Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2010 - 1 S 2560/09

published on 05/02/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2010 - 1 S 2560/09
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2009 - 1 K 1686/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls deswegen abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller ungeachtet der von ihm formulierten Antragstellung ausweislich der Begründung sein Rechtsschutzbegehren, soweit er vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist, insgesamt - also sowohl hinsichtlich der Beschlagnahme als auch der Einziehung - weiterverfolgt, ist zulässig, aber nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragstellerin vom 18.09.2009 hinsichtlich der Beschlagnahme und Einziehung der Schäferhündin „Cora“ zu Unrecht abgelehnt hätte.
Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestehen allerdings, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, auch insoweit nicht, als er sich gegen die Beschlagnahmeverfügung richtet. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die Beschlagnahme mit der Einziehung erledigt, stellt sich hier indessen nicht. Denn die mit der Einziehung als einem (privatrechts-)gestaltenden Verwaltungsakt bezweckte Rechtswirkung, nämlich der Übergang des Eigentums am Schäferhund, ist hier noch nicht eingetreten. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2009, § 34 Rn. 10) zwar davon aus, dass es dafür der Bestandskraft der Einziehungsverfügung nicht bedarf. Der Eigentumsübergang wird unabhängig hiervon aber frühestens dann bewirkt, wenn die Beschlagnahme-verfügung vollzogen ist - sei es durch freiwillige Herausgabe der Sache, sei es durch Vollstreckung der in ihr enthaltenen Herausgabeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (vgl. Dolderer, VBlBW 2003, 222; Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts , 4. Aufl. 2007, F 740) - und die Behörde amtlichen Gewahrsam begründet hat; diese Fallkonstellation lag der genannten Entscheidung des Senats zugrunde (siehe juris Rz. 2, 21). Dies entspricht den Vorgaben von § 34 Abs. 1 PolG, der von der Einziehung einer beschlagnahmten Sache spricht und damit von einer vorgängigen Beschlagnahme ausgeht, wobei allerdings ausnahmsweise die Einziehung, wie hier, zusammen mit der Beschlagnahme verfügt werden kann (vgl. Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>). Nur so wird dem Interesse an der Eindeutigkeit und Klarheit der Eigentumsverhältnisse ausreichend Rechnung getragen; danach muss - dem Grundmodell des § 929 Satz 1 BGB von Einigung und Übergabe als eines aus rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Elementen zusammengesetzten Tatbestands folgend - der Eigentumswechsel bei beweglichen Sachen auch in einer Veränderung der äußeren Gegebenheiten, nämlich der Herstellung einer der neuen Eigentumslage entsprechenden Besitzsituation mit einer dem neuen Eigentümer zuzurechnenden Sachherrschaft, seinen Niederschlag finden (vgl. Staudinger/Wiegand <2004>, § 929 Rn. 46 ff., 60, 63). Im Übrigen wäre auch nach erfolgter Beschlagnahme und dem damit verbundenen Eigentumsübergang das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht zweifelhaft, als die Einziehungsverfügung nicht unanfechtbar ist.
In der Sache folgt der Senat im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG voraussichtlich vorliegen und der Widerspruch demnach erfolglos bleiben wird. Der Hund hat durch den neuerlichen gravierenden Beißvorfall die bestandskräftige Einstufung als gefährlicher Hund i.S.v. § 2 Nr. 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde - PolVOgH - vom 03.08.2000 im Bescheid vom 30.06.2006 bestätigt und zugleich gezeigt, dass von ihm - ungeachtet seines nach dem Übergang der Haltereigenschaft auf den Antragsteller unauffälligen Verhaltens bei verschiedenen Überprüfungen durch Mitglieder des Vereins für Deutsche Schäferhunde - weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dieser Gefahr könnte nur durch einen absolut verlässlichen Hundehalter begegnet werden, der sich seiner besonderen Verantwortung immer gewachsen zeigt. Davon kann beim Antragsteller aber nicht ausgegangen werden. Aufgrund seines Fehlverhaltens ist der Hund wiederum unbeaufsichtigt auf die Straße gelangt und hat dort ein Kind gebissen. Mit dem Hinweis auf die Ermahnung der im Hause anwesenden Handwerker, das Gartentor immer geschlossen zu halten, kann er sich nicht entlasten. Vielmehr hätte er sich angesichts des bekannten Gefahrenpotenzials des Hundes erst darüber vergewissern müssen, dass der Hund nicht entweichen kann. Vor diesem Hintergrund sind die angekündigten baulichen Veränderungen insbesondere zur weiteren Sicherung des Gartentors nicht von ausschlaggebendem Gewicht; denn diese können nur dann einen effektiven Schutz bieten, wenn sich der Hundehalter ihrer in verantwortungsbewusster Weise auch bedient. Entsprechendes gilt für eine weitere Auflage, wonach der Hund auch innerhalb des befriedeten Besitztums des Antragstellers einen Maulkorb tragen muss.
Aus diesen Umständen ergibt sich zugleich, dass der Hund nicht wieder an den Antragsteller herausgegeben werden könnte, ohne dass die Gefahr wieder eintritt, die durch die Beschlagnahme abgewehrt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zusammen mit der Beschlagnahme verfügte Einziehung nach § 34 Abs. 1 PolG zu Recht bejaht. Bei der Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht dem Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Aussetzung der von der Antragsgegnerin zugleich verfügten sofortigen Einschläferung des Hundes Rechnung getragen. Der Antragsteller setzt sich insoweit mit der Entscheidung nicht auseinander und legt nicht dar, dass stattdessen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung als solche angezeigt gewesen wäre.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 14/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göpp
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.