Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Entfernung von Altglassammelbehältern, die gegenüber seinem Wohngebäude aufgestellt wurden. Zudem streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Sammelbehältern Hinweise darauf anzubringen, dass eine Benutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstelle.
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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens H. (Flurstück Nr. ...) in I. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. - 7. Änderung“, der das entsprechende Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.
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Bis Oktober 2008 waren auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ in etwa 25 m Entfernung vom Grundstück des Klägers in nordwestlicher Richtung sechs Altglascontainer ebenerdig aufgestellt. Ende Oktober 2008 wurde der Containerstandort um etwa 40 m in östlicher Richtung auf das Grundstück Flurstück Nr. ... in die Nähe des Einmündungsbereiches der A.straße in die Straße „H.“ verlegt, so dass sich der Altglassammelplatz nun in nordöstlicher Richtung zum Wohngebäude des Klägers in einer Entfernung von etwa 18 m befindet. Der neue Containerstandort wurde mit 6 Unterflursammelbehältern ausgestattet, bei denen die Sammelbehältnisse mit Ausnahme eines Einwurfschachtes unterirdisch eingebaut sind. Diese Sammelbehälter weisen üblicherweise eine Auskleidung mit Polyurethan im Boden- und Deckenbereich sowie mit Recyclinggummi an den Seitenwänden auf. Zur Minderung des Aufpralls sind in den Containern Textilbänder angebracht.
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Grundlage der Containeraufstellung ist ein zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 14. März 2006 geschlossener Vertrag über die Bereitstellung von Iglu-Standplätzen, wonach die Beklagte entsprechende Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt. Soweit einzelne Standplätze mit Unterflur-Containern ausgestattet werden, behält sich die Beklagte das Eigentum an den Containern vor. An den Containern ist ein Hinweis mit folgendem Inhalt angebracht: „Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger und werfen Sie das Altglas nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr ein. Vielen Dank!“
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Vor Einrichtung des neuen Containerstandortes wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2008 an die Beklagte und führte Beschwerde darüber, dass er bereits durch den bisherigen Standort Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Diese ergäben sich etwa daraus, dass die Sammelbehälter nachts und an Sonn- und Feiertagen genutzt würden. Zudem befürchte er eine Gefährdung dadurch, dass - wie auch bislang schon wegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkter Fahrzeuge - der Kraftfahrzeugverkehr auf den Bürgersteig ausweiche. Mit weiteren an die Beklagte nach Einrichtung des neuen Standortes gerichteten Schreiben verwies er darauf, dass die Lärmbelästigung durch die Container unzumutbar sei und Einwürfe nachts und an Sonntagen erfolgten. Er forderte die Beklagte auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zeiten des Flascheneinwurfs verbindlich zu regeln.
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Die Beklagte erwiderte auf die Einwände des Klägers, der Einsatz von Unterflurcontainern führe dazu, dass keine Abfälle mehr illegal an den Standorten abgelagert würden. Zudem verursachten diese Container aufgrund ihrer Bauweise eine nur noch geringe Lärmbelästigung. Schließlich sei zu erwarten, dass das Auftreten von Ratten, wie dies am bisherigen Standort festgestellt worden sei, unterbleibe.
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Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er dargelegt hat, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch mit dem Ziel zu, die Container zu entfernen. Das Einwerfen von Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten verursache unzumutbare Lärmbelästigungen. Der Standort an der Zufahrtsstraße zum Wohngebiet lege eine Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten nahe. Die aufgeklebten Hinweise würden als unverbindliche Anweisungen verstanden. Zudem finde keine Kontrolle der Nutzungszeiten durch die Beklagte statt. Bei Gegenverkehr seien die Fahrzeugführer vielfach gezwungen, auf den Bürgersteig vor dem Anwesen des Klägers auszuweichen. Weshalb die Unterflurcontainer nicht am bisherigen Standort hätten aufgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Altglas-Container nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden können.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat darauf verwiesen, dass sie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung darauf beschränke, Standorte für Altglas-Container zur Verfügung zu stellen. Die weiteren mit der Nutzung der Standorte verbundenen Verpflichtungen trage die Beigeladene. Die eingesetzten Unterflurcontainer seien als besonders geräuscharm anzusehen. Standortalternativen hätten sich nicht ergeben. Ein jenseits der Einmündung A.straße gelegenes Gelände sei wegen der schwierigen Anfahrbarkeit und aus Platzgründen nicht in Betracht gekommen. Der von den Containern ausgehende Schallleistungspegel belaufe sich bei leerem Container auf 73 d(B)A und bei teilgefülltem Container auf 74 d(B)A. Der Containerstandort animiere nicht in besonderem Maße dazu, Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten einzuwerfen. Die Aufstellung entsprechender Sammelbehälter innerhalb eines Wohngebietes sei als sozial-adäquate Nutzung anzusehen. Die Hinweise auf die Benutzungszeiten seien hinreichend. Der Containerstandort werde in unregelmäßigen Abständen durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten kontrolliert.
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Die Beigeladene hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
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Mit Urteil vom 06. November 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten an dem Altglas-Sammelstandort „H.“ auszutauschen gegen Hinweisschilder, auf denen auf die 32. BImSchV, die Einwurfzeiten nach deren § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie darauf hingewiesen werde, dass ein Zuwiderhandeln eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit darstelle. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Aufstellen von Sammelbehältern in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Eine Unzumutbarkeit entstehe erst dann, wenn die Belastung der Nachbarschaft über das hinausgehe, was typischerweise mit dem Betrieb eines derartigen Standortes verbunden sei. Die Auswahl des neuen Sammelplatzes sei nachvollziehbar. Der Kläger werde keinen Geräuschimmissionen ausgesetzt, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Die Lärmimmissionen lägen erheblich unter den zulässigen Werten. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass eine Erhöhung der Gefahr durch den Straßenverkehr vor seinem Haus eingetreten sei, die ein behördliches Einschreiten erforderlich mache. Indessen habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Benutzer unmissverständlich darauf hinweise, dass der Altglaseinwurf nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt sei und Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Die entsprechenden Vorgaben ergäben sich aus der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Hiernach handele ordnungswidrig, wer einen Altglassammelbehälter außerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Zeiten, werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, betreibe. Betreiber im Sinne der Verordnung sei jeder, der Altglas in einen Sammelbehälter einwerfe.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entfernung der Altglas-Container. Er legt hierzu dar, dass weitere Standorte zur Verfügung stünden, bei denen eine geringere Belastung zu erwarten sei als am derzeitigen Altglas-Sammelplatz. So bestehe die Möglichkeit, die Container auf dem Flurstück Nr. ... entlang der A.straße aufzustellen. Die Straße erlaube die Zufahrt mit Entsorgungsfahrzeugen. Dass der Gegenverkehr bei der Vorbeifahrt an dem Container-Standort den Bürgersteig unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen müsse, belege der Umstand, dass eine vor dem Anwesen des Klägers stehende Mülltonne angefahren und von dem Unfallfahrer entwendet worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 die Beklagte zu verurteilen, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zu Verfügung zu stellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und legt dar, dass beabsichtigt sei, das Grundstück Flurstück Nr. ... zu bebauen, was eine Nutzung als Container-Standort ausschließe. Zudem sei die A.straße nur für Fahrzeuge bis zu einer Nutzlast von 22 t ausgelegt. Die Entsorgungsfahrzeuge wiesen indessen ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf. Weiterhin kreuze die geplante Verlängerung eines Radwegs die Einmündung A.straße und damit die Zufahrt zu dem Container-Standort. Östlich der A.straße beginne zudem das Naturschutzgebiet „Hangflächen am B. Weg“. Das gelegentliche Überfahren des Bürgersteigs sei nicht ursächlich auf den Container-Standort zurückzuführen, sondern auch bei unabhängig von dem Sammelplatz geparkten Fahrzeugen denkbar.
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Mit ihrer ebenfalls vom Senat zugelassenen Berufung greift die Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit an, als sie zum Austausch der Hinweisschilder verpflichtet wurde, und führt hierzu aus, dass sie lediglich für die Bereitstellung der Standorte zuständig sei. Alle weiteren mit der Benutzung der Behälter zusammenhängenden Pflichten träfen die Beigeladene. Zudem sei nicht sicher, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz eines Einwurfs außerhalb der Nutzungszeiten auch von dem für diese Beurteilung zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geteilt würde. Der verwaltungsgerichtliche Ausspruch sei zudem nicht geeignet, dem Antrag des Klägers zu genügen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Container nicht außerhalb der Einwurfzeiten genutzt werden könnten.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils vom 6. November 2009 die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte sei, da sie sich nicht darauf beschränkt habe, einen Standort für den Sammelplatz zur Verfügung zu stellen, als Betreiberin des Container-Standortes anzusehen. Auch zur Warnung der die Container benutzenden Bürger sei es geboten, auf die Einhaltung der Nutzungszeiten und die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen hinzuweisen.
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Die Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten sechs Altglascontainer entfernt und den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung stellt.
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1. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder -unterlassungsanspruchs, der als Grundlage für das Begehren des Klägers alleine in Betracht kommt, liegen in seinem Falle nicht vor.
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Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwGE 81, 197, 199 f. und juris, Rn. 17; Sächs.OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 - juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, NVwZ-RR 2000, 668, 669 und juris, Rn. 38).
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2. Der Kläger wendet sich zwar gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Beklagten zurückführen lassen. Bei der Festlegung der Standorte für Altglas-Sammelbehälter nimmt die Beklagte eine hoheitliche Aufgabe war. Ihre Verwaltung kommt insoweit der in § 4 Abs. 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - umschriebenen Aufgabe nach, den Landkreis Mainz-Bingen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG) bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Dieser wiederum wirkt bei der Einrichtung von Sammelsystemen nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) mit. Auch § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mainz-Bingen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) sieht vor, dass die Gemeinde-, Verbandsgemeindeverwaltungen und die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte dem Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung zur Hand gehen. Neben dieser gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Beteiligung der Beklagten bei der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spricht auch die in der Vereinbarung zwischen Beklagter und Beigeladener vom 14. März 2006 gewählte Formulierung, wonach die Beklagte die Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt, dafür, dass sie hierbei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.
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Mit der Auswahl des Containerstandorts sowie der Bestimmung von Art und Anzahl der Sammelbehälter legt die Beklagte Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 41).
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3. Der Kläger wird indessen durch die in der Straße „H.“ eingerichteten Unterflurglascontainer nicht unzumutbar beeinträchtigt.
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a. Der Kläger wird durch die Sammelbehälter in der Straße „H.“ keiner unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt.
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Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei den Altglascontainern - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen entweder verhindert werden, sofern sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit sie nach dem Stand der Technik nicht vermieden werden können (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. und juris, Rn. 17, BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 - juris, Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001, NVwZ 2001, 1181 und juris, Rn. 7).
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Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht alleine anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden, vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen Würdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, NVwZ 1996, 1001, 1002 und juris, Rn. 8). Hierbei spielt insbesondere auch der Begriff der sozialen Adäquanz einer Lärmeinwirkung eine Rolle. Hierunter sind Verhaltensweisen oder Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, von der Bevölkerung insgesamt aber hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S.1001 und juris, Rn. 5).
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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Wertstoffcontainer grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris, Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 49). Standorte für Wertstoffcontainer sind deshalb innerhalb eines als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebietes als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 4).
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Ist hiernach grundsätzlich von der Sozialadäquanz des in der Straße „H.“ eingerichteten Containerstandortes auszugehen, so erweist sich der Sammelplatz nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S. 1002 und juris, Rn. 7). Hiervon kann indessen im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Unterflurcontainer die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. aus dem Februar 2007 für lärmgeminderte Sammelbehälter (RAL-UZ 21 - www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/produktsuche/ produkttyp.php?id=206) erfüllen. Nach Ziffer 3.1 dieser Kriterien muss ein mit dem Umweltzeichen „Der blaue Engel“ gekennzeichneter Altglascontainer einen Schallleistungspegel von höchstens 91 db(A) einhalten. Hiervon ist angesichts des in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfzeugnisses (Bl. 36) auszugehen, das Messwerte von 73 db(A) als Schallleistungspegel für den leeren und 74 db(A) für den teilgefüllten Container ausweist. Selbst wenn die Messung nicht den Vorgaben der damals noch nicht in Geltung befindlichen Richtlinie 2000/14/EG entsprochen haben sollte, ist angesichts der großen Differenz zwischen Messwerten und dem Grenzwert davon auszugehen, dass die Container auch die heute geltenden Erfordernisse erfüllen. Auch hinsichtlich seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines Bereichs, der nach dem Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“ des Umweltbundesamtes innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung verträglich angesehen werden kann (www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html). Das Umweltbundesamt sieht bei Verwendung von Altglascontainern der Geräuschklasse I/UZ 21 einen Abstand zwischen Container und Immissionsort von mindestens 12 m als ausreichend an. Das Wohngebäude des Klägers liegt etwa 18 m von dem Containerstandort entfernt und genügt damit diesen Anforderungen.
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b. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf berufen, dass er durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 670 und juris, Rn. 62 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, juris, Rn. 29).
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Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in Betracht kommende Alternativstandorte am Rande des Wohngebietes gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet sind. So müsste ein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 100/2 gelegener Sammelplatz über die H.straße angefahren werden. Dies bereitet allerdings deshalb Probleme, weil die Straße lediglich für eine Nutzlast von 22 t ausgebaut und damit nicht für das Gewicht eines Entsorgungsfahrzeuges mit bis zu 26 t ausgelegt ist. Auf die Nutzung der Straße durch vergleichbar schwere Fahrzeuge zur Abfallentsorgung im Rahmen der Abholsysteme kann sich der Kläger nicht berufen, da hier eine Notwendigkeit besteht, die an der Straße gelegenen Wohngrundstücke anzufahren. Des Weiteren ergeben sich Schwierigkeiten, weil die geplante Verlängerung eines Radweges die A.straße im Einmündungsbereich zur Straße „H.“ kreuzen soll und damit eine Querung mit dem Anlieferverkehr zum Containerstandort bestünde. Zudem ist für das betreffende Grundstück eine Wohnbebauung vorgesehen. Insoweit kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Ruhebedürfnis in jedem Fall gegenüber den Nutzungsabsichten der Beklagten Vorrang genießt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der neben anderen Aspekten in die gestalterische Abwägung der Beklagten einfließt. Dass die Beklagte die einzelnen Belange fehlerhaft gewichtet hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Eine Verlegung auf das Grundstück Flurstück Nr. 100/1 bereitet insoweit Schwierigkeiten, als dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Zudem ist der Abstand zur Wohnbebauung mit dem derzeitigen Standort vergleichbar. Eine Umgestaltung des ursprünglichen Containerstellplatzes scheitert wiederum daran, dass aufgrund einer vergleichbaren Entfernung zur dortigen Wohnbebauung keine geringere Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zudem war der dort aufgetretene Rattenbefall gerade Anlass dafür, den Sammelplatz zu verlagern.
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Für die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin benannten Parzellen Flurstück-Nr. ... und ... ergeben sich die gleichen Probleme der verkehrlichen Erschließung, wie dies bei den anderen in der A.straße gelegenen Standorten der Fall ist. Zudem befinden sich diese Flächen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen um den B. Weg“, nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich verboten ist.
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c. Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Standort Besonderheiten aufweist, die eine solche missbräuchliche Nutzung nahelegen. Diese Besonderheiten können sich gerade nicht aus der Tatsache ergeben, dass der Containerstandort verkehrsgünstig gelegen ist und dadurch die Nutzer animiert, auch außerhalb der zugelassenen Zeiten Altglas einzuwerfen. Vielmehr ist eine Lage zum Wohngebiet, die eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, gerade Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen unzureichenden Hinweis auf die zulässigen Einwurfzeiten rügt, kann hieraus keine Beeinträchtigung erwachsen, die die Entfernung der Sammelbehälter zur Folge hat. Vielmehr ist sein Abwehrrecht darauf beschränkt, eine Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern.
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d. Der Kläger wird schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Umstand, dass dem Gegenverkehr ausweichende Kraftfahrzeugführer den Bürgersteig vor seinem Anwesen nutzen, in unzumutbarer Weise durch den Standort der Altglassammelbehälter beeinträchtigt. Einerseits ist aus seiner Schilderung nicht ersichtlich, dass die hierdurch entstehende Gefährdung ein solches Ausmaß angenommen hätte, dass von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden könnte. Zum anderen kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Wahl des Containerstandortes ursächlich für das vom Kläger beobachtete Verhalten der Kraftfahrzeugführer ist. Vielmehr kann Auslöser für ein solches Verhalten, wie es nach seiner Darstellung auch schon vor der Standortverlegung der Fall war, jedes auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ geparkte Fahrzeuge sein.
II.
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Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass an dem Altglassammelstandort Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten angebracht werden, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtes formuliert werden. Auch für diesen, auf den Hilfsantrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Ausspruch kommt als Grundlage der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht.
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1. Insoweit ist allerdings bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht das ihr zu Gebote Stehende getan hätte, um einer rechtswidrigen Benutzung der Altglasbehälter vorzubeugen.
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unrechtmäßige Benutzung durch Dritte der Körperschaft, die nur für die Standortentscheidung verantwortlich ist, dann nicht zugerechnet werden kann, wenn die Behörde einer missbräuchlichen Nutzung durch einen an den Containern angebrachten Hinweis auf die Einhaltung der Einwurfzeiten Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris Rn. 15; HessVGH Urteil vom 24.08.1999, a.a.O., S. 670 und juris Rn. 41)
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Eine entsprechende Beschränkung der Vorkehrungen stellt sich als folgerichtig dar, da sich die Verantwortlichkeit der Behörde lediglich aus ihrer Mitwirkung bei der Standortwahl ergibt – sowie im Falle der Beklagten aus der Vorgabe der Containerart - und sie daher nur insoweit zur Verantwortung gezogen werden kann, als sich mögliche Beeinträchtigungen als Konsequenzen aus dieser Standortentscheidung ergeben. Auswirkungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage selbst oder aus einer trotz der getroffenen Vorkehrungen erfolgenden missbräuchlichen Benutzung durch Dritte ergeben, sind indes im Regelfall dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Altglassammelbehälter und damit der Beigeladenen zuzuordnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß annehmen, dass die Standortentscheidung selbst hierdurch in Frage gestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten zwar so weit wie möglich vorgebeugt werden muss, sie mit vertretbaren Mitteln letztlich aber nicht vollständig verhindert werden kann und in gewissem Umfang von den betroffenen Anwohnern hinzunehmen ist.
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Im Falle der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie mit den von ihr veranlassten Hinweisschildern die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung nicht getroffen hat. Die an den Behältern angebrachten Hinweise genügten den Anforderungen, dem Schutzbedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen, dann nicht, wenn sie lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprächen und nicht herausstellten, dass sie auf eine verbindlich einzuhaltende Regelung Bezug nehmen. Der von der Beklagten konzipierte Aufkleber geht jedoch über eine bloße Empfehlung hinaus.
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Zwar ist der Text des Hinweises lediglich als Appell formuliert, indem die Nutzer des Sammelplatzes um Rücksichtnahme auf ihre Mitbürger gebeten werden. Dass mit der Angabe der Öffnungszeiten aber eine verbindliche Festlegung erfolgen soll, ergibt sich einerseits aus der roten Farbgebung des Textes, andererseits aus dem Umstand, dass die Angabe der Einwurfzeiten nochmals gesondert unterstrichen wurde und der auf sie verweisende Teilsatz mit dem Wort „nur“ eingeleitet wird. Hieraus kann der Leser entnehmen, dass ein Einwurf ausschließlich zu den benannten Zeiten zulässig sein soll. Hiernach hat aber die Beklagte die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung der Sammelbehälter getroffen. Überdies hat sie bereits in der Vergangenheit Kontrollen des Standortes durch ihr Ordnungsamt veranlasst und in der mündlichen Verhandlung des Senates angekündigt, die Überprüfungen auch auf Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten ausdehnen zu wollen. Auch insoweit trägt sie aber ergänzend zu der Veranlassung der Hinweisschilder ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Auswahl des Containerstandortes Rechnung.
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2. Hinzu kommt, dass der Behörde bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder und der Formulierung der entsprechenden Texte ein auch vom Gericht zu beachtender Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Dieser ergibt sich daraus, dass die Behörde und das mit dem Betrieb des Sammelplatzes beauftragte Unternehmer über entsprechende Erfahrungen mit anderen Standorten verfügen und die Gegebenheiten vor Ort besser einschätzen können. So lässt sich nicht von vorneherein feststellen, dass ein restriktiv formulierter Hinweistext wirkungsvoller ist, als ein an das Verantwortungsgefühl der Nutzer appellierender Hinweis. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Situation des Straßenverkehrsrechtes verwiesen hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es gerade in diesem Bereich häufig trotz des Bewusstseins, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, zu Übertretungen kommt.
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Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der Kontrolle des behördlichen Spielraums bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den Nutzungshinweis überschritten hat, zeigt sich auch daran, dass es im Ergebnis den Anwohnerschutz eingeschränkt hat. Während die Beklagte Einwurfzeiten werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr vorsah, wäre sie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gezwungen, die Einwurfzeiten um eine Stunde bis 20.00 Uhr hinauszuschieben. Hiermit greift das Gericht aber in die Schutzkonzeption der Beklagten ein.
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Schließlich kann die Beklagte auch deshalb nicht in dem vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Umfang verpflichtet werden, weil der Formulierung des Tenors die Überlegung zugrunde liegt, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV -, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt, von demjenigen verwirklicht wird, der innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV genannten Zeiten Altglas in die Container einwirft.
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Die Benutzer eines Altglassammelbehälters können indessen nicht als Betreiber im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV bestimmt, dass Geräte und Maschinen nach dem Anhang zu dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach Nr. 22 des Anhangs fallen Altglassammelbehälter in den Anwendungsbereich der Verordnung. Wer als Betreiber eines solchen Altglassammelbehälters anzusehen ist, ergibt sich indessen aus der der Verordnung zugrunde liegenden Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschimmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). In Anhang I dieser Richtlinie ist der Altglassammelbehälter umschrieben als Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Hiernach ist aber nach Wortlaut und Zwecksetzung der Definition Betreiber nicht derjenige, der den Behälter zur Entsorgung seines Altglases nutzt. Vielmehr setzt die Betreiberschaft voraus, dass der Container zweckentsprechend zur Einsammlung von Flaschen bereit gehalten wird. Hinzu kommt, dass das Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine die tatsächliche Sachherrschaft über dieses Objekt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 47/02 – juris, Rn. 21). Betreiber ist hiernach derjenige, der den Betrieb eines Gerätes oder einer Maschine steuert und sie während ihres Betriebes überwacht, und nicht derjenige, der lediglich kurzzeitig die Gegenstände in Anspruch nimmt, ohne die tatsächliche Sachherrschaft zu ergreifen.
- 57
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Verfahren keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
- 58
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 59
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
- 60
Beschluss
- 61
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1, 47 und 52 Abs. 2 GKG).
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.