Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Dez. 2012 - 1 B 11231/12
Gericht
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1, 2 VwGO bestehen keine Bedenken. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 28. November 2012 hat der Vorsitzende erster Instanz im Wege einer Zwischenregelung (eines sogenannten „Hängebeschlusses“ oder einer „Stopp-Verfügung“) zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 über die Zulassung des Hauptbetriebsplanes wiederhergestellt. Diese Entscheidung beinhaltet keine bloße prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, sondern eine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2007 – 3 S 33/07 -, juris, m.w.N. aus der Rspr. und Literatur).
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Die somit statthafte Beschwerde ist aber unzulässig, weil es der Beigeladenen an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung der Zwischenverfügung durch den Senat fehlt.
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Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde war zu berücksichtigen, dass hier ein in der Prozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehenes Zwischenverfahren eigener Art betrieben wird. Für das von dem Antragsteller betriebene Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ist gemäß § 80 VwGO das Verwaltungsgericht, nicht der Senat, zur Entscheidung berufen. Diese nach den Regelungen der VwGO gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darf durch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht unterlaufen werden. Insbesondere ist das Oberverwaltungsgericht nicht selbst – vorweg – zu einer Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung berufen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung darf insbesondere nicht zu einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ werden, bei dem die im Verfahren nach § 80 VwGO ohnehin nur mögliche summarische Prüfung wegen der geringen zur Verfügung stehenden Zeit nochmals zurückgenommen werden müsste. Nur dann, wenn durch den Zeitablauf zwischen dem Eingang des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem (voraussichtlichen) Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Herbeiführung vollendeter Tatsachen droht, kann ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse für den an den Vorsitzenden erster Instanz gerichtete Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung und für eine Beschwerde gegen eine daraufhin erlassene Entscheidung bestehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04. Dezember 2007, 6 B 1808/07, juris). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass infolge der Zwischenverfügung des Vorsitzenden erster Instanz ihm schwere, irreparable Nachteile entstehen können (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Dezember 2008, BRS 73 Nr. 62).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, die Beigeladene hat nicht glaubhaft machen können, dass durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts die ihr erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplanes nutzlos werden könnte. Wie sich nämlich aus der vom Senat eingeholten und den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Stellungnahme des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz ergibt, ist mit einer Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 17. oder 18. Dez. 2012 zu rechnen. Nach eigener Einschätzung der Beigeladenen bleibt ihr aber für die beabsichtigte Rodung noch Zeit bis zum Ende des Jahres. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden; dass nach Nr. III, 1.6.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Okt 2005 Rodungsarbeiten bis zum 28. Februar eines Jahres zulässig sind und die durch Nr. I des Ergänzungsbescheides vom 25.Juli 2008 eingefügte Begrenzung der Baufeldfreimachung (Nr.1.6.24), was sich aus dem Zusammenhang mit den Nrn. 1.6.22 und 1.6.23 ergibt, nur dann greift, wenn eine Wildkatze im Baufeld angetroffen würde.
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Liegen aber die Dinge so, dass das Verwaltungsgericht über den eigentlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch rechtzeitig entscheiden kann und der Beigeladenen durch die mit der Zwischenverfügung angeordnete aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine unabänderliche Nachteile behaupten kann, fehlt es an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der Zwischenverfügung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das kostenrechtlich der Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zuzuordnende Verfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.