Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 2 S 786/12

bei uns veröffentlicht am02.08.2012

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine künstlichen Befruchtung in Form der sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation (im Folgenden: IVF). Bei der IVF werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibs mit dem Samen des Ehemanns (homologe IVF) bzw. eines Spenders (heterologe IVF) befruchtet.
Die am ...1979 geborene Klägerin ist verheiratet und Soldatin auf Zeit im Range eines Oberfeldwebels. Sie leidet an einem beiderseitigen Verschluss der Eileiter und ist deshalb nicht in der Lage, auf normalem Wege ein Kind zu empfangen. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte sie die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung. Die Arztgruppe ...- SanZ S. - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2010 ab und legte zur Begründung dar, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten; nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums ... mit Bescheid vom 19.11.2010 aus den gleichen Gründen zurück. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26.11.2010 bekanntgegeben.
Die Klägerin hat am 22.12.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Arztgruppe ... vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ...... vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine IVF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung schließe alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen ein. Es sei dabei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV knüpfe nicht an einen regelwidrigen Körperzustand an. Die Vorschrift sei deshalb in ihrem Fall nicht einschlägig, da ihre Sterilität einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt.
Mit Urteil vom 31.1.2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Arztgruppe Meßstetten vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums ... aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 SG nicht auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meine, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte gehe. Denn die Truppe verfüge nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden IVF. Die Beklagte könne ihre Entscheidung auch nicht auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG stützen, da diese Vorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genüge und deshalb nicht anwendbar sei. Zwar sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Dieser Rechtsprechung könne aber mit Blick auf das die beamtenrechtliche Beihilfe betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht mehr gefolgt werden. In dem genannten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen, und zudem festgestellt, dass § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprochen habe, nicht den Anforderungen genüge, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, dass bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehalts zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln seien. Diese Grundsätze ließen sich auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Ihr komme ferner für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten gehabt hätten. Hieraus folge, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Diesen Anforderungen entsprächen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in diesen Vorschriften in ausreichendem Umfang bestimmt sein; nicht bestimmt sei aber, in welchem Umfang Leistungen gewährt würden. Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.6.2004 aufgezeigten normativen Defizits der früheren bundesrechtlichen Regelungen habe es allerdings die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen noch für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten, da das dort beschriebene Handlungsprogramm hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts gegeben habe. So verhalte es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstoße § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen seien, obwohl Bundesbeamte nach § 43 Abs. 1 BBhV Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhielten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprächen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten sei im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich. Die homologe IVF sei im Falle der Klägerin auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Durch die IVF werde ein „Funktionsausgleich“ geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Die IVF habe deshalb den Charakter einer Heilbehandlung.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.6.2004 beanstandeten Verwaltungsvorschrift zur Beihilfe bestehe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, da § 69 Abs. 4 BBesG es gestatte, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Mit der gesetzlichen Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Soldaten und Soldatinnen), der Art und Weise der Fürsorge in Krankheitsfällen (Sachleistung), des Umfangs (Unentgeltlichkeit) und der Zweckbestimmung (Heilfürsorge, d. h. Erhaltung und Widerherstellung der Einsatzfähigkeit) der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung seien alle tragenden Strukturprinzipien dieses Krankenversorgungssystems geregelt, so dass für eine weitere Konkretisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift ausreichend sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung seien eigenständige Krankenfürsorgesysteme, die deshalb nicht isoliert mit Blick auf bestimmte Einzelregelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen werden könnten. Eine Schlechterstellung von Soldaten und Soldatinnen bestehe nicht, weil gesetzlich Versicherte und Beihilfeberechtigte regelmäßig einen erheblichen Anteil der Kosten ihrer Krankenfürsorge und -versorgung in Form von Versicherungsbeiträgen und Eigenanteilen selbst zu tragen hätten. Es sei deshalb nicht unbillig und verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Soldaten und Soldatinnen zugemutet werde, Kosten für Maßnahmen, die nicht der Zielsetzung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung entsprächen, selbst zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Januar 2012 - 3 K 3895/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte danach zu Recht zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet.
14 
1. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten (einschließlich der Soldatinnen) unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Die truppenärztliche Versorgung wird dementsprechend grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen werden vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.11.2003 - 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265). Das ist hier der Fall, da die Bundeswehr unstreitig nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung einer IVF verfügt.
15 
2. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten sind auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Maßnahme, deren Kosten von der Beklagten übernommen werden sollen, nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin dient.
16 
a) Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird weder in § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch in § 30 Abs. 1 S. 2 SG näher bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Umfang der truppenärztlichen Versorgung sei aber vom Wortlaut des Gesetzes her nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten. Von dieser Auffassung ist offenbar auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2003 (aaO) ausgegangen, in dem es - wie im vorliegenden Fall - um die Übernahme der Kosten für eine homologe IVF ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer damaligen Fassung keine entsprechende Einschränkung des Begriffs der truppenärztlichen Versorgung ergebe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt, dass eine solche Einschränkung nicht bereits aus den gesetzlichen Regelungen hergeleitet werden kann, da das Bundesverwaltungsgericht die Klage andernfalls hätte abweisen müssen.
17 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Dem Begriff der „unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ ist nicht immanent, dass die einzelnen hierzu gehörenden Leistungen geeignet sein müssen, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dafür, dass der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung unter einem entsprechenden Vorbehalt steht, kann den zitierten Vorschriften auch sonst nichts entnommen werden. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist ebenso wie die nach ihrer Zweckrichtung verwandte Beihilfe eine Ausprägung der Fürsorgepflicht, aufgrund derer die Beklagte als Dienstherrin Vorkehrungen zu treffen hat, dass der angemessene Lebensunterhalt der Soldaten und Soldatinnen auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird (Kugele, Kommentar zum BBesG, § 70 Rn. 3). § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG sind dementsprechend dahin zu verstehen, dass mit ihnen ein umfassender Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll. Da weder § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG noch § 30 Abs. 1 S. 2 SG einen eigenständigen Krankheitsbegriff statuieren, ist dabei auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 mit weiteren Nachweisen). Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BVerwG, Beschl. v. 30.9.2011, aaO). Die Wehrdienstunfähigkeit kann somit Zeichen für das Vorliegen einer Krankheit sein. Eine Krankheit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes die Wehrdienstfähigkeit nicht berührt.
18 
b) § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in ihrer seit dem 1.12.2004 geltenden Fassung vom 21.10.2004 vermag die Ablehnung des Antrags der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AVV dient zwar die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. § 2 Abs. 3 S. 1 AVV bestimmt ferner, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Diese Regelungen sind jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht anwendbar, da sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen.
19 
aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2003, aaO; Urt. v. 22.3.2001 - 2 C 36.00 - DVBl. 2001, 1214; Urt. v. 30.5.1996 - 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7).
20 
An dieser Auffassung kann jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2004 (2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) nicht festgehalten werden. Nach dem zu der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergangenen Urteil genügt diese - inzwischen durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) ersetzte - Vorschrift nicht den Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, da sie keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes enthalte, sondern dieses Prinzip gestalte, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituiere, die berechtigten Personen benenne, die leistungsbegründenden Anlässe bestimme, den Leistungsumfang begrenze und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen löse. Alle diese Regelungen seien - jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgingen - nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhten auf einer politischen Gestaltungskompetenz. Der Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation sowie ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder Beihilfe andererseits geböten es, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung für die teilweise erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard übernehme.
21 
Diese Grundsätze lassen sich auch nach Ansicht des Senats auf die hier in Rede stehende Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG übertragen, da der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung für die Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zukommt, wie sie die Beihilfevorschriften des Bundes für die Beamten haben. Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der truppenärztlichen Versorgung durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen. Diesen Anforderungen wird mit den in § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 Satz 2 SG getroffenen Regelungen nur zum Teil entsprochen (ebenso zumindest tendenziell: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 LA 30/08 - Juris; Kugele, aaO, § 70 Rn. 8). § 69 Abs. 2 BBesG beschränkt sich auf die Aussage, dass den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt wird. Damit sind zwar der anspruchsberechtigte Personenkreis sowie Art und Weise der Versorgung gesetzlich festgelegt. Welche medizinischen Einzelleistungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt und die Behandlung deshalb durch zivile Ärzte oder in zivilen Krankenhäusern vorgenommen werden muss. Auch § 69 Abs. 4 BBesG, der dem Bundesministerium der Verteidigung die Befugnis einräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG zu erlassen, kann dazu nichts weiter entnommen werden.
22 
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 17.6.2004 angenommen, dass trotz des Defizits normativer Regelungen von der Weitergeltung der früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für einen Übergangszeitraum auszugehen sei. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (ebenso u. a. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; Urt. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18; Urt. v. 28.5.2009 - 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich betont, die weitere Anwendbarkeit der betreffenden Regelungen setze voraus, dass sie nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstießen (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011 - 2 C 9.10 - Juris; Urt. v. 28.5.2008, aaO).
23 
Die weitere Anwendbarkeit der zu § 69 Abs. 4 BBesG erlassenen Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum kommt danach nur insoweit in Betracht, als sich diese Vorschriften entsprechend ihrem Charakter als untergesetzliche Vorschriften im Rahmen des normativen Programms halten, d. h. den von § 69 Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. BBesG zuerkannten Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung konkretisieren und Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken, aber nicht selbstständig Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen schaffen (vgl. zum Beihilferecht: BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.2.2010 - 13 S 1749/09 - Juris mit weiteren Nachweisen).
24 
Was die hier in Rede stehenden Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV betrifft, fehlt es an dieser Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, sind § 69 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 BBesG und § 30 Abs. 1 S. 2 SG dahin zu verstehen, dass mit diesen Vorschriften ein umfassender Anspruch der Soldaten und Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Krankheitsfall begründet werden soll, der nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die einzelnen zu der truppenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldaten und Soldatinnen dienen müssen. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AVV getroffenen Regelungen halten sich hiervon ausgehend nicht im Rahmen des normativen Programms, da mit ihnen ohne eine entsprechende gesetzliche Legitimation selbstständig Leistungseinschränkungen geschaffen werden.
25 
Ob die weitere Anwendbarkeit der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 AVV darüberhinaus auch an dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund scheitert, kann somit dahinstehen.
26 
3. Die den Antrag der Klägerin ablehnenden Entscheidungen der Beklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als rechtmäßig dar. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 (aaO) ist die homologe IVF eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweiche. Dieser regelwidrige Körperzustand sei einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF habe den Charakter einer Heilbehandlung, da dadurch ein „Funktionsausgleich“ geschaffen werde, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen könne. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage sei, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, werde die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt werde. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners bestehe die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden würden. Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und inwieweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG weiterhin anwendbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.221,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 2 S 786/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 2 S 786/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 2 S 786/12 zitiert 16 §§.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27a Künstliche Befruchtung


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 2 S 786/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2012 - 3 K 3895/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2010 - 13 S 1749/09

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 K 1765/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 14.579

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Aug. 2012 - 2 S 2076/11

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. März 2011 - 4 K 3340/08 - geändert. Der Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom 15.7.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9.9.2008 werden aufgehoben. D

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Tenor

Der Bescheid der Arztgruppe M. - SanZ S. - vom 25.10.2010 sowie der Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums S. vom 19.11.2010 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer homologen In-Vitro-Fertilisation(IVF) im Rahmen unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung.
Die Klägerin ist als Soldatin auf Zeit Oberfeldwebel der Bundeswehr. Unter dem Datum vom 21.10.2010 beantragte sie bei der Arztgruppe M. - SanZ S. - die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung.
Diesen Antrag lehnte die Arztgruppe M. - SanZ S. - mit Bescheid vom 25.10.2010 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - VwV - umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten, nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.
Die hiergegen von der Klägerin ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums S. mit Bescheid vom 19.11.2010 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Ausgangsbescheid wiederholt.
Nach Übergabe des Bescheids am 26.11.2010 hat die Klägerin am 22.12.2010 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung macht sie geltend, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF-Therapie angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, insoweit werde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 verwiesen. Es sei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Sterilität der Klägerin einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Ergänzend wird eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. I. G. vorgelegt. Ferner vorgelegt wurden Arztliquidationen, aus denen sich ergibt, dass bei der Klägerin IVF-Maßnahmen in der Zeit von Januar bis August 2010 durchgeführt worden waren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Arztgruppe M. - SanZ S. - vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums S. vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie hält an der in den angefochtenen Bescheiden bereits geäußerten Rechtsauffassung fest, dass § 2 Abs. 3 VwV Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausschließe.
12 
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten der Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kostenübernahme für eine homologe In-Vitro-Fertilisation; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten, in denen das Begehren der Klägerin allein mit Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG abgelehnt wurde, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Kostenübernahmeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
14 
Normative Grundlage für das Begehren der Klägerin sind die § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und § 30 Abs. 1 Soldatengesetz - SG -. Nach dem hier einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Nach § 30 Abs. 1 SG hat ein Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge (Satz 1), wobei zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört (Satz 2).
15 
Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird in beiden Vorschriften nicht definiert. Er ist vom Wortlaut und damit von Gesetzes wegen aber nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten (so auch unter Verwendung des Begriffes der „Wehrdienstfähigkeit“ BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265 ff. = NVwZ 2004, 1003 f.). Zwar war die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Geltung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25.07.2001 (VMBl 2001, S. 172) ergangen, die - anders als die im Falle der Klägerin angewandte entsprechende Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25.06.2009 (VMBl 2009, S. 54) - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht aus der truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen hatte, doch zeigt gerade dies, dass eine gesetzliche Beschränkung der truppenärztlichen Versorgung auf Maßnahmen der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nicht besteht, denn der Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Soldatengesetzes hat seit dem Jahre 2001 keine Änderung erfahren.
16 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meint, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte geht. Denn die Truppe verfügt nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden In-Vitro-Fertilisation; dies wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit der Dienstherr aber nicht durch eigene Ärzte zur Sicherstellung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Lage ist, kommt auch eine Ersatzversorgung durch einen niedergelassenen Arzt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
17 
Danach stehen die gesetzlichen Regelungen zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Kostenübernahme nicht entgegen.
18 
Von Beklagtenseite wird die Versagung der Kostenübernahme denn auch nicht mit Hinweis auf einen gesetzlichen Ausschluss begründet, vielmehr stützt sich die Entscheidung auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG vom 25.06.2009 (a.a.O.) - VwV -. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 dient die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. Ferner legt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV fest, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Eine IVF als Maßnahme der künstlichen Befruchtung wäre danach von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen.
19 
Nach Auffassung der Kammer ist diese Verwaltungsvorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - aber nicht anwendbar. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts.
20 
Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.1996 - 2 C 3.95 -, Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7 S. 2 und vom 22.03.2001 - 2 C 36.00 -, DVBl. 2001, 1214). Ausreichende Rechtsgrundlage hierfür sei § 69 Abs. 4 BBesG, wonach das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 - 3 erlässt. Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht auch in dem bereits zitierten Urteil vom 27.11.2003 (a.a.O.) aus.
21 
Dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 ff. = DVBl. 2004, 1420 ff.) zu den ursprünglich für den Bereich der Bundesbeamten ebenfalls lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen über die beamtenrechtliche Beihilfe nicht mehr gefolgt werden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 LA 30/08 -, juris). In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen - im Beihilferecht war Rechtsgrundlage hierfür § 200 BBG a.F. - keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen. Im Übrigen genüge § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprach, nicht den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe (RdNr. 18 d. Urteils). Ferner wird dort ausgeführt, bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen seien aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst habe in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ff.; 79, 223 ff.; 83, 89 ff.; 106, 225 ff.) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, ferner festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden und für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und schließlich welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Dabei habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (RdNr. 19).
22 
Diese Grundsätze lassen sich auch auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung - auch „freie Heilfürsorge“ genannt - ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten (so BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 = DÖV 1982, 951) und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und den ihr zugrundeliegenden Regelungen kommt für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten hatten (so BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
23 
Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln sind. Diesen Anforderungen entsprechen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1, 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG in ausreichendem Umfang bestimmt sein, nicht bestimmt ist aber weder hier noch in § 69 Abs. 4 BBesG, in welchem Umfang Leistungen gewährt werden. Auch die Bestimmung des Leistungsumfangs, also der erfassten "Risiken" (s.o.), ist aber Teil der wesentlichen und vom Gesetzgeber zu regelnden Grundsätze der freien Heilfürsorge; insoweit sind keine systemrelevanten Unterschiede erkennbar, die eine andere Beurteilung dieses Aspekts als im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe rechtfertigen könnten.
24 
Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2004 (a.a.O.) aufgezeigten normativen Defizits der früheren bunderechtlichen Regelungen hat es die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten. Dies beruhte auf dem Umstand, dass - so das Gericht - das dort beschriebene Handlungsprogramm "hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat" (RdNr. 20 des Urteils). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstößt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV insoweit gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, als dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, Bundesbeamte aber nach § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhalten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprechen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten ist aber im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.).
25 
Eine Ungleichbehandlung wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn Soldaten ergänzend oder subsidiär einen Beihilfeanspruch für den Fall hätten, dass für bestimmte Maßnahmen keine freie Heilfürsorge gewährt würde, aber Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewährt werden könnte. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sind nach § 31 Abs. 4 SG in der Fassung vom 12.02.2009 Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht, nicht beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss knüpft also an die Person bzw. deren Status als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit an und nicht an die Art der Aufwendungen mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis und damit auch der Klägerin als Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung generell keine Beihilfe gewährt wird (so auch zu einer wohl mit dem aktuellen Wortlaut des § 31 Abs. 4 SG identischen Regelung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VwV zu § 31 SG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; a.A. ebenfalls zur VwV zu § 31 SG: VG München, Urteil vom 20.02.2009 - M 21 K 07.2084 - und BayVGH, Beschluss vom 11.06.2010 - 14 B 09.830 -).
26 
Nach allem ist der durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Ausschluss einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung aus der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unwirksam.
27 
Die homologe In-Vitro-Fertilisation ist im Falle der Klägerin, die an einem beiderseitigen Tubenverschluss leidet auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht. Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF hat den Charakter einer Heilbehandlung. Dadurch wird ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage ist, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, wird die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt wird. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners besteht die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden werden. Es ist kein notwendiges Merkmals des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
28 
Auch im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, für die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung begehrt wird, erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin damit nicht als rechtmäßig.
29 
Nach allem ist dem gestellten Klagantrag stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die bei ihr durchgeführten Maßnahmen einer In-Vitro-Fertilisation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil unter anderem von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003, a.a.O., abweicht, in der von der grundsätzlichen Zulässigkeit, den Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln, ausgegangen wurde.
32 
Beschluss vom 07. März 2012
33 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1, 3 GKG auf4.221,28 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Das Gericht bemisst den Streitwert nach der Höhe der Kosten, für die gegenüber der Beklagten eine Kostenerstattung beantragt wurde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Klageverfahren lediglich ein Neubescheidungsantrag gestellt wurde. Denn dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die ablehnenden Bescheide der Beklagten sich bisher ausschließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG berufen haben, ohne weitergehend etwa die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen. Da die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht offensichtlich unangemessen erscheinen und auch andere Versagungsgründe derzeit für das Gericht nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass - folgt man der Rechtsauffassung des Gericht - eine Übernahme der Kosten in der genannten Höhe zu erfolgen hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts in der vollen Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kostenübernahme für eine homologe In-Vitro-Fertilisation; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten, in denen das Begehren der Klägerin allein mit Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG abgelehnt wurde, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Kostenübernahmeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
14 
Normative Grundlage für das Begehren der Klägerin sind die § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und § 30 Abs. 1 Soldatengesetz - SG -. Nach dem hier einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Nach § 30 Abs. 1 SG hat ein Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge (Satz 1), wobei zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört (Satz 2).
15 
Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird in beiden Vorschriften nicht definiert. Er ist vom Wortlaut und damit von Gesetzes wegen aber nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten (so auch unter Verwendung des Begriffes der „Wehrdienstfähigkeit“ BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265 ff. = NVwZ 2004, 1003 f.). Zwar war die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Geltung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25.07.2001 (VMBl 2001, S. 172) ergangen, die - anders als die im Falle der Klägerin angewandte entsprechende Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25.06.2009 (VMBl 2009, S. 54) - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht aus der truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen hatte, doch zeigt gerade dies, dass eine gesetzliche Beschränkung der truppenärztlichen Versorgung auf Maßnahmen der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nicht besteht, denn der Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Soldatengesetzes hat seit dem Jahre 2001 keine Änderung erfahren.
16 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meint, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte geht. Denn die Truppe verfügt nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden In-Vitro-Fertilisation; dies wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit der Dienstherr aber nicht durch eigene Ärzte zur Sicherstellung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Lage ist, kommt auch eine Ersatzversorgung durch einen niedergelassenen Arzt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
17 
Danach stehen die gesetzlichen Regelungen zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Kostenübernahme nicht entgegen.
18 
Von Beklagtenseite wird die Versagung der Kostenübernahme denn auch nicht mit Hinweis auf einen gesetzlichen Ausschluss begründet, vielmehr stützt sich die Entscheidung auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG vom 25.06.2009 (a.a.O.) - VwV -. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 dient die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. Ferner legt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV fest, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Eine IVF als Maßnahme der künstlichen Befruchtung wäre danach von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen.
19 
Nach Auffassung der Kammer ist diese Verwaltungsvorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - aber nicht anwendbar. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts.
20 
Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.1996 - 2 C 3.95 -, Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7 S. 2 und vom 22.03.2001 - 2 C 36.00 -, DVBl. 2001, 1214). Ausreichende Rechtsgrundlage hierfür sei § 69 Abs. 4 BBesG, wonach das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 - 3 erlässt. Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht auch in dem bereits zitierten Urteil vom 27.11.2003 (a.a.O.) aus.
21 
Dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 ff. = DVBl. 2004, 1420 ff.) zu den ursprünglich für den Bereich der Bundesbeamten ebenfalls lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen über die beamtenrechtliche Beihilfe nicht mehr gefolgt werden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 LA 30/08 -, juris). In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen - im Beihilferecht war Rechtsgrundlage hierfür § 200 BBG a.F. - keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen. Im Übrigen genüge § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprach, nicht den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe (RdNr. 18 d. Urteils). Ferner wird dort ausgeführt, bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen seien aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst habe in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ff.; 79, 223 ff.; 83, 89 ff.; 106, 225 ff.) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, ferner festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden und für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und schließlich welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Dabei habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (RdNr. 19).
22 
Diese Grundsätze lassen sich auch auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung - auch „freie Heilfürsorge“ genannt - ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten (so BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 = DÖV 1982, 951) und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und den ihr zugrundeliegenden Regelungen kommt für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten hatten (so BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
23 
Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln sind. Diesen Anforderungen entsprechen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1, 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG in ausreichendem Umfang bestimmt sein, nicht bestimmt ist aber weder hier noch in § 69 Abs. 4 BBesG, in welchem Umfang Leistungen gewährt werden. Auch die Bestimmung des Leistungsumfangs, also der erfassten "Risiken" (s.o.), ist aber Teil der wesentlichen und vom Gesetzgeber zu regelnden Grundsätze der freien Heilfürsorge; insoweit sind keine systemrelevanten Unterschiede erkennbar, die eine andere Beurteilung dieses Aspekts als im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe rechtfertigen könnten.
24 
Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2004 (a.a.O.) aufgezeigten normativen Defizits der früheren bunderechtlichen Regelungen hat es die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten. Dies beruhte auf dem Umstand, dass - so das Gericht - das dort beschriebene Handlungsprogramm "hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat" (RdNr. 20 des Urteils). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstößt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV insoweit gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, als dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, Bundesbeamte aber nach § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhalten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprechen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten ist aber im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.).
25 
Eine Ungleichbehandlung wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn Soldaten ergänzend oder subsidiär einen Beihilfeanspruch für den Fall hätten, dass für bestimmte Maßnahmen keine freie Heilfürsorge gewährt würde, aber Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewährt werden könnte. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sind nach § 31 Abs. 4 SG in der Fassung vom 12.02.2009 Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht, nicht beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss knüpft also an die Person bzw. deren Status als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit an und nicht an die Art der Aufwendungen mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis und damit auch der Klägerin als Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung generell keine Beihilfe gewährt wird (so auch zu einer wohl mit dem aktuellen Wortlaut des § 31 Abs. 4 SG identischen Regelung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VwV zu § 31 SG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; a.A. ebenfalls zur VwV zu § 31 SG: VG München, Urteil vom 20.02.2009 - M 21 K 07.2084 - und BayVGH, Beschluss vom 11.06.2010 - 14 B 09.830 -).
26 
Nach allem ist der durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Ausschluss einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung aus der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unwirksam.
27 
Die homologe In-Vitro-Fertilisation ist im Falle der Klägerin, die an einem beiderseitigen Tubenverschluss leidet auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht. Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF hat den Charakter einer Heilbehandlung. Dadurch wird ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage ist, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, wird die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt wird. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners besteht die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden werden. Es ist kein notwendiges Merkmals des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
28 
Auch im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, für die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung begehrt wird, erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin damit nicht als rechtmäßig.
29 
Nach allem ist dem gestellten Klagantrag stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die bei ihr durchgeführten Maßnahmen einer In-Vitro-Fertilisation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil unter anderem von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003, a.a.O., abweicht, in der von der grundsätzlichen Zulässigkeit, den Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln, ausgegangen wurde.
32 
Beschluss vom 07. März 2012
33 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1, 3 GKG auf4.221,28 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Das Gericht bemisst den Streitwert nach der Höhe der Kosten, für die gegenüber der Beklagten eine Kostenerstattung beantragt wurde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Klageverfahren lediglich ein Neubescheidungsantrag gestellt wurde. Denn dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die ablehnenden Bescheide der Beklagten sich bisher ausschließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG berufen haben, ohne weitergehend etwa die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen. Da die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht offensichtlich unangemessen erscheinen und auch andere Versagungsgründe derzeit für das Gericht nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass - folgt man der Rechtsauffassung des Gericht - eine Übernahme der Kosten in der genannten Höhe zu erfolgen hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts in der vollen Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1.
die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,
2.
nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,
3.
die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,
5.
die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
6.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,
7.
sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen und
8.
die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt wird, der oder dem eine Genehmigung nach § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

1.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,
2.
notwendige Laboruntersuchungen und
3.
Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.

(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

1.
extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und
2.
Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

Nr.BehandlungsmethodeIndikationenAnzahl der
beihilfefähigen Versuche
1intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenensomatische Ursachen (zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanalstenose, Dyspareunie)acht
gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion
Subfertilität des Mannes
Immunologisch bedingte Sterilität
2intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit GonadotropinenSubfertilität des Mannesdrei
Immunologisch bedingte Sterilität
3In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-TransferZustand nach Tubenamputationdrei;

der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat
anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss
anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose
idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind
Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
4intratubarer Gameten-Transferanders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriosezwei
idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind
Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind
5Intracytoplasmatische Spermieninjektionschwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der Weltgesundheitsorganisation zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehendrei;

der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat

Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1.
diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.
die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.
sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Bescheid der Arztgruppe M. - SanZ S. - vom 25.10.2010 sowie der Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums S. vom 19.11.2010 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer homologen In-Vitro-Fertilisation(IVF) im Rahmen unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung.
Die Klägerin ist als Soldatin auf Zeit Oberfeldwebel der Bundeswehr. Unter dem Datum vom 21.10.2010 beantragte sie bei der Arztgruppe M. - SanZ S. - die Kostenübernahme für eine Fertilisationsbehandlung.
Diesen Antrag lehnte die Arztgruppe M. - SanZ S. - mit Bescheid vom 25.10.2010 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, nach § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - VwV - umfasse die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen, die nur der Familienplanung dienten, nicht erfasst seien insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.
Die hiergegen von der Klägerin ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wies der Leiter des Sanitätszentrums S. mit Bescheid vom 19.11.2010 zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Ausgangsbescheid wiederholt.
Nach Übergabe des Bescheids am 26.11.2010 hat die Klägerin am 22.12.2010 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung macht sie geltend, sie sei aufgrund eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine IVF-Therapie angewiesen. Ihre Sterilität sei ein regelwidriger Körperzustand im Sinne von § 69 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwV, der einer Behandlung in Gestalt einer IVF einschließlich eines Embryonentransfers zugänglich sei. Dies entspreche der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, insoweit werde auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003 verwiesen. Es sei unerheblich, ob dadurch die Wehrdienstfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werde. § 2 Abs. 3 VwV sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Sterilität der Klägerin einen Krankheitszustand darstelle. Zur Behandlung dieses regelwidrigen Körperzustandes habe truppenärztliche Versorgung nicht in Anspruch genommen werden können, vielmehr habe ein externer Arzt konsultiert werden müssen, da die Bundeswehr selbst solche Behandlungsmaßnahmen nicht erbringen könne.
Ergänzend wird eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. I. G. vorgelegt. Ferner vorgelegt wurden Arztliquidationen, aus denen sich ergibt, dass bei der Klägerin IVF-Maßnahmen in der Zeit von Januar bis August 2010 durchgeführt worden waren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Arztgruppe M. - SanZ S. - vom 25.10.2010 sowie den Beschwerdebescheid des Sanitätszentrums S. vom 19.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation im Wege unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie hält an der in den angefochtenen Bescheiden bereits geäußerten Rechtsauffassung fest, dass § 2 Abs. 3 VwV Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausschließe.
12 
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten der Beklagten vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kostenübernahme für eine homologe In-Vitro-Fertilisation; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten, in denen das Begehren der Klägerin allein mit Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG abgelehnt wurde, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Kostenübernahmeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
14 
Normative Grundlage für das Begehren der Klägerin sind die § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und § 30 Abs. 1 Soldatengesetz - SG -. Nach dem hier einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Nach § 30 Abs. 1 SG hat ein Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge (Satz 1), wobei zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört (Satz 2).
15 
Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird in beiden Vorschriften nicht definiert. Er ist vom Wortlaut und damit von Gesetzes wegen aber nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten (so auch unter Verwendung des Begriffes der „Wehrdienstfähigkeit“ BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265 ff. = NVwZ 2004, 1003 f.). Zwar war die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Geltung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25.07.2001 (VMBl 2001, S. 172) ergangen, die - anders als die im Falle der Klägerin angewandte entsprechende Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25.06.2009 (VMBl 2009, S. 54) - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht aus der truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen hatte, doch zeigt gerade dies, dass eine gesetzliche Beschränkung der truppenärztlichen Versorgung auf Maßnahmen der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nicht besteht, denn der Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Soldatengesetzes hat seit dem Jahre 2001 keine Änderung erfahren.
16 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meint, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte geht. Denn die Truppe verfügt nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden In-Vitro-Fertilisation; dies wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit der Dienstherr aber nicht durch eigene Ärzte zur Sicherstellung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Lage ist, kommt auch eine Ersatzversorgung durch einen niedergelassenen Arzt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
17 
Danach stehen die gesetzlichen Regelungen zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Kostenübernahme nicht entgegen.
18 
Von Beklagtenseite wird die Versagung der Kostenübernahme denn auch nicht mit Hinweis auf einen gesetzlichen Ausschluss begründet, vielmehr stützt sich die Entscheidung auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG vom 25.06.2009 (a.a.O.) - VwV -. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 dient die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. Ferner legt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV fest, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Eine IVF als Maßnahme der künstlichen Befruchtung wäre danach von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen.
19 
Nach Auffassung der Kammer ist diese Verwaltungsvorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - aber nicht anwendbar. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts.
20 
Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.1996 - 2 C 3.95 -, Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7 S. 2 und vom 22.03.2001 - 2 C 36.00 -, DVBl. 2001, 1214). Ausreichende Rechtsgrundlage hierfür sei § 69 Abs. 4 BBesG, wonach das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 - 3 erlässt. Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht auch in dem bereits zitierten Urteil vom 27.11.2003 (a.a.O.) aus.
21 
Dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 ff. = DVBl. 2004, 1420 ff.) zu den ursprünglich für den Bereich der Bundesbeamten ebenfalls lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen über die beamtenrechtliche Beihilfe nicht mehr gefolgt werden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 LA 30/08 -, juris). In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen - im Beihilferecht war Rechtsgrundlage hierfür § 200 BBG a.F. - keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen. Im Übrigen genüge § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprach, nicht den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe (RdNr. 18 d. Urteils). Ferner wird dort ausgeführt, bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen seien aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst habe in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ff.; 79, 223 ff.; 83, 89 ff.; 106, 225 ff.) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, ferner festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden und für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und schließlich welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Dabei habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (RdNr. 19).
22 
Diese Grundsätze lassen sich auch auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung - auch „freie Heilfürsorge“ genannt - ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten (so BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 = DÖV 1982, 951) und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und den ihr zugrundeliegenden Regelungen kommt für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten hatten (so BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
23 
Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln sind. Diesen Anforderungen entsprechen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1, 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG in ausreichendem Umfang bestimmt sein, nicht bestimmt ist aber weder hier noch in § 69 Abs. 4 BBesG, in welchem Umfang Leistungen gewährt werden. Auch die Bestimmung des Leistungsumfangs, also der erfassten "Risiken" (s.o.), ist aber Teil der wesentlichen und vom Gesetzgeber zu regelnden Grundsätze der freien Heilfürsorge; insoweit sind keine systemrelevanten Unterschiede erkennbar, die eine andere Beurteilung dieses Aspekts als im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe rechtfertigen könnten.
24 
Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2004 (a.a.O.) aufgezeigten normativen Defizits der früheren bunderechtlichen Regelungen hat es die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten. Dies beruhte auf dem Umstand, dass - so das Gericht - das dort beschriebene Handlungsprogramm "hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat" (RdNr. 20 des Urteils). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstößt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV insoweit gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, als dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, Bundesbeamte aber nach § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhalten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprechen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten ist aber im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.).
25 
Eine Ungleichbehandlung wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn Soldaten ergänzend oder subsidiär einen Beihilfeanspruch für den Fall hätten, dass für bestimmte Maßnahmen keine freie Heilfürsorge gewährt würde, aber Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewährt werden könnte. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sind nach § 31 Abs. 4 SG in der Fassung vom 12.02.2009 Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht, nicht beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss knüpft also an die Person bzw. deren Status als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit an und nicht an die Art der Aufwendungen mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis und damit auch der Klägerin als Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung generell keine Beihilfe gewährt wird (so auch zu einer wohl mit dem aktuellen Wortlaut des § 31 Abs. 4 SG identischen Regelung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VwV zu § 31 SG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; a.A. ebenfalls zur VwV zu § 31 SG: VG München, Urteil vom 20.02.2009 - M 21 K 07.2084 - und BayVGH, Beschluss vom 11.06.2010 - 14 B 09.830 -).
26 
Nach allem ist der durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Ausschluss einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung aus der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unwirksam.
27 
Die homologe In-Vitro-Fertilisation ist im Falle der Klägerin, die an einem beiderseitigen Tubenverschluss leidet auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht. Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF hat den Charakter einer Heilbehandlung. Dadurch wird ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage ist, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, wird die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt wird. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners besteht die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden werden. Es ist kein notwendiges Merkmals des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
28 
Auch im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, für die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung begehrt wird, erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin damit nicht als rechtmäßig.
29 
Nach allem ist dem gestellten Klagantrag stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die bei ihr durchgeführten Maßnahmen einer In-Vitro-Fertilisation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil unter anderem von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003, a.a.O., abweicht, in der von der grundsätzlichen Zulässigkeit, den Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln, ausgegangen wurde.
32 
Beschluss vom 07. März 2012
33 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1, 3 GKG auf4.221,28 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Das Gericht bemisst den Streitwert nach der Höhe der Kosten, für die gegenüber der Beklagten eine Kostenerstattung beantragt wurde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Klageverfahren lediglich ein Neubescheidungsantrag gestellt wurde. Denn dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die ablehnenden Bescheide der Beklagten sich bisher ausschließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG berufen haben, ohne weitergehend etwa die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen. Da die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht offensichtlich unangemessen erscheinen und auch andere Versagungsgründe derzeit für das Gericht nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass - folgt man der Rechtsauffassung des Gericht - eine Übernahme der Kosten in der genannten Höhe zu erfolgen hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts in der vollen Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Kostenübernahme für eine homologe In-Vitro-Fertilisation; die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten, in denen das Begehren der Klägerin allein mit Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG abgelehnt wurde, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Kostenübernahmeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
14 
Normative Grundlage für das Begehren der Klägerin sind die § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und § 30 Abs. 1 Soldatengesetz - SG -. Nach dem hier einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG wird den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Nach § 30 Abs. 1 SG hat ein Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge (Satz 1), wobei zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört (Satz 2).
15 
Der Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird in beiden Vorschriften nicht definiert. Er ist vom Wortlaut und damit von Gesetzes wegen aber nicht beschränkt auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten (so auch unter Verwendung des Begriffes der „Wehrdienstfähigkeit“ BVerwG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 C 38/02 -, BVerwGE 119, 265 ff. = NVwZ 2004, 1003 f.). Zwar war die zuletzt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Geltung der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25.07.2001 (VMBl 2001, S. 172) ergangen, die - anders als die im Falle der Klägerin angewandte entsprechende Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25.06.2009 (VMBl 2009, S. 54) - Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht aus der truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen hatte, doch zeigt gerade dies, dass eine gesetzliche Beschränkung der truppenärztlichen Versorgung auf Maßnahmen der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nicht besteht, denn der Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und des Soldatengesetzes hat seit dem Jahre 2001 keine Änderung erfahren.
16 
Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die truppenärztliche Versorgung im Grundsatz die Behandlung durch Truppenärzte meint, es vorliegend aber um einen Kostenersatzanspruch für die Inanspruchnahme von Leistungen niedergelassener Ärzte geht. Denn die Truppe verfügt nicht über die sächliche und personelle Ausstattung zur Durchführung der vorliegend in Frage stehenden In-Vitro-Fertilisation; dies wurde vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Soweit der Dienstherr aber nicht durch eigene Ärzte zur Sicherstellung des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Lage ist, kommt auch eine Ersatzversorgung durch einen niedergelassenen Arzt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
17 
Danach stehen die gesetzlichen Regelungen zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Kostenübernahme nicht entgegen.
18 
Von Beklagtenseite wird die Versagung der Kostenübernahme denn auch nicht mit Hinweis auf einen gesetzlichen Ausschluss begründet, vielmehr stützt sich die Entscheidung auf § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG vom 25.06.2009 (a.a.O.) - VwV -. Nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 dient die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (allein) der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten, soweit in dieser Vorschrift nicht Ausnahmen festgelegt sind. Ferner legt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV fest, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen; nicht erfasst sind insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Eine IVF als Maßnahme der künstlichen Befruchtung wäre danach von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen.
19 
Nach Auffassung der Kammer ist diese Verwaltungsvorschrift - jedenfalls soweit vorliegend einschlägig - aber nicht anwendbar. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts.
20 
Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher davon ausgegangen, dass der gesetzliche Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung durch Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet werden könne. Solche Verwaltungsvorschriften stellten eine zulässige und bindende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Soldatenrechts dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.1996 - 2 C 3.95 -, Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7 S. 2 und vom 22.03.2001 - 2 C 36.00 -, DVBl. 2001, 1214). Ausreichende Rechtsgrundlage hierfür sei § 69 Abs. 4 BBesG, wonach das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 - 3 erlässt. Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht auch in dem bereits zitierten Urteil vom 27.11.2003 (a.a.O.) aus.
21 
Dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (- 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 ff. = DVBl. 2004, 1420 ff.) zu den ursprünglich für den Bereich der Bundesbeamten ebenfalls lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen über die beamtenrechtliche Beihilfe nicht mehr gefolgt werden (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 LA 30/08 -, juris). In dem genannten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich darauf hingewiesen, dass die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen - im Beihilferecht war Rechtsgrundlage hierfür § 200 BBG a.F. - keine Ermächtigungsgrundlage dafür darstelle, Normen im formellen Sinne zu setzen. Im Übrigen genüge § 200 BBG a.F., der dem vorliegend in Betracht zu ziehenden § 69 Abs. 4 BBesG entsprach, nicht den Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass einer Rechtsverordnung vorsehe (RdNr. 18 d. Urteils). Ferner wird dort ausgeführt, bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen seien aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst habe in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 ff.; 79, 223 ff.; 83, 89 ff.; 106, 225 ff.) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, ferner festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden und für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und schließlich welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Dabei habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen (RdNr. 19).
22 
Diese Grundsätze lassen sich auch auf die vorliegend einschlägige Regelung des § 69 Abs. 4 BBesG übertragen. Denn die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung - auch „freie Heilfürsorge“ genannt - ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten (so BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 = DÖV 1982, 951) und damit mit der beamtenrechtlichen Beihilfe vergleichbar. Der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und den ihr zugrundeliegenden Regelungen kommt für einen Soldaten dieselbe außergewöhnliche rechtliche Bedeutung zu, wie sie die früheren Beihilfevorschriften des Bundes - in Form von Verwaltungsvorschriften - für die Beamten hatten (so BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
23 
Hieraus folgt, dass jedenfalls die tragenden Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln sind. Diesen Anforderungen entsprechen die insoweit in Betracht zu ziehenden Regelungen in § 69 Abs. 2, 4 BBesG und § 30 Abs. 1, 2 SG nicht in vollem Umfang. Zwar dürfte der Kreis der Anspruchsberechtigten in § 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 und 2 SG in ausreichendem Umfang bestimmt sein, nicht bestimmt ist aber weder hier noch in § 69 Abs. 4 BBesG, in welchem Umfang Leistungen gewährt werden. Auch die Bestimmung des Leistungsumfangs, also der erfassten "Risiken" (s.o.), ist aber Teil der wesentlichen und vom Gesetzgeber zu regelnden Grundsätze der freien Heilfürsorge; insoweit sind keine systemrelevanten Unterschiede erkennbar, die eine andere Beurteilung dieses Aspekts als im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe rechtfertigen könnten.
24 
Trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2004 (a.a.O.) aufgezeigten normativen Defizits der früheren bunderechtlichen Regelungen hat es die als Verwaltungsvorschrift ergangenen Beihilferegelungen für einen Übergangszeitraum für anwendbar gehalten. Dies beruhte auf dem Umstand, dass - so das Gericht - das dort beschriebene Handlungsprogramm "hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat" (RdNr. 20 des Urteils). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr verstößt § 2 Abs. 3 Satz 1 VwV insoweit gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, als dort Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, Bundesbeamte aber nach § 43 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhalten, soweit Inhalt und Ausgestaltung der Aufwendungen den Grundsätzen nach § 27a SGB V entsprechen. Ein sachlicher, in den Besonderheiten der Dienstverhältnisse begründeter Anlass für eine Differenzierung zwischen Soldaten und Beamten ist aber im Hinblick auf solche Maßnahmen nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.).
25 
Eine Ungleichbehandlung wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn Soldaten ergänzend oder subsidiär einen Beihilfeanspruch für den Fall hätten, dass für bestimmte Maßnahmen keine freie Heilfürsorge gewährt würde, aber Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung gewährt werden könnte. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sind nach § 31 Abs. 4 SG in der Fassung vom 12.02.2009 Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen aufgrund von § 69 Abs. 2 BBesG unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht, nicht beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss knüpft also an die Person bzw. deren Status als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit an und nicht an die Art der Aufwendungen mit der Folge, dass dem genannten Personenkreis und damit auch der Klägerin als Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung generell keine Beihilfe gewährt wird (so auch zu einer wohl mit dem aktuellen Wortlaut des § 31 Abs. 4 SG identischen Regelung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen VwV zu § 31 SG: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.; a.A. ebenfalls zur VwV zu § 31 SG: VG München, Urteil vom 20.02.2009 - M 21 K 07.2084 - und BayVGH, Beschluss vom 11.06.2010 - 14 B 09.830 -).
26 
Nach allem ist der durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Ausschluss einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung aus der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung unwirksam.
27 
Die homologe In-Vitro-Fertilisation ist im Falle der Klägerin, die an einem beiderseitigen Tubenverschluss leidet auch eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Die organisch bedingte Sterilität stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht. Dieser regelwidrige Körperzustand ist einer Behandlung bedürftig und einer Therapie zugänglich. Die IVF hat den Charakter einer Heilbehandlung. Dadurch wird ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Wege erfolgen kann. Durch die künstliche Befruchtung der Eizelle einer Frau, die aus biologischen Gründen nicht in der Lage ist, auf andere Weise ein Kind zu empfangen, wird die Möglichkeit der Empfängnis eröffnet, indem ein Teil des natürlichen Vorgangs durch eine ärztliche Behandlung ersetzt wird. Durch die extrakorporale Befruchtung der Eizelle der Frau mit dem Sperma des Partners besteht die Möglichkeit, diesen zu einem genetisch gemeinsamen Kind zu verhelfen, wobei die Folgen des regelwidrigen Körperzustands der Frau überwunden werden. Es ist kein notwendiges Merkmals des Begriffs der Heilbehandlung, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt bzw. dass der regelgerechte Körperzustand wiederhergestellt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 27.11.2003, a.a.O.).
28 
Auch im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, für die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung begehrt wird, erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin damit nicht als rechtmäßig.
29 
Nach allem ist dem gestellten Klagantrag stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die bei ihr durchgeführten Maßnahmen einer In-Vitro-Fertilisation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil unter anderem von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2003, a.a.O., abweicht, in der von der grundsätzlichen Zulässigkeit, den Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln, ausgegangen wurde.
32 
Beschluss vom 07. März 2012
33 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1, 3 GKG auf4.221,28 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Das Gericht bemisst den Streitwert nach der Höhe der Kosten, für die gegenüber der Beklagten eine Kostenerstattung beantragt wurde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Klageverfahren lediglich ein Neubescheidungsantrag gestellt wurde. Denn dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die ablehnenden Bescheide der Beklagten sich bisher ausschließlich auf die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG berufen haben, ohne weitergehend etwa die Angemessenheit der Aufwendungen zu beurteilen. Da die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht offensichtlich unangemessen erscheinen und auch andere Versagungsgründe derzeit für das Gericht nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass - folgt man der Rechtsauffassung des Gericht - eine Übernahme der Kosten in der genannten Höhe zu erfolgen hat. Dies rechtfertigt eine Festsetzung des Streitwerts in der vollen Höhe der der Klägerin entstandenen Kosten.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 K 1765/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1937 geborener pensionierter Konrektor einer Sonderschule, begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen zu einem Elektrobett einschließlich Aufrichter und Seitengitter sowie Matratze.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus ... operiert. Im „Antrag auf Hilfsmittel“ vom 8.3.2007, der an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in ... gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, der Kläger werde am 9.3.2007 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Diagnose lautete: „Beckeninstabilität; Zustand nach Reosteosynthese ventral und Spongiosaplastik, dorsale Spongiosaplastik; zehn Wochen keine Belastungen“. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben unter anderem bezeichnet: „vorübergehend Krankenpflegebett mit Aufrichter“.
Am 15.3.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 385,-- EUR gemäß Rechnung des Sanitätshauses vom 9.3.2007 für die Anmietung des Elektrobetts incl. Aufrichter und Seitengitter, Standard Matratze Krankenbett 12 cm sowie Lieferung. Mit Bescheid vom 26.3.2007 versagte das Landesamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe und führte zur Begründung aus, die Aufwendungen seien nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Nach seiner wiederholten Beckenoperation, die zur Fixierung seines instabilen Beckens am 26.2.2007 erfolgversprechend durchgeführt worden sei, sei ihm strengste Bettruhe für zehn Wochen verordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in die „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Da die Bettruhe im Krankenbett zeitlich begrenzt sein werde, aber medizinisch ohne Alternative zu seiner Entlassung in die häusliche Pflege vorausgesetzt worden sei, entstünden ihm nun Auslagen, die einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme-Kulanzregelung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Kostenmehraufwand durch weitergehende stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre seines Erachtens erheblich kostenaufwendiger als die Bezuschussung der Mietkosten von 385,-- EUR für ein Krankenbett in dieser Zeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien unter anderem Aufwendungen für die Miete vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis), von der nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO abgewichen werden dürfe. In diesem Hilfsmittelverzeichnis seien die beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle abschließend aufgeführt. Pflegebetten seien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter den Voraussetzungen einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können und eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorgelegen. Fiktive Kostenersparnisse dürften für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht herangezogen werden, da stets die tatsächlich entstandenen Kosten zu beurteilen seien. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenversorgung des Beamten ergänzenden Charakter. Das Land als Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sie sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.
Am 27.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Er sei seit Anfang November 2006 pflegebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 BVO. Er zähle zu dem Personenkreis, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses ... vom 30.3.2007. Danach sei eine Entlastung des rechten Beines für insgesamt zehn Wochen vorgesehen. Verschiedene häusliche Hilfsmittel, unter anderem ein Krankenbett mit Aufrichter, seien notwendig um seine häusliche Versorgung für die Zeit der Immobilisation zu ermöglichen. Andernfalls wäre eine stationäre weitere Behandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich aber nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch die Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die hier vorgenommene Abwägung verstoße gegen das Gesetz. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt, das unter Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett werde nur unter der Einschränkung der häuslichen Pflege nach § 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Eine häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne dieser Bestimmung habe streitgegenständlich nicht vorgelegen. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Dritter bedurft hätte. Der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung der Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und die vom Verordnungsgeber angestrebte Handhabbarkeit der Vorschrift sowie die damit bezweckte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten und Pflegebettroste stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.3.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.3.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren und hierzu ausgeführt: Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses ... dem Kläger am 8.3.2007 verordnet habe, sei in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeversordnung nicht enthalten. Dort sei lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 Satz 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt werde. Der Kläger sei jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei, schließe indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht komme, es sei denn, er wäre in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Das sei hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt seien, könne das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nrn. 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium habe von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sogenannte „Negativliste“ erstellt. Dort werde als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stelle das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsehe, sei dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gelte auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handle es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betreffe die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie diene der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehörten, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften sei in der Beihilfeverordnung nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dies gelte auch dann, wenn es als sogenanntes Krankenbett (z.B. bei erforderlicher oder verordneter Bettruhe) genutzt werde. Demgegenüber sei ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung sei nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden könne. Ein Pflegebett werde von Behinderten bzw. Gesunden nicht genutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht. Dementsprechend fänden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe könne auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sei. Das von ihm angemietete (Kranken-)Pflegebett sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestünden keine Zweifel. Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebettes erforderlich sei - gingen im Übrigen auch die früheren sowie die jetzt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.6.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat am 27.7.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.8.2009 unter Stellung eines Antrages im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Finanzministerium habe von der Ermächtigung nach Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht und in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 als nicht beihilfefähigen Gegenstand ein „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ aufgeführt. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass das dem Kläger verordnete Elektrobett/Pflegebett ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel zu werten sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften gebe es für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Pflegebett“ in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und in der Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 keine Veranlassung, so dass in der Verwaltungsvorschrift lediglich auf das im Positivkatalog in der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett hingewiesen werde. Eine weitergehende Regelung sei durch das Finanzministerium diesbezüglich nicht bezweckt, zumal diese im Widerspruch zu Nr. 2.1 der Anlage zur BVO stehen würde. Die Einführung des Begriffes „Krankenpflegebett“ in den Bereich der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit für Pflegebetten nur bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO zu gewähren. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO nicht vorliege, dann eine Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts aufgrund der Subsumtion unter die Regelung der Verwaltungsvorschrift und der Zuordnung zum Positivkatalog nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO zu bejahen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass im Hinblick auf grundlegende Strukturunterschiede für das Beihilferecht nicht allgemein auf zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden könne. Ebenso sei der Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes nicht weiterführend. Regelungen im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung würden im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg nur bei ausdrücklichem Verweis gelten. An einem solchen fehle es aber im vorliegenden Fall.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
15 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 - 9 K 1765/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1937 geborener pensionierter Konrektor einer Sonderschule, begehrt eine Beihilfe für Aufwendungen zu einem Elektrobett einschließlich Aufrichter und Seitengitter sowie Matratze.
Der zu 70% beihilfeberechtigte Kläger wurde im Februar 2007 im Kreiskrankenhaus ... operiert. Im „Antrag auf Hilfsmittel“ vom 8.3.2007, der an die private Krankenversicherung des Klägers über ein Sanitätshaus in ... gerichtet war, teilte die Stationsärztin mit, der Kläger werde am 9.3.2007 aus dem Krankenhaus entlassen. Die Diagnose lautete: „Beckeninstabilität; Zustand nach Reosteosynthese ventral und Spongiosaplastik, dorsale Spongiosaplastik; zehn Wochen keine Belastungen“. Als erforderliche Hilfsmittel wurden in dem Schreiben unter anderem bezeichnet: „vorübergehend Krankenpflegebett mit Aufrichter“.
Am 15.3.2007 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung unter anderem Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 385,-- EUR gemäß Rechnung des Sanitätshauses vom 9.3.2007 für die Anmietung des Elektrobetts incl. Aufrichter und Seitengitter, Standard Matratze Krankenbett 12 cm sowie Lieferung. Mit Bescheid vom 26.3.2007 versagte das Landesamt insoweit die Gewährung einer Beihilfe und führte zur Begründung aus, die Aufwendungen seien nur bei Einstufung in eine Pflegestufe beihilfefähig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.3.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Nach seiner wiederholten Beckenoperation, die zur Fixierung seines instabilen Beckens am 26.2.2007 erfolgversprechend durchgeführt worden sei, sei ihm strengste Bettruhe für zehn Wochen verordnet worden. Nach zehn Tagen stationärer Behandlung im Krankenhaus sei ihm die Entlassung in die „häusliche Pflege“ unter strikten Auflagen angeboten worden: Minimalbelastung des Beckens durch möglichst durchgehende zehnwöchige Bettruhe im Krankenbett mit Aufrichter. Da die Bettruhe im Krankenbett zeitlich begrenzt sein werde, aber medizinisch ohne Alternative zu seiner Entlassung in die häusliche Pflege vorausgesetzt worden sei, entstünden ihm nun Auslagen, die einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme-Kulanzregelung als gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Kostenmehraufwand durch weitergehende stationäre Unterbringung bzw. ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe für die Dauer von zwölf Wochen wäre seines Erachtens erheblich kostenaufwendiger als die Bezuschussung der Mietkosten von 385,-- EUR für ein Krankenbett in dieser Zeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien unter anderem Aufwendungen für die Miete vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmten sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis), von der nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO abgewichen werden dürfe. In diesem Hilfsmittelverzeichnis seien die beihilfefähigen Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle abschließend aufgeführt. Pflegebetten seien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Aufwendungen hierfür seien jedoch nur unter den Voraussetzungen einer häuslichen Pflege nach § 9 BVO (Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit) beihilfefähig. Nach § 9 Abs. 8 BVO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sei bei Versicherten der privaten und sozialen Pflegeversicherung die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe bindend. Ein Verfahren zur Feststellung einer Pflegestufe habe der Kläger nicht veranlasst. Eine Pflegestufe habe somit nicht festgestellt werden können und eine Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO folglich nicht vorgelegen. Fiktive Kostenersparnisse dürften für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht herangezogen werden, da stets die tatsächlich entstandenen Kosten zu beurteilen seien. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenversorgung des Beamten ergänzenden Charakter. Das Land als Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum und sei nicht gehalten, für jeden nur denkbaren Einzelfall die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen mit der Folge, dass auch Härten und Nachteile aufgrund von pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen seien. Die vorliegende Besonderheit möge zwar eine gewisse Härte für den Kläger bedeuten, sie sei aber aus den genannten Gründen hinzunehmen.
Am 27.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Er sei seit Anfang November 2006 pflegebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 BVO. Er zähle zu dem Personenkreis, der voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses ... vom 30.3.2007. Danach sei eine Entlastung des rechten Beines für insgesamt zehn Wochen vorgesehen. Verschiedene häusliche Hilfsmittel, unter anderem ein Krankenbett mit Aufrichter, seien notwendig um seine häusliche Versorgung für die Zeit der Immobilisation zu ermöglichen. Andernfalls wäre eine stationäre weitere Behandlung erforderlich gewesen. Der Beklagte gehe irrtümlich davon aus, eine Beihilfefähigkeit sei nur gegeben, wenn eine Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt sei. Dies ergebe sich aber nicht aus § 9 Abs. 8 BVO. Vielmehr sei das Landesamt gehalten, selbst über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden, so dass auch ohne Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch die Versicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfefähigkeit gegeben sei. Die Versagung der Beihilfe sei auch nicht durch einen weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Gewährung von Beihilfe gedeckt. Die hier vorgenommene Abwägung verstoße gegen das Gesetz. Die Anmietung habe angesichts der hohen Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung zu einer enormen Kostenersparnis für die Allgemeinheit geführt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt, das unter Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett werde nur unter der Einschränkung der häuslichen Pflege nach § 9 BVO als beihilfefähig anerkannt. Eine häusliche Pflege nach § 9 BVO finde bei Pflegebedürftigkeit statt. Eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne dieser Bestimmung habe streitgegenständlich nicht vorgelegen. Es sei vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe Dritter bedurft hätte. Der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung der Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und die vom Verordnungsgeber angestrebte Handhabbarkeit der Vorschrift sowie die damit bezweckte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegebetten und Pflegebettroste stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 30.3.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.3.2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,50 EUR zu gewähren und hierzu ausgeführt: Ein „Krankenpflegebett“, das die Stationsärztin des Kreiskrankenhauses ... dem Kläger am 8.3.2007 verordnet habe, sei in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeversordnung nicht enthalten. Dort sei lediglich ein „Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Bei diesem Pflegebett handle es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 9 Abs. 10 Satz 1 BVO, für das eine Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit (§ 9 BVO) gewährt werde. Der Kläger sei jedoch nicht im Sinne von § 9 BVO pflegebedürftig. Dass ein Gegenstand in Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei, schließe indessen nicht aus, dass er als beihilfefähiges Hilfsmittel in Betracht komme, es sei denn, er wäre in Nr. 2.3 ausdrücklich als nicht beihilfefähiges Hilfsmittel bezeichnet. Das sei hier nicht der Fall. Hilfsmittel, die in der Anlage 2.1 bis 2.3 nicht ausdrücklich genannt seien, könne das Finanzministerium nach Nr. 2.4 der Anlage durch Verwaltungsvorschrift einer der Nrn. 2.1 bis 2.3 zuordnen. Das Ministerium habe von dieser Ermächtigung in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 Gebrauch gemacht und eine sogenannte „Negativliste“ erstellt. Dort werde als nicht beihilfefähiger Gegenstand aufgeführt: „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nach dieser Zuordnung stelle das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel dar. Denn soweit die Negativliste in einigen Fällen Ausnahmen von den dort aufgeführten Gegenständen ausdrücklich - wie hier - vorsehe, sei dies als Zuordnung zum Positivkatalog der Nr. 2.1 der Anlage zu verstehen. Dies gelte auch für das als Ausnahme genannte Pflegebett. Hierbei handle es sich nicht lediglich um einen Hinweis auf das bereits in Nr. 2.1 aufgeführte „Pflegebett“. Denn die Regelung in der Verwaltungsvorschrift über die Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts betreffe die Beihilfefähigkeit eines Gegenstandes als Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Sie diene der Konkretisierung der Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, wonach zu den (beihilfefähigen) Hilfsmitteln Gegenstände nicht gehörten, die den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Der Begriff des Hilfsmittels im Sinne der Beihilfevorschriften sei in der Beihilfeverordnung nicht definiert. Zu seiner Auslegung und Abgrenzung könne auf den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung in § 33 SGB V und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein normales Bett kein der Leistungspflicht der Krankenkassen unterfallendes Hilfsmittel, da es ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dies gelte auch dann, wenn es als sogenanntes Krankenbett (z.B. bei erforderlicher oder verordneter Bettruhe) genutzt werde. Demgegenüber sei ein Pflegebett kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn die kranken- bzw. behindertengerechte Veränderung sei nach Art und Ausmaß so umfassend, dass der Gegenstand einem dem gleichen Zweck dienenden Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr gleichgestellt werden könne. Ein Pflegebett werde von Behinderten bzw. Gesunden nicht genutzt und auch nicht ohne Weiteres gegen einen dem selben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht. Dementsprechend fänden sich im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 139 SGB V unter der Produktgruppe 19 (Krankenpflegeartikel) für den häuslichen Bereich in der Untergruppe 01 behindertengerechte Betten als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf diese zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Maßstäbe könne auch im Beihilferecht zurückgegriffen werden, weshalb das dem Kläger verordnete und von ihm angemietete Krankenbett ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sei. Das von ihm angemietete (Kranken-)Pflegebett sei im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich als Krankenpflegebett verzeichnet (vgl. HMV-Nr: 19.40.01.3014). An der medizinischen Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die Anmietung dieses Krankenpflegebettes und der damit untrennbar verbundenen Aufwendungen (Matratze, Anlieferung) bestünden keine Zweifel. Von der Beihilfefähigkeit eines Krankenbetts - wenn es in Gestalt eines Pflegebettes erforderlich sei - gingen im Übrigen auch die früheren sowie die jetzt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes aus. Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.6.2009 zugestellt.
Der Beklagte hat am 27.7.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.8.2009 unter Stellung eines Antrages im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Finanzministerium habe von der Ermächtigung nach Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung Gebrauch gemacht und in einer Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 als nicht beihilfefähigen Gegenstand ein „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ aufgeführt. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass das dem Kläger verordnete Elektrobett/Pflegebett ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit als beihilfefähiges Hilfsmittel zu werten sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften gebe es für eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Pflegebett“ in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO und in der Verwaltungsvorschrift (Hinweise) zu Nr. 2.4 unter Nr. 3 keine Veranlassung, so dass in der Verwaltungsvorschrift lediglich auf das im Positivkatalog in der Anlage zur BVO aufgeführte Pflegebett hingewiesen werde. Eine weitergehende Regelung sei durch das Finanzministerium diesbezüglich nicht bezweckt, zumal diese im Widerspruch zu Nr. 2.1 der Anlage zur BVO stehen würde. Die Einführung des Begriffes „Krankenpflegebett“ in den Bereich der Beihilfe durch das Verwaltungsgericht stehe nicht im Einklang mit der Intention des Verordnungsgebers, die Beihilfefähigkeit für Pflegebetten nur bei Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO zu gewähren. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO nicht vorliege, dann eine Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts aufgrund der Subsumtion unter die Regelung der Verwaltungsvorschrift und der Zuordnung zum Positivkatalog nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO zu bejahen, überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass im Hinblick auf grundlegende Strukturunterschiede für das Beihilferecht nicht allgemein auf zur gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden könne. Ebenso sei der Verweis auf die Beihilfevorschriften des Bundes nicht weiterführend. Regelungen im Bereich der Bundesbeihilfeverordnung würden im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg nur bei ausdrücklichem Verweis gelten. An einem solchen fehle es aber im vorliegenden Fall.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.2.2009 - 9 K 1765/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
15 
Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den mit Antrag vom 15.3.2007 geltend gemachten Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 26.3.2007 zu dessen Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 sind rechtmäßig. Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für ein Pflegebett nur „bei häuslicher Pflege nach § 9“ beihilfefähig. Aus dieser normativen Grundsatzentscheidung folgt zugleich, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist. Da der Kläger nicht pflegebedürftig im Sinne des § 9 BVO gewesen ist, steht ihm für die Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels keine Beihilfe zu (1.). Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 in der Fassung vom 7.12.2001 führt zu keiner anderen Betrachtung (2.). Auch nach der Härtefallregelung gemäß § 5 Abs. 6 BVO kommt ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe nicht in Betracht (3.).
17 
Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21, 23 und vom 24.3.1982 - 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2009 - 4 S 1028/07 - juris Rn 17). Hinsichtlich der hier anzuwendenden Bestimmungen sind keine abweichenden Regelungen getroffen. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im März 2007 entstandenen. Rechtsgrundlage ist daher § 6 Abs. 1 Nr. 4 der auf § 101 LBG beruhenden Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen -Beihilfeverordnung - BVO - vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung nach Art. 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 2004 (GBl. S. 66).
1.)
18 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die gesondert erbrachte und berechnete Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz sowie Betrieb und Unterhaltung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände nach Maßgabe der Anlage. Gemäß 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. In dieser „Positivliste“ ist das „Pflegebett bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar“ aufgeführt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BVO sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Aufwendungen für ein Pflegebett können im Rahmen der Beihilfe daher erstattet werden, wenn eine dauernde, d.h. mindestens sechsmonatige Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und eine Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einer der Pflegestufen nach § 15 SGB XI erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVO).
19 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers hieraus nicht herleiten lässt, weil er im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung im März 2007 nicht nach § 9 BVO pflegebedürftig gewesen ist. Wie sich aus dem Antrag auf Hilfsmittel des Kreiskrankenhauses ... vom 8.3.2007 und der ärztlichen Bescheinigung vom 30.3.2007 ergibt, hat der prognostizierte Zeitraum, in dem der Kläger infolge der Operation im häuslichen Bereich auf besondere Unterstützung und entsprechende Hilfsmittel angewiesen gewesen ist, (nur) zehn Wochen umfasst, so dass es schon im Hinblick auf die zeitliche Komponente an einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 9 BVO fehlt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren stellt dies nicht in Frage.
20 
Zwar weist ein Pflegebett, das für eine vorübergehende häusliche Krankenpflege genutzt wird, nicht unbedingt einen baulichen oder technischen Unterschied zu einem Pflegebett auf, das für eine dauerhafte Pflege bei Pflegebedürftigkeit entsprechend § 15 SGB XI nötig wird. Die verschiedenen Veränderungen in der Ausrüstung gegenüber dem normalen Bett - wie etwa durch elektronische Verstellbarkeit in Lage und Höhe, Aufrichter, Seitengitter - sind auf die besonderen Bedürfnisse eines Erkrankten abgestimmt und daher unabhängig von Dauer und Anlass der Verwendung typischerweise identisch; auf die Bezeichnung als Pflegebett, Krankenbett oder Krankenpflegebett kommt es daher insoweit nicht an. Aus der in Nr. 2.1 der Anlage getroffenen Wortwahl wird aber die Intention des Verordnungsgeber deutlich, nicht in jedem Fall, in dem aus gesundheitlichen Gründen das herkömmliche Bett nicht genutzt werden kann und daher (vorübergehend) ein Pflegebett gebraucht wird, eine Beihilfe zu gewähren, sondern nur dann, wenn das Pflegebett funktional im Rahmen der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO hergerichtet und genutzt wird. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts ausdrücklich auf die häusliche Pflege nach § 9 ist erst durch die Änderung der Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 20.2.2003 (GBl. S. 125, 129) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.4.2003 ist die Beihilfefähigkeit von Pflegebetten dem Wortlaut nach nicht der Einschränkung der erheblichen Hilfebedürftigkeit auf Dauer unterworfen gewesen. So ist in Anlage Nr. 2.1 zur Beihilfeverordnung vom 28.7.1995 (GBl. S. 561, 576) das „Pflegebett in behindertengerechter Ausführung, verstellbar“ als beihilfefähiges Hilfsmittel aufgeführt gewesen. Einen noch weitergehenden Wortlaut hatte die davor geltende Beihilfeverordnung vom 12.3.1986, wonach im „Verzeichnis zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Hilfsmittelverzeichnis)“ unter 2.1 „Pflegebetten (verstellbar)“ genannt waren (GBl. 1986, S. 67, 78). Mit der - wie die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmung zeigt - bewussten Anknüpfung der Beihilfefähigkeit eines Pflegebetts ausschließlich an die Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO (und nicht etwa auch an diejenige der häuslichen Krankenpflege - vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 BVO) hat der Verordnungsgeber zugleich die (negative) Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Pflegebett, das nur während einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege benötigt wird, ohne dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO vorliegen, nicht beihilfefähig ist.
21 
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege von der Beihilfefähigkeit gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht oder den Gleichheitsgrundsatz, verstoßen würde.
22 
Die Gewährung von Beihilfe gehört zwar nicht selbst zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sie ist jedoch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits zu diesen Grundsätzen gehört. Nach der geltenden Rechtslage erfüllt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe. Sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Da die Beihilfe regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten abdeckt, setzt sie schon deshalb voraus, dass der Beamte aus seinen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge trifft. Hierfür stellt der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten einen Alimentationsteil zur Verfügung. Die Beihilfe ergänzt somit nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (st. Rspr. vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 16 ff. mwN).
23 
Hat sich der Dienstherr für ein solches Beihilfesystem entschieden, muss es den Anforderungen genügen, die ihm aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Er muss gewährleisten, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann; jedoch fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Hilfefällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.; BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 19.79 - BVerwGE 60, 212, 219 ff.). Ebenso wenig verlangt sie, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in jedem Falle in vollem Umfang versicherbar sein muss (BVerwG, Urteil 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn 17 und vom 3.7.2003 - 2 C 24.02 - DÖD 2004, 82, 84). Auch müssen das Beihilfesystem und die private Krankenversicherung nicht „lückenlos“ aufeinander abgestimmt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 19 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann. Dass der Verordnungsgeber diesen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum durch den Ausschluss des Pflegebetts von der Beihilfefähigkeit bei nur vorübergehender häuslicher Krankenpflege überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Krankenversicherung - wie die Aufnahme des dem Kläger verordneten Betts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkasse zeigt - auch in einem solchen Fall die Kosten übernimmt, ist dies nicht relevant. Denn die grundlegenden Unterschiede zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht führen dazu, dass der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BVO).
24 
Der Ausschluss des Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei vorübergehender häuslicher Pflege widerspricht auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, 313 f. mwN). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerfG, Beschluss vom 11.2.1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238, 247). Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfesystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn 11 mwN).
25 
Der Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung liegt ersichtlich darin, dass die Aufwendungen für ein Pflegebett bei häuslicher Krankenpflege ihrer Natur nach nur für einem vorübergehenden, grundsätzlich unter sechs Monaten liegenden, Zeitraum entstehen und es dem Beamten daher eher zugemutet werden kann, die Kosten hierfür aus seiner Alimentation zu bestreiten als bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Hinzukommt, dass das Pflegebett bei vorübergehender Erkrankung, auch wenn es an die Bedürfnisse des Erkrankten angepasst ist, typischerweise die Funktion eines gewöhnlichen Betts behält, indem es im Tagesablauf im Rahmen des Heilungsprozesses für eine bestimmte Anzahl von Stunden zum Ruhen und Schlafen genutzt wird und daher noch der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist, zu deren Bestreitung der Dienstherr laufende Bezüge zur Verfügung stellt. Demgegenüber kommt dem Pflegebett im Rahmen des § 9 BVO regelmäßig die Aufgabe zu, langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu kompensieren oder zu lindern, so dass die gewöhnliche Bedeutung eines Betts als alltäglicher Gebrauchsgegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.
26 
Im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedarf es auch keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit Beamten im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für ein Pflegebett während einer vorübergehenden Erkrankung gewährt würde. Denn wird der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig, können sich die davon Betroffenen nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 241).
27 
Selbst wenn man im Übrigen einen Gleichheitsverstoß des Normgebers in der unterschiedlichen Behandlung der Beihilfefähigkeit des Pflegebetts bei häuslicher Pflege nach § 9 BVO und vorübergehender krankheitsbedingter häuslicher Pflege unterstellen würde, wäre nichts dafür ersichtlich, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nur dadurch beseitigt werden könnte, dass der Normgeber hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Pflegebett von der Voraussetzung einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 9 BVO absehen würde.
2.)
28 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das elektronisch verstellbare Bett auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift das Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung nicht in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen noch Geltung beansprucht hätte, ließe sich aus ihr ein Beihilfeanspruch des Klägers nicht herleiten.
29 
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.4.1996 (GABl. S. 370) in der Fassung vom 7.12.2001 (GABl. 2002 S. 7) zu Nr. 2 der Anlage listet unter Nr. 3 Gegenstände auf, deren Kosten nach Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage nicht beihilfefähig sind und nennt hierbei u.a. „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“. Nr. 2.4 Satz 1 HS 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sieht vor, dass das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann, wobei nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind, gehören.
30 
Es spricht einiges dafür, dass diese Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im März 2007 schon nicht mehr gegolten hat. Das „Rundschreiben des Finanzministeriums betr. Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung“ ist zwar mit den zutreffenden Fundstellen (VwVFM GABl. 1996 S. 370 bzw. ÄndVwVFM GABl. 2002 S. 7) noch im Gültigkeitsverzeichnis 2003 aufgeführt (vgl. 2032-14-2 zu den Fundstellen der Gesetze, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg). In den Gültigkeitsverzeichnissen der folgenden Jahre - und insbesondere auch im Bekanntmachungsverzeichnis 2007 - ist es jedoch nicht mehr genannt. Die Nichterwähnung dieser Verwaltungsvorschrift im Bekanntmachungsverzeichnis lässt darauf schließen, dass sie nicht mehr gilt (vgl. insoweit auch Nr. 8.5.1 der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften [Vorschriftenanordnung - VAO] vom 23.11.2004, GABl. 2005, S. 194, 199, wonach das Bekanntmachungsverzeichnis die Fundstellen u.a. für alle zum 1. Januar eines jeden Jahres geltenden veröffentlichten Verwaltungsvorschriften enthält). Es bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, ob die Verwaltungsvorschrift tatsächlich aufgehoben worden oder im Wege der Verfallsautomatik nach Nr. 9 VAO außer Kraft getreten ist oder ob ihre Nichtnennung im Bekanntmachungsverzeichnis schlicht auf einem Redaktionsversehen beruht. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Verwaltungsvorschrift in ihrem Text nach wie vor gilt - wovon offensichtlich auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ausweislich seines Berufungsvorbringens ausgeht - oder sich jedenfalls die Verwaltungspraxis nach wie vor nach dieser ausgerichtet, hat die Klage keinen Erfolg.
31 
Verwaltungsvorschriften (Hinweise) des Finanzministeriums zu den Beihilfevorschriften sind ungeachtet dessen, dass die Beihilfeverordnung ebenfalls „aus der Feder“ des Finanzministeriums stammt, entsprechend ihrer rechtlichen Qualität nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Sie können auch den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern. Sie dürfen entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift nur das normativ vorgegebene „Programm“ der Beihilfevorschriften norminterpretierend konkretisieren und Zweifelsfälle im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung eines etwa vorhandenen Ermessens- und Beurteilungsspielraums lenken. Sie dürfen dagegen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem „Programm“ der Beihilfevorschriften selbst ergeben (BVerwG, Urteile vom 28.5.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 f. und vom 28.5.2008 - 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 - und vom 29.6.2009 - 4 S 4 S 1028/07 - juris Rn 19, 27). Entsprechend ihrem Charakter und der ihr zugewiesenen Funktion ist dasjenige Verständnis der Verwaltungsvorschrift maßgebend, das die Behörde selbst ihrer Entscheidungspraxis zugrunde legt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 40 Rn 111; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn 27).
32 
Mit diesen Grundsätzen lässt sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der in der „Negativliste“ der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Formulierung „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ dahingehend, dass nach dieser Zuordnung das dem Kläger verordnete „Krankenpflegebett“ ein Pflegebett im Sinne der Ausnahme und damit ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO und Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung darstelle, nicht in Einklang bringen. Die schon wesentlich ältere Bestimmung der Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach die Kosten für ein Krankenbett nicht beihilfefähig sind, hiervon jedoch Pflegebett und Antidecubitusbett ausgenommen werden, hat schon deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr, weil ungeachtet der unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Krankenbett“, „Pflegebett“, „Krankenpflegebett“) spätestens mit der Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.2.2003 die Frage der Beihilfefähigkeit eines Betts mit besonderer Ausstattung, wie es für die vorübergehende häusliche Krankenpflege oder die dauerhafte Pflegebedürftigkeit benötigt wird, abschließend materiell-rechtlich durch den Verordnungsgeber dahingehend festgelegt worden ist, dass nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO eine entsprechende Beihilfe gewährt wird (siehe hierzu oben 1.). Aus der Verwaltungsvorschrift kann daher auch nicht zu Gunsten des Klägers eine hiervon abweichende Beihilfefähigkeit hergeleitet werden. Davon abgesehen entspricht es - wie im Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2009 dargelegt ist - der maßgeblichen tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis des Landesamts für Besoldung und Versorgung, Beihilfe für Pflegebetten nur bei Pflegebedürftigkeit nach § 9 BVO zu gewähren und der Formulierung im „Negativkatalog“ der Verwaltungsvorschrift „Krankenbett, Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett“ nur die Bedeutung beizumessen, dass damit lediglich auf die insoweit einschlägigen Inhalte nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung zum Pflegebett und Decubitus-Schutz verwiesen wird.
3.)
33 
Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen i.S.d. § 101 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn 27 und Beschluss vom 9.10.2008 - 4 S 2613/07 -). Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO berufen könnte, wonach die Härtefallregelung des Satzes 1 nicht gilt für Aufwendungen, die - wie hier - ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Denn für das Vorliegen eines über den vorgesehenen Regelfall hinausgehenden besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung, der das Ermessen der Behörde eröffnen könnte, bzw. eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht bestehen schon unter Berücksichtigung der Höhe der beim Kläger verbleibenden Aufwendungen für das von ihm für die Dauer von zehn Wochen angemieteten Pflegebett keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist es auch rechtlich unerheblich, dass durch die häusliche Pflege des Klägers eine Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und damit deutlich höhere Kosten erspart worden sind. Dies hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.3.2007 zutreffend ausgeführt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.
36 
Beschluss vom 22. Februar 2010
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 269,50 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.