Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2019 - 8 CS 19.1073

published on 31/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2019 - 8 CS 19.1073
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 7 S 19.450, 27/05/2019

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung für den Zeitraum vom 1. bis 15. Juni 2019 hinsichtlich des Abschnitts der Wiesent von der Einstiegsstelle Muggendorf/Beru bis zur Ausstiegsstelle Ebermannstadt wiederhergestellt wird, erweist sich unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte Zwischenentscheidung im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz (sog. „Hänge- oder Schiebebeschluss“). Derartige Entscheidungen dienen dazu, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 = juris Rn. 7 f.).

Die Zwischenentscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nach § 146 Abs. 2 und 3 VwGO liegen insoweit nicht vor; insbesondere stellt der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 Alt. 1 VwGO dar. Denn deren Gegenstand könnte allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein. Der hier vorliegende Beschluss trifft dage(vgl. VGH BW, B.v. 15.2.2018 - 1 S 188/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG MV, B.v. 4.4.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904 = juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 2.9.2014 - 5 ME 142/14 - juris Rn. 7; Hess VGH, B.v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.3.2010 - 11 S 11/10 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.; a.A. VGH BW, B.v. 8.5.2018 - 10 S. 396 - juris Rn. 2; B.v. 15.3.2018 - 11 S 2094/17 - NVwZ-RR 2018, 509 = juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 7.7.2017 - 13 ME 170/17 - AuAS 2017, 182 = juris Rn. 2; offengelassen in BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 22 C 15.197 - BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 1).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wird durch dessen eingeschränkten Regelungsgehalt bestimmt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht, ob dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben ist; denn eine Entscheidung dieses Inhalts hat das Verwaltungsgericht noch nicht getroffen. In dem Beschwerdeverfahren ist vielmehr allein der Inhalt des getroffenen Hängebeschlusses entscheidungserheblich, insbesondere also auch, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung vorliegen (vgl. VGH BW, B.v. 15.2.2018 - 1 S 188/19 - juris Rn. 11; OVG MV, B.v. 4.4.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904 = juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 2.9.2014 - 5 ME 142/14 - juris Rn. 6; Hess VGH, B.v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.3.2010 - 11 S 11/10 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Da diese in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, beschränkt sich die Prüfung durch den Senat außerdem auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO; vgl. auch VGH BW, B.v. 15.2.2018 - 1 S 188/19 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 22 C 15.197 - BayVBl 2015, 614 = juris Rn. 2).

Gemessen an diesen Maßstäben greifen die von den Beigeladenen gegen die Zwischenentscheidung erhobenen Einwendungen nicht durch.

2.1 Im Hinblick darauf, dass sich die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, ist sein Erlass dann nicht zu beanstanden, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Das setzt voraus, dass die Entscheidungsreife für die vom Antragsteller beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 12. April 2018 noch nicht gegeben ist, der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgewartet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 = juris Rn. 7 f.).

2.2 Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegend nicht erfüllt sind.

2.2.1 Die Beigeladenen machen selbst nicht geltend, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bereits entscheidungsreif war. Ihre Einwendungen richten sich gegen den Inhalt der vom Verwaltungsgericht für den Zeitraum vom 1. bis 15. Juni 2019 getroffenen Zwischenentscheidung und zielen ausschließlich darauf, dass sich das Verwaltungsgericht in dem Hängebeschluss nicht ausreichend mit ihren schutzbedürftigen Interessen auseinandergesetzt bzw. diese nicht zutreffend gewichtet habe.

Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Lage war, bereits abschließend über den Eilantrag zu entscheiden. Die Sachlage, über die die Verfahrensbeteiligten noch bis unmittelbar zum Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenentscheidung am 28. Mai 2019 wechselseitig Stellungnahmen ausgetauscht haben, stellt sich derzeit als unübersichtlich, komplex und einer summarischen Prüfung noch nicht zugänglich dar. Zudem haben die Verfahrensbeteiligten die Bereitschaft zu einer Einigung, insbesondere auch zur Teilnahme an einem Erörterungstermin signalisiert, der vor dem vom Antragsteller genannten Zeitpunkt für den beantragten Hängebeschluss nicht mehr durchgeführt werden konnte.

2.2.2 Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilten und mit Bescheid vom 7. Mai 2019 für sofort vollziehbar erklärten Schifffahrtsgenehmigung ist auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die auf Grundlage von Art. 28 Abs. 4 und 5 BayWG erteilte Genehmigung ungeachtet ihrer Befristung bzw. der früher ergangenen Bescheide ein neues „Projekt“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG darstellt. Danach war vor deren Erteilung gemäß dieser Bestimmung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da vorliegend zwar verschiedene Untersuchungen in Auftrag gegeben, aber noch nicht abgeschlossen wurden, enthalten die vorgelegten Behördenakten keine belastbare naturschutzfachliche Aussage, der entnommen werden kann, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des hier betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (vgl. § 33 Abs. 1 BNatSchG) ausgeschlossen werden kann. Angesichts dessen stellt sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinesfalls als offensichtlich unbegründet dar. Dies wird auch von den Beigeladenen nicht infrage gestellt.

2.2.3 Der Erlass der angefochtenen Zwischenentscheidung war im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erforderlich.

Wie sich den Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde vom 9. Januar 2018 und 6. März 2018 entnehmen lässt, verursacht das Kanufahren auf der Wiesent erhebliche Beeinträchtigungen für die dort lebenden Fisch- und Vogelarten, zu denen auch durch die FFH- und Vogelschutzrichtlinien besonders geschützten Arten (z.B. Bachneunauge, Koppe, Eisvogel) zählen. So besteht dadurch, dass nicht selten unerfahrene Bootsfahrer kentern, unfreiwillig aus dem Boot aussteigen und dieses dann an das Ufer ziehen, die naturnahe Gewässersohle, die Unterwasservegetation und die Uferbegleitvegetation beschädigen, die Gefahr, dass Laichplätze sowie die den Fisch- und Vogelarten als Nahrung dienenden Insektenlarven vernichtet werden. Zudem führt der Bootstourismus zu einer Beeinträchtigung der im Bereich des engen Talraums in Flussnähe lebenden Vögel. Durch die Verlagerung und das Unterschreiten der Fluchtdistanzen werden Teillebensräume (Brutplätze, Nahrungshabitat) der geschützten Vogelarten beeinträchtigt (z.B. Wasseramsel und Eisvogel). Gerade in der derzeit aktuellen Brutsaison war daher im Hinblick auf die bekannten Eisvogel-Brutplätze eine sofortige gerichtliche Entscheidung veranlasst. Die Behauptung der Beigeladenen, der Bestand der Eisvögel sei trotz der seit Jahrzehnten auf der Wiesent stattfindenden Kanufahrten gleichbleibend, was belege, dass sich diese Art hieran nicht störe, ist fachlich nicht belegt. Die hierzu vorgelegten Unterschriftslisten sind nicht geeignet, die substanziierten Ausführungen der Fachbehörde zu widerlegen.

2.2.4 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, entsprechend dem Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung für den Zeitraum vom 1. bis 15. Juni 2019 auf dem Abschnitt der Wiesent in dem Abschnitt von der Einstiegsstelle Muggendorf/Beru bis zur Ausstiegsstelle Ebermannstadt wiederherzustellen, stehen auch keine überwiegenden Interessen der Beigeladenen entgegen.

Die Zwischenentscheidung ist geeignet, in der derzeit bestehenden Brutphase des Eisvogels zumindest an den aktuell bekannten Brutplätzen die oben dargestellten Störungen zu vermeiden. Der Einwand der Beigeladenen, dass der Bootstourismus hierdurch nicht verhindert werde, weil die Wiesent auch in dem genannten Abschnitt weiterhin im Rahmen des Gemeingebrauchs genehmigungsfrei von Bootsfahrern mit eigenen Booten befahren werden darf, steht dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass nach den vorliegenden Untersuchungen, die von den Beigeladenen nicht bestritten werden, der Anteil der Bootsfahrer auf der Wiesent, die sich der Dienste der Beigeladenen bedienen, etwa 80% ausmachen. Es erscheint auch plausibel, dass der Anteil der ungeübten Kanufahrer, die aufgrund ihrer geringen Erfahrung häufiger kentern und hierdurch die oben dargestellten Störungen verursachen, unter den gewerblichen Bootstouristen prozentual höher ist als unter den Bootsfahrern mit eigenem Boot. Danach führt die getroffene Zwischenentscheidung zu einer ganz erheblichen Reduzierung der Beeinträchtigung der Brutstätten.

Die Behauptung, dass zahlreiche Wettbewerber die Möglichkeit nutzen werden, anstelle der Beigeladenen gewerblich Boote zu vermieten, erachtet der Senat im Hinblick auf die Befristung der Zwischenentscheidung auf zwei Wochen sowie ihre Beschränkung auf einen Teilabschnitt der Wiesent als abwegig. Zudem würden etwaige Konkurrenten ebenfalls eine Schifffahrtsgenehmigung benötigen, deren Erteilung schon aufgrund der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht zu erwarten wäre.

Die Beigeladenen können gegen die getroffene Zwischenentscheidung auch nicht einwenden, dass sie mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 Schutzmaßnahmen für den Eisvogel im betroffenen Streckenabschnitt angeboten haben. Der Antragsteller hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass mit der vorgeschlagenen Beschilderung der Brutplätze eher die Gefahr bestünde, dass die Bootsfahrer auf die brütenden Eisvögel aufmerksam gemacht und versuchen würden, diese zu sichten und zu fotografieren. Auch das Abstellen eines Guides würde zu weiterer Unruhe führen, wenn dieser den Bootsfahrern durch Zurufe versuchte zu erklären, sich in diesem Bereich ruhig zu verhalten. Daher sind die Vorschläge der Beigeladenen nicht geeignet, die Gefahr der Aufgabe der Brut des Eisvogels effektiv zu verhindern.

Der Senat verkennt nicht, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei den Beigeladenen führen kann. Die Behauptung, die 14-tägige Sperrung eines Teilstücks der Wiesent für die von ihnen angebotenen gewerblichen Kanufahrten gefährde ihre wirtschaftliche Existenz und damit 46 Arbeitsplätze, ist für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen, wie aus deren Internetseiten ersichtlich, auch auf anderen Streckenabschnitten der Wiesent Kanufahrten anbieten, so dass sie lediglich einen Teil ihrer für den betroffenen Zeitraum eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen könnten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine Verlegung dieser Fahrten auf die weiterhin befahrbaren Abschnitte des Flusses nicht möglich ist, weil deren Kontingente bereits völlig ausgeschöpft sind - was die Beigeladenen lediglich behauptet haben -, steht nicht zu befürchten, dass dies unabsehbare wirtschaftliche Folgen für die Beigeladenen hätte. Zum einen bieten diese, wie die Antragstellerin unbestritten ausgeführt hat und eine Internetrecherche belegt, neben den Bootsfahrten auch andere Outdoor-Aktivitäten wie Mountainbike-Touren, Bogenschießen, Höhlenabenteuer etc. an, sodass sie in der Lage sein dürften, anstelle der durch den Hängebeschluss verhinderten Kanufahrten andere Unternehmungen anzubieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot von gewerblichen Kanufahrten stets mit gewissen Unsicherheiten einhergeht, weil solche auch in den nicht absehbaren Fällen von Hoch- bzw. Niedrigwasser oder schlechtem Wetter (Starkregen, Gewitter) nicht durchgeführt werden können. Die Beigeladenen müssen daher ohnehin darauf eingerichtet sein, ihre vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen zu können bzw. Ersatzveranstaltungen anzubieten. Daher greift auch ihr Einwand, die wegen des Hängebeschlusses verursachten Absagen würden zum Vertrauensverlust bei den Kunden führen und langjährige Vertragsbeziehungen zerstören, nicht durch.

Schließlich können sich Beigeladenen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die in der Vergangenheit erteilten Schifffahrtsgenehmigungen können schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand entfalten, weil diese stets widerrufbar waren (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayWG). Zudem enthielt der angefochtene Bescheid vom 12. April 2018 bereits die Auflage, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Soweit die Beigeladenen vortragen, sie hätten auf den Bestand dieses Bescheids vertraut, weil der Antragsteller erst im April dieses Jahres den Rechtsweg beschritten haben, ist darauf hinzuweisen, dass diesem die Schifffahrtsgenehmigung vom 12. April 2018 ausweislich der Behördenakte erst am 29. März 2019 bekannt gegeben wurde. Mit der Klageerhebung am 8. April 2019 wurde daher die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nur eingehalten, sondern bei Weitem nicht ausgeschöpft.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gehören zu den Kosten des Eilverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, weil das vorliegende Verfahren - einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens - insoweit kein selbstständiges Nebenverfahren beinhaltet (OVG MV, B.v. 4.4.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904 = juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 2.9.2014 - 5 ME 142/14 - juris Rn. 16; Hess VGH, B.v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - juris Rn. 35; OVG Sachsen, B.v. 15.9.2011 - 5 B 135/11 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.3.2010 - 11 S 11/10 - juris Rn.14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.