Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12

bei uns veröffentlicht am26.11.2013

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert.

Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 4... der Gemarkung der Beklagten. Der am 10.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 604 der Beklagten (Teilgebiet „Nordstadt“ - Ausschnitt „Flst.-Nr. 4293/1“) setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest und lässt eine 4-geschossige Bauweise zu.
Westlich des klägerischen Grundstücks liegt die B. Straße. Zwischen der Fahrbahn der B. Straße und dem Grundstück der Klägerin befindet sich - auf dem Straßengrundstück - eine Böschung; eine Zufahrt von der B. Straße auf das klägerische Grundstück ist tatsächlich nicht vorhanden. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt die R. Straße, die frühere Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne. Über die R. Straße kann das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Anbaustraßen „B. Straße II zwischen L.straße und W.straße inkl. W.straße zwischen B. Straße und K. Straße (K 9....)“ und die „R. Straße Flst.-Nrn. 4245/9 und 4280/8“ zu der Abrechnungseinheit B. Straße II zusammenzufassen.
Mit Bescheiden vom 08.07.2008 setzte die Beklagte für die Herstellung dieser Erschließungsanlage für das Grundstück Flst.-Nr. 4... Vorauszahlungen i.H.v. 74.803,68 EUR (ohne Fahrbahn) und i.H.v. 104.385,04 EUR (für die Fahrbahn) fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückwies; dabei erhöhte sie die festgesetzten Vorauszahlungen auf 105.254,89 EUR (für die Fahrbahn) und 75.440,29 EUR (ohne Fahrbahn).
Die Klägerin hat am 01.12.2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 stattgegeben und die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die B. Straße II sei bereits als ehemalige Bundesstraße B 294 durch den Bund in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise hergestellt worden. Für die von der Beklagten nunmehr erstmals selbst durchgeführten weiteren Ausbaumaßnahmen könnten daher keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die wie hier ein anderer Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführe, müsse nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen. Es genüge, wenn die Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt worden sei. Hiernach habe der Bund bei der Herstellung der B 294 seine Erschließungsaufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt, so dass die Bundesstraße den Erfordernissen des Verkehrs i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB in vollem Umfang entsprochen habe. Es sei unstreitig, dass sich die ehemalige Bundesstraße B 294 örtlich an der Stelle der jetzigen B. Straße befunden habe und im Wesentlichen denselben Verlauf genommen habe. In diesem Falle gelte der Grundsatz, dass für von den Gemeinde erstmals selbst durchgeführte Ausbaumaßnahmen, die zwingend mit baugestalterischen Änderungen einhergingen und die Identität der früheren Anlage veränderten, Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden dürften. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für im Innenbereich gelegene Straßen, sondern auch im Außenbereich, zumal dort privilegierte Vorhaben einer ausreichenden Erschließung bedürften.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.12.2012 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung diese vorträgt: Die alte B 294 sei früher unter der Bezeichnung Reichsstraße 294 und zuvor als Br. Straße (Kreisstraße Nr. 1 bzw. Obere Br. Straße) geführt worden. Der Zeitpunkt der Herstellung der Kreisstraße Nr. 1 habe nicht geklärt werden können. Die Reichsstraße 294 sei jedoch im Rahmen des Baus der Reichsautobahn 8 (heute A 8) zwischen 1935 und 1936 gebaut worden; hierbei sei die Kreisstraße Nr. 1 entfallen. Die alte Reichs- bzw. Bundesstraße verlaufe auf einem Grundstück, das im Eigentum des Reiches bzw. später des Bundes gestanden habe. Eindeutige Belege hätten nicht ausfindig gemacht werden können, zumal zahlreiche Dokumente aus der Zeit vor 1945 im Krieg verbrannt seien. Auch ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Entscheidung, die den Bau der damaligen Reichsstraße zugrundegelegen habe, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Die nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene W.-Siedlung sei als Reichskleinsiedlung im Außenbereich zwischen 1931 und 1933 errichtet worden. In diesem Zeitraum sei wohl auch ein parallel zur damaligen Reichsstraße verlaufender Gehweg hergestellt worden, der jedoch eine geringere Breite aufgewiesen habe als die nun von der Stadt entsprechend dem Bebauungsplan hergestellte Mischfläche (durchgängig 3,50 m). Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der W.-Siedlung gelegene Stichstraße zur 1955 errichteten Wa.-Kaserne verlaufe über ein im Eigentum der Beklagten befindliches Grundstück (ursprünglich Flst.-Nr. 41..., zwischenzeitlich 42... und heute 4...). Bei der alten Bundesstraße B 294 habe es sich in dem nunmehr streitgegenständlichen Bereich um eine klassifizierte Außenbereichsstraße gehandelt. Im Rahmen der Herstellung der Autobahnauffahrt Nord und des Ausbaus der Autobahn A 8 sei die Bundesstraße B 294 auf eine andere Trasse verlegt worden.
Mit Wirkung zum 28.08.2000 sei das Teilstück zur Überwindung der Autobahn eingezogen und die B. Straße im Übrigen zur Gemeindestraße herabgestuft worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 604 überplant gewesen. In der Folgezeit habe die Beklagte das Gewerbegebiet Hohenäcker entwickelt und mehrere Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Dabei habe sie nicht zuletzt die B. Straße erstmals als Anbaustraße überplant und sodann im Zeitraum ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms als Anbaustraße ausgebaut. Die B. Straße werde erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 (Bebauungsplan Nr. 643) aufgeführt, allerdings lediglich auf einer Länge von ca. 109 m im Bereich der B. Straße II (Kreisverkehr sowie Teilstück der Straße). Der übrige Bereich bis zur W.straße sei erst im Jahre 2003 mit dem Bebauungsplan Nr. 670 überplant worden. Die W.straße als weiterer Bestandteil der Abrechnungseinheit werde ebenfalls erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 2003 teilweise festgesetzt.
10 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die B. Straße II nicht bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die frühere Bundesstraße B 294 sei in dem gesamten streitgegenständlichen Bereich im Außenbereich verlaufen. Es habe sich um eine klassifizierte Straße außerhalb der nach straßenrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze gehandelt. Sie habe keine zum Anbau bestimmte Straße dargestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse ließen auf eine Außenbereichsstraße schließen. Die W.-Siedlung sei bereits als Außenbereichssiedlung in den 1930er Jahren entstanden. Die ehemalige Bundesstraße B 294 habe auch noch keinerlei Anbindung an die mit den Bebauungsplänen Nrn. 643, 656 und 661 festgesetzten Gewerbegebiete aufgewiesen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, aus denen sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung durch eine Außenbereichsstraße und damit einer gerade nicht zum Anbau bestimmten Straße ergeben könnten. Die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer klassifizierten Straße seien nicht zum Anbau bestimmt. Daher müsse der Zustand einer endgültig hergestellten Außenbereichsstraße für den Fall, dass diese erstmalig zu einer Anbaustraße werde, unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut beurteilt werden. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Hieraus folge, dass eine Gemeinde keinesfalls gezwungen sei, den bestehenden Zustand als Erschließungsanlage hinzunehmen, sondern berechtigt sei, in Abwägung mit den entstehenden Erschließungserfordernissen etwa ein anderes Straßenprofil oder ein neues Teileinrichtungsprogramm zu entwerfen. Dies sei angesichts der unterschiedlichen Funktionen, die eine Außenbereichsstraße einerseits und eine Anbaustraße andererseits hätten, auch sachgerecht. Die Beklagte habe die Straße vollständig neu hergestellt; alte Teile hätten keine Verwendung gefunden. Ihre Bestimmung zum Anbau habe die B. Straße II erstmals durch den Erlass des Bebauungsplans bzw. durch die Herstellung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des beschlossenen Bauprogramms ab dem Jahre 2005 erhalten. Zum Zeitpunkt der Herabstufung zur Gemeindestraße am 28.08.2000 habe weder ein Bebauungsplan noch ein planersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgelegen. Auch habe es damals am Vorliegen eines Bauprogramms gemangelt. Die B. Straße und die W.straße seien erstmals in einem Bebauungsplan im Jahre 2003 teilweise festgesetzt worden. Da diese Pläne nur eine unverbindliche Querschnittsaufteilung aufgewiesen hätten, sei ein konkretes Bauprogramm zwingend erforderlich gewesen. Das maßgebliche Bauprogramm sei aber erst am 17.06.2003 beschlossen worden. Der Ausbau habe ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms stattgefunden.
11 
Ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei jedenfalls betreffend das Grundstück der B. Straße erst infolge des mit dem Bund abgeschlossenen Tausch- und Übertragungsvertrags vom 05.07.2005 erfolgt. Bezüglich des R. Straßengrundstücks Flst.-Nr. 4945/9 sei der Eigentumserwerb an dem ca. 3,80 m breiten südlichen Straßenteil erst infolge der Rechtskraft der Umlegung am 16.01.2006 erfolgt. Ob die frühere Kasernenzufahrt, die heute Bestandteil der R. Straße sei, vom Bund oder von der Beklagten errichtet worden sei, sei letztlich unerheblich. Im Archiv aufgefundene Dokumente gäben aber berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Herstellung dieses Teilstücks durch die Beklagte erfolgt sei. Alle Indizien sprächen zudem dafür, dass das Eigentum an dem Wegegrundstück immer bei der Beklagten gelegen habe.
12 
Eine Widmung der ehemaligen Kasernenzufahrt sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgt. Da erstmals der jetzt abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung ein förmliches Verfahren (Bebauungsplan) zugrunde liege, sei die Widmung nunmehr im Rahmen der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Die ehemalige Kasernenzufahrt habe vor dem Bau der Kaserne einen durchgängigen Feldweg dargestellt. Die Häuser der W.-Siedlung seien mit Baubescheid vom 12.06.1934 genehmigt worden. Der Baubescheid habe eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der ortspolizeilichen Vorschrift vom 15.04.1926 enthalten. Hieraus sei zu schließen, dass es sich um im Außenbereich gelegene Grundstücke gehandelt habe. Vor dem Ausbau der Reichsstraße 294 sei die W.-Siedlung über die Br. Straße und die Feldwege auf den Flurstücks-Nrn. 4245 und 4280 verkehrsmäßig erschlossen worden. Die Grundstücke hätte ihre direkte Anbindung an die Kreisstraße verloren, als die Br. Straße durch die Reichsstraße 294 ersetzt worden sei. Nach dem Bau der Reichsstraße 294 seien die zur Reichsstraße hin gelegenen Grundstücke durch die in städtischem Eigentum stehende Mischfläche Flst.-Nr. 4287/18 angebunden worden.
13 
Die B. Straße habe auch in ihrer gesamten Ausdehnung eine Anbaufunktion. Nach den Festsetzungen der heute geltenden Bebauungspläne sei im streitgegenständlichen Bereich ein Anbau an der Straße zulässig, Zu- und Abfahrtsverbote seien nicht festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Bauvorhaben, die im Jahre 1992 unter ganz anderen planungsrechtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei, seien heute nicht mehr relevant. Damals sei die B. Straße noch eine klassifizierte Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt gewesen. Auch im Bereich der W.-Siedlung sei die B. Straße eine Anbaustraße. Die sich dort östlich an die 4,00 m breiten Grünstreifen anschließende 3,50 m breite Mischfläche sei Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage und keine selbständige Anlage.
14 
Das Grundstück der Klägerin sei im Sinne der §§ 39, 40 KAG durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen. Die für ein Gewerbegrundstück erforderliche Möglichkeit des Herauffahrenkönnens werde dem Grundstück bereits unzweifelhaft über die bestehende tatsächliche Zufahrt an der R. Straße vermittelt. Sowohl die R. Straße als auch die B. Straße seien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Es genüge, wenn die Erreichbarkeitsanforderungen nur bezüglich einer der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erfüllt würden. Dennoch stehe auch die zwischen Fahrbahn und Grundstück verlaufende Böschung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen der Annahme eines Erschlossenseins entgegen. Es handle sich um ein Hindernis, welches in zumutbarer Weise überwunden werden könne.
15 
Bei der Bildung der Abrechnungseinheit seien auch die rechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG eingehalten worden. Insbesondere sei die von der W.straße abzweigende Straße „Am Windhof“ zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden. Nach den damals noch geltenden §§ 127 - 135 BauGB sei die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einer Stichstraße und einer R. Straße nicht zulässig gewesen. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 Abs. 3 KAG die sachliche Beitragspflicht der Erschließungsanlage „Am Windhof“ bereits entstanden gewesen sei, sei deren Einbeziehung in die Abrechnungseinheit nicht möglich gewesen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - zu ändern und die Klage gegen ihre Vorauszahlungsbescheide vom 08.07.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4... betreffen - abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie vertritt die Auffassung, die Erschließungsanlage B. Straße II sei bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die Herstellung der früheren Bundesstraße und die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne seien durch den Bund erfolgt. Die Kasernenzufahrt sei bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Eine Straßenbeleuchtung und sogar Randsteine seien vorhanden gewesen. Aus Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Zufahrt einheitlich in den 1960er Jahren hergestellt worden sei. Die Herstellung der Zufahrt sei durch den Bund im Rahmen der Ausbauarbeiten der B 294 vorgenommen worden. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 87 GG, nachdem es sich bei der Verteidigung um die Aufgabe des Bundes handle. Der Bund sei somit in Erfüllung einer Erschließungslast tätig geworden. Ob eine Straße im Außen- oder Innenbereich liege, sei unerheblich. Die Erschließungslast des Bundes ergebe sich vorliegend aus Art. 120, 87a GG und aus der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes bzw. aus seiner innerörtlichen Erschließungsfunktion.
21 
Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich einer ausreichenden Erschließung bedurften. Außerdem habe es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der ehemaligen Bundesstraße B 294 nicht um eine Außenbereichsstraße gehandelt. Die W.-Siedlung sei bereits in den Jahren 1931 bis 1933 errichtet worden. Die Auffassung, diese Siedlung habe im Außenbereich gelegen, gehe fehl. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei außerdem umfangreiche weitere Bebauung im Bereich der ehemaligen Bundesstraße B 294 und der ehemaligen Kasernenzufahrt entstanden; dort befinde sich die Wa.-Kaserne. Gegenüber der W.-Siedlung liege ein Bauernhof; das Grundstück der Klägerin sei ab dem Jahre 1992 bebaut worden. Auf dem Gebiet der ehemaligen Wa.-Kaserne habe die Post in den 1990er Jahren eine umfangreiche Bebauung errichtet; das neue Briefzentrum sei im August 1998 in Betrieb gegangen. Dies bedeute, dass bereits vor dem Jahre 2000 die ehemalige Bundesstraße und die Zufahrten eine umfangreiche Erschließungsfunktion besessen hätten. Hieran habe sich durch die Umwidmung zur Gemeindestraße im Jahre 2000 nichts geändert.
22 
Das Grundstück der Klägerin habe innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen. Im Zeitpunkt der Umwidmung der B. Straße zu einer Gemeindestraße im Jahre 2000 sei diese eine fertige - bereits endgültig hergestellte - Straße gewesen. Sie habe sogar zu der Zeit, als sie noch Bundesstraße gewesen sei, sämtliche Merkmale einer bereits endgültig hergestellten Straße nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aufgewiesen. Auch ein Gehweg und Straßenlaternen seien vorhanden gewesen. Es habe sich daher gerade nicht um eine unfertige Straße gehandelt. Sie habe darüber hinaus, wie dargelegt, bereits früher eine wichtige Erschließungsfunktion wahrgenommen.
23 
Bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei das Grundstück der Klägerin nicht über die B. Straße erschlossen. Das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
24 
Die B. Straße weise einen identischen Ausbauzustand und eine identische Breite wie die ehemalige Bundesstraße B 294 auf. Dieser Ausbauzustand sei nicht erforderlich. Es entstehe der Eindruck, dass die B. Straße als Zubringer für das gesamte Gewerbegebiet bzw. für eine künftige Umfahrungsstraße angelegt worden sei. Die durch diesen aufwendigen Ausbau entstehenden Kosten könnten der Klägerin nicht auferlegt werden. Jedenfalls müsse der Halbteilungsgrundsatz zumindest sinngemäß angewendet werden, da die schlechthin unentbehrliche Ausbaubreite durch den Ausbau deutlich überschritten werde. Die Straße „Am Windhof“ hätte im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung der B. Straße mit einbezogen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte insoweit keine Abrechnungseinheit gebildet habe.
25 
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 sowie 4639/1 der Gemarkung der Beklagten nicht in die Oberverteilung eingestellt worden seien. Sie lägen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In dem betreffenden Bereich sei eine homogene Bebauung sowohl östlich als auch westlich der B. Straße vorhanden. Des Weiteren würden auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 jedenfalls über den Verbindungsweg auf dem Flurstück-Nr. 4279/3 erschlossen. Schließlich sei auch das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 über einen von der W.straße abzweigenden Weg erreichbar und daher zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden.
26 
Die Beklagte hält dem entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die B. Straße nicht mit der alten Bundesstraße identisch. Zwar sei der ungefähre Verlauf gleich, doch habe es früher u.a. keinen westlichen Gehweg gegeben, außerdem hätten der Kreisverkehr und die Aufweitung gefehlt. Die B. Straße sei als Anbaustraße für das Gewerbegebiet konzipiert, das durch sie erschlossen werde. Der Ausbau halte sich innerhalb dessen, was unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Beklagten für die örtliche Erschließungssituation und die konkreten Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich erforderlich und damit unerlässlich sei. Die 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege halte sich an die maßgeblichen fachlichen Empfehlungen. Auch der beidseitige Gehweg entlang der nur einseitig anbaubaren Straße sei im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage erforderlich, um den fußläufigen Verkehr auf den beidseitig bebauten Teilen der Erschließungsanlage entlang der W.straße zu ermöglichen. Durch die Planung und Anlegung des westlichen Gehwegs zwischen dem Kreisverkehr und der Hofstelle solle gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden, um damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal sich im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle befinde. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde auch nicht für den überörtlichen Radverkehr genutzt. Im Ergebnis liege zudem der beidseitige Gehweg innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite.
27 
Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Halbteilungsgrundsatzes seien nicht gegeben. Ein weiter Teil der Abrechnungseinheit sei zweiseitig anbaubar. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet und im Außenbereich. Im Übrigen halte sich der Ausbau innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite, so dass auch deshalb eine Halbteilung nicht erforderlich sei.
28 
Die Oberverteilung sei korrekt. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 seien nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie zum einen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten, sondern nur über eine als Wirtschaftsweg gewidmete Fläche zu erreichen seien. Zum anderen lägen die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; es handle sich um privilegierte landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 seien beide als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und somit nicht beitragspflichtig. Das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 könne nicht von der W.straße erschlossen sein, da der dazwischenliegende vermeintliche Weg im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt sei.
29 
Auf Bitte des Berichterstatters erstellte die Beklagte am 01.07.2013 eine Vergleichsberechnung, aus der sich Folgendes ergab: Bei der Bildung einer fiktiven „großen“ Erschließungseinheit, bestehend aus B. Straße/W.straße/R. traße/B. Straße III/Am Windhof betrage der fiktive Beitragssatz nach der damaligen Prognose 8,82 EUR/m². Der Beitragssatz der abgerechneten Erschließungseinheit sei mit ca. 9,08 EUR/m² höher gewesen. Allerdings sei damals teilweise von einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden. Nach aktuellem Stand ergäbe sich für die fiktive Erschließungseinheit daher ein Beitragssatz von ca. 9,38 EUR/m². Aus einer weiteren Vergleichsberechnung vom 25.11.2013 ergebe sich, dass auf der Grundlage einer aktuellen Kostenprognose der Beitragssatz für die abgerechnete Erschließungseinheit B. Straße II auch ohne den Gehweg an dem unbebauten Teil auf der Westseite der B. Straße ca. 9,47 EUR/m² und für die „große“ fiktive Erschließungseinheit 9,17 EUR/m² betragen würde.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen


(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87


(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87a


(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sonderverm

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8a Straßenanlieger


(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 120


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden si

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2011 - 2 S 1294/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2008 - 5 S 2858/06

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2004 - 5 S 682/03

bei uns veröffentlicht am 15.04.2004

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzsch
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - 2 S 620/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto

Referenzen

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 - wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 der Gemarkung Stuttgart-Vaihingen (Höhe T...straße) das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F...hweg ... frei“ anzubringen, neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F...weg ... über den genannten Weg von Osten her zu erteilen. Insoweit werden die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt eine Regelung, die es ihr und anderen Anliegern erlaubt, ihr Wohngrundstück über einen Weg anzufahren, der nach der gegenwärtigen Beschilderung für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr) gesperrt ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Dreifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2062/2 (F-weg xx) in Stuttgart-Vaihingen am südlichen Rand des Baugebiets „S-äcker“. Die für dieses Gebiet von der Beklagten aufgestellten Bebauungspläne „Äußere S-äcker I und II” von 1958 und 1964 wurden in nichtöffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Das Grundstück liegt nach dem Lageplan zum Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ an einem knapp 3 m breiten Fuß- und Radweg, der von der etwa 15 m entfernten Wendeplatte des F-wegs nach Süden führt. An dieser Stelle, nördlich des Grundstücks Flst.Nr. 2062/1 (F-weg xx), ist das Grundstück der Klägerin über eine Länge von etwa 20 m nur etwa 2,50 m  breit und als Weg angelegt. Dieser wird von einer Mauer auf dem nördlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. 2061/1 begrenzt, weshalb er nach den Angaben der Klägerin nur in einer Breite von 2,26 m als Verkehrsfläche benutzbar ist. Vom Wohnhaus der Klägerin bis zu der Wendeplatte des F-wegs sind es knapp 50 m; von hier aus sind es nochmals etwa 50 m bis zu einer Sammelgarage an der S-ä-straße, in der die Klägerin einen Stellplatz besitzt. Die Widmung des von der Wendeplatte abgehenden Wegs wurde 1998 erweitert und die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 (F-weg xx) zugelassen.
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Klägerin verläuft ein etwa 4 m breiter, teils  geschotterter und teils mit einer Teerdecke versehener öffentlicher Weg (Flst.Nr. 1968). Er ist in einem Feldwegeverzeichnis der Beklagten für den Stadtteil Vaihingen vom 28.09.1965 als Feldweg 38/1 zwischen T-straße (im Osten) und S-bach (im Westen) aufgeführt. Nach diesem Verzeichnis war er an der T-straße mit dem Verkehrszeichen Bild 11 (entspricht Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art -), ausgenommen Anlieger, beschildert. In anderen Unterlagen aus jener Zeit wird der Weg als „Feldweg 38 – R-straße“ bezeichnet. Vom Beginn des Wegs an der Einmündung in die T-straße bis zum Grundstück der Klägerin beträgt die Entfernung etwa 80 m. Im Westen trifft er, etwa 1000 m vom Grundstück der Klägerin entfernt, jenseits der N-straße, nahe der Unterführung der K. Straße und der im Außenbereich liegenden Skihütte Vaihingen auf andere Wege.
Die Beklagte erteilte dem Vater der Klägerin unter dem 04.03.1966 die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes. Sie enthielt die Auflage, „rund 28 m² Stellplatz (Garage) für insgesamt zwei Kraftfahrzeuge” zu schaffen. Die Stellplätze sollten dem genehmigten Lageplan zufolge anstelle einer in der nordwestlichen Ecke vorgesehenen Doppelgarage an der südöstlichen Grundstücksecke errichtet und über den Feldweg 38 (R-straße) angefahren werden.
Am 16.05.1967 wurde bei einer Ämterbesprechung der Beklagten festgelegt, dass die Beschilderung des Feldweg 38/1 an der Einmündung der T-straße nach Bild 11 StVO durch Austausch des Zusatzschildes von „Anlieger frei“ in „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ geändert werden solle, da dieser Weg nicht in den Bebauungsplan einbezogen sei; eine dem Eigentümer des Grundstücks F-weg xx erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte widerrufen, die dem Vater der Klägerin erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte abgelehnt werden; bereits ohne Genehmigung errichtete Behelfsgaragen mit Zufahrt zum Feldweg 38/1 sollten beseitigt werden; grundsätzlich sei jede Zufahrt und jeder Zugang von dem Feldweg zu den angrenzenden Grundstücken abzulehnen; den Grundstückseigentümern sei zuzumuten, die Garagenfrage mit Zufahrt von den Stichstraßen im Baugebiet zu lösen.
Am 21.06.1967 ordnete das Polizeipräsidium - Polizeibehörde - Stuttgart im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und der Schutzpolizei zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Grund der §§ 3 und 4 StVO eine Sperrung der Feldwege im Gebiet Vaihingen (R-tal) für den Kraftfahrzeugverkehr an. Davon erfasst war auch der „Feldweg 38/1 (verlängerte R-straße)“. Demzufolge wurde am 15.09.1967 u.a. am Feldweg 38/1 bei der T-straße das Bild 13/14 mit Zusatztafel „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Das Bild 11 mit der Zusatztafel „Anliegerverkehr frei” wurde entfernt.
Das Baurechtsamt der Beklagten beanstandete bei der Schlussbesichtigung des Wohngebäudes am 27.03.1969, dass die in der Baugenehmigung geforderten und im Lageplan nachgewiesenen Stellplätze nicht angelegt worden waren, und gab dem Vater der Klägerin unter Androhung von Verwaltungszwangsmaßnahmen auf, diese bis 01.06.1969 herzustellen. Dazu kam es jedoch nicht.
Unter dem 02.03.1996 beantragte die Klägerin  die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage auf ihrem Grundstück. Die Zufahrt sollte über den Weg Flst.Nr. 1968 erfolgen. Das Baurechtsamt der Beklagten befürwortete in einer Stellungnahme vom 10.06.1996 das Vorhaben mit den Erwägungen, es seien im ganzen Baugebiet nur auf den Grundstücken F-weg xx und xx keine Stellplätze oder Garagen am Haus vorhanden; eine Erschließung über den Fl-weg sei auf Grund des zu schmalen Nord-Süd-Weges ohne Inanspruchnahme angrenzender Grundstücksteile nicht möglich; die verkehrliche Inanspruchnahme des Feldwegs 38 von der R-straße her werde nicht wesentlich erhöht. In der Folgezeit sprachen sich das Amt für öffentliche Ordnung, das Stadtplanungsamt, das Bezirksamt sowie die Arbeitsgruppe Planabstimmung gegen das Baugesuch aus mit den Erwägungen, das Befahren des Feldwegs sei entsprechend seiner Beschilderung für Krafträder und Kraftwagen verboten und lediglich für landwirtschaftlichen Verkehr frei; werde die Zufahrt zu privaten Stellplätzen zugelassen, müsse eine Widmungserweiterung erfolgen; an den Feldweg, der von Fußgängern stark frequentiert sei, schließe südlich ein Landschaftsschutzgebiet an; schließlich sei zu erwarten, dass andere Anlieger des Feldweges entsprechende Erschließungswünsche hätten.
Mit Bescheid vom 02.12.1996 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Die Klägerin legte erfolglos Widerspruch ein. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.1998, sie seien darüber einig, dass die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 wirksam, aber noch nicht erfüllt sei; es sei eine Anpassung der Beschilderung für die Anfahrt über die R-straße notwendig. Im Hinblick darauf erklärten sie das Ruhen des Verfahrens. In der Folge beantragte die Klägerin wiederholt, u. a. mit Schreiben vom 18.11.1998, am östlichen Beginn des Feldwegs ein Zusatzschild mit dem Inhalt „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen. Im Oktober 1998 errichtete sie zwei Stellplätze unmittelbar an dem Feldweg und teilte der Beklagten mit, sie habe nunmehr die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 erfüllt.
10 
Anfang 1999 scheiterte eine Vereinbarung zwischen der Klägerin, dem Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks und der Beklagten über die Herstellung eines Fahrwegs von der Wendeplatte des F-wegs zum Wohnhaus der Klägerin, weil die Klägerin nach Einholung eines Gutachtens davon überzeugt war, sie könne den Weg auch unter Inanspruchnahme eines Überfahrtsrechts über das Grundstück Flst.Nr. 2062/1 nicht mit ihrem Pkw Mercedes S 280 (Breite 2,16 m) oder auch nur einem Mittelklassewagen (etwa Audi A 4) bis zu ihrem Wohnhaus befahren.
11 
Mit formlosem Schreiben vom 08.06.1999 teilte der Beigeordnete für Städtebau der Beklagten der Klägerin mit, der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe sich mit der Befahrbarkeit des Feldwegs auseinandergesetzt und dessen erweiterte Nutzung abgelehnt. Wenn die Klägerin die bestehende Beschilderung missachte, müsse das Amt für öffentliche Ordnung einschreiten. Das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten teilte der Klägerin unter dem 12.07.1999 mit, man sei aus rechtlichen Gründen gehindert, ihrem Anliegen entgegenzukommen. Die vorhandene Beschilderung des Feldwegs entspreche der Widmung. Diese könne durch Maßnahmen der Verkehrsbehörde nicht erweitert werden. Auf Grund einer Widmungsänderung habe das Zusatzschild im Jahr 1967 ausgewechselt werden müssen. Mit Schreiben vom 11.08.1999 ergänzte das Amt für öffentliche Ordnung diese Ausführungen dahin, man halte im Einvernehmen mit dem Gemeinderat an der derzeit bestehenden Widmung fest. Eine Erweiterung der Widmung stehe im Widerspruch zu der städtebaulichen und -planerischen Zielsetzung, am Südrand des Gebiets S-äcker innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets weder private Pkw-Stellplätze noch das Befahren des Feldwegs zuzulassen.
12 
Nach einer allgemeinen Überprüfung der Beschilderung wurde am 23.04.1999 gemäß einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 17.12.1998 auch am westlichen Beginn des Feldwegs das Verkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt.
13 
Mit Schreiben vom 17.02.2000 erhob die Klägerin gegen die Entfernung des Zusatzschildes „Anlieger frei“ zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung T-straße/R-talstraße, gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.1999 und gegen das Aufstellen des Verkehrszeichens 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ bei der Unterführung unter der K. Straße Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren erhob der Eigentümer des Anwesens F-weg xx Einwendungen gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Klägerin.
14 
Die wieder angerufene Klage der Klägerin gegen die baurechtliche Entscheidung vom 02.12.1996 hatte keinen Erfolg. Den im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin auf entsprechenden Antrag hin gem. § 46 Abs. 1 StVO eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968  von Osten her zu erteilen und die zwei auf dem Grundstück angelegten Stellplätze und deren Nutzung baurechtlich zu dulden, widerrief die Beklagte. Mit Urteil vom 07.12.2000 (8 S 1069/00) wies der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus: Es fehle an der erforderlichen Erschließung. Auf Grund des seit dem Jahre 1967 aufgestellten Verkehrszeichens sei es der Klägerin verboten, den Feldweg als Zu- und Abfahrt zu ihrem Grundstück zu nutzen. Die Erschließung über den Feldweg lasse sich auch nicht aus der in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 enthaltenen Stellplatzauflage herleiten. Die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge, die der Sache nach auf Gewährung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Feldweges 38/1 gerichtet seien, seien eine nicht sachdienliche Klageänderung. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ liege nicht vor, obwohl nach derzeitigem Erkenntnisstand gewichtige Gründe für die Versagung einer Ausnahmegenehmigung kaum vorlägen und ein durchaus berechtigtes Interesse der Klägerin, ihr Grundstück auch mit Pkw über den Feldweg anfahren zu dürfen, nicht zu übersehen sei.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Klägerin vom 17.02.2000 zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Zusatzschild „Anlieger frei“ zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung T-straße/R-straße sei bereits im Jahr 1967 ausgetauscht worden. Diese Entscheidung sei bestandskräftig. Mit den Schreiben der Beklagten vom 08.06.1999 und 11.08.1999 sei insoweit keine neue Entscheidung getroffen worden, vielmehr habe die Beklagte es lediglich abgelehnt, der Klägerin durch Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Gebäude F-weg xx frei“ eine grundstücksbezogene Ausnahme zu erteilen. Die weiteren Widersprüche seien zulässig, aber nicht begründet. Die seit 1967 vorhandene Beschilderung mit Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) und Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg. Der beschränkte Widmungszweck dürfte zwar nicht grundsätzlich der Erteilung einer grundstücksbezogenen Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO entgegenstehen. Die Beklagte habe jedoch in ihrer ablehnenden Entscheidung zulässigerweise besonders die Tatsache gewichtet, dass das Grundstück der Klägerin nach der planerischen Konzeption dieses Bereichs in Form einer Fußwegeanbindung erschlossen sei und in kurzer Entfernung eine Garage in einer Gemeinschaftsanlage bereitstehe. Unbegründet sei auch der Widerspruch gegen die Anbringung des Verkehrszeichens 260 mit Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am westlichen Beginn des Feldwegs.
16 
Die Klägerin hat am 29.10.2001 Klage erhoben. Mit Urteil vom 18.10.2002 (10 K 4293/01) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehre, die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ an der Kreuzung T-/R-straße das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die vorhandene Beschilderung sei bestandskräftig geworden. Durch die Entscheidung der Beklagten vom 08.06.1999 sei die Anfechtungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt worden. Aus dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beklagten in der Sitzung vom 11.05.1999 ergebe sich, dass nicht eine straßenverkehrsrechtliche, sondern eine straßenrechtliche Änderung in Form einer Erweiterung der Widmung des Feldwegs Flst.Nr. 1968 zur Erschließung der dortigen Grundstücke thematisiert und abgelehnt worden sei. Unzulässig sei die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, das erwähnte Zusatzschild an dem Verkehrszeichen 260 beim westlichen Beginn des Feldwegs anzubringen. Diese Beschilderung sei zwar nicht bestandskräftig. Die Klägerin könne aber kein Recht auf Anbringung des Zusatzschilds haben. Insoweit scheide Art. 14 Abs. 1 GG in unmittelbarer Anwendung aus. Das einfache Recht gewähre der Klägerin keinen solchen Anspruch. Selbst wenn man von einem eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch ausgehe, habe ein Anwohner keinen Anspruch auf eine optimale Zu- und Abfahrt zum und vom Grundstück. Es müsse nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz erhalten bleiben. Die Klage wäre zudem mit dem Hilfsantrag auch unbegründet, weil die begehrte verkehrsrechtliche Regelung über den Umfang der Widmung des Feldwegs hinausgehe. Mit dem weiteren Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf ihrem Grundstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen genehmigen, die durch Vorschriftzeichen erlassen seien. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Erteilung einer Ausnahme jedoch nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zulässig. An den Nachweis der Dringlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Dies folge zwar noch nicht daraus, dass die begehrte Nutzung über den Umfang der straßenrechtlichen Widmung hinausgehe, wie sich aus § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG ergebe. Die vorhandene Beschilderung schließe aber zu Recht den Anliegerverkehr aus. Sie entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr. Dass der Feldweg bis 1967 für den Anliegerverkehr freigegeben gewesen sei, belege keine diesbezügliche Widmung. Schon im baurechtlichen Verfahren habe das Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellt, dass dem Feldweg weder tatsächlich noch nach den Bebauungsplänen für das Wohngebiet „S-äcker“ eine Erschließungsfunktion für die an diesen Abschnitt grenzenden Grundstücke zugekommen sei. Lediglich der Baulinienplan von 1928 habe diesen Feldweg als Erschließungsstraße vorgesehen. Diese Planung sei aber nicht umgesetzt worden. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 verpflichtet worden sei, auf dem Grundstück zwei Stellplätze zum Feldweg 1968 hin zu errichten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Weg auch für Anlieger gewidmet gewesen sei. Der Feldweg sei auch nicht konkludent zur Nutzung durch Anlieger gewidmet worden. Aus dem Umstand, dass im Feldwegeverzeichnis von 1965 der Feldweg mit dem Vermerk angeführt sei, dass die Benutzung für „Anlieger frei“ sei, ergebe sich keine Widmung des Wegs in diesem Umfang. Es handele sich hierbei nur um eine Bestandsaufnahme der bestehenden Feldwege und ihrer Beschilderung. Auch die Beschaffenheit des Weges spreche gegen eine Widmung für den Anliegerverkehr zur Erschließung auch der angrenzenden Wohngrundstücke. Ein dringlicher Fall im Sinne von § 46 Abs. 1 StVO liege auch nicht deshalb vor, weil die Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 dem Bauherrn die Errichtung zweier Stellplätze aufgegeben habe. Denn bei der Errichtung dieser Stellplätze im Jahr 1998 sei das diesbezügliche Recht der Klägerin längst erloschen gewesen.
17 
Mit Beschluss vom 24.03.2003 (5 S 2603/02) hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 01.04.2003 zugestellt. Sie hat die Berufung mit einem am 28.04.2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 -
20 
1. die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ an der Kreuzung T-straße/R-straße in Stuttgart-Vaihingen das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen und die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001, soweit sie entgegenstehen, aufzuheben;
21 
2. hilfsweise
22 
a) die straßenverkehrsrechtliche Verfügung der Beklagten vom 23. April 1999 betreffend die Verkehrszeichenregelung bei der Einmündung des N-wegs in die R-straße in Stuttgart-Vaihingen insoweit aufzuheben, als sie den Anliegerverkehr zum Grundstück F-weg xx verbietet, und die Beklagte zu verpflichten, an dem dortigen Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, und
23 
b) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu der Regelung nach 2.a) eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F-weg xx über die T-/R-straße zu erteilen,
24 
3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F-weg xx über die T-/R-straße zu erteilen.
25 
Sie trägt vor: Der Feldweg Flst.Nr. 1968 sei für den Anliegerverkehr gewidmet. Er sei wie sämtliche das R-tal querenden Feldwege seit jeher bis zum Austausch der Zusatzschilder für „Anlieger frei“ beschildert gewesen. Mit dem Aufstellen der Zusatzschilder „Anlieger frei“ sei er nach altem Wegerecht wirksam gewidmet worden. Von diesem Umfang der Widmung seien ursprünglich auch die zuständigen Behörden ausgegangen. Diese Widmung sei seither nicht beschränkt worden. Der Austausch der Zusatzschilder sei keine wirksame Widmungsbeschränkung gewesen. Für die Auslegung des Anliegerbegriffs, wie er in § 15 Abs. 1 StrG bestimmt sei, dürften die Willensrichtung der Behörde oder die zufälligen momentanen Nutzungsverhältnisse keine Rolle spielen. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Im Übrigen sei, selbst wenn sich die Widmung nicht auf die Anlieger erstreckt hätte, die Beschilderung mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ wirksam gewesen.
26 
Hinsichtlich des Begehrens, am östlichen Beginn des Feldwegs das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, sei sie klagebefugt. Sie könne beanspruchen, dass die Beklagte bei den in Frage stehenden verkehrsrechtlichen Entscheidungen ihre Interessen berücksichtige. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung vom 08.06.1999 eine neue Sachentscheidung über die Beschilderung am östlichen Beginn des Feldwegs getroffen. Diese Entscheidung sei rechtswidrig. Die Beklagte dürfe den Anliegerverkehr nicht ausschließen, wenn der Weg auch hierfür gewidmet sei. Die verkehrsbeschränkende Anordnung aus dem Jahr 1967 sei nach Form und Inhalt grob rechtswidrig. Es sei dabei nur allgemein von der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Rede gewesen, nicht etwa davon, dass die Beschilderung entsprechend der Widmung erfolgen müsse. Durch zwei bis drei Fahrbewegungen täglich auf dem Feldweg sei die Verkehrssicherheit nicht berührt, was sich in den letzten Jahren, in denen sie die Stellplätze benutzt habe, auch gezeigt habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch die Sperrung des Wegs sei ihr die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück und damit eine Eigentums- und Anliegerposition genommen worden. Die Beklagte habe auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil alle anderen Grundstücke im Baugebiet mit dem Pkw angefahren werden könnten. Soweit im Widerspruchsbescheid auf die planerische Konzeption einer Fußwegeerschließung hingewiesen werde, treffe dies nicht zu. In den 60er Jahren sei geplant gewesen, den Grundstücken zusätzlich zu je einem Stellplatz in der Sammelgarage je zwei Stellplätze auf dem Grundstück selbst zuzuweisen. Zum Schutz der Landschaft habe die Verkehrsbeschränkung nicht ausgesprochen werden dürfen. Im Übrigen unternehme die Beklagte nichts dagegen, dass die für den motorisierten Verkehr gesperrte verlängerte R.straße an schönen Tagen zugeparkt werde. Durch das Verbot, den Weg als Anlieger zu befahren, sei sie besonders hart betroffen. Ihr Grundstück werde dadurch erheblich im Wert gemindert. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie durch die Beschilderung die Erfüllung der Auflage aus der Baugenehmigung von 1966 verhindere. Das begehrte Zusatzschild - solche Zusatzschilder habe die Beklagte häufig bei allgemein gesperrten Straßen aufgestellt - stehe ihr zur Folgenbeseitigung zu.
27 
Hilfweise begehre sie ein entsprechendes Zusatzschild am Beginn des Feldwegs im Westen. Von dort aus sei ihr Grundstück seit mehr als 36 Jahren anfahrbar gewesen. Die Beklagte dürfe den dem Anliegergebrauch gewidmeten Weg nicht verkehrsrechtlich sperren. Die Sperrung sei schon formell fehlerhaft. Sie sei ohne Beteiligung der Betroffenen erfolgt. Es sei keine Abwägung erfolgt und es gebe keine Begründung. Die diesbezügliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 17.12.1998 sei unbestimmt. Das Verkehrszeichen sei auch materiell fehlerhaft. Die diesbezüglichen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es habe nur aufgestellt werden dürfen, wenn es auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten gewesen sei. Solche Umstände seien nicht erkennbar.
28 
Zusätzlich zu der Ausschilderung am westlichen Beginn des Feldwegs begehre sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren ihres Grundstücks von Osten her. Insoweit habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Anfahrtsweg von Osten her für sie wesentlich kürzer sei. Dieses Begehren sei grundstücksbezogen und nicht nur personenbezogen. Ihr Anspruch darauf ergebe sich aus ihrem dargelegten Interesse, ihr Grundstück auf diesem Weg erreichen zu können. Dieses Interesse gebe in der gebotenen Abwägung den Ausschlag. Höchst hilfsweise begehre sie aus den dargelegten Gründen eine isolierte grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für die Zufahrt von Osten her.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie trägt vor: Ihr Schreiben vom 08.06.1999 sei kein Verwaltungsakt. Mit ihm sei die Klägerin lediglich zum wiederholten Mal auf die ohnehin schon bekannte Rechtslage hingewiesen worden. Der Feldweg sei nicht für den Anliegergebrauch gewidmet. In der Regel sei vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 die Widmung konkludent - durch Überlassung und zweckbestimmte Beschilderung - erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Feldweg 38/1 mit Zeichen 250 (früher Bild 11) und einem Zusatzschild auf Anliegerverkehr beschränkt gewesen sei, lasse sich nicht herleiten, dass er schon damals eine Erschließungsfunktion für die anliegenden Wohngrundstücke gehabt habe. Im Bebauungsplan „S.äcker“ sei ihm keine Erschließungsfunktion beigemessen worden. Damit sei der planerische Wille dokumentiert worden, dass der Weg ausschließlich für eine landwirtschaftliche Nutzung offen stehen, nicht aber der Erschließung der ab 1966 bebauten Grundstücke dienen sollte. Deshalb sei der Weg auch nicht als Erschließungsstraße ausgebaut worden. Er habe auch heute noch Feldwegestandard. Vor der Bebauung des Gebiets „S-äcker“ habe es dort nur landwirtschaftliche Anlieger gegeben. 1967 sei die Beschilderung lediglich dem gewollten früheren Widmungszweck angepasst worden. Weder die Straßenverkehrsordnung 1960 noch die Hinweise für die Anbringung von Verkehrszeichen (HAV) hätten die hier verwendeten Zusatzzeichen enthalten. In der HAV sei zu Bild 11 lediglich vermerkt gewesen, dass dieses so wenig wie möglich durch Zusätze entkräftet werden solle; sofern Ausnahmen notwendig seien, sollten diese auf einer Zusatztafel (z.B. „Anliegerverkehr frei“) vermerkt werden. Es sei den Behörden damals überlassen geblieben, Zusatzschilder entsprechend dem Ausbauzustand und der Zweckbestimmung von Wegen und Straßen zu wählen. Der auf dem Zusatzschild verwendete Text sei deshalb unerheblich. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von der beschränkten Geltungsdauer der Stellplatzauflage ausgegangen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe am 17.11.1998 die stadtplanerische Zielsetzung bestätigt, auf diesem Weg keinen Erschließungsverkehr und keine Stellplätze und Garagen südlich der Wohnbebauung zum Landschaftsschutzgebiet „R-tal“ zuzulassen. Bei 23 angrenzenden Grundstücken wäre von einer Vielzahl von Folgeanträgen auszugehen. Dies würde faktisch auf eine unzulässige Widmungserweiterung des Feldwegs hinauslaufen. Nicht richtig sei, dass die 1998 angelegten Stellplätze seither problemlos und mit ihrer stillschweigender Duldung benutzt  würden. Nicht richtig sei auch, dass keine Störung von Natur, Landschaft und Erholung vorliege, weil der Feldweg während der Freibadesaison an vielen Tagen verbotswidrig beparkt werde und sie dagegen nichts unternehme. Der Weg werde das ganze Jahr im Rahmen der personellen Möglichkeiten vom gemeindlichen Vollzugsdienst überwacht. Ein ungelöstes Problem sei aber, dass die Fahrer häufig nicht festgestellt werden könnten und die Halterhaftung nicht eingreife, weil beim Einfahren in eine gesperrte Straße nicht gegen Vorschriften über den ruhenden Verkehr verstoßen werde. Davon habe auch schon die Klägerin profitiert.  
32 
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
33 
 

Entscheidungsgründe

 
34 
Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in dem im Tenor dieses Urteils bezeichneten Umfang stattgeben müssen.
35 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ an dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 bei der Einmündung in die T-straße neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Sie hat ferner - bis zum Aufstellen eines solchen Zusatzschildes oder bis zur Schaffung einer anderen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks - einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des bezeichneten Wegeabschnittes erteilt. Im Übrigen bleibt ihre Klage ohne Erfolg.
36 
Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag auch dann statthaft, wenn man ihn dahin versteht, die Klägerin begehre der Sache nach die Wiederanbringung des Zusatzschildes „Anlieger frei“, freilich beschränkt auf Anlieger ihres Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 28; zum Anliegerbegriff vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 40 = NJW 2000, 2121). Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Begründetheit ergibt - nicht von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest eine fehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Beschilderung des Wegs an seinem östlichen Beginn neu entschieden und damit eine erneute Anfechtung ermöglicht hat (Zweitbescheid). Keine Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestehen, soweit man ihr Begehren (auch) als Geltendmachung eines Anspruchs auf Erweiterung der Widmung und auf diese verkehrsrechtlich umsetzende Anbringung eines Zusatzschilds begreift (dazu unten).
37 
Der Hauptantrag ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zusatzschild „Zufahrt zum F-weg xx frei“ am östlichen Beginn des Weges Flst.Nr. 1968 bei der T-straße anbringt. Beanspruchen kann sie aber, dass die Beklagte über ihren dahingehenden Antrag erneut entscheidet.
38 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlautbarung eines Anliegergebrauchs gemäß § 45 Abs. 3 StVO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Weg straßenrechtlich nicht dem Anliegergebrauch eröffnet. Eine ihn umfassende, ausdrücklich durch die Beklagte erklärte Widmung liegt nicht vor. Auch eine entsprechende, vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ausreichende, konkludent erklärte Widmung, das heißt eine Überlassung des Wegs zur öffentlich-rechtlichen Benutzung durch seine Anlieger (vgl. Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, 1932, Seite 26), vermag der Senat nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem  Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 an der T-straße das Verkehrszeichen 250 (damals noch Bild 11) mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt bildete der Weg Flst.Nr. 1968 einen Teil des Feldwegenetzes südlich von Stuttgart-Vaihingen. Unstreitig war damals im gesamten durch dieses Feldwegenetz erschlossenen R-tal keine Bebauung vorhanden und wurden die Grundstücke in diesem Bereich allein landwirtschaftlich genutzt. Das hier vorhandene öffentliche Wegenetz diente der verkehrlichen Erschließung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Mithin liegt nahe, dass die Wege in diesem Bereich, wie regelmäßig Feldwege (vgl. Schmid a.a.O. Seite 49), allein für den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr sowie für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu jenseits des R-tals gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgebaut waren und nur diesem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Ihre Widmung bei Überlassung für den öffentlichen Verkehr als Feldwege hätte einen weitergehenden Anliegerverkehr nur dann umfasst, wenn an ihnen Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke gelegen hätten (vgl. Schmid a.a.O. S. 49). Dies war jedoch ersichtlich und unstreitig nicht der Fall.
39 
Die Widmung des Wegs Flst.Nr. 1968 als Feldweg wurde durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Bild 11 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ auch nicht geändert. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Widmungswille des Wegeherrn konkludent auch im Aufstellen eines Verkehrszeichens zum Ausdruck kommen kann, welches diesen Willen verlautbart und nicht etwa nur aus verkehrlichen Gründen eine Regelung treffen will. Ein solcher Fall kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschilderung mit dem Bild 11 und dem Zusatzschild „Anlieger frei“ den Umfang der Widmung nicht zutreffend angegeben haben kann. Denn dann hätte die Beklagte mit einer Erweiterung der Widmung auf den Anliegerverkehr zugleich die Widmung für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr aufgehoben. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, neben dem landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr nunmehr auch den anderen Anliegerverkehr zuzulassen. Denn dafür gab es in Ermangelung anderer als landwirtschaftlicher Anlieger keinen Grund. Dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werden können und heutzutage wohl vermehrt genutzt werden (Feiern von Festen), ändert daran nichts, zumal solche Nutzungen in damaliger Zeit wohl eher selten waren. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Feldwegeverzeichnis aus dem Jahr 1965 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Einreihung des Weges Nr. 38/1 in den Feldwegebestand ist für sich betrachtet ohne Aussagekraft. Dass der Weg 38/1 ein „Anlieger-Feldweg“ war, lässt sich dem Verzeichnis nicht entnehmen. Dafür reicht - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - die Wiedergabe der vorhandenen Verkehrszeichen nicht aus. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Polizeibehörde beim Auswechseln des Zusatzschilds im Jahr 1967 eine den (zugelassenen) Verkehr beschränkende Anordnung gemäß §§ 3, 4 StVO a.F. erließ (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), schließen, dass sie Anhaltspunkte für eine Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch hatte. Näher liegt es anzunehmen, dass sie mit den beteiligten Behörden dieser Frage damals nicht nachgegangen, sondern von der vorhandenen Beschilderung „Anlieger frei“ ausgegangen ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sämtliche Stellen der Beklagten, insbesondere das zuständige Tiefbauamt, damals von einer Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch ausgegangen sind. Das Tiefbauamt hat vielmehr mit Schreiben vom 12.05.1967 an die Polizeibehörde darauf gedrungen, das Zusatzschild auszutauschen, und dabei mitgeteilt, es habe den ihm vorgelegten Baugesuchen auf Errichtung von Garagen an dem Weg nicht zugestimmt.
40 
Der Hauptantrag der Klägerin umfasst jedoch auch ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Widmung des Weges dahin zu erweitern, dass der Gemeingebrauch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (von Anliegern) zum Grundstück F-weg xx einschließt, und dies mit der begehrten Zusatzbeschilderung zu kennzeichnen.
41 
Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Ihr Begehren, das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, war nicht auf eine diesbezügliche straßenverkehrsrechtliche Entscheidung beschränkt und wurde von der Beklagten auch nicht so verstanden. Vielmehr lehnte der zuständige Ausschuss des Gemeinderats ausdrücklich eine Widmungsänderung ab und wurde in den angefochtenen Bescheiden darauf auch Bezug genommen. Hiermit übereinstimmend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, dass die Beklagte mit einer solchen Widmungserweiterung und entsprechender Beschilderung regelmäßig in begründeten Fällen dem Wunsch einzelner Anlieger an Fuß- und Radwegen Rechnung trägt, wenn auf andere Weise ihr Grundstück zumutbarerweise nicht angefahren werden kann.
42 
Die begehrte Widmungserweiterung zur Anfahrt eines einzelnen Grundstücks ist straßenrechtlich zulässig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Dazu gehört etwa auch der Zuliefer- und Anliegerverkehr (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 43). Dass die Klägerin eine Erweiterung der Widmung für die Anlieger ihres Grundstücks allein geltend macht, steht einer diesbezüglichen Widmungsgestaltung nicht entgegen. Unzulässig sind nur subjektive, personenbezogene Widmungsbeschränkungen, nicht aber objektive, die sich an allgemeinen sachlichen Kriterien orientieren; subjektive Widmungsbeschränkungen sind mit dem Wesen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 1 StrG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rdnr. 38 ff.; Lorenz a.a.O. Rdnr. 44; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 21). Wenn die Beklagte die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen jedermann einräumt, eröffnet sie noch einen allgemeinen Verkehr und hält sich innerhalb der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG gezogenen Grenzen. Davon geht auch die Beklagte aus, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat regelmäßig solche beschränkte Widmungserweiterungen vornimmt; so hat sie etwa 1998 auch die Widmung für den von der Wendeplatte des F-wegs abgehenden Fuß- und Radweg um die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 erweitert.
43 
Soweit die Klägerin auch eine entsprechende Beschilderung begehrt, stehen dem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO, dass (andere) Zusatzschilder (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) zu Vorschriftzeichen (wie dem Zeichen 260) nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen enthalten. In diesem Sinn ist ein am Zeichen 260 angebrachtes Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ jedoch noch allgemein, weil es jedermann die Zufahrt zu diesem Grundstück gestattet. Dass ein solches Zusatzzeichen in Kapitel 8 des Katalogs der Verkehrszeichen (abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anhang zu § 39) nicht enthalten ist - das Zusatzzeichen „Zufahrt bis ... frei„ (Nr. 1028-33) regelt etwas anderes - steht seiner Anbringung nicht entgegen. Insoweit bestimmt zwar Nr. III 1 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. In Nr. III 17a VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist bestimmt, dass dies auch für Zusatzzeichen gilt und andere als die in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Zusatzzeichen nicht zulässig sind; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung  der zuständigen obersten Landesbehörde  oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Senat geht jedoch davon aus, dass - falls insoweit in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Zusatzzeichen eine Bestimmung nicht getroffen ist - dieses jedenfalls zulässig sein muss, weil anders der Umfang der Widmung mit der Verkehrsbeschilderung nicht zutreffend verlautbart werden kann (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).
44 
Die in ihren Schreiben vom 08.06.1999, vom 11.07.1999 und vom 10.08.1999 zum Ausdruck kommende Entscheidung der Beklagten, eine Widmungserweiterung im Sinne der Klägerin nicht vorzunehmen, ist rechtswidrig. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Privaten auf Erweiterung einer Widmung gemäß § 5 Abs. 1 StrG (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech a.a.O. § 5 Rdnr. 28 ff.) und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag. Anderes gilt jedoch, wenn den Träger der Straßenbaulast abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 4 ff.) trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans „Äußere S-äcker II“ erteilt hat, ist sie verpflichtet, für eine hinreichende Erschließung des Grundstücks zu sorgen. Diese ist gegenwärtig nicht gegeben. Eine hinreichende Erschließung gemäß § 30 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass mit Pkw und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299). Davon kann zwar nach der Konzeption eines Bebauungsplans abgesehen werden. Ausreichend kann eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Erschließung auch dann sein, wenn einzelne Grundstücke im Plangebiet nur über unbefahrbare Wohnwege zu erreichen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C. 59.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = NVwZ 1994, 910 m.w.N.). Eine solche Konzeption verfolgte der Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (und das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2062/1). Seine Festsetzungen können ein Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin aber nicht begründen, weil der in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Bebauungsplan, dessen Genehmigung am 08.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde, nichtig ist. Ob seine Nichtigkeit zur Folge hat, dass es sogar an einer Widmung für den festgesetzten Weg von der Wendeplatte nach Süden fehlt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG und hierzu Senatsurt. v. 02.10.1974 - V 834/73 - u. v. 10.10.1978 - V 2943/78 -; Lorenz a.a.O. § 5 RdNr. 58) und deshalb das Grundstück der Klägerin nicht einmal an einem beschränkt öffentlichen Weg liegt, kann dahinstehen; denn jedenfalls gestatten die Widmungserweiterung aus dem Jahr 1998 „Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück F-weg xx frei“ und die entsprechende Zusatzbeschilderung der Klägerin nicht, mit Kraftfahrzeugen an ihr Grundstück heranzufahren.
45 
Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Widmung des Weges Flst.Nr. 1968 in ihrem Sinne erweitert. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte auf andere Weise für eine Erschließung des Grundstücks (von Norden her) sorgt, etwa durch den Erlass eines Bebauungsplans, der abwägungsfehlerfrei eine ausreichende Erschließung des Grundstücks vorsieht.
46 
Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagte aus den genannten Gründen über ihren Antrag sowohl in straßenrechtlicher Hinsicht als auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 45 Abs. 3 StVO) neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Denn ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind fehlerhaft, weil sie dabei den Anspruch der Klägerin auf eine ausreichende Erschließung ihres Grundstücks außer Acht gelassen hat.
47 
Mit dem ersten Hilfsantrag, der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung die Zufahrt über den Weg Flst.Nr. 1968 von Westen her zu ermöglichen und ihr ergänzend eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Wegs von Osten her zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Über diesen Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Senat dem Hauptantrag nur teilweise stattgibt und ihn im Übrigen abweist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Beschilderung und Widmungserweiterung hat die Klägerin jedoch aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Weiter geht der Senat davon aus, dass ihr diesbezüglicher Verpflichtungsantrag (ausnahmsweise) nicht auch ein Bescheidungsbegehren umfasst, dieses ist vielmehr hilfsweise nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Bescheidungsanspruch über den Antrag auf Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit von Osten nicht besteht. Dies gilt auch für das Begehren, eine ergänzende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Zufahrt von Osten her zu erhalten.
48 
Mit dem weiteren Hilfsantrag, über den ebenfalls zu entscheiden bleibt, ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die ggf. widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Erteilung einer persönlichen, nicht aber „grundstücksbezogenen“ Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 ab der Einmündung T-straße bis zu ihrem Grundstück.
49 
Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind schon deshalb rechtswidrig, weil darin nicht berücksichtigt wird, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für das Wohnhaus die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren dieses Wegeabschnitts ersetzt. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG bedarf es u.a. keiner (eigens zu erteilenden) Sondernutzungserlaubnis, wenn die Benutzung (der Straße) einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift hat die Baurechtsbehörde jedoch vor ihrer Entscheidung die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und sind die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen. Soweit die Baugenehmigung  die Errichtung von Stellplätzen nahe des Wegs Flst.Nr. 1968 zum Gegenstand hat, ist sie zwar längst erloschen; denn die Klägerin hat die genehmigten Stellplätze erst im Jahr 1998 errichtet (vgl. § 98 Abs. 1 LBO a. F., § 62 Abs. 1 LBO). Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in einer Auflage zur Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplätze verpflichtet hat; denn insoweit ist zwischen der Erlaubniswirkung der Baugenehmigung und der verpflichtenden Wirkung der Auflage zu unterscheiden. Erteilt wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts aber durch die Genehmigung für das Wohngebäude selbst. Dieses wurde vor Ablauf der Erlöschensfrist für die Baugenehmigung errichtet. Die Benutzung des Wegeabschnitts diente auch im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG dem Wohngebäude; denn auf andere Weise war dieses - wie oben ausgeführt - nicht erschlossen. Im Übrigen ging auch die Beklagte davon aus, dass das Wohngebäude über diesen Wegeabschnitt erschlossen war. Dass sie sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht bewusst war, dass diese zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts ersetzte, sondern vielmehr (wohl) irrig davon ausging, an dem Weg Flst.Nr. 1968 sei ein Anliegergebrauch eröffnet, ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG unerheblich.
50 
Ermessenserwägungen, aus denen die Beklagte bei dieser Sachlage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ablehnen könnte, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom generellen Befahrensverbot. Von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Die Verkehrssicherheit auf dem nur etwa 80 m langen Wegeabschnitt wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn die Klägerin (und ggf. auch weitere Bewohner des Anwesens F-weg xx auf ihren Antrag hin) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegeabschnitts erhalten, zumal der Weg für landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr frei ist. Berufungsfälle weiterer Anlieger des Wegs sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Anlieger des Wegs in vergleichbarer Weise nicht ausreichend erschlossen und dass ihm mit der Erteilung einer Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Inwiefern das Befahren des Wegs durch die Klägerin nachhaltig die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets, insbesondere dessen Erholungswert, beeinträchtigen sollte, hat die Beklagte nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
51 
Eine „grundstücksbezogene“ Ausnahme für alle Anlieger ihres Grundstücks kann der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen nur in Einzelfällen und für bestimmte, nicht lediglich bestimmbare Personen erteilt werden. Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde ein durch Vorschriftzeichen erlassenes straßenverkehrsrechtliches Verbot nur generell mit Hilfe einer Zusatzbeschilderung einschränken (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9 = NJW 1994, 2037).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
34 
Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in dem im Tenor dieses Urteils bezeichneten Umfang stattgeben müssen.
35 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ an dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 bei der Einmündung in die T-straße neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Sie hat ferner - bis zum Aufstellen eines solchen Zusatzschildes oder bis zur Schaffung einer anderen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks - einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des bezeichneten Wegeabschnittes erteilt. Im Übrigen bleibt ihre Klage ohne Erfolg.
36 
Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag auch dann statthaft, wenn man ihn dahin versteht, die Klägerin begehre der Sache nach die Wiederanbringung des Zusatzschildes „Anlieger frei“, freilich beschränkt auf Anlieger ihres Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 28; zum Anliegerbegriff vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 40 = NJW 2000, 2121). Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Begründetheit ergibt - nicht von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest eine fehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Beschilderung des Wegs an seinem östlichen Beginn neu entschieden und damit eine erneute Anfechtung ermöglicht hat (Zweitbescheid). Keine Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestehen, soweit man ihr Begehren (auch) als Geltendmachung eines Anspruchs auf Erweiterung der Widmung und auf diese verkehrsrechtlich umsetzende Anbringung eines Zusatzschilds begreift (dazu unten).
37 
Der Hauptantrag ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zusatzschild „Zufahrt zum F-weg xx frei“ am östlichen Beginn des Weges Flst.Nr. 1968 bei der T-straße anbringt. Beanspruchen kann sie aber, dass die Beklagte über ihren dahingehenden Antrag erneut entscheidet.
38 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlautbarung eines Anliegergebrauchs gemäß § 45 Abs. 3 StVO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Weg straßenrechtlich nicht dem Anliegergebrauch eröffnet. Eine ihn umfassende, ausdrücklich durch die Beklagte erklärte Widmung liegt nicht vor. Auch eine entsprechende, vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ausreichende, konkludent erklärte Widmung, das heißt eine Überlassung des Wegs zur öffentlich-rechtlichen Benutzung durch seine Anlieger (vgl. Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, 1932, Seite 26), vermag der Senat nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem  Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 an der T-straße das Verkehrszeichen 250 (damals noch Bild 11) mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt bildete der Weg Flst.Nr. 1968 einen Teil des Feldwegenetzes südlich von Stuttgart-Vaihingen. Unstreitig war damals im gesamten durch dieses Feldwegenetz erschlossenen R-tal keine Bebauung vorhanden und wurden die Grundstücke in diesem Bereich allein landwirtschaftlich genutzt. Das hier vorhandene öffentliche Wegenetz diente der verkehrlichen Erschließung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Mithin liegt nahe, dass die Wege in diesem Bereich, wie regelmäßig Feldwege (vgl. Schmid a.a.O. Seite 49), allein für den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr sowie für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu jenseits des R-tals gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgebaut waren und nur diesem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Ihre Widmung bei Überlassung für den öffentlichen Verkehr als Feldwege hätte einen weitergehenden Anliegerverkehr nur dann umfasst, wenn an ihnen Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke gelegen hätten (vgl. Schmid a.a.O. S. 49). Dies war jedoch ersichtlich und unstreitig nicht der Fall.
39 
Die Widmung des Wegs Flst.Nr. 1968 als Feldweg wurde durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Bild 11 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ auch nicht geändert. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Widmungswille des Wegeherrn konkludent auch im Aufstellen eines Verkehrszeichens zum Ausdruck kommen kann, welches diesen Willen verlautbart und nicht etwa nur aus verkehrlichen Gründen eine Regelung treffen will. Ein solcher Fall kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschilderung mit dem Bild 11 und dem Zusatzschild „Anlieger frei“ den Umfang der Widmung nicht zutreffend angegeben haben kann. Denn dann hätte die Beklagte mit einer Erweiterung der Widmung auf den Anliegerverkehr zugleich die Widmung für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr aufgehoben. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, neben dem landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr nunmehr auch den anderen Anliegerverkehr zuzulassen. Denn dafür gab es in Ermangelung anderer als landwirtschaftlicher Anlieger keinen Grund. Dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werden können und heutzutage wohl vermehrt genutzt werden (Feiern von Festen), ändert daran nichts, zumal solche Nutzungen in damaliger Zeit wohl eher selten waren. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Feldwegeverzeichnis aus dem Jahr 1965 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Einreihung des Weges Nr. 38/1 in den Feldwegebestand ist für sich betrachtet ohne Aussagekraft. Dass der Weg 38/1 ein „Anlieger-Feldweg“ war, lässt sich dem Verzeichnis nicht entnehmen. Dafür reicht - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - die Wiedergabe der vorhandenen Verkehrszeichen nicht aus. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Polizeibehörde beim Auswechseln des Zusatzschilds im Jahr 1967 eine den (zugelassenen) Verkehr beschränkende Anordnung gemäß §§ 3, 4 StVO a.F. erließ (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), schließen, dass sie Anhaltspunkte für eine Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch hatte. Näher liegt es anzunehmen, dass sie mit den beteiligten Behörden dieser Frage damals nicht nachgegangen, sondern von der vorhandenen Beschilderung „Anlieger frei“ ausgegangen ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sämtliche Stellen der Beklagten, insbesondere das zuständige Tiefbauamt, damals von einer Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch ausgegangen sind. Das Tiefbauamt hat vielmehr mit Schreiben vom 12.05.1967 an die Polizeibehörde darauf gedrungen, das Zusatzschild auszutauschen, und dabei mitgeteilt, es habe den ihm vorgelegten Baugesuchen auf Errichtung von Garagen an dem Weg nicht zugestimmt.
40 
Der Hauptantrag der Klägerin umfasst jedoch auch ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Widmung des Weges dahin zu erweitern, dass der Gemeingebrauch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (von Anliegern) zum Grundstück F-weg xx einschließt, und dies mit der begehrten Zusatzbeschilderung zu kennzeichnen.
41 
Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Ihr Begehren, das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, war nicht auf eine diesbezügliche straßenverkehrsrechtliche Entscheidung beschränkt und wurde von der Beklagten auch nicht so verstanden. Vielmehr lehnte der zuständige Ausschuss des Gemeinderats ausdrücklich eine Widmungsänderung ab und wurde in den angefochtenen Bescheiden darauf auch Bezug genommen. Hiermit übereinstimmend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, dass die Beklagte mit einer solchen Widmungserweiterung und entsprechender Beschilderung regelmäßig in begründeten Fällen dem Wunsch einzelner Anlieger an Fuß- und Radwegen Rechnung trägt, wenn auf andere Weise ihr Grundstück zumutbarerweise nicht angefahren werden kann.
42 
Die begehrte Widmungserweiterung zur Anfahrt eines einzelnen Grundstücks ist straßenrechtlich zulässig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Dazu gehört etwa auch der Zuliefer- und Anliegerverkehr (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 43). Dass die Klägerin eine Erweiterung der Widmung für die Anlieger ihres Grundstücks allein geltend macht, steht einer diesbezüglichen Widmungsgestaltung nicht entgegen. Unzulässig sind nur subjektive, personenbezogene Widmungsbeschränkungen, nicht aber objektive, die sich an allgemeinen sachlichen Kriterien orientieren; subjektive Widmungsbeschränkungen sind mit dem Wesen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 1 StrG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rdnr. 38 ff.; Lorenz a.a.O. Rdnr. 44; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 21). Wenn die Beklagte die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen jedermann einräumt, eröffnet sie noch einen allgemeinen Verkehr und hält sich innerhalb der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG gezogenen Grenzen. Davon geht auch die Beklagte aus, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat regelmäßig solche beschränkte Widmungserweiterungen vornimmt; so hat sie etwa 1998 auch die Widmung für den von der Wendeplatte des F-wegs abgehenden Fuß- und Radweg um die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 erweitert.
43 
Soweit die Klägerin auch eine entsprechende Beschilderung begehrt, stehen dem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO, dass (andere) Zusatzschilder (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) zu Vorschriftzeichen (wie dem Zeichen 260) nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen enthalten. In diesem Sinn ist ein am Zeichen 260 angebrachtes Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ jedoch noch allgemein, weil es jedermann die Zufahrt zu diesem Grundstück gestattet. Dass ein solches Zusatzzeichen in Kapitel 8 des Katalogs der Verkehrszeichen (abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anhang zu § 39) nicht enthalten ist - das Zusatzzeichen „Zufahrt bis ... frei„ (Nr. 1028-33) regelt etwas anderes - steht seiner Anbringung nicht entgegen. Insoweit bestimmt zwar Nr. III 1 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. In Nr. III 17a VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist bestimmt, dass dies auch für Zusatzzeichen gilt und andere als die in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Zusatzzeichen nicht zulässig sind; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung  der zuständigen obersten Landesbehörde  oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Senat geht jedoch davon aus, dass - falls insoweit in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Zusatzzeichen eine Bestimmung nicht getroffen ist - dieses jedenfalls zulässig sein muss, weil anders der Umfang der Widmung mit der Verkehrsbeschilderung nicht zutreffend verlautbart werden kann (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).
44 
Die in ihren Schreiben vom 08.06.1999, vom 11.07.1999 und vom 10.08.1999 zum Ausdruck kommende Entscheidung der Beklagten, eine Widmungserweiterung im Sinne der Klägerin nicht vorzunehmen, ist rechtswidrig. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Privaten auf Erweiterung einer Widmung gemäß § 5 Abs. 1 StrG (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech a.a.O. § 5 Rdnr. 28 ff.) und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag. Anderes gilt jedoch, wenn den Träger der Straßenbaulast abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 4 ff.) trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans „Äußere S-äcker II“ erteilt hat, ist sie verpflichtet, für eine hinreichende Erschließung des Grundstücks zu sorgen. Diese ist gegenwärtig nicht gegeben. Eine hinreichende Erschließung gemäß § 30 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass mit Pkw und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299). Davon kann zwar nach der Konzeption eines Bebauungsplans abgesehen werden. Ausreichend kann eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Erschließung auch dann sein, wenn einzelne Grundstücke im Plangebiet nur über unbefahrbare Wohnwege zu erreichen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C. 59.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = NVwZ 1994, 910 m.w.N.). Eine solche Konzeption verfolgte der Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (und das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2062/1). Seine Festsetzungen können ein Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin aber nicht begründen, weil der in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Bebauungsplan, dessen Genehmigung am 08.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde, nichtig ist. Ob seine Nichtigkeit zur Folge hat, dass es sogar an einer Widmung für den festgesetzten Weg von der Wendeplatte nach Süden fehlt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG und hierzu Senatsurt. v. 02.10.1974 - V 834/73 - u. v. 10.10.1978 - V 2943/78 -; Lorenz a.a.O. § 5 RdNr. 58) und deshalb das Grundstück der Klägerin nicht einmal an einem beschränkt öffentlichen Weg liegt, kann dahinstehen; denn jedenfalls gestatten die Widmungserweiterung aus dem Jahr 1998 „Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück F-weg xx frei“ und die entsprechende Zusatzbeschilderung der Klägerin nicht, mit Kraftfahrzeugen an ihr Grundstück heranzufahren.
45 
Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Widmung des Weges Flst.Nr. 1968 in ihrem Sinne erweitert. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte auf andere Weise für eine Erschließung des Grundstücks (von Norden her) sorgt, etwa durch den Erlass eines Bebauungsplans, der abwägungsfehlerfrei eine ausreichende Erschließung des Grundstücks vorsieht.
46 
Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagte aus den genannten Gründen über ihren Antrag sowohl in straßenrechtlicher Hinsicht als auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 45 Abs. 3 StVO) neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Denn ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind fehlerhaft, weil sie dabei den Anspruch der Klägerin auf eine ausreichende Erschließung ihres Grundstücks außer Acht gelassen hat.
47 
Mit dem ersten Hilfsantrag, der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung die Zufahrt über den Weg Flst.Nr. 1968 von Westen her zu ermöglichen und ihr ergänzend eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Wegs von Osten her zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Über diesen Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Senat dem Hauptantrag nur teilweise stattgibt und ihn im Übrigen abweist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Beschilderung und Widmungserweiterung hat die Klägerin jedoch aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Weiter geht der Senat davon aus, dass ihr diesbezüglicher Verpflichtungsantrag (ausnahmsweise) nicht auch ein Bescheidungsbegehren umfasst, dieses ist vielmehr hilfsweise nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Bescheidungsanspruch über den Antrag auf Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit von Osten nicht besteht. Dies gilt auch für das Begehren, eine ergänzende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Zufahrt von Osten her zu erhalten.
48 
Mit dem weiteren Hilfsantrag, über den ebenfalls zu entscheiden bleibt, ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die ggf. widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Erteilung einer persönlichen, nicht aber „grundstücksbezogenen“ Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 ab der Einmündung T-straße bis zu ihrem Grundstück.
49 
Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind schon deshalb rechtswidrig, weil darin nicht berücksichtigt wird, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für das Wohnhaus die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren dieses Wegeabschnitts ersetzt. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG bedarf es u.a. keiner (eigens zu erteilenden) Sondernutzungserlaubnis, wenn die Benutzung (der Straße) einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift hat die Baurechtsbehörde jedoch vor ihrer Entscheidung die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und sind die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen. Soweit die Baugenehmigung  die Errichtung von Stellplätzen nahe des Wegs Flst.Nr. 1968 zum Gegenstand hat, ist sie zwar längst erloschen; denn die Klägerin hat die genehmigten Stellplätze erst im Jahr 1998 errichtet (vgl. § 98 Abs. 1 LBO a. F., § 62 Abs. 1 LBO). Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in einer Auflage zur Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplätze verpflichtet hat; denn insoweit ist zwischen der Erlaubniswirkung der Baugenehmigung und der verpflichtenden Wirkung der Auflage zu unterscheiden. Erteilt wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts aber durch die Genehmigung für das Wohngebäude selbst. Dieses wurde vor Ablauf der Erlöschensfrist für die Baugenehmigung errichtet. Die Benutzung des Wegeabschnitts diente auch im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG dem Wohngebäude; denn auf andere Weise war dieses - wie oben ausgeführt - nicht erschlossen. Im Übrigen ging auch die Beklagte davon aus, dass das Wohngebäude über diesen Wegeabschnitt erschlossen war. Dass sie sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht bewusst war, dass diese zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts ersetzte, sondern vielmehr (wohl) irrig davon ausging, an dem Weg Flst.Nr. 1968 sei ein Anliegergebrauch eröffnet, ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG unerheblich.
50 
Ermessenserwägungen, aus denen die Beklagte bei dieser Sachlage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ablehnen könnte, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom generellen Befahrensverbot. Von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Die Verkehrssicherheit auf dem nur etwa 80 m langen Wegeabschnitt wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn die Klägerin (und ggf. auch weitere Bewohner des Anwesens F-weg xx auf ihren Antrag hin) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegeabschnitts erhalten, zumal der Weg für landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr frei ist. Berufungsfälle weiterer Anlieger des Wegs sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Anlieger des Wegs in vergleichbarer Weise nicht ausreichend erschlossen und dass ihm mit der Erteilung einer Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Inwiefern das Befahren des Wegs durch die Klägerin nachhaltig die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets, insbesondere dessen Erholungswert, beeinträchtigen sollte, hat die Beklagte nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
51 
Eine „grundstücksbezogene“ Ausnahme für alle Anlieger ihres Grundstücks kann der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen nur in Einzelfällen und für bestimmte, nicht lediglich bestimmbare Personen erteilt werden. Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde ein durch Vorschriftzeichen erlassenes straßenverkehrsrechtliches Verbot nur generell mit Hilfe einer Zusatzbeschilderung einschränken (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9 = NJW 1994, 2037).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Verfügung der Beklagten, die dem Kläger Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 48 (... Straße ...) der Gemarkung Völkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Straße abzweigend verläuft über den südöstlichen Teil dieses Grundstücks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 49 (... Straße ...) führt und in das ebenfalls von der ... Straße abzweigende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks des Klägers gepflastert, im Übrigen geschottert. Da der Kläger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“. Mittlerweile ist auch eine abschließbare Schranke installiert.
Mit Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Nr. 4 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begründung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung über die Grundstücke Flst. Nr. 48 und 49 um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Dies ergebe sich aus einem Übersichts-Plan der Gemarkungen Völkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterplänen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelmäßig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die außerhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die bewohnten Grundstücke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffläche des Klägers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Klägers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gewährleisten. Das zwischen der Einmündung des streitigen Wegs und der ... Straße liegende Teilstück des öffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurstück Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Straße nur beschränkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.
Der Kläger erhob mit der Begründung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen bloßen Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz für seine Öffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkräftet. Die Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Die eingeschränkte Befahrbarkeit des Wegegrundstücks Nr. 261 im Bereich der Einmündung in die Albtalstraße sei unerheblich, weil es nur geringfügig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bewältigen, der Weg über das Grundstück des Klägers sei kaum weniger steil, die Einmündung gleichermaßen schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung über die Kirche. Der Umweg für Benutzer aus östlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg öffentlich sei.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die in Nr. 6 der Verfügung gesetzte Frist in „7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. § 2 LVwVG abgeändert wird“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als örtliche Straßenverkehrsbehörde wie auch als Ortspolizeibehörde zuständige Verwaltungsbehörde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen öffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Primärkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende öffentliche Sonderfunktion des Weges zu. Äußerungen des Klägers in der Vergangenheit gegenüber der Finanzbehörde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu übernehmen, lasse sich nicht schließen, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs für die Allgemeinheit bezweckt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegestück ein Privatweg sei. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Indizien ließen einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt hätten, gehörten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundstücken betreffe nur einen überschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die für die Wahrnehmung der Straßenbaulast allein angeführte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas über die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als „Vicinalweg“ im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung der Öffentlichkeit des Weges sei für die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem Güterweg und stütze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegenüber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten über dessen Öffentlichkeit jedoch nichts. Die Verfügung sei überdies unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum überwiege das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundstücks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verfügung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil übertragen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verjährung vor. Indizien dafür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der Übersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als Güter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John bestätige, ferner die Pläne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig; aus verfahrensökonomischen Gründen sei das Vorgehen gegen die Miteigentümer bislang zurückgestellt worden.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Erlass der angegriffenen Verfügung zuständig gewesen. Jedoch hätten die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenständliche Wegestück sei nämlich nicht öffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Nähere Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierfür gegebene Erklärung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, überzeuge nicht, weil auch das anschließende Wegestück bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erklärungen von Einwohnern über die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 könne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, könne offenbleiben, denn es fehle an der für die Öffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies räume auch die Beklagte ein. Die Widmung könne auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung vermutet werden. Nach früherem badischem Landesrecht müsse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschränkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Straßengesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, könne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen eingreifen. Welche Schlüsse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden könnten, sei unklar; dies möge seinerzeit als pragmatische Lösung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der früheren Gemeinde Völkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verfügung stünden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bedürfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründe. Dies schließe die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung durch der Öffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche Möglichkeit sei aber angesichts der maßgeblichen Zeiträume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen könnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb müsse auch ein Interessentenweg für die Bewohner der umliegenden Grundstücke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg früher weiter östlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur Änderung der Eigentumsverhältnisse geführt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Flurstücke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenständlichen Weges geändert, dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als ständiger, der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen für Vicinalweg oder das für einen Güterweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unständigen Güterwegs äußere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn er nur für die innere Erschließung Bedeutung gehabt hätte, rechtfertige den Schluss auf die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufklärung möglich wäre, sei nicht zu erkennen.
10 
Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigentümer und Nutzer des klägerischen Grundstücks müssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis räumen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundstück auch eindeutig von der privaten Hoffläche. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegestück nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Dies entkräfte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung mehr finden könne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endgültigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen versäumt. Ob es sich um einen ständigen oder um einen unständigen Güterweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, hätten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden müssen. Ansonsten wären sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig über das klägerische Grundstück wegen des steilen Gefälles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einmündung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einschätzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterführende Wegeverbindung zu dem damals eigenständigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen längeren Umweg über den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers mindestens seit 1879 der darüber führende Weg mit 2 ar 36 m² separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erklärung des vormaligen Eigentümers gegenüber der Finanzbehörde. Die gegenüber den schriftlichen Erklärungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte dann das Gericht die älteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen müssen. Die Umstände, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, könnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht unüblich gewesen.
14 
Ergänzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverhältnissen äußern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom straßenrechtlichen Institut der unvordenklichen Verjährung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung für die Widmung nicht erfüllt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schließlich sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begründeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unmöglich sei, zuverlässige Zeugenaussagen auch über die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegenüber lediglich ein Indiz für die damals bestehende Rechtsüberzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zurückgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu bestätigen. Seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich verändert. Es bestehe eine nicht auflösbare innere Widersprüchlichkeit. Die Zeugen müssten sich zu einem Zeitraum erklären, der rückgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht maßgeblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht erfüllt. Der Schluss auf eine frühere Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegstück im Übersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unständigen Güterweg bilde. Eine weitere Aufklärung sei insoweit nicht möglich. Ein weiteres Indiz gegen die öffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich früheren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unständiger Güterweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundstücken gedient, außerdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die über den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher Rücksichten sei die Überfahrt geduldet worden. Den nunmehr ergänzten Erklärungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverlässiges entnehmen. Schließlich spreche auch die inzwischen gelöschte Baulast gegen die Öffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite dafür, dass die frühere Gemeinde Völkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als öffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. Nähere Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr eingeräumt, dass der Wegeunterhalt und das Schneeräumen durch die Eigentümer erfolgt seien. Sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffläche sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und für die hier streitige Frage unergiebig. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich höchst zweifelhaft. Er dürfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erfüllung sei ihm daher unmöglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, außerdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlagebänden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 20.933 qm bzw. 3.572 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 auf der Gemarkung Eutingen, auf denen sich bis zum Jahr 1989 ein Steinbruch befand. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken derzeit eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe sowie eine Asphaltmischanlage. Die Grundstücke liegen nördlich der Straße Kirschenruhe, mit der sie über das Wegegrundstück Flst. Nr. 7608/1, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, verbunden sind. Bei der Straße Kirschenruhe handelt es sich um eine vom Dürrenweg abzweigende, an einem Wendehammer endende Stichstraße.
Die Grundstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof (E 30)“ vom 10.10.1995. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein „Sondergebiet (SO)“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO vor, in dem als Nutzungen zulässig sind: „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe, Asphaltmischanlage“. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Plan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt teils 13 m, punktuell bis 23 m, und teils 20 m, punktuell bis 30 m. Die Festsetzungen hinsichtlich der punktuell höher zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 23 m bzw. bis zu 30 m erfolgten für die beiden Grundstücke aufgrund bereits bestehender Anlagenteile im Rahmen der derzeitigen gewerblichen Nutzung.
Die Beklagte fasste mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2006 die Straßen Dürrenweg und die vom Dürrenweg abzweigenden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker nach § 37 Abs. 3 KAG zur Abrechnungseinheit „Dürrenweg zwischen Kieselbronner Straße und östlicher Bebauungsplangrenze E 30 inklusive Kirschenruhe zwischen Dürrenweg und Wendehammer verbunden mit Mülleräcker zwischen Dürrenweg und Wendehammer“ zusammen.
Der Beschlussvorlage lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, in der die Kosten für den Quadratmeter Nutzungsfläche der erschlossenen Grundstücke zum einen bei einer getrennten Abrechnung der Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker und zum anderen bei Bildung einer Abrechnungseinheit prognostiziert wurden. Die prognostizierten Kosten betragen bei getrennter Abrechnung für den Dürrenweg 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche, bei der Straße Kirschenruhe 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Straße Mülleräcker 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche. Die Kosten bei Bildung einer Abrechnungseinheit wurden einheitlich auf 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche geschätzt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin für die Erschließungsanlage „Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe“ zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flst. Nr. 7609 in Höhe von 109.187,51 EUR (nur Fahrbahn) und von 89.753,52 EUR (ohne Fahrbahn) und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 in Höhe von 18.631,59 EUR (nur Fahrbahn) und von 15.315,41 EUR (ohne Fahrbahn) heran.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 24.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beklagte zu Unrecht eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es fehle an einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen seien, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner der Straße Mülleräcker. Ungeachtet dessen finde die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe durch die Bildung der Abrechnungseinheit mit mehr als dem Dreifachen (nämlich mit 4,81 EUR je qm) im Vergleich mit der Abrechnung der Einzelanlage (1,56 EUR je qm) belastet würden. Auch sei die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus seien große Teile ihrer Grundstücke aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot für das Grundstück Flst. Nr. 7609 vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne. Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf diesem Grundstück. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkten zudem die Nutzbarkeit der Grundstücke auf bestimmte Anlagen, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machten. Darüber hinaus führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topographischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass die Grundstücke teilweise nicht bebaubar seien. Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen, obwohl diese teilweise bereits durch die Firma H. endgültig hergestellt worden sei. Die Fahrbahn sei in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen. Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Auch sei der Wendehammer am Ende der Straße Kirschenruhe nicht erforderlich, da die Lkw‘s auf ihrem Grundstück wendeten. Schließlich hätten in die Abrechnung zusätzlich die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 einbezogen werden müssen.
Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zusammenfassung des Dürrenwegs mit den beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker zur Abrechnungseinheit sei zulässig. § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erlaube nunmehr ausdrücklich die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch für den Fall, dass die beteiligten Stichstraßen nicht voneinander abhängig seien. Der Gesetzgeber habe dadurch bewusst die engen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen worden seien, überwinden wollen. Die Zusammenfassung diene auch der zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Durch die Zusammenfassung der Anbaustraßen ergebe sich eine gewollte Nivellierung der Beitragsbelastung. Die Grundstücke an den Erschließungsanlagen Kirschenruhe und Mülleräcker trügen Teile der Kosten der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Anbaustraße Dürrenweg mit. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da sie auf die Zufahrt über den Dürrenweg zwingend angewiesen seien. Vor dem Beschluss des Gemeinderats vom 17.10.2006 über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei auch bei keiner der drei Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. So sei z.B. die Fahrbahndeckschicht in allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden. Erst danach habe die sachliche Beitragspflicht - nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung - für die Abrechnungseinheit entstehen können.
Die Grundstücke der Klägerin seien ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer fünf- (Flst. Nr. 7609) bzw. viergeschossigen Bebaubarkeit (Flst. Nr. 7609/1) in die Abrechnung aufzunehmen gewesen. Dass die beiden Grundstücke nicht vollständig überbaut werden könnten, entspreche dem Normalfall von erschlossenen Grundstücken und hindere nicht die Beitragsveranlagung entsprechend dem dargestellten Maß. Unerheblich sei der Umstand, dass nach einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom Gesamtareal lediglich ein Teilbereich von 31 Prozent für eine flächige Bebauung mit vier- bzw. fünf Vollgeschossen nutzbar sei. Für die Beitragserhebung sei gerade nicht erforderlich, dass das Grundstück großflächig mit einem Gebäude überbaubar sei bzw. die Anlagen flächig eine Höhe von 13 oder 23 m erreichten. Dies ergebe sich bereits zwingend aus der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 bzw. der Geschossflächenzahl von 1,0. Auch tatsächliche Hindernisse, wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen, hinderten nicht die bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke, wie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zeige. Auch die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzgebote entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 hinderten nicht die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des Grundstücks.
10 
Es seien auch keine weiteren Grundstücke in die Oberverteilung aufzunehmen. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen. Das Grundstück befinde sich seit dem 09.12.2008 nicht mehr im Eigentum der Firma O. Da die sachliche Beitragspflicht am 22.06.2009 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümeridentität mehr in Bezug auf die Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 bestanden. Auch im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Erschließung des Grundstücks über die Straße Kirschenruhe begründen könnten. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde nicht mehr gewerblich genutzt; die Gebäude und Hallen stünden leer. Auch bestehe keine Baulast in Form eines Überfahrtsrechts zur Straße Kirschenruhe hin. Die Grundstücke südlich des Dürrenwegs und östlich des Feldwegs Flst. Nr. 4645 befänden sich im Außenbereich und könnten daher ebenfalls nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
11 
Am 24.06.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
12 
Durch Urteil vom 04.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 KAG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens sei insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung der Straße Kirschenruhe deutlich höher liege. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG vor, wonach die Bildung einer Abrechnungseinheit nur möglich sei, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden sei. Die Beitragsschuld sei erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 entstanden, weil der zweite Bauabschnitt für die Straßen der Abrechnungseinheit erst am 28.07.2008 abgeschlossen worden sei.
13 
Der Beitragspflicht stehe ferner eine Unbebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Es sei unbedenklich, dass sich für die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagetypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergäben. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde lege, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden könnten. Dies falle in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Auch die von der Klägerin behauptete Unbebaubarkeit der Grundstücke aus tatsächlichen Gründen stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Unbebaubarkeit sei unerheblich, soweit es sich um Grundstücksteile handele, die ohnehin außerhalb des Baufensters lägen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürften. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten zudem, dass die Klägerin die Grundstücke im Baufenster beinahe vollständig nutze. Soweit sich die Klägerin weiter darauf berufe, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebauung jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, sei dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern gehöre ebenfalls zu ihrem unternehmerischen Risiko.
14 
Die Beklagte habe ferner zu Recht die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht erschlossen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage, habe das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Klägerin (gemeint ist der Firma O.) gestanden und sei deshalb nicht wie ein Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke erschlossen worden. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 4662 handele es sich um ein Außenbereichsgrundstück, das deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.
15 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen worden seien, obwohl diese bereits durch die Firma H. hergestellt gewesen sein könnte. Es werde bereits nicht dargelegt, dass die Straße derart errichtet gewesen sei, wie sie von der Beklagten geplant und schließlich umgesetzt worden sei. Auch der Einwand, die Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage hätten nicht angesetzt werden dürfen, sei unerheblich. Die Beklagte müsse einen Aufwand, den ein Privater verauslagt habe, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte. Für beides lägen keine Anhaltspunkte vor.
16 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stichstraßen zusammengefasst worden seien und deshalb das Regelbeispiel nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erfüllt sei, rechtfertige noch nicht die Bildung einer Abrechnungseinheit, weil hier ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliege. Die Straße Kirschenruhe sei gerade nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen. Es handele sich auch nicht um ein einheitliches Baugebiet. Die Bebauung an den Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg sei bereits seit langem vorhanden gewesen, und diese Straßen dienten bereits zur Erschließung der daran liegenden bebauten Grundstücke. Demgegenüber sei die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden. Der von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebene Ermessensrahmen sei unabhängig davon deshalb überschritten, weil die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke bei der zusammengefassten Abrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung mit einem mehr als dreifach höheren Beitragssatz veranlagt würden. Im Hinblick auf das Willkürverbot dürften zusammengefasste Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden als bei getrennter Abrechnung.
17 
Da im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit die Beitragsschuld im Hinblick auf die Straße Kirschenruhe bereits entstanden gewesen sei, stehe auch § 37 Abs. 4 KAG einer Gesamtabrechnung entgegen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass der Hauptteil der einzelnen Erschließungsanlagen im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005 hergestellt worden sei. Lediglich noch der Restausbau „zwischen Einmündung Kieselbronner Straße und Ortstafel (Richtung Eutingen)“ habe im Jahr 2008 stattgefunden. In diesem Bauabschnitt befinde sich aber die Straße Kirschenruhe nicht. Deshalb sei für diese selbständige Erschließungsanlage bereits im Jahre 2005 die Beitragsschuld entstanden.
18 
Darüber hinaus stünden der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke auch rechtliche Hindernisse entgegen, die dazu führten, dass die Grundstücke nur vermindert bei der Aufwandsverteilung einzustellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedenfalls Baubeschränkungen zu berücksichtigen, die zur Konsequenz hätten, dass das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden könne und damit sozusagen nur „auf dem Papier“ stehe. So liege der Fall hier. Der maßgebliche Bebauungsplan lasse zwar sehr hohe Gebäudehöhen zu. Die allein zulässigen Anlagenarten wiesen jedoch technische Besonderheiten auf, aufgrund derer mehrgeschossige Bauwerke auf den Grundstücken nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten. Bei diesen Anlagen kämen regelmäßig nur eine flächenmäßig begrenzt hohe Anlage - im Sinne eines Turmes - zur Ausführung, die übrigen Grundstücksflächen könnten größtenteils gar nicht bebaut werden und müssten als Lagerfläche für zum Betrieb der Anlage erforderliches Material genutzt werden bzw. könnten nur mit einer untergeordneten Bebauung in geringer Höhe bebaut werden. Die Fläche der beiden Grundstücke könne auch deshalb nicht vollständig bzw. mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bebaut werden, weil im Bebauungsplan in den Randbereichen des Grundstücks Flst. Nr. 7609 ein Pflanzgebot festgesetzt sei.
19 
Auch tatsächliche Hindernisse stünden einer flächendeckenden Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Bebaubarkeit könne gemindert und ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. ein steiler Abhang oder eine unverrückbare Felsformation auf dem Grundstück befinde. Solche steilen Abhänge bzw. Abbruchkanten seien auf den Grundstücken der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus seien erhebliche Teile der Grundstücke nur mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand bebaubar. da die ehemals als Steinbruch genutzten Grundstücke erhebliche Höhenunterschiede aufwiesen und auch die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sei. Vor diesem Hintergrund müssten die Grundstücksflächen, die nach dem Gutachten der Firma A. einer Bebaubarkeit entzogen seien, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst. Nr. 7606 in die Oberverteilung einzustellen. Bis Anfang Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei, hätten sowohl das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 als auch das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 im Eigentum der Firma O. gestanden. Im Übrigen vermittele auch die Straße, die vom Anbaugrundstück zum Hinterliegergrundstück führe, den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck, das Grundstück Flst. Nr. 7606 könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten. Ferner sei das Grundstück Flst. Nr. 4662 zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden, da es zum Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Im Übrigen handele es sich bei dem auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäude um ein reines Wohngebäude und gerade nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich zulässig wäre. Die Beklagte habe schließlich bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Durch die Firma H. sei die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erwidert: Die Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit könne nicht beanstandet werden. Die als Regelbeispiel konzipierte Bestimmung in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG sehe ausdrücklich vor, dass auch mehrere selbständige Stichstraßen mit einer Hauptstraße zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden könnten. Mit der Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit habe sie weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch das Willkürverbot verletzt. Sie habe mit der Entscheidung eine Beitragsnivellierung bezweckt, um die Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg beitragsmäßig zu entlasten. Im Übrigen genössen die Anlieger der Stichstraßen - im Gegensatz zu den Anliegern der Hauptverbindungsstraße - sämtliche Vorteile aus der Herstellung der Hauptstraße, hätten jedoch selbst nicht die Verkehrsbelastung und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen der Anlieger an der Hauptstraße zu tragen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 für keine der drei Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. Die Fahrbahndeckschicht sei bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden.
27 
Vorliegend bestünden auch keine öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die einer Realisierung einer vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung auf einem Teil der Baugrundstücke und damit einer Ausschöpfung des hier relevanten Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegenstünden. Bei einem Vollgeschossmaßstab - wie hier - hätten grundsätzlich nur Baubeschränkungen Bedeutung, wenn sie bewirkten, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse überhaupt nicht realisiert werden könne. Hebe die anzuwendende Verteilungsregelung - wie vorliegend die in § 6 EBS - auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und sei nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch eine Baubeschränkung beeinträchtigt, so bleibe selbst eine - hier nicht gegebene - öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks wie hier realisiert werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzungsmaß „nur auf dem Papier stehe“. Beide Grundstücke würden derzeit als Fläche für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage mehr oder weniger vollumfänglich baulich bzw. gewerblich genutzt.
28 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hinderten tatsächlicher Hindernisse wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen grundsätzlich das Entstehen der Beitragspflicht auch für diese Teilflächen nicht. Im Übrigen falle der Umstand, dass topographische Verhältnisse eine umfangreichere Bebauung verhinderten, allein in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Unerheblich sei deshalb, ob die Klägerin mehrgeschossige Bauwerke in bestimmten Grundstücksteilen nicht oder nicht mit finanziell zumutbaren Mitteln verwirklichen könne.
29 
Das Grundstück Flst. Nr. 7606 habe nicht in die Oberverteilung mit aufgenommen werden können, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage i.S.v. § 39 KAG erschlossen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung entstünde die sachliche Beitragsschuld dann, wenn der für die Herstellung entstandene Aufwand an beitrags- und umlagefähigen Kosten der Höhe nach feststellbar sei und damit im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnungen. Zu diesem Zeitpunkt (22.06.2009) sei hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 keine Eigentümeridentität mehr vorhanden gewesen. Auch die in Richtung des Grundstücks Flst. Nr. 7606 auf dem Anbaugrundstück angelegte „Privatstraße“ begründe keine Beitragspflicht. Für dieses Wegestück habe zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Sicherung mittels Baulast bestanden. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 sei nicht erschlossen i.S.v. § 39 KAG und demgemäß nicht in die Oberverteilung aufzunehmen. Es handele sich um eine privilegierte Gärtnerei, die im Außenbereich liege. Schließlich sei der im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte Aufwand für die Straße Kirschenruhe in vollem Umfang umlagefähig. Die Straße sei erstmals ortsstraßenmäßig entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Ausbauprogramms in den Jahren 2004/2005 sowie 2008/2009 ausgebaut worden. Zuvor habe lediglich eine vorläufige, nicht ortsstraßengemäß hergestellte Fahrbahn bestanden, die im Rahmen des Ausbaus entfernt worden sei.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 - wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 der Gemarkung Stuttgart-Vaihingen (Höhe T...straße) das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F...hweg ... frei“ anzubringen, neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F...weg ... über den genannten Weg von Osten her zu erteilen. Insoweit werden die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt eine Regelung, die es ihr und anderen Anliegern erlaubt, ihr Wohngrundstück über einen Weg anzufahren, der nach der gegenwärtigen Beschilderung für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr) gesperrt ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Dreifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2062/2 (F-weg xx) in Stuttgart-Vaihingen am südlichen Rand des Baugebiets „S-äcker“. Die für dieses Gebiet von der Beklagten aufgestellten Bebauungspläne „Äußere S-äcker I und II” von 1958 und 1964 wurden in nichtöffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen. Das Grundstück liegt nach dem Lageplan zum Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ an einem knapp 3 m breiten Fuß- und Radweg, der von der etwa 15 m entfernten Wendeplatte des F-wegs nach Süden führt. An dieser Stelle, nördlich des Grundstücks Flst.Nr. 2062/1 (F-weg xx), ist das Grundstück der Klägerin über eine Länge von etwa 20 m nur etwa 2,50 m  breit und als Weg angelegt. Dieser wird von einer Mauer auf dem nördlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. 2061/1 begrenzt, weshalb er nach den Angaben der Klägerin nur in einer Breite von 2,26 m als Verkehrsfläche benutzbar ist. Vom Wohnhaus der Klägerin bis zu der Wendeplatte des F-wegs sind es knapp 50 m; von hier aus sind es nochmals etwa 50 m bis zu einer Sammelgarage an der S-ä-straße, in der die Klägerin einen Stellplatz besitzt. Die Widmung des von der Wendeplatte abgehenden Wegs wurde 1998 erweitert und die Zufahrt zu den privaten Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 (F-weg xx) zugelassen.
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Klägerin verläuft ein etwa 4 m breiter, teils  geschotterter und teils mit einer Teerdecke versehener öffentlicher Weg (Flst.Nr. 1968). Er ist in einem Feldwegeverzeichnis der Beklagten für den Stadtteil Vaihingen vom 28.09.1965 als Feldweg 38/1 zwischen T-straße (im Osten) und S-bach (im Westen) aufgeführt. Nach diesem Verzeichnis war er an der T-straße mit dem Verkehrszeichen Bild 11 (entspricht Zeichen 250 - Verbot für Fahrzeuge aller Art -), ausgenommen Anlieger, beschildert. In anderen Unterlagen aus jener Zeit wird der Weg als „Feldweg 38 – R-straße“ bezeichnet. Vom Beginn des Wegs an der Einmündung in die T-straße bis zum Grundstück der Klägerin beträgt die Entfernung etwa 80 m. Im Westen trifft er, etwa 1000 m vom Grundstück der Klägerin entfernt, jenseits der N-straße, nahe der Unterführung der K. Straße und der im Außenbereich liegenden Skihütte Vaihingen auf andere Wege.
Die Beklagte erteilte dem Vater der Klägerin unter dem 04.03.1966 die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes. Sie enthielt die Auflage, „rund 28 m² Stellplatz (Garage) für insgesamt zwei Kraftfahrzeuge” zu schaffen. Die Stellplätze sollten dem genehmigten Lageplan zufolge anstelle einer in der nordwestlichen Ecke vorgesehenen Doppelgarage an der südöstlichen Grundstücksecke errichtet und über den Feldweg 38 (R-straße) angefahren werden.
Am 16.05.1967 wurde bei einer Ämterbesprechung der Beklagten festgelegt, dass die Beschilderung des Feldweg 38/1 an der Einmündung der T-straße nach Bild 11 StVO durch Austausch des Zusatzschildes von „Anlieger frei“ in „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ geändert werden solle, da dieser Weg nicht in den Bebauungsplan einbezogen sei; eine dem Eigentümer des Grundstücks F-weg xx erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte widerrufen, die dem Vater der Klägerin erteilte Baugenehmigung für eine Garage sollte abgelehnt werden; bereits ohne Genehmigung errichtete Behelfsgaragen mit Zufahrt zum Feldweg 38/1 sollten beseitigt werden; grundsätzlich sei jede Zufahrt und jeder Zugang von dem Feldweg zu den angrenzenden Grundstücken abzulehnen; den Grundstückseigentümern sei zuzumuten, die Garagenfrage mit Zufahrt von den Stichstraßen im Baugebiet zu lösen.
Am 21.06.1967 ordnete das Polizeipräsidium - Polizeibehörde - Stuttgart im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und der Schutzpolizei zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Grund der §§ 3 und 4 StVO eine Sperrung der Feldwege im Gebiet Vaihingen (R-tal) für den Kraftfahrzeugverkehr an. Davon erfasst war auch der „Feldweg 38/1 (verlängerte R-straße)“. Demzufolge wurde am 15.09.1967 u.a. am Feldweg 38/1 bei der T-straße das Bild 13/14 mit Zusatztafel „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Das Bild 11 mit der Zusatztafel „Anliegerverkehr frei” wurde entfernt.
Das Baurechtsamt der Beklagten beanstandete bei der Schlussbesichtigung des Wohngebäudes am 27.03.1969, dass die in der Baugenehmigung geforderten und im Lageplan nachgewiesenen Stellplätze nicht angelegt worden waren, und gab dem Vater der Klägerin unter Androhung von Verwaltungszwangsmaßnahmen auf, diese bis 01.06.1969 herzustellen. Dazu kam es jedoch nicht.
Unter dem 02.03.1996 beantragte die Klägerin  die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage auf ihrem Grundstück. Die Zufahrt sollte über den Weg Flst.Nr. 1968 erfolgen. Das Baurechtsamt der Beklagten befürwortete in einer Stellungnahme vom 10.06.1996 das Vorhaben mit den Erwägungen, es seien im ganzen Baugebiet nur auf den Grundstücken F-weg xx und xx keine Stellplätze oder Garagen am Haus vorhanden; eine Erschließung über den Fl-weg sei auf Grund des zu schmalen Nord-Süd-Weges ohne Inanspruchnahme angrenzender Grundstücksteile nicht möglich; die verkehrliche Inanspruchnahme des Feldwegs 38 von der R-straße her werde nicht wesentlich erhöht. In der Folgezeit sprachen sich das Amt für öffentliche Ordnung, das Stadtplanungsamt, das Bezirksamt sowie die Arbeitsgruppe Planabstimmung gegen das Baugesuch aus mit den Erwägungen, das Befahren des Feldwegs sei entsprechend seiner Beschilderung für Krafträder und Kraftwagen verboten und lediglich für landwirtschaftlichen Verkehr frei; werde die Zufahrt zu privaten Stellplätzen zugelassen, müsse eine Widmungserweiterung erfolgen; an den Feldweg, der von Fußgängern stark frequentiert sei, schließe südlich ein Landschaftsschutzgebiet an; schließlich sei zu erwarten, dass andere Anlieger des Feldweges entsprechende Erschließungswünsche hätten.
Mit Bescheid vom 02.12.1996 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Die Klägerin legte erfolglos Widerspruch ein. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.1998, sie seien darüber einig, dass die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 wirksam, aber noch nicht erfüllt sei; es sei eine Anpassung der Beschilderung für die Anfahrt über die R-straße notwendig. Im Hinblick darauf erklärten sie das Ruhen des Verfahrens. In der Folge beantragte die Klägerin wiederholt, u. a. mit Schreiben vom 18.11.1998, am östlichen Beginn des Feldwegs ein Zusatzschild mit dem Inhalt „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen. Im Oktober 1998 errichtete sie zwei Stellplätze unmittelbar an dem Feldweg und teilte der Beklagten mit, sie habe nunmehr die Stellplatzauflage aus der Baugenehmigung vom 04.03.1966 erfüllt.
10 
Anfang 1999 scheiterte eine Vereinbarung zwischen der Klägerin, dem Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks und der Beklagten über die Herstellung eines Fahrwegs von der Wendeplatte des F-wegs zum Wohnhaus der Klägerin, weil die Klägerin nach Einholung eines Gutachtens davon überzeugt war, sie könne den Weg auch unter Inanspruchnahme eines Überfahrtsrechts über das Grundstück Flst.Nr. 2062/1 nicht mit ihrem Pkw Mercedes S 280 (Breite 2,16 m) oder auch nur einem Mittelklassewagen (etwa Audi A 4) bis zu ihrem Wohnhaus befahren.
11 
Mit formlosem Schreiben vom 08.06.1999 teilte der Beigeordnete für Städtebau der Beklagten der Klägerin mit, der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe sich mit der Befahrbarkeit des Feldwegs auseinandergesetzt und dessen erweiterte Nutzung abgelehnt. Wenn die Klägerin die bestehende Beschilderung missachte, müsse das Amt für öffentliche Ordnung einschreiten. Das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten teilte der Klägerin unter dem 12.07.1999 mit, man sei aus rechtlichen Gründen gehindert, ihrem Anliegen entgegenzukommen. Die vorhandene Beschilderung des Feldwegs entspreche der Widmung. Diese könne durch Maßnahmen der Verkehrsbehörde nicht erweitert werden. Auf Grund einer Widmungsänderung habe das Zusatzschild im Jahr 1967 ausgewechselt werden müssen. Mit Schreiben vom 11.08.1999 ergänzte das Amt für öffentliche Ordnung diese Ausführungen dahin, man halte im Einvernehmen mit dem Gemeinderat an der derzeit bestehenden Widmung fest. Eine Erweiterung der Widmung stehe im Widerspruch zu der städtebaulichen und -planerischen Zielsetzung, am Südrand des Gebiets S-äcker innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets weder private Pkw-Stellplätze noch das Befahren des Feldwegs zuzulassen.
12 
Nach einer allgemeinen Überprüfung der Beschilderung wurde am 23.04.1999 gemäß einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 17.12.1998 auch am westlichen Beginn des Feldwegs das Verkehrszeichen 260 mit Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt.
13 
Mit Schreiben vom 17.02.2000 erhob die Klägerin gegen die Entfernung des Zusatzschildes „Anlieger frei“ zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung T-straße/R-talstraße, gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.1999 und gegen das Aufstellen des Verkehrszeichens 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ bei der Unterführung unter der K. Straße Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren erhob der Eigentümer des Anwesens F-weg xx Einwendungen gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Klägerin.
14 
Die wieder angerufene Klage der Klägerin gegen die baurechtliche Entscheidung vom 02.12.1996 hatte keinen Erfolg. Den im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin auf entsprechenden Antrag hin gem. § 46 Abs. 1 StVO eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968  von Osten her zu erteilen und die zwei auf dem Grundstück angelegten Stellplätze und deren Nutzung baurechtlich zu dulden, widerrief die Beklagte. Mit Urteil vom 07.12.2000 (8 S 1069/00) wies der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus: Es fehle an der erforderlichen Erschließung. Auf Grund des seit dem Jahre 1967 aufgestellten Verkehrszeichens sei es der Klägerin verboten, den Feldweg als Zu- und Abfahrt zu ihrem Grundstück zu nutzen. Die Erschließung über den Feldweg lasse sich auch nicht aus der in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 enthaltenen Stellplatzauflage herleiten. Die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge, die der Sache nach auf Gewährung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Feldweges 38/1 gerichtet seien, seien eine nicht sachdienliche Klageänderung. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ liege nicht vor, obwohl nach derzeitigem Erkenntnisstand gewichtige Gründe für die Versagung einer Ausnahmegenehmigung kaum vorlägen und ein durchaus berechtigtes Interesse der Klägerin, ihr Grundstück auch mit Pkw über den Feldweg anfahren zu dürfen, nicht zu übersehen sei.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Klägerin vom 17.02.2000 zurück. Zur Begründung führte es aus: Das Zusatzschild „Anlieger frei“ zum Verkehrszeichen 260 an der Kreuzung T-straße/R-straße sei bereits im Jahr 1967 ausgetauscht worden. Diese Entscheidung sei bestandskräftig. Mit den Schreiben der Beklagten vom 08.06.1999 und 11.08.1999 sei insoweit keine neue Entscheidung getroffen worden, vielmehr habe die Beklagte es lediglich abgelehnt, der Klägerin durch Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Gebäude F-weg xx frei“ eine grundstücksbezogene Ausnahme zu erteilen. Die weiteren Widersprüche seien zulässig, aber nicht begründet. Die seit 1967 vorhandene Beschilderung mit Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) und Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg. Der beschränkte Widmungszweck dürfte zwar nicht grundsätzlich der Erteilung einer grundstücksbezogenen Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO entgegenstehen. Die Beklagte habe jedoch in ihrer ablehnenden Entscheidung zulässigerweise besonders die Tatsache gewichtet, dass das Grundstück der Klägerin nach der planerischen Konzeption dieses Bereichs in Form einer Fußwegeanbindung erschlossen sei und in kurzer Entfernung eine Garage in einer Gemeinschaftsanlage bereitstehe. Unbegründet sei auch der Widerspruch gegen die Anbringung des Verkehrszeichens 260 mit Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am westlichen Beginn des Feldwegs.
16 
Die Klägerin hat am 29.10.2001 Klage erhoben. Mit Urteil vom 18.10.2002 (10 K 4293/01) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehre, die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ an der Kreuzung T-/R-straße das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die vorhandene Beschilderung sei bestandskräftig geworden. Durch die Entscheidung der Beklagten vom 08.06.1999 sei die Anfechtungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt worden. Aus dem Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Beklagten in der Sitzung vom 11.05.1999 ergebe sich, dass nicht eine straßenverkehrsrechtliche, sondern eine straßenrechtliche Änderung in Form einer Erweiterung der Widmung des Feldwegs Flst.Nr. 1968 zur Erschließung der dortigen Grundstücke thematisiert und abgelehnt worden sei. Unzulässig sei die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, das erwähnte Zusatzschild an dem Verkehrszeichen 260 beim westlichen Beginn des Feldwegs anzubringen. Diese Beschilderung sei zwar nicht bestandskräftig. Die Klägerin könne aber kein Recht auf Anbringung des Zusatzschilds haben. Insoweit scheide Art. 14 Abs. 1 GG in unmittelbarer Anwendung aus. Das einfache Recht gewähre der Klägerin keinen solchen Anspruch. Selbst wenn man von einem eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch ausgehe, habe ein Anwohner keinen Anspruch auf eine optimale Zu- und Abfahrt zum und vom Grundstück. Es müsse nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz erhalten bleiben. Die Klage wäre zudem mit dem Hilfsantrag auch unbegründet, weil die begehrte verkehrsrechtliche Regelung über den Umfang der Widmung des Feldwegs hinausgehe. Mit dem weiteren Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf ihrem Grundstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO könnten die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen genehmigen, die durch Vorschriftzeichen erlassen seien. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Erteilung einer Ausnahme jedoch nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles zulässig. An den Nachweis der Dringlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Dies folge zwar noch nicht daraus, dass die begehrte Nutzung über den Umfang der straßenrechtlichen Widmung hinausgehe, wie sich aus § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG ergebe. Die vorhandene Beschilderung schließe aber zu Recht den Anliegerverkehr aus. Sie entspreche der Widmung als beschränkt öffentlicher Weg für den landwirtschaftlichen Verkehr. Dass der Feldweg bis 1967 für den Anliegerverkehr freigegeben gewesen sei, belege keine diesbezügliche Widmung. Schon im baurechtlichen Verfahren habe das Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellt, dass dem Feldweg weder tatsächlich noch nach den Bebauungsplänen für das Wohngebiet „S-äcker“ eine Erschließungsfunktion für die an diesen Abschnitt grenzenden Grundstücke zugekommen sei. Lediglich der Baulinienplan von 1928 habe diesen Feldweg als Erschließungsstraße vorgesehen. Diese Planung sei aber nicht umgesetzt worden. Aus dem Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Baugenehmigung vom 04.03.1966 verpflichtet worden sei, auf dem Grundstück zwei Stellplätze zum Feldweg 1968 hin zu errichten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Weg auch für Anlieger gewidmet gewesen sei. Der Feldweg sei auch nicht konkludent zur Nutzung durch Anlieger gewidmet worden. Aus dem Umstand, dass im Feldwegeverzeichnis von 1965 der Feldweg mit dem Vermerk angeführt sei, dass die Benutzung für „Anlieger frei“ sei, ergebe sich keine Widmung des Wegs in diesem Umfang. Es handele sich hierbei nur um eine Bestandsaufnahme der bestehenden Feldwege und ihrer Beschilderung. Auch die Beschaffenheit des Weges spreche gegen eine Widmung für den Anliegerverkehr zur Erschließung auch der angrenzenden Wohngrundstücke. Ein dringlicher Fall im Sinne von § 46 Abs. 1 StVO liege auch nicht deshalb vor, weil die Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 dem Bauherrn die Errichtung zweier Stellplätze aufgegeben habe. Denn bei der Errichtung dieser Stellplätze im Jahr 1998 sei das diesbezügliche Recht der Klägerin längst erloschen gewesen.
17 
Mit Beschluss vom 24.03.2003 (5 S 2603/02) hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 01.04.2003 zugestellt. Sie hat die Berufung mit einem am 28.04.2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 -
20 
1. die Beklagte zu verpflichten, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ an der Kreuzung T-straße/R-straße in Stuttgart-Vaihingen das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen und die Bescheide der Beklagten vom 08. Juni 1999, vom 12. Juli 1999 und vom 11. August 1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. September 2001, soweit sie entgegenstehen, aufzuheben;
21 
2. hilfsweise
22 
a) die straßenverkehrsrechtliche Verfügung der Beklagten vom 23. April 1999 betreffend die Verkehrszeichenregelung bei der Einmündung des N-wegs in die R-straße in Stuttgart-Vaihingen insoweit aufzuheben, als sie den Anliegerverkehr zum Grundstück F-weg xx verbietet, und die Beklagte zu verpflichten, an dem dortigen Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, und
23 
b) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu der Regelung nach 2.a) eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F-weg xx über die T-/R-straße zu erteilen,
24 
3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren der Stellplätze auf dem Grundstück F-weg xx über die T-/R-straße zu erteilen.
25 
Sie trägt vor: Der Feldweg Flst.Nr. 1968 sei für den Anliegerverkehr gewidmet. Er sei wie sämtliche das R-tal querenden Feldwege seit jeher bis zum Austausch der Zusatzschilder für „Anlieger frei“ beschildert gewesen. Mit dem Aufstellen der Zusatzschilder „Anlieger frei“ sei er nach altem Wegerecht wirksam gewidmet worden. Von diesem Umfang der Widmung seien ursprünglich auch die zuständigen Behörden ausgegangen. Diese Widmung sei seither nicht beschränkt worden. Der Austausch der Zusatzschilder sei keine wirksame Widmungsbeschränkung gewesen. Für die Auslegung des Anliegerbegriffs, wie er in § 15 Abs. 1 StrG bestimmt sei, dürften die Willensrichtung der Behörde oder die zufälligen momentanen Nutzungsverhältnisse keine Rolle spielen. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Im Übrigen sei, selbst wenn sich die Widmung nicht auf die Anlieger erstreckt hätte, die Beschilderung mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ wirksam gewesen.
26 
Hinsichtlich des Begehrens, am östlichen Beginn des Feldwegs das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, sei sie klagebefugt. Sie könne beanspruchen, dass die Beklagte bei den in Frage stehenden verkehrsrechtlichen Entscheidungen ihre Interessen berücksichtige. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung vom 08.06.1999 eine neue Sachentscheidung über die Beschilderung am östlichen Beginn des Feldwegs getroffen. Diese Entscheidung sei rechtswidrig. Die Beklagte dürfe den Anliegerverkehr nicht ausschließen, wenn der Weg auch hierfür gewidmet sei. Die verkehrsbeschränkende Anordnung aus dem Jahr 1967 sei nach Form und Inhalt grob rechtswidrig. Es sei dabei nur allgemein von der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Rede gewesen, nicht etwa davon, dass die Beschilderung entsprechend der Widmung erfolgen müsse. Durch zwei bis drei Fahrbewegungen täglich auf dem Feldweg sei die Verkehrssicherheit nicht berührt, was sich in den letzten Jahren, in denen sie die Stellplätze benutzt habe, auch gezeigt habe. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch die Sperrung des Wegs sei ihr die Zufahrtsmöglichkeit zu dem Grundstück und damit eine Eigentums- und Anliegerposition genommen worden. Die Beklagte habe auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil alle anderen Grundstücke im Baugebiet mit dem Pkw angefahren werden könnten. Soweit im Widerspruchsbescheid auf die planerische Konzeption einer Fußwegeerschließung hingewiesen werde, treffe dies nicht zu. In den 60er Jahren sei geplant gewesen, den Grundstücken zusätzlich zu je einem Stellplatz in der Sammelgarage je zwei Stellplätze auf dem Grundstück selbst zuzuweisen. Zum Schutz der Landschaft habe die Verkehrsbeschränkung nicht ausgesprochen werden dürfen. Im Übrigen unternehme die Beklagte nichts dagegen, dass die für den motorisierten Verkehr gesperrte verlängerte R.straße an schönen Tagen zugeparkt werde. Durch das Verbot, den Weg als Anlieger zu befahren, sei sie besonders hart betroffen. Ihr Grundstück werde dadurch erheblich im Wert gemindert. Die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie durch die Beschilderung die Erfüllung der Auflage aus der Baugenehmigung von 1966 verhindere. Das begehrte Zusatzschild - solche Zusatzschilder habe die Beklagte häufig bei allgemein gesperrten Straßen aufgestellt - stehe ihr zur Folgenbeseitigung zu.
27 
Hilfweise begehre sie ein entsprechendes Zusatzschild am Beginn des Feldwegs im Westen. Von dort aus sei ihr Grundstück seit mehr als 36 Jahren anfahrbar gewesen. Die Beklagte dürfe den dem Anliegergebrauch gewidmeten Weg nicht verkehrsrechtlich sperren. Die Sperrung sei schon formell fehlerhaft. Sie sei ohne Beteiligung der Betroffenen erfolgt. Es sei keine Abwägung erfolgt und es gebe keine Begründung. Die diesbezügliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 17.12.1998 sei unbestimmt. Das Verkehrszeichen sei auch materiell fehlerhaft. Die diesbezüglichen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es habe nur aufgestellt werden dürfen, wenn es auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten gewesen sei. Solche Umstände seien nicht erkennbar.
28 
Zusätzlich zu der Ausschilderung am westlichen Beginn des Feldwegs begehre sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zum Anfahren ihres Grundstücks von Osten her. Insoweit habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Anfahrtsweg von Osten her für sie wesentlich kürzer sei. Dieses Begehren sei grundstücksbezogen und nicht nur personenbezogen. Ihr Anspruch darauf ergebe sich aus ihrem dargelegten Interesse, ihr Grundstück auf diesem Weg erreichen zu können. Dieses Interesse gebe in der gebotenen Abwägung den Ausschlag. Höchst hilfsweise begehre sie aus den dargelegten Gründen eine isolierte grundstücksbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für die Zufahrt von Osten her.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie trägt vor: Ihr Schreiben vom 08.06.1999 sei kein Verwaltungsakt. Mit ihm sei die Klägerin lediglich zum wiederholten Mal auf die ohnehin schon bekannte Rechtslage hingewiesen worden. Der Feldweg sei nicht für den Anliegergebrauch gewidmet. In der Regel sei vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 die Widmung konkludent - durch Überlassung und zweckbestimmte Beschilderung - erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Feldweg 38/1 mit Zeichen 250 (früher Bild 11) und einem Zusatzschild auf Anliegerverkehr beschränkt gewesen sei, lasse sich nicht herleiten, dass er schon damals eine Erschließungsfunktion für die anliegenden Wohngrundstücke gehabt habe. Im Bebauungsplan „S.äcker“ sei ihm keine Erschließungsfunktion beigemessen worden. Damit sei der planerische Wille dokumentiert worden, dass der Weg ausschließlich für eine landwirtschaftliche Nutzung offen stehen, nicht aber der Erschließung der ab 1966 bebauten Grundstücke dienen sollte. Deshalb sei der Weg auch nicht als Erschließungsstraße ausgebaut worden. Er habe auch heute noch Feldwegestandard. Vor der Bebauung des Gebiets „S-äcker“ habe es dort nur landwirtschaftliche Anlieger gegeben. 1967 sei die Beschilderung lediglich dem gewollten früheren Widmungszweck angepasst worden. Weder die Straßenverkehrsordnung 1960 noch die Hinweise für die Anbringung von Verkehrszeichen (HAV) hätten die hier verwendeten Zusatzzeichen enthalten. In der HAV sei zu Bild 11 lediglich vermerkt gewesen, dass dieses so wenig wie möglich durch Zusätze entkräftet werden solle; sofern Ausnahmen notwendig seien, sollten diese auf einer Zusatztafel (z.B. „Anliegerverkehr frei“) vermerkt werden. Es sei den Behörden damals überlassen geblieben, Zusatzschilder entsprechend dem Ausbauzustand und der Zweckbestimmung von Wegen und Straßen zu wählen. Der auf dem Zusatzschild verwendete Text sei deshalb unerheblich. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von der beschränkten Geltungsdauer der Stellplatzauflage ausgegangen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats habe am 17.11.1998 die stadtplanerische Zielsetzung bestätigt, auf diesem Weg keinen Erschließungsverkehr und keine Stellplätze und Garagen südlich der Wohnbebauung zum Landschaftsschutzgebiet „R-tal“ zuzulassen. Bei 23 angrenzenden Grundstücken wäre von einer Vielzahl von Folgeanträgen auszugehen. Dies würde faktisch auf eine unzulässige Widmungserweiterung des Feldwegs hinauslaufen. Nicht richtig sei, dass die 1998 angelegten Stellplätze seither problemlos und mit ihrer stillschweigender Duldung benutzt  würden. Nicht richtig sei auch, dass keine Störung von Natur, Landschaft und Erholung vorliege, weil der Feldweg während der Freibadesaison an vielen Tagen verbotswidrig beparkt werde und sie dagegen nichts unternehme. Der Weg werde das ganze Jahr im Rahmen der personellen Möglichkeiten vom gemeindlichen Vollzugsdienst überwacht. Ein ungelöstes Problem sei aber, dass die Fahrer häufig nicht festgestellt werden könnten und die Halterhaftung nicht eingreife, weil beim Einfahren in eine gesperrte Straße nicht gegen Vorschriften über den ruhenden Verkehr verstoßen werde. Davon habe auch schon die Klägerin profitiert.  
32 
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
33 
 

Entscheidungsgründe

 
34 
Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in dem im Tenor dieses Urteils bezeichneten Umfang stattgeben müssen.
35 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ an dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 bei der Einmündung in die T-straße neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Sie hat ferner - bis zum Aufstellen eines solchen Zusatzschildes oder bis zur Schaffung einer anderen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks - einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des bezeichneten Wegeabschnittes erteilt. Im Übrigen bleibt ihre Klage ohne Erfolg.
36 
Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag auch dann statthaft, wenn man ihn dahin versteht, die Klägerin begehre der Sache nach die Wiederanbringung des Zusatzschildes „Anlieger frei“, freilich beschränkt auf Anlieger ihres Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 28; zum Anliegerbegriff vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 40 = NJW 2000, 2121). Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Begründetheit ergibt - nicht von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest eine fehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Beschilderung des Wegs an seinem östlichen Beginn neu entschieden und damit eine erneute Anfechtung ermöglicht hat (Zweitbescheid). Keine Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestehen, soweit man ihr Begehren (auch) als Geltendmachung eines Anspruchs auf Erweiterung der Widmung und auf diese verkehrsrechtlich umsetzende Anbringung eines Zusatzschilds begreift (dazu unten).
37 
Der Hauptantrag ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zusatzschild „Zufahrt zum F-weg xx frei“ am östlichen Beginn des Weges Flst.Nr. 1968 bei der T-straße anbringt. Beanspruchen kann sie aber, dass die Beklagte über ihren dahingehenden Antrag erneut entscheidet.
38 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlautbarung eines Anliegergebrauchs gemäß § 45 Abs. 3 StVO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Weg straßenrechtlich nicht dem Anliegergebrauch eröffnet. Eine ihn umfassende, ausdrücklich durch die Beklagte erklärte Widmung liegt nicht vor. Auch eine entsprechende, vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ausreichende, konkludent erklärte Widmung, das heißt eine Überlassung des Wegs zur öffentlich-rechtlichen Benutzung durch seine Anlieger (vgl. Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, 1932, Seite 26), vermag der Senat nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem  Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 an der T-straße das Verkehrszeichen 250 (damals noch Bild 11) mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt bildete der Weg Flst.Nr. 1968 einen Teil des Feldwegenetzes südlich von Stuttgart-Vaihingen. Unstreitig war damals im gesamten durch dieses Feldwegenetz erschlossenen R-tal keine Bebauung vorhanden und wurden die Grundstücke in diesem Bereich allein landwirtschaftlich genutzt. Das hier vorhandene öffentliche Wegenetz diente der verkehrlichen Erschließung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Mithin liegt nahe, dass die Wege in diesem Bereich, wie regelmäßig Feldwege (vgl. Schmid a.a.O. Seite 49), allein für den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr sowie für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu jenseits des R-tals gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgebaut waren und nur diesem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Ihre Widmung bei Überlassung für den öffentlichen Verkehr als Feldwege hätte einen weitergehenden Anliegerverkehr nur dann umfasst, wenn an ihnen Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke gelegen hätten (vgl. Schmid a.a.O. S. 49). Dies war jedoch ersichtlich und unstreitig nicht der Fall.
39 
Die Widmung des Wegs Flst.Nr. 1968 als Feldweg wurde durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Bild 11 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ auch nicht geändert. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Widmungswille des Wegeherrn konkludent auch im Aufstellen eines Verkehrszeichens zum Ausdruck kommen kann, welches diesen Willen verlautbart und nicht etwa nur aus verkehrlichen Gründen eine Regelung treffen will. Ein solcher Fall kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschilderung mit dem Bild 11 und dem Zusatzschild „Anlieger frei“ den Umfang der Widmung nicht zutreffend angegeben haben kann. Denn dann hätte die Beklagte mit einer Erweiterung der Widmung auf den Anliegerverkehr zugleich die Widmung für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr aufgehoben. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, neben dem landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr nunmehr auch den anderen Anliegerverkehr zuzulassen. Denn dafür gab es in Ermangelung anderer als landwirtschaftlicher Anlieger keinen Grund. Dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werden können und heutzutage wohl vermehrt genutzt werden (Feiern von Festen), ändert daran nichts, zumal solche Nutzungen in damaliger Zeit wohl eher selten waren. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Feldwegeverzeichnis aus dem Jahr 1965 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Einreihung des Weges Nr. 38/1 in den Feldwegebestand ist für sich betrachtet ohne Aussagekraft. Dass der Weg 38/1 ein „Anlieger-Feldweg“ war, lässt sich dem Verzeichnis nicht entnehmen. Dafür reicht - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - die Wiedergabe der vorhandenen Verkehrszeichen nicht aus. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Polizeibehörde beim Auswechseln des Zusatzschilds im Jahr 1967 eine den (zugelassenen) Verkehr beschränkende Anordnung gemäß §§ 3, 4 StVO a.F. erließ (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), schließen, dass sie Anhaltspunkte für eine Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch hatte. Näher liegt es anzunehmen, dass sie mit den beteiligten Behörden dieser Frage damals nicht nachgegangen, sondern von der vorhandenen Beschilderung „Anlieger frei“ ausgegangen ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sämtliche Stellen der Beklagten, insbesondere das zuständige Tiefbauamt, damals von einer Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch ausgegangen sind. Das Tiefbauamt hat vielmehr mit Schreiben vom 12.05.1967 an die Polizeibehörde darauf gedrungen, das Zusatzschild auszutauschen, und dabei mitgeteilt, es habe den ihm vorgelegten Baugesuchen auf Errichtung von Garagen an dem Weg nicht zugestimmt.
40 
Der Hauptantrag der Klägerin umfasst jedoch auch ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Widmung des Weges dahin zu erweitern, dass der Gemeingebrauch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (von Anliegern) zum Grundstück F-weg xx einschließt, und dies mit der begehrten Zusatzbeschilderung zu kennzeichnen.
41 
Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Ihr Begehren, das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, war nicht auf eine diesbezügliche straßenverkehrsrechtliche Entscheidung beschränkt und wurde von der Beklagten auch nicht so verstanden. Vielmehr lehnte der zuständige Ausschuss des Gemeinderats ausdrücklich eine Widmungsänderung ab und wurde in den angefochtenen Bescheiden darauf auch Bezug genommen. Hiermit übereinstimmend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, dass die Beklagte mit einer solchen Widmungserweiterung und entsprechender Beschilderung regelmäßig in begründeten Fällen dem Wunsch einzelner Anlieger an Fuß- und Radwegen Rechnung trägt, wenn auf andere Weise ihr Grundstück zumutbarerweise nicht angefahren werden kann.
42 
Die begehrte Widmungserweiterung zur Anfahrt eines einzelnen Grundstücks ist straßenrechtlich zulässig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Dazu gehört etwa auch der Zuliefer- und Anliegerverkehr (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 43). Dass die Klägerin eine Erweiterung der Widmung für die Anlieger ihres Grundstücks allein geltend macht, steht einer diesbezüglichen Widmungsgestaltung nicht entgegen. Unzulässig sind nur subjektive, personenbezogene Widmungsbeschränkungen, nicht aber objektive, die sich an allgemeinen sachlichen Kriterien orientieren; subjektive Widmungsbeschränkungen sind mit dem Wesen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 1 StrG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rdnr. 38 ff.; Lorenz a.a.O. Rdnr. 44; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 21). Wenn die Beklagte die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen jedermann einräumt, eröffnet sie noch einen allgemeinen Verkehr und hält sich innerhalb der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG gezogenen Grenzen. Davon geht auch die Beklagte aus, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat regelmäßig solche beschränkte Widmungserweiterungen vornimmt; so hat sie etwa 1998 auch die Widmung für den von der Wendeplatte des F-wegs abgehenden Fuß- und Radweg um die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 erweitert.
43 
Soweit die Klägerin auch eine entsprechende Beschilderung begehrt, stehen dem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO, dass (andere) Zusatzschilder (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) zu Vorschriftzeichen (wie dem Zeichen 260) nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen enthalten. In diesem Sinn ist ein am Zeichen 260 angebrachtes Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ jedoch noch allgemein, weil es jedermann die Zufahrt zu diesem Grundstück gestattet. Dass ein solches Zusatzzeichen in Kapitel 8 des Katalogs der Verkehrszeichen (abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anhang zu § 39) nicht enthalten ist - das Zusatzzeichen „Zufahrt bis ... frei„ (Nr. 1028-33) regelt etwas anderes - steht seiner Anbringung nicht entgegen. Insoweit bestimmt zwar Nr. III 1 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. In Nr. III 17a VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist bestimmt, dass dies auch für Zusatzzeichen gilt und andere als die in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Zusatzzeichen nicht zulässig sind; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung  der zuständigen obersten Landesbehörde  oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Senat geht jedoch davon aus, dass - falls insoweit in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Zusatzzeichen eine Bestimmung nicht getroffen ist - dieses jedenfalls zulässig sein muss, weil anders der Umfang der Widmung mit der Verkehrsbeschilderung nicht zutreffend verlautbart werden kann (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).
44 
Die in ihren Schreiben vom 08.06.1999, vom 11.07.1999 und vom 10.08.1999 zum Ausdruck kommende Entscheidung der Beklagten, eine Widmungserweiterung im Sinne der Klägerin nicht vorzunehmen, ist rechtswidrig. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Privaten auf Erweiterung einer Widmung gemäß § 5 Abs. 1 StrG (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech a.a.O. § 5 Rdnr. 28 ff.) und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag. Anderes gilt jedoch, wenn den Träger der Straßenbaulast abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 4 ff.) trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans „Äußere S-äcker II“ erteilt hat, ist sie verpflichtet, für eine hinreichende Erschließung des Grundstücks zu sorgen. Diese ist gegenwärtig nicht gegeben. Eine hinreichende Erschließung gemäß § 30 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass mit Pkw und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299). Davon kann zwar nach der Konzeption eines Bebauungsplans abgesehen werden. Ausreichend kann eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Erschließung auch dann sein, wenn einzelne Grundstücke im Plangebiet nur über unbefahrbare Wohnwege zu erreichen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C. 59.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = NVwZ 1994, 910 m.w.N.). Eine solche Konzeption verfolgte der Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (und das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2062/1). Seine Festsetzungen können ein Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin aber nicht begründen, weil der in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Bebauungsplan, dessen Genehmigung am 08.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde, nichtig ist. Ob seine Nichtigkeit zur Folge hat, dass es sogar an einer Widmung für den festgesetzten Weg von der Wendeplatte nach Süden fehlt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG und hierzu Senatsurt. v. 02.10.1974 - V 834/73 - u. v. 10.10.1978 - V 2943/78 -; Lorenz a.a.O. § 5 RdNr. 58) und deshalb das Grundstück der Klägerin nicht einmal an einem beschränkt öffentlichen Weg liegt, kann dahinstehen; denn jedenfalls gestatten die Widmungserweiterung aus dem Jahr 1998 „Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück F-weg xx frei“ und die entsprechende Zusatzbeschilderung der Klägerin nicht, mit Kraftfahrzeugen an ihr Grundstück heranzufahren.
45 
Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Widmung des Weges Flst.Nr. 1968 in ihrem Sinne erweitert. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte auf andere Weise für eine Erschließung des Grundstücks (von Norden her) sorgt, etwa durch den Erlass eines Bebauungsplans, der abwägungsfehlerfrei eine ausreichende Erschließung des Grundstücks vorsieht.
46 
Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagte aus den genannten Gründen über ihren Antrag sowohl in straßenrechtlicher Hinsicht als auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 45 Abs. 3 StVO) neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Denn ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind fehlerhaft, weil sie dabei den Anspruch der Klägerin auf eine ausreichende Erschließung ihres Grundstücks außer Acht gelassen hat.
47 
Mit dem ersten Hilfsantrag, der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung die Zufahrt über den Weg Flst.Nr. 1968 von Westen her zu ermöglichen und ihr ergänzend eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Wegs von Osten her zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Über diesen Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Senat dem Hauptantrag nur teilweise stattgibt und ihn im Übrigen abweist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Beschilderung und Widmungserweiterung hat die Klägerin jedoch aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Weiter geht der Senat davon aus, dass ihr diesbezüglicher Verpflichtungsantrag (ausnahmsweise) nicht auch ein Bescheidungsbegehren umfasst, dieses ist vielmehr hilfsweise nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Bescheidungsanspruch über den Antrag auf Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit von Osten nicht besteht. Dies gilt auch für das Begehren, eine ergänzende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Zufahrt von Osten her zu erhalten.
48 
Mit dem weiteren Hilfsantrag, über den ebenfalls zu entscheiden bleibt, ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die ggf. widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Erteilung einer persönlichen, nicht aber „grundstücksbezogenen“ Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 ab der Einmündung T-straße bis zu ihrem Grundstück.
49 
Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind schon deshalb rechtswidrig, weil darin nicht berücksichtigt wird, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für das Wohnhaus die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren dieses Wegeabschnitts ersetzt. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG bedarf es u.a. keiner (eigens zu erteilenden) Sondernutzungserlaubnis, wenn die Benutzung (der Straße) einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift hat die Baurechtsbehörde jedoch vor ihrer Entscheidung die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und sind die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen. Soweit die Baugenehmigung  die Errichtung von Stellplätzen nahe des Wegs Flst.Nr. 1968 zum Gegenstand hat, ist sie zwar längst erloschen; denn die Klägerin hat die genehmigten Stellplätze erst im Jahr 1998 errichtet (vgl. § 98 Abs. 1 LBO a. F., § 62 Abs. 1 LBO). Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in einer Auflage zur Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplätze verpflichtet hat; denn insoweit ist zwischen der Erlaubniswirkung der Baugenehmigung und der verpflichtenden Wirkung der Auflage zu unterscheiden. Erteilt wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts aber durch die Genehmigung für das Wohngebäude selbst. Dieses wurde vor Ablauf der Erlöschensfrist für die Baugenehmigung errichtet. Die Benutzung des Wegeabschnitts diente auch im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG dem Wohngebäude; denn auf andere Weise war dieses - wie oben ausgeführt - nicht erschlossen. Im Übrigen ging auch die Beklagte davon aus, dass das Wohngebäude über diesen Wegeabschnitt erschlossen war. Dass sie sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht bewusst war, dass diese zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts ersetzte, sondern vielmehr (wohl) irrig davon ausging, an dem Weg Flst.Nr. 1968 sei ein Anliegergebrauch eröffnet, ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG unerheblich.
50 
Ermessenserwägungen, aus denen die Beklagte bei dieser Sachlage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ablehnen könnte, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom generellen Befahrensverbot. Von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Die Verkehrssicherheit auf dem nur etwa 80 m langen Wegeabschnitt wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn die Klägerin (und ggf. auch weitere Bewohner des Anwesens F-weg xx auf ihren Antrag hin) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegeabschnitts erhalten, zumal der Weg für landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr frei ist. Berufungsfälle weiterer Anlieger des Wegs sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Anlieger des Wegs in vergleichbarer Weise nicht ausreichend erschlossen und dass ihm mit der Erteilung einer Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Inwiefern das Befahren des Wegs durch die Klägerin nachhaltig die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets, insbesondere dessen Erholungswert, beeinträchtigen sollte, hat die Beklagte nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
51 
Eine „grundstücksbezogene“ Ausnahme für alle Anlieger ihres Grundstücks kann der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen nur in Einzelfällen und für bestimmte, nicht lediglich bestimmbare Personen erteilt werden. Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde ein durch Vorschriftzeichen erlassenes straßenverkehrsrechtliches Verbot nur generell mit Hilfe einer Zusatzbeschilderung einschränken (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9 = NJW 1994, 2037).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
34 
Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage in dem im Tenor dieses Urteils bezeichneten Umfang stattgeben müssen.
35 
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Anbringung eines Zusatzschildes „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ an dem Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 bei der Einmündung in die T-straße neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Sie hat ferner - bis zum Aufstellen eines solchen Zusatzschildes oder bis zur Schaffung einer anderen verkehrlichen Erschließung ihres Grundstücks - einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des bezeichneten Wegeabschnittes erteilt. Im Übrigen bleibt ihre Klage ohne Erfolg.
36 
Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag auch dann statthaft, wenn man ihn dahin versteht, die Klägerin begehre der Sache nach die Wiederanbringung des Zusatzschildes „Anlieger frei“, freilich beschränkt auf Anlieger ihres Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 - VBlBW 1998, 28; zum Anliegerbegriff vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 40 = NJW 2000, 2121). Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Begründetheit ergibt - nicht von vornherein und bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zumindest eine fehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren beanspruchen kann. Nicht ausgeschlossen ist insbesondere auch, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Beschilderung des Wegs an seinem östlichen Beginn neu entschieden und damit eine erneute Anfechtung ermöglicht hat (Zweitbescheid). Keine Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestehen, soweit man ihr Begehren (auch) als Geltendmachung eines Anspruchs auf Erweiterung der Widmung und auf diese verkehrsrechtlich umsetzende Anbringung eines Zusatzschilds begreift (dazu unten).
37 
Der Hauptantrag ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Zusatzschild „Zufahrt zum F-weg xx frei“ am östlichen Beginn des Weges Flst.Nr. 1968 bei der T-straße anbringt. Beanspruchen kann sie aber, dass die Beklagte über ihren dahingehenden Antrag erneut entscheidet.
38 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlautbarung eines Anliegergebrauchs gemäß § 45 Abs. 3 StVO kommt nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Weg straßenrechtlich nicht dem Anliegergebrauch eröffnet. Eine ihn umfassende, ausdrücklich durch die Beklagte erklärte Widmung liegt nicht vor. Auch eine entsprechende, vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ausreichende, konkludent erklärte Widmung, das heißt eine Überlassung des Wegs zur öffentlich-rechtlichen Benutzung durch seine Anlieger (vgl. Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, 1932, Seite 26), vermag der Senat nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem  Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 am östlichen Beginn des Wegs Flst.Nr. 1968 an der T-straße das Verkehrszeichen 250 (damals noch Bild 11) mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ aufgestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt bildete der Weg Flst.Nr. 1968 einen Teil des Feldwegenetzes südlich von Stuttgart-Vaihingen. Unstreitig war damals im gesamten durch dieses Feldwegenetz erschlossenen R-tal keine Bebauung vorhanden und wurden die Grundstücke in diesem Bereich allein landwirtschaftlich genutzt. Das hier vorhandene öffentliche Wegenetz diente der verkehrlichen Erschließung der ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Mithin liegt nahe, dass die Wege in diesem Bereich, wie regelmäßig Feldwege (vgl. Schmid a.a.O. Seite 49), allein für den landwirtschaftlichen Anliegerverkehr sowie für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu jenseits des R-tals gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ausgebaut waren und nur diesem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Ihre Widmung bei Überlassung für den öffentlichen Verkehr als Feldwege hätte einen weitergehenden Anliegerverkehr nur dann umfasst, wenn an ihnen Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke gelegen hätten (vgl. Schmid a.a.O. S. 49). Dies war jedoch ersichtlich und unstreitig nicht der Fall.
39 
Die Widmung des Wegs Flst.Nr. 1968 als Feldweg wurde durch die Aufstellung des Verkehrszeichens Bild 11 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ auch nicht geändert. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Widmungswille des Wegeherrn konkludent auch im Aufstellen eines Verkehrszeichens zum Ausdruck kommen kann, welches diesen Willen verlautbart und nicht etwa nur aus verkehrlichen Gründen eine Regelung treffen will. Ein solcher Fall kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beschilderung mit dem Bild 11 und dem Zusatzschild „Anlieger frei“ den Umfang der Widmung nicht zutreffend angegeben haben kann. Denn dann hätte die Beklagte mit einer Erweiterung der Widmung auf den Anliegerverkehr zugleich die Widmung für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr aufgehoben. Dies erscheint bei lebensnaher Betrachtung als ausgeschlossen. Als ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beklagte den Willen gehabt hätte, neben dem landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr nunmehr auch den anderen Anliegerverkehr zuzulassen. Denn dafür gab es in Ermangelung anderer als landwirtschaftlicher Anlieger keinen Grund. Dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werden können und heutzutage wohl vermehrt genutzt werden (Feiern von Festen), ändert daran nichts, zumal solche Nutzungen in damaliger Zeit wohl eher selten waren. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Feldwegeverzeichnis aus dem Jahr 1965 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Einreihung des Weges Nr. 38/1 in den Feldwegebestand ist für sich betrachtet ohne Aussagekraft. Dass der Weg 38/1 ein „Anlieger-Feldweg“ war, lässt sich dem Verzeichnis nicht entnehmen. Dafür reicht - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - die Wiedergabe der vorhandenen Verkehrszeichen nicht aus. Ebensowenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Polizeibehörde beim Auswechseln des Zusatzschilds im Jahr 1967 eine den (zugelassenen) Verkehr beschränkende Anordnung gemäß §§ 3, 4 StVO a.F. erließ (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), schließen, dass sie Anhaltspunkte für eine Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch hatte. Näher liegt es anzunehmen, dass sie mit den beteiligten Behörden dieser Frage damals nicht nachgegangen, sondern von der vorhandenen Beschilderung „Anlieger frei“ ausgegangen ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sämtliche Stellen der Beklagten, insbesondere das zuständige Tiefbauamt, damals von einer Widmung des Wegs zum Anliegergebrauch ausgegangen sind. Das Tiefbauamt hat vielmehr mit Schreiben vom 12.05.1967 an die Polizeibehörde darauf gedrungen, das Zusatzschild auszutauschen, und dabei mitgeteilt, es habe den ihm vorgelegten Baugesuchen auf Errichtung von Garagen an dem Weg nicht zugestimmt.
40 
Der Hauptantrag der Klägerin umfasst jedoch auch ihr Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Widmung des Weges dahin zu erweitern, dass der Gemeingebrauch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (von Anliegern) zum Grundstück F-weg xx einschließt, und dies mit der begehrten Zusatzbeschilderung zu kennzeichnen.
41 
Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt. Ihr Begehren, das Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück F-weg xx frei“ anzubringen, war nicht auf eine diesbezügliche straßenverkehrsrechtliche Entscheidung beschränkt und wurde von der Beklagten auch nicht so verstanden. Vielmehr lehnte der zuständige Ausschuss des Gemeinderats ausdrücklich eine Widmungsänderung ab und wurde in den angefochtenen Bescheiden darauf auch Bezug genommen. Hiermit übereinstimmend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, dass die Beklagte mit einer solchen Widmungserweiterung und entsprechender Beschilderung regelmäßig in begründeten Fällen dem Wunsch einzelner Anlieger an Fuß- und Radwegen Rechnung trägt, wenn auf andere Weise ihr Grundstück zumutbarerweise nicht angefahren werden kann.
42 
Die begehrte Widmungserweiterung zur Anfahrt eines einzelnen Grundstücks ist straßenrechtlich zulässig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG kann die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden. Dazu gehört etwa auch der Zuliefer- und Anliegerverkehr (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 43). Dass die Klägerin eine Erweiterung der Widmung für die Anlieger ihres Grundstücks allein geltend macht, steht einer diesbezüglichen Widmungsgestaltung nicht entgegen. Unzulässig sind nur subjektive, personenbezogene Widmungsbeschränkungen, nicht aber objektive, die sich an allgemeinen sachlichen Kriterien orientieren; subjektive Widmungsbeschränkungen sind mit dem Wesen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 1 StrG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rdnr. 38 ff.; Lorenz a.a.O. Rdnr. 44; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, § 5 Rdnr. 21). Wenn die Beklagte die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen jedermann einräumt, eröffnet sie noch einen allgemeinen Verkehr und hält sich innerhalb der durch § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG gezogenen Grenzen. Davon geht auch die Beklagte aus, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat regelmäßig solche beschränkte Widmungserweiterungen vornimmt; so hat sie etwa 1998 auch die Widmung für den von der Wendeplatte des F-wegs abgehenden Fuß- und Radweg um die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2062/1 erweitert.
43 
Soweit die Klägerin auch eine entsprechende Beschilderung begehrt, stehen dem die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO, dass (andere) Zusatzschilder (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StVO) zu Vorschriftzeichen (wie dem Zeichen 260) nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen enthalten. In diesem Sinn ist ein am Zeichen 260 angebrachtes Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ jedoch noch allgemein, weil es jedermann die Zufahrt zu diesem Grundstück gestattet. Dass ein solches Zusatzzeichen in Kapitel 8 des Katalogs der Verkehrszeichen (abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Anhang zu § 39) nicht enthalten ist - das Zusatzzeichen „Zufahrt bis ... frei„ (Nr. 1028-33) regelt etwas anderes - steht seiner Anbringung nicht entgegen. Insoweit bestimmt zwar Nr. III 1 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43, dass nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden dürfen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. In Nr. III 17a VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 ist bestimmt, dass dies auch für Zusatzzeichen gilt und andere als die in einem Verzeichnis im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Zusatzzeichen nicht zulässig sind; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung  der zuständigen obersten Landesbehörde  oder der von ihr bestimmten Stelle. Der Senat geht jedoch davon aus, dass - falls insoweit in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Zusatzzeichen eine Bestimmung nicht getroffen ist - dieses jedenfalls zulässig sein muss, weil anders der Umfang der Widmung mit der Verkehrsbeschilderung nicht zutreffend verlautbart werden kann (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).
44 
Die in ihren Schreiben vom 08.06.1999, vom 11.07.1999 und vom 10.08.1999 zum Ausdruck kommende Entscheidung der Beklagten, eine Widmungserweiterung im Sinne der Klägerin nicht vorzunehmen, ist rechtswidrig. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Privaten auf Erweiterung einer Widmung gemäß § 5 Abs. 1 StrG (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech a.a.O. § 5 Rdnr. 28 ff.) und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag. Anderes gilt jedoch, wenn den Träger der Straßenbaulast abweichend von § 123 Abs. 3 BauGB eine Erschließungspflicht (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 4 ff.) trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt. Dies ist hier der Fall. Nachdem die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans „Äußere S-äcker II“ erteilt hat, ist sie verpflichtet, für eine hinreichende Erschließung des Grundstücks zu sorgen. Diese ist gegenwärtig nicht gegeben. Eine hinreichende Erschließung gemäß § 30 bzw. § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass mit Pkw und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis an das Grundstück herangefahren werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 = NVwZ 1994, 299). Davon kann zwar nach der Konzeption eines Bebauungsplans abgesehen werden. Ausreichend kann eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Erschließung auch dann sein, wenn einzelne Grundstücke im Plangebiet nur über unbefahrbare Wohnwege zu erreichen sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C. 59.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72 = NVwZ 1994, 910 m.w.N.). Eine solche Konzeption verfolgte der Bebauungsplan „Äußere S-äcker II“ in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (und das benachbarte Grundstück Flst.Nr. 2062/1). Seine Festsetzungen können ein Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin aber nicht begründen, weil der in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene Bebauungsplan, dessen Genehmigung am 08.10.1964 öffentlich bekannt gemacht wurde, nichtig ist. Ob seine Nichtigkeit zur Folge hat, dass es sogar an einer Widmung für den festgesetzten Weg von der Wendeplatte nach Süden fehlt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG und hierzu Senatsurt. v. 02.10.1974 - V 834/73 - u. v. 10.10.1978 - V 2943/78 -; Lorenz a.a.O. § 5 RdNr. 58) und deshalb das Grundstück der Klägerin nicht einmal an einem beschränkt öffentlichen Weg liegt, kann dahinstehen; denn jedenfalls gestatten die Widmungserweiterung aus dem Jahr 1998 „Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück F-weg xx frei“ und die entsprechende Zusatzbeschilderung der Klägerin nicht, mit Kraftfahrzeugen an ihr Grundstück heranzufahren.
45 
Die Klägerin kann allerdings nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Widmung des Weges Flst.Nr. 1968 in ihrem Sinne erweitert. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte auf andere Weise für eine Erschließung des Grundstücks (von Norden her) sorgt, etwa durch den Erlass eines Bebauungsplans, der abwägungsfehlerfrei eine ausreichende Erschließung des Grundstücks vorsieht.
46 
Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagte aus den genannten Gründen über ihren Antrag sowohl in straßenrechtlicher Hinsicht als auch in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht (vgl. § 45 Abs. 3 StVO) neu entscheidet und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet. Denn ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind fehlerhaft, weil sie dabei den Anspruch der Klägerin auf eine ausreichende Erschließung ihres Grundstücks außer Acht gelassen hat.
47 
Mit dem ersten Hilfsantrag, der Klägerin durch eine entsprechende Beschilderung die Zufahrt über den Weg Flst.Nr. 1968 von Westen her zu ermöglichen und ihr ergänzend eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Wegs von Osten her zu erteilen, hat die Klage keinen Erfolg. Über diesen Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Senat dem Hauptantrag nur teilweise stattgibt und ihn im Übrigen abweist. Einen Anspruch auf eine entsprechende Beschilderung und Widmungserweiterung hat die Klägerin jedoch aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Weiter geht der Senat davon aus, dass ihr diesbezüglicher Verpflichtungsantrag (ausnahmsweise) nicht auch ein Bescheidungsbegehren umfasst, dieses ist vielmehr hilfsweise nur für den Fall geltend gemacht, dass ein Bescheidungsanspruch über den Antrag auf Einräumung einer Zufahrtsmöglichkeit von Osten nicht besteht. Dies gilt auch für das Begehren, eine ergänzende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Zufahrt von Osten her zu erhalten.
48 
Mit dem weiteren Hilfsantrag, über den ebenfalls zu entscheiden bleibt, ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die ggf. widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) Erteilung einer persönlichen, nicht aber „grundstücksbezogenen“ Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zum Befahren des Wegs Flst.Nr. 1968 ab der Einmündung T-straße bis zu ihrem Grundstück.
49 
Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind schon deshalb rechtswidrig, weil darin nicht berücksichtigt wird, dass die dem Rechtsvorgänger der Klägerin erteilte Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für das Wohnhaus die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren dieses Wegeabschnitts ersetzt. Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG bedarf es u.a. keiner (eigens zu erteilenden) Sondernutzungserlaubnis, wenn die Benutzung (der Straße) einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift hat die Baurechtsbehörde jedoch vor ihrer Entscheidung die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und sind die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller in der Baugenehmigung aufzuerlegen. Soweit die Baugenehmigung  die Errichtung von Stellplätzen nahe des Wegs Flst.Nr. 1968 zum Gegenstand hat, ist sie zwar längst erloschen; denn die Klägerin hat die genehmigten Stellplätze erst im Jahr 1998 errichtet (vgl. § 98 Abs. 1 LBO a. F., § 62 Abs. 1 LBO). Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin in einer Auflage zur Baugenehmigung zur Errichtung der Stellplätze verpflichtet hat; denn insoweit ist zwischen der Erlaubniswirkung der Baugenehmigung und der verpflichtenden Wirkung der Auflage zu unterscheiden. Erteilt wurde dem Rechtsvorgänger der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts aber durch die Genehmigung für das Wohngebäude selbst. Dieses wurde vor Ablauf der Erlöschensfrist für die Baugenehmigung errichtet. Die Benutzung des Wegeabschnitts diente auch im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG dem Wohngebäude; denn auf andere Weise war dieses - wie oben ausgeführt - nicht erschlossen. Im Übrigen ging auch die Beklagte davon aus, dass das Wohngebäude über diesen Wegeabschnitt erschlossen war. Dass sie sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht bewusst war, dass diese zugleich eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren des Wegeabschnitts ersetzte, sondern vielmehr (wohl) irrig davon ausging, an dem Weg Flst.Nr. 1968 sei ein Anliegergebrauch eröffnet, ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG unerheblich.
50 
Ermessenserwägungen, aus denen die Beklagte bei dieser Sachlage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ablehnen könnte, sind nicht ersichtlich. Regelmäßig überwiegt das private Interesse an der Ausnutzung einer durch eine Baugenehmigung ersetzten Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs das öffentliche Interesse an der Versagung einer korrespondierenden verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom generellen Befahrensverbot. Von dieser Regel abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund. Die Verkehrssicherheit auf dem nur etwa 80 m langen Wegeabschnitt wird nicht übermäßig beeinträchtigt, wenn die Klägerin (und ggf. auch weitere Bewohner des Anwesens F-weg xx auf ihren Antrag hin) eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegeabschnitts erhalten, zumal der Weg für landwirtschaftlichen Anlieger- und Durchgangsverkehr frei ist. Berufungsfälle weiterer Anlieger des Wegs sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu befürchten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Anlieger des Wegs in vergleichbarer Weise nicht ausreichend erschlossen und dass ihm mit der Erteilung einer Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist. Inwiefern das Befahren des Wegs durch die Klägerin nachhaltig die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets, insbesondere dessen Erholungswert, beeinträchtigen sollte, hat die Beklagte nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
51 
Eine „grundstücksbezogene“ Ausnahme für alle Anlieger ihres Grundstücks kann der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen nur in Einzelfällen und für bestimmte, nicht lediglich bestimmbare Personen erteilt werden. Ansonsten kann die Straßenverkehrsbehörde ein durch Vorschriftzeichen erlassenes straßenverkehrsrechtliches Verbot nur generell mit Hilfe einer Zusatzbeschilderung einschränken (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9 = NJW 1994, 2037).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Verfügung der Beklagten, die dem Kläger Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 48 (... Straße ...) der Gemarkung Völkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Straße abzweigend verläuft über den südöstlichen Teil dieses Grundstücks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 49 (... Straße ...) führt und in das ebenfalls von der ... Straße abzweigende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks des Klägers gepflastert, im Übrigen geschottert. Da der Kläger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“. Mittlerweile ist auch eine abschließbare Schranke installiert.
Mit Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Nr. 4 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begründung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung über die Grundstücke Flst. Nr. 48 und 49 um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Dies ergebe sich aus einem Übersichts-Plan der Gemarkungen Völkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterplänen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelmäßig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die außerhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die bewohnten Grundstücke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffläche des Klägers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Klägers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gewährleisten. Das zwischen der Einmündung des streitigen Wegs und der ... Straße liegende Teilstück des öffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurstück Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Straße nur beschränkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.
Der Kläger erhob mit der Begründung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen bloßen Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz für seine Öffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkräftet. Die Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Die eingeschränkte Befahrbarkeit des Wegegrundstücks Nr. 261 im Bereich der Einmündung in die Albtalstraße sei unerheblich, weil es nur geringfügig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bewältigen, der Weg über das Grundstück des Klägers sei kaum weniger steil, die Einmündung gleichermaßen schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung über die Kirche. Der Umweg für Benutzer aus östlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg öffentlich sei.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die in Nr. 6 der Verfügung gesetzte Frist in „7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. § 2 LVwVG abgeändert wird“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als örtliche Straßenverkehrsbehörde wie auch als Ortspolizeibehörde zuständige Verwaltungsbehörde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen öffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Primärkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende öffentliche Sonderfunktion des Weges zu. Äußerungen des Klägers in der Vergangenheit gegenüber der Finanzbehörde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu übernehmen, lasse sich nicht schließen, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs für die Allgemeinheit bezweckt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegestück ein Privatweg sei. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Indizien ließen einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt hätten, gehörten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundstücken betreffe nur einen überschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die für die Wahrnehmung der Straßenbaulast allein angeführte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas über die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als „Vicinalweg“ im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung der Öffentlichkeit des Weges sei für die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem Güterweg und stütze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegenüber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten über dessen Öffentlichkeit jedoch nichts. Die Verfügung sei überdies unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum überwiege das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundstücks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verfügung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil übertragen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verjährung vor. Indizien dafür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der Übersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als Güter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John bestätige, ferner die Pläne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig; aus verfahrensökonomischen Gründen sei das Vorgehen gegen die Miteigentümer bislang zurückgestellt worden.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Erlass der angegriffenen Verfügung zuständig gewesen. Jedoch hätten die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenständliche Wegestück sei nämlich nicht öffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Nähere Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierfür gegebene Erklärung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, überzeuge nicht, weil auch das anschließende Wegestück bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erklärungen von Einwohnern über die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 könne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, könne offenbleiben, denn es fehle an der für die Öffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies räume auch die Beklagte ein. Die Widmung könne auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung vermutet werden. Nach früherem badischem Landesrecht müsse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschränkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Straßengesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, könne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen eingreifen. Welche Schlüsse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden könnten, sei unklar; dies möge seinerzeit als pragmatische Lösung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der früheren Gemeinde Völkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verfügung stünden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bedürfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründe. Dies schließe die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung durch der Öffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche Möglichkeit sei aber angesichts der maßgeblichen Zeiträume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen könnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb müsse auch ein Interessentenweg für die Bewohner der umliegenden Grundstücke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg früher weiter östlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur Änderung der Eigentumsverhältnisse geführt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Flurstücke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenständlichen Weges geändert, dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als ständiger, der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen für Vicinalweg oder das für einen Güterweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unständigen Güterwegs äußere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn er nur für die innere Erschließung Bedeutung gehabt hätte, rechtfertige den Schluss auf die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufklärung möglich wäre, sei nicht zu erkennen.
10 
Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigentümer und Nutzer des klägerischen Grundstücks müssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis räumen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundstück auch eindeutig von der privaten Hoffläche. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegestück nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Dies entkräfte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung mehr finden könne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endgültigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen versäumt. Ob es sich um einen ständigen oder um einen unständigen Güterweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, hätten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden müssen. Ansonsten wären sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig über das klägerische Grundstück wegen des steilen Gefälles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einmündung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einschätzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterführende Wegeverbindung zu dem damals eigenständigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen längeren Umweg über den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers mindestens seit 1879 der darüber führende Weg mit 2 ar 36 m² separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erklärung des vormaligen Eigentümers gegenüber der Finanzbehörde. Die gegenüber den schriftlichen Erklärungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte dann das Gericht die älteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen müssen. Die Umstände, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, könnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht unüblich gewesen.
14 
Ergänzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverhältnissen äußern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom straßenrechtlichen Institut der unvordenklichen Verjährung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung für die Widmung nicht erfüllt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schließlich sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begründeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unmöglich sei, zuverlässige Zeugenaussagen auch über die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegenüber lediglich ein Indiz für die damals bestehende Rechtsüberzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zurückgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu bestätigen. Seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich verändert. Es bestehe eine nicht auflösbare innere Widersprüchlichkeit. Die Zeugen müssten sich zu einem Zeitraum erklären, der rückgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht maßgeblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht erfüllt. Der Schluss auf eine frühere Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegstück im Übersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unständigen Güterweg bilde. Eine weitere Aufklärung sei insoweit nicht möglich. Ein weiteres Indiz gegen die öffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich früheren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unständiger Güterweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundstücken gedient, außerdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die über den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher Rücksichten sei die Überfahrt geduldet worden. Den nunmehr ergänzten Erklärungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverlässiges entnehmen. Schließlich spreche auch die inzwischen gelöschte Baulast gegen die Öffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite dafür, dass die frühere Gemeinde Völkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als öffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. Nähere Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr eingeräumt, dass der Wegeunterhalt und das Schneeräumen durch die Eigentümer erfolgt seien. Sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffläche sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und für die hier streitige Frage unergiebig. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich höchst zweifelhaft. Er dürfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erfüllung sei ihm daher unmöglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, außerdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlagebänden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 20.933 qm bzw. 3.572 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 auf der Gemarkung Eutingen, auf denen sich bis zum Jahr 1989 ein Steinbruch befand. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken derzeit eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe sowie eine Asphaltmischanlage. Die Grundstücke liegen nördlich der Straße Kirschenruhe, mit der sie über das Wegegrundstück Flst. Nr. 7608/1, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, verbunden sind. Bei der Straße Kirschenruhe handelt es sich um eine vom Dürrenweg abzweigende, an einem Wendehammer endende Stichstraße.
Die Grundstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof (E 30)“ vom 10.10.1995. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein „Sondergebiet (SO)“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO vor, in dem als Nutzungen zulässig sind: „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe, Asphaltmischanlage“. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Plan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt teils 13 m, punktuell bis 23 m, und teils 20 m, punktuell bis 30 m. Die Festsetzungen hinsichtlich der punktuell höher zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 23 m bzw. bis zu 30 m erfolgten für die beiden Grundstücke aufgrund bereits bestehender Anlagenteile im Rahmen der derzeitigen gewerblichen Nutzung.
Die Beklagte fasste mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2006 die Straßen Dürrenweg und die vom Dürrenweg abzweigenden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker nach § 37 Abs. 3 KAG zur Abrechnungseinheit „Dürrenweg zwischen Kieselbronner Straße und östlicher Bebauungsplangrenze E 30 inklusive Kirschenruhe zwischen Dürrenweg und Wendehammer verbunden mit Mülleräcker zwischen Dürrenweg und Wendehammer“ zusammen.
Der Beschlussvorlage lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, in der die Kosten für den Quadratmeter Nutzungsfläche der erschlossenen Grundstücke zum einen bei einer getrennten Abrechnung der Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker und zum anderen bei Bildung einer Abrechnungseinheit prognostiziert wurden. Die prognostizierten Kosten betragen bei getrennter Abrechnung für den Dürrenweg 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche, bei der Straße Kirschenruhe 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Straße Mülleräcker 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche. Die Kosten bei Bildung einer Abrechnungseinheit wurden einheitlich auf 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche geschätzt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin für die Erschließungsanlage „Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe“ zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flst. Nr. 7609 in Höhe von 109.187,51 EUR (nur Fahrbahn) und von 89.753,52 EUR (ohne Fahrbahn) und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 in Höhe von 18.631,59 EUR (nur Fahrbahn) und von 15.315,41 EUR (ohne Fahrbahn) heran.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 24.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beklagte zu Unrecht eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es fehle an einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen seien, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner der Straße Mülleräcker. Ungeachtet dessen finde die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe durch die Bildung der Abrechnungseinheit mit mehr als dem Dreifachen (nämlich mit 4,81 EUR je qm) im Vergleich mit der Abrechnung der Einzelanlage (1,56 EUR je qm) belastet würden. Auch sei die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus seien große Teile ihrer Grundstücke aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot für das Grundstück Flst. Nr. 7609 vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne. Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf diesem Grundstück. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkten zudem die Nutzbarkeit der Grundstücke auf bestimmte Anlagen, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machten. Darüber hinaus führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topographischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass die Grundstücke teilweise nicht bebaubar seien. Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen, obwohl diese teilweise bereits durch die Firma H. endgültig hergestellt worden sei. Die Fahrbahn sei in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen. Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Auch sei der Wendehammer am Ende der Straße Kirschenruhe nicht erforderlich, da die Lkw‘s auf ihrem Grundstück wendeten. Schließlich hätten in die Abrechnung zusätzlich die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 einbezogen werden müssen.
Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zusammenfassung des Dürrenwegs mit den beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker zur Abrechnungseinheit sei zulässig. § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erlaube nunmehr ausdrücklich die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch für den Fall, dass die beteiligten Stichstraßen nicht voneinander abhängig seien. Der Gesetzgeber habe dadurch bewusst die engen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen worden seien, überwinden wollen. Die Zusammenfassung diene auch der zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Durch die Zusammenfassung der Anbaustraßen ergebe sich eine gewollte Nivellierung der Beitragsbelastung. Die Grundstücke an den Erschließungsanlagen Kirschenruhe und Mülleräcker trügen Teile der Kosten der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Anbaustraße Dürrenweg mit. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da sie auf die Zufahrt über den Dürrenweg zwingend angewiesen seien. Vor dem Beschluss des Gemeinderats vom 17.10.2006 über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei auch bei keiner der drei Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. So sei z.B. die Fahrbahndeckschicht in allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden. Erst danach habe die sachliche Beitragspflicht - nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung - für die Abrechnungseinheit entstehen können.
Die Grundstücke der Klägerin seien ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer fünf- (Flst. Nr. 7609) bzw. viergeschossigen Bebaubarkeit (Flst. Nr. 7609/1) in die Abrechnung aufzunehmen gewesen. Dass die beiden Grundstücke nicht vollständig überbaut werden könnten, entspreche dem Normalfall von erschlossenen Grundstücken und hindere nicht die Beitragsveranlagung entsprechend dem dargestellten Maß. Unerheblich sei der Umstand, dass nach einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom Gesamtareal lediglich ein Teilbereich von 31 Prozent für eine flächige Bebauung mit vier- bzw. fünf Vollgeschossen nutzbar sei. Für die Beitragserhebung sei gerade nicht erforderlich, dass das Grundstück großflächig mit einem Gebäude überbaubar sei bzw. die Anlagen flächig eine Höhe von 13 oder 23 m erreichten. Dies ergebe sich bereits zwingend aus der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 bzw. der Geschossflächenzahl von 1,0. Auch tatsächliche Hindernisse, wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen, hinderten nicht die bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke, wie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zeige. Auch die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzgebote entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 hinderten nicht die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des Grundstücks.
10 
Es seien auch keine weiteren Grundstücke in die Oberverteilung aufzunehmen. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen. Das Grundstück befinde sich seit dem 09.12.2008 nicht mehr im Eigentum der Firma O. Da die sachliche Beitragspflicht am 22.06.2009 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümeridentität mehr in Bezug auf die Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 bestanden. Auch im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Erschließung des Grundstücks über die Straße Kirschenruhe begründen könnten. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde nicht mehr gewerblich genutzt; die Gebäude und Hallen stünden leer. Auch bestehe keine Baulast in Form eines Überfahrtsrechts zur Straße Kirschenruhe hin. Die Grundstücke südlich des Dürrenwegs und östlich des Feldwegs Flst. Nr. 4645 befänden sich im Außenbereich und könnten daher ebenfalls nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
11 
Am 24.06.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
12 
Durch Urteil vom 04.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 KAG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens sei insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung der Straße Kirschenruhe deutlich höher liege. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG vor, wonach die Bildung einer Abrechnungseinheit nur möglich sei, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden sei. Die Beitragsschuld sei erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 entstanden, weil der zweite Bauabschnitt für die Straßen der Abrechnungseinheit erst am 28.07.2008 abgeschlossen worden sei.
13 
Der Beitragspflicht stehe ferner eine Unbebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Es sei unbedenklich, dass sich für die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagetypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergäben. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde lege, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden könnten. Dies falle in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Auch die von der Klägerin behauptete Unbebaubarkeit der Grundstücke aus tatsächlichen Gründen stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Unbebaubarkeit sei unerheblich, soweit es sich um Grundstücksteile handele, die ohnehin außerhalb des Baufensters lägen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürften. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten zudem, dass die Klägerin die Grundstücke im Baufenster beinahe vollständig nutze. Soweit sich die Klägerin weiter darauf berufe, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebauung jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, sei dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern gehöre ebenfalls zu ihrem unternehmerischen Risiko.
14 
Die Beklagte habe ferner zu Recht die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht erschlossen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage, habe das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Klägerin (gemeint ist der Firma O.) gestanden und sei deshalb nicht wie ein Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke erschlossen worden. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 4662 handele es sich um ein Außenbereichsgrundstück, das deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.
15 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen worden seien, obwohl diese bereits durch die Firma H. hergestellt gewesen sein könnte. Es werde bereits nicht dargelegt, dass die Straße derart errichtet gewesen sei, wie sie von der Beklagten geplant und schließlich umgesetzt worden sei. Auch der Einwand, die Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage hätten nicht angesetzt werden dürfen, sei unerheblich. Die Beklagte müsse einen Aufwand, den ein Privater verauslagt habe, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte. Für beides lägen keine Anhaltspunkte vor.
16 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stichstraßen zusammengefasst worden seien und deshalb das Regelbeispiel nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erfüllt sei, rechtfertige noch nicht die Bildung einer Abrechnungseinheit, weil hier ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliege. Die Straße Kirschenruhe sei gerade nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen. Es handele sich auch nicht um ein einheitliches Baugebiet. Die Bebauung an den Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg sei bereits seit langem vorhanden gewesen, und diese Straßen dienten bereits zur Erschließung der daran liegenden bebauten Grundstücke. Demgegenüber sei die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden. Der von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebene Ermessensrahmen sei unabhängig davon deshalb überschritten, weil die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke bei der zusammengefassten Abrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung mit einem mehr als dreifach höheren Beitragssatz veranlagt würden. Im Hinblick auf das Willkürverbot dürften zusammengefasste Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden als bei getrennter Abrechnung.
17 
Da im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit die Beitragsschuld im Hinblick auf die Straße Kirschenruhe bereits entstanden gewesen sei, stehe auch § 37 Abs. 4 KAG einer Gesamtabrechnung entgegen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass der Hauptteil der einzelnen Erschließungsanlagen im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005 hergestellt worden sei. Lediglich noch der Restausbau „zwischen Einmündung Kieselbronner Straße und Ortstafel (Richtung Eutingen)“ habe im Jahr 2008 stattgefunden. In diesem Bauabschnitt befinde sich aber die Straße Kirschenruhe nicht. Deshalb sei für diese selbständige Erschließungsanlage bereits im Jahre 2005 die Beitragsschuld entstanden.
18 
Darüber hinaus stünden der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke auch rechtliche Hindernisse entgegen, die dazu führten, dass die Grundstücke nur vermindert bei der Aufwandsverteilung einzustellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedenfalls Baubeschränkungen zu berücksichtigen, die zur Konsequenz hätten, dass das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden könne und damit sozusagen nur „auf dem Papier“ stehe. So liege der Fall hier. Der maßgebliche Bebauungsplan lasse zwar sehr hohe Gebäudehöhen zu. Die allein zulässigen Anlagenarten wiesen jedoch technische Besonderheiten auf, aufgrund derer mehrgeschossige Bauwerke auf den Grundstücken nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten. Bei diesen Anlagen kämen regelmäßig nur eine flächenmäßig begrenzt hohe Anlage - im Sinne eines Turmes - zur Ausführung, die übrigen Grundstücksflächen könnten größtenteils gar nicht bebaut werden und müssten als Lagerfläche für zum Betrieb der Anlage erforderliches Material genutzt werden bzw. könnten nur mit einer untergeordneten Bebauung in geringer Höhe bebaut werden. Die Fläche der beiden Grundstücke könne auch deshalb nicht vollständig bzw. mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bebaut werden, weil im Bebauungsplan in den Randbereichen des Grundstücks Flst. Nr. 7609 ein Pflanzgebot festgesetzt sei.
19 
Auch tatsächliche Hindernisse stünden einer flächendeckenden Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Bebaubarkeit könne gemindert und ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. ein steiler Abhang oder eine unverrückbare Felsformation auf dem Grundstück befinde. Solche steilen Abhänge bzw. Abbruchkanten seien auf den Grundstücken der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus seien erhebliche Teile der Grundstücke nur mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand bebaubar. da die ehemals als Steinbruch genutzten Grundstücke erhebliche Höhenunterschiede aufwiesen und auch die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sei. Vor diesem Hintergrund müssten die Grundstücksflächen, die nach dem Gutachten der Firma A. einer Bebaubarkeit entzogen seien, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst. Nr. 7606 in die Oberverteilung einzustellen. Bis Anfang Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei, hätten sowohl das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 als auch das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 im Eigentum der Firma O. gestanden. Im Übrigen vermittele auch die Straße, die vom Anbaugrundstück zum Hinterliegergrundstück führe, den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck, das Grundstück Flst. Nr. 7606 könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten. Ferner sei das Grundstück Flst. Nr. 4662 zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden, da es zum Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Im Übrigen handele es sich bei dem auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäude um ein reines Wohngebäude und gerade nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich zulässig wäre. Die Beklagte habe schließlich bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Durch die Firma H. sei die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erwidert: Die Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit könne nicht beanstandet werden. Die als Regelbeispiel konzipierte Bestimmung in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG sehe ausdrücklich vor, dass auch mehrere selbständige Stichstraßen mit einer Hauptstraße zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden könnten. Mit der Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit habe sie weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch das Willkürverbot verletzt. Sie habe mit der Entscheidung eine Beitragsnivellierung bezweckt, um die Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg beitragsmäßig zu entlasten. Im Übrigen genössen die Anlieger der Stichstraßen - im Gegensatz zu den Anliegern der Hauptverbindungsstraße - sämtliche Vorteile aus der Herstellung der Hauptstraße, hätten jedoch selbst nicht die Verkehrsbelastung und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen der Anlieger an der Hauptstraße zu tragen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 für keine der drei Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. Die Fahrbahndeckschicht sei bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden.
27 
Vorliegend bestünden auch keine öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die einer Realisierung einer vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung auf einem Teil der Baugrundstücke und damit einer Ausschöpfung des hier relevanten Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegenstünden. Bei einem Vollgeschossmaßstab - wie hier - hätten grundsätzlich nur Baubeschränkungen Bedeutung, wenn sie bewirkten, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse überhaupt nicht realisiert werden könne. Hebe die anzuwendende Verteilungsregelung - wie vorliegend die in § 6 EBS - auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und sei nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch eine Baubeschränkung beeinträchtigt, so bleibe selbst eine - hier nicht gegebene - öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks wie hier realisiert werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzungsmaß „nur auf dem Papier stehe“. Beide Grundstücke würden derzeit als Fläche für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage mehr oder weniger vollumfänglich baulich bzw. gewerblich genutzt.
28 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hinderten tatsächlicher Hindernisse wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen grundsätzlich das Entstehen der Beitragspflicht auch für diese Teilflächen nicht. Im Übrigen falle der Umstand, dass topographische Verhältnisse eine umfangreichere Bebauung verhinderten, allein in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Unerheblich sei deshalb, ob die Klägerin mehrgeschossige Bauwerke in bestimmten Grundstücksteilen nicht oder nicht mit finanziell zumutbaren Mitteln verwirklichen könne.
29 
Das Grundstück Flst. Nr. 7606 habe nicht in die Oberverteilung mit aufgenommen werden können, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage i.S.v. § 39 KAG erschlossen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung entstünde die sachliche Beitragsschuld dann, wenn der für die Herstellung entstandene Aufwand an beitrags- und umlagefähigen Kosten der Höhe nach feststellbar sei und damit im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnungen. Zu diesem Zeitpunkt (22.06.2009) sei hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 keine Eigentümeridentität mehr vorhanden gewesen. Auch die in Richtung des Grundstücks Flst. Nr. 7606 auf dem Anbaugrundstück angelegte „Privatstraße“ begründe keine Beitragspflicht. Für dieses Wegestück habe zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Sicherung mittels Baulast bestanden. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 sei nicht erschlossen i.S.v. § 39 KAG und demgemäß nicht in die Oberverteilung aufzunehmen. Es handele sich um eine privilegierte Gärtnerei, die im Außenbereich liege. Schließlich sei der im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte Aufwand für die Straße Kirschenruhe in vollem Umfang umlagefähig. Die Straße sei erstmals ortsstraßenmäßig entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Ausbauprogramms in den Jahren 2004/2005 sowie 2008/2009 ausgebaut worden. Zuvor habe lediglich eine vorläufige, nicht ortsstraßengemäß hergestellte Fahrbahn bestanden, die im Rahmen des Ausbaus entfernt worden sei.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.