Krankenhausrecht

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Krankenhausrecht

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Krankenhausrecht

originally published: 10/12/2012 12:35, updated: 27/02/2024 13:29

In unserem komplexen Gesundheitssystem spielt das Krankenhausrecht eine tragende Rolle. Gesetzlich definiert ist der Begriff des Krankenhausrechts nicht. Das Rechtsgebiet ist als eine Untergliederung des besonderen Verwaltungsrechts und des Sozialrechts anzusehen. Die wesentlichen Teilbereiche des Krankenhausrechts sind die Krankenhausfinanzierung, die Krankenhausplanung und das Leistungserbringungsrecht (SGB V).

Das Krankenhausrecht hat in den letzten Jahren wesentliche Änderungen erfahren. Dies betrifft etwa die Aufhebung der strengen Trennung zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung. Krankenhäuser werden stärker in die ambulante Leistungserbringung einbezogen, beispielsweise durch die Regelungen des ambulanten Operierens und der Erbringung ambulanter Leistungen im Rahmen integrierter Versorgungsverträge. Zudem besteht die Möglichkeit, Medizinische Versorgungszentren zu gründen und in ihnen Krankenhausärzte einzusetzen. Umgekehrt kann der niedergelassene Arzt in die stationäre Leistungserbringung mit einbezogen werden.

Aus den Neuregelungen zur Gründung von Medizinischen Versorgungszentren und zur Integrierten Versorgung ergeben sich für Krankenhäuser neue Gestaltungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern. Hierneben steht das Belegarztwesen als Prototyp der Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit Vertragsärzten.

Nicht zuletzt sind die verschiedenen Kooperationsformen zwischen Krankenhäusern von praktischer Relevanz, da wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Erfordernisse des Marktes eine Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern in Form von Verbünden oder Kooperationen häufig nahelegen.

 

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04/01/2013 12:29

Sie ist auch dann vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst, wenn keine Abteilung für Geriatrie und keine Betten für die Frührehabilitation ausgewiesen sind.
14/02/2012 15:19

einheitlicher Leistungsort ist am Ort des Krankenhauses-BGH vom 08.12.11-Az: III ZR 114/11
09/11/2016 12:05

Hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen, so genügt dies, um eine erweiterte Darlegungslast des Krankenhausträgers auszulösen.