Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Juni 2018 - 8 K 2352/16

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Juni 2018 - 8 K 2352/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Löschung aller vom Polizeivollzugsdienst über ihn gespeicherten Daten in dem polizeilichen Auskunftssystem POLAS-BW.
Der am … geborene, nicht vorbestrafte Kläger wurde wegen verschiedener Delikte zur Anzeige gebracht und es wurden gegen ihn verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Teilweise laufen die Ermittlungsverfahren noch. Soweit die Ermittlungsverfahren abgeschlossen sind, stellten die jeweiligen Staatsanwaltschaften die Verfahren nach § 170 Abs. 2, §§ 374 ff. oder § 153a StPO ein. Über den Kläger sind in dem auf der Grundlage des § 38 PolG geführten polizeilichen Auskunftssystem POLAS-BW derzeit folgende 18 Vorfälle gespeichert:
Nr.     
Vorgang
Ereignisdatum
Sachverhalt
Entscheidung
                                            
        
PP Stuttgart
                          
1.    
x       
25.12.2016
Gefährliche Körperverletzung
von mehreren gemeinsam begangen
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
2.    
x       
09.10.2011
Gefährliche Körperverletzung
von mehreren gemeinsam begangen
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
                                            
        
PP Reutlingen
                          
3.    
x       
26.04.2018
Einfache,
vorsätzliche Körperverletzung
Liegt noch nicht vor
4.    
x       
14.04.2016
Beleidigung
Verweis auf den
Weg der Privatklage
                                            
        
PP Tuttlingen
                          
5.    
x       
30.03.2016
Beleidigung -
auf sexueller Grundlage
Liegt noch nicht vor
6.    
x       
29.03.2016
Verleumdung
Liegt noch nicht vor
7.    
x       
01.02.2016
Bedrohung, Beleidigung
Einstellung gem.
§ 153a StPO
8.    
x       
10.05.2012
Sonstige weitere Betrugsarten
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
9.    
x       
01.06.2010
Bedrohung
Verweis auf den Weg
der Privatklage
10.     
x       
19.07.2009
Provisionsbetrug
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
11.     
x       
28.02.2009
Provisionsbetrug
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
12.     
x       
14.12.2008
Gefährliche Körperverletzung
von mehreren gemeinsam begangen
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
13.     
x       
16.10.2005
Bedrohung
Verweis auf den Weg
der Privatklage
14.     
x       
28.06.2005
Gefährliche Körperverletzung
von mehreren gemeinsam begangen,
Sachbeschädigung
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
15.     
x       
19.04.2005
Beleidigung
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
16.     
x       
20.08.2003
Warenkreditbetrug
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
17.     
x       
24.05.2003
Körperverletzung
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
                                            
        
PP Konstanz
                          
18.     
x       
29.03.2011
Beleidigung
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
Bereits mit Schreiben vom 07.08.2013 hatte der Kläger die Polizeidirektion Tuttlingen aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Datenbeständen er aufgrund welcher Vorkommnisse registriert sei, und stellte sinngemäß einen Antrag auf Löschung der Daten. Die Polizeidirektion Tuttlingen leitete den Antrag mit Schreiben vom 15.08.2013 an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg weiter.
Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg entsprach dem Auskunftsbegehren mit Bescheid vom 23.01.2014, lehnte aber den Antrag auf Löschung von Daten ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Speicherung von Daten lägen beim Kläger weiterhin vor. Eine weitere Speicherung personenbezogener Daten und Aufbewahrung von Unterlagen sei gerechtfertigt, wenn der Tatverdacht im Zusammenhang mit früher geführten Ermittlungsverfahren nicht ausgeräumt worden sei, Wiederholungsgefahr bestehe und die Frist zur Überprüfung der Daten noch nicht heranstehe. Der Tatverdacht bestehe aufgrund verschiedener - im Einzelnen genannter - Ermittlungsverfahren nach wie vor. Angesichts von Art, Ausführung und Schwere der begangenen Straftaten sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers - insbesondere im Hinblick auf sein mehrfaches Inerscheinungtreten - bestehe eine Wiederholungsgefahr. Die gespeicherten Daten seien geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen zu fördern. Falls keine neuen Erkenntnisse hinzuträten, sei eine Überprüfung der Löschung dieser Daten und Vernichtung der Unterlagen zum 10.05.2017 vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, die Voraussetzungen für eine Speicherung der Daten seien nicht gegeben. Ein bloßer Tatverdacht könne in einem Rechtsstaat nicht dazu führen, dass über Jahrzehnte hinweg personenbezogene Daten gespeichert werden. Sämtliche Ermittlungsverfahren seien nahezu durchweg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO komme nicht nur in Betracht, wenn dem früheren Beschuldigen eine Tat nicht nachgewiesen werde, sondern wenn sich der ursprüngliche Tatverdacht nicht bestätigt habe. Es könne im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht akzeptiert werden, dass wider gesetzlicher Vorgaben ausgeführt werde, der Tatverdacht sei durch diese Art der Einstellung nicht ausgeräumt.
Den Widerspruch wies das Landeskriminalamt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 zurück. Zur Begründung führte es aus: Soweit Ermittlungsverfahren nach §§ 374 ff. StPO eingestellt worden seien, sei der Tatverdacht nicht ausgeräumt. Eine solche Verfahrenseinstellung erfolge dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung als nicht gegeben ansehe. Öffentliches Interesse bestehe nicht, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört sei und die Strafverfolgung kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit sei. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch nicht, dass der Tatverdacht generell entfalle. Das Vorliegen dieses Resttatverdachts sei ausreichend, um die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 PolG zu erfüllen. Ein Fall des § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG liege bei den in Rede stehenden Ermittlungsverfahren nicht vor. Weder sei die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden, noch seien die Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden und aus den Einstellungsverfügungen ergebe sich, dass der Kläger die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Trotz Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO könne anhand der polizeilichen Akten der Resttatverdacht begründet werden. Aufgrund von Geschädigten- oder Zeugenaussagen sowie Ermittlungsberichten könne der Verdacht, dass der Kläger die jeweiligen Taten begangen habe, begründet werden. Die Staatsanwaltschaft habe den Tatverdacht in keinem Fall ausdrücklich verneint, sondern die Verfahren nur deshalb eingestellt, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur öffentlichen Klageerhebung geboten hätten. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sei festzustellen, dass die gespeicherten Vorgänge überwiegend in die Deliktsschwerpunkte „Betrug“ sowie „Körperverletzung“ fielen. Hierbei handele es sich um Deliktsbereiche, bei denen nach kriminalistischer Erfahrung ohnehin eine erhöhte Wiederholungsgefahr bestehe. Aufgrund der den Akten zu entnehmenden Tatumstände und der Persönlichkeit des Klägers, mittels Strafrechtsverstößen sowohl zwischenmenschliche Konflikte zu lösen als auch monetäre Vorteile zu erlangen, bestehe nach kriminalistischer Erfahrung eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Unter Berücksichtigung von Art und Weise der Tatausführung, der Häufigkeit und der Persönlichkeit des Klägers überwiege das öffentliche Interesse, zu Zwecken der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten auf polizeiliche Erkenntnisse zurückzugreifen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Kläger sei zuletzt am 10.05.2012 verdächtig gewesen, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Die Überprüfung, ob die Speicherung der Daten und die Aufbewahrung von Unterlagen weiterhin erforderlich sei, unter der Voraussetzung, dass bis dahin keine Daten anlässlich neuer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren in die polizeilichen Auskunftssysteme aufzunehmen seien, stehe zum 10.05.2017 heran.
Am 18.08.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Beschluss vom 13.07.2016 (5 K 3748/14) hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Datenspeicherung und Aufbewahrung konterkariere die Verfahrenseinstellung. Solange keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei, sei darin ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu sehen. Für die Frage der Unschuldsvermutung müsse zwischen Strafprozess und Polizeirecht differenziert werden, weil Einstellungsverfügungen in der Regel ohne Begründungen erfolgten. Zudem hätte es jeder in der Hand, einen von ihm missbilligten Zeitgenossen mit einer Vielzahl von Strafanzeigen zu konfrontieren mit der Folge, dass dieser als gewalttätiger Mitbürger in irgendwelche Datensysteme der Ermittlungsbehörden eingetragen würde. Er sei seit Jahren erfolgreich im Geschäftsleben aktiv. Es gebe keinen Anlass, ihn in polizeilichen Datenbanken zu speichern, nachdem er sich an die Bestimmungen der Bundesrepublik gehalten habe. Von ihm gehe keinerlei Gefahr aus. Es sei gesetzeswidrig, wenn der Beklagte meine, der Tatverdacht sei durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht ausgeräumt. Verdachtsmomente seien für eine Datenspeicherung nicht ausreichend, nur eine rechtskräftige Verurteilung. Da der Kläger nie verurteilt worden sei, könne auch keine Wiederholungsgefahr angenommen werden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 23.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014, soweit mit diesem der Widerspruch zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die über den Kläger im polizeilichen Auskunftssystem POLAS-BW gespeicherten Daten zu löschen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er auf das Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Frage der Unschuldsvermutung stelle sich ausschließlich im Rahmen des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens. Die Speicherung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten habe rein präventiven Charakter. Das innerhalb der strafprozessualen Vorschriften angewandte Rechtsstaatsprinzip sei unabhängig von Maßnahmen präventiv-polizeirechtlicher Normen zu betrachten. Die Zulässigkeit der Verarbeitung von (Repressiv-)Daten ergebe sich aus § 481 Abs. 1 StPO. Die polizeirechtliche Rechtsgrundlage sei § 38 PolG. Diese Bestimmung sei verfassungsgemäß. Für eine Speicherung werde gerade nicht ausschließlich eine Verurteilung im Hauptverfahren vorausgesetzt. Der Resttatverdacht bleibe bestehen, wenn er aus den Entscheidungsgründen der Staatsanwaltschaft und/oder den polizeilichen Akten begründet werden könne. Eine solche Begründung sei zu jedem der von dieser Klage betroffenen Ermittlungsverfahren möglich. Eine weitere Speicherung ermögliche § 38 Abs. 3 PolG. Im vorliegenden Fall sei eine Kombination aus § 38 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 PolG anwendbar. Hinsichtlich der Frist weist der Beklagte ergänzend darauf hin, dass gegen den Kläger mittlerweile weitere Ermittlungsverfahren geführt würden. Es werde eine Fünfjahres-Frist für jede Speicherung über den Kläger vergeben. Aufgrund des letzten Vorfalls vom 26.04.2018 laufe die Frist erst am 26.04.2023 ab.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Löschung der über ihn in POLAS-BW gespeicherten Daten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Löschung von Daten ist § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG BW - PolG - und/oder § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG, wobei es auf das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander nicht ankommt (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 32). Es kann nämlich offenbleiben, ob als Anspruchsgrundlage § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG oder § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG als jeweils speziellere Bestimmung vorgeht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1999 - 1 S 1781/98 - NVwZ-RR 2000, 287). Denn die weitere Speicherung durch den Polizeivollzugsdienst ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zulässig, so dass ein Löschungsanspruch des Klägers weder nach § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG noch nach § 46 Abs. 1 Satz PolG besteht. Ein Löschungsanspruch ist nach beiden Vorschriften gegeben, wenn die Daten entweder gar nicht hätten gespeichert werden dürfen, die Speicherung also von Anfang an unzulässig war, oder wenn die Speicherung nicht mehr zulässig ist oder wenn bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder im Einzelfall festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 32; Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 5).
18 
Für die Frage, ob Daten zu Recht gespeichert worden sind, ist allerdings auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Speicherung erfolgt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 79; VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 33; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014 - 4 K 2270/12 - juris Rn. 32). Die Speichervoraussetzungen sind für jede einzelne Speicherung gesondert zu prüfen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass eine Speicherung nur erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Speicherung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Speicherung vorliegen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung deshalb anhand § 38 PolG in seinen Fassungen vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660), vom 18. November 2008 (GBl. S. 390) und vom 20. November 2012 (GBl. S. 625). Bei einer von vornherein unzulässigen Speicherung entsteht umgehend ein Löschungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG oder § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 79; VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 33).
19 
Der Kläger wendet sich vorrangig nicht gegen die Anwendung des § 38 PolG durch den Beklagten. Er ist zuvörderst der Auffassung, die nämliche Bestimmung sei verfassungswidrig und nichtig. Nach Auffassung der Kammer bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 PolG jedoch keine durchgreifenden Zweifel.
20 
Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, § 38 Abs. 2 PolG sei verfassungswidrig. Denn es unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn aus einem Straftatenverdacht gefolgert werde, dass der Betroffene weitere Straftaten begehen werde und deshalb seine personenbezogenen Daten für zwei Jahre gespeichert werden dürften (Kahlert, in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 16). Auch wird § 38 Abs. 2 PolG deshalb als verfassungswidrig angesehen, da mit dieser Regelung in inakzeptabler Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde (Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, Rn. 548). Zwar sei die Regelung des § 38 Abs. 2 PolG unter pragmatischen Gesichtspunkten nachvollziehbar, die Vorschrift stehe aber in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip (Petri, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., 2012, G Rn. 407). Des Weiteren wird § 38 Abs. 2 PolG deshalb kritisiert, weil nunmehr die Wiederholungsgefahr entfalle und durch die Neuregelung alle, gegen die überhaupt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben werde, für zwei Jahre unter Generalverdacht gestellt würden, dass sie wieder straffällig würden. Die bisher erforderliche Prognose der Wiederholungsgefahr im Einzelfall habe dem Umstand Rechnung getragen, dass die Datenspeicherung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung erforderlich sein musste. Diese Erforderlichkeit sei begrifflich nicht gegeben, wenn aus dem Verhalten des Betroffenen überhaupt kein Schluss auf seine künftige Straffälligkeit abgeleitet werden könne. Insofern sei die neue Regelung widersprüchlich und verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Gesetzesänderung verkenne auch völlig die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Bagatelldelikten: Entsprechende Ermittlungsverfahren würden in der Regel formularmäßig eingestellt; bei Antragsdelikten erfolge dann zugleich ein Verweis des Anzeigeerstatters auf den Privatklageweg. Der Betroffene könne gegen die Einstellungsentscheidung auch kein Rechtsmittel einlegen, damit in der Begründung - wie die Neufassung des § 38 Abs. 2 PolG es fordere - ausdrücklich seine ‚Unschuld‘ bescheinigt werde. Wenn die Polizei schon die ersten Bagatelldelikte ohne Rücksicht auf die Negativprognose speichern dürfe, so gehe diese Datensammelwut viel zu weit. Zudem werde der Wert einer derartigen Datensammlung völlig überschätzt (LfD BW: Pressemitteilung vom 22.04.2008; vgl. auch LfD BW, 29. TB 2009, Kap. 2.1.1.1. S. 36).
21 
Dem steht aber entgegen, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Einstellungen von Strafverfahren nach § 153, § 153a oder § 170 Abs. 2 StPO einen Tatverdacht im Sinne des § 38 Abs. 2 PolG gegen die Betroffenen begründen. Denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Einstellungen nach § 153 und § 153a StPO. Auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch schließen einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus. Sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig und mit der durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung vereinbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 76 m.w.N. und Beschluss vom 20.02.2001 - 1 S 2054/00 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113-123; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 07.07.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6 und vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014 - 4 K 2270/12 - juris Rn. 38). Dem hat auch das Bundesverfassungsgericht - selbst im Fall eines rechtskräftigen gerichtlichen Freispruchs - unter Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugestimmt und hat ausgeführt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11 und 13 ):
22 
„Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Gleiches gilt, wenn das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist. Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu, gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht entgegen.
...
23 
Die weitere Aufbewahrung und Verwendung von Daten aus Strafverfahren zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung stellt auch keinen Nachteil des Beschwerdeführers dar, der einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkäme. In ihren Voraussetzungen sind diese Maßnahmen von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber von einer Schuldfeststellung abhängig. Auch ist die Datenspeicherung in den Kriminalakten von ihren faktischen Wirkungen her nicht mit einer Strafsanktion zu vergleichen und dient anderen Zwecken, nämlich der vorbeugenden Straftatenbekämpfung. Ferner fehlt ihr die einem Strafurteil zukommende Publizitätswirkung.“
24 
Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt auch deshalb nicht vor, weil erstens die Speicherung nicht auf eine Bestrafung abzielt, sondern auf die Gefahrenvorsorge. Zweitens muss der Anfangsverdacht fortbestehen, womit ein hinreichender Ansatzpunkt für die Datenspeicherung besteht (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 6 Rn. 168).
25 
Eine Speicherung verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichkeitsbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in dieses Recht liegt nicht nur in der Erhebung solcher Daten, sondern auch in ihrer weiteren Aufbewahrung und Speicherung. Zu den geschützten Daten zählen auch die Informationen, die in erkennungsdienstlichen Unterlagen enthalten sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Einschränkungen müssen jedoch gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Gesetzliche Grundlage der Datenspeicherung ist vorliegend § 484 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 PolG. Die in § 484 Abs. 4 StPO getroffene Regelung verweist für die (gefahrenabwehrrechtliche) Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, auf die Polizeigesetze der Länder (BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 - 5 A 479/09 - juris Rn. 25). Sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt, wird dies auch den Maßstäben der informationellen Selbstbestimmung gerecht. Ein Anspruch auf Löschung ergibt sich deshalb nicht aus dem Recht der informationellen Selbstbestimmung. Der Bayerische VGH hat hierzu folgendes ausgeführt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.):
26 
„Aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt auch kein weiter gehender Löschungsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Es ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre.“
27 
Des Weiteren kann den möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verdacht der fahrlässigen Begehung einer Straftat nicht zur Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten führt (Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 2014, Rn. 803). Zwar werden durch die Neuregelung neben Serientätern und Schwerkriminellen auch solche Personen erfasst, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit als Straftäter künftig nicht mehr in Erscheinung treten werden. Diese sich auf eine potenziell große Personengruppe beziehende Speicherung erfolgt allerdings nur für den kurzen Zeitraum von zwei Jahren. Darüber hinaus gibt es die Negativprognose durch § 38 Abs. 3 PolG weiterhin (Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 4). Außerdem macht es keinen Unterschied, ob eine Straftatenprognose (wie nunmehr) gänzlich entfällt oder die Anforderungen an eine solche - wie in der Vorgängerregelung - sehr niedrig angesetzt werden; die Neufassung führt vielmehr zu mehr Rechtssicherheit (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 6 Rn. 168). Aus den dargelegten Gründen hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 PolG.
28 
Auch die Anwendung des § 38 Abs. 2 PolG ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Bei den gespeicherten Daten über den Kläger handelt es sich um Daten, die der Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind. Die Speicherung dieser Daten ist rechtmäßig erfolgt.
29 
1. Die in den Nummern 1 bis 12 und 18 der Aufstellung aufgeführten Taten begangen zu haben, war der Kläger im Zeitpunkt der Speicherung verdächtig. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr (Alternative 1) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Alternative 2) erforderlich ist. Nach § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PolG in seiner derzeitigen wie in seiner vorherigen Fassung ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Alternative 2 des Absatz 1) bis zu einer Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat (sog. Prüffall). Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Die streitgegenständlichen Speicherungen sind nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PolG rechtmäßig. Der Tatverdacht im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG hinsichtlich nachfolgend aufgeführter Vorfälle liegt vor. Ein Verdacht ist zu bejahen, wenn konkrete Tatsachen es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde (Kahlert, in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 13).
30 
a) Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PolG für die Speicherung der Daten über die Vorfälle vom 26.04.2018 (Nr. 3 der Aufstellung), vom 30.03.2016 (Nr. 5 der Aufstellung) und vom 29.03.2016 (Nr. 6 der Aufstellung) sind gegeben. Die Speicherung dieser drei Vorfälle ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG erforderlich, da auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass der Kläger eine Straftat begangen hat. Bei diesen drei Vorfällen handelt es sich um noch laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ergibt sich aus der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist. Da über diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts getroffen wurde, ist der Tatverdacht auch nicht ausgeräumt.
31 
b) Auch die Speicherung des Klägers wegen der Tat Nr. 7 (Bedrohung und Beleidigung am 01.02.2016) ist rechtmäßig erfolgt. Das Strafverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Die Speicherung ist zulässig, da es sich hierbei nicht um eine endgültige, sondern um eine bloß vorläufige Einstellung handelt. Nach § 153a StPO kann mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Im Fall der Einstellung nach § 153a StPO besteht ein Tatverdacht gegen den Kläger, denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einstellung nach § 153a StPO (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2001 - 1 S 2054/00 - juris Rn. 6 und Urteil vom 26.05.1992 - 1 S 668/90 - juris Rn. 42). Der Kläger ist trotz dieser Einstellung weiterhin verdächtig, die Tat begangen zu haben.
32 
c) Soweit die Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (Nrn. 1, 2, 8, 10 bis 12 und 18 der Aufstellung des Beklagten) oder nach den §§ 374 ff. StPO auf den Privatklageweg verwiesen wurden (Nrn. 4 und 9 der Aufstellung des Beklagten), sind die Daten zu Recht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PolG in POLAS-BW eingetragen bzw. gespeichert worden. Trotz Einstellung bestand im Zeitpunkt der Speicherung bei allen Vorgängen ein Resttatverdacht. Von einem fortbestehenden Resttatverdacht kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht festgestellt wurde, dass der Verdacht vollständig entfallen ist. Wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt nach §§ 374 ff. StPO kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann allerdings der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht im Sinne des § 38 Abs. 2 PolG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.06.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4). Nach ständiger Rechtsprechung schließt selbst die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus; sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 54/13 - juris Rn. 76 m.w.N.). Der zur präventiven polizeilichen Speicherung dieser Daten erforderliche, aber auch ausreichende Resttatverdacht wird durch diese Art der Einstellung nicht notwendig ausgeräumt, wenn sich aus der Einstellungsverfügung ergibt, dass ein Resttatverdacht übrigbleibt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 19). Für den Restverdacht reicht es demgegenüber nicht aus, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellt (Hessischer VGH, Urteil vom 23.04.2002 - 10 UE 4135/98 - juris Rn. 51). Anhand der Ermittlungsakten und insbesondere des Einstellungsbeschlusses ist festzustellen, ob ein Resttatverdacht vorliegt (VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014 - 4 K 2270/12 - juris Rn. 38).
33 
Nachdem der Kläger gegen die vom Beklagten vorgebrachte Sachverhaltsbeschreibung und Begründung (Bl. 169 ff. d.A.) nichts vorgebracht und der Beklagte die Vorlage der maßgeblichen Akten verweigert hat, legt das Gericht seiner Entscheidung den vom Beklagten geschilderten Tathergang (a.a.O.) zugrunde.
34 
aa) Bei den gespeicherten Daten über den Vorfall vom 25.12.2016 (Aufstellung Nr. 1), handelt es sich um den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung, die - ausweislich der Aufstellung - von mehreren gemeinsam begangen wurde. In einer Diskothek ist es danach zu einer größeren körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei größeren Gruppierungen gekommen. Die genaue Anzahl der Beteiligten sowie die jeweiligen Tatbeiträge waren nicht eindeutig feststellbar. Der Kläger konnte einer der beiden Gruppierungen zugeordnet werden und war verdächtigt worden, auf Mitglieder der anderen Gruppe eingeschlagen zu haben. Die entsprechenden Verletzungen sind dokumentiert worden. Der Kläger hat angegeben, dass er den Streit schlichten wollte. Die Einstellung erfolgte, da die einzelnen Tatbeiträge und die Frage, inwieweit eine Selbstverteidigung bzw. Verteidigung zu Gunsten der anderen Beteiligten erfolgte, nicht hinreichend sicher geklärt werden konnte. Dem Kläger konnte zwar nicht nachgewiesen werden, dass er nicht in Notwehr oder in Nothilfe und damit gerechtfertigt gehandelt hatte. Ein Resttatverdacht wurde allerdings nicht ausgeräumt, denn der Kläger konnte mit Sicherheit einer der beiden streitenden Gruppierungen zugeordnet werden.
35 
bb) Der Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung, die ausweislich Nr. 2 der Aufstellung des Beklagten am 09.10.2011 von mehreren gemeinsam begangen worden ist, wurde ebenfalls nicht ausgeräumt. Bei diesem Vorfall ist es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zweier rivalisierender Gruppen gekommen. Der Kläger gehörte einer Gruppe an. Dabei hat sich in der Folge eine Massenschlägerei entwickelt, durch die sich mehrere der Beteiligten Verletzungen zugezogen haben. Der Kläger hat eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Beschuldigten begonnen und diesen zu Boden geschlagen. Bei diesem Vorfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tat nachweislich nicht begangen hat oder dass sein Handeln gerechtfertigt war, sodass ein Restverdacht verblieben ist.
36 
cc) Für das Verfahren wegen Beleidigung am 14.04.2016 (Aufstellung des Beklagten Nr. 4) besteht ebenfalls ein Restverdacht. Der Kläger ist auf eine Person getroffen, die ihm aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis bekannt war, und er soll diese mittels verschiedener Ausdrucksweisen beleidigt haben. Die Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß §§ 374 ff. StPO abgelehnt, weil diese nicht im öffentlichen Interesse lag. Damit ist auch in diesem Fall von einem Restverdacht gegenüber dem Kläger auszugehen. Denn es wurde lediglich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint.
37 
dd) Die Speicherung des Vorgangs vom 10.05.2012 wegen verschiedener Betrugsarten (Aufstellung Nr. 8) war ebenfalls zulässig, da auch insoweit ein Resttatverdacht fortbesteht. Diesem Verfahren lag ausweislich der genannten Aufstellung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Inhaber und Betreiber mehrerer X-Shops. In seiner Verantwortung standen auch Vertragsabschlüsse. In einem Fall sind mit einem Vertragspartner Kommunikationsverträge abgeschlossen worden, die auch die Übergabe von fünf Handys beinhaltet haben. Nachweislich sind zwei Handys nicht übergeben, sondern an andere Kunden verkauft worden. Auch bei diesem Vorgang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tat nicht begangen hat, sondern dass der Staatsanwaltschaft die für die Anklageerhebung erforderlichen Voraussetzungen für den hinreichenden Tatverdacht fehlten.
38 
ee) Auch für das Verfahren wegen Bedrohung vom 01.06.2010 (Aufstellung Nr. 9) bleibt ein Restverdacht bestehen. Der Kläger hat seinen Schwager damit bedroht, ihn umzubringen. Die Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß §§ 374 ff. StPO abgelehnt, weil dies nicht im öffentlichen Interesse lag.
39 
ff) Bei dem Verfahren wegen Provisionsbetrugs, begangen am 19.07.2009 (Aufstellung Nr. 10), stand der Kläger im Verdacht, Handy-Laufzeitverträge gefälscht und dadurch Provisionszahlungen von der Firma X erhalten zu haben. Auch in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tat nicht begangen hat, sondern dass der Staatsanwaltschaft die für die Anklageerhebung erforderlichen Voraussetzungen für den hinreichenden Tatverdacht nicht ausreichten.
40 
gg) Auch der Tatverdacht des Provisionsbetrugs vom 28.02.2009 (Aufstellung Nr. 11) besteht fort. Nach Mitteilung des Beklagten ist im X-Shop des Klägers ein Handyvertrag gefälscht worden, um Provisionszahlungen zu erhalten. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte, da der Vorgang nicht aufgeklärt werden konnte. Die Beweislage war in diesem Fall nicht ausreichend, sodass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehen konnte, dass der Kläger bei den strengen Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Tat verurteilt werden könnte.
41 
hh) Der Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung am 14.12.2008 wurde ebenfalls nicht ausgeräumt (Aufstellung Nr. 12). Dem Kläger war zur Last gelegt worden, bei einer Auseinandersetzung mit vier Personen auf eine andere Person mit den Fäusten eingeschlagen zu haben. Die Einstellung erfolgte, weil sich Aussage gegen Aussage gegenüberstanden, ohne dass einer der Aussagen von vorne herein ein erhöhter Beweiswert zukam. Der Vorwurf der Körperverletzung ist nicht entfallen, sondern es konnte dem Kläger lediglich der Tatbeitrag nicht nachgewiesen werden.
42 
ii) Der Restverdacht bleibt auch hinsichtlich des letzten Eintrags zu dem Verfahren vom 29.03.2011 wegen Beleidigung aufrechterhalten (Aufstellung Nr. 18). Aus der Begründung ergibt sich, dass unter Verkehrsteilnehmern beleidigende Äußerungen gefallen sind. Es steht Aussage gegen Aussage, da beide Beteiligte den Vorfall gegensätzlich darstellen. Unbeteiligte Zeugen konnten nicht ermittelt werden. Ein Resttatverdacht bleibt bestehen. Die Beweislage reichte nicht aus, um eine öffentliche Klage zu erheben.
43 
2. Bei den streitgegenständlichen Speicherungen Nrn. 13 bis 17 der Aufstellung des Beklagten handelt es sich um Speicherungen von Daten, die den Anforderungen des § 38 Abs. 1 PolG in seiner Fassung vom 15.12.1998 entsprechen müssen. Denn die Speicherung erfolgte vor der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 22.11.2008. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG a.F. kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betreffende Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine Straftat begehen wird (§ 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F.). Die für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung - kumulativ zum Tatverdacht - gesetzlich geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr können sich nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in § 38 Abs. 1 Satz 3 PolG a.F. insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst und gegebenenfalls für die Löschung dieser Daten räumen der Behörde kein Ermessen und auch keinen Beurteilungsspielraum ein. Auch die gesetzlich geforderte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Speicherung der Daten und dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Betroffenen, wie sie durch den Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG a.F. ("... soweit und solange ... erforderlich ist.") nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt wird, ist der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen.
44 
a) Der Verdacht im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F., die in der Aufstellung des Beklagten (Bl. 169 ff. d.A.) unter Nrn. 13 bis 17 genannten Straftaten begangen zu haben, liegt trotz Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor.
45 
aa) Dem Vorgang vom 16.10.2006 (Nr. 13 der Aufstellung) lag zugrunde, dass der Kläger die Geschädigte bedroht hat, sie umzubringen und ihre ganze Familie auszulöschen. Die Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß §§ 374 ff. StPO abgelehnt, weil dies nicht im öffentlichen Interesse lag, sodass trotzdem ein Restverdacht bestehen bleibt.
46 
bb) Der Vorwurf der von mehreren gemeinsam begangenen gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung vom 28.06.2005 (Aufstellung Nr. 14) wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Tat nicht mit zur Anklageerhebung ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Der Restverdacht bleibt bestehen, da lediglich die Beweislage für eine Anklage nicht ausgereicht hat.
47 
cc) Auch der Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung vom 19.04.2005 (Nr. 15 der Aufstellung) bleibt trotz Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO aufrechterhalten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Tat nicht begangen hat, sondern lediglich die Voraussetzungen der öffentlichen Klage nicht vorlagen.
48 
dd) Bei den gespeicherten Daten zum Vorfall vom 20.08.2003 (Nr. 16 der Aufstellung) handelt es sich um den Vorwurf des Warenkreditbetrugs. Der Kläger hat nach dem Inhalt dieser Aufstellung unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Autoteile bestellt und nicht bezahlt. Am 09.01.2004 hat er die eidesstaatliche Versicherung abgegeben. Auch bei diesem Vorgang ist ein Restverdacht gegeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Tat nachweislich nicht begangen hat oder dass sein Handeln gerechtfertigt war.
49 
ee) Schließlich bleibt auch ein Restverdacht hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Körperverletzung vom 24.05.2003 (Nr. 17 der Aufstellung) bestehen. Hierbei handelte es sich um den Vorwurf, dass der Kläger einer anderen Person mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hat. Die Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg ist auch in diesem Fall aufgrund des fehlenden öffentlichen Interesses erfolgt.
50 
b) Der Beklagte geht auch zu Recht von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers im Sinne des § 38 Abs.1 Satz 2 und 3 PolG a.F. aus. In den Jahren von 2003 bis 2005 ist der Kläger in fünf Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darunter fallen u.a. zwei Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung (24.05.2003: Körperverletzung; 28.06.2005: Gefährliche Körperverletzung von mehreren gemeinsam begangen). Auch die Delikte der Beleidigung und Bedrohung legen nahe, dass der Kläger in Konfliktsituationen nicht nur körperliche Kraft zur Lösung des Konflikts anwendet, sondern auch Ehrverletzungen und die Verletzung des individuellen Rechtsfriedens in Kauf nimmt. Die zu prognostizierende Wiederholungsgefahr wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger in den Folgejahren weiterhin mit Körperverletzungs-, Betrugs-, Beleidigungs- und Bedrohungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er selbst hat auch keinerlei Begründung vorgebracht, warum der Tatverdacht entfallen und keine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei.
51 
Demnach kann für sämtliche der in der Aufstellung des Beklagten genannten Vorwürfe von der Rechtmäßigkeit der Speicherung im Zeitpunkt deren Aufnahme in das System POLAS-BW ausgegangen werden.
52 
3. Die Speicherung ist auch nicht später rechtswidrig geworden, namentlich ist ein Löschungsanspruch nicht mit dem Ablauf von zwei Jahren entstanden.
53 
a) § 38 Abs. 2 PolG 2008 und § 38 Abs. 2 PolG 2012 erlauben eine Speicherung von Daten über einen Vorfall zunächst nur für die Dauer von zwei Jahren. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus ist nur nach Maßgabe von § 38 Abs. 3 PolG 2008/2012 zulässig. Danach ist eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird (Satz 1, Variante 1). Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben (Satz 2). Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat (Satz 3, Variante 2 des § 38 Abs. 3 PolG).
54 
§ 38 Abs. 3 Satz 1 PolG setzt eine negative Kriminalprognose voraus. Als nicht abschließende Beispiele für tatsächliche Anhaltspunkte, die eine derartige Prognose rechtfertigen, nennt § 38 Abs. 3 Satz 2 PolG die Art der Tat (z.B. typische Wiederholungstat wie einige Verstöße gegen das BtMG) sowie Schwere oder Ausführung (z. B. Täter arbeitet immer mit der gleichen Methode) der Tat (Kahlert in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 18).
55 
Die nach wie vor unveränderte (an die geänderten Gesetzesfassungen nicht angepasste) Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 18.07.1997 zum Polizeigesetz (GABl 1997, 406) zu § 38 Abs. 1 PolG a. F. sieht vor, dass die Prognose, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird, aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, die unter Einbeziehung polizeilichen Erfahrungswissens zu bewerten sind, zu treffen ist. Dabei sind alle Tatsachen zu Art, Ausführung und Schwere der Tat sowie die Persönlichkeit der betroffenen Person und deren bisheriges polizeilich relevantes Auftreten in eine Gesamtabwägung einzubeziehen. Gesichtspunkte können sein: Das Verhalten des Betroffenen vor, bei und nach der Tat, sein familiäres und soziales Umfeld, seine beruflichen und privaten Lebensumstände und Bindungen, sein Freundes- und Bekanntenkreis, seine finanzielle Situation und andere Faktoren. Für die Beurteilung der nach dieser Vorschrift erforderlichen Wiederholungsgefahr wird ein Prognosespielraum eingeräumt, ein Beurteilungsspielraum besteht aber nicht. Der Prognosespielraum ist gerichtlich vollumfänglich überprüfbar (so zu der nach § 38 Abs. 1 PolG a.F. bereits für die erstmalige Speicherung erforderlichen Wiederholungsgefahr: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 80; Urteil vom 26.05.1992 - 1 S 668/90 - juris Rn. 38; zu § 38 Abs. 3 PolG: VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 39; Kahlert, in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 18; a. A. Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 7). Die Prognose der Wiederholungsgefahr besteht nicht lediglich in der Feststellung von Tatsachen und deren Subsumtion. Sie enthält vielmehr eine vorausschauende Beurteilung und ist insofern ein Akt wertender Erkenntnis, in den auch polizeiliches Erfahrungswissen einfließt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 80; VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 39).
56 
Zu Recht geht der Beklagte bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nach § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 PolG von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers aus. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Kläger zur Last gelegten Taten und die zum Teil - nämlich was den Verdacht der Körperverletzung, der Beleidigung, der Bedrohung und des Betrugs angeht - strukturelle Ähnlichkeit der Taten besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der vom Beklagten angestellten Prognose zu zweifeln. Gegen den Kläger sind in den vergangenen 15 Jahren immerhin 18 Ermittlungsverfahren geführt worden. Eine Gleichartigkeit der Gesetzverstöße liegt dabei jedenfalls insoweit vor, als in vier Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung von mehreren gemeinsam begangen ermittelt worden ist und der Kläger bei Rangeleien mit körperlicher Auseinandersetzung anwesend war. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger inzwischen von der insoweit gezeigten Gewaltbereitschaft in Konfliktsituationen Abstand genommen hätte. Im Gegenteil wird die vom Beklagten schon zu Beginn dieses Verfahrens beim Kläger angenommene Wiederholungsgefahr dadurch bestätigt, dass gegen ihn im Jahre 2018 erneut wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt wird. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung und der Bedrohung ist eine fortlaufende Ähnlichkeit gegeben, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Kläger weiterhin ehrverletzend und missachtend gegenüber Personen äußern wird, die ihm in gewissen Situationen missfallen. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob - wofür manches spricht - auch § 38 Abs. 3 Satz 3 PolG eine weitere Speicherung erlaubt, da bereits § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG die weitere Speicherung über zwei Jahre hinaus zulässt.
57 
b) Auch die in den Jahren 2003 und 2005 gegen den Kläger geführten Verfahren durften über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus gespeichert werden. § 38 Abs. 1 PolG 1998 kannte eine § 38 Abs. 2 PolG 2008/2012 entsprechende Fristbestimmung nicht.
58 
4. Die Speicherung der personenbezogenen Daten in POLAS-BW ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zulässig. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob nach Auffassung des Beklagten gemäß § 38 Abs. 4 und 5 PolG, § 38 Abs. 2 und 3 PolG a.F. und § 5 Abs. 1 und 3 Satz 2 DVO PolG (der immer noch auf den bis zum 21.11.2008 geltenden § 38 Abs. 2 PolG a.F. verweist, der allerdings in jeder Hinsicht dem § 38 Abs. 4 PolG entspricht) eine erneute Überprüfung der Datenspeicherung nach Ablauf von fünf Jahren erforderlich ist. Denn ein Löschungsanspruch besteht in beiden Fällen nicht. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 PolG und § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG a.F. hat der Polizeivollzugsdienst in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PolG und § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PolG a.F. dürfen die Fristen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 4 PolG und § 38 Abs. 2 Satz 3 PolG a.F. sind in Fällen von geringer Bedeutung kürzere Fristen festzulegen. § 5 DVO PolG regelt die Überprüfungsfristen. Demnach betragen diese nach Abs. 1 Nr. 1 bei Erwachsenen fünf Jahre. In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen bei Erwachsenen auf drei Jahre (§ 5 Abs. 3 Satz 1 DVO PolG). § 5 Abs. 3 Satz 2 DVO PolG führt Fälle von geringer Bedeutung auf. Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 PolG und § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG a.F. beginnen die Fristen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist. Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 PolG für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. Die unterschiedlich langen Fristen beginnen zum gleichen Zeitpunkt und enden auch gemeinsam: nämlich zum Zeitpunkt, zu dem die letzte (d.h. am längsten laufende) Frist zu Ende geht. Dieser Gedanke wird noch einmal bestätigt und verdeutlicht durch § 38 Abs. 5 Satz 2 PolG (Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 13).
59 
Bei der letzten hinzugekommenen Tat handelt es sich um den Vorwurf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung vom 26.04.2018. Selbst wenn man hierin einen Fall der geringeren Bedeutung gemäß § 5 Abs. 3, 3. Spiegelstrich DVO PolG sehen wollte, sodass die Überprüfungsfrist auf drei Jahre verkürzt wäre, bestünde ein Löschungsanspruch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Auch eine frühere Löschung musste nicht erfolgen, da innerhalb des jeweils letzten Speicherzeitraums weitere Daten gespeichert wurden und wegen § 38 Abs. 5 Satz 2 PolG gemeinsame Fristen gelten. Zwar liegt zwischen dem Vorfall vom 10.05.2012 (Nr. 8 der Aufstellung) und dem Vorfall vom 01.02.2016 (Nr. 7 der Aufstellung) ein Zeitraum von unter fünf Jahren. Bei dieser Speicherung vom 10.05.2012 handelt es sich um einen Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2, 9. Spiegelstrich DVO PolG begründet der Vorwurf des Betrugs wegen geringer Bedeutung eine Überprüfungsfrist von drei Jahren. Aus der Erläuterung zum Vorwurf des Betrugs vom 10.05.2012 ergibt sich indes, dass der Schaden auf 2.000,-- EUR beziffert worden war. Ein Fall von geringer Bedeutung nach § 5 Abs. 3 Satz 2, 9. Spiegelstrich DVO PolG liegt aber nur bis zu einer Schadenshöhe von 500,-- EUR vor, sodass gegen die Fünfjahresfrist nichts zu erinnern ist. Im Übrigen ist seit der ersten Eintragung zum Vorfall vom 24.05.2003 nach jedem neuen Vorfall innerhalb des kürzesten Speicherzeitraums von drei Jahren ein neuer Vorgang gespeichert worden, sodass fortlaufend neue Fristen zu laufen begannen, die nicht abgelaufen sind.
60 
5. Die fortbestehende Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers ist schließlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff in die Rechte des trotz dieser Speicherung nach wie vor unbestrittenermaßen als nicht vorbestraft geltenden Klägers wiegt geringer als die Rechtsgüter, die die Polizei durch diese Maßnahme schützen will. Die Verhältnismäßigkeit der fortbestehenden Speicherung der Daten über die den Kläger betreffenden Vorfälle steht jedenfalls nicht in Frage, solange diese Daten ausschließlich zu den für die weitere Speicherung erforderlichen präventiv-polizeilichen Zwecken der Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten verwendet werden.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die sich hier stellenden Probleme der Speicherung und Löschung personenbezogener Daten stellen sich in einer Vielzahl von Fällen und können dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Anlass geben, die in der Literatur aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 und 3 PolG abschließend zu klären.
63 
Beschluss vom 14. Juni 2018
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Gründe
66 
Für jede Speicherung von Daten ist der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR festzusetzen. Jede Erhebung oder Speicherung von Daten stellt einen selbständigen Akt hoheitlicher Gewalt dar und unterliegt je für sich einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Sind mehrere Erhebungen und Speicherungen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, handelt es sich daher um mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG, die zusammenzurechnen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 106). Streitgegenstand sind 18 Eintragungen in POLAS-BW. Daher ist der Streitwert für das Verfahren auf 90.000,-- EUR (18 x 5.000 ,-- EUR) festzusetzen. Die Beteiligten wurden in der mündlichen Verhandlung auf die Erhöhung des Streitwerts hingewiesen und haben keine Einwendungen erhoben.
67 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Löschung der über ihn in POLAS-BW gespeicherten Daten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Löschung von Daten ist § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG BW - PolG - und/oder § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG, wobei es auf das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander nicht ankommt (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 32). Es kann nämlich offenbleiben, ob als Anspruchsgrundlage § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG oder § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG als jeweils speziellere Bestimmung vorgeht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1999 - 1 S 1781/98 - NVwZ-RR 2000, 287). Denn die weitere Speicherung durch den Polizeivollzugsdienst ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zulässig, so dass ein Löschungsanspruch des Klägers weder nach § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG noch nach § 46 Abs. 1 Satz PolG besteht. Ein Löschungsanspruch ist nach beiden Vorschriften gegeben, wenn die Daten entweder gar nicht hätten gespeichert werden dürfen, die Speicherung also von Anfang an unzulässig war, oder wenn die Speicherung nicht mehr zulässig ist oder wenn bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder im Einzelfall festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 32; Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 5).
18 
Für die Frage, ob Daten zu Recht gespeichert worden sind, ist allerdings auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Speicherung erfolgt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 79; VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 33; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014 - 4 K 2270/12 - juris Rn. 32). Die Speichervoraussetzungen sind für jede einzelne Speicherung gesondert zu prüfen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass eine Speicherung nur erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Speicherung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Speicherung vorliegen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Speicherung deshalb anhand § 38 PolG in seinen Fassungen vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 660), vom 18. November 2008 (GBl. S. 390) und vom 20. November 2012 (GBl. S. 625). Bei einer von vornherein unzulässigen Speicherung entsteht umgehend ein Löschungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG oder § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 79; VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 33).
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Der Kläger wendet sich vorrangig nicht gegen die Anwendung des § 38 PolG durch den Beklagten. Er ist zuvörderst der Auffassung, die nämliche Bestimmung sei verfassungswidrig und nichtig. Nach Auffassung der Kammer bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 PolG jedoch keine durchgreifenden Zweifel.
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Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, § 38 Abs. 2 PolG sei verfassungswidrig. Denn es unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn aus einem Straftatenverdacht gefolgert werde, dass der Betroffene weitere Straftaten begehen werde und deshalb seine personenbezogenen Daten für zwei Jahre gespeichert werden dürften (Kahlert, in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 16). Auch wird § 38 Abs. 2 PolG deshalb als verfassungswidrig angesehen, da mit dieser Regelung in inakzeptabler Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde (Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, Rn. 548). Zwar sei die Regelung des § 38 Abs. 2 PolG unter pragmatischen Gesichtspunkten nachvollziehbar, die Vorschrift stehe aber in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip (Petri, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., 2012, G Rn. 407). Des Weiteren wird § 38 Abs. 2 PolG deshalb kritisiert, weil nunmehr die Wiederholungsgefahr entfalle und durch die Neuregelung alle, gegen die überhaupt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben werde, für zwei Jahre unter Generalverdacht gestellt würden, dass sie wieder straffällig würden. Die bisher erforderliche Prognose der Wiederholungsgefahr im Einzelfall habe dem Umstand Rechnung getragen, dass die Datenspeicherung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung erforderlich sein musste. Diese Erforderlichkeit sei begrifflich nicht gegeben, wenn aus dem Verhalten des Betroffenen überhaupt kein Schluss auf seine künftige Straffälligkeit abgeleitet werden könne. Insofern sei die neue Regelung widersprüchlich und verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Gesetzesänderung verkenne auch völlig die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte bei Bagatelldelikten: Entsprechende Ermittlungsverfahren würden in der Regel formularmäßig eingestellt; bei Antragsdelikten erfolge dann zugleich ein Verweis des Anzeigeerstatters auf den Privatklageweg. Der Betroffene könne gegen die Einstellungsentscheidung auch kein Rechtsmittel einlegen, damit in der Begründung - wie die Neufassung des § 38 Abs. 2 PolG es fordere - ausdrücklich seine ‚Unschuld‘ bescheinigt werde. Wenn die Polizei schon die ersten Bagatelldelikte ohne Rücksicht auf die Negativprognose speichern dürfe, so gehe diese Datensammelwut viel zu weit. Zudem werde der Wert einer derartigen Datensammlung völlig überschätzt (LfD BW: Pressemitteilung vom 22.04.2008; vgl. auch LfD BW, 29. TB 2009, Kap. 2.1.1.1. S. 36).
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Dem steht aber entgegen, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Einstellungen von Strafverfahren nach § 153, § 153a oder § 170 Abs. 2 StPO einen Tatverdacht im Sinne des § 38 Abs. 2 PolG gegen die Betroffenen begründen. Denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Einstellungen nach § 153 und § 153a StPO. Auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch schließen einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus. Sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig und mit der durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgten Unschuldsvermutung vereinbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 76 m.w.N. und Beschluss vom 20.02.2001 - 1 S 2054/00 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113-123; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 07.07.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6 und vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014 - 4 K 2270/12 - juris Rn. 38). Dem hat auch das Bundesverfassungsgericht - selbst im Fall eines rechtskräftigen gerichtlichen Freispruchs - unter Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugestimmt und hat ausgeführt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 11 und 13 ):
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„Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind. Gleiches gilt, wenn das Strafverfahren aus anderen Gründen beendet worden ist. Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu, gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht entgegen.
...
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Die weitere Aufbewahrung und Verwendung von Daten aus Strafverfahren zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung stellt auch keinen Nachteil des Beschwerdeführers dar, der einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkäme. In ihren Voraussetzungen sind diese Maßnahmen von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber von einer Schuldfeststellung abhängig. Auch ist die Datenspeicherung in den Kriminalakten von ihren faktischen Wirkungen her nicht mit einer Strafsanktion zu vergleichen und dient anderen Zwecken, nämlich der vorbeugenden Straftatenbekämpfung. Ferner fehlt ihr die einem Strafurteil zukommende Publizitätswirkung.“
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Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt auch deshalb nicht vor, weil erstens die Speicherung nicht auf eine Bestrafung abzielt, sondern auf die Gefahrenvorsorge. Zweitens muss der Anfangsverdacht fortbestehen, womit ein hinreichender Ansatzpunkt für die Datenspeicherung besteht (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 6 Rn. 168).
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Eine Speicherung verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichkeitsbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in dieses Recht liegt nicht nur in der Erhebung solcher Daten, sondern auch in ihrer weiteren Aufbewahrung und Speicherung. Zu den geschützten Daten zählen auch die Informationen, die in erkennungsdienstlichen Unterlagen enthalten sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Einschränkungen müssen jedoch gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Gesetzliche Grundlage der Datenspeicherung ist vorliegend § 484 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 2 PolG. Die in § 484 Abs. 4 StPO getroffene Regelung verweist für die (gefahrenabwehrrechtliche) Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, auf die Polizeigesetze der Länder (BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 - 5 A 479/09 - juris Rn. 25). Sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt, wird dies auch den Maßstäben der informationellen Selbstbestimmung gerecht. Ein Anspruch auf Löschung ergibt sich deshalb nicht aus dem Recht der informationellen Selbstbestimmung. Der Bayerische VGH hat hierzu folgendes ausgeführt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 10 C 14.1180 - juris Rn. 22 m.w.N.):
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„Aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt auch kein weiter gehender Löschungsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Es ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG stellen eine solche verfassungsmäßige Schranke dar. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre.“
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Des Weiteren kann den möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verdacht der fahrlässigen Begehung einer Straftat nicht zur Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten führt (Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 2014, Rn. 803). Zwar werden durch die Neuregelung neben Serientätern und Schwerkriminellen auch solche Personen erfasst, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit als Straftäter künftig nicht mehr in Erscheinung treten werden. Diese sich auf eine potenziell große Personengruppe beziehende Speicherung erfolgt allerdings nur für den kurzen Zeitraum von zwei Jahren. Darüber hinaus gibt es die Negativprognose durch § 38 Abs. 3 PolG weiterhin (Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 4). Außerdem macht es keinen Unterschied, ob eine Straftatenprognose (wie nunmehr) gänzlich entfällt oder die Anforderungen an eine solche - wie in der Vorgängerregelung - sehr niedrig angesetzt werden; die Neufassung führt vielmehr zu mehr Rechtssicherheit (Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 6 Rn. 168). Aus den dargelegten Gründen hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 PolG.
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Auch die Anwendung des § 38 Abs. 2 PolG ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Bei den gespeicherten Daten über den Kläger handelt es sich um Daten, die der Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind. Die Speicherung dieser Daten ist rechtmäßig erfolgt.
29 
1. Die in den Nummern 1 bis 12 und 18 der Aufstellung aufgeführten Taten begangen zu haben, war der Kläger im Zeitpunkt der Speicherung verdächtig. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr (Alternative 1) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Alternative 2) erforderlich ist. Nach § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PolG in seiner derzeitigen wie in seiner vorherigen Fassung ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Alternative 2 des Absatz 1) bis zu einer Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat (sog. Prüffall). Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Die streitgegenständlichen Speicherungen sind nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PolG rechtmäßig. Der Tatverdacht im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG hinsichtlich nachfolgend aufgeführter Vorfälle liegt vor. Ein Verdacht ist zu bejahen, wenn konkrete Tatsachen es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde (Kahlert, in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 13).
30 
a) Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PolG für die Speicherung der Daten über die Vorfälle vom 26.04.2018 (Nr. 3 der Aufstellung), vom 30.03.2016 (Nr. 5 der Aufstellung) und vom 29.03.2016 (Nr. 6 der Aufstellung) sind gegeben. Die Speicherung dieser drei Vorfälle ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG erforderlich, da auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass der Kläger eine Straftat begangen hat. Bei diesen drei Vorfällen handelt es sich um noch laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ergibt sich aus der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist. Da über diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine abschließende Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts getroffen wurde, ist der Tatverdacht auch nicht ausgeräumt.
31 
b) Auch die Speicherung des Klägers wegen der Tat Nr. 7 (Bedrohung und Beleidigung am 01.02.2016) ist rechtmäßig erfolgt. Das Strafverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Die Speicherung ist zulässig, da es sich hierbei nicht um eine endgültige, sondern um eine bloß vorläufige Einstellung handelt. Nach § 153a StPO kann mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Im Fall der Einstellung nach § 153a StPO besteht ein Tatverdacht gegen den Kläger, denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einstellung nach § 153a StPO (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2001 - 1 S 2054/00 - juris Rn. 6 und Urteil vom 26.05.1992 - 1 S 668/90 - juris Rn. 42). Der Kläger ist trotz dieser Einstellung weiterhin verdächtig, die Tat begangen zu haben.
32 
c) Soweit die Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (Nrn. 1, 2, 8, 10 bis 12 und 18 der Aufstellung des Beklagten) oder nach den §§ 374 ff. StPO auf den Privatklageweg verwiesen wurden (Nrn. 4 und 9 der Aufstellung des Beklagten), sind die Daten zu Recht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PolG in POLAS-BW eingetragen bzw. gespeichert worden. Trotz Einstellung bestand im Zeitpunkt der Speicherung bei allen Vorgängen ein Resttatverdacht. Von einem fortbestehenden Resttatverdacht kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht festgestellt wurde, dass der Verdacht vollständig entfallen ist. Wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt nach §§ 374 ff. StPO kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, kann allerdings der der Speicherung zugrunde liegende Tatverdacht im Sinne des § 38 Abs. 2 PolG fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen des gänzlich ausgeräumten Tatverdachts (im Sinne eines Anfangsverdachts), sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.06.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4). Nach ständiger Rechtsprechung schließt selbst die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder ein Freispruch einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus; sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, ist eine Speicherung daher auch in diesen Fällen zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 54/13 - juris Rn. 76 m.w.N.). Der zur präventiven polizeilichen Speicherung dieser Daten erforderliche, aber auch ausreichende Resttatverdacht wird durch diese Art der Einstellung nicht notwendig ausgeräumt, wenn sich aus der Einstellungsverfügung ergibt, dass ein Resttatverdacht übrigbleibt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2015 - 10 C 14.1797 - juris Rn. 19). Für den Restverdacht reicht es demgegenüber nicht aus, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ohne weitere Begründung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellt (Hessischer VGH, Urteil vom 23.04.2002 - 10 UE 4135/98 - juris Rn. 51). Anhand der Ermittlungsakten und insbesondere des Einstellungsbeschlusses ist festzustellen, ob ein Resttatverdacht vorliegt (VG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2014 - 4 K 2270/12 - juris Rn. 38).
33 
Nachdem der Kläger gegen die vom Beklagten vorgebrachte Sachverhaltsbeschreibung und Begründung (Bl. 169 ff. d.A.) nichts vorgebracht und der Beklagte die Vorlage der maßgeblichen Akten verweigert hat, legt das Gericht seiner Entscheidung den vom Beklagten geschilderten Tathergang (a.a.O.) zugrunde.
34 
aa) Bei den gespeicherten Daten über den Vorfall vom 25.12.2016 (Aufstellung Nr. 1), handelt es sich um den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung, die - ausweislich der Aufstellung - von mehreren gemeinsam begangen wurde. In einer Diskothek ist es danach zu einer größeren körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei größeren Gruppierungen gekommen. Die genaue Anzahl der Beteiligten sowie die jeweiligen Tatbeiträge waren nicht eindeutig feststellbar. Der Kläger konnte einer der beiden Gruppierungen zugeordnet werden und war verdächtigt worden, auf Mitglieder der anderen Gruppe eingeschlagen zu haben. Die entsprechenden Verletzungen sind dokumentiert worden. Der Kläger hat angegeben, dass er den Streit schlichten wollte. Die Einstellung erfolgte, da die einzelnen Tatbeiträge und die Frage, inwieweit eine Selbstverteidigung bzw. Verteidigung zu Gunsten der anderen Beteiligten erfolgte, nicht hinreichend sicher geklärt werden konnte. Dem Kläger konnte zwar nicht nachgewiesen werden, dass er nicht in Notwehr oder in Nothilfe und damit gerechtfertigt gehandelt hatte. Ein Resttatverdacht wurde allerdings nicht ausgeräumt, denn der Kläger konnte mit Sicherheit einer der beiden streitenden Gruppierungen zugeordnet werden.
35 
bb) Der Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung, die ausweislich Nr. 2 der Aufstellung des Beklagten am 09.10.2011 von mehreren gemeinsam begangen worden ist, wurde ebenfalls nicht ausgeräumt. Bei diesem Vorfall ist es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zweier rivalisierender Gruppen gekommen. Der Kläger gehörte einer Gruppe an. Dabei hat sich in der Folge eine Massenschlägerei entwickelt, durch die sich mehrere der Beteiligten Verletzungen zugezogen haben. Der Kläger hat eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Beschuldigten begonnen und diesen zu Boden geschlagen. Bei diesem Vorfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tat nachweislich nicht begangen hat oder dass sein Handeln gerechtfertigt war, sodass ein Restverdacht verblieben ist.
36 
cc) Für das Verfahren wegen Beleidigung am 14.04.2016 (Aufstellung des Beklagten Nr. 4) besteht ebenfalls ein Restverdacht. Der Kläger ist auf eine Person getroffen, die ihm aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis bekannt war, und er soll diese mittels verschiedener Ausdrucksweisen beleidigt haben. Die Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß §§ 374 ff. StPO abgelehnt, weil diese nicht im öffentlichen Interesse lag. Damit ist auch in diesem Fall von einem Restverdacht gegenüber dem Kläger auszugehen. Denn es wurde lediglich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint.
37 
dd) Die Speicherung des Vorgangs vom 10.05.2012 wegen verschiedener Betrugsarten (Aufstellung Nr. 8) war ebenfalls zulässig, da auch insoweit ein Resttatverdacht fortbesteht. Diesem Verfahren lag ausweislich der genannten Aufstellung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Inhaber und Betreiber mehrerer X-Shops. In seiner Verantwortung standen auch Vertragsabschlüsse. In einem Fall sind mit einem Vertragspartner Kommunikationsverträge abgeschlossen worden, die auch die Übergabe von fünf Handys beinhaltet haben. Nachweislich sind zwei Handys nicht übergeben, sondern an andere Kunden verkauft worden. Auch bei diesem Vorgang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tat nicht begangen hat, sondern dass der Staatsanwaltschaft die für die Anklageerhebung erforderlichen Voraussetzungen für den hinreichenden Tatverdacht fehlten.
38 
ee) Auch für das Verfahren wegen Bedrohung vom 01.06.2010 (Aufstellung Nr. 9) bleibt ein Restverdacht bestehen. Der Kläger hat seinen Schwager damit bedroht, ihn umzubringen. Die Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß §§ 374 ff. StPO abgelehnt, weil dies nicht im öffentlichen Interesse lag.
39 
ff) Bei dem Verfahren wegen Provisionsbetrugs, begangen am 19.07.2009 (Aufstellung Nr. 10), stand der Kläger im Verdacht, Handy-Laufzeitverträge gefälscht und dadurch Provisionszahlungen von der Firma X erhalten zu haben. Auch in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tat nicht begangen hat, sondern dass der Staatsanwaltschaft die für die Anklageerhebung erforderlichen Voraussetzungen für den hinreichenden Tatverdacht nicht ausreichten.
40 
gg) Auch der Tatverdacht des Provisionsbetrugs vom 28.02.2009 (Aufstellung Nr. 11) besteht fort. Nach Mitteilung des Beklagten ist im X-Shop des Klägers ein Handyvertrag gefälscht worden, um Provisionszahlungen zu erhalten. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte, da der Vorgang nicht aufgeklärt werden konnte. Die Beweislage war in diesem Fall nicht ausreichend, sodass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehen konnte, dass der Kläger bei den strengen Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Tat verurteilt werden könnte.
41 
hh) Der Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung am 14.12.2008 wurde ebenfalls nicht ausgeräumt (Aufstellung Nr. 12). Dem Kläger war zur Last gelegt worden, bei einer Auseinandersetzung mit vier Personen auf eine andere Person mit den Fäusten eingeschlagen zu haben. Die Einstellung erfolgte, weil sich Aussage gegen Aussage gegenüberstanden, ohne dass einer der Aussagen von vorne herein ein erhöhter Beweiswert zukam. Der Vorwurf der Körperverletzung ist nicht entfallen, sondern es konnte dem Kläger lediglich der Tatbeitrag nicht nachgewiesen werden.
42 
ii) Der Restverdacht bleibt auch hinsichtlich des letzten Eintrags zu dem Verfahren vom 29.03.2011 wegen Beleidigung aufrechterhalten (Aufstellung Nr. 18). Aus der Begründung ergibt sich, dass unter Verkehrsteilnehmern beleidigende Äußerungen gefallen sind. Es steht Aussage gegen Aussage, da beide Beteiligte den Vorfall gegensätzlich darstellen. Unbeteiligte Zeugen konnten nicht ermittelt werden. Ein Resttatverdacht bleibt bestehen. Die Beweislage reichte nicht aus, um eine öffentliche Klage zu erheben.
43 
2. Bei den streitgegenständlichen Speicherungen Nrn. 13 bis 17 der Aufstellung des Beklagten handelt es sich um Speicherungen von Daten, die den Anforderungen des § 38 Abs. 1 PolG in seiner Fassung vom 15.12.1998 entsprechen müssen. Denn die Speicherung erfolgte vor der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 22.11.2008. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG a.F. kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betreffende Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine Straftat begehen wird (§ 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F.). Die für die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung - kumulativ zum Tatverdacht - gesetzlich geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr können sich nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in § 38 Abs. 1 Satz 3 PolG a.F. insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst und gegebenenfalls für die Löschung dieser Daten räumen der Behörde kein Ermessen und auch keinen Beurteilungsspielraum ein. Auch die gesetzlich geforderte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Speicherung der Daten und dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Betroffenen, wie sie durch den Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG a.F. ("... soweit und solange ... erforderlich ist.") nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt wird, ist der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen.
44 
a) Der Verdacht im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG a.F., die in der Aufstellung des Beklagten (Bl. 169 ff. d.A.) unter Nrn. 13 bis 17 genannten Straftaten begangen zu haben, liegt trotz Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor.
45 
aa) Dem Vorgang vom 16.10.2006 (Nr. 13 der Aufstellung) lag zugrunde, dass der Kläger die Geschädigte bedroht hat, sie umzubringen und ihre ganze Familie auszulöschen. Die Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß §§ 374 ff. StPO abgelehnt, weil dies nicht im öffentlichen Interesse lag, sodass trotzdem ein Restverdacht bestehen bleibt.
46 
bb) Der Vorwurf der von mehreren gemeinsam begangenen gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung vom 28.06.2005 (Aufstellung Nr. 14) wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Tat nicht mit zur Anklageerhebung ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Der Restverdacht bleibt bestehen, da lediglich die Beweislage für eine Anklage nicht ausgereicht hat.
47 
cc) Auch der Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung vom 19.04.2005 (Nr. 15 der Aufstellung) bleibt trotz Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO aufrechterhalten, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Tat nicht begangen hat, sondern lediglich die Voraussetzungen der öffentlichen Klage nicht vorlagen.
48 
dd) Bei den gespeicherten Daten zum Vorfall vom 20.08.2003 (Nr. 16 der Aufstellung) handelt es sich um den Vorwurf des Warenkreditbetrugs. Der Kläger hat nach dem Inhalt dieser Aufstellung unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Autoteile bestellt und nicht bezahlt. Am 09.01.2004 hat er die eidesstaatliche Versicherung abgegeben. Auch bei diesem Vorgang ist ein Restverdacht gegeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Tat nachweislich nicht begangen hat oder dass sein Handeln gerechtfertigt war.
49 
ee) Schließlich bleibt auch ein Restverdacht hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Körperverletzung vom 24.05.2003 (Nr. 17 der Aufstellung) bestehen. Hierbei handelte es sich um den Vorwurf, dass der Kläger einer anderen Person mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hat. Die Einstellung unter Verweis auf den Privatklageweg ist auch in diesem Fall aufgrund des fehlenden öffentlichen Interesses erfolgt.
50 
b) Der Beklagte geht auch zu Recht von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers im Sinne des § 38 Abs.1 Satz 2 und 3 PolG a.F. aus. In den Jahren von 2003 bis 2005 ist der Kläger in fünf Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darunter fallen u.a. zwei Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung (24.05.2003: Körperverletzung; 28.06.2005: Gefährliche Körperverletzung von mehreren gemeinsam begangen). Auch die Delikte der Beleidigung und Bedrohung legen nahe, dass der Kläger in Konfliktsituationen nicht nur körperliche Kraft zur Lösung des Konflikts anwendet, sondern auch Ehrverletzungen und die Verletzung des individuellen Rechtsfriedens in Kauf nimmt. Die zu prognostizierende Wiederholungsgefahr wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger in den Folgejahren weiterhin mit Körperverletzungs-, Betrugs-, Beleidigungs- und Bedrohungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er selbst hat auch keinerlei Begründung vorgebracht, warum der Tatverdacht entfallen und keine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei.
51 
Demnach kann für sämtliche der in der Aufstellung des Beklagten genannten Vorwürfe von der Rechtmäßigkeit der Speicherung im Zeitpunkt deren Aufnahme in das System POLAS-BW ausgegangen werden.
52 
3. Die Speicherung ist auch nicht später rechtswidrig geworden, namentlich ist ein Löschungsanspruch nicht mit dem Ablauf von zwei Jahren entstanden.
53 
a) § 38 Abs. 2 PolG 2008 und § 38 Abs. 2 PolG 2012 erlauben eine Speicherung von Daten über einen Vorfall zunächst nur für die Dauer von zwei Jahren. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus ist nur nach Maßgabe von § 38 Abs. 3 PolG 2008/2012 zulässig. Danach ist eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird (Satz 1, Variante 1). Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben (Satz 2). Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat (Satz 3, Variante 2 des § 38 Abs. 3 PolG).
54 
§ 38 Abs. 3 Satz 1 PolG setzt eine negative Kriminalprognose voraus. Als nicht abschließende Beispiele für tatsächliche Anhaltspunkte, die eine derartige Prognose rechtfertigen, nennt § 38 Abs. 3 Satz 2 PolG die Art der Tat (z.B. typische Wiederholungstat wie einige Verstöße gegen das BtMG) sowie Schwere oder Ausführung (z. B. Täter arbeitet immer mit der gleichen Methode) der Tat (Kahlert in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 18).
55 
Die nach wie vor unveränderte (an die geänderten Gesetzesfassungen nicht angepasste) Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 18.07.1997 zum Polizeigesetz (GABl 1997, 406) zu § 38 Abs. 1 PolG a. F. sieht vor, dass die Prognose, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird, aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, die unter Einbeziehung polizeilichen Erfahrungswissens zu bewerten sind, zu treffen ist. Dabei sind alle Tatsachen zu Art, Ausführung und Schwere der Tat sowie die Persönlichkeit der betroffenen Person und deren bisheriges polizeilich relevantes Auftreten in eine Gesamtabwägung einzubeziehen. Gesichtspunkte können sein: Das Verhalten des Betroffenen vor, bei und nach der Tat, sein familiäres und soziales Umfeld, seine beruflichen und privaten Lebensumstände und Bindungen, sein Freundes- und Bekanntenkreis, seine finanzielle Situation und andere Faktoren. Für die Beurteilung der nach dieser Vorschrift erforderlichen Wiederholungsgefahr wird ein Prognosespielraum eingeräumt, ein Beurteilungsspielraum besteht aber nicht. Der Prognosespielraum ist gerichtlich vollumfänglich überprüfbar (so zu der nach § 38 Abs. 1 PolG a.F. bereits für die erstmalige Speicherung erforderlichen Wiederholungsgefahr: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 80; Urteil vom 26.05.1992 - 1 S 668/90 - juris Rn. 38; zu § 38 Abs. 3 PolG: VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 39; Kahlert, in: Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., 2015, § 38 Rn. 18; a. A. Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 7). Die Prognose der Wiederholungsgefahr besteht nicht lediglich in der Feststellung von Tatsachen und deren Subsumtion. Sie enthält vielmehr eine vorausschauende Beurteilung und ist insofern ein Akt wertender Erkenntnis, in den auch polizeiliches Erfahrungswissen einfließt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 80; VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - juris Rn. 39).
56 
Zu Recht geht der Beklagte bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nach § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 PolG von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers aus. Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Kläger zur Last gelegten Taten und die zum Teil - nämlich was den Verdacht der Körperverletzung, der Beleidigung, der Bedrohung und des Betrugs angeht - strukturelle Ähnlichkeit der Taten besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der vom Beklagten angestellten Prognose zu zweifeln. Gegen den Kläger sind in den vergangenen 15 Jahren immerhin 18 Ermittlungsverfahren geführt worden. Eine Gleichartigkeit der Gesetzverstöße liegt dabei jedenfalls insoweit vor, als in vier Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung von mehreren gemeinsam begangen ermittelt worden ist und der Kläger bei Rangeleien mit körperlicher Auseinandersetzung anwesend war. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger inzwischen von der insoweit gezeigten Gewaltbereitschaft in Konfliktsituationen Abstand genommen hätte. Im Gegenteil wird die vom Beklagten schon zu Beginn dieses Verfahrens beim Kläger angenommene Wiederholungsgefahr dadurch bestätigt, dass gegen ihn im Jahre 2018 erneut wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt wird. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung und der Bedrohung ist eine fortlaufende Ähnlichkeit gegeben, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Kläger weiterhin ehrverletzend und missachtend gegenüber Personen äußern wird, die ihm in gewissen Situationen missfallen. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob - wofür manches spricht - auch § 38 Abs. 3 Satz 3 PolG eine weitere Speicherung erlaubt, da bereits § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG die weitere Speicherung über zwei Jahre hinaus zulässt.
57 
b) Auch die in den Jahren 2003 und 2005 gegen den Kläger geführten Verfahren durften über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus gespeichert werden. § 38 Abs. 1 PolG 1998 kannte eine § 38 Abs. 2 PolG 2008/2012 entsprechende Fristbestimmung nicht.
58 
4. Die Speicherung der personenbezogenen Daten in POLAS-BW ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zulässig. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob nach Auffassung des Beklagten gemäß § 38 Abs. 4 und 5 PolG, § 38 Abs. 2 und 3 PolG a.F. und § 5 Abs. 1 und 3 Satz 2 DVO PolG (der immer noch auf den bis zum 21.11.2008 geltenden § 38 Abs. 2 PolG a.F. verweist, der allerdings in jeder Hinsicht dem § 38 Abs. 4 PolG entspricht) eine erneute Überprüfung der Datenspeicherung nach Ablauf von fünf Jahren erforderlich ist. Denn ein Löschungsanspruch besteht in beiden Fällen nicht. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 PolG und § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG a.F. hat der Polizeivollzugsdienst in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PolG und § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PolG a.F. dürfen die Fristen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 4 PolG und § 38 Abs. 2 Satz 3 PolG a.F. sind in Fällen von geringer Bedeutung kürzere Fristen festzulegen. § 5 DVO PolG regelt die Überprüfungsfristen. Demnach betragen diese nach Abs. 1 Nr. 1 bei Erwachsenen fünf Jahre. In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen bei Erwachsenen auf drei Jahre (§ 5 Abs. 3 Satz 1 DVO PolG). § 5 Abs. 3 Satz 2 DVO PolG führt Fälle von geringer Bedeutung auf. Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 PolG und § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG a.F. beginnen die Fristen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist. Werden innerhalb der Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 PolG für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte endet. Die unterschiedlich langen Fristen beginnen zum gleichen Zeitpunkt und enden auch gemeinsam: nämlich zum Zeitpunkt, zu dem die letzte (d.h. am längsten laufende) Frist zu Ende geht. Dieser Gedanke wird noch einmal bestätigt und verdeutlicht durch § 38 Abs. 5 Satz 2 PolG (Stephan, in: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2014, § 38 Rn. 13).
59 
Bei der letzten hinzugekommenen Tat handelt es sich um den Vorwurf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung vom 26.04.2018. Selbst wenn man hierin einen Fall der geringeren Bedeutung gemäß § 5 Abs. 3, 3. Spiegelstrich DVO PolG sehen wollte, sodass die Überprüfungsfrist auf drei Jahre verkürzt wäre, bestünde ein Löschungsanspruch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Auch eine frühere Löschung musste nicht erfolgen, da innerhalb des jeweils letzten Speicherzeitraums weitere Daten gespeichert wurden und wegen § 38 Abs. 5 Satz 2 PolG gemeinsame Fristen gelten. Zwar liegt zwischen dem Vorfall vom 10.05.2012 (Nr. 8 der Aufstellung) und dem Vorfall vom 01.02.2016 (Nr. 7 der Aufstellung) ein Zeitraum von unter fünf Jahren. Bei dieser Speicherung vom 10.05.2012 handelt es sich um einen Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2, 9. Spiegelstrich DVO PolG begründet der Vorwurf des Betrugs wegen geringer Bedeutung eine Überprüfungsfrist von drei Jahren. Aus der Erläuterung zum Vorwurf des Betrugs vom 10.05.2012 ergibt sich indes, dass der Schaden auf 2.000,-- EUR beziffert worden war. Ein Fall von geringer Bedeutung nach § 5 Abs. 3 Satz 2, 9. Spiegelstrich DVO PolG liegt aber nur bis zu einer Schadenshöhe von 500,-- EUR vor, sodass gegen die Fünfjahresfrist nichts zu erinnern ist. Im Übrigen ist seit der ersten Eintragung zum Vorfall vom 24.05.2003 nach jedem neuen Vorfall innerhalb des kürzesten Speicherzeitraums von drei Jahren ein neuer Vorgang gespeichert worden, sodass fortlaufend neue Fristen zu laufen begannen, die nicht abgelaufen sind.
60 
5. Die fortbestehende Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers ist schließlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff in die Rechte des trotz dieser Speicherung nach wie vor unbestrittenermaßen als nicht vorbestraft geltenden Klägers wiegt geringer als die Rechtsgüter, die die Polizei durch diese Maßnahme schützen will. Die Verhältnismäßigkeit der fortbestehenden Speicherung der Daten über die den Kläger betreffenden Vorfälle steht jedenfalls nicht in Frage, solange diese Daten ausschließlich zu den für die weitere Speicherung erforderlichen präventiv-polizeilichen Zwecken der Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten verwendet werden.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die sich hier stellenden Probleme der Speicherung und Löschung personenbezogener Daten stellen sich in einer Vielzahl von Fällen und können dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Anlass geben, die in der Literatur aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 2 und 3 PolG abschließend zu klären.
63 
Beschluss vom 14. Juni 2018
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Gründe
66 
Für jede Speicherung von Daten ist der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR festzusetzen. Jede Erhebung oder Speicherung von Daten stellt einen selbständigen Akt hoheitlicher Gewalt dar und unterliegt je für sich einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Sind mehrere Erhebungen und Speicherungen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, handelt es sich daher um mehrere Streitgegenstände im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG, die zusammenzurechnen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 106). Streitgegenstand sind 18 Eintragungen in POLAS-BW. Daher ist der Streitwert für das Verfahren auf 90.000,-- EUR (18 x 5.000 ,-- EUR) festzusetzen. Die Beteiligten wurden in der mündlichen Verhandlung auf die Erhöhung des Streitwerts hingewiesen und haben keine Einwendungen erhoben.
67 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 24/02/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2014 wird dem Kläger für seine Klage auf Löschung von fünf näher bezeichneten, im IGVP gespeicherten personenbezogenen Daten Prozesskoste
published on 22/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag au
published on 07/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligun
published on 10/02/2015 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.10.2011 - 5 K 1777/09 -wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Speicherung von Daten des Klägers zu seinen PKWs und zu folgenden Anlässen rechtswidrig war:1) 12.08.1999/Bietigheim-Bissi
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Annotations

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.