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Die aus dem Kosovo stammenden Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß die vorläufige Unterlassung der Abschiebung.
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Zur Begründung berufen sie sich darauf, dass der Antragsteller zu 1 für seinen Arbeitgeber unverzichtbar sei und wegen ihrer bosniakischen Volkszugehörigkeit (Torbes) ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestünde.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen der durch die Anordnung zu sichernde Anspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sein. Dies ist den Antragstellern nicht gelungen.
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Die Antragsteller haben insbesonders nicht glaubhaft gemacht, d.h. nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass ihnen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit insbesondere wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zusteht.
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Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Abschiebung eines Ausländers nach § 49 AuslG sind, dass der Ausländer nach § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ein Abschiebungsgrund nach § 49 Abs. 1 und/oder Abs. 2 AuslG vorliegt, eine rechtmäßige und vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG vorliegt oder die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist, die dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist (§ 42 Abs. 3 AuslG) oder die Frist einer Abschiebungsankündigung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG oder § 56 Abs. 6 AuslG) abgelaufen ist, der Ausländer zum Zeitpunkt der Abschiebung keine Duldung nach § 55 AuslG (mehr) besitzt und der Abschiebung keine Abschiebungshindernisse (§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG) oder sonstige Vollstreckungshindernisse (§ 55 AuslG) entgegenstehen.
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Die Antragsteller waren und sind nach rechtskräftigem negativem Abschluss ihrer Asylverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Hieran haben auch die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nichts geändert, denn nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG tritt die Duldungsfiktion nicht ein, wenn - wie hier bei den Antragstellern gegeben - der Ausländer auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes - hier der bestandskräftigen Ablehnung der Asylanträge - ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. Im übrigen sind die Antragsteller auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG deshalb vollziehbar ausreisepflichtig, weil ihre Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen zwischenzeitlich abgelehnt worden sind und nach § 72 Abs. 1 AuslG Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben.
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Ein Abschiebungsgrund nach § 49 Abs. 1 und 2 AuslG liegt vor. Nach § 49 Abs. 1 AuslG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Nach § 49 Abs. 2 AuslG bedarf die Ausreise u.a. einer Überwachung, wenn der Ausländer zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Dies ist bei den Antragstellern gegeben, nachdem sie sich zunächst bereit erklärt hatten, bis 31.07.2004 freiwillig auszureisen und nunmehr durch ihr weiteres Verhalten, insbesondere das Begehren auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und die vorliegenden Eilanträge, deutlich gemacht haben, dass sie nicht freiwillig ausreisen werden.
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Wirksame und vollziehbare Abschiebungsandrohungen nach § 50 AuslG liegen vor, nachdem die gegen die Antragsteller vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohungen bestandskräftig sind. Die den Antragstellern gesetzten Ausreisefristen sind zwischenzeitlich sämtlich fruchtlos abgelaufen.
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Die Antragsteller haben zwar derzeit wohl wieder auf einen Monat befristete Duldungen, jedoch erlöschen diese aufgrund der ihnen beigefügten auflösenden Bedingungen in dem Zeitpunkt, in dem sie über den Beginn der Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden. Das Gericht hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die (derzeit) in den Duldungen verfügten Nebenbestimmungen rechtmäßig sind, denn eine Duldung kann - wie hier erfolgt - grundsätzlich auch unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden. Voraussetzung für die Beifügung solcher Nebenbestimmungen ist allerdings immer, dass diese aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen (vgl. BVerwG Urteil vom 15.12.1981 - 1 C 145.80 - E 64, 285 = Buchholz 402.24 § 7 Nr. 13). Dies ist hier der Fall, denn die Antragsteller sind - wie schon ausgeführt - vollziehbar ausreisepflichtig. Da eine Duldung auch zu erteilen ist, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und dies auch dann gilt, wenn - wie hier - der Zeitraum der Abschiebung (zunächst) ungewiss ist, muss die Ausländerbehörde auch dann, wenn diese Voraussetzung gegeben ist, eine Duldung erteilen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Dies gilt aber nur für den üblicherweise für die Abschiebung erforderlichen Zeitraum. Für den für eine Abschiebung üblicherweise erforderlichen Zeitraum braucht die Ausländerbehörde damit keine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 - NVwZ 98, 297 = InfAuslR 98, 12, Beschluss vom 20.07.1994 -1 B 138,.94 - InfAuslR 95, 4 und OVG Berlin Beschluss vom 27.03.1998 - 3 S 2/98 - EZAR 045 Nr. 8). Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt der Abschiebung diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls eines Abschiebungs- und/oder Vollstreckungshindernisses bezogen ist. Dem entspricht die hier wohl den Duldungen beigefügte Nebenbestimmung.
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Abgesehen davon, dass die Antragsteller förmlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet hatten, haben sie aber - entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten - voraussichtlich auch sonst keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen.
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Dies gilt zunächst insoweit als der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 8 AAV i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die stärkere Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Interessen des Mittelstandes bei der Anwendung von § 8 AAV vom 08.01.2001 erstrebt.
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Nach § 8 AAV darf einem Ausländer in einem begründeten Ausnahmefall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle jeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse seine Beschäftigung erfordert. Ein besonderes öffentliches Interesse i. S. d. § 8 AAV liegt nach A Ziffer 2 der genannten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die stärkere Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Interessen des Mittelstandes bei der Anwendung von § 8 AAV in folgenden Fällen vor, wenn
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a) ein Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien seit mehr als 2 Jahren bei einem baden-württembergischen, mittelständischen Unternehmen beschäftigt ist,
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b) dieser Betrieb dringend auf den Mitarbeiter angewiesen ist und
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c) der Betrieb sich nachhaltig, aber erfolglos bei der Arbeitsverwaltung um eine Ersatzkraft bemüht hat.
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Ob diese Voraussetzungen hier im Falle des Antragstellers zu 1 inhaltlich gegeben wären oder zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten, bedarf hier schon deshalb keiner Entscheidung, weil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung bereits entgegensteht, dass die o.g. Verwaltungsvorschrift zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 15.02.2001 - 1 C 23.00 - DVBl 2001, 1520 und vom 21.01.1992 - 1 C 49/88 - NVwZ 1992, 1211; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1994 - 11 S 1355/93 - AuAS 1994, 195) bereits seit geraumer Zeit außer Kraft ist, da ihre Geltungsdauer ausdrücklich bis zum 31.07.2001 befristet war. Schon aus diesem Grund scheidet deshalb für Anträge, die - wie hier - nach dem 31.07.2001 gestellt wurden eine Anwendung dieser Vorschrift von vornherein aus.
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Der Abschiebung der Antragsteller stehen aber auch keine Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG oder sonstige Vollstreckungshindernisse nach § 55 AuslG entgegen.
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Hinsichtlich § 51 Abs. 1 AuslG gilt dies schon deshalb, weil für eine derartige Feststellung ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig ist (§§ 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 5 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 AsylVfG) und insoweit keine positive Entscheidung vorliegt. Die - für die Abschiebung zuständige - Ausländerbehörde hat insoweit keine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz, sondern hat nur zu prüfen, ob der Ausländer den formalen Status eines Asylberechtigten oder Abschiebungsschutzberechtigten innehat. Das Gegenteil ist hier der Fall.
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Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten und damit zu prüfenden Zielstaats Serbien und Montenegro (bzw. Jugoslawien) liegen - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht vor.
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Dabei ist zunächst festzustellen, dass bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch dann kein sog. herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden ist, wenn von einer sog. Vorverfolgung des Ausländers auszugehen ist. Vielmehr bleibt es auch in einem solchen Fall bei der Voraussetzung, dass die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und 445).
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Hier besteht zunächst ersichtlich weder die Gefahr der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG) noch existiert die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG).
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Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dieses absolute Verbot, das allerdings nur Menschenrechtsverletzungen besonders schwerwiegender Art erfasst, begründet über den Wortlaut und den Anwendungsbereich der EMRK hinaus die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates nicht nur für sein Handeln in eigener Herrschaftsgewalt, sondern auch, wenn eine Misshandlung als unmittelbare, nicht zu entfernt liegende Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Vertragsstaates außerhalb seiner Herrschaftsgewalt eintritt. Es verbietet daher die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in dem ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, verlangt § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung allerdings ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber der (Ziel-) Staat der Abschiebung selbst oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt / Organisation im (Ziel-) Land sein muss. Danach kann also nur eine vom (Ziel-) Staat selbst ausgehende oder von ihm zumindest zu verantwortende Misshandlung einer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.1998 - A 6 S 43021/96). Geht die Gefahr von Dritten aus, so wird sie dem Staat nur zugerechnet, wenn er sie veranlasst, bewusst duldet oder keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. § 53 Abs. 4 AuslG schützt danach also nicht vor Gefahren, die nicht vom Staat ausgehen oder diesem nicht zurechenbar sind, wie z. B. der allgemeinen wirtschaftlichen Lage oder Naturkatastrophen, auch wenn sich diese individuell konkretisieren lassen. Im übrigen greift § 53 Abs. 4 AuslG auch dann nicht ein, wenn eine effektive Gebietsgewalt des Staates nicht (mehr) vorhanden ist und es auch keine staatsähnlichen Organisationen gibt, die selbst staatliche Funktionen ausüben.
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Vor einer ethnisch motivierten staatlichen (politischen) (Gruppen) Verfolgung seitens des serbisch dominierten jugoslawischen Staates sind die Bewohner des Kosovo seit der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die UNMIK-Übergangsverwaltung und dem Einmarsch und der Stationierung der KFOR-Truppen hinreichend sicher. Die Voraussetzungen staatlicher Verfolgung liegen daher auch insoweit nicht vor, als die Gefahr einer Verfolgung durch nationalistische Gruppen von Albanern in Anknüpfung an eine Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Bosniaken bzw. Torbes im Kosovo geltend macht wird. Im Hinblick auf die Hoheitsgewalt der UN-Verwaltung und der KFOR-Truppen im Kosovo fehlt es solchen Gruppierungen im Kosovo an dem von den genannten Vorschriften vorausgesetzten staatlichen bzw. quasistaatlichen Charakter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2001 - A 14 S 58/00 -).
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Soweit von Betroffenen Befürchtungen geltend gemacht werden, dass die KFOR keinen hinreichenden Schutz gewähren könnte, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dem Staat zurechenbare tatenlose Hinnahme von Übergriffen privater Dritter nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Zurechenbar können Übergriffe Dritter vielmehr nur dann sein, wenn der Staat gebotene Maßnahmen unterlässt, obwohl er Kenntnis von bevorstehenden Übergriffen hat. Kein Staat ist jedoch dazu verpflichtet, allen angegriffenen oder bedrohten Personen individuellen Schutz gerade durch die Aufstellung besonderer Polizeiwachen zu gewährleisten; er kann sich vielmehr darauf beschränken, zur Verhinderung von Straftaten diejenigen Mittel einzusetzen, die er allgemein zur Gefahrenabwehr und zur Verbrechensbekämpfung bereithält (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.1990, Buchholz 402.25, § 1 Nr. 130). Diese Grundsätze, die sich an der staatlichen Friedensordnung orientieren, sind nach Auffassung des Gerichts auch auf die sich im Kosovo befindliche Schutzmacht, insbesondere die KFOR-Truppen und die UNMIK anzuwenden, die ihre Anstrengungen hinsichtlich der Gewährung von Schutz im Kosovo schon seit geraumer Zeit verstärkt haben, so dass sich die Sicherheitslage insgesamt auch schrittweise gebessert hat (vgl. so schon UNHCR/OSCE, Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum von März 2001 bis August 2001, wonach trotz vieler Vorbehalte eine allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage offensichtlich ist). Eine (quasi-) staatliche Verfolgung vermag die Kammer vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu erkennen.
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Schließlich ist auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine ethnische konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidung nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Für eine im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beachtliche konkret-individuelle Gefahr für die dort bezeichneten Rechtsgüter, die - anders als im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG - nicht vom Staat ausgehen bzw. ihm zumindest zuzurechnen sein muss, haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts substantiiert dargelegt. Vielmehr berufen sie sich allenfalls auf die im Kosovo allgemein bestehende bedrohliche Situation der Minderheiten und dort insbesondere der Bosniaken bzw. Torbes. Damit aber machen sie allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG geltend, die in der Regel nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden können. Abweichend hiervon kann in einem solchen Fall nur ausnahmsweise außerhalb eines Abschiebestopps nach § 54 AuslG im Einzelfall Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG gewährt werden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Abzuschiebende - etwa wegen fehlender Möglichkeiten, das Existenzminimum zu sichern - gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - A 14 S 57/00 - m.w.N.).
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Eine solche extreme Gefahrenlage vermag das Gericht im Hinblick auf die Minderheitensituation im Kosovo insgesamt und speziell für Bosniaken/Torbes nicht zu erkennen. Zwar lässt sich dem dem Gericht vorliegenden Informationsmaterial entnehmen, dass es nach wie vor zu Übergriffen auf Angehörige von Minderheitengruppen kommt. Immer noch ist der Schutz von Minderheiten durch KFOR oder UNMIK unverzichtbar. Andererseits ist zwischenzeitlich aber auch eine allmähliche Verbesserung der Sicherheitslage zu verzeichnen. In Anbetracht der zahlenmäßigen Größe der Minderheitengruppen ist die Anzahl der registrierten Vorfälle viel zu gering, als dass die von der Rechtsprechung geforderte extrem hohe Gefahrenschwelle im Falle einer Rückkehr der Antragsteller erreicht würde. So beträgt die Anzahl der Roma, Ashkali und „Ägypter“ im Kosovo insgesamt 35.000, die der Bosniaken und Torbes ebenfalls insgesamt 35.000, der türkischen Kosovaren 20.000 bis 30.000, der Gorani 12.000 bis 15.000 und der kroatischen Kosovaren 500. Im übrigen wird das Risiko gerade hinsichtlich der Volksgruppe der Bosniaken von allen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen eher gering eingeschätzt. Zwar sind insoweit vereinzelte Übergriffe bekannt geworden, jedoch bestehen hinsichtlich der Bosniaken generell keine ethnisch bedingten Sicherheitsprobleme. Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) beschreibt ihre Sicherheitslage als „relativ stabil“, wenn auch einschränkend ausgeführt wird, dass der Grad an Bedrohungen und Einschüchterungen auch dieser Gruppe gegenüber weiterhin relativ hoch sei. Diese relativierende Bemerkung rechtfertigt jedoch keineswegs die Annahme einer extremen Gefahrenlage. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. VG Sigmaringen, Urteil v. 12.06.2002 - A 7 K 10821/02 - Zulassungsantrag abgelehnt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.09.2002 - A 14 S 592/02 -) und der weit überwiegenden sonstigen untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Bremen, Urteil v. 15.10.2002 - 8 K 1331/02.A -, VG Frankfurt a.M., Urteil v. 04.09.2003 - 1 E 776/00(V) -, VG Gelsenkirchen, Urteil v. 15.01.2001 - 1a K 4254/94.A -, VG Hannover, Urteil v. 05.12.2000 - 8 A 602/98 - und VG Schwerin, Urteil v. 27.03.2002 - 5a 10090/94 -).
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Auf Grund der allgemeinkundigen und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen vermag das Gericht bei einer derzeitigen Rückkehr in den Kosovo substantiierte Anhaltspunkte weder hinsichtlich der Versorgungslage noch der Sicherheitslage eine existenzbedrohende Gefährdung festzustellen.
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Die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist nach wie vor als schwierig anzusehen. Die Arbeitslosigkeit wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales auf 57 % geschätzt. Das durchschnittliche Gehalt lag 2003 bei etwa 150,- EUR, etwa 30 % der Bevölkerung leben nach diesen Schätzungen in Armut (vgl. UNHCR, Auskunft v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Gleichwohl ist die Grundversorgung mit existentiellen Lebensmitteln sichergestellt. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002). Es gibt ein Sozialhilfesystem, das allen Bewohnern des Kosovo, die die Aufnahmebedingungen erfüllen, offen steht (vgl. UNHCR, Auskunft v. 24.10.2003 an VG Saarlouis mit näheren Ausführungen zu den Ansprüchen, allerdings skeptisch zu deren Höhe). Die Wohnraumversorgung hat sich wesentlich verbessert. Von den (nach Schätzungen der EU-Kommission) ca. 100.000 schwer beschädigten oder zerstörten Häusern wurden bisher mehr als 40.000 repariert (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002). Von Personen, die in den Kosovo zurückkehren ohne über eine eigene Unterkunft zu verfügen wird zunächst erwartet, dass sie bei Familienangehörigen, Freunden oder Gastfamilien unterkommen. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, kommt eine Unterbringung in Notunterkünften (Sammelunterkünften) in Betracht, die Entscheidung über die Aufnahme in einem sog. Temporary Community Shelter liegt bei der örtlichen Gemeinde (vgl. UNHCR, a.a.O). Nicht verkannt werden kann auch, dass sich wirtschaftlich gesehen über die letzten Jahre sehr viel verbessert hat. Tausende zumeist kleine Betriebe sind eröffnet worden. Hunderte von Nichtregierungsorganisationen (NROs) haben zusammen mit der EU diese Arbeit geleistet (vgl. Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Sonderbericht Februar 2003, wonach auch fast alle Häuser wieder aufgebaut sind). An der Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung wird prioritär gearbeitet, dennoch sind die Möglichkeiten, komplizierte Behandlungen oder Operationen vorzunehmen noch begrenzt. Gleichwohl kommt die medizintechnische Grundversorgung der Hospitäler weiter voran. Der Schul- und Hochschulbetrieb konnte bereits im September 1999 wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufbau- und Reparaturmaßnahmen an den Schulen, von denen 2/3 durch den Kosovo-Konflikt in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind inzwischen (teil-) abgeschlossen (vgl. Ad-hoc-Bericht, a.a.O).
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Auch die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Die KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Im September 2002 waren, über 5 Sektoren aufgeteilt, 30.339 KFOR-Soldaten im Einsatz. Erkennbar völlig unerheblich ist die Gefahr, im Kosovo Ziel von Übergriffen serbischer Kräfte zu werden, vielmehr zeigt die Realität, dass im Kosovo eher Gewalt gegen Minderheiten von albanischer Seite ausgehen kann. Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet aber erkennbar weiter fort. Bereits im Herbst 2002 waren von den benötigten 4.700 Vollzugsbeamten der internationalen Polizei 4.500 vor Ort. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) war zu dieser Zeit mit 4.722 Männern und Frauen weitgehend abgeschlossen. Zum Aufbau eines Justizwesens sind 393 örtliche Richter und Staatsanwälte aller ethnischen Gruppen tätig (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002).
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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Wiederaufbau des Kosovo weder im Versorgungs- noch im Sicherheitssektor als abgeschlossen angesehen werden kann und noch weit hinter den Standards etwa der BRD zurückbleibt. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Angesichts des oben dargestellten rechtlichen Maßstabs ist maßgeblich, dass eine existentielle Gefährdung generell nicht erwartet werden kann.
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Auch die Zugehörigkeit zu den Minderheitengruppen (Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, kosovarische Bosniaken oder Gorani) führt im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung. Nach Ende des Kosovo-Krieges kam es im Spätsommer/Herbst zu massiven Übergriffen von ethnischen Albanern gegenüber Angehörigen der Minderheiten. Die bekannt gewordenen Übergriffe gegen Roma, Ashkali und Ägypter richteten sich überwiegend gegen solche, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo verblieben waren, und sich deshalb - aus Sicht der zurückkehrenden Kosovaren - dem Verdacht ausgesetzt sahen, mit den Serben kollaboriert oder zumindest „auf deren Seite“ gestanden zu haben.
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Es besteht jedoch Einigkeit, dass sich die Sicherheitslage seither verbessert hat (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002; SFH, Bericht „Kosovo - Situation der Minderheiten“ - Update v. 02.04.2003; UNHCR, Bericht „Zehnte Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo < Berichtszeitraum Mai bis Dezember 2002>“ und „Aktualisierung zur Situation der Roma, Ashkali, Ägypter, Bosniaken und Gorani im Kosovo“). Dies ist wesentlich auch durch die Schaffung bewachter Enklaven und die Anstrengungen der UNMIK-Polizei, der KPS und der KFOR erreicht worden. Gleichwohl wird die Sicherheitslage der Minderheiten durchgehend als noch nicht zufriedenstellend bezeichnet. Es lässt sich mittlerweile feststellen, dass die Lage der Minderheiten, insb. ihre Gefährdung und ihre Bewegungsfreiheit nicht für den gesamten Kosovo einheitlich beurteilt werden kann, sondern dass es insoweit regionale Unterschiede und auch solche hinsichtlich der verschiedenen Minderheitsethnien gibt. Ein weiteres Problem für Minderheiten ist, dass sie im wirtschaftlichen Bereich, gerade auch bei der Bemühung um Arbeit und Hilfe- und Wiederaufbauleistungen benachteiligt werden (vgl. Auswärtiges Amt, SFH und UNHCR a.a.O.). Diskriminierung findet in großem Ausmaß statt, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur sind weiterhin erschwert (vgl. SFH, a.a.O).
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Jedoch reichen weder die genannten Probleme noch die bekannt gewordenen Übergriffe gegen Roma, Ashkali und Ägypter aus, um eine erhebliche, konkrete Gefahr für jedes Mitglied dieser Volksgruppen im o.g. Sinn anzunehmen. Aus den hierzu vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich nicht, dass jeder Angehörige einer Minderheit in Serbien und Montenegro gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Die Anzahl der Anschläge etwa gegen Roma ist im Verhältnis zur Gesamtzahl der Roma gering. Im Jahr 2001 wurden sechs Roma im Kosovo getötet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosova - Situation der Minderheiten, vom 16.04.2002). Auch angesichts der im Bericht der SFH vom 02.04.2003 verzeichneten Vorfälle kann von einer flächendeckenden Bedrohung nicht gesprochen werden (vgl. so auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18.03.2002 - 8 LB 19/02). Dass Angehörige von Minderheiten existentiell Hunger leiden oder in ähnlicher Weise gefährdet sind, ist gleichfalls nicht ersichtlich, insbesondere ist der - nach wie vor dichten - Berichterstattung nichts dafür zu entnehmen, dass es derzeit allgemein zu schwerwiegenden Existenzgefährdungen kommt. Hinsichtlich der Bosniaken/Torbes sei hierzu auch noch einmal auf das schon oben Ausgeführte verwiesen.
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Dem Gericht ist im Rahmen dieser Entscheidung durchaus bewusst, dass die Volksgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter einem nicht unerheblichen Druck im Kosovo ausgesetzt sind. In Anbetracht der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen strengen Maßstäbe sind jedoch die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch für diese Gruppen nicht erfüllt.
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Duldungsansprüche nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen sonstiger Bleiberechte sind ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, da insoweit bereits die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 30 ff. AuslG nicht vorliegen.
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Abgesehen davon, dass hier schon zweifelhaft ist, ob die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen überhaupt Verfahrensgegenstand im ausländerrechtlichen Verfahren ist, besteht jedenfalls kein Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.06.2001 - Az. 4-13 Jug/104 -.
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Hier erfüllen sämtliche Antragsteller nämlich schon nicht die Grundvoraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung, dass sich der jeweilige Antragsteller am 15.02.2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn die Antragsteller sind sämtlich im Jahre 1998 in das Bundesgebiet eingereist.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht in Betracht kommt.
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Da nach § 30 Abs. 5 AuslG einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden darf, sind für die Begehren der Antragsteller nur diese Absätze des § 30 AuslG einschlägig. Dabei kommt es nicht auf die Länge des Zeitraums zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1998 - 1 B 105/98 - InfAuslR 1999, 106; Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 8/98 - NVwZ 1999, 664).
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Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. § 30 Abs. 3 AuslG eröffnet danach der Ausländerbehörde erst bei Vorliegen von zwei Voraussetzungen ein Ermessen, nämlich wenn der Betroffene unanfechtbar ausreisepflichtig ist und wenn die Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen, wobei die Voraussetzungen für eine Duldung zudem einen doppelten Grund darin haben müssen, dass sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat.
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Zwar sind die Antragsteller seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss ihrer Asylverfahren unanfechtbar ausreisepflichtig, doch liegen die (weiteren) Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 AuslG nicht vor. Die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Antragsteller ihre Ausreisepflicht ohne weiteres freiwillig erfüllen können (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1996 - 13 S 1443/95 - VBlBW 1996, 309). Es sind nämlich - wie oben zu § 53 Abs. 6 AuslG schon eingehend ausgeführt - keine Umstände gegeben, die sie daran hindern könnten, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Ob die Ausländerbehörde insoweit an die rechtskräftigen negativen Feststellungen des Bundesamts, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG jeweils nicht vorliegt, nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden ist (eine Bindungswirkung bejahend: BVerwG, Urteile vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 - InfAuslR 2000, 410; vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 - NVwZ 2000, 204; vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl 1998, 284; vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 - NVwZ 1998, 526; vom 11.11.1997 - 9 C 54/96 -; vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125; s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97 - VBlBW 1998, 111), bedarf deshalb keiner Entscheidung.
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Unter diesen Gegebenheiten aber sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
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Zum einen sind die Antragsteller noch nicht seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig, zum anderen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Betroffener - wie hier gegeben - die vorhandene Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht nutzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 07.03.1997 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309). Der Ausländer muss insoweit aktiv zur Beseitigung von etwaigen Abschiebungshindernissen beitragen (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, DVBl 1999, 546; Hess. VGH, Urteil v. 30.07.1997 -7 UE 1874/96-, InfAuslR 1998, 25).
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