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| Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ihr Bescheid vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 sind auch in dem mit der Klage angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der von vornherein auf eine Teilanfechtung beschränkten Klage zu Unrecht stattgegeben. |
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| Der Kläger stellt seine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Er beanstandet aber die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags, weil er meint, bei der seiner Ansicht nach gebotenen Bildung einer Abrechnungseinheit aus den vier Erschließungsanlagen Paradiesstraße, Willi-Burth-Straße, Dr. Josef-Drescher-Straße und des selbständigen Stichwegs auf Flst.-Nr. 3896 ergebe sich für sein Grundstück ein um 8.777,62 EUR verminderter Betrag. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine entsprechende Rechtspflicht zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht besteht. Zwar liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor (1.). Das Ermessen der Beklagten ist jedoch nicht dergestalt auf Null reduziert, dass ausschließlich die Bildung der vom Kläger für richtig gehaltenen Abrechnungseinheit rechtmäßig wäre (2.). Daher bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind (3.). |
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| 1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit hier vorliegen (ausführl. hierzu und zum folgenden: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301). |
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| a) Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG). |
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| Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59). |
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| b) Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen mit einer Anbaustraße verbundene weitere Straßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Wie diese Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln. |
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| Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines Baugebiets (vgl. hierzu unten d)) ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Instrument der Abrechnungseinheit ermöglicht es den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im Baugebiet in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Das Ziel des Gesetzgebers, unterschiedlich hohe Herstellungskosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim. Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen. |
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| Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO). Es ist folglich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 37 Abs. 3 KAG - etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv auszulegen und etwa als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verlangen, dass es sich um Straßen handelt, die voneinander abhängig sind, wie dies typischerweise bei einer Hauptstraße der Fall ist, von der mehrere Nebenstraßen abzweigen. |
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| c) Bei der hier zu beurteilenden hypothetischen Abrechnungseinheit liegt keiner der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO; ähnl. Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 59/60). Das Vorliegen eines in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich. Umgekehrt kann die Bildung einer Abrechnungseinheit auch dann zulässig sein, wenn keines der in Satz 2 ausdrücklich genannten Regelbeispiele einschlägig ist. |
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| d) Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG genannten allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit liegen hier vor. Die nach Ansicht des Klägers zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassenden Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Krumme Äcker 2“ gelegenen Baugrundstücke. Unter einem Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff des Baugebiets im Sinne dieser Vorschrift sogar noch umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird noch nicht einmal zwangsläufig durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung begrenzt, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehört daher im vorliegenden Fall jedenfalls das im Bebauungsplan „Krumme Äcker 2“ festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befindet. |
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| Der Umstand, dass die anderen Straßen im Baugebiet „Krumme Äcker 2“ teilweise nicht auf die Paradiesstraße angewiesen sind, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, und die Paradiesstraße auch wegen ihres „geringeren“ Ausbauzustands nicht als Hauptstraße im Vergleich zu den anderen Straßen angesehen werden kann, steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Bildung der Abrechnungseinheit nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade nicht davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Straßen untereinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG lediglich voraus, dass es sich um mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen handelt, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind. Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Die vier Erschließungsanlagen in dem Baugebiet „Krumme Äcker 2 sind miteinander verbunden und bilden ein zusammenhängendes Straßennetz, das in seiner Gesamtheit die Erschließung dieses Baugebiets ermöglicht. Weitere Voraussetzungen lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen wären umgekehrt erst dann mit Sicherheit zu verneinen, wenn ein Baugebiet durch mehrere voneinander unabhängige Straßensysteme erschlossen wird, die in keiner Verbindung zueinander stehen. |
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| 2. Die Beklagte ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht verpflichtet gewesen, eine Abrechnungseinheit zu bilden. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit gestützt. Nach dieser Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - (BVerwGE 134, 139) begründet und in seinem Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 1.12 - (NVwZ 2013, 876; s. auch Christ, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 1; krit.: Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 4.1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 49) weiter entwickelt hat, entsteht unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze; fehlt es an einer Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der Nebenstraßen nachträglich vorzunehmen. |
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| b) Diese Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist jedoch nicht auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit i.S.v. § 37 Abs. 3 KAG übertragbar. |
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| aa) Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG noch die damit verfolgten Absichten des (Landes-) Gesetzgebers geben einen Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen eine Verpflichtung der Gemeinden begründet werden sollte, eine Abrechnungseinheit zu bilden. Zwar war es durchaus ein wichtiges Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Letztlich wollte es der Gesetzgeber aber den Gemeinden überlassen, ob sie den Weg der Abrechnungseinheit wählen oder bei der Einzelabrechnung bleiben wollen. Dies geht deutlich aus der Gesetzesbegründung hervor. Danach war es erklärtes Ziel der gesetzlichen Neuregelung, den Gemeinden einen größeren Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums zu verschaffen (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Weiter wird betont, dass die Gemeinde unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung das Willkürverbot zu beachten habe (ebd., S. 60). Dies belegt, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich von einem Ermessensspielraum der Gemeinden ausgegangen ist. |
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| Soweit in der Gesetzesbegründung ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Willkürverbot und den hierzu entwickelten Leitlinien Bezug genommen wird, kann sich dies entgegen der Ansicht des Klägers offenkundig nicht auf die o.a. Urteile vom 10.06.2009 und vom 30.01.2013 (jeweils aaO) beziehen, da diese erst lange nach Beschluss und Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 ergangen sind. Dieser Passus der Gesetzesbegründung bezieht sich vielmehr ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Abschnittsbildung. Hiernach wird ein Abweichen von der gesamten Einzelanlage als Ermittlungsraum dann als willkürlich - und damit als unzulässig - angesehen, wenn die Herstellungskosten einer Teilstrecke um mehr als ein Drittel höher sind als die Herstellungskosten der anderen Teilstrecke (s. ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 25 ff.). Diese Bezugnahme ergibt sich daraus, dass in der Gesetzesbegründung explizit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung Bezug genommen wird und sogar zwei hierzu ergangene Entscheidungen (Urteile vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - und vom 30.05.1997 - 8 C 9.96 -) zitiert werden. Dass es das Bundesverwaltungsgericht nunmehr sogar umgekehrt als willkürlich ansieht, wenn mehrere Erschließungsanlagen nicht zusammengefasst werden, obwohl eine große Differenz zwischen den Beiträgen für die einzelnen Anlagen besteht, war im Jahr 2005 noch nicht vorhersehbar und kann deshalb auch das Handeln des Landesgesetzgebers nicht bestimmt haben. |
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| Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 KAG die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt werden, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass im Regelfall eine Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen erfolgt, nicht antasten wollte. Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung der bisherigen Rechtslage entspreche (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Einen Hinweis darauf, dass umgekehrt sogar in bestimmten Fällen eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehen könnte, enthält hingegen weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung des § 37 Abs. 1 oder 3 KAG. |
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| bb) Weiter bestehen - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - erhebliche Wesensunterschiede zwischen der bundesrechtlichen Erschließungseinheit und der landesrechtlichen Abrechnungseinheit, die es verbieten, die zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit entwickelten Grundsätze unbesehen - gewissermaßen 1:1 - auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit zu übertragen. |
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| Der bundesrechtliche Begriff der Erschließungseinheit geht auf die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zurück. Danach kann für einzelne Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Es muss sich also tatbestandlich um einzelne Erschließungsanlagen handeln, die bereits eine Einheit bilden. Demgegenüber spricht § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG davon, dass die beitragsfähigen Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden können (Abrechnungseinheit). Nach diesem landesrechtlichen Konzept stellen die zusammen abgerechneten Erschließungsanlagen also nicht schon von vornherein eine Einheit dar, sie werden vielmehr - wie schon der Begriff der Abrechnungseinheit verdeutlicht - lediglich aufgrund einer dahingehenden Ermessensentscheidung der Gemeinde gemeinsam abgerechnet. |
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| cc) Nicht zuletzt sprechen auch Praktikabilitätserwägungen gegen eine Rechtspflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit, wenn bei getrennter Abrechnung der sich für eine Straße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die anderen Straßen geltenden Beitragssätze. Der (Landes-) Gesetzgeber hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit bewusst sehr weit gefasst (s. unter 1.). Wollte man nicht nur die damit einhergehende Befugnis zur Bildung einer Abrechnungseinheit, sondern darüber hinausgehend sogar eine entsprechende Rechtspflicht bejahen, müssten die Gemeinden in allen Fällen, in denen mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, schon vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die erste Einzelanlage umfangreiche und komplizierte Vergleichsberechnungen anstellen. Dies dürfte in der Praxis viele Gemeinden überfordern. Hinzu kommt, dass bei größeren Baugebieten nicht nur die Frage zu klären wäre, ob überhaupt eine Abrechnungseinheit gebildet werden muss, sondern zudem, zwischen welchen konkreten (Gruppen von) Straßen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sind. Denn anders als das Bundesrecht setzt die Bildung einer Abrechnungseinheit keine funktionale Abhängigkeit der einzelnen Straßen voraus, sodass die entsprechenden Vergleichsberechnungen nicht auf eine Hauptstraße und die jeweils mit ihr verbundene(n) Nebenstraße(n) beschränkt wären. Bei größeren Baugebieten müssten demzufolge für eine Vielzahl denkbarer Abrechnungseinheiten zahlreiche unterschiedliche Vergleichsberechnungen vorgenommen werden. Dies stünde aber der auch vom Kläger betonten Absicht des Landesgesetzgebers, den Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten einen weiten Spielraum einzuräumen (s. bereits unter 1.), diametral entgegen. |
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| 3. Nachdem bis zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Paradiesstraße wie auch der anderen Erschließungsstraßen des Baugebiets „Krumme Äcker 2“ weder eine Entscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, getroffen worden ist, noch eine entsprechende Rechtspflicht der Beklagten bestanden hat, bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind. Nach dieser Vorschrift, für die sich im Bundesrecht keine Entsprechung findet, werden die Erschließungskosten ausdrücklich für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass zunächst von der einzelnen Erschließungsanlage auszugehen ist, bewusst nicht antasten wollte. Die auf die einzelne Anlage bezogene Beitragspflicht entsteht nach der landesrechtlichen Regelung des § 37 Abs. 1 KAG unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde kraft Gesetzes, falls sich die Gemeinde nicht schon vor Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG (rechtmäßig) dazu entschieden hat, eine Abrechnungseinheit zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 27.82 - Buchholz 406.11 § 130; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.12.1988 - 2 S 1158/87 -; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 2.1). Für das Eintreten des gesetzlichen Regelfalls - also einer Abrechnung der Einzelanlagen - bedarf es mit anderen Worten keiner Willensentscheidung und damit auch keiner gerichtlich zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Da es hier an einer vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangenen Entscheidung der Beklagten fehlt, eine Abrechnungseinheit zu bilden, ist entsprechend dem gesetzlichen Regelfall der Erschließungsbeitrag für jede einzelne Erschließungsanlage gesondert zu ermitteln. |
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| Beschluss vom 20. Februar 2014 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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