Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09

published on 22/02/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 K 1765/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1937 geborener pensionierter Konrektor einer Sonderschule, begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen zu einem Elektrobett einschließlich Aufrichter und Seitengitter sowie Matratze.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus ... operiert. Im „Antrag auf Hilfsmittel“ vom 8.3.2007, der an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in ... gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, der Kläger werde am 9.3.2007 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Diagnose lautete: „Beckeninstabilität; Zustand nach Reosteosynthese ventral und Spongiosaplastik, dorsale Spongiosaplastik; zehn Wochen keine Belastungen“. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben unter anderem bezeichnet: „vorübergehend Krankenpflegebett mit Aufrichter“.
Am 15.3.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 385,-- EUR gemäß Rechnung des Sanitätshauses vom 9.3.2007 für die Anmietung des Elektrobetts incl. Aufrichter und Seitengitter, Standard Matratze Krankenbett 12 cm sowie Lieferung. Mit Bescheid vom 26.3.2007 versagte das Landesamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe und führte zur Begründung aus, die Aufwendungen seien nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Nach seiner wiederholten Beckenoperation, die zur Fixierung seines instabilen Beckens am 26.2.2007 erfolgversprechend durchgeführt worden sei, sei ihm strengste Bettruhe für zehn Wochen verordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in die „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Da die Bettruhe im Krankenbett zeitlich begrenzt sein werde, aber medizinisch ohne Alternative zu seiner Entlassung in die häusliche Pflege vorausgesetzt worden sei, entstünden ihm nun Auslagen, die einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme-Kulanzregelung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Kostenmehraufwand durch weitergehende stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre seines Erachtens erheblich kostenaufwendiger als die Bezuschussung der Mietkosten von 385,-- EUR für ein Krankenbett in dieser Zeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien unter anderem Aufwendungen für die Miete vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis), von der nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO abgewichen werden dürfe. In diesem Hilfsmittelverzeichnis seien die beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle abschließend aufgeführt. Pflegebetten seien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter den Voraussetzungen einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können und eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorgelegen. Fiktive Kostenersparnisse dürften für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht herangezogen werden, da stets die tatsächlich entstandenen Kosten zu beurteilen seien. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenversorgung des Beamten ergänzenden Charakter. Das Land als Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sie sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.
Am 27.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Er sei seit Anfang November 2006 pflegebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 BVO. Er zähle zu dem Personenkreis, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses ... vom 30.3.2007. Danach sei eine Entlastung des rechten Beines für insgesamt zehn Wochen vorgesehen. Verschiedene häusliche Hilfsmittel, unter anderem ein Krankenbett mit Aufrichter, seien notwendig um seine häusliche Versorgung für die Zeit der Immobilisation zu ermöglichen. Andernfalls wäre eine stationäre weitere Behandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich aber nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch die Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die hier vorgenommene Abwägung verstoße gegen das Gesetz. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt, das unter Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett werde nur unter der Einschränkung der häuslichen Pflege nach § 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Eine häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne dieser Bestimmung habe streitgegenständlich nicht vorgelegen. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Dritter bedurft hätte. Der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung der Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und die vom Verordnungsgeber angestrebte Handhabbarkeit der Vorschrift sowie die damit bezweckte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten und Pflegebettroste stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.3.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.3.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren und hierzu ausgeführt: Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses ... dem Kläger am 8.3.2007 verordnet habe, sei in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeversordnung nicht enthalten. Dort sei lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 Satz 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt werde. Der Kläger sei jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei, schließe indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht komme, es sei denn, er wäre in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Das sei hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt seien, könne das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nrn. 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium habe von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sogenannte „Negativliste“ erstellt. Dort werde als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stelle das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsehe, sei dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gelte auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handle es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betreffe die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie diene der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehörten, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften sei in der Beihilfeverordnung nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dies gelte auch dann, wenn es als sogenanntes Krankenbett (z.B. bei erforderlicher oder verordneter Bettruhe) genutzt werde. Demgegenüber sei ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung sei nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden könne. Ein Pflegebett werde von Behinderten bzw. Gesunden nicht genutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht. Dementsprechend fänden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe könne auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sei. Das von ihm angemietete (Kranken-)Pflegebett sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestünden keine Zweifel. Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebettes erforderlich sei - gingen im Übrigen auch die früheren sowie die jetzt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.6.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat am 27.7.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.8.2009 unter Stellung eines Antrages im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Finanzministerium habe von der Ermächtigung nach Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht und in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 als nicht beihilfefähigen Gegenstand ein „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ aufgeführt. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass das dem Kläger verordnete Elektrobett/Pflegebett ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel zu werten sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften gebe es für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Pflegebett“ in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und in der Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 keine Veranlassung, so dass in der Verwaltungsvorschrift lediglich auf das im Positivkatalog in der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett hingewiesen werde. Eine weitergehende Regelung sei durch das Finanzministerium diesbezüglich nicht bezweckt, zumal diese im Widerspruch zu Nr. 2.1 der Anlage zur BVO stehen würde. Die Einführung des Begriffes „Krankenpflegebett“ in den Bereich der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit für Pflegebetten nur bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO zu gewähren. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO nicht vorliege, dann eine Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts aufgrund der Subsumtion unter die Regelung der Verwaltungsvorschrift und der Zuordnung zum Positivkatalog nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO zu bejahen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass im Hinblick auf grundlegende Strukturunterschiede für das Beihilferecht nicht allgemein auf zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden könne. Ebenso sei der Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes nicht weiterführend. Regelungen im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung würden im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg nur bei ausdrücklichem Verweis gelten. An einem solchen fehle es aber im vorliegenden Fall.
10 
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
15 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
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Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 28/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2008 - 9 K 458/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 29/06/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Au
published on 19/02/2009 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 26.03.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, dem Kläger auf sei
published on 17/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2004 - 17 K 3752/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
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published on 02/08/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1
published on 20/10/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei seiner Ehefrau durchgeführte lokoregionale Tiefenhyperthermiebehandlung. 2 Der
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(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, sind im Hilfsmittelverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festzulegen. Besondere Qualitätsanforderungen nach Satz 1 können auch festgelegt werden, um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen. Im Hilfsmittelverzeichnis sind auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen zu regeln.

(3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers. Über die Aufnahme entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen; er kann vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei der Prüfung des Antrags eine Klärung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für erforderlich, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm vorliegenden Unterlagen sowie einer Begründung seiner Einschätzung eine Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auskunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, beginnt unmittelbar das Verfahren zur Bewertung der Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat.

(4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. Auf Anfrage des Herstellers berät der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Hersteller im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Aufnahme von neuartigen Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis über Qualität und Umfang der vorzulegenden Antragsunterlagen. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des medizinischen Nutzens des Hilfsmittels. Sofern Produkte untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind, bezieht sich die Beratung nicht auf das Verfahren nach § 135 Absatz 1 Satz 1. Erfordert der Nachweis des medizinischen Nutzens klinische Studien, kann die Beratung unter Beteiligung der für die Durchführung der Studie vorgesehenen Institution erfolgen. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Verfahrensordnung nach Absatz 7 Satz 1. Für die Beratung kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gebühren nach pauschalierten Gebührensätzen erheben. Hat der Hersteller Nachweise nach Satz 1 nur für bestimmte Indikationen erbracht, ist die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis auf diese Indikationen zu beschränken. Nimmt der Hersteller an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, Änderungen vor, hat er diese dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn ein Hilfsmittel nicht mehr hergestellt wird.

(5) Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vergewissert sich von der formalen Rechtmäßigkeit der CE-Kennzeichnung anhand der Konformitätserklärung und, soweit zutreffend, der Zertifikate der an der Konformitätsbewertung beteiligten Benannten Stelle. Aus begründetem Anlass können zusätzliche Prüfungen vorgenommen und hierfür erforderliche Nachweise verlangt werden. Prüfungen nach Satz 3 können nach erfolgter Aufnahme des Produkts auch auf der Grundlage von Stichproben vorgenommen werden. Ergeben sich bei den Prüfungen nach Satz 2 bis 4 Hinweise darauf, dass Vorschriften des Medizinprodukterechts nicht beachtet sind, sind unbeschadet sonstiger Konsequenzen die danach zuständigen Behörden hierüber zu informieren.

(6) Legt der Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, ist ihm eine angemessene Frist, die insgesamt sechs Monate nicht übersteigen darf, zur Nachreichung fehlender Unterlagen einzuräumen. Wenn nach Ablauf der Frist die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorliegen, ist der Antrag abzulehnen. Ansonsten entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Bis zum Eingang einer im Einzelfall nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Über die Entscheidung ist ein Bescheid zu erteilen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6, 8 und 9 das Nähere zum Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis, zu deren Streichung und zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses sowie das Nähere zum Verfahren der Auskunftseinholung beim Gemeinsamen Bundesausschuss regelt. Er kann dabei vorsehen, dass von der Erfüllung bestimmter Anforderungen ausgegangen wird, sofern Prüfzertifikate geeigneter Institutionen vorgelegt werden oder die Einhaltung einschlägiger Normen oder Standards in geeigneter Weise nachgewiesen wird. In der Verfahrensordnung legt er insbesondere Fristen für die regelmäßige Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses fest. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. Sofern dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 vorgesehen ist, erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Gebühren zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben nach Satz 1.

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass für das Verfahren zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis Gebühren von den Herstellern zu erheben sind. Es legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner fest. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind.

(9) Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 sämtliche Produktgruppen, die seit dem 30. Juni 2015 nicht mehr grundlegend aktualisiert wurden, einer systematischen Prüfung zu unterziehen und sie im erforderlichen Umfang fortzuschreiben. Er legt dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages über das Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich zum 1. März einen Bericht über die im Berichtszeitraum erfolgten sowie über die begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Fortschreibungen vor. Die Fortschreibung umfasst die Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2, die Aufnahme neuer Hilfsmittel sowie die Streichung von Hilfsmitteln.

(10) Zum Zweck der Fortschreibung nach Absatz 9 Satz 1, 2 und 4 kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von dem Hersteller für seine im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte innerhalb einer in der Verfahrensordnung festgelegten angemessenen Frist die zur Prüfung der Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Unterlagen anfordern. Bringt der Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß bei, verliert die Aufnahme des Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis ihre Wirksamkeit und das Produkt ist unmittelbar aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die Aufnahme zurückzunehmen oder zu widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft des Rücknahme- oder Widerrufsbescheids ist das Produkt aus dem Hilfsmittelverzeichnis zu streichen. Für die Prüfung, ob ein Hilfsmittel noch hergestellt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Streichung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

(11) Vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2 ist den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann auch Stellungnahmen von medizinischen Fachgesellschaften sowie Sachverständigen aus Wissenschaft und Technik einholen. Soweit vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen nach Absatz 2 mögliche Berührungspunkte des voraussichtlichen Fortschreibungsbedarfs mit digitalen oder technischen Assistenzsystemen festgestellt werden, ist zusätzlich mindestens eine Stellungnahme eines Sachverständigen oder unabhängigen Forschungsinstituts aus dem Bereich der Technik einzuholen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.