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| Der Kläger begehrt die Löschung von Daten, die der Polizeivollzugsdienst über ihn in dem polizeilichen Auskunftssystem POLAS-BW gespeichert hat. |
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| Gegen den am 04.11.1989 geborenen Kläger wurden wegen verschiedener Vorfälle aus dem Zeitraum 2010 bis Oktober 2012 folgende strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt: |
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| - Das Amtsgericht Freiburg verurteilte ihn zu einer Geldauflage wegen einer am 12.06.2010 begangenen Körperverletzung (Az.: ......). |
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| - Am 08.02.2012 gab es gegen 21.50 Uhr eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner früheren Freundin ..., in deren Verlauf ... den Kläger angespuckt und ihm eine Ohrfeige versetzt haben soll. Dem Kläger wurde vorgeworfen, ... gewaltsam festgehalten, sie am Einsteigen in ihren Pkw gehindert sowie ihr und ihrem neuen Freund gedroht zu haben, sie und ihre Familien umzubringen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 16.03.2012 (Az: ...) wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Tatbeteiligten die Vorwürfe jeweils bestritten und den Sachverhalt kontrovers geschildert hätten und keine unabhängigen Zeugen vorhanden seien. |
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| - Zu einem weiteren Vorfall vom 08.02.2012 wurde dem Kläger vorgeworfen, gegen 23.00 Uhr ... mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm mehrere Fußtritte gegen Beine und Oberkörper versetzt zu haben, sodass dieser eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 26.07.2012 (Az: ...) mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht zweifelsfrei zu belegen sei, dass der Kläger sich nicht nur gegen Angriffe des... habe schützen und zur Wehr setzen wollen. |
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| - Am 27.10.2012 gab es gegen 01.00 Uhr eine Auseinandersetzung zwischen zwei Türstehern einer Diskothek in Person des Klägers und eines Kollegen von ihm auf der einen Seite und einer Gruppe mehrerer Männer auf der anderen Seite, in deren Verlauf der Kläger einem ...... mit einem Schlagstock auf die Hand geschlagen habe. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 05.03.2013 (Az: ......) wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da dem Kläger aufgrund kontroverser Aussagen der am Geschehen Beteiligten nicht habe nachgewiesen werden können, dass er nicht in Notwehr gehandelt habe. |
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| Am 21.02.2012 kreuzte ein Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Freiburg auf dem Formblatt „Aussonderungsprüfung / Einzelfalllöschung" an: Keine Änderungen der Speicher- und Aufbewahrungsfristen; das Feld für eine Begründung wurde nicht ausgefüllt. Auf einem solchen Formblatt kreuzte ein Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Freiburg am 20.08.2012 wiederum an, dass sich die Speicher- und Aufbewahrungsfristen nicht ändern, und vermerkte handschriftlich zur Begründung unter a) Tatverdacht „§ 170 (2) StPO, Restverdacht aufgrund d. Aussagen der Beteiligten selbst sowie Zeugenaussagen" und unter b) Wiederholungsgefahr „ja, Vortaten im gleichen Deliktsbereich, Aggressionspotential". Am 08.05.2013 kreuzte ein Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Freiburg auf einem solchen Formblatt erneut an, dass sich die Speicher- und Aufbewahrungsfristen nicht ändern, und führte zur Begründung maschinenschriftlich unter a) Tatverdacht: „Angaben des Geschädigten" und unter b) Wiederholungsgefahr: „Ja Mehrfachtäter, einschlägig" an. |
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| Am 20.11.2012 stellte der Kläger bei der Polizeidirektion Freiburg einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Diesen Antrag lehnte die Polizeidirektion Freiburg mit Bescheid vom 25.11.2012 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Speicherung von Daten lägen bei dem Kläger weiterhin vor. Er sei einmal wegen einer am 12.06.2010 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldauflage verurteilt worden und gegen ihn sei wegen zweier Körperverletzungsdelikte am 08.02.2012 und wegen einer gefährlichen Körperverletzung und Beleidigung am 27.10.2012 strafrechtlich ermittelt worden. Die Verfahren wegen der Körperverletzungen am 08.02.2012 seien von der Staatsanwaltschaft Freiburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, das Verfahren wegen der Taten am 27.10.2012 sei noch anhängig. Nach kriminalistischer Erfahrung und unter Einbeziehung aller Tatsachen zu Art und Ausführung der Taten und seiner Persönlichkeit bestehe bei dem Kläger eine Wiederholungsgefahr. Die gespeicherten Daten seien geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen zu fördern. Falls keine neuen Erkenntnisse hinzuträten, sei eine Überprüfung der Löschung dieser Daten zum 08.02.2017 vorgesehen. Gegen den Bescheid vom 25.11.2012 legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. |
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| Im Anschluss daran wurde dem Kläger bezüglich eines Vorfalls vom 22.12.2012 vorgeworfen, ebenfalls in seiner Eigenschaft als Türsteher einer Diskothek Gäste dieser Diskothek, die ihrerseits andere Gäste angegriffen hätten, durch Faustschläge verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Verfahren gegen den Kläger mit Verfügung vom 30.07.2013 (Az: ......) wegen fehlenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sein Einschreiten zur Verhinderung der Verletzung anderer gerechtfertigt gewesen sei. |
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| Am 26.02.2015 stellte der Kläger beim Polizeipräsidium Freiburg erneut einen Antrag auf Löschung des Vorfalls aus dem Jahr 2010 aus dem Polizeiregister. Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte das Polizeipräsidium Freiburg dem Kläger mit: Derselbe Antrag sei bereits mit Bescheid vom 25.11.2012 abgelehnt worden. Es seien keine Gesichtspunkte für eine andere Bewertung und für eine Verkürzung der Löschungsfrist zu erkennen. Im Gegenteil sei der Kläger durch einen neuen Datensatz erfasst worden. Dadurch verlängere sich die Frist zur Datenaussonderung vom 08.02.2017 bis zum 22.12.2017. |
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| Mit Schreiben vom 31.03.2015 wiederholte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten seinen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Er lebe seit dem 12.06.2010 straffrei. Der Verdacht der Köperverletzung am 08.02.2012 habe sich nicht erhärten lassen. Das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Deshalb sei keine Speicherung nach § 38 PolG zulässig. |
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| Darauf antwortete das Polizeipräsidium Freiburg mit Schreiben vom 09.04.2015: Der neuerliche Antrag könne als Antrag auf Wiederaufgreifen des durch Bescheid vom 25.11.2012 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ausgelegt werden. Dafür sei jedoch die Frist des § 51 Abs. 3 LVwVfG verstrichen. Dem Antrag könne aber auch aus materiellen Gründen nicht entsprochen werden. Denn aus den Verfügungen über die Einstellung der Strafverfahren gegen den Kläger ergebe sich nicht, dass er die ihm vorgeworfen Straftaten nicht oder nicht in rechtswidriger Weise begangen habe. |
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| Mit Schreiben vom 29.04.2015 bat der Kläger ausdrücklich um Neubescheidung seines Löschungsantrags. Die Bestandskraft des alten (rechtswidrigen) Bescheids stehe dem nicht entgegen. Falls nicht bis zum 13.05.2015 über seinen Antrag entschieden sei, werde er Klage auf Löschung beim Verwaltungsgericht erheben. |
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| Mit Schreiben vom 05.05.2015 teilte das Polizeipräsidium Freiburg dem Kläger mit, dass es sein Schreiben als Antrag auf Löschung der Daten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Körperverletzung vom 22.12.2012 auslege und dass es zeitnah darüber entscheiden werde. Für eine Neubescheidung des bestandskräftigen Bescheids vom 25.11.2012 bestehe keine Veranlassung. Mit weiterem Schreiben vom 12.05.2015 teilte das Polizeipräsidium Freiburg dem Kläger mit, dass die Daten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Körperverletzung vom 22.12.2012 gelöscht würden, da nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg insoweit kein Restverdacht gegen den Kläger mehr vorliege. |
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| Am 30.07.2015 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht auf Löschung sämtlicher vom Polizeivollzugsdienst über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten. Zur Begründung trug er vor, dass er sich beim Staat bewerben wolle und wegen der Eintragungen Nachteile bei der Bewerberauswahl befürchte. Wegen der Eintragungen in den polizeilichen Informationssystemen sei er bereits drei Mal mit Bewerbungen bei Behörden gescheitert. Er beabsichtige, sich weiterhin zu bewerben. Aus den Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die Einstellung der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren ergäben sich keine Gründe für das Bestehen eines Restverdachts gegen ihn. Es sei unzulässig, wenn die Polizei immer von einem solchen Restverdacht ausgehe, selbst wenn der Betroffene völlig unschuldig sei und die strafrechtlichen Vorwürfe auf falschen Beschuldigungen beruhten. Gewissheit über das Vorliegen einer Straftat habe man erst nach einer Hauptverhandlung. Wenn aber die Staatsanwaltschaft die Verfahren aus Gründen der Opportunität und der Prozessökonomie einstelle, könne dies bei der polizeilichen Datenverarbeitung zu Lasten des Betreffenden gehen. Speziell bei der ihm vorgeworfenen Tat am 27.10.2012 habe es sich um Notwehr gehandelt. Bei der Tat am 08.02.2012 um 21.50 Uhr sei die Aussage seiner Ex-Freundin falsch gewürdigt worden. Die Formulierung in einer Einstellungsverfügung könne nicht entscheidend sein. Aus einer Einstellung wegen widersprechender Aussagen von Beteiligten ließen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Tat ziehen und damit keine Restzweifel begründen. Seit 2012 sei er in keiner Weise mehr aufgefallen. Sein familiäres Umfeld spreche gegen eine Negativprognose; sein jüngerer Bruder sei Beamter beim Finanzamt. |
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| Der Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Antrag des Klägers auf Löschung seiner Daten sei bereits mit Bescheid vom 25.11.2012 bestandskräftig abgelehnt worden. Er habe aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die begehrte Löschung seiner Daten. Die Daten hätten nach § 38 Abs. 1 bis 3 PolG gespeichert werden dürfen. Bei den beiden am 08.02.2012 und der am 27.10.2012 begangenen Körperverletzung ergebe sich aus den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nicht, dass er die Taten nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe, wie das nach § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG für eine Löschung der Daten erforderlich sei. Diese Taten seien deshalb anders zu beurteilen als der gelöschte Vorwurf der Körperverletzung am 22.12.2012, bei dem der Kläger nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt gehandelt habe. Die drei eingestellten Verfahren wegen Körperverletzungsdelikten am 08.02.2012 und 27.10.2012 hätten daher neben der abgeurteilten Tat vom 12.06.2010 nach § 38 Abs. 3 Satz 1 und 3 PolG auch über zwei Jahre hinaus gespeichert werden dürfen, weil wegen der wiederholten Tatbegehung innerhalb von zwei Jahren tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger auch künftig eine Straftat begehen werde. Darüber hinaus sei während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens ein weiterer Eintrag über den Kläger wegen einer Körperverletzung und Beleidigung am 24.05.2015 erfolgt. Das Ermittlungsverfahren sei inzwischen durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11.12.2015 (Az. ...) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt habe und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht worden sei, da es zu keinen erheblichen Verletzungen gekommen sei und die Beteiligten die Situation als Durcheinander und mehr als Gerangel statt als Schlägerei bezeichnet hätten. |
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| Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit Urteil vom 12.01.2016 den Beklagten, die vom Polizeivollzugsdienst über den Kläger gespeicherten Eintragungen zum Vorfall vom 12.06.2010 im System POLAS-BW zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, und wies im Übrigen die Klage ab. Bezüglich des Vorfalls vom 12.06.2010 habe der Kläger einen Löschungsanspruch nach § 38 Abs. 1 Satz 4 PolG und/oder § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG. Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung dieses Vorfalls sei § 38 PolG in der ab dem 22.11.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008. Dass die Daten über die Verurteilung des Klägers wegen der am 12.06.2010 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu Recht gespeichert worden seien, werde auch vom Kläger im Grunde nicht bestritten. Die genannten Vorschriften erlaubten eine Speicherung von Daten über einen Vorfall jedoch zunächst nur für die Dauer von zwei Jahren. Eine Speicherung über diesen Zeitraum hinaus sei nur nach Maßgabe von § 38 Abs. 3 PolG zulässig. Bei der Beurteilung der nach § 38 Abs. 3 PolG erforderlichen Wiederholungsgefahr stehe dem Polizeivollzugsdienst ein Prognosespielraum zu. Insoweit überprüften die Gerichte, ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Beurteilungsspielraum bestehe und ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, Verfahrensvorschriften eingehalten, den gesetzlichen Rahmen zutreffend erkannt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt habe. Zur Rechtmäßigkeit der Prognose der Wiederholungsgefahr nach § 38 Abs. 3 PolG bedürfe es daher einer auf den Einzelfall bezogenen, auf schlüssigen, verwertbaren nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhenden Entscheidung. Danach lägen die Voraussetzungen für eine Speicherung des Vorfalls vom 12.06.2010 über die Dauer von zwei Jahren hinaus nicht vor. Denn es fehle an einer nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen rechtzeitigen Dokumentation der Bejahung bzw. Begründung einer Wiederholungsgefahr. Nach den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen habe der Polizeivollzugsdienst erstmals am 20.08.2012 stichwortartig in den Akten vermerkt, dass bei dem Kläger eine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Vermerk sei damit erst nach Ablauf des Zwei-Jahreszeitraum für die Speicherung eines Prüffalls erstellt worden. Der Zeitpunkt, an dem der Polizeivollzugsdienst den Vorfall vom 12.06.2010 in POLAS-BW eingetragen habe, und damit auch der genaue Zeitpunkt, ab dem der Zwei-Jahreszeitraum exakt zu laufen begonnen habe, lasse sich den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht sicher entnehmen. Die gesamten Umstände des Falls und die Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ließen aber den Schluss zu, dass die Speicherung tatsächlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat vom 12.06.2010 erfolgt sei. Der Zwei-Jahreszeitraum für die Speicherung des ersten den Kläger betreffenden Vorfalls vom 12.06.2010 ende damit im Juni 2012. Der Vermerk vom 20.08.2012 sei daher verspätet erstellt worden und stehe nicht in dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf des Zwei-Jahreszeitraums. Auf die Bestandskraft des Bescheids der Polizeidirektion Freiburg vom 25.11.2012 könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sich die Sach- und Rechtslage danach unter anderem insoweit auch zu Gunsten des Klägers verändert habe, als die Zweijahresfrist für die Speicherung des Vorfalls abgelaufen und eine weitere Speicherung nur nach Prüfung der Wiederholungsgefahr und Dokumentation dieser Prüfung zulässig gewesen sei. Abgesehen davon müsse die Polizei dem mit einer langjährigen Datenspeicherung einhergehenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung fortlaufend Rechnung tragen und entweder aufgrund konkreter Erkenntnisse oder im Rahmen gesetzlicher Überprüfungsfristen sowie nach Ablauf anderer gesetzlicher Prüfzeiträume, wie zum Beispiel des Zwei-Jahreszeitraums nach § 38 Abs. 2 Satz 1 PolG die Rechtmäßigkeit gespeicherter personenbezogener Daten unter Kontrolle halten und gegebenenfalls auch nach Erlass eines bestandskräftigen Bescheids, mit dem eine Datenlöschung abgelehnt worden sei, im Wege von Ermessensentscheidungen nach Maßgabe der § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 LVwVfG überprüfen. Demgegenüber habe der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der Daten über die zwei Vorfälle vom 08.02.2012 sowie die Vorfälle vom 27.10.2012 und vom 24.05.2015. Die Speicherung dieser Daten sei rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen für ihre Löschung lägen nicht vor. |
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| Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, mit der er die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Zur Begründung trägt er vor, das angefochtene Urteil erfasse die Regelungssystematik des § 38 Abs. 3 PolG nicht vollständig. § 38 Abs. 3 PolG habe zwei Alternativen. Die weitere Speicherung sei zum einen zulässig, wenn bezüglich der betroffenen Person die Prognose der Wiederholungsgefahr gestellt werden könne. In Fällen mittlerer und leichter Kriminalität sei es jedoch nach der alten Rechtslage im Zeitpunkt der Speicherung der Daten häufig schwierig gewesen, diese positiv anzustellen. Um praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschrift zu vermeiden und mit dem Ziel, den Kreis der Personen, über die Daten gespeichert würden, auf diejenigen zu begrenzen, der für die polizeiliche Arbeit tatsächlich relevant sei, sei durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 die zweite Alternative in § 38 Abs. 3 Satz 3 eingefügt worden. Seither sei eine über die Zwei-Jahresfrist hinausgehende Weiterverwendung der Daten auch dann zulässig, wenn die betroffene Person während der zweijährigen Prüffrist in den Verdacht geraten sei, eine weitere Straftat begangen zu haben. Die Person gelte nach dieser gesetzlichen Fiktion per se als Wiederholungstäter. Damit werde in diesen Fällen die Negativprognose auf eine sichere Basis gestellt und lasse sich in der Praxis anhand objektiver Kriterien eindeutig und überprüfbar stellen. |
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| Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zwar beide Varianten von § 38 Abs. 3 Satz 3 PolG zutreffend dargestellt, die zweite Variante finde bei der weiteren Würdigung jedoch keine Beachtung. Unstreitig sei die Rechtmäßigkeit der Speicherung der am 12.06.2010 begangenen gefährlichen Körperverletzung, da die Schuld des Klägers aufgrund eines rechtskräftigen Urteils feststehe. Dieser Vorgang sei gemäß § 38 Abs. 2 PolG als sogenannter Prüffall in POLAS-BW erfasst worden und wäre insoweit nach Ablauf einer Speicherfrist von zwei Jahren am 12.06.2012 wieder gelöscht worden. Der Kläger sei jedoch am 08.02.2012, also vier Monate vor Ablauf der zweijährigen Prüffrist, erneut in den Verdacht geraten, eine weitere Körperverletzung begangen zu haben. Es sei bezüglich dieses Vorgangs nicht rechtskräftig freigesprochen worden, aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19.03.2012 ergebe sich auch nicht positiv, dass der Kläger die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen habe. Daher sei dieser zweite Vorgang rechtmäßig in POLAS-BW erfasst worden. Wegen dieses einschlägigen Verdachts aufgrund des Vorfalls vom 08.02.2012 gelte der Kläger gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 PolG hinsichtlich der am 12.06.2010 begangenen gefährlichen Körperverletzung per se als Wiederholungstäter. Insoweit komme es auf die weitergehende Prüfung und Begründung einer Wiederholungsgefahr nach § 38 Abs. 3 Satz 1 PolG vorliegend nicht an. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.01.2016 - 4 K 1915/15 - teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, des Beklagten und der Staatsanwaltschaft Freiburg zu den Verfahren ...... vor. |
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