Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Feb. 2016 - 17 K 6092/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der beklagten Polizeibehörde zur Gewährung von Vollzugshilfe anlässlich einer gerichtlich angeordneten Unterbringung einer Minderjährigen durch das städtische Jugendamt.
3Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 genehmigte das Amtsgericht T. – Familiengericht – gemäß § 1631 b BGB die Unterbringung der minderjährigen L. M°°°°°. (geb. 21.11.1996) in einer geschlossenen Einrichtung in °°°°° V. . Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Ferner heißt es im Tenor: „Wirkt das Jugendamt bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf dieses ggf. Gewalt anwenden und der Unterstützung der Polizei nachsuchen.“ Zur Begründung wird ausgeführt, die Minderjährige leide nach sachverständiger Feststellung an einer psychischen Erkrankung in Form einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Es bestehe die Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Ermächtigung zur Anwendung von Gewalt sei gemäß §§ 167, 326 FamFG auszusprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 13 f d. A.) Bezug genommen.
4Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 bat die Kindsmutter der vorerwähnten Minderjährigen das Jugendamt der Klägerin, an der Zuführung zur Unterbringung ihrer Tochter in der geschlossenen Einrichtung auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts mitzuwirken. Am 30. Januar 2012 unternahmen Mitarbeiterinnen des Jugendamtes einen ersten Zuführungsversuch. Dem entzog sich die Minderjährige durch „Weglaufen“.
5Mit Schreiben vom selben Tag richtete die Klägerin, Bereich Jugend und Familien, ein „Amtshilfeersuchen“ an den Beklagten und bat gemäß § 49 PolG NRW um Vollzugshilfe bis zu der benannten Einrichtung in V. . Zur Begründung wurde darauf verwiesen, aufgrund des Weglaufens bei einem ersten Unterbringungsversuch sei davon auszugehen, dass eine freiwillige Unterbringung ohne Gewaltanwendung nicht möglich sei.
6Am Morgen des 31. Januar 2012, gegen 7.15 Uhr, versuchten drei Mitarbeiter/innen des Jugendamtes der Klägerin (eine 1959 geborene Diplomsozialarbeiterin/-Pädagogin, ein 1964 geborener Diplom Soz. Pädagoge, ein 1980 geborener Diplomsozialarbeiter/-Pädagoge) – ohne eine Antwort des Vollzugshilfeersuchens abgewartet zu haben – erneut erfolglos, die Minderjährige von der Übernachtungsstelle “T1. °°“ in E. der geschlossenen Einrichtung zuzuführen.
7Ausweislich dreier am selben Tag erstellter (so bezeichneter) eidesstattlicher Versicherungen der Mitarbeiter/innen sei L. gebeten worden, freiwillig mit in den Dienstwagen des Jugendamtes zu steigen, um nachfolgend nach C. zu fahren. L. habe sich von Beginn an geweigert mitzufahren. Darauf sei die Unterstützung der Polizeiwache L1. angefordert worden. Zwei Beamte und eine Beamtin seien erschienen. L. habe sich sodann gemeinsam mit zwei weiteren Bewohnerinnen in einem Zimmer der Einrichtung verbarrikadiert. Nach kurzer Aufforderung durch die Polizei, während derer die Minderjährige nicht eingelenkt habe, sei L. unter Anwendung polizeilicher Gewalt zur Polizeiwache L1. verbracht worden. Dort sei seitens des Jugendamtes erneut die Bitte um Vollzugshilfe geäußert worden. Von dem wachhabenden Dienststellenleiter sei jedoch eine Begleitung durch die Polizei nach C. abgelehnt und lediglich die polizeiliche Unterstützung zugesichert worden, L. in das Dienstfahrzeug des Jugendamtes zu setzen. Der Beamte habe im Wesentlichen darauf verwiesen, das Jugendamt müsse so konsequent sein, Beschlüsse entsprechend deren Inhalte auch allein durchzuführen. Nachdem die telefonisch informierte Amtsärztin des Gesundheitsamtes auf der Polizeiwache erschienen sei, habe diese aufgrund von Fremd-und Eigengefährdung der Jugendlichen eine Einweisung in die Kinder-und Jugendpsychiatrie E. , F. -Klinik, veranlasst. L. sei mit einem von der Polizei angeforderten KTW in die Klinik transportiert, dort aber von der Dienst habenden Ärztin wegen fehlender Fremd-oder Eigengefährdung entlassen worden.
8In dem polizeilichen Einsatzbericht zu dem vorgenannten Vorfall vom 31. Januar 2012 heißt es im Wesentlichen:
9Die Beamten seien beim Eintreffen von Mitarbeitern des Jugendamtes über den Sachverhalt, insbesondere die Existenz eines richterlichen Beschlusses zur Unterbringung der L. M°°°°°. in einer geschlossenen Einrichtung informiert worden. Die Betroffene habe sich jedoch gewehrt, so dass die Polizei zur Unterstützung hätte angefordert werden müssen. Vor der geschlossenen Tür zu dem Zimmer, in dem sich noch zwei weitere Bewohnerinnen aufgehalten hätten, hätten sich die Polizeibeamten zu erkennen gegeben und versucht, das Zimmer zu betreten. Die Tür habe sich jedoch nur zu einem kleinen Teil öffnen lassen. Die drei Mädchen seien mehrfach erfolglos aufgefordert worden, die Tür zu öffnen. Dem sei keine Folge geleistet worden. Mit körperlicher Gewalt, in Form von mehrmaligen, kräftigen und ruckartigen Stößen gegen die Tür hätten die eingesetzten Beamten die Zimmertür nachfolgend geöffnet. Diese sei mit einem Einzelbett blockiert gewesen. Die drei Angetroffenen hätten eine Äußerung zum Sachverhalt verweigert. L. sei daraufhin zur Durchsetzung des richterlichen Beschlusses vorerst in Gewahrsam genommen und zur Wache verbracht worden. Während des Transports habe sie geäußert, dass sie die Mitarbeiter des Jugendamtes “sowieso umbringen werde“. Nähere Angaben hierzu habe sie nicht gemacht. Einem der Mitarbeiter des Jugendamtes habe L. den Mittelfinger gezeigt. Auf der Wache sei nachfolgend eine Mitarbeiterin des Gesundheitsamts der Stadt E. erschienen. In einem Gespräch mit dieser habe L. geäußert, abends, wenn sie im Bett liege, oft das Gefühl zu haben, nicht mehr leben zu wollen. Da aufgrund dieses Verhaltens sowie ihrer Äußerungen eine Fremd-und Eigengefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können, sei L. auf Antrag des Gesundheitsamts der F. -Klinik zugeführt worden. Weitere Maßnahmen seien dort in Absprache mit dem Jugendamt erfolgt.
10In der am selben Tag u.a. gegen L. M°°°°°. polizeilich erstellten Strafanzeige wegen Widerstands gegen Polizeibeamte, Beleidigung und Bedrohung wird in der abschließenden „Beurteilung der Gefährdungslage“ u.a. ausgeführt, die Beschuldigte habe auf die eingesetzten Beamten einen verzweifelten Eindruck gemacht und sei bereits beim Transport zum Streifenwagen in Tränen ausgebrochen. Anlässlich einer Gefährderansprache habe sie ihr Fehlverhalten eingesehen und angegeben, ihre Drohung nicht in die Tat umzusetzen. Da sie ihre Drohungen zu keinem Zeitpunkt untermauert habe und in der Vergangenheit mehrfacht Gelegenheit gehabt hätte, diese umzusetzen sowie des voraussichtlich längeren Verbleibs in einer geschlossenen Einrichtung liege ein Sachverhalt mit geringem Risiko vor.
11Wegen der Einzelheiten wird auf die „eidesstattlichen Versicherungen“ (Bl. °°- °° d. A.), auf den polizeilichen Einsatzbericht und die Strafanzeige (Bl. °°, °° d.A., Bl. °° ff BA °) verwiesen.
12Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 lehnte der Beklagte das Ersuchen der Klägerin um Vollzugshilfe mit der wesentlichen Begründung ab, dass ausweislich des Inhalts des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26. Januar 2012 eine von der Minderjährigen ausgehende Gefährdung durch körperliche Übergriffe zum Nachteil Dritter einschließlich der Mitarbeiter der Klägerin nicht dargelegt worden sei. Nach internen Recherchen sei auch polizeilich ein gewalttätiges Vorgehen des Mädchens gegenüber Dritten nicht bekannt. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Ordnungsbehörden grundsätzlich gemäß § 13 OBG NRW die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften durchzuführen hätten. Hierbei stünden den Ordnungsbehörden ähnliche Befugnisse zur Verfügung wie der Polizei, insbesondere die Anwendung von unmittelbarem Zwang. Daher werde eine polizeiliche Vollzugshilfe zunächst nicht als erforderlich erachtet. Selbstverständlich bleibe es unbenommen, bei einer unvorhersehbaren Entwicklung des Einsatzverlaufs über den Notruf polizeiliche Hilfe anzufordern.
13Daraufhin ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 01. Februar 2012 beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW um Entscheidung gemäß § 5 Abs. 5 VwVfG NRW. Zur Begründung wurde unter umfänglicher Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt:
14Vorliegend sei davon auszugehen, dass es zwangsläufig zu einer Anwendung von Gewalt und unmittelbarem Zwang gegenüber der Minderjährigen kommen werde. Die von den Personensorgeberechtigten beauftragten Jugendämter suchten regelmäßig um Unterstützung der Polizeibehörden nach. Es entspreche insbesondere nicht dem sozialpädagogischen Selbstverständnis der tätigen Fachkräfte, selbst Gewalt und unmittelbarem Zwang auszuüben. Die Tatsache, dass die Betroffene polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten sei, sei irrelevant. Es stehe erstmals die Zuführung in eine geschlossene Einrichtung und eine damit einhergehende Eskalationssituation im Vordergrund. Polizeiliche Erkenntnisse könnten insoweit nicht vorliegen; überdies sei die Betroffene vor gerade einmal zwei Monaten strafmündig geworden. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergebe sich aus der gesundheitlichen Gefährdung der Minderjährigen und dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses.
15Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 lehnte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW das Ersuchen auf Vollzugshilfe durch das beklagte Polizeipräsidium nach Einholung einer weiteren Stellungnahme einer vor Ort eingesetzten Polizeibeamtin, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. °° BA °), ab:
16Dem Jugendamt stünden als hier zuständiger Ordnungsbehörde ähnliche Befugnisse zu wie der Polizei (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwVG). Darüber hinaus habe das Amtsgericht T. im fraglichen Beschluss festgelegt, dass das Jugendamt zur Zwangsanwendung befugt sei. Auch sei den Ausführungen bezüglich einer Fremd-und Eigengefährdung nicht zu folgen. Die beteiligten Ärzte sowie der Richter hätten übereinstimmend keine Fremdgefährdung erkannt. Dies würde durch (fehlende) polizeiliche Erkenntnisse über ein fremdgefährdendes Verhalten des minderjährigen Mädchens in der Vergangenheit sowie die persönlichen Eindrücke von drei Polizeivollzugsbeamten vor Ort sowie dem Wachhabenden bestätigt. Ungeachtet der Minderjährigkeit wären etwaig vorhandene Erkenntnisse polizeilich recherchierbar gewesen. Die Minderjährige sei von den eingesetzten Beamten als 1,60 m großes, körperlich normal entwickeltes Mädchen beschrieben worden. Von ihr seien zu keinem Zeitpunkt Gewalttätigkeiten gegen Dritte ausgegangen. Dem habe das Jugendamt drei erwachsene, körperlich zweifelsfrei überlegene Mitarbeiter gegenübergestellt. Da es sich um eine kranke Person handele, sei während einer Verbringung der Betroffenen nach C. die Hinzuziehung eines Krankentransportwagens zwingend vorgeschrieben. Dass eine Flucht aus einem solchen Fahrzeug durch Zuhilfenahme technischer Möglichkeiten problemlos verhindert werden könne, habe der Transport von der Wache L1. zur F. ‑Klinik ohne polizeiliche Begleitung gezeigt. Die Erforderlichkeit polizeilicher Unterstützung zur Verhinderung einer möglichen Flucht sei hiernach nicht dargelegt worden. Überdies wäre eine Fluchtverhinderung durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde durch Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form einfacher körperlicher Gewalt (Festhalten am Arm) und Nutzung vorhandener technischer Mittel (Sicherheitsgurt, Kindersicherung) ohne weiteres selbst zu bewerkstelligen.
17Auf eine weitere gegenüber dem Ministerium erstellte umfängliche Stellungnahme des örtlichen Polizeipräsidiums vom 14. Februar 2012 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. °° – °° BA °).
18L. wurde sodann der geschlossenen Einrichtung mithilfe eines privaten Sicherheitsdienstes zugeführt.
19Die Klägerin hat am 21. Dezember 2012 Klage erhoben.
20Sie führt unter Vertiefung ihres vorprozessualen Vorbringens ergänzend aus:
21Die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Die Ablehnung der Gewährung von Amtshilfe beinhalte mangels Regelung keinen Verwaltungsakt. Das zur Überprüfung gestellte Rechtsverhältnis sei aufgrund des der Ablehnung zu Grunde liegenden individuellen Einzelfalls hinreichend konkret. Ihr Klageziel könne mit einer Leistungsklage nicht mehr erreicht werden. Das berechtigte Feststellungsinteresse resultiere aus einer Wiederholungsgefahr. Die Beteiligten seien unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich des Geltungsbereichs der § 47 ff PolG NRW im Rahmen der Zuführung einer minderjährigen Jugendlichen zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Sie, die Klägerin, wolle ihr künftiges Verhalten in gleich gelagerten Fällen an der Feststellung orientieren.
22Soweit das beklagte Land klageerwidernd zur Verneinung einer Wiederholungsgefahr auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die sich nicht vergleichbar wiederholen würden, und auf das jeweilige Erfordernis einer Einzelfallprüfung abstelle, sei dem nicht zu folgen. Das in § 49 Abs. 1 PolG NRW normierte Erfordernis einer richterlichen Entscheidung habe vorgelegen. Der Beschluss des Familiengerichts habe aufgrund der vorliegenden Gutachten zur Anwendung von Gewalt und zu einem Amtshilfeersuchen bei der Polizei berechtigt. Die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Amtshilfe von dem zum Zeitpunkt der Durchführung sich darstellenden Anschein der „Gefährlichkeit“ der betroffenen Person abhängig zu machen, stelle sich insofern erst gar nicht: Diese Voraussetzung sei nicht Bestandteil der in § 47 Abs. 1 PolG NRW zu erfüllenden Tatbestände. Damit bedürfe es nicht des Vorliegens einer tatsächlich gleichen Situation im Bezug auf die jeweiligen persönlichen Umstände. Dies entziehe sich dem Beurteilungsspielraum des Beklagten. Abzustellen sei vielmehr auf eine richterlich angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme, die situationsunabhängig durchaus wiederholt auftreten könne. Der streitbefangene Vorgang sei deshalb nicht als ein einmaliges Ereignis anzusehen, zumal es im Bundesgebiet nur wenige geeignete geschlossene Einrichtungen für weibliche Jugendliche gebe. Die Gewährung von Amtshilfe durch Begleitung des Jugendamtes sei in anderen Bundesländern regelmäßig üblich.
23Im Februar 2016 hat die Klägerin Vorgänge übersandt, wonach die Kreispolizeibehörde V1. einen von der Klägerin in diesem Monat gestellten Antrag auf Gewährung von Vollzugshilfe zur Überstellung eines im Oktober 1999 geborenen Jugendlichen in eine geschlossene Einrichtung in I. abgelehnt hat.
24Die Klage sei auch begründet. Die Vollzugshilfe sei zu Unrecht verweigert worden:
25In den vorstehend in Rede stehenden Fällen einer zivilrechtlichen freiheitsentziehenden Unterbringung Jugendlicher habe das Jugendamt auf Wunsch der Personensorgeberechtigten bei der Zuführung Unterstützung zu leisten (§ 1631 b BGB, § 167 Abs. 5 FamFG). Dabei sei die Anwendung von Gewalt nur zulässig, sofern das Gericht dies ausdrücklich anordne; das Jugendamt könne seinerseits um die Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane nachsuchen (§ 167 Abs. 1, 326 Abs. 2 S. 1 und 2 FamFG).
26Die für die Ablehnungsentscheidung wesentliche Auffassung des Beklagten, die Klägerin könne gegebenenfalls selbst unmittelbarem Zwang ausüben, sei unzutreffend. Die besondere Situation eines Jugendamtes werde verkannt. Dessen Aufgabenkatalog bemesse sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB VIII, I und X. Ein Rückgriff auf das VwVG sei explizit nicht vorgesehen. Die eigene Anwendung von Zwangsmitteln würde auch dem Rollenverständnis eines Jugendamtes, in einer schwierigen Situation zu einem sachgerechten und möglichst gewaltfreien Umgang mit dem Betroffenen zu finden, nicht gerecht. Die Mitarbeiter seien regelmäßig nicht in der Anwendung von Gewalt und Zwang geschult. Dementsprechend gehe die Kommentarliteratur insbesondere unter Verweis auf § 42 Abs. 6 SGB VIII davon aus, dass dem Jugendamt keine eigene Befugnis zur Gewaltanwendung zustehe, sondern zu diesem Zweck die polizeilichen Vollzugskräfte in Anspruch zu nehmen seien.
27Überdies erscheine die Auffassung, das Jugendamt selbst sei Ordnungsbehörde im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW, 12 Abs. 1 OBG angesichts dessen zentraler Aufgabe, Hilfe zu vermitteln, fragwürdig. Selbst wenn das anders bewertet würde, stünde der grundsätzlichen Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs gemäß § 66 Abs. 2 VwVG NRW die bundesrechtlich vorrangige Regelung des § 42 Abs. 6 SGB VIII entgegen.
28Auch ein Rückgriff auf weitere Dienstkräfte ihrer örtlichen Ordnungsbehörde scheide aus. Deren Mitarbeiter seien für Fälle der vorstehenden Art nicht kompetent, insbesondere nicht in der eventuell längerfristigen notwendigen Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Fesselung und Fixierung der Betroffenen geschult. Im konkreten Fall habe allein die reine Fahrtzeit mehr als fünf Stunden umfasst. Das zu leisten, seien ihre Dienstkräfte nicht in der Lage. Mit einer Kindersicherung allein könne ein mehrstündiger Transport auf der Bundesautobahn bis an die polnische Staatsgrenze einschließlich der notwendigen Pausen mit einer renitenten Person nicht bewerkstelligt werden. Die nur wenige Minuten dauernde Verbringung der Minderjährigen von der örtlichen Polizeiwache zur F. -Klinik sei damit nicht vergleichbar.
29Der Hinweis auf die in der konkreten Situation nicht festgestellte (Eigen- und) Fremdgefährdung lasse die psychische Erkrankung der Betroffenen unberücksichtigt. Aufgrund des Krankheitsverlaufs seien situationsbezogene Eskalationen nicht ausgeschlossen. Solche ließen sich durch Dritte vorab kurzfristig nicht zuverlässig beurteilen.
30All diese Besonderheiten habe der Beklagte nicht zureichend in seine Beurteilung einbezogen.
31Der Beklagte verhalte sich überdies widersprüchlich, wenn er einerseits auf das polizeiliche Nicht-In-Erscheinung-Treten der Betroffenen abstelle, andererseits aber gegen diese Ermittlungen wegen Widerstandes gegen Polizeivollzugsbeamte aufgenommen habe.
32Soweit schließlich klageerwidernd erstmals auf eine vermeintlich fehlende örtliche Zuständigkeit abgestellt werde, verfange das nicht. Der Beklagte räume ein, dass die Amtshilfe durch die Mitfahrt von Polizeibeamten in ihrem, der Klägerin Fahrzeug hätte bewerkstelligt werden können. Ihr Antrag auf Vollzugshilfe sei inhaltlich nicht eingeschränkt gewesen, gleichwohl aber vollumfänglich und damit rechtswidrig abgelehnt worden.
33Die Klägerin beantragt,
34festzustellen, dass der Beklagte in Gestalt des Polizeipräsidiums E. verpflichtet war, der Klägerin Vollzugshilfe gemäß §§ 47 ff PolG NRW in Gestalt der Begleitung durch Polizeidienstkräfte im Rahmen der Zuführung der minderjährigen L. M. , geboren am 21. November 1996, zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in °°°°° V. zu gewähren.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Er führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der ablehnenden Entscheidungen ergänzend aus:
38Die Klage sei mangels konkreter Wiederholungsgefahr unzulässig. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei durch viele Besonderheiten gekennzeichnet (Minderjährigkeit, kurzfristige Unterbringung in einer E1. Übernachtungsstelle, amtliche Meldung der Erziehungsberechtigten in T. , gerichtlich angeordnete Überstellung nach C. , Hilfegesuch der Mutter an das Jugendamt, kurzfristige Einweisung in F. -Klinik mit sofortiger Entlassung, ärztlicher Ausschluss einer Fremdgefährdung u.a.). Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sich eine solche Situation wiederholen und er dann in gleicher Weise entscheiden werde. Weder vor noch nach der streitbefangenen Ablehnungsentscheidung sei ein vergleichbarer Fall an ihn herangetragen worden. Bei der Beurteilung eines Amtshilfeersuchens sei, wie auch vorliegend geschehen, jeweils der Einzelfall zu betrachten.
39Die Klage sei auch unbegründet.
40Die begehrte Begleitung habe sich auf eine Wegstrecke außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs erstreckt. Dafür wäre gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 POG NRW seine Zuständigkeit nur dann gegeben, wenn eine einheitliche Maßnahme in Rede gestanden hätte. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn Beamte seiner Behörde in dem Fahrzeug des Jugendamtes mitgefahren wären, nicht aber im Falle einer Begleitung eines Fahrzeugs des Jugendamtes durch einen Streifenwagen. Eine Begleitung der Betroffenen im Fahrzeug des Jugendamtes sei vorliegend aber ausgeschieden.
41Die Voraussetzung des § 47 PolG NRW hätten nicht vorgelegen, weil die Klägerin die Zuführung zur Einrichtung in C. auf der Grundlage des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts insbesondere mangels einer von der Betroffenen ausgehenden Gefährdung anderer mit eigenem Personal hätte durchführen können. Insoweit sei nicht allein auf Mitarbeiter des Jugendamtes, sondern auf das Ordnungsamt der Stadt T. als Behörde im Sinne des § 47 PolG NRW abzustellen. Es habe sich ihm nicht erschlossen, warum gerade Polizeibeamte in dem Fahrzeug des Jugendamtes hätten mitfahren müssen. Das werde durch eine Nachschau erhärtet. Denn es sei nicht vorgetragen worden, dass es anlässlich der Überstellung durch einen Sicherheitsdienst zu Situationen gekommen sei, in denen unmittelbarer Zwang hätte angewandt werden müssen. Zu einer von der Klägerin heraufbeschworenen möglichen Fesselung oder stundenlangen Fixierung der Betroffenen wären die Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes überdies nicht befugt gewesen.
42Der Hinweis der Klägerin auf krankheitsbedingt mögliche, im Vorhinein nicht auszuschließende Eskalationen führe zu keiner anderen Beurteilung. Wären - entgegen der Einschätzung der F. -Klinik und dem seinerzeit im Übrigen bekannten Sachverhalt – aufgrund des Krankheitsbildes Eskalationen bzw. eine Fremd-oder Eigengefährdung zu befürchten gewesen, hätte auch die Polizei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine Amtshilfe leisten können. Wenn die gesundheitlichen und psychischen Folgen der Handlungen der zu Überführenden nicht von den Polizeibeamten hätten abgeschätzt werden können, hätte eine Überführung der Betroffenen nur durch einen Krankentransport in Begleitung von entsprechend geschultem ärztlichem Personal durchgeführt werden dürfen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45Die Klage ist unzulässig (I.). Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet (II.).
46I.
47Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Rechtsverhältnis ist die sich aus der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Auch der Streit über Rechtsverhältnisse zwischen staatlichen Stellen begründet ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung. Die strittige Verpflichtung des beklagten Polizeipräsidiums zur Leistung von Vollzugshilfe bei der Überstellung der minderjährigen L. L. im Februar 2012 in eine geschlossene Einrichtung nach C. betrifft eine sich aus der Anwendung von §§ 47 ff PolG NRW ergebende konkrete rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten.
48Auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Angesichts der regelmäßigen Eilbedürftigkeit und der damit einhergehenden kurzfristigen Erledigung von Vollzugshilfemaßnahmen steht der Klägerin mit einer auf Verurteilung zur Erbringung von Vollzugshilfe gerichteten Leistungsklage kein wirksames Klageverfahren zur Verfügung. Die (Nicht‑)Gewährung von Vollzugshilfe beinhaltet mangels eines zwischen den beteiligten Rechtsträgern bestehenden Subordinationsverhältnisses keinen Verwaltungsakt.
49VG Hannover, Urteil vom 24. September 2009– 10 A 2071/08 –, juris, RdNr. 29 ff:; Kopp/Ramsauer VwVfG, Kommentar, 16. Aufl., § 5 Rdnr. 41.
50Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung indessen kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
51Nach allgemeiner Auffassung hat der jeweilige Kläger die Umstände vorzutragen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt. Eine vorstehend allein in den Blick zu nehmende und von der Klägerin ausschließlich geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist nicht zu bestätigen.
52Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die Klägerin mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bzw. einer erneuten Ablehnung des Begehrens bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt damit die Möglichkeit eines vergleichbaren Verhaltens des Betroffenen voraus, das seiner Art nach in überschaubarer Zukunft zu den gleichen Rechtsproblemen führt.
53Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2013 – 3 C 6.12 -, juris, RdNr. 13 und vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris, RdNr. 8; Berkemann, Professioneller Umgang mit der Fortsetzungsfeststellungsklage – Ein Rechtsprechungsbericht, JM 2014, 421 (426) mit umfänglichem Nachweiskatalog der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
54Bereits daran fehlt es hier. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass weder vor dem hier in Rede stehenden Vorfall noch in der Zeit danach eine vergleichbare Problematik betreffend der Überstellung Minderjähriger in eine geschlossene Einrichtung an ihn herangetragen worden ist. Die Möglichkeit, dass sich die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zukünftig erneut stellen können, ist hiernach gänzlich ungewiss. Eine hinreichend konkrete Möglichkeit „gleichartiger“ Wiederholungsfälle folgt auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf vermeintliche Vergleichsfälle in anderen Bundesländern. Ausweislich der von ihr in Bezug genommenen Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung aus C. waren dort im Februar 2013 insgesamt sechs polizeilich „zugeführte“ Jugendliche aus anderen Bundesländern, davon keine(r) aus O°°, untergebracht. Nichts anderes folgt daraus, dass es bundesweit nur sehr wenige Plätze für die Unterbringung weiblicher Jugendlicher geben mag. Soweit die Klägerin aktuell auf einen Vorfall aus Februar 2016 verweist, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Das insoweit zu Grunde liegende Vollzugshilfeersuchen ist an eine andere Polizeibehörde in O°° gerichtet worden. Zudem ist der maßgebliche Sachverhalt nicht vergleichbar: So fehlt es bspw. an der richterlich tenorierten Ermächtigung des Jugendamtes der Klägerin, bei der Zuführung zur Unterbringung ggf. Gewalt anzuwenden. Auch stand die Verbringung eines (männlichen) Jugendlichen in eine Einrichtung in O°° in Rede.
55Voraussetzung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist darüber hinaus, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. An einer Wiederholungsgefahr fehlt es daher, wenn die erledigte behördliche Maßnahme auf den konkreten Umständen des Einzelfalles beruht und erkennbar ist, dass die Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten nicht generell in dieser Weise vorgeht.
56Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2015– 1 S 554/13 -, juris, RdNr. 67 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 – 5 A 1107/96 -, juris.
57So liegt es hier. Auch deshalb ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.
58Der Beklagte hat durchgängig und nicht lediglich verfahrenstaktisch angepasst deutlich gemacht, bei jedem Vollzugshilfeersuchen auch durch das Jugendamt der Klägerin stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dann zu entscheiden. Der vorstehende Einzelfall sei durch zahlreiche Besonderheiten gekennzeichnet gewesen, die zur Ablehnung geführt hätten (15 jähriges, 1,60 m großes Mädchen, keine Gewaltauffälligkeiten, ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung des Jugendamts zur Gewaltausübungsbefugnis; Zur-Verfügung-Stehen von drei Mitarbeitern des Jugendamtes; prognostische Erforderlichkeit von allenfalls einfacher körperlicher Gewalt (= „Festhalten“ der Jugendlichen); Feststellung einer Klinik- Ärztin bzgl. fehlender Eigen- oder Fremdgefährdung u.a.). Der Beklagte hat in einer keiner Bedenken unterliegenden Weise und in Einklang mit § 47 Abs. 1 PolG NRW (vgl. dazu nachfolgend unter II.) darauf verwiesen, bei einem etwaigen erneuten Vollzugshilfeersuchen zur Überstellung Minderjähriger wiederum nach Maßgabe des dann maßgeblichen Einzelfalls und folglich nicht generell ablehnend zu entscheiden. Erhärtet wird diese Aussage dadurch, dass er auch im vorstehenden Einzelfall eine Unterstützung bei der „Ergreifung“ der Jugendlichen nicht gänzlich abgelehnt, sondern tatsächlich gewährt hat, indem L. mit polizeilicher Hilfe aus der Übernachtungsstelle zunächst zur örtlichen Wache verbracht worden ist. Lediglich eine weitere polizeiliche Begleitung nach C. ist vom Beklagten versagt worden.
59Soweit die Klägerin demgegenüber der Meinung sein sollte, der Beklagte sei auf Antrag zur Gewährung von Vollzugshilfe generell und „situationsunabhängig“ immer dann verpflichtet, wenn ihr Jugendamt durch richterlichen Beschluss zur Unterstützung bei der Zuführung Jugendlicher zur Unterbringung in eine geschlossene Einrichtungen ermächtigt worden sei – der Beklagte also gerade nicht die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, vornehmlich in Gestalt einer potenziellen Gefährlichkeit der/des zu überstellenden Jugendlichen zu überprüfen befugt sei – und sich diese zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage in anderer Weise erneut stellen könne,
60vgl. zur Annahme eines Feststellungsinteresses mit derartigen Erwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 8 A 968/07 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 – 4 B 31.93 -, juris,
61hat sie ein solches Ansinnen nach Maßgabe ihres Klageantrages gerade nicht zur richterlichen Überprüfung gestellt. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine solchermaßen allgemein formulierte Rechtsfrage überhaupt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, sondern vielmehr eine nicht feststellungsfähige allgemeine Rechtsfrage beinhaltete, wofür vieles spricht.
62II.
63Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.
64Die Ablehnung der Vollzugshilfe anlässlich der vom Klageantrag erfassten Verbringung der minderjährigen L. L. im Februar 2012 in eine Unterbringungseinrichtung nach C. ist rechtmäßig. Die Klägerin hatte darauf keinen Anspruch.
65Rechtsgrundlage für die erstrebte Vollzugshilfe ist § 1 Abs. 3 PolG NRW i.V.m. §§ 47 ff PolG NRW. Gemäß § 47 Abs. 1 PolG NRW leistet die Polizei anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Das war hier nicht der Fall.
661.
67Allerdings waren die formalen Anforderungen erfüllt:
68Die Klägerin hat zunächst mündlich (vgl. § 48 Abs. 2 PolG NRW „in Eilfällen formlos“) und sodann schriftlich ein „Ersuchen“ gemäß § 48 Abs. 1 PolG NRW gestellt. Der erforderlichen Angabe von Grund und Rechtsgrundlage war mit dem Hinweis auf den beigefügten Beschluss des AG T. Genüge getan. Auch die speziellen Voraussetzungen für eine Vollzugshilfe „bei Freiheitsentziehung“ gem. § 49 Abs. 1 PolG NRW waren erfüllt, weil sich aus dem richterlichen Beschluss vom 26. Januar 2012 die Zulässigkeit zur „Unterbringung…die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist…“ ergab. Der Beklagte dürfte auch örtlich zuständig gewesen sein gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 POG NRW, weil jedenfalls dann eine einheitliche Maßnahme i.S.d. Bestimmung in Rede gestanden haben dürfte, wenn die begehrte Begleitung durch Polizeivollzugsbeamte in einem eigenen Fahrzeug des Jugendamtes verwirklicht worden wäre. Über die Art und Weise der Vollzugshilfe hatte die Klägerin keine Vorgaben gemacht. Der Beklagte hat die Klägerin auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW über seine ablehnende Auffassung informiert (Schreiben vom 31. Januar 2012). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2012 auf ihrer Auffassung bestanden hatte, hat sodann das Innenministerium als Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 POG NRW) gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 VwVfG abschließend negativ entschieden (Schreiben vom 8. Februar 2012).
692.
70Die Ablehnung der Vollzugshilfe ist indes materiell rechtlich nicht zu beanstanden.
71Vollzugshilfe ist begrifflich nach § 47 Satz 1 PolG NRW auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs beschränkt (§ 58 Abs. 1 PolG NRW, § 67 Abs. 1 VwVG NRW). Darum ging es hier: Die Klägerin hatte durch den Hinweis auf das Weglaufen (und das spätere Verbarrikadieren des Zimmers) und den daraus abzuleitenden Umstand, dass L. nicht freiwillig der Überstellung nach C. Folge leisten würde, nachvollziehbar geltend gemacht, dass prognostisch jedenfalls zu Beginn der Überstellung unmittelbarer Zwang in Form einfacher körperliche Gewalt (Festhalten am Arm) erforderlich sein würde.
72Hingegen ist die weitere tatbestandliche Voraussetzung, dass die „anderen Behörden“ nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können, nicht erfüllt. Die gegenteiligen Einwände der Klägerin verfangen nicht.
73Dieses Erfordernis knüpft an den das Polizeirecht (auch) in NRW beherrschenden Grundsatz der Trennung von Ordnungsverwaltung und Polizei und daran anknüpfend an den Grundsatz der Subsidiarität polizeilichen Handelns an. Der Einsatz uniformierter, unmittelbar dem Land zugeordneter Polizeikräfte ist hiernach (abgesehen von Straftatenvorbeugung und -verfolgung) auf Eil- und Notfälle beschränkt (§ 1 Abs. 1 PolG NRW). Grundsätzlich ist jede Behörde verpflichtet, die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben mit eigenen persönlichen und sachlichen Mitteln zu erfüllen. Das gilt auch für die zwangsweise Durchsetzung behördlicher Maßnahmen einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009– 8 A 1531/09 -, juris; Tegtmeyer/Valhle PolG NRW, 11. Aufl., § 1, RdNr. 15, 16 und § 47, RdNr. 4; Schütte/Braun/Keller PolG NRW, 1. Aufl. 2012, § 1, RdNr. 34, 35 und § 47, RdNr. 3; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Aufl. 2013, § 17, RdNr. 2 ff (5).
75Das zu Grunde legend ist auch auf der Grundlage des umfänglichen Vorbringens im Klageverfahren nicht dargelegt worden, dass die Klägerin nicht über die zur ordnungsgemäßen Überstellung von L. erforderlichen Dienstkräfte verfügte.
76„Andere Behörde“ i.S.d. § 47 Abs. 1 PolG NRW bzw. Ordnungsbehörde i.S.d. §§ 2 ff OBG ist nicht das „Jugendamt“, sondern die Klägerin (Stadt T. ). Gemäß § 3 Abs. 1 OBG nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden die Gemeinden wahr. Das Jugendamt ist lediglich „ein Amt“ innerhalb dieser Behörde.
77Vgl. allg. zur Unterscheidung: Götz, a.a.O., § 20, RdNr. 1 ff (5), S. 224, 225 und § 17, RdNr. 1 ff (5), S. 173 f.
78Selbst wenn das Jugendamt als Sonderordnungsbehörde i.S.d. § 12 OBG einzustufen wäre, wären dessen Mitarbeiter als Dienstkräfte der (Sonder-) Ordnungsbehörde i.S.d. § 13 Satz 1 OBG und damit grundsätzlich als Vollzugsdienstkräfte i.S.d. § 66 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW einzustufen.
79Insoweit bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob die Mitarbeiter des Jugendamtes der Klägerin aus, wie diese meint, grundsätzlichen Erwägungen bei einer unmittelbaren Zwang erfordernden Überstellung Jugendlicher in eine Unterbringungseinrichtung generell nicht mitwirken dürfen. Denn selbst wenn dies bejaht werden sollte, wäre vorrangig vor dem Beklagten auf sonstige Dienstkräfte der (allgemeinen) Ordnungsbehörde der Klägerin abzustellen.
80Deshalb ist dazu lediglich anzumerken, dass die im Ansatz durchaus bedenkenswerten Einwände der Klägerin, es widerspräche dem sozialpädagogischen Selbstverständnis der Mitarbeiter des Jugendamtes, Gewalt auszuüben und diesen sei kraft Gesetzes gemäß § 42 Abs. 6 SGB VIII die Ausübung unmittelbaren Zwangs untersagt,
81vgl. dazu bspw. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK‑SGB VIII, 1. Aufl. 2014 und Guy Walther, „Aufgaben und Rechtsstellung des Jugendamts in Verfahren der freiheitsentziehenden Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach dem FamFG“, JAmt 2009, S. 480 (485),
82in der vorstehend zu beurteilenden Konstellation nicht ohne weiteres durchgreifen. Denn bei der Überstellung der L. M°°°°°. stand keine hoheitliche Inobhutnahme einer Jugendlichen durch das Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII in Rede, sondern eine Unterstützungsmaßnahme der Erziehungsberechtigten auf der Grundlage zivilrechtlicher Regelungen des BGB bzw. des FamFG (§ 1631 b Satz 1 BGB i.V.m. §§ 167 Abs. 1, Abs. 6, 312 Nr. 1, 326, 329 Abs. 1 FamFG), wie sich aus dem Beschluss des AG T. vom 26. Januar 2012 ergibt.
83Zur Unterscheidung originär hoheitlicher Zuständigkeit/Kompetenzen des Jugendamts im Fall des § 42 Abs. 6 SGB VIII und seiner Mitwirkung im Rahmen zivilrechtlicher Personensorge vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2014 – 12 ZB 12.2766 –, juris.
84Insbesondere war das Jugendamt der Klägerin im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses – auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 326 Abs. 2 FamFG - ausdrücklich ermächtigt worden, im konkreten Fall der L. M°°°°°. „ggf. Gewalt anzuwenden“ (und der Unterstützung der Polizei nachzusuchen).
85Würde der Argumentation der Klägerin einschränkungslos auch in einer solchen Situation gefolgt, würden nicht nur die benannten speziellen gesetzlichen Grundlagen des FamFG außer Acht gelassen, sondern auch die Existenz eines entsprechenden zivilrechtlichen Titels.
86Unabhängig davon erweist sich die Auffassung der Klägerin, die Polizei habe im Falle einer richterlich angeordneten Unterbringung einer Jugendlichen „situationsunabhängig“ Vollzugshilfe zu leisten, so dass eine solche im Fall der L. M°°°°°. schon allein aufgrund des klägerischen Antrages hin hätte gleistet werden müssen, als nicht tragfähig. Ein so weitgehendes Verständnis von Vollzugshilfe wird dem gesetzlich vorgegebenen Subsidiaritätsgrundsatz nicht gerecht. Vielmehr muss die Vollzugshilfe auch bei Ersuchen durch „das Jugendamt“ im Einzelfall erforderlich sein. Es hätte deshalb auch im vorstehend zu beurteilenden Fall der substantiierten Darlegung bedurft, dass L. nicht mit eigenen Dienstkräften der Klägerin zureichend nach C. hätte überführt werden können. Daran fehlt es.
87Stellt man auf die Dienstkräfte des Jugendamtes ab, ist die Auffassung des Beklagten offenkundig tragfähig, dass nach Würdigung aller bekannten Umstände des Einzelfalles prognostisch nichts für die Annahme sprach, die seinerzeit tätig gewordenen zwei männlichen sowie eine weibliche Mitarbeiterin wären nicht in der Lage gewesen, L. zureichend nach C. zu überstellen. Die Kammer pflichtet der eingehenden Einzelfallwürdigung des Beklagten bei und nimmt hierauf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
88Hervorzuheben ist folgendes: Angesichts des dem Beklagten unterbreiteten und von ihm ermittelten Sachverhalts stand die Anwendung unmittelbaren Zwangs allenfalls in Form einfacher körperlicher Gewalt (Festhalten am Arm und Begleitung der Jugendlichen in ein Transportfahrzeug) zu erwarten. Dazu bedarf es keiner besonderen Ausbildung. Der Beklagte hat zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um ein 15 jähriges, ca. 1,60 m großes Mädchen gehandelt hat, das nicht durch Gewalttätigkeiten aufgefallen war und die prognostisch auch nicht zu befürchten waren. Fachärztlich war zudem – trotz amtsärztlicher Einweisung der Jugendlichen in die F. -Klinik – noch am Abend des 31. Januar 2012 eine Eigen- und Fremdgefährdung ausdrücklich verneint worden. Dies nachdem L. gegen ihren Willen und mit polizeilicher Hilfe aus der Übernachtungsstelle in E. zunächst zu einer Polizeiwache verbracht worden, also eine für die Jugendliche besondere und belastende (Stress-) Situation bereits eingetreten war. Angesichts dessen standen die von der Klägerin befürchteten „krankheitsbedingten Eskalationen“ mit einer daran anknüpfenden etwaigen Notwendigkeit einer fortwährenden Fixierung/Fesselung von L. auch bei einem nachfolgenden länger währenden Transport nach C. prognostisch nicht ansatzweise konkret zu erwarten. Es mag deshalb dahinstehen, ob der Beklagte bei solchermaßen zu befürchtenden – hier indes nicht zu bejahenden - krankheitsbedingten Unwägbarkeiten überhaupt eine sachgerechte Begleitung zuverlässig hätte bewerkstelligen können, oder ob stattdessen von der Klägerin eine durchgehende ärztliche Begleitung hätte organisiert werden müssen. Dass die in dem polizeilichen Einsatzbericht vom 31. Januar 2012 erwähnten „Morddrohungen“ der L. gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamtes ersichtlich nicht ernst zu nehmen waren, bedarf keiner vertiefenden Darlegung. Hierauf hat die Klägerin auch nicht abgestellt.
89Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn bei Prüfung des hier streitigen Tatbestandserfordernisses des § 47 Abs. 1 PolG NRW (die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können) nicht auf Bedienstete des Jugendamtes, sondern auf andere Mitarbeiter der Klägerin abgestellt würde.
90Auch insoweit hat diese nicht zureichend dargelegt, dass insbesondere Mitarbeiter ihres Fachdienstes 3 - Finanzen, Beteiligungen, öffentliche Sicherheit und Ordnung - vornehmlich des Amtes für Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - nicht ausnahmsweise für eine solche Begleitung zur Verfügung standen. Ihr pauschales Vorbringen, dazu seien ihre Dienstkräfte nicht in der Lage, da sie in „dieser Form der Anwendung des unmittelbaren Zwangs nicht geübt und geschult“ seien“, und der Verweis auf die Stellenkurzbeschreibungen genügt dem insoweit der ersuchenden Behörde obliegenden Darlegungserfordernis nicht. Das Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass prognostisch allenfalls unmittelbarer Zwang in Form einfacher körperlicher Gewalt zu erbringen war. Überdies ergibt sich aus dem vorgelegten Stellenplan, dass die Klägerin Mitarbeiter für den Allgemeinen Außendienst einschließlich den „Allgemeine(n) Außendienst PsychKG“ vorhält (Bl. 38 ff d.A.). Es hätte eines substantiierten, in sich nachvollziehbaren Vortrages bedurft, dass diese Mitarbeiter sämtlich, ggf. bei zumutbarer Zurückstellung anderer Aufgaben, nicht für eine Begleitung der L. zur Verfügung gestanden hätten bzw. nicht zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt in der Lage gewesen wären. Daran fehlt es indessen.
91Lagen hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 PolG NRW bei der Überstellung der L. M. nach C. nicht vor, hat der Beklagte das Vollzugshilfeersuchen zu Recht abgelehnt und muss der Klage auch deshalb der Erfolg versagt bleiben.
92Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3 zu unterstützen.
(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
- 1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; - 2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; - 3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann; - 4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden; - 5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
- 1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; - 2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
- 1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann; - 2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte; - 3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
- 1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; - 2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; - 3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann; - 4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden; - 5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
- 1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; - 2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
- 1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann; - 2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte; - 3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.
(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3 zu unterstützen.
(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.