Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Okt. 2004 - 11 S 1992/04

published on 25/10/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Okt. 2004 - 11 S 1992/04
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2004 - 7 K 1464/04 - werden verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9.8.2004 sind unzulässig.
Die Beschwerden sind unzulässig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt es an der für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels erforderlichen Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist ergänzt. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerden der Antragsteller.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in unmittelbarer Anwendung ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Als Wohnung ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinn jede Räumlichkeit anzusehen, die die betreffende Person tatsächlich für bestimmte Zeit bewohnt. Sie muss nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Identifikationsmerkmalen eindeutig konkretisiert sein. Zusammengenommen ergibt sich daraus die Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Die Zwecke des Wohnanschriftsgebots bestehen darin, den Kläger zu individualisieren, Zustellungen, Ladungen und den Zugang anderer gerichtlicher Mitteilungen zu erleichtern, dem Gericht darüber hinaus die sinnvolle Unterrichtung über die Erreichbarkeit des Klägers zu ermöglichen und die prozessualen Kostenforderungen des Gerichts und des Prozessgegners zu sichern. An diesen Zwecken haben sich die Anforderungen im Einzelfall auszurichten, wobei auch von Bedeutung ist, ob es sich um eine Wohnanschrift im Inland oder im Ausland handelt (vgl. zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24.97 -, DVBl 1999, 989 = VBlBW 1999, 420 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.2.1996 - 1 BvR 2211/94 -, NJW 1996, 1272; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.4.2002 - 11 S 331/02 -, EZAR 013 Nr. 2).
§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwenden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss v. 1.6.1992 - 12 CE 92.1201 -, BayVBl 1992, 594; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rn. 1). In solchen Eilverfahren findet zwar grundsätzlich keine mündliche Verhandlung statt und sind daher keine Ladungen erforderlich. Gleichwohl dient die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers auch in diesen Verfahren den ihre Erforderlichkeit rechtfertigenden Zwecken, die Individualisierbarkeit des Antragstellers, die Unterrichtung des Gerichts über dessen Erreichbarkeit und die Sicherung der durch den Prozess entstehenden Kostenforderungen seitens des Prozessgegners wie auch des Gerichts zu ermöglichen (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse v. 30.3.2004 - 11 S 1805/03 - und vom 20.4.2004 - 11 S 1861/03 -).
Gemessen daran haben die Antragsteller innerhalb der ihnen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Frist keine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift angegeben. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht mehr an ihrer bisherigen Wohnanschrift in U. wohnhaft sind. Ausweislich der vom Regierungspräsidium Tübingen mitgeteilten Ermittlungen der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... ist die Wohnung der Antragsteller in der ... x in U. seit dem 10.9.2004 aufgelöst, und es befindet sich keine persönliche Habe der Antragsteller mehr dort. Ein weiterer Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland ist nicht bekannt. Vielmehr sollen die Antragsteller laut dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8.10.2004 die Bundesrepublik verlassen haben und sich zwischenzeitlich in Frankreich aufhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat auf Anfrage des Senats seinerseits mitgeteilt, auch er kenne nur die Anschrift der Antragsteller in U. und er könne sich „allenfalls vorstellen, dass die Antragsteller aus Angst vor dem Antragsgegner bzw. dem Landratsamt ..., von wo aus mehrfach gedroht wurde, die Antragsteller ‚Nachts abzuholen’, derzeit nicht erreichbar sind“.
Besondere Voraussetzungen, die es ausnahmsweise gestatten würden, von einer Angabe der Wohnungsanschrift abzusehen, weil dies den Antragstellern unmöglich oder unzumutbar wäre, ergeben sich hieraus nicht. Insbesondere können die Antragsteller ihr Verhalten nicht mit der Angst vor der ihrer Auffassung nach widerrechtlichen Abschiebung rechtfertigen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.3.1998, a.a.O.). Dieser Einwand geht sowohl verfahrens- wie auch materiellrechtlich fehl, denn der Antragsgegner ist nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 AuslG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller abzuschieben. Zur Überprüfung dieser Berechtigung wurde den Antragstellern auch effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt, nachdem das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit ihrer Abschiebung einer ersten gerichtlichen Prüfung unterzogen hat. Einen Instanzenzug gewährleistet die Rechtsschutzverbürgung des Art. 19 Abs. 4 GG nämlich nicht, sondern nur, dass im Falle der Eröffnung einer - verfassungsrechtlich nicht gebotenen -weiteren Instanz in dieser eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27; st. Rspr). Davon ist hier auszugehen. Dass sie sogleich, d.h. noch vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts, abgeschoben würden, wird von den Antragstellern lediglich vermutet, trifft aber nicht zu. Sobald die Antragsteller ihren Aufenthaltsort offenbaren, können sie umgehend erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und gegebenenfalls auch gegen eine für sie negative Entscheidung Beschwerde erheben. Dass die Antragsteller nach wie vor durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten werden, an den gerichtliche Zustellungen erfolgen (vgl. §§ 56 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO), steht der analogen Anwendung des § 82 Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Angabe der Anschrift auch dann erforderlich, wenn der Rechtsschutzsuchende anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, a.a.O.).
Unabhängig davon fehlt es auch am für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund der besonderen Dringlichkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.7.2003 - 17 B 170/03 -, juris; Saarländ. OVG, Beschluss v. 21.8.2000 - 3 W 3/00 -, juris; Hess. VGH, Beschluss v. 18.8.2000 - 12 UE 420.97.A -, AuAS 2000, 211; Bayer. VGH, Beschluss v. 24.3.1999 - 10 ZB 98.2730 -, AuAS 1999, 98; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1997 - A 12 S 3426/95 -, AuAS 1998, 119). Diese ständige fachgerichtliche Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des 2. Senats v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 und v. 14.12.1995 - 2 BvR 2552/95 -, AuAS 1996, 31).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Abänderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718ff.). Der Streitwert für das Verfahren der vier Antragsteller, in dem diese im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterlassung ihrer Abschiebung begehren, war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf 20.000 EUR und abweichend von der Meinung der Antragsteller im Streitwertbeschwerdeverfahren (11 S 1993/04) auch nicht auf 5.000 EUR, sondern auf 10.000 EUR festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, wobei allerdings nicht jede denkbare Folgewirkung der Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.3.2000 - 9 S 411/00 - zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klagantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen (sog. Auffangstreitwert). Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig zu halbieren (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./.8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen). Da es sich wegen der vier Antragsteller um einen Fall der subjektiven Klagehäufung handelt, ist der (halbierte) Auffangwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG mit dem Faktor 4 zu multiplizieren (vgl. auch Ziff. 1.1.3 des Streitwertkatalogs). Eine Zusammenrechnung nach dieser Vorschrift scheidet nur dann aus, wenn es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt, was dann der Fall sein kann, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsakts erstreben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.1.1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669; Hamburgisches OVG, Beschluss v. 4.5.2001 - 4 Bs 324/00 -, NVwZ-RR 2002, 308). Damit vergleichbar ist, wenn sich Ehegatten im Interesse der nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Ausweisung des einen Ehegatten wehren (BVerwG, Beschluss v. 28.1.1991, a.a.O.) oder Eltern und ihre Kinder im Interesse der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen von ihnen begehren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss v. 4.5.2001, a.a.O.). Nicht vergleichbar mit diesen Konstellationen ist der vorliegende Fall, in dem es den Antragstellern jeweils um ein eigenes, höchstpersönliches Interesse an der Aussetzung ihrer Abschiebung geht, wobei die Gründe dafür zum Teil auch auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt werden (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss v. 30.7.1987 - 4 B 59.87 -, ARS IV Bd. 1 Allg.). Dies gebietet es, für jeden der vier Antragsteller den halben Auffangstreitwert von 2.500 EUR festzusetzen, so dass sich ein (Gesamt-)Streitwert in Höhe von 10.000 EUR sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ergibt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/08/2004 00:00

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Die aus dem Kosovo stammenden Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß die vorläufige Unterlassun
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published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 29/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
published on 28/11/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht
published on 18/01/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 - 6 K 1307/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschw
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.