Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2013 - 4 E 880/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch im Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet,
4vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., München 2013, § 147 VwGO, Rdn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2004 ‑ 11 S 1992/04 ‑, NVwZ-RR 2006, 151,
5eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Dieses Erfordernis gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift etwa wegen Obdachlosigkeit unmöglich ist. Anderenfalls stünde der betreffenden Person die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nicht offen.
6Vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: August 2012, § 82 VwGO, Rdn. 4; vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 1. Juni 1992 ‑ 12 CE 92.1201 u. a. ‑, BayVBl. 1992, 594.
7So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt, ohne festen Wohnsitz zu sein. Der Senat hat keinen Anlass an dieser ‑ auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten ‑ Angabe zu zweifeln.
8Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
9Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zusteht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen (Ausnahmebewilligung), wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Zwar ist ein Ausnahmefall gegeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO ist dies der Fall, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 42 HwO bestanden hat. Bei dem Abschluss eines geprüften Kraftfahrzeugservicetechnikers, über den der Kläger verfügt, handelt es sich um einen Abschluss im Sinne von § 42 Abs. 1 HwO (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997). Es ist aber nicht nachgewiesen und nach derzeitigem Kenntnistand auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger die zur selbstständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks (zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Nr. 20 der Anlage A zur Handwerksordnung) notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Nachweis hierüber muss gesondert geführt werden, da § 8 Abs. 1 Satz 3 HwO nur das Vorliegen eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlichen Ausnahmefalles fingiert.
10Vgl. Detterbeck, HwO, 4. Aufl., München 2008, § 8 HwO, Rdn. 25.
11Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz HwO müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1959 ‑ VII C 66.59 ‑, BVerwGE 6, 287, 290 und vom 26. Januar 1962 ‑ VII C 68.59 ‑, BVerwGE 13, 317, 318 f. sowie Beschluss vom 14. Februar 1994 ‑ 1 B 152.93 ‑, GewArch 1994, 250; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23.
13Neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fähigkeiten setzt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung deshalb auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraus.
14Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 23; Stork in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2013, § 8 HwO, Rdn. 24.
15Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die zuletzt genannten Kenntnisse in einem für eine Meisterprüfung erforderlichen Maß verfügt. Entsprechende Kenntnisse folgen weder aus seiner bestandenen Gesellenprüfung als Kraftfahrzeugelektriker noch aus der ebenfalls von ihm absolvierten Gesellenprüfung als Radio- und Fernsehtechniker. Durch diese Prüfungen ist - wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist ‑ lediglich nachgewiesen, dass der Kläger die für eine Tätigkeit als Geselle in diesen Handwerken erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
16Ein Nachweis darüber, dass der Kläger auch in fachtheoretischer, betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes in der Lage ist, ergibt sich auch nicht aus seinem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker. Zwar sind die nach den hierfür geltenden Fortbildungsregelungen erforderlichen Kenntnisse (vgl. insoweit die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeugservicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3127) gleichwertig mit den im Teil I der Meisterprüfung zu erbringenden Qualifikationen, sodass insoweit eine Anrechnung dieses Abschlusses als Teil I der Meisterprüfung erfolgt.
17Vgl. in diesem Zusammenhang Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an die Wirtschaftsminister und -senatoren der Länder vom 24. August 2000.
18Diese Gleichwertigkeit betrifft aber nur die Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die meisterhafte Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr.1, 3 ff. der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk ‑ KfzTechMstrV ‑ vom 10. August 2000, BGBl. I, S. 1286, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. November 2011, BGBl. I, Seite 2234). Meistergleiche fachtheoretische Kenntnisse, wie für Teil II der Meisterprüfung erforderlich (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 f. KfzTechMstrV), sowie die hierfür notwendigen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzTechMstrV) ergeben sich hingegen aus dem Abschluss als Kraftfahrzeugservicetechniker nicht.
19Ein entsprechender Nachweis folgt auch nicht aus der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker. Der Kläger hat insoweit auf seine Tätigkeit bei MAN N. und bei den Boschdiensten C. und O. LEV in den Jahren 1993 bis 1995 sowie auf seine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrzeugelektriker und Kraftfahrzeugservicetechniker ab dem Jahr 2005 verwiesen. Zwar sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz HwO für den Nachweis von meistergleichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch bisherige berufliche Erfahrungen des Antragstellers zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist aber nicht so zu verstehen, dass allein eine langjährige berufliche Praxis stets genügen würde, um die notwendige Befähigung unwiderleglich zu beweisen. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift ist insoweit ausgeführt, dass mit dem zweiten Halbsatz von § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO klargestellt werde, dass entsprechend der Rechtsprechung beim Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen seien und die Ablegung einer „Eignungsprüfung“ nur dann verlangt werden dürfe, wenn der erforderliche Nachweis nur durch eine solche Prüfung und nicht auf einfachere Weise erbracht werden könne.
20Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung, anderer handwerklicher Vorschriften und des Berufsbildungsgesetzes, BT-Drs. 12/5918, S. 18.
21Im Einzelfall ist deshalb immer zu prüfen, ob der erforderliche Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine langjährige selbstständige und erfolgreiche handwerkliche Tätigkeit sowie belegbares Grundlagenwissen im fachtheoretischen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Bereich erbracht werden kann.
22Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2003 ‑ 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Stork in: Schwannecke, § 8 HwO, Rdn. 33.
23Hat ein Antragsteller während längerer Zeit ohne jede Beanstandung ein Handwerk in seiner gesamten Breite selbstständig betrieben, so spricht eine gewisse, im Einzelfall aber durchaus widerlegbare Vermutung dafür, dass er die zur Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 56.88 ‑, GewArch 1992, 242, 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 275/03 ‑, GewArch 2004, 21, 24; Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20.
25Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk in der Vergangenheit in einer Weise ausgeübt hat, die geeignet wäre, diese Vermutung zu begründen. Der Kläger hat in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er seine Einkünfte derzeit aus gelegentlichen Kraftfahrzeugreparaturen erziele. Dem entsprechen die Angaben in seiner unter dem 19. Mai 2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Hier hat er ausgeführt, dass er gelegentlich als Kraftfahrzeugelektriker in variablen Mietwerkstätten arbeite. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Tätigkeit nach Art und Umfang ausreichend gewesen ist, um die während seiner Ausbildungszeit und im Rahmen seiner Fortbildung zum Kraftfahrzeugservicetechniker erworbenen Grundkenntnisse auf fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiet bis hin zu meistergleichen Kenntnissen in diesem Bereich zu erweitern. Auch in Bezug auf seine fast 20 Jahre zurückliegende Tätigkeit bei MAN N. sowie bei den Boschdiensten C. und O. LEV ist ungeachtet der Frage, ob insoweit auch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung berücksichtigt werden kann,
26vgl. zum Meinungsstand Detterbeck, § 8 HwO, Rdn. 20,
27und unabhängig davon, dass diesbezüglich keine Arbeitszeugnisse vorliegen, schon nicht ersichtlich, dass der Kläger dort im Wesentlichen leitende Tätigkeiten ausgeübt und auf diese Weise die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Befähigungen erworben haben könnte. Schließlich spricht nach Aktenlage auch nichts dafür, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts erforderlich sein werden, um diese Frage abschließend zu klären.
28Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob auch eine nicht erlaubte handwerkliche Tätigkeit als Nachweis für meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden kann,
29diese Frage bejahend jedenfalls noch OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 1995 ‑ 23 A 3460/94 ‑, GewArch 1996, 287,
30nicht mehr an.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).
(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.