Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 S 14.637

published on 15/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 S 14.637
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird unter folgenden verbindlich zu beachtenden Maßgaben abgelehnt:

1. Über die in der gaststättenrechtlichen Gestattung vom 28. April 2014 in Verbindung mit dem Bescheid nach Maßgabe des LStVG vom 28. April 2014 angeordneten Auflagen hinaus ist das von der Antragsgegnerseite vorgelegte „...-programm 2014“ insbesondere hinsichtlich Art und Zeiten des lärmintensiven Bühnenprogramms einzuhalten.

2. Der Lärm - insbesondere ausgehend von der Musik auf der Bühne und von den Fahrgeschäften (Autoscooter) - darf am Anwesen der Antragsteller an der lautesten Stelle außen am Samstag (26.7.2014) nach 22:00 Uhr einen Mittelungspegel von 70 dB(A) nicht überschreiten. Am Sonntag und am Montag (27. und 28.7.2014) darf der Lärm am Anwesen der Antragsteller nach 22:00 Uhr einen Mittelungspegel von 55 dB(A) nicht überschreiten.

3. Die Antragsgegnerin hat zu gewährleisten, dass die vorstehenden Vorgaben zuverlässig eingehalten werden, etwa durch Begrenzung der Leistung der Beschallungsanlagen. Dazu ist ein geeignetes Lärmmonitoring (unter anderem Lärmmessung und -überwachung) vorzusehen und Vorsorge zu treffen, dass bei Lärmüberschreitungen jederzeit eingegriffen werden kann und diese unterbunden werden können.

4. Des Weiteren ist die gesamte Lärmbelastung während der ganzen Veranstaltung durch eine fachlich geeignete Stelle in einem Lärmgutachten zu dokumentieren.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der Gestattung der „...“ (...) für den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin vom Samstag, 26. Juli 2014 bis Montag, 28. Juli 2014.

Mit Bescheid vom 28. April 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen gemäß § 12 GastG anlässlich der „...“ auf Widerruf die Gestattung zum Betrieb einer Schankwirtschaft und Speisewirtschaft am 26. Juli 2014 von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am 27. Juli 2014 von 09:30 Uhr bis 24:00 Uhr und am 28. Juli 2014 von 10:00 Uhr bis 22:30 Uhr. Sie ordnete weiter an, dass die Auflagen aus dem gesonderten Bescheid nach Maßgabe des LStVG zu beachten sind. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 gestattete die Antragsgegnerin dem Beigeladenen, von Samstag, 27. Juli 2014 (richtig: 26. Juli) bis Montag, 29. Juli 2014 (richtig: 28. Juli 2014) die „...“ auf dem Parkplatz vor der Festhalle K. am Main, ..., K. am Main, Fl.Nr. ..., zu veranstalten. Die Veranstaltungszeiten wurden wie folgt festgesetzt: Samstag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Sonntag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Montag Musikende 22:15 Uhr, Veranstaltungsende 22:30 Uhr. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die „...“ sei eine Veranstaltung von besonderer historischer, kultureller und kommunaler Bedeutung und gelte daher als ein seltenes Störereignis. Um die Musikdarbietungen für die Nachbarschaft erträglich zu halten, habe der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die vorgenannten Endzeiten der Musikdarbietungen zwingend eingehalten würden.

Nachdem die Antragsteller schon am 10. April 2014 eine Klage im Verfahren W 6 K 14.338 auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben hatten, erhoben sie mit Schreiben vom 29. Mai 2014 im Verfahren W 5 K 14.489 Klage gegen die Erlaubnis zum Veranstalten von öffentlichen Vergnügungen (Art. 19 LStVG) und im Verfahren W 6 K 14.494 gegen die Gestattung des vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 28. April 2014.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2014 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung zum gatstättenrechtlichen Bescheid vom 28. April 2014 an. Sie führte im Wesentlichen aus: Eine Abwägung ergebe, dass die Durchführung der „...“ hier im öffentlichen Interesse geboten sei. Das öffentliche Interesse am Vollzug dieser Veranstaltung überwiege das Interesse der Anwohner, wobei die Belästigungen, die durch die „...“ als Traditionsveranstaltung entstünden, als sogenanntes einmaliges Störereignis als verhältnismäßig anzusehen seien. Die „...“ sei eine Traditionsveranstaltung und werde einmal jährlich auf diesem Platz durchgeführt. Sonstige Veranstaltungen fänden auf diesem Platz nicht statt. Die überschaubare Lärmbelästigung sei hinnehmbar. Die Lärmbelästigung der Anwohner sei durch die Gestaltung des Programms und die Begrenzung der Zeiten für das Veranstaltungsende und die vorgezogene Beendigung der Musikdarbietung ausreichend berücksichtigt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am 10. Juli 2014, ließen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen am 28. April 2014 erteilte vorübergehende Gaststättenerlaubnis wird wiederhergestellt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die „...“ sei jahrzehntelang auf anderen Plätzen veranstaltet worden. Der Festhallenplatz liege inmitten eines Wohngebiets. Die auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Immissionen seien nicht nur gebietsunverträglich, sondern sogar gesundheitsgefährdend. Aus einem von der Antragsgegnerin eingeholten Privatgutachten ergebe sich, dass durch die Veranstaltung Geräuschpegel erzeugt würden, die gesundheitsschädigend auf die Bewohner des Anwesens der Antragsteller einwirkten. Dies gelte sowohl für die Tageszeit als auch für die Nachtzeit. Es sei völlig unzumutbar und könne mit den ohnehin nicht zutreffenden Behauptungen der Antragsgegnerin, es handele sich um eine historische Veranstaltung, den Antragstellern nicht zugemutet werden. Die Antragsgegnerin habe Ausweichplätze. Statt für Abhilfe zu sorgen, habe sie die Sache hinausgezögert. Selbst wenn die ... unmittelbar bevorstehe, könne dies deshalb nicht als Argument dienen, dass die Antragsteller die gesundheitsgefährdenden Immissionen hinzunehmen hätten. Gesundheitsschäden könnten nicht wieder gutgemacht werden.

Die Antragsgegnerin ließ mit Schriftsatz vom 11. Juli 2014 beantragen,

den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zurückzuweisen.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Die Veranstaltung finde seit 2005 auf dem Platz statt. Das öffentliche Interesse überwiege, weil es sich um eine Traditionsveranstaltung handele. Auf dem Platz finde nur eine Veranstaltung im Jahr statt und sonst nichts. Aus dem vorgelegten Festablauf ergebe sich gerade, dass von einem ohrenbetäubenden Lärm nicht auszugehen sei. Dem Veranstalter liege am Herzen, die Toleranz der Anwohner nicht über Gebühr auszunutzen. Das Programm sei im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verkleinert und abgespeckt worden, wobei auch die Beendigungszeiten nach vorne verschoben worden seien. Der Anfang und das Ende der Veranstaltung finde auf diesem Platz nicht statt. Der Vorwurf der Verzögerung werde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe mehrfach versucht, Kompromisse zu finden. Aus dem Privatgutachten des Büros ... ergebe sich nicht, dass ein ohrenbetäubender Lärm stattfinden solle. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die „...“ als Veranstaltung von besonderer kommunaler Bedeutung und Wichtigkeit für die Gemeinschaft, Herkömmlichkeit und Tradition hier in Ausnahmefällen einmal im Jahr durchführbar sei. Auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte sei denkbar und möglich. Am Montag sei das Ende der Veranstaltung klar nach vorne verlegt worden. Am ...-sonntag finde ebenfalls keine Lärmbelästigung in der Form, wie von den Antragstellern behauptet, statt.

Der Beigeladene verwies in der Sache auf die Bedeutung der „...“. Mit Rücksicht auf die Anwohner sei am Sonntag auf eine Kapelle verzichtet worden. Auch Montag spiele nur eine Blasmusik. Alles gehöre zur jahrelang liebevoll gepflegten Tradition.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Akten der Verfahren W 4 K 14.338, W 5 K 14.489, W 6 K 14.494 und W 5 S 14.638 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und nach Maßgabe des Tenors unbegründet.

In der vorab übersandten Fassung des Tenors war die Antragsgegnerin versehentlich als Antragsgegner bezeichnet worden, außerdem hieß es einmal Kläger anstatt Antragsteller bzw. Klägerseite anstatt Antragsgegnerseite. Diese offensichtlichen Unrichtigkeiten im Tenor werden hiermit berichtigt (§ 118 i. V. m. § 122 VwGO).

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Sofortvollzug der gaststättenrechtlichen Gestattung entfällt im vorliegenden Fall, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuwägen.

Die Antragsgegnerin ist ihrer Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Bescheid vom 1. Juli 2014 in ausreichendem Maße nachgekommen.

Das Gericht hält die gaststättenrechtliche Gestattung im Rahme einer Güterabwägung unter Maßgabe der Beachtung weiterer Auflagen für rechtmäßig. Bei Einhaltung der im Tenor im Einzelnen aufgeführten Maßgaben ist die Durchführung der streitgegenständlichen Veranstaltung „...“ als sehr seltenes Störereignis den Antragstellern zumutbar.

Vorliegend ist das Gaststättenrecht anwendbar, da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung stehen nach Aktenlage die gaststättenrelevanten Leistungen i. S. d. § 1 GastG im Vordergrund, insbesondere der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Abgabe von Speisen. Die Veranstaltung dient gerade auch der Einnahmebeschaffung des Beigeladenen und seiner Mitglieder aus dem Getränke- und Speisenverkauf. Die parallele Genehmigung nach Art. 19 LStVG ist in Relation zum Gaststättenrecht nur subsidiär (siehe Art. 19 Abs. 9 LStVG); im Übrigen würde das LStVG hinsichtlich des Lärmschutzes auch keine weitergehenden Vorgaben machen (vgl. VG Ansbach, U. v. 28.7.2009 - AN 4 K 08.01001 - juris).

Grundlage der Gestattung ist § 12 Abs. 1 GastG. Nach § 12 Abs. 1 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass und erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden (§ 12 Abs. 3 GastG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn von dem Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Auflagen getroffen werden. Dabei müssen die Auflagen einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. unzumutbarer Belästigung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint (vgl. OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38).

Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und gegebenenfalls Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351 mit Bezug auf BGH vom 26.9.2003 - V ZR 41/03 - NJW 2003, 3699 und BVerwG, U. v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003, 3360) ist die Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. In Anbetracht der Privilegierung des Volksfestlärms kann vorliegend die Freizeitlärm-Richtlinie (Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz - siehe NVwZ 1997, 469) als Orientierungshilfe im Sinne eines groben Anhalts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, einschließlich der Regelung unter Nr. 4.4 für sogenannte seltene Ereignisse. Volks- und Gemeindefeste können als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Veranstaltungen häufig in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung ohne weiteres hingenommen werden müsste. Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisses einhalten. Ausnahmen kann es nur in sehr seltenen, nicht mehrere Nächte andauernden Fällen geben. Deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis Mitternacht sind nicht mehr zumutbar, wenn der folgende Tag ein allgemeiner Arbeitstag bzw. ein Schultag ist (siehe im Einzelnen zusammenfassend Fricke, DÖV 2013, 641 sowie jeweils mit weiteren Nachweisen VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - NJW 1998, 401; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485; VG Gießen, B. v. 2.7.2004 - 8 G 2673/04 - NVwZ-RR 2005, 103).

Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht unter Nr. 4.4 bei seltenen Ereignissen vor, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern im Freien die nachfolgenden Werte nicht überschreiten sollen: Tags außerhalb der Ruhezeit (08:00 - 20:00 Uhr) ein Mittelungspegel von 70 dB(A); tags innerhalb der Ruhezeit (06:00 - 08:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr) ein Mittelungspegel von 65 dB(A); nachts (22:00 - 06:00 Uhr) ein Mittelungspegel von 55 dB(A). Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Das vorgelegte Gutachten des Büros ... vom 6. Mai 2014 geht von Schallleistungspegel der Bühnenanlage von 127 dB(A) sowie von den Autoscootern von 108 dB(A) aus. Auf dieser Basis hat es an den der Antragstellerseite benachbarten Immissionsorten vom Festplatz ausgehende Lärmbelastung von 64 dB(A) bzw. 68 dB(A) und von der Musikbühne ausgehenden Lärmbelastung von 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) errechnet, insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A).

Ausgehend von diesen Vorgaben und Erkenntnissen, die für die Kammer plausibel sind und von den Parteien auch nicht substanziiert bestritten werden, ist die gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG in ihrer Fassung vom 28. April 2014 insoweit rechtswidrig, als die ursprünglich beigefügten Auflagen nicht ausreichen, die auf Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Insbesondere sind auch für - wie hier - sehr seltene Ereignisse Maximalpegel vorzusehen. Denn auch beim schutzwürdigsten Volksfest oder der schutzwürdigsten Veranstaltung sind in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freitzeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einzuhalten. Selbst das Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erlaubt nicht, den Schutz der Nachtruhe vollständig, sondern nur im notwenigen Umfang entfallen zu lassen (vgl. VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.10.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; OVG RhPf, B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485). Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten des Büros ... vom 6. Mai 2014 sind ausgehend von der „...“ an den dem Anwesen der Antragsteller benachbarten Immissionsorten Pegelwerte von insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) zu erwarten. Das Gutachten stellt daher selbst Anforderungen auf, und zwar: Festplatzbetrieb nur mit Beschränkung der Schallimmissionen lauter Fahrgeschäfte (Autoscooter) sowie Einschränkungen für die Livemusikbühne, z. B. zeitliche Begrenzung nur tagsüber und Begrenzung der Leistung der Beschallungsanlage. Die Antragsgegnerin hat diese Erkenntnisse in ihren Bescheiden nicht gewürdigt, geschweige denn ausreichende geeignete Maßnahmen getroffen.

Die weiteren von den Beteiligten vorgetragenen Argumente zur Einordnung und zur Schutzwürdigkeit des vorliegenden Gebiets, zur Möglichkeit von Alternativstandorten, zur Herkömmlichkeit der Veranstaltung und dergleichen können im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden. Diese Prüfung und Beurteilung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Gleichwohl sieht das Gericht im Rahmen einer reinen Folgen- und Güterabwägung von einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, weil es die Gestattung der streitgegenständlichen Veranstaltung „...“ vom 26. bis 28. Juli 2014 unter Beachtung der im Tenor angeordneten Maßnahmen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als rechtlich zulässig erachtet.

Würde nämlich eine Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Maßgaben erfolgen und sich im Nachhinein herausstellen, dass weitere Lärmschutzauflagen erforderlich sind und die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, müssten sie gleichwohl die Veranstaltung dulden und wären rechtlich unzumutbaren, teilweise sogar gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen ausgesetzt. Würde das Gericht umgekehrt die aufschiebende Wirkung in vollem Umfang wiederherstellen, dürfte die Veranstaltung so nicht stattfinden. Würde sich nachher herausstellen, dass die Gestattung - jedenfalls unter weitergehenden Auflagen - rechtmäßig gewesen wäre, würde dies in unberechtigter Weise zu erheblichen Nachteilen des Beigeladenen und Einschränkung seiner Rechte sowie des öffentlichen Interesses führen.

Auf beiden Seiten streiten Grundrechte, einerseits die grundrechtlich geschützte Gesundheit der Antragsteller, die durch unzumutbare Lärmbelästigungen beeinträchtigt wäre, auf der anderen Seite stehen die Grundrechte des Beigeladenen als Veranstalter sowie das öffentliche Interesse. Jedoch bedeuten die Grundrechte und das Ruhebedürfnis der Antragsteller nicht zwingend, dass die Veranstaltung insgesamt unterbleiben muss, wenn und soweit eine Durchführung mit zumutbaren Lärmimmissionen im konkreten Einzelfall möglich ist. Mit den tenorierten Maßgaben wird, soweit dies im summarischen Verfahren beurteilt werden kann, den Rechten und Bedürfnissen der Antragsteller hinreichend Rechnung getragen. Schon durch die verpflichtende Einhaltung des Bühnenprogramms, insbesondere durch die vorgegebenen Zeiten der Livemusik sowie insbesondere durch den „Babbel-Abend“ am Sonntag, werden Art und Zeiten des lärmintensiven Bühnenprogramms eingegrenzt.

Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass die Veranstaltung nur durchgeführt werden kann, wenn auch nach 22:00 Uhr die Lautstärken, wie sie nach vorgelegten Gutachten zu erwarten sind, mit einem Mittelungspegel von 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) am Anwesen der Antragsteller in vollem Umfang ausgeschöpft würden. Vielmehr ist im Hinblick auf oben zitierte Rechtsprechung festzuhalten, dass ein Maximalpegel vorzusehen ist, dessen Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist. Das Gericht sieht es als sachgerecht an, dass der Lärmpegel als Mittelungspegel am Samstagabend nach 22:00 Uhr außen vor den Fenstern der Antragsteller 70 dB(A) nicht überschreitet. Dabei berücksichtigt das Gericht zugunsten des Beigeladenen und der Antragsgegnerin, dass der bei seltenen Ereignissen an sich nur zulässige Nachtwert von 55 dB(A) für zwei Stunden um 15 dB(A) überschritten werden kann. Etwas anderes gilt für den Sonntag- und Montagabend, also an den Tagen, denen ein Schul- bzw. Werktag folgt. Die weitere Lärmbegrenzung muss gerade im Hinblick auf die Fahrgeschäfte und den sonstigen Besucherlärm (wesentliche Live-Musik auf der Bühne ist ohnehin nicht vorgesehen) erfolgen. Dem Gericht ist nicht plausibel, dass gerade der Lärm des Autoscooters (insbesondere dessen volle Beschallung) nach 22.00 Uhr für die Veranstaltung unverzichtbar sein soll. In diesen Fällen hat das Ruhebedürfnis der Antragsteller höheres Gewicht. Hinzu kommt, dass sich der Beigeladene in der Sache selbst bereiterklärt hat, Kompromisse einzugehen und Rücksicht zu nehmen, und zwar nicht nur was das Veranstaltungsende, sondern auch was die Musiklautstärke anbelangt. Die Rücksichtnahmepflicht bei den Musiklautstärken gilt nicht nur für die Bühne, sondern auch für die Fahrgeschäfte, insbesondere Autoscooter (vgl. in der Sache ebenso das Schreiben des Bayerischen Landesverbandes der Marktkaufleute und der Schausteller e.V. vom 8.7.2014 im Verfahren W 5 K 14.489).

Das Gericht verkennt nicht, dass bei voller Ausschöpfung der Lautstärke nach dem vorgelegten Gutachten mit 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) die Vorgaben der Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie auch tagsüber bzw. in der Ruhezeit deutlich überschritten werden, jedoch ist festzuhalten, dass ein sehr seltenes, einmal jährlich stattfindendes Ereignis vorliegt und das Musikprogramm auf der Bühne laut dem vorliegenden Kirchweihprogramm eingeschränkt ist. Neben dem „Babbel-Abend am Sonntag ist am Montag (weitgehend vor 22.00 Uhr) nur Blasmusik vorgesehen, wobei die davon ausgehenden Lärmimmissionen jedoch nicht konkret bekannt sind. Letzteres gilt auch für die weiteren Veranstaltungselemente sowie den konkreten Lärm der Fahrgeschäfte oder sonstigen Lärm der Veranstaltung. Aus diesem Grund sieht sich das Gericht veranlasst - für alle Tage - ein geeignetes Lärmmonitoring verpflichtend aufzuerlegen, um sicherzustellen, dass insbesondere durch Lärmmessungen und Überwachungsmaßnahmen unzumutbare Lärmüberschreitungen jederzeit unterbunden werden können und die gesamte Lärmbelastung während der ganzen Veranstaltung durch eine fachlich geeignete Stelle in einem Lärmgutachten zu dokumentieren, um auch für das Hauptsacheverfahren konkrete Erkenntnisse für die weitere Beurteilung zu haben.

Nach Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalles hat das Gericht von noch weitergehenden konkreten Auflagen abgesehen. Ob und inwieweit weitere Einschränkungen für die Zukunft erforderlich sind oder sogar ein Untersagung der Veranstaltung in dieser Weise an diesem Ort rechtlich geboten ist, wird auch davon abhängen, wie sich die Erkenntnisse über die Lärmsituation konkret nach Ablauf der Veranstaltung darstellen. Der Antragsgegnerin bzw. dem Beigeladenen bleibt es unbenommen, sich mit Rücksicht auf die Antragsteller und andere Anwohner selbst weitergehend zu beschränken, etwa von sich aus die Lärmemissionen sowohl von der Bühne als auch von den Fahrgeschäften bzw. ausgehend von sonstigen Lärmquellen noch weiter zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen. Das Gericht sieht ein überwiegendes Unterliegen der Antragsteller, weil sie ihr Ziel, nämlich eine völlige Verhinderung der Veranstaltung an diesem Ort, nicht erreicht haben. Allerdings hat auch die Antragsgegnerin nicht in vollem Umfang obsiegt, sondern war im Rahmen der im Tenor aufgestellten Maßgaben weitergehend zu verpflichten. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR war für das vorliegende Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,00 EUR zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 23/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen gaststättenrechtliche Gestattungen der Beklagten für die Beigeladene. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. 3 Die Beigeladene betreibt auf dem benachbarten Grun
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Annotations

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.