Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Feb. 2014 - 6 B 182/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
G r ü n d e:
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
3Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar. Das Verwaltungsgericht hat mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Anordnung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen auf die Stelle Nr. 351.306 rückgängig zu machen, eine Zwischenentscheidung getroffen, die als prozessleitende Anordnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO einzustufen ist. Im Vordergrund steht bei einer solchen Zwischenentscheidung, die keine die Instanz abschließende Sachentscheidung enthält, der verfahrensleitende Charakter der Anordnung. Obgleich mit ihr regelmäßig auch zeitlich befristete Regelungen in der Sache getroffen werden, liegt ihr Zweck in erster Linie darin, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu sichern. Sie ermöglicht insbesondere dem Gericht, vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen eine rechtzeitige Entscheidung nach § 123 VwGO zu treffen und dient damit der Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung.
4Vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998
5- 26 A/98, 26/98 -, NVwZ 1999, 1332; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 – 8 S 184.97 –, NVwZ-RR 1999, 212; Hess VGH, Beschluss vom 23. August 1994 – 1 TG 2086/94 –, NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand April 2013, § 146 Rdnr. 11a; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 – 1 B 1411/12 – und vom 5. November 2008 – 8 B 1631/08 –, jeweils nrwe.de.
6Die Antragsgegnerin geht fehl, wenn sie meint, es handele sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden Eilverfahren, sondern um eine abschließende Entscheidung in einem selbstständigen Verfahren über einen weiteren, bezüglich eines anderen Dienstpostens (Nr. 351.206) gestellten Antrag. Mit dieser Sichtweise lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizontes (vgl. §§ 133, 157 BGB) allein als Zwischenentscheidung in dem die Besetzung des Dienstpostens Nr. 351.302 betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren verstanden werden kann. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung im Betreff des Beschlusses („hier: Zwischenentscheidung“) sowie aus den Gründen des Beschlusses, in denen die Entscheidung ebenfalls als Zwischenentscheidung bezeichnet ist und die sich ausschließlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zwischenentscheidung verhalten. Allein der Umstand, dass die der Antragsgegnerin mit der Zwischenentscheidung aufgegebene Verpflichtung, die mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vorgenommene Umsetzung der Beigeladenen rückgängig zu machen, einen anderen Dienstposten betrifft, ändert daher nichts am Charakter der angefochtenen Entscheidung.
7Obgleich es mit Blick auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde darauf nicht mehr darauf ankommt, sei angemerkt, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Notsituation bei der Aufgabenerfüllung im Schulbereich, die eine umgehende Besetzung der Stelle Nr. 351.306 als ermessensgerecht erscheinen lasse, nicht nachvollziehbar ist. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die Besetzung dieser Stelle untersagt, sondern lediglich angeordnet, die Umsetzung der Beigeladenen auf diese Stelle rückgängig zu machen. Die verwaltungsgerichtliche Anordnung steht damit einer Besetzung der Stelle mit einem anderen Mitarbeiter als der Beigeladenen nicht entgegen, so dass auch für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung nichts ersichtlich ist.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.