Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 11 S 2094/17

published on 15/03/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2018 - 11 S 2094/17
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2017 - 1 K 10393/17 - wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 31. Juli 2017 gegen die Ziffern 1 und 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2017 bis zu seiner endgültigen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angeordnet hat, ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Ob gegen im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwischenentscheidungen, mit denen eine Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getroffen oder der Erlass einer solchen Regelung abgelehnt wird, die Beschwerde statthaft ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
Teilweise wird die Statthaftigkeit von Beschwerden in diesen Fällen verneint, da es sich bei solchen Zwischenentscheidungen um prozessleitende Verfügungen im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO handele, deren Sinn und Zweck die Förderung des gerichtlichen Verfahrens und die Sicherung der erforderlichen Zeit für das Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei. So solle die Klärung des Streitstoffs ermöglicht und zugleich verhindert werden, dass in der Zeit bis zur Herstellung der gerichtlichen Entscheidungsreife durch Vollzugsmaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Damit komme solchen Zwischenentscheidungen in erster Linie verfahrensleitender Charakter zu. Dass zugleich eine vorläufige Regelung in der Sache getroffen werde, sei als Nebeneffekt zu betrachten, der der Zwischenentscheidung ihren grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter nicht nehme. Zudem sprächen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde prozessökonomische Gründe, da andernfalls eine Verzögerung des Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht drohe. Schließlich sei sodann die die Instanz abschließende Entscheidung angreifbar (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14; HessVGH, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand März 2014, § 146 Rn. 11a).
Die Gegenauffassung (OVG MV, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 341; VGH Bad.-Württ., Beschluss 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - NVwZ-RR 2017, 951; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 141/12 - juris; HessVGH, Beschluss vom 07.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146 Rn. 25) geht davon aus, dass eine Eröffnung einer Rechtsmittelmöglichkeit erst gegen die die Instanz abschließende Entscheidung den Interessen der Beteiligten nicht ausreichend gerecht werde, sofern diese ein erhebliches Interesse am (Nicht-)Erlass der Zwischenentscheidung hätten. Die Zwischenentscheidung sei nicht nur prozessleitende Verfügung, weil mit ihr auch Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens verbunden sei und nicht nur der äußere Fortgang des Verfahrens gestaltet werde. Teilweise wird in diesem Zusammenhang betont, dass jedenfalls ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse festgestellt werden müsse, dass nämlich infolge der Zwischenentscheidung schwere irreparable Nachteile drohten (so OVG RhP, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295).
Die für eine Beschwerdemöglichkeit sprechenden Gesichtspunkte sind nach Auffassung des Senats durchaus beachtlich, soweit sie die formale Anknüpfung des Ausschlusses der Beschwerde an § 146 Abs. 2 VwGO infrage stellen. Gleichwohl sind die gegen eine Beschwerdemöglichkeit streitenden Argumente von größerem Gewicht. Dass es in gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich werden kann, materiell wirkende Zwischenentscheidungen zu treffen, obwohl solche in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Niederschlag gefunden haben, ist dem Anspruch des von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschuldet. Das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut der Zwischenentscheidung findet daher keine unmittelbare Stütze im gerichtlichen Verfahrensrecht (vgl. auch zu einer abzulehnenden entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 276); dies gilt dann aber auch für die Anwendung des § 146 VwGO.
Geht die zuständige Behörde von einem überwiegenden Vollziehungsinteresse aus, muss für dem Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes bestehen. Effektiv und den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügend kann dieser aber nur sein, wenn das Gericht in der Lage ist, die Sache in der gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt zu prüfen. Ist dem Gericht aber aufgrund der von der Behörde verursachten Eilbedürftigkeit dieses nicht unmittelbar möglich, muss es von Verfassungs wegen in den Stand gesetzt werden, erforderliche Informationen einzuholen und/oder die Rechtslage sorgfältig zu prüfen. Ist die Behörde nicht bereit, von sich aus diesen erforderlichen Spielraum einzuräumen, indem sie vorläufig von einer Vollziehung absieht, so würde der Zwang, eine die Instanz abschließende Entscheidung auf einer zu schmalen und unzureichenden Tatsachengrundlage bzw. unter Außerachtlassung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung des Falles zu treffen, Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtschutzgarantie verfehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach der unerlässlichen Abwägung eines möglicherweise öffentlichen Vollziehungsinteresses mit den Folgen einer ablehnenden Entscheidung in der Sache den Interessen des Betroffenen den Vorrang einzuräumen hätte.
Ausgehend von der Einsicht, dass das Institut der Zwischenentscheidung allein verfassungsrechtlich verortet werden kann und keine unmittelbare Entsprechung in der Verwaltungsgerichtsordnung hat, spricht daher mehr dafür, die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nicht zuzulassen, zumal dieses unübersehbar die Gefahr in sich birgt, dass die Zulassung der Beschwerde kontraproduktiv wirkt, das erstinstanzliche Verfahren unnötig verzögert wird und damit der Effektivität des Rechtsschutzes gerade abträglich ist. Hinzu kommt, dass andernfalls auch schwierige Folgeprobleme aufgeworfen würden, nämlich ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als befugt anzusehen ist, die Sache an sich zu ziehen und abschließend zu entscheiden (vgl. ablehnend zu Recht Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 279 f.).
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 - 11 K 19163/17 - wird verworfen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben w
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.