Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2017 - 6 ZB 16.684

bei uns veröffentlicht am18.07.2017

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 – W 3 K 14.1395 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.169,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ ist unbegründet.

Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO, die von der Klägerin innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht worden sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt.

Die Klägerin wurde vom beklagten Markt auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 30. Juli 2013 mit Bescheid vom 12. August 2013 für ihr Grundstück FlNr. 1082 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der „Kreisstraße WÜ 59 ‚Grombühl‘ – Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im Folgenden: Ortsdurchfahrt) in Höhe von 2.169,60 € herangezogen. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, B.v. 4.6.2014 – W 3 S. 14.333 – und BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1468 –). Die (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 19. November 2015 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorauszahlungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist. Zwar müsse der Beklagte bei der Aufwandsverteilung ein weiteres (Außenbereichs-)Grundstück berücksichtigen. Das wirke sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Denn für das Grundstück FlNr. 1082 seien nach der satzungsmäßigen Verteilungsregelung bei Vervielfachung der Grundstücksfläche mit den maßgeblichen Nutzungsfaktoren als Nutzfläche nicht nur 1.123,25 qm anzusetzen, wovon der Vorauszahlungsbescheid ausgehe, sondern 1.944 qm. Das Grundstück sei mit einer eingeschossigen Lagerhalle bebaut und werde zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt, was nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS zur Auferlegung eines Artzuschlags führe und gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS die im Vorauszahlungsbescheid gewährte Eckgrundstücksvergünstigung entfallen lasse; daraus errechne sich eine Vorauszahlung von 3.622,84 €, die über dem im Vorauszahlungsbescheid verlangten Betrag liege.

Die Einwände der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. Mit dem Verwaltungsgericht ist das Vorauszahlungsverlangen weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten bereits durchgeführten Baumaßnahmen an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG darstellen und dieser mithin nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag verlangen darf (und muss).

aa) Beitragsfähige Einrichtung ist entgegen der Sichtweise der Klägerin die Ortsdurchfahrt insgesamt, nicht die fahrbahnbegleitenden Gehwege, bei denen es sich nur um eine unselbstständige Teileinrichtung dieser Straße handelt.

Wie der Senat bereits im Eilverfahren unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben hat, gehören zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1468 – juris Rn. 9 m.w.N.). Auch wenn eine Gemeinde die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb ihre Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann. Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) – auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung (hier: Ortsdurchfahrt) insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung – auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Straße (Ortsdurchfahrt) erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die ausgebauten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 16 m.w.N.).

bb) Der Ausbau der Gehwege entlang der Ortsdurchfahrt stellt eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, die in die Straßenbaulast des Beklagten fällt und für die dieser kraft Gesetzes einen Beitrag von den bevorteilten Grundstückseigentümern erheben soll (zur Beitragserhebungspflicht vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl 2017, 200 ff.).

Die alten Gehwege waren ausweislich der Zustandsdokumentation in den Behördenakten teils verschlissen, teils nicht durchgehend angelegt. Ihr Ausbau führt zu einer Erneuerung und Verbesserung der Ortsdurchfahrt. Daran ändert der Einwand der Klägerin nichts, der Gehweg auf der südlichen Straßenseite, an der ihr Grundstück liegt, sei nach dem Ausbau mit einer einzigen punktuellen Ausnahme durchgehend unter 1 m breit und damit unzumutbar schmal. Die Beitragsfähigkeit für den südlichen Gehweg entfiele nur dann, wenn dieser funktionsunfähig wäre, also seine ihm nach dem Ausbauprogramm zugedachte verkehrstechnische Funktion nicht erfüllen könnte. Davon kann keine Rede sein, auch wenn wegen der beengten Verhältnisse die in den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen“ genannte (idealtypische) Mindestbreite von 1,50 m deutlich unterschritten wird. Diese Empfehlungen haben indes keine verbindliche Wirkung wie ein Gesetz. Der genannte Wert zielt darauf ab, eine störungsfreie Begegnung zweier Fußgänger zu ermöglichen. Ein Gehweg kann jedoch schon dann – wenn auch eingeschränkt, so doch noch ausreichend – funktionsfähig sein, wenn er den erforderlichen Mindestgehraum für einen Fußgänger bietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 – 6 B 97.2354 – DVBl 2002, 1417 f.). Legt man mit den genannten Empfehlungen für einen Fußgänger eine Grundbreite von 55 cm zu Grunde und veranschlagt zusätzlich beidseitig einen Bewegungsspielraum von jeweils 10 cm, so ergibt sich für den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers eine Mindestgehwegbreite von 75 cm. Das ist bei dem südlichen Gehweg uneingeschränkt der Fall; denn er ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgehend mindestens 0,75 m breit. Selbst wenn die Breite an vereinzelten Engstellen unter diesem Wert bliebe, würde das die Beitragsfähigkeit nicht entfallen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 38 m.w.N.). Das gilt umso mehr, als die Straße im fraglichen Bereich aus dem Ort herausführt, nur einige wenige bebaute Grundstücke wegemäßig erschließt, mithin nicht viele Fußgänger aufnehmen muss und zudem auf der nördlichen Seite über einen zweiten, nach dem Ausbauprogramm mit 1,50 bis 1,87 m deutlich breiteren Gehweg verfügt. Dass durch die Baumaßnahme trotz der beengten Verhältnisse auf der südlichen Straßenseite – anstelle des früheren, mit der Fahrbahn höhengleichen Seitenstreifens – ein dem Mindeststandard genügender, durch Bordsteine von der Fahrbahn getrennter zweiter Gehweg zur Verfügung gestellt wird, stellt in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung dar. Dies bewirkt nicht nur eine sicherere Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, sondern vermindert auch das Überqueren der Fahrbahn, um auf den nördlichen Gehweg zu gelangen.

Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster führen zu keiner anderen Beurteilung. Dieses hatte zwar mit Urteilen vom 29. November 1989 – 2 A 1419/87 (NWVBl 1990, 311 ff.) und vom 21. Februar 1990 – 2 A 2787/86 – (NVwZ-RR 1990, 643 ff.) für das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht die Auffassung vertreten, dass ein Gehweg seine Funktion nicht erfüllen kann, wenn er einen ungehinderten Begegnungsverkehr nicht zulässt, also eine Breite von 1,50 m nicht erreicht. Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich aufgegeben und als Mindestbreite den für einen – einzelnen – Fußgänger erforderlichen Raum, also 75 cm, als ausreichend angesehen (OVG Münster, U.v. 20.7. 1992 – 2 A 399/91 – NVwZ-RR 1993, 102 ff.; U.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 2009, 939 f.; weitergehend OVG Koblenz, U.v. 21.1.2009 – 6 A 10697/08 – juris, das einen nur 60 cm breiten, höhengleich mit der Fahrbahn angelegten Gehweg genügen lässt).

cc) Der Sondervorteil, der die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die Ortsdurchfahrt mit den teils erneuerten, teils verbesserten Gehwegen in Anspruch zu nehmen (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 13 f. m.w.N.). Ein solcher Sondervorteil kommt ohne Zweifel auch dem Grundstück der Klägerin zu, weil es unmittelbar an der Straße liegt und bebaut ist.

b) Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das klägerische Grundstück FlNr. 1082 wegen gewerblicher Nutzung mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS zu belasten ist.

aa) Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind dann, wenn in einem Abrechnungsgebiet von einer Orts Straße (oder Ortsdurchfahrt) auch, d.h. neben anders genutzten Grundstücken, solche Grundstücke erschlossen werden, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, für diese Grundstücke die nach § 8 Abs. 2 ABS entsprechend der Anzahl der Vollgeschosse zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Die Belastung mit einem solchen grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) setzt demnach nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 6 m.w.N.). Da der Nutzungsfaktor für bebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wie dasjenige der Klägerin, nach der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen – nicht der zulässigen – Vollgeschosse zu bestimmen ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS), kommt es auf einen Vergleich der tatsächlich vorhandenen, gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Flächen mit den tatsächlich vorhandenen (nicht den zulässigen), anderweitig genutzten Flächen an.

Für diesen Flächenvergleich ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet allerdings nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1470 – juris Rn. 14). Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Den Umfang des Ziel- und Quellverkehrs bestimmt regelmäßig – aber eben nicht ausnahmslos – die Gebäude-, nicht die Freiflächennutzung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl 2002, 469).

Aus diesem Grund sind etwa private Grünflächen auf einem gemischt genutzten Grundstück hinsichtlich ihrer Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent und können, wenn etwa das Gebäude zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, die Auferlegung eines Artzuschlags nicht in Frage stellen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Freiflächennutzung nicht in dieser Weise indifferent, sondern eindeutig gewerblich ausgerichtet ist und typischerweise Ziel- und Quellverkehr auslöst. Solche spezifische gewerbliche Freiflächennutzung ist ausnahmsweise beim Flächenvergleich zu berücksichtigen und kann damit auch dann zu einem Artzuschlag führen, wenn innerhalb des Gebäudes der gewerblich genutzte Teil für sich betrachtet unter der satzungsmäßigen Grenze liegt (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2000 – 6 B 97.112 – juris Rn. 29; Driehaus in ders. Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 471a).

Für den Flächenvergleich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zugrunde zu legen. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden (BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung prognostisch zu bewerten, ob bei Entstehen der Beitragspflichten ein Artzuschlag anzusetzen sein wird.

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist das klägerische Grundstück FlNr. 1082 mit einem Artzuschlag zu belasten, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids am 12. August 2013 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden ist. Der Senat hält an seiner entsprechenden Bewertung im Eilverfahren fest (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1468 – juris Rn. 14).

Das Grundstück ist – grenzüberschreitend zum Nachbargrundstück FlNr. 1080 – mit einer Lagerhalle bebaut (Holzhalle und Staplergarage). Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt diente diese als Lagerfläche für den Zimmereibetrieb, den der Sohn der Klägerin auf den westlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. 1080 und 1075 betreibt (Parallelverfahren 6 ZB 16.677 und 6 ZB 16.681). Demnach wurden die vorhandenen Geschossflächen ausschließlich gewerblich genutzt. Dass sich auf dem Grundstück im Übrigen eine private Grünfläche befindet, ist in Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich. Denn solche Freiflächen sind – anders als spezifische gewerbliche Freiflächennutzungen – hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U.v. 8.6.2000 – 6 B 97.112 – juris Rn. 29).

Für die Beurteilung des streitigen Vorauszahlungsbescheids ist es unbeachtlich, dass der Sohn der Klägerin seinen Betrieb inzwischen (zum Jahreswechsel 2015/16) verkleinert hat und das Grundstück FlNr. 1082 heute nicht mehr gewerblich nutzt. Ob sich die Änderungen auf die Höhe des endgültigen Beitrags auswirken können, hängt davon ab, wann die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind oder noch entstehen.

c) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Klagevortrag übergangen, wonach der Beklagte zu Unrecht einen zusätzlichen Nutzungsfaktor von 0,3 für ein weiteres Vollgeschoss angesetzt habe, geht fehl. Das erstinstanzliche Urteil geht vielmehr mit der Klägerin ausdrücklich davon aus, dass das Grundstück nur mit einem einzigen Vollgeschoss bebaut – also gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 ABS hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur mit dem Faktor 1,0 zu veranschlagen – ist.

2. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe greifen ebenfalls nicht durch.

a) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die angesprochenen Fragen zur Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme an den Gehwegen und zur Veranschlagung des klägerischen Grundstücks mit einem Artzuschlag lassen sich aus den oben genannten Gründen aufgrund des Gesetzes sowie der Senatsrechtsprechung ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

b) Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, ob der Ausbau der Gehwege an einer Ortsdurchfahrt nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG beitragsfähig sein kann und unter welchen Voraussetzungen er funktions(un) fähig ist, sind, soweit sie überhaupt verallgemeinernd beantwortet werden können, geklärt. Entsprechendes gilt mit Blick auf den erforderlichen Flächenvergleich bei gemischt genutzten Grundstücken zur Auferlegung eines satzungsrechtlichen Artzuschlags.

c) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der (Rechtssatz-)Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (BayVGH, B.v. 26.8.2016 – 6 ZB 15.2238 – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...2 der Gemarkung N..., welches an der Kreisstraße Wü 5... G... und an der Kreisstraße Wü 6... G... gelegen ist. Der Beklagte baut die Gehwege entlang von Kreisstraßen im Gemeindegebiet aus. Die Parteien streiten um einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid.

Die Straße G... führt als Kreisstraße Wü 5... von Nordwesten kommend in den bebauten Bereich des Marktes N... hinein. Etwa 150 m nach Beginn der mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Juni 2012 festgesetzten Ortsdurchfahrt trifft sie auf eine von Westen in den Ort N... hineinführende Straße, die ebenfalls den Namen G... trägt. Hierbei handelt es sich um die Kreisstraße Wü 6... Diese weist vom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 5... eine Länge von etwa 170 m auf. Nach dem Zusammentreffen beider Straßen führt die Straße unter dem Namen G... (als Kreisstraße Wü 5...) weiter Richtung Südosten, zunächst weiterhin mit dem Namen G... bezeichnet, später unter dem Namen ...weg, anschließend als Kreisstraße Wü 1... unter dem Namen Gä..., später unter dem Namen H...straße weiter.

In den Jahren 1986/1987 baute der Beklagte bereichsweise die Gehwege an der H...straße aus, 1996 die Gehwege an den Straßen Gä... und R...straße.

Der Beklagte führt derzeit Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 5... G... und ...weg durch. Zudem führt er Bauarbeiten an den Gehwegen im Bereich der Kreisstraße Wü 6... G... durch.

Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ...2 liegt mit seiner südlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 6... G... und mit seiner nördlichen Grenze an der Kreisstraße Wü 5... G... im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 erhob der Beklagte von der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen in Höhe von 2.169,60 EUR (Grundstücksgröße: 1.296 qm; Nutzungsfaktor: 1,3; Abschlag für mehrfach erschlossenes Grundstück: 1/3; Beitragssatz: 1,93154 EUR pro qm).

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. September 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist.

II.

Am 8. April 2014 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Würzburg gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Vorausleistungsbescheid des Marktes N... vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... G... - Abschnitt II/Richtung H...hausen betreffend Grundstück Fl.Nr. ...2, Gemarkung N... anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, zu Unrecht habe der Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlung einen Artzuschlag i.S. einer Erhöhung für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke angesetzt. Zudem sei zu Unrecht ein Nutzungsfaktor von 1,3 herangezogen worden. Auf dem Grundstück befänden sich keine zweigeschoßigen Hallen, sondern lediglich ein Schuppen bzw. eine Lagerhalle mit einer Traufhöhe von 5 m und eine weitere Halle mit einer Traufhöhe von 3,5 m. Im Übrigen bestehe das Grundstück im Wesentlichen aus einem Garten. Somit sei der Bescheid vom 12. August 2013 rechtswidrig.

Der Beklagte führte hierzu aus, die Gehwege seien ausbaubedürftig gewesen, weil sie auf das nach heutigem Stand der Straßenbaukunst erforderliche Maß hätten verstärkt werden müssen, um ihre Belastbarkeit zu erhöhen. Vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide seien zwei „Ausbau-/Abrechnungsabschnitte“ gebildet worden. Hierbei handele es sich um den Abschnitt I - Kreisstraße Wü 6..., beginnend an der Nordgrenze der Einmündung der R...straße (Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 1...) und endend etwa Mitte der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. ...1; Abschnitt II - Kreisstraße Wü 5..., beginne nördlich der Südgrenzen der Grundstücke Fl.Nr. ...31 und ...4 und ende an der Westspitze des Grundstücks Fl.Nr. ...41. Das Grundstück Fl.Nr. ...2 sei mit einem gewerblich genutzten Lagergebäude und Hochregal bebaut. Es sei als zweigeschoßiges nichtgewerblich genutztes Grundstück mit einem Nutzungsfaktor von 1,3 und mit Mehrfacherschließungsermäßigung herangezogen worden. Das etwa fünf bis sechs Meter hohe Gebäude sei eingeschoßig.

Im Verfahren W 3 S. 14.333 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 4. Juni 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4 November 2014 wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 6 CS 14.1468 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

III.

Am 30. Dezember 2014 ließ die Klägerin im vorliegenden Verfahren Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung der Gehwege der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof sei kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass immer noch nicht über den Widerspruch vom 12. September 2013 entschieden worden sei.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, denn der Gehweg an der südlichen Straßenseite der Straße G... Richtung H...hausen sei durchgehend unter einem Meter breit. Damit entfalle die Funktionsfähigkeit der Teilanlage. Es sei eine Breite von 0,75 m für einander begegnende Fußgänger, also eine Breite von 1,5 m erforderlich (vgl. EAE 85, S. 24, Bild 5). Die „Empfehlungen für Fußgänger und Verkehrsanlagen - EFA 2012“ seien sogar noch strenger. Hinzu komme, dass der Beklagte Tiefbordsteine verlegt habe, die im Bereich von Anliegerstraßen eingesetzt würden. Damit sei der ohnehin viel zu schmale Gehweg an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ...5 nicht annähernd funktionsfähig.

Zu Unrecht habe der Beklagte einen Nutzungsfaktor von 1,3 angesetzt, da auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...2 keine zweigeschossigen Hallen stünden. Hohe Gebäude ohne Zwischendecke hätten regelmäßig nur ein Vollgeschoss wie z.B. hohe Werkshallen oder landwirtschaftliche Maschinenhallen ohne Geschossdecke. Ein Fall des § 8 Abs. 10 ABS liege nicht vor. Auf dem Grundstück befinde sich lediglich ein Schuppen bzw. eine Lagerhalle, in denen Regale mit Holzwerkstoffen gelagert seien. Ansonsten werde das gesamte Grundstück nicht gewerblich genutzt, vielmehr handele es sich um eine mit Bäumen bepflanzte Wiese mit einem parkähnlichen Garten.

Zu Unrecht sei das Grundstück Fl.-Nr. ...42 bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt geblieben. Dieses sei auch noch dem Innenbereich zuzuordnen.

Maßgebliche Einrichtung sei nicht lediglich der ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks Fl.-Nr. ...41 und der Südgrenze der Grundstücke Fl.-Nrn. ...31 und ...4. Die Ortsdurchfahrt der WÜ 5... stelle sich für den unbefangenen Betrachter über den Einmündungsbereich hinaus als durchgehender Straßenzug dar, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 6... aufnehme. Die gegenteilige Ansicht des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes sei rechtsfehlerhaft. Knicke eine Straßenzug nicht (zumindest) rechtwinklig ab, sei tendenziell von einer Anlage auszugehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Die Widerspruchsbehörde teilte mit Schreiben vom 15. September 2015 mit, es sei nicht mehr beabsichtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten W 3 S. 14.329, W 3 S. 14.330, W 3 S. 14.331, W 3 S. 14.332 und W 3 S. 14.333, auf die Gerichtsakten W 3 K 14.1391, W 3 K 14.1392, W 3 K 14.1393 und W 3 K 14.1394 sowie auf die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landratsamtes Würzburg, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013, mit welchem dieser von der Klägerin eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraßen Wü 5... „G...“ - Abschnitt II/Richtung H...hausen erhebt.

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da die Widerspruchsbehörde über den am 12. September 2013 erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. August 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat und mit Schreiben vom 15. September 2015 mitgeteilt hat, keinen Widerspruchsbescheid mehr zu erlassen.

Die Klage ist jedoch begründet. Denn der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) - KAG - können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gehwege an Ortsdurchfahrten, für welche einem Landkreis die Straßenbaulast obliegt (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958)). Im vorliegenden Fall obliegt dem Landkreis Würzburg die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Gemeindegebiet des Beklagten, da der Beklagte gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersichtlich nicht mehr als 25.000 Einwohner hat.

Für die Verbesserung oder Erneuerung derartiger Einrichtungen, also auch derartiger Gehwege, sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Für die Verbesserung oder Erneuerung, aber auch für die erstmalige Herstellung von Gehwegen entlang einer Kreisstraße kommt die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht nicht in Betracht, da die in der Straßenbaulast des Landkreises stehende Fahrbahn der Kreisstraße bereits Erschließungsfunktion hatte und endgültig hergestellt war (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn - wie hier - mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.

Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Januar 2014, Nr. 2.7.11.3). Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Satzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. Juli 2013 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) erlassen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch materiell-rechtlich liegen keine Fehler auf der Hand.

Insbesondere liegt auch kein Fehler hinsichtlich des § 8 Abs. 11 und Abs. 12 ABS vor, in denen der Gewerbezuschlag von 50% geregelt ist. Diese Vorschriften entsprechen dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (abgedruckt bei Thiemet, Hrsg., Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV 2.5) und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris, Rn. 6 ff.) nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Satzung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig, denn das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer verbesserten Anlage für die Neuherstellung bzw. Erneuerung der Gehwege an der Straße G... - Wü 5... bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... beitragspflichtig.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach dem Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Orts Straße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m.w.N.; B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 als Beschwerdeentscheidung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg v. 4.6.2014 - W 3 S. 14.329 - zum vorliegenden Verfahren beigezogen). Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 10). Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.2228 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5).

Zu den nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats- oder Kreis-) Straßen und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind. Für deren Verbesserung oder Erneuerung können die Gemeinden aber nur Beiträge im Rahmen ihrer Straßenbaulast erheben. In Gemeinden mit höchstens 25.000 Einwohnern erstreckt sich, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Straßenbaulast der Gemeinde für die entsprechende Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße grundsätzlich nur auf die Gehwege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung ist jedoch auf die Straße an sich mit allen ihren Bestandteilen und nicht isoliert auf die Gehwege abzustellen (VG Bayreuth, U.v. 27.11.2013 - B 4 K 12.213 - juris; BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rd.Nr. 6). Maßgeblich ist also die durch die (teilweise neue) kommunale Einrichtung verbesserte Kreisstraße selbst (BayVGH, U.v. 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 - juris Rn. 44).

Denn auch, wenn der Beklagte die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert und verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgeblich kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Gemessen an diesem Maßstab gelangt das Gericht auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Luftbildaufnahmen des Bayern-Atlas (https://geoportal.bayern.de/bayernatlas) sowie insbesondere auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbilder und der in diesem Rahmen gewonnenen eigenen Ortskenntnis zu der Erkenntnis, dass maßgebliche Anlage - von H...hausen kommend - die Straße G... ab Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... ist.

Unproblematisch beginnt der maßgebliche Straßenzug an dem straßenrechtlich festgesetzten Beginn der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße Wü 5... Die Ortsdurchfahrt beginnt an einer von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. ...5 ausgehenden und sich von dort rechtswinklig zur Straße etwa nach Nordosten erstreckenden Linie (vgl. Bescheid der Regierung von Unterfranken v. 12.6.2012).

Die Straße endet an der Einmündung in den Straßenzug Wü 5.../Wü 6... Denn diese Einmündung bildet eine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Verkehrsanlage hier endet und in die Verkehrsanlage G... (Wü 6...)/G... (Wü 5...) ...weg/Gä... (vgl. Urteil im Verfahren W 3 K 14.1391) einmündet. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage der gewonnenen eigenen Ortskenntnis. Es ist erkennbar (vgl. Lichtbilder Nr. 7, 8, 23 und 27 der vom Kammervorsitzenden vor Ort gefertigten Lichtbilder; die im Folgenden genannten Lichtbilder beziehen sich ebenfalls auf diese Fotoserie), dass die Ortsdurchfahrt Wü 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der Wü 5... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Dies ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl.Nrn. ...31 und ...31/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt Wü 5... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt Wü 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt Wü 5... hervor. Demgegenüber ergibt sich auf der Wü 5... von H...hausen kommend und sich auf die Einmündung zubewegend, dass insbesondere die schon erwähnte nierenförmige Aufweitung des östlichen Gehwegs hier vor allem im Zusammenhang mit der Verschwenkung des südwestlichen Gehwegs, der Kreisstraße Wü 5... im Einmündungsbereich nach Süden und Südwesten, deutlich macht, dass die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise hier endet und in eine andere Anlage einmündet (vgl. Lichtbilder 9, 15, 22). Derselbe Eindruck entsteht ebenfalls, wenn man sich auf der Kreisstraße Wü 5... von Südosten kommend in Richtung Nordwesten auf diese Einmündung zubewegt (vgl. Lichtbilder 23, 25 und 27).

Bei dem Ausbau der Gehwege entlang dieser Straße handelt es sich um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, soweit die bestehenden Gehwege erneuert worden sind. Es ist weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich um reine Reparaturarbeiten an einem schon vorhandenen nicht erneuerungsbedürftigen Gehweg handeln könnte. Insbesondere kann die Klägerseite sich nicht darauf berufen, aufgrund der geringen Breite der Gehwege sei die Anlage funktionslos und damit nicht beitragsfähig.

Für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag kommt es mit Blick auf die Voraussetzung eines durch die Verbesserung oder Erneuerung ausgelösten Sondervorteils i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nur darauf an, dass der Gehweg die Qualität der Anlage insgesamt verbessert, indem Verkehrsgefahren für Fußgänger verringert und dadurch erschlossene Grundstücke sicherer erreichbar werden. An welcher Stelle der Straße dies im Einzelnen geschieht, spielt keine Rolle (BayVGH, B.v. 29.5.2001 – 6 ZB 98.1375 – juris). Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung sind etwaige einzelne Engstellen auszublenden (BayVGH, B.v. 14.7.2006 – 6 ZB 04.222 - juris).

Einer Verbesserung steht grundsätzlich auch nicht eine geringe Breite des Gehwegs entgegen. Denn die Frage, ob ein Gehweg aufgrund seiner geringen Breite funktionsunfähig ist, beantwortet sich unter Beachtung des im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden Fußgängerverkehrs. Dabei sind Abweichungen von den Vorgaben der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Straßenentwurf – Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995 möglich. Diese sehen in ihren Ziffern 4.2.2 und 5.2.1.3 vor, dass straßenbegleitende Gehwege nach Möglichkeit nicht schmaler als 2 m sein sollen. Geringere Breiten – so Ziffer 5.2.1.3 EAE 85/95 – sind jedoch vertretbar, wenn bei beengten Verhältnissen andernfalls selbst bei Einengung der Fahrbahn auf Gehflächen verzichtet werden müsste. Für die Annahme der Funktionsunfähigkeit einer Anlage ist es demgegenüber erforderlich, dass sie absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugeordnete Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es allerdings weder auf potentielle Engpässe noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 57 unter Bezugnahme auf OVG NRW, B.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 09.939).

Dies bedeutet, dass von einer Funktionsunfähigkeit erst dann gesprochen werden kann, wenn die Gehwegbreite durchgängig geringer als 0,75 m ist. Denn der notwendige Verkehrsraum eines Fußgängers beträgt 0,75 m bis 0,80 m (Driehaus, a.a.O., § 32 Rn. 57; EAE 85/95, Ziffer 4.2.2, hier insbesondere Bild 5, zu den Grundmaßen für die Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Gehweganlage entlang der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G...weg/Gä... die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Dies ergibt sich sowohl aus den in den einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten vorhandenen Plänen als auch aus der eigenen Ortskenntnis des Gerichts, welches festgestellt hat, dass insbesondere der bereits fertiggestellte Gehweg auf der südwestlichen Straßenseite (Lichtbild 10) die erforderliche Mindestbreite von 0,75 m aufweist. Hieraus ergibt sich, dass die Gehweganlage in ihrer Gesamtheit funktionsfähig ist, so dass sich die Baumaßnahme als ausbaubeitragsfähig erweist. Damit ist der Beklagte grundsätzlich dazu berechtigt, für die Baumaßnahmen von den Anliegern der Straße G... (Wü 5...) bis zum Zusammentreffen mit der Kreisstraße Wü 6... Ausbaubeiträge und somit auch hierauf bezogene Vorauszahlungen zu verlangen.

Die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten seitens des Beklagten ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wendet sich die Klägerseite gegen die Verlegung von aus ihrer Sicht nicht erforderlichem Granitpflaster. Bei der Beurteilung der Frage, ob die anfallenden Kosten angemessen sind, steht einer Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Unangemessen sind die entstandenen Kosten erst dann, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich unvertretbar sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 46 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das auf den Gehwegen verlegte Pflaster stellt sich dem Gericht nicht als Granitpflaster, sondern als Betonpflaster dar. Eine Pflasterung an sich ist eine durchaus übliche, keineswegs luxuriöse Art der Befestigung.

Zu Recht hat der Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 ABS einen Eigenanteil an den beitragsfähigen Kosten in Höhe von 60% angenommen, so dass als beitragsfähiger Aufwand zu Recht 40% der beitragsfähigen Kosten auf die anliegenden Grundstücke verteilt worden sind.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich dem Grunde nach eine künftige Beitragspflicht und damit auch das Recht des Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag. Auch die vom Beklagten festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der vom Beklagten anzusetzende Beitragssatz geringer als der tatsächlich angesetzte, aber die für Grundstück Fl.Nr. ...2 zu veranlagende Grundstücksfläche ist höher als veranlagt.

Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 45.853,77 EUR auf insgesamt 23.739,48 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche umgelegt und hieraus einen Beitragssatz in Höhe von 1,93154 EUR pro m² errechnet. Demgegenüber hätte der Beklagte der Berechnung des Beitragssatzes jedoch 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche zugrunde legen müssen, woraus sich ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m² errechnet.

Dies ergibt sich daraus, dass zusätzlich zu den vom Beklagten bislang berücksichtigten an der Straße G... (Wü 5...) bis zur Einmündung in den Straßenzug G...weg/Gä... gelegenen Grundstücksflächen folgende weiteren Grundstücksflächen berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu die vom Beklagten auf entsprechende Bitte des Gerichts gefertigten, mit Schreiben vom 10. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung):

Zusätzlich ist das Grundstück Fl.Nrn. ...42 als Außenbereichsgrundstück gemäß § 8 Abs. 5 ABS mit 5% seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da dieses mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt ebenfalls an der maßgeblichen Anlage gelegen ist und damit bei der Aufwandsverteilung einbezogen werden muss. Entgegen der Meinung der Klägerseite kann es jedoch nicht als zum Innenbereich gehörig angesehen werden. Für dieses Grundstück ist kein Bebauungszusammenhang erkennbar, in welchem das Grundstück im Sinne einer Baulücke gelegen wäre (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1470 Rn. 17 im Beschwerdeverfahren zum Verfahren W 3 S. 14.331).

Das Grundstück Fl.Nr. ...2 ist bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Geschossflächen mit 1.944 m² und nicht lediglich - wie vom Beklagten berechnet - mit 1.123,25 m² zu berücksichtigen. Mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1467 - n.V.) ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. § 8 Abs. 10 ABS findet hier keine Anwendung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50% (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen ist. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle ist im Beschwerdeverfahren 6 CS 14.1467 zum Verfahren des Verwaltungsgerichts Würzburg W 3 S. 14.332 vom __3___mittelbar bestätigt worden, in dem ausgeführt worden ist, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücksflächen auf die mit Schreiben des Beklagten vom 19. November 2015 vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten Bezug genommen, wobei der dortigen Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 23.524,78 m² noch 1.079,96 m² hinzuzurechnen sind, da in der Vergleichsberechnung das Grundstück Fl.Nr. ...2 nicht mit 1.944 m², sondern lediglich mit 864,04 m² berücksichtigt worden ist.

Aus alldem ergeben sich 24.604,83 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche und bei einem umlagefähigen Aufwand von 45.853,77 EUR ein Beitragssatz in Höhe von 1,86360 EUR pro m².

Das im vorliegenden Verfahren vom angegriffenen Bescheid betroffene Grundstück Fl.Nr. ...2 ist mit 1.944 m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu berücksichtigen (vgl. oben).

Unter Anwendung des richtigen Beitragssatzes in Höhe von 1,86360 EUR pro m² ergibt sich eine Vorauszahlung in Höhe von 3.622,84 EUR. Da der angegriffene Bescheid des Beklagten lediglich 2.169,90 EUR Vorauszahlung festsetzt, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.333 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 542,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, die Antragstellerin als Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. 1082 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße ... ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung H-hausen“ (im Folgenden Ortsdurchfahrt ...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.169,60 € heran. Die Antragstellerin erhob Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013. Der Hauptsacherechtsbehelf wird vielmehr voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weshalb die Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

1. Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 12 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt ... eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute Grundstück der Antragstellerin grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

2. Die von der Antragstellerin verlangte Vorauszahlung von 2.169,60 € begegnet auch der Höhe nach im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, auch nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags offen; der Hauptsacherechtsbehelf dürfte vielmehr in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

a) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße ..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt ...) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der ... und ... sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der ... über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der ... aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der ... - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der ... und ... südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt ... optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt ... markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

b) Der weitere Einwand, der Antragsgegner habe bei Berechnung der Vorauszahlung einen zu hohen Nutzungsfaktor angesetzt, muss im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

Mit der Beschwerde ist allerdings davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. Davon geht inzwischen auch der Antragsgegner aus (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.4.2014 an das Verwaltungsgericht). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann § 8 Abs. 10 ABS keine Anwendung finden. Diese Sonderregelung gilt nur für den Fall, dass die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht festgestellt werden kann. Das trifft auf die Lagerhalle - anders als für den im Parallelverfahren 6 CS 14.1466 zu beurteilenden Sägespanbunker - nicht zu.

Demnach hätte der Antragsgegner bei der Aufwandsverteilung das Grundstück der Antragstellerin im Ausgangspunkt nur mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 (statt 1,3) berücksichtigen dürfen. Dieser Fehler zum Nachteil der Antragstellerin hat sich indes betragsmäßig nicht ausgewirkt, weil er durch einen gegenläufigen Fehler in (mindestens) voller Höhe saldiert wird. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 15. April 2014 zugleich plausibel hervorgehoben, dass das Grundstück - anders als ursprünglich angenommen - zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50 v. H. (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen sei. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle wird in der Beschwerdebegründung mittelbar bestätigt, indem ausgeführt wird, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist in Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich. Denn bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile nach ständiger Rechtsprechung maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Anders als im Parallelverfahren 6 CS 14.1470 kommt mit Blick auf die prägende gewerbliche Nutzung des Gebäudes keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht; denn private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29).

Ist demnach von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks auszugehen, so scheidet gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS der Ansatz einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung, wie sie in der ursprünglichen Berechnung zugunsten der Antragstellerin enthalten war, zwingend aus.

Diese gegenläufigen Berechnungsfehler wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids aus. Im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines Abgabenbescheids kommt es nämlich nicht auf die Fehlerfreiheit des zur Begründung angeführten Rechenwerks, sondern allein darauf an, ob die geforderte Abgabe der Höhe nach gemessen am materiellen Recht gerechtfertigt ist. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Bescheids von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet, ob ein - ganz oder teilweise - fehlerhaft begründeter Beitragsbescheid mit fehlerfreier Begründung insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht zu ermittelnden Teilbetrages aufrechterhalten werden kann (BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253/254 m. w. N.). In diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler zugunsten und zum Nachteil der Herangezogenen zu saldieren. Die Grenze zur Wesensänderung eines Abgabenbescheids liegt dort, wo die Abgabenart oder der Bezugsgegenstand geändert werden, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Die von der Antragstellerin zu erbringende Vorauszahlung ist nicht zu hoch (sondern zu niedrig) berechnet, weshalb der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren wohl uneingeschränkt zu bestätigen sein wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.333 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 542,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, die Antragstellerin als Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. 1082 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße ... ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung H-hausen“ (im Folgenden Ortsdurchfahrt ...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.169,60 € heran. Die Antragstellerin erhob Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013. Der Hauptsacherechtsbehelf wird vielmehr voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weshalb die Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

1. Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 12 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt ... eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute Grundstück der Antragstellerin grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

2. Die von der Antragstellerin verlangte Vorauszahlung von 2.169,60 € begegnet auch der Höhe nach im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, auch nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags offen; der Hauptsacherechtsbehelf dürfte vielmehr in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

a) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße ..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt ...) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der ... und ... sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der ... über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der ... aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der ... - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der ... und ... südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt ... optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt ... markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

b) Der weitere Einwand, der Antragsgegner habe bei Berechnung der Vorauszahlung einen zu hohen Nutzungsfaktor angesetzt, muss im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

Mit der Beschwerde ist allerdings davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. Davon geht inzwischen auch der Antragsgegner aus (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.4.2014 an das Verwaltungsgericht). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann § 8 Abs. 10 ABS keine Anwendung finden. Diese Sonderregelung gilt nur für den Fall, dass die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht festgestellt werden kann. Das trifft auf die Lagerhalle - anders als für den im Parallelverfahren 6 CS 14.1466 zu beurteilenden Sägespanbunker - nicht zu.

Demnach hätte der Antragsgegner bei der Aufwandsverteilung das Grundstück der Antragstellerin im Ausgangspunkt nur mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 (statt 1,3) berücksichtigen dürfen. Dieser Fehler zum Nachteil der Antragstellerin hat sich indes betragsmäßig nicht ausgewirkt, weil er durch einen gegenläufigen Fehler in (mindestens) voller Höhe saldiert wird. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 15. April 2014 zugleich plausibel hervorgehoben, dass das Grundstück - anders als ursprünglich angenommen - zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50 v. H. (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen sei. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle wird in der Beschwerdebegründung mittelbar bestätigt, indem ausgeführt wird, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist in Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich. Denn bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile nach ständiger Rechtsprechung maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Anders als im Parallelverfahren 6 CS 14.1470 kommt mit Blick auf die prägende gewerbliche Nutzung des Gebäudes keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht; denn private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29).

Ist demnach von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks auszugehen, so scheidet gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS der Ansatz einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung, wie sie in der ursprünglichen Berechnung zugunsten der Antragstellerin enthalten war, zwingend aus.

Diese gegenläufigen Berechnungsfehler wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids aus. Im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines Abgabenbescheids kommt es nämlich nicht auf die Fehlerfreiheit des zur Begründung angeführten Rechenwerks, sondern allein darauf an, ob die geforderte Abgabe der Höhe nach gemessen am materiellen Recht gerechtfertigt ist. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Bescheids von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet, ob ein - ganz oder teilweise - fehlerhaft begründeter Beitragsbescheid mit fehlerfreier Begründung insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht zu ermittelnden Teilbetrages aufrechterhalten werden kann (BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253/254 m. w. N.). In diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler zugunsten und zum Nachteil der Herangezogenen zu saldieren. Die Grenze zur Wesensänderung eines Abgabenbescheids liegt dort, wo die Abgabenart oder der Bezugsgegenstand geändert werden, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Die von der Antragstellerin zu erbringende Vorauszahlung ist nicht zu hoch (sondern zu niedrig) berechnet, weshalb der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren wohl uneingeschränkt zu bestätigen sein wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.

Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.

Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.

a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.

Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.

b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.

c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.

3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 - M 2 K 14.1641 -wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine im Umland von München gelegene kreisangehörige Gemeinde mit etwa 9.000 Einwohnern, wendet sich gegen eine rechtsaufsichtliche Maßnahme, mit der die von ihrem Gemeinderat beschlossene Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung beanstandet wurde.

1. Nachdem das Landratsamt München als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wiederholt auf die Soll-Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zur Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung und Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen hingewiesen hatte, beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 23. April 2009 erstmals eine Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags. An deren Stelle trat die am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 1. Dezember 2010.

Am 21. November 2013 beschloss der Gemeinderat mit 11 zu 7 Stimmen „eine Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 01.01.2011“ ohne weitere textliche Festlegung. In dem zugrunde liegenden Antrag einer Gemeinderatsfraktion heißt es, dass aufgrund der Reduzierung des Schuldenstands (von 7.967.740 € am 31.12.2006 auf 3.375.278 € am 31.12.2013) und der Erhöhung der Rücklagen (von 2.363.278 € am 31.12.2006 auf 8.731.505 € am 31.12.2013) „die Notwendigkeit einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht gegeben“ sei; einen Satzungsentwurf enthielt der Antrag nicht. Der erste Bürgermeister fertigte am 21. Januar 2014 folgende Aufhebungssatzung aus:

§ 1 Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) wird aufgehoben.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Aufhebungsatzung wurde am 22. Januar 2014 in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Niederlegung wurde in der Zeit vom 22. Januar bis 25. Februar 2014 durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben.

Das Landratsamt beanstandete mit Bescheid vom 8. April 2014 die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung als rechtswidrig. Es forderte die Klägerin auf, den in der Sitzung des Gemeinderats am 21. November 2013 gefassten Beschluss zur Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung aufzuheben und eine neue Ausbaubeitragssatzung zu erlassen. Für den Fall, dass die Klägerin bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids dieser Aufforderung nicht nachkommt, drohte es ferner die Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde an. Zur Begründung dieser Maßnahmen führte das Landratsamt aus: Die Voraussetzungen für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten lägen vor. Die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach seien Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung von Ausbaubeiträgen und dementsprechend auch zum Erlass entsprechender Satzungen verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen dürften sie Ausbaumaßnahmen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Die hierzu erforderlichen besonderen Umstände habe die Klägerin nicht überzeugend darlegen können. Die rechtsaufsichtliche Beanstandung, das Aufhebungsverlangen und die Verpflichtung zum Neuerlass einer Straßenausbaubeitragssatzung entsprächen pflichtgemäßer Ermessensausübung.

2. Die daraufhin erhobene Klage blieb überwiegend ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2014 den Bescheid des Landratsamtes vom 8. April 2014 nur insoweit aufgehoben, als von der Klägerin der Erlass einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung gefordert und für den Fall des Nichterlasses die Ersatzvornahme angedroht wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die rechtsaufsichtliche Beanstandung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. November 2013 sei auf der Grundlage von Art. 112 Satz 1 Alt. 1 GO rechtmäßig. Denn der Gemeinderatsbeschluss verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG. Die Gemeinden seien nach dieser Vorschrift in der Regel verpflichtet, für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge von den bevorteilten Grundstückseigentümern zu erheben, und dürften Ausbaumaßnahmen nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Dadurch werde der Gestaltungsspielraum, der den Gemeinden durch Art. 62 Abs. 2 GO über den Vorrang der Einnahmebeschaffung aus besonderen Entgelten allenfalls verbleibe, weiter eingeschränkt. Ein atypischer Sachverhalt, der die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung ausnahmsweise rechtfertigen könne, liege nicht vor. Er ergebe sich nicht aus der Haushaltslage der Klägerin. Da diese selbst im Rahmen der Anhörung angegeben habe, sie wolle nach Abschluss der bereits in Angriff genommenen Baumaßnahmen an zwei Straßen im Gemeindegebiet ab dem Haushaltsjahr 2015 wieder eine Ausbaubeitragssatzung erlassen, gehe sie selbst nicht davon aus, aufgrund einer besonders günstigen Haushaltslage jedenfalls mittelfristig auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten zu können. Im Übrigen ergebe sich aus den Haushaltsdaten, dass sich die finanzielle Situation der Klägerin zwar als solide, aber keineswegs als in atypischer Weise herausragend darstelle. So seien im Finanzplanungszeitraum bis 2017 Nettokreditaufnahmen geplant, es stünden erhebliche Investitionen an und es sei von einem deutlichen Rückgang der allgemeinen Rücklage auszugehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Gewerbesteueraufkommen, das erheblich zu den Einnahmen der Klägerin beitrage, konjunkturellen Einflüssen unterliege.

Die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung könne die Klägerin auch nicht mit den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Beitragsgerechtigkeit rechtfertigen. Ein schutzwürdiges Vertrauen von Bürgern darauf, von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verschont zu bleiben, könne im Regelfall selbst dann nicht entstehen, wenn eine Gemeinde keine Ausbaubeitragssatzung erlassen habe. Erst recht gelte das, wenn eine Gemeinde, wie die Klägerin, über eine Ausbaubeitragssatzung verfüge, aber auf ihrer Grundlage keine Beiträge erhebe. Deshalb könne es nicht überzeugen, wenn die Klägerin im Sinn einer „Schlussstrichregelung“ für die beiden im Jahr 2014 noch zu sanierenden Straßen keine Ausbaubeiträge erheben wolle mit der Begründung, dass in der Vergangenheit bei der Sanierung der Ortsstraßen keine Beiträge erhoben worden seien und die Anlieger der beiden noch sanierungsbedürftigen Straßen auf einen früheren Ausbau „ihrer“ Straßen verzichtet hätten. Ob sich die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses zusätzlich daraus ergebe, dass kein konkreter Satzungstext beschlossen worden sei, bedürfe keiner Erörterung.

Die Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde, den Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2013 aufzuheben, und die hierauf bezogene Androhung der Ersatzvornahme seien ebenfalls rechtmäßig. Rechtswidrig seien indes die Anordnung, eine neue Ausbaubeitragssatzung zu erlassen, und die hierauf bezogene Androhung der Ersatzvornahme. Denn die Aufhebungssatzung sei ebenso wie der zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2013 materiell rechtswidrig und damit insgesamt nichtig. Die Straßenausbaubeitragssatzung vom 1. Dezember 2010 gelte fort. Deshalb sei die Aufforderung zum Neuerlass eine Ausbaubeitragssatzung nicht erforderlich und mithin unverhältnismäßig.

3. Die Klägerin macht mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung unter ausführlicher Darlegung ihrer Haushaltslage im Wesentlichen geltend:

Die rechtsaufsichtliche Anordnung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang rechtswidrig. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG belasse den Gemeinden bei der Entscheidung, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben wolle, ein verfassungsrechtlich durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht geschütztes Ermessen. Der Vorschrift des Art. 62 Abs. 2 GO über die Grundsätze der Einnahmebeschaffung komme demgegenüber schon deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil es sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG um das sowohl speziellere als auch spätere Gesetz handele. Die den Gemeinden gesetzlich überlassene Entscheidung, ob Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen, betreffe den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der kommunalen Finanzhoheit, in dem der Staat nur eine Recht-mäßigkeits-, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle ausüben dürfe.

Bei dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis der Gesetzeslage sei die rechtsaufsichtliche Beanstandung aus mehreren Gründen rechtswidrig. Das Landratsamt habe zunächst in das der Gemeinde eingeräumte Ermessen und damit in den Kernbereich der kommunalen Finanzhoheit eingegriffen. Es habe sein eigenes Ermessen an die Stelle der Erwägungen der Klägerin gesetzt, was der staatlichen Aufsicht von vornherein verboten sei. Jedenfalls aber sei die rechtsaufsichtliche Maßnahme unverhältnismäßig. Sie sei bereits ungeeignet, weil sie nicht einem nach der Verfassung zulässigen Zweck diene. Den vom Landratsamt behaupteten Vorrang der Deckung von Ausbaukosten durch Beiträge vor der Deckung durch andere Einnahmen gebe es nicht. Die aufsichtliche Maßnahme sei darüber hinaus unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungshoheit der Gemeinde über ihre Einnahmen etwaige Gründe für die rechtsaufsichtliche Maßnahme eindeutig überwiege. In diesem Zusammenhang dürfe als Maßstab nicht auf eine „herausragende“ Finanzlage abgestellt werden. Es komme allenfalls darauf an, ob die finanzielle Situation der Gemeinde so günstig sei, dass ohne empfindliche Einbußen an ihrer dauernden Leistungsfähigkeit auf die Einnahmebeschaffung aus Straßenausbaubeiträgen verzichtet werden könne. Das aber sei bei der Klägerin ohne weiteres der Fall. Sie verfüge über eine überdurchschnittliche Finanzkraft nach allen dafür maßgeblichen Parametern. So habe sie keine neuen Kredite aufgenommen, (über-)erfülle ihre Rücklagenverpflichtung, verfüge seit Jahren über eine gute Liquidität ohne die Notwendigkeit der Aufnahme von Kassenkrediten und sei ohne jegliche Einschränkung in der Lage, alle Pflichtaufgaben zu erfüllen und mehrere freiwillige Aufgaben, darunter auch Großprojekte, ohne neue Kreditaufnahmen wahrzunehmen. Seit dem Jahr 2000 erhalte sie keine staatlichen Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Dass es in den Schlussbemerkungen des Vorberichts zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 heiße, die Klägerin stehe in den nächsten Jahren vor großen finanziellen Herausforderungen, solle nicht bedeuten, die dauernde Leistungsfähigkeit sei nicht gesichert. Dass ein wesentlicher Teil der gemeindlichen Einnahmen aus dem Gewerbesteueraufkommen stamme, rechtfertige es nicht, die dauernde Leistungsfähigkeit wegen möglicher konjunktureller Schwankungen infrage zu stellen. Ansonsten kämen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zugelassenen Ausnahmen praktisch nicht in Betracht.

Hinzu komme, dass bei Vorhandensein einer Ausbaubeitragssatzung den möglichen Einnahmen gemeindliche Kosten in etwa gleicher Höhe gegenüber stünden. Mit einer vergleichbaren Begründung habe die Landeshauptstadt München ihre Straßenausbaubeitragssatzung aufgehoben, ohne dass dies von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet worden sei. Der Klägerin seien im Zeitraum von 1999 bis 2014 etwa 3,3 Mio. € Straßenausbaukosten entstanden, wofür sie bei Vorliegen einer Ausbaubeitragssatzung maximal Beiträge in Höhe von etwa 2,6 Mio. € hätte erzielen können, im jährlichen Durchschnitt etwa 175.000 €. Der jährliche Anteil der möglichen Beitragseinnahmen am Haushaltsvolumen liege im Durchschnitt bei weniger als 0,5% des jährlichen Haushaltsvolumens. Sämtliche Mitarbeiter in der Gemeindeverwaltung der Klägerin seien vollständig ausgelastet. Für eine rechtssichere Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen müsse mindestens ein weiterer Mitarbeiter eingestellt werden, wodurch jährliche Kosten in Höhe von ca. 93.000 € entstünden. Schon unter Berücksichtigung dieser Personalkosten ergäbe sich bei Erlass einer Ausbaubeitragssatzung ein durchschnittlicher jährlicher Überschuss von nur ca. 46.000 €. Im Vergleich dazu erziele die Klägerin wesentlich höhere Einnahmen durch Ablösevereinbarungen im Rahmen von städtebaulichen Verträgen, was ohne zusätzliche Personalkosten zu bewältigen sei.

Die rechtsaufsichtliche Maßnahme verstoße schließlich gegen das Willkürverbot. Im Freistaat Bayern hätten 27% der Gemeinden keine Straßenausbaubeitragssatzung, im Landkreis München seien es neben der Klägerin 17 weitere von insgesamt 29 Gemeinden, die sich jedenfalls nicht in einer besseren wirtschaftlichen Situation befänden. Nur gegenüber der Klägerin einen strengeren Maßstab anzulegen, sei willkürlich. Die Beanstandung dürfe auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Erwägung aufrechterhalten werden, der Gemeinderatsbeschluss sei wegen Fehlens eines konkreten beschlossenen Satzungstextes bereits aus formalen Gründen unwirksam. Denn diese Erwägungen seien im angefochtenen Bescheid vom Landratsamt nicht angestellt worden und dürften im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden. Eine vollständige Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe sei unzulässig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Bescheid des Landratsamtes München vom 8. April 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

Der beklagte Freistaat verteidigt die Klageabweisung im erstinstanzlichen Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Rechtsaufsichtsbehörde habe nicht in das Ermessen der Klägerin eingegriffen. Diese sei vielmehr von einem nicht vorhandenen Spielraum ausgegangen, weil ihre Haushaltslage nicht zulasse, entgegen der Soll-Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten. Verfassungsrecht sei dadurch nicht verletzt. Die verfassungsrechtlich verbürgte kommunale Finanzhoheit gewährleiste den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Als konkretisierende gesetzliche Regelung seien Art. 62 Abs. 2 und 3 GO zu berücksichtigen, die eine klare Rangfolge der den Gemeinden zugewiesenen Einnahmen festlegten. Danach stehe die Finanzierung über spezielle Entgelte, wozu auch der Straßenausbaubeitrag zähle, nach den „sonstigen Einnahmen“ an zweiter Stelle, während die Einnahmen aus gemeindlichen Steuern und Kreditaufnahmen nachrangig seien. Die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge würde sich nur dann verschieben, wenn eine andere Finanzierung wirtschaftlich und zweckmäßig wäre. Der Gesetzgeber habe sich sowohl haushaltsrechtlich als auch abgabenrechtlich zugunsten der Allgemeinheit für eine vorrangige Einnahmebeschaffung über spezielle Entgelte als Gegenleistung für besondere Vorteile entschieden.

Ein vollständiger Beitragsverzicht komme wegen Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO nur in Betracht, wenn eine Beitragserhebung entweder nicht vertretbar oder nicht geboten sei. Oberste Richtschnur müsse sein, dass die stete Aufgabenerfüllung der Gemeinde - darunter auch die Verbesserung und Erneuerung von Ortsstraßen -sichergestellt sei, wovon nur ausgegangen werden könne, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze des Art. 62 Abs. 2 GO sei die dauernde Leistungsfähigkeit allein mittels der „sonstigen Einnahmen“, also aus allgemeinen Haushaltsmitteln, oder der auf andere Einrichtungen entfallenden speziellen Entgelte sicherzustellen. Ausnahmsweise könne auch eine Kreditfinanzierung einbezogen werden, wenn die Finanzierung einer Maßnahme aus den „sonstigen Einnahmen“ wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Als Maßstab könne außerdem auf die Grundsätze und Kriterien zurückgegriffen werden, die für Kreditgenehmigungen nach Art. 71 GO gelten würden. Ausgehend von den Begriffen „vertretbar und geboten“ in Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO sei es schließlich möglich, bei einem absoluten Missverhältnis zwischen den zu erwartenden Einnahmen aus den Straßenausbaubeiträgen und dem für die Beitragserhebung anfallenden Verwaltungsaufwand auf die Beitragserhebung zu verzichten.

Nach diesen Grundsätzen hätte die Klägerin ihre Straßenausbaubeitragssatzung nicht aufheben dürfen. Die Klägerin trage selbst vor, dass sie ihre Einnahmen seit mehreren Haushaltsjahren zu einem nicht unerheblichen Teil aus Erhebung kommunaler Steuern, insbesondere Gewerbesteuern, erziele. Ohne die Erhebung von Ausbaubeiträgen verlagere die Klägerin die Finanzierung der durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen von den dadurch Begünstigten entgegen Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 GO auf die Allgemeinheit, vor allem die Gewerbesteuerpflichtigen. Außerdem habe die Klägerin einen voraussichtlichen Schuldenstand zum 1. Januar 2016 von 4,348 Mio. € gehabt. Es liege keine atypische Haushaltslage vor, die es rechtfertigen könne, von einer Beitragserhebung abzusehen. Der behauptete unzumutbare Verwaltungsaufwand sei nicht substantiiert dargelegt. In dem von der Klägerin angesprochenen Fall der Landeshauptstadt München sei ein Absehen von der Beitragserhebung deshalb nicht ausgeschlossen, weil die zu erwartenden Einnahmen aus den Straßenausbaubeiträgen zur Aufgabenerfüllung der Gemeinde praktisch keinen relevanten Beitrag habe leisten können. Da die Landeshauptstadt mit 1,5 Millionen Einwohnern und einem entsprechend großen Haushaltsvolumen eine Sonderstellung einnehme, werde diese Fallgestaltung kaum in einer zweiten bayerischen Gemeinde anzutreffen sein. Die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung könne auch nicht mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden.

Im Übrigen bestünden auch deshalb Zweifel an der Wirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses und der vom ersten Bürgermeister ausgefertigten Aufhebungssatzung, weil der bekannt gemachte Satzungstext nicht vollständig mit dem beschlossenen übereinstimme. In § 2 der ausgefertigten Aufhebungssatzung sei geregelt, dass die Aufhebung am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft trete. Damit sei von der Möglichkeit des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GO Gebrauch gemacht worden, einen anderen als den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Tag zu bestimmen, ohne dass hierzu eine Beschlussfassung vorgelegen habe. Diese Erwägungen könnten entgegen der Auffassung der Klägerin nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden.

Der Vorwurf des willkürlichen Einschreitens sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe ihre Ausbaubeitragssatzung aufgehoben, obwohl Kredite sowohl im Haushaltsjahr als auch in den Finanzplanungsjahren veranschlagt und Straßenausbaumaßnahmen in diesen Jahren vorgesehen gewesen seien. Einen gleich gelagerten Fall habe es im Landkreis München nicht gegeben. Falls einzelne Gemeinden nicht über eine Ausbaubeitragssatzung verfügten, werde das Landratsamt nur dann nicht rechtsaufsichtlich tätig, wenn in den betreffenden Haushaltsjahren keine Kreditaufnahmen veranschlagt oder keine (grundsätzlich beitragsfähigen) Ausbaumaßnahmen vorgesehen sein. Selbst wenn im bayernweiten Vollzug durch die Rechtsaufsichtsbehörden Beanstandungen des Nichterlasses von Beitragssatzungen zu Unrecht unterblieben sein sollten, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die vom Landratsamt München vorgelegte Aktenheftung sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. November 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Die im Berufungsverfahren noch in Streit stehenden rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landratsamtes München, nämlich die Beanstandung der vom Gemeinderat der Klägerin am 21. November 2013 beschlossenen Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung und die mit der Androhung der Ersatzvornahme verbundene Aufforderung, diesen Beschluss aufzuheben, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nach Art. 112 Satz 1 GO lagen (und liegen) vor.

Das Landratsamt München durfte als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 Satz 1 GO) den Beschluss des Gemeinderats der Klägerin vom 21. November 2013 beanstanden und dessen Aufhebung verlangen, weil er rechtswidrig war. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat (und ist weiterhin) gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 GO zur Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wege verpflichtet und deshalb rechtlich daran gehindert, ihre Ausbaubeitragssatzung vom 1. Dezember 2010 als zwingend erforderliche Voraussetzung für die Beitragserhebung (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG) aufzuheben.

a) Die Befugnis der Gemeinden zur Beitragserhebung und die damit verbundene Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Beitragssatzung hat der Gesetzgeber im Kommunalabgabengesetz (i. d. F. der Bek. vom 4.4.1993, GVBl S. 264, BayRS 2024I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.3.2016, GVBl S. 36) unterschiedlich ausgestaltet. Während die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben müssen (Art. 5a Abs. 1 KAG, bis 1.4.2016: i. V. m. § 127 Abs. 1 BauGB: „Die Gemeinden erheben...“), steht die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG: „Die Gemeinden... können“). Für die hier in Streit stehende Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass solche Beiträge erhoben werden „sollen“, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind.

aa) Der Begriff „sollen“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinden sind - wie bei Soll-Vorschriften in anderen Gesetzen grundsätzlich auch (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - juris Rn. 2; U. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 21 m. w. N.) - im Regelfall verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, dürfen sie anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das heißt, die Gemeinden sind mit Blick auf die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Diese grundsätzliche Verpflichtung umfasst sämtliche für eine Beitragserhebung erforderlichen Verfahrensschritte, zuvörderst die Pflicht zum Erlass (und zur Aufrechterhaltung) einer besonderen Abgabesatzung (Straßenausbaubeitragssatzung) als zwingender Voraussetzung für die Beitragserhebung im engeren Sinn (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Nur in Ausnahmefällen dürfen sie die genannten Straßenbaumaßnahmen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U. v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U. v. 10.3.1999 -4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408; U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24). Die Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern deren gesetzliche Voraussetzung. Den Gemeinden ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Einschätzung unterliegt vielmehr im Streitfall in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörden und Gerichte. Es handelt sich insoweit um eine rechtlich gebundene Entscheidung, an die sich bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls auf der zweiten Stufe eine nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Gemeinde anschließt.

Dieses Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut und der Unterscheidung von Kann-, Soll- und Muss-Regelungen zur Beitragserhebung, sondern wird auch durch die Gesetzesmaterialien belegt. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift im Fall der Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen bewusst dem Umstand begegnen, dass in der Vergangenheit „die Gemeinden in viel zu geringem Ausmaß von ihrem Recht, Beiträge für solche Maßnahmen festzusetzen, Gebrauch gemacht haben“ (LTDrs. 7/5192 S. 16). Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinden nach dem zum 1. April 2016 in Kraft getretenen Art. 5b KAG anstelle einmaliger Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 KAG wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen erheben „können“. Damit wird lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Beitragserhebung eröffnet, nicht aber der Soll-Befehl des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG abgeschwächt. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die „neue Option“ der wiederkehrenden Beiträge den Gemeinden entgegen kommt, „die vormals noch nicht über eine Straßenausbaubeitragssatzung verfügten, jedoch ... zu einer Beitragserhebung ... verpflichtet gewesen wären und nach wie vor sind“ (LTDrs. 17/8225 S. 18). In dem Soll-Befehl kommt zugleich das Anliegen des Gesetzgebers zum Ausdruck, alle Grundstückseigentümer (und Erbbauberechtigte), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verbesserten oder erneuerten Straße besondere Vorteile bietet, in allen bayerischen Gemeinden im Interesse der Beitragsgerechtigkeit möglichst gleich zu behandeln.

bb) Wann ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, der den Erlass und die Vorhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung entgegen der gesetzlichen Regel des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in das Ermessen der Gemeinde stellt, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Diese Wertung wird maßgebend geprägt durch das gemeindliche Finanzverfassungsrecht im Allgemeinen und die in Art. 62 Abs. 2 und 3 GO geregelten Grundsätze der Einnahmebeschaffung im Besonderen.

Art. 22 Abs. 2 GO räumt den Gemeinden das Recht ein, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln, und verpflichtet den Gesetzgeber, den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzmittel in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der Gesetzgeber durch die speziellen Ermächtigungen im Kommunalabgaben-gesetz den Gemeinden das Recht eingeräumt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch eigene Abgaben, darunter Straßenausbaubeiträge, zu erheben. Art. 62 GO enthält umgekehrt für die Gemeinden die haushaltsrechtliche Verpflichtung, die ihnen gesetzlich eingeräumten Einnahmemöglichkeiten im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft auch tatsächlich vollständig auszuschöpfen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Diese Verpflichtung steht insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 GO), der Sicherung der Aufgabenerfüllung (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO) und der Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO).

Vor diesem Hintergrund legt Art. 62 Abs. 2 und 3 GO die Reihenfolge fest, nach der sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen hat. Primäre Deckungsmittel sind die „sonstigen Einnahmen“, zu denen insbesondere die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer, die allgemeinen Finanzzuweisungen sowie staatliche Zuwendungen für bestimmte Maßnahmen und die Erträge aus dem Gemeindevermögen zählen. Soweit diese sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Abs. 2 Nr. 1) und „im Übrigen“ - also nach-rangig - aus Steuern (Abs. 2 Nr. 2) zu beschaffen. Kredite darf die Gemeinde nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Abs. 3). Die in Art. 62 Abs. 2 und 3 GO gesetzlich festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder durch eine kommunale Einrichtung einen Sondervorteil erhält, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Die Vorschrift soll zugleich der Entwicklung entgegenwirken, auf angemessene Gegenleistung zu verzichten und den Aufwand für die einem Einzelnen besonders zugutekommenden Leistungen aus allgemeinen Deckungsmitteln zu bestreiten (vgl. LTDrs. 7/3103 S. 32). Dabei handelt es sich nicht bloß um einen Programmsatz, sondern schon mit Blick auf den Gesetzeswortlaut um zwingendes Recht, das dem einzelnen Bürger zwar kein individuelles, einklagbares Recht verleiht, dessen Einhaltung aber von den Rechtsaufsichtsbehörden nach Art. 109 Abs. 1 GO zu überwachen ist. Allerdings bleibt es jeder einzelnen Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassen, inwieweit sie in dem ihr durch die Haushaltsgrundsätze gesteckten äußersten rechtlichen Rahmen von den Einnahmequellen Gebrauch macht (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2007 - 4 ZB 06.2567 - BayVBl 2007, 374 f.; B . v. 20.10.2011 - 4 ZB 11.1187 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

Die Straßenausbaubeiträge gehören zu den an zweiter Rangstelle der Einnahmequellen stehenden „besonderen Entgelten“. Sie werden von den Eigentümern und Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verbesserten oder erneuerten Ortsstraße oder eines beschränkt-öffentlichen Weges besondere Vorteile entstehen, die sie aus dem Kreis der Allgemeinheit herausheben (vgl. BayVGH, U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 -BayVBl 2012, 24 Rn. 18; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17). Aufgrund der Wechselwirkung zwischen den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen und der SollVorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Bereich, innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung als unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten kann (entsprechend etwa für das thüringische Landesrecht ThürOVG, U. v. 31.5.2005 - 4 KO 1499/04 - ThürVBl 2006, 63 ff.). Als Rechtfertigung für einen solch umfassenden „Komplettverzicht“ auf diese Einnahmequelle genügt es nicht, dass eine Gemeinde „haushaltsmäßig“ mehr oder weniger gut dasteht und sich den Beitragsausfall „finanziell leisten“ kann. Eine atypische Situation, welche den Verzicht auf die Beitragserhebung entgegen der Intention des Gesetzgebers („Soll“) zu rechtfertigen vermag, kann vielmehr nur dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel einhält und trotz des Beitragsverzichts sowohl die stetige Aufgabenerfüllung gesichert (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO) als auch die dauernde Leistungsfähigkeit sichergestellt ist (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO). Sie mag ferner wegen des gesetzlichen Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) in Betracht zu ziehen sein, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die möglichen Beitragseinnahmen so wesentlich übersteigt, dass durch den Erhebungsverzicht die tatsächliche Einsparung von Kosten möglich ist („defizitäre“ Beitragserhebung). Das dürfte allerdings nur im Einzelfall den Verzicht der Abrechnung einer wenig kostenintensiven Baumaßnahme bei besonders hohem Verwaltungsaufwand rechtfertigen, nicht aber das vollständige Verschließen dieser Einnahmequelle durch das Absehen von einer Beitragssatzung.

cc) Dieses Verständnis des Soll-Befehls in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG trägt der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinreichend Rechnung. Sowohl Art. 28 Abs. 2 GG als auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleisten das Selbstverwaltungsrecht und die davon umfasste Finanzhoheit der Gemeinden „im Rahmen der Gesetze“. Durch diesen Gesetzesvorbehalt ist nicht nur die in Art. 5a Abs. 1 KAG für Erschließungsbeiträge angeordnete Erhebungspflicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.1996 - 8 B 205.96 - juris), sondern auch die grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel. Zwar schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gemeinde ein, auf finanzielle Gegenleistungen für erbrachte Leistungen zu verzichten, sichert und verbreitert dadurch aber zugleich die finanzielle Ausstattung mit eigenen Mitteln für die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Dadurch wird weder in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie eingegriffen noch die gemeindliche Finanzhoheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Das gilt umso mehr, als das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gerade für den Vorrang der Finanzierung kommunaler Aufgaben aus „besonderen Entgelten“ für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen vor der Steuererhebung streitet.

b) Gemessen an diesem Maßstab kann sich die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht auf besondere Umstände berufen, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zum Erlass und zur Vorhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung rechtfertigen.

aa) Die Haushaltssituation der Klägerin ist unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Einnahmebeschaffungsgrundsätze nicht atypisch.

Zum einen ist der Haushalt auch mittelfristig - nicht unerheblich - kreditfinanziert. Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 (mit einem Gesamthaushaltsansatz von 29,82 Mio. €) ist der Schuldenstand zum 31. Dezember 2012 mit ca. 3,59 Mio. € beziffert, für 2014 der Gesamtkreditbetrag für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf 1,50 Mio € festgesetzt und zum 31. Dezember 2017 eine Erhöhung des Schuldenstands auf 7,30 Mio. € prognostiziert. Schon mit Blick darauf, dass Kredite gemäß Art. 62 Abs. 3 GO an der letzten Rangstelle der gemeindlichen Einnahmequellen stehen, scheidet bei einem defizitären Haushalt der Verzicht auf eine Straßenausbaubeitragssatzung von vornherein aus. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem überobligatorisch hohen Rücklagenbestand noch daraus, dass die Rückführung der Kredite mit Blick auf das gegenwärtige Zinsniveau wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Zum anderen erzielt die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen nach einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen aus gemeindlichen Steuern, insbesondere aus Gewerbesteuern. Der Haushaltsplan enthält für 2014 einen Ansatz von 5,5 Mio. € Gewerbesteuereinnahmen und 0,911 Mio. € Einnahmen aus der Grundsteuer A und B. Zugleich sieht er Ausgaben für den Straßenbau in Höhe von 1,62 Mio. € vor. Durch den Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verlagert die Klägerin die Finanzierung beitragsfähiger Straßenbaumaßnahmen von den Begünstigten auf die Allgemeinheit, insbesondere auf die Steuerpflichtigen. Das widerspricht dem gesetzlichen Vorrang der „besonderen Entgelte“ vor den Steuern und kann deshalb ebenfalls keinen atypischen Sonderfall begründen, der in Ausnahme von der SollVorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG den Verzicht auf eine Beitragssatzung rechtfertigen kann. Weder hat die Klägerin die Steuersätze (Hebesätze) für die Gewerbe-und Grundsteuer besonders niedrig festgesetzt, noch verfügt sie aufgrund besonderer struktureller Gegebenheiten über außergewöhnlich hohe Einnahmen vor allem aus der Gewerbesteuer. Die Hebesätze sind in § 4 der Haushaltssatzung für 2014 auf 260 v. H. für die Grundsteuer A und B und auf 300 v. H. für die Gewerbesteuer festgesetzt, während sie im bayerischen Landesdurchschnitt bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer vergleichbaren Einwohnerzahl im Jahr 2014 im gewogenen Durchschnitt bei 333 v. H. für die Grundsteuer A, bei 327 v. H. bei der Grundsteuer B und bei 325 v. H. für die Gewerbesteuer liegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 Reihe 10.1 - Finanzen und Steuern 2014, S. 39). Die Gewerbesteuereinnahmen je Einwohner lagen bei der Klägerin 2014 mit ca. 611 € (5,5 Mio. € /9.000 Einwohner) auch nicht außergewöhnlich hoch über dem bayernweiten Durchschnitt, der sich auf 350,82 € je Einwohner für Gemeinden mit 5.000 bis unter 10.000 Einwohnern und auf 633,17 € je Einwohner bei Gemeinden mit 10.000 bis unter 20.000 Einwohnern bezifferte (vgl. Gemeindekasse Bayern 2015 Rn. 230). Der Umstand, dass die Klägerin seit Jahren keine Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhält, kann den Verzicht auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn ob und in welcher Höhe sich für die einzelne Gemeinde eine Schlüsselzuweisung errechnet, hängt von deren Steuerkraft ab, in deren Berechnung unter anderem die - nivellierten - Einnahmen aus der Grund- und der Gewerbesteuer einfließen (vgl. Art. 2, 4 FAG). Letztere haben aber gerade Nachrang gegenüber den „besonderen Entgelten“.

Das Rangverhältnis der Einnahmequellen lässt sich nicht dadurch infrage stellen, dass Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 GO den Vorrang der „besonderen Entgelte“ unter den Vorbehalt des Vertretbaren und Gebotenen stellt. Zunächst ist der den Gemeinden damit eingeräumte Beurteilungsspielraum durch die Soll-Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG weitgehend eingeschränkt. Zudem führen die regelmäßig nicht unerheblichen Aufwendungen der Gemeinde für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer Straßen zu einem beachtlichen Sondervorteil in Gestalt einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit bei den Eigentümern und Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke. Die Klägerin beziffert auf der Grundlage der in den letzten 15 Jahren durchgeführten Straßenbaumaßnahmen das mögliche Beitragsaufkommen auf 165.000 € im jährlichen Durchschnitt. Es ist kein tragfähiger sozialer oder finanzwirtschaftlicher Grund ersichtlich, zugunsten des bevorteilten Personenkreises auf die Erhebung besonderer Entgelte zum Vorteilsausgleich mit der Folge zu verzichten, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen. Einer übermäßigen Belastung der Beitragspflichtigen kann die Gemeinde durch die Zulassung einer Verrentung oder Ratenzahlung begegnen (Art. 5 Abs. 10 KAG), einer unbilligen Härte im Einzelfall aufgrund sorgfältiger Prüfung durch einen Beitrags(teil)erlass Rechnung tragen. Dass den Gemeinden gerade wegen des Nachrangs der Steuereinnahmen in aller Regel der Verzicht auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung verwehrt sein dürfte, entspricht dem Zweck des Gesetzes.

bb) Eine atypische Situation ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das mögliche jährliche Beitragsaufkommen von durchschnittlich 165.000 € sei im Vergleich zum Haushaltsvolumen marginal und werde durch den Erhebungsaufwand nahezu aufgezehrt, weil alle Gemeindemitarbeiter völlig ausgelastet seien und zur Beitragserhebung ein weiterer Mitarbeiter zu jährlichen Kosten von 93.000 € eingestellt werden müsste.

Die „Gegenrechnung“ ist schon nicht nachvollziehbar. Nach dem Vorbringen der Klägerin werden beitragsfähige Maßnahmen nicht etwa jährlich durchgeführt, weshalb das mögliche Beitragsaufkommen zwischen 0 € und 430.000 € im Jahr schwankt. Mithin würde für die Beitragsabrechnung kein kontinuierlicher, sondern nur fallweiser Arbeitsaufwand entstehen, der in einer Gemeinde mit der Größenordnung der Klägerin offenkundig auch keinen Mehrbedarf von einer ganzen Stelle in der genannten Höhe auslösen würde. Das gilt umso mehr, als die Klägerin ihre Straßenbaumaßnahmen bereits jetzt und unabhängig vom Vorhandensein einer Beitragssatzung kostenmäßig prüfen und abwickeln (lassen) muss; damit wird aber der Sache nach der erste und durchaus arbeitsaufwändige Teil einer Beitragsabrechnung, nämlich die Zusammenstellung des beitragsfähigen Aufwands, ohnehin durchgeführt. Jedenfalls aber ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen generell nur defizitär vollziehen kann und deshalb ausnahmsweise (schon) vom Erlass einer entsprechenden Abgabesatzung absehen dürfte. Dass die möglichen Beitragseinnahmen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushalts mehr oder weniger gering sind, kann die Klägerin nicht vom SollBefehl des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG entbinden. Das ist nicht etwa atypisch, sondern liegt in der Natur des Beitrags als teilweise Aufwandserstattung für bestimmte Infrastrukturmaßnahmen.

cc) Besondere Umstände, welche die Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung rechtfertigen, ergeben sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugunsten bestimmter Beitragsschuldner.

Die Klägerin macht geltend, sie sei deshalb zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung berechtigt, weil bestimmte Grundstückseigentümer sich bereits vor dem Erlass dieser Beitragssatzung im Vertrauen auf die fortdauernde Beitragsfreiheit damit einverstanden erklärt hätten, dass „ihre“ Straße erst später ausgebaut werde. Dieses Argument greift, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durch. Das Vertrauen der Betroffenen darauf, entgegen der vom Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Erhebungspflicht nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, ist - vor Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 1 KAG - nicht schutzwürdig. Art. 5 Abs. 8 KAG lässt es ausdrücklich und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu, Beiträge sogar für solche beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen zu erheben, die bereits vor dem Inkrafttreten einer (wirksamen) Ausbaubeitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sind. Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Gemeinde rechtlich nicht gehindert ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Beitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem - in satzungsloser Zeit - endgültig abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen (BayVGH, U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 25). Das gilt indes nicht für den Fall künftiger Baumaßnahmen, auch wenn sie früher hätten durchgeführt werden sollen, dann aber mit „Zustimmung“ der Anlieger zurückgestellt wurden.

dd) Fehlt es demnach an einer atypischen Situation, bleibt es bei der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wege Beiträge zu erheben und eine entsprechende Beitragssatzung vorzuhalten. Der Beschluss des Gemeinderats vom 21. November 2013 einer „Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 01.01.2011“ war demnach rechtswidrig. Das gilt auch insoweit, als die aufgehobene Satzung die Beitragserhebung nicht nur für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG genannten Maßnahmen regelt, sondern darüber hinaus auf der Grundlage der Kann-Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG etwa auf Grünanlagen und Kinderspielplätze erstreckt (vgl. § 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 ABS). Von einer bloßen, auf den Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beschränkten Teilrechtswidrigkeit des Aufhebungsbeschlusses kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nicht angenommen werden kann, dass der Beschluss vom Gemeinderat auch ohne den zur Rechtswidrigkeit führenden Teil getroffen worden wäre.

2. Das Landratsamt hat mit seiner Entscheidung, den rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss vom 21. November 2013 wegen „des nicht unerheblichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG“ zu beanstanden und dessen Aufhebung zu verlangen, das ihr durch Art. 112 Satz 1 GO eröffnete rechtsaufsichtliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

a) Für eine gleichheitswidrige Handhabung des Beanstandungsrechts ist nichts ersichtlich.

Der Einwand der Klägerin, sie sei trotz ihrer überdurchschnittlich guten Finanzlage willkürlich aus dem Kreis von insgesamt 18 Gemeinden allein im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München und 27% der Gemeinden im Freistaat Bayern ohne Straßenausbaubeitragssatzung herausgegriffen worden, geht fehl. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine Gemeinde uneingeschränkt auf den durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV grundrechtlich verbürgten allgemeinen Gleichheitssatz oder „nur“ auf das objektive Willkürverbot berufen kann. Ebenso kann offen bleiben, ob der Gleichheitssatz beim Vollzug der rechtsaufsichtlichen Vorschriften nur die jeweilige Behörde für ihren konkreten Zuständigkeitsbereich (so etwa Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 9 m. w. N.) oder aber den Freistaat Bayern als den Träger der öffentlichen Gewalt für seinen Zuständigkeitsbereich aufgrund der Möglichkeit zur Vollzugsvereinheitlichung durch Verwaltungsvorschriften verpflichtet (in diese Richtung Osterloh/Nußberger, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 81 und Fn. 164; P. Kirchhof in Maunz/Dürig, GG, 2015, Art. 3 Abs. 1 Rn. 162 m. w. N.). Selbst bei Zugrundelegung des für die Klägerin günstigeren Prüfungsmaßstabs kann eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. Die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde und erst recht der Freistaat Bayern muss rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Gemeinde vorliegen, nicht stets „flächendeckend“ beanstanden, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; B. v. 24.7.2014 -4 B 34.14 - juris Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass es im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München keinen gleichgelagerten Fall gebe, in dem eine Gemeinde, die über eine Straßenausbaubeitrags-satzung verfüge, diese wieder aufhebe, obwohl sie im aktuellen Haushaltsjahr und in den Finanzplanungsjahren Kredite veranschlage; das Landratsamt bleibe nur dann untätig, wenn eine Gemeinde keine Kreditaufnahme veranschlage oder keine grundsätzlich beitragsfähigen Baumaßnahmen vorsehe. Es ist mit dem Gleichheitssatz ohne weiteres vereinbar, wenn die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde die Aufhebung einer bestehenden - hier im Übrigen wiederholt angemahnten - Straßenausbaubeitragssatzung im Einzelfall zum Anlass nimmt, auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und des Grundsatzes der Subsidiarität von Krediten (Art. 62 Abs. 3 GO) hinzuwirken. Selbst wenn der Gleichheitssatz im Vollzug der staatlichen Kommunalaufsicht behördenübergreifende Geltung beanspruchen sollte, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine andere bayerische Gemeinde trotz einer gerade auch in den besonderen Umständen vergleichbaren Fallgestaltung unbeanstandet geblieben wäre. Damit ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Klägerin durch das Landratsamt München ausgeschlossen, zumal weder die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Beanstandung noch nachträglich das überprüfende Gericht verpflichtet waren oder sind, von Amts wegen mögliche Bezugsfälle zu ermitteln. Im Übrigen wäre es auch als rechtmäßig anzuerkennen, wenn das Landratsamt den Fall der Klägerin als „Musterfall“ ausgewählt hätte, um erst nach einer Bestätigung seiner Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360).

b) Das Landratsamt war ferner nicht daran gehindert, die Klägerin nur zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses, nicht aber auch zur Aufhebung der vom ersten Bürgermeister in Vollzug dieses Beschlusses ausgefertigten und amtlich bekannt gemachten Aufhebungssatzung aufzufordern.

Die (ausgefertigte und bekannt gemachte) Aufhebungssatzung kann schon deshalb kein beachtliches Hindernis bilden, weil sie, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, aus denselben Gründen wie der zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss (oben Nr. 1) inhaltlich gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verstößt und deshalb nichtig ist. Im Übrigen ist sie bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Denn die vom ersten Bürgermeister am 21. Januar 2014 nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ausgefertigte Originalurkunde der Satzung (vgl. Anlage K10 zur Klagebegründung vom 4.6.2014) stimmt nicht mit dem vom Gemeinderat am 21. November 2013 beschlossenen Satzungstext (Anlage K9) überein. Der Gemeinderat hatte ohne weitere inhaltliche Festlegungen lediglich „eine Satzung zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 01.01.2011“ beschlossen. Die Ausfertigung umfasst hingegen einen Satzungstext mit zwei Paragraphen. Das mag hinsichtlich § 1 noch hingenommen werden, weil dessen ausgefertigter Text mit dem Beschluss des Satzungsgebers trotz der Wortlautunterschiede jedenfalls inhaltlich übereinstimmt. § 2 der ausgefertigten Satzung verändert indes den Satzungsbeschluss des Gemeinderats inhaltlich und überschreitet die Grenzen zulässiger Berichtigungen (vgl. BVerfG, B. v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/18 f.). Während nämlich der Gemeinderat keine Regelung zum Inkrafttreten der Aufhebungssatzung beschlossen und es mithin bei der gesetzlichen Festlegung in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO belassen hatte (Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft), ergänzte der erste Bürgermeister den ausgefertigten Satzungstext um die davon abweichende Bestimmung, dass die Aufhebungssatzung am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft tritt.

3. Ebenfalls rechtmäßig ist schließlich die Androhung der Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. November 2013 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids nicht nachkommt. Die Befugnis der Rechtsaufsichtbehörde zu dieser Androhung ergibt sich mittelbar aus Art. 113 Satz 1 GO. Die der Klägerin gesetzte Frist ist angemessen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.1729 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, wendet sich dagegen, dass die Widerspruchsbehörde ihren an den beigeladenen Landkreis gerichteten Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung der Erschließungsanlage A. Straße aufgehoben hat.

1. Die als Orts Straße gewidmete A. Straße verläuft von der R. Straße im Norden durch unbeplanten Innenbereich zur H. Straße/Rainhausgasse im Süden. Sie ist nach Ansicht der Klägerin von Norden aus gesehen auf einer Länge von etwa 340 m (bis auf Höhe des Anwesens Hausnummer 8) zum Anbau bestimmt und stellt in dieser Ausdehnung eine Erschließungsanlage dar (im Folgenden verkürzt: A. Straße). In diesem Bereich grenzt auf der westlichen Straßenseite das 44.881 m2 große Grundstück FlNr. 232 an, das die Klägerin dem Beigeladenen aufgrund eines Überlassungsvertrags vom 9. August 1977 zum Neubau eines Schulzentrums übereignet hatte. Im Zusammenhang mit dem Schulneubau wurden im Jahr 1980 an der südlichen Teilstrecke der A. Straße Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. Erreicht wurde damals - für die gesamte Teilstrecke mit Erschließungsfunktion - ein Ausbauzustand mit einer 6 m breiten Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen mit einer Breite von jeweils 1,50 m, wobei auf der westlichen Straßenseite vor dem Anliegergrundstück Hausnummer 23 (alt) eine ca. 10 m lange Engstelle verblieb. Dort ragte ein Wohngebäude in die Fluchtlinie des Gehwegs hinein, weshalb dieser nur mit einer Breite von etwa 0,70 m angelegt wurde; zusätzlich wurde der Gehweg an zwei Stellen durch Fallrohre zur Dachentwässerung dieses Gebäudes weiter um 0,10 bis 0,15 m verengt.

Nachdem ein Bauträger das Anwesen Hausnummer 23 (alt) gekauft und das Gebäude für den Neubau von Reihenhäusern (Dreispänner) abgebrochen hatte, erwarb die Klägerin 2012 eine Fläche von 8 m2 aus dem an die A. Straße grenzenden Teilgrundstück und verbreiterte den Gehweg auf 1,50 m. Mit Bescheid vom 24. März 2014 zog sie den Beigeladenen für das (Schul-)Grundstück FlNr. 232 zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße in Höhe von 160.300,23 € heran. Dieser legte Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht mit Erfolg, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen (VG Augsburg, B.v. 4.8.2014 - Au 2 S. 14.894). Der Oberbürgermeister der Klägerin stellte mit dringlicher Anordnung vom 5. August 2014 fest, dass die A. Straße in dem nach Beseitigung der Engstelle erreichten Ausbauzustand den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspreche und damit rechtmäßig hergestellt sei. Diese auf Art. 37 Abs. 3 GO gestützte Anordnung wurde dem Stadtrat in der nächsten Sitzung bekanntgegeben.

Das Landratsamt gab dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 den Erschließungsbeitragsbescheid auf. Dieser sei rechtswidrig, weil die gesetzliche Ausschlussfrist für die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags abgelaufen sei. Die Vorteilslage sei bereits mit der endgültigen technischen Fertigstellung der A. Straße im Jahr 1980 und damit vor mehr als 30 Jahren eingetreten.

2. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 19. März 2015 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Landratsamt habe den Erschließungsbeitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG bereits abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Frist beginne mit dem Eintritt der Vorteilslage. Dieser Begriff knüpfe an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lasse rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Die Vorteilslage trete ein, wenn die Straße insgesamt betriebsfertig, d.h. entsprechend der bekundeten Planung der Gemeinde technisch endgültig fertiggestellt sei. Das sei für die A. Straße bereits im Jahr 1980 der Fall gewesen.

Dem stehe nicht entgegen, dass der westliche Gehweg auf einer Länge von ca. 10 m bis zum Jahr 2013 lediglich mit einer durchschnittlichen Breite von 0,70 m bis 0,80 m statt von 1,50 m wie im übrigen Verlauf hergestellt worden sei. Der Herstellung läge weder ein Bebauungsplan noch eine örtliche Richtlinie oder ein förmliches Teileinrichtungs- oder Ausbauprogramm zu Grunde, aus dem sich eine verbindliche Festlegung der Gehwegbreite auf durchgängig 1,50 m ableiten lasse. Der Umstand, dass die Gehwege außerhalb der Engstelle einer Breite von 1,50 m aufweisen würden, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) noch über 30 Jahre nach der Herstellung der Straße eine Verbreiterung des Gehwegs erfolgen werde. Ein bloßer Rückschluss vom Inhalt bestehender Ausbauplanungen auf einen voraussichtlich in gleicher Weise ausgeübten Planungswillen könne die Planung nicht ersetzen. Auch der Erschließungsbeitragssatzung könne keine Vorgabe für eine Mindestbreite der Gehwege entnommen werden. Ein objektiver Beobachter habe damals den Eindruck gewinnen können und dürfen, dass die Erschließungsanlage A. Straße in dem erreichten Zustand verbleiben werde, zumal das in den Gehweg hineinragende Gebäude nicht im Eigentum der Klägerin gestanden habe und keine Anhaltspunkte für einen in absehbarer Zeit erfolgenden Erwerb zum Abbruch vorgelegen hätten.

Der Gehweg habe trotz der Engstelle noch den Mindestanforderungen genügt, die an die Funktionsfähigkeit einer solchen Verkehrseinrichtung auch an einer Straße mit erhöhter Verkehrsbedeutung zu stellen sei. Dem Umstand, dass für die A. Straße damals keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, komme kein besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin nach den vom Beigeladenen vorgelegten Presseberichten offenbar jahrzehntelang auf die Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen verzichtet habe.

3. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und macht geltend:

Die Vorteilslage sei nicht bereits 1980, sondern erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen näher vorzutragen. Der Gehweg sei bis zur Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 funktionslos gewesen. Die starke Verengung auf einer Länge von mindestens 10 m sei so gravierend gewesen, dass sie auf die Funktionalität des Gehwegs zur Gänze durchgeschlagen habe. In unmittelbarer Umgebung befänden sich auf der gleichen Straßenseite drei Schulen. In den Stoßzeiten habe nur ein einzelnes Schulkind die Engstelle passieren können. Ein sicheres Begehen sei damit nicht möglich gewesen. Die Schüler hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der starken Frequentierung durch Fußgänger sei ein Gehweg mit einer solch langen Verengung ungeeignet, seine Funktion zu erfüllen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe auch schon damals ein Bauprogramm für eine durchgehende Ausbaubreite des Gehsteigs von 1,50 m vorgelegen. Dieses ergebe sich aus der Zusammenschau der diversen für die verschiedenen Bereiche der A. Straße gefertigten Planungen und Ausbauentwürfe. Seit den 1970er Jahren verfolge die Klägerin das Ziel, die A. Straße so herzustellen, dass ein ausreichender Gehweg auf beiden Seiten der Straße vorhanden sei. Dieser Plan sei nie aufgegeben worden. 1967 habe es entlang der westlichen Straßenseite nur geringe Bebauung gegeben. Daher sei auf dieser Seite ein Gehweg nur in Teilen, nämlich nur im Bereich der Einmündung zur R. Straße, vorgesehen gewesen, auf der östlichen Straßenseite habe sich jedoch bereits überwiegend ein Gehweg mit einer Breite von 1,50 m befunden. In den Jahren 1970/1971 habe sich dann die Bebauung auf der westlichen Seite vermehrt. Auf dem entsprechenden Kartenauszug lasse sich deutlich erkennen, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite weiter ausgebaut worden sei. Auch die Entwicklung des Ausbauzustandes dokumentiere, wie sich die Klägerin den endgültigen Ausbau vorgestellt habe. Dementsprechend werde aus der dringlichen Anordnung vom 5. August 2014 deutlich, dass im Jahr 1980 gerade nicht von einer endgültigen Herstellung ausgegangen worden sei. Mit dieser sei die Festlegung der Gehwegbreite auf 1,50 m verbindlich und nach außen erkennbar nachgeholt worden.

Im Jahr 1977 sei im Zusammenhang mit der Überlassung von städtischen Grundstücken an den Beigeladenen zum Neubau einer Berufsschule auch die Straßenerschließung erörtert worden. In der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 13. Juli 1977 sei ausgeführt, dass die Straße „noch nicht fertig ausgebaut“ sei. Der Straßenausbau im Jahr 1980 betreffe den südlichen Teil der A. Straße und entspreche weitgehend der bereits 1972 gefertigten Planung. Auch insoweit sei auf der westlichen Seite ein Gehweg von 1,50 m Breite vorgesehen gewesen. Da sich die Herstellungsarbeiten stets verzögert hätten und die Planung nicht umgesetzt worden sei, könne dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass spätestens mit den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1980 der endgültige Ausbauzustand erreicht und damit die Vorteilslage eingetreten sei. Hätte die Klägerin den Straßenausbau komplett mit dieser Maßnahme abschließen wollen, wäre zumindest ein Ausbauplan für die gesamte Straße gefertigt worden. Die weitere Ausbauabsicht der Klägerin sei klar erkennbar gewesen. Das Zusammenspiel der Planungen und Aussagen in den Stadtrats- und Ausschusssitzungen verdeutliche, dass die Planungen für den durchgehenden Ausbau der A. Straße zwar vorhanden, jedoch unter anderem aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht umgesetzt worden seien. Im Zuge der Überlassung mehrerer Grundstücke an den Beigeladenen zum Zweck des Schulneubaus sei entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch kein Erlass der Erschließungskosten für die A. Straße vereinbart worden. Bis mindestens 1987 habe es Gespräche mit dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des Schulgeländes gegeben, aus denen dieser hätte erkennen müssen, dass die Straße noch nicht vollständig fertiggebaut sei. Dieses subjektive Element müsse bei der Frage, ob und wann die Vorteilslage eingetreten sei, Berücksichtigung finden.

Das Verwaltungsgericht habe zudem die Beweislast verkannt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinde, sofern sie vom festgelegten Standard abweiche, ein gesteigerter Begründungsaufwand dafür treffe, dass die Erschließungsanlage ordnungsgemäß entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 aufzuheben sowie den Widerspruch des Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und deshalb die 30-jährige Ausschlussfrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe nicht substantiiert darlegen können, dass ein Bauprogramm vorgelegen habe, das erkennbar einen Ausbau des Gehwegs durchgängig auf eine Breite von 1,50 m festlege. Ihre Ausführungen ließen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Dass aus damaliger Sicht das Gebäude auf dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) irgendwann abgerissen und die Klägerin dann den für die Gehwegverbreiterung erforderlichen Grund erwerben könne, seien Gesichtspunkte, die außerhalb einer objektiven Betrachtung lägen und deren Verwirklichung vollkommen offen seien. Im Übrigen sei bei Errichtung der Straße ein Gehweg mit einer anderen Führung nicht möglich gewesen. Selbst wenn es das von der Klägerin behauptete Bauprogramm gegeben hätte, wäre der zeitliche Horizont zu seiner Verwirklichung nicht absehbar gewesen. Der Beitragsschuldner wäre dann aber in Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit im Unsicheren gelassen worden, ob und wann er zu Beiträgen herangezogen werden könne.

Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend angenommen, dass der Gehweg trotz der Engstelle insgesamt funktionsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin werde durch die mehr als 30-jährige Nutzung mit Engstelle widerlegt. Ein objektiver Betrachter habe gerade aufgrund der Situation vor Ort nur zu dem Schluss gelangen können, dass der Gehweg vollständig hergestellt worden sei, weil er weder den Eindruck eines Provisoriums noch eines vorläufigen Ausbauzustandes vermittelt habe. Der Gehweg habe sich an den Verhältnissen vor Ort, wie sie über 30 Jahre lang bestanden hätten, orientiert. Indem die Klägerin die Straße erkennbar dem örtlichen Verkehr zur Verfügung gestellt habe, sei sie selbst von der Benutzbarkeit ausgegangen. Die dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 5. August 2014 betreffe die Rechtmäßigkeit der Herstellung als Voraussetzung des Entstehens der sachlichen Beitragsforderung. Sie gebe nichts für die streitentscheidende Frage her, wann die Vorteilslage eingetreten sei.

Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, die Vorteilslage sei bereits 1980 mit der endgültigen technischen Herstellung der A. Straße eingetreten, und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es habe damals weder einen Bebauungsplan noch ein Bauprogramm gegeben, welche den Ausbau beidseitiger Gehwege auf einer durchgängigen Breite von 1,50 m vorgesehen hätten. Insbesondere habe es für den Bereich der damaligen Engstelle keine entsprechende Planung gegeben. Eine solche hätte im Übrigen auch keinerlei Realisierungschance gehabt. Denn das Wohngebäude hätte gänzlich abgerissen werden müssen, was gegen den Willen der damaligen Eigentümerin nicht einmal im Wege der Enteignung umsetzbar gewesen wäre. Die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang nicht etwa auf materialisierte Planungsvorstellungen in Form aussagefähiger Pläne, sondern auf die Aussagen von Personen, was von vornherein nicht ausreichen könne. Im Zuge der Diskussionen um die „äußere Erschließung“ des Schulzentrums habe der Landrat des Beigeladenen mit Schreiben vom 2. April 1981 an den Oberbürgermeister der Klägerin als Besprechungsergebnis wiedergegeben, dass der nördliche Teil der A. Straße nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellt sei.

Die Entstehung der beitragsrechtlichen Vorteilslage im Jahr 1980 könne auch nicht mit der Erwägung verneint werden, der westliche Gehweg sei wegen der Engstelle nicht funktionsfähig gewesen. Der Gehweg sei in der damals angelegten Gestalt das gewesen, was den Fußgängern aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage maximal habe geboten werden können und was unter diesen Umständen auch funktional ausgereicht habe. Das ergebe sich auch daraus, dass südlich des Grundstücks Hausnummer 23 (alt) der von den Schulen her kommende Geh- und Radweg (FlNr. 233/2) in die A. Straße münde; auf diesem Weg hätten die das Schulgelände nach Süden verlassenden Schüler ungehindert durch das in die Straße ragende Gebäude in die A. Straße gelangen können, während das Schulgelände ansonsten von Norden und Westen durch andere Straßen erschlossen sei. Abgesehen davon habe die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite auch für sich betrachtet den Mindestanforderungen genügt.

Darüber hinaus stehe der Beitragserhebung noch entgegen, dass die Klägerin sich dem Beigeladenen gegenüber 1977 vertraglich zur Herstellung der „äußeren Erschließung“ des Schulgeländes auf eigene Kosten verpflichtet habe, während dem Beigeladenen die „innere Erschließung“ überlassen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Klägerin und vom Landratsamt vorgelegten Aktenheftungen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchbescheid gerichtete Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Widerspruchsbehörde hat den Erschließungsbeitragsbescheid vom 24. März 2014, mit dem die Klägerin den Beigeladenen zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße herangezogen hat, zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil die durch die A. Straße vermittelte Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und demnach die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG für eine Beitragsfestsetzung bei Bescheidserlass bereits abgelaufen war.

1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung.

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer A. Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist.

2. Gemessen an diesem Maßstab ist die Vorteilslage, welche die A. Straße auf der maßgeblichen, etwa 340 m langen zum Anbau bestimmten Strecke zwischen R. Straße und dem Anliegergrundstück Hausnummer 8 den anliegenden Grundstücken vermittelt, bereits 1980 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße trotz der verbliebenen Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) endgültig technisch fertiggestellt worden.

Im Jahr 1980 war die südliche Teilstrecke der A. Straße im Zusammenhang mit dem Neubau des Schulzentrums auf dem Grundstück des Beigeladenen plangemäß an die bereits zuvor ausgebaute nördliche Teilstrecke angepasst worden. Die A. Straße wies nach Durchführung dieser Bauarbeiten durchgehend eine Fahrbahnbreite von 6 m auf, verfügte über beiderseitige Gehwege sowie die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung und entsprach, wovon die Klägerin selbst ausgeht, in sämtlichen angelegten Teilen den bautechnischen Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung. An der nördlichen Teilstrecke verblieb lediglich die Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt). Diese Engstelle ergab sich daraus, dass das Wohnhaus geringfügig in die Straßentrasse hineinragte und deshalb der westliche Gehweg an dieser Stelle mit etwa 0,70 m nur knapp halb so breit angelegt war wie auf der übrigen Strecke. Die von der Klägerin vorgelegten Bilder belegen, dass sich der Gehweg unmittelbar vor und nach dem Gebäude wieder auf die übliche Gehwegbreite von 1,50 m aufweitete. Diese Ausmaße der Engstelle werden dadurch bestätigt, dass die Klägerin für ihre Beseitigung von der Grundstückseigentümerin laut Kaufvertrag vom 19. November 2012 lediglich eine „Verkehrsfläche zu 8 m2“ (Flst. 229/5 ) erworben hat. Bei einer Gebäudelänge von ca. 10 m errechnet sich daraus ein etwa 0,80 m breiter Streifen, der dem Gehweg an dieser Stelle zu einer Breite von 1,50 m fehlte. Die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite von etwa 0,70 m wurde zudem an den beiden Hausecken durch zwei Fallrohre um 0,10 bis 0,15 m verringert.

Den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass bei Abschluss der Straßenbauarbeiten im Jahr 1980 eine hinreichend konkrete städtische Planung dafür (fort-) bestanden haben könnte, die Engstelle zu beseitigen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit der Anpassung der südlichen Teilstrecke die damalige Planung für die A. Straße vollständig umgesetzt und diese damit als Erschließungsanlage technisch fertiggestellt worden ist.

Ein förmliches Bauprogramm war für die A. Straße nach dem Vorbringen der Klägerin nicht beschlossen worden. Konkrete Pläne oder sonstige aktenmäßig unmissverständlich dokumentierte Aussagen über das damalige Ausbauziel für die A. Straße auf Höhe des Wohnhauses Hausnummer 23 (alt) gibt es ebenfalls nicht. Nach allen noch verfügbaren Unterlagen - auch und gerade im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des neuen Schulzentrums - ist davon auszugehen, dass mit dem 1980 erreichten Ausbauzustand das damals vom Stadtrat zumindest konkludent gebilligte Planungskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 10) hinsichtlich Ausdehnung und technischem Ausbauzustand der A. Straße sowohl für die nördliche als auch für die südliche Teilstrecke vollständig umgesetzt war. Die nachfolgenden Erörterungen und Maßnahmen betrafen lediglich verkehrsrechtliche Anordnungen (etwa die Sperrung für den Durchgangsverkehr), nicht aber bauliche Veränderungen oder gar die Beseitigung der Engstelle. Dass auf Seiten der Klägerin im Verlauf der 1980er Jahre noch Rechnungen im Zusammenhang mit der Straßenherstellung aktenmäßig zusammengestellt worden sind, stand dem Eintritt der Vorteilslage ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Beigeladene ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verfügung vom 2. Dezember 1982 in den Jahren 1982/83 an die Klägerin aus dem Schulgrundstück FlNr. 232 einen insgesamt 267 m2 großen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zum Straßengrundstück der Klägerin „für die Verbreiterung der A. Straße“ (zurück-) übereignet hat; denn bei dieser Teilfläche handelt es sich, wie die Markierung im beigefügten Lageplan erkennen lässt, um die bereits 1980 überbaute Verkehrsfläche an der südlichen Teilstrecke der A. Straße.

Die 1980 verbliebene Engstelle vor Hausnummer 23 (alt) war durch ein Wohngebäude auf Privatgrund vorgegeben und der Rechtsmacht der Klägerin entzogen. Ein Bebauungsplan mit entsprechender Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche fehlte, wobei im Übrigen fraglich erscheint, ob eine solche Festsetzung als Voraussetzung für eine Enteignung überhaupt rechtmäßig in Betracht gekommen wäre. Es gab keinerlei sonstige auch nur ansatzweise konkretisierte und dokumentierte Planung für eine Gehwegverbreiterung oder gar Versuche zur Beschaffung der Fläche und Abbruch des Gebäudes. Dementsprechend ist in Gesprächen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und des Beigeladenen zumindest der Eindruck vermittelt worden, die A. Straße sei fertiggestellt. So ist in dem Schreiben des damaligen Landrats des Beigeladenen vom 2. April 1981 an den früheren Oberbürgermeister der Klägerin von einem „nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellten nördlichen Teil der A. Straße“ die Rede. Ob auf Seiten des Beigeladenen, wie die Klägerin geltend macht, gleichwohl Anlass zur Annahme hätte bestehen müssen, die endgültige Fertigstellung der A. Straße stehe noch aus, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Landratsamt in seiner Doppelfunktion als Kreis- und Staatsbehörde die Klägerin auf die erschließungsbeitragsrechtliche Situation hätte hinweisen und möglicherweise rechtsaufsichtlich tätig werden müssen. Denn der Eintritt der Vorteilslage beurteilt sich nicht nach subjektiven Vorstellungen möglicher Beitragsschuldner und etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten, sondern nach erkennbaren objektiven Umständen, nämlich der vom Stadtrat (Ausschuss) ausdrücklich oder konkludent beschlossenen - und aufrecht erhaltenen - konkreten Planung einerseits und dem Ausmaß ihrer technischen Umsetzung andererseits.

Es mag auf Seiten der Klägerin schon damals Überlegungen gegeben haben, die Engstelle zu beseitigen und den Gehweg auf die übliche Breite auszubauen, sobald sich irgendwann einmal die Gelegenheit bieten sollte. Solche allgemeinen Erwägungen können jedoch schon mangels zeitlicher Absehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit aus eigener Rechtsmacht nicht als konkretes Bauprogramm angesehen werden. Sie sind ungeeignet, eine im Übrigen technisch fertiggestellte Erschließungsmaßnahme beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit „offen zu halten“. Ein solches Verständnis widerspräche dem mit der gesetzlichen Ausschlussfrist verfolgten Ziel, sicherzustellen, dass vorteilsabgeltende Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden dürfen. Deshalb bestand kein Anlass, den Beweisanregungen der Klägerin nachzugehen und frühere Mitarbeiter zu den damaligen Vorstellungen über eine Beseitigung der Engstelle anzuhören.

Die Vorteilslage wäre allerdings erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten, wenn der westliche Gehweg früher funktionslos gewesen wäre. Denn nach dem insoweit konkreten und unmissverständlichen Bauprogramm sollte die A. Straße auch bereits 1980 über beidseitige funktionsfähige Gehwege verfügen. Von einer Funktionslosigkeit kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der besonderen Verkehrsverhältnisse nicht die Rede sein. Beide Gehwege verfügten mit Ausnahme der Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) über die Mindestbreite von 1,50 m und waren damit ohne weiteres funktionsgerecht (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 - 6 B 97.2354 - DVBl 2002, 1417 f.). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der 340 m langen A. Straße führte die Engstelle, an welcher der Gehweg auf einer geringen Länge von etwa 10 m nur eine Breite von ca. 0,70 m, an den beiden Fallrohren nur 0,55 bis 0,60 m erreichte, nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gehweganlage. Vielmehr sind einzelne Engstellen grundsätzlich auszublenden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 27 zu einer etwa 80 m langen Engstelle mit einem teilweise knapp unter 0,70 m breiten Gehweg). Wenn aufgrund beengter innerörtlicher Verhältnisse nicht alle Kriterien der als Orientierungshilfe dienenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (vgl. RASt 2006 bzw. EAE 85/95) eingehalten werden können, ist das unschädlich. Das gilt für die A. Straße umso mehr, als sich den Fußgängern auf beiden Straßenseiten Möglichkeiten zur Umgehung der Engstelle boten, nämlich zum einen auf dem östlichen, durchgehend 1,50 m breiten Gehweg, zum anderen auf dem selbstständigen Fußweg, der südlich des Anwesens Hausnummer 23 (alt) von der A. Straße nach Westen abzweigt und am Schulgelände nach Norden auf die R. Straße führt.

Die Vorteilslage war demnach bereits 1980 eingetreten. Die Klägerin hätte schon damals - nach Herbeiführen der übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten - Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße erheben können und gemäß § 127 Abs. 1 BBauG auch müssen. Nach Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist ist sie daran jedoch rechtlich gehindert. Ob der Beigeladene einer Beitragserhebung darüber hinaus die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung zur Übernahme der Sachträgerschaft für die Staatliche Fachoberschule entgegenhalten kann, bedarf keiner Entscheidung.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihr nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des bebauten Grundstücks in G., Brunnenstraße 9 …, gegen die Heranziehung zu Ausbaubeitrags-Vorausleistungen.

2

Das Grundstück grenzt an den rückwärtigen Teil der Brunnenstraße zwischen der Feldstraße und der Einmündung des Fahrwegs 2590. Die in diesem Teil der Brunnenstraße in den Jahren 1992 bis 1994 vorgenommenen Straßenbauarbeiten wurden mit Ausbaubeitragsbescheiden vom 25. November 1997 abgerechnet, wobei der Aufwand nur von den Anliegern dieser Teilstrecke zu tragen war. In dem einseitig bebauten Bereich dieser Teilstrecke soll der Anschluss an ein Neu-baugebiet errichtet werden; der diesbezügliche Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ befindet sich im Aufstellungsverfahren.

3

Am 19. September 2006 beschloss der Gemeinderat, den vorderen Teil der Brunnenstraße von der Einmündung in die L 318 „auf Höhe des Flurstücks 163 bis zur Einmündung des gemeindlichen Wirtschaftswegs (Flur 17, Flurstück 2589)“ mit den Teileinrichtungen Fahrbahn und höhengleichen Bürgersteigen einschließlich deren Entwässerung sowie einen Teil des zwischen den Anliegerparzellen 181 und 118/1 verlaufenden Treppenwegs auszubauen. Nach Angaben der Beklagten sind die Baumaßnahmen mittlerweile abgeschlossen und der Aufwand feststellbar.

4

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 zog die Beklagte die Kläger zu einer Vorausleistung von 8.083,20 € für diese Ausbaumaßnahme heran. Am 19. Dezember 2006 legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, dass sie in den 90er Jahren für den damals ausgebauten, rückwärtigen Teil der Brunnenstraße zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden seien, während die Anlieger im vorderen Teil der Straße davon verschont geblieben seien. Der Aufwand des jetzt ausgebauten Teils müsse von den Anliegern des vorderen Teilstücks allein getragen werden.

5

Am 17. April 2007 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sie tragen vor, die Brunnenstraße bestehe beitragsrechtlich aus zwei selbständigen Straßen. Die Einmündung der Feldstraße stelle die Zäsur dar. Dort gebe es eine platzartige Erweiterung, denn hier träfen die Feldstraße, der Fahrweg 2589, die Straße „Auf dem Berg“ und eine Einmündung der Straße „Im Wingert“ auf die Brunnenstraße. Hinzu kämen topographische Besonderheiten, Abweichungen hinsichtlich der Bürgersteige, unterschiedliche Beleuchtungsanlagen und beidseitige bzw. einseitige Bebauung in den jeweiligen Streckenabschnitten. Selbst wenn die Brunnenstraße eine einheitliche Anlage sein sollte, wäre die Abschnittsbildung aus dem Jahre 1997 nach wie vor bindend. Die Beklagte habe damals den Aufwand bewusst nur auf den ausgebauten (rückwärtigen) Abschnitt verteilt; deshalb müsse sie den nun entstandenen Aufwand auf den jetzt ausgebauten Teil beziehen. Im Übrigen sei der Gemeindeanteil von 40% zu gering. Angesichts des überwiegenden Durchgangsverkehrs seien 55% bis 65% angemessen. Dieser ergebe sich durch die abzweigenden Straßen, den Treppenweg zur L. Halle, zur Schule, zum Kindergarten und zum Rathaus, durch den landwirtschaftlichen Verkehr und denjenigen zum gemeindlichen Sportplatz. Schließlich könnten nicht alle entstandenen Kosten umgelegt werden. Der westliche „Bürgersteig“ mit einer Breite von 0,60 m sei nicht beitragsfähig und die Gabionenwand sei zu teuer. Außerdem habe die Beklagte einzelne Grundstücke zu Unrecht überhaupt nicht oder nur mit Eckermäßigung berücksichtigt.

6

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid wegen der Festsetzung eines zu geringen Gemeindeanteils aufgehoben. Zwar habe die Brunnenstraße im Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahme des Jahres 2006 bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche und inzwischen auch gewidmete Straße dargestellt. Auch eine Abschnittsbildung sei nicht zwingend notwendig gewesen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei die Kammer davon überzeugt, dass die Straßenbaumaßnahmen der 90er Jahren in Wahrheit Erschließungsmaßnahmen gewesen seien, die - zu Gunsten der Anlieger - rechtswidrig als Ausbaumaßnahmen abgerechnet worden seien. Dennoch müsse der Vorausleistungsbescheid aufgehoben werden, weil der Gemeindeanteil von 40 % den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Denn das Verhältnis des Anliegerverkehrs zum Durchgangsverkehr dürfe nicht im Sinne einer Momentaufnahme (z.B. Verkehrszählung), sondern müsse prognostisch ermittelt werden. Wenn im maßgebenden Zeitpunkt bekannt sei, dass sich die Verkehrsströme in naher Zukunft erheblich ändern werden, dann dürfe die Kenntnis von der zu erwartenden Verkehrsentwicklung bei der Festlegung des Gemeindeanteils nicht vernachlässigt werden. Der Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ sehe ein relativ großräumiges Neubaugebiet vor, dessen einzige Erschließungsanlage in die Brunnenstraße einmünden werde. Zwar habe dieser Plan noch keine Planreife erlangt, weil über die Anregungen und Bedenken noch nicht entschieden sei. Die Einwendungen beträfen jedoch nicht die geplante Einmündung der neuen Erschließungsanlage in die Brunnenstraße. Deshalb sei jetzt schon mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass in den rückwärtigen Teil der Brunnenstraße in naher Zukunft ein erheblicher Durchgangsverkehr von und zu dem Neubaugebiet stattfinden werde.

8

Nach Zulassung der Berufung durch den Senat trägt die Beklagte vor, maßgeblicher Zeitpunkt für die Festlegung des Gemeindeanteils sei die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Insoweit müsse im Verfahren der Vorausleistungserhebung eine Prognose getroffen werden, die jedoch einen aufgrund gemeindlicher Planungsabsichten möglicherweise später einmal entstehenden Durchgangsverkehr nicht berücksichtigen dürfe. Da die Beitragspflicht mittlerweile entstanden sei, der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ aber nicht einmal Planreife erlangt habe, könne ein durch dessen in der Zukunft mögliche Verwirklichung entstehender Durchgangsverkehr nicht dazu führen, dass der Gemeindeanteil für die vorliegende Ausbaumaßnahme erhöht werden müsse.

9

Die Beklagte beantragt,

10

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bekräftigen ihren erstinstanzlichen Vortrag und weisen insbesondere darauf hin, dass der Verkehr zum gemeindlichen Sportplatz im Außenbereich über die Brunnenstraße führe. Auch dem landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr und dem Radfahrverkehr habe die Beklagte bei der Festlegung des Gemeindeanteils nicht hinreichend Rechnung getragen.

14

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, Datenträgern, Fotografien und Plänen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

16

Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2006 die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert werden.

17

Die Vorausleistungserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 10 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 2. März 2006 - KAG – und in § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen – ABS -. Danach können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass es sich um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Straße handelt, was hier der Fall ist (1.). Außerdem ist zu überprüfen, inwieweit der veranschlagte Aufwand berücksichtigt werden darf. Korrekturen an der Berechnung der Beklagten sind insoweit nicht erforderlich (2.). Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ist nicht zu beanstanden (3.).

18

1. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die abgerechnete Maßnahme der Straßenerneuerung bzw. -verbesserung im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG beitragsfähig. Bei der Brunnenstraße in G. handelt es sich um eine öffentliche Straße, die ausgebaut wurde. Der Senat schließt sich aufgrund der vorgelegten Pläne, der Fotografien und des Films der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach die Brunnenstraße zwischen der Diezer Straße und der Einmündung des Fahrwegs 2590 als eine einheitliche Verkehrsanlage zu betrachten ist, ohne dass der Einmündungsbereich der Feldstraße, des Fahrwegs 2589, der Sackgasse „Auf dem Berg“ und der Straße „Im Wingert“ die Brunnenstraße optisch in zwei Verkehrsanlagen aufteilt.

19

Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung sind zutreffend. Der Senat gelangt ebenfalls zu der Überzeugung, dass die Straßenbauarbeiten, die in den Jahren 1992 bis 1994 im rückwärtigen Bereich der Brunnenstraße durchgeführt wurden, der erstmaligen Herstellung dieses Teils der Verkehrsanlage dienten, die zuvor lediglich über eine unbeleuchtete, geschotterte Fahrbahn verfügte, die über einen offenen Seitengraben entwässert wurde. Der Senat macht sich auch diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen.

20

2. Der von der Beklagten der Vorausleistungserhebung zugrunde gelegte Aufwand ist beitragsfähig.

21

a) Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass Kosten für die Sanierung des Treppenwegs nicht zum beitragsfähigen Ausbauaufwand der Brunnenstraße gehören. Die Erneuerung des Treppenwegs kann – anders als dies regelmäßig beim Ausbau einer unselbständigen Sackgasse der Fall ist – nicht zusammen mit den Baumaßnahmen zum Ausbau des vorderen Teilstücks der Brunnenstraße abgerechnet werden. Denn der Treppenweg erfüllt eine von der Brunnenstraße verschiedene Verkehrsfunktion; er steht schon wegen seiner technischen Ausführung lediglich dem Fußgängerverkehr zur Verfügung, während die Brunnenstraße dem Fußgänger- und dem Fahrverkehr dient (vgl. hierzu OVG R-P, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70; OVG R-P, 6 A 22/86, KStZ 1987, 75, juris). Allerdings sind die Kosten für die Sanierung des Treppenwegs nicht in den zu verteilenden Aufwand eingestellt worden, wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt wurde. Dieser Erklärung zufolge wurden die Arbeiten am Treppenweg lediglich in das Bauprogramm aufgenommen, das – in erster Linie – dem Ausbau des vorderen Teilstücks der Brunnenstraße diente.

22

b) Anders als die Kläger meinen, sind die Kosten für einen Bürgersteig mit einer Breite von nur 0,60 m beitragsfähig. Der Senat hat im Verfahren 6 A 10035/04.OVG (AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499, ESOVGRP) einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil nicht von einer bestimmten Mindestbreite eines Gehwegs abhängig gemacht. Er hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, ob der Gehweg im Hinblick auf den im Einzelfall zu bewältigenden Fußgängerverkehr funktionsgerecht ist. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen, weil in der Brunnenstraße der „Bürgersteig“ höhengleich mit der „Fahrbahn“ ausgeführt ist. Soweit man unter solchen Umständen wegen der leicht vertieften Rinne überhaupt von einer Trennung zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn sprechen kann, berührt sie den beitragsrechtlich relevanten Vorteil für den Fußgängerverkehr nicht, weil dieser insbesondere im Falle eines Begegnungsverkehrs Randbereiche der „Fahrbahn“ mitbenutzen kann.

23

c) Auch der Einwand der Kläger, Gabionen (steingefüllte Drahtkörbe) seien wesentlich teurer als zur Hangabstützung eingesetzte Betonwinkelsteine und deshalb ausbaubeitragsrechtlich nicht erforderlich, greift nicht durch. Den Gemeinden ist bei der Durchführung von Ausbaumaßnahmen ein weites Ermessen eingeräumt, das nur willkürliche Erwägungen und Kosten, die in jeder Hinsicht unverhältnismäßig sind, ausschließt (vgl. OVG R-P, 6 A 12010/96.OVG, AS 25, 428, NVwZ-RR 1998, 327, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11575/03.OVG, ESOVGRP). Dass evtl. Mehrkosten für eine Hangabstützung durch Gabionen eine grob unangemessene Höhe erreichen, kann angesichts der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung ausgeschlossen werden, wonach eine Hangsicherung durch Betonwinkelsteine sogar teurer als eine Abstützung durch Gabionen ist.

24

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stützmauer auf dem Straßengrund oder auf Anliegergrundstücken errichtet wird (vgl. BVerwG, 8 C 86/87, BVerwGE 82, 215) und ob sie die (höherliegende) Straße stützt oder zur Stützung der angrenzenden Grundstücke wegen der tiefer liegenden Straße und damit zum Schutz der Straße und der Anliegergrundstücke erforderlich ist (vgl. hierzu bereits OVG R-P, 6 A 2/86, AS 21, 133 = NVwZ-RR 1989, 40, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 12471/90, KStZ 1992, 77, ESOVGRP).

25

3. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ist nicht zu beanstanden.

26

a) Die Festlegung des Gemeindeanteils durch den Rat der Beklagten auf 40% ist in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 4 KAG erfolgt. Nach dieser Bestimmung bleibt bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Eigenanteil der Gemeinde muss folglich den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt. Dabei ist entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (OVG R-P, 6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP). Diese Beurteilung hat sich maßgeblich an den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht zu orientieren (vgl. OVG R-P, 6 A 153/89.OVG, ESOVGRP). Ein prognostisches Element spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn es um die Erhebung von Vorausleistungen geht und wenn mit der Art des Ausbaus eine Beeinflussung der Verkehrsströme beabsichtigt ist. Auch wenn anderweitige Maßnahmen zur Umsetzung der gemeindlichen Straßenplanung konkret darauf schließen lassen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird, ist dem bei der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bezogenen Festlegung des Gemeindeanteils Rechnung zu tragen. Betrifft diese Änderung den zu erwartenden Verkehr in ein bzw. aus einem Neubaugebiet, muss er jedenfalls solange unberücksichtigt bleiben, wie die Planung noch nicht rechtsverbindlich ist (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Eckgrundstücksermäßigung: OVG R-P, 6 A 12269/98.OVG, AS 27, 302, ESOVGRP; OVG R-P, 6 A 12088/04.OVG, AS 32, 149, KStZ 2005, 234, ESOVGRP).

27

Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht (OVG R-P, 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP). Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein erhöhter Durchgangs-, aber ein noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35-45 % rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55-65 % beträgt. Halten sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage, kann danach ein Gemeindeanteil von 50 % als angemessen abgesehen werden. Damit scheidet die Festlegung eines Gemeindeanteils von 50 % bei überwiegendem Durchgangsverkehr in aller Regel aus; sie kann aber in Ausnahmefällen noch vertretbar sein. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 % abweichen (vgl. OVG R-P, 6 A 68/85.OVG, AS 20, 411 <413>; OVG R-P, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde gleichsam schematisch fünf Prozentpunkte von den nach den erwähnten Grundsätzen ermittelten Prozentsätzen abziehen darf. Die Bandbreite von 5 % nach oben und unten soll vielmehr einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung zwangsläufig verbunden ist (OVG R-P, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, ESOVGRP).

28

Die Entscheidung über den Gemeindeanteil setzt nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11385/05.OVG; 6 A 10468/07.OVG) weder eine Verkehrszählung noch die Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen voraus. Der Gemeinderat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Wegeparzelle und der Bedeutung einer Gemeindestraße im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut ist, kann – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - auch ohne solche formellen Erhebungen die Verkehrsbedeutung einer Straße innerhalb des Gemeindegebiets hinreichend zuverlässig einschätzen. Die Festlegung des Gemeindeanteils ist aber zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die vorstehenden Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist.

29

Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss, den Gemeindeanteil für den Ausbau der Brunnenstraße auf 40% festzulegen, nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat hat zu Recht den durch eine Verwirklichung des noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Im Weidenfeld“ möglicherweise entstehenden Durchgangsverkehr außer Betracht gelassen. Denn diese Planungsabsichten, die noch keine Planreife erlangt haben, lassen noch nicht hinreichend konkret darauf schließen, dass sich demnächst die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits in erheblicher Weise ändern wird. Dass mit den das Umlegungsverfahren vorbereitenden Arbeiten begonnen wurde, ändert daran nichts.

30

Der Gemeindeanteil musste auch nicht wegen der unbebauten Außenbereichsparzellen 1008 bis 1013 erhöht werden, die sich auf der dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Straßenseite befinden. Der Senat folgt nicht der von den Klägern vertretenen Auffassung, unter solchen Umständen sei der Ausbauvorteil der Anliegergrundstücke geringer als im Fall einer beidseitig anbaubaren Verkehrsanlage, so dass eine andere Verteilung des Aufwands zwischen Gemeinde und Anliegern erfolgen müsse als bei beidseitig anbaubaren Straßen (vgl. hierzu OVG N-W, 15 A 7653/95, juris). Auf eine solche Differenzierung, die nicht entscheidend auf die aus dem Verkehrsaufkommen abgeleitete Vorteilslage abstellt, kommt es nach § 10 Abs. 4 KAG nicht an. Vielmehr bleibt – wie bereits erwähnt - nach dieser Bestimmung bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht.

31

Einer gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile bedurfte es nicht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr. Der Rat hat zutreffend berücksichtigt, dass Durchgangsverkehr in die bzw. aus der Feldstraße, der Straße „Im Wingert“ und der Straße „Auf dem Berg“ stattfindet. Dabei hat er zu Recht nicht allein auf die Zahl bzw. Größe der Anliegergrundstücke im Vergleich zu den Grundstücken abgestellt, von denen Durchgangsverkehr ausgeht. Außerdem wurde weder in dem Beschluss vom 19. September 2006 noch in der Entscheidung vom 13. März 2007 verkannt, dass der Sportplatz im Außenbereich über die Brunnenstraße angesteuert wird und dass sie Zufahrt sowie Zugang zu Wald- und Wanderwegen darstellt. Auch die Fußwegverbindung zur L. Halle, zum Rathaus und zum Kindergarten wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt. Dass dabei ein ins Gewicht fallender landwirtschaftlicher und/oder der von den Benutzern überörtlicher Radwege verursachte Durchgangsverkehr übersehen worden ist, kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil diese Verkehrsarten nicht als solche gesondert benannt wurden. Gleiches gilt für Wochenendgrundstücke im Außenbereich sowie für den Verkehr zur Kläranlage. Da angesichts dessen nichts dafür ersichtlich ist, dass der Durchgangsverkehr in der Brunnenstraße – wie die Kläger meinen – überwiegt oder sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage halten, beruht die Festlegung des Gemeindeanteils auf 40% nicht auf einer greifbaren Fehleinschätzung.

32

b) Die Aufwandsverteilung ist auch im Übrigen bedenkenfrei.

33

Die Grundstücke Parzelle 116/9 (Rathaus, L. Halle, Kindergarten, Schule) und Flurstück 176/1 sind nicht als sogenannte Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig. Denn sie sind von der Brunnenstraße her nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über von der Brunnenstraße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlagen erreichbar. Würde man dies als rechtliche und tatsächliche Zugänglichkeit i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG ausreichen lassen, unterlägen mindestens alle Grundstücke an von der Brunnenstraße abzweigenden Straßen (Feldstraße, Auf dem Berg, Im Wingert, Diezer Straße) der Beitragspflicht für deren Ausbau. Damit würde der Unterschied zur Beitragserhebung in einer Abrechnungseinheit (§ 10 Abs. 3 KAG) verwischt. Deshalb verbietet sich eine solche Ausweitung des Begriffs der Zugänglichkeit „zu der ausgebauten Verkehrsanlage“ i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG.

34

Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Beklagte die Grundstücke Parzellen 126/2 und 123/5 nicht in die Verteilung einbezogen hat. Soweit diese Flurstücke nur eine Punktberührung mit der ausgebauten Verkehrsanlage haben, fehlt es ihnen an der in § 10 Abs. 6 Satz 1 KAG vorausgesetzten Zugänglichkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10323/07.OVG, KStZ 2008, 33, ESOVGRP) hängt die Frage, welcher Zugang nach Art und Beschaffenheit möglich sein muss, von der Nutzbarkeit des Grundstücks ab (OVG R-P, 6 A 10158/06.OVG, KStZ 2006, 171, ESOVGRP). Für eine Wohnnutzung reicht die Möglichkeit aus, mit Personen- und kleinen Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze des Grundstücks bzw. bis zu dessen Höhe heranzufahren und es von dort aus zu betreten (vgl. BVerwG, 9 C 4/05, NVwZ 2007, 81). Dies setzt einen Zugang in der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbreite voraus, die 1,25 m beträgt, sofern das auf dem Grundstück errichtete Gebäude dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 der Landesbauordnung unterfällt. Die Punktberührung des Flurstücks 126/2 mit der Straßenparzelle der Brunnenstraße gewährleistet demnach die erforderliche Zugänglichkeit nicht. Auch wenn man davon ausgeht, das Grundstück Parzelle 123/5 liege in hinreichender Breite an der ausgebauten Straßenparzelle, erscheint diese gemeinsame Grenze bei natürlicher Betrachtungsweise bereits als Teil der Feldstraße, so dass es auch dem Flurstück 123/5 an der Zugänglichkeit zur Brunnenstraße fehlt. Dass die erwähnten Parzellen 126/2 und 123/5 nicht als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig sein können, ergibt sich aus dem bereits dargelegten Umstand, dass ihnen der Zugang zur Brunnenstraße jeweils durch eine andere, eigenständige Verkehrsanlage vermittelt wird.

35

Zu Recht hat die Beklagte auch die als Gartengrundstücke genutzten Parzellen 163, 164 und 165/1 nicht als beitragspflichtig betrachtet. Da sie im Eigentum unterschiedlicher Personen stehen, wie den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, könnten sie wegen ihres schmalen Zuschnitts nur durch die Errichtung von Garagen baulich in qualifizierter Weise genutzt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 KAG). Eine Ausbaubeitragspflicht besteht aber nicht für ein unbebautes, einzig mit einer Garage bebaubares Grundstück, von dem aufgrund der konkreten Umstände anzunehmen ist, es werde unbebaut bleiben, beispielsweise weil in dem betreffenden Bereich kein Bedarf mehr für eine Garage besteht oder die besonderen topographischen oder sonstigen Gegebenheiten des Einzelfalls die Errichtung eines solchen Gebäudes als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen (OVG R-P, 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier. Der Ortsbürgermeister der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass an ihn in den letzten fünfzehn Jahren keine Fragen nach vermietbaren Garagen in G. herangetragen worden seien; er erinnere sich nur an die Vermietung einer Garage in einem älteren Neubaugebiet. Weitere Fälle von Garagenvermietungen seien ihm nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Investitionen für die Errichtung von Garagen zum Zwecke der Vermietung nicht lohnen dürften. Dass die erwähnten Gartenparzellen voraussichtlich unbebaut bleiben, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Vertreter der Beklagten, die Eigentümerin des Flurstücks 163 habe vor einiger Zeit einen Bauantrag für die Errichtung eines kleinen Gebäudes, das sie als Imbiss und Garage habe nutzen wollen, gestellt; dieser Bauantrag sei indessen von der Kreisverwaltung mit der Begründung, das Grundstück liege im Außenbereich, abgelehnt worden.

36

Schließlich sind auch die gewährten Eckgrundstücksermäßigungen nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger meinen, die auch an den Straßen „Im Wingert“ sowie „Auf dem Berg“ liegenden Grundstücke seien zwar mehrfach erschlossen, jedoch nicht in gleichartiger Weise, folgt dem der Senat nicht. "Gleichartig" i.S.d. § 7 Abs. 2 ABS sind Verkehrsanlagen, die einen vergleichbaren Erschließungsvorteil vermitteln (vgl. auch HessVGH, 5 UZ 35/03, juris). Das ist bei den erwähnten Verkehrsanlagen der Fall, auch wenn die Straßen „Im Wingert“ sowie „Auf dem Berg“ nicht über Gehwege verfügen. Sie bieten gleichwohl dem Fußgängerverkehr keinen geringeren Vorteil als die Brunnenstraße. Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats im Verfahren 6 A 12528/90.OVG (AS 23, 204 <208>, ESOVGRP), in der es um die Eckgrundstücksvergünstigung für ein Grundstück ging, das sowohl an einer Bundesstraße als auch an einer Straße lag, die in vollem Umfang in der Baulast der Gemeinde stand. Unter solchen Umständen darf eine Halbierung der Maßstabsdaten selbstverständlich nur insoweit berücksichtigt werden, als Investitionskosten für Teilanlagen betroffen sind, deren Baulast die Gemeinde hat und die deshalb beitragsfähig sind. Denn im Übrigen ist eine Doppelbelastung des Eckgrundstücks ausgeschlossen.

37

Eine Eckgrundstücksermäßigung für das Grundstück Parzelle 154/3 war ebenfalls zu gewähren. Denn es liegt an der Brunnenstraße und an der von dieser abzweigenden, parallel zur Diezer Straße verlaufenden Gemeindestraße (Parzelle 116/8), die zur Rathausstraße führt. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Erläuterungen der Beteiligten und der vorgelegten Fotografien erwiesen. Auf dieser Gemeindestraße (Parzelle 116/8) kann bis auf die Höhe des Grundstücks Parzelle 154/3 gefahren werden; dieses kann von dort aus betreten werden, wenn ein entsprechender Zugang eingerichtet wird.

38

Da über die vorstehenden Ausführungen hinausgehende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung nicht ersichtlich sind, muss die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2006 erfolglos bleiben.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

41

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 8.083,20 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2014 - B 4 K 12.316 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße.

Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das zwischen der K. Straße (im Norden), der Straße Der A. Berg (im Westen) und der V.-S.-Straße (im Süden) liegt. Die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an. Ihre Fahrbahn ist von dem zunehmend tiefer liegenden Grundstück des Klägers durch einen zur Straße gehörenden, immer steiler abfallenden Grünstreifen getrennt. Mit Bescheid vom 2. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für den 2009 durchgeführten Ausbau der K. Straße heran.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Beitragsbescheid mit Urteil vom 15. Juli 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für das Grundstück des Klägers habe im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Hinblick auf die K. Straße bestanden. Es grenze zwar auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Straßengrundstücke (FlNrn. .../4 und 859/1) an. Es sei aber von der Fahrbahn durch den nach Osten immer breiter werdenden und steiler zum Grundstück abfallenden Grünstreifen getrennt. Dieser Grünstreifen könne zwar nicht durchgehend als tatsächliches Hindernis für einen Zugang von der Straße auf das Grundstück angesehen werden‚ weil er zumindest auf den ersten ca. 20 m von Westen aus gesehen weder zu breit noch zu steil sei, um ein Betreten als unzumutbar anzusehen. Es bestehe aber ein rechtliches Zugangshindernis‚ denn im Hinblick auf die vom Gemeinderat am 13. Juli 2010 beschlossene und später auch beschlussgemäß verwirklichte Bepflanzung des Grünstreifens könne nur der Schluss gezogen werden‚ dass dieser Streifen nicht in der Weise dem Gemeingebrauch gewidmet sei‚ dass dem Kläger eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück verschafft werden sollte. Aufgrund der Steilheit der bestehenden Böschung sei nach dem Pflanzplan eine durchgehende Hecke mit heimischen Sträuchern‚ am Anfang der K. Straße wegen der geringeren Böschungshöhe lediglich eine Baumreihe mit vier Bäumen vorgesehen worden. Darin komme der Wille der Gemeinde zum Ausdruck, dass der Grünstreifen dem Natur- und Umweltschutz sowie der Erscheinung des Ortsbildes dienen solle und er in diesem Sinn gewidmet sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass das klägerische Grundstück nach der erstmaligen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem ErsNchließungsbeitrag herangezogen worden sei.

Im Rahmen der vom Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Entscheidung über den Pflanzplan entlang der K. Straße befasse sich inhaltlich nicht mit dem Thema der Beschränkung der Widmung aus dem Jahr 1978‚ mit der der maßgebliche Grünstreifen Bestandteil der gewidmeten K. Straße geworden sei. Den Gemeinderatsbeschlüssen hinsichtlich der Bepflanzung des Grünstreifens komme keinesfalls die Rechtswirkung einer Reduzierung dieser bestandskräftigen straßenrechtlichen Widmung des Gesamtgrundstückes zu. Auch könne nicht darauf abgestellt werden‚ dass das klägerische Grundstück anlässlich der erstmaligen endgültigen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden sei. Dies verbiete sich deshalb‚ weil die umfassende Widmung einschließlich des zu bepflanzenden Grünstreifens erst fünf Jahre später‚ nämlich 1978 erfolgt sei. Eine Teileinziehung‚ d.h. eine nachträgliche Beschränkung der Widmung liege vorliegend zweifelsfrei nicht vor‚ so dass das klägerische Grundstück zu Recht zu dem verlangten Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei.

Die Beklagte beantragt‚

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 2. März 2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht‚ dass der Grünstreifen auf seiner gesamten Länge ein beachtliches tatsächliches und rechtliches Zugangshindernis darstelle und sein Grundstück deshalb nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße unterfallen könne.

Der Senat hat am 10. November 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Straße und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die dort gefertigten Lichtbilder sowie die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig‚ aber nicht begründet.

Der streitige Bescheid vom 2. März 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Grundstück FlNr. .../18 einen Ausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße verlangt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die Ausbaumaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 11. März 2003 beitragsfähig. Das Grundstück des Klägers unterliegt aber nicht der Beitragspflicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es fehlt an dem erforderlichen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, weil sich über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Straße und Grundstück ein beachtliches sowohl tatsächliches als auch rechtliches Zugangshindernis auf Straßengrund befindet.

1. Für einen Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH‚ U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags genügt zur Annahme eines Sondervorteils - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18). Zugrundezulegen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht, das die das Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnende Unterscheidung zwischen erschlossenen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bebaubaren (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Grundstücken nicht kennt, sind nämlich an der Aufwandsverteilung und damit zugleich an der Beitragserhebung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, denen die Ausbaumaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt einen aktuellen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; B.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21 m.w.N.).

2. Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind nicht erfüllt. Die begrünte Böschung, die sich auf den Straßengrundstücken (FlNrn. .../4 und .../1) zwischen Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück befindet, bildet auf der gesamten Länge ein tatsächliches (a) sowie rechtliches (b) Zugangshindernis, das eine Beitragspflicht ausschließt (c).

a) Dass der Grünstreifen schon aus tatsächlichen Gründen ein Betretenkönnen hindert, steht für den östlichen Grundstücksbereich außer Frage. Denn die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an, sodass das zunächst höhengleiche klägerische Grundstück zunehmend tiefer liegt und die Böschung dementsprechend immer breiter und steiler wird. Dort ist die bis zu acht Meter breite und um mehrere Meter abfallende Böschung nicht begehbar. In Betracht kommt eine Zugangsmöglichkeit nur im westlichen Bereich unmittelbar an der Abzweigung von der Straße Der A. Berg. Das verlangt zunächst die Bestimmung, wo genau die Straße Der A. Berg endet und die K. Straße beginnt. Denn dass das Grundstück - unstreitig - von ersterer aus zugänglich ist, vermittelt keine Erreichbarkeit auch von der K. Straße aus. Um der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße als der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG zu unterliegen, muss das Grundstück unmittelbar von dieser aus zugänglich sein.

Wo eine beitragsfähige Ortsstraße beginnt und wo sie in eine andere Verkehrsanlage übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B.v. 17.11.2017 - 6 ZB 16.234 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs beginnt die K. Straße - anders als die Planunterlagen auf den ersten Blick vermuten lassen könnten - nicht bereits an der Grenze zwischen den Straßengrundstücken FlNr. .../3 und .../26 einerseits (Der A. Berg) und der sich östlich anschließenden FlNr. .../4 andererseits, die durch den westlichen der dort auf einer Linie befindlichen drei Grenzsteine zum klägerischen Grundstück hin markiert wird. Die K. Straße beginnt vielmehr erst etwas weiter im Osten an dem östlichen der drei Grenzsteine. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben. Denn die Straße Der A. Berg schwenkt, nachdem sie vor dem klägerischen Grundstück von der W. Straße (B ...) abzweigt, zunächst leicht nach Nordosten und reicht mit ihrer Trassenführung aus sämtlichen Blickwinkeln optisch etwas in den Einmündungsbereich der K. Straße hinein. Die trichterförmige Aufweitung im Bereich des Straßengrundstücks FlNr. .../4 gehört deshalb überwiegend nicht schon zur K. Straße, sondern noch zur Straße Der A. Berg.

Am Beginn der K. Straße, also auf der Höhe des östlichen der drei Grenzsteine (Nrn. 11 und 12 der beim Augenschein gefertigten Fotos), ist der zur Straße gehörende Grünstreifen zwischen Fahrbahn und dem klägerischen Grundstück ca. 70 cm breit‚ mit Gras bewachsen und eben. Bezogen auf diesen Punkt dürfte der Grünstreifen in tatsächlicher Hinsicht noch kein beachtliches Hindernis darstellen, weil er die ortübliche Breite wohl nicht überschreitet und in zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10). Für die erforderliche Zugänglichkeit genügt eine bloß punktförmige Betrachtung aber nicht. Denn um das Heranfahren- und Betretenkönnen sicherzustellen, muss eine angemessene Breite zur Verfügung stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO), die nicht zuletzt im Interesse des Brandschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO) mindestens 1,25 m betragen muss (vgl. OVG Lüneburg‚ B.v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bezogen auf diese Mindestbreite bildet der Grünstreifen jedoch bereits ein beachtliches tatsächliches Zugangshindernis. Denn unmittelbar nach dem Beginn der K. Straße wird der Grünstreifen nicht nur zunehmend breiter, sondern auch deutlich abschüssig und ist zudem mit einer immer breiter werdenden Hecke auch auf dem Straßengrundstück bepflanzt. Schon auf der Mindestbreite kann er deshalb, zumal bei Nässe und Schnee, nicht mehr in zumutbarer Weise und verkehrssicher überquert werden, um auf das klägerische Grundstück zu gelangen.

b) Unabhängig davon bildet der Grünstreifen‚ wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat‚ auch ein rechtliches Zugangshindernis.

Der Gemeinderat der Beklagten hat - vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten - am 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 einen Bepflanzungsplan für den Böschungsbereich der K. Straße beschlossen. Danach soll der Bereich in seiner gesamten Ausdehnung entlang des klägerischen Grundstücks weder allgemein zum fußläufigen Begehen noch als Zugang für das klägerische Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn die K. Straße selbst einschließlich des Grünstreifens als Straßenbestandteil straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist‚ schließt das für den Kläger noch nicht zwangsläufig das Recht ein‚ die K. Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs von seinem Grundstück aus über den Grünstreifen bzw. bestimmte Teilflächen zu erreichen. Da der Gemeingebrauch nur im Rahmen der Widmung erlaubt ist (Art. 14 BayStrWG)‚ wird der Umfang des Gemeingebrauchs durch die Widmung begrenzt. Dabei bezieht sich die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den „Rahmen der Widmung“ nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten und des Verkehrszwecks‚ sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Die verkehrsmäßige Nutzung ist insbesondere auf die Verkehrsfläche der Straße beschränkt und erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Straße‚ auf denen nach ihrer baulichen Beschaffenheit und technischen Zweckbestimmung kein Verkehr stattfindet (vgl. ThürOVG‚ B.v. 10.2.2003 - 4 ZEO 1139/98 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Der Grünstreifen entlang der K. Straße ist zwar Straßenbestandteil‚ aber mit Blick auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 weder dazu bestimmt noch wegen der vorgegebenen Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dazu geeignet‚ als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Ein „Sich-durchfädeln-müssen“ durch den Bewuchs entspricht nicht den Anforderungen an einen Zugang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.12.2016 - 9 B 1.15 - juris Rn. 16) und würde wegen der Gefährdung des Bewuchses auch den Gemeinderatsbeschlüssen widersprechen‚ mit denen „aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Ortsbildes und nicht zuletzt des Vertrauensschutzes in den - bisherigen - Bestand“ der ursprüngliche‚ vor Beginn der Ausbaumaßnahme existierende Zustand wiederhergestellt werden sollte. Wie die vorgelegten Fotos zeigen, befand sich vor Beginn der Ausbaumaßnahmen auf dem Grünstreifen eine üppige, undurchdringliche Bepflanzung, die den klägerischen Betrieb vor der gegenüberliegenden Wohnbebauung völlig verbarg. Eben diese Abschirmung wollte die Beklagte zum Schutze der Wohnbebauung vor dem Gewerbebetrieb erneut schaffen. Dieser im beschlossenen Pflanzplan manifestierte Wille der Beklagten verhindert gleichzeitig die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks von der K. Straße aus, da auch eine nur schmale Zuwegung die Durchbrechung des als Abschirmung gedachten Pflanzstreifens bewirken würde. Dem Kläger kann auch kein gesteigertes Recht als Straßenanlieger zustehen, weil sein Grundstück bereits eine anderweitige Zufahrt über die Straße Der A. Berg hat und zur Nutzung nicht auf einen weiteren Zugang zur K. Straße angewiesen ist.

c) Das Zugangshindernis schließt eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück aus.

Zwar kann ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde ohne weiteres - hier durch Erweiterung der Widmung und Anlegung eines Zugangs bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks - beseitigt werden, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen. Das muss jedoch, um eine Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen zu lassen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein (BayVGH München, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 14) Das ist hier jedoch nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.331 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.918,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 1080 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 59 ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ 59) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.672,08 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 13 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ 59 eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

(1) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt WÜ 60) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der WÜ 59 und WÜ 60 sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der WÜ 59 über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der WÜ 60 aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der WÜ 59 - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der WÜ 60 und WÜ 59 südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt WÜ 59 optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt WÜ 60 markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B.v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück FlNr. 1080 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(3) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner das Grundstück FlNr. 842 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Endet die Ortsdurchfahrt, wovon das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist und wofür die vorliegenden Unterlagen sprechen, an der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841, so gehört das nordwestlich angrenzende und (wohl) bereits außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Grundstück FlNr. 842 nicht mehr zum Kreis der erschlossenen Grundstücke, weil es an die abzurechnende Ortsdurchfahrt nicht angrenzt. Selbst wenn die Ortsdurchfahrt aber weiter nach Nordwesten reichen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6 f.) und dieses Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müsste, so wären die Auswirkungen zugunsten des Antragstellers marginal und jedenfalls im Eilverfahren zu vernachlässigen. Denn das Grundstück FlNr. 842 ist (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und wird, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wäre es daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. seiner Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei einer Grundstücksfläche von maximal 1.000 m² wären das lediglich 50 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B.v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.333 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 542,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, die Antragstellerin als Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. 1082 für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße ... ‚G.‘ - Abschnitt II/Richtung H-hausen“ (im Folgenden Ortsdurchfahrt ...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.169,60 € heran. Die Antragstellerin erhob Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013. Der Hauptsacherechtsbehelf wird vielmehr voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weshalb die Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

1. Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 6 ff. und 12 des Beschlusses) und wie von der Beschwerde insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die abzurechnende Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt ... eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG dar, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute Grundstück der Antragstellerin grenzt an die Ortsdurchfahrt an und zählt damit zweifellos zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

2. Die von der Antragstellerin verlangte Vorauszahlung von 2.169,60 € begegnet auch der Höhe nach im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, auch nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags offen; der Hauptsacherechtsbehelf dürfte vielmehr in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher nicht an.

a) Der Antragsgegner ist nach Aktenlage von der richtigen Ausdehnung der abzurechnenden Ortsdurchfahrt als dem maßgeblichen Ermittlungsraum für die Berechnung der Vorauszahlungen ausgegangen.

Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße ..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt im Rahmen ihrer straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG) reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich - jedenfalls bei summarischer Prüfung - der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte, ca. 140 m lange Bereich zwischen der Westspitze des Grundstücks FlNr. 841 (westlicher Ortsausgang) und der Südgrenze der Grundstücke FlNrn. 831 und 1084 (Einmündungsbereich mit Ortsdurchfahrt ...) als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung. Zwar mag der Verlauf der Y-förmig aufeinander treffenden Ortsdurchfahrten der ... und ... sowie ihre straßenrechtliche Zuordnung auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die von Nordwesten nach Südosten führende Ortsdurchfahrt der ... über den Einmündungsbereich hinaus einen durchgehenden Straßenzug darstellt, der die von Westen kommende Ortsdurchfahrt der ... aufnimmt. Der Einmündungsbereich ist aber nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern, insbesondere mit Blick auf den Ausbauplan, bautechnisch augenfällig anders gestaltet, nämlich so, dass die Ortsdurchfahrt der ... - nach Abschluss der Bauarbeiten - an der Einmündung endet. Sie wird ihrerseits von dem aus Westen kommenden und an der Einmündung nach Südosten schwenkenden, einheitlich wirkenden Straßenzug (Ortsdurchfahrt der ... und ... südöstlicher Teil) aufgenommen. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des Gehwegs im Einmündungsbereich vor den Grundstücken FlNrn. 831 und 831/1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er stellt eine deutliche Zäsur dar, die den Verlauf der Ortsdurchfahrt ... optisch deutlich unterbricht und zugleich die Verschwenkung des Straßenzugs zur Ortsdurchfahrt ... markant hervorhebt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

b) Der weitere Einwand, der Antragsgegner habe bei Berechnung der Vorauszahlung einen zu hohen Nutzungsfaktor angesetzt, muss im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

Mit der Beschwerde ist allerdings davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Gebäude (Lagerhalle) nur ein einziges Vollgeschoss aufweist. Davon geht inzwischen auch der Antragsgegner aus (S. 2 des Schriftsatzes vom 15.4.2014 an das Verwaltungsgericht). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann § 8 Abs. 10 ABS keine Anwendung finden. Diese Sonderregelung gilt nur für den Fall, dass die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht festgestellt werden kann. Das trifft auf die Lagerhalle - anders als für den im Parallelverfahren 6 CS 14.1466 zu beurteilenden Sägespanbunker - nicht zu.

Demnach hätte der Antragsgegner bei der Aufwandsverteilung das Grundstück der Antragstellerin im Ausgangspunkt nur mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 (statt 1,3) berücksichtigen dürfen. Dieser Fehler zum Nachteil der Antragstellerin hat sich indes betragsmäßig nicht ausgewirkt, weil er durch einen gegenläufigen Fehler in (mindestens) voller Höhe saldiert wird. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 15. April 2014 zugleich plausibel hervorgehoben, dass das Grundstück - anders als ursprünglich angenommen - zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werde, weshalb der Nutzungsfaktor nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um 50 v. H. (auf 1,5) zu erhöhen und zugleich die bislang vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung wegen § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS zu streichen sei. Die gewerbliche Nutzung der Lagerhalle wird in der Beschwerdebegründung mittelbar bestätigt, indem ausgeführt wird, dort würden Regale mit Holzwerkstoffen (wohl für den benachbarten Zimmereibetrieb) gelagert. Dass das Grundstück im Übrigen als private Grünfläche genutzt wird, ist in Zusammenhang mit der Auferlegung eines Artzuschlags unerheblich. Denn bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile nach ständiger Rechtsprechung maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Anders als im Parallelverfahren 6 CS 14.1470 kommt mit Blick auf die prägende gewerbliche Nutzung des Gebäudes keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht; denn private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29).

Ist demnach von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks auszugehen, so scheidet gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS der Ansatz einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung, wie sie in der ursprünglichen Berechnung zugunsten der Antragstellerin enthalten war, zwingend aus.

Diese gegenläufigen Berechnungsfehler wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids aus. Im gerichtlichen Verfahren zur Prüfung eines Abgabenbescheids kommt es nämlich nicht auf die Fehlerfreiheit des zur Begründung angeführten Rechenwerks, sondern allein darauf an, ob die geforderte Abgabe der Höhe nach gemessen am materiellen Recht gerechtfertigt ist. Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Bescheids von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet, ob ein - ganz oder teilweise - fehlerhaft begründeter Beitragsbescheid mit fehlerfreier Begründung insgesamt oder jedenfalls in Höhe eines vom Gericht zu ermittelnden Teilbetrages aufrechterhalten werden kann (BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253/254 m. w. N.). In diesem Zusammenhang sind Berechnungsfehler zugunsten und zum Nachteil der Herangezogenen zu saldieren. Die Grenze zur Wesensänderung eines Abgabenbescheids liegt dort, wo die Abgabenart oder der Bezugsgegenstand geändert werden, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Die von der Antragstellerin zu erbringende Vorauszahlung ist nicht zu hoch (sondern zu niedrig) berechnet, weshalb der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren wohl uneingeschränkt zu bestätigen sein wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 – W 3 K 14.1393 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.402,22 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (in seinem klageabweisenden Teil) zuzulassen‚ ist unbegründet.

Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO, die der Kläger innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt.

Der Kläger wurde vom beklagten Markt auf der Grundlage der Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 30. Juli 2013 mit Bescheid vom 12. August 2013 für sein Grundstück FlNr. 1080 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege an der Ortsdurchfahrt der „Kreisstraße WÜ 59 ‚Grombühl‘ – Abschnitt II/Richtung Holzkirchhausen“ (im Folgenden: Ortsdurchfahrt) in Höhe von 7.672,08 € herangezogen. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, B.v. 4.6.2014 – W 3 S. 14.331 – und BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1470 –). Seiner (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 19. November 2015 nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat den Bescheid insoweit aufgehoben, als eine Vorauszahlung von mehr als 7.402,22 € verlangt wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorauszahlungsverlangen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Der Höhe nach müsse es aber reduziert werden, weil der Beklagte bei der Aufwandsverteilung das Außenbereichsgrundstück FlNr. 842 als bevorteilt hätte berücksichtigen und das Grundstück FlNr. 1082 mit einem höheren Faktor hätte ansetzen müssen. Demgegenüber habe der Beklagte das klägerische Grundstück zu Recht wegen gewerblicher Nutzung mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS veranschlagt.

Die Einwände, die der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil vorbringt, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. Mit dem Verwaltungsgericht ist das Vorauszahlungsverlangen weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten bereits durchgeführten Baumaßnahmen an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG darstellen und dieser mithin nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag verlangen darf (und muss).

aa) Beitragsfähige Einrichtung ist entgegen der Sichtweise des Klägers die Ortsdurchfahrt insgesamt, nicht die fahrbahnbegleitenden Gehwege, bei denen es sich nur um eine unselbstständige Teileinrichtung dieser Straße handelt.

Wie der Senat bereits im Eilverfahren unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben hat, gehören zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ 59, und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1466 – juris Rn. 10 m.w.N.). Auch wenn eine Gemeinde die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb ihre Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann. Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) – auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt an.

Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung (hier: Ortsdurchfahrt) insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG – vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung – auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Straße (Ortsdurchfahrt) erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die ausgebauten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 16 m.w.N.).

bb) Der Ausbau der Gehwege entlang der Ortsdurchfahrt stellt eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar, die in die Straßenbaulast des Beklagten fällt und für die dieser kraft Gesetzes einen Beitrag von den bevorteilten Grundstückseigentümern erheben soll (zur Beitragserhebungspflicht vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl 2017, 200 ff.).

Die alten Gehwege waren ausweislich der Zustandsdokumentation in den Behördenakten teils verschlissen, teils nicht durchgehend angelegt. Ihr Ausbau führt zu einer Erneuerung und Verbesserung der Ortsdurchfahrt. Daran ändert der Einwand des Klägers nichts, der Gehweg auf der südlichen Straßenseite, an der sein Grundstück liegt, sei nach dem Ausbau mit einer einzigen punktuellen Ausnahme durchgehend unter 1 m breit und damit unzumutbar schmal. Die Beitragsfähigkeit für den südlichen Gehweg entfiele nur dann, wenn dieser funktionsunfähig wäre, also seine ihm nach dem Ausbauprogramm zugedachte verkehrstechnische Funktion nicht erfüllen könnte. Davon kann keine Rede sein, auch wenn wegen der beengten Verhältnisse die in den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen“ genannte (idealtypische) Mindestbreite von 1,50 m deutlich unterschritten wird. Diese Empfehlungen haben indes keine verbindliche Wirkung wie ein Gesetz. Der genannte Wert zielt darauf ab, eine störungsfreie Begegnung zweier Fußgänger zu ermöglichen. Ein Gehweg kann jedoch schon dann – wenn auch eingeschränkt, so doch noch ausreichend – funktionsfähig sein, wenn er den erforderlichen Mindestgehraum für einen Fußgänger bietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 – 6 B 97.2354 – DVBl 2002, 1417 f.). Legt man mit den genannten Empfehlungen für einen Fußgänger eine Grundbreite von 55 cm zu Grunde und veranschlagt zusätzlich beidseitig einen Bewegungsspielraum von jeweils 10 cm, so ergibt sich für den notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers eine Mindestgehwegbreite von 75 cm. Das ist bei dem südlichen Gehweg uneingeschränkt der Fall; denn er ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durchgehend mindestens 0,75 m breit. Selbst wenn die Breite an vereinzelten Engstellen unter diesem Wert bliebe, würde das die Beitragsfähigkeit nicht entfallen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 38 m.w.N.). Das gilt umso mehr, als die Straße im fraglichen Bereich aus dem Ort herausführt, nur einige wenige bebaute Grundstücke wegemäßig erschließt, mithin nicht viele Fußgänger aufnehmen muss und zudem auf der nördlichen Seite über einen zweiten, nach dem Ausbauprogramm mit 1,50 bis 1,87 m deutlich breiteren Gehweg verfügt. Dass durch die Baumaßnahme trotz der beengten Verhältnisse auf der südlichen Straßenseite – anstelle des früheren, mit der Fahrbahn höhengleichen Seitenstreifens – ein dem Mindeststandard genügender, durch Bordsteine von der Fahrbahn getrennter zweiter Gehweg zur Verfügung gestellt wird, stellt in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung dar. Dies bewirkt nicht nur eine sicherere Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, sondern vermindert auch das Überqueren der Fahrbahn, um auf den nördlichen Gehweg zu gelangen.

Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster führen zu keiner anderen Beurteilung. Dieses hatte zwar mit Urteilen vom 29. November 1989 – 2 A 1419/87 (NWVBl 1990, 311 ff.) und vom 21. Februar 1990 – 2 A 2787/86 – (NVwZ-RR 1990, 643 ff.) für das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht die Auffassung vertreten, dass ein Gehweg seine Funktion nicht erfüllen kann, wenn er einen ungehinderten Begegnungsverkehr nicht zulässt, also eine Breite von 1,50 m nicht erreicht. Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich aufgegeben und als Mindestbreite den für einen – einzelnen – Fußgänger erforderlichen Raum, also 75 cm, als ausreichend angesehen (OVG Münster, U.v. 20.7. 1992 – 2 A 399/91 – NVwZ-RR 1993, 102 ff.; U.v. 1.9.2009 – 15 A 1102/09 – NVwZ-RR 2009, 939 f.; weitergehend OVG Koblenz, U.v. 21.1.2009 – 6 A 10697/08 – juris, das einen nur 60 cm breiten, höhengleich mit der Fahrbahn angelegten Gehweg genügen lässt).

cc) Der Sondervorteil, der die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die Ortsdurchfahrt mit den teils erneuerten, teils verbesserten Gehwegen in Anspruch zu nehmen (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 13 f. m.w.N.). Ein solcher Sondervorteil kommt ohne Zweifel auch dem Grundstück des Klägers zu, weil es unmittelbar an der Straße liegt und bebaut ist.

b) Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte das klägerische Grundstück FlNr. 1080 zu Recht wegen gewerblicher Nutzung mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS veranschlagt hat.

aa) Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind dann, wenn in einem Abrechnungsgebiet von einer Orts Straße (oder Ortsdurchfahrt) auch, d.h. neben anders genutzten Grundstücken, solche Grundstücke erschlossen werden, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, für diese Grundstücke die nach § 8 Abs. 2 ABS entsprechend der Anzahl der Vollgeschosse zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Die Belastung mit einem solchen grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) setzt demnach nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 6 m.w.N.). Da der Nutzungsfaktor für bebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten, wie dasjenige des Klägers, nach der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen – nicht der zulässigen – Vollgeschosse zu bestimmen ist (§ 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS), kommt es auf einen Vergleich der tatsächlich vorhandenen, gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Flächen mit den tatsächlich vorhandenen (nicht den zulässigen), anderweitig genutzten Flächen an.

Für diesen Flächenvergleich ist, wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 6 ZB 08.2719 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet jedoch, wie der Senat bereits im Eilverfahren hervorgehoben hat, nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 6 CS 14.1470 – juris Rn. 14). Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Den Umfang des Ziel- und Quellverkehrs bestimmt regelmäßig – aber eben nicht ausnahmslos – die Gebäude-, nicht die Freiflächennutzung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl 2002, 469).

Aus diesem Grund sind etwa private Grünflächen auf einem gemischt genutzten Grundstück hinsichtlich ihrer Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent und können, wenn etwa das Gebäude zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird, die Auferlegung eines Artzuschlags nicht in Frage stellen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Freiflächennutzung nicht in dieser Weise indifferent, sondern eindeutig gewerblich ausgerichtet ist und typischerweise Ziel- und Quellverkehr auslöst. Solche spezifische gewerbliche Freiflächennutzung ist ausnahmsweise beim Flächenvergleich zu berücksichtigen und kann damit auch dann zu einem Artzuschlag führen, wenn innerhalb des Gebäudes der gewerblich genutzte Teil für sich betrachtet unter der satzungsmäßigen Grenze liegt (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2000 – 6 B 97.112 – juris Rn. 29; Driehaus in ders. Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 471a).

Für den Flächenvergleich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten zugrunde zu legen. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden (BayVGH, U.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 23). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung prognostisch zu bewerten, ob bei Entstehen der Beitragspflichten ein Artzuschlag anzusetzen sein wird.

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist das klägerische Grundstück FlNr. 1080 mit einem Artzuschlag zu belasten, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids am 12. August 2013 zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden ist.

Zwar hat der Kläger substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen in dem Hauptgebäude und der Garage der Anteil der gewerblich genutzten im Verhältnis zu den wohngenutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter einem Drittel liegt. Dabei kann dahin stehen, ob der gewerblich genutzte Teil entsprechend der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zusammenstellung der Betriebsprüfungsstelle von August 2012 55,18 qm beträgt oder entsprechend dem Klagevorbringen nur 35,44 qm. Ebenso kann es offen bleiben ob die zu Wohnzecken genutzten Flächen entsprechend der Zusammenstellung der Betriebsprüfungsstelle 296,52 qm (212,52 qm im Hauptgebäude + 84 qm in der Garage) betragen oder ob das leer stehende Obergeschoss (106,98 qm) hiervon abzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 98.2837 – BayVBl 2002, 469 f.) bzw. der Abstellraum im Keller (16,25 qm) oder gar das als private Lagerfläche genutzte Dachgeschoss hinzuzurechnen sind.

Die Einzelheiten der Geschossflächenberechnung für das Hauptgebäude und die Garage sind deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, dass beim Flächenvergleich neben dem Hauptgebäude mit Garage auch die gewerblich genutzten Nebengebäude und die – erhebliche – spezifische gewerbliche Freiflächennutzung zu berücksichtigen sind und danach der gewerbliche Anteil in jedem Fall über einem Drittel liegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem insgesamt 1.655,00 qm großen Grundstück neben dem Hauptgebäude noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle von 4 x 13 m (52 qm), ferner drei überdachte Holzlagerregale mit den Maßen 20 x 2,5 m (50 qm), 8 x 1,5 m (12 qm) und 10 x x1,5 m (15 qm) und schließlich eine nicht genau bemessene Lagerfläche für Zimmereimaterialien und Betriebsmittel. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das westlich gelegene, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1075, auf dem der Kläger eine Zimmerei betreibt (Gegenstand des Parallelverfahrens 6 ZB 16.677). Die weitaus überwiegende Grundstücksfläche (etwa 1.100 qm zwischen dem zur abgerechneten Orts Straße ausgerichteten Hauptgebäude im Norden und der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ 60 im Süden) werden ausweislich der in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Lichtbilder und der weiteren Unterlagen gemeinsam mit dem Grundstück FlNr. 1075 gewerblich genutzt. Die Lichtbilder zeigen von der Ortsdurchfahrt aus eine Zufahrt auf das einheitliche Betriebsgelände, welche die gesamte Fläche zwischen dem Hauptgebäude auf dem Grundstück FlNr. 1080 und der Betriebshalle auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1075 einnimmt. An die Zufahrt schließt sich ein einheitlicher, befestigter Betriebshof mit Stell- und Lagerflächen an, wobei sich der weit überwiegende Teil der befestigten Freiflächen zusammen mit den Holzlagerregalen auf dem Grundstück FlNr. 1080 befindet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers nur ein Fünftel dieser Freifläche (ca. 200 qm) als spezifisch gewerblich genutzt ansieht, errechnet sich zusammen mit der gewerblich genutzten Fläche im Hauptgebäude (mindestens 35,44 qm) und in der Lagerhalle (52 qm) sowie den drei Holzlagerregalen (insgesamt 77 qm), eine gewerblich genutzte Fläche von 364,44 qm. Das ist im Vergleich zu den wohngenutzten Flächen in jedem Fall weit mehr als ein Drittel, das § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS als Grenze für die Auferlegung eines Artzuschlags festlegt.

Dass der Kläger seinen Angaben zufolge inzwischen den Betrieb verkleinert und die gewerblich genutzte Fläche auf dem Grundstück FlNr. 1080 reduziert hat, ist für die Beurteilung des streitigen Vorauszahlungsbescheids unbeachtlich. Ob sich die Änderungen auf die Höhe des endgültigen Beitrags auswirken können, hängt davon ab, wann die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind oder noch entstehen.

2. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe greifen ebenfalls nicht durch.

a) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die angesprochenen Fragen zur Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme an den Gehwegen und zur Veranschlagung des klägerischen Grundstücks mit einem Artzuschlag lassen sich aus den oben genannten Gründen aufgrund des Gesetzes sowie der Senatsrechtsprechung ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

b) Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, ob der Ausbau der Gehwege an einer Ortsdurchfahrt nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG beitragsfähig sein kann und unter welchen Voraussetzungen er funktions(un) fähig ist, sind, soweit sie überhaupt verallgemeinernd beantwortet werden können, geklärt. Entsprechendes gilt mit Blick auf den erforderlichen Flächenvergleich bei gemischt genutzten Grundstücken zur Auferlegung eines satzungsrechtlichen Artzuschlags.

c) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der (Rechtssatz-)Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (BayVGH, B.v. 26.8.2016 – 6 ZB 15.2238 – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es.

d) Schließlich muss auch die Rüge ohne Erfolg bleiben, das Verwaltungsgericht hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Nutzung der Flächen im Hauptgebäude und der Garage nachkommen müssen. Auf der Grundlage seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung ablehnen, es komme auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.