Landesarbeitsgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 6 TaBV 73/14

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 6 TaBV 73/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20. Nov. 2014 - 12 BV 151/14 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die abgewiesenen Anträge als unzulässig abgewiesen sind.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A. Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats an der A-Stadt Schulanstalt M.

Die Antragstellerin ist die Agentur für das französische Bildungswesen im Ausland. Grundlage ihrer Tätigkeit ist das französische Gesetz über das Bildungswesen im Ausland (Code de l’education, nachfolgend CdE). Das Bildungswesen genießt ihn Frankreich Verfassungsrang. Sie ist eine nationale Anstalt des französischen öffentlichen Rechts mit verwaltungsrechtlichen Charakter unter Aufsicht des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und des Ministers für Kooperation. Die Antragstellerin betreibt weltweit als Schulanstalten unter direkter Verwaltung französische Schulen, denen u. a. auch das M. in AStadt mit einer Primär- und einer Sekundarstufe angehört. Sie setzt an der französischen Schule in A-Stadt französische Beamte ein, die vom französischen Staat an die Antragstellerin abgeordnet werden; daneben stellt sie unmittelbar Ortkräfte mit deutschen Arbeitsverträgen an, die jeweils vom Direktor des M. unterschrieben werden.

Zudem unterstützt sie weltweit auf der Grundlage von Abkommen nach Art. L452-4CdE Anstalten und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit personell und/oder materiell, insbesondere die französischen Schulen in O-Stadt und P-Stadt sowie die deutschfranzösische Schulen in Q-Stadt und R-Stadt. Teilweise lehrt dort entsandtes oder angestelltes französisches Lehrpersonal neben örtlichen Kräften. Die Verträge der örtlichen Kräfte unterzeichnet der Direktor des M.

Am M. bestand seit mehreren Wahlperioden ein von den Ortskräften gewählter Betriebsrat. Bei der Betriebsratsneuwahl im Mai 2014 bezog der Wahlvorstand am M. gebildete Wahlvorstand neben den ca. 130 Ortkräften auch ca. 55 entsandte französische Beamte sowie etwa 25 Beschäftigte an den Schulen in R-Stadt, Q-Stadt und O-Stadt ein. Bei der Wahl am 6./7. Mai 2015 wurde ein 7-köpfiges Gremium gewählt, darunter zwei französische Beamte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wurde die Schulleitung, die dieses am 9. Mai 2014 erhielt, über das Wahlergebnis informiert (ASt 16.1 und AGg 16.6, Bl. 204 ff. d. A.). Das Wahlergebnis war am 7. Mai 2014 ausgehängt worden.

Im Jahr 2014 wählten die an dieser Schule Beschäftigten, einschließlich der an diese Schule entsandten französischen Beamten einen Betriebsrats, den ursprünglichen Beteiligten zu 3 (nachfolgend: Betriebsrat 2014).

Mit ihrem am 23. Mai 2014 per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangenen Antrag vom 23. Mai 2014 macht die Antragstellerin gegenüber dem Wahlvorstand und dem Betriebsrat 2014 geltend, in den Fragen der Betriebsverfassung nicht der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterfallen, hilfsweise beantragt sie die Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats 2014 festzustellen sowie weiter hilfsweise die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, in Fragen der Betriebsverfassung nicht der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterliegen. Die Schule und deren Organisation der Personalvertretung stelle eine hoheitliche Aufgabe der Französischen Republik dar.

Jedenfalls aber, so hat sie angeführt, sei die Betriebsratswahl nichtig, da gegen § 130 BetrVG verstoßen worden sei. Im Anwendungsbereich des französischen Personalvertretungsrechts sei die deutsche Betriebsverfassung unanwendbar. Die französischen Beamten seien zudem nicht wahlberechtigt gewesen; ebenso sei mit der Einbeziehung der Schulen und R-Stadt, Q-Stadt und P-Stadt der Betriebsbegriff verkannt worden.

Sie hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Antragstellerin gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) in allen Fragen der Betriebsverfassung und insbesondere in Fragen der Organisation einer Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats der unter ihrer direkten Trägerschaft stehenden Schulanstalt M. in A-Stadt, einschließlich deren und/oder dessen Wahl, nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt;

2. sowie hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 1., die Betriebsratswahl vom 06./07.05.2014 für nichtig zu erklären.

3. sowie hilfsweise, für den Fall der Ablehnung der Anträge zu 1. und 2., die Betriebsratswahl vom 06./07.05.2014 für unwirksam zu erklären.

Die (ursprünglichen) Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Beschäftigten aus R-Stadt, Q-Stadt und P-Stadt hätten sich an der Wahl nicht beteiligt, weswegen das Wahlergebnis nicht habe beeinflusst werden können. Die Beamten seien, wie sie gemeint haben, ungeachtet ihres Status aktiv und passiv wahlberechtigt.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 20. Nov. 2014 (Bl. 568 ff. d. A.) die Betriebsratswahl vom 6./7. Mai 2014 unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen für unwirksam erklärt. Wegen der maßgeblichen rechtlichen Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

Im Wesentlichen führt das Gericht aus, Haupt- und erster Hilfsantrag seien zulässig, aber unbegründet. Für den Hauptantrag sei die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig, da ein deutsches Gericht angerufen worden sei. Im Übrigen sei die deutsche Gerichtsbarkeit auch gegeben, da die Antragstellerin nicht in einer hoheitlichen Tätigkeit betroffen sei. Der Betrieb einer Schule in einem ausländischen Staat stelle keine Ausübung der Hoheitsgewalt dar. Der Betreiber sei vielmehr einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. Die streitgegenständliche Betriebsratswahl sei auch wegen Verletzung von § 130 BetrVG nichtig. Diese Norm sei nicht auf Personalvertretungsgesetze ausländischer Staaten anwendbar. Allerdings sei die Wahl fehlerhaft gewesen, da die französischen Beamten zu Unrecht an der Wahl beteiligt worden seien. Wahlberechtigt seien allein Beschäftigte, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Diensten im Betrieb verpflichtet seien. Daran fehle es hier. An diesem Merkmal sei trotz § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG festzuhalten, wonach nur in bestimmten Fällen ein privatrechtliches Grundverhältnis fingiert werde.

Gegen diese ihnen am 1. Dez. 2014 zugestellte Entscheidung haben der Wahlvorstand und der Betriebsrat 2014 mit Schriftsatz vom 10. Dez. 2014, der am 11. Dez. 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Beschwerde eingelegt und diese nach der auf ihren Antrag hin erfolgten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 2. März 2015 (Beschluss vom 2. Feb. 2015, Bl. 625 d. A.) mit Schriftsatz vom 2. März 2015, der am selben Tag per Telefax eingegangen war, begründet.

Die Antragstellerin hat gegen die ihr ebenfalls am 1. Dez. 2014 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 19. Dez. 2014, der am 22. Dez. 2014 eingegangen war, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Jan. 2015, der am selben Tag per Telefax eingegangen war, begründet.

Mit Beschluss vom 19. Dez. 2014 war der Betriebsrat 2014 zurückgetreten. Am 24. und 25. März 2015 hat eine Neuwahl ohne Beteiligung französischer Beamter und der in anderen Schulen in R-Stadt, Q-Stadt und P-Stadt Beschäftigten stattgefunden. Am 26. März 2015 hat sich das gewählte Gremium (nachfolgend: Betriebsrat 2015) konstituiert; als Vorsitzender war wiederum C. gewählt worden.

Der Wahlvorstand und der Betriebsrat 2014 sind der Ansicht, die Betriebsratswahl 2014 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 2. März 2015 (Bl. 685 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, im Falle der gegebenen gerichtlichen Zuständigkeit sei durch die Betriebsratsneuwahl aufgrund der prozessrechtlichen Identität der Parteien (wohl: Beteiligten) kein Parteiwechsel (wohl: Beteiligtenwechsel) eingetreten. Die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit sei nicht durch die Betriebsratsneuwahl erledigt. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrages führt die Antragstellerin an, die Mitglieder des Betriebsrats 2014 hätten mehrere noch nicht abgeschlossene Verfahren vor dem Arbeitsgericht München zur Durchsetzung ihrer Rechte anhängig gemacht, weswegen nach ihrer Ansicht auch insoweit keine Erledigung eingetreten sei.

Das Betriebsverfassungsgesetz gelte, wie sie meint, allein für die Privatwirtschaft, nicht aber in dem unter ihrer Trägerschaft stehenden M. in A-Stadt, das unter hoheitlicher Verwaltung stehe. Ein deutsches Gericht sei nicht befugt, über die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Organisation einer Personalvertretung eines ausländischen Staates - zumal unter Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes - zu entscheiden. Dies stelle einen Eingriff in die hoheitlichen Rechte des anderen Staates dar. Schon deswegen sei keine gerichtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Fragen der Personalvertretung gegeben.

Die Auffassung des Betriebsrats 2014, § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sei wie § 130 BetrVG auszulegen, sei unzutreffend. Beschäftigten mit französischem Beamtenstatus komme kein Wahlrecht zu. Die privat- oder öffentlich-rechtliche Organisation eines Betriebes entscheide sich nach seiner Rechtsform. Bei ihr (Antragstellerin) handle es sich um eine juristische Person des französischen öffentlichen Rechts. Als solche sei sie auch in Deutschland, ausweislich der Behandlung durch das Finanzamt, anerkannt. Das Arbeitsgericht habe daher zutreffend entschieden, § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sei nicht anzuwenden. Die Verkennung des Arbeitnehmerbegriffs sei geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Unzutreffend gehe der Betriebsrat 2014 davon aus, ihre maßgebliche Rechtsform als beschäftigender Rechtsträger bestimme sich nach der schulaufsichtsrechtlichen Einordnung durch bayerische Aufsichtsbehörden.

Die Antragstellerin beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.11.2014, Az. 12 BV 151/14, zugestellt am 01.12.2014,

1. gegenüber dem Betriebsrat 2014 sowie gegenüber dem Betriebsrat 2015 festzustellen, dass die Antragstellerin diesen gegenüber in allen Fragen der Betriebsverfassung und insbesondere in Fragen der Organisation einer Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats, der unter ihrer direkten Trägerschaft stehenden Schulanstalt M. in A-Stadt, einschließlich deren und/oder dessen Wahl nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt.

2. sowie hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Antrags 1.), die Betriebsratswahl vom 06./07.05.2014 für nichtig zu erklären.

3. sowie hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Anträge zu 1. und zu 2. festzustellen, dass auf die Antragstellerin das deutsche Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Die Betriebsräte 2014 und 2015 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Termin vom 12. Mai 2015 haben die Beteiligten die Beschwerde des Betriebsrats 2014 und des Wahlvorstands übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlvorstand (ursprünglicher Beteiligter zu 2) nicht weiter am Verfahren beteiligt. Der Betriebsrat 2015 war am Verfahren beteiligt worden, ebenso die Mitglieder des Betriebsrats 2014. Die Mitglieder des Betriebsrats 2015 waren zum Termin vom 7. Juli 2015 geladen worden.

Die Betriebsräte 2014 und 2015 sehen die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben an. Die Antragstellerin genieße in der streitgegenständlichen Frage keine Staatenimmunität. Sie halten die Ausführungen des Arbeitsgerichts für überzeugend. Nach ihrer Ansicht verkenne die Antragstellerin die engen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG; die Handlung eines Staates oder einer ausländischen Anstalt des öffentlichen Rechts bedinge nicht automatisch ein hoheitliches Handeln, welches die deutsche Gerichtsbarkeit ausschlösse. Dies bestätige sich im Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 29. Nov. 2012 (Anlage Ast 2, Bl. 55 d. A.), wonach es sich beim M. um eine private Schule handle. Dies entspreche auch Art. 3 Abs. 2 BayEUG, wonach private Schulen alle diejenigen Schulen seien, die keine öffentlichen Schulen (staatliche Schulen und kommunale Schulen) sind; dies betreffe auch Ergänzungsschulen, wie die streitgegenständliche Anstalt.

Die entsandten französischen Beamten würden zudem nicht in unmittelbarer Erfüllung ihrer Beamtenaufgaben in der Schule tätig. Vielmehr habe es zunächst einer Vereinbarung mit den französischen Beamten bedurft, dass diese in der Schule im Ausland hatten eingesetzt werden können.

Ferner sind sie der Meinung, dass auch eine generelle hoheitliche Tätigkeit einer Schuleinrichtung nicht auf die Interessenvertretung der angestellten Ortskräfte durchschlagen könne.

Die im Jahr 2014 durchgeführte Betriebsratswahl halten sie nicht für nichtig. Die Antragstellerin berufe sich zu Unrecht auf § 130 BetrVG. Im Übrigen sei der Betriebsrat des M. anlässlich einer Konferenz in S-Stadt der „Groupe de travail sur les recrutés loceau des EGD en Allemagne“ am 28. Nov. 2012 ausdrücklich anerkannt worden. Dies sei auch so im Protokoll festgehalten (Anlage Agg 26, Bl. 462 ff. d. A.). Auch aus anderen Gründen ergebe sich keine Nichtigkeit. Ein offensichtlicher und grober Verstoß gegen Wahlvorschriften liege nicht vor, indem die französischen Beamten beteiligt worden seien.

Im Übrigen erkennen sie kein Feststellungsinteresse der Antragstellerin hinsichtlich der ersten Hilfsantrages mehr, nachdem der Betriebsrat 2014 zurückgetreten sei.

Wegen des Sachvortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 23. Mai 2014 (Bl. 25 ff. d. A.), vom 17. Sept. 2014 (Bl. 347 ff. d. A.), vom 11. Nov. 2014 (Bl. 511 ff. d. A.), vom 19. Dez. 2014 (Bl. 604 ff. d. A.), vom 30. Jan. 2015 (Bl. 644 ff. d. A.), vom 31. März 2015 (Bl. 712 ff. d. A.), vom 13. Mai 2015 (Bl. 796 ff. d. A.), vom 28. Mai 2015 (Bl. 804 ff. d. A.) und vom 2. Juli 2015 (Bl. 851 ff. d. A.), der weiteren Beteiligten vom 12. Juni 2014 (Bl. 222 f. d. A.), vom 13. Aug. 2014 (Bl. 250 ff. d. A.), vom 23. Okt. 2014 (Bl. 428 ff. d. A.), vom 12. Nov. 2014 (Bl. 563 f. d. A.), vom 10. Dez. 2014 (Bl. 588 ff. d. A.), vom 2. März 2015 (Bl. 685 ff. d. A.), vom 30. März 2015 (Bl. 758 ff.

d. A.), vom 8. Mai 2015 (Bl. 784 ff. d. A.), vom 19. Mai 2015 (Bl. 800 d. A.), vom 18. Juni 2015 (Bl. 819 ff. d. A.) und vom 23. Juni 2015 (Bl. 835 ff. d. A.) sowie auf die Protokolle vom 30. Juni 2014 (Bl. 224 f. d. A.), vom 13. Nov. 2014 (Bl. 560 ff. d. A.), vom 12. Mai 2015 (Bl. 788 ff. d. A.) und vom 7. Juli 2015 (Bl. 859 ff. d. A.) Bezug genommen.

B. Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde des Betriebsrats 2014 ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, weswegen über diese nicht mehr zu entscheiden war.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.

1. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

2. Wer hinsichtlich der gestellten Anträge zu beteiligen ist, muss für jeden Antrag gesondert beurteilt werden.

a. Die zu beteiligenden Stellen und Personen hat das Gericht jeweils von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa BAG v. 10. 2. 2009 - 1 ABR 36/08, NZA 2009, 908, unter Rz. 14 ff.; BAG v. 20. 7. 1982 - 1 ABR 19/81, , unter B II 3 der Gründe; GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rz. 17). Eine gewillkürte Beteiligung findet nicht statt (GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., Rz. 19, 22). Die Rechtsstellung eines Beteiligten folgt vielmehr unmittelbar aus dem materiellen Betriebsverfassungsrecht. Danach sind alle diejenigen Personen und Stellen zu beteiligen, welche durch eine mögliche gerichtliche Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein können (Weth in: Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 57). Diese Frage muss für jeden einzelnen Antrag gesondert festgestellt werden (BAG v. 31. 1. 1989 - 1 ABR 60/87, , unter B 1 2 der Gründe; Hauck in: Hauck/Helml/Biebl, Ar-bGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 10).

b. Der Wahlvorstand war am Verfahren über diesen Antrag, wie am gesamten Verfahren, nicht zu beteiligen. Angesichts der Beendigung der Tätigkeit des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl 2014 mit der Konstituierung des Betriebsrats 2014 bestand keine Beteiligungsnotwendigkeit des Wahlvorstandes am gerichtlichen Verfahren mehr; dies gilt selbst in gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren, die Mängel in seiner Bestellung betreffen (BAG v. 14. 1. 1983 - 6 ABR 39/82, EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 1; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., § 83 Rz. 68; Weth in: Schwab/Weth, a. a. O., § 83 Rz. 89). Das Landesarbeitsgericht hatte daher den ursprünglich einbezogenen Wahlvorstand im Termin vom 12. Mai 2015 nicht weiter am Verfahren beteiligt.

c. Hinsichtlich des gestellten Hauptantrages sind der Betriebsrat 2015 und dessen Mitglieder (Beteiligte zu 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10), beteiligt (§ 83 Abs. 3 ArbGG), nicht aber der Betriebsrat 2014 (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Bei diesen handelt es sich um die derzeitige einzige (möglicherweise) existierende Arbeitnehmervertretung, die von einer denkbaren gerichtlichen Entscheidung über den Hauptantrag in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein kann (vgl. BAG 31. 5. 2005 - 1 ABR 22/04, NZA 2006, 56, unter B I der Gründe). Ferner können auch die Mitglieder des aktuellen Betriebsrats 2015 durch eine denkbare gerichtliche Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein.

aa. Die Beteiligung der vorstehend genannten Personen/Stellen war nachträglich erfolgt. Eine gesonderte Zustellung der gewechselten Schriftsätze und/oder Ladungen an die weiteren Beteiligten war nicht begehrt worden.

bb. Dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Hauptantrag ausdrücklich auch gegen den Betriebsrat 2014 gerichtet hatte, kommt keine Bedeutung zu; dieser ist dennoch nicht am Beschlussverfahren beteiligt.

Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, der Betriebsrat 2014 sei als (von ihr bezeichneter) Antragsgegner zumindest formell zu beteiligen. Der Begriff des Antragsgegners ist dem Beschlussverfahren fremd (vgl. BAG v. 23. 1. 2008 - 1 ABR 64/06, NZA 2008, 841, unter Rz. 19; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., Rz. 14; einschränkend bei – hier nicht vorliegenden - Leistungsanträgen: Weth in: Schwab/Weth, a. a. O., Rz. 55). Demzufolge war die Antragstellerin auch nicht in der Lage, eine nicht zu beteiligende Stelle mit Hilfe deren ausdrücklicher Nennung im Antrag zu einer Beteiligten im Beschlussverfahren zu machen. Wie ausgeführt, scheidet eine gewillkürte Beteiligung aus. Die begehrte Feststellung kann allein dem derzeitigen Betriebsratsgremium und seinen Mitgliedern gegenüber erfolgen.

Der Betriebsrat 2014 ist nach seinem Rücktritt und der danach erfolgten Neuwahl mit nachfolgender Konstituierung des neu gewählten Gremiums, nicht mehr existent. Eine Beteiligung dieses Gremiums scheidet auch insoweit aus. Eine wie auch immer geartete Betroffenheit dieses Gremiums durch eine denkbare gerichtliche Entscheidung ist mithin nicht (mehr) gegeben.

d. Am Verfahren über den Hilfsantrag sind, wenn über diesen zu entscheiden ist, neben der Antragstellerin der Betriebsrat 2014 und dessen Mitglieder (Beteiligte zu 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13; vgl. BAG v. 12. 10. 1976 - 1 ABR 1/76, EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 2, zu einem Wahlanfechtungsverfahren; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., § 83 Rz. 60), zu beteiligen. Die Beteiligung der vorstehend genannten Personen war nachträglich erfolgt. Eine gesonderte Zustellung der gewechselten Schriftsätze und/oder Ladungen an die weiteren Beteiligten war nicht begehrt worden.

Die Antragstellerin hat im Übrigen insoweit, obschon die Amtszeit des Betriebsrats 2014 nach § 22, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG mit der Neuwahl des Betriebsrats 2015 und dessen Konstituierung geendet hatte, ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Denn die Mitglieder dieses Betriebsrats 2014 hatten verschiedene Verfahren wegen der Abgeltung von Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG) geltend gemacht. Ein dahingehender Anspruch besteht aber nur, wenn die Betriebsratswahl nicht nichtig gewesen war. Andernfalls hatte nie ein Betriebsrat bestanden und dessen „Mitglieder“ können keine Ansprüche wegen vermeintlicher Betriebsratsarbeit an die Antragstellerin stellen.

e. Am Verfahren zu diesem Hilfsantrag sind, wenn darüber zu entscheiden ist, neben der Antragstellerin der Betriebsrat 2015 sowie dessen Mitglieder (Beteiligte zu 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10; vgl. BAG v. 12. 10. 1976 - 1 ABR 1/76, EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 2, zu einem Wahlanfechtungsverfahren; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., § 83 Rz. 60) zu beteiligen (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Findet das Betriebsverfassungsgesetz für das von der Antragstellerin getragene M. keine Anwendung, so konnte kein Betriebsrat gewählt werden und dessen Mitglieder verlieren ihre Amtsstellung. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Antrag wörtlich zu verstehen oder - wie die Antragstellerin angedeutet hat, im Sinne eines Antrags auf Anfechtung der Betriebsratswahl 2015 zu verstehen ist; auch dann wären dieselben Stellen und Personen zu beteiligen (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Die Beteiligung der vorstehend genannten Personen war nachträglich erfolgt. Eine gesonderte Zustellung der gewechselten Schriftsätze und/oder Ladungen an die weiteren Beteiligten war nicht begehrt worden.

II. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der gestellte Hauptantrag ist -entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO), die allein auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist. Der erste Hilfsantrag ist ebenso und unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin insoweit der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, unzulässig, da es sich hierbei um eine eventuelle Beteiligtenerweiterung handelt; die im Rahmen dieses Antrages einzubeziehenden Beteiligten sind unter einer (echten) Bedingung in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen. Jedenfalls ist aber auch kein Grund für eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl 2014 zu erkennen. Der weitere Hilfsantrag ist, wie der Hauptantrag, mangels eines Rechtsschutzinteresses (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig, da auch er auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist.

1. Hinsichtlich der Entscheidung über den Hautantrages ist zunächst von der Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit auszugehen. Der gestellte Antrag ist aber unzulässig, da er auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist.

a. Die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist (§ 20 Abs. 2 GVG) ist im Rahmen des Hauptantrages (daneben) unerheblich, da die Antragstellerin die Entscheidung über diese Frage gerade von einem Gericht der deutschen Gerichtsbarkeit begehrt. Jedenfalls insoweit ist vom Eingreifen der deutschen Gerichtsbarkeit auszugehen.

b. Der Antrag ist aber unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 Abs. 1 ZPO). Unter einem konkreten Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken, sondern kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Solches liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 9/13, juris, Rz. 19; BAG v. 17. 9. 2013 - 1 ABR 24/12, NZA 2014, 740, Rz. 16; BAG v. 14. 12. 2010 - 1 ABR 93/09, NZA 2011, 473, Rz. 12; vgl. auch BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 93/12, NZA 2014, 1417, Rz. 14).

c. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin von einem Gericht, deren Gerichtsbarkeit sie nach eigener Einschätzung „in Fragen der Betriebsverfassung, insbesondere in Fragen der Organisation der Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats“ des M. nicht unterfällt, die begehrte Feststellung über ihr Unterfallen unter diese Gerichtsbarkeit in den angesprochenen Fragen abverlangt, bedeutete eine Entscheidung über den gestellten Hauptantrag die Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Frage von Umfang und Reichweite von § 20 Abs. 2 GVG. Eine solche Frage kann nicht allein (isoliert) zur Entscheidung gestellt werden, sondern allenfalls im Rahmen eines Hauptantrages in der Sache; dann sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen gleichsam als Vorfragen für die Entscheidung in der Sache, mit zu verbescheiden (vgl. BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 93/12, NZA 2014, 1417, Rz. 14).

2. Die Beschwerde bleibt hinsichtlich des 1. Hilfsantrages ebenso ohne Erfolg. Der Antrag ist als solcher bereits unzulässig, da mit ihm eine unter einer (echten) Bedingung stehende Erweiterung des Beteiligtenkreises verbunden ist. Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises war die Antragstellerin nicht bereit, diesen unbedingt anzubringen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin insoweit der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, kommt es nicht an. Denn, wäre dies zu verneinen, wäre der gestellte Antrag schon deswegen als unzulässig abzuweisen; bejahendenfalls ist er aus den nachfolgenden Gründen ebenso unzulässig.

a. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um eine subjektive eventuelle Antragshäufung, also um einen die Zahl der Beteiligten erweiternden und verändernden Hilfsantrag. Eine solche wird im Urteilsverfahren als unzulässig angesehen (BAG v. 31. 3. 1993 2 AZR 467/92, NZA 1994, 237, unter B II 2 b der Gründe; BGH v. 25. 9. 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742, unter II der Gründe; MünchKomm-ZPO/Patzina, 4. Aufl., § 33 Rz. 32; MünchKomm-ZPO/Schu/tes, a. a. O., § 59 Rz. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 33 Rz. 27 und §§ 59, 60 Rz. 10; Zöller/Greger, a. a. O., § 253 Rz. 1). Die im Verfahren über den Hauptantrag nicht beteiligten Personen und Stellen werden mit ihm unter einer echten Bedingung in das Verfahren einbezogen. Eine derartig bedingte Antragstellung ist nicht statthaft (vgl. dazu MünchKomm/Patzina, a. a. O., § 33 Rz. 32; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 33 Rz. 27 zu einer Eventualdrittwiderklage und §§ 59, 60 Rz. 10). Die Einbeziehung einer weiteren Partei kann nicht unter einer (echten) Bedingung erfolgen; das gegen die weitere Partei begründete Prozessrechtsverhältnis darf nicht in der Schwebe bleiben.

b. Dies gilt auch für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. Zwar unterliegt hier die Beteiligtenstellung nicht der Disposition der antragstellenden Beteiligten, sondern die Beteiligten sind vom Gericht festzustellen und zu beteiligen (vgl. oben B I 2 a). Denn das Gericht muss bei Einreichung der Anträge bereits erkennen können, wen es zu beteiligen hat. Dies können zwar bei mehreren Anträgen durchaus unterschiedliche Beteiligte für den einzelnen Antrag sein. Allerdings steht dann bei unbedingt gestellten Anträgen ex ante fest, wer zu diesen zu beteiligen ist. Werden die unterschiedlichen Anträge, für die andere Stellen und/oder Personen zu beteiligen sind, in einem Eventualverhältnis gestellt, kann das Gericht erst bei Entscheidung über den jeweils vorgängig zu behandelnden Antrag erst über die Beteiligung hinsichtlich des weiteren Antrags im Eventualverhältnis entscheiden und die ggf. weiter zu beteiligenden Stellen und Personen beteiligen.

Zudem ist zu sehen: Die Beteiligtenstellung, also das Prozessrechtsverhältnis der einzelnen Beteiligten wird auch in Beschlussverfahren durch die Antragstellung bestimmt. Die gestellten Anträge selbst legen fest, wer als Beteiligter im Beschlussverfahren in Betracht kommt (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Wenn auch die antragstellende Beteiligte im Beschlussverfahren gehindert ist, gewillkürt bestimmte Stellen oder Personen in das Verfahren als Beteiligte einzubeziehen, so werden diese aber auch nicht erst durch deren Beteiligung durch das Gericht festgelegt. Sie stehen infolge der Antragsformulierung ex ante fest, das Gericht vollzieht mit der Beteiligung der betreffenden, möglicherweise in der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffenen Stellen und/oder Personen nur die Vorgaben durch § 83 Abs. 3 ArbGG. Das bedeutet: Unabhängig von der durch das Gericht (bereits) erfolgenden Beteiligung ist bereits durch die konkrete Antragstellung ein Prozessrechtsverhältnis unter den nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Stellen und/oder Personen begründet. Dieses muss aber unbedingt, und nicht abhängig von einer Entscheidung des Gerichts über einen anderen, vorrangig zu behandelnden Antrag, begründet sein.

Eine derartige Folge tritt mit dem ersten Hilfsantrag der Antragstellerin ein. Am Verfahren über diesen sind - wie ausgeführt (oben B I 2 d) - andere Personen und Stellen zu beteiligen, als am Verfahren über den Hauptantrag. Gegen sie wird damit nur unter der Bedingung, dass die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringt, ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Diese Frage bleibt damit in unzulässiger Weise bis zu einer Entscheidung über den Hauptantrag in der Schwebe.

c. Im Übrigen ist, worauf ergänzend hingewiesen werden soll, auch kein Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Betriebsratswahl 2014 zu erkennen. Die seitens der Antragstellerin angeführten Punkte (Verkennung des Betriebsbegriffes; Beteiligung der entsandten französischen Beamten an der Betriebsratswahl) begründen keine Nichtigkeit Wahl.

aa. Eine Betriebsratswahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, wenn diese so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG v. 19. 11. 2003 - 7 ABR 25/03, , unter C I 1 der Gründe m. w. N.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl., § 19 Rz. 72) nichtig. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann eine jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (BAG v. 19. 11. 2003, a. a. O.; BAG v. 10. 6. 1983 - 6 ABR 50/82, AP BetrVG 1972, § 19 Nr. 10), wofür es eines offenkundigen Mangels bedarf, demzufolge kein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl besteht. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG 19. 11. 2003, a. a. O., BAG 17. 1. 1978 - 1 ABR 71/76, , unter II 2 der Gründe m. w. N.).

bb. Eine Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs begründet grundsätzlich keine Nichtigkeit, sondern allenfalls deren Anfechtbarkeit (BAG v. 19. 11. 2003, a. a. O.; BAG 13. 9. 1984 - 6 ABR 43/83, NZA 1985, 293, unter II 2 b der Gründe). Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern.

Dabei unterlaufende Fehler sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestünde (BAG 13. 9. 1984, a. a. O., unter 2 c der Gründe; BAG v. 19. 11. 2003, a. a. O.)

Dies ist hier ebenso anzunehmen. Zwar gibt es kaum Anhaltspunkte dafür, die eine Einbeziehung der Schulen in R-Stadt, Q-Stadt und O-Stadt in die Betriebsratswahl in A-Stadt als Teile eines gemeinschaftlichen Betriebes rechtfertigen könnten, abgesehen von der Unterzeichnung der Verträge der an diesen Standorten eingestellten Mitarbeiter durch den Schulleiter in A-Stadt. Allerdings wiegt dies nicht so schwer, um der Wahl jeglichen Vertrauensschutz zu versagen, insbesondere da diese Einbeziehung einer Anregung des Schulleiters in A-Stadt entsprach.

cc. Soweit sich die Antragstellerin auf die unzutreffende Einbeziehung auch der entsandten französischen Beamten beruft, ist nach Ansicht der Kammer keine Wahlnichtigkeit begründet. Inwieweit es sich bei diesen Personen um wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. §§ 5 Abs. 1, 7 BetrVG handelt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Hier kann sich der Wahlvorstand - ungeachtet einer ebenso vorgetragenen Anregung der Einbeziehung dieses Personenkreises durch den Schulleiter A-Stadt - auf § 5 Abs. 1 BetrVG beziehen, wo Beamte und Soldaten ausdrücklich genannt sind. Ihm muss sich nicht ohne Weiteres erschließen, dass die dort genannten Beamten möglicherweise nicht vom französischen Staat entsandte Beamte sind.

Die Antragstellerin kann sich aber auch nicht zur Begründung der Nichtigkeit darauf berufen, bei Beteiligung von Nicht-Arbeitnehmern sei die Betriebsratswahl nichtig. Zwar hatte das Bundesarbeitsgerichts mit seiner Entscheidung vom 16. 2. 1995 (- 8 AZR 714/93, NZA 1995, 881 unter II der Gründe) die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl unter Nicht-Arbeitnehmern angenommen, allerdings hatten dort ausschließlich Nicht-Arbeitnehmer (Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft) einen Betriebsrat gewählt, während vorliegend zumindest mit den deutschen Beschäftigten des M. Arbeitnehmer vorhanden sind; mithin war allenfalls der Kreis der Arbeitnehmer zu weit gezogen worden.

3. Auch der 2. Hilfsantrag ist unzulässig, weswegen die Beschwerde ohne Erfolg bleibt. Der gestellte Antrag ist - unbeschadet des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit auf die Antragstellerin (vgl. oben B II 2 a) - unzulässig, da die Antragstellerin mit ihm

ein Rechtsgutachten begehrt; es fehlt mithin das Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn man, wie die Antragstellerin als Möglichkeit andeutet, diese Antrag als Wahlanfechtungsantrag (Anfechtung der Betriebsratswahl 2015) auslegen könnte, wäre er mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

a. Der Antrag, festzustellen, dass auf die Antragstellerin „das deutsche Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist“, ist - unbeschadet der fehlenden Bestimmtheit - nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet und daher unzulässig. Die im Antrag enthaltene Fragestellung betrifft allenfalls eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, die keiner isolierten Feststellung unterliegt (vgl. dazu oben B II 1 b). Der Feststellungsantrag ist nicht geeignet, ein zwischen den Beteiligten bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis einer Klärung zuzuführen.

b. Daneben ist der Antrag unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch von daher unzulässig. Dies folgt bereits aus der begehrten „grundsätzlichen“ Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Antragstellerin.

aa. Der Antrag muss im Beschlussverfahren ebenso bestimmt sein, wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Es ist der jeweilige Streitgegenstand so konkret zu umschreiben, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. So muss der in Anspruch genommene Beteiligte bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird (BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 94/12, juris, Rz. 23; BAG v. 9. 7. 2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166, Rz. 14). Im Falle eines Streites über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG v. 22. 7. 2014, a. a. O.; BAG v. 7. 2. 2012 - 1 ABR 58/10, NZA 2012, 878, Rz. 15). Soweit der Antrag Rechtsbegriffe enthält, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkte nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (BAG v. 22. 7. 2014, a. a. O.; BAG v. 11. 12. 2007 - 1 ABR 73/06, NZA-RR 2008, 373, Rz. 13). Ein diesen Anforderungen nicht genügender Antrag ist - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - als unzulässig abzuweisen (BAG v. 22. 7. 2014, a. a. O.; BAG v. 14. 9. 2010 - 1 ABR 32/09, NZA 2011, 364, Rz. 14).

bb. Die Antragstellerin verkennt zudem, dass hier nicht die Frage der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf sie selbst in Rede steht oder stehen kann, sondern allein, ob das Betriebsverfassungsgesetz auf die von ihr getragene Schule, das M., anwendbar ist. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine französische Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Frankreich hat und - wohl - dem französischen Personalvertretungsrecht unterfällt, was hier aber dahinstehen kann. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob und inwieweit eine unter der Trägerschaft der Antragstellerin stehende Schule mit Sitz in Deutschland, dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz unterliegt. Insoweit gilt das Territorialitätsprinzip (BAG v. 22. 3. 2000 - 7 ABR 34/98, NZA 2000, 1119, unter B II 2 a ee der Gründe; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 1 Rz. 13; krit. MünchArbR/v. Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 211 Rz. 12, der für die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts auf das Realstatut [lex rei sitae] anknüpft; so bereits Boemke, NZA 1992, 112). Eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Ansichten ist nicht geboten, da auch nach dem lex rei sitae an den Betrieb, die Schule in A-Stadt anzuknüpfen wäre und damit, wie beim Territorialitätsprinzip die Möglichkeit anzunehmen ist, das inländische Betriebe ausländischer Unternehmen für den in Deutschland ansässigen Betrieb dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallen. Nichts anderes gilt für die von der Antragstellerin getragene Schule in A-Stadt.

III. Über die Beschwerde des Betriebsrats 2014 war nach der einvernehmlichen Erledigterklärung der im Übrigen zulässigen Beschwerde nicht mehr zu entscheiden.

IV. Angesichts der Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

III. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin Rechtsbeschwerde einlegen.

Für die weiteren Beteiligten ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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published on 22/07/2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2012 - 7 TaBV 4/12 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde
published on 22/07/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2012 - 10 TaBV 47/12 - wird zurückgewiesen.
published on 17/09/2013 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2011 - 20 TaBV 1084/11 - wird zurückgewiesen.
published on 09/07/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2012 - 5 TaBV 10/11 - aufgehoben, soweit die Beschwerde der A
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published on 07/07/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2016 - 3 K 5325/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Weg der einstweiligen Anordnung
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Annotations

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.