Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2018 - 10 S 396/18

published on 08/05/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2018 - 10 S 396/18
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2018 - 11 K 19163/17 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihren Antrag, der Beigeladenen bis zur Entscheidung über ihren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag im Wege der Zwischenentscheidung (sog. „Hängeschluss“) den Weiterbetrieb der Windenergieanlagen des Windparks ...-... zu untersagen, abgelehnt hat, ist unstatthaft und daher zu verwerfen.
Abweichend von der Grundregel des § 146 Abs. 1 VwGO können verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen Interimsregelungen bis zur Entscheidung über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren getroffen oder hierauf gerichtete Anträge abgelehnt werden, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Denn derartige Zwischenentscheidungen enthalten keine die Instanz abschließende Sachentscheidung, sondern betreffen allein die zwischenzeitliche Sicherung des Status quo. Gerade in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht wie hier den Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ ablehnt, haben sie nur verfahrensleitenden Charakter. Selbst wenn mit der Zwischenentscheidung auch eine vorläufige Regelung des Streitgegenstands begehrt wird, geht es in erster Linie um die Sicherung eines zweckfördernden Verfahrensablaufs, um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsgerichtsordnung das Institut der Zwischenentscheidung nicht selbst vorsieht, sondern dieses unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie abgeleitet wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - NVwZ 2014, 363 m. w. N.), greift daher insoweit der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 ME 170/17 - AuAS 2017, 182; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2014 - 6 B 182/14 - IÖD 2014, 97; BayVGH, Beschluss vom 21.12.2005 - 14 CS 05.2871 - juris; OVG Berlin, Beschluss vom 03.02.1998 - 8 S 184.97 - NVwZ-RR 1999, 212; HessVGH, Beschluss vom 23.08.1994 - 1 TG 2086/94 - NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11a; McLean, LKV 2001, 107, 110 f.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 S 1916/17 - NVwZ-RR 2017, 951; Beschluss vom 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - AUR 2016, 155; HessVGH, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 947/17 - NVwZ 2017, 1144; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 - NVwZ-RR 2017, 904; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2014 - 1 B 1251/14 - IÖD 2015, 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 6 S 50.12 - IÖD 2013, 31; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2011 - 3 M 464/11 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 17.12.2003 - 3 BS 399/03 - NVwZ 2004, 1134; Guckelberger, NVwZ 2001, 275, 278; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. § 146 Rn. 11; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rn. 18). Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen nicht zuletzt auch prozessökonomische Gründe, da die Beschwerde zu einem „Eilverfahren im Eilverfahren“ (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 B 11231/12 - NVwZ-RR 2013, 295, 296) führen und die Sachentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht unerheblich verzögern kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris Rn. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses unzutreffend auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden ist. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.