Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 15.402

bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahne Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger nahm am 7. Juli 2014 an dem besonderen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, im Einstellungsjahr 2015 teil, wobei er die Platzziffer 6 von 8279 Prüfungsteilnehmern erreichte. Am 3. Oktober 2014 bewarb sich der Kläger beim Bayerischen ... um die Einstellung als Steuersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2015. Am 27. Oktober 2014 fand beim Finanzamt B … ein Vorstellungsgespräch statt, in welchem intern festgestellt wurde, dass der Kläger für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen nicht geeignet sei. Am 5. Februar 2015 fand auf Einladung des Bayerischen Landesamts für Steuern „aufgrund des Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … ein weiteres Gespräch“ mit dem Kläger bei dieser Behörde statt. Der Gesprächsverlauf wurde in einem Aktenvermerk vom 25. Februar 2015 festgehalten, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Abschließend wurde festgestellt, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel an der persönlichen wie der charakterlichen Eignung des Klägers für eine Einstellung bestünden. Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher abzusehen.

Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das ... dem Kläger mit, dass er für eine Einstellung mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, nicht geeignet sei, so dass von einer Einstellung als Steuersekretäranwärter abgesehen werden müsse. Mit Schreiben vom 28. April 2015 wurden dem Kläger die Gründe für die Feststellung der persönlichen Nichteignung mitgeteilt.

Unter dem 24. August 2015 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum 1. September 2015 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einstweilen zuzulassen.

Mit Beschluss vom 28. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag ab. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 7. Mai 2015, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 2. April 2015 wird aufgehoben

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen.

Hilfsweise:

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, über die Einstellung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Hilfsweise:

  • 4. Es wird festgestellt, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das zur Feststellung der persönlichen Eignung mit dem Kläger geführte Vorstellungsgespräch bedürfe einer mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Einklang stehenden Rechtsgrundlage, welche vorliegend nicht gegeben sei, so dass die Nichteignung des Klägers nicht auf dieses Vorstellungsgespräch gestützt werden dürfe. Insbesondere seien § 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sowie § 9 BeamtStG hierfür keine ausreichenden Rechtsgrundlagen. Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter könne nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG nur entweder Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 8 LlbG sein. Nachdem der Beklagte ein solches wissenschaftlich fundiertes Verfahren objektiv und nach eigenem Bekunden nicht angewandt habe, habe die Überprüfung der persönlichen Eignung allenfalls noch Gegenstand einer Einstellungsprüfung sein können. Eine solche habe der Beklagte jedoch „abgewählt“, indem er sich an deren Stelle gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG für die Durchführung des besonderen Auswahlverfahrens entschieden habe. Dieses Verfahren habe – im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 LlbG sowie der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (AVfV) – nur eine schriftliche Prüfung sowie die Berücksichtigung schulischer Leistungen in bestimmten Fächern zum Gegenstand, jedoch keine mündliche Überprüfung der persönlichen Eignung. Die möglichen Regelungsorte für ein Vorstellungsgespräch mit Prüfungscharakter seien auch gesetzlich abschließend benannt, so dass für eine weitere alternative Verfahrensweise zur Feststellung der persönlichen Eignung kein Raum bleibe. Es existiere nach alledem keine Rechtsgrundlage für das durchgeführte Vorstellungsgespräch im Leistungslaufbahngesetz oder aufgrund dieses Gesetzes. Eine normative Grundlage sei jedoch aufgrund der Wesentlichkeitstheorie, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen müsse, zwingend erforderlich. Wesentliche Entscheidungen lägen mit Blick auf die Regelung des Berufszugangs und den damit verbundenen Grundrechtseingriff in Art. 12 GG, welcher vorliegend über Art. 33 Abs. 2 GG hinaus anwendbar sei, hier vor. Dies gelte unter anderem für Fragen des Prüfungsverfahrens, die Bewertung der Leistungen, die Wiederholungsmöglichkeit sowie die Voraussetzungen für das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Im Übrigen dürfe bei Anwendung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LlbG – wie vorliegend – nicht die in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlBG geregelte Rechtsfolge des Nichtbestehens angewandt werden, da dort explizit nur auf die Alternative 2 des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlBG verwiesen werde. Im Verfahren nach der Alternative 1 könne die Einstellung somit nur nach dem Nichtbestehen der Einstellungsprüfung in ihrer Gesamtheit verweigert werden und nicht allein bei einem Nichtvorliegen der persönlichen Eignung. Nach der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG werde die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen einer eigenständigen mündlichen Prüfung zwar gestattet. Diese dürfe aber nur unter Heranziehung wissenschaftlicher Maßstäbe erfolgen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch vorliegend nicht zur Anwendung gekommen.

Darüber hinaus sei der Kläger über den Charakter insbesondere des zweiten Vorstellungsgesprächs am 5. Februar 2015 vor dem ... als Teil der Prüfung bewusst oder unbewusst im Unklaren gelassen worden. Es sei ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2016 lediglich mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … beabsichtigt sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Er habe dementsprechend für die Vorbereitung nicht den zeitlichen Rahmen aufgebracht, den er aufgebracht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine Prüfung handelt.

Des Weiteren trug der Kläger vor, dass er im Rahmen des Einstellungsverfahrens aufgrund seines Alters, gegebenenfalls auch seiner regionalen Herkunft, diskriminiert worden sei. So sei er trotz seiner sehr guten Platzziffer überhaupt erst auf seine eigene Initiative hin zu einem ersten Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Auch die weiteren zeitlichen Abläufe wiesen eindeutig auf eine Diskriminierung wegen Alters hin. So habe zwischen dem ersten und dem zweiten Vorstellungsgespräch ein Zeitraum von (ursprünglich) etwa vier Monaten gelegen, was vor dem Hintergrund seiner sehr guten Platzziffer im besonderen Auswahlverfahren und der Pflicht zur Einstellung nach der Reihenfolge in der Rangliste nur den Schluss einer Diskriminierung zulasse. Auch der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem zweiten Auswahlgespräch und der ablehnenden Entscheidung bekräftige diese Annahme. Diese werde zusätzlich dadurch gestützt, dass er auch bei anderen Gebietskörperschaften, bei denen er sich beworben habe, nicht einmal auf seine persönliche Eignung hin überprüft worden sei, was angesichts der dort nur wenigen bekannten persönlichen Daten mit großer Sicherheit auf sein höheres Lebensalter zurückzuführen sei.

Schließlich rügt der Kläger die Begründung und das Ergebnis des beim ... durchgeführten Vorstellungsgespräches. Dieses sei stark von persönlichen Befindlichkeiten seitens der Vertreter des Beklagten gegenüber dem Kläger geprägt gewesen. Dies zeige im Nachhinein etwa die Wortwahl in der ihm übersandten Begründung. Die Einschätzungen des Beklagten seien von Ungenauigkeiten, Behauptungen, Spekulationen und Unterstellungen geprägt. Nachweise für die Behauptungen würden nicht erbracht. Der Kläger setzte sich in diesem Zusammenhang mit den einzelnen Formulierungen aus der Begründung der ablehnenden Entscheidung auseinander.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

In Begründung dessen wurde vorgetragen, dass der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt worden sei. Nach § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Vorliegend habe der Kläger sich als persönlich nicht geeignet erwiesen, so dass seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht möglich sei. Die Beurteilung der Eignung stelle einen Akt wertender Erkenntnis dar, der gerichtlich nicht voll überprüfbar sei. Es bestehe seitens des Dienstherrn ein breiter Beurteilungsspielraum sowie Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliege, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Derartige Fehler seien vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellten Vorstellungsgespräche Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG dar und seien somit ein nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 LlbG zulässiges Instrument zur Überprüfung der persönlichen Eignung. Eine wissenschaftliche Fundiertheit des Vorstellungsgespräches sei gerade nicht erforderlich, da der Beklagte nicht von der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG Gebrauch gemacht habe, sondern von dessen 1. Alternative. Diese Vorschrift stelle auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen dar. Vorstellungsgespräche stellten ein anerkanntes Mittel zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Bewerbers dar, der noch nicht bei einem Dienstherrn beschäftigt sei und für dessen persönliche Eignung dem Dienstherrn daher andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stünden. Auch verkenne der Kläger, dass für die Überprüfung der fachlichen Eignung und der persönlichen Eignung unterschiedliche Prüfungsverfahren wählbar seien. Eine weitergehende normative Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen sei auch unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie nicht erforderlich. Art. 12 GG sei vorliegend nicht einschlägig; dieser gelte prinzipiell nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Etwas anderes gelte nur, wenn eine staatliche organisierte Ausbildung nicht nur der Deckung des eigenen staatlichen Bedarfes diene, sondern rechtlich oder faktisch Voraussetzung für die Ausübung von Berufen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes sei, mithin die Ausbildung eine allgemeine Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 GG darstelle, was bei der Ausbildung in der zweiten Qualifikationsebene der Steuerverwaltung nicht der Fall sei. Selbst bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen bestehe im Übrigen kein Anspruch auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, was sich aus Art. 25 LlbG ergebe; ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben.

Aus der gewählten Formulierung in der Einladung zum Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 habe der Kläger ersehen können, dass sein Einstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und das anberaumte Gespräch Einfluss auf seine Einstellung haben würde. Die Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ sei nicht notwendig gewesen, vielmehr habe der Kläger selbst erklärt, dass er sich auf das Gespräch vorbereitet habe, was er nicht getan hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diesem im Rahmen des Einstellungsverfahrens keine Bedeutung zukommt. Sämtliche Bewerber, die sich einem zweiten Vorstellungsgespräch unterzogen hätten, hätten hierfür eine Einladung mit demselben Wortlaut erhalten. Ein Verstoß gegen ein faires Verfahren oder die Chancengleichheit liege somit nicht vor.

Die Beklagte erläutert, dass eine Diskriminierung wegen Alters nicht vorgenommen worden sei. Aufgrund des durch den Bayerischen Landespersonalausschuss durchgeführten besonderen Auswahlverfahrens habe das ... erst durch die Initiativbewerbung vom 7. Oktober 2014 vom Einstellungsinteresse des Klägers erfahren. Nach dem ersten Vorstellungsgespräch habe sodann zunächst die Personalakte des Klägers beigezogen werden müssen, wie dies regelmäßig bei Bewerbern mit Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst der Fall sei. Darüber hinaus sei eine große Vielzahl von Arbeiten betreffend das Bewerbungsverfahren für die Einstellung in die zweite und dritte Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung durchzuführen gewesen. Auch sei der Posten der Ausbildungsreferentin aufgrund eines Stellenwechsels ab Februar 2015 mehrere Monate unbesetzt gewesen. Das Einstellungsverfahren des Klägers habe sich nicht außergewöhnlich lange hingezogen. Die ersten Einstellungszusagen seien zwar bereits am 21. November 2014 versandt worden, die letzten jedoch erst am 25. August 2015. Die Vorstellungsgespräche beim ... seien zwischen Dezember 2014 und August 2015 durchgeführt worden, das Gros bis Ende Februar 2015. Die Arbeitsabläufe, welche ganz überwiegend durch lediglich zwei Mitarbeiterinnen durchzuführen seien, wurden eingehend geschildert. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensgestaltung im Ermessen des Beklagten liege.

Der Beklagte widersprach den Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Durchführung und Begründung sowie dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs.

Der Kläger wiederum gab am 26. August 2016 zu der aus seiner Sicht teilweise inkorrekten und unzutreffenden Wiedergabe seiner Einlassungen und Reaktionen im Vorstellungsgespräch vom 5. Februar 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zum Verfahren beigezogenen Akte aus dem Verfahren W 1 E 15.787 sowie der ebenfalls beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung unter Ziffer 3 hilfsweise gestellten Antrag begründet. Dieser Antrag ist dergestalt auszulegen, dass mit ihm auch die Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2016 begehrt wird (§ 88 VwGO). Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2015 steht diesem Anspruch entgegen; er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt hat, ihn als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen, war die Klage abzuweisen, da ein diesbezüglicher gebundener Anspruch gegen den Beklagten nicht besteht. Über den weiteren Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war, musste aufgrund des Erfolges des vorrangigen Hilfsantrages nicht mehr entschieden werden.

I.

Der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV wird vorliegend dadurch verletzt, dass der Beklagte die Nichteinstellung des Klägers wegen fehlender persönlicher und charakterlicher Eignung auf das negative Ergebnis des mit diesem geführten Vorstellungsgespräches beim... gestützt hat, ohne dass für die Durchführung eines solchen Vorstellungsgespräches sowie die hieran vom Beklagten geknüpfte Rechtsfolge der Nichteignung und nachfolgende Nichteinstellung eine normative Ermächtigung existiert.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV einen grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Verbescheidung seines Einstellungsgesuchs unter Beachtung des Leistungsprinzips, so genannter Bewerberverfahrensanspruch. Jeder Bewerber hat ein formelles subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 21). Der im Rahmen der Einstellung zu beachtende Begriff der Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtenStG umfasst neben den geistigen Anlagewerten, den körperlichen und gesundheitlichen Verhältnissen auch charakterliche Eigenschaften und Persönlichkeitswerte (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band I, § 9 BeamtStG Rn. 33). Bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einstellungsbehörde über einen Beurteilungsspielraum verfügt, welcher auf der Rechtsfolgenseite um ein Auswahlermessen ergänzt und teilweise überlagert wird (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 23 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beurteilungs- oder Ermessensfehler aufweist, insbesondere, ob sie gegen Verfahrensvorschriften verstößt, den gesetzlichen Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkennt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 24).

1. Die Feststellung der persönlichen Eignung hat dabei rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. So ist insbesondere der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes auch bei beamtenrechtlichen Prüfungen strikt zu beachten. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Grundsatz gilt auch für das Prüfungswesen (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 – juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Die vorliegend von dem Beklagten aufgestellte Anforderung, die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vom Bestehen eines Vorstellungsgesprächs zur Feststellung der persönlichen Eignung abhängig zu machen, stellt eine Regelung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst und damit letztlich für den Einstieg in die entsprechende Fachlaufbahn dar und berührt damit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, das vorliegend durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Der Gesetzgeber muss auch in einem solchen grundrechtsrelevanten Bereich nicht alle Details des Prüfungsverfahrens selbst regeln; es genügt, wenn aufgrund einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. Dagegen wäre eine Regelung insbesondere der Bestehensanforderungen in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 a.a.O.; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris; BayVGH, B.v. 17.6.2010 – 7 ZB 10.375 – juris).

2. Das vorliegend mit dem Kläger durchgeführte Vorstellungsgespräch stellte eine Prüfung in dem dargestellten Sinne dar und bedurfte daher der normativen Ermächtigung. Den Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches hat der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens selbst ausdrücklich bestätigt, indem er etwa im Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Juni 2015 (Bl. 96 der Akte) ausgeführt hat, die Vorstellungsgespräche stellten „Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG“ dar. Weiter wurde in demselben Schriftsatz erklärt, dass in dem Einladungsschreiben für das Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 beim ... die (ausdrückliche) Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ nicht notwendig gewesen sei. Darüber hinaus wird auch im Beklagtenschriftsatz vom 3. August 2016 vom „Prüfungscharakter der Vorstellungsgespräche“ gesprochen (Bl. 232 der Akte). Derselbe ergibt sich auch daraus, dass die Vorstellungsgespräche flächendeckend mit sämtlichen Einstellungsbewerbern geführt wurden und eine Ergänzung zu dem als Prüfung durchgeführten besonderen Auswahlverfahren, in welchem die fachliche Eignung der Bewerber festgestellt wird, darstellen sollen. Dieser ergänzende Charakter zum besonderen Auswahlverfahren spricht ebenso für das Vorliegen einer Prüfung wie die Tatsache, dass dem erfolgreichen Bestehen des Vorstellungsgespräches konstitutive Bedeutung für die Einstellung zukommt (vgl. zu beiden Aspekten die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...de...pdf, abgerufen am 6. Dezember 2016). Schließlich ergibt sich der Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches zur Feststellung der persönlichen Eignung auch bereits aus dem gesetzlichen Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter Gegenstand von „Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens“ sein kann. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 kann bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene an die Stelle der Einstellungsprüfung ein besonderes Auswahlverfahren treten. Nachdem sich der Beklagte nach eigenem Bekunden für die erste Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG (i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LlbG) entschieden hat und kein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu näher unten), muss die Feststellung der persönlichen Eignung nach dem Willen des Gesetzgebers Gegenstand der Einstellungsprüfung bzw. des an deren Stelle tretenden besonderen Auswahlverfahrens sein, welches ebenfalls eine Prüfung darstellt. Der Gesetzgeber geht durch die explizite Benennung des Begriffs „Prüfung“ offensichtlich selbst davon aus, dass der Feststellung der persönlichen Eignung ein Prüfungscharakter innewohnt, so dass die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch förmliches Gesetz oder durch Rechtsverordnung, welche auf einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Ermächtigung beruht, festzulegen sind.

3. Das Erfordernis einer normativen Ermächtigung wird darüber hinaus nicht dadurch obsolet, dass dem mit dem Kläger geführten Vorstellungsgespräch nur eine „abrundende Bedeutung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. Juni 2010 (Az: 7 ZB 10.375 – juris Rn. 20) zukäme. Dieser hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass zwar die ergänzende Berücksichtigung eines Vorstellungsgesprächs, bei dem sich der Dienstherr für das zu findende Eignungsurteil einen Eindruck von der Persönlichkeit des Bewerbers verschaffe, zur Abrundung der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Grundlage möglich sei. Er hat jedoch zugleich eindeutig darauf hingewiesen, dass für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend seien. Auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben seien, bedürften Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen solle, einer normativen Grundlage, die zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte einschließlich des Auswahlverfahrens regeln müsse. Für eine Wertung des Ergebnisses eines strukturierten Interviews als „k.o.-Kriterium für die Einstellungsentscheidung“ seien die (seinerzeit) geltenden Bestimmungen jedenfalls nicht ausreichend. Auch wenn der Bayer. Verwaltungsgerichtshof den Begriff und die Situation der „Abrundung einer Einstellungsentscheidung“ nicht näher erläutert hat, so hat er doch klar und eindeutig für eine flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfung, deren Ergebnis konstitutive Wirkung für die Einstellung im Sinne eines „k.o.-Kriteriums“ haben soll, ausdrücklich eine hinreichend bestimmte normative Grundlage gefordert. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof beschriebene Situation ist bei den Einstellungsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene im Fachbereich des Landesamtes für Steuern gegeben, da in diesem Rahmen – wie bereits ausgeführt – eine Prüfung hinsichtlich der persönlichen Eignung mittels Vorstellungsgespräch abgehalten wird, welche flächendeckend und formalisiert eingeführt ist (vgl. wiederum die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...bayern.de/i...pdf sowie den in der mündlichen Verhandlung übergebenen internen Leitfaden des Bayerischen Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch). Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass dem Bestehen des Vorstellungsgesprächs konstitutive Wirkung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zukommt, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unbehelflich, wonach dem Gespräch beim Bayerischen ... lediglich abrundende Wirkung im Hinblick auf das zuvor geführte Vorstellungsgespräch beim Finanzamt Bad Kissingen zugekommen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass das Nichtbestehen des Vorstellungsgespräches beim ... als k.o.-Kriterium für die Nichteinstellung des Klägers diente. Rechtlich relevante Unterschiede der vorliegenden Fallgestaltung zu dem vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 entschiedenen Verfahren sind im Übrigen nicht erkennbar.

4. Dem steht nach Überzeugung des Gerichts auch die Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 26. Juni 2014 (Az: BV 14.191 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.) nicht entgegen. Wenn dort ausgeführt wird, dass dann, wenn keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vorliegen, ein strukturiertes Interview wie auch ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben könnten, so wird damit nämlich nicht gleichzeitig festgestellt, dass diese ausschlaggebende Bedeutung ohne gesetzliche Grundlage für ein strukturiertes Interview oder ein Vorstellungsgespräch erfolgen darf. Folgerichtig macht der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die oben getroffene Feststellung eingehende Ausführungen zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das strukturierte Interview und kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass dieses angemessen ausgestaltet sei und eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechtes sichere. In diesem Zusammenhang weist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch auf die Regelungen in Art. 22 Abs. 8 LlbG zum gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren hin. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs führen jedoch im hier zu entscheidenden Verfahren nicht weiter, da der Beklagte vorliegend – wie bereits erwähnt – nach eigenem Bekunden weder ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren im Allgemeinen noch ein strukturiertes Interview im Besonderen durchgeführt hat (vgl. Bl. 96, 211 der Akte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Vielmehr hat sich der Beklagte zur Überprüfung der persönlichen Eignung der 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedient. Soweit anderweitig in der Rechtsprechung die Nichteignung auf ein Vorstellungsgespräch ohne normative Grundlage gestützt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A/02 – juris; OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 – 2 B 294/12 – juris), so unterscheiden sich die dortigen Fallgestaltungen von der vorliegenden dadurch, dass dem Vorstellungsgespräch dort kein Prüfungscharakter zukam (vgl. insoweit ausdrücklich OVG Bremen, a.a.O., Rn. 29), was jedoch – wie oben dargelegt – hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall war, so dass es entsprechend obiger Ausführungen einer normativen Grundlage bedarf.

5. Unter anderem in Reaktion auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 hat der Bayer. Landesgesetzgeber Art. 22 Abs. 1 Satz 2 in das Leistungslaufbahngesetz eingefügt, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines Assessment-Centers oder eines strukturierten Interviews sein kann. Der Beklagte hat sich vorliegend – wie bereits festgestellt – für die erste Variante entschieden (Einstellungsverfahren; vgl. Bl. 96 und 211 der Akte), wobei hier an die Stelle der Einstellungsprüfung das besondere Auswahlverfahren getreten ist, Art. 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 LlbG. Es existiert vorliegend jedoch keine ausreichende normative Grundlage, um auf der Basis eines Vorstellungsgespräches die persönliche Nichteignung des Klägers festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen.

a) Insbesondere kann diese Entscheidung nicht auf Art. 22 LlbG, insbesondere dessen Abs. 1 Satz 2, gestützt werden. Zwar werden in dieser Vorschrift Ziel und Inhalt der Prüfung in ausreichender Weise benannt, indem das Vorliegen der persönlichen Eignung als Ziel und Gegenstand der Überprüfung und darüber hinaus auch die dabei zu überprüfenden Kriterien beispielhaft bezeichnet werden (insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie die Organisationskompetenz). Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch noch nicht um alle wesentlichen Aspekte und Entscheidungen im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes, die einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedürfen. Als wesentlich in diesem Sinne erscheinen zur Überzeugung des Gerichts neben den grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkten insbesondere Regelungen zum Auswahlverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20). Zu der vom Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt nämlich auch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Wirkt sich ein Verfahren unmittelbar auf rechtlich geschützten Positionen aus – wie vorliegend auf Art. 33 Abs. 2 GG – müssen die Verfahrensvorschriften in deren Interesse rechtsatzförmig festgelegt sein (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.1990 – 1 BvR 402 – 87 – juris). Als wesentlich erscheint vorliegend zunächst eine Regelung dahingehend, dass im Rahmen der Einstellungsprüfung bzw. dem besonderen Auswahlverfahren überhaupt von der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Eignung („kann“) Gebrauch gemacht wird. Sodann wäre eine Regelung hinsichtlich der Art der Prüfung (z.B. schriftlich, mündlich etc.) erforderlich gewesen und – gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall – insbesondere dazu, wie sich das Ergebnis der Überprüfung der persönlichen Eignung im Einstellungsverfahren auswirkt. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass der Prüfungsteil zur persönlichen Eignung in eine Gesamtnote gemeinsam mit der Prüfung der fachlichen Eignung einfließt oder aber, dass – wie vorliegend tatsächlich gehandhabt – nur die Kategorien „geeignet/ungeeignet“ gebildet werden und die Nichteignung die Nichteinstellung zur Folge hat. Diese zentrale Frage wäre jedoch normativ zu regeln gewesen (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 22 Rn. 63). Schließlich erscheinen darüber hinaus mindestens noch eine Regelung zur Wiederholungsmöglichkeit der Überprüfung der persönlichen Eignung, die Frage der zuständigen Überprüfungsbehörde sowie spezifische Anforderungen an die Prüfer als wesentlich und damit zwingend regelungsbedürftig.

Dagegen, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinreichend Rechnung trägt und eine ausreichende Grundlage für die angegriffene Entscheidung des Beklagten darstellt, spricht auch die Existenz der Vorschrift des Art. 22 Abs. 8 LlbG, in der der parlamentarische Gesetzgeber selbst explizit Verfahrensregelungen zum wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren über Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift hinaus getroffen hat, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn bereits Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG alle rechtlich notwendigen Regelungen beinhalten würde. Letztlich kann ein nicht wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Prüfung der persönlichen Eignung – wie vorliegend erfolgt – keine geringere normative Regelungstiefe aufweisen als ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren, für welches mit Art. 22 Abs. 8 LlbG wesentliche Verfahrensleitlinien im oben beschriebenen Sinne normativ festgelegt wurden. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedarf vielmehr der Ausfüllung durch eine Rechtsverordnung, um rechtstaatlichen Grundsätzen zu genügen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist, wie noch auszuführen sein wird.

b) Vorliegend erscheint es mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vertretbar, in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG und damit im Rahmen des förmlichen Gesetzes nur den Prüfungsgegenstand in Form der persönlichen Eignung sowie beispielhaft die zu überprüfenden Kriterien als Maßstab festzulegen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 1.12.1978 – VII C 68.77 – juris, wonach mindestens Ziel und Inhalt der Juristenausbildung durch den parlamentarischen Gesetzgeber in den Grundzügen selbst zu bestimmen sind). Ziel und Inhalt der Überprüfung der persönlichen Eignung werden durch Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG hinreichend bestimmt vorgegeben. Wenn aber der Gesetzgeber einen Regelungsbereich nicht umfassend selbst ordnet, so muss er jedenfalls die Leitentscheidungen selbst treffen, welche die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm berechenbar machen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Rechtsverordnungen bedürfen vor diesem Hintergrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein. Dies ergibt sich – auch wenn die Bayerische Verfassung insoweit keine ausdrückliche Regelung wie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthält – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) sowie aus dem in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltenen Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß sich bereits vollständig aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift selbst ergeben. Es gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln. Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzlich Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (BayVerfG, E.v. 28.1.1988 – Vf. 13-VII-86 – juris; BayVGH, U. v. 19.3.2004 – VII BV 03.1953 – juris). In Art. 22 LlbG sind die oben als wesentlich bezeichneten Regelungsgegenstände hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung, die vom Verordnungsgeber zu regeln sind, vom Gesetzgeber nicht explizit benannt worden; insbesondere enthalten die Verordnungsermächtigungen nach Art. 22 Abs. 7 für das besondere Auswahlverfahren und nach Art. 22 Abs. 6 LlbG für die Grundsätze des Prüfungsverfahrens in einer allgemeinen Prüfungsordnung keine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung. Allerdings erscheint es denkbar, vorliegend das Regelungsprogramm des Art. 22 Abs. 8 LlbG, welcher wesentliche Verfahrensvorschriften für das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren enthält, für die Auslegung der Ermächtigungsvorschriften heranzuziehen, nachdem darin Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen Eignung mittels eines anders gearteten Überprüfungsinstrumentes und somit ein paralleler Sachverhalt geregelt wird. Ob diese Auslegung tragfähig ist, kann jedoch dahinstehen, da auch der Verordnungsgeber keine normative Grundlage geschaffen hat, die die vorliegend angegriffene Entscheidung tragen würde.

6. Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensverordnung – AVfV) enthält keine normative Regelung für die Durchführung eines Vorstellungsgespräches zur Prüfung der persönlichen Eignung und eine auf dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs beruhende Nichteinstellung der Bewerber. Entgegen der klägerischen Auffassung erscheint eine Regelung zur Prüfung der persönlichen Eignung in der Auswahlverfahrensverordnung durchaus möglich, denn das besondere Auswahlverfahren tritt nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG an die Stelle der Einstellungsprüfung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG, deren Gegenstand die Überprüfung der persönlichen Eignung sein kann, vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass das besondere Auswahlverfahren vollständig an die Stelle der Einstellungsprüfung tritt und somit auch ein Element der Überprüfung der persönlichen Eignung enthalten kann. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG entgegen, wonach in dem besonderen Auswahlverfahren eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln ist, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Denn nach der Einfügung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) in das Leistungslaufbahngesetz kann – anders als noch in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 – nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG hinsichtlich der Inhalte der Auswahlverfahrensverordnung als abschließend zu betrachten ist. Vielmehr könnte darin auch die Prüfung der persönlichen Eignung geregelt werden. Jedoch ist dies auch nach Aufnahme des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG in das Gesetz nicht geschehen. Gegenstand des besonderen Auswahlverfahrens für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene ist weiterhin allein eine schriftliche Prüfung hinsichtlich der fachlichen Eignung sowie die Berücksichtigung von schulischen Leistungen in bestimmten Fächern, §§ 7, 16, 17 AVfV. In § 12 AVfV wird explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Das Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung wird darin nicht genannt und fließt auch nicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein, vgl. § 10 AVfV. Somit enthält die Auswahlverfahrensverordnung keine normative Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 2. April 2015.

7. Auch die Allgemeine Prüfungsordnung (APO), die gemäß § 6 AVfV für das besondere Auswahlverfahren entsprechend gilt, soweit sich aus der Auswahlverfahrensverordnung nichts anderes ergibt, enthält keine normative Grundlage. Da die Auswahlverfahrensverordnung – im Gegensatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung – keinerlei Regelungen zu einer mündlichen Prüfung enthält, ist bereits davon auszugehen, dass die Auswahlverfahrensverordnung diesbezüglich als abschließend zu betrachten ist, vgl. auch § 15 Abs. 1, Abs. 2 APO. Darüber hinaus würden aber auch die §§ 23 ff. APO, welche die mündliche Prüfung regeln, keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten – nämlich die Nichteinstellung allein aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung – beinhalten. Denn § 24 Abs. 1 APO sieht insoweit vor, dass die mündliche Prüfung sich auf das Prüfungsgebiet der schriftlichen Prüfung erstreckt, soweit Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen. Vorliegend hat sich die mündliche Prüfung jedoch nicht auf den Gegenstand der schriftlichen Auswahlprüfung nach § 17 AVfV bezogen, welche die fachliche Eignung der Bewerber überprüft, sondern auf die persönliche Eignung, ohne dass dies in einer Einzelprüfungsbestimmung festgesetzt wäre. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 APO wird darüber hinaus die Gesamtprüfungsnote aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts sowie einer Hausarbeit gebildet. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung kann dementsprechend nach der Allgemeinen Prüfungsordnung nicht allein ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung sein. Vielmehr wird die Prüfung nach § 30 APO dann nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteilnehmer im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat. Auch dies hat der Beklagte vorliegend nicht zur Grundlage seiner ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger gemacht.

8. Nachdem auch anderweitig keine Verordnungsregelungen ersichtlich sind, die die oben als im rechtsstaatlichen Sinne wesentlich bezeichneten Regelungsaspekte hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung enthalten, ist zur konstatieren, dass der Verordnungsgeber von der ihm in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG eingeräumten Möglichkeit zur Regelung eines Verfahrens zur Überprüfung der persönlichen Eignung keinen Gebrauch gemacht hat.

9. Darüber hinaus stellt auch § 9 BeamtStG keine ausreichende normative Grundlage dar, um aufgrund des mit dem Kläger geführten Vorstellungsgesprächs dessen persönliche Nichteignung festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht reichen das Leistungsprinzip und die sonstigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG) unter Berücksichtigung der verfassungs- und gesetzmäßigen Aufgaben der Verwaltung zur gebotenen normativen Konkretisierung als Rechtsgrundlage nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Denn auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben sind, bedürfen Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen soll, einer normativen Grundlage (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Auch in § 9 BeamtStG – und ebenso wenig in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV – hat der Gesetzgeber nicht die wesentlichen verfahrensmäßigen Gesichtspunkte geregelt, insbesondere nicht, dass von dem erfolgreichen Bestehen einer mündlichen Prüfung zur Feststellung der persönlichen Eignung die Einstellung abhängen soll. Es fehlt den genannten Vorschriften bereits an der notwendigen Bestimmtheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

10. Die Nichteinstellungsentscheidung des Beklagten kann darüber hinaus auch nicht auf Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beklagte bereits nach eigenem Bekunden nicht eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG zur Feststellung der persönlichen Eignung bedient (vgl. Bl. 96, 211 der Akte). Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem mit dem Kläger geführten Gespräch nicht um ein strukturiertes Interview gehandelt habe. Auch darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde. Gegen ein solches spricht u.a. die Tatsache, dass in dem vom ... herausgegebenen Leitfaden zum Vorstellungsgespräch unter Ziffer 1.2 ausgeführt wird, dass über die vorgegebenen Inhalte hinaus Raum für individuelle Gestaltung bleibe. Es handelte sich vielmehr um ein „gewöhnliches“ Vorstellungsgespräch, in dem große zeitliche Anteile der Darstellung des Lebenslaufs durch den Kläger gewidmet waren (vgl. Aktenvermerk des Beklagten v. 25.2.2015). Gegen das Vorliegen eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens spricht schließlich auch, dass das Vorstellungsgespräch grundsätzlich durch das künftige Ausbildungsfinanzamt geführt wird (vgl. Ziffer 1.1 des Leitfadens zum Vorstellungsgespräch). Dies widerspricht der Regelung des Art. 22 Abs. 8 Satz 2 LlbG, wonach für die Durchführung des Verfahrens die Ernennungsbehörde gemäß Art. 18 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) zuständig ist. Ernennungsbehörde wäre im Falle des Klägers jedoch nicht das Finanzamt Bad Kissingen, sondern das ..., vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (ZustV-FM). Selbst wenn man jedoch das zweite mit dem Kläger geführte Gespräch beim ... zugrunde legt, so hätte dem Kläger gemäß Art. 22 Abs. 8 Satz 7 LlbG eine Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Darauf kommt es jedoch wie ausgeführt nicht an, da der Beklagte Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative i.V.m. Abs. 8 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung gebracht hat.

11. Ebenso kann Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG für die Entscheidung des Beklagten nicht analog herangezogen werden. Denn hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat vielmehr explizit in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG auf die 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG verwiesen und die Regelung der Überprüfung der persönlichen Eignung als Gegenstand von Prüfungen nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift dem Verordnungsgeber überlassen. Eine Analogie kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

12. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Leitfaden des Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch vom April 2011 sich als reines Verwaltungsinternum jedenfalls nicht als normative Grundlage für die Ablehnung des Klägers eignet (vgl. wiederum BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20).

13. Eine Überprüfung der persönlichen Eignung außerhalb eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens oder als Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG bzw. außerhalb des an die Stelle der Einstellungsprüfung tretenden besonderen Auswahlverfahrens (Art. 22 Abs. 2 LlbG) erscheint darüber hinaus nicht möglich, da der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG eindeutig geregelt hat, in welchem Rahmen eine Überprüfung der persönlichen Eignung stattfinden kann. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt; etwas anderes lässt sich weder dem klaren Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu der genannten Vorschrift entnehmen (LT-DRS 16/3676, Seite 2). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung aufgrund der bestehenden Grundrechtsrelevanz und wegen des Charakters als Berufszugangsregelung entweder im Gesetz selbst geregelt wissen wollte (vgl. Art. 22 Abs. 8 LlbG) oder aber durch den Verordnungsgeber (vgl. Art. 22 Abs. 7, Abs. 6 LlbG). Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber – gerade mit Blick auf die notwendigerweise einzuhaltende Chancengleichheit – eine Überprüfung der persönlichen Eignung frei jeder normativen Grundlage zulassen wollte. Was die 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG angeht, so ist die Formulierung „Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1“ dahingehend auszulegen, dass die Überprüfung der persönlichen Eignung integraler Bestandteil eben jener Prüfungen bzw. des besonderen Auswahlverfahrens sein muss. Gegen ein weiteres „k.o.-Kriterium“ außerhalb des besonderen Auswahlverfahrens spricht schließlich Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Auswahl – allein – nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in dem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen wird. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt es jedoch dabei, dass darüber hinaus derzeit keine normative Grundlage dafür ersichtlich ist, eine als Prüfung gestaltete Feststellung der persönlichen Eignung im Rahmen flächendeckender Vorstellungsgespräche vorzunehmen.

14. Der sonach gegebene Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung scheitert auch nicht an § 14 Satz 2 1. Halbsatz AVfV, wonach ein Auswahlverfahren grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung hat. Vielmehr steht diese Norm der Einstellung des Klägers nicht entgegen, da § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV ausdrücklich vorsieht, dass von dem Grundsatz der nur einjährigen Geltung des Ergebnisses im Auswahlverfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen möglich sind. Da der Kläger die Auswahlprüfung bestanden und ausreichende schulische Leistungen nachgewiesen hat sowie rechtzeitig um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht hat, kann ihm das Verstreichen des Einstellungstermins im Jahrgang 2015 sowie die Besetzung der entsprechenden Stellen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr hat der Beklagte, der die Einstellung des Klägers nicht wegen des Ergebnisses des Vorstellungsgespräches hätte ablehnen dürfen, zur Beseitigung der Folgen der insoweit rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung von der Ausnahmemöglichkeit des § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 21).

15. Ebenso scheitert der Anspruch des Klägers auf eine erneute Verbescheidung seines Einstellungsbegehrens nicht am Überschreiten der Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG, wonach in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden darf, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Denn Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG ermöglicht es der Obersten Dienstbehörde, Ausnahmen von der Altersgrenze zuzulassen, für die bei Beamten des Staates das Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erforderlich ist. Hierüber hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Erledigung des klägerischen Begehrens eingetreten.

Nach alledem kann der Kläger verlangen, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.

II.

Dem Kläger steht jedoch der mit seinem Hauptantrag begehrte Anspruch auf Einstellung als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht zu. Der bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerberverfahrensanspruch beschränkt sich in aller Regel auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Nur dann, wenn das hierbei dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist, könnte sich der Bewerberverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung – nämlich die Einstellung – ermessensfehlerfrei sein könnte (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris).

1. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, da der Beklagte über das Vorliegen der weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bislang keine Entscheidung getroffen hat. Ein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst scheitert insbesondere aber auch daran, dass der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegte Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis von 45 Jahren bereits überschritten hat (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 45). Eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BayBG ist von den hierzu berufenen Behörden bislang nicht getroffen worden.

2. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund des Art. 25 LlbG, da der Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Nachweis der durch einen Vorbereitungsdienst und eine nachfolgende Prüfung abgeschlossenen Ausbildung auch Voraussetzung für die Aufnahme bestimmter Berufe außerhalb von Beamtenverhältnissen ist (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III Art. 25 LlbG Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene allein auf die Bedürfnisse der Bayerischen Finanzverwaltung zugeschnitten ist. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris; VG Ansbach, B.v. 28.8.2013 – AN 1 E 13.01075 – juris). Ein gebundener Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst steht dem Kläger nach alledem nicht zu.

III.

Nachdem dem Hilfsantrag des Klägers auf Neuverbescheidung bereits aufgrund Fehlens einer normativen Grundlage für die Nichteinstellung auf Basis eines Vorstellungsgesprächs stattzugeben war, musste den von Klägerseite weiter aufgeworfenen Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr nachgegangen werden. Auch über den insoweit nachrangigen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichteinstellung war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorliegend war der Kläger mit seinem Neuverbescheidungsantrag erfolgreich, während sein Einstellungsantrag abzuweisen war. Unter Berücksichtigung dessen sowie dem Aspekt, dass der Kläger für eine Einstellung noch die Hürde der Altersbegrenzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überwinden muss, erscheint vorliegend einer Kostenverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Beklagten angemessen (vgl. insoweit auch Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 155 Rn. 3).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 1 K 15.402

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Jan. 2018 - 7 L 14107/17.TR

bei uns veröffentlicht am 03.01.2018

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, bis zum Abschluss eines erneuten fehlerfreien Auswahlverfahrens, dem Antragsteller eine Ausbildungsstelle zum Brandmeister freizuhalten. Im Übrigen

Referenzen

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 12.513,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn zum nächst möglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, im Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen.

1.

Der am ... geborene Antragsteller nahm am 7. Juli 2014 erfolgreich an der Auswahlprüfung des Landespersonalausschusses (LPA) für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Einstellungsjahr 2015 teil, wobei er die Platzziffer 6 von 8279 Prüfungsteilnehmern erreichte.

Unter dem 3. Oktober 2014 bewarb sich der Antragsteller beim Bayerischen Landesamt für Steuern um die Einstellung als Steuersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2015.

Am 27. Oktober 2014 fand beim Finanzamt B. ein Vorstellungsgespräch statt, in welchem festgestellt wurde, dass der Antragsteller für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Auf die Niederschrift über das Vorstellungsgespräch wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Am 5. Februar 2015 fand auf Einladung des Antragsgegners ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Antragsteller beim Bayerischen Landesamt für Steuern statt. Der Verlauf dieses Gesprächs wurde mit Aktenvermerk vom 25. Februar 2015 festgehalten. Darin wurde nach einer ausführlichen Schilderung des Gesprächsverlaufs zusammenfassend festgestellt, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden. Der Antragsteller habe vor allem in Anbetracht seines Alters sehr nervös und angespannt gewirkt, aber dennoch einen äußerst von sich selbst überzeugten Eindruck hinterlassen. Er habe ohne Punkt und Komma geredet, sich häufig wiederholt, Regierungsdirektorin S. des Öfteren unterbrochen und sei häufig nicht auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Fehler suche er immer bei anderen, was offenbar durch seine Überheblichkeit bedingt sei. Ursprünglich habe er in die innere Verwaltung gewollt, er könne sich die Finanzverwaltung aber auch vorstellen. Auch habe der Antragsteller geäußert, dass er eigentlich nur an der 3. Qualifikationsebene interessiert sei, ihm dies aber wegen seines hohen Alters zu unsicher sei. Er wolle gern die modulare Qualifizierung absolvieren und habe sich im Laufe des Gesprächs informiert, wie lange dies bis zum Bestehen dauern werde. Insbesondere im Bereich Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen hätten sich während des gesamten Gesprächs starke Defizite gezeigt. Eine entsprechende Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit, in angemessener Art und Weise mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten, werden erheblich in Frage gestellt. Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher abzusehen.

2.

Mit Schreiben vom 2. April 2015, zugestellt am 8. April 2015, teilte das Landesamt für Steuern dem Antragsteller unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen mit, dass er nach dem Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 für eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Von einer Einstellung müsse daher abgesehen werden.

3.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit am 7. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz Klage (Az.: W 1 K 15.402), über die noch nicht entschieden ist.

4.

Am 24. August 2015 beantragte der Antragsteller (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. September 2015 bzw. zum nächst möglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einstweilen zuzulassen.

Zur Begründung führte er (zusammengefasst und im Wesentlichen) aus, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus einer Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs. Seine persönliche Eignung sei mit einem tatsächlich ungeeigneten und rechtlich unzulässigen Personalauswahlinstrument abgeprüft worden. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) stünden der Einstellungsbehörde zur Überprüfung der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung zwei Alternativen zur Wahl. Zum einen könne das Vorliegen der persönlichen Eignung Gegenstand von Prüfungen sein. Diese seien in Art. 22 Abs. 1 LlbG abschließend aufgezählt, wobei im Falle des Antragstellers nur die Einstellungsprüfung einschlägig gewesen wäre. Dabei sei nach der Kommentarliteratur lediglich die Integration der angesprochenen Thematik in die Einstellungsprüfung zulässig. Der Antragsgegner habe aber die Regelung des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG genutzt, die Einstellungsprüfung als besonderes Auswahlverfahren i. S. d. Abs. 7 derselben Vorschrift auszuprägen. Diesem Verfahren ließen sich jedenfalls im Falle des Einstellungsjahrgangs des Antragstellers keine Segmente bezüglich der persönlichen Eignung entnehmen. Im Übrigen dürfe an ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 i. V. m. Satz 1 LlbG überhaupt nicht die Rechtsfolge des Abs. 8 Satz 1 derselben Vorschrift geknüpft werden, da in diesem explizit auf die Alternative 2 verwiesen werde. Im Verfahren nach der Alternative 1 könne das Nichtbestehen bzw. die Versagung der Einstellung somit nur nach dem Nichtbestehen der gesamten Einstellungsprüfung erfolgen. Nach der zweiten Alternative (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. Abs. 8 LlbG) werde die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen einer eigenständigen mündlichen Prüfung gestattet. Dies dürfe aber nur unter der Heranziehung wissenschaftlicher Maßstäbe geschehen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch nicht zur Anwendung gekommen. Für ein weiteres denkbares Verfahren sei seit der gesetzlichen Normierung der Auswahlverfahren kein Raum mehr. Dies bedeute für die abgelehnten Bewerber eine irreparable Verletzung ihres Bewerberverfahrensanspruchs, weil eine erneute fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens zum Einstellungstermin 1. September 2015 bei realistischer Betrachtung nicht mehr möglich sei. Bei einer erneuten Durchführung eines Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. Abs. 8 LlbG gehe die Vergleichbarkeit der Leistung in Bezug auf das Wettbewerbsumfeld verloren. Es sei dem Antragsteller daher nicht zuzumuten, dass er sich als einziger einer im Vergleich zum Bewerberfeld modifizierten Maßnahme unterziehe. Deshalb könne die Auswahlentscheidung vorliegend nur ohne Berücksichtigung eines Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung erfolgen. Dabei sei unter Zugrundelegung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG und der gleichzeitigen Unterstellung des Fehlens eines sachlichen Grundes im Hinblick auf die vom Antragsteller erreichte beste Platzziffer unter allen Bewerbern im Bereich der Steuerverwaltung von einer Ermessensreduzierung bei der Auswahlentscheidung auf Null auszugehen. Des Weiteren habe der Antragsgegner auch sachfremde Erwägungen im Hinblick auf eine Altersdiskriminierung sowie persönliche Befindlichkeiten in die Auswahlentscheidung einbezogen. Der Antragsteller sei trotz seiner hervorragenden Platzziffer erst zur Einreichung der erweiterten Bewerbungsunterlagen aufgefordert worden, nachdem er selbst aktiv geworden sei. Da dem Landesamt für Steuern zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Informationen über seine Persönlichkeit vorgelegen hätten, könne für diese Vorfestlegung lediglich das bereits übermittelte Geburtsdatum, eventuell auch der Geburtsort i. S. einer regional-herkunftsbezogenen Diskriminierung, verantwortlich sein. Es werde beantragt, vom Antragsgegner eine eidesstattliche Erklärung darüber einzuholen, wann die vier bis fünf besten Bewerber nach der Platzziffer, welche sich in einem Lebensalter bis zu 25 Jahren befänden, durch das Landesamt für Steuern nach Bekanntgabe der Platzziffer erstmalig kontaktiert worden seien und wann diese ihre Einstellungszusage erhalten hätten. Des Weiteren falle auf, dass bei allen in den juristischen Datenbanken dokumentierten Entscheidungen diejenigen Bewerber, denen die Einstellung aufgrund fehlender persönlicher Eignung versagt worden sei, etwa 40 Jahre alt gewesen seien. Es werde beantragt, im Wege einer eidesstattlichen Erklärung die Übermittlung der Geburtsdaten aller aus Gründen der persönlichen Eignung abgelehnten Bewerber an das Gericht zu verlangen. Untypisch seien auch der zeitliche Ablauf bis zur ursprünglichen Terminierung des zweiten Vorstellungsgesprächs auf den 24. Februar 2015, d. h. etwa vier Monate nach dem ersten Vorstellungsgespräch am 27. Oktober 2014, sowie das Verstreichenlassen weiterer sieben Wochen bis zur Mitteilung der Ablehnung. Der Antragsteller sei auch nicht auf den Prüfungscharakter der Gespräche hingewiesen worden. Er sei davon ausgegangen, dass bei dem zweiten Termin nur Restprobleme geklärt werden sollten. Der Prüfungscharakter sei auch nicht in der Einladung zum ersten Vorstellungsgespräch thematisiert worden. Der Antragsteller sei systematisch und vorsätzlich über den Charakter dieser Termine getäuscht worden. Die Einschätzungen des Antragsgegners seien von Ungenauigkeiten, schlichten Behauptungen, Spekulationen und Unterstellungen geprägt, welche teils über das zulässige Maß hinausgingen. Fakten aus dem Lebenslauf des Antragstellers seien nachweislich unzutreffend zur Kenntnis genommen worden und seien aufgrund ihres zutiefst selektiven Charakters zudem eindeutig tendenziös. Entgegen der Darstellung im Gesprächsprotokoll des zweiten Vorstellungsgesprächs habe er nicht von einer Einkommenssteuer im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften gesprochen. Er habe auch nicht geäußert, dass ein Großteil aller Steuerbescheide falsch sei, sondern einen Zusammenhang mit der kolportierten stark verdichteten Arbeitsweise sowie der hohen Änderungsfrequenz der Steuergesetze und der hohen Fehlerzahl der angegriffenen Bescheide hergestellt. Die daraus gezogenen Schlüsse des Antragsgegners bewegten sich gänzlich im spekulativen Bereich und seien völlig unzutreffend. Der Antragsteller habe auch nicht geäußert, „besser als der Beste“ in der Prüfung gewesen zu sein. Er habe lediglich die Gelegenheit seiner Abschlusserklärung dazu nutzen wollen, das gute Abschneiden im Auswahltest noch einmal hervorzuheben. Die Gesprächsleiterin habe eine Tendenz zu oft völlig unzutreffenden bzw. zumindest sachlich unbegründeten Interpretationen und teils hochproblematischen, darauf folgenden Deutungen gezeigt. Dies unterstreiche die Nichtgeeignetheit des ausgeübten Verfahrens.

Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum regulären Ernennungstermin zum 1. September 2015 nicht möglich sei und der Antragsteller mit dem darauffolgenden Ernennungstermin am 1. September 2016 die reguläre Altersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überschreite. Eine gewisse Vorwegnahme des Begehrens in der Hauptsache sei unter diesen Umständen möglich.

Ergänzend wurde auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

5.

Für den Antragsgegner beantragt das Bayerische Landesamt für Steuern,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller aufgrund der fehlenden persönlichen Eignung keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst habe. Auf die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen im Klageverfahren wurde Bezug genommen. Die persönliche Eignung i. S. d. § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) werde im Bereich der Einstellung in den Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung durch Vorstellungsgespräche überprüft. Der Inhalt und Ablauf der Gespräche sei durch die im Klageverfahren vorgelegten Niederschriften glaubhaft gemacht. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sei ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem bei seiner Entscheidung ein breiter Beurteilungsspielraum zustehe. Insbesondere sei es seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse. Er könne aus der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlauf eines Vorstellungsgesprächs zu Tage träten, diejenigen bestimmen, die nach seiner Ansicht Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besäßen, sofern dies willkürfrei geschehe. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Beurteilungsfehler seien dem Antragsgegner nicht unterlaufen. Dass der Antragsteller die Gespräche anders erlebt habe, liege in der Natur der Sache. Es entspreche seinem Argumentationsmuster, dass er die Fehler nicht bei sich, sondern bei den ihn befragenden Beamten suche, denen er Verständnis- und Memorierungsprobleme attestiere, Realitätsverweigerung und Grammatikprobleme vorwerfe sowie Tendenz und Diskriminierung unterstelle. Die Durchführung von Vorstellungsgesprächen zur Feststellung der persönlichen Eignung sei rechtmäßig. Art. 22 Abs. 1 LlbG nenne zwei Alternativen, nämlich Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren, insbesondere ein Assessment-Center oder ein strukturiertes Interview. Dabei sei es in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, welches Verfahren er wähle. Die Vorstellungsgespräche stellten Einstellungsprüfungen dar und seien somit ein zulässiges Instrument zur Überprüfung der charakterlichen Eignung. Die wissenschaftliche Fundierung eines Vorstellungsgesprächs sei aufgrund der alternativen Formulierung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG gerade nicht erforderlich. Aus der genannten Vorschrift folge auch nicht, dass die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens (LPA-Test) erfolgen müsse. Das besondere Auswahlverfahren habe lediglich Bedeutung für die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers. Der Begriff der Einstellungsprüfung lege nicht nahe, dass lediglich eine Prüfung erfolgen dürfe, um sämtliche Aspekte der nach § 9 BeamtStG erforderlichen Eignung zu überprüfen. Bei Nichtbestehen des Vorstellungsgesprächs dürfe die Einstellung sehr wohl abgelehnt werden. Aus der Regelung in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG, wonach bei Durchführung eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens die Einstellung dessen Bestehen voraussetze, folge nicht im Gegenschluss, dass bei Durchführung eines Vorstellungsgesprächs das Bestehen entbehrlich sei. Die zuletzt genannte Vorschrift stelle für das gesonderte Auswahlverfahren lediglich klar, was sich als allgemeiner Grundsatz bereits aus § 9 BeamtStG ergebe, nämlich die Notwendigkeit der Eignung sowohl in fachlicher als auch gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht. Der Prüfungscharakter der Vorstellungsgespräche habe einem verständigen Betrachter klar sein müssen. In der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Finanzamt B... sei explizit der Begriff „Vorstellungsgespräch“ verwendet worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 sei dem Antragsteller vom Landesamt für Steuern mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Vorstellungsgesprächs am Finanzamt B... beabsichtigt sei, mit ihm ein „Gespräch zu führen“. Da es sich nicht um ein strukturiertes Interview gehandelt habe, sei auch ein entsprechender Hinweis nicht erforderlich gewesen. Die Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ in den Einladungsschreiben sei ebenfalls nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller aus den gewählten Formulierungen habe erkennen können, dass sein Einstellungsverfahren noch nicht erfolgreich beendet sei und der Ablauf des Vorstellungsgesprächs am Finanzamt Einfluss auf seine Einstellung haben würde. Dies gelte genauso für das zweite Vorstellungsgespräch, da er nach dem ersten Vorstellungsgespräch keine positive Zusage über dessen Bestehen erhalten habe. In derartigen Vorstellungsgesprächen lediglich eine abrundende Wirkung ohne große Relevanz für die Einstellung zu vermuten, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Aus den Einlassungen des Antragstellers, dass er sich auf die Gespräche vorbereitet habe, ergebe sich auch, dass er die Bedeutung der beiden Termine sehr wohl erfasst habe. Da allein das Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die persönliche Eignung oder Nichteignung treffe, habe der Antragsteller auch nicht über das Ergebnis des ersten Gesprächs am Finanzamt informiert werden müssen. Sachfremde Erwägungen in Form der behaupteten Altersdiskriminierung lägen nicht vor. Aufgrund des Ablaufs des Auswahlverfahrens beim LPA sei das Landesamt für Steuern überhaupt nicht über die Bewerberdaten des Antragstellers informiert worden. Erst durch seine Initiativbewerbung habe das Landesamt für Steuern überhaupt von seinen Bewerberdaten erfahren können. Auch der Umstand, dass das zweite Vorstellungsgespräch erst für Februar terminiert gewesen sei, lasse keine Altersdiskriminierung erkennen. Der Grund hierfür sei vielmehr die Bearbeitungsdauer aufgrund der derzeitigen Einstellungszahlen und der damit einhergehenden hohen Bewerberzahlen. Eine „Vereitelung des Rechtsschutzziels über die Zeitschiene“, wie vom Antragsteller vermutet, sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Antrag, den Antragsgegner zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen aufzufordern, gehe fehl. Das Begehren des Antragstellers ziele auf die Vorlage von Urkunden ab, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch durch den Glaubhaftmachenden selbst als präsente Beweismittel vorgelegt werden müssten. Die Behauptung sachfremder Erwägungen in Form von „persönlichen Befindlichkeiten“ seien völlig unsubstantiiert. Des Weiteren fehle es an einem Anordnungsgrund, weil zum einen Ausnahmen von der Altersgrenze für die Einstellung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG möglich seien und zum anderen eine vorläufige Einstellung in die Laufbahn der 2. Qualifikationsebene als Beamter auf Widerruf nicht möglich sei, weshalb im Ergebnis die Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde. Im Falle einer Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf könnte es unter Umständen schwierig werden, den Antragsteller aus sachlichen Gründen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wieder zu entlassen. Da kein Anspruch auf Einstellung bestehe, drohten dem Antragsteller auch keine unzumutbaren Nachteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Prozessakten des Verfahrens Az.: W 1 K 15.402 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1.

Dem Antragsteller steht schon kein Anordnungsanspruch zur Seite.

1.1

Der Antragsteller stützt den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf eine Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV. Auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht, soweit dieser - wie hier der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuern - keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, jedoch kein Rechtsanspruch, was durch Art. 25 LlbG klargestellt wird. Der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV, der durch § 9 BeamtStG konkretisiert wird, verleiht Bewerbern um öffentliche Ämter allerdings ein grundrechtsgleiches Recht auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Maßgabe der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung sowie auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Kriterien (st.Rspr., z. B. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dieser für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis geltende Grundsatz ist gleichermaßen auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anzuwenden, der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG - neben den allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen nach § 7 BeamtStG sowie den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - eine Zugangsvoraussetzung für die Einstellung in das Eingangsamt der jeweiligen Qualifikationsebene und Fachlaufbahn darstellt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 108).

Der Begriff der Eignung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG umfasst die persönliche und charakterliche Eignung des jeweiligen Bewerbers, weshalb dieser - neben den anderen Ernennungsvoraussetzungen - konstitutive Wirkung zukommt (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 14 ff.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 53 ff., jeweils m. w. N.). Bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einstellungsbehörde - hier das Landesamt für Steuern - über einen Beurteilungsspielraum verfügt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 24 f.). Dieser Beurteilungsspielraum wird um ein Auswahlermessen auf der Rechtsfolgenseite ergänzt und teilweise überlagert (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 26 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beurteilungs- oder Ermessensfehler aufweist (§ 114 VwGO), insbesondere, ob sie gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstößt, den gesetzlichen Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkennt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 24).

Hingegen kommt nach diesen Grundsätzen eine Ermessensreduzierung auf Null und damit im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Einstellung, den der Antragsteller für sich geltend macht, nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht, wenn keine andere Entscheidung als die Einstellung rechtmäßig erscheint, etwa weil aus einer größeren Anzahl von Bewerbern ein Bewerber, der die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, aus sachwidrigen Erwägungen ausgeschlossen wird (BayVGH, B. v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 52; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 32). Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffende Bewerber alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, was im Falle des Antragstellers gerade nicht feststeht, weil seine persönliche Eignung nach Maßgabe des § 9 BeamtStG in Frage gestellt ist. Darüber vermögen die vom Antragsteller geltend gemachten Fehler der Eignungsprognose nicht hinwegzuhelfen. Der Antragsteller hat daher nur einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der Eignungskriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG.

1.2

Der Antragsgegner hat die Entscheidung, den Antragsteller wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung nicht einzustellen, ordnungsgemäß dokumentiert und begründet. Da die Feststellung der persönlichen Eignung durch subjektive Eindrücke, Erfahrungen und Prägungen der die Eignung feststellenden Personen beeinflusst wird, ist die gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs - entsprechend der Rechtslage bei Prüfungsentscheidungen - nur eingeschränkt möglich. Um dem Bewerber eine effektive Rechtsverteidigung und dem Gericht eine Nachprüfung der Entscheidung nach Maßgabe des § 114 VwGO zu ermöglichen, muss der Antragsgegner die dafür nötigen Informationen vorlegen. Dazu gehören diejenigen Informationen, die nötig sind, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Eignungsbeurteilung eingehalten wurden. Der Informationsanspruch richtet sich damit grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Entscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Einstellungsbehörde zu einer bestimmten Beurteilung der persönlichen Eignung gelangt ist. Erst dadurch wird der Bewerber in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Beurteilung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein grundrechtsgleiches Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG abwehren zu können (vgl. VG Ansbach, B. v. 30.1.2013 - AN 2 E 13.00004 - juris Rn. 26).

Der Antragsgegner hat vorliegend den Ablauf und den Inhalt des Vorstellungsgesprächs beim Landesamt für Steuern als zuständiger Einstellungsbehörde am 5. Februar 2015 in der dazugehörigen Niederschrift ausreichend dokumentiert. Die daraus hervorgehenden, für die Eignungsprognose wesentlichen Erwägungen hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2015 mitgeteilt. Damit wurde der Antragsteller in die Lage versetzt, substantiierte Einwendungen gegen die von der Einstellungsbehörde vorgenommene Einschätzung seiner persönlichen Eignung vorzubringen.

1.3

Der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht durch ein ohne erforderliche normative Ermächtigung durchgeführtes Auswahlverfahren verletzt.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei ein Auswahlverfahren nach der zweiten Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG fehlerhaft durchgeführt worden, ist dem nicht zuzustimmen. Dem Antragsteller ist zwar in seinem rechtlichen Ansatz beizupflichten, dass Art. 22 Abs. 1 LlbG zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers zwei verschiedene Möglichkeiten vorsieht. Zum einen kann das Vorliegen der persönlichen Eignung, d. h. insbesondere der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz sowie der Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG sein (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG). Die genannten Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Zum anderen, d. h. alternativ zur erstgenannten Möglichkeit, kann die persönliche Eignung in einem gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren, insbesondere einem Assessment-Center oder einem strukturierten Interview überprüft werden (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG). Es liegt im Auswahlermessen des Dienstherrn, für welches dieser genannten Verfahren er sich für die jeweilige Qualifikationsebene und Fachlaufbahn entscheidet (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 30).

Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerber - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die erstgenannte Alternative gewählt. Um gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, insbesondere strukturierte Interviews, handelte es sich bei den durchgeführten Vorstellungsgesprächen nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die für das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren in Art. 22 Abs. 8 LlbG normierten Anforderungen eingehalten sind. Vielmehr bedient sich der Antragsgegner bei der Auswahl der Bewerber um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen des sog. besonderen Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG i. V. m. der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 8. Februar 2000 (Auswahlverfahrensverordnung - AVfV, GVBl. 2000, 48, zuletzt geändert durch Verordnung v. 22.7.2014, GVBl. 2014, 286). Dieses besondere Auswahlverfahren (vormals „Ausleseverfahren“) wird vom LPA durchgeführt und tritt an die Stelle der Einstellungsprüfung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LlbG, wobei neben einer schriftlichen Prüfung auch schulische Leistungen angemessen berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Es handelt sich dabei nicht um eine beamtenrechtliche Prüfung, sondern um ein prüfungsähnliches Verfahren, das aber in gleicher Weise wie eine beamtenrechtliche Prüfung dem Leistungs- und Wettbewerbsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Art. 22 LlbG Rn. 8, 51).

In diesem besonderen Auswahlverfahren wird die fachliche Eignung der Bewerber überprüft (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 108). Daneben ist die Feststellung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers im Rahmen eines oder mehrerer Vorstellungsgespräche zulässig. Zwar sehen weder Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 7 LlbG noch die §§ 10, 12, 15 AVfV eine gesonderte Überprüfung der persönlichen Eignung vor, insbesondere ist diese nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens für die zweite Qualifikationsebene (§ 17 AVfV). Vorstellungsgespräche werden aber zur Überprüfung der persönlichen Eignung in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur für zulässig gehalten; das Fehlen der persönlichen Eignung rechtfertigt die Ablehnung des Bewerbers (BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 20; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 54, 108 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Die Feststellung der persönlichen Eignung durch Vorstellungsgespräche ist dadurch gerechtfertigt, dass sie ein persönliches Werturteil erfordert, welches in Ermangelung besonderer Normierungen - wie z. B. in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG für die gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren vorgesehen - allein der Einstellungsbehörde zusteht (Weiss/Niedermaier/Sum-mer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 25). Diese darf im Rahmen ihres Auswahlermessens auch entscheiden, welchen Auswahlkriterien sie das entscheidende Gewicht beimisst, und darf daher auch einen fachlich geeigneten Bewerber aufgrund fehlender persönlicher Eignung ablehnen (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21; Weiss/Niedermaier/Sum-mer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 28).

Eine normative Ermächtigung ist für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen zur Feststellung der persönlichen Eignung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die der Antragsteller sich beruft (B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15 ff. unter Verweis auf BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280/295 ff.; ebenso schon VG Bayreuth, U. v. 4.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris), fordert zu Recht eine normative Ermächtigung für flächendeckende und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen, und zwar ausdrücklich für das sogenannte strukturierte Interview. In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber die Ermächtigung für die Durchführung gesonderter wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, Abs. 8 LlbG geschaffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält jedoch in der genannten Entscheidung „ergänzende“ Vorstellungsgespräche zur „Abrundung“ der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Ermächtigung ausdrücklich für zulässig (BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15, 20). Diese „abrundende“ Berücksichtigung eines Vorstellungsgesprächs mag in der überwiegenden Zahl der Fälle lediglich eine Bestätigung der bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen im Auswahlverfahren gewonnenen, auf die fachliche Eignung bezogenen Prognose bedeuten. Es würde aber dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nicht gerecht, wenn der Einstellungsbehörde die Befugnis abgesprochen würde, im Falle eines Bewerbers, der nach ihrer aufgrund eines Vorstellungsgesprächs rechtsfehlerfrei gebildeten Überzeugung persönlich (eindeutig) ungeeignet ist, auch ohne gesonderte normative Ermächtigung von der Einstellung abzusehen. Die Rechtfertigung für die Versagung der Einstellung ist insoweit in dem Auswahlkriterium der persönlichen Eignung nach § 9 BeamtStG zu sehen, welches durch die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG genannten Merkmale konkretisiert wird. Durch diese Konkretisierung wird der Maßstab der Eignungsüberprüfung für die Bewerber voraussehbar und gleichzeitig eine willkürliche Handhabung des Begriffs der persönlichen Eignung ausgeschlossen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers schließen die Vorschriften über das besondere Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 LlbG die Durchführung eines derartigen Vorstellungsgesprächs auch nicht aus. Vielmehr sieht Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG lediglich vor, dass in der Rechtsverordnung über das besondere Auswahlverfahren eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln ist, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Ein ergänzendes Vorstellungsgespräch ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werden auch nicht die Vorschriften über das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative LlbG i. V. m. Abs. 8 derselben Vorschrift umgangen, da es sich bei einem Vorstellungsgespräch gerade nicht um ein derartiges Verfahren handelt.

1.4

Die vom Antragsgegner aufgrund des Vorstellungsgesprächs am 5. Februar 2015 getroffene (negative) Eignungsprognose ist auch nicht in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war für ihn die Bedeutung der Vorstellungsgespräche, jedenfalls die des zweiten Vorstellungsgesprächs bei der Einstellungsbehörde, auf das es hier entscheidend ankommt, aus dem Ablauf des Verfahrens und auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erkennbar. Der Antragsteller wurde zunächst mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2014 aufgefordert, beim Finanzamt B... als voraussichtlicher Ausbildungsstelle einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass er für die Einstellung „in Betracht komme“, mithin wurde ihm zwar die grundsätzliche Einstellungsbereitschaft signalisiert, aber keine Einstellung zugesagt. Nach diesem ersten Vorstellungsgespräch, das am 27. Oktober 2014 stattfand, teilte sodann das Landesamt für Steuern dem Antragsteller unter dem 16. Januar 2015 mit, dass „aufgrund seines Vorstellungsgesprächs …“ beabsichtigt sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Einladung zu einem zweiten Vorstellungsgespräch und auch aus dem gesamten Ablauf war bei objektiver Betrachtung erkennbar, dass der Einstellung des Antragstellers aufgrund des ersten Vorstellungsgesprächs Hindernisse entgegenstanden, die durch das zweite Vorstellungsgespräch bei der Einstellungsbehörde ausgeräumt werden sollten. Denn schon der Wortlaut des Schreibens vom 16. Januar 2015 mit der kausalen Verknüpfung („aufgrund“) konnte keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass der Verlauf bzw. das Ergebnis des ersten Vorstellungsgesprächs den Anlass des zweiten Gesprächs bildete. Ferner entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einem Vorstellungsgespräch eine - unter Umständen auch ausschlaggebende - Bedeutung für die Entscheidung über die Einstellung zukommt. Im Übrigen deuten - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - auch die Einlassungen des Antragstellers, er habe sich auf die Vorstellungsgespräche vorbereitet, darauf hin, dass ihm deren Bedeutung nicht unerkannt geblieben ist. Schließlich konnte er auch aus dem Inhalt des ersten Vorstellungsgesprächs schließen, dass seine persönliche Eignung den Gegenstand des weiteren Vorstellungsgesprächs bilden würde.

Des Weiteren wurde auch der zeitliche Ablauf des Einstellungsverfahrens vom Antragsgegner plausibel gemacht, so dass sich daraus entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine willentliche Verfahrensverschleppung mit dem Ziel einer Vereitelung seines Bewerberverfahrensanspruchs ergeben.

1.5

Schließlich weist die Entscheidung der Einstellungsbehörde auch inhaltlich keine Beurteilungsfehler auf.

Anhaltspunkte für eine vom Antragsgegner beabsichtigte Diskriminierung des Antragstellers aufgrund des Lebensalters oder der regionalen Herkunft - wie vom Antragsteller vermutet - und damit für sachfremde Erwägungen sind objektiv nicht erkennbar. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Einstellungsbehörde das Geburtsdatum und der Geburtsort des Antragstellers bekannt waren, nicht geschlossen werden, dass die Versagung der Einstellung auf sachfremden, nämlich diskriminierenden Erwägungen beruht. Die Einstellungsbehörde hat vielmehr ausschließlich sachliche Gründe für ihre Entscheidung angeführt, die keinen Hinweis auf eine eventuelle Diskriminierung geben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach zugrunde lag (VG Ansbach, U. v. 23.6.2015 - AN 1 K 15.00530 - juris und B. v. 23.6.2015 - AN 1 K 15.00764 - juris). Denn dort hatte das Gericht ausdrücklich Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen der Einstellungsbehörde festgestellt. Fehlen hingegen solche Anhaltspunkte, so liefe die vom Antragsteller angeregte Einholung eidesstattlicher Erklärungen von Amtsträgern des Antragsgegners über die Dauer des Einstellungsverfahrens bei anderen Bewerbern bzw. über das durchschnittliche Alter anderer wegen fehlender persönlicher Eignung abgelehnter Bewerber auf eine Beweisausforschung hinaus, die nicht das Ziel einer Glaubhaftmachung i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sein kann.

Der Ablauf und Inhalt des zweiten Vorstellungsgesprächs beim Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde, auf das der Antragsgegner für seine Entscheidung maßgeblich abgestellt hat, wurden durch die dazugehörige Niederschrift dokumentiert. Diese Niederschrift stellt eine öffentliche Urkunde dar, die als präsentes Beweismittel geeignet ist, ihren Inhalt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen. Der Antragsteller vermag den so dokumentierten Inhalt des Vorstellungsgesprächs mit seiner abweichenden Darstellung einzelner Aussagen nicht zu erschüttern. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der persönlichen Eignung um ein personenbezogenes Werturteil, das entscheidend von dem persönlichen Eindruck abhängt, den der Antragsteller im Vorstellungsgespräch bei den Gesprächspartnern hinterlassen hat. Dieser persönliche Eindruck, der seinerseits maßgeblich durch persönliche Erfahrungen und Wertungen geprägt wird, entzieht sich einer tatsächlichen Feststellung durch das Gericht. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens kann deshalb nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung geschlossen werden (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 6 m. w. N.). Vielmehr muss der Antragsgegner die vorgenommene Beurteilung für das Gericht plausibel machen (BayVGH a. a. O.), was ihm in der Niederschrift über das Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 sowie in der Begründung der Entscheidung vom 28. April 2015 auch gelungen ist. Der Antragsgegner hat dabei erkennbar nicht entscheidend auf - der tatsächlichen Feststellung zugängliche - Einzeltatsachen abgestellt, sondern den Eindruck seiner am Vorstellungsgespräch beteiligten Amtsträger von dem Verhalten und der Persönlichkeit des Antragstellers in den Vordergrund gestellt. Die aus den geschilderten Beobachtungen während des Vorstellungsgesprächs gebildete Überzeugung, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Merkmale der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz sowie der Organisationskompetenz nicht geeignet erscheine, weil (zusammenfassend) sich im Bereich Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen während des gesamten Gesprächs starke Defizite gezeigt hätten und eine entsprechende Konfliktfähigkeit und Fähigkeit, in angemessener Art und Weise mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten, daher erheblich in Frage zu stellen sei, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dabei entgegen der Einschätzung des Antragstellers die Grenzen der sachlichen Kritik nicht verlassen, auch wenn einzelne Formulierungen - wie etwa diejenige, dass der Antragsteller „um den heißen Brei herum“ geredet habe -, drastisch anmuten. Entscheidend ist, dass der Sachgehalt der negativen Aussage erkennbar noch im Vordergrund steht, nämlich hier, dass der Antragsteller auf Fragen nicht eingegangen, sondern diesen ausgewichen sei.

2.

Dem Antragsteller steht auch nicht der notwendige Anordnungsgrund zur Seite.

Zwar ist im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren, auf das sich der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht, eine Eilbedürftigkeit gegeben, weil der nächste Einstellungstermin am 1. September 2015 stattfindet. Auch ist eine Vorwegnahme der Hauptsache, die in einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung des Antragstellers zum Vorbereitungsdienst zu sehen wäre, ausnahmsweise möglich, wenn überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwerwiegende Nachteile drohen (BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, § 123 Rn. 66a, jeweils m. w. N.). Solche schwerwiegenden Nachteile drohen dem Antragsteller, weil ihm eine endgültige Vereitelung seines Bewerberverfahrensanspruchs droht. Denn der Antragsteller wird zum nächsten Einstellungstermin am 1. September 2016 bereits die Altersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG mit der Vollendung des 45. Lebensjahres überschritten haben. Eine Einstellung nach diesem Zeitpunkt ist in Anbetracht der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG vorgesehenen Ausnahmen zwar rechtlich nicht unmöglich, aufgrund der hohen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen aber nicht sehr wahrscheinlich. Die Frage der Vereinbarkeit der Altersgrenze mit höherrangigem Recht bzw. vorrangigem Unionsrecht kann daher dahingestellt bleiben. Da die Hauptsache jedoch, wie gezeigt, keine überwiegenden Erfolgsaussichten bietet, besteht keine Rechtfertigung für eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren.

3.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint vorliegend nicht angezeigt, da mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".

3

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.

4

Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.

5

Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.

II.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

11

2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).

12

3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).

13

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.

14

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.

II.

15

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.

16

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.

17

2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 wird in Ziffern I und II aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - um die vom Antragsgegner mit Ausschreibung in JMBL. Nr. 4 vom 9. Mai 2014 ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juli 2014 wurde die Beigeladene für die Stelle ausgewählt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 (Az. M 5 E 14.3188) wurde einem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben, da es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume fehle.

Die 19... geborene Antragstellerin steht seit dem 17. August 1987 im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 16. August 2006 als weitere aufsichtsführende Richterin (BesGr R 2) beim Amtsgericht M. tätig. In der außerordentlichen Beurteilung vom 14. Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juli 2014 umfasst, wurden ihr 13 Punkte zuerkannt. Gegen diese Beurteilung hat die Antragstellerin am 18. Juli 2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Az. M 5 K 14.3147).

Die 19... geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts (BesGr R 2 + AZ) ernannt. Seit dem 1. November 2011 ist sie zur Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 war die Beigeladene als Vertreterin des Behördenleiters an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht L. abgeordnet. Eine für die Beigeladene erstellte außerordentliche Beurteilung, die sich über einen Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Juli 2014 erstreckte, wies im Gesamturteil 13 Punkte auf. Diese wurde mit Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben. Mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz wurde der Generalstaatsanwalt aufgefordert, für die Beigeladene eine neue Beurteilung zu erstellen. Die Auswahlentscheidung solle mit geänderten Beurteilungszeiträumen erneut durchgeführt werden. Für die Beigeladene wurde daraufhin eine neue außerordentliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2008 bis 17.11.2014) erstellt, die im Gesamturteil 13 Punkte enthielt. Als Begründung für die Wahl des Beurteilungszeitraums wurde angegeben, dass eine grundsätzliche Orientierung am Zeitraum der periodischen Beurteilung erfolgen solle, daher sei der Beginn des Beurteilungszeitraums auf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums der periodischen Beurteilung für die Beigeladene zu legen.

Mit Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom 5. Dezember 2014 schlug der Präsident die Beigeladene als leistungsstärkste Bewerberin für den Dienstposten vor. Ausweislich eines Vermerks des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Dezember 2014 habe die Auswertung der Beurteilungen ergeben, dass die Beigeladene die leistungsstärkste Bewerberin sei, weil sie als einzige Bewerberin in der BesGr R 2 + AZ beurteilt sei und eine Kompensation der Leistungen durch andere Bewerber nicht ersichtlich sei. Der Staatsminister entschied sich daraufhin, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen und legte dies dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 dar. Der Präsidialrat stimmte mit Beschluss vom 13. Januar 2015 der Übertragung der Stelle auf die Beigeladene zu.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden sei und konkludent die bis dahin getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben sei. Die Stelle werde der Beigeladenen übertragen.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden sei.

Der Beurteilungszeitraum der Antragstellerin umfasse weniger als vier Jahre, derjenige der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nahezu sieben Jahre. Zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner außerordentliche Beurteilungen einhole, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Somit liege ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Länge des Beurteilungszeitraums vor. Des weiteren widerspreche der fast siebenjährige Beurteilungszeitraum der Beigeladenen der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Obergrenze eines Beurteilungszeitraums für Richter auf maximal vier Jahre ausgedehnt werden könne. Schon im streitgegenständlichen Besetzungsverfahren falle auf, dass keiner der Bewerber mit seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in der Beurteilung nicht erreichen könne.

Mit Beschluss vom 15. April 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Der Antragstellerin stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen sei rechtlich zu beanstanden und dürfe nicht herangezogen werden. Außerordentliche Beurteilungen kämen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung - wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamtes oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens -eine dienstliche Beurteilung benötigt werde, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorlägen. Der Antragsgegner habe zwar außerordentliche Beurteilungen einholen dürfen, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Beurteilung erfasse, sei vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann optimal erreichen könne, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgebenden äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten würden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlange das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimme. Nur so werde eine einer der Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweise sich der gewählte Beurteilungszeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis zum 17. November 2014 als fehlerhaft. Vorliegend erstrecke sich der Beurteilungszeitraum für die Beurteilung der Beigeladenen über sechs Jahre und elf Monate und umfasse damit verschiedenste Tätigkeiten und Einsatzbereiche. Für die Antragstellerin werde hingegen ein wesentlich kürzerer Zeitraum für den Leistungsvergleich zugrunde gelegt (1.10.2010 bis 14.7.2014). Die Beurteilungen seien damit als Vergleichsgrundlage nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig seien, weil sie nicht auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruhten. Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit seien hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhten. Solche zwingenden Gründe bestünden hier nicht. Ferner widerspreche der sechsjährige Beurteilungszeitraum der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Darüber hinaus sei die außerordentliche Beurteilung fehlerhaft, da der Antragsgegner seiner Pflicht zur Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung nicht nachgekommen sei. Fraglich sei ferner, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung alle unmittelbaren Vorgesetzten der Beigeladenen aus dem extrem langen Beurteilungszeitraum beteiligt habe.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsgegner am 4. Mai 2015 Beschwerde ein und beantragte,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen. Das Gebot höchstmöglicher Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume stehe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Vorbehalt, dass keine zwingenden Gründe eine Einschränkung rechtfertigen. Solcher zwingender Grund liege in dem Bedürfnis, den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung in das System aufeinanderfolgender Beurteilungszeiträume einzupassen. Nur so könne gewährleistet werden, dass die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume auch im Hinblick auf Mitbewerber bestehe, die eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung erhalten hätten. Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass das Gebot, eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu gewährleisten, nicht nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, sondern auch bezogen auf den periodisch beurteilten Mitbewerber E. sowie die weiteren Mitbewerber gelte. Der Anlassbeurteilung komme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Fehle für einen Bewerber eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung, sei für diesen Bewerber eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Sie solle durch die Wahl des Beurteilungszeitraums eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft erlangen. Dies lasse sich nur erreichen, wenn der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung unabhängig von der Zusammensetzung des jeweiligen Bewerberfeldes in das System aufeinander folgender Beurteilungsperioden angepasst werde. Dagegen würde eine Handhabung, die dazu führen würde, dass für alle Bewerber eine Anlassbeurteilung erstellt werden müsste, sobald auch nur für einen von ihnen keine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung vorliege, das bestehende System periodischer Beurteilungen unterlaufen. Dagegen weise die im angegriffenen Beschluss angedeutete Lösung, als Beginn des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung statt des Beginns der letzten abgeschlossenen Beurteilungsperiode den Beginn der laufenden Beurteilungsperiode zugrunde zu legen, durchgreifende Nachteile auf. Eine solche Handhabung würde zum einen dazu führen, dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung je nach Zeitpunkt ihrer Erstellung unangemessen kurz sein könnte, zum anderen bestünde gegenüber Mitbewerbern, die für die zurückliegende Beurteilungsperiode regulär eine periodische Beurteilung erhalten hätten, hinsichtlich des Beurteilungszeitraums keinerlei Überschneidung. Die angegriffene Entscheidung lasse auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und gegebenenfalls wie sich die beanstandete Dauer des Beurteilungszeitraums überhaupt auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte. Die Dauer des für die Beigeladene zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums habe sich nicht nachteilig auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Beurteilungszeitraum von sechs Jahren widerspreche der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung, überzeuge nicht. In früheren Entscheidungen habe der erkennende Senat deutlich längere Beurteilungszeiträume nicht beanstandet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der periodischen Beurteilung vor. In der Rechtsprechung werde ein Gebot, eine Regelbeurteilung fortzuentwickeln, nur bei Anlassbeurteilungen erörtert, die einen kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildeten. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in der Anlassbeurteilung vom 17. November 2014 mit 13 Punkten das gleiche Gesamtprädikat erhalten habe wie in ihrer am 22. November 2004 im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2004 erstellten letzten periodischen Beurteilung. Hinsichtlich der Beteiligung aller unmittelbaren Vorgesetzten werde auf die Stellungnahme des Beurteilers verwiesen. Er habe sich im erforderlichen Umfang über den zugrunde zu legenden Sachverhalt informiert. Der Beurteiler habe mit dem Dienstvorgesetzten, in deren Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft M. II tätig war, ausführliche Personalgespräche über die Beigeladene geführt. Darüber hinaus habe er für die Beigeladene erstellte Zwischenbeurteilungen mit dem Dienstvorgesetzten, in dessen Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft L. tätig war, erörtert. Ein Anordnungsgrund lasse sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ableiten, ihre Beurteilung könne wegen fehlender Plausibilisierung und einer unzulässigen Verkürzung der Punkteskala nicht Grundlage eines beanstandungsfreien Auswahlverfahrens sein. Wie bereits erstinstanzlich und im Klageverfahren erläutert, begegne das der Antragstellerin erteilte Gesamtprädikat von 13 Punkten weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Plausibilisierung noch wegen einer vermeintlichen Begrenzungsvorgabe rechtlichen Bedenken.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfülle, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gelte auch für Anlassbeurteilungen. Auch für den Mitbewerber E. müsste, um diesbezüglich eine Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu erreichen, ebenfalls eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Dies sei nicht als systemwidrig abzulehnen, sondern nach hiesiger Ansicht auch zur Wahrung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mitbewerbers E. vielmehr geboten. Im Übrigen bezog sich die Antragstellerin auf die angefochtene Entscheidung.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl die Antragstellerin keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen außerordentlichen Beurteilungen und der Regelbeurteilung der Bewerber zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

1. Die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen vom 17. November 2014, die einen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 17. November 2014 umfasst, konnte ebenso wie die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 14. Juli 2014 umfasst, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Diffferenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayRiG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Richter auf Lebenszeit mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 -juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei außerordentlichen Beurteilungen nach Nr. 6 der Richtlinie über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 20. Dezember 1999 i. d. F. vom 28. Februar 2011. Danach kann bei Vorliegen besonderer Gründe für Richter und Staatsanwälte, deren letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt, eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden. Im Fall einer Bewerbung soll eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Die in der Bekanntmachung bezeichnete außerordentliche Beurteilung entspricht einer Anlassbeurteilung. Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 34).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH, B. v. 28.6.2002 -3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet (BayVGH, B. v. 28.2.2014 a. a. O. -Rn. 35).

Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 -2 A 2/10 - juris; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris).

Da Regelbeurteilungen den Normalfall darstellen und entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen sind, sind Anlassbeurteilungen an das System der Regelbeurteilungen zumindest dann anzupassen, wenn bei einzelnen Bewerbern -wie hier bei einem Bewerber - auf die Regelbeurteilung abgestellt werden muss. Dann sind die Anlassbeurteilungen vorrangig an das System der Regelbeurteiungen anzupassen. Mit Ausnahme des Bewerbers E., für den eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2001 vorhanden ist, liegen für die anderen Bewerber keine aktuellen periodischen Beurteilungen vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Bereich der Justiz Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 ab Vollendung des 43. Lebensjahres nicht mehr beurteilt werden. Jeder Richter und Staatsanwalt ist jedoch in der Besoldungsgruppe R 2 mindestens einmal periodisch zu beurteilen, sofern er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (JMS v. 27.10.2011, GZ. 2012 - V - 11149/10). Dies hat zur Folge, dass bei Bewerbungen auf höherwertigere Dienstposten außerordentliche Beurteilungen erstellt werden müssen, weil die letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Bei mehrfachen Bewerbungen hat dies auch zur Folge, dass bereits mehrere Anlassbeurteilungen erstellt worden sind. Richtungsweisend für die Auswahlentscheidung sind zunächst die periodischen Beurteilungen, die nicht ohne sachlichen Grund durch außerordentliche Beurteilungen ersetzt werden können. Demnach ist Ausgangspunkt, für welchen Zeitraum die außerordentlichen Beurteilungen zu erstellen sind, die vorhandene dienstliche Beurteilung des Bewerbers E. für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG wird bei Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG eine periodische Beurteilung bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung herangezogen. Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG). Daraus folgt, dass die periodische Beurteilung längstens vier Jahre weiter gilt, sofern keine Aktualisierung angebracht ist. So geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass durch das Heranziehen einer zurückliegenden Regelbeurteilung der Dienstherr davon ausgeht, dass sich an den Beurteilungsgrundlagen nichts Wesentliches geändert hat (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Betrachtet man die periodische Beurteilung des Bewerbers E. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, ist es zwingend für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen - soweit nicht frühere Anlassbeurteilungen eine andere Sichtweise gebieten - als Anknüpfungspunkt für die Anlassbeurteilung den Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode heranzuziehen. Denn die laufende Beurteilungsperiode bleibt auch für einen Bewerber, für den eine periodische Beurteilung vorliegt, im weiteren Blickfeld, denn es ist im Rahmen einer Bewerbung auch zu prüfen, ob Anlass für eine Aktualisierung (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) besteht. Daraus folgt für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen, den Zeitraum der vorherigen Beurteilungsperiode bis zum Erstellen der Anlassbeurteilung in den Blick zu nehmen, da für die Beigeladene nach dem 1. Juli 2004 keine weitere Beurteilung mehr vorlag.

Für die übrigen Bewerber, bei denen bereits frühere außerordentliche Beurteilungen vorlagen, war zunächst zu prüfen, ob die vorhandene außerordentliche Beurteilung weiter für die Bewerbung zugrunde gelegt werden konnte. Nachdem diese aber bereits mindestens drei Jahre und neun Monate bei der Antragstellerin und länger bei den anderen Bewerbern zurücklagen, konnten neue außerordentliche Beurteilungen erstellt werden. Hierbei war Anknüpfungspunkt das Ende der vorherigen außerordentlichen Beurteilung, um überlappende Beurteilungszeiträume zu vermeiden. Diese verschiedenen Anknüpfungspunkte haben zur Folge, dass die Beurteilungszeiträume der Bewerber, für die außerordentliche Beurteilungen erstellt wurden, weit auseinander klaffen und zwar bei der Antragstellerin mit drei Jahren und neun Monaten und bei der Beigeladenen mit sechs Jahren und zehn Monaten sowie zwei weiteren Bewerbern mit vier Jahren und sieben Monaten und fünf Jahren und fünf Monaten. Für Bewerber, bei denen bereits eine außerordentliche Beurteilung vorliegt, gibt die vorhandene außerordentliche Beurteilung den Anknüpfungspunkt für den Zeitaum der außerordentlichen Beurteilung, wobei der längste Zeitraum der Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode ist. Diese Anknüpfung an die vorherige außerordentliche Beurteilung erscheint sinnvoll und sachgerecht.

Dagegen kann aus Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG nicht der Grundsatz entnommen werden, dass für außerordentliche Beurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen kein längerer Zeitraum als der im Gesetz festgelegte Zeitraum für periodische Beurteilungen zulässig ist. Art. 56 Abs. 1 LlbG bezieht sich ausdrücklich auf periodische Beurteilungen, die für Richter und Staatsanwälte abweichend auf vier Jahre festgelegt wurde (Art. 6 Abs. 1 BayRiG). Dies folgt dem System der fortlaufenden Beurteilung, wobei der Gesetzgeber hier einen Höchstzeitraum festgelegt hat. Für Anlassbeurteilungen findet sich keine gesetzliche Regelung über den Zeitraum, hier sind jedoch Grundsätze der Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer periodischen Beurteilung zu beachten. Die Vergleichbarkeit der außerordentlichen Beurteilungen untereinander ist im konkreten Fall gegeben, weil auch für den längeren Zeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen frühere außerordentliche Beurteilungen der anderen Bewerber vorliegen.

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen den Beurteilungszeitraum von außerordentlichen Beurteilungen von über neun Jahren (B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 -juris) und von über zwölf Jahren (B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225) nicht beanstandet hat, lagen diesen Stellenbesetzungsverfahren nur außerordentliche Beurteilungen zugrunde, so dass sich der Vergleich mit periodischen Beurteilungen nicht gestellt hat. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht die Länge der Beurteilungszeiträume gerügt (vergl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Soweit das Verwaltungsgericht die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen als rechtswidrig einstuft, weil sie nicht aus der Regelbeurteilung entwickelt worden ist und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 -2 VR 5/12 - juris Rn. 30) beruft, gilt dies für Anlassbeurteilungen, die zwischen zwei periodischen Beurteilungen erstellt wurden. Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickelt werden. Dies gilt aber nicht, wenn die letzte periodische Beurteilung bereits längere Zeit zurückliegt und ein beurteilungsfreier Zeitraum vorliegt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (dort waren es 20 Monate statt drei Jahre).

Soweit das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung es als fraglich ansieht, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen alle unmittelbaren Vorgesetzten aus dem Beurteilungszeitraum angehört hat, kann daraus nicht auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung geschlossen werden. Hierzu hat der Beurteiler im Schreiben vom 28. April 2015 nochmals Stellung genommen. Der Beurteiler hat dargelegt, dass er eine vorliegende schriftliche Zwischenbeurteilung mit dem Beurteiler der Zwischenbeurteilung Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt O. mündlich erörtert hat. Ebenso habe er mit den vormaligen Leitenden Oberstaatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft M... ... ausführliche Personalgespräche bezogen auf die Beigeladene geführt.

2. Ebenso kann die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014 der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, obwohl sie ihre Anlassbeurteilung angefochten hat. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung zu befinden, soweit diese angefochten worden ist (BayVGH, B. v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem gegebenenfalls daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG, U. v. 18.4.2002 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die -mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlenscheidung im Verfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspuch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B. v. 29.7.2003 -2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Mit der pauschalen Rüge, dass die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert wurde, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt. Zum einen handelt es sich nicht um eine Punktebewertung, sondern um eine Beurteilung in Textform, die mit einem Gesamturteil in Form von Punkten endet. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass ihr durchwegs gute Leistungen bescheinigt wurden. Sie macht einen Mangel der Plausibilität deswegen geltend, weil sie mit 13 Punkten beurteilt worden sei und sie diese Bewertung bereits in der Vorbeurteilung erhalten hatte, obwohl sie in diesem Beurteilungszeitraum befördert worden war. Der Beurteiler hat an die Vorbeurteilung angeknüpft und ausgeführt, dass die Antragstellerin als weitere aufsichtsführende Richterin im Beurteilungszeitaum das ihr in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamturteil bestätigt hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihre Leistungen auf gleichem Niveau geblieben sind. Die vergebenen 13 Punkte im Gesamturteil sind im Kontext mit den materiellen Beurteilungsrichtlinien zu sehen, wonach entsprechend 3.2.3 11 bis 14 Punkte zu vergeben sind, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegt oder besonders gut erfüllt wird. Es wurde dargelegt, dass die Leistungen der Klägerin in der Beurteilung bei keinem der Bewerbungsmerkmale und demgemäß auch nicht in der zusammenfassenden Würdigung als besonders gut beschrieben wurden. Vielmehr wurde mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum ihr hohes Leistungsniveau sowie das in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamtprädikat bestätigt hat.

Auch mit der pauschalen Rüge, es werde die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Soweit die Antragstellerin rügt, keiner der Bewerber habe in seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht, und daraus den Schluss gezogen hat, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in seiner Beurteilung nicht erreichen könne und deshalb ihre Beurteilung rechtswidrig sei, kann sie damit nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine Vorgabe oder Verwaltungspraxis, die den Beurteiler daran hindere, Leistung, Eignung und Befähigung eines Richters oder Staatsanwalts der BesGr R 2 statt mit 13 Punkten mit einem besseren Gesamturteil zu bewerten, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nicht bestehe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.

3. Legt man die rechtmäßigen außerordentlichen Beurteilungen der Antragstelllerin und der Beigeladenen mit jeweils 13 Punkten im Gesamturteil der Auswahlentscheidung zugrunde, so ist diese nicht zu beanstanden. Bei formal gleicher Bewertung ist die Beurteilung der Beigeladenen, die in einem höheren Statusamt (R 2 + AZ) beurteilt wurde, grundsätzlich besser als diejenige der in einem niedrigeren Statusamt (R 2) befindlichen Antragstellerin. Da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 -2 BvR 2470/06 - juris Rn. 16).

Darüber hinaus wurde in dem Auswahlvermerk vom 16. Dezember 2014 auch geprüft, ob anhand der gesamten Umstände die Beurteilungen als gleichwertig mit dem Ergebnis einer sog. Pattsituation angesehen werden können. Dies wurde im Auswahlvermerk rechtsfehlerfrei verneint und wurde auch nicht von der Antragstellerin gerügt.

4. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.