Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Juni 2016 - 24 K 1251/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerrückstände der H. D. H1. GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 sowie 2004 bis 2007. Der Kläger war ab 1996 alleiniger Geschäftsführer der am 13. Dezember 2011 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschten Primärschuldnerin.
3Das Finanzamt Düsseldorf-Mitte setzte die Gewerbesteuermessbeträge für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 sowie 2004 bis 2007 zunächst auf 0 Euro fest.
4Im Rahmen einer Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2007 stellte das zuständige Finanzamt in seinem Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2009 unter anderem fest, dass die von der Primärschuldnerin erstellte Buchführung nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei.
5Das Finanzamt Düsseldorf-Mitte schätzte in der Folge die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Gewerbesteuermessbescheiden vom 14. Januar 2010 die Messbeträge für die hier streitgegenständlichen Jahre neu fest.
6Auf der Grundlage dieser Beträge veranlagte die Beklagte die Primärschuldnerin mit Bescheiden vom selben Tag zur Gewerbesteuer für die Jahre 2001, 2002 sowie 2004 bis 2007 in Höhe von insgesamt 167.692,04 Euro.
7Der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin vom 9. August 2010 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln (72 IN 402/10) vom 20. September 2011 mangels Masse abgewiesen.
8Die Einsprüche der Primärschuldnerin gegen die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 wurden im Februar 2011 von dem Finanzamt Düsseldorf-Mitte zurückgewiesen.
9Mit Schreiben vom 28. November 2011 hörte die Beklagte den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin zu einer geplanten Haftungsinanspruchnahme an und bat um Beantwortung des dem Schreiben beigefügten Fragebogens unter anderem zu den finanziellen Verhältnissen der Primärschuldnerin.
10Mit Haftungsbescheid vom 11. Januar 2012 nahm die Beklagte den Kläger für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 sowie 2004 bis 2007 wegen schuldhafter Pflichtverletzungen für einen Haftungsbetrag in Höhe von 167.692,04 Euro als Haftungsschuldner in Anspruch.
11Der Kläger hat am 10. Februar 2012 Klage erhoben und zur Begründung zunächst vorgetragen, dass die vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren betreffend die Körperschafts-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge nicht rechtskräftig abgeschlossen seien und er sich auf die in jenen Verfahren zur Frage der Berechtigung und Höhe der Schätzung vorgetragenen Gründe berufe.
12Das Finanzamt Düsseldorf-Mitte hat im September 2014 mitgeteilt, dass die Klageverfahren betreffend die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 nach Löschung der Primärschuldnerin aus dem Handelsregister von dem Finanzgericht Düsseldorf aus den Registern gelöscht worden seien. Die Einspruchsverfahren zu den Veranlagungsjahren 1999 bis 2002 und gegen den Haftungsbescheid seien noch anhängig, aber zunächst ruhend gestellt worden. Der Kläger habe sich zum 31. Dezember 2013 aus Düsseldorf abgemeldet und sei mit unbekannter Adresse nach Griechenland verzogen.
13Auf Anfragen des erkennenden Gerichts vom 30. September sowie 27. Oktober 2014 hat der Prozessbevollmächtigte unter dem 3. November 2014 mitgeteilt, dass der Kläger unter der Anschrift „000 N. I. , 0 K. T1. , London F. “ wohnhaft sei.
14Im November 2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger einen Insolvenzantrag in England gestellt habe.
15Auf Nachfrage, seit wann sich der Kläger in England und in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befinde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 22. Dezember 2014 erläutert, dass der Aufenthalt des Klägers in England bereits Ende 2013 begonnen habe, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Oktober 2014 gestellt worden sei und die Eröffnung im Januar 2015 erfolgen werde. Grundbesitz sei weder in Deutschland noch in Großbritannien vorhanden.
16Auf mehrere Anfragen und Aufforderungen seitens des Gerichts, die das Insolvenzverfahren betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie den Schriftverkehr hierzu vorzulegen, ist keine Reaktion erfolgt.
17Unter dem 5. Mai 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich mitgeteilt, dass das Insolvenzgericht eine Entscheidung noch nicht habe treffen können und ein neuer Termin noch nicht festgelegt sei.
18Mit gerichtlichen Schreiben vom 7. Mai und 15. Juni 2015 ist der Prozessbevollmächtigte erneut gebeten worden, darzulegen, welche Gründe der Eröffnung des Verfahrens entgegengestanden haben. Zugleich ist ein Nachweis über den aktuellen Wohnsitz des Klägers angefordert worden.
19Auf die erneute - unter Verweis auf die Folgen des § 92 Abs. 2 VwGO erfolgte - Aufforderung vom 8. Juli 2015, die Unterlagen betreffend das Insolvenzverfahren sowie Nachweise zu dem aktuellen Wohnsitz des Klägers vorzulegen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. September 2015 die Kopie eines Schreibens des Londoner Insolvenzgerichts, einer Gerichtskostenquittung, der Sozialversicherungskarte des Klägers sowie eines angeblich von dem Kläger stammenden Schreibens vorgelegt. Das an die Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben datiert vom 25. August 2015, weist als Absender den Kläger mit der Adresse „00 0 C. D1. , K1. X. , S. 0 Q. , H2. F1. , United Kingdom“ aus und ist von „i.A., B. . T. “ unterzeichnet. Inhaltlich wird erläutert, dass am 30. November 2015 eine erneute gerichtliche Anhörung erfolgen werde, in der das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Einen Meldenachweis könne der Kläger mangels Meldepflicht nicht erbringen. Eine Sozialversicherungskarte erhielten jedoch nur in England wohnhafte Personen.
20Unter dem 4. September 2015 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass die in dem Schreiben angegebene Adresse nach einer Internet-Recherche so nicht existiere, Zweifel daran bestünden, dass es sich um die Wohnanschrift des Klägers handele. Zugleich ist er aufgefordert worden, unter anderem umgehend einen Miet- oder Kaufvertrag vorzulegen.
21Mit Schriftsatz vom 22. September 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage derselben bereits zuvor übersandten Unterlagen sowie eines Internet-Ausdruckes zu der Anschrift „C. D1. , K1. X. , H3. , F1. , S. 0 Q1. , Vereinigtes Königreich“ ausgeführt, dass die Adresse irrtümlich falsch geschrieben worden sei. Das Londoner Insolvenzgericht habe den Antrag angenommen und den Termin vom 30. November 2015 anberaumt, wozu ein Wohnsitz in London zwingend notwendig gewesen sei.
22Da die weiteren Nachweise trotz erneuter gerichtlicher Anfrage nicht vorgelegt worden sind, hat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 26. November 2015 unter Fristsetzung bis zum 28. Dezember 2015 und Hinweis auf die ausschließende Wirkung dieser Frist erneut aufgefordert, die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen und durch geeignete - beispielhaft aufgezeigte - Unterlagen glaubhaft und überprüfbar zu machen.
23Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 28. Dezember 2015 unter Hinweis auf den vorgelegten Sozialversicherungsausweis ausgeführt, dass die aktuelle Anschrift bereits mitgeteilt worden sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich erneut verzögert.
24Die Beteiligten sind unter dem 29. Dezember 2015 zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört worden.
25Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 25. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass Ende Januar 2016 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden werde und die Kopie bzw. Auszüge eines Mietvertrages betreffend die aktuelle Wohnanschrift (11.10.2015-10.10.2016: G. 00 D2. F2. B1. , 00 X1. H4. , London) sowie den Zeitraum 17. März 2014 bis 16. Juli 2015 (17.03.2014-15.03.2015: 206 N. I. , 2 K. T1. , London) vorgelegt. Der ursprünglich auf ein Jahr abgeschlossene Vertrag sei um drei Monate verlängert worden.
26Das erkennende Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass diese unzulässig sei, weil sie nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspreche und der Kläger seine aktuelle Wohnanschrift nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist angegeben und glaubhaft gemacht habe.
27Die neu eingetretenen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben am 7. April 2016 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und zur Begründung unter anderem vorgetragen, dass eine ausreichende Klägerbezeichnung im Sinne des § 82 VwGO vorhanden gewesen sei. Die Wohnanschrift sei bei Klagen gegen belastende Verwaltungsakte und Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht notwendiger Bestandteil. Zudem sei der Aufenthaltsort dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen und mitgeteilt worden. Seit November 2014 sei dem Gericht bekannt gewesen, dass der Kläger unter der Adresse: „000 N. I. , 0 K. T1. , London“ zu erreichen sei. Er habe dort bis zum 16. Juli 2015 gelebt. Seit dem 11. Oktober 2015 sei die Adresse „00 X1. H4. , London“. Einen kurzen Zeitraum habe er im 30 km entfernten H3. gewohnt.
28Die mit der gerichtlichen Verfügung vom 15. Juni 2015 erfolgte Aufforderung, Nachweise zum Wohnsitz zu erbringen, sei unverhältnismäßig gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger sich nicht unter der angegeben Anschrift aufhalte. Vielmehr sei der Aufenthalt belegt durch die Sozialversicherungskarte und die Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht. Verzögerungen bei der Mitteilung seien durch den Aufenthalt im Ausland und zwei Wohnortwechsel zu erklären.
29Im Übrigen sei keine wirksame Ausschlussfrist gesetzt worden, denn zum einen seien die Voraussetzungen für das Setzen der Frist nicht gegeben, zum anderen sei die Frist nicht angemessen gewesen. Es habe kein Anlass für eine Ausschlussfrist bestanden. Der bei der Angabe der Adresse in dem Schreiben des Klägers enthaltene Schreibfehler begründe keine Zweifel, da die Adresse durch Auslegung zu ermitteln gewesen sei. Zwischen dem Umzug des Klägers nach London und der gerichtlichen Verfügung vom 26. November 2015 hätten zudem nur sechs Wochen gelegen. Ferner seien der Aufenthaltsort des Klägers im Ausland sowie die Vorweihnachtszeit nicht berücksichtigt worden. In der Kürze der Zeit seien die geforderten Beweismittel nicht zu beschaffen gewesen.
30Darüber hinaus fehle in der Verfügung des Gerichts vom 26. November 2015 die erforderliche Unterschrift und die beglaubigte Abschrift der Verfügung gebe die Unterschrift nicht wieder.
31Letztlich liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor.
32Der Kläger sei ausweislich des vorgelegten Mietvertrages seit Oktober 2015 unter der Anschrift „00 D2. F2. B1. , 21 X1. H4. , F3. 0 B2. London“ wohnhaft. Strom-, Wasser-, Gas- und ähnliche Abrechnungen könnten nicht vorgelegt weden, da es sich um eine Inklusivmiete handele. Die Nachbarn seien dem Kläger – bis auf “N1. T2. ” – weder namentlich noch persönlich bekannt.
33In dem Insolvenzverfahren habe am 13. Juni 2016 ein Anhörungstermin stattgefunden. Es bestehe noch Klärungsbedarf aufgrund der von den Gläubigern vorgebrachten, aber nicht näher bekannten Einwände. Ein weiterer Termin sei im 1. Quartal 2017 vorgesehen.
34Der Kläger beantragt,
35den Haftungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 aufzuheben.
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen,
38und verweist zur Begründung zunächst auf ihre Bindung an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes. Der Kläger sei in dem fraglichen Zeitraum verpflichtet gewesen, die steuerrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin grob zu erfüllen. Dies habe er nicht in dem gebotenen Maße getan, weshalb zumindest von fahrlässigen Pflichtverletzungen auszugehen sei, die zu dem geltend gemachten Schaden geführt hätten.
39Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, den Wohnsitz des Klägers nachzuweisen.
40Im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach vorgreiflichen finanzamtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte schriftsätzlich eine Aussetzung des Verfahrens bzw. dessen Ruhen beantragt.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts Köln - 72 IN 402/10 -.
42Entscheidungsgründe
43Die Klage hat keinen Erfolg.
44Das Verfahren war nicht - wie von der Beklagten schriftsätzlich beantragt - gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, da die anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren nach Löschung der Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister von dem Finanzgericht aus den Registern gelöscht wurden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor oder sind von der Beklagten glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) für die Durchführung einer Liquidation gegeben sind, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich nach der Löschung der Primärschuldnerin herausgestellt hat, dass Vermögen vorhanden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine - von der Beklagten angedachte - Bestellung eines Nachtragsliquidators analog § 273 Abs. 4 Aktiengesetz (AktG) vorliegen. Zudem kommt es nicht darauf an, dass eine GmbH nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trotz ihrer Löschung so lange als fortbestehend anzusehen ist, wie sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der hinsichtlich der Primärschuldnerin nicht mehr vertretungsberechtigte Kläger (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG) auf eine Fortführung der von dem Finanzgericht aus seinen Registern gelöschten Verfahren hinwirken sollte.
45Das Verfahren war auch nicht - wie von der Beklagten schriftsätzlich beantragt - in Anwendung von § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf das (wohl) ausgesetzte Einspruchsverfahren betreffend den Haftungsbescheid des Finanzamtes zum Ruhen zu bringen, da dort unter Umständen zwar teilweise ähnliche Rechtsfragen zu klären sein dürften, die Beklagte aber zum einen an diese Bescheide - wie sie in vergleichbaren Verfahren selbst ausgeführt hat - nicht gebunden ist, zum anderen auch auf andere Pflichtverletzungen bzw. Zeitpunkte abgestellt wird und zudem jeweils Ermessensentscheidungen zu treffen sind.
46Die Klage ist bereits unzulässig.
47Sie genügt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers, wozu nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes einschließlich der ladungsfähigen Anschrift gehört, sofern sich diese nicht bereits aus den Akten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Hierfür reicht nicht aus, dass eine Adresse bekannt ist, an der Post den Kläger erreicht. Bei einer natürlichen Person ist vielmehr in der Regel die Angabe der Wohnungsanschrift, unter der sich diese tatsächlich für eine gewisse Zeit aufhält und tatsächlich erreicht werden kann, ohne sich dem nach Belieben entziehen zu können. Ändert sich diese - wie hier - im Laufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, weil die Angabe der Wohnanschrift nicht nur der Individualisierbarkeit des Klägers dient, sondern von Bedeutung für die Bestimmung gerichtlicher und behördlicher Zuständigkeiten ist, eine Befragung des Klägers ermöglicht und zudem gewährleistet werden soll, dass der Kläger sich einer eventuellen Kostentragungspflicht nicht entzieht,
48vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2004 – 11 S 1992/04 –, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom 15. Mai 1995 – 7 UE 2052/94 –, juris Rn. 20.
49Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Erfüllung der genannten Pflicht zur Angabe einer Wohnanschrift unmöglich oder unzumutbar ist, wie zum Beispiel im Fall von Obdachlosigkeit oder bei schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 - und Beschluss vom 14. Februar 2012, - 9 B 79.11 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 - und 21. Februar 2013 - 18 B 962/12 -, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 B. 3200/97 -, alle juris; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 82 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 72. Auflage, § 253 Rn. 23.
51Entspricht die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht (mehr), so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Kommt ihr der Rechtsuchende innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist die Klage unzulässig,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 17 B 1070/03 -, juris.
53Dies ist hier der Fall.
54Vorliegend hat der Kläger entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 26. November 2015, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 26. November 2015 zugegangen ist, unter Fristsetzung bis zum 28. Dezember 2015 und gleichzeitigem Hinweis auf die ausschließende Wirkung dieser Frist, seine tatsächliche Wohnanschrift anzugeben und die entsprechende Angabe in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, seine aktuelle Wohnanschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist angegeben und glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er erst am 25. Januar 2016 seine - nach seinem Vortrag - bereits seit Oktober 2015 geltende neue Adresse mitgeteilt.
55Die maßgebliche Verfügung vom 26. November 2015 genügt – wovon sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – den einzuhaltenden Formvorschriften,
56vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 4. März 1993 – 8 B 186/92, juris Rn. 4; Urteil vom 28. Oktober 1982 – 2 C 3/82 – juris.
57Eine Ergänzung der Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist - entsprechend dem Rechtscharakter dieser Frist - nicht mehr wirksam vorgenommen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO liegen vor,
58vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 18 B 962/12 -, juris m.w.N.
59Unabhängig davon, dass ein Wiedereinsetzungsantrag von dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt wurde, sind Wiedereinsetzungsgründe von dem Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Gericht seine ladungsfähige Wohnanschrift vor Ablauf der Frist bekannt gewesen sei und kein Anlass für das Setzen einer Ausschlussfrist bestanden habe.
61Nachdem das Finanzamt im September 2014 mitgeteilt hatte, dass der Kläger unbekannt ins Ausland - Griechenland - verzogen sei, eine vom erkennenden Gericht eingeholte Melderegisterauskunft ebenfalls eine Wegzug nach Griechenland ohne eine konkrete Adresse ergeben hatte und damit die ursprünglich in dem gerichtlichen Verfahren angegebene Adresse nicht mehr zutreffend war, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage mit, dass der Kläger bereits seit 2013 seinen Wohnsitz in Großbritannien – England – habe und dort im Oktober 2014 einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens gestellt habe.
62Aufgrund der fortdauernden Verzögerungen der Eröffnung des in London beantragten Insolvenzverfahrens, die zunächst für Januar 2015 angekündigt worden war, fehlender Erläuterungen zu den Gründen der Verzögerungen und insbesondere der Notwendigkeit, auch für die Eröffnung und Durchführung des (verkürzten) Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens einen Wohnsitz (Verlagerung des Lebensmittelpunktes) und nicht lediglich eine Zustellanschrift in England nachzuweisen, ergaben sich erhebliche Zweifel daran, dass die angegebene Anschrift zutreffend war bzw. es sich bei der mitgeteilten Anschrift tatsächlich um die Wohnungsanschrift und nicht nur um eine Zustelladresse des Klägers gehandelt hat.
63Miet-, Kaufverträge, Strom-, Wasser- oder sonstige Abrechnungen oder andere zum Nachweis geeignete Unterlagen oder Erklärungen wurden trotz mehrfacher Aufforderungen hierzu nicht vorgelegt. Es wurde auch nicht erläutert, warum die Vorlage derartiger oder einzelner Unterlagen nicht möglich oder gar unzumutbar war. Die nach Erlass des Gerichtsbescheides aufgestellte Behauptung, dass Rechnungen der Versorgungsträger nicht hätten vorgelegt werden können, weil es sich um eine Inklusivmiete gehandelt habe, mag die fehlende Vorlage dieser Unterlagen erklären. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Mietverträge nicht hätten vorgelegt werden können oder dieses Verlangen unverhältnismäßig (gewesen) sein sollte. Soweit der Prozessbevollmächtigte darauf verweist, dass auch Erklärungen der Nachbarn deshalb nicht hätten vorgelegt werden können, weil dem Kläger bis auf „N1. T2. “ keiner der Nachbarn (namentlich) bekannt sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, denn es hätte ihm offen gestanden, statt dessen eine Erklärung seines Vermieters/Mitbewohners - U. . I1. - vorzulegen.
64Die von den Prozessbevollmächtigten im September 2015 eingereichte Kopie der Sozialversicherungskarte war zum Nachweis des Wohnsitzes ersichtlich nicht geeignet, da sie einmal ausgestellt keinen Hinweis auf den tatsächlichen Wohnsitz enthält. Gleiches gilt für die erste Seite des Schreibens des Insolvenzgerichts mit der Terminbestimmung sowie die Kopie der Gerichtskostenquittung, denn hieraus lässt sich allenfalls ersehen, dass die Angabe, der Kläger habe einen Insolvenzantrag gestellt, zutreffend ist. Dies hatte im Übrigen erstmals die Beklagte und nicht der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mitgeteilt. Ob die Behauptung, er habe unter der angegebenen Adresse seinen Wohnsitz und nicht nur eine Zustellanschrift, zutreffend ist, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr lässt das zugleich vorgelegte Schreiben vom 25. August 2015, das zwar unter dem Namen des Klägers abgefasst, ohne ersichtlichen oder erläuterten Grund nicht aber von ihm, sondern von einer anderen Person (i.B. .) unterschrieben wurde, weitere Zweifel auch deshalb aufkommen, weil die dort angegebene Adresse in „H2. “ nicht existiert. Erst auf gerichtlichen Hinweis wurde wiederum ohne Vorlage eines Mietvertrages oder anderer aussagekräftiger Unterlagen behauptet, es habe sich bei der falschen Ortsangabe lediglich um einen Schreibfehler gehandelt. Dies erstaunt umso mehr, als zugleich ausgeführt wurde, dass sowohl für die Antragstellung als auch die Anberaumung eines Termins zur Insolvenzprüfung/-eröffnung ein Wohnsitz in London erforderlich sei, während sich die angegebene Adresse in F1. befand. Weitere Korrespondenz oder Entscheidungen des Insolvenzgerichtes wurden trotz Aufforderung hierzu gerade nicht vorgelegt. Soweit der Prozessbevollmächtigte nunmehr vorträgt, dass die falsche Schreibweise schon deshalb nicht geeignet sei, Zweifel zu begründen, weil das erkennenden Gericht die richtige Adresse durch Auslegung hätte ermitteln können, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist es zweifelhaft, ob tatsächliche Angaben der Auslegung zugänglich sind. Zum anderen hätte der Kläger einem solchen Missverständnis dadurch begegnen können, dass er - wie von dem erkennenden Gericht bereits im Mai und Juni 2015 erbeten - mit dem angeblich von ihm stammenden Schreiben eine Ablichtung des Mietvertrages o.ä. vorgelegt hätte. Dass die Vorlage einer solchen Ablichtung dem Kläger – wie von dem Prozessbevollmächtigten vorgetragen – unzumutbar gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch eine von dem Kläger persönlich unterzeichnete Erklärung hierzu nicht vorgelegt wurde.
65Diese Zweifel konnten im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht ausgeräumt werden, denn der Kläger hat erstmals am 25. Januar 2016 und damit zugleich nach Ablauf der ihm mit Ausschlusswirkung gesetzten Frist (bis 28. Dezember 2015), seine mutmaßlich aktuelle Wohnanschrift mitgeteilt und diesbezüglich Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Vorlage dieser Unterlagen nicht früher möglich gewesen ist, sind weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden. Vielmehr hätte der Kläger, der angeblich seit dem 11. Oktober 2015 und damit zeitlich deutlich vor der maßgeblichen gerichtlichen Aufforderung vom 26. November 2015 und in Kenntnis der vorherigen gerichtlichen Anfragen zu seinem Wohnsitz erneut nach London gezogen sein will, dieses rechtzeitig mitteilen und auch den Mietvertrag vorlegen können.
66Ungeachtet dessen bestanden überdies Zweifel an der Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen, da der Kläger auch hier zunächst lediglich ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrages vorgelegt hat.
67Die dem Kläger gesetzte Frist war auch angemessen.
68Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass angesichts des Auslandsaufenthaltes des Klägers sowie der Vorweihnachtszeit die gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen sei, um die geforderten Beweismittel zu beschaffen. Zum einen war dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten spätestens seit Juni 2015 bekannt, dass jeweils die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen war und zu Glaubhaftmachung der Angabe des Wohnsitzes die Vorlage weiterer Unterlagen erbeten wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger beispielsweise die Beschaffung einer Kopie seines Mietvertrages innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sein sollte. Dies gilt umso mehr, als er seinen neuen Mietvertrag wohl mit seinem Einzug am 11. Oktober 2015 und damit sechs Wochen vor Erlass der Verfügung abgeschlossen hatte, so dass er ihm - anders als viele Jahre alte Verträge - noch unmittelbar präsent gewesen sein müsste. Da der Kläger - wie aus dem Vertrag ersichtlich und von dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angegeben – zudem lediglich in möblierten Zimmern wohnt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der mit einem Umzug einhergehende Aufwand den Kläger daran gehindert hätte, 2 ½ Monate später dem Gericht den erneuten Wohnortwechsel anzuzeigen und eine Kopie des aktuellen Mietvertrages oder eine Erklärung des mit ihm in derselben Wohnung lebenden Vermieters vorzulegen.
69Zum Anderen ist nicht erkennbar, weshalb der Auslandsaufenthalt des Klägers eine längere Fristsetzung erfordert hätte. Angesichts moderner Kommunikationsmittel ist davon auszugehen, dass zumindest im europäischen Ausland eine Kontaktaufnahme zwischen Prozessbevollmächtigtem und Kläger binnen kürzester Zeit erfolgen kann. Dies musste schon deshalb sicher gestellt sein, weil der Kläger jederzeit damit hätte rechnen müssen, dass in den anhängigen gerichtlichen Verfahren weitere Aufforderungen oder Ladungen ergehen. Überdies entbindet ein Auslandsaufenthalt den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, einen Wohnsitzwechsel - anders als hier erneut geschehen - zeitnah dem Gericht anzuzeigen.
70Auch die Vorweihnachtszeit gebietet vor dem Hintergrund der dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten vor Erlass der Verfügung vom 26. November 2015 bekannten Forderungen keine andere Beurteilung. Zudem war hier nicht die Beschaffung behördlicher oder ähnlicher Unterlagen veranlasst, sondern lediglich die Einreichung dem Kläger bereits vorliegender Unterlagen.
71Die Niederlassungsfreiheit ist ebenso wenig wie das Gebot, den Zugang zu Gericht nicht notwendig zu erschweren, durch das Erfordernis der Angabe der Wohnanschrift tangiert.
72Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Wohnanschrift dem Kläger aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
73Angesichts der Unzulässigkeit der Klage brauchte dem schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag der Beklagten und den sich daran anschließenden Anregungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die letztlich Fragen der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides und damit der Begründetheit der Klage betreffen, nicht nachgegangen zu werden.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
76Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.