Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12

published on 26/11/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 S 2471/12
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert.

Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 4... der Gemarkung der Beklagten. Der am 10.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 604 der Beklagten (Teilgebiet „Nordstadt“ - Ausschnitt „Flst.-Nr. 4293/1“) setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest und lässt eine 4-geschossige Bauweise zu.
Westlich des klägerischen Grundstücks liegt die B. Straße. Zwischen der Fahrbahn der B. Straße und dem Grundstück der Klägerin befindet sich - auf dem Straßengrundstück - eine Böschung; eine Zufahrt von der B. Straße auf das klägerische Grundstück ist tatsächlich nicht vorhanden. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt die R. Straße, die frühere Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne. Über die R. Straße kann das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Anbaustraßen „B. Straße II zwischen L.straße und W.straße inkl. W.straße zwischen B. Straße und K. Straße (K 9....)“ und die „R. Straße Flst.-Nrn. 4245/9 und 4280/8“ zu der Abrechnungseinheit B. Straße II zusammenzufassen.
Mit Bescheiden vom 08.07.2008 setzte die Beklagte für die Herstellung dieser Erschließungsanlage für das Grundstück Flst.-Nr. 4... Vorauszahlungen i.H.v. 74.803,68 EUR (ohne Fahrbahn) und i.H.v. 104.385,04 EUR (für die Fahrbahn) fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückwies; dabei erhöhte sie die festgesetzten Vorauszahlungen auf 105.254,89 EUR (für die Fahrbahn) und 75.440,29 EUR (ohne Fahrbahn).
Die Klägerin hat am 01.12.2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 stattgegeben und die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die B. Straße II sei bereits als ehemalige Bundesstraße B 294 durch den Bund in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise hergestellt worden. Für die von der Beklagten nunmehr erstmals selbst durchgeführten weiteren Ausbaumaßnahmen könnten daher keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die wie hier ein anderer Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführe, müsse nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen. Es genüge, wenn die Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt worden sei. Hiernach habe der Bund bei der Herstellung der B 294 seine Erschließungsaufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt, so dass die Bundesstraße den Erfordernissen des Verkehrs i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB in vollem Umfang entsprochen habe. Es sei unstreitig, dass sich die ehemalige Bundesstraße B 294 örtlich an der Stelle der jetzigen B. Straße befunden habe und im Wesentlichen denselben Verlauf genommen habe. In diesem Falle gelte der Grundsatz, dass für von den Gemeinde erstmals selbst durchgeführte Ausbaumaßnahmen, die zwingend mit baugestalterischen Änderungen einhergingen und die Identität der früheren Anlage veränderten, Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden dürften. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für im Innenbereich gelegene Straßen, sondern auch im Außenbereich, zumal dort privilegierte Vorhaben einer ausreichenden Erschließung bedürften.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.12.2012 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung diese vorträgt: Die alte B 294 sei früher unter der Bezeichnung Reichsstraße 294 und zuvor als Br. Straße (Kreisstraße Nr. 1 bzw. Obere Br. Straße) geführt worden. Der Zeitpunkt der Herstellung der Kreisstraße Nr. 1 habe nicht geklärt werden können. Die Reichsstraße 294 sei jedoch im Rahmen des Baus der Reichsautobahn 8 (heute A 8) zwischen 1935 und 1936 gebaut worden; hierbei sei die Kreisstraße Nr. 1 entfallen. Die alte Reichs- bzw. Bundesstraße verlaufe auf einem Grundstück, das im Eigentum des Reiches bzw. später des Bundes gestanden habe. Eindeutige Belege hätten nicht ausfindig gemacht werden können, zumal zahlreiche Dokumente aus der Zeit vor 1945 im Krieg verbrannt seien. Auch ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Entscheidung, die den Bau der damaligen Reichsstraße zugrundegelegen habe, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Die nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene W.-Siedlung sei als Reichskleinsiedlung im Außenbereich zwischen 1931 und 1933 errichtet worden. In diesem Zeitraum sei wohl auch ein parallel zur damaligen Reichsstraße verlaufender Gehweg hergestellt worden, der jedoch eine geringere Breite aufgewiesen habe als die nun von der Stadt entsprechend dem Bebauungsplan hergestellte Mischfläche (durchgängig 3,50 m). Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der W.-Siedlung gelegene Stichstraße zur 1955 errichteten Wa.-Kaserne verlaufe über ein im Eigentum der Beklagten befindliches Grundstück (ursprünglich Flst.-Nr. 41..., zwischenzeitlich 42... und heute 4...). Bei der alten Bundesstraße B 294 habe es sich in dem nunmehr streitgegenständlichen Bereich um eine klassifizierte Außenbereichsstraße gehandelt. Im Rahmen der Herstellung der Autobahnauffahrt Nord und des Ausbaus der Autobahn A 8 sei die Bundesstraße B 294 auf eine andere Trasse verlegt worden.
Mit Wirkung zum 28.08.2000 sei das Teilstück zur Überwindung der Autobahn eingezogen und die B. Straße im Übrigen zur Gemeindestraße herabgestuft worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 604 überplant gewesen. In der Folgezeit habe die Beklagte das Gewerbegebiet Hohenäcker entwickelt und mehrere Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Dabei habe sie nicht zuletzt die B. Straße erstmals als Anbaustraße überplant und sodann im Zeitraum ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms als Anbaustraße ausgebaut. Die B. Straße werde erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 (Bebauungsplan Nr. 643) aufgeführt, allerdings lediglich auf einer Länge von ca. 109 m im Bereich der B. Straße II (Kreisverkehr sowie Teilstück der Straße). Der übrige Bereich bis zur W.straße sei erst im Jahre 2003 mit dem Bebauungsplan Nr. 670 überplant worden. Die W.straße als weiterer Bestandteil der Abrechnungseinheit werde ebenfalls erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 2003 teilweise festgesetzt.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die B. Straße II nicht bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die frühere Bundesstraße B 294 sei in dem gesamten streitgegenständlichen Bereich im Außenbereich verlaufen. Es habe sich um eine klassifizierte Straße außerhalb der nach straßenrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze gehandelt. Sie habe keine zum Anbau bestimmte Straße dargestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse ließen auf eine Außenbereichsstraße schließen. Die W.-Siedlung sei bereits als Außenbereichssiedlung in den 1930er Jahren entstanden. Die ehemalige Bundesstraße B 294 habe auch noch keinerlei Anbindung an die mit den Bebauungsplänen Nrn. 643, 656 und 661 festgesetzten Gewerbegebiete aufgewiesen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, aus denen sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung durch eine Außenbereichsstraße und damit einer gerade nicht zum Anbau bestimmten Straße ergeben könnten. Die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer klassifizierten Straße seien nicht zum Anbau bestimmt. Daher müsse der Zustand einer endgültig hergestellten Außenbereichsstraße für den Fall, dass diese erstmalig zu einer Anbaustraße werde, unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut beurteilt werden. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Hieraus folge, dass eine Gemeinde keinesfalls gezwungen sei, den bestehenden Zustand als Erschließungsanlage hinzunehmen, sondern berechtigt sei, in Abwägung mit den entstehenden Erschließungserfordernissen etwa ein anderes Straßenprofil oder ein neues Teileinrichtungsprogramm zu entwerfen. Dies sei angesichts der unterschiedlichen Funktionen, die eine Außenbereichsstraße einerseits und eine Anbaustraße andererseits hätten, auch sachgerecht. Die Beklagte habe die Straße vollständig neu hergestellt; alte Teile hätten keine Verwendung gefunden. Ihre Bestimmung zum Anbau habe die B. Straße II erstmals durch den Erlass des Bebauungsplans bzw. durch die Herstellung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des beschlossenen Bauprogramms ab dem Jahre 2005 erhalten. Zum Zeitpunkt der Herabstufung zur Gemeindestraße am 28.08.2000 habe weder ein Bebauungsplan noch ein planersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgelegen. Auch habe es damals am Vorliegen eines Bauprogramms gemangelt. Die B. Straße und die W.straße seien erstmals in einem Bebauungsplan im Jahre 2003 teilweise festgesetzt worden. Da diese Pläne nur eine unverbindliche Querschnittsaufteilung aufgewiesen hätten, sei ein konkretes Bauprogramm zwingend erforderlich gewesen. Das maßgebliche Bauprogramm sei aber erst am 17.06.2003 beschlossen worden. Der Ausbau habe ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms stattgefunden.
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Ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei jedenfalls betreffend das Grundstück der B. Straße erst infolge des mit dem Bund abgeschlossenen Tausch- und Übertragungsvertrags vom 05.07.2005 erfolgt. Bezüglich des R. Straßengrundstücks Flst.-Nr. 4945/9 sei der Eigentumserwerb an dem ca. 3,80 m breiten südlichen Straßenteil erst infolge der Rechtskraft der Umlegung am 16.01.2006 erfolgt. Ob die frühere Kasernenzufahrt, die heute Bestandteil der R. Straße sei, vom Bund oder von der Beklagten errichtet worden sei, sei letztlich unerheblich. Im Archiv aufgefundene Dokumente gäben aber berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Herstellung dieses Teilstücks durch die Beklagte erfolgt sei. Alle Indizien sprächen zudem dafür, dass das Eigentum an dem Wegegrundstück immer bei der Beklagten gelegen habe.
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Eine Widmung der ehemaligen Kasernenzufahrt sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgt. Da erstmals der jetzt abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung ein förmliches Verfahren (Bebauungsplan) zugrunde liege, sei die Widmung nunmehr im Rahmen der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Die ehemalige Kasernenzufahrt habe vor dem Bau der Kaserne einen durchgängigen Feldweg dargestellt. Die Häuser der W.-Siedlung seien mit Baubescheid vom 12.06.1934 genehmigt worden. Der Baubescheid habe eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der ortspolizeilichen Vorschrift vom 15.04.1926 enthalten. Hieraus sei zu schließen, dass es sich um im Außenbereich gelegene Grundstücke gehandelt habe. Vor dem Ausbau der Reichsstraße 294 sei die W.-Siedlung über die Br. Straße und die Feldwege auf den Flurstücks-Nrn. 4245 und 4280 verkehrsmäßig erschlossen worden. Die Grundstücke hätte ihre direkte Anbindung an die Kreisstraße verloren, als die Br. Straße durch die Reichsstraße 294 ersetzt worden sei. Nach dem Bau der Reichsstraße 294 seien die zur Reichsstraße hin gelegenen Grundstücke durch die in städtischem Eigentum stehende Mischfläche Flst.-Nr. 4287/18 angebunden worden.
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Die B. Straße habe auch in ihrer gesamten Ausdehnung eine Anbaufunktion. Nach den Festsetzungen der heute geltenden Bebauungspläne sei im streitgegenständlichen Bereich ein Anbau an der Straße zulässig, Zu- und Abfahrtsverbote seien nicht festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Bauvorhaben, die im Jahre 1992 unter ganz anderen planungsrechtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei, seien heute nicht mehr relevant. Damals sei die B. Straße noch eine klassifizierte Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt gewesen. Auch im Bereich der W.-Siedlung sei die B. Straße eine Anbaustraße. Die sich dort östlich an die 4,00 m breiten Grünstreifen anschließende 3,50 m breite Mischfläche sei Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage und keine selbständige Anlage.
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Das Grundstück der Klägerin sei im Sinne der §§ 39, 40 KAG durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen. Die für ein Gewerbegrundstück erforderliche Möglichkeit des Herauffahrenkönnens werde dem Grundstück bereits unzweifelhaft über die bestehende tatsächliche Zufahrt an der R. Straße vermittelt. Sowohl die R. Straße als auch die B. Straße seien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Es genüge, wenn die Erreichbarkeitsanforderungen nur bezüglich einer der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erfüllt würden. Dennoch stehe auch die zwischen Fahrbahn und Grundstück verlaufende Böschung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen der Annahme eines Erschlossenseins entgegen. Es handle sich um ein Hindernis, welches in zumutbarer Weise überwunden werden könne.
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Bei der Bildung der Abrechnungseinheit seien auch die rechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG eingehalten worden. Insbesondere sei die von der W.straße abzweigende Straße „Am Windhof“ zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden. Nach den damals noch geltenden §§ 127 - 135 BauGB sei die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einer Stichstraße und einer R. Straße nicht zulässig gewesen. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 Abs. 3 KAG die sachliche Beitragspflicht der Erschließungsanlage „Am Windhof“ bereits entstanden gewesen sei, sei deren Einbeziehung in die Abrechnungseinheit nicht möglich gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - zu ändern und die Klage gegen ihre Vorauszahlungsbescheide vom 08.07.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4... betreffen - abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, die Erschließungsanlage B. Straße II sei bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die Herstellung der früheren Bundesstraße und die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne seien durch den Bund erfolgt. Die Kasernenzufahrt sei bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Eine Straßenbeleuchtung und sogar Randsteine seien vorhanden gewesen. Aus Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Zufahrt einheitlich in den 1960er Jahren hergestellt worden sei. Die Herstellung der Zufahrt sei durch den Bund im Rahmen der Ausbauarbeiten der B 294 vorgenommen worden. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 87 GG, nachdem es sich bei der Verteidigung um die Aufgabe des Bundes handle. Der Bund sei somit in Erfüllung einer Erschließungslast tätig geworden. Ob eine Straße im Außen- oder Innenbereich liege, sei unerheblich. Die Erschließungslast des Bundes ergebe sich vorliegend aus Art. 120, 87a GG und aus der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes bzw. aus seiner innerörtlichen Erschließungsfunktion.
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Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich einer ausreichenden Erschließung bedurften. Außerdem habe es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der ehemaligen Bundesstraße B 294 nicht um eine Außenbereichsstraße gehandelt. Die W.-Siedlung sei bereits in den Jahren 1931 bis 1933 errichtet worden. Die Auffassung, diese Siedlung habe im Außenbereich gelegen, gehe fehl. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei außerdem umfangreiche weitere Bebauung im Bereich der ehemaligen Bundesstraße B 294 und der ehemaligen Kasernenzufahrt entstanden; dort befinde sich die Wa.-Kaserne. Gegenüber der W.-Siedlung liege ein Bauernhof; das Grundstück der Klägerin sei ab dem Jahre 1992 bebaut worden. Auf dem Gebiet der ehemaligen Wa.-Kaserne habe die Post in den 1990er Jahren eine umfangreiche Bebauung errichtet; das neue Briefzentrum sei im August 1998 in Betrieb gegangen. Dies bedeute, dass bereits vor dem Jahre 2000 die ehemalige Bundesstraße und die Zufahrten eine umfangreiche Erschließungsfunktion besessen hätten. Hieran habe sich durch die Umwidmung zur Gemeindestraße im Jahre 2000 nichts geändert.
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Das Grundstück der Klägerin habe innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen. Im Zeitpunkt der Umwidmung der B. Straße zu einer Gemeindestraße im Jahre 2000 sei diese eine fertige - bereits endgültig hergestellte - Straße gewesen. Sie habe sogar zu der Zeit, als sie noch Bundesstraße gewesen sei, sämtliche Merkmale einer bereits endgültig hergestellten Straße nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aufgewiesen. Auch ein Gehweg und Straßenlaternen seien vorhanden gewesen. Es habe sich daher gerade nicht um eine unfertige Straße gehandelt. Sie habe darüber hinaus, wie dargelegt, bereits früher eine wichtige Erschließungsfunktion wahrgenommen.
23 
Bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei das Grundstück der Klägerin nicht über die B. Straße erschlossen. Das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
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Die B. Straße weise einen identischen Ausbauzustand und eine identische Breite wie die ehemalige Bundesstraße B 294 auf. Dieser Ausbauzustand sei nicht erforderlich. Es entstehe der Eindruck, dass die B. Straße als Zubringer für das gesamte Gewerbegebiet bzw. für eine künftige Umfahrungsstraße angelegt worden sei. Die durch diesen aufwendigen Ausbau entstehenden Kosten könnten der Klägerin nicht auferlegt werden. Jedenfalls müsse der Halbteilungsgrundsatz zumindest sinngemäß angewendet werden, da die schlechthin unentbehrliche Ausbaubreite durch den Ausbau deutlich überschritten werde. Die Straße „Am Windhof“ hätte im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung der B. Straße mit einbezogen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte insoweit keine Abrechnungseinheit gebildet habe.
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Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 sowie 4639/1 der Gemarkung der Beklagten nicht in die Oberverteilung eingestellt worden seien. Sie lägen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In dem betreffenden Bereich sei eine homogene Bebauung sowohl östlich als auch westlich der B. Straße vorhanden. Des Weiteren würden auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 jedenfalls über den Verbindungsweg auf dem Flurstück-Nr. 4279/3 erschlossen. Schließlich sei auch das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 über einen von der W.straße abzweigenden Weg erreichbar und daher zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden.
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Die Beklagte hält dem entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die B. Straße nicht mit der alten Bundesstraße identisch. Zwar sei der ungefähre Verlauf gleich, doch habe es früher u.a. keinen westlichen Gehweg gegeben, außerdem hätten der Kreisverkehr und die Aufweitung gefehlt. Die B. Straße sei als Anbaustraße für das Gewerbegebiet konzipiert, das durch sie erschlossen werde. Der Ausbau halte sich innerhalb dessen, was unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Beklagten für die örtliche Erschließungssituation und die konkreten Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich erforderlich und damit unerlässlich sei. Die 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege halte sich an die maßgeblichen fachlichen Empfehlungen. Auch der beidseitige Gehweg entlang der nur einseitig anbaubaren Straße sei im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage erforderlich, um den fußläufigen Verkehr auf den beidseitig bebauten Teilen der Erschließungsanlage entlang der W.straße zu ermöglichen. Durch die Planung und Anlegung des westlichen Gehwegs zwischen dem Kreisverkehr und der Hofstelle solle gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden, um damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal sich im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle befinde. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde auch nicht für den überörtlichen Radverkehr genutzt. Im Ergebnis liege zudem der beidseitige Gehweg innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite.
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Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Halbteilungsgrundsatzes seien nicht gegeben. Ein weiter Teil der Abrechnungseinheit sei zweiseitig anbaubar. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet und im Außenbereich. Im Übrigen halte sich der Ausbau innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite, so dass auch deshalb eine Halbteilung nicht erforderlich sei.
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Die Oberverteilung sei korrekt. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 seien nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie zum einen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten, sondern nur über eine als Wirtschaftsweg gewidmete Fläche zu erreichen seien. Zum anderen lägen die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; es handle sich um privilegierte landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 seien beide als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und somit nicht beitragspflichtig. Das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 könne nicht von der W.straße erschlossen sein, da der dazwischenliegende vermeintliche Weg im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt sei.
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Auf Bitte des Berichterstatters erstellte die Beklagte am 01.07.2013 eine Vergleichsberechnung, aus der sich Folgendes ergab: Bei der Bildung einer fiktiven „großen“ Erschließungseinheit, bestehend aus B. Straße/W.straße/R. traße/B. Straße III/Am Windhof betrage der fiktive Beitragssatz nach der damaligen Prognose 8,82 EUR/m². Der Beitragssatz der abgerechneten Erschließungseinheit sei mit ca. 9,08 EUR/m² höher gewesen. Allerdings sei damals teilweise von einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden. Nach aktuellem Stand ergäbe sich für die fiktive Erschließungseinheit daher ein Beitragssatz von ca. 9,38 EUR/m². Aus einer weiteren Vergleichsberechnung vom 25.11.2013 ergebe sich, dass auf der Grundlage einer aktuellen Kostenprognose der Beitragssatz für die abgerechnete Erschließungseinheit B. Straße II auch ohne den Gehweg an dem unbebauten Teil auf der Westseite der B. Straße ca. 9,47 EUR/m² und für die „große“ fiktive Erschließungseinheit 9,17 EUR/m² betragen würde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/10/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 30/04/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec
published on 15/04/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2002 - 10 K 4293/01 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, an dem Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzsch
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
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(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.