Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 K 3176/13

published on 21/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Apr. 2016 - 3 K 3176/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die (Teil-)Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang für das von ihm in seinem Rinderstall benötigte Brauchwasser.
Der Kläger betreibt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. XXX/X, XXX/X und XXX/XX der Gemarkung O. in B. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehwirtschaft und Nachzucht von Rindern. Die Hofstelle auf den Flurstücken XXX/X und XXX/X sowie die dort befindlichen Wohnhäuser H. Straße und B. sind durch eine in der Hauptstraße liegende Wasserleitung an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX, das an das Flurstück XXX/X angrenzt und keine direkte Verbindung zu einer öffentlichen Straße aufweist, errichtete neue Rinderstall ist derzeit nicht an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen. Der Kläger beabsichtigt, das in dem Rinderstall benötigte Brauchwasser aus einer eigenen Wasserversorgung zu decken; zu diesem Zweck soll eine Wasserleitung von der auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/X seit langer Zeit existierenden Quellfassung zu dem neu errichteten Rinderstall auf dem Flurstück XXX/XX geführt werden. Nach der Gemarkungskarte stellt sich die Lage der Grundstücke wie folgt dar:
Die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 19.11.2015 bestimmt unter anderem:
„§ 4
Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung angrenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
§ 5
Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
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(3) Die Stadt räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
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(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
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(5) Der Wasserabnehmer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.“
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Mit Bescheid vom 23.01.2013 zog die Beklagte den Kläger zu einem Wasserversorgungsbeitrag für den neu errichteten Stall auf dem Flurstück XXX/XX in Höhe von 9.572,86 EUR heran und stellte klar, dass es sich dabei um eine Teilflächenveranlagung handele, da das Grundstück im Außenbereich liege; die zu veranlagende Fläche sei aus dem beiliegenden Plan ersichtlich, welcher Bestandteil des Bescheides sei.
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Mit zwei bei der Stadtverwaltung B. am 06.02.2013 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Einspruch gegen den Gebührenbescheid vom 23.01.2013 ein, bat um Aussetzung von dessen Vollziehung und stellte einen Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie auf Genehmigung einer Eigenwasserversorgung für den landwirtschaftlichen Betrieb. Er bewirtschafte in O. als Vollerwerbslandwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Betriebsschwerpunkt Milchviehhaltung und Milcherzeugung nebst weiblicher Nachzucht. Für den landwirtschaftlichen Bedarf an Wasser zur Tränkung der Tiere beantrage er eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang; dieser Antrag umfasse den gesamten landwirtschaftlichen Betriebsstandort in O. auf dem Flurstück XXX/XX, das heißt den Neubau eines Kuhstalles. Für den Bereich des bestehenden Altgebäudes (Melkstand, Milchkühlung, Jungviehbereich) sowie die Wohnhäuser Nr. XX und Nr. XX in O. solle die Wasserversorgung weiterhin durch die öffentliche Versorgungseinrichtung der Gemeinde erfolgen. Des Weiteren werde die Genehmigung einer Eigenwasserversorgung für den oben angegebenen Bereich beantragt, sofern eine derartige Erlaubnis trotz der Bestimmung des § 33 WHG überhaupt erforderlich sei. Eine Eigenwasserversorgung der Landwirtschaft sei wesentlich kostengünstiger als die Wasserversorgung durch die Stadt; auf diese Einsparung könne angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage nicht verzichtet werden. Der Kläger leide als Milcherzeuger derzeit unter den gesunkenen Milchpreisen und dem Preisanstieg aller landwirtschaftlichen Betriebsmittel; diese Rahmenbedingungen zwängen ihn dazu, Überlegungen zur Kostenreduzierung anzustellen.
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Mit einem Schreiben vom 06.02.2013, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und auch sonst nicht als Bescheid ausgestaltet war, erbat die Stadt B. nähere Auskünfte zu dem angebrachten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO und wies darauf hin, dass diese nur in besonderen Härtefallkonstellationen erfolgen könne. Der mit Schreiben vom 05.02.2013 gestellte Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie auf Gestattung einer Eigenwasserversorgung für den landwirtschaftlichen Betrieb werde abgelehnt. In dem einschlägigen Beschluss des Eigenbetriebsausschusses Städtische Wasser- und Abwasserbeseitigung vom 11.05.1998 sei unter Punkt 4 der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung beraten und beschlossen worden, dass bis zu einer Entfernung von 500 m zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gewährt werden könne. Aus diesem Grund ergehe im Fall des Klägers die Entscheidung, dass eine Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang für das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX in B. leider nicht möglich sei, da die Entfernung des Grundstücks zur nächsten öffentlichen Wasserleitung unter 500 m betrage.
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Hiergegen legte der Kläger mit einem bei der Stadtverwaltung B. am 13.03.2013 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die zinslose Stundung der Beitragsforderung nach § 28 KAG. Zur Begründung machte er geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht gewährt werde. Gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung der Stadt B. werde der Grundstückseigentümer bzw. Wasserabnehmer auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang zwingend befreit, wenn ihm der Anschluss und die Benutzung aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden könnten. Der Kläger habe in seinem Befreiungsantrag ausführlich dargelegt, dass er zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes auf eine eigene kostengünstige Wasserversorgung zurückgreifen müsse. Auf seinem Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX sei eine Quelle, die unproblematisch den landwirtschaftlichen Bedarf an Nutzwasser decken könne; die Quelle befinde sich seit jeher auf dem Grundstück und der Kläger habe einen Antrag im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes auf Eintragung dieses alten Wasserrechts in das Wasserbuch gestellt. Die Situation stelle für den Kläger eine ungewöhnliche Härte dar, die zwingend eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erfordere.
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Mit Bescheid vom 16.05.2013 gab die Stadt B. dem Widerspruch des Klägers vom 06.02.2013 statt und hob den Beitragsbescheid vom 23.01.2013 auf (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner führte die Beklagte aus, dem Widerspruch des Klägers vom 07.03.2013 werde nicht stattgegeben (Ziffer 2 des Bescheids vom 16.05.2013). Zur Begründung hob die Stadt B. hervor, dem Anfechtungswiderspruch gegen den Beitragsbescheid vom 23.01.2013 müsse stattgegeben werden, da sich das maßgebliche Grundstück im Außenbereich befinde und kein tatsächlicher Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden sei; das Grundstück sei deshalb nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde und des hinzugezogenen Gemeindetags Baden-Württemberg nicht beitragspflichtig. Der Verpflichtungswiderspruch vom 07.03.2013 sei zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, er habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Eine Befreiung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers vom Benutzungszwang führe zu einer weiteren spürbaren Überschreitung des durchschnittlichen Wasserpreises im Landkreis und sei deshalb für die anderen Wasserabnehmer unzumutbar. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden könne.
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Mit einem bei der Stadtverwaltung B. am 11.06.2013 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2013 ein und wies darauf hin, dass sich dieser Widerspruch lediglich gegen dessen Ziffer 2 richte. Mit Verfügung vom 12.06.2013 hob die Stadt B. den Bescheid vom 16.05.2013 in Ziffer 2 auf. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass keine erneute Entscheidung durch die Stadt B. habe ergehen dürfen, nachdem die Entscheidungskompetenz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits bei dem Landratsamt Biberach als Rechtsaufsichtsbehörde gelegen habe; der Bescheid vom 16.05.2013 sei daher in Ziffer 2 rechtswidrig. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Der Kläger ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2013 Widerspruch gegen die Entscheidung der Stadtverwaltung vom 12.06.2013 einlegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2013 wies das Landratsamt Biberach den Widerspruch des Klägers zurück und legte ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf; für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 200,00 EUR festgesetzt. Der Widerspruch sei zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Da dem Bescheid der Stadt Bad Schussenried vom 06.02.2013 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei, habe nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gelaufen. Der Widerspruch bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid der Stadt B. vom 06.02.2013 rechtmäßig ergangen sei. Zwar habe ein Wasserabnehmer nach § 5 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt B. grundsätzlich einen Anspruch auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang, sofern die Gemeinde nicht die Gründe für die Unzumutbarkeit darlege. Entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 WVS gehe es nicht um die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Gemeinde, sondern für die übrigen Wasserabnehmer; die Gemeinde müsse daher darlegen, dass eine Teilbefreiung zu einer Wassergebühr führe, die für die übrigen Wasserabnehmer im Stadtgebiet nicht mehr zumutbar sei. Die Schwelle der Unzumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dann überschritten, wenn eine Teilbefreiung zu einer Gebühr führen würde, die den üblichen Rahmen in der weiteren Umgebung spürbar überschreite. Dies sei hier der Fall. Der Wasserpreis der Stadt B. betrage derzeit 1,51 EUR (netto) pro Kubikmeter Wasser; im Falle einer Teilbefreiung würde sich dieser Preis um 0,01 EUR erhöhen. Für die Berechnung sei ein Verbrauch von 1.500 m³ Wasser zugrunde gelegt worden. Eine tatsächliche Erhöhung von nur einem Cent auf 1,52 EUR führe zwar nicht per se zur Unzumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer. Allerdings sei nicht nur ein Gebührensprung ein Indiz für die Unzumutbarkeit; vielmehr könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ungeachtet einer nur geringen prozentualen Erhöhung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit dann gesprochen werden, wenn die Befreiung von der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe das Preisniveau in der Region deutlich übersteige. Bei einer entsprechenden Gebührenspreizung im Vergleichsgebiet setze diese Feststellung daher nicht zwingend die Überschreitung des Rahmens voraus. Gemessen hieran führe die Erteilung einer Befreiung für den landwirtschaftlichen Bedarf des Klägers in B. zu einer spürbaren Überschreitung des durchschnittlichen Wasserpreises. Da der Wasserpreis im Landkreis Biberach von 0,77 EUR bis zu 2,70 EUR pro Kubikmeter Wasser reiche, liege eine erhebliche Gebührenspreizung vor. Das durchschnittliche Wasserentgelt liege im Landkreis Biberach derzeit bei 1,33 EUR; damit liege das Wasserentgelt der Stadt B. mit 1,51 EUR bereits 0,18 EUR über dem durchschnittlichen Wert innerhalb des Landkreises und auch eine nur geringfügige Abweichung von 0,01 EUR begründe nach Auffassung des Landratsamts die Unzumutbarkeit einer Teilbefreiung. Eine Teilbefreiung führe zu einem Wasserpreis in der Stadt B., der 15 Prozent über dem durchschnittlichen Preis im Landkreis liege.
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Mit einem per Telefax am 08.10.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Klageerhebung sei trotz des Teilaufhebungsbescheids vom 12.06.2013, mit dem der vorausgegangene Bescheid der Stadt B. vom 16.05.2013 in Ziffer 2 aufgehoben worden sei, und der einen actus contrarius zur Versagung der Befreiung darstelle, zur Vermeidung der Bestandskraft geboten. In der Sache habe unabhängig vom erfolgten Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. XXX/XX an die Wasserversorgungsanlage der Stadt B. in den 50iger Jahren im Grunde eine tradierte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bestanden, der ununterbrochen seit circa 150 Jahren aufrechterhalten worden sei. So habe bereits der Urgroßvater des Klägers vor der vorletzten Jahrhundertwende im Bereich des heutigen Quellschachtes eine Quellfassung mit Wasserhaus errichtet, über die er das Ökonomiegebäude und die dortige Großviehhaltung versorgt habe. Diese Eigenwasserversorgung des landwirtschaftlichen Bedarfs sei in der Folgezeit über Generationen weiter aufrechterhalten worden. Nach Auffassung der Familie des Klägers sei diese Eigenwasserversorgung stets in rechtmäßiger Weise erfolgt, zumal die Vorfahren des Klägers sich in dem Ortsteil als Träger kommunaler Wahlämter überhaupt nicht rechtsuntreu hätten verhalten können. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Wasserverbrauch in B. - nachdem der Landkreis Biberach zur letzten deutschen Wachstumsregion gehöre - mittelfristig auch wieder steigen werde; durch eine Steigerung des Wasserverbrauchs sei letztendlich wieder mit sinkenden Wasserpreisen zu rechnen. Da die Stadt B. zur Bescheidung des gestellten Antrags auf Genehmigung einer Eigenwasserversorgung wohl nicht zuständig sei, werde das entsprechende Begehren auf Mitwirkung bei der Entscheidung des Landratsamts als untere Wasserbehörde umgestellt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Stadt B. vom 06.02.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 24.09.2013 sowie die darin enthaltene Gebührenfestsetzung aufzuheben und
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die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 05.02.2013 hin die Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung der Beklagten betreffend des landwirtschaftlichen Betriebes (Milchviehhaltung) zu erteilen,
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sowie die Beklagte zu verpflichten - soweit verfahrensmäßig erforderlich - dem beim Landratsamt Biberach zu führenden wasserrechtlichen Verfahren in Bezug auf die Einrichtung einer Eigenwasserversorgung soweit erforderlich zuzustimmen und
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte tritt der Klage entgegen und macht geltend, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine wasserrechtliche Entscheidung über die Nutzung des sogenannten Eigenwassers durch den Kläger sei nicht ergangen; er könne mit der beantragten Teilbefreiung in der Sache nichts anfangen. Unzulässig sei auch das Klagebegehren Ziffer 3, mit dem die Mitwirkung an einem bei dem Landratsamt Biberach zu führenden wasserrechtlichen Verfahren begehrt werde. Der Antrag sei auf ein erst zukünftiges, vom Kläger noch zu beantragendes Verfahren gerichtet; die Widerspruchsbehörde habe hierüber nicht entschieden. Das Begehren sei auch nicht als Untätigkeitsklage statthaft, da der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2013 lediglich die Genehmigung einer Eigenwasserversorgung durch die beklagte Stadt beantragt habe, während nunmehr die Zustimmung der Stadt zu einem offensichtlich noch nicht eingeleiteten Verfahren bei dem Landratsamt begehrt werde. Ebenso unzulässig sei der Antrag auf teilweise Befreiung vom Anschlusszwang, da die Wasserversorgungssatzung der Stadt B. eine derartige teilweise Befreiung nicht vorsehe. Unverständlich bleibe auch, weshalb in den 50iger Jahren nach Auffassung des Klägers eine „tradierte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang“ bestanden habe. Diese Rechtsauffassung gehe bereits deshalb fehl, weil vor 150 Jahren ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung noch nicht existent gewesen sei. Im Übrigen sei der vom Kläger angebrachte Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang lediglich dann statthaft, wenn ein solcher überhaupt bestehe. Jedenfalls beurteile sich die Frage, ob vorliegend eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu gewähren sei, nach der heutigen Rechtslage. In der Sache sei das Begehren des Klägers nicht auf eine Teilbefreiung, sondern auf vollständige Befreiung vom Benutzungszwang gerichtet. Der Kläger betreibe auf dem maßgeblichen Grundstück ausschließlich eine Milchviehhaltung; für diesen Bedarf werde vollumfänglich eine Befreiung beantragt, ohne dass noch Raum für einen Wasserbezug durch die Stadt verbleibe. Selbst wenn man den Antrag als Teilbefreiung werte, lägen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 WVS nicht vor. Bei der Entscheidung über die begehrte Befreiung sei zu berücksichtigen, dass im Falle eines Obsiegens des Klägers auch andere Landwirte mit Eigenwasserversorgung eine entsprechende Teilbefreiung beantragen würden, also mit Folgeanträgen zu rechnen sei. Dadurch würden insgesamt ca. 16.000 m³ bis 17.000 m³ Wasserabnahme wegfallen, so dass die gleichwohl bestehenden erheblichen Fixkosten der Wasserversorgung dann von den übrigen Wasserabnehmern getragen werden müssten. Im Ergebnis führe dies zu einer Erhöhung des Wasserpreises um weitere fünf Cent pro Kubikmeter, was für die anderen Wasserabnehmer nicht mehr zumutbar sei.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 einen Augenschein zu der Lage des klägerischen Grundstücks und dessen Umgebung eingenommen. Wegen der dabei getätigten Feststellungen wird auf die gefertigten Anlagen 1 und 2 zur Niederschrift verwiesen.
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Der Kammer liegen die Beitragsakten der Stadt B. sowie ein Band Widerspruchsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere kann dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -, DVBl. 2015, 189; sowie Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris). Gemessen an diesem Maßstab kann nicht mit der notwendigen Offensichtlichkeit angenommen werden, dass die begehrte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den Kläger erkennbar nutzlos ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger zum Betrieb seiner Eigenwasserversorgung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf und eine solche auch erhält. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob der Kläger nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG das aus der Quelle geförderte Wasser für seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift erlaubnisfrei nutzen darf. Selbst wenn der Kläger hierzu eine wasserrechtliche Genehmigung benötigen sollte, eine solche Zulassung jedoch nicht erhielte, würde er die Beschränkung seiner Benutzungspflicht lediglich nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.1988 - 7 B 54.88 -, NVwZ 1988, 1029; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.02.2010 - 2 L 117/05 -, RDL 2012, 118). Auch eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wäre für den Kläger ohne Nutzen, wenn er die hier im Streit befindliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erhielte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter keinen Umständen berechtigt sein wird, selbst gefördertes Wasser zu dem angegebenen Zweck zu verwenden, so dass sein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis entfallen könnte, bestehen nicht. Besondere Vorschriften, die für die Viehtränke und erst Recht die Stallreinigung Wasser in Trinkwasserqualität verlangten, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, juris).
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Des Weiteren hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten für sein Begehren Ziffer 3 das erforderliche Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) durchgeführt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 05.02.2013 ursprünglich die Genehmigung der Eigenwasserversorgung durch die beklagte Stadt B. beantragt, während er im gerichtlichen Verfahren sein Begehren auf Mitwirkung der Stadt an einem bei dem Landratsamt zu führenden wasserrechtlichen Verfahren umgestellt hat. Denn dieses Begehren auf Mitwirkung ist als Minus gegenüber der ursprünglich beantragten Entscheidung durch die Stadt über die wasserrechtliche Gestattung anzusehen. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang ferner, ob die Wasserversorgungssatzung der Stadt B. die vom Kläger beantragte teilweise Befreiung vom Anschlusszwang vorsieht. Diese Frage beinhaltet komplexe rechtliche Bewertungen und ist deshalb nicht eine solche des Rechtsschutzbedürfnisses oder sonstiger Zulässigkeitserwägungen, sondern im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beantworten.
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2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache insgesamt ohne Erfolg. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf (Teil-)Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung der Beklagten hinsichtlich des im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Wassers (2.1) noch auf Zustimmung der beklagten Stadt zu dem beim Landratsamt zur führenden wasserrechtlichen Verfahren (2.2) zu. Der versagende Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 24.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Schließlich wird der Kläger auch nicht durch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 24.09.2013 in eigenen Rechen verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 2.3).
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2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der begehrten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Entscheidungen über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719). So ist mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier auf die aktuelle Fassung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) der Stadt B. vom 19.11.2015 abzustellen. Unabhängig hiervon enthalten die Vorgängerfassungen der Satzung im hier interessierenden Bereich keine abweichenden Regelungen. Gemessen an diesen Satzungsbestimmungen steht dem Kläger weder der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang nach § 4 der Satzung (2.1.1) noch auf teilweise oder vollständige Befreiung vom Benutzungszwang aufgrund von § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung (2.1.2) zu.
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2.1.1 Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger vollständig oder teilweise vom Zwang zum Anschluss seines Viehstalls auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX der Gemarkung O. an ihre öffentliche Wasserversorgung zu befreien. Zwar unterliegt das Grundstück - was Voraussetzung für eine Befreiung ist und deshalb inzident geprüft werden muss - dem Anschlusszwang (2.1.1.1). Die Stadt B. hat den Kläger nicht wie von ihm angenommen in der Vergangenheit vom Anschlusszwang dispendiert (2.1.1.2). Die Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Anschlusszwang liegen nicht vor (2.1.1.3).
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2.1.1.1 Die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 WVS ist gültig und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 11 GemO und § 44 Abs. 1 WG. § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ermächtigt die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben; die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbetreibenden oder Personen beschränken (§ 11 Abs. 2 GemO). § 11 GemO ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung, die als landesrechtliche Eingriffsgrundlage aus Gründen der Volksgesundheit Eingriffe in die Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG legitimieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 S 1130/15 -, DVBl. 2016, 127; und Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, VBlBW 2013, 73 m.w.N.).
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Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen. Es handelt sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, a.a.O.). Wie sich aus § 1 Abs. 1 WVS ergibt, besteht der Zweck des Betriebs einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung durch die Beklagte darin, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Die Einrichtung dient demgemäß dem Interesse an der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit, indem hygienisch einwandfreies, für den menschlichen Gebrauch geeignetes Wasser zur Verfügung gestellt wird. Dieser Belang begründet ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO, das die Einführung des Anschlusszwangs rechtfertigt.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WVS - welcher der Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg entspricht (vgl. BWGZ 2007, 259; 1996, 644) - sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Der Anschlusszwang setzt mithin die Möglichkeit voraus, ein Grundstück an eine öffentliche Versorgungsleitung anzuschließen. Bedingung hierfür ist, dass der Herstellung einer Leitungsverbindung zwischen dem Grundstück und der öffentlichen Versorgungsleitung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Voraussetzung für die Auferlegung eines Anschlusszwanges für eine Wasserversorgungsanlage ist, dass das Grundstück überhaupt von dieser Anlage erschlossen wird. Dies setzt wiederum voraus, dass der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Anlage der Gemeinde tatsächlich und rechtlich möglich ist. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen besteht eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück dann, wenn es nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen zu werden. Maßgeblich für die Frage, ob eine Anschlussmöglichkeit „unter gewöhnlichen Umständen“ besteht, sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde. Hiernach ist die tatsächliche Anschlussmöglichkeit regelmäßig gegeben, wenn das Grundstück unmittelbar (ggf. mit einer zu ihm gehörenden Zuwegung) an eine Straße angrenzt, in der die Versorgungsleitungen, an die angeschlossen werden soll, bis in die Höhe des anschließenden Grundstücks verlegt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 01.03.1984 - 2 S 195/82 -, BWGZ 1984, 277; und vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, a.a.O.). Ein Hinterliegergrundstück ist rechtlich nur dann an die öffentliche Wasserversorgungsleitung anschließbar, wenn die Möglichkeit, Wasser durch die Fremdgrundstücke zu leiten, dauerhaft gesichert ist. Erforderlich ist dabei eine dingliche Sicherung des Durchleitungsrechts, sei es öffentlich-rechtlich in der Gestalt einer Baulast oder zivilrechtlich durch eine Grunddienstbarkeit. Stehen Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum, ist beim bebauten Hinterliegergrundstück dieses Recht gesichert, wenn im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks an einen Dritten zu Lasten des Erwerbers ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entsteht (§ 918 Abs. 2 BGB). Denn das allgemeine Notwegerecht enthält auch ein „Notwasser- und Notkanalrecht“. Das kraft Gesetzes entstehende Notleitungsrecht will sicherstellen, dass ein Grundstück, bei dem bisher über das nunmehr veräußerte Grundstück eine Verbindung mit dem öffentlichen Weg tatsächlich und rechtlich möglich war, nicht verbindungslos wird und eine ordnungsgemäße Benutzung nicht mehr möglich wäre. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Notwegerecht kraft Gesetzes dann nicht entsteht und mit Blick auf die Eigentumsgarantie auch nicht entstehen darf, wenn trotz des Eigentümerwechsels beim Vorderliegergrundstück das Hinterliegergrundstück weiterhin über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Ein Notleitungsrecht besteht folglich nicht, wenn die wegemäßige Erschließung des Hinterliegergrundstücks auf andere Weise gesichert wird. Ein Notleitungsrecht setzt voraus, dass die benötigte Ver- oder Entsorgung auf andere Weise nicht erlangt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2008 - 4 ZB 08.1071 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, a.a.O.; sowie Beschluss vom 27.10.2015 - 1 S 1130/15 -, a.a.O.). Dagegen genügt die bloße abstrakte Möglichkeit eines Anspruchs nach § 7e Abs. 1 Satz 1 NRG oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG BW nicht den Anforderungen, die die Anschlussmöglichkeit voraussetzt.
40 
Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 WVS für das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX erfüllt. Das Grundstück liegt zwar nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, in der eine zur Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung verläuft. Die öffentliche Wasserversorgungsleitung der Beklagten liegt in der Hauptstraße und ist nicht bis zu dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/X geführt. Indes würde im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks Flst.-Nr. XXX/X - das ebenso wie das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX im Eigentum des Klägers steht - zu Lasten des Erwerbers ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entstehen, da die benötigte Versorgung auf andere Weise nicht erlangt werden kann. Das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX ist nach den Feststellungen der Kammer in dem eingenommenen Augenschein auf das Grundstück Flst.-Nr. XXX/X angewiesen, da es über keine eigene ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg mit einer einliegenden Wasserleitung verfügt.
41 
2.1.1.2 Fehl geht die Ansicht des Klägers, er sei vom Anschlusszwang aufgrund der Vorgehensweise der Gemeinde B. befreit bzw. es bestünde seit jeher eine faktische Befreiung vom Anschlusszwang. Nicht zu teilen vermag die Kammer die Annahme des Klägers, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 12.06.2013 Ziffer 2 des versagenden Bescheides vom 16.05.2013 aufgehoben und damit zugleich dem klägerischen Begehren auf Befreiung vom Anschlusszwang vollständig entsprochen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont erschöpft sich die Wirkung des Rücknahmebescheids vom 12.06.2013 darin, die rechtswidrige Entscheidung über den Widerspruch des Klägers im Bescheid vom 16.05.2013 aufzuheben. Der Ausgangsbescheid vom 06.02.2013, mit dem die Beklagte das klägerische Befreiungsbegehren abgelehnt hat, bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen hätte eine Aufhebung des versagenden Bescheides nicht zur Folge, dass das klägerische Begehren anerkannt wird. Maßgeblich in einer Verpflichtungskonstellation ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob dem Bürger der betreffende Anspruch zusteht; der Aufhebung der versagenden Bescheide kommt dabei lediglich eine Hilfsfunktion zu. Nicht zum Erfolg führt auch das Vorbringen des Klägers, es habe im Grunde „eine tradierte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang seit ca. 150 Jahren“ bestanden. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang das Bestehen eines derartigen Zwanges voraussetzt, was vor 150 Jahren mangels entsprechender Satzungsbestimmungen nicht der Fall war. Im Übrigen betrifft nach dem oben Gesagten der Anschluss- und Benutzungszwang allein das hier in Rede stehende Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war an die in der Vergangenheit bereits existente Quellfassung lediglich die eigentliche Hofstelle auf den Flurstücken XXX/X bzw. XXX/X angeschlossen. Für die Annahme einer tradierten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist daher auch aufgrund der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung dieser Institute kein Raum.
42 
2.1.1.3 Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung vom Zwang zum Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. XXX/XX an die öffentliche Wasserversorgung zu. Gemäß § 4 Abs. 2 WVS wird der Grundstückseigentümer von der Verpflichtung zum Anschluss auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann; der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. Dieser Befreiungstatbestand ist nicht erfüllt. Das in den Regelungen des § 11 GemO und der auf dessen Grundlage erlassenen Wasserversorgungssatzung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Anschluss des Grundstücks wird nicht durch das private Interesse des Klägers an einer eigenen Wasserversorgung für den landwirtschaftlich genutzten Stall überwogen. Der Kläger macht bereits keine substantiierten Gründe geltend, die für eine Befreiung vom Anschlusszwang streiten könnten. Zwar kann die Höhe von Anschlusskosten im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2015 - 15 A 2604/14 - NVwZ-RR 2015, 908). Dies zugrunde gelegt ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung insbesondere in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Länge der zu errichtenden Hausanschlussleitung unzumutbar wären.
43 
2.1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf (teilweise) Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung. Zwar scheitert eine Teilbefreiung - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde - nicht an der Unzumutbarkeit der teilweisen Freistellung von der Wasserbezugsverpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen für die Allgemeinheit (2.1.2.1). Indes ist das Begehren des Klägers einer Teilbefreiung im Sinne von § 5 Abs. 3 WVS nicht zugänglich (2.1.2.2). Der der Sache nach geltend gemachte Anspruch auf vollständige Befreiung gemäß § 5 Abs. 2 WVS ist nicht begründet (2.1.2.3).
44 
2.1.2.1 Nach § 5 Abs. 3 WVS wird auf Antrag die Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist. Mit dieser Regelung hat der Satzungsgeber den auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 GemO angeordneten, grundsätzlich umfassenden Zwang zur Benutzung seiner Wasserversorgungseinrichtung (§ 5 Abs. 1 WVS) entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I 1980 S. 750, ber. S. 1067) ausgestaltet. § 5 Abs. 3 WVS bezweckt einen schonenden Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und dem Individualinteresse der einzelnen Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306; BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 - NJ 2008, 424). Der vom Bundesverordnungsgeber aus Gründen des allgemeinen Verbraucherschutzes (Hermann/Recknagel, in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, § 3 Abs. 1 AVBWasserV Rdnr. 6) durch § 3 Abs. 1 Satz AVBWasserV vorgegebene Befreiungstatbestand ist von dem sogenannten allgemeinen Befreiungsanspruch strikt zu trennen, der allein an das Überschreiten der Opfer - bzw. Zumutbarkeitsgrenze für den Nutzungspflichtigen anknüpft, ohne die wirtschaftlichen Folgen für den öffentlichen Wasserversorgungsträger vorrangig in den Blick zu nehmen. Der allgemeine Befreiungsanspruch dient der Abmilderung besonderer Härten, die einzelne Anschlussnehmer in besonders gelagerten Einzelfällen durch die abstrakt-generelle Satzungsregelung treffen.
45 
Der begehrten Beschränkung der Benutzungspflicht kann entgegen der Ansicht der Beklagten und der Widerspruchsbehörde hier nicht entgegengehalten werden, sie sei für die öffentliche Wasserversorgung „wirtschaftlich unzumutbar“. Die Zumutbarkeitsregelung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei für die Auslegung auf § 3 Abs. 1 AVBWasserV zurückzugreifen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang wirtschaftlich unzumutbar, wenn andernfalls die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich wäre. Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht. Im Einzelfall kann das Preis- bzw. Gebührenniveau der Wasserversorger in der Umgebung eine Rolle spielen, wobei bereits ein deutlicher prozentualer Anstieg des Wasserpreises oder ein deutlicher Gebührensprung für sich genommen den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlassen kann. Von Bedeutung kann aber auch sein, ob die Wasserversorgung im Wege einer Teil- und/oder Vollversorgung erfolgt und ob die Mittel für die Wasserversorgung durch verbrauchsorientierte Gebühren oder verbrauchsunabhängige Anschlussbeiträge beschafft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 - 8 B 40.10 -, RdL 2011, 233; Sächs. OVG, Beschluss vom 06.05.2014 - 4 A 821/12 -, juris).
46 
Ausgehend hiervon ist die teilweise Befreiung des Klägers vom Benutzungszwang der Einrichtung der Beklagten derzeit wirtschaftlich zumutbar. Die mit einer geringeren Wasserabnahme durch den Kläger und etwaige berücksichtigungsfähige Folgeanträge verbundene Erhöhung der Verbrauchsgebühren für Trinkwasser in der Einrichtung der Beklagten ist für die Abnehmer im maßgeblichen Versorgungsgebiet hinnehmbar. Die Finanzierung der Einrichtung der Beklagten erfolgt über Grundgebühren (§ 42 WVS), die sich nach der Zählergröße richten, und Verbrauchsgebühren (§ 43 WVS). Die benutzerabhängige Gebühr in B. beträgt nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten derzeit 1,51 EUR netto/m³. Nach den Berechnungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren ergeben sich bei der begehrten Befreiung und einer weiteren, in den Blick zu nehmenden möglichen Befreiung des Landwirts Sch. und einem damit anzunehmenden Minderverbrauch von 3.000 m³ Mehrkosten für die übrigen Verbraucher in Höhe von 0,0098 EUR/m³ bzw. gerundet von 0,01 EUR/m³, mithin erhöht sich die Verbrauchsgebühr auf 1,52 EUR/m³. Ausgehend von der derzeitigen Verbrauchsgebühr macht eine Erhöhung um 0,01 EUR einen Anstieg von unter einem Prozent aus. Dass der Gebührenausfall, der durch den Minderverbrauch auf dem Grundstück des Klägers bewirkt würde, für sich betrachtet die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht überschreitet, steht damit mit Blick auf die in Rede stehenden Gebührenerhöhungen außer Frage. Entgegen der von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 15.04.2016 vertretenen Auffassung ist bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht von einem potentiellen Minderverbrauch von 16.000 m³ bis 17.000 m³ Wasser durch etwaige Folgeanträge auszugehen. Im Ansatz zutreffend weist die Beklagte freilich darauf hin, dass bei dieser Beurteilung nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags auf die Gebührenkalkulation in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, auch weitere anstehende Beschränkungsbegehren in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei darf nicht allein auf anhängige Beschränkungsanträge abgestellt werden; es reicht vielmehr aus, wenn solche Anträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239; und vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 - VBlBW 2009, 338). Demgegenüber genügen bloße vage Spekulationen nicht. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte lediglich den im Behördenverfahren in Ansatz gebrachten weiteren Befreiungsantrag des Landwirts Sch. mit einem Verbrauch von 1.500 m³ Wasser berücksichtigen. Wie in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten im Einzelnen näher dargelegt, beruht der von ihr nunmehr für richtig gehaltene Minderverbrauch von 16.000 m³ bis 17.000 m³ Wasser auf einer Abschätzung des gesamten in Bad Schussenried derzeit verbrauchten Stallwassers. Die Beklagte hat demnach keine Prognose angestellt, mit welchen Befreiungsanträgen in Zukunft zu rechnen ist, sondern hat den theoretisch maximal möglichen Minderverbrauch in Ansatz gebracht.
47 
Jedoch kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer nicht lediglich durch den absoluten Anstieg bestimmt werden; vielmehr muss auch der Wasserpreis in seiner absoluten Höhe im Verhältnis zu den Preisen anderer Versorger in der Region in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O.). Demnach muss auch das Ausgangs- und Zielniveau verglichen mit den Preisen anderer Wasserversorger in der Umgebung berücksichtigt werden. Danach kann ungeachtet einer nur geringen prozentualen Erhöhung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit dann ausgegangen werden, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt. Bei einer erheblichen Spreizung der Gebührenhöhe im Vergleichsgebiet setzt diese Feststellung nicht zwingend die Überschreitung des - gegebenenfalls um offensichtliche „Ausreißer“ bereinigten - Rahmens voraus. Vielmehr kann dann schon das Ausmaß der Abweichung von der durchschnittlichen Gebührenhöhe ausreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O.). Ausweislich einer von der Widerspruchsbehörde eingeholten Übersicht der Wassergebühren in den Gemeinden des Landkreises Biberach in dem Jahr 2013 beläuft sich die Höhe der Wassergebühren im Durchschnitt auf 1,33 EUR. Dabei reicht die Spanne von 0,77 EUR/m³ bis zu einem Spitzenwert von 2,70 EUR/m³. Der von der Beklagten verlangte Wasserspreis in Höhe von 1,51 EUR liegt damit bereits um 0,18 EUR über dem durchschnittlichen Wert innerhalb des Landkreises Biberach. Die in den Blick zu nehmende Gebührenerhöhung um maximal 0,01 EUR aufgrund der Teilbefreiung des Klägers und eines weiteren Landwirts führt zu einem Wasserpreis in der Stadt B., der 15 Prozent über dem durchschnittlichen Preis im Landkreis in Höhe von 1,33 EUR liegt. Jedoch ist auch bei dieser relativen Betrachtung die zu erwartende Gebührenerhöhung nicht unzumutbar. Eine solche Belastung ist den übrigen Wasserabnehmern bei der gebotenen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Klägers und dem von § 3 AVBWasserV verfolgten Normzweck vielmehr ohne weiteres zumutbar. Wie der Kläger zu Recht hervorhebt, liegt eine derartige Gebührenerhöhung am untersten Rand der möglichen Erhöhung und im Rahmen dessen, was bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stets zu gegenwärtigen ist. Nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 03.04.2014 - 4 B 13.2455 -, DÖV 2014, 676) erscheint bei einem Überschreiten der örtlichen Verbrauchsgebühr gegenüber dem nivellierten Ausgangswert von weniger als 20 Prozent sogar ein Gebührensprung von 20 Prozent als zumutbar. Auch wenn gegen diese pauschalisierende Betrachtung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.12.2010 - 8 B 40.10 -, a.a.O.) geforderten individuellen Würdigung ohne feste Bezugsgrößen gewisse Bedenken bestehen, so kann sie doch als erster Anhaltspunkt für die Zumutbarkeitsbetrachtung dienen. Ausgehend hiervon ist die hier in Rede stehende Gebührenerhöhung von 0,01 EUR bzw. relativ gesehen von weniger als einem Prozent auch in Anbetracht der um 15 Prozent über dem Kreisdurchschnitt liegenden Gebühren zumutbar. Im Übrigen ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang auch zu berücksichtigen, dass der Wasserversorger bei der Planung und Kalkulation seiner Einrichtung nicht von einer Vollversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe in seinem Gebiet ausgehen darf, sondern sich auf die durch § 3 Abs. 1 AVBWasserV eingeräumte Befreiungsmöglichkeit vom Benutzungszwang einstellen muss (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.1992 - 2 L 15/91 -, juris).
48 
2.2.1.2 Indes ist das Begehren des Klägers auf Befreiung vom Benutzungszwang für das für landwirtschaftliche Zwecke benötigte Wasser einer Teilbefreiung im Sinne von § 5 Abs. 3 WVS nicht zugänglich. Der Kläger begehrt ausweislich seines Antrags vom 05.02.2013 die Befreiung vom Benutzungszwang für seinen auf dem Flurstück XXX/XX gelegenen neuen Großviehstall, während die übrige Hofstelle (insbesondere die beiden Wohnhäuser XX und XX) auf den Flurstücken XXX/X und XXX/X weiterhin von der öffentlichen Wasserversorgung der Beklagten bedient werden sollen. Dieses Begehren ist bei der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung indes auf eine vollständige Befreiung vom Benutzungszwang im Sinne von § 5 Abs. 2 WVS gerichtet. Bei der Frage, wie die Vollbefreiung gemäß § 5 Abs. 2 WVS von der Teilbefreiung nach § 5 Abs. 3 WVS auszugehen ist, ist § 3 Abs. 1 AVBWasserV in den Blick zu nehmen, welchem die Beklagte mit § 5 Abs. 3 WVS Rechnung getragen hat. Hiernach hat das Versorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf zu beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf diese Vorschrift nicht dazu führen, dass ein rechtmäßig angeordneter Benutzungszwang im Ergebnis leer läuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1986 - 7 CB 51.85 u.a. -, NVwZ 1986, 483). Soweit diese möglich ist, müssen die Satzungsregelungen über die Teilbefreiung so ausgelegt werden, dass die Verpflichtung zum Benutzungszwang im Grundsatz gewahrt bleibt. Ausgehend hiervon liegt eine Vollbefreiung vor, wenn die begehrte Befreiung dazu führt, dass bei dem Betroffenen keine wesentliche Verpflichtung zur Deckung des Wasserbedarfs aus der öffentlichen Anlage mehr verbleibt.
49 
Vorliegend bedarf es keiner genauen Klärung, wo die Grenze von der Voll- zur Teilbefreiung zu ziehen ist. Denn der Kläger will nach seinem eigenen Sachvortrag für den Rinderstall auf dem maßgeblichen Flurstück XXX/XX überhaupt kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung der Beklagten beziehen, sondern dieses vollständig mit der Eigenwasserversorgung gewinnen. Die in § 5 Abs. 2 und 3 WVS angelegte Befreiungsmöglichkeit knüpft ebenso wie der Anschluss- und Benutzungszwang an sich an das Grundstück im Sinne des Buchgrundstücks, also des maßgeblichen Flurstücks, an (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 S 1130/15 -, a.a.O.; sowie Urteil vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O.). Diese zwingende Folge aus der vom Gesetz vorgegebenen strikt grundstücksbezogenen Betrachtungsweise hat durch das Abstellen auf ein formales Kriterium im Übrigen den Vorteil der Rechtsklarheit und der Beständigkeit für sich, während ein personen- bzw. betriebsbezogener Ansatz jeweils auf Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bzw. im Betriebskonzept und Betriebsumfang reagieren müsste. Im Übrigen ist diese grundstücksbezogene Betrachtung lediglich Reflex daraus, dass auch der Benutzungszwang nach dem oben Gesagten gemäß § 4 Abs. 1 WVS an das entsprechende einzelne Grundstück anknüpft, nicht jedoch an den Betrieb als solchen. Im Übrigen ist auch bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise eine Prüfung am Maßstab des § 5 Abs. 3 WVS nicht ausgeschlossen. Hiernach muss sich der Umfang der Benutzungspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien messen lassen je nachdem, ob ein abgrenzbarer Wasserbedarf auf dem Grundstück der Hofstelle oder auf einem anderen entsteht, das nicht einmal äußerlich erkennbar deutlich abgegrenzt sein muss. Eine anderweitige Betrachtung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit geboten (vgl. zur ausnahmsweisen Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksrechts in dem Beitragsrecht BayVGH, Beschluss vom 27.06.2000 - 23 ZB 00.1626 -, juris; Urteil vom 04.10.2001 - 23 B 00.3686 -, BayVBl 2002, 148). Denn jedenfalls bilden die Grundstücke Flst.-Nr. XXX/X bzw. XXX/X und das hier maßgebliche Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX keine wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit ist lediglich dann gegeben, wenn wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbständig baulich genutzt werden kann und deshalb sinnvoller Weise einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten muss oder wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen ihrer geringen Größe nicht jeweils für sich, sondern nur in der Zusammenfassung baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, ESVGH 63.187). Gemessen hieran bildet das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX im Verhältnis zu den Grundstücken Flst.-Nr. XXX/X bzw. XXX/X keine wirtschaftliche Einheit. Trotz räumlichem Zusammenhangs und Eigentümeridentität sind diese Grundstücke nämlich schon aufgrund ihrer Größe jeweils selbständig baulich nutzbar. Beide Grundstücke sind auch tatsächlich selbständig bebaut und liegen planungsrechtlich in unterschiedlichen Gebieten. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass die Hofgrundstücke eine historisch gewachsene betriebliche Einheit bilden und die Hoferweiterung um den neu gebauten Stall betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.
50 
2.1.2.3 Bedarf der Kläger hiernach für die von ihm gewünschte Beschränkung des Benutzungszwangs einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 WVS, bleibt sein Begehren erfolglos; die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die in § 5 Abs. 2 WVS in Bezug genommenen Befreiungsgründe vorliegen, ist § 11 Abs. 1 und 2 GemO zu berücksichtigen. Danach kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Hiermit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für eine entsprechende Satzungsregelung, dass sie nur solche Tatbestände als Befreiungsgründe anerkennen darf, die nicht so weit gefasst sind, dass sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehren oder auch nur in die Gefahr einer Umkehrung bringen. Demzufolge sind Satzungsregelungen zulässig, die eine Ausnahme bei besonderen atypischen Fallgestaltungen gewähren. Der durch Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, stellen für den betroffen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1988 - 7 B 55.87 -, juris). Dabei sind sogar die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Wasserversorgungsanlage betreibt, von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur so lange benutzen darf, bis der Wasserversorgungsträger von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in seine Verantwortung zu nehmen.
51 
Die Regelung des § 5 Abs. 2 WVS ist einer Auslegung nach den vorstehenden Maßstäben zugänglich und mit § 11 Abs. 1 und 2 GemO vereinbar. Sie sieht eine Befreiung des Grundstückseigentümers vom Benutzungszwang vor, „wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann“. Für das Vorliegen eines besonderen, atypischen Falles ist hier indes nichts ersichtlich. Die von dem Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile des öffentlichen Wasserbezugs reichen nach dem oben Gesagten nicht aus.
52 
2.2. Der Kläger hat auch nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch dahingehend, dass die beklagte Gemeinde an den bei dem Landratsamt Biberach zu führenden wasserrechtlichen Verfahren auf Genehmigung einer Eigenwasserversorgung mitwirkt oder hierzu ihre Zustimmung erteilt. Diesem Anspruch stehen bereits die einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen im Wassergesetz Baden-Württemberg entgegen. Nach § 82 Abs. 1 WG BW ist für die Genehmigung zur Entnahme des Grundwasser - sollte eine solche nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG überhaupt erforderlich sein - die unter Wasserbehörde sachlich zuständig, also das Landratsamt Biberach. Ein Handeln im Benehmen oder gar im Einvernehmen mit der Gemeinde ist hierbei nach den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Nach dem oben unter 1. Ausgeführten stehen vielmehr wasserrechtliche Genehmigungen und der streitgegenständliche Anspruch auf (Teil-)Befreiung vom Benutzungszwang selbständig nebeneinander, ohne dass ein Vorrangverhältnis eines der beiden Institute bestünde.
53 
2.3 Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 24.09.2013 ist nicht zu beanstanden. Nach dem oben Dargelegten ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig; Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
54 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
55 
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten war vor diesem Hintergrund nicht auszusprechen.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

31 
Die Klage ist zulässig (1.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).
32 
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere kann dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgesprochen werden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann; die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -, DVBl. 2015, 189; sowie Beschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 -, juris). Gemessen an diesem Maßstab kann nicht mit der notwendigen Offensichtlichkeit angenommen werden, dass die begehrte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den Kläger erkennbar nutzlos ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger zum Betrieb seiner Eigenwasserversorgung einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf und eine solche auch erhält. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob der Kläger nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG das aus der Quelle geförderte Wasser für seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift erlaubnisfrei nutzen darf. Selbst wenn der Kläger hierzu eine wasserrechtliche Genehmigung benötigen sollte, eine solche Zulassung jedoch nicht erhielte, würde er die Beschränkung seiner Benutzungspflicht lediglich nicht in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.1988 - 7 B 54.88 -, NVwZ 1988, 1029; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.02.2010 - 2 L 117/05 -, RDL 2012, 118). Auch eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wäre für den Kläger ohne Nutzen, wenn er die hier im Streit befindliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erhielte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter keinen Umständen berechtigt sein wird, selbst gefördertes Wasser zu dem angegebenen Zweck zu verwenden, so dass sein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis entfallen könnte, bestehen nicht. Besondere Vorschriften, die für die Viehtränke und erst Recht die Stallreinigung Wasser in Trinkwasserqualität verlangten, sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.579 -, juris).
33 
Des Weiteren hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten für sein Begehren Ziffer 3 das erforderliche Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) durchgeführt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 05.02.2013 ursprünglich die Genehmigung der Eigenwasserversorgung durch die beklagte Stadt B. beantragt, während er im gerichtlichen Verfahren sein Begehren auf Mitwirkung der Stadt an einem bei dem Landratsamt zu führenden wasserrechtlichen Verfahren umgestellt hat. Denn dieses Begehren auf Mitwirkung ist als Minus gegenüber der ursprünglich beantragten Entscheidung durch die Stadt über die wasserrechtliche Gestattung anzusehen. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang ferner, ob die Wasserversorgungssatzung der Stadt B. die vom Kläger beantragte teilweise Befreiung vom Anschlusszwang vorsieht. Diese Frage beinhaltet komplexe rechtliche Bewertungen und ist deshalb nicht eine solche des Rechtsschutzbedürfnisses oder sonstiger Zulässigkeitserwägungen, sondern im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beantworten.
34 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache insgesamt ohne Erfolg. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf (Teil-)Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung der Beklagten hinsichtlich des im landwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Wassers (2.1) noch auf Zustimmung der beklagten Stadt zu dem beim Landratsamt zur führenden wasserrechtlichen Verfahren (2.2) zu. Der versagende Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 24.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Schließlich wird der Kläger auch nicht durch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 24.09.2013 in eigenen Rechen verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 2.3).
35 
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der begehrten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Entscheidungen über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719). So ist mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier auf die aktuelle Fassung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) der Stadt B. vom 19.11.2015 abzustellen. Unabhängig hiervon enthalten die Vorgängerfassungen der Satzung im hier interessierenden Bereich keine abweichenden Regelungen. Gemessen an diesen Satzungsbestimmungen steht dem Kläger weder der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang nach § 4 der Satzung (2.1.1) noch auf teilweise oder vollständige Befreiung vom Benutzungszwang aufgrund von § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung (2.1.2) zu.
36 
2.1.1 Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger vollständig oder teilweise vom Zwang zum Anschluss seines Viehstalls auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX der Gemarkung O. an ihre öffentliche Wasserversorgung zu befreien. Zwar unterliegt das Grundstück - was Voraussetzung für eine Befreiung ist und deshalb inzident geprüft werden muss - dem Anschlusszwang (2.1.1.1). Die Stadt B. hat den Kläger nicht wie von ihm angenommen in der Vergangenheit vom Anschlusszwang dispendiert (2.1.1.2). Die Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung vom Anschlusszwang liegen nicht vor (2.1.1.3).
37 
2.1.1.1 Die Regelung in § 4 Abs. 1 und 2 WVS ist gültig und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 11 GemO und § 44 Abs. 1 WG. § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ermächtigt die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben; die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen und ihn auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbetreibenden oder Personen beschränken (§ 11 Abs. 2 GemO). § 11 GemO ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Spezialermächtigung, die als landesrechtliche Eingriffsgrundlage aus Gründen der Volksgesundheit Eingriffe in die Grundrechte der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG legitimieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 S 1130/15 -, DVBl. 2016, 127; und Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, VBlBW 2013, 73 m.w.N.).
38 
Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird. Dabei können neben den Gründen des öffentlichen Wohles auch Rentabilitätsgesichtspunkte den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen. Es handelt sich bei diesem gesetzlichen Erfordernis um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Auslegung und Anwendung uneingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, a.a.O.). Wie sich aus § 1 Abs. 1 WVS ergibt, besteht der Zweck des Betriebs einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung durch die Beklagte darin, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Die Einrichtung dient demgemäß dem Interesse an der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit, indem hygienisch einwandfreies, für den menschlichen Gebrauch geeignetes Wasser zur Verfügung gestellt wird. Dieser Belang begründet ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 1 GemO, das die Einführung des Anschlusszwangs rechtfertigt.
39 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WVS - welcher der Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg entspricht (vgl. BWGZ 2007, 259; 1996, 644) - sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Der Anschlusszwang setzt mithin die Möglichkeit voraus, ein Grundstück an eine öffentliche Versorgungsleitung anzuschließen. Bedingung hierfür ist, dass der Herstellung einer Leitungsverbindung zwischen dem Grundstück und der öffentlichen Versorgungsleitung keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Voraussetzung für die Auferlegung eines Anschlusszwanges für eine Wasserversorgungsanlage ist, dass das Grundstück überhaupt von dieser Anlage erschlossen wird. Dies setzt wiederum voraus, dass der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Anlage der Gemeinde tatsächlich und rechtlich möglich ist. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen besteht eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück dann, wenn es nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen zu werden. Maßgeblich für die Frage, ob eine Anschlussmöglichkeit „unter gewöhnlichen Umständen“ besteht, sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde. Hiernach ist die tatsächliche Anschlussmöglichkeit regelmäßig gegeben, wenn das Grundstück unmittelbar (ggf. mit einer zu ihm gehörenden Zuwegung) an eine Straße angrenzt, in der die Versorgungsleitungen, an die angeschlossen werden soll, bis in die Höhe des anschließenden Grundstücks verlegt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 01.03.1984 - 2 S 195/82 -, BWGZ 1984, 277; und vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, a.a.O.). Ein Hinterliegergrundstück ist rechtlich nur dann an die öffentliche Wasserversorgungsleitung anschließbar, wenn die Möglichkeit, Wasser durch die Fremdgrundstücke zu leiten, dauerhaft gesichert ist. Erforderlich ist dabei eine dingliche Sicherung des Durchleitungsrechts, sei es öffentlich-rechtlich in der Gestalt einer Baulast oder zivilrechtlich durch eine Grunddienstbarkeit. Stehen Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum, ist beim bebauten Hinterliegergrundstück dieses Recht gesichert, wenn im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks an einen Dritten zu Lasten des Erwerbers ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entsteht (§ 918 Abs. 2 BGB). Denn das allgemeine Notwegerecht enthält auch ein „Notwasser- und Notkanalrecht“. Das kraft Gesetzes entstehende Notleitungsrecht will sicherstellen, dass ein Grundstück, bei dem bisher über das nunmehr veräußerte Grundstück eine Verbindung mit dem öffentlichen Weg tatsächlich und rechtlich möglich war, nicht verbindungslos wird und eine ordnungsgemäße Benutzung nicht mehr möglich wäre. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Notwegerecht kraft Gesetzes dann nicht entsteht und mit Blick auf die Eigentumsgarantie auch nicht entstehen darf, wenn trotz des Eigentümerwechsels beim Vorderliegergrundstück das Hinterliegergrundstück weiterhin über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Ein Notleitungsrecht besteht folglich nicht, wenn die wegemäßige Erschließung des Hinterliegergrundstücks auf andere Weise gesichert wird. Ein Notleitungsrecht setzt voraus, dass die benötigte Ver- oder Entsorgung auf andere Weise nicht erlangt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2008 - 4 ZB 08.1071 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, a.a.O.; sowie Beschluss vom 27.10.2015 - 1 S 1130/15 -, a.a.O.). Dagegen genügt die bloße abstrakte Möglichkeit eines Anspruchs nach § 7e Abs. 1 Satz 1 NRG oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG BW nicht den Anforderungen, die die Anschlussmöglichkeit voraussetzt.
40 
Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 WVS für das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX erfüllt. Das Grundstück liegt zwar nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, in der eine zur Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung verläuft. Die öffentliche Wasserversorgungsleitung der Beklagten liegt in der Hauptstraße und ist nicht bis zu dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/X geführt. Indes würde im Fall der Veräußerung des Vorderliegergrundstücks Flst.-Nr. XXX/X - das ebenso wie das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX im Eigentum des Klägers steht - zu Lasten des Erwerbers ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes entstehen, da die benötigte Versorgung auf andere Weise nicht erlangt werden kann. Das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX ist nach den Feststellungen der Kammer in dem eingenommenen Augenschein auf das Grundstück Flst.-Nr. XXX/X angewiesen, da es über keine eigene ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg mit einer einliegenden Wasserleitung verfügt.
41 
2.1.1.2 Fehl geht die Ansicht des Klägers, er sei vom Anschlusszwang aufgrund der Vorgehensweise der Gemeinde B. befreit bzw. es bestünde seit jeher eine faktische Befreiung vom Anschlusszwang. Nicht zu teilen vermag die Kammer die Annahme des Klägers, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 12.06.2013 Ziffer 2 des versagenden Bescheides vom 16.05.2013 aufgehoben und damit zugleich dem klägerischen Begehren auf Befreiung vom Anschlusszwang vollständig entsprochen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung aus dem Empfängerhorizont erschöpft sich die Wirkung des Rücknahmebescheids vom 12.06.2013 darin, die rechtswidrige Entscheidung über den Widerspruch des Klägers im Bescheid vom 16.05.2013 aufzuheben. Der Ausgangsbescheid vom 06.02.2013, mit dem die Beklagte das klägerische Befreiungsbegehren abgelehnt hat, bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen hätte eine Aufhebung des versagenden Bescheides nicht zur Folge, dass das klägerische Begehren anerkannt wird. Maßgeblich in einer Verpflichtungskonstellation ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob dem Bürger der betreffende Anspruch zusteht; der Aufhebung der versagenden Bescheide kommt dabei lediglich eine Hilfsfunktion zu. Nicht zum Erfolg führt auch das Vorbringen des Klägers, es habe im Grunde „eine tradierte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang seit ca. 150 Jahren“ bestanden. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang das Bestehen eines derartigen Zwanges voraussetzt, was vor 150 Jahren mangels entsprechender Satzungsbestimmungen nicht der Fall war. Im Übrigen betrifft nach dem oben Gesagten der Anschluss- und Benutzungszwang allein das hier in Rede stehende Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war an die in der Vergangenheit bereits existente Quellfassung lediglich die eigentliche Hofstelle auf den Flurstücken XXX/X bzw. XXX/X angeschlossen. Für die Annahme einer tradierten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist daher auch aufgrund der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung dieser Institute kein Raum.
42 
2.1.1.3 Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung vom Zwang zum Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. XXX/XX an die öffentliche Wasserversorgung zu. Gemäß § 4 Abs. 2 WVS wird der Grundstückseigentümer von der Verpflichtung zum Anschluss auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann; der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. Dieser Befreiungstatbestand ist nicht erfüllt. Das in den Regelungen des § 11 GemO und der auf dessen Grundlage erlassenen Wasserversorgungssatzung zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Anschluss des Grundstücks wird nicht durch das private Interesse des Klägers an einer eigenen Wasserversorgung für den landwirtschaftlich genutzten Stall überwogen. Der Kläger macht bereits keine substantiierten Gründe geltend, die für eine Befreiung vom Anschlusszwang streiten könnten. Zwar kann die Höhe von Anschlusskosten im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2015 - 15 A 2604/14 - NVwZ-RR 2015, 908). Dies zugrunde gelegt ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung insbesondere in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Länge der zu errichtenden Hausanschlussleitung unzumutbar wären.
43 
2.1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf (teilweise) Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung. Zwar scheitert eine Teilbefreiung - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde - nicht an der Unzumutbarkeit der teilweisen Freistellung von der Wasserbezugsverpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen für die Allgemeinheit (2.1.2.1). Indes ist das Begehren des Klägers einer Teilbefreiung im Sinne von § 5 Abs. 3 WVS nicht zugänglich (2.1.2.2). Der der Sache nach geltend gemachte Anspruch auf vollständige Befreiung gemäß § 5 Abs. 2 WVS ist nicht begründet (2.1.2.3).
44 
2.1.2.1 Nach § 5 Abs. 3 WVS wird auf Antrag die Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist. Mit dieser Regelung hat der Satzungsgeber den auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 GemO angeordneten, grundsätzlich umfassenden Zwang zur Benutzung seiner Wasserversorgungseinrichtung (§ 5 Abs. 1 WVS) entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I 1980 S. 750, ber. S. 1067) ausgestaltet. § 5 Abs. 3 WVS bezweckt einen schonenden Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst sicheren, kostengünstigen und zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Wasserversorgung einerseits und dem Individualinteresse der einzelnen Verbraucher an der Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Bedürfnisse und Wünsche andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306; BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -, NVwZ 1986, 754). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV hängt der Befreiungsanspruch allein von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Versorgungsträger ab, wobei für Ermessenserwägungen kein Raum ist (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 08.04.2008 - 4 B 403/07 - NJ 2008, 424). Der vom Bundesverordnungsgeber aus Gründen des allgemeinen Verbraucherschutzes (Hermann/Recknagel, in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, § 3 Abs. 1 AVBWasserV Rdnr. 6) durch § 3 Abs. 1 Satz AVBWasserV vorgegebene Befreiungstatbestand ist von dem sogenannten allgemeinen Befreiungsanspruch strikt zu trennen, der allein an das Überschreiten der Opfer - bzw. Zumutbarkeitsgrenze für den Nutzungspflichtigen anknüpft, ohne die wirtschaftlichen Folgen für den öffentlichen Wasserversorgungsträger vorrangig in den Blick zu nehmen. Der allgemeine Befreiungsanspruch dient der Abmilderung besonderer Härten, die einzelne Anschlussnehmer in besonders gelagerten Einzelfällen durch die abstrakt-generelle Satzungsregelung treffen.
45 
Der begehrten Beschränkung der Benutzungspflicht kann entgegen der Ansicht der Beklagten und der Widerspruchsbehörde hier nicht entgegengehalten werden, sie sei für die öffentliche Wasserversorgung „wirtschaftlich unzumutbar“. Die Zumutbarkeitsregelung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei für die Auslegung auf § 3 Abs. 1 AVBWasserV zurückzugreifen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang wirtschaftlich unzumutbar, wenn andernfalls die finanziellen Kapazitäten des Versorgungsträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung nicht zu erträglichen Preisen möglich wäre. Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht. Im Einzelfall kann das Preis- bzw. Gebührenniveau der Wasserversorger in der Umgebung eine Rolle spielen, wobei bereits ein deutlicher prozentualer Anstieg des Wasserpreises oder ein deutlicher Gebührensprung für sich genommen den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verlassen kann. Von Bedeutung kann aber auch sein, ob die Wasserversorgung im Wege einer Teil- und/oder Vollversorgung erfolgt und ob die Mittel für die Wasserversorgung durch verbrauchsorientierte Gebühren oder verbrauchsunabhängige Anschlussbeiträge beschafft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 - 8 B 40.10 -, RdL 2011, 233; Sächs. OVG, Beschluss vom 06.05.2014 - 4 A 821/12 -, juris).
46 
Ausgehend hiervon ist die teilweise Befreiung des Klägers vom Benutzungszwang der Einrichtung der Beklagten derzeit wirtschaftlich zumutbar. Die mit einer geringeren Wasserabnahme durch den Kläger und etwaige berücksichtigungsfähige Folgeanträge verbundene Erhöhung der Verbrauchsgebühren für Trinkwasser in der Einrichtung der Beklagten ist für die Abnehmer im maßgeblichen Versorgungsgebiet hinnehmbar. Die Finanzierung der Einrichtung der Beklagten erfolgt über Grundgebühren (§ 42 WVS), die sich nach der Zählergröße richten, und Verbrauchsgebühren (§ 43 WVS). Die benutzerabhängige Gebühr in B. beträgt nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten derzeit 1,51 EUR netto/m³. Nach den Berechnungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren ergeben sich bei der begehrten Befreiung und einer weiteren, in den Blick zu nehmenden möglichen Befreiung des Landwirts Sch. und einem damit anzunehmenden Minderverbrauch von 3.000 m³ Mehrkosten für die übrigen Verbraucher in Höhe von 0,0098 EUR/m³ bzw. gerundet von 0,01 EUR/m³, mithin erhöht sich die Verbrauchsgebühr auf 1,52 EUR/m³. Ausgehend von der derzeitigen Verbrauchsgebühr macht eine Erhöhung um 0,01 EUR einen Anstieg von unter einem Prozent aus. Dass der Gebührenausfall, der durch den Minderverbrauch auf dem Grundstück des Klägers bewirkt würde, für sich betrachtet die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht überschreitet, steht damit mit Blick auf die in Rede stehenden Gebührenerhöhungen außer Frage. Entgegen der von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 15.04.2016 vertretenen Auffassung ist bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht von einem potentiellen Minderverbrauch von 16.000 m³ bis 17.000 m³ Wasser durch etwaige Folgeanträge auszugehen. Im Ansatz zutreffend weist die Beklagte freilich darauf hin, dass bei dieser Beurteilung nicht nur die Auswirkungen des konkret zu prüfenden Antrags auf die Gebührenkalkulation in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, auch weitere anstehende Beschränkungsbegehren in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei darf nicht allein auf anhängige Beschränkungsanträge abgestellt werden; es reicht vielmehr aus, wenn solche Anträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239; und vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 - VBlBW 2009, 338). Demgegenüber genügen bloße vage Spekulationen nicht. Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte lediglich den im Behördenverfahren in Ansatz gebrachten weiteren Befreiungsantrag des Landwirts Sch. mit einem Verbrauch von 1.500 m³ Wasser berücksichtigen. Wie in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten im Einzelnen näher dargelegt, beruht der von ihr nunmehr für richtig gehaltene Minderverbrauch von 16.000 m³ bis 17.000 m³ Wasser auf einer Abschätzung des gesamten in Bad Schussenried derzeit verbrauchten Stallwassers. Die Beklagte hat demnach keine Prognose angestellt, mit welchen Befreiungsanträgen in Zukunft zu rechnen ist, sondern hat den theoretisch maximal möglichen Minderverbrauch in Ansatz gebracht.
47 
Jedoch kann die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die übrigen Wasserabnehmer nicht lediglich durch den absoluten Anstieg bestimmt werden; vielmehr muss auch der Wasserpreis in seiner absoluten Höhe im Verhältnis zu den Preisen anderer Versorger in der Region in den Blick genommen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.04.2007 - 4 B 05.576 -, BayVBl 2008, 274; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O.). Demnach muss auch das Ausgangs- und Zielniveau verglichen mit den Preisen anderer Wasserversorger in der Umgebung berücksichtigt werden. Danach kann ungeachtet einer nur geringen prozentualen Erhöhung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit dann ausgegangen werden, wenn die Beschränkung der Benutzungspflicht zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt. Bei einer erheblichen Spreizung der Gebührenhöhe im Vergleichsgebiet setzt diese Feststellung nicht zwingend die Überschreitung des - gegebenenfalls um offensichtliche „Ausreißer“ bereinigten - Rahmens voraus. Vielmehr kann dann schon das Ausmaß der Abweichung von der durchschnittlichen Gebührenhöhe ausreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O.). Ausweislich einer von der Widerspruchsbehörde eingeholten Übersicht der Wassergebühren in den Gemeinden des Landkreises Biberach in dem Jahr 2013 beläuft sich die Höhe der Wassergebühren im Durchschnitt auf 1,33 EUR. Dabei reicht die Spanne von 0,77 EUR/m³ bis zu einem Spitzenwert von 2,70 EUR/m³. Der von der Beklagten verlangte Wasserspreis in Höhe von 1,51 EUR liegt damit bereits um 0,18 EUR über dem durchschnittlichen Wert innerhalb des Landkreises Biberach. Die in den Blick zu nehmende Gebührenerhöhung um maximal 0,01 EUR aufgrund der Teilbefreiung des Klägers und eines weiteren Landwirts führt zu einem Wasserpreis in der Stadt B., der 15 Prozent über dem durchschnittlichen Preis im Landkreis in Höhe von 1,33 EUR liegt. Jedoch ist auch bei dieser relativen Betrachtung die zu erwartende Gebührenerhöhung nicht unzumutbar. Eine solche Belastung ist den übrigen Wasserabnehmern bei der gebotenen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Klägers und dem von § 3 AVBWasserV verfolgten Normzweck vielmehr ohne weiteres zumutbar. Wie der Kläger zu Recht hervorhebt, liegt eine derartige Gebührenerhöhung am untersten Rand der möglichen Erhöhung und im Rahmen dessen, was bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stets zu gegenwärtigen ist. Nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 03.04.2014 - 4 B 13.2455 -, DÖV 2014, 676) erscheint bei einem Überschreiten der örtlichen Verbrauchsgebühr gegenüber dem nivellierten Ausgangswert von weniger als 20 Prozent sogar ein Gebührensprung von 20 Prozent als zumutbar. Auch wenn gegen diese pauschalisierende Betrachtung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.12.2010 - 8 B 40.10 -, a.a.O.) geforderten individuellen Würdigung ohne feste Bezugsgrößen gewisse Bedenken bestehen, so kann sie doch als erster Anhaltspunkt für die Zumutbarkeitsbetrachtung dienen. Ausgehend hiervon ist die hier in Rede stehende Gebührenerhöhung von 0,01 EUR bzw. relativ gesehen von weniger als einem Prozent auch in Anbetracht der um 15 Prozent über dem Kreisdurchschnitt liegenden Gebühren zumutbar. Im Übrigen ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang auch zu berücksichtigen, dass der Wasserversorger bei der Planung und Kalkulation seiner Einrichtung nicht von einer Vollversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe in seinem Gebiet ausgehen darf, sondern sich auf die durch § 3 Abs. 1 AVBWasserV eingeräumte Befreiungsmöglichkeit vom Benutzungszwang einstellen muss (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.1992 - 2 L 15/91 -, juris).
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2.2.1.2 Indes ist das Begehren des Klägers auf Befreiung vom Benutzungszwang für das für landwirtschaftliche Zwecke benötigte Wasser einer Teilbefreiung im Sinne von § 5 Abs. 3 WVS nicht zugänglich. Der Kläger begehrt ausweislich seines Antrags vom 05.02.2013 die Befreiung vom Benutzungszwang für seinen auf dem Flurstück XXX/XX gelegenen neuen Großviehstall, während die übrige Hofstelle (insbesondere die beiden Wohnhäuser XX und XX) auf den Flurstücken XXX/X und XXX/X weiterhin von der öffentlichen Wasserversorgung der Beklagten bedient werden sollen. Dieses Begehren ist bei der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung indes auf eine vollständige Befreiung vom Benutzungszwang im Sinne von § 5 Abs. 2 WVS gerichtet. Bei der Frage, wie die Vollbefreiung gemäß § 5 Abs. 2 WVS von der Teilbefreiung nach § 5 Abs. 3 WVS auszugehen ist, ist § 3 Abs. 1 AVBWasserV in den Blick zu nehmen, welchem die Beklagte mit § 5 Abs. 3 WVS Rechnung getragen hat. Hiernach hat das Versorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf zu beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf diese Vorschrift nicht dazu führen, dass ein rechtmäßig angeordneter Benutzungszwang im Ergebnis leer läuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1986 - 7 CB 51.85 u.a. -, NVwZ 1986, 483). Soweit diese möglich ist, müssen die Satzungsregelungen über die Teilbefreiung so ausgelegt werden, dass die Verpflichtung zum Benutzungszwang im Grundsatz gewahrt bleibt. Ausgehend hiervon liegt eine Vollbefreiung vor, wenn die begehrte Befreiung dazu führt, dass bei dem Betroffenen keine wesentliche Verpflichtung zur Deckung des Wasserbedarfs aus der öffentlichen Anlage mehr verbleibt.
49 
Vorliegend bedarf es keiner genauen Klärung, wo die Grenze von der Voll- zur Teilbefreiung zu ziehen ist. Denn der Kläger will nach seinem eigenen Sachvortrag für den Rinderstall auf dem maßgeblichen Flurstück XXX/XX überhaupt kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung der Beklagten beziehen, sondern dieses vollständig mit der Eigenwasserversorgung gewinnen. Die in § 5 Abs. 2 und 3 WVS angelegte Befreiungsmöglichkeit knüpft ebenso wie der Anschluss- und Benutzungszwang an sich an das Grundstück im Sinne des Buchgrundstücks, also des maßgeblichen Flurstücks, an (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 S 1130/15 -, a.a.O.; sowie Urteil vom 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O.). Diese zwingende Folge aus der vom Gesetz vorgegebenen strikt grundstücksbezogenen Betrachtungsweise hat durch das Abstellen auf ein formales Kriterium im Übrigen den Vorteil der Rechtsklarheit und der Beständigkeit für sich, während ein personen- bzw. betriebsbezogener Ansatz jeweils auf Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bzw. im Betriebskonzept und Betriebsumfang reagieren müsste. Im Übrigen ist diese grundstücksbezogene Betrachtung lediglich Reflex daraus, dass auch der Benutzungszwang nach dem oben Gesagten gemäß § 4 Abs. 1 WVS an das entsprechende einzelne Grundstück anknüpft, nicht jedoch an den Betrieb als solchen. Im Übrigen ist auch bei einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise eine Prüfung am Maßstab des § 5 Abs. 3 WVS nicht ausgeschlossen. Hiernach muss sich der Umfang der Benutzungspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebs nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien messen lassen je nachdem, ob ein abgrenzbarer Wasserbedarf auf dem Grundstück der Hofstelle oder auf einem anderen entsteht, das nicht einmal äußerlich erkennbar deutlich abgegrenzt sein muss. Eine anderweitige Betrachtung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit geboten (vgl. zur ausnahmsweisen Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksrechts in dem Beitragsrecht BayVGH, Beschluss vom 27.06.2000 - 23 ZB 00.1626 -, juris; Urteil vom 04.10.2001 - 23 B 00.3686 -, BayVBl 2002, 148). Denn jedenfalls bilden die Grundstücke Flst.-Nr. XXX/X bzw. XXX/X und das hier maßgebliche Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX keine wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit ist lediglich dann gegeben, wenn wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Geländeverhältnisse ein Teil eines Grundstücks nur selbständig baulich genutzt werden kann und deshalb sinnvoller Weise einen eigenen Anschluss an die öffentliche Einrichtung erhalten muss oder wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen ihrer geringen Größe nicht jeweils für sich, sondern nur in der Zusammenfassung baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11 -, ESVGH 63.187). Gemessen hieran bildet das Grundstück Flst.-Nr. XXX/XX im Verhältnis zu den Grundstücken Flst.-Nr. XXX/X bzw. XXX/X keine wirtschaftliche Einheit. Trotz räumlichem Zusammenhangs und Eigentümeridentität sind diese Grundstücke nämlich schon aufgrund ihrer Größe jeweils selbständig baulich nutzbar. Beide Grundstücke sind auch tatsächlich selbständig bebaut und liegen planungsrechtlich in unterschiedlichen Gebieten. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass die Hofgrundstücke eine historisch gewachsene betriebliche Einheit bilden und die Hoferweiterung um den neu gebauten Stall betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.
50 
2.1.2.3 Bedarf der Kläger hiernach für die von ihm gewünschte Beschränkung des Benutzungszwangs einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 WVS, bleibt sein Begehren erfolglos; die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die in § 5 Abs. 2 WVS in Bezug genommenen Befreiungsgründe vorliegen, ist § 11 Abs. 1 und 2 GemO zu berücksichtigen. Danach kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Hiermit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für eine entsprechende Satzungsregelung, dass sie nur solche Tatbestände als Befreiungsgründe anerkennen darf, die nicht so weit gefasst sind, dass sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehren oder auch nur in die Gefahr einer Umkehrung bringen. Demzufolge sind Satzungsregelungen zulässig, die eine Ausnahme bei besonderen atypischen Fallgestaltungen gewähren. Der durch Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, stellen für den betroffen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1988 - 7 B 55.87 -, juris). Dabei sind sogar die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Wasserversorgungsanlage betreibt, von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur so lange benutzen darf, bis der Wasserversorgungsträger von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in seine Verantwortung zu nehmen.
51 
Die Regelung des § 5 Abs. 2 WVS ist einer Auslegung nach den vorstehenden Maßstäben zugänglich und mit § 11 Abs. 1 und 2 GemO vereinbar. Sie sieht eine Befreiung des Grundstückseigentümers vom Benutzungszwang vor, „wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann“. Für das Vorliegen eines besonderen, atypischen Falles ist hier indes nichts ersichtlich. Die von dem Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile des öffentlichen Wasserbezugs reichen nach dem oben Gesagten nicht aus.
52 
2.2. Der Kläger hat auch nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch dahingehend, dass die beklagte Gemeinde an den bei dem Landratsamt Biberach zu führenden wasserrechtlichen Verfahren auf Genehmigung einer Eigenwasserversorgung mitwirkt oder hierzu ihre Zustimmung erteilt. Diesem Anspruch stehen bereits die einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen im Wassergesetz Baden-Württemberg entgegen. Nach § 82 Abs. 1 WG BW ist für die Genehmigung zur Entnahme des Grundwasser - sollte eine solche nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG überhaupt erforderlich sein - die unter Wasserbehörde sachlich zuständig, also das Landratsamt Biberach. Ein Handeln im Benehmen oder gar im Einvernehmen mit der Gemeinde ist hierbei nach den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Nach dem oben unter 1. Ausgeführten stehen vielmehr wasserrechtliche Genehmigungen und der streitgegenständliche Anspruch auf (Teil-)Befreiung vom Benutzungszwang selbständig nebeneinander, ohne dass ein Vorrangverhältnis eines der beiden Institute bestünde.
53 
2.3 Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 24.09.2013 ist nicht zu beanstanden. Nach dem oben Dargelegten ist die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig; Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
54 
Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.
55 
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten war vor diesem Hintergrund nicht auszusprechen.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 03/04/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2013 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9. März 2005 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts T1 vom 24. Septembe
published on 19/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. September 2015 - 4 K 2620/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic
published on 27/10/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. April 2015 - 3 K 1285/15 - teilweise geändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 31/07/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die mit dem
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Annotations

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.