Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Juli 2014 - 5 S 14.638
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit Bescheid vom 28.4.2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die gaststättenrechtliche Gestattung zum Betrieb einer Schank- und einer Speisewirtschaft aus Anlass der „K.er Kerb“ für die Zeit vom 26. bis 28.7.2014. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
2. Mit weiterem Bescheid vom 28.4.2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen „im Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)“ die Erlaubnis zur Veranstaltung der „K.er Dorfkerb“ in der Zeit „vom Samstag, 27.07. bis Montag, 29.07.2014“ (gemeint Samstag, 26.07. bis Montag 28.07.2014).
Der Bescheid erging unter Auflagen, das Veranstaltungsende wurde für den Samstag und den Sonntag auf 24:00 Uhr, für den Montag auf 22:30 Uhr festgesetzt. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
3. Am 22.5.2014 ließen die Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 14.489 gegen den Erlaubnisbescheid nach LStVG Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag, den Erlaubnisbescheid aufzuheben. Auf die Klagebegründung wird Bezug genommen.
4. Zugleich ließen die Antragsteller gegen den gaststättenrechtlichen Bescheid Klage erheben, die unter dem Az. W 6 K 14.494 geführt wird.
5. Mit Bescheiden vom 1.7.2014 ordnete die Antragsgegnerin den sofortigen Vollzug des sicherheitsrechtlichen und des gaststättenrechtlichen Bescheides vom 28.4.2014 an.
6. Am 9.7.2014 ließen die Antragsteller daraufhin beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen.
Der auf den gaststättenrechtlichen Bescheid bezogene Sofortantrag wird unter dem Az. W 6 S 14.637 geführt.
Zur Antragsbegründung wurde unter Bezugnahme auf das Klagevorbringen vorgetragen, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die „K.er Kerb“ auf dem Festplatz inmitten eines Wohngebietes durchzuführen. Bereits in der Vergangenheit seien die Antragsteller während der Kerbtage bis spät in die Nacht hinein ohrenbetäubendem Lärm ausgesetzt gewesen. Die Anlieger würden in zwei Nächten, denen ein Arbeitstag folge, um den Schlaf gebracht. Die von der Kerb ausgehenden Immissionen seien gesundheitsschädlich. Die Werte der Freizeitlärmrichtlinie könnten nicht eingehalten werden. Ein von der Antragsgegnerin eingeholtes Gutachten bestätige dies. Dabei seien die Antragsteller bereits durch den Betrieb der am Festplatz gelegenen Festhalle unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt. Bei der Kerb handle es sich auch nicht um traditionelles Fest. Sie sei früher an anderen Plätzen veranstaltet worden. Es stünden durchaus Alternativstandorte zur Verfügung. Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.
Demgegenüber ließ die Antragsgegnerin beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung des Ablehnungsantrages wurde ausgeführt, die Umgebung des Festplatzes weise den Charakter eines gemischten Gebietes auf. Die Kerb sei ein Traditionsfest, das zumindest seit Jahrzehnten stattfinde. Der Veranstaltungsort sei zwischen 2005 und 2007 übergangsweise gewählt, seither aber als dauerhafte Lösung angesehen worden. Sinnvolle Alternativstandorte gebe es nicht. 2014 finde die Kerb unter Berücksichtigung der Bedenken der Antragsteller in geänderter Form statt. Sowohl beim Veranstaltungsende als auch bei den Musikdarbietungen seien neue zeitliche Grenzen gesetzt worden. Die Auflagen würden strikt eingehalten. Dadurch würden die Belange der Antragsteller ausreichend geschützt. Die Kerb sei die einzige Veranstaltung an diesem Ort, es handle sich um eine sog. seltene Veranstaltung, zudem um eine Festveranstaltung von kommunaler Bedeutung, so dass auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignis festgelegten Richtwerte denkbar sei.
Der Beigeladene äußerte sich im Sofortverfahren nicht. Im Klageverfahren W 5 K 14.489 stellte er die Historie und den geplanten Ablauf der Dorfkerb sowie seine Bemühungen dar, die Veranstaltung anliegerverträglich zu gestalten.
7. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 14.489, W 6 K 14.494 und W 6 S 14.637 wurden beigezogen.
II.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
2. Nach § 80 Abs. 1 VwGO besitzen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.
So aber liegt der Fall hier. Die im Verfahren W 5 K 14.489 erhobene Anfechtungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der mit dieser Klage angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin nach Art. 19 LStVG vom 28.4.2014 verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
3. Die Antragsteller berufen sich auf immissionsschutzrechtliche Verstöße, die sie in ihren Nachbarrechten verletzen sollen und damit auf Art. 19 Abs. 4 und 5 LStVG.
Nach Art. 19 Abs. 3 Nr. 3 LStVG bedürfen Vergnügungen der Erlaubnis, wenn zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
Liegen diese Voraussetzungen vor (wovon die Beteiligten ausgehen), ist die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 4 LStVG u. a. dann zu versagen, wenn es zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erforderlich erscheint.
Allerdings sind Art. 19 Abs. 1 bis 5 LStVG nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen (Art. 19 Abs. 9 LStVG). Besteht eine Erlaubnispflicht (oder Anordnungspflicht) nach anderen Vorschriften (z. B. nach dem GastG im Rahmen eines Volksfestes), beschränken sich Anordnungen und Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG auf den Bereich, der nicht sondergesetzlich geregelt ist (Nr. 19.2.7 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (Vollz. B.ekLStVG) vom 8.8.1986 (MABl. S. 361), geändert durch Bek. vom 2.7.1992 - AllMBl S. 555). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. B. der 6. Kammer des VG Würzburg vom 15.7.2014 Nr. W 6 S 14.637). Die Verabreichung von Speisen und Getränken stellt kein völlig untergeordnetes, sondern vielmehr das beherrschende Element der Veranstaltung dar. Wie sich aus der Beschreibung des Kerbablaufs und insbesondere auch aus der „Festplatzbelegung K.er Kerb 2013“ (S. 7 und A 11 des Gutachtens der W* vom 6.5.2014) ergibt, werden in zwei Reihen von Verkaufsständen an elf Standorten entlang des bestuhlten Gästebereichs Speisen und Getränke angeboten. Dem Verkauf der Speisen und Getränke kommt gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne und den aus einem Autoscooteranbieter, einem Kinderkarussell und einem „Babyflug“ bestehenden Schaustellerangeboten das klare Übergewicht, insbesondere auch hinsichtlich der Gewinnerzielung zu. Die nach § 12 GastG gestattungspflichtige Veranstaltung ruft deshalb einen gaststättenrechtlichen Regelungsbedarf hervor, der zur Anwendung des Regelungssystems des GastG führt (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 3.7.2013 Nr. W 6 K 12.828).
Der Nachbarschutz ist in solchen Fällen im Rahmen der Gestattung nach § 12 GastG zu regeln (vgl. auch Schenk in Bengl/Berner/Emmering, LStVG, Rdnr. 43 zu Art. 19).
Nachbarschutzregelungen nach Art. 19 LStVG scheiden dann wegen des subsidiären Charakters der Vorschrift aus. Der Nachbarschutz, insbesondere auch der Lärmschutz, ist im gaststättenrechtlichen Verfahren und in dem gegen den gaststättenrechtlichen Bescheid eröffneten gerichtlichen Verfahren zu prüfen (vgl. dazu Beschluss der 6. Kammer des VG Würzburg vom 15.7.2014 Nr. W 6 S 14.637).
Der von den Antragstellern im Klageverfahren W 5 K 14. 489 angegriffene Bescheid nach Art. 19 Abs. 4 und 5 LStVG kann deshalb weder immissionsschutzrechtlich verbindliche Regelungen treffen noch einen Nachbarn in seinen diesbezüglichen Nachbarrechten verletzen.
Dass die Antragsgegnerin die Regelung des Immissions- und damit des Nachbarschutzes im Bescheid nach Art. 19 Abs. 4 LStVG vorgenommen und im gaststättenrechtlichen Bescheid nur auf diese Regelung Bezug genommen hat, hilft den Antragstellern im vorliegenden Verfahren nicht, weil es jedenfalls keinen Anspruch des Nachbarn auf Durchführung des „richtigen“ Verwaltungsverfahrens gibt.
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf einen objektiv rechtmäßigen Bescheid. Sie haben mit ihren Rügen gegen die Veranstaltung Rechtsschutz im Klage- wie im Sofortverfahren gegen die gaststättenrechtliche Gestattung zu suchen und dort im Übrigen auch gefunden.
Soweit der Bescheid der Antragsgegnerin nach Art. 19 Abs. 4 LStVG nicht bereits der gaststättenrechtlichen Gestattung unterfallende Regelungen enthält, kommt diesen kein Nachbarschutz zu. Über ihre immissionsschutzrechtliche Belastung hinaus haben die Antragsteller auch keine Rügen erhoben.
Nach alledem war der Antrag insgesamt abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO. Durch die Fassung des angegriffenen Bescheides nach Art. 19 Abs. 4 LStVG hat die Antragsgegnerin den Anschein erweckt, bezüglich der Rügen der Antragsteller zum Lärm- und überhaupt zum Nachbarschutz sei eine Anfechtung des auf der Grundlage des LStVG ergangenen Bescheides der richtige Rechtsschutz. Dadurch hat die Antragsgegnerin das (voraussichtlich erfolglose) Klageverfahren W 5 K 14.489 sowie das vorliegende erfolglose Sofortverfahren herbeigeführt. Die aus der Wahl des Rechtsschutzes resultierenden Kosten sind deshalb durch Verschulden der Antragsgegnerin entstanden und konnten dieser auferlegt werden. Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
5. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl 2014, Beilage Januar) ist bei Klagen gegen ordnungsrechtliche Verfügungen vom Auffangstreitwert auszugehen. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.