Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2015 - W 3 K 14.1395

published on 19/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2015 - W 3 K 14.1395
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...2 der Gemarkung N..., welches an der Kreisstraße Wü 5... G... und an der Kreisstraße Wü 6... G... gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Die Straße G... führt als Kreisstraße Wü 5... von Nordwesten kommend in den bebauten Bereich des Marktes N... hinein. Etwa 150 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Juni 2012 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Westen in den Ort N... hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen G... trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 6... Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 5... eine Länge von etwa 170 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen G... (als Kreisstraße Wü 5...) weiter Richtung Südosten, zunächst weiterhin mit dem Namen G... bezeichnet, später unter dem Namen ...weg, anschließend als Kreisstraße Wü 1... unter dem Namen Gä..., später unter dem Namen H...straße weiter.

In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der H...straße aus, 1996 die Gehwege an den Straßen Gä... und R...straße.

Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 5... G... und ...weg durch. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 6... G... durch.

Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ...2 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 6... G... und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 5... G... im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte von der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen in Höhe von 2.169,60 EUR (Grundstücksgröße: 1.296 qm; Nutzungsfaktor: 1,3; Abschlag für mehrfach erschlossenes Grundstück: 1/3; Beitragssatz: 1,93154 EUR pro qm).

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

II.

Am 8. April 2014 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes N... vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... G... - Abschnitt II/Richtung H...hausen betreffend Grundstück Fl.Nr. ...2, Gemarkung N... anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlung einen Artzuschlag i.S. einer Erhöhung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt. Zudem sei zu Unrecht ein Nutzungsfaktor von 1,3 herangezogen worden. Auf dem Grundstück befänden sich keine zweigeschoßigen Hallen, sondern lediglich ein Schuppen bzw. eine Lagerhalle mit einer Traufhöhe von 5 m und eine weitere Halle mit einer Traufhöhe von 3,5 m. Im Übrigen bestehe das Grundstück im Wesentlichen aus einem Garten. Somit sei der Bescheid vom 12. August 2013 rechtswidrig.

Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 6..., beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der R...straße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 1...) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. ...1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 5..., beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und ...4 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. ...2 sei mit einem gewerblich genutzten Lagergebäude und Hochregal bebaut. Es sei als zweigeschoßiges nichtgewerblich genutztes Grundstück mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 und mit Mehrfacherschließungsermäßigung herangezogen worden. Das etwa fünf bis sechs Meter hohe Gebäude sei eingeschoßig.

Im Verfahren W 3 S. 14.333 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4 November 2014 wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1468 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

III.

Am 30. Dezember 2014 ließ die Klägerin im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 12. September 2013 entschieden worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, denn der Gehweg an der südlichen Straßenseite der Straße G... Richtung H...hausen sei durchgehend unter einem Meter breit. Damit entfalle die Funktionsfähigkeit der Teilanlage. Es sei eine Breite von 0,75 m für einander begegnende Fußgänger, also eine Breite von 1,5 m erforderlich (vgl. EAE 85, S. 24, Bild 5). Die „Empfehlungen für Fußgänger und Verkehrsanlagen - EFA 2012“ seien sogar noch strenger. Hinzu komme, dass der Beklagte Tiefbordsteine verlegt habe, die im Bereich von Anliegerstraßen eingesetzt würden. Damit sei der ohnehin viel zu schmale Gehweg an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ...5 nicht annähernd funktionsfähig.

Zu Unrecht habe der Beklagte einen Nutzungsfaktor von 1,3 angesetzt, da auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...2 keine zweigeschossigen Hallen stünden. Hohe Gebäude ohne Zwischendecke hätten regelmäßig nur ein Vollgeschoss wie z.B. hohe Werkshallen oder landwirtschaftliche Maschinenhallen ohne Geschossdecke. Ein Fall des § 8 Abs. 10 ABS liege nicht vor. Auf dem Grundstück befinde sich lediglich ein Schuppen bzw. eine Lagerhalle, in denen Regale mit Holzwerkstoffen gelagert seien. Ansonsten werde das gesamte Grundstück nicht gewerblich genutzt, vielmehr handele es sich um eine mit Bäumen bepflanzte Wiese mit einem parkähnlichen Garten.

Zu Unrecht sei das Grundstück Fl.-Nr. ...42 bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt geblieben. Dieses sei auch noch dem Innenbereich zuzuordnen.

Maßgebliche Einrichtung sei nicht lediglich der ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks Fl.-Nr. ...41 und der Südgrenze der Grundstücke Fl.-Nrn. ...31 und ...4. Die Ortsdurchfahrt der WÜ 5... stelle sich für den unbefangenen Betrachter über den Einmündungsbereich hinaus als durchgehender Straßenzug dar, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 6... aufnehme. Die gegenteilige Ansicht des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes sei rechtsfehlerhaft. Knicke eine Straßenzug nicht (zumindest) rechtwinklig ab, sei tendenziell von einer Anlage auszugehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S. 14.329, W 3 S. 14.330, W 3 S. 14.331, W 3 S. 14.332 und W 3 S. 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1391, W 3 K 14.1392, W 3 K 14.1393 und W 3 K 14.1394 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamtes Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser von der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen erhebt.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.

Die Klage ist jedoch begründet. Denn der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.

Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Januar 2014, Nr. 2.7.11.3). Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. Juli 2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand.

Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris, Rn. 6 ff.) nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig, denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege an der Straße G... - Wü 5... bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... beitragspflichtig.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Orts Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.; B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg v. 4.6.2014 - W 3 S. 14.329 - zum vorliegenden Verfahren beigezogen). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5).

Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von H...hausen kommend - die Straße G... ab Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... ist.

Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. ...5 ausgehenden und sich von dort rechtswinklig zur Straße etwa nach Nordosten erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 12.6.2012).

Die Straße endet an der Einmündung in den Straßenzug Wü 5.../Wü 6... Denn diese Einmündung bildet eine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Verkehrsanlage hier endet und in die Verkehrsanlage G... (Wü 6...)/G... (Wü 5...) ...weg/Gä... (vgl. Urteil im Verfahren W 3 K 14.1391) einmündet. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Es ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 5... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 5... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 5... hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 5... von H...hausen kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 5... im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 5... von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).

Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieser Straße handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Insbesondere kann die Klägerseite sich nicht darauf berufen, aufgrund der geringen Breite der Gehwege sei die Anlage funktionslos und damit nicht beitragsfähig.

Für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzung eines durch die Verbesserung oder Erneuerung ausgelösten Sondervorteils i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass der Gehweg die Qualität der Anlage insgesamt verbessert, indem Verkehrsgefahren für Fußgänger verringert und dadurch erschlossene Grundstücke sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht, spielt keine Rolle (BayVGH, B.v. 29.5.2001 – 6 ZB 98.1375 – juris). Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung sind etwaige einzelne Engstellen auszublenden (BayVGH, B.v. 14.7.2006 – 6 ZB 04.222 - juris).

Einer Verbesserung steht grundsätzlich auch nicht eine geringe Breite des Gehwegs entgegen. Denn die Frage, ob ein Gehweg aufgrund seiner geringen Breite funktionsunfähig ist, beantwortet sich unter Beachtung des im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Fußgängerverkehrs. Dabei sind Abweichungen von den Vorgaben der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Straßenentwurf – Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 möglich. Diese sehen in ihren Ziffern 4.2.2 und 5.2.1.3 vor, dass straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein sollen. Geringere Breiten – so Ziffer 5.2.1.3 EAE 85/95 – sind jedoch vertretbar, wenn bei beengten Verhältnissen andernfalls selbst bei Einengung der Fahrbahn auf Gehflächen verzichtet werden müsste. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es demgegenüber erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es allerdings weder auf potentielle Engpässe noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 57 unter Bezugnahme auf OVG NRW, B.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 09.939).

Dies bedeutet, dass von einer Funktionsunfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist. Denn der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt 0,75 m bis 0,80 m (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 57; EAE 85/95, Ziffer 4.2.2, hier insbesondere Bild 5, zu den Grundmaßen für die Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehweganlage entlang der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G...weg/Gä... die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Dies ergibt sich sowohl aus den in den einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten vorhandenen Plänen als auch aus der eigenen Ortskenntnis des Gerichts, welches festgestellt hat, dass insbesondere der bereits fertiggestellte Gehweg auf der südwestlichen Straßenseite (Lichtbild 10) die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Hieraus ergibt sich, dass die Gehweganlage in ihrer Gesamtheit funktionsfähig ist, so dass sich die Baumaßnahme als ausbaubeitragsfähig erweist. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern der Straße G... (Wü 5...) bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich dem Grunde nach eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag. Auch die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der vom Beklagten anzusetzende Beitragssatz geringer als der tatsächlich angesetzte, aber die für Grundstück Fl.Nr. ...2 zu veranlagende Grundstücksfläche ist höher als veranlagt.

Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 45.853,77 EUR auf insgesamt 23.739,48 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 1,93154 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m² errechnet.

Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G...weg/Gä... gelegenen Grundstücksflächen folgende weiteren Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu die vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung):

Zusätzlich ist das Grundstück Fl.Nrn. ...42 als Außenbereichsgrundstück gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit 5% seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da dieses mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden muss. Entgegen der Meinung der Klägerseite kann es jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für dieses Grundstück ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem das Grundstück im Sinne einer Baulücke gelegen wäre (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 Rn. 17 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S. 14.331).

Das Grundstück Fl.Nr. ...2 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1467 - n.V.) ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. § 8 Abs. 10 ABS findet hier keine Anwendung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen ist. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ist im Beschwerdeverfahren 6 CS 14.1467 zum Verfahren des Verwaltungsgerichts Würzburg W 3 S. 14.332 vom __3___mittelbar bestätigt worden, in dem ausgeführt worden ist, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 23.524,78 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. ...2 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.

Aus alldem ergeben sich 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 45.853,77 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m².

Das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. ...2 ist mit 1.944 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu berücksichtigen (vgl. oben).

Unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 1,86360 EUR pro m² ergibt sich eine Vorauszahlung in Höhe von 3.622,84 EUR. Da der angegriffene Bescheid des Beklagten lediglich 2.169,90 EUR Vorauszahlung festsetzt, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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published on 19/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 3 K 14.1391 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. November 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1132 Hauptpunkte: Straßenausbaubeitrag; Vor
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published on 19/11/2015 00:00

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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 – W 3 K 14.1395 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfah
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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag zur Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... (G... Richtung H...hausen) zu Lasten von Grundstück Fl
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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Erhebung einer Vorauszahlung auf den Beitrag zur Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 59 (Gr. Richtung Holzkirchhausen) zulasten von Grundstück F
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.