Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 6 K 14.494
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die gaststättenrechtliche Gestattung der „K. Dorfkerb“ (K. Kerb) für den Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde vom Samstag,
1.
Mit Bescheid vom
2.
Mit Schriftsatz vom
Es wird festgestellt, dass der Bescheid über die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom
Hilfsweise:
Dieser Bescheid wird aufgehoben.
Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei jahrzehntelang auf anderen Plätzen veranstaltet worden. Der Festhallenplatz liege inmitten eines Wohngebiets. Dort hätte die Veranstaltung nur ausnahmsweise stattfinden sollen. Die auf das Anwesen der Kläger einwirkenden Immissionen seien nicht nur gebietsunverträglich, sondern sogar gesundheitsgefährdend. Aus einem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten ergebe sich, dass durch die Veranstaltung Geräuschpegel erzeugt würden, die gesundheitsschädigend auf die Bewohner des Anwesens der Kläger einwirkten. Dies gelte sowohl für die Tageszeit als auch für die Nachtzeit. Der veranstaltungsbedingten Lärmimmissionen könnten mit der ohnehin nicht zutreffenden Behauptung der Beklagten, es handele sich um eine historische, traditionelle Veranstaltung, den Klägern nicht zugemutet werden. Die Beklagte habe Ausweichplätze. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Die Beklagte habe keine Lärmschutzauflagen über höchstzulässige Werte erlassen (siehe auch Schriftsatz vom 9.7.2014).
Mit Schriftsatz vom
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom
Zur weiteren Begründung ließen sie vorbringen, die Gaststättenerlaubnis für den Zeitraum vom 26. bis 28. Juli 2014 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil die Beklagte beabsichtige, auch für die folgenden Jahre erneut vorübergehende Gaststättenerlaubnisse zur Veranstaltung der „K. Kerb“ zu erteilen. Die Beklagte habe keinerlei Überlegungen zu jeweiligen Lärmobergrenzen vorgenommen. Dies werde nicht durch die im Eilverfahren durch das Gericht gemachten Auflagen geheilt. Es sei versucht worden, die Auflagen des Gerichts zu erfüllen. Die auferlegten Grenzwerte seien aber nicht vollständig eingehalten worden. Die Tageshöchstwerte und die Spitzenwerte seien an allen drei Tagen überschritten worden. Selbstverständlich seien auch Maximalwertpegel und die Spitzenwertpegel zu berücksichtigen und dürften auch während der Tageszeit nicht vollständig vernachlässigt werden. Spitzenwertpegel von über 100 dB(A) seien gemessen worden. Diese Werte seien gesundheitsgefährdend. Die völlig inakzeptablen Tageswerte seien zu berücksichtigen. Es sei keinerlei Beschäftigung mit Alternativstandorten erfolgt.
3.
Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei ein Traditionsfest und ein seltenes Ereignis. Die Veranstaltung finde seit 2005 auf dem Platz statt. Das öffentliche Interesse überwiege, weil es sich um eine Traditionsveranstaltung handele. Auf dem Platz finde nur eine Veranstaltung im Jahr statt und sonst nichts. Aus dem vorgelegten Festablauf und dem Privatgutachten des Büros W. ergebe sich gerade, dass von einem ohrenbetäubenden Lärm nicht auszugehen sei. Dem Veranstalter liege am Herzen, die Toleranz der Anwohner nicht über Gebühr auszunutzen. Das Programm sei im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verkleinert und abgespeckt worden, wobei auch die Beendigungszeiten nach vorne verschoben worden seien. Der Anfang und das Ende der Veranstaltung finde auf diesem Platz nicht statt. Die Beklagte habe mehrfach versucht, Kompromisse zu finden. Das Büro Wölfel habe ausgeführt, dass die „K. Kerb“ als Veranstaltung von besonderer kommunaler Bedeutung und Wichtigkeit für die Gemeinschaft, Herkömmlichkeit und Tradition hier in Ausnahmefällen einmal im Jahr durchführbar sei. Auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte sei denkbar und möglich. Am Montag sei das Ende der Veranstaltung klar nach vorne verlegt worden. Am Kerbsonntag finde ebenfalls keine Lärmbelästigung in der Form, wie von den Klägern behauptet, statt.
Mit Schriftsatz vom
4.
Der Beigeladene verwies in seinem Schreiben vom
5.
Nachdem die Kläger schon am 10. April 2014 eine Klage im Verfahren W 4 K 14.338 auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben hatten (über die noch nicht entschieden ist), erhoben sie mit Schreiben vom 29. Mai 2014 in den (mittlerweile erledigten) Verfahren W 5 K 14.489 und W 5 S 14.638 (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris) Klage bzw. Sofortantrag gegen die Erlaubnis zum Veranstalten von öffentlichen Vergnügungen (Art. 19 LStVG). Im Sofortverfahren W 6 S 14.637 lehnte das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2014 angeordneten Sofortvollzugs des gaststättenrechtlichen Bescheids vom 28. April 2014 mit Beschluss vom 15. Juli 2014 unter Beachtung verschiedener Maßgaben ab (siehe VG Würzburg, B. v. 15.7.2014 - W 6 S 14.637 - juris).
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Akten der Verfahren W 4 K 14.338, W 5 K 14.489, W 5 S 14.638 und W 6 K 14.637 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gaststättenrechtlichen Gestattungsbescheides vom
2.
Die Klage ist begründet, weil die Gestattung vom
2.1.
Gegenstand der Klage ist die gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. April 2014 ohne Berücksichtigung der vom Gericht in seinem
2.2
Vorliegend ist das Gaststättenrecht anwendbar, da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung stehen nach Aktenlage die gaststättenrelevanten Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund, insbesondere der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Abgabe von Speisen. Dem Verkauf der Speisen und Getränke kommt gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne und den Schaustellerangeboten das klare Übergewicht zu. Die Veranstaltung dient gerade auch der Einnahmebeschaffung des Beigeladenen und seiner Mitglieder aus dem Getränke- und Speisenverkauf (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Die parallele Genehmigung nach Art. 19 LStVG ist in Relation zum Gaststättenrecht nur subsidiär (siehe Art. 19 Abs. 9 LStVG); im Rahmen der gaststättenrechtlichen Gestattung sind auch die Fragen des Lärmschutzes zu beurteilen (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Im Übrigen würde das LStVG hinsichtlich des Lärmschutzes auch keine weitergehenden Vorgaben machen (vgl. VG Ansbach, U. v. 28.7.2009 - AN 4 K 08.01001 - juris).
Grundlage der Gestattung ist § 12 Abs. 1 GastG. Nach § 12 Abs. 1 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden (§ 12 Abs. 3 GastG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn von dem Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Auflagen getroffen werden. Die Auflagen müssen einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. unzumutbarer Belästigungen für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint (vgl. OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38).
Die Gestattung vom
Die zu beachtenden erleichterten Voraussetzungen haben zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle auch die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).
Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und gegebenenfalls Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351 mit Bezug auf BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - NJW 2003, 3699 und BVerwG, U. v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003, 3360) ist die Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. In Anbetracht der Privilegierung des Volksfestlärms kann vorliegend die Freizeitlärm-Richtlinie (Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz - siehe NVwZ 1997, 469) als Orientierungshilfe im Sinne eines groben Anhalts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, einschließlich der Regelung unter Nr. 4.4 für sogenannte seltene Ereignisse. Volks- und Gemeindefeste können als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Veranstaltungen häufig in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen. Bei sehr seltenen Ereignissen kann sogar von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen werden, falls keine geeigneten Alternativstandorte existieren; aber selbst dies gilt nicht grenzenlos. Die möglichen Erleichterungen bedeuten nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung ohne weiteres hingenommen werden müsste. Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisses einhalten. Ausnahmen kann es nur in sehr seltenen, nicht mehrere Nächte andauernden Fällen geben. Deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis Mitternacht sind insbesondere nicht mehr zumutbar, wenn der folgende Tag ein allgemeiner Arbeitstag bzw. ein Schultag ist (siehe im Einzelnen zusammenfassend Fricke, DÖV 2013, 641; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 12 GastG Rn. 1 sowie BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955; VG München, U. v. 19.10.2010 - M 16 K 10.3066 - juris; VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351;
Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht unter Nr. 4.4 bei seltenen Ereignissen vor, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern im Freien die nachfolgenden Werte nicht überschreiten sollen: Tags außerhalb der Ruhezeit (08:00 - 20:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 70 dB(A); tags innerhalb der Ruhezeit (06:00 - 08:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 65 dB(A); nachts (22:00 - 06:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 55 dB(A). Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Des Weiteren macht die Freizeitlärm-Richtlinie unter Nr. 3 konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Beurteilungspegels (wie etwa Berücksichtigung von Impulshaftigkeit, auffälligen Pegeländerungen, Ton- und Informationshaltigkeit, Abstellen auf die ungünstigste volle Stunde usw.).
2.3.
Die gaststättenrechtliche Gestattung vom
Das vorgelegte Lärmgutachten vom
Ausgehend von diesen Erkenntnissen, die für die Kammer plausibel sind und von den Beteiligten auch nicht substanziiert bestritten werden, ist die gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG vom 28. April 2014 jedenfalls insoweit rechtswidrig, als die wenigen ursprünglich beigefügten Auflagen, insbesondere zum täglichen Veranstaltungs- und Musikende, nicht ausreichen, die auf Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Insbesondere wären auch für - selbst bei unterstellt - sehr seltene Ereignisse Maximalpegel vorzusehen gewesen. Dies gilt sowohl für die nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie zu ermittelnden Mittelungspegel als auch für die Spitzenpegel. Denn auch beim schutzwürdigsten Volksfest oder der schutzwürdigsten Veranstaltung sind in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einzuhalten. Selbst das Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erlaubt nicht, den Schutz der Nachtruhe vollständig, sondern nur im notwendigen Umfang entfallen zu lassen (vgl. VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.10.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; OVG RhPf, B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485).
Nach dem von der Beklagten vorgelegten Lärmgutachten vom
Darüber hinaus ist weiter zu beanstanden, dass es hier nach der Aktenlage um ein allgemeines Wohngebiet geht, so dass jedenfalls die Aufnahme von Grenzwerten erforderlich ist, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist. Gerade Lärmpegel nach 22:00 Uhr über den Mittelungspegel von 70 dB(A) sind auch bei sehr seltenen Ereignissen im Regelfall nicht hinzunehmen. Sie liegen ohnehin schon 15 dB(A) über den zulässigen Nachtwert nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass an zwei Veranstaltungstagen Schul- bzw. Arbeitstage folgen, konkret am Sonntag- und am Montagabend. Die Beschallung seitens der Bühne und seitens des Autoscooters mit unbegrenzter Lautstärke nach 22:00 Uhr ist für die Durchführung der Veranstaltung nicht unverzichtbar und muss im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Kläger reguliert werden. Nach der Gestattung vom 28. April 2014 durften die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie selbst bei seltenen Ereignissen sowohl tags als auch in der Ruhezeit als auch in der Nachtzeit ganz erheblich überschritten werden, ohne dass die Gestattung dagegen wirksame Vorkehrungen vorsah. Eine gaststättenrechtliche Gestattung, die in dieser Allgemeinheit ohne weitere Begrenzung unzumutbaren Lärm zulässt, wie im Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 prognostiziert, ist rechtswidrig (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 12.9.2014 - AN 4 S 14.01456 - juris; VG Ansbach, B. v. 23.7.2014 - AN 10 S 14.01176 - juris; OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38; VG Bayreuth, U. v. 2.2.2012 - B 2 K 11.482 - juris).
Ergänzend ist anzumerken, dass - zumal es sich hier um ein allgemeines Wohngebiet handelt - eine ermessensfehlerfreie Würdigung und Abwägung von Alternativstandorten (Ausweichstandorten) im Bescheid überhaupt nicht erfolgt. Ermessenserwägungen sind zumindest nicht nach außen erkennbar angestellt. Es ist auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Beklagten auszugehen. Allein der pauschale Hinweis auf das Vorliegen einer Traditionsveranstaltung (Herkömmlichkeit) reicht nicht, da die Kirchweihveranstaltung früher, insbesondere vor dem Jahr 2005, auch an anderen Orten stattgefunden hat.
Weiter ist fraglich - braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden, weil es nicht mehr entscheidungserheblich ist -, ob überhaupt ein sehr seltenes Ereignis vorliegt, wovon im
2.4
Das Gericht weist ergänzend - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt - im Sinne eines „obiter dictum“ des Weiteren auf nachfolgende Aspekte hin:
Die im Beschluss vom 15. Juli 2014
Die Beklagte bzw. der Beigeladene haben zwar bei der Durchführung der Veranstaltung - was anerkennenswert ist (insbesondere durch den teilweisen völlige Verzicht auf Bühnenmusik bzw. die frühere Beendigung der Musikbeschallung) - freiwillig weitere Einschränkungen vorgenommen, gleichwohl kam es noch zu gravierenden Lärmwertüberschreitungen. Nach dem Lärmgutachten vom 18. August 2014 wurden - bezogen auf die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie nach Nr. 4.4 - samstags die Mittelungspegel tags um bis zu 5,4 dB(A), in der Ruhezeit um 13,7 dB(A) und nachts um 17,1 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 3,2 dB(A), in der Ruhezeit um 6,9 dB(A), nachts um 23,6 dB(A) überschritten. Sonntags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 0,1 dB(A) und nachts um 3,6 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags eingehalten, in der Ruhezeit um 3,1 dB(A) und nachts um 10,5 dB(A) überschritten. Montags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 6,8 dB(A) und nachts um 10,2 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 1,4 dB(A), in der Ruhezeit um 6,4 dB(A) und nachts um 26,2 dB(A) überschritten.
Selbst bei der Annahme eines sehr seltenen Ereignis und einer fehlenden zumutbaren Alternative erscheinen über die Maßgaben im Beschluss vom 15. Juli 2014 hinaus, deren Einhaltung anders als bei der Durchführung der Veranstaltung im Jahr 2014 auch tatsächlich sicher gewährleistet sein müsste, daher weitere Auflagen erforderlich, insbesondere sind neben der Berücksichtigung der Kriterien nach Nr. 3 der Richtlinie die Spitzenpegel mit Überschreitungen nachts von über 20 dB(A) zu begrenzen, gegebenenfalls gestaffelt ab 20:00 Uhr und vor allem ab 22:00 Uhr, wenn ein Schul- oder Arbeitstag folgt. Außerdem sind die Nachtwerte am Samstag von über 70 dB(A) kritisch zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).
Mit Blick auf künftige Kirchweihveranstaltungen kann pauschalierend angemerkt werden: Je weiter sich die Veranstaltung mit ihren Lärmimmissionen zulasten der Kläger von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen entfernt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Gestattung erneut rechtswidrig wäre. Jedoch scheint auch nicht ausgeschlossen, die Veranstaltung durch geeignete Regelungen und Auflagen in einen für die Kläger zumutbaren Rahmen zu bringen. Gerade mit Blick auf eine längerfristig für alle Beteiligten tragbare Lösung hält das Gericht eine vorab abgestimmte, einvernehmliche Regelung für ratsam.
3.
Die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- 1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder - 2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), - 3.
(weggefallen)
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.