Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Jan. 2014 - 3 K 3444/13

published on 16/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Jan. 2014 - 3 K 3444/13
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 25.10.2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit Schreiben vom 04.12.2013 erfolgte Eigentumsübertragung an der Hündin „Daisy“ an Frau ... und die mit Fax vom 29.10.2013 erfolgte Eigentumsübertragung der Hunde „Tiko“, „Gina“ und „King“ sowie der mit der Verfügung vom 25.10.2013 eingezogenen zwei Bartagamen an den Tierschutzverein ... rückabzuwickeln.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die von der Antragsgegnerin angeordnete Einziehung mehrerer Hunde und Bartagamen sowie über ein von der Antragsgegnerin angeordnetes Tierhaltungsverbot.
Der Antragsteller war Eigentümer der englischen Bulldogge „Tiko“ (zum Zeitpunkt der Einziehung 8 Monate), des Chihuahuas „Gina“ (3,5 Monate), des Jack-Russel-Mischlings „King" (2 Jahre), des weiblichen Pitbulls „Daisy“ (20 Monate) und zweier Bartagamen (australische Schuppenkriechtiere), die er bis zur Fortnahme durch die Antragsgegnerin in seiner Wohnung beherbergte.
Am 23.09., 08.10. und am 10.10.2013 ließ die Antragsgegnerin in der Wohnung des Antragstellers tierschutzrechtliche Kontrollen durchführen, bei denen es zu mehreren Beanstandungen durch den Amtstierarzt ... bzw. Mitarbeiter der Antragstellerin kam:
Am 23.09.2013 stellte der Amtstierarzt bei den Hunden „Tiko“, „Gina“ und „King“ einen auffallend schlechten bis sehr schlechten Ernährungszustand fest. Besonders bei dem Chihuahua „Gina“ zeichneten sich alle Rippen und die Dornfortsätze der Wirbelsäule deutlich ab. Auch die Wasserversorgung der Tiere wurde bemängelt; der Chihuahua trank, nachdem ihm noch während der Kontrolle Wasser angeboten wurde, ausgiebig und gierig die Wasserschale leer. Zur Abklärung möglicher krankheitsbedingter Ursachen für den schlechten Ernährungszustandes der Hunde wurde dem Antragsteller mündlich auferlegt, die Tiere unverzüglich einem praktischen Tierarzt vorzustellen.
Für die ebenfalls aufgefundenen zwei Bartagamen fehlte eine für Reptilien geeignete und für den Calcium-Stoffwechsel von Echsen notwendige UV- Lampe. Das kleinere Exemplar der Bartagamen befand sich in schlechtem Ernährungszustand; beide Tiere wurden jedenfalls zum Teil mit Wasserschildkrötenfutter gefüttert und verfügten nicht über Frischfutter.
Am 08.10.2013 fand eine vorangekündigte Nachkontrolle durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin statt. Die bei der Erstkontrolle aufgegebene Hinzuziehung eines praktischen Tierarztes war unterblieben. Der Ernährungszustand der Hunde hatte sich jedoch ebenfalls nicht gebessert, erneut fehlten gefüllte Wassernäpfe für die Hunde, die eine bei der Kontrolle bereitgestellte Frischwasserschale viermal in Folge gierig leerten. Auch die im Terrarium installierte Wärmelampe war weiterhin unzureichend, den Bartagamen stand erneut kein pflanzliches Frischfutter zur Verfügung. Der Zustand der kleineren Agame war unverändert schlecht.
Bei einer erneuten Kontrolle am 10.10.2013 befanden sich die Hunde noch immer in einem unterernährten und ausgetrockneten Zustand. Die Bartagame zeigte aufgrund des unterkühlten Zustandes ein völlig apathisches Verhalten. Grundlegende Haltungsanforderungen an eine Terrarienhaltung (unterschiedliche Temperaturzonen, Sonnenplatz, UV-Licht und regelmäßiges Angebot von Frischfutter) waren trotz vorheriger Belehrung und mündlicher Auflage nicht erfüllt.
Im Nachgang dieser Kontrolle nahm die Antragsgegnerin – ebenfalls noch am 10.10.2013 – dem Antragsteller die Hunde „Tiko“, „Gina“ und „King“ sowie die kleinere Bartagame fort und übergab sie dem ... zur Pflege; hier wurden bei den Hunden neben Dehydrierung und Mangelernährung auch durch die Mangelernährung bedingte Zahnschäden festgestellt. Hund „Tiko“ litt zudem an einem unbehandelten Ohrmilbenbefall und einer hierdurch ausgelösten Gehörgangsentzündung. In den ersten zweieinhalb Wochen nach der Fortnahme traten deutliche Gewichtszunahmen bei allen drei Hunden ein (von 5,6 auf 7,0 kg bei „King“, von 11,5 auf 13,3 kg bei „Tiko“ und von 1,3 auf 2,3 kg bei „Gina“); krankheitsbedingte Ursachen für die Mangelernährung konnten nicht festgestellt werden.
Ein weiterer, bei den Kontrollen nicht angetroffener Hund des Antragstellers, die Pitbull-Dame „Daisy“ (zum Zeitpunkt der Einziehung 20 Monate), ist dem Antragsteller am 16.10.2013 beim Spazierengehen entlaufen; sie wurde erst im Anschluss an die Verfügung vom 25.10.2013 aufgegriffen, fortgenommen und am 31.10.2013 einer Privatperson, Frau ..., zur Pflege überlassen.
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Am 25.10.2013 erließ die Antragsgegnerin eine Verfügung mit folgendem Inhalt:
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1. Die nachfolgend aufgeführten Tiere werden eingezogen:
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- Hund „Tiko" (Englische Bulldogge, braun, 8 Monate)
- Hund „Gina" (Chihuahua, 3 1/2 Monate)
- Hund „King" (Jack Russel-Mischling, schwarz, 2 Jahre
- Hund „Daisy" (Pitbull, weiblich, 20 Monate, Chipnummer: ...) — derzeit abgängig — und
- zwei Bartagamen.
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2. Das Halten und Betreuen von Hunden und Agamen wird Ihnen untersagt.
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3. Die sofortige Vollziehung von Punkt 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird angeordnet.
4. […]
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Zur Begründung finden sich folgende Ausführungen:
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Der zuständige Amtstierarzt sei zu der Erkenntnis gelangt, dass dem Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung von Hunden oder Bartagamen (etwa im Hinblick auf die notwendige Wasserversorgung der Hunde oder die Fütterung und Unterbringung der Bartagamen) fehlten und er seinen Tieren durch die unzureichende Versorgung und Unterbringung über einen längeren Zeitraum erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt habe. Insbesondere sei kein Konzept zur Versorgung eines größeren Tierbestandes erkennbar. Zum Schutz der Hunde und der Bartagamen vor weiterem Leiden sei deren Einziehung geeignet, erforderlich und angemessen, da mit einer lediglich zeitlich befristeten Beschlagnahme der Tiere keine dauerhafte Gefahrenabwehr erreicht werden könne.
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Auch sei aus den bei den Kontrollen angetroffenen Gegebenheiten und den mit dem Antragsteller geführten Gesprächen zu folgern, dass dieser nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung von Hunden und Agamen verfüge, so dass bei fortgesetzter Tierhaltung mit weiteren Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben des Tierschutzgesetzes zu rechnen sei. Daher sei auch ein Tierhaltungsverbot für die genannten Arten geeignet, erforderlich und angemessen, um andere Tiere vor Leiden, Schmerzen und Schäden zu schützen.
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Im Hinblick auf die Verfügung sei zudem die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit geboten, um den Antragsteller an der Verzögerung des Vollzugs der Verfügung durch die Einlegung eines Rechtsmittels zu hindern. Im Hinblick auf einen wirksamen Tierschutz müsse sichergestellt werden, dass der Antragsteller, der bislang erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden der von ihm gehaltenen Tiere billigend in Kauf genommen habe, bis zur Bestandskraft der gegen ihn ergangenen Verfügungen keine entsprechenden Schäden mehr anrichten könne. Sein persönliches Interesse an der Haltung von Tieren sei daher zurückzustellen und die sofortige Vollziehung anzuordnen.
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Am 29.10.2013 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 25.10.2013 eingelegt, dem die Antragsgegnerin nicht abgeholfen hat; eine Widerspruchsentscheidung ist bislang nicht ergangen.
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Ebenfalls am 29.10.2013 hat die Antragsgegnerin dem Tierschutzverein ... per mit „Beschluss“ und „Eigentumsübertrag“ überschriebener gefaxter Erklärung das Eigentum an den in seiner Pflegschaft befindlichen Hunden „Tiko“, „Gina“ und „King“ sowie den beiden Bartagamen übertragen; dieser hat die Tiere am 02.11.2013 auf seiner Internetseite zur Vermittlung freigegeben. Mit im Wesentlichen gleichlautendem „Beschluss" vom 04.12.2013 hat die Antragsgegnerin auch das Eigentum am Hund „Daisy“ an seine derzeitige Pflegerin, Frau ..., übertragen.
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Schon am 25.11.2013 hat der Antragsteller zudem vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Er beantragt,
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1. hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des Bescheids vom 25.10. die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen,
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2. die Rückführung der Hunde „Tiko“, „King“, „Gina“ und Daisy“ sowie der zwei Bartagamen anzuordnen und
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3. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Tiere über den Tierschutzverein ... auf deren Internetseiten zu vermitteln.
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Zur Begründung lässt er ausführen, dass er für die Hunde stets ausreichend Futter vorrätig gehalten und die Tiere morgens immer ausreichend gefüttert habe. Hierbei habe er für die jüngeren Hunde besonders geeignetes Futter verwendet und darauf geachtet, dass die größeren Hunde die kleineren beim Fressen nicht verdrängten. Keinesfalls habe er die Absicht gehabt, die ihm sehr wichtigen Tiere verhungern zu lassen. Der schlechte Ernährungszustand sei vielmehr auf einen Wurmbefall der Tiere zurückzuführen, den er erst am 07.10.2013 durch Gabe entsprechender Medikamente habe behandeln können.
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Zwar sei einzuräumen, dass er – bedingt durch den Auszug seiner Frau und des gemeinsamen Kindes und eine hierdurch ausgelöste emotionale Krise – die Wassernäpfe der Tiere nicht regelmäßig auch tagsüber gefüllt habe; sie hätten jedoch in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestanden und seien zumindest am Morgen nachgefüllt worden.
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Auch den Bartagamen habe stets zumindest eine behelfsmäßige Wärmelampe zur Verfügung gestanden, die zu gegebener Zeit durch ein angemessenes Exemplar ersetzt werden sollte; die Tiere seien zudem entsprechend der bei einer Tierhandlung eingeholten Ratschläge sowohl mit Frischfutter als auch mit Schildkrötenfutter gefüttert worden. Weitere Ratschläge zur angemessenen Ernährung hätten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zwar versprochen, seien dem aber bis heute nicht nachgekommen.
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Die Verfügungen der Antragsgegnerin seien rechtswidrig, da die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auf eine fehlerhafte Haltung zurückgeführt werden könnten; zur Behebung der Mangelernährung der Hunde hätte zudem ein Abwarten der Wirkung der Wurmpaste genügt. Jedenfalls habe die Behörde das Gebot der Erforderlichkeit verletzt, da sie das Angebot einer vorläufigen Abgabe der Tiere an verschiedene vom Antragsteller benannte Dritte nicht angenommen habe.
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Auch das Betreuungs- und Haltungsverbot sei rechtswidrig, da die Behörde es nicht bis zu dem Zeitpunkt befristet habe, an dem der Antragsteller seine psychische Krise wieder überwunden habe. Er verfüge nachweislich über langjährige Erfahrung mit der artgerechten Haltung von Tieren und habe niemals Leiden, Schmerzen oder Schäden der Tiere billigend in Kauf genommen.
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Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ermessensfehlerhaft begründet.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt aus, dass aus der Bevorratung von Tierfutter und dem Vorhandensein entsprechender Näpfe nicht auf eine ordnungsgemäße Versorgung der Hunde geschlossen werden könne. Vielmehr habe auch der Antragsteller eingeräumt, dass er die Tiere aufgrund einer emotionalen Krise mehrfach unzureichend mit Wasser versorgt habe. Der Ernährungszustand könne auch nicht auf eine Wurmerkrankung der Tiere zurückgeführt werden, wie eine tierärztliche Untersuchung im Nachgang der Fortnahme ergeben habe; sie folge vielmehr aus der unzureichenden Versorgung der vom Antragsteller gehaltenen Tiere. Man habe dem Antragsteller mehrfach Gelegenheit zur Behebung der Missstände eingeräumt, ohne dass eine Besserung der Versorgung und des Zustands der Tiere erfolgt sei; erst im Anschluss an die Fortnahme der Tiere sei eine erhebliche Gewichtszunahme zu beobachten gewesen.
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Eine für die Haltung der Bartagamen erforderliche UV-Lampe habe – ebenso wenig wie eine erforderliche Heizung – bei keiner der Kontrollen zur Verfügung gestanden; bei der Einziehung einer Bartagame sei daher eine starke Unterkühlung festgestellt worden, die Temperierungsmaßnahmen im Tierheim erforderlich gemacht habe. Der Antragsteller sei mehrfach auf die artgerechte Fütterung von Bartagamen hingewiesen worden, sei diesen Ratschlägen aber nicht gefolgt. Auch im Übrigen sei der Antragsteller nicht mit den Erfordernissen einer artgerechten Tierhaltung vertraut.
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Aufgrund der grundlegenden Verfehlung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den Antragsteller habe man sich gegen die zunächst erwogene vorläufige Fortnahme der Tiere entschieden; deren Einziehung sei verhältnismäßig und ermessensgerecht.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erfolgt, um den Tieren vermeidbare Leiden, Schmerzen oder Schäden zu ersparen. Die billigende Inkaufnahme erheblicher und länger anhaltender Leiden, Schmerzen und Schäden der Tiere durch den Antragsteller rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung; das öffentliche Interesse überwiege insoweit gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers.
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Im Nichtabhilfebescheid vom 27.11.2013 hatte die Antragsgegnerin zudem ausgeführt, dass man die Möglichkeit einer Abgabe der Tiere an Dritte geprüft habe; der Kläger habe jedoch die bei verschiedenen Telefonaten und den Kontrollen vor Ort gegebenen Gelegenheiten nicht genutzt, geeignete Tierhalter zu benennen und so eine behördliche Prüfung zu ermöglichen. Er habe vielmehr darauf bestanden, die Tiere selbst an von ihm zu bestimmende Halter wegzugeben.
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Dem Gericht lagen die vollständigen Akten der Antragsgegnerin einschließlich verschiedener bei der Kontrolle am 10.10.2013 gefertigter Digitalphotos vor. Bzgl. weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 1 und 2 der Verfügung vom 25.10.2013 ist zulässig (1.) und im Hinblick auf Ziffer 1 der Verfügung begründet (2.). Aufgrund der schon erfolgten Vollziehung von Ziffer 1 der Verfügung war die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (3.).
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1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen eine ihn belastende Verfügung der Antragsgegnerin begehrt, hinsichtlich derer diese nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Insbesondere fehlt dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einziehung der Tiere nicht schon deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil auch ein Erfolg dieses Antrags keine Verbesserung der Situation des Antragstellers bewirken könnte. Zwar hat die Antragsgegnerin die von der Einziehung betroffenen Hunde bereits an das Tierheim und eine Privatperson veräußert; jedoch ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sie die Folgen dieser Maßnahmen noch nachträglich revidieren kann (unten 3.).
41 
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts formell rechtsfehlerhaft angeordnet wurde oder das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Aussetzungsinteresse überwiegt.
42 
a) Im Hinblick auf Ziffer 2 der Verfügung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch formell rechtmäßig erfolgt; zudem überwiegt aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschiebungsinteresse.
43 
aa) Die mit Ziffer 3 der Verfügung vom 25.10.2013 besonders angeordnete sofortige Vollziehung von Ziffer 2 der Verfügung enthält die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung für das im Einzelfall bestehende besondere Vollzugsinteresse. Zwar darf diese Begründung nicht lediglich formelhaft sein und muss eine Befassung der Behörde mit den Umständen des Einzelfalls erkennen lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84f.); diesem Erfordernis ist jedoch im Hinblick auf Ziffer 2 der Verfügung durch die Bezugnahme auf die drohenden Nachteile für vom Antragsteller gehaltene und ggfs. noch zu haltende Tiere, die bei Verzicht auf eine sofortige Vollziehbarkeit der Einziehung und des Tierhaltungsverbots eintreten könnten, genügt.
44 
bb) Jedoch hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch dann zu erfolgen, wenn das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht; eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO also nur unterbleiben, wenn das besondere Interesse am Vollzug einer Verfügung ausnahmsweise den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gebietet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 114). Im Rahmen dieser Prüfung trifft das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung, bei der maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abgestellt werden kann. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
45 
Im Hinblick auf Ziffer 2 der widerspruchsbefangenen Verfügung überwiegt das Vollzugs- gegenüber dem Suspensivinteresse, da die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist (aaa), bbb)) und den vom Antragsteller möglicherweise zukünftig gehaltenen Tieren bei Aufschiebung des Vollzugs dieser Verfügung erhebliche Nachteile drohen (ccc)).
46 
aaa) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 der Verfügung vom 25.10.2013 bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe für die tierschutzrechtliche Verfügung folgt aus § 1 TierSchZuVo iVm. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG; die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung ist anlässlich mehrmaliger Kontrollbesuche im Vorfeld der o.g. Verfügung erfolgt. Hierbei wurde dem Betroffenen auch Gelegenheit zur Stellungnahme und ggfs. zur Behebung der schon bei der Erstkontrolle vom 23.09.2013 gerügten Mängel gegeben.
47 
bbb) Materiellrechtlich setzt die in § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG geregelte Untersagung der Haltung von Tieren einer bestimmten Art voraus, dass der hiervon Betroffene
48 
- Tiere gehalten oder betreut hat,
- er hierbei den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat,
- er dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat
- und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
49 
Bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes alleine gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung als auch im für die Bewertung von Dauerverwaltungsakten regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben waren.
50 
Der Antragsteller hat im von der Antragsgegnerin geprüften Zeitraum vom 23.09.2013 bis zum 10.10.2013 Tiere gehalten. Bei Kontrollen am 23.09., 08.10. und am 10.10.2013 wurde festgestellt, dass sich die Hunde „Tiko“, „Gina“ und „King“ in einem schlechten oder gar sehr schlechten Ernährungszustand befanden und die Wasserversorgung der Tiere unzureichend war. Bei summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass dieser Zustand der Tiere zumindest auch auf groben Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG beruht, weil der Antragsteller die Hunde über einen längeren Zeitraum nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt hat. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass er Nass- und Trockenfutter stets in ausreichender Menge vorrätig gehalten und die Hunde – zumindest morgens – immer ausreichend gefüttert habe; der schlechte Ernährungszustand sei daher auf eine Wurmerkrankung der Tiere zurückzuführen, die er erst am 07.10.2013 durch Gabe eines Entwurmungsmittels habe behandeln können. Jedoch spricht wenig dafür, dass diese behauptete Erkrankung als alleinige Ursache der erheblichen Abmagerung aller drei Tiere angesehen werden kann, zumal bei einer Untersuchung im Tierheim am 11.10.2013 keine krankheitsbedingte Ursache mehr festgestellt werden konnte. Auch die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente (keine feststellbaren Wurmausscheidungen bei der Kontrolle am 10.10.2013, erhebliche Gewichtszunahme der Tiere nach Unterbringung im Tierheim) sprechen gegen die vorgebrachte Darstellung.
51 
Zudem dürfte hätte der Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum die ihm schon am 23.09.2013 aufgegebene Abklärung medizinischer Ursachen für die Mangelernährung unterlassen und somit jedenfalls gegen die Pflicht zur angemessenen Pflege (ebenfalls § 2 Nr. 1 TierSchG) und eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG verstoßen haben.
52 
Die dargestellten Verstöße wären jeweils auch als „grob“ im Sinne von § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG zu bewerten, weil der Halter trotz der äußerlichen Erkennbarkeit der beschriebenen Mangelernährung über einen Zeitraum von jedenfalls zwei Wochen keine erkennbaren Bemühungen zur Sicherstellung eines angemessenen Ernährungszustandes unternommen hat.
53 
Ebenfalls hat der Antragsteller seine Pflicht zur verhaltensgerechten Unterbringung der Bartagamen gröblich verletzt, indem er diese – wie bei am 23.09.2013, 08.10. und am 10.10.2013 durchgeführten Kontrollen festgestellt – über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen hinweg in einem nicht mit der erforderlichen Wärmelampe ausgestatteten Terrarium gehalten hat. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass er die notwendige UV-Lampe im o.g. Zeitraum durch eine andere Wärmelampe ersetzt habe, bis eine geeignete UV-Lampe wieder zur Verfügung stand; nach unstreitigem Vortrag stand somit jedoch jedenfalls im o.g. Zeitraum, in dem jedenfalls bei einer der beiden Agamen bereits apathische Zustände aufgetreten waren, keine geeignete Wärmelampe zur Verfügung.
54 
Durch diese Versäumnisse hat der Antragsteller den von ihm gehaltenen Hunden „Tiko“, „Gina“ und „King“ als auch den von ihm gehaltenen Bartagamen auch erhebliche bzw. länger anhaltende Leiden zugefügt: So war Hund „Tiko“ an Ohrmilben erkrankt, die bei Beachtung der Aufforderung zur tierärztlichen Abklärung des Gesundheitszustands der Tiere früher hätten behandelt werden können; alle drei Hunde waren zudem in einem Ausmaß abgemagert, dass sich möglicherweise sogar eine lebensbedrohliche Situation für die Tiere abzeichnete. Jedenfalls ging die mangelhafte Versorgung nach nicht in Zweifel gezogener Darstellung des Amtstierarzts mit gravierenden Stoffwechselstörungen der Tiere einher; auch der „für das Alter ungewöhnlich schlechte Zahnstatus der Tiere“ geht auf die anhaltende Mangelernährung zurück.
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Auch im Hinblick auf eine der vom Antragsteller gehaltenen Bartagamen ist der Tatbestand des § 16a Abs. 1 S. 2. Nr. 3 1. Teilsatz TierSchG erfüllt, da der Antragsteller dieser erhebliche bzw. länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt hat: Bei ihrer Fortnahme am 10.10.2013 befand sich diese in einem apathischen Zustand, was unmittelbar auf das schon am 23.09.2013 beanstandete Fehlen einer für die Haltung von Echsen geeigneten UV-Lampe zurückgeführt werden kann.
56 
Auch rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird: Da der Antragsteller die bei wiederholten Kontrollen beanstandeten Verstöße über mehrere Wochen nicht abgestellt hat und die Tiere hierdurch auch für Laien erkennbar erheblich gefährdet hat, sind weitere entsprechende Verstöße bei der Haltung von Hunden und Echsen zu besorgen. Hiergegen spricht nicht, dass die Versäumnisse bei der Haltung der Tiere nach Angaben des Antragstellers auf eine emotionale Krise in Folge des Auszugs seiner Ex-Freundin und des gemeinsamen Kindes zurückzuführen sind. Zwar könnte dieser Umstand eine erneute Überprüfung der Eignung des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Tierhaltung rechtfertigen, wenn dieser die Krise überwunden hat; eine Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 letzter Teilsatz TierSchG kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Hierfür ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts dargetan; i.Ü. wäre aufgrund der aufgetretenen Versäumnisse neben dem Willen zur ordnungsgemäßen Haltung wohl auch die entsprechende Sachkunde nachzuweisen.
57 
Auch bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine der im (nicht abschließenden) Katalog des § 16a Abs. 1 S. 2 TierSchG genannten Anordnungen steht die Auswahl der zu erlassenden Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen der zur Entscheidung berufenen Behörde (§ 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese im Hinblick auf das Tierhaltungsverbot ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Insbesondere hat sie sich im Vorfeld der widerspruchsbefangenen Verfügung um weniger einschneidende Maßnahmen bemüht und dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG aufgetragen, die festgestellten Mißstände selbst bzw. mit tierärztlicher Hilfe zu beheben. Mit dem erst als „ultima ratio“ aufgrund anhaltender Verstöße erlassenen Tierhaltungsverbot, das sich zudem auf die konkret gehaltenen Tierarten beschränkt, hat sie daher den Interessen des Antragstellers Rechnung getragen und zugleich eine auch dem effektiven Tierschutz verpflichtete Lösung getroffen.
58 
Auch verletzt die Maßnahme voraussichtlich nicht das Gebot der Erforderlichkeit: Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die unzureichende Versorgung der Tiere wenigstens zum Teil – wie vom Antragsteller vorgetragen – auf eine durch den Auszug seiner Ex-Freundin und des gemeinsamen Kindes ausgelöste emotionale Krise zurückgeführt werden kann und die Notwendigkeit eines Haltungsverbots daher zukünftig entfallen könnte; angesichts der unklaren Dauer der psychischen Krise war eine Befristung jedoch nicht geboten. Einer möglichen Wiederherstellung der Tierhaltungseignung kann vielmehr durch die Wiedergestattung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 letzter Teilsatz TierSchG Rechnung getragen werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
59 
ccc) Hinsichtlich dieser somit bei summarischer Prüfung rechtmäßigen Verfügung besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse, das den Wegfall der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermag. Zwar ist der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich immanent, dass der Adressat einer belastenden Verfügung deren Vollzug durch die Nutzung von Rechtsbehelfen aufschieben und so letztlich hinauszögern kann; dieser Umstand kann ein von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO gefordertes besonderes Vollzugsinteresse daher nicht begründen. Im vorliegenden Fall würde der Eintritt der aufschiebenden Wirkung jedoch dazu führen, dass die Behörde nicht wirksam gegen die offenkundigen Tierschutzverstöße einschreiten könnte und dem fortgesetzten Leiden der Tiere bis zum Abschluss des Widerspruchs- und Klageverfahrens zusehen müsste; ggfs. wäre hierdurch mit schwerwiegenden Verhaltensstörungen bzw. sonstigen Schädigungen der beeinträchtigten Tiere zu rechnen. Im konkreten Fall überwiegt daher das Vollziehungs- gegenüber dem vom Antragsteller geltend gemachten Aufschiebungsinteresse.
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b) Im Hinblick auf Ziffer 1 der Verfügung überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse jedoch nicht gegenüber dem vom Antragsteller geltend gemachten Aussetzungsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherzustellen ist.
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aa) Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob die im Bescheid vom 25.10.2013 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt. Zwar enthält dieser Bescheid bei rein formaler Betrachtung eine gesonderte Begründung für das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses, jedoch darf diese Begründung nicht lediglich formelhaft sein und muss eine Befassung der Behörde mit den Umständen des Einzelfalls erkennen lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84f.). Diesem Erfordernis ist zwar im Hinblick auf die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheides, wohl nicht aber im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheides genügt. Die Begründung lässt nämlich nicht im Ansatz erkennen, warum auch die sofortige Vollziehung der Einziehung der überwiegend schon am 10.10.2013 fortgenommenen und im Tierheim untergebrachten Tiere des Antragstellers erforderlich ist, um möglichen Gefahren für die Tiere des Antragstellers zu begegnen. Zwar hat die Behörde in ihrem Verfahrensschriftsatz vom 13.12.2013 erstmals dargetan, dass sie aufgrund nachhaltiger Zweifel an der zukünftigen Tierhaltungseignung des Antragstellers von einer zeitlich begrenzten Fortnahme der Tiere abgesehen hat; besondere Gründe gerade für den sofortigen Vollzug auch der Einziehungsverfügung enthält jedoch auch dieses Schreiben nicht.
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bb) Auch materiell überwiegt das Vollzugsinteresse an der Einziehung jedoch nicht gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers.
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aaa) Dies folgt jedoch nicht schon aus der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung, da sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei summarischer Prüfung als offen erweisen. Zwar spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen einer Fortnahme nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 1. Teilsatz TierSchG gegeben sind; auf Basis der vorliegenden Informationen ist jedoch offen, ob die Antragsgegnerin die Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. Teilsatz Alt. 2 TierSchG im Vorfeld einer dauerhaften Eigentumsentziehung grundsätzlich erforderliche Fristsetzung (vgl. zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer Fristsetzung allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 –, juris, Rn. 14) und die Eröffnung der Möglichkeit einer Abgabe der Tiere an vom Antragsteller benannte Dritte (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2007 – 1 K 4166/04 –, juris, Rn. 4) hinreichend beachtet hat. Offen ist zudem, ob neben den in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG ausdrücklich konkretisierten Maßnahmen (Fortnahme, Unterbringung, Veräußerung und Tötung von Tieren) auch eine Einziehung auf die Generalklausel § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG gestützt werden kann oder ob die mit Schreiben vom 25.10.2013 verfügte „Einziehung“ ggfs. in eine Veräußerungsanordnung umgedeutet werden könnte (und müsste).
64 
bbb) Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch im Hinblick auf diese Maßnahme ein für die behördliche Anordnung des sofortigen Vollzugs erforderliches besonderes Vollzugsinteresse (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) besteht. Im Gegenteil dürfte die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr für die (ursprünglich) vom Antragsteller gehaltenen Hunde und eine der beiden Agamen bereits durch das sofort vollziehbare Tierhaltungsverbot und die schon am 10.10.2013 erfolgte Fortnahme der Tiere entfallen sein, so dass hieraus kein die darüber hinausgehende sofortige Beseitigung auch der formalen Eigentümerposition rechtfertigendes sofortiges Vollzugsinteresse abgeleitet werden kann. Gleiches gilt für die ursprünglich nicht fortgenommene Agame, die seit der (faktischen) Fortnahme im Zusammenhang mit der Einziehungsverfügung der Einwirkung des Antragstellers entzogen und somit ebenfalls nicht mehr unmittelbar gefährdet ist.
65 
3. Nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn es die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage angeordnet hat; diese Anordnung kann sich auch auf mittelbare Folgen einer bereits erfolgten Vollziehung erstrecken (Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 177 VwGO).
66 
Die Anordnung der Einziehung hat jedoch unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung, so dass – über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinaus, die die Behörde an einer Verfügung über den eingezogenen Gegenstand hindert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 – 1 S 1422/06 –, juris, Rn. 21) – eine gesonderte Anordnung der Aufhebung der Vollziehung insoweit nicht in Betracht kommt; auch das vom Antragsteller ausdrücklich gesondert begehrte vorläufige Verbot einer Vermittlung der Tiere über die Internetseiten des Tierheims war daher entbehrlich.
67 
Die mit Fax vom 29.10.2013 und Schreiben vom 04.12.2013 erfolgte Übereignung der eingezogenen Tiere an Dritte ist jedoch jedenfalls dann als unmittelbare Folge der Einziehung anzusehen, wenn die Behörde – entgegen dem Regelungskonzept des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. Teilsatz TierSchG – ohne gegenüber dem Halter ergangene Veräußerungsanordnung unmittelbar auf Grundlage der – im Tierschutzgesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen – Einziehung über die fortgenommenen bzw. eingezogenen Tiere verfügt; insoweit kann daher grundsätzlich eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO erfolgen.
68 
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung der Tiere scheinbar vollendete Tatsachen geschaffen hat und möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres über die Tiere verfügen kann. Zum einen ist durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehungsverfügung die Grundlage der Veräußerung rückwirkend entfallen (vgl. Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 171 VwGO), so dass die gegenwärtigen Halter der Tiere möglicherweise zivilrechtlich kein Eigentum an den Tieren erworben haben; bei einer möglicherweise erfolgten Übertragung im Wege einer behördlichen Verfügung käme zudem eine Rücknahme der entsprechenden Verwaltungsakte in Betracht.
69 
Zum anderen kann die Behörde sich jedenfalls bemühen, im Einvernehmen mit den gegenwärtigen Haltern – einem Tierheim und einer Privatperson – eine Rückabwicklung der möglicherweise dennoch erfolgten Eigentumsübertragung zu bewirken. Hierzu wären ggfs. auch eigene finanzielle Mittel einzusetzen, wenn eine Rückabwicklung nicht anders bewerkstelligt werden kann. Zwar ist die Behörde nicht daran gehindert, das Eigentum an den eingezogenen Tieren im Fall des Eintritts der Bestandskraft oder des erneuten Entfalls der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage erneut an Dritte zu übertragen; eine Rückabwicklung der bereits erfolgten Eigentumsübertragung ist jedoch geboten, weil der Antragsteller sein Eigentum an den Tieren sonst ggfs. auch im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs gegen die Einziehungsverfügung nicht wiedererlangen könnte.
70 
Aufgrund des sofort vollziehbaren und somit bis auf Weiteres zu beachtenden Tierhaltungsverbots der Antragsgegnerin kommt die vom Antragsteller beantragte Rückführung der Tiere zum Antragsteller jedoch nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin war daher lediglich zu verpflichten, die als unmittelbare Folge der Einziehung erfolgte Eigentumsübertragung rückgängig zu machen.
71 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG iVm. Nr. 35.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 sowohl im Hinblick auf das Tierhaltungsverbot als auch im Hinblick auf die Einziehung der Tiere; hieraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 5000 EUR. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 14/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göpp
published on 01/03/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids über EUR 1.519,60 f
published on 17/03/2005 00:00

Gründe   1  Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat
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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.