Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 K 1466/10

bei uns veröffentlicht am04.11.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Flurstücknummern ... und ... Diese liegen – ebenso wie ein benachbartes Grundstück mit der Flurstücknummer ... – im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: ..., Ausschnitt: ...)“ vom 10.10.1995, der am 24.09.1996 in Kraft getreten ist. Das Grundstück Flurstücknummer ... wird über das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück mit der Flurstücknummer ... vom Weg „...“ her erschlossen. Zu Lasten des Grundstücks Flurstücknummer ... und zu Gunsten des Grundstücks Flurstücknummer ... besteht eine Grunddienstbarkeit über ein Zu- und Abfahrtsrecht.
Gemäß Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 17.10.2006 wurden die Erschließungsanlagen „...“, „...“ und „...“ nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst und diese am 29.10.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Ein erster Bauabschnitt, bei der eine Fläche von 5.185,85 m² überbaut wurde, erfolgte in der Zeit vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005. Die restlichen Arbeiten von 4.988,719 m² wurden in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 durchgeführt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin Erschließungsbeiträge auf Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006, in Kraft seit dem 01.03.2006, für das Grundstück Flurstücknummer ... in Höhe von 109.187,51 EUR („nur Fahrbahn“) und von 89.753,52 EUR („ohne Fahrbahn“) und für das Grundstück Flurstücknummer ... in Höhe von 18.631,59 EUR („nur Fahrbahn“) und von 15.315,41 EUR („ohne Fahrbahn“) geltend.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2009, bei der Beklagten am 24.11.2009 eingegangen, erhob die Klägerin gegen die Bescheide Widerspruch, der mit Bescheid vom 26.05.2010, den Bevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 27.05.2010 zugestellt, zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2010, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, erhob die Klägerin Klage. In ihr macht sie geltend, dass zu Unrecht von Seiten der Beklagten eine Abrechnungseinheit gebildet worden sei. Es fehle am sog. funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße „...“ nicht darauf angewiesen seien, über die Straße „...“ zu fahren, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz, den „...“, zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner des „...“. Ungeachtet dessen finde die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der „...“ nur mit 1,56 EUR je m² belastet worden wären, durch die Abrechnungseinheit nun aber mit mehr als dem Dreifachen, nämlich mit 4,81 EUR je m², belastet würden. Schließlich sei die Abrechnungseinheit auch nicht für eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets erforderlich.
Ferner würden Anhaltspunkte bestehen, dass im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei. Die hauptsächlichen Arbeiten an den Erschließungsanlagen seien in der Zeit vom 05.07.2004 bis 24.06.2005 ausgeführt worden; im Jahr 2008 habe lediglich ein Restausbau zwischen der Einmündung ... und Ortstafel (Richtung ...) stattgefunden. Demnach sei die Beitragsschuld bereits 2005 entstanden, während der Beschluss über die Abrechnungseinheit erst am 17.10.2006 gefasst worden sei.
Es würden weiter Zweifel bestehen, ob ihr Grundstück überhaupt durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage erschlossen werde, da zwischen ihrem Grundstück und dem Weg „...“ das Grundstück Flurstücknummer ... liege.
10 
Darüber hinaus seien große Teile der abgerechneten Grundstücksflächen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne; Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Flurstücknummer ... Auch würden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Nutzbarkeit des Grundstücks auf bestimmte Anlagen beschränken, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machen würden. In tatsächlicher Hinsicht führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topografischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass das Grundstück nicht bebaubar sei.
11 
Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße „...“ vollständig aufgenommen, obwohl diese bereits durch die Fa. ... GmbH & Co. KG endgültig hergestellt gewesen sei. So sei die Fahrbahn in den 1990er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen; Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Ferner sei der Wendehammer am Ende der „...“ nicht erforderlich gewesen, da Lkw’s auf ihrem Grundstück wendeten.
12 
Schließlich hätten in die Abrechnung die Grundstücke Flurstücknummern ... und ... einbezogen werden müssen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Bescheide der Beklagten vom 30.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2010 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte macht geltend, dass die Abrechnungseinheit rechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern, gebildet worden sei. So sei die hier vorliegende Abrechnungseinheit bereits nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 S. 2 KAG zulässig, das vom BVerwG entwickelte „enge“ funktionale Abhängigkeitsverhältnis sei vom Landesgesetzgeber im Rahmen der Regelungen des KAG aufgegeben worden. Ferner würden die zusammengefassten Straßen zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und seien auch miteinander verbunden. Im Übrigen sollten mit der Bildung einer Erschließungseinheit die Anlieger des „...“ entlastet werden, nachdem bei getrennter Abrechnung diese Anlieger um 25% mehr belastet worden wären. Die Entscheidung verstoße auch nicht gegen das Willkürverbot, nachdem eine unzulässige Mehrbelastung der Anlieger des „...“ gerade verhindert worden sei.
18 
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 sei für keine der drei Straßen die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden gewesen. So sei die Fahrbahndeckschicht bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis 28.07.2008 und im Jahr 2008 im Übrigen noch diverse Gehweg- und Parkflächen, Fahrbahnangrenzungen, Einfassungen und Grünanlagen hergestellt worden. Der Eingang der letzten Unternehmerrechnung sei am 22.06.2009 verzeichnet worden.
19 
Die klägerischen Grundstücke würden im Sinne von §§ 39, 40 KAG erschlossen, wobei es angesichts der Eigentümeridentität unerheblich sei, dass diese nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten.
20 
Angesichts der vier- bis fünfgeschossigen Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke betrage der Nutzungsfaktor gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 5 der Erschließungsbeitragssatzung 1,75. Im Übrigen unterliege die gesamte Grundstücksfläche der Beitragspflicht, da der Bebauungsplan die Möglichkeit zur intensiven gewerblichen Nutzung des Grundstücks eröffne und zudem die derzeitige tatsächliche Nutzung des Grundstücks mehr oder weniger auf der gesamten Fläche stattfinde. Weder das Pflanzgebot noch die Rekultivierungsmaßnahmen stünden einer Ausschöpfung des Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegen. Der vom Pflanzgebot erfasste Bereich liege außerhalb des Baufensters. Ferner bestreite sie, dass derartige Maßnahmen rechtsverbindlich festgelegt worden seien. Auch aus den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere solchen der Topographie, ergäben sich keine tatsächlichen Hindernisse, zumal die angeführten Böschungsflächen nahezu vollständig außerhalb des Baufensters lägen.
21 
Sämtlicher, im Rahmen der Abrechnung berücksichtigter Aufwand sei umlagefähig. So sei insbesondere die Straße „...“ erstmals ortsstraßenmäßig hergestellt worden. Der von ihr angelegte Wendehammer berücksichtige die Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung und sei im Übrigen von ihrer Planungsfreiheit gedeckt. Denn der Wendehammer sichere gerade im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung der Grundstücke eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit.
22 
Nicht zu beanstanden sei, dass die Grundstücke Flurstücknummern ... und ... nicht in die Oberverteilung der Abrechnung einbezogen worden seien. Denn diese Grundstücke würden nicht durch die Erschließungsanlage erschlossen. Noch vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 22.06.2009 sei das Eigentum am Grundstück Flurstücknummer ... von der Klägerin auf die Firma ... übergegangen; Eigentümeridentität habe daher nicht vorgelegen. Das Grundstück werde bereits über die ... erschlossen; eine ursprünglich vorhandene Verbindung mit der Straße „...“ sei seit Erschließung des Grundstücks über die ... aufgegeben worden. Ferner liege mangels öffentlich-rechtlicher Baulast auch keine Erschließung i. S. des § 39 KAG vor. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass die Erschließungsanlage durch eine Nutzung dieses Grundstücks nennenswert in Anspruch genommen werde.
23 
Das Grundstück mit der Flurstücknummer ... liege im Außenbereich, werde so nicht von der Erschließungsanlage erschlossen und sei Landschaftsschutzgebiet.
24 
Die Kammer hat die in den Akten befindlichen und im Übrigen während der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Lichtbilder in Augenschein genommen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, Anlagen und beigezogenen Akten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
27 
Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ (dazu unter I.) und „nur Fahrbahn“ (dazu unter II.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I.
28 
Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ sind rechtmäßig.
29 
1.) Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d, Abs. 3, Abs. 4, 3 ff., 16 ff. der Erschließungsbeitragssatzung sowie §§ 34, 38 Abs. 4 KAG.
30 
2.) Die Bescheide sind sowohl in formeller wie auch materieller Hinsicht rechtmäßig.
31 
a.) Soweit die Klägerin geltend macht, es sei eine Abrechnungseinheit gebildet worden, obwohl die zusammengefassten Straßen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden und der jeweils verursachte Aufwand unterschiedlich sei, ist dieser Einwand unerheblich.
32 
Nach § 37 Abs. 3 S. 1 und S. 2 KAG können die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbstständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind.
33 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
34 
aa.) In tatbestandlicher Hinsicht ermöglicht § 37 Abs. 3 S. 2 KAG die Abrechnungseinheit gerade für den vorliegenden Fall einer Anbaustraße („...“) und der davon abzweigenden selbstständigen Stichstraßen („...“, „...“).
35 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG – städtebaulich zweckmäßige Erschließung – vorliegen, ist auch dies unerheblich. Mit der Wahl des Wortlauts „insbesondere“ formuliert der Landesgesetzgeber ein sog. Regelbeispiel. Liegt ein Sachverhalt vor, der dieses Regelbeispiel ausfüllt, steht damit zugleich fest, dass die allgemeinen Vorgaben des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG vorliegen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 60).
36 
bb.) Die Bildung der Abrechnungseinheit ist ermessenfehlerfrei erfolgt.
37 
(1) Dass die Beklagte nicht eine getrennte Abrechnung der Straße „...“ angesichts ihrer Länge von 200 m vorgenommen, sondern eine Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG gebildet hat, ist nicht ermessensfehlerhaft i. S. d. § 114 S. 1 VwGO.
38 
Sinn der (Neu-)Regelung der Abrechnungseinheit in Abkehr zur Erschließungseinheit i. S. d. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB ist es, die Möglichkeiten einer zusammenfassenden Abrechnung verschiedener Erschließungsanlagen zu verbessern (vgl. amtliche Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 59). Diese Möglichkeit findet ihre Grenze im Willkürverbot (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 59. Erg.Lfg. Juni 2008, § 37 KAG, Rn. 7).
39 
Das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot ist verletzt, wenn sich für eine bei der Auslegung und Anwendung einer einfachrechtlichen Norm getroffene Abwägung sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen (BVerfG, B. v. 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 -).
40 
Diese Vorgaben verletzt die Ermessensentscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, nicht. Denn die Straße „...“ erreicht mit einer Länge von ca. 210 m im Vergleich zur „...“ mit 105 m lediglich die doppelte Länge. Angesichts der gesetzgeberischen Intention, mehrere Erschließungsanlagen zu einer Einheit zusammenzufassen, stellt sich diese Entscheidung bei einem Längenverhältnis beider Stichstraßen von 2:1 nicht als unsachlich und nicht mehr plausibel zu begründen dar.
41 
(2) Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens ist auch nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung um ein Drittel höher liegt. Auch hierdurch wird das Willkürverbot nicht verletzt. Die von der Klägerin aus der Rechtsprechung des BVerwG zur Abschnittsbildung (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 - 8 C 30.94 -) hergeleitete Drittelgrenze findet ihre Rechtfertigung in der Bildung von Abschnitten einer gleichartigen Erschließungsanlage. Hier erscheint es sachgerecht, dass die Abschnitte einer Erschließungsanlage möglichst gleich groß sind und jeder Pflichtige in etwa in gleicher Höhe belastet wird.
42 
Im vorliegenden Fall dagegen werden keine gleichartigen, sondern gerade unterschiedliche Erschließungsanlagen („...“ als teure „Haupt“straße; „...“ und „...“ als günstigere „Neben“straßen) zusammengefasst, bei denen sehr unterschiedliche Kosten anfallen. Würde hier die Grenze bei einem Drittel gezogen, würde die gesetzgeberische Intention unterlaufen, Abrechnungseinheiten großzügig und in Abkehr zur restriktiven Rechtsprechung des BVerwG zur Erschließungseinheit zuzulassen.
43 
b.) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 S. 1 KAG vor.
44 
Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
45 
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann (§ 41 Abs. 1 S. 1 KAG).
46 
Sämtliche dieser Voraussetzungen lagen erst mit Abschluss des zweiten Bauabschnitts am 28.07.2008 und damit nach Beschlussfassung über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 im Stadtrat vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft es nicht zu, dass bereits nach Abschluss des ersten Bauabschnitts (05.07.2004 bis 24.06.2005) eine endgültige Herstellung i. S. d. § 41 Abs. 1 KAG erreicht war. Denn in beiden Bauabschnitten wurden Flächen von ca. 5.200 m² und ca. 5.000 m² verbaut. Daraus wird deutlich, dass es sich beim zweiten Bauabschnitt nicht nur noch um zu vernachlässigende Arbeiten gehandelt hat mit der Folge, dass mit Abschluss des ersten Bauabschnitts bereits die Anlage endgültig i. S. d. § 41 Abs. 1 KAG hergestellt gewesen wäre.
47 
d.) Die Pflicht zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Bildung einer Abrechnungseinheit gemäß § 37 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 KAG wurde gewahrt. Ausweislich der Behördenakte „Beilage O0851“ ist die Bekanntmachung am 29.10.2006 erfolgt.
48 
e.) Der Beitragspflicht steht auch nicht das zwischen der Erschließungsanlage und den klägerischen Grundstücken gelegene Grundstück Flurstücknummer ... entgegen.
49 
aa.) Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein „unechtes“ (da nicht i. S. d. § 39 Abs. 1 S. 2 KAG) Hinterliegergrundstück. Derartige Hinterliegergrundstücke sind in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck vermitteln, das Hinterliegergrundstück könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlichen (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 60. Erg.Lfg. März 2009, § 39, Rn. 9). Hinzukommen muss, dass die Erschließung des Grundstücks auf Dauer gesichert ist, also der Zuweg zum Hinterliegergrundstück voraussichtlich auf Dauer bestehen wird.
50 
bb.) Hieran bestehen keine Zweifel. Die Grundstücke Flutstücknummer ... und ... der Klägerin können nur über die streitgegenständliche Erschließungsanlage erreicht werden. Die Zufahrt erfolgt dabei über das Grundstück ..., zu dessen Lasten eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen ist. So ist der Zuweg zu den Grundstücken Flurstücknummern ... und ... auf Dauer gesichert und für die übrigen Beitragsschuldner entsteht ohne Weiteres der Eindruck, dass die Klägerin einen unmittelbaren Nutzen aus der Erschließungsanlage zieht.
51 
f.) Der Beitragspflicht steht ferner eine Unbebaubarkeit aus rechtlichen Gründen nicht entgegen.
52 
aa.) Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 S. 1 KAG wird für die Erschließungskosten grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Das Erschließungsbeitragsrecht erkennt damit die Rechtstatsache an, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung regelmäßig die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.1981 - II 2347/79 -).
53 
(1) Es ist daher unbedenklich, dass sich für die Grundstücke der Klägerin aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagentypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergeben. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde legt, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden können. Dies fällt in das unternehmerische Risiko der Klägerin.
54 
(2) Auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene Ausnahme einer beschränkten Erschließungswirkung bei übergroßen beplanten Grundstücken (BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 - 8 C 30.84 -; Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 -; Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18.92 -; B. v. 04.10.1990 - 8 C 1.89 -; Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18.92 -; B. v. 22.01.1998 - 8 B 5.98 -; Urt. v. 16.09.1998 - 8 C 8.97; Urt. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 -) liegt nicht vor.
55 
Nach dieser Rechtsprechung sollten im Einzelfall besonders markante Festsetzungen des Bebauungsplan die (durch eine übergreifende Nutzung widerlegbare) Vermutung begründen können, die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung beschränke sich auf eine Teilfläche des Grundstücks. Dies sei dann der Fall, wenn ein Buchgrundstück ungeachtet einer formal (grundbuchmäßig) fehlenden Trennung planerisch aus zwei oder mehr voneinander unabhängigen Baugrundstücken (Teilflächen) bestehe, die der Bebauungsplan verschiedenen Erschließungsanlagen zuordne.
56 
Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bebauungsplan ordnet die Grundstücke eindeutig der streitgegenständlichen Erschließungsanlage zu. Im Übrigen greift die vom BVerwG aufgestellte Vermutung, da sich aus den Lichtbildern ergibt, dass das ganze oder nahezu das ganze Grundstück tatsächlich genutzt wird.
57 
g.) Der Beitragspflicht steht auch eine behauptete Unbebaubarkeit aus tatsächlichen Gründen nicht entgegen.
58 
Derartige Gründe bleiben zunächst außen vor, soweit es sich um Grundstücksteile handelt, die ohnehin außerhalb des Baufensters liegen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürfen. Im Übrigen hat die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ergeben, dass die Klägerin das Grundstück im Baufenster beinahe vollständig nutzt. Es gibt demnach keine Grundstückflächen, bei denen ein unbefangener Betrachter den Schluss ziehen würde, dass sie nicht an der Vorteilswirkung der Erschließungsanlage teilnehmen.
59 
Es liegen darüber hinaus auf dem Grundstück auch keine sonstigen Verhältnisse vor, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheit eine Nutzbarkeit von vornherein ausschließen und so zu einer beschränkten Erschließungswirkung führen. Derartiges wäre beispielsweise bei einem steilen Abhang oder einer unverrückbaren Felsformation anzunehmen. Die Lichtbilder zeigen aber ein weitgehend ebenes Grundstück, abgesehen von den von der Klägerin stammenden Aufschüttungen. Soweit im Jahr 2006 noch eine steile Abbruchkante bestanden haben mag (vgl. Lichtbilder im „...-Gutachten“), gibt es diese weder heute, noch wird behauptet, dass sie im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld – also mit Abschluss der zweiten Bauphase – bestand.
60 
Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebaubarkeit jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, ist dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern fällt unter ihr unternehmerisches Risiko.
61 
Auch die auf dem Grundstück vorhandenen ungenützten Grünflächen (Auffahrtsschleife zu den Schüttungen) schließen eine Beitragspflicht schließlich nicht aus (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 -).
62 
h.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte von der Möglichkeit der Reduzierung oder des Erlasses keinen Gebraucht gemacht hat.
63 
Nach § 163 S. 1 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG verweist, können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Nach § 227 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG verweist, können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
64 
Nach dem Vorstehenden liegt eine Unbilligkeit nicht vor, die aber Voraussetzung für eine erniedrigte Festsetzung oder einen Erlass wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade die Klägerin besonders hart im Vergleich zu den übrigen Beitragsschuldnern betroffen sein soll.
65 
i.) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Kosten für die Herstellung der Straße „...“ vollständig aufgenommen wurden, obwohl diese bereits durch die Fa. ... GmbH & Co. KG endgültig hergestellt gewesen sein mag.
66 
aa.) Soweit die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag so verstanden wissen will, dass die Straße „...“ bereits vollständig hergestellt war, ist dieser Einwand unerheblich. Denn es wird bereits nicht dargelegt, dass die von der Fa. ... GmbH & Co. KG hergestellte Straße derart errichtet war, wie sie von der Beklagten geplant und umgesetzt wurde.
67 
bb.) Soweit die Klägerin ihren Vortrag auch so verstanden wissen will, dass zumindest diejenigen Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage (insbesondere: bestehende Oberflächenentwässerung) nicht angesetzt hätten werden dürfen, ist auch dieser Einwand unerheblich. Die Beklagte muss einen Aufwand, den ein Privater verauslagt hat, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.1992 - 2 S 1394/90 -; BVerwG, Urt. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 -). Für beides liegen keine Anhaltspunkte vor.
68 
j.) Dass die Straße „...“ mit einem Wendehammer endet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur von der Klägerin bestrittenen Erforderlichkeit bestimmt § 33 S. 2 KAG, dass Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen.
69 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
70 
Der Gemeinde kommt hinsichtlich des Merkmals der Erforderlichkeit über das „ob“ einer bestimmten Erschließungsanlage und das „wie“, also der konkreten Ausgestaltung, ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -). Die gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit beschränkt sich demzufolge darauf, ob die Behörden Verfahrensfehler begangen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, anzuwendendes Recht verkannt haben, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 221 m. w. N.).
71 
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Grenzen des Beurteilungsspielraums rechtsfehlerhaft verlassen hat. Dass die Klägerin hierzu einwendet, dass ihre Lkw’s auf ihrem Grundstück wenden würden, verkennt, dass sich die Erforderlichkeit des Wendehammers aus seiner Funktion in dem gesamten zu erschließenden Gebiet ergibt und daher nicht nur das Grundstück der Klägerin maßgeblich ist (BayVGH, Urt. v. 30.09.2004 - 6 B 01.841 -).
72 
k.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in die Abrechnung die Grundstücke Flurstücknummern ... und ... nicht einbezogen wurden.
73 
aa.) Nach § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 3 KAG werden die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Abschnitt einer Erschließungsanlage nach § 37 Abs. 2 KAG und die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG gelten als Erschließungsanlagen im Sinne des Satzes 1.
74 
Ergänzend hierzu bestimmen § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KAG, dass durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg Grundstücke erschlossen werden, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.
75 
bb.) Nach den vorstehenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt keine Erschließung des Grundstücks Flurstücknummer ... durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage.
76 
Maßgeblicher Beurteilungspunkt ist der Verteilungszeitpunkt. Das ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Kostenphase, d. h. die Erschließungsanlage muss endgültig fertiggestellt sein, die Herstellung muss den Anforderungen des § 125 BauGB entsprechen, die Anlage muss öffentlich sein (Widmung) und es muss eine endgültige Verteilungsregelung (hier: Erschließungsbeitragssatzung) vorliegen.
77 
Zu diesem Zeitpunkt stand das Grundstück Flurstücknummer ... nicht mehr im Eigentum der Klägerin, wurde also nicht wie einer Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke „erschlossen“. Es wird vielmehr durch die ... erschlossen und nimmt daher am Erschließungsvorteil der streitgegenständlichen Erschließungsanlage nicht teil.
78 
cc.) Bei dem Grundstück Flutstücknummer ... handelt es sich um ein Außenbereichsgrundstück. Schon aus diesem Grund ist es nicht in die Oberberechnung mit einzustellen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass eine zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berechnung heranrückende Bebauung dazu zwinge, dieses Grundstück in die Oberberechnung mit einzubeziehen.
79 
l.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil das Ende der Kostenphase nach § 41 Abs. 1 S. 2 KAG nicht bekanntgegeben wurde.
80 
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt verletzt wurde, indem das Ende der Kostenphase – wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben haben – nur auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht wurde. Denn eine besondere Form der Bekanntgabe schreibt das Gesetz nicht vor. Weder eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 DVO-GemO und Ortssatzung noch eine ortsübliche Bekanntgabe (vgl. Nr. 3 VwV zu § 20a GemO) sind verlangt.
81 
Jedenfalls kommt der Bekanntmachung nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung zu, so dass eine unterlassene Bekanntmachung ohnehin keine Auswirkung für die Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragsbescheide hat (so auch Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 60. Erg.Lfg. März 2009, § 41 KAG, Rn. 11 m. w. N.). Die Bekanntmachung soll dazu dienen, zu einer höheren Akzeptanz und Transparenz der nachfolgenden Beitragsveranlagung zu führen (vgl. amtliche Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 63). Anders als beispielsweise im Bauplanungsrecht, bei dem nach § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB erst die Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplans führt, entsteht die Beitragspflicht kraft Gesetzes, wenn die in § 41 Abs. 1 KAG niedergelegten Kriterien erfüllt sind. Die Bekanntmachung nach § 41 Abs. 1 S. 3 KAG verfolgt damit nur den objektivrechtlichen Zweck transparenten Verwaltungshandelns und kann so jedenfalls nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin führen.
II.
82 
Die Erschließungsbeitragsbescheide „nur Fahrbahn“ sind ebenfalls rechtmäßig. Es wird auf die obigen Ausführungen, die sinngemäß gelten, verwiesen.
III.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 232.888,03 festgesetzt.
86 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
27 
Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ (dazu unter I.) und „nur Fahrbahn“ (dazu unter II.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
I.
28 
Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ sind rechtmäßig.
29 
1.) Die Erschließungsbeitragsbescheide „ohne Fahrbahn“ finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d, Abs. 3, Abs. 4, 3 ff., 16 ff. der Erschließungsbeitragssatzung sowie §§ 34, 38 Abs. 4 KAG.
30 
2.) Die Bescheide sind sowohl in formeller wie auch materieller Hinsicht rechtmäßig.
31 
a.) Soweit die Klägerin geltend macht, es sei eine Abrechnungseinheit gebildet worden, obwohl die zusammengefassten Straßen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden und der jeweils verursachte Aufwand unterschiedlich sei, ist dieser Einwand unerheblich.
32 
Nach § 37 Abs. 3 S. 1 und S. 2 KAG können die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbstständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind.
33 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
34 
aa.) In tatbestandlicher Hinsicht ermöglicht § 37 Abs. 3 S. 2 KAG die Abrechnungseinheit gerade für den vorliegenden Fall einer Anbaustraße („...“) und der davon abzweigenden selbstständigen Stichstraßen („...“, „...“).
35 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG – städtebaulich zweckmäßige Erschließung – vorliegen, ist auch dies unerheblich. Mit der Wahl des Wortlauts „insbesondere“ formuliert der Landesgesetzgeber ein sog. Regelbeispiel. Liegt ein Sachverhalt vor, der dieses Regelbeispiel ausfüllt, steht damit zugleich fest, dass die allgemeinen Vorgaben des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG vorliegen (vgl. amtl. Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 60).
36 
bb.) Die Bildung der Abrechnungseinheit ist ermessenfehlerfrei erfolgt.
37 
(1) Dass die Beklagte nicht eine getrennte Abrechnung der Straße „...“ angesichts ihrer Länge von 200 m vorgenommen, sondern eine Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG gebildet hat, ist nicht ermessensfehlerhaft i. S. d. § 114 S. 1 VwGO.
38 
Sinn der (Neu-)Regelung der Abrechnungseinheit in Abkehr zur Erschließungseinheit i. S. d. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB ist es, die Möglichkeiten einer zusammenfassenden Abrechnung verschiedener Erschließungsanlagen zu verbessern (vgl. amtliche Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 59). Diese Möglichkeit findet ihre Grenze im Willkürverbot (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 59. Erg.Lfg. Juni 2008, § 37 KAG, Rn. 7).
39 
Das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot ist verletzt, wenn sich für eine bei der Auslegung und Anwendung einer einfachrechtlichen Norm getroffene Abwägung sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen (BVerfG, B. v. 24.03.1976 - 2 BvR 804/75 -).
40 
Diese Vorgaben verletzt die Ermessensentscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit zu bilden, nicht. Denn die Straße „...“ erreicht mit einer Länge von ca. 210 m im Vergleich zur „...“ mit 105 m lediglich die doppelte Länge. Angesichts der gesetzgeberischen Intention, mehrere Erschließungsanlagen zu einer Einheit zusammenzufassen, stellt sich diese Entscheidung bei einem Längenverhältnis beider Stichstraßen von 2:1 nicht als unsachlich und nicht mehr plausibel zu begründen dar.
41 
(2) Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens ist auch nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung um ein Drittel höher liegt. Auch hierdurch wird das Willkürverbot nicht verletzt. Die von der Klägerin aus der Rechtsprechung des BVerwG zur Abschnittsbildung (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 - 8 C 30.94 -) hergeleitete Drittelgrenze findet ihre Rechtfertigung in der Bildung von Abschnitten einer gleichartigen Erschließungsanlage. Hier erscheint es sachgerecht, dass die Abschnitte einer Erschließungsanlage möglichst gleich groß sind und jeder Pflichtige in etwa in gleicher Höhe belastet wird.
42 
Im vorliegenden Fall dagegen werden keine gleichartigen, sondern gerade unterschiedliche Erschließungsanlagen („...“ als teure „Haupt“straße; „...“ und „...“ als günstigere „Neben“straßen) zusammengefasst, bei denen sehr unterschiedliche Kosten anfallen. Würde hier die Grenze bei einem Drittel gezogen, würde die gesetzgeberische Intention unterlaufen, Abrechnungseinheiten großzügig und in Abkehr zur restriktiven Rechtsprechung des BVerwG zur Erschließungseinheit zuzulassen.
43 
b.) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 S. 1 KAG vor.
44 
Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
45 
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann (§ 41 Abs. 1 S. 1 KAG).
46 
Sämtliche dieser Voraussetzungen lagen erst mit Abschluss des zweiten Bauabschnitts am 28.07.2008 und damit nach Beschlussfassung über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 im Stadtrat vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft es nicht zu, dass bereits nach Abschluss des ersten Bauabschnitts (05.07.2004 bis 24.06.2005) eine endgültige Herstellung i. S. d. § 41 Abs. 1 KAG erreicht war. Denn in beiden Bauabschnitten wurden Flächen von ca. 5.200 m² und ca. 5.000 m² verbaut. Daraus wird deutlich, dass es sich beim zweiten Bauabschnitt nicht nur noch um zu vernachlässigende Arbeiten gehandelt hat mit der Folge, dass mit Abschluss des ersten Bauabschnitts bereits die Anlage endgültig i. S. d. § 41 Abs. 1 KAG hergestellt gewesen wäre.
47 
d.) Die Pflicht zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Bildung einer Abrechnungseinheit gemäß § 37 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 KAG wurde gewahrt. Ausweislich der Behördenakte „Beilage O0851“ ist die Bekanntmachung am 29.10.2006 erfolgt.
48 
e.) Der Beitragspflicht steht auch nicht das zwischen der Erschließungsanlage und den klägerischen Grundstücken gelegene Grundstück Flurstücknummer ... entgegen.
49 
aa.) Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein „unechtes“ (da nicht i. S. d. § 39 Abs. 1 S. 2 KAG) Hinterliegergrundstück. Derartige Hinterliegergrundstücke sind in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck vermitteln, das Hinterliegergrundstück könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlichen (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten (vgl. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 60. Erg.Lfg. März 2009, § 39, Rn. 9). Hinzukommen muss, dass die Erschließung des Grundstücks auf Dauer gesichert ist, also der Zuweg zum Hinterliegergrundstück voraussichtlich auf Dauer bestehen wird.
50 
bb.) Hieran bestehen keine Zweifel. Die Grundstücke Flutstücknummer ... und ... der Klägerin können nur über die streitgegenständliche Erschließungsanlage erreicht werden. Die Zufahrt erfolgt dabei über das Grundstück ..., zu dessen Lasten eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen ist. So ist der Zuweg zu den Grundstücken Flurstücknummern ... und ... auf Dauer gesichert und für die übrigen Beitragsschuldner entsteht ohne Weiteres der Eindruck, dass die Klägerin einen unmittelbaren Nutzen aus der Erschließungsanlage zieht.
51 
f.) Der Beitragspflicht steht ferner eine Unbebaubarkeit aus rechtlichen Gründen nicht entgegen.
52 
aa.) Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 S. 1 KAG wird für die Erschließungskosten grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Das Erschließungsbeitragsrecht erkennt damit die Rechtstatsache an, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung regelmäßig die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.05.1981 - II 2347/79 -).
53 
(1) Es ist daher unbedenklich, dass sich für die Grundstücke der Klägerin aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagentypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergeben. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde legt, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden können. Dies fällt in das unternehmerische Risiko der Klägerin.
54 
(2) Auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene Ausnahme einer beschränkten Erschließungswirkung bei übergroßen beplanten Grundstücken (BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 - 8 C 30.84 -; Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 -; Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18.92 -; B. v. 04.10.1990 - 8 C 1.89 -; Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18.92 -; B. v. 22.01.1998 - 8 B 5.98 -; Urt. v. 16.09.1998 - 8 C 8.97; Urt. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 -) liegt nicht vor.
55 
Nach dieser Rechtsprechung sollten im Einzelfall besonders markante Festsetzungen des Bebauungsplan die (durch eine übergreifende Nutzung widerlegbare) Vermutung begründen können, die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung beschränke sich auf eine Teilfläche des Grundstücks. Dies sei dann der Fall, wenn ein Buchgrundstück ungeachtet einer formal (grundbuchmäßig) fehlenden Trennung planerisch aus zwei oder mehr voneinander unabhängigen Baugrundstücken (Teilflächen) bestehe, die der Bebauungsplan verschiedenen Erschließungsanlagen zuordne.
56 
Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bebauungsplan ordnet die Grundstücke eindeutig der streitgegenständlichen Erschließungsanlage zu. Im Übrigen greift die vom BVerwG aufgestellte Vermutung, da sich aus den Lichtbildern ergibt, dass das ganze oder nahezu das ganze Grundstück tatsächlich genutzt wird.
57 
g.) Der Beitragspflicht steht auch eine behauptete Unbebaubarkeit aus tatsächlichen Gründen nicht entgegen.
58 
Derartige Gründe bleiben zunächst außen vor, soweit es sich um Grundstücksteile handelt, die ohnehin außerhalb des Baufensters liegen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürfen. Im Übrigen hat die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder ergeben, dass die Klägerin das Grundstück im Baufenster beinahe vollständig nutzt. Es gibt demnach keine Grundstückflächen, bei denen ein unbefangener Betrachter den Schluss ziehen würde, dass sie nicht an der Vorteilswirkung der Erschließungsanlage teilnehmen.
59 
Es liegen darüber hinaus auf dem Grundstück auch keine sonstigen Verhältnisse vor, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheit eine Nutzbarkeit von vornherein ausschließen und so zu einer beschränkten Erschließungswirkung führen. Derartiges wäre beispielsweise bei einem steilen Abhang oder einer unverrückbaren Felsformation anzunehmen. Die Lichtbilder zeigen aber ein weitgehend ebenes Grundstück, abgesehen von den von der Klägerin stammenden Aufschüttungen. Soweit im Jahr 2006 noch eine steile Abbruchkante bestanden haben mag (vgl. Lichtbilder im „...-Gutachten“), gibt es diese weder heute, noch wird behauptet, dass sie im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld – also mit Abschluss der zweiten Bauphase – bestand.
60 
Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebaubarkeit jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, ist dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern fällt unter ihr unternehmerisches Risiko.
61 
Auch die auf dem Grundstück vorhandenen ungenützten Grünflächen (Auffahrtsschleife zu den Schüttungen) schließen eine Beitragspflicht schließlich nicht aus (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 -).
62 
h.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte von der Möglichkeit der Reduzierung oder des Erlasses keinen Gebraucht gemacht hat.
63 
Nach § 163 S. 1 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG verweist, können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Nach § 227 AO, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG verweist, können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
64 
Nach dem Vorstehenden liegt eine Unbilligkeit nicht vor, die aber Voraussetzung für eine erniedrigte Festsetzung oder einen Erlass wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade die Klägerin besonders hart im Vergleich zu den übrigen Beitragsschuldnern betroffen sein soll.
65 
i.) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Kosten für die Herstellung der Straße „...“ vollständig aufgenommen wurden, obwohl diese bereits durch die Fa. ... GmbH & Co. KG endgültig hergestellt gewesen sein mag.
66 
aa.) Soweit die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag so verstanden wissen will, dass die Straße „...“ bereits vollständig hergestellt war, ist dieser Einwand unerheblich. Denn es wird bereits nicht dargelegt, dass die von der Fa. ... GmbH & Co. KG hergestellte Straße derart errichtet war, wie sie von der Beklagten geplant und umgesetzt wurde.
67 
bb.) Soweit die Klägerin ihren Vortrag auch so verstanden wissen will, dass zumindest diejenigen Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage (insbesondere: bestehende Oberflächenentwässerung) nicht angesetzt hätten werden dürfen, ist auch dieser Einwand unerheblich. Die Beklagte muss einen Aufwand, den ein Privater verauslagt hat, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.02.1992 - 2 S 1394/90 -; BVerwG, Urt. v. 11.11.1987 - 8 C 4.86 -). Für beides liegen keine Anhaltspunkte vor.
68 
j.) Dass die Straße „...“ mit einem Wendehammer endet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur von der Klägerin bestrittenen Erforderlichkeit bestimmt § 33 S. 2 KAG, dass Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen.
69 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
70 
Der Gemeinde kommt hinsichtlich des Merkmals der Erforderlichkeit über das „ob“ einer bestimmten Erschließungsanlage und das „wie“, also der konkreten Ausgestaltung, ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.2002 - 2 S 2327/01 -). Die gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit beschränkt sich demzufolge darauf, ob die Behörden Verfahrensfehler begangen haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, anzuwendendes Recht verkannt haben, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40, Rn. 221 m. w. N.).
71 
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Grenzen des Beurteilungsspielraums rechtsfehlerhaft verlassen hat. Dass die Klägerin hierzu einwendet, dass ihre Lkw’s auf ihrem Grundstück wenden würden, verkennt, dass sich die Erforderlichkeit des Wendehammers aus seiner Funktion in dem gesamten zu erschließenden Gebiet ergibt und daher nicht nur das Grundstück der Klägerin maßgeblich ist (BayVGH, Urt. v. 30.09.2004 - 6 B 01.841 -).
72 
k.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in die Abrechnung die Grundstücke Flurstücknummern ... und ... nicht einbezogen wurden.
73 
aa.) Nach § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 3 KAG werden die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden anderweitig nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der Abschnitt einer Erschließungsanlage nach § 37 Abs. 2 KAG und die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG gelten als Erschließungsanlagen im Sinne des Satzes 1.
74 
Ergänzend hierzu bestimmen § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KAG, dass durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg Grundstücke erschlossen werden, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.
75 
bb.) Nach den vorstehenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt keine Erschließung des Grundstücks Flurstücknummer ... durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage.
76 
Maßgeblicher Beurteilungspunkt ist der Verteilungszeitpunkt. Das ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Kostenphase, d. h. die Erschließungsanlage muss endgültig fertiggestellt sein, die Herstellung muss den Anforderungen des § 125 BauGB entsprechen, die Anlage muss öffentlich sein (Widmung) und es muss eine endgültige Verteilungsregelung (hier: Erschließungsbeitragssatzung) vorliegen.
77 
Zu diesem Zeitpunkt stand das Grundstück Flurstücknummer ... nicht mehr im Eigentum der Klägerin, wurde also nicht wie einer Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke „erschlossen“. Es wird vielmehr durch die ... erschlossen und nimmt daher am Erschließungsvorteil der streitgegenständlichen Erschließungsanlage nicht teil.
78 
cc.) Bei dem Grundstück Flutstücknummer ... handelt es sich um ein Außenbereichsgrundstück. Schon aus diesem Grund ist es nicht in die Oberberechnung mit einzustellen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass eine zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berechnung heranrückende Bebauung dazu zwinge, dieses Grundstück in die Oberberechnung mit einzubeziehen.
79 
l.) Der Erschließungsbeitragsbescheid ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil das Ende der Kostenphase nach § 41 Abs. 1 S. 2 KAG nicht bekanntgegeben wurde.
80 
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt verletzt wurde, indem das Ende der Kostenphase – wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben haben – nur auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht wurde. Denn eine besondere Form der Bekanntgabe schreibt das Gesetz nicht vor. Weder eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1 DVO-GemO und Ortssatzung noch eine ortsübliche Bekanntgabe (vgl. Nr. 3 VwV zu § 20a GemO) sind verlangt.
81 
Jedenfalls kommt der Bekanntmachung nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung zu, so dass eine unterlassene Bekanntmachung ohnehin keine Auswirkung für die Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragsbescheide hat (so auch Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, 60. Erg.Lfg. März 2009, § 41 KAG, Rn. 11 m. w. N.). Die Bekanntmachung soll dazu dienen, zu einer höheren Akzeptanz und Transparenz der nachfolgenden Beitragsveranlagung zu führen (vgl. amtliche Begründung, LT-Drs. 13/3966, S. 63). Anders als beispielsweise im Bauplanungsrecht, bei dem nach § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB erst die Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplans führt, entsteht die Beitragspflicht kraft Gesetzes, wenn die in § 41 Abs. 1 KAG niedergelegten Kriterien erfüllt sind. Die Bekanntmachung nach § 41 Abs. 1 S. 3 KAG verfolgt damit nur den objektivrechtlichen Zweck transparenten Verwaltungshandelns und kann so jedenfalls nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin führen.
II.
82 
Die Erschließungsbeitragsbescheide „nur Fahrbahn“ sind ebenfalls rechtmäßig. Es wird auf die obigen Ausführungen, die sinngemäß gelten, verwiesen.
III.
83 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 232.888,03 festgesetzt.
86 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 K 1466/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 K 1466/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 K 1466/10 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 K 1466/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 K 1466/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2011 - 2 S 1294/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.