Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2014 - 2 S 1215/13

published on 20/02/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2014 - 2 S 1215/13
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 3246/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 3820 der Gemarkung der Beklagten (Paradiesstraße ...), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Krumme Äcker 2“, der am 20.07.2000 vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen worden ist. Dieser setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 fest. Im Osten wird das Plangebiet durch die Paradiesstraße begrenzt. Der Flächennutzungsplan sieht östlich des Plangebiets (und der Paradiesstraße) landwirtschaftliche Flächen vor; eine beidseitige Festsetzung für Wohnbauflächen entlang der Paradiesstraße könne deshalb - so Nummer 2 der Begründung des Bebauungsplans - nicht erfolgen. Von der Paradiesstraße gehen nach Westen hin jeweils in einem bogenförmigen Verlauf die Dr. Josef-Drescher-Straße und die Willi-Burth-Straße ab, welche sich in ihrem weiteren Verlauf gegenseitig kreuzen. Sowohl die Paradiesstraße als auch die Willi-Burth-Straße sind mit dem übrigen Straßennetz verbunden. Von der Dr. Josef-Drescher-Straße zweigt auf Flst.-Nr. 3896 in westlicher Richtung ein über 100 m langer gekrümmter Stichweg ab.
Die tatsächliche technische Herstellung der Dr. Josef-Drescher-Straße einschließlich des Stichwegs, der Willi-Burth-Straße und der Paradiesstraße erfolgte im Sommer 2006. Die letzte Unternehmerrechnung stammt vom 26.07.2007.
Mit Bescheid vom 07.12.2011 wurde der Kläger als Gesamtschuldner zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.580,77 EUR herangezogen. Nach Abzug der bereits entrichteten Vorausleistung in Höhe von 7.580,93 EUR seien noch 10.999,84 EUR zu zahlen.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.01.2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schriftsatz vom 14.06.2012 aus: Die Beklagte habe zu Unrecht keine Abrechnungseinheit gebildet. Die vier einzelnen Erschließungsanlagen stellten nämlich eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets „Krumme Äcker 2“ dar. Auch seien die Anbaustraßen miteinander verbunden. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit, da bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 - am 20.09.2012 zugestellt - wies das Landratsamt Sigmaringen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Paradiesstraße nur unterdurchschnittlich ausgebaut worden sei. Dennoch sei der Beitragssatz für die Paradiesstraße aufgrund der einseitigen Bebauung und der damit verbundenen geringen zurechenbaren Verteilungsflächen relativ hoch. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 KAG für die Bildung einer Abrechnungseinheit lägen nicht vor. Die hier einzeln abgerechneten Straßen vermittelten den Eindruck der Selbständigkeit. Die Paradiesstraße könne infolge ihres unterdurchschnittlichen Ausbaus und auch im Hinblick auf ihre geografische Lage im Verhältnis zu den anderen einzelnen Erschließungsanlagen nicht als Hauptstraße angesehen werden, zumal sie nicht zwingend notwendig sei, um die anderen Straßen zu erreichen. Die Beklagte habe von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und sich gegen eine Abrechnungseinheit entschieden. Die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -) gebildete Drittelgrenze, die eine Reduzierung des Ermessens auf Null zur Folge habe, sei auf die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG nicht übertragbar.
Am 19.10.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag einen Betrag von 9.803,15 EUR übersteigt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Vergleichsberechnung vom 14.12.2012, der - hypothetisch - eine aus der Paradiesstraße, der Willi-Burth-Straße, der Dr. Josef-Drescher-Straße und dem Stichweg gebildete Abrechnungseinheit zugrunde liegt. Danach würde sich ein (gerundeter) gemeinsamer Beitragssatz von 38,75 EUR/m² und für das Grundstück des Klägers somit ein Erschließungsbeitrag von insgesamt 9.803,15 EUR ergeben.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, § 37 Abs. 3 KAG verlange keine Unselbständigkeit der einzelnen Erschließungsanlagen. Der hypothetische Beitragssatz von 38,75 EUR/m² bei Bildung einer Abrechnungseinheit entspreche mit nur geringfügigen Abweichungen den Beitragssätzen der anderen, einzeln abgerechneten Erschließungsanlagen. Eine Erhöhung fände lediglich für den Stichweg statt (Beitragssatz ca. 21,67 EUR/m²). Dies sei aber gerechtfertigt, da die Ausbaukosten des Stichwegs gering seien, dieser aber ausschließlich von den anderen Erschließungsanlagen aus erreicht werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 07.12.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 insoweit aufgehoben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.803,15 EUR festgesetzt worden ist. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Beklagte habe es versäumt, eine Abrechnungseinheit zu beschließen und demgemäß einen einheitlichen Beitragssatz zu bestimmen. Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bildung einer Abrechnungseinheit stehe deren Bildung grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Das der Gemeinde zustehende Ermessen sei in bestimmten Fällen jedoch derart reduziert, dass sie zur Bildung einer Abrechnungseinheit verpflichtet sei. Zu § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (Erschließungseinheit) habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -) entschieden, dass das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Zusammenfassung von zwei (oder weiteren) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit grundsätzlich dann auf Null reduziert sei, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) lägen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden.
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Die Dr. Josef-Drescher-Straße, die Willi-Burth-Straße, der Stichweg auf Flst.-Nr. 3896 und die Paradiesstraße führten zu einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets und seien derart miteinander verbunden, dass die durch diese Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildeten. Eine besondere funktionelle Abhängigkeit kenne § 37 Abs. 3 KAG nicht. Verdeutlicht werde dies in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach eine Abrechnungseinheit auch dann in Betracht komme, wenn von einer Anbaustraße abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig seien. Bei einer Ermessensreduzierung auf Null komme es nicht darauf an, ob der Gemeinderat einen Willensakt zur Bildung einer Abrechnungseinheit getroffen habe. Im Fall des Klägers sei daher von einer fiktiven Abrechnungseinheit auszugehen. Denn die erwähnte Drittelgrenze sei hier bei weitem überschritten.
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Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Drittelgrenze sei durch die landesgesetzliche Neuregelung mit den erweiterten rechtlichen Möglichkeiten, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, nicht überholt. Der Gedanke der sachgerechten Nivellierung des Beitragsniveaus gelte auch bei miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen in einem Baugebiet mit dem Ziel, im Rahmen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft einen Belastungsausgleich herbeizuführen.
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Die Differenz des Beitragssatzes bei Einzelabrechnung der Paradiesstraße (Beitragssatz ca. 73,44 EUR/m²) zur Dr. Josef-Drescher-Straße (Beitragssatz ca. 38,19 EUR/m²) betrage über 92 %, zur Willi-Burth-Straße (Beitragssatz ca. 35,04 EUR/m²) über 109 % und zur Stichstraße (Beitragssatz ca. 21,67 EUR/m²) über 238 %. Damit sei die Drittelgrenze jeweils erheblich überschritten mit der Folge, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit veranlasst sei. Dabei entstehe ein (fiktiver) Beitragssatz von ca. 38,75 EUR/m². Für das 505 m² große Grundstück des Klägers seien bei einer Geschossflächenzahl von 0,50 und der Aufrundung auf die nächstfolgende Zahl (§ 7 Satz 3 der Erschließungsbeitragssatzung) 253 m² als Verteilungsfläche zu berücksichtigen. Dies ergebe einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.803,15 EUR.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht sie geltend: Die weite Interpretation der Abrechnungseinheit durch das Verwaltungsgericht sei von § 37 Abs. 3 KAG nicht gedeckt. Tatsächliche Elemente einer Abrechnungseinheit seien mehrere erstmalig herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichten und miteinander verbunden seien. Mit dem Begriff einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich um mehr als die Summe der einzelnen Erschließungsanlagen handeln müsse, also um eine Gesamterschließung. Auch das weitere Erfordernis, dass die Erschließungsanlagen miteinander verbunden sein müssten, verdeutliche, dass eine funktionale Beziehung der Straßen zueinander und nicht ein beziehungsloses Nebeneinander gemeint sei. Der sodann in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG genannte Fall („insbesondere") einer Anbaustraße und davon abzweigender selbständiger Stich- oder Ringstraßen verdeutliche die gedachte Beziehung der Straßen zueinander, während der zweite Halbsatz, wonach dies auch gelte, wenn die Stich- oder Ringstraßen voneinander unabhängig seien, aufzeige, inwiefern der Landesgesetzgeber über den bundesrechtlichen Begriff der Erschließungseinheit hinausgehen wolle. Denn erst mit Urteil vom 30.01.2013 habe das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung aufgegeben, dass eine Hauptstraße und mehrere von ihr abzweigende Nebenstraßen keine Erschließungseinheit bilden könnten. Die sich aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Folgen würden in der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3966, S. 59) als Motiv für die landesrechtliche Neuregelung geschildert.
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Während das Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin für die eine Einheit bildenden Erschließungsanlagen eine funktionale Abhängigkeit fordere, sehe das Verwaltungsgericht bei Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht mehr das Erfordernis einer funktionellen Abhängigkeit der miteinander verbundenen Anbaustraßen im Baugebiet. Damit reduziere das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abrechnungseinheit allein auf das Erfordernis, dass die gemeinsam abzurechnenden Straßen miteinander verbunden sein müssten, verkenne hingegen das Primärmerkmal einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Dass dieses System geschlossen sein müsse, also über den Hauptanschluss an das örtliche Straßennetz hinaus keine Verbindung nach außen haben dürfe, ergebe sich nicht nur aus der gewählten Formulierung „eine Erschließung", sondern insbesondere auch aus § 37 Abs. 3 Satz 4 KAG, wonach Wohnwege nur dann Gegenstand einer Abrechnungseinheit mit Anbaustraßen sein könnten, wenn sie als Stichweg in eine Anbaustraße der Abrechnungseinheit einmündeten oder zwischen mehreren Anbaustraßen der Abrechnungseinheit verliefen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei also für die Bildung einer Abrechnungseinheit zwischen der Paradiesstraße und den von dieser abzweigenden Anbaustraßen Dr. Josef-Drescher-Straße und Willi-Burth-Straße einschließlich ihrer jeweiligen Stichstraßen kein Raum, weil beide Straßen zusätzlich über einen anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz verfügten.
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Selbst wenn die Voraussetzungen einer Abrechnungseinheit i. S. d. § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG gegeben wären, hätte die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie die genannten Straßen nicht zu einer solchen zusammengefasst habe. Die Mehrbelastungs-Drittelgrenze in der vom Bundesverwaltungsgericht postulierten Form passe nicht auf die Abrechnungseinheit. Sie sei ausschließlich zum Schutz der Anlieger der Hauptstraße entwickelt worden, die gegenüber den Anliegern der regelmäßig günstiger hergestellten Nebenstraße nicht über Gebühr benachteiligt werden dürften, wenn die Anlieger der Nebenstraße auf die Hauptstraße angewiesen seien. Gleichzeitig fordere das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bildung der Erschließungseinheit nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen dürfe. Dem Modell einer einseitigen Entlastung der Anlieger der Hauptstraße entspreche die landesrechtliche Regelung der Abrechnungseinheit nicht. Bei Bildung einer Abrechnungseinheit könne der Grundstückseigentümer an der Hauptstraße durchaus eine Mehrbelastung erfahren. Angesichts der vom Landesgesetzgeber geschaffenen erweiterten Möglichkeiten der Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit erschienen die auf die vergleichsweise eindimensionale Erschließungseinheit ausgerichteten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht übertragbar. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Betracht, wenn die zur Beurteilung anstehende Konstellation derjenigen einer Erschließungseinheit i. S. d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB entspreche. Davon könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.
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Jedenfalls habe der Landesgesetzgeber der Gemeinde ein Ermessen eingeräumt, welches ihr sowohl hinsichtlich der Zahl der zusammenzufassenden Straßen als auch hinsichtlich der Größe des Baugebiets einen weiten Spielraum verschaffe. Sie habe also nicht nur die Wahl, auf der Grundlage einer vorgefundenen Erschließungseinheit vom Regelfall der Einzelabrechnung abzuweichen, vielmehr stehe ihr die Möglichkeit zur Verfügung, die Einheit überhaupt erst nach ihrem Ermessen zu bilden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 3246/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er macht geltend, Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung seien neben dem Gesetzestext auch die Gesetzesmaterialien. Zu § 37 KAG (Ermittlungsraum) führe die Gesetzesbegründung aus, die Städte und Gemeinden hätten sehr oft ein großes Interesse, mehrere Erschließungsanlagen nicht einzeln abzurechnen, sondern diese zu einer gemeinsamen Kostenermittlung und Kostenverteilung zusammenzufassen. Würden die Grundstückseigentümer in einem Erschließungsgebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trage dies zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwendigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet würden. Es folge sodann eine Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, die im Ergebnis dazu geführt habe, dass es kaum einen Anwendungsfall für eine solche Erschließungseinheit gebe. Sodann führe die Gesetzesbegründung weiter aus, dass die gesetzliche Neuregelung den Gemeinden einen größeren Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffe. Mit der Neuregelung des § 37 Abs. 3 KAG sollten die Möglichkeiten für eine zusammenfassende Abrechnung verschiedener Erschließungsanlagen verbessert werden. Danach könne die Gemeinde die Erschließungskosten zusammengefasst für mehrere Anbaustraßen und Wohnwege ermitteln und auf die Beitragspflichtigen umlegen, wenn diese Erschließungsanlagen innerhalb eines Baugebiets mit dem Ziel verbunden seien, eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Baugebiet liegenden Grundstücke zu gewährleisten. Mit der Einbeziehung von Wohnwegen in eine Abrechnungseinheit werde zum Ausdruck gebracht, dass auch eine im Vergleich zur Einzelabrechnung durch die Zusammenfassung einer Abrechnungseinheit bedingte Mehrbelastung der Anlieger an der Hauptstraße zulässig sei.
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Der Landesgesetzgeber habe vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer in einem Baugebiet durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der städtebaulich zweckmäßigen Erschließung die Gemeinden in die Lage versetzen wollen, mit einem weiten Planungsermessen rechtlich nicht angreifbare Abrechnungseinheiten zu bilden. Soweit die Berufungsbegründung darauf abhebe, dass die einzelnen Erschließungsanlagen so miteinander verbunden sein müssten, dass jede von der anderen abhängig sei, könne dem nicht gefolgt werden. Die Berufungsbegründung verneine auch zu Unrecht die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte 30%-Regelung. Aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 37 Abs. 3 KAG erschließe sich die Anwendung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschwer, da hiernach für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Abrechnungseinheit auch künftig die Leitlinie gelten solle, die das Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnet habe. Aus welchen Gründen diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, erschließe sich nicht.
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Lägen die Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor, so bestehe für die beitragserhebende Gemeinde die Rechtspflicht, eine solche Abrechnungseinheit zu beschließen. Ein Ermessensspielraum bestehe dann nicht mehr. Habe hiernach die Gemeinde eine ausdrückliche Zusammenfassungsentscheidung unterlassen, trete die fiktive Zusammenfassungsentscheidung bei nachträglicher Feststellung der Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung an deren Stelle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des Landratsamts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ihr Bescheid vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 sind auch in dem mit der Klage angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der von vornherein auf eine Teilanfechtung beschränkten Klage zu Unrecht stattgegeben.
26 
Der Kläger stellt seine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Er beanstandet aber die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags, weil er meint, bei der seiner Ansicht nach gebotenen Bildung einer Abrechnungseinheit aus den vier Erschließungsanlagen Paradiesstraße, Willi-Burth-Straße, Dr. Josef-Drescher-Straße und des selbständigen Stichwegs auf Flst.-Nr. 3896 ergebe sich für sein Grundstück ein um 8.777,62 EUR verminderter Betrag. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine entsprechende Rechtspflicht zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht besteht. Zwar liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor (1.). Das Ermessen der Beklagten ist jedoch nicht dergestalt auf Null reduziert, dass ausschließlich die Bildung der vom Kläger für richtig gehaltenen Abrechnungseinheit rechtmäßig wäre (2.). Daher bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind (3.).
27 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit hier vorliegen (ausführl. hierzu und zum folgenden: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301).
28 
a) Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
29 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
30 
b) Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen mit einer Anbaustraße verbundene weitere Straßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
31 
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Wie diese Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
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Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines Baugebiets (vgl. hierzu unten d)) ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Instrument der Abrechnungseinheit ermöglicht es den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im Baugebiet in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Das Ziel des Gesetzgebers, unterschiedlich hohe Herstellungskosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim. Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
33 
Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO). Es ist folglich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 37 Abs. 3 KAG - etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv auszulegen und etwa als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verlangen, dass es sich um Straßen handelt, die voneinander abhängig sind, wie dies typischerweise bei einer Hauptstraße der Fall ist, von der mehrere Nebenstraßen abzweigen.
34 
c) Bei der hier zu beurteilenden hypothetischen Abrechnungseinheit liegt keiner der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO; ähnl. Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 59/60). Das Vorliegen eines in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich. Umgekehrt kann die Bildung einer Abrechnungseinheit auch dann zulässig sein, wenn keines der in Satz 2 ausdrücklich genannten Regelbeispiele einschlägig ist.
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d) Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG genannten allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit liegen hier vor. Die nach Ansicht des Klägers zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassenden Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Krumme Äcker 2“ gelegenen Baugrundstücke. Unter einem Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff des Baugebiets im Sinne dieser Vorschrift sogar noch umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird noch nicht einmal zwangsläufig durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung begrenzt, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehört daher im vorliegenden Fall jedenfalls das im Bebauungsplan „Krumme Äcker 2“ festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befindet.
36 
Der Umstand, dass die anderen Straßen im Baugebiet „Krumme Äcker 2“ teilweise nicht auf die Paradiesstraße angewiesen sind, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, und die Paradiesstraße auch wegen ihres „geringeren“ Ausbauzustands nicht als Hauptstraße im Vergleich zu den anderen Straßen angesehen werden kann, steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Bildung der Abrechnungseinheit nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade nicht davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Straßen untereinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG lediglich voraus, dass es sich um mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen handelt, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind. Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Die vier Erschließungsanlagen in dem Baugebiet „Krumme Äcker 2 sind miteinander verbunden und bilden ein zusammenhängendes Straßennetz, das in seiner Gesamtheit die Erschließung dieses Baugebiets ermöglicht. Weitere Voraussetzungen lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen wären umgekehrt erst dann mit Sicherheit zu verneinen, wenn ein Baugebiet durch mehrere voneinander unabhängige Straßensysteme erschlossen wird, die in keiner Verbindung zueinander stehen.
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2. Die Beklagte ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht verpflichtet gewesen, eine Abrechnungseinheit zu bilden.
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a) Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit gestützt. Nach dieser Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - (BVerwGE 134, 139) begründet und in seinem Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 1.12 - (NVwZ 2013, 876; s. auch Christ, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 1; krit.: Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 4.1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 49) weiter entwickelt hat, entsteht unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze; fehlt es an einer Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der Nebenstraßen nachträglich vorzunehmen.
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b) Diese Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist jedoch nicht auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit i.S.v. § 37 Abs. 3 KAG übertragbar.
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aa) Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG noch die damit verfolgten Absichten des (Landes-) Gesetzgebers geben einen Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen eine Verpflichtung der Gemeinden begründet werden sollte, eine Abrechnungseinheit zu bilden. Zwar war es durchaus ein wichtiges Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Letztlich wollte es der Gesetzgeber aber den Gemeinden überlassen, ob sie den Weg der Abrechnungseinheit wählen oder bei der Einzelabrechnung bleiben wollen. Dies geht deutlich aus der Gesetzesbegründung hervor. Danach war es erklärtes Ziel der gesetzlichen Neuregelung, den Gemeinden einen größeren Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums zu verschaffen (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Weiter wird betont, dass die Gemeinde unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung das Willkürverbot zu beachten habe (ebd., S. 60). Dies belegt, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich von einem Ermessensspielraum der Gemeinden ausgegangen ist.
41 
Soweit in der Gesetzesbegründung ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Willkürverbot und den hierzu entwickelten Leitlinien Bezug genommen wird, kann sich dies entgegen der Ansicht des Klägers offenkundig nicht auf die o.a. Urteile vom 10.06.2009 und vom 30.01.2013 (jeweils aaO) beziehen, da diese erst lange nach Beschluss und Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 ergangen sind. Dieser Passus der Gesetzesbegründung bezieht sich vielmehr ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Abschnittsbildung. Hiernach wird ein Abweichen von der gesamten Einzelanlage als Ermittlungsraum dann als willkürlich - und damit als unzulässig - angesehen, wenn die Herstellungskosten einer Teilstrecke um mehr als ein Drittel höher sind als die Herstellungskosten der anderen Teilstrecke (s. ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 25 ff.). Diese Bezugnahme ergibt sich daraus, dass in der Gesetzesbegründung explizit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung Bezug genommen wird und sogar zwei hierzu ergangene Entscheidungen (Urteile vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - und vom 30.05.1997 - 8 C 9.96 -) zitiert werden. Dass es das Bundesverwaltungsgericht nunmehr sogar umgekehrt als willkürlich ansieht, wenn mehrere Erschließungsanlagen nicht zusammengefasst werden, obwohl eine große Differenz zwischen den Beiträgen für die einzelnen Anlagen besteht, war im Jahr 2005 noch nicht vorhersehbar und kann deshalb auch das Handeln des Landesgesetzgebers nicht bestimmt haben.
42 
Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 KAG die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt werden, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass im Regelfall eine Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen erfolgt, nicht antasten wollte. Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung der bisherigen Rechtslage entspreche (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Einen Hinweis darauf, dass umgekehrt sogar in bestimmten Fällen eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehen könnte, enthält hingegen weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung des § 37 Abs. 1 oder 3 KAG.
43 
bb) Weiter bestehen - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - erhebliche Wesensunterschiede zwischen der bundesrechtlichen Erschließungseinheit und der landesrechtlichen Abrechnungseinheit, die es verbieten, die zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit entwickelten Grundsätze unbesehen - gewissermaßen 1:1 - auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit zu übertragen.
44 
Der bundesrechtliche Begriff der Erschließungseinheit geht auf die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zurück. Danach kann für einzelne Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Es muss sich also tatbestandlich um einzelne Erschließungsanlagen handeln, die bereits eine Einheit bilden. Demgegenüber spricht § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG davon, dass die beitragsfähigen Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden können (Abrechnungseinheit). Nach diesem landesrechtlichen Konzept stellen die zusammen abgerechneten Erschließungsanlagen also nicht schon von vornherein eine Einheit dar, sie werden vielmehr - wie schon der Begriff der Abrechnungseinheit verdeutlicht - lediglich aufgrund einer dahingehenden Ermessensentscheidung der Gemeinde gemeinsam abgerechnet.
45 
cc) Nicht zuletzt sprechen auch Praktikabilitätserwägungen gegen eine Rechtspflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit, wenn bei getrennter Abrechnung der sich für eine Straße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die anderen Straßen geltenden Beitragssätze. Der (Landes-) Gesetzgeber hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit bewusst sehr weit gefasst (s. unter 1.). Wollte man nicht nur die damit einhergehende Befugnis zur Bildung einer Abrechnungseinheit, sondern darüber hinausgehend sogar eine entsprechende Rechtspflicht bejahen, müssten die Gemeinden in allen Fällen, in denen mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, schon vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die erste Einzelanlage umfangreiche und komplizierte Vergleichsberechnungen anstellen. Dies dürfte in der Praxis viele Gemeinden überfordern. Hinzu kommt, dass bei größeren Baugebieten nicht nur die Frage zu klären wäre, ob überhaupt eine Abrechnungseinheit gebildet werden muss, sondern zudem, zwischen welchen konkreten (Gruppen von) Straßen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sind. Denn anders als das Bundesrecht setzt die Bildung einer Abrechnungseinheit keine funktionale Abhängigkeit der einzelnen Straßen voraus, sodass die entsprechenden Vergleichsberechnungen nicht auf eine Hauptstraße und die jeweils mit ihr verbundene(n) Nebenstraße(n) beschränkt wären. Bei größeren Baugebieten müssten demzufolge für eine Vielzahl denkbarer Abrechnungseinheiten zahlreiche unterschiedliche Vergleichsberechnungen vorgenommen werden. Dies stünde aber der auch vom Kläger betonten Absicht des Landesgesetzgebers, den Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten einen weiten Spielraum einzuräumen (s. bereits unter 1.), diametral entgegen.
46 
3. Nachdem bis zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Paradiesstraße wie auch der anderen Erschließungsstraßen des Baugebiets „Krumme Äcker 2“ weder eine Entscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, getroffen worden ist, noch eine entsprechende Rechtspflicht der Beklagten bestanden hat, bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind. Nach dieser Vorschrift, für die sich im Bundesrecht keine Entsprechung findet, werden die Erschließungskosten ausdrücklich für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass zunächst von der einzelnen Erschließungsanlage auszugehen ist, bewusst nicht antasten wollte. Die auf die einzelne Anlage bezogene Beitragspflicht entsteht nach der landesrechtlichen Regelung des § 37 Abs. 1 KAG unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde kraft Gesetzes, falls sich die Gemeinde nicht schon vor Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG (rechtmäßig) dazu entschieden hat, eine Abrechnungseinheit zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 27.82 - Buchholz 406.11 § 130; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.12.1988 - 2 S 1158/87 -; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 2.1). Für das Eintreten des gesetzlichen Regelfalls - also einer Abrechnung der Einzelanlagen - bedarf es mit anderen Worten keiner Willensentscheidung und damit auch keiner gerichtlich zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Da es hier an einer vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangenen Entscheidung der Beklagten fehlt, eine Abrechnungseinheit zu bilden, ist entsprechend dem gesetzlichen Regelfall der Erschließungsbeitrag für jede einzelne Erschließungsanlage gesondert zu ermitteln.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss vom 20. Februar 2014
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.777,62 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ihr Bescheid vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 sind auch in dem mit der Klage angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der von vornherein auf eine Teilanfechtung beschränkten Klage zu Unrecht stattgegeben.
26 
Der Kläger stellt seine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Frage. Er beanstandet aber die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags, weil er meint, bei der seiner Ansicht nach gebotenen Bildung einer Abrechnungseinheit aus den vier Erschließungsanlagen Paradiesstraße, Willi-Burth-Straße, Dr. Josef-Drescher-Straße und des selbständigen Stichwegs auf Flst.-Nr. 3896 ergebe sich für sein Grundstück ein um 8.777,62 EUR verminderter Betrag. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine entsprechende Rechtspflicht zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht besteht. Zwar liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor (1.). Das Ermessen der Beklagten ist jedoch nicht dergestalt auf Null reduziert, dass ausschließlich die Bildung der vom Kläger für richtig gehaltenen Abrechnungseinheit rechtmäßig wäre (2.). Daher bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind (3.).
27 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit hier vorliegen (ausführl. hierzu und zum folgenden: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301).
28 
a) Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
29 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
30 
b) Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen mit einer Anbaustraße verbundene weitere Straßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
31 
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Wie diese Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
32 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines Baugebiets (vgl. hierzu unten d)) ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Instrument der Abrechnungseinheit ermöglicht es den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im Baugebiet in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Das Ziel des Gesetzgebers, unterschiedlich hohe Herstellungskosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim. Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
33 
Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG erblickt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO). Es ist folglich auch nicht geboten, die Vorschrift des § 37 Abs. 3 KAG - etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen - restriktiv auszulegen und etwa als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu verlangen, dass es sich um Straßen handelt, die voneinander abhängig sind, wie dies typischerweise bei einer Hauptstraße der Fall ist, von der mehrere Nebenstraßen abzweigen.
34 
c) Bei der hier zu beurteilenden hypothetischen Abrechnungseinheit liegt keiner der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (s. bereits Senatsurteil vom 26.10.2011 aaO; ähnl. Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 59/60). Das Vorliegen eines in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich. Umgekehrt kann die Bildung einer Abrechnungseinheit auch dann zulässig sein, wenn keines der in Satz 2 ausdrücklich genannten Regelbeispiele einschlägig ist.
35 
d) Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG genannten allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit liegen hier vor. Die nach Ansicht des Klägers zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassenden Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Krumme Äcker 2“ gelegenen Baugrundstücke. Unter einem Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff des Baugebiets im Sinne dieser Vorschrift sogar noch umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird noch nicht einmal zwangsläufig durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung begrenzt, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehört daher im vorliegenden Fall jedenfalls das im Bebauungsplan „Krumme Äcker 2“ festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befindet.
36 
Der Umstand, dass die anderen Straßen im Baugebiet „Krumme Äcker 2“ teilweise nicht auf die Paradiesstraße angewiesen sind, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, und die Paradiesstraße auch wegen ihres „geringeren“ Ausbauzustands nicht als Hauptstraße im Vergleich zu den anderen Straßen angesehen werden kann, steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Bildung der Abrechnungseinheit nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade nicht davon abhängig gemacht, dass die betroffenen Straßen untereinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG lediglich voraus, dass es sich um mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen handelt, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind. Dies ist hier ohne Weiteres der Fall. Die vier Erschließungsanlagen in dem Baugebiet „Krumme Äcker 2 sind miteinander verbunden und bilden ein zusammenhängendes Straßennetz, das in seiner Gesamtheit die Erschließung dieses Baugebiets ermöglicht. Weitere Voraussetzungen lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen wären umgekehrt erst dann mit Sicherheit zu verneinen, wenn ein Baugebiet durch mehrere voneinander unabhängige Straßensysteme erschlossen wird, die in keiner Verbindung zueinander stehen.
37 
2. Die Beklagte ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht verpflichtet gewesen, eine Abrechnungseinheit zu bilden.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit gestützt. Nach dieser Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - (BVerwGE 134, 139) begründet und in seinem Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 1.12 - (NVwZ 2013, 876; s. auch Christ, jurisPR-BVerwG 14/2013 Anm. 1; krit.: Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 4.1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 49) weiter entwickelt hat, entsteht unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze; fehlt es an einer Zusammenfassungsentscheidung, ist im Streitfall die auf den maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor endgültiger Herstellung der ersten Anlage bezogene Prognose der Beitragsbelastung der Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu den Anliegern der Nebenstraßen nachträglich vorzunehmen.
39 
b) Diese Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist jedoch nicht auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit i.S.v. § 37 Abs. 3 KAG übertragbar.
40 
aa) Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 3 KAG noch die damit verfolgten Absichten des (Landes-) Gesetzgebers geben einen Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen eine Verpflichtung der Gemeinden begründet werden sollte, eine Abrechnungseinheit zu bilden. Zwar war es durchaus ein wichtiges Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Letztlich wollte es der Gesetzgeber aber den Gemeinden überlassen, ob sie den Weg der Abrechnungseinheit wählen oder bei der Einzelabrechnung bleiben wollen. Dies geht deutlich aus der Gesetzesbegründung hervor. Danach war es erklärtes Ziel der gesetzlichen Neuregelung, den Gemeinden einen größeren Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums zu verschaffen (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Weiter wird betont, dass die Gemeinde unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen ihrer zu treffenden Ermessensentscheidung das Willkürverbot zu beachten habe (ebd., S. 60). Dies belegt, dass der Landesgesetzgeber grundsätzlich von einem Ermessensspielraum der Gemeinden ausgegangen ist.
41 
Soweit in der Gesetzesbegründung ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Willkürverbot und den hierzu entwickelten Leitlinien Bezug genommen wird, kann sich dies entgegen der Ansicht des Klägers offenkundig nicht auf die o.a. Urteile vom 10.06.2009 und vom 30.01.2013 (jeweils aaO) beziehen, da diese erst lange nach Beschluss und Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 ergangen sind. Dieser Passus der Gesetzesbegründung bezieht sich vielmehr ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Abschnittsbildung. Hiernach wird ein Abweichen von der gesamten Einzelanlage als Ermittlungsraum dann als willkürlich - und damit als unzulässig - angesehen, wenn die Herstellungskosten einer Teilstrecke um mehr als ein Drittel höher sind als die Herstellungskosten der anderen Teilstrecke (s. ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 25 ff.). Diese Bezugnahme ergibt sich daraus, dass in der Gesetzesbegründung explizit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung Bezug genommen wird und sogar zwei hierzu ergangene Entscheidungen (Urteile vom 07.06.1996 - 8 C 30.94 - und vom 30.05.1997 - 8 C 9.96 -) zitiert werden. Dass es das Bundesverwaltungsgericht nunmehr sogar umgekehrt als willkürlich ansieht, wenn mehrere Erschließungsanlagen nicht zusammengefasst werden, obwohl eine große Differenz zwischen den Beiträgen für die einzelnen Anlagen besteht, war im Jahr 2005 noch nicht vorhersehbar und kann deshalb auch das Handeln des Landesgesetzgebers nicht bestimmt haben.
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Bestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 KAG die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt werden, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass im Regelfall eine Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen erfolgt, nicht antasten wollte. Auch in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung der bisherigen Rechtslage entspreche (LT-Drucks. 13/3966, S. 59). Einen Hinweis darauf, dass umgekehrt sogar in bestimmten Fällen eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehen könnte, enthält hingegen weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung des § 37 Abs. 1 oder 3 KAG.
43 
bb) Weiter bestehen - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - erhebliche Wesensunterschiede zwischen der bundesrechtlichen Erschließungseinheit und der landesrechtlichen Abrechnungseinheit, die es verbieten, die zur bundesrechtlichen Erschließungseinheit entwickelten Grundsätze unbesehen - gewissermaßen 1:1 - auf die landesrechtliche Abrechnungseinheit zu übertragen.
44 
Der bundesrechtliche Begriff der Erschließungseinheit geht auf die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zurück. Danach kann für einzelne Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Es muss sich also tatbestandlich um einzelne Erschließungsanlagen handeln, die bereits eine Einheit bilden. Demgegenüber spricht § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG davon, dass die beitragsfähigen Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden können (Abrechnungseinheit). Nach diesem landesrechtlichen Konzept stellen die zusammen abgerechneten Erschließungsanlagen also nicht schon von vornherein eine Einheit dar, sie werden vielmehr - wie schon der Begriff der Abrechnungseinheit verdeutlicht - lediglich aufgrund einer dahingehenden Ermessensentscheidung der Gemeinde gemeinsam abgerechnet.
45 
cc) Nicht zuletzt sprechen auch Praktikabilitätserwägungen gegen eine Rechtspflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit, wenn bei getrennter Abrechnung der sich für eine Straße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die anderen Straßen geltenden Beitragssätze. Der (Landes-) Gesetzgeber hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit bewusst sehr weit gefasst (s. unter 1.). Wollte man nicht nur die damit einhergehende Befugnis zur Bildung einer Abrechnungseinheit, sondern darüber hinausgehend sogar eine entsprechende Rechtspflicht bejahen, müssten die Gemeinden in allen Fällen, in denen mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, schon vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die erste Einzelanlage umfangreiche und komplizierte Vergleichsberechnungen anstellen. Dies dürfte in der Praxis viele Gemeinden überfordern. Hinzu kommt, dass bei größeren Baugebieten nicht nur die Frage zu klären wäre, ob überhaupt eine Abrechnungseinheit gebildet werden muss, sondern zudem, zwischen welchen konkreten (Gruppen von) Straßen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sind. Denn anders als das Bundesrecht setzt die Bildung einer Abrechnungseinheit keine funktionale Abhängigkeit der einzelnen Straßen voraus, sodass die entsprechenden Vergleichsberechnungen nicht auf eine Hauptstraße und die jeweils mit ihr verbundene(n) Nebenstraße(n) beschränkt wären. Bei größeren Baugebieten müssten demzufolge für eine Vielzahl denkbarer Abrechnungseinheiten zahlreiche unterschiedliche Vergleichsberechnungen vorgenommen werden. Dies stünde aber der auch vom Kläger betonten Absicht des Landesgesetzgebers, den Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungseinheiten einen weiten Spielraum einzuräumen (s. bereits unter 1.), diametral entgegen.
46 
3. Nachdem bis zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Paradiesstraße wie auch der anderen Erschließungsstraßen des Baugebiets „Krumme Äcker 2“ weder eine Entscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, getroffen worden ist, noch eine entsprechende Rechtspflicht der Beklagten bestanden hat, bleibt es bei dem in § 37 Abs. 1 KAG normierten Grundsatz, dass die Erschließungskosten jeweils für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln sind. Nach dieser Vorschrift, für die sich im Bundesrecht keine Entsprechung findet, werden die Erschließungskosten ausdrücklich für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt, sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt. Dies belegt, dass der Gesetzgeber den Grundsatz, dass zunächst von der einzelnen Erschließungsanlage auszugehen ist, bewusst nicht antasten wollte. Die auf die einzelne Anlage bezogene Beitragspflicht entsteht nach der landesrechtlichen Regelung des § 37 Abs. 1 KAG unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde kraft Gesetzes, falls sich die Gemeinde nicht schon vor Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG (rechtmäßig) dazu entschieden hat, eine Abrechnungseinheit zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 27.82 - Buchholz 406.11 § 130; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.12.1988 - 2 S 1158/87 -; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 37 Anm. 2.1). Für das Eintreten des gesetzlichen Regelfalls - also einer Abrechnung der Einzelanlagen - bedarf es mit anderen Worten keiner Willensentscheidung und damit auch keiner gerichtlich zu kontrollierenden Ermessensentscheidung der Gemeinde. Da es hier an einer vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangenen Entscheidung der Beklagten fehlt, eine Abrechnungseinheit zu bilden, ist entsprechend dem gesetzlichen Regelfall der Erschließungsbeitrag für jede einzelne Erschließungsanlage gesondert zu ermitteln.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 20. Februar 2014
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.777,62 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/03/2013 00:00

Tenor Der Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt Bad Saulgau für das Grundstück Flurstück Nr. ... vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 werden insoweit aufgehoben, als darin ein Erschließungsbeitrag
published on 26/10/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 12/05/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag. 2
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Annotations

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.