Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394

published on 21/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 rechtswidrig gewesen ist.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die gaststättenrechtliche Gestattung des „Maibaumfestes“ für den Beigeladenen durch die beklagte Verwaltungsgemeinschaft M. am Sonntag, den 30. April 2017.

1. Mit Bescheid vom 16. August 2011 genehmigte das Landratsamt A. den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in der W. Str. …, D. Die Baugenehmigung enthält u.a. unter Nr. 6 des Bescheides die Auflage, dass die entlang der östlichen Grundstücksgrenze vorgesehene PKW-Stellplätze nur zur Tagzeit (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) genutzt werden dürfen. Parkvorgänge während der Nachtzeit (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) sind durch geeignete Maßnahmen wirksam zu unterbinden. Ausgenommen hiervon ist der Parkverkehr im Rahmen von Feuerwehreinsätzen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Notsituationen), der zu Tag- und Nachtzeit zulässig ist. Unter Nr. 22 enthält die Baugenehmigung den Hinweis, dass in der vorgelegten Schallemissionsprognose keine lärmrelevanten Veranstaltungen betrachtet worden sind. Von Seiten der Gemeinde D. ist deshalb Sorge dafür zu tragen, dass keine derartigen Veranstaltungen stattfinden.

Mit Bescheid vom 20. April 2016 erteilte die Verwaltungsgemeinschaft M. dem Musikverein „D.“ W. e.V. die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs gem. § 12 GastG für das „Maibaumfest“ am Samstag, den 30. April 2016, von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am Standort Rathaus D., W. Str. …, D. Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Gemeinde D. und erklärte u.a., dass es bei dem Maifest am 30. April 2016 zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen sei. Die Musikdarbietungen seien mindestens bis 22:30 Uhr gegangen. Der Bevollmächtigte äußerte die Auffassung, eine Erlaubnis nach Gaststättenrecht sei für solche Veranstaltungen nicht ausreichend. Dem jeweiligen Veranstalter seien Auflagen nach LStVG zu machen. Diese Auflagen dürften in den ruhebedürftigen Zeiten zwischen 20:00 bis 22:00 Uhr dazu führen, dass aufgrund der Nähe zu benachbarten Wohnhäusern solche Veranstaltungen nicht tunlich seien. Gegen ein einmaliges Feuerwehrfest im Jahr bestünden allerdings keine Bedenken.

Am 27. Oktober 2016 fand eine Besprechung zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und dem ersten Bürgermeister der Gemeinde D., Herrn B., wegen den Veranstaltungen im Feuerwehrhaus statt. Die Parteien einigten sich unter anderem darauf, dass das Maifest am 30. April oder 1. Mai eines Jahres im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden darf. Um 20:00 Uhr muss nach der Vereinbarung eine Platzräumung erfolgen. Der erste Bürgermeister sagte zu, dass er die Vereinbarung den betroffenen Vereinen näher bringen wird. Werden diese den Vorschlag akzeptieren, wird der Vorschlag dem Gemeinderat vorgelegt.

Im Anschluss an die Besprechung vom 27. Oktober 2016 legte der Bevollmächtigte des Klägers der Verwaltungsgemeinschaft M. mit Schreiben vom 8. November 2016 den Entwurf einer Vereinbarung vor. Die Vereinbarung enthält entsprechend der am 27. Oktober 2016 getroffenen Vereinbarung unter anderem den Passus, dass das Maifest am 30. April oder am 1. Mai und nur beschränkt auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden darf und das Gelände spätestens um 20:00 Uhr vollständig geräumt sein muss.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte die Verwaltungsgemeinschaft M. dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass hinsichtlich der Vereinbarung noch keine Entscheidung des Gemeinderats erfolgt ist, da noch keine Gespräche mit den beteiligten Vereinen geführt worden sind. Erst nach diesen Gesprächen werde die Angelegenheit im Gemeinderat behandelt.

Ausweislich des Beschlussbuches des Gemeinderats D. stimmte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Februar 2017 unter Tagesordnungspunkt 8 „Beschlussfassung, dass die traditionelle Maibaumaufstellung auch 2017 wieder am Rathaus stattfindet?“ dafür, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für ein seltenes Ereignis auszustellen. Im Vorfeld der Abstimmung kam es laut Auszug aus dem Beschlussbuch zu einer Diskussion im Gemeinderat. Aus dem Gemeinderat wurde u.a. geäußert, dass sich die Gemeinde an ihr Wort halten müsse, da der Bürgermeister im Vorfeld der Baugenehmigung zugesagt habe, im Neubau keine nächtlichen Veranstaltungen zu genehmigen. Hinterfragt wurde auch, ob es nicht Alternativen für diesen Veranstaltungsstandort gäbe.

2. Am 1. März 2017 zeigte der Feuerwehrverein W. e. V. (Beigeladener) bei der Verwaltungsgemeinschaft M. mit Formblatt eine öffentliche Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 LStVG an und beantragte gleichzeitig eine Gestattung nach § 12 GastG zum Betrieb einer vorübergehenden Schank- und Speisewirtschaft für ein Maibaumfest in D., am Sonntag, 30. April 2017 (im Zeitraum 18:00 bis 24:00 Uhr, erwartete Besucherzahl: 200, geplanter Auftritt des Musikvereins „D. W.“, Veranstaltungsort: am Rathaus D.).

Mit Bescheid vom 10. März 2017 erteilte die Verwaltungsgemeinschaft M. dem Beigeladenen als Verwaltungsbehörde der Gemeinde D. in stets widerruflicher Weise die Gestattung zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft sowie einer öffentlichen Vergnügung an den Beigeladenen (Nr. 1) für das Maibaumfest am Sonntag, 30. April 2017, von 18:00 – 24:00 Uhr auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung K., Vorplatz und Feuerwehrhaus D., W.-straße … in … D. (Nr. 2). Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden nachfolgende Auflagen und Anordnungen getroffen (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 3 angeordnet (Nr. 4). In den Auflagen und Anordnungen ist unter Nr. 2 (Dauer der Veranstaltung) festgesetzt: Musikende 22:00 Uhr, Ausschankende: 23:30 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr, verbunden mit dem Hinweis, dass die Veranstaltung mit Musikende um 22:00 Uhr vom Vorplatz des Feuerwehrhauses in die Feuerwehrgerätehalle zu verlegen ist, die Tore zu schließen und geschlossen zu halten sind. Unter Nr. 12 wird aufgegeben, als Parkplätze für die Veranstaltungsbesucher die Parkplätze hinter dem Feuerwehrhaus zur Verfügung zu stellen und auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Parkplätze in nächster Nähe vorhanden sind. Unter Nr. 12 ist ausgeführt, dass Musikdarbietungen um 22:00 Uhr zu beenden sind und die Beschallungstechnik so auszurichten und auszuwählen ist, dass die Belastung der Nachbarschaft minimiert wird. Der Geräuschpegel darf am nächstgelegenen Wohnhaus 70 dB(A) nicht überschreiten; einzelne Geräuschspitzen dürfen den Wert von maximal 90 dB(A) am nächstgelegenen Wohnhaus nicht überschreiten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsgemeinschaft erlasse die Nr. 1 des Bescheides aufgrund § 12 Abs. 1 GastG und Art. 19 Abs. 5 LStVG. Auflagen in Bezug auf die Genehmigung zur Schank- und Speisewirtschaft dürften gemäß § 12 Abs. 3 GastG angeordnet werden. Auflagen bezüglich der Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 5 LStVG dürften i.V.m. Art. 19 Abs. 4 LStVG erlassen werden. Die Anordnungen zum Lärmschutz seien gemäß den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) getroffen worden. Grundsätzlich sei in allgemeinen Wohngebieten tagsüber ein Emissionsrichtwert von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) einzuhalten. Die Nachtruhe gelte grundsätzlich von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Es könne jedoch bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Adäquanz und Akzeptanz, die zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt würden, eine Sonderfallbeurteilung erfolgen, mit der auch die Nachtzeit bis zu zwei Stunden nach hinten verschoben werden und der Geräuschpegel von 55 dB(A) auf 70 dB(A) angehoben werden könne. Eine hohe Standortgebundenheit sei bei besonderem örtlichen Bezug gegeben. Hierunter könnten Feste mit kommunaler Bedeutung fallen, wie zum Beispiel das jährliche Fest des Feuerwehrvereins (Nr. 4.4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI). Die Maibaumaufstellung sei ein alter Brauch und finde einmal im Jahr in Franken traditionell am Vorabend des 1. Mai statt. Es handele sich daher um eine seltene Veranstaltung. Die Feuerwehren der beiden D.er Ortsteile W. und K. seien mit dem Bau des neuen Feuerwehrhauses zusammengelegt zur Freiwilligen Feuerwehr D. Damit beide Ortsteile ein gemeinsames Maifest feiern und damit die soziale Verbindung des Ortes stärken könnten, sei das Feuerwehrhaus in der W.-straße … in D. der optimale Veranstaltungsort, da das Maifest eine Veranstaltung des Feuerwehrvereins sei, das Feuerwehrhaus zentral gelegen sei und zu Fuß von beiden Ortsteilen aus optimal zu erreichen sei. Es werde davon ausgegangen, dass die Veranstaltung überwiegend zu Fuß aufgesucht werde, was den Abfahrtsverkehr am Feuerwehrhaus in Grenzen halte. Da bei der Veranstaltung ein örtlicher Musikverein spiele, seien mit vereinzelten Überschreitungen des Geräuschpegels von 70 dB(A) zu rechnen. Da die Veranstaltung aber nur einmal im Jahr stattfinde und die Musikdarbietung um 22:00 Uhr beendet sein müsse, seien diese Überschreitungen zumutbar. Einzelne Geräuschspitzen sollten dabei den Pegel von 90 dB(A) einhalten. Die Auflagen und Anordnungen ergingen im pflichtgemäßen Ermessen und nach sorgfältiger Abwägung. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dabei Rechnung getragen worden. Die Anordnungen seien geeignet, u.a. um die Nachtruhe der umliegenden Anwohner zu berücksichtigen. Die Anordnungen seien angemessen, da das öffentliche Interesse der Dorfgemeinschaft an der Durchführung der integrativen und gemeinschaftsfördernden Veranstaltung höher wiege als die Nachtruhe vereinzelter Nachbarn. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Einnahmen des Feuerwehrvereins durch diese Veranstaltung direkt der Feuerwehr zugutekämen und die Gemeindekasse entlasteten.

3. Am 13. April 2017 ließ der Kläger Klage erheben und stellte (zunächst) folgenden Antrag:

Der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft M. vom 10. März 2017 wird aufgehoben.

Zur Begründung führte der Bevollmächtige im Schriftsatz vom 24. April 2017 aus, zwar nehme der Bescheid in der Begründung auf die TA-Lärm und die Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) Bezug, Werte seien jedoch im Bescheid nicht enthalten. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig. Das Gebiet, in dem das Hausanwesen des Klägers stehe, sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Bereits im Zusammenhang mit der Errichtung des Rathauses der Verbandsgemeinde D. habe es erhebliche Diskussionen gegeben und der damalige und jetzige Bürgermeister habe dem Kläger ausdrücklich zugesagt, dass keine Veranstaltungen stattfänden. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats D. vom 17. März 2017 sowie auf die Baugenehmigung vom 16. August 2011 werde verwiesen. Entgegen seinem Versprechen habe jedoch dann der erste Bürgermeister der Gemeinde D. zeitnah versucht, Festveranstaltungen im dortigen Bereich durchzusetzen. Im Zuge der Baugenehmigung habe die Gemeinde bereits eine Schallemissionsprognose der Firma W. vom 3. März 2011 vorgelegt, was zu den Auflagen Nr. 5 und 6 sowie dem Hinweis Nr. 22 der Baugenehmigung geführt habe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 habe das Landratsamt Aschaffenburg dazu ausgeführt, dass diese Immissionsprognose jedenfalls bei Veranstaltungen angepasst werden müsse. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einem Feuerwehrgerätehaus die Nachbarn gezwungen seien, im Rahmen des Gemeinwohls nächtliche Einsätze der Feuerwehr, die mit erheblichem Lärm verbunden seien, hinzunehmen. Weitere zusätzliche Lärmbelastungen durch Festveranstaltungen seien daher definitiv nicht zumutbar. Auch verfüge die Gemeinde über genügend andere Plätze, beispielsweise eine Festhalle, wo solche Veranstaltungen unschwer durchgeführt werden könnten. Es handele sich auch nicht um eine Traditionsveranstaltung. Im Jahr 2016 sei die Veranstaltung, wenn auch völlig unzulänglich, für den Musikverein „D.“ W. e.V. genehmigt worden. Auf eine Beschwerde hin habe das Landratsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 29. Juni 2016 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass im Hinblick auf die bereits bestehenden Belastungen durch Feuerwehrübungen und Einsätze Vergnügungsveranstaltungen nicht in Betracht kämen. In der Folgezeit hätten Gespräche stattgefunden, die zu einem Einigungsvorschlag vom 8. November 2016 geführt hätten. Obwohl die Gemeinde zugesagt habe, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, habe der Kläger aus der Zeitung erfahren müssen, dass entgegen den Zusagen das klägerische Anwesen sowie weitere Anwesen in der unmittelbaren Nachbarschaft mit entsprechendem Lärm zusätzlich zu dem sowieso bestehenden Lärm durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses überzogen würden. Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, dass sie in Bezug auf Entscheidungen nach dem LStVG einen gewissen Ermessensspielraum habe. Durch die Zusage des Bürgermeisters, die in dem Baugenehmigungsbescheid ihren Niederschlag gefunden habe, sei die Gemeinde jedoch gebunden. Gerade die Lärmprognose, die bereits dazu geführt habe, dass bestimmte Parkplätze nach 22:00 Uhr nicht genutzt werden könnten, lasse der nunmehr angefochtene Bescheid völlig unberücksichtigt. Eine örtliche oder überörtliche Bedeutung am gegebenen Standort sei nicht ersichtlich, nachdem das Maibaumfest bisher lediglich einmal und für einen anderen Betreiber stattgefunden habe. Die Beklagte versuche durch die Hintertür die von Anfang an gehegten Interessen nunmehr doch noch umzusetzen.

Dem Schriftsatz waren einigen Dokumente, u.a. das erwähnte vorläufige Protokoll der Sitzung des Gemeinderats D. vom 13. März 2017, die im Schriftsatz zitierten Schreiben des Landratsamt Aschaffenburg vom 1. Dezember 2015 (Abteilung Immissionsschutz an das Bauamt) und vom 29. Juni 2016 (an den Bevollmächtigten des Klägers) sowie ein Zeitungsartikel vom 20. Februar 2017 beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nicht die Gemeinde D. sondern die Verwaltungsgemeinschaft M. sei die richtige Beklagte. Der Bescheid vom 10. März 2017 sei rechtmäßig. Auf die Begründung im Bescheid vom 10. März 2017 werde verwiesen. Bei dem Maifest sei von einem Fest mit kommunaler Bedeutung gemäß Nr. 4.4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie auszugehen. Das Maifest solle in diesem Jahr zum zweiten Mal nach dem Jahr 2016 auf dem zentral gelegenen Grundstück des Feuerwehrhauses bzw. Rathauses in D. stattfinden. Mit dem Maifest sei im Jahr 2016 erstmals nur noch ein Maibaum in der Gemeinde D. aufgestellt worden. Die ehemals eigenständigen Gemeinden K.und W., die nunmehr Ortsteile der Gemeinde D. seien, verfügten somit nicht mehr über zwei trennende, eigene Maibäume, sondern es existiere nur noch ein gemeinsamer Maibaum im Ort D. Dieser gemeinsame Maibaum und das gemeinsame Ortsfest brächten somit die beiden Ortsteile weiter näher zusammen. Vor Installation des Maibaumständers habe sich die Gemeinde beim Landratsamt Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde, nach der Möglichkeit der Durchführung von maximal sechs Veranstaltungstagen im Jahr erkundigt. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 mitgeteilt, dass in diesem Fall der Tatbestand einer baurechtlich relevanten Nutzungsänderung nicht als erfüllt angesehen werde. Auf die Schreiben des Landratsamtes Aschaffenburg, Immissionsschutz, vom 29. Juni 2016 und 30. August 2016 an den Bevollmächtigten werde verwiesen.

Dem Schriftsatz waren mehrere Dokumente, u.a. das zitierte Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde, vom 22. Dezember 2015 an die Verwaltungsgemeinschaft M. sowie zwei Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg (vom 29. Juni 2016 und vom 30. August 2016) an den Bevollmächtigten des Klägers beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 führte der Bevollmächtige des Klägers ergänzend aus, die Ausführungen der Beklagten entbehrten jeder Grundlage. Bei dem Maibaumfest handle es sich nicht um ein Fest mit kommunaler Bedeutung. Dies setze eine gewisse Dauer in der Vergangenheit und Tradition voraus. Diese sei nicht vorhanden. Diese solle entgegen der klaren Aussage des ersten Bürgermeisters gerade erst geschaffen und manifestiert werden. Es gebe zahlreiche Stellen in den Ortsteilen K. und W., insbesondere eine Veranstaltungshalle, wo ein Maibaum problemlos aufstellbar wäre, ohne dass die Nachbarschaft, die durch das Feuerwehrhaus schon genügend beeinträchtigt sei, noch weiter beeinträchtigt würde. Es sei schlicht unzutreffend, dass es keine Alternativstandorte gebe.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 – also nach Durchführung der Veranstaltung – führte der Bevollmächtigte des Klägers weiter aus, die Auflage 22 der Baugenehmigung lege klipp und klar fest, dass in der Schallemissionsprognose keine Veranstaltungen betrachtet worden seien. Im Hinweis stehe deshalb, dass die Gemeinde D. Sorge dafür zu tragen habe, dass keine derartigen Veranstaltungen stattfänden. Außerdem handle es sich bei dem Fest der Feuerwehr um keine traditionell stattfindende jährliche Veranstaltung der Feuerwehr. Die Standortgebundenheit beziehe sich nicht auf den konkreten Veranstaltungsort. Es müsse nochmals ausdrücklich festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit der Baugenehmigung ausdrücklich versprochen worden sei, dass Veranstaltungen nicht stattfinden würden. Es sei auch im Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden, dass Veranstaltungen nicht stattfinden dürften und man nun durch die Hintertür über das Gaststättenrecht und die Freizeitlärmrichtlinie versuche solche Feste zu installieren. Diesem Ansinnen müsse bereits in den Anfängen entgegengetreten werden. Die vorliegende Klage werde daher als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beklagte offensichtlich beabsichtige ein solches Maibaumfest zur ständigen Einrichtung werden zu lassen. Dies widerspreche in eklatanter Weise zum einen den Festlegungen der Baugenehmigung zum anderen der, wenn auch nur mündlich unstreitig gegebenen, Zusagen des Bürgermeisters. Bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2010, also rund ein Jahr vor Erteilung der Baugenehmigung, habe die Bauaufsichtsbehörde erhebliche immissionsrechtliche Bedenken angemeldet. Diese seien durch das Schreiben der Beklagten vom 2. August 2010 zerstreut worden. Hierbei sei immer nur von nicht störenden Veranstaltungen die Rede gewesen. Nur deshalb seien entsprechende Auflage gemacht worden. Hierzu habe es eine umfangreiche Korrespondenz gegeben, die auch in der Presse ihren Niederschlag gefunden habe. Relevant in diesem Zusammenhang sei auch das Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 11. Juli 2011, das der Baugenehmigung vorausgegangen sei. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass durch den Betrieb des Feuerwehrhauses die zulässigen Schallimmissionen bis an die Grenze ausgereizt seien. Weitergehende Veranstaltungen müsste der Kläger definitiv nicht hinnehmen, auch nicht das hier streitgegenständliche Maibaumfest, das im Übrigen im Jahr 2016 erstmals an der Stelle durchgeführt worden sei. Von einer Tradition könne daher nicht die Rede sein.

Die im Schriftsatz zitierten Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft M. an das Landratsamt Aschaffenburg vom 2. August 2010 sowie das Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 11. Juli 2011 waren dem Schriftsatz als Anlagen beigefügt.

4. Mit Beschluss vom 19. April 2017 wurde der … … e.V., vertreten durch den 1. Vorstand, zum Verfahren beigeladen.

Im Schriftsatz vom 24. Januar 2018 führte die Vereinsgemeinschaft „Maibaum in D.“, der auch der Beigeladene angehört, im Wesentlichen aus, es habe in der Vergangenheit zwei Maibaumfeste in den Ortsteilen W. und K. gegeben. Beide Veranstaltungen seien wegen Helfermangel, höherer Kosten und Gebühren, geringen Besucherzahlen und hohem Aufwand nicht positiv verlaufen. Aus diesem Grunde hätten sich die Veranstalter dieser beiden Feste zusammengetan um ein gemeinsames Maibaumfest zu organisieren. Als Örtlichkeit des Festes sei D. ausgewählt worden, da es sich dabei um einen neuen und „neutralen“ Ort gehandelt habe. Man sei auch übereingekommen, dass nur das neue Rat- und Feuerwehrhaus für das Maibaumfest in Frage komme. Der Bürgermeister von D., Herr B., sei wegen des geplanten Festes hocherfreut gewesen und habe zugesagt die notwendigen Schritte einzuleiten. Auch der Feuerwehrwehrverein D. habe sich dann an der Organisation beteiligt. Die erste Veranstaltung sei dann ein voller Erfolg gewesen. Auch das zweite Fest sei trotz schlechten Wetters gut verlaufen. Die ganze Dorfgemeinschaft profitiere von dem gemeinsamen Fest, da dies die einzige Veranstaltung sei, bei der gemeinsam gefeiert werde. Die Absage des gemeinsamen Festes wäre ein Schlag gegen das Gemeinschaftsgefühl und gegen eine langjährige Tradition.

5. Im Sofortverfahren W 6 S 17.412 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2010 mit Beschluss vom 27. April 2017 unter Beachtung verschiedener Maßgaben ab.

Mit Beschluss vom 17. August 2017 ordnete das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens an, da sich die Beteiligten einvernehmlich auf Durchführung einer Mediation durch den Güterichter verständigt hatten. Die Mediation führte zu keinem Ergebnis.

6. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018 beantragte der Kläger zuletzt,

festzustellen, dass der Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft M. vom 10. März 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte hielt den Antrag auf Klageabweisung aufrecht.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die beigezogene Bauakte des Landratsamtes Aschaffenburg für das Feuerwehrgerätehaus in D. (Az.: 91.3-6024-B 242/2010/0) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gaststättenrechtlichen Gestattungsbescheides vom 10. März 2017 zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier nach Durchführung der Veranstaltung durch Zeitablauf – erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Der Kläger hat hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da Wiederholungsgefahr gegeben ist. Das Maibaumfest am Vorabend des 1. Mai soll auch in Zukunft auf dem Platz vor dem Feuerwehrgerätehaus in D. gegenüber dem Wohnanwesen des Klägers stattfinden. Laut Aussage des ersten Bürgermeisters der Gemeinde D. in der mündlichen Verhandlung sei der Standort für das Maibaumfest „alternativlos“. Auch an den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte erneut entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen erlassen wird.

Der Kläger besitzt auch die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil er geltend machen kann, dass er durch die dem Beigeladenen erteilte Gestattung in öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Rechten (s. hierzu unter Nr. 2.4) verletzt werden kann. Sein Wohngrundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort.

2. Die Klage ist begründet, weil die Gestattung vom 10. März 2017 zum Zeitpunkt ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die Gestattung vom 10. März 2017 hat den Schutz des Klägers vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt und diesen dadurch in seinen Rechten verletzt.

2.1 Gegenstand der Klage ist dabei die Gestattung vom 10. März 2017 ohne Berücksichtigung der vom Gericht in seinem Beschluss vom 27. April 2017 (W 6 S 17.412) im Sofortverfahren angeordneten Maßgaben. Denn diese Maßgaben sind Auflagen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die speziell auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zugeschnitten sind. Die Maßgaben dienen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, um als milderes Mittel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu vermeiden. Diese Auflagen führen aber nicht dazu, die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst zu korrigieren (vgl. BayVGH, U.v. 6.9.1990 – 22 B 90.500 – juris). Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid selbst in der Sache nicht geändert.

2.2 Passivlegitimiert ist vorliegend gemäß § 78 Nr. 1 VwGO die Verwaltungsgemeinschaft M. (vgl. dazu die Ausführungen im B.v. 27.4.2017 – W 6 S 17.412). Auch wenn die Klage ursprünglich ausdrücklich gegen die Gemeinde D. gerichtet wurde, war schon aufgrund der erkennbaren Umstände im Wege der Auslegung einer formlose Berichtigung möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 76 Rn. 16). Im späteren Verlauf des Verfahrens (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 17.5.2017) wurde die Verwaltungsgemeinschaft M. dann auch vom Kläger als Beklagte bezeichnet.

2.3 Die Rechtsgrundlage für die Gestattung des Maibaumfests war vorliegend ausschließlich im Gaststättenrecht zu finden, da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielte. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung standen nach Aktenlage die gaststättenrelevanten Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund, insbesondere der Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen. Dem Verkauf der Speisen und Getränke kam gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne das klare Übergewicht zu. Dies ergab sich schon aus dem Umstand, dass der Festbetrieb auch nach Ende der Musikdarbietung um 22:00 Uhr weiter fortgesetzt wurde. Die Veranstaltung diente ausweislich des Bescheids auch der Einnahmebeschaffung des Beigeladenen und sollte damit zur finanziellen Entlastung der Gemeinde beitragen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.1.2015 – W 6 K 14.494 – BeckRS 2015, 41307; B.v. 18.7.2014 – W 5 S 14.638 – juris). Die parallele Genehmigung nach Art. 19 LStVG war in Relation zum Gaststättenrecht nur subsidiär (siehe Art. 19 Abs. 9 LStVG, der zum Zeitpunkt der Erledigung der Klage noch in Kraft war; aufgehoben mit Wirkung zum 1.8.2017 durch § 3 Nr. 1, § 4 Gesetz v. 24.7.2017, GVBl. 388; durch die Streichung von Art. 19 Abs. 9 LStVG hat sich an der Rechtslage nichts geändert, vgl. LT-Drs. 17/16299, S. 16). Im Rahmen der gaststättenrechtlichen Gestattung waren damit auch die Fragen des Lärmschutzes zu beurteilen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.1.2015 – W 6 K 14.494 – BeckRS 2015; B.v. 18.7.2014 – W 5 S 14.638 – juris). Im Übrigen wären durch das LStVG hinsichtlich des Lärmschutzes auch keine weitergehenden Vorgaben gemacht worden (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.7.2009 – AN 4 K 08.01001 – juris).

Konkrete Rechtsgrundlage für die Gestattung des Maibaumfestes war dabei § 12 Abs. 1 GastG. Nach dieser Vorschrift kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Wiederruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines Anlasses. Der besondere Anlass braucht dabei nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch – wie z.B. bei der Sommerveranstaltung eines Vereins – vom Antragsteller selbst geschaffen sein (vgl. BVerwG; U.v. 4.7.1989 – 1 C 11/88 – juris LS u. Rn. 16). Vorliegend lag der besondere Anlass im Aufstellen des Maibaums. Diesbezüglich war der Gastronomiebetrieb als Annex anzusehen.

2.4 Die Erteilung der Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Die Behörde hat bei der Erteilung die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürfte Anlagen – hierzu gehören sowohl Gaststätten (einschließlich ihrer Freischankflächen) als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinne von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird – so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u.a. aus Erwähnung der Nachbarschaft in § 3 Abs. 1 BImschG ergibt, besteht das Erfordernis, umweltschädliche Einwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Allgemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 – juris Rn. 4).

Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeitsbzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen ist. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit nicht verbunden. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher ist diese der Nachbarschaft aus besonderem Anlass zumutbar. Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016 – 22 CS 16.1199 – juris Rn. 26).

Im Rahmen von Gestattungen nach § 12 GastG kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015 (Freizeitlärm-Richtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, U.v. 16.5.2001 – 7 C 16.00 – juris; OVG NW, B.v. 25.5.2016 – 4 B 581/16 – juris Rn. 9). Die Freizeitlärmrichtlinie sieht hierbei Immissionsrichtwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist (Nr. 4.1 – 4.3). In allgemeinen Wohngebieten – das klägerische Wohngrundstück liegt ausweislich des Bebauungsplans „F.“ in einem solchen – betragen die Immissionsrichtwerte „Außen“ an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A), nachts 40 dB(A). Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist vorgesehen, dass diese trotz Überschreitung der allgemeinen Immissionsrichtwerte auf der Grundlage einer Sonderfallbeurteilung zulässig sein können (Ziffer 4.4). Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonders örtlichen oder regionalen Bezug gegeben (z.B. Feste mit kommunaler Bedeutung). Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion oder Bedeutung hat (Nr. 4.4.1). Liegt ein derartiger Sonderfall vor, prüft die zuständige Behörde zunächst die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen. Unvermeidbarkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn geeignete Ausweichstandorte nicht zur Verfügung stehen (Nr. 4.4.2). Zu prüfen ist die Zumutbarkeit der Immissionen unter Berücksichtigung von Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs. Dabei sind bei zu erwartenden Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts deren Zumutbarkeit explizit zu begründen, Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) sollen vermieden werden. Die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen sollen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten. In besonders gelagerten Fällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein. Die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen ist schriftlich zu begründen. Nach Nr. 4.4.3 der Richtlinie soll die Verschiebung der Nachtzeit auf Abende vor Samstagen sowie vor Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.

Bei sehr seltenen Ereignissen kann sogar von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen werden, falls keine geeigneten Alternativstandorte existieren; aber selbst dies gilt nicht grenzenlos (vgl. dazu BayVGH, U.v. 13.5.1997 – 22 B 96.3327 – NJW 1998, 401).

2.4.1 Die Regelungen hinsichtlich des Lärmschutzes im Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 haben sich weitgehend an den Vorgaben der LAI Freizeitlärm-Richtlinie orientiert. Entsprechend den unter Nr. 4.4.2 angegebenen Werten wurde festgelegt, dass der Geräuschpegel am nächstgelegenen Wohnhaus 70 dB(A) nicht überschreiten darf und einzelne Geräuschspitzen einen Wert von 90 dB(A) nicht überschreiten dürfen (Nr. 12 des Bescheides). Außerdem wurde festgelegt, dass die Musikdarbietung um 22:00 Uhr zu beenden ist und die Beschallungstechnik so auszurichten und auszuwählen ist, dass die Belastung der Nachbarschaft minimiert wird (Nr. 12 des Bescheides). Weiter wurde angeordnet, dass die Veranstaltung mit Musikende um 22:00 Uhr vom Feuerwehrhaus in die Feuerwehrgerätehalle zu verlegen sind und die Tore daraufhin zu schließen sind und geschlossen gehalten werden müssen (Nr. 2 des Bescheides). Nicht klar geht aus dem Bescheid hervor, wie hoch der Beurteilungspegel nach Beendigung der Musikdarbietung um 22:00 Uhr sein durfte. Die Festlegung in Nr. 12 des Bescheides könnte man zum einen so verstehen, dass der festgelegte Wert von 70 dB(A) auch nach Ende der Musikdarbietung um 22:00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung um 24:00 Uhr gilt, da hinsichtlich dieser Festsetzung keine Differenzierung nach der Uhrzeit vorgenommen wurde. Auf der anderen Seite könnte man die Bestimmung so verstehen, dass die Festlegung des Grenzwerts nur bis zum Ende der Musikdarbietung gilt. In diesem Falle wäre für die Zeit von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr kein maximal zulässiger Lärmpegel festgelegt.

2.4.2 Unabhängig von der Frage der zulässigen Geräuschimmissionen nach 22:00 Uhr, war die so ausgestalte Gestattung des Maibaumfestes am 30. April 2017 unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Maßstäbe ermessensfehlerhaft, da die Abwägung mangels Ermittlung der Erheblichkeitsbzw. Zumutbarkeitsschwelle und möglicher evt. Alternativstandorte rechtsfehlerhaft erfolgte.

2.4.2.1 Die Gestattung des Maibaumfestes vom 10. März 2017 war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte keine Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschbelastung angestellt hat und somit keine Kenntnis davon hatte, welche Belastungen auf die umliegende Wohnbebauung ausgehen können.

Wie ausgeführt, ist die im Rahmen des § 12 Abs. 1 GastG zu ermittelnde Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Um diese Abwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, Kenntnis darüber zu haben, welche Lärmbelästigungen von der geplanten Veranstaltung voraussichtlich ausgehen werden. Hat die Genehmigungsbehörde keine dahingehenden Anhaltspunkte, kann sie die Belastung für die umgebende Wohnbebauung nicht verlässlich abschätzen. Das führt dazu, dass in die durchzuführende Abwägung keine verlässlichen Werte eingestellt werden können. Die Zumutbarkeitsschwelle kann auf diese Weise nicht ermittelt werden (vgl. OVG NW, B.v. 25.5.2016 – 4 B 581/16 – NVwZ-RR 2016, 849; vgl. auch VG München, B. v. 17.6.2017 – 16 S 17.2177, BeckRS 2017, 113656). Erforderlich ist es deshalb, im Vorfeld einer solchen Veranstaltung Ermittlungen anzustellen, die aussagekräftige Werte über die zu erwartenden Geräuschbelastungen liefern, etwa durch die Erstellung einer Lärmprognose. Auch die LAI-Freizeitlärmrichtline sieht in Nr. 4.3.3 vor, dass die Immissionsschutzbehörde den Veranstalter zu verpflichten hat, Unterlagen vorzulegen, anhand derer die Geräuschbelastung der Umgebung abgeschätzt werden kann.

Vorliegend hatte die Beklagte keine Kenntnis von den zu erwartenden Lärmbelastungen durch die konkrete Veranstaltung. Die Beklagte hat weder eigene Ermittlungen angestellt, noch hat sie den Beigeladenen verpflichtet Unterlagen vorzulegen, aus denen die zu erwartenden Lärmbelastungen verlässlich abzuschätzen gewesen wären. Auch aus der im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens für das Feuerwehrgerätehaus erstellten Lärmprognose der Fa. W. vom 3. März 2011 ließen sich keine dahingehenden Werte gewinnen; Veranstaltungen wurden in dieser Prognose nicht betrachtet. Die Beklagte hatte damit keine Anhaltspunkte, welche Auswirkungen von der Veranstaltung auf die Nachbarschaft ausgehen. Die im Bescheid festgesetzten maximal zulässigen Lärmpegel wurden damit „ins Blaue hinein“, lediglich schematisch und ohne Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen festgesetzt. Es ließ sich nicht verlässlich beurteilen, ob die festgesetzten Werte durch die konkret zur Gestattung gestellte Veranstaltung überhaupt eingehalten werden können. Da die Beklagte keine Kenntnis von den zu erwartenden Immissionen hatte, konnte sie auch keine geeigneten Maßnahmen festschreiben, um die Lärmimmissionen zu verringern. Auch bei Durchführung der Veranstaltung am 30. April 2017 wurden keine belastbaren Werte ermittelt.

Die Notwendigkeit der Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen wäre in der konkreten Konstellation v.a. deshalb erforderlich gewesen, weil es nach Durchführung einer vergleichbaren Veranstaltung im Vorjahr am 30. April 2016, zu Beschwerden aufgrund der durch das Fest ausgehenden Lärmimmissionen durch den Kläger gekommen war. Außerdem gab es schon im Zuge des Genehmigungsverfahrens für das Feuerwehrgerätehaus Spannungen mit der Nachbarschaft aufgrund der erwarteten Lärmbelastung durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses, sodass Konflikte, ausgelöst durch die zusätzliche Gestattung einer lärmrelevanten Veranstaltung, zu erwarten waren.

2.4.2.2 Die Gestattung des Maibaumfestes war auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die besonderen Verhältnisse des Einwirkungsbereichs der Festveranstaltung nicht ausreichend berücksichtigt hat.

In die Abwägung der wiederstreitenden Interessen im Rahmen der Entscheidung nach § 12 Abs. 1 GastG sind u.a. auch die besonderen Verhältnisse der Umgebung des Veranstaltungsortes zu berücksichtigen. Insbesondere ist dabei auch die Schutzwürdigkeit und Sensibilität (vgl. Nr. 4.4. der LAI-Freizeitlärmlinie) der betroffenen umliegenden Wohnbebauung zu beachten (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – NJW 2003, 3360). Je größer die Vorbelastung der Umgebung mit Immissionen ist, desto mehr muss bei der Gestattung einer Veranstaltung Rücksicht auf die Bedürfnisse der Anwohner genommen werden.

Dies ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße geschehen. Die Beklagte hat zwar zutreffend erkannt, dass sich die Geräuschbelastungen durch das Fest auf ein allgemeines Wohngebiet auswirken. Allerdings hat die Beklage nicht beachtet (zumindest hat dies keinen Niederschlag im Bescheid vom 10. März 2017 oder im Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2017 gefunden), dass der Einwirkungsbereich des Maibaumfestes schon durch Geräuschimmissionen ausgehend vom benachbarten Feuerwehrgerätehaus belastet ist. Die Auswertung der Schallimmissionsprognose der Fa. W. vom 3. März 2011 zeigt die Lärmbelastung der Umgebung, insbesondere auch des Anwesens des Klägers, durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses auf. Aus der Prognose geht im Einzelnen hervor, dass das Grundstück des Klägers von Lärmimmissionen durch den Parkverkehr auf dem Anlagengrundstück sowie durch den Fahr- und Parkverkehr der Feuerwehrfahrzeuge und den Übungsbetrieb auf der Freifläche betroffen ist. Die Prognose kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Nachbarschaft bei Einhaltung bestimmter Vorgaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dennoch handelt es sich bei diesen Lärmimmissionen um eine relevante Vorbelastung, die eine besondere Sensibilität der umliegenden Bebauung begründet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Anwesen des Klägers in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, die Lärmprognose der Fa. W. ging dagegen von einem Dorf- und Mischgebiet aus. Darüber hinaus ist die Umgebung des Feuerwehrhauses durch Immissionen belastet, die von Einsätzen der Feuerwehr, insbesondere zur Nachtzeit, ausgehen. Laut der Prognose kommt es durch solche Einsätze zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Spitzenpegel (S. 11 der Schallimmissionsprognose). Zwar dürfen bei solchen Einsätzen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschritten werden. Allerdings handelt es sich dabei trotzdem um Vorbelastungen mit Lärmimmissionen, die bei einer Abwägungsentscheidung nach § 12 GastG zu berücksichtigen sind. Wenn ein Nachbar eines Feuerwehrhauses die Überschreitung von Grenzwerten durch Einsätze zum Wohle der Allgemeinheit hinnehmen muss, so muss dies zumindest bei einer Entscheidung über die Gestattung von Veranstaltungen, die zusätzliche Lärmbelastung begründen, berücksichtigt werden.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass vorliegend nur festgestellt wird, dass die Vorbelastung bei der Entscheidung im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 12 GastG hätte berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet nicht, dass die Durchführung eines Festes auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses aufgrund der dargestellten Vorbelastung zwingend ausgeschlossen ist. Bei einer erneuten Entscheidung über die Gestattung einer Veranstaltung sind allerdings – wie oben dargelegt – alle relevanten Faktoren einzustellen, was bei der Entscheidung über das Fest am 30. April 2017 nicht geschehen war. Dies bedeutet auch, dass, sollten zukünftige Ermittlungen ergeben, dass die umliegenden Grundstücke aufgrund der Nähe zum Feuerwehrgerätehaus und Rathaus darüber hinaus Belastungen ausgesetzt sind (in der mündlichen Verhandlung wurde etwa der An- und Abfahrtsverkehr zu dort befindlichen Geldautomaten vom Klägervertreter benannt), diese ebenfalls bei einer Entscheidung über die Gestattung der Festveranstaltung zu berücksichtigen sein werden.

2.4.2.3 Die Gestattung war auch deshalb rechtsfehlerhaft, da eine ermessensfehlerfreie Würdigung und Abwägung von Alternativstandorten (Ausweichstandorten) im Bescheid nicht erfolgte. Im Hinblick auf die Unvermeidbarkeit der zu erwartenden Immissionen hat sich die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Entscheidung nach § 12 Abs. 1 GastG auch damit auseinanderzusetzen, ob für die konkrete Veranstaltung Alternativstandorte in Frage kommen, an denen die umliegenden Anwohner durch die Veranstaltung in geringerem Maße belastet werden (VG Würzburg, U.v. 14.1.2015 – W 6 K 14.494 – BeckRS 2015, 41307; vgl. auch Nr. 4.4.2 der LAI-Freizeitlärmrichtlinie).

Eine solche Auseinandersetzung ist nicht im gebotenen Maße erfolgt. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 10. März 2017 zwar ausgeführt, dass das Feuerwehrgerätehaus der ideale Standort für das Maibaumfest sei, da es sich bei dem Maibaumfest um ein gemeinsames Fest der beiden ehemals selbständigen Ortsteile K. und W. handele und das Feuerwehrgerätehaus zentral zwischen den beiden Ortsteilen liege und deshalb auch von allen Besuchern zu Fuß erreicht werden könne. Diese Begründung kann den oben genannten Anforderungen allerdings nicht gerecht werden. Dabei ist v.a. zu beachten, dass aus dem Bescheid der Beklagten auch hervorgeht, dass es zentrale Funktion des gemeinsamen Festes ist, den sozialen Zusammenhalt im Ort D. durch ein gemeinsames Maibaumfest zu stärken. Das Ziel der Stärkung der Ortsgemeinschaft ist jedoch nicht zwangsläufig an einen bestimmten Ort in der Gemeinde gebunden. Ein gemeinsames Fest könnte grundsätzlich auch an anderen Stellen im Ort ausgerichtet werden, auch wenn ein solcher Ort nicht so zentral gelegen ist, wie das bei dem Feuerwehrgerätehaus der Fall ist. Als entscheidend für die Förderung des Zusammenhalts stellt sich nach dem Vortrag der Beklagten dar, dass ein gemeinsames Fest stattfindet, an dem die Bewohner beider Ortsteile zusammenkommen. Aus diesem Grunde hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob dieses Ziel auch an anderen Standorten in der Gemeinde erreicht werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Maibaumfest als traditioneller Anlass nicht zwangsläufig einen Bezug zur Feuerwehr D. hat; im Jahr 2016 wurde das Fest von einem anderen Verein ausgerichtet. Die Berücksichtigung anderer Standorte wäre insbesondere auch deshalb angezeigt gewesen, da sich gegenüber dem Veranstaltungsgelände ein allgemeines Wohngebiet befindet, das im Hinblick auf Lärmbelastungen besonders schutzwürdig ist. Auch aufgrund der bereits beschriebenen Vorbelastung der Umgebung des Feuerwehrgerätehauses (s. Ausführungen unter 2.4.2.2) hätte sich eine Beschäftigung mit Alternativen aufdrängen müssen.

Es ist davon auszugehen, dass in der Gemeinde D. grundsätzlich Ausweichstandorte für die Veranstaltung des Maibaumfestes bestanden. So hat etwa der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Ort eine Veranstaltungshalle existiert. Auch in der Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 2017 wurde die Auffassung geäußert, dass man sich mit Alternativstandorten auseinandersetzen müsste. Sollten die alternativen Standorte – wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlungen ausgeführt – für die Veranstaltung des Maibaumfestes tatsächlich nicht in Frage kommen, hätte dies in der Begründung des Bescheids dargelegt werden müssen. Nicht ausreichend war es, einen bestimmten Veranstaltungsort – wie im Bescheid vom 10. März 2017 geschehen – als optimalen Standort zu bezeichnen, ohne Alternativen zu bedenken.

2.4.3 Ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass die Zusage des Ersten Bürgermeisters, dass auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses keine Veranstaltungen stattfinden werden, die im Zuge des Genehmigungsverfahren für das Feuerwehrgerätehaus gefallen sein soll (vgl. dazu das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2017), der Gestattung eines Maibaumfestes nach § 12 GastG an besagtem Ort nicht entgegenstehen kann. Fest steht, dass dem Kläger eine solche Zusage – unabhängig von ihrem genauen Inhalt – jedenfalls nur mündlich und nicht schriftlich gemacht wurde. Damit kann es sich um keine rechtsverbindliche Zusage gemäß Art. 38 BayVwVfG handeln, welche die Beklagte bindet. Die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt in der Zukunft zu unterlassen, bedarf gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Schriftform.

Entgegen der Ansicht des Klägervertreters steht auch die Baugenehmigung des Landratsamts Aschaffenburg für das Feuerwehrhaus vom 16. August 2011 der Ausrichtung von Veranstaltungen an diesem Standort nicht grundsätzlich entgegen. Unter Nr. 22 der Baugenehmigung vom 16. August 2011 ist zwar ausgeführt, dass von Seiten der Gemeinde dafür Sorge zu tragen ist, dass auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses keine lärmrelevanten Veranstaltungen stattfinden. Allerdings ist dieser Passus unter der Überschrift „Hinweise“ in die Baugenehmigung aufgenommen worden, sodass es sich dabei um keine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Baugenehmigung und damit um keine verbindliche Regelung handelt. Außerdem ist – v.a. weil der Satz auf den Hinweis folgt, dass Veranstaltungen in der vorgelegten Schallprognose nicht berücksichtigt worden sind – davon auszugehen, dass Veranstaltungen nicht generell untersagt werden sollten. Vielmehr ist der Satz so zu verstehen, dass auf Grundlage der in der Baugenehmigung genehmigten Nutzungen keine (weiteren) lärmrelevanten Veranstaltungen zulässig sind. Dem steht es grundsätzlich aber nicht entgegen, dass die Beklagte eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG erteilt, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob dem Kläger weitere Lärmeinwirkungen zuzumuten sind. Diese Auffassung hat auch das Landratsamt Aschaffenburg in mehreren Schreiben geäußert.

3. Die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc
published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außerg
published on 23/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird f
published on 25/05/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert: Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2
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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.
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Annotations

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.