Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 10 S 2004/15

published on 19/11/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 10 S 2004/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355). Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG) sofort vollziehbaren Änderungsfeststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2014 anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid wurde die Bettenzahl für die neurologische Frührehabilitation der Phase B bei der Beigeladenen um fünf Planbetten auf insgesamt 47 Planbetten erhöht. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn 114, 152a m.w.N.). Der zu berücksichtigende Sachvortrag der Antragstellerin führt nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug des der Beigeladenen erteilten Änderungsfeststellungsbescheids bis zu einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Feststellungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dessen Empfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die sofortige Verwirklichung der Aufnahme in den Krankenhausplan geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung verlangt. Denn das Postulat von der aufschiebenden Wirkung als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des begünstigten Bescheidadressaten an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des Status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Aufnahmebescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann, wenn nicht - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in Rede steht. In beiden Fallgestaltungen ist ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die bereits erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 ohne Erfolg bleiben wird (1.). Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang vor der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids bzw. den Interessen der Beigeladenen einzuräumen ist (2.).
1. Der Senat teilt bei summarischer Sachverhaltsprüfung im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 bereits unzulässig ist. Zwar steht der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (1.1), indes ist die Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (1.2).
1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1; Senatsurteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -DVBl. 2015, 189). Im Ansatz zutreffend weisen freilich der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage „in eigener Sache“ vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 <346>). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den „eigenen“ Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden können. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer auf die Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage. Dabei kommt es nicht auf den den Antrag ablehnenden Bescheid, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 - DÖV 2015, 757). In einer derartigen Fallgestaltung muss die Planbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten der Klage in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Gemessen hieran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen die Drittbegünstigung gerichtete Anfechtungsklage bzw. einen diesbezüglichen Eilantrag nicht abgesprochen werden.
1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen kann keine Rede davon sein, dass hier die Planposition der Beigeladenen lediglich fortgesetzt wird und sich deshalb die Rechtsstellung der Antragstellerin im weiteren Verfahrensverlauf nicht verschlechtern könne. Zwar geht das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Beigeladene hier - anders als die Antragstellerin - keine Neubewerberin für die Aufnahme in den Krankenhausplan im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist, sondern sie lediglich eine Erhöhung ihres Planbettenbestandes anstrebt. Indes wird auch in der hier in Rede stehenden Konstellation, in der durch einen Änderungsfeststellungsbescheid der bisherige Bettenbestand eines in den Krankenhausplan bereits aufgenommenen Konkurrenten erhöht wird, dessen Planposition nicht lediglich fortgesetzt. Denn die ursprüngliche Planaufnahme betraf den Planstatus mit einer bestimmten Bettenzahl; diese soll nunmehr jedoch erhöht werden. Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin ist ausschließlich diese Bettenerhöhung, die insoweit der Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzusetzen ist. Diese Betrachtung ist aus Rechtsschutzgründen unabdingbar und steht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 -a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage dann gegeben, wenn sie notwendig ist, um den Rechtsschutz des die Planaufnahme begehrenden Krankenhausträgers im Verfahren der Verpflichtungsklage zu verbessern. Das ist im Hinblick auf die kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage immer dann zu bejahen, wenn dadurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann, die für den Erfolg des Verpflichtungsrechtsstreits von Bedeutung sind und in diesem Verfahren nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Eine derartige faktische Schmälerung der Position der Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen jedoch nicht nur in Fällen denkbar, in denen es sich bei dem Begünstigten ebenfalls um einen Neubewerber handelt, sondern auch - wenn wie im hier zu beurteilenden Fall - der Dritte bereits in den Plan mit einer bestimmten Bettenzahl aufgenommen worden ist, jedoch nunmehr eine Erhöhung der Planbettenzahl erstrebt. Denn auch wenn der konkurrierende, begünstigte Krankenhausträger seinen mit der an ihn gerichteten Entscheidung erweiterten Planstatus umsetzt, wird die Bedarfssituation, die Gegenstand des Verpflichtungsrechtsstreits ist, verändert und umgestaltet. Diese Veränderung der Sachlage ist dann im Rahmen einer Neubescheidung zu berücksichtigen und für das Ergebnis des Verpflichtungsrechtsstreits von Relevanz. Von einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Dritten kann daher nur dann die Rede sein, wenn dessen Bettenbestand nicht erhöht wird. Dies ist im Krankenhausfinanzierungsrecht durchaus vorstellbar, etwa wenn der um Rechtsschutz nachsuchende Krankenhausbetreiber kein eigenes Versorgungsangebot unterbreitet hat. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 (- 3 C 35.07 - a.a.O.) zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der der klagende Krankenhausträger kein mit dem des Konkurrenten vergleichbares Versorgungsangebot unterbreitet hat, sondern mit seiner Klage lediglich den Marktzutritt des neuen Bewerbers verhindern wollte; nur in diesem Zusammenhang ist auch die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Aussage zu verstehen, dass sich bei einer bloßen Fortsetzung der Planposition des Begünstigten die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage in eigener Sache nicht erheblich schmälern könnten und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine flankierende Drittanfechtungsklage bzw. einen entsprechenden Eilantrag bestünde.
1.1.2 Schließlich kann das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht mit der Erwägung der Beigeladenen verneint werden, die Antragstellerin habe mit dem Senatsurteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O.) bereits einen Bescheidungsanspruch zuerkannt bekommen und deshalb ihr Rechtsschutzziel vollständig erreicht. Zwar hat der Senat mit seinem Urteil vom 16.04.2015 den an die Antragstellerin gerichteten Versagungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der - näher präzisierten - Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dieser Bescheidungsverpflichtung ist der Beklagte zwischenzeitlich noch nicht nachgekommen. Wie das Regierungspräsidium im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, steht der Erfüllung des Bescheidungsanspruchs entgegen, dass die Abgrenzung des maßgeblichen Versorgungsgebiets und die Feststellung des zu versorgenden Bedarfs noch nicht abgeschlossen werden konnten. Bis das beklagte Land seiner - rechtskräftig festgestellten - Bescheidungsverpflichtung nachgekommen ist, muss das Regierungspräsidium jedoch Veränderungen der Bedarfssituation Rechnung tragen. Auch in dieser Fallgestaltung ist deshalb eine Verschlechterung der Position der Antragstellerin zu besorgen, da die veränderte Bedarfslage gegebenenfalls zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist.
1.2 Der Antragstellerin steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach den gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669; und vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133). Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des an die Beigeladene gerichteten Änderungsfeststellungsbescheides vom 29.08.2014. Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - KHR 2007, 76). Ausgehend hiervon kann sich die Antragstellerin nicht auf die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift stützen.
10 
1.2.1 Der Senat vermag die Antragsbefugnis hier nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886) herzuleiten. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Jedoch hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
11 
Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte all dieser Anbieter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -a.a.O.; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - KHR 2010, 129). Anders gewendet scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine an einen anderen Krankenhausbetreiber gerichtete begünstigende Feststellung regelmäßig aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber ohne Durchführung einer Auswahlentscheidung schlicht aufgenommen worden ist. Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist daher, dass der Antrag der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzt eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Beigeladenen erfolgt ist, mithin eine inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen der Planungsbehörde vorliegt. Das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht nur, soweit ein Krankenhaus tatsächlich mit anderen Krankenhäusern konkurriert, also nur innerhalb des maßgeblichen Versorgungsbereichs.
12 
Gemessen hieran kann sich die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht auf eine mögliche Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen, da keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen getroffen worden ist. Eine derartige einheitliche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner weder in dem an die Beigeladene gerichteten begünstigenden Bescheid vom 29.08.2014 noch in dem an die Antragstellerin adressierten Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage getroffen. In die im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 hilfsweise durchgeführte Auswahlentscheidung, die zu Ungunsten der Antragstellerin ausging, wurden vier weitere Kliniken mit einbezogen. Das Krankenhaus der Beigeladenen wurde in dieser Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. Vielmehr wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im Land, sondern, vor allem auch aufgrund eines Einzugsgebiets von 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen (XXX Kliniken XXX, XXX, XXX Klinikum XXX und XXX Rehazentrum XXX) konkurriere (vgl. S. 10 f. des Ablehnungsbescheids). Auch der streitgegenständliche Drittbescheid vom 29.08.2014 enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsgegner von einem gemeinsamen Einzugsbereich der Antragstellerin und der Beigeladenen ausging und im Rahmen einer Auswahlentscheidung beide Antragsteller miteinander verglichen hat. Vielmehr wird in dem Änderungsfeststellungsbescheid (S. 5 f.) ausgeführt, der Antrag der Beigeladenen konkurriere teilweise hinsichtlich des Einzugsgebiets mit dem Antrag der XXX Fachkliniken XXX GmbH, so dass eine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Antragstellern zu treffen sei. Eine umfassende Auswahlentscheidung habe ergeben, dass die Kliniken XXX leistungsfähiger seien und den krankenhausplanerischen Zielen eher gerecht würden als die sich neu bewerbenden XXX Fachkliniken XXX GmbH. Damit hat der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheids und des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 keine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffen. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn 52) festgestellt, dass bei der im an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 Kilometern gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen worden seien und hat diese Vorgehensweise des Regierungspräsidiums als inkongruent mit der vorgenommenen landesweiten Bedarfsermittlung bezeichnet. Von einer einheitlichen Auswahlentscheidung mit dem hier in Rede stehenden Krankenhaus der Beigeladenen ist der Senat in seinem Urteil nicht ausgegangen.
13 
1.2.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung war der Antragsgegner hier nicht gehalten, zugunsten der Antragstellerin eine einheitliche Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu treffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchen Fallgestaltungen es aus Rechtschutzgründen zwingend geboten ist, eine einheitliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Klinikbetreibern zu treffen. Vorliegend war die Entscheidung des Antragsgegners, die geplante Klinik der Antragstellerin und das Krankenhaus der Beigeladenen nicht in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich in den beiden Bescheiden vom 29.08.2014 maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der räumlichen Entfernung von ca. 80 bis 100 Kilometern (je nach zu fahrender Strecke) nicht um einen einheitlichen Versorgungsbedarf konkurrierten. So wird im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 Kilometern ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die XXX-Kliniken XXX bzw. XXX ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 Kilometern stammten. In Übereinstimmung hiermit hat der Sitzungsvertreter des beklagten Landes in der Berufungsverhandlung am 16.04.2015 näher erläutert, dass Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen gelte. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat in seinem Urteil vom 16.04.2015 (- 10 S 96/13 - a.a.O. juris Rn. 52) nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation auszugehen. Diese Betrachtung wird im Übrigen durch die im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Patientenherkunftsstatistik der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.05.2015 bestätigt. Ausweislich dieser Aufstellung stammten 89,3 Prozent der Frührehabilitationspatienten der Beigeladenen aus einem Umkreis von 60 Kilometer oder weniger vom Klinikstandort. Auch dieser Herkunftsstatistik lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene um einen gemeinsamen Versorgungsbedarf konkurrieren und dass deshalb beide in eine einheitliche Auswahlentscheidung einzubeziehen gewesen wären.
14 
1.2.3 Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung oder einer notwendiger Weise konnex zu treffenden Auswahl, so kann die Antragstellerin ihre Befugnis für den Drittanfechtungsantrag auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe der Beigeladenen rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden und damit eine Überversorgung herbeigeführt. Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst Recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Auszugehen ist auch in dem reglementierten Markt der Plankrankenhäuser von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilnahme am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines anderes Konkurrenten abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerwGE 116, 135 <151 f.>). Auch unter Plankrankenhäusern besteht Wettbewerb; hier besteht ein eng umschriebener Markt „der Privilegierten“. Indes bietet Art. 12 Abs. 1 GG kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts; innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden. Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch den beruflichen (Erwerbs-)Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.).
15 
Nach alldem bleiben bei summarischer Sachverhaltsprüfung sowohl der gegenständliche Eilantrag als auch die bei dem Verwaltungsgericht anhängige Drittanfechtungsklage mangels Antrags- bzw. nach den gleichen Maßstäben zu beurteilenden Klagebefugnis ohne Erfolg.
16 
2. Darüber hinaus räumt der Senat bei einer von den als offen unterstellten Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig vom Vollzug des Änderungsfeststellungsbescheids verschont zu bleiben. Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug so groß ist, dass ein Zuwarten auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden kann. Diese Interessenabwägung ist bereits dann geboten, wenn lediglich auf die mit dem gegenständlichen Änderungsfeststellungsbescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B abgestellt wird. Bei den in dieser Phase behandelten Rehabilitationspatienten handelt es sich um schwerstkranke Patienten, bei denen eine intensivmedizinische Behandlung weiterhin indiziert ist bzw. derartige Behandlungsmöglichkeiten zumindest vorgehalten werden müssen. Auch kann das komplexe Behandlungsangebot der neurologischen Frührehabilitation Phase B weder durch Akutbehandlungseinrichtungen der Phase A ersetzt noch in Rehabilitationseinrichtungen der nachgelagerten Phase C oder Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Denn in Einrichtungen der Akutphase A kann der notwendige intensive rehabilitationsmedizinische Behandlungsanteil nicht erbracht werden; Einrichtungen der Phase C oder nachgelagerter Phasen halten keine intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten wie etwa Beatmungsplätze vor. Es besteht deshalb zu besorgen, dass bei der Suspendierung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 29.08.2014 die durch die Beigeladene bereits eingerichteten Betten nicht mehr belegt und entsprechende Patienten einer indizierten Behandlung nicht zugeführt werden könnten. Dass es sich dabei nicht um eine lediglich theoretische Befürchtung handelt, belegt der durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beigeladenen eidesstattlich versicherte Auslastungsgrad der gegenständlichen Rehabilitationseinrichtung. Danach war im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 eine Bettenbelegung von 46,7 bei nunmehr 47 Planbetten festzustellen; bezogen auf die ganze Klinikgruppe war in der Phase B in diesem Zeitraum eine Belegung von 174,3 Betten (Planbettenbestand 174) zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Kompensation des Wegfalls der gegenständlichen Betten durch andere Einrichtungen - beispielsweise die der Antragstellerin - aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist.
17 
Im Übrigen muss das Gericht bei der ihm im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung grundsätzlich nicht nur die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen berücksichtigen, sondern auch alle in der Sache sonst betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen, insbesondere hier das öffentliche Interesse an einer geordneten Krankenhausversorgung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 153). Ausgehend hiervon waren in der Interessenabwägung nicht nur die mit Bescheid vom 29.08.2014 der Beigeladenen zugesprochenen fünf Planbetten der neurologischen Rehabilitationshase B zu betrachten. Da die Antragstellerin - soweit aus den Akten ersichtlich - um einstweiligen Rechtsschutz auch hinsichtlich weiterer und damit sämtlicher 59 bewilligter Planbetten nachsucht, müssen diese in der Interessenabwägung mit einbezogen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass somit insgesamt eine Anzahl von 59 Betten bei 454 von dem Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Planbetten in Rede steht. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Krankenversorgung für schwerkranke Rehabilitationspatienten der Phase B die privaten Interessen der Antragstellerin.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Danach ist der im Verfahren 10 S 100/13 anzusetzende Streitwert von 12.500,-- EUR für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade
published on 30/10/2014 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der 2. S
published on 08/03/2011 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 – 2 K 1066/08 – werden zurückgewiesen.Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller Ziffer 3 und 4 als
published on 20/12/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerd
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 28/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 3 K 2834/15 - werden zurückgewiesen.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die B
published on 21/04/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die (Teil-)Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang für das von ihm in seinem Rinderstall benötigte Brauchwasser.
published on 11/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.