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| A. Zulässigkeit der Berufung |
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| Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| B. Begründetheit der Berufung |
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| Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung von Daten zu seinen PKWs und zu den bezeichneten Anlässen begehrt (1). Im Übrigen, soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung von Daten beantragt, ist die Klage unzulässig (2). |
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| 1. Die als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Speicherungen ist zulässig (a) und begründet (b). |
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| a) Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig. Die streitigen Rechtsverhältnisse sind konkret bezeichnet. Für die begehrte Feststellung hat der Kläger auch ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Offen bleiben kann daher, ob aus anderen Gründen ein Feststellungsinteresse folgt. |
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| Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bzw. einer erneuten Ablehnung des Begehrens bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1995 - 8 B 168.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272; Senat, Urt. v. 24.11.1994 - 1 S 2909/93 - DVBl 1995, 367; Beschl. v. 16.07.2012 - 1 S 997/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - ESVGH 61, 51; OVG NRW, Urt. v. 24.11.1998 - 5 A 1107/96 - NJW 1999, 2202). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt damit zum einen die Möglichkeit eines vergleichbaren Verhaltens des Betroffenen voraus, das seiner Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen führt. Zum anderen ist Voraussetzung, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. zu Versammlungen: BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.02.2011 - 1 BVR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405, m.w.N.). An einer Wiederholungsgefahr fehlt es daher, wenn die erledigte behördliche Maßnahme auf den konkreten Umständen des Einzelfalles beruht und erkennbar ist, dass die Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten nicht generell in dieser Weise vorgeht (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Der Kläger hat die Umstände vorzutragen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt (st. Rspr., vgl. nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 267, m.w.N.). |
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| Dies zugrunde gelegt, liegt hier Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger hat in der Vergangenheit an einer Vielzahl von Protestaktionen gegen die Nutzung der Atomenergie teilgenommen. Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass er weiterhin beabsichtigt, solche Aktionen wahrzunehmen. Bezüglich der Fortsetzung der Proteste geht der Beklagte selbst ausdrücklich von Wiederholungsgefahr aus. Es ist hinreichend wahrscheinlich damit zu rechnen, dass der Beklagte auch in Zukunft personenbezogene Daten des Klägers, die sich aufgrund solcher Proteste ergeben, speichert. Denn der Beklagte hält im vorliegenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Kläger ein potenzieller Straftäter und daher die Zuspeicherung auch von solchen Daten rechtmäßig sei, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen der Kläger seine Grundrechte wahrgenommen und sich kein Tatverdacht gegen ihn ergeben hat. |
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| Der Umstand, dass die Speicherungen in der Vergangenheit unterschiedliche Ereignisse betrafen, ist unerheblich. Allen gespeicherten Vorfällen ist gemeinsam, dass es sich um Protestaktionen gegen die Nutzung der Atomenergie handelte. Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich, dass die Anlässe, die zu Datenspeicherungen durch den Beklagten führen können, in jeder Hinsicht gleichartig sind. Entscheidend ist allein, dass im Hinblick auf die streitigen Rechtsverhältnisse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, mithin hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Speicherungen Wiederholungsgefahr besteht, dass also bei einem vergleichbaren Verhalten des Klägers mit der Wiederholung der erledigten Maßnahme durch die Behörde zu rechnen ist. Dies ist, wie ausgeführt, der Fall. |
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| b) Die Klage ist begründet. Die Speicherung von Daten des Klägers zu seinen PKWs und zu den bezeichneten Anlässen ist rechtswidrig. |
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| aa) Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen Speicherungen kann § 37 Abs. 1 PolG oder § 38 Abs. 1 PolG sein. § 38 Abs. 1 PolG in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, GBl. 1993, S. 155), bestimmte: |
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| „Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Die Daten sind zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Speicherung entfallen sind.“ |
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| Für die hier streitgegenständlichen Speicherungen ist § 38 Abs. 1 PolG in dieser Fassung vom 13.01.1992 (im Folgenden: § 38 PolG a.F.) maßgeblich. Das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) - das eine Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren unabhängig von einer Wiederholungsgefahr erlaubt, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat - ist in zeitlicher Hinsicht hier nicht anwendbar, da die streitigen Speicherungen zuvor erfolgten. |
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| Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 PolG - seit 1992 unverändert - kann die Polizei personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Speicherung in Dateien muss erkennbar sein, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört (§ 37 Abs. 1 Satz 2 PolG). Ebenso muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die der Speicherung zugrundeliegenden Unterlagen geführt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 PolG). |
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| Der Polizeivollzugsdienst kann nach dem in § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG in Bezug genommenen § 20 Abs. 3 PolG u.a. Daten über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie künftig Straftaten begehen, (Nr. 1) und über Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen (Nr. 5) erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. |
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| bb) Der Verdacht i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F., eine Straftat begangen zu haben, kann sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO einen Tatverdacht i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F. gegen den Betroffenen. Denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Einstellungen nach § 153 StPO und § 153a StPO. Selbst die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch schließt einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus; sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig und mit der durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung vereinbar (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992 - 1 S 668/90 - ESVGH 42, 291 = VBlBW 1993, 13, m.w.N.; Urt v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 - NVwZ-RR 2000, 287; Beschl. v. 20.02.2001 - 1 S 2054/00 - NVwZ 2001, 1289; Beschl. v. 29.09.2003 - 1 S 2145/02 -, m.w.N.; ähnlich BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113, juris Rn. 26; OVG Schles.-Holst., Urt. v. 05.05.1998 - 4 L 1/98 - juris; HessVGH, Urt. 16.12.2004 - 11 UE 2982/02 - juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 02.09.2008 - 10 C 08.2087 - juris - und Beschl. v. 10.06.2013 - 10 C 13.62 - juris -). |
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| Die Wiederholungsgefahr kann sich aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben, § 38 Abs. 1 Satz 3 PolG a.F. Diese Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992 und Beschl. v. 20.02.2001, je a.a.O.). |
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| Liegen Tatverdacht und Wiederholungsgefahr vor, kann die Behörde im Regelfall davon ausgehen, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelspeicherfristen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG a.F. geboten und damit zulässig ist. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, der mit diesen Fristen nicht nur den Zeitpunkt bestimmt, nach dem der Polizeivollzugsdienst spätestens von Amts wegen zu überprüfen hat, ob die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten noch erforderlich ist, sondern damit zugleich den zeitlichen Rahmen absteckt, nach dessen Ablauf die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen sind. Bis zum Ablauf dieser Fristen jedoch geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Erforderlichkeit der nach § 38 Abs. 1 PolG a.F. zulässigerweise gespeicherten Daten aus (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; Urt v. 27.09.1999, a.a.O.; Beschl. v. 29.09.2003, a.a.O.; Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214; ähnlich BVerwG, Urt. v. 09.06.2010, a.a.O. Rn. 31, und Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 3.03 - juris Rn. 17 zum BKAG). Die Löschung der Daten vor Ablauf der Regelspeicherfristen ist im Ausnahmefall geboten, wenn die Überprüfung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn nichts dafür spricht, dass der Betroffene erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei noch fördern können, die Wiederholungsgefahr also weggefallen ist oder wenn besondere Umstände die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Datenspeicherung für den Betroffenen begründen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; ebenso Senat, Urt v. 27.09.1999, a.a.O.; Urt. v. 18.12.2003, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 30.86 - NJW 1990, 2768; Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164/92 - juris Rn. 3 f., m.w.N.). |
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| Die Speichervoraussetzungen sind für jede Speicherung gesondert zu prüfen (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003, a.a.O.). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Speicherung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Speicherung der entsprechenden Information erfolgt ist. Denn das Gesetz geht davon aus, dass eine Speicherung nur erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Speicherung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Speicherung vorliegen. Daher entsteht bei einer von vornherein unzulässigen Speicherung auch umgehend ein Löschungsanspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG (vgl. Wolf/Stephan/Deger, PolG, 7. Aufl., § 46 Rn. 5; SaarlOVG, Urt. v. 18.12.1996 - 9 R 26/95 - juris Rn. 73). |
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| Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst und gegebenenfalls für die Löschung dieser Daten räumen der Behörde kein Ermessen ein. Auch die gesetzlich geforderte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Speicherung der Daten und dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Betroffenen, wie sie durch den Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG a.F. ("... soweit und solange ... erforderlich ist.") nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt wird, ist der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. Bei der Beurteilung der sich aus den tatsächlichen Anhaltspunkten erschließenden Wiederholungsgefahr (§ 38 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PolG a.F.) steht dem Polizeivollzugsdienst allerdings ein Prognosespielraum zu (vgl. Senat, Urt. v. 26.05.1992 und Urt. v. 27.09.1999, je a.a.O.). Denn diese Prognose der Wiederholungsgefahr besteht nicht lediglich in der Feststellung von Tatsachen und deren Subsumtion. Die Prognoseentscheidung enthält vielmehr eine vorausschauende Beurteilung und ist insofern ein Akt wertender Erkenntnis, in den auch polizeiliches Erfahrungswissen einfließt. |
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| Dieser Prognosespielraum ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber kann - wie hier in § 38 Abs. 1 Sätze 2, 3 PolG a.F. - durch eine gesetzliche Regelung der Exekutive einen Prognosespielraum eröffnen und insoweit die Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, juris Rn. 73 ff.). Die Gerichte überprüfen jedoch, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Beurteilungsspielraum besteht und ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, Verfahrensvorschriften eingehalten hat, den gesetzlichen Rahmen zutreffend erkannt hat, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (vgl. Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rn. 80 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 40 Rn. 115). |
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| Ob die Behörde, der ein Beurteilungsspielraum durch das Gesetz eingeräumt ist, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten und die richtigen Bewertungsmaßstäbe angewendet hat, kann nur anhand einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Begründung der Behörde überprüft werden. Fehlt es an einer diesen Anforderungen genügenden Begründung, unterliegt die behördliche Entscheidung der gerichtlichen Aufhebung (so bereits BGH, Urt. v. 16.12.1971 - I C 31/68 - NJW 1972, 596 <598>, zum GjS). Es bedarf daher zur Rechtmäßigkeit der Prognose der Wiederholungsgefahr nach § 38 Abs. 1 Sätze 2, 3 PolG a.F. einer auf den Einzelfall bezogenen, auf schlüssigen, verwertbaren und nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhenden Entscheidung (ebenso zur Prognose der Gefahr künftiger Straftaten für die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern: BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - juris Rn. 59, v. 15.03.2001 - 1 BvR 1841/00 u.a. - juris Rn. 39, und v. 20.12.2001 - 2 BvR 429/01 u.a. - juris Rn.19; vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, juris Rn. 50, zur Mitteilung der eine Beurteilungsentscheidung tragenden Umstände). Auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 18.07.1997 zum Polizeigesetz (GABl. 1997, 406) - die nach der Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zumindest bis zum 31.12.2013 galt - sieht zu § 38 Abs. 1 PolG vor, dass die die Prognoseentscheidung tragenden Gründe in der Akte festzuhalten sind, um diese später - auch im Hinblick auf ein mögliches verwaltungsgerichtliches Verfahren - nachvollziehen zu können. |
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| cc) Bei § 37 PolG handelt es sich um eine echte Ermächtigungsgrundlage (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 37 Rn. 8). Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Speicherung zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesen zählen Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr, Schutz privater Rechte nach § 2 Abs. 2 PolG und die Vollzugshilfe nach § 60 Abs. 4 PolG (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 37 Rn. 10). |
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| dd) Nach diesem Maßstab sind alle hier streitigen Speicherungen rechtswidrig. |
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| (1) Die erste Speicherung zum Vorfall vom 12.08.1999 in Bietigheim-Bissingen ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 PolG a.F. liegen nicht vor. Zwar wurde das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Nötigung vom Amtsgericht Besigheim mit Beschluss vom 19.09.2001 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F. für eine seinerzeitige Prognose, dass der Kläger künftig eine Straftat begehen werde, sind jedoch nicht feststellbar. Die notwendige nachvollziehbare Dokumentation der Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Dies gilt auch angesichts des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die die Wiederholungsgefahr begründenden Umstände habe sicherlich der örtliche Polizeibeamte in der Ermittlungsakte vermerkt. Eine ausreichende Dokumentation der Wiederholungsgefahr ist in den vorgelegten Akten, von denen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versichert hat, sie seien vollständig, nicht feststellbar. Die materielle Beweislast für das Vorliegen einer ausreichenden Dokumentation der die Wiederholungsgefahr stützenden Umstände trägt der Beklagte. Für eine weitere Sachaufklärung besteht kein Anlass. Der Beklagte hat bereits nicht bestimmt und nachvollziehbar behauptet, dass eine Dokumentation der Wiederholungsgefahr in anderen Akten vorliegt. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 PolG a.F. liegen schließlich auch deswegen nicht vor, weil - unabhängig von der Frage der Dokumentation der die Wiederholungsgefahr begründenden Umstände - weder vorgetragen noch ersichtlich ist, woraus sich die Wiederholungsgefahr in der Sache ergeben haben soll. |
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| Die Speicherung zum Vorfall vom 12.08.1999 in Bietigheim-Bissingen ist auch nicht nach § 37 Abs. 1 PolG rechtmäßig. Auf diese Ermächtigungsgrundlage beruft sich der Beklagte bereits nicht. Eine auf § 37 Abs. 1 PolG beruhende Speicherung wäre auch bereits deswegen rechtswidrig, weil nach § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG bei der Speicherung in Dateien erkennbar sein muss, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan. Die Speicherung enthält hierzu keine Angaben. |
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| (2) Die zeitlich nachfolgenden Speicherungen zu den Ereignissen am 07.02.2000 in Neckarwestheim, am 07.06.2000 in Neckarwestheim, am 05.02.2002 in Kirchheim am Neckar, am 01.05.2003 in Ludwigsburg, am 10.11.2003 in Bietigheim-Bissingen, am 21.05.2004 in Ludwigsburg und am 01.10.2004 in Neckarwestheim sind rechtswidrig. Der Beklagte macht hierzu jeweils geltend, die Speicherungsberechtigung ergebe sich aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG (potenzieller Straftäter). Die Speicherungen sind bereits deswegen rechtswidrig, weil nach § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG bei der Speicherung in Dateien erkennbar sein muss, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Diesem Erfordernis ist bei keiner dieser Speicherungen Genüge getan. Die Speicherungen enthalten hierzu keine Angaben. |
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| Auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die vorgelegten Ausdrucke der Speicherungen lediglich diejenigen seien, die aus Gründen der Datenschutzkontrolle anlässlich der Überprüfungen der Speicherungen zur Person des Klägers durch den Landesbeauftragten für Datenschutz erstellt worden seien, und dass die Speicherungen im Normalfall erkennen ließen, welcher der Personengruppen im Sinne von § 20 Abs. 2 bis 5 PolG der Betroffene zugeordnet werde, begründet nicht die Rechtmäßigkeit der Speicherungen. Der Beklagte kann, wie er in der mündlichen Verhandlung einräumte, die Speicherungen in der Form, wie sie ursprünglich vorgenommen wurden, nicht mehr vorlegen, da sie gelöscht wurden. Es lässt sich mithin nicht feststellen, ob die Zuordnung zu einer Personengruppe nach § 20 Abs. 2 bis 5 PolG erkennbar war. Auch insoweit trägt der Beklagte die materielle Beweislast. |
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| Die Speicherungsberechtigung kann sich auch deswegen nicht aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG ergeben, weil § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzt, dass die betreffende Person zukünftig Straftaten begeht. Auch insoweit bedarf es der Dokumentation der Umstände, aus denen sich die Gefahr der künftigen Begehung von Straftaten ergibt. Daran fehlt es in allen genannten Fällen. Keiner Entscheidung bedarf daher die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zu einem Betroffenen, bei dem der Verdacht einer Straftat und die Wiederholungsgefahr rechtmäßig bejaht wurden, personenbezogene Daten, die sich aufgrund eines rechtmäßigen Verhaltens ergeben haben, zugespeichert werden dürfen. |
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| Auch aus § 38 Abs. 1 PolG - auf den sich der Beklagte zu den genannten Fällen nicht beruft - kann sich die Speicherungsberechtigung nicht ergeben. Zum Ereignis am 07.02.2000 in Neckarwestheim behauptet der Beklagte bereits kein Verhalten des Klägers, das den Verdacht einer Straftat darstellt. Bei den übrigen Vorfällen handelt es sich nicht um Daten, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sind. |
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| (3) Die Speicherung zum Ereignis am 20.11.2005 in Bietigheim-Bissingen ist rechtswidrig. § 38 Abs. 1 PolG a.F. kann nicht Ermächtigungsgrundlage für diese Speicherung sein, da es an der notwendigen Dokumentation der Wiederholungsgefahr fehlt. Die Berechtigung zur Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 37 PolG, da entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG nicht erkennbar ist, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört, und die notwendige Dokumentation der Gefahr der künftigen Begehung von Straftaten nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG fehlt. |
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| (4) Die beiden Speicherungen zum Vorfall vom 11.11.2006 in Schwetzingen/Hockenheim sind rechtswidrig. § 38 Abs. 1 PolG a.F. kann jeweils nicht Ermächtigungsgrundlage für diese Speicherungen sein, da es an der notwendigen Dokumentation der Wiederholungsgefahr fehlt. Die Berechtigung zur Speicherung ergibt sich auch in keinem der Fälle aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG, da auch insoweit die notwendige Dokumentation der Gefahr der künftigen Begehung von Straftaten fehlt. |
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| (5) Die Speicherung zum Ereignis am 14.01.2007 in Neckarwestheim ist rechtswidrig. Der Beklagte macht hierzu geltend, die Speicherungsberechtigung ergebe sich aus § 37 i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 5 PolG (Zeuge). Die Speicherung ist rechtswidrig, weil nach § 37 Abs. 1 Satz 2 PolG bei der Speicherung in Dateien erkennbar sein muss, welcher der in § 20 Abs. 2 bis 5 PolG genannten Personengruppen der Betroffene angehört. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan. Die Speicherung enthält hierzu keine Angaben. |
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| (6) Die Speicherung der PKW-Daten des Klägers ist rechtswidrig. Für die Erforderlichkeit der Speicherung der Daten ist nichts ersichtlich. Nach Aktenlage bereitete die Identifizierung des Klägers - auf dessen Anwesenheit sein in der Nähe einer Protestaktion abgestellter PKW hindeuten kann - nie Probleme. Anhaltspunkte für ein heimliches Vorgehen des Klägers bei seinen Protesten fehlen, wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte. Auch die vom Beklagten angeführte Verhinderung des Untergrabens von Bahngleisen anlässlich eines Castortransports - die der Polizei erleichtert werden solle, wenn sie den Halter eines im Wald, in der Nähe der Castortransportstrecke abgestellten PKWs schnell ermitteln kann - kann die Speicherung nicht rechtfertigen. Anhaltspunkte, dass der Kläger an solchen Aktionen beteiligt gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar. |
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| 2. Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen, soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass die Erhebung von Daten zu seiner Person rechtswidrig war. Die Erhebung von Daten nach § 20 PolG war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (a). Mit der Erstreckung der Klage in der Berufungsinstanz auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Daten nach § 20 PolG liegt eine Klageerweiterung vor, die unzulässig ist (b). |
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| a) In erster Instanz hatte der Kläger zunächst Klage gegen das Land, vertreten durch das Landeskriminalamt, erhoben mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landeskriminalamts zu verpflichten, Auskunft über die bei dem Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. Bl. 1 VG-Akte). Nach der Erteilung der Auskunft stellte er die Klage im Schriftsatz vom 17.08.2011 (vgl. Bl. 161, 169 VG-Akte) und in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2011 (vgl. Bl. 231 VG-Akte) - mit geringfügigen Abweichungen in der Formulierung - um auf Feststellung, dass die Erfassung und Speicherung der Daten des Klägers in den polizeilichen Auskunftssystemen des Beklagten von Anfang an rechtswidrig gewesen sind. Den Begriff der Erhebung aus § 20 PolG verwendete der Kläger dabei nicht. Vielmehr machte der Kläger nach der Umstellung der Klage auf den Feststellungsantrag keinerlei Unterschied zwischen Erfassung und Speicherung der Daten. Als maßgebliche Rechtsgrundlage sah er insoweit allein § 38 Abs. 1 PolG an, den er in seinem Wortlaut auch wiedergab (vgl. Bl. 169 VG-Akte). Auf § 20 PolG ging er in keiner Weise ein. Unter Erfassung verstand er inhaltlich die Speicherung in polizeilichen Dateien. So führte er bereits im Schriftsatz vom 22.12.2010 zur Vorlage der vollständigen Akten durch den Beklagten aus, dem Gericht müsse die Möglichkeit eröffnet werden, "in sachgerechter Weise über die vom Kläger im Anschluss an die Auskunftserteilung angestrebte gerichtliche Feststellung über die Rechtmäßigkeit seiner Erfassung in den polizeilichen Dateien befinden zu können.“ (Bl. 131 VG-Akte). Dasselbe Verständnis zeigt sich auch im Schriftsatz vom 06.10.2011, in dem es heißt: "Regelmäßig handelt es sich bei der Erfassung von Bürgern durch die Polizei um erhebliche Eingriffe in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Erst recht gilt dies, wenn dies nicht nur allgemeine Polizeidateien betrifft." (Bl. 237 VG-Akte). |
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| b) Die Klageerweiterung ist nach § 91 VwGO unzulässig, da der Beklagte in sie nicht eingewilligt hat und sie nicht sachdienlich ist. |
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| Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, in die Klageerweiterung nicht einzuwilligen. Er hat auch nicht zuvor durch rügeloses Einlassen auf einen Schriftsatz des Klägers im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO in die Klageerweiterung eingewilligt. Erst auf die ausdrückliche Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass auch die Erhebung von Daten im Sinne von § 20 PolG Streitgegenstand sein soll. Dies war für den Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen. Denn der Kläger verwandte den Begriff der Erfassung auch im Berufungsverfahren bis dahin im Sinne einer Speicherung der Daten nach § 38 PolG. So führte er in seiner Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 20.04.2013 - ebenso wie in der Begründung seines Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 27.01.2012 (Bl. 41, 79 der Berufungsakte) - unter "III. Begründetheit der Feststellungsklage" aus: „Weil das angegriffene Urteil jedes Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit in Abrede gestellt hat, hat es sich überhaupt nicht mehr, auch nicht in fürsorglicher Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Erfassung und Speicherung des Klägers in den polizeilichen Dateien, und hierbei insbesondere in der Arbeitsdatei Politisch Motivierte Kriminalität (AD PMK) rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Tatsächlich hätte das Verwaltungsgericht bei richtiger Rechtsanwendung feststellen müssen, dass die Speicherung der Daten über den Kläger rechtswidrig gewesen ist." (Bl. 135, 179 der Berufungsakte) Direkt im Anschluss hieran gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut nur § 38 PolG als maßgebliche Vorschrift im Wortlaut wieder und ging auf § 20 PolG nicht ein. Da eine Klageerweiterung auf die Erhebung von Daten nach § 20 PolG bis zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erkennbar war, bestand folglich für den Beklagten kein Anlass zu prüfen, ob er in eine Klageerweiterung einwilligt. Sein Verhalten kann mithin kein rügeloses Einlassen darstellen. Zudem bestritt der Beklagte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens des Klägers ganz allgemein, so dass es auch insoweit an einer Einwilligung i.S.v. § 91 Abs. 2 VwGO fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 <79>; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 28; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 91 Rn. 22, m.w.N. auch zur Gegenauffassung). |
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| Die Klageerweiterung ist nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Sachdienlichkeit fehlt dagegen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt würde, der die Grundlagen des Rechtsstreits ändert, insbesondere wenn bei einer entscheidungsreifen Klage nunmehr weitere Ermittlungen nötig würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.05.2001 - 12 B 99.1875 - juris Rn. 41; Urt. v. 15.01.2007 - 11 B 06.1633 - juris Rn. 57; je m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 Rn. 3, § 91 Rn. 18 ff.). So liegt der Fall hier. Um zu entscheiden, ob die Erhebung der Daten nach § 20 PolG rechtmäßig ist, müsste eine weitere umfangreiche Sachaufklärung bei den Polizeidienststellen erfolgen, die die Datenerhebung vorgenommen haben. Denn die Datenerhebungen erfolgten nicht durch das Landeskriminalamt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Begehren, die Rechtswidrigkeit der Speicherung der gelöschten Daten festzustellen, vollständig obsiegt. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte, da der Kläger hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung von Daten unterliegt, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Speicherung von Daten obsiegt. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 10. Februar 2015 |
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| Für jede Erhebung oder Speicherung von Daten ist der Auffangstreitwert von 5.000.-- EUR festzusetzen. Jede Erhebung oder Speicherung von Daten stellt einen selbständigen Akt hoheitlicher Gewalt dar und unterliegt je für sich einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Sind mehrere Erhebungen und Speicherungen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, handelt es sich daher um mehrere Streitgegenstände i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG, die zusammenzurechnen sind. |
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| In der Berufungsinstanz ist die Erhebung von Daten in 13 Fällen und die Speicherung von Daten in 13 Fällen Streitgegenstand. Daher ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 130.000.-- EUR (26 x 5.000.-- EUR) festzusetzen. |
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| Erstinstanzlich war die Speicherung von Daten in 13 Fällen Streitgegenstand. Daher ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 65.000.-- EUR (13 x 5.000.-- EUR) von Amts wegen abzuändern. Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung von Amts wegen besteht auch in zeitlicher Hinsicht noch, da die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache noch nicht rechtskräftig ist (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). |
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