Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06

published on 14/05/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2007 - 1 S 1422/06
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Unterbringung eines Hundes im Anschluss an die Beschlagnahme fordert.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „Arco“; nach Auffassung der Behörden handelt es sich dabei um einen American Staffordshire Terrier, während der Kläger ihn als Staffordshire Bullterrier bezeichnet. Nach einem erneuten Beißvorfall untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2004 dem Kläger die Haltung des Hundes und verfügte dessen Beschlagnahme und Einziehung; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. und Umgebung e.V. verbracht. Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Er benannte zunächst u.a. ein Tierheim in Niedersachsen und legte später Bescheinigungen von Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg vor, die jeweils bereit seien, den Hund aufzunehmen. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kampfhundhaltung nicht dargetan sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Verfügung stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wieder her. Die Untersagung der Unterhaltung und die Beschlagnahme des Hundes seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, die Einziehung des Hundes begegne jedoch rechtlichen Bedenken, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 19.05.2004, dem Kläger zugestellt am 24.05.2004, wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Einziehung des Hundes erhob der Kläger am 04.06.2004 Klage, während er gegen das Hundehaltungsverbot und die Beschlagnahme nicht mehr vorging. Nachdem der Hund mit Einverständnis der Beklagten am 22.07.2004 auf Dauer einem Gnadenhof übergeben worden war, hob die Beklagte die Beschlagnahme auf, und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt (1 K 2543/04).
Mit Kostenbescheid vom 24.06.2004 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Betrages von 1.519,60 EUR für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 heran; diesen Betrag - 10,00 EUR zzgl. MWSt pro Tag - hatte der Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Göppingen mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs - die Beschlagnahme des Hundes während des abgerechneten Zeitraums rechtmäßig gewesen sei; denn die Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien zunächst insbesondere ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten von Kampfhunden vorgebracht worden. Die Beklagte habe zu Recht erst nach Prüfung der Unterbringung der Abgabe an den Gnadenhof zustimmen können; die Beklagte habe somit keine unverhältnismäßig hohen Kosten durch eine zu lang andauernde Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes im Tierheim verursacht. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den durch Leistungsbescheid geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 DVO PolG lägen vor. Die das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründende Beschlagnahme sei rechtmäßig gewesen und die Beschlagnahmevoraussetzungen seien nicht vor dem 01.06.2004 entfallen. Die Beschlagnahme wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies sei erst mit der Möglichkeit der Unterbringung auf dem Gnadenhof der Fall gewesen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies sei Sache des Klägers gewesen, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung durch den Gerichtsbeschluss vom 02.04.2004 nach wie vor Eigentümer des Hundes und deswegen auch kostenerstattungspflichtig gewesen sei. Der vom Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellten Tagessatz von 10 EUR sei, wie ein Vergleich mit anderen Tierheimen ergebe, nicht überhöht. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz entspreche schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte in erster Linie eine dem Kläger obliegende Aufgabe wahrgenommen habe. Wegen des ideellen Werts des Hundes für den Kläger sei die Kostenforderung auch in Anbetracht des materiellen Werts des Hundes nicht unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 19.06.2006 - 1 S 697/05 - zugelassenen Berufung macht der Kläger wiederum geltend, dass die Beschlagnahmevoraussetzungen angesichts der dokumentierten Aufnahmebereitschaft eines niedersächsischen Tierheims spätestens Anfang Februar 2004 entfallen seien. Weiterer Unterlagen habe es nicht bedurft, da es in Niedersachsen keine besonderen Rasselisten für Kampfhunde gebe. Auch sei er entgegen § 25 LVwVfG nicht darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen er habe beibringen sollen. Der Prüfung der Fortdauer der Beschlagnahmevoraussetzungen stehe die Erledigung der Beschlagnahmeverfügung nicht entgegen; denn bei der Dauer und folglich der Frage der kostenauslösenden Verwahrung handele es sich um verschiedene Streitgegenstände; durch die gegenteilige Auffassung würde der Betroffene rechtsschutzlos gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005
- 1 K 4166/04 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 aufzuheben,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist insbesondere auf die Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung: Die Bestandskraft habe der Kläger auch für die Dauer der Beschlagnahme und damit zwangsläufig als Grundlage für die daraus folgende Kostentragungspflicht gegen sich gelten zu lassen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren - 1 K 1011/04 - und - 1 K 2543/04 - vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 11/03/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 - 1 K 2604/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antrag
published on 16/01/2014 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 25.10.2013 wird wiederhergestellt.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit Schreiben vom 04.12.2013 erfolgte Eigentumsübertragung an der Hündin „Daisy“ an
published on 05/02/2010 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2009 - 1 K 1686/09 - wird
published on 02/03/2009 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung einer Boa Constrictor.
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.