Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2011 - 2 S 1294/11

published on 26/10/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2011 - 2 S 1294/11
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 20.933 qm bzw. 3.572 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 auf der Gemarkung Eutingen, auf denen sich bis zum Jahr 1989 ein Steinbruch befand. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken derzeit eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe sowie eine Asphaltmischanlage. Die Grundstücke liegen nördlich der Straße Kirschenruhe, mit der sie über das Wegegrundstück Flst. Nr. 7608/1, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, verbunden sind. Bei der Straße Kirschenruhe handelt es sich um eine vom Dürrenweg abzweigende, an einem Wendehammer endende Stichstraße.
Die Grundstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof (E 30)“ vom 10.10.1995. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein „Sondergebiet (SO)“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO vor, in dem als Nutzungen zulässig sind: „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe, Asphaltmischanlage“. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Plan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt teils 13 m, punktuell bis 23 m, und teils 20 m, punktuell bis 30 m. Die Festsetzungen hinsichtlich der punktuell höher zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 23 m bzw. bis zu 30 m erfolgten für die beiden Grundstücke aufgrund bereits bestehender Anlagenteile im Rahmen der derzeitigen gewerblichen Nutzung.
Die Beklagte fasste mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2006 die Straßen Dürrenweg und die vom Dürrenweg abzweigenden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker nach § 37 Abs. 3 KAG zur Abrechnungseinheit „Dürrenweg zwischen Kieselbronner Straße und östlicher Bebauungsplangrenze E 30 inklusive Kirschenruhe zwischen Dürrenweg und Wendehammer verbunden mit Mülleräcker zwischen Dürrenweg und Wendehammer“ zusammen.
Der Beschlussvorlage lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, in der die Kosten für den Quadratmeter Nutzungsfläche der erschlossenen Grundstücke zum einen bei einer getrennten Abrechnung der Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker und zum anderen bei Bildung einer Abrechnungseinheit prognostiziert wurden. Die prognostizierten Kosten betragen bei getrennter Abrechnung für den Dürrenweg 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche, bei der Straße Kirschenruhe 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Straße Mülleräcker 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche. Die Kosten bei Bildung einer Abrechnungseinheit wurden einheitlich auf 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche geschätzt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin für die Erschließungsanlage „Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe“ zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flst. Nr. 7609 in Höhe von 109.187,51 EUR (nur Fahrbahn) und von 89.753,52 EUR (ohne Fahrbahn) und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 in Höhe von 18.631,59 EUR (nur Fahrbahn) und von 15.315,41 EUR (ohne Fahrbahn) heran.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 24.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beklagte zu Unrecht eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es fehle an einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen seien, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner der Straße Mülleräcker. Ungeachtet dessen finde die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe durch die Bildung der Abrechnungseinheit mit mehr als dem Dreifachen (nämlich mit 4,81 EUR je qm) im Vergleich mit der Abrechnung der Einzelanlage (1,56 EUR je qm) belastet würden. Auch sei die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus seien große Teile ihrer Grundstücke aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot für das Grundstück Flst. Nr. 7609 vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne. Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf diesem Grundstück. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkten zudem die Nutzbarkeit der Grundstücke auf bestimmte Anlagen, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machten. Darüber hinaus führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topographischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass die Grundstücke teilweise nicht bebaubar seien. Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen, obwohl diese teilweise bereits durch die Firma H. endgültig hergestellt worden sei. Die Fahrbahn sei in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen. Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Auch sei der Wendehammer am Ende der Straße Kirschenruhe nicht erforderlich, da die Lkw‘s auf ihrem Grundstück wendeten. Schließlich hätten in die Abrechnung zusätzlich die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 einbezogen werden müssen.
Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zusammenfassung des Dürrenwegs mit den beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker zur Abrechnungseinheit sei zulässig. § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erlaube nunmehr ausdrücklich die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch für den Fall, dass die beteiligten Stichstraßen nicht voneinander abhängig seien. Der Gesetzgeber habe dadurch bewusst die engen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen worden seien, überwinden wollen. Die Zusammenfassung diene auch der zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Durch die Zusammenfassung der Anbaustraßen ergebe sich eine gewollte Nivellierung der Beitragsbelastung. Die Grundstücke an den Erschließungsanlagen Kirschenruhe und Mülleräcker trügen Teile der Kosten der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Anbaustraße Dürrenweg mit. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da sie auf die Zufahrt über den Dürrenweg zwingend angewiesen seien. Vor dem Beschluss des Gemeinderats vom 17.10.2006 über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei auch bei keiner der drei Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. So sei z.B. die Fahrbahndeckschicht in allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden. Erst danach habe die sachliche Beitragspflicht - nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung - für die Abrechnungseinheit entstehen können.
Die Grundstücke der Klägerin seien ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer fünf- (Flst. Nr. 7609) bzw. viergeschossigen Bebaubarkeit (Flst. Nr. 7609/1) in die Abrechnung aufzunehmen gewesen. Dass die beiden Grundstücke nicht vollständig überbaut werden könnten, entspreche dem Normalfall von erschlossenen Grundstücken und hindere nicht die Beitragsveranlagung entsprechend dem dargestellten Maß. Unerheblich sei der Umstand, dass nach einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom Gesamtareal lediglich ein Teilbereich von 31 Prozent für eine flächige Bebauung mit vier- bzw. fünf Vollgeschossen nutzbar sei. Für die Beitragserhebung sei gerade nicht erforderlich, dass das Grundstück großflächig mit einem Gebäude überbaubar sei bzw. die Anlagen flächig eine Höhe von 13 oder 23 m erreichten. Dies ergebe sich bereits zwingend aus der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 bzw. der Geschossflächenzahl von 1,0. Auch tatsächliche Hindernisse, wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen, hinderten nicht die bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke, wie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zeige. Auch die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzgebote entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 hinderten nicht die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des Grundstücks.
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Es seien auch keine weiteren Grundstücke in die Oberverteilung aufzunehmen. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen. Das Grundstück befinde sich seit dem 09.12.2008 nicht mehr im Eigentum der Firma O. Da die sachliche Beitragspflicht am 22.06.2009 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümeridentität mehr in Bezug auf die Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 bestanden. Auch im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Erschließung des Grundstücks über die Straße Kirschenruhe begründen könnten. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde nicht mehr gewerblich genutzt; die Gebäude und Hallen stünden leer. Auch bestehe keine Baulast in Form eines Überfahrtsrechts zur Straße Kirschenruhe hin. Die Grundstücke südlich des Dürrenwegs und östlich des Feldwegs Flst. Nr. 4645 befänden sich im Außenbereich und könnten daher ebenfalls nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
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Am 24.06.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Durch Urteil vom 04.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 KAG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens sei insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung der Straße Kirschenruhe deutlich höher liege. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG vor, wonach die Bildung einer Abrechnungseinheit nur möglich sei, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden sei. Die Beitragsschuld sei erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 entstanden, weil der zweite Bauabschnitt für die Straßen der Abrechnungseinheit erst am 28.07.2008 abgeschlossen worden sei.
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Der Beitragspflicht stehe ferner eine Unbebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Es sei unbedenklich, dass sich für die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagetypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergäben. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde lege, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden könnten. Dies falle in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Auch die von der Klägerin behauptete Unbebaubarkeit der Grundstücke aus tatsächlichen Gründen stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Unbebaubarkeit sei unerheblich, soweit es sich um Grundstücksteile handele, die ohnehin außerhalb des Baufensters lägen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürften. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten zudem, dass die Klägerin die Grundstücke im Baufenster beinahe vollständig nutze. Soweit sich die Klägerin weiter darauf berufe, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebauung jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, sei dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern gehöre ebenfalls zu ihrem unternehmerischen Risiko.
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Die Beklagte habe ferner zu Recht die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht erschlossen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage, habe das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Klägerin (gemeint ist der Firma O.) gestanden und sei deshalb nicht wie ein Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke erschlossen worden. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 4662 handele es sich um ein Außenbereichsgrundstück, das deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.
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Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen worden seien, obwohl diese bereits durch die Firma H. hergestellt gewesen sein könnte. Es werde bereits nicht dargelegt, dass die Straße derart errichtet gewesen sei, wie sie von der Beklagten geplant und schließlich umgesetzt worden sei. Auch der Einwand, die Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage hätten nicht angesetzt werden dürfen, sei unerheblich. Die Beklagte müsse einen Aufwand, den ein Privater verauslagt habe, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte. Für beides lägen keine Anhaltspunkte vor.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stichstraßen zusammengefasst worden seien und deshalb das Regelbeispiel nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erfüllt sei, rechtfertige noch nicht die Bildung einer Abrechnungseinheit, weil hier ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliege. Die Straße Kirschenruhe sei gerade nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen. Es handele sich auch nicht um ein einheitliches Baugebiet. Die Bebauung an den Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg sei bereits seit langem vorhanden gewesen, und diese Straßen dienten bereits zur Erschließung der daran liegenden bebauten Grundstücke. Demgegenüber sei die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden. Der von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebene Ermessensrahmen sei unabhängig davon deshalb überschritten, weil die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke bei der zusammengefassten Abrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung mit einem mehr als dreifach höheren Beitragssatz veranlagt würden. Im Hinblick auf das Willkürverbot dürften zusammengefasste Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden als bei getrennter Abrechnung.
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Da im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit die Beitragsschuld im Hinblick auf die Straße Kirschenruhe bereits entstanden gewesen sei, stehe auch § 37 Abs. 4 KAG einer Gesamtabrechnung entgegen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass der Hauptteil der einzelnen Erschließungsanlagen im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005 hergestellt worden sei. Lediglich noch der Restausbau „zwischen Einmündung Kieselbronner Straße und Ortstafel (Richtung Eutingen)“ habe im Jahr 2008 stattgefunden. In diesem Bauabschnitt befinde sich aber die Straße Kirschenruhe nicht. Deshalb sei für diese selbständige Erschließungsanlage bereits im Jahre 2005 die Beitragsschuld entstanden.
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Darüber hinaus stünden der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke auch rechtliche Hindernisse entgegen, die dazu führten, dass die Grundstücke nur vermindert bei der Aufwandsverteilung einzustellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedenfalls Baubeschränkungen zu berücksichtigen, die zur Konsequenz hätten, dass das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden könne und damit sozusagen nur „auf dem Papier“ stehe. So liege der Fall hier. Der maßgebliche Bebauungsplan lasse zwar sehr hohe Gebäudehöhen zu. Die allein zulässigen Anlagenarten wiesen jedoch technische Besonderheiten auf, aufgrund derer mehrgeschossige Bauwerke auf den Grundstücken nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten. Bei diesen Anlagen kämen regelmäßig nur eine flächenmäßig begrenzt hohe Anlage - im Sinne eines Turmes - zur Ausführung, die übrigen Grundstücksflächen könnten größtenteils gar nicht bebaut werden und müssten als Lagerfläche für zum Betrieb der Anlage erforderliches Material genutzt werden bzw. könnten nur mit einer untergeordneten Bebauung in geringer Höhe bebaut werden. Die Fläche der beiden Grundstücke könne auch deshalb nicht vollständig bzw. mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bebaut werden, weil im Bebauungsplan in den Randbereichen des Grundstücks Flst. Nr. 7609 ein Pflanzgebot festgesetzt sei.
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Auch tatsächliche Hindernisse stünden einer flächendeckenden Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Bebaubarkeit könne gemindert und ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. ein steiler Abhang oder eine unverrückbare Felsformation auf dem Grundstück befinde. Solche steilen Abhänge bzw. Abbruchkanten seien auf den Grundstücken der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus seien erhebliche Teile der Grundstücke nur mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand bebaubar. da die ehemals als Steinbruch genutzten Grundstücke erhebliche Höhenunterschiede aufwiesen und auch die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sei. Vor diesem Hintergrund müssten die Grundstücksflächen, die nach dem Gutachten der Firma A. einer Bebaubarkeit entzogen seien, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst. Nr. 7606 in die Oberverteilung einzustellen. Bis Anfang Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei, hätten sowohl das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 als auch das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 im Eigentum der Firma O. gestanden. Im Übrigen vermittele auch die Straße, die vom Anbaugrundstück zum Hinterliegergrundstück führe, den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck, das Grundstück Flst. Nr. 7606 könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten. Ferner sei das Grundstück Flst. Nr. 4662 zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden, da es zum Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Im Übrigen handele es sich bei dem auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäude um ein reines Wohngebäude und gerade nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich zulässig wäre. Die Beklagte habe schließlich bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Durch die Firma H. sei die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit könne nicht beanstandet werden. Die als Regelbeispiel konzipierte Bestimmung in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG sehe ausdrücklich vor, dass auch mehrere selbständige Stichstraßen mit einer Hauptstraße zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden könnten. Mit der Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit habe sie weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch das Willkürverbot verletzt. Sie habe mit der Entscheidung eine Beitragsnivellierung bezweckt, um die Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg beitragsmäßig zu entlasten. Im Übrigen genössen die Anlieger der Stichstraßen - im Gegensatz zu den Anliegern der Hauptverbindungsstraße - sämtliche Vorteile aus der Herstellung der Hauptstraße, hätten jedoch selbst nicht die Verkehrsbelastung und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen der Anlieger an der Hauptstraße zu tragen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 für keine der drei Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. Die Fahrbahndeckschicht sei bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden.
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Vorliegend bestünden auch keine öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die einer Realisierung einer vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung auf einem Teil der Baugrundstücke und damit einer Ausschöpfung des hier relevanten Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegenstünden. Bei einem Vollgeschossmaßstab - wie hier - hätten grundsätzlich nur Baubeschränkungen Bedeutung, wenn sie bewirkten, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse überhaupt nicht realisiert werden könne. Hebe die anzuwendende Verteilungsregelung - wie vorliegend die in § 6 EBS - auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und sei nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch eine Baubeschränkung beeinträchtigt, so bleibe selbst eine - hier nicht gegebene - öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks wie hier realisiert werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzungsmaß „nur auf dem Papier stehe“. Beide Grundstücke würden derzeit als Fläche für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage mehr oder weniger vollumfänglich baulich bzw. gewerblich genutzt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin hinderten tatsächlicher Hindernisse wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen grundsätzlich das Entstehen der Beitragspflicht auch für diese Teilflächen nicht. Im Übrigen falle der Umstand, dass topographische Verhältnisse eine umfangreichere Bebauung verhinderten, allein in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Unerheblich sei deshalb, ob die Klägerin mehrgeschossige Bauwerke in bestimmten Grundstücksteilen nicht oder nicht mit finanziell zumutbaren Mitteln verwirklichen könne.
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Das Grundstück Flst. Nr. 7606 habe nicht in die Oberverteilung mit aufgenommen werden können, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage i.S.v. § 39 KAG erschlossen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung entstünde die sachliche Beitragsschuld dann, wenn der für die Herstellung entstandene Aufwand an beitrags- und umlagefähigen Kosten der Höhe nach feststellbar sei und damit im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnungen. Zu diesem Zeitpunkt (22.06.2009) sei hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 keine Eigentümeridentität mehr vorhanden gewesen. Auch die in Richtung des Grundstücks Flst. Nr. 7606 auf dem Anbaugrundstück angelegte „Privatstraße“ begründe keine Beitragspflicht. Für dieses Wegestück habe zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Sicherung mittels Baulast bestanden. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 sei nicht erschlossen i.S.v. § 39 KAG und demgemäß nicht in die Oberverteilung aufzunehmen. Es handele sich um eine privilegierte Gärtnerei, die im Außenbereich liege. Schließlich sei der im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte Aufwand für die Straße Kirschenruhe in vollem Umfang umlagefähig. Die Straße sei erstmals ortsstraßenmäßig entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Ausbauprogramms in den Jahren 2004/2005 sowie 2008/2009 ausgebaut worden. Zuvor habe lediglich eine vorläufige, nicht ortsstraßengemäß hergestellte Fahrbahn bestanden, die im Rahmen des Ausbaus entfernt worden sei.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
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Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/11/2010 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke mit
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
published on 20/02/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 3246/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht z
published on 26/11/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert.Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - s
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.