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| Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. |
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| I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich. |
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| 1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG). |
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| Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59). |
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| Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59). |
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| 2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. |
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| b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln. |
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| Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen. |
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| Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim. |
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| Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen. |
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| c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist. |
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| 3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen: |
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| a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO). |
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| b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich. |
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| Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen. |
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| Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an. |
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| Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten. |
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| c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt. |
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| aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum. |
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| Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden. |
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| Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt. |
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| bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde. |
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| Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. |
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| cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen. |
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| II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen. |
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| Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3). |
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| Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss. |
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| Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte. |
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| Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann. |
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| Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen. |
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| III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat. |
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| Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet. |
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| Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen. |
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| 1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -). |
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| Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann. |
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| Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind. |
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| 2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420). |
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| Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO). |
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| Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet. |
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| Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre. |
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| Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten. |
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| IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet. |
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| 1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86). |
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| a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war. |
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| b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht. |
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| Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer. |
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| 2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen. |
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| Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen. |
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| Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße. |
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| V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04). |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 26. Oktober 2011 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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