Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787

bei uns veröffentlicht am28.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 12.513,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn zum nächst möglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, im Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen.

1.

Der am ... geborene Antragsteller nahm am 7. Juli 2014 erfolgreich an der Auswahlprüfung des Landespersonalausschusses (LPA) für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Einstellungsjahr 2015 teil, wobei er die Platzziffer 6 von 8279 Prüfungsteilnehmern erreichte.

Unter dem 3. Oktober 2014 bewarb sich der Antragsteller beim Bayerischen Landesamt für Steuern um die Einstellung als Steuersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2015.

Am 27. Oktober 2014 fand beim Finanzamt B. ein Vorstellungsgespräch statt, in welchem festgestellt wurde, dass der Antragsteller für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Auf die Niederschrift über das Vorstellungsgespräch wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Am 5. Februar 2015 fand auf Einladung des Antragsgegners ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Antragsteller beim Bayerischen Landesamt für Steuern statt. Der Verlauf dieses Gesprächs wurde mit Aktenvermerk vom 25. Februar 2015 festgehalten. Darin wurde nach einer ausführlichen Schilderung des Gesprächsverlaufs zusammenfassend festgestellt, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden. Der Antragsteller habe vor allem in Anbetracht seines Alters sehr nervös und angespannt gewirkt, aber dennoch einen äußerst von sich selbst überzeugten Eindruck hinterlassen. Er habe ohne Punkt und Komma geredet, sich häufig wiederholt, Regierungsdirektorin S. des Öfteren unterbrochen und sei häufig nicht auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Fehler suche er immer bei anderen, was offenbar durch seine Überheblichkeit bedingt sei. Ursprünglich habe er in die innere Verwaltung gewollt, er könne sich die Finanzverwaltung aber auch vorstellen. Auch habe der Antragsteller geäußert, dass er eigentlich nur an der 3. Qualifikationsebene interessiert sei, ihm dies aber wegen seines hohen Alters zu unsicher sei. Er wolle gern die modulare Qualifizierung absolvieren und habe sich im Laufe des Gesprächs informiert, wie lange dies bis zum Bestehen dauern werde. Insbesondere im Bereich Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen hätten sich während des gesamten Gesprächs starke Defizite gezeigt. Eine entsprechende Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit, in angemessener Art und Weise mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten, werden erheblich in Frage gestellt. Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher abzusehen.

2.

Mit Schreiben vom 2. April 2015, zugestellt am 8. April 2015, teilte das Landesamt für Steuern dem Antragsteller unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen mit, dass er nach dem Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 für eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Von einer Einstellung müsse daher abgesehen werden.

3.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit am 7. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz Klage (Az.: W 1 K 15.402), über die noch nicht entschieden ist.

4.

Am 24. August 2015 beantragte der Antragsteller (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. September 2015 bzw. zum nächst möglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Fachlicher Schwerpunkt Steuern, unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einstweilen zuzulassen.

Zur Begründung führte er (zusammengefasst und im Wesentlichen) aus, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus einer Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs. Seine persönliche Eignung sei mit einem tatsächlich ungeeigneten und rechtlich unzulässigen Personalauswahlinstrument abgeprüft worden. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) stünden der Einstellungsbehörde zur Überprüfung der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung zwei Alternativen zur Wahl. Zum einen könne das Vorliegen der persönlichen Eignung Gegenstand von Prüfungen sein. Diese seien in Art. 22 Abs. 1 LlbG abschließend aufgezählt, wobei im Falle des Antragstellers nur die Einstellungsprüfung einschlägig gewesen wäre. Dabei sei nach der Kommentarliteratur lediglich die Integration der angesprochenen Thematik in die Einstellungsprüfung zulässig. Der Antragsgegner habe aber die Regelung des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG genutzt, die Einstellungsprüfung als besonderes Auswahlverfahren i. S. d. Abs. 7 derselben Vorschrift auszuprägen. Diesem Verfahren ließen sich jedenfalls im Falle des Einstellungsjahrgangs des Antragstellers keine Segmente bezüglich der persönlichen Eignung entnehmen. Im Übrigen dürfe an ein Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 i. V. m. Satz 1 LlbG überhaupt nicht die Rechtsfolge des Abs. 8 Satz 1 derselben Vorschrift geknüpft werden, da in diesem explizit auf die Alternative 2 verwiesen werde. Im Verfahren nach der Alternative 1 könne das Nichtbestehen bzw. die Versagung der Einstellung somit nur nach dem Nichtbestehen der gesamten Einstellungsprüfung erfolgen. Nach der zweiten Alternative (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. Abs. 8 LlbG) werde die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen einer eigenständigen mündlichen Prüfung gestattet. Dies dürfe aber nur unter der Heranziehung wissenschaftlicher Maßstäbe geschehen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch nicht zur Anwendung gekommen. Für ein weiteres denkbares Verfahren sei seit der gesetzlichen Normierung der Auswahlverfahren kein Raum mehr. Dies bedeute für die abgelehnten Bewerber eine irreparable Verletzung ihres Bewerberverfahrensanspruchs, weil eine erneute fehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens zum Einstellungstermin 1. September 2015 bei realistischer Betrachtung nicht mehr möglich sei. Bei einer erneuten Durchführung eines Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. Abs. 8 LlbG gehe die Vergleichbarkeit der Leistung in Bezug auf das Wettbewerbsumfeld verloren. Es sei dem Antragsteller daher nicht zuzumuten, dass er sich als einziger einer im Vergleich zum Bewerberfeld modifizierten Maßnahme unterziehe. Deshalb könne die Auswahlentscheidung vorliegend nur ohne Berücksichtigung eines Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung erfolgen. Dabei sei unter Zugrundelegung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG und der gleichzeitigen Unterstellung des Fehlens eines sachlichen Grundes im Hinblick auf die vom Antragsteller erreichte beste Platzziffer unter allen Bewerbern im Bereich der Steuerverwaltung von einer Ermessensreduzierung bei der Auswahlentscheidung auf Null auszugehen. Des Weiteren habe der Antragsgegner auch sachfremde Erwägungen im Hinblick auf eine Altersdiskriminierung sowie persönliche Befindlichkeiten in die Auswahlentscheidung einbezogen. Der Antragsteller sei trotz seiner hervorragenden Platzziffer erst zur Einreichung der erweiterten Bewerbungsunterlagen aufgefordert worden, nachdem er selbst aktiv geworden sei. Da dem Landesamt für Steuern zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Informationen über seine Persönlichkeit vorgelegen hätten, könne für diese Vorfestlegung lediglich das bereits übermittelte Geburtsdatum, eventuell auch der Geburtsort i. S. einer regional-herkunftsbezogenen Diskriminierung, verantwortlich sein. Es werde beantragt, vom Antragsgegner eine eidesstattliche Erklärung darüber einzuholen, wann die vier bis fünf besten Bewerber nach der Platzziffer, welche sich in einem Lebensalter bis zu 25 Jahren befänden, durch das Landesamt für Steuern nach Bekanntgabe der Platzziffer erstmalig kontaktiert worden seien und wann diese ihre Einstellungszusage erhalten hätten. Des Weiteren falle auf, dass bei allen in den juristischen Datenbanken dokumentierten Entscheidungen diejenigen Bewerber, denen die Einstellung aufgrund fehlender persönlicher Eignung versagt worden sei, etwa 40 Jahre alt gewesen seien. Es werde beantragt, im Wege einer eidesstattlichen Erklärung die Übermittlung der Geburtsdaten aller aus Gründen der persönlichen Eignung abgelehnten Bewerber an das Gericht zu verlangen. Untypisch seien auch der zeitliche Ablauf bis zur ursprünglichen Terminierung des zweiten Vorstellungsgesprächs auf den 24. Februar 2015, d. h. etwa vier Monate nach dem ersten Vorstellungsgespräch am 27. Oktober 2014, sowie das Verstreichenlassen weiterer sieben Wochen bis zur Mitteilung der Ablehnung. Der Antragsteller sei auch nicht auf den Prüfungscharakter der Gespräche hingewiesen worden. Er sei davon ausgegangen, dass bei dem zweiten Termin nur Restprobleme geklärt werden sollten. Der Prüfungscharakter sei auch nicht in der Einladung zum ersten Vorstellungsgespräch thematisiert worden. Der Antragsteller sei systematisch und vorsätzlich über den Charakter dieser Termine getäuscht worden. Die Einschätzungen des Antragsgegners seien von Ungenauigkeiten, schlichten Behauptungen, Spekulationen und Unterstellungen geprägt, welche teils über das zulässige Maß hinausgingen. Fakten aus dem Lebenslauf des Antragstellers seien nachweislich unzutreffend zur Kenntnis genommen worden und seien aufgrund ihres zutiefst selektiven Charakters zudem eindeutig tendenziös. Entgegen der Darstellung im Gesprächsprotokoll des zweiten Vorstellungsgesprächs habe er nicht von einer Einkommenssteuer im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften gesprochen. Er habe auch nicht geäußert, dass ein Großteil aller Steuerbescheide falsch sei, sondern einen Zusammenhang mit der kolportierten stark verdichteten Arbeitsweise sowie der hohen Änderungsfrequenz der Steuergesetze und der hohen Fehlerzahl der angegriffenen Bescheide hergestellt. Die daraus gezogenen Schlüsse des Antragsgegners bewegten sich gänzlich im spekulativen Bereich und seien völlig unzutreffend. Der Antragsteller habe auch nicht geäußert, „besser als der Beste“ in der Prüfung gewesen zu sein. Er habe lediglich die Gelegenheit seiner Abschlusserklärung dazu nutzen wollen, das gute Abschneiden im Auswahltest noch einmal hervorzuheben. Die Gesprächsleiterin habe eine Tendenz zu oft völlig unzutreffenden bzw. zumindest sachlich unbegründeten Interpretationen und teils hochproblematischen, darauf folgenden Deutungen gezeigt. Dies unterstreiche die Nichtgeeignetheit des ausgeübten Verfahrens.

Es sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da eine Entscheidung in der Hauptsache bis zum regulären Ernennungstermin zum 1. September 2015 nicht möglich sei und der Antragsteller mit dem darauffolgenden Ernennungstermin am 1. September 2016 die reguläre Altersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überschreite. Eine gewisse Vorwegnahme des Begehrens in der Hauptsache sei unter diesen Umständen möglich.

Ergänzend wurde auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

5.

Für den Antragsgegner beantragt das Bayerische Landesamt für Steuern,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller aufgrund der fehlenden persönlichen Eignung keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst habe. Auf die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen im Klageverfahren wurde Bezug genommen. Die persönliche Eignung i. S. d. § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) werde im Bereich der Einstellung in den Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung durch Vorstellungsgespräche überprüft. Der Inhalt und Ablauf der Gespräche sei durch die im Klageverfahren vorgelegten Niederschriften glaubhaft gemacht. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sei ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, dem bei seiner Entscheidung ein breiter Beurteilungsspielraum zustehe. Insbesondere sei es seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse. Er könne aus der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlauf eines Vorstellungsgesprächs zu Tage träten, diejenigen bestimmen, die nach seiner Ansicht Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besäßen, sofern dies willkürfrei geschehe. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Beurteilungsfehler seien dem Antragsgegner nicht unterlaufen. Dass der Antragsteller die Gespräche anders erlebt habe, liege in der Natur der Sache. Es entspreche seinem Argumentationsmuster, dass er die Fehler nicht bei sich, sondern bei den ihn befragenden Beamten suche, denen er Verständnis- und Memorierungsprobleme attestiere, Realitätsverweigerung und Grammatikprobleme vorwerfe sowie Tendenz und Diskriminierung unterstelle. Die Durchführung von Vorstellungsgesprächen zur Feststellung der persönlichen Eignung sei rechtmäßig. Art. 22 Abs. 1 LlbG nenne zwei Alternativen, nämlich Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren, insbesondere ein Assessment-Center oder ein strukturiertes Interview. Dabei sei es in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, welches Verfahren er wähle. Die Vorstellungsgespräche stellten Einstellungsprüfungen dar und seien somit ein zulässiges Instrument zur Überprüfung der charakterlichen Eignung. Die wissenschaftliche Fundierung eines Vorstellungsgesprächs sei aufgrund der alternativen Formulierung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG gerade nicht erforderlich. Aus der genannten Vorschrift folge auch nicht, dass die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens (LPA-Test) erfolgen müsse. Das besondere Auswahlverfahren habe lediglich Bedeutung für die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers. Der Begriff der Einstellungsprüfung lege nicht nahe, dass lediglich eine Prüfung erfolgen dürfe, um sämtliche Aspekte der nach § 9 BeamtStG erforderlichen Eignung zu überprüfen. Bei Nichtbestehen des Vorstellungsgesprächs dürfe die Einstellung sehr wohl abgelehnt werden. Aus der Regelung in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG, wonach bei Durchführung eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens die Einstellung dessen Bestehen voraussetze, folge nicht im Gegenschluss, dass bei Durchführung eines Vorstellungsgesprächs das Bestehen entbehrlich sei. Die zuletzt genannte Vorschrift stelle für das gesonderte Auswahlverfahren lediglich klar, was sich als allgemeiner Grundsatz bereits aus § 9 BeamtStG ergebe, nämlich die Notwendigkeit der Eignung sowohl in fachlicher als auch gesundheitlicher und persönlicher Hinsicht. Der Prüfungscharakter der Vorstellungsgespräche habe einem verständigen Betrachter klar sein müssen. In der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Finanzamt B... sei explizit der Begriff „Vorstellungsgespräch“ verwendet worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 sei dem Antragsteller vom Landesamt für Steuern mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Vorstellungsgesprächs am Finanzamt B... beabsichtigt sei, mit ihm ein „Gespräch zu führen“. Da es sich nicht um ein strukturiertes Interview gehandelt habe, sei auch ein entsprechender Hinweis nicht erforderlich gewesen. Die Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ in den Einladungsschreiben sei ebenfalls nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller aus den gewählten Formulierungen habe erkennen können, dass sein Einstellungsverfahren noch nicht erfolgreich beendet sei und der Ablauf des Vorstellungsgesprächs am Finanzamt Einfluss auf seine Einstellung haben würde. Dies gelte genauso für das zweite Vorstellungsgespräch, da er nach dem ersten Vorstellungsgespräch keine positive Zusage über dessen Bestehen erhalten habe. In derartigen Vorstellungsgesprächen lediglich eine abrundende Wirkung ohne große Relevanz für die Einstellung zu vermuten, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Aus den Einlassungen des Antragstellers, dass er sich auf die Gespräche vorbereitet habe, ergebe sich auch, dass er die Bedeutung der beiden Termine sehr wohl erfasst habe. Da allein das Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die persönliche Eignung oder Nichteignung treffe, habe der Antragsteller auch nicht über das Ergebnis des ersten Gesprächs am Finanzamt informiert werden müssen. Sachfremde Erwägungen in Form der behaupteten Altersdiskriminierung lägen nicht vor. Aufgrund des Ablaufs des Auswahlverfahrens beim LPA sei das Landesamt für Steuern überhaupt nicht über die Bewerberdaten des Antragstellers informiert worden. Erst durch seine Initiativbewerbung habe das Landesamt für Steuern überhaupt von seinen Bewerberdaten erfahren können. Auch der Umstand, dass das zweite Vorstellungsgespräch erst für Februar terminiert gewesen sei, lasse keine Altersdiskriminierung erkennen. Der Grund hierfür sei vielmehr die Bearbeitungsdauer aufgrund der derzeitigen Einstellungszahlen und der damit einhergehenden hohen Bewerberzahlen. Eine „Vereitelung des Rechtsschutzziels über die Zeitschiene“, wie vom Antragsteller vermutet, sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Antrag, den Antragsgegner zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen aufzufordern, gehe fehl. Das Begehren des Antragstellers ziele auf die Vorlage von Urkunden ab, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch durch den Glaubhaftmachenden selbst als präsente Beweismittel vorgelegt werden müssten. Die Behauptung sachfremder Erwägungen in Form von „persönlichen Befindlichkeiten“ seien völlig unsubstantiiert. Des Weiteren fehle es an einem Anordnungsgrund, weil zum einen Ausnahmen von der Altersgrenze für die Einstellung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG möglich seien und zum anderen eine vorläufige Einstellung in die Laufbahn der 2. Qualifikationsebene als Beamter auf Widerruf nicht möglich sei, weshalb im Ergebnis die Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde. Im Falle einer Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf könnte es unter Umständen schwierig werden, den Antragsteller aus sachlichen Gründen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG wieder zu entlassen. Da kein Anspruch auf Einstellung bestehe, drohten dem Antragsteller auch keine unzumutbaren Nachteile.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Prozessakten des Verfahrens Az.: W 1 K 15.402 wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1.

Dem Antragsteller steht schon kein Anordnungsanspruch zur Seite.

1.1

Der Antragsteller stützt den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf eine Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV. Auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht, soweit dieser - wie hier der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuern - keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist, jedoch kein Rechtsanspruch, was durch Art. 25 LlbG klargestellt wird. Der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV, der durch § 9 BeamtStG konkretisiert wird, verleiht Bewerbern um öffentliche Ämter allerdings ein grundrechtsgleiches Recht auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Maßgabe der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung sowie auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Kriterien (st.Rspr., z. B. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris; BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.993 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dieser für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis geltende Grundsatz ist gleichermaßen auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anzuwenden, der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG - neben den allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen nach § 7 BeamtStG sowie den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - eine Zugangsvoraussetzung für die Einstellung in das Eingangsamt der jeweiligen Qualifikationsebene und Fachlaufbahn darstellt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 108).

Der Begriff der Eignung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG umfasst die persönliche und charakterliche Eignung des jeweiligen Bewerbers, weshalb dieser - neben den anderen Ernennungsvoraussetzungen - konstitutive Wirkung zukommt (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 14 ff.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 53 ff., jeweils m. w. N.). Bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einstellungsbehörde - hier das Landesamt für Steuern - über einen Beurteilungsspielraum verfügt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 24 f.). Dieser Beurteilungsspielraum wird um ein Auswahlermessen auf der Rechtsfolgenseite ergänzt und teilweise überlagert (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 26 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beurteilungs- oder Ermessensfehler aufweist (§ 114 VwGO), insbesondere, ob sie gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstößt, den gesetzlichen Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkennt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 24).

Hingegen kommt nach diesen Grundsätzen eine Ermessensreduzierung auf Null und damit im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Einstellung, den der Antragsteller für sich geltend macht, nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht, wenn keine andere Entscheidung als die Einstellung rechtmäßig erscheint, etwa weil aus einer größeren Anzahl von Bewerbern ein Bewerber, der die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, aus sachwidrigen Erwägungen ausgeschlossen wird (BayVGH, B. v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 52; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 32). Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffende Bewerber alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, was im Falle des Antragstellers gerade nicht feststeht, weil seine persönliche Eignung nach Maßgabe des § 9 BeamtStG in Frage gestellt ist. Darüber vermögen die vom Antragsteller geltend gemachten Fehler der Eignungsprognose nicht hinwegzuhelfen. Der Antragsteller hat daher nur einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der Eignungskriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG.

1.2

Der Antragsgegner hat die Entscheidung, den Antragsteller wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung nicht einzustellen, ordnungsgemäß dokumentiert und begründet. Da die Feststellung der persönlichen Eignung durch subjektive Eindrücke, Erfahrungen und Prägungen der die Eignung feststellenden Personen beeinflusst wird, ist die gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs - entsprechend der Rechtslage bei Prüfungsentscheidungen - nur eingeschränkt möglich. Um dem Bewerber eine effektive Rechtsverteidigung und dem Gericht eine Nachprüfung der Entscheidung nach Maßgabe des § 114 VwGO zu ermöglichen, muss der Antragsgegner die dafür nötigen Informationen vorlegen. Dazu gehören diejenigen Informationen, die nötig sind, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Eignungsbeurteilung eingehalten wurden. Der Informationsanspruch richtet sich damit grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Entscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Einstellungsbehörde zu einer bestimmten Beurteilung der persönlichen Eignung gelangt ist. Erst dadurch wird der Bewerber in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Beurteilung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein grundrechtsgleiches Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG abwehren zu können (vgl. VG Ansbach, B. v. 30.1.2013 - AN 2 E 13.00004 - juris Rn. 26).

Der Antragsgegner hat vorliegend den Ablauf und den Inhalt des Vorstellungsgesprächs beim Landesamt für Steuern als zuständiger Einstellungsbehörde am 5. Februar 2015 in der dazugehörigen Niederschrift ausreichend dokumentiert. Die daraus hervorgehenden, für die Eignungsprognose wesentlichen Erwägungen hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2015 mitgeteilt. Damit wurde der Antragsteller in die Lage versetzt, substantiierte Einwendungen gegen die von der Einstellungsbehörde vorgenommene Einschätzung seiner persönlichen Eignung vorzubringen.

1.3

Der Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht durch ein ohne erforderliche normative Ermächtigung durchgeführtes Auswahlverfahren verletzt.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei ein Auswahlverfahren nach der zweiten Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG fehlerhaft durchgeführt worden, ist dem nicht zuzustimmen. Dem Antragsteller ist zwar in seinem rechtlichen Ansatz beizupflichten, dass Art. 22 Abs. 1 LlbG zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers zwei verschiedene Möglichkeiten vorsieht. Zum einen kann das Vorliegen der persönlichen Eignung, d. h. insbesondere der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz sowie der Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG sein (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG). Die genannten Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Zum anderen, d. h. alternativ zur erstgenannten Möglichkeit, kann die persönliche Eignung in einem gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren, insbesondere einem Assessment-Center oder einem strukturierten Interview überprüft werden (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG). Es liegt im Auswahlermessen des Dienstherrn, für welches dieser genannten Verfahren er sich für die jeweilige Qualifikationsebene und Fachlaufbahn entscheidet (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 30).

Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner zur Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerber - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die erstgenannte Alternative gewählt. Um gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, insbesondere strukturierte Interviews, handelte es sich bei den durchgeführten Vorstellungsgesprächen nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die für das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren in Art. 22 Abs. 8 LlbG normierten Anforderungen eingehalten sind. Vielmehr bedient sich der Antragsgegner bei der Auswahl der Bewerber um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen des sog. besonderen Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG i. V. m. der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 8. Februar 2000 (Auswahlverfahrensverordnung - AVfV, GVBl. 2000, 48, zuletzt geändert durch Verordnung v. 22.7.2014, GVBl. 2014, 286). Dieses besondere Auswahlverfahren (vormals „Ausleseverfahren“) wird vom LPA durchgeführt und tritt an die Stelle der Einstellungsprüfung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LlbG, wobei neben einer schriftlichen Prüfung auch schulische Leistungen angemessen berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Es handelt sich dabei nicht um eine beamtenrechtliche Prüfung, sondern um ein prüfungsähnliches Verfahren, das aber in gleicher Weise wie eine beamtenrechtliche Prüfung dem Leistungs- und Wettbewerbsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Art. 22 LlbG Rn. 8, 51).

In diesem besonderen Auswahlverfahren wird die fachliche Eignung der Bewerber überprüft (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 108). Daneben ist die Feststellung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers im Rahmen eines oder mehrerer Vorstellungsgespräche zulässig. Zwar sehen weder Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 7 LlbG noch die §§ 10, 12, 15 AVfV eine gesonderte Überprüfung der persönlichen Eignung vor, insbesondere ist diese nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens für die zweite Qualifikationsebene (§ 17 AVfV). Vorstellungsgespräche werden aber zur Überprüfung der persönlichen Eignung in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur für zulässig gehalten; das Fehlen der persönlichen Eignung rechtfertigt die Ablehnung des Bewerbers (BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 20; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 54, 108 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Die Feststellung der persönlichen Eignung durch Vorstellungsgespräche ist dadurch gerechtfertigt, dass sie ein persönliches Werturteil erfordert, welches in Ermangelung besonderer Normierungen - wie z. B. in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG für die gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren vorgesehen - allein der Einstellungsbehörde zusteht (Weiss/Niedermaier/Sum-mer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 25). Diese darf im Rahmen ihres Auswahlermessens auch entscheiden, welchen Auswahlkriterien sie das entscheidende Gewicht beimisst, und darf daher auch einen fachlich geeigneten Bewerber aufgrund fehlender persönlicher Eignung ablehnen (BayVGH, B. v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 21; Weiss/Niedermaier/Sum-mer/Zängl/Baßlsperger a. a. O., Rn. 28).

Eine normative Ermächtigung ist für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen zur Feststellung der persönlichen Eignung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die der Antragsteller sich beruft (B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15 ff. unter Verweis auf BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280/295 ff.; ebenso schon VG Bayreuth, U. v. 4.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris), fordert zu Recht eine normative Ermächtigung für flächendeckende und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen, und zwar ausdrücklich für das sogenannte strukturierte Interview. In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber die Ermächtigung für die Durchführung gesonderter wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, Abs. 8 LlbG geschaffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält jedoch in der genannten Entscheidung „ergänzende“ Vorstellungsgespräche zur „Abrundung“ der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Ermächtigung ausdrücklich für zulässig (BayVGH, B. v. 17.6.2010 - 7 ZB 10.375 - juris Rn. 15, 20). Diese „abrundende“ Berücksichtigung eines Vorstellungsgesprächs mag in der überwiegenden Zahl der Fälle lediglich eine Bestätigung der bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen im Auswahlverfahren gewonnenen, auf die fachliche Eignung bezogenen Prognose bedeuten. Es würde aber dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nicht gerecht, wenn der Einstellungsbehörde die Befugnis abgesprochen würde, im Falle eines Bewerbers, der nach ihrer aufgrund eines Vorstellungsgesprächs rechtsfehlerfrei gebildeten Überzeugung persönlich (eindeutig) ungeeignet ist, auch ohne gesonderte normative Ermächtigung von der Einstellung abzusehen. Die Rechtfertigung für die Versagung der Einstellung ist insoweit in dem Auswahlkriterium der persönlichen Eignung nach § 9 BeamtStG zu sehen, welches durch die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG genannten Merkmale konkretisiert wird. Durch diese Konkretisierung wird der Maßstab der Eignungsüberprüfung für die Bewerber voraussehbar und gleichzeitig eine willkürliche Handhabung des Begriffs der persönlichen Eignung ausgeschlossen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers schließen die Vorschriften über das besondere Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 LlbG die Durchführung eines derartigen Vorstellungsgesprächs auch nicht aus. Vielmehr sieht Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG lediglich vor, dass in der Rechtsverordnung über das besondere Auswahlverfahren eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln ist, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Ein ergänzendes Vorstellungsgespräch ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werden auch nicht die Vorschriften über das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative LlbG i. V. m. Abs. 8 derselben Vorschrift umgangen, da es sich bei einem Vorstellungsgespräch gerade nicht um ein derartiges Verfahren handelt.

1.4

Die vom Antragsgegner aufgrund des Vorstellungsgesprächs am 5. Februar 2015 getroffene (negative) Eignungsprognose ist auch nicht in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war für ihn die Bedeutung der Vorstellungsgespräche, jedenfalls die des zweiten Vorstellungsgesprächs bei der Einstellungsbehörde, auf das es hier entscheidend ankommt, aus dem Ablauf des Verfahrens und auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erkennbar. Der Antragsteller wurde zunächst mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2014 aufgefordert, beim Finanzamt B... als voraussichtlicher Ausbildungsstelle einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass er für die Einstellung „in Betracht komme“, mithin wurde ihm zwar die grundsätzliche Einstellungsbereitschaft signalisiert, aber keine Einstellung zugesagt. Nach diesem ersten Vorstellungsgespräch, das am 27. Oktober 2014 stattfand, teilte sodann das Landesamt für Steuern dem Antragsteller unter dem 16. Januar 2015 mit, dass „aufgrund seines Vorstellungsgesprächs …“ beabsichtigt sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Einladung zu einem zweiten Vorstellungsgespräch und auch aus dem gesamten Ablauf war bei objektiver Betrachtung erkennbar, dass der Einstellung des Antragstellers aufgrund des ersten Vorstellungsgesprächs Hindernisse entgegenstanden, die durch das zweite Vorstellungsgespräch bei der Einstellungsbehörde ausgeräumt werden sollten. Denn schon der Wortlaut des Schreibens vom 16. Januar 2015 mit der kausalen Verknüpfung („aufgrund“) konnte keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass der Verlauf bzw. das Ergebnis des ersten Vorstellungsgesprächs den Anlass des zweiten Gesprächs bildete. Ferner entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens einem Vorstellungsgespräch eine - unter Umständen auch ausschlaggebende - Bedeutung für die Entscheidung über die Einstellung zukommt. Im Übrigen deuten - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - auch die Einlassungen des Antragstellers, er habe sich auf die Vorstellungsgespräche vorbereitet, darauf hin, dass ihm deren Bedeutung nicht unerkannt geblieben ist. Schließlich konnte er auch aus dem Inhalt des ersten Vorstellungsgesprächs schließen, dass seine persönliche Eignung den Gegenstand des weiteren Vorstellungsgesprächs bilden würde.

Des Weiteren wurde auch der zeitliche Ablauf des Einstellungsverfahrens vom Antragsgegner plausibel gemacht, so dass sich daraus entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine willentliche Verfahrensverschleppung mit dem Ziel einer Vereitelung seines Bewerberverfahrensanspruchs ergeben.

1.5

Schließlich weist die Entscheidung der Einstellungsbehörde auch inhaltlich keine Beurteilungsfehler auf.

Anhaltspunkte für eine vom Antragsgegner beabsichtigte Diskriminierung des Antragstellers aufgrund des Lebensalters oder der regionalen Herkunft - wie vom Antragsteller vermutet - und damit für sachfremde Erwägungen sind objektiv nicht erkennbar. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Einstellungsbehörde das Geburtsdatum und der Geburtsort des Antragstellers bekannt waren, nicht geschlossen werden, dass die Versagung der Einstellung auf sachfremden, nämlich diskriminierenden Erwägungen beruht. Die Einstellungsbehörde hat vielmehr ausschließlich sachliche Gründe für ihre Entscheidung angeführt, die keinen Hinweis auf eine eventuelle Diskriminierung geben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach zugrunde lag (VG Ansbach, U. v. 23.6.2015 - AN 1 K 15.00530 - juris und B. v. 23.6.2015 - AN 1 K 15.00764 - juris). Denn dort hatte das Gericht ausdrücklich Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen der Einstellungsbehörde festgestellt. Fehlen hingegen solche Anhaltspunkte, so liefe die vom Antragsteller angeregte Einholung eidesstattlicher Erklärungen von Amtsträgern des Antragsgegners über die Dauer des Einstellungsverfahrens bei anderen Bewerbern bzw. über das durchschnittliche Alter anderer wegen fehlender persönlicher Eignung abgelehnter Bewerber auf eine Beweisausforschung hinaus, die nicht das Ziel einer Glaubhaftmachung i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sein kann.

Der Ablauf und Inhalt des zweiten Vorstellungsgesprächs beim Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde, auf das der Antragsgegner für seine Entscheidung maßgeblich abgestellt hat, wurden durch die dazugehörige Niederschrift dokumentiert. Diese Niederschrift stellt eine öffentliche Urkunde dar, die als präsentes Beweismittel geeignet ist, ihren Inhalt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen. Der Antragsteller vermag den so dokumentierten Inhalt des Vorstellungsgesprächs mit seiner abweichenden Darstellung einzelner Aussagen nicht zu erschüttern. Im Übrigen handelt es sich bei der Beurteilung der persönlichen Eignung um ein personenbezogenes Werturteil, das entscheidend von dem persönlichen Eindruck abhängt, den der Antragsteller im Vorstellungsgespräch bei den Gesprächspartnern hinterlassen hat. Dieser persönliche Eindruck, der seinerseits maßgeblich durch persönliche Erfahrungen und Wertungen geprägt wird, entzieht sich einer tatsächlichen Feststellung durch das Gericht. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens kann deshalb nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung geschlossen werden (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 6 m. w. N.). Vielmehr muss der Antragsgegner die vorgenommene Beurteilung für das Gericht plausibel machen (BayVGH a. a. O.), was ihm in der Niederschrift über das Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 sowie in der Begründung der Entscheidung vom 28. April 2015 auch gelungen ist. Der Antragsgegner hat dabei erkennbar nicht entscheidend auf - der tatsächlichen Feststellung zugängliche - Einzeltatsachen abgestellt, sondern den Eindruck seiner am Vorstellungsgespräch beteiligten Amtsträger von dem Verhalten und der Persönlichkeit des Antragstellers in den Vordergrund gestellt. Die aus den geschilderten Beobachtungen während des Vorstellungsgesprächs gebildete Überzeugung, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Merkmale der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz sowie der Organisationskompetenz nicht geeignet erscheine, weil (zusammenfassend) sich im Bereich Teamfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen während des gesamten Gesprächs starke Defizite gezeigt hätten und eine entsprechende Konfliktfähigkeit und Fähigkeit, in angemessener Art und Weise mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten, daher erheblich in Frage zu stellen sei, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dabei entgegen der Einschätzung des Antragstellers die Grenzen der sachlichen Kritik nicht verlassen, auch wenn einzelne Formulierungen - wie etwa diejenige, dass der Antragsteller „um den heißen Brei herum“ geredet habe -, drastisch anmuten. Entscheidend ist, dass der Sachgehalt der negativen Aussage erkennbar noch im Vordergrund steht, nämlich hier, dass der Antragsteller auf Fragen nicht eingegangen, sondern diesen ausgewichen sei.

2.

Dem Antragsteller steht auch nicht der notwendige Anordnungsgrund zur Seite.

Zwar ist im streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren, auf das sich der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht, eine Eilbedürftigkeit gegeben, weil der nächste Einstellungstermin am 1. September 2015 stattfindet. Auch ist eine Vorwegnahme der Hauptsache, die in einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung des Antragstellers zum Vorbereitungsdienst zu sehen wäre, ausnahmsweise möglich, wenn überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwerwiegende Nachteile drohen (BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, § 123 Rn. 66a, jeweils m. w. N.). Solche schwerwiegenden Nachteile drohen dem Antragsteller, weil ihm eine endgültige Vereitelung seines Bewerberverfahrensanspruchs droht. Denn der Antragsteller wird zum nächsten Einstellungstermin am 1. September 2016 bereits die Altersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG mit der Vollendung des 45. Lebensjahres überschritten haben. Eine Einstellung nach diesem Zeitpunkt ist in Anbetracht der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG vorgesehenen Ausnahmen zwar rechtlich nicht unmöglich, aufgrund der hohen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen aber nicht sehr wahrscheinlich. Die Frage der Vereinbarkeit der Altersgrenze mit höherrangigem Recht bzw. vorrangigem Unionsrecht kann daher dahingestellt bleiben. Da die Hauptsache jedoch, wie gezeigt, keine überwiegenden Erfolgsaussichten bietet, besteht keine Rechtfertigung für eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren.

3.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint vorliegend nicht angezeigt, da mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 1 E 15.787 zitiert 15 §§.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahne Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger nahm am 7. Juli 2014 an dem besonderen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, im Einstellungsjahr 2015 teil, wobei er die Platzziffer 6 von 8279 Prüfungsteilnehmern erreichte. Am 3. Oktober 2014 bewarb sich der Kläger beim Bayerischen ... um die Einstellung als Steuersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2015. Am 27. Oktober 2014 fand beim Finanzamt B … ein Vorstellungsgespräch statt, in welchem intern festgestellt wurde, dass der Kläger für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen nicht geeignet sei. Am 5. Februar 2015 fand auf Einladung des Bayerischen Landesamts für Steuern „aufgrund des Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … ein weiteres Gespräch“ mit dem Kläger bei dieser Behörde statt. Der Gesprächsverlauf wurde in einem Aktenvermerk vom 25. Februar 2015 festgehalten, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Abschließend wurde festgestellt, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel an der persönlichen wie der charakterlichen Eignung des Klägers für eine Einstellung bestünden. Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher abzusehen.

Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das ... dem Kläger mit, dass er für eine Einstellung mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, nicht geeignet sei, so dass von einer Einstellung als Steuersekretäranwärter abgesehen werden müsse. Mit Schreiben vom 28. April 2015 wurden dem Kläger die Gründe für die Feststellung der persönlichen Nichteignung mitgeteilt.

Unter dem 24. August 2015 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum 1. September 2015 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einstweilen zuzulassen.

Mit Beschluss vom 28. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag ab. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 7. Mai 2015, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 2. April 2015 wird aufgehoben

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen.

Hilfsweise:

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, über die Einstellung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Hilfsweise:

  • 4. Es wird festgestellt, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das zur Feststellung der persönlichen Eignung mit dem Kläger geführte Vorstellungsgespräch bedürfe einer mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Einklang stehenden Rechtsgrundlage, welche vorliegend nicht gegeben sei, so dass die Nichteignung des Klägers nicht auf dieses Vorstellungsgespräch gestützt werden dürfe. Insbesondere seien § 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sowie § 9 BeamtStG hierfür keine ausreichenden Rechtsgrundlagen. Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter könne nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG nur entweder Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 8 LlbG sein. Nachdem der Beklagte ein solches wissenschaftlich fundiertes Verfahren objektiv und nach eigenem Bekunden nicht angewandt habe, habe die Überprüfung der persönlichen Eignung allenfalls noch Gegenstand einer Einstellungsprüfung sein können. Eine solche habe der Beklagte jedoch „abgewählt“, indem er sich an deren Stelle gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG für die Durchführung des besonderen Auswahlverfahrens entschieden habe. Dieses Verfahren habe – im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 LlbG sowie der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (AVfV) – nur eine schriftliche Prüfung sowie die Berücksichtigung schulischer Leistungen in bestimmten Fächern zum Gegenstand, jedoch keine mündliche Überprüfung der persönlichen Eignung. Die möglichen Regelungsorte für ein Vorstellungsgespräch mit Prüfungscharakter seien auch gesetzlich abschließend benannt, so dass für eine weitere alternative Verfahrensweise zur Feststellung der persönlichen Eignung kein Raum bleibe. Es existiere nach alledem keine Rechtsgrundlage für das durchgeführte Vorstellungsgespräch im Leistungslaufbahngesetz oder aufgrund dieses Gesetzes. Eine normative Grundlage sei jedoch aufgrund der Wesentlichkeitstheorie, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen müsse, zwingend erforderlich. Wesentliche Entscheidungen lägen mit Blick auf die Regelung des Berufszugangs und den damit verbundenen Grundrechtseingriff in Art. 12 GG, welcher vorliegend über Art. 33 Abs. 2 GG hinaus anwendbar sei, hier vor. Dies gelte unter anderem für Fragen des Prüfungsverfahrens, die Bewertung der Leistungen, die Wiederholungsmöglichkeit sowie die Voraussetzungen für das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Im Übrigen dürfe bei Anwendung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LlbG – wie vorliegend – nicht die in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlBG geregelte Rechtsfolge des Nichtbestehens angewandt werden, da dort explizit nur auf die Alternative 2 des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlBG verwiesen werde. Im Verfahren nach der Alternative 1 könne die Einstellung somit nur nach dem Nichtbestehen der Einstellungsprüfung in ihrer Gesamtheit verweigert werden und nicht allein bei einem Nichtvorliegen der persönlichen Eignung. Nach der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG werde die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen einer eigenständigen mündlichen Prüfung zwar gestattet. Diese dürfe aber nur unter Heranziehung wissenschaftlicher Maßstäbe erfolgen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch vorliegend nicht zur Anwendung gekommen.

Darüber hinaus sei der Kläger über den Charakter insbesondere des zweiten Vorstellungsgesprächs am 5. Februar 2015 vor dem ... als Teil der Prüfung bewusst oder unbewusst im Unklaren gelassen worden. Es sei ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2016 lediglich mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … beabsichtigt sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Er habe dementsprechend für die Vorbereitung nicht den zeitlichen Rahmen aufgebracht, den er aufgebracht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine Prüfung handelt.

Des Weiteren trug der Kläger vor, dass er im Rahmen des Einstellungsverfahrens aufgrund seines Alters, gegebenenfalls auch seiner regionalen Herkunft, diskriminiert worden sei. So sei er trotz seiner sehr guten Platzziffer überhaupt erst auf seine eigene Initiative hin zu einem ersten Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Auch die weiteren zeitlichen Abläufe wiesen eindeutig auf eine Diskriminierung wegen Alters hin. So habe zwischen dem ersten und dem zweiten Vorstellungsgespräch ein Zeitraum von (ursprünglich) etwa vier Monaten gelegen, was vor dem Hintergrund seiner sehr guten Platzziffer im besonderen Auswahlverfahren und der Pflicht zur Einstellung nach der Reihenfolge in der Rangliste nur den Schluss einer Diskriminierung zulasse. Auch der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem zweiten Auswahlgespräch und der ablehnenden Entscheidung bekräftige diese Annahme. Diese werde zusätzlich dadurch gestützt, dass er auch bei anderen Gebietskörperschaften, bei denen er sich beworben habe, nicht einmal auf seine persönliche Eignung hin überprüft worden sei, was angesichts der dort nur wenigen bekannten persönlichen Daten mit großer Sicherheit auf sein höheres Lebensalter zurückzuführen sei.

Schließlich rügt der Kläger die Begründung und das Ergebnis des beim ... durchgeführten Vorstellungsgespräches. Dieses sei stark von persönlichen Befindlichkeiten seitens der Vertreter des Beklagten gegenüber dem Kläger geprägt gewesen. Dies zeige im Nachhinein etwa die Wortwahl in der ihm übersandten Begründung. Die Einschätzungen des Beklagten seien von Ungenauigkeiten, Behauptungen, Spekulationen und Unterstellungen geprägt. Nachweise für die Behauptungen würden nicht erbracht. Der Kläger setzte sich in diesem Zusammenhang mit den einzelnen Formulierungen aus der Begründung der ablehnenden Entscheidung auseinander.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

In Begründung dessen wurde vorgetragen, dass der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt worden sei. Nach § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Vorliegend habe der Kläger sich als persönlich nicht geeignet erwiesen, so dass seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht möglich sei. Die Beurteilung der Eignung stelle einen Akt wertender Erkenntnis dar, der gerichtlich nicht voll überprüfbar sei. Es bestehe seitens des Dienstherrn ein breiter Beurteilungsspielraum sowie Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliege, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Derartige Fehler seien vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellten Vorstellungsgespräche Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG dar und seien somit ein nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 LlbG zulässiges Instrument zur Überprüfung der persönlichen Eignung. Eine wissenschaftliche Fundiertheit des Vorstellungsgespräches sei gerade nicht erforderlich, da der Beklagte nicht von der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG Gebrauch gemacht habe, sondern von dessen 1. Alternative. Diese Vorschrift stelle auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen dar. Vorstellungsgespräche stellten ein anerkanntes Mittel zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Bewerbers dar, der noch nicht bei einem Dienstherrn beschäftigt sei und für dessen persönliche Eignung dem Dienstherrn daher andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stünden. Auch verkenne der Kläger, dass für die Überprüfung der fachlichen Eignung und der persönlichen Eignung unterschiedliche Prüfungsverfahren wählbar seien. Eine weitergehende normative Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen sei auch unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie nicht erforderlich. Art. 12 GG sei vorliegend nicht einschlägig; dieser gelte prinzipiell nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Etwas anderes gelte nur, wenn eine staatliche organisierte Ausbildung nicht nur der Deckung des eigenen staatlichen Bedarfes diene, sondern rechtlich oder faktisch Voraussetzung für die Ausübung von Berufen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes sei, mithin die Ausbildung eine allgemeine Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 GG darstelle, was bei der Ausbildung in der zweiten Qualifikationsebene der Steuerverwaltung nicht der Fall sei. Selbst bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen bestehe im Übrigen kein Anspruch auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, was sich aus Art. 25 LlbG ergebe; ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben.

Aus der gewählten Formulierung in der Einladung zum Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 habe der Kläger ersehen können, dass sein Einstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und das anberaumte Gespräch Einfluss auf seine Einstellung haben würde. Die Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ sei nicht notwendig gewesen, vielmehr habe der Kläger selbst erklärt, dass er sich auf das Gespräch vorbereitet habe, was er nicht getan hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diesem im Rahmen des Einstellungsverfahrens keine Bedeutung zukommt. Sämtliche Bewerber, die sich einem zweiten Vorstellungsgespräch unterzogen hätten, hätten hierfür eine Einladung mit demselben Wortlaut erhalten. Ein Verstoß gegen ein faires Verfahren oder die Chancengleichheit liege somit nicht vor.

Die Beklagte erläutert, dass eine Diskriminierung wegen Alters nicht vorgenommen worden sei. Aufgrund des durch den Bayerischen Landespersonalausschuss durchgeführten besonderen Auswahlverfahrens habe das ... erst durch die Initiativbewerbung vom 7. Oktober 2014 vom Einstellungsinteresse des Klägers erfahren. Nach dem ersten Vorstellungsgespräch habe sodann zunächst die Personalakte des Klägers beigezogen werden müssen, wie dies regelmäßig bei Bewerbern mit Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst der Fall sei. Darüber hinaus sei eine große Vielzahl von Arbeiten betreffend das Bewerbungsverfahren für die Einstellung in die zweite und dritte Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung durchzuführen gewesen. Auch sei der Posten der Ausbildungsreferentin aufgrund eines Stellenwechsels ab Februar 2015 mehrere Monate unbesetzt gewesen. Das Einstellungsverfahren des Klägers habe sich nicht außergewöhnlich lange hingezogen. Die ersten Einstellungszusagen seien zwar bereits am 21. November 2014 versandt worden, die letzten jedoch erst am 25. August 2015. Die Vorstellungsgespräche beim ... seien zwischen Dezember 2014 und August 2015 durchgeführt worden, das Gros bis Ende Februar 2015. Die Arbeitsabläufe, welche ganz überwiegend durch lediglich zwei Mitarbeiterinnen durchzuführen seien, wurden eingehend geschildert. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensgestaltung im Ermessen des Beklagten liege.

Der Beklagte widersprach den Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Durchführung und Begründung sowie dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs.

Der Kläger wiederum gab am 26. August 2016 zu der aus seiner Sicht teilweise inkorrekten und unzutreffenden Wiedergabe seiner Einlassungen und Reaktionen im Vorstellungsgespräch vom 5. Februar 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zum Verfahren beigezogenen Akte aus dem Verfahren W 1 E 15.787 sowie der ebenfalls beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung unter Ziffer 3 hilfsweise gestellten Antrag begründet. Dieser Antrag ist dergestalt auszulegen, dass mit ihm auch die Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2016 begehrt wird (§ 88 VwGO). Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2015 steht diesem Anspruch entgegen; er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt hat, ihn als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen, war die Klage abzuweisen, da ein diesbezüglicher gebundener Anspruch gegen den Beklagten nicht besteht. Über den weiteren Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war, musste aufgrund des Erfolges des vorrangigen Hilfsantrages nicht mehr entschieden werden.

I.

Der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV wird vorliegend dadurch verletzt, dass der Beklagte die Nichteinstellung des Klägers wegen fehlender persönlicher und charakterlicher Eignung auf das negative Ergebnis des mit diesem geführten Vorstellungsgespräches beim... gestützt hat, ohne dass für die Durchführung eines solchen Vorstellungsgespräches sowie die hieran vom Beklagten geknüpfte Rechtsfolge der Nichteignung und nachfolgende Nichteinstellung eine normative Ermächtigung existiert.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV einen grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Verbescheidung seines Einstellungsgesuchs unter Beachtung des Leistungsprinzips, so genannter Bewerberverfahrensanspruch. Jeder Bewerber hat ein formelles subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 21). Der im Rahmen der Einstellung zu beachtende Begriff der Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtenStG umfasst neben den geistigen Anlagewerten, den körperlichen und gesundheitlichen Verhältnissen auch charakterliche Eigenschaften und Persönlichkeitswerte (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band I, § 9 BeamtStG Rn. 33). Bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einstellungsbehörde über einen Beurteilungsspielraum verfügt, welcher auf der Rechtsfolgenseite um ein Auswahlermessen ergänzt und teilweise überlagert wird (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 23 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beurteilungs- oder Ermessensfehler aufweist, insbesondere, ob sie gegen Verfahrensvorschriften verstößt, den gesetzlichen Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkennt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 24).

1. Die Feststellung der persönlichen Eignung hat dabei rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. So ist insbesondere der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes auch bei beamtenrechtlichen Prüfungen strikt zu beachten. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Grundsatz gilt auch für das Prüfungswesen (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 – juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Die vorliegend von dem Beklagten aufgestellte Anforderung, die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vom Bestehen eines Vorstellungsgesprächs zur Feststellung der persönlichen Eignung abhängig zu machen, stellt eine Regelung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst und damit letztlich für den Einstieg in die entsprechende Fachlaufbahn dar und berührt damit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, das vorliegend durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Der Gesetzgeber muss auch in einem solchen grundrechtsrelevanten Bereich nicht alle Details des Prüfungsverfahrens selbst regeln; es genügt, wenn aufgrund einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. Dagegen wäre eine Regelung insbesondere der Bestehensanforderungen in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 a.a.O.; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris; BayVGH, B.v. 17.6.2010 – 7 ZB 10.375 – juris).

2. Das vorliegend mit dem Kläger durchgeführte Vorstellungsgespräch stellte eine Prüfung in dem dargestellten Sinne dar und bedurfte daher der normativen Ermächtigung. Den Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches hat der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens selbst ausdrücklich bestätigt, indem er etwa im Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Juni 2015 (Bl. 96 der Akte) ausgeführt hat, die Vorstellungsgespräche stellten „Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG“ dar. Weiter wurde in demselben Schriftsatz erklärt, dass in dem Einladungsschreiben für das Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 beim ... die (ausdrückliche) Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ nicht notwendig gewesen sei. Darüber hinaus wird auch im Beklagtenschriftsatz vom 3. August 2016 vom „Prüfungscharakter der Vorstellungsgespräche“ gesprochen (Bl. 232 der Akte). Derselbe ergibt sich auch daraus, dass die Vorstellungsgespräche flächendeckend mit sämtlichen Einstellungsbewerbern geführt wurden und eine Ergänzung zu dem als Prüfung durchgeführten besonderen Auswahlverfahren, in welchem die fachliche Eignung der Bewerber festgestellt wird, darstellen sollen. Dieser ergänzende Charakter zum besonderen Auswahlverfahren spricht ebenso für das Vorliegen einer Prüfung wie die Tatsache, dass dem erfolgreichen Bestehen des Vorstellungsgespräches konstitutive Bedeutung für die Einstellung zukommt (vgl. zu beiden Aspekten die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...de...pdf, abgerufen am 6. Dezember 2016). Schließlich ergibt sich der Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches zur Feststellung der persönlichen Eignung auch bereits aus dem gesetzlichen Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter Gegenstand von „Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens“ sein kann. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 kann bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene an die Stelle der Einstellungsprüfung ein besonderes Auswahlverfahren treten. Nachdem sich der Beklagte nach eigenem Bekunden für die erste Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG (i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LlbG) entschieden hat und kein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu näher unten), muss die Feststellung der persönlichen Eignung nach dem Willen des Gesetzgebers Gegenstand der Einstellungsprüfung bzw. des an deren Stelle tretenden besonderen Auswahlverfahrens sein, welches ebenfalls eine Prüfung darstellt. Der Gesetzgeber geht durch die explizite Benennung des Begriffs „Prüfung“ offensichtlich selbst davon aus, dass der Feststellung der persönlichen Eignung ein Prüfungscharakter innewohnt, so dass die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch förmliches Gesetz oder durch Rechtsverordnung, welche auf einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Ermächtigung beruht, festzulegen sind.

3. Das Erfordernis einer normativen Ermächtigung wird darüber hinaus nicht dadurch obsolet, dass dem mit dem Kläger geführten Vorstellungsgespräch nur eine „abrundende Bedeutung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. Juni 2010 (Az: 7 ZB 10.375 – juris Rn. 20) zukäme. Dieser hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass zwar die ergänzende Berücksichtigung eines Vorstellungsgesprächs, bei dem sich der Dienstherr für das zu findende Eignungsurteil einen Eindruck von der Persönlichkeit des Bewerbers verschaffe, zur Abrundung der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Grundlage möglich sei. Er hat jedoch zugleich eindeutig darauf hingewiesen, dass für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend seien. Auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben seien, bedürften Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen solle, einer normativen Grundlage, die zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte einschließlich des Auswahlverfahrens regeln müsse. Für eine Wertung des Ergebnisses eines strukturierten Interviews als „k.o.-Kriterium für die Einstellungsentscheidung“ seien die (seinerzeit) geltenden Bestimmungen jedenfalls nicht ausreichend. Auch wenn der Bayer. Verwaltungsgerichtshof den Begriff und die Situation der „Abrundung einer Einstellungsentscheidung“ nicht näher erläutert hat, so hat er doch klar und eindeutig für eine flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfung, deren Ergebnis konstitutive Wirkung für die Einstellung im Sinne eines „k.o.-Kriteriums“ haben soll, ausdrücklich eine hinreichend bestimmte normative Grundlage gefordert. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof beschriebene Situation ist bei den Einstellungsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene im Fachbereich des Landesamtes für Steuern gegeben, da in diesem Rahmen – wie bereits ausgeführt – eine Prüfung hinsichtlich der persönlichen Eignung mittels Vorstellungsgespräch abgehalten wird, welche flächendeckend und formalisiert eingeführt ist (vgl. wiederum die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...bayern.de/i...pdf sowie den in der mündlichen Verhandlung übergebenen internen Leitfaden des Bayerischen Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch). Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass dem Bestehen des Vorstellungsgesprächs konstitutive Wirkung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zukommt, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unbehelflich, wonach dem Gespräch beim Bayerischen ... lediglich abrundende Wirkung im Hinblick auf das zuvor geführte Vorstellungsgespräch beim Finanzamt Bad Kissingen zugekommen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass das Nichtbestehen des Vorstellungsgespräches beim ... als k.o.-Kriterium für die Nichteinstellung des Klägers diente. Rechtlich relevante Unterschiede der vorliegenden Fallgestaltung zu dem vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 entschiedenen Verfahren sind im Übrigen nicht erkennbar.

4. Dem steht nach Überzeugung des Gerichts auch die Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 26. Juni 2014 (Az: BV 14.191 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.) nicht entgegen. Wenn dort ausgeführt wird, dass dann, wenn keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vorliegen, ein strukturiertes Interview wie auch ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben könnten, so wird damit nämlich nicht gleichzeitig festgestellt, dass diese ausschlaggebende Bedeutung ohne gesetzliche Grundlage für ein strukturiertes Interview oder ein Vorstellungsgespräch erfolgen darf. Folgerichtig macht der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die oben getroffene Feststellung eingehende Ausführungen zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das strukturierte Interview und kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass dieses angemessen ausgestaltet sei und eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechtes sichere. In diesem Zusammenhang weist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch auf die Regelungen in Art. 22 Abs. 8 LlbG zum gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren hin. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs führen jedoch im hier zu entscheidenden Verfahren nicht weiter, da der Beklagte vorliegend – wie bereits erwähnt – nach eigenem Bekunden weder ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren im Allgemeinen noch ein strukturiertes Interview im Besonderen durchgeführt hat (vgl. Bl. 96, 211 der Akte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Vielmehr hat sich der Beklagte zur Überprüfung der persönlichen Eignung der 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedient. Soweit anderweitig in der Rechtsprechung die Nichteignung auf ein Vorstellungsgespräch ohne normative Grundlage gestützt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A/02 – juris; OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 – 2 B 294/12 – juris), so unterscheiden sich die dortigen Fallgestaltungen von der vorliegenden dadurch, dass dem Vorstellungsgespräch dort kein Prüfungscharakter zukam (vgl. insoweit ausdrücklich OVG Bremen, a.a.O., Rn. 29), was jedoch – wie oben dargelegt – hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall war, so dass es entsprechend obiger Ausführungen einer normativen Grundlage bedarf.

5. Unter anderem in Reaktion auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 hat der Bayer. Landesgesetzgeber Art. 22 Abs. 1 Satz 2 in das Leistungslaufbahngesetz eingefügt, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines Assessment-Centers oder eines strukturierten Interviews sein kann. Der Beklagte hat sich vorliegend – wie bereits festgestellt – für die erste Variante entschieden (Einstellungsverfahren; vgl. Bl. 96 und 211 der Akte), wobei hier an die Stelle der Einstellungsprüfung das besondere Auswahlverfahren getreten ist, Art. 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 LlbG. Es existiert vorliegend jedoch keine ausreichende normative Grundlage, um auf der Basis eines Vorstellungsgespräches die persönliche Nichteignung des Klägers festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen.

a) Insbesondere kann diese Entscheidung nicht auf Art. 22 LlbG, insbesondere dessen Abs. 1 Satz 2, gestützt werden. Zwar werden in dieser Vorschrift Ziel und Inhalt der Prüfung in ausreichender Weise benannt, indem das Vorliegen der persönlichen Eignung als Ziel und Gegenstand der Überprüfung und darüber hinaus auch die dabei zu überprüfenden Kriterien beispielhaft bezeichnet werden (insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie die Organisationskompetenz). Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch noch nicht um alle wesentlichen Aspekte und Entscheidungen im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes, die einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedürfen. Als wesentlich in diesem Sinne erscheinen zur Überzeugung des Gerichts neben den grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkten insbesondere Regelungen zum Auswahlverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20). Zu der vom Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt nämlich auch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Wirkt sich ein Verfahren unmittelbar auf rechtlich geschützten Positionen aus – wie vorliegend auf Art. 33 Abs. 2 GG – müssen die Verfahrensvorschriften in deren Interesse rechtsatzförmig festgelegt sein (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.1990 – 1 BvR 402 – 87 – juris). Als wesentlich erscheint vorliegend zunächst eine Regelung dahingehend, dass im Rahmen der Einstellungsprüfung bzw. dem besonderen Auswahlverfahren überhaupt von der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Eignung („kann“) Gebrauch gemacht wird. Sodann wäre eine Regelung hinsichtlich der Art der Prüfung (z.B. schriftlich, mündlich etc.) erforderlich gewesen und – gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall – insbesondere dazu, wie sich das Ergebnis der Überprüfung der persönlichen Eignung im Einstellungsverfahren auswirkt. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass der Prüfungsteil zur persönlichen Eignung in eine Gesamtnote gemeinsam mit der Prüfung der fachlichen Eignung einfließt oder aber, dass – wie vorliegend tatsächlich gehandhabt – nur die Kategorien „geeignet/ungeeignet“ gebildet werden und die Nichteignung die Nichteinstellung zur Folge hat. Diese zentrale Frage wäre jedoch normativ zu regeln gewesen (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 22 Rn. 63). Schließlich erscheinen darüber hinaus mindestens noch eine Regelung zur Wiederholungsmöglichkeit der Überprüfung der persönlichen Eignung, die Frage der zuständigen Überprüfungsbehörde sowie spezifische Anforderungen an die Prüfer als wesentlich und damit zwingend regelungsbedürftig.

Dagegen, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinreichend Rechnung trägt und eine ausreichende Grundlage für die angegriffene Entscheidung des Beklagten darstellt, spricht auch die Existenz der Vorschrift des Art. 22 Abs. 8 LlbG, in der der parlamentarische Gesetzgeber selbst explizit Verfahrensregelungen zum wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren über Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift hinaus getroffen hat, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn bereits Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG alle rechtlich notwendigen Regelungen beinhalten würde. Letztlich kann ein nicht wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Prüfung der persönlichen Eignung – wie vorliegend erfolgt – keine geringere normative Regelungstiefe aufweisen als ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren, für welches mit Art. 22 Abs. 8 LlbG wesentliche Verfahrensleitlinien im oben beschriebenen Sinne normativ festgelegt wurden. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedarf vielmehr der Ausfüllung durch eine Rechtsverordnung, um rechtstaatlichen Grundsätzen zu genügen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist, wie noch auszuführen sein wird.

b) Vorliegend erscheint es mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vertretbar, in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG und damit im Rahmen des förmlichen Gesetzes nur den Prüfungsgegenstand in Form der persönlichen Eignung sowie beispielhaft die zu überprüfenden Kriterien als Maßstab festzulegen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 1.12.1978 – VII C 68.77 – juris, wonach mindestens Ziel und Inhalt der Juristenausbildung durch den parlamentarischen Gesetzgeber in den Grundzügen selbst zu bestimmen sind). Ziel und Inhalt der Überprüfung der persönlichen Eignung werden durch Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG hinreichend bestimmt vorgegeben. Wenn aber der Gesetzgeber einen Regelungsbereich nicht umfassend selbst ordnet, so muss er jedenfalls die Leitentscheidungen selbst treffen, welche die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm berechenbar machen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Rechtsverordnungen bedürfen vor diesem Hintergrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein. Dies ergibt sich – auch wenn die Bayerische Verfassung insoweit keine ausdrückliche Regelung wie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthält – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) sowie aus dem in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltenen Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß sich bereits vollständig aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift selbst ergeben. Es gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln. Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzlich Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (BayVerfG, E.v. 28.1.1988 – Vf. 13-VII-86 – juris; BayVGH, U. v. 19.3.2004 – VII BV 03.1953 – juris). In Art. 22 LlbG sind die oben als wesentlich bezeichneten Regelungsgegenstände hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung, die vom Verordnungsgeber zu regeln sind, vom Gesetzgeber nicht explizit benannt worden; insbesondere enthalten die Verordnungsermächtigungen nach Art. 22 Abs. 7 für das besondere Auswahlverfahren und nach Art. 22 Abs. 6 LlbG für die Grundsätze des Prüfungsverfahrens in einer allgemeinen Prüfungsordnung keine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung. Allerdings erscheint es denkbar, vorliegend das Regelungsprogramm des Art. 22 Abs. 8 LlbG, welcher wesentliche Verfahrensvorschriften für das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren enthält, für die Auslegung der Ermächtigungsvorschriften heranzuziehen, nachdem darin Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen Eignung mittels eines anders gearteten Überprüfungsinstrumentes und somit ein paralleler Sachverhalt geregelt wird. Ob diese Auslegung tragfähig ist, kann jedoch dahinstehen, da auch der Verordnungsgeber keine normative Grundlage geschaffen hat, die die vorliegend angegriffene Entscheidung tragen würde.

6. Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensverordnung – AVfV) enthält keine normative Regelung für die Durchführung eines Vorstellungsgespräches zur Prüfung der persönlichen Eignung und eine auf dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs beruhende Nichteinstellung der Bewerber. Entgegen der klägerischen Auffassung erscheint eine Regelung zur Prüfung der persönlichen Eignung in der Auswahlverfahrensverordnung durchaus möglich, denn das besondere Auswahlverfahren tritt nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG an die Stelle der Einstellungsprüfung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG, deren Gegenstand die Überprüfung der persönlichen Eignung sein kann, vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass das besondere Auswahlverfahren vollständig an die Stelle der Einstellungsprüfung tritt und somit auch ein Element der Überprüfung der persönlichen Eignung enthalten kann. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG entgegen, wonach in dem besonderen Auswahlverfahren eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln ist, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Denn nach der Einfügung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) in das Leistungslaufbahngesetz kann – anders als noch in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 – nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG hinsichtlich der Inhalte der Auswahlverfahrensverordnung als abschließend zu betrachten ist. Vielmehr könnte darin auch die Prüfung der persönlichen Eignung geregelt werden. Jedoch ist dies auch nach Aufnahme des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG in das Gesetz nicht geschehen. Gegenstand des besonderen Auswahlverfahrens für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene ist weiterhin allein eine schriftliche Prüfung hinsichtlich der fachlichen Eignung sowie die Berücksichtigung von schulischen Leistungen in bestimmten Fächern, §§ 7, 16, 17 AVfV. In § 12 AVfV wird explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Das Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung wird darin nicht genannt und fließt auch nicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein, vgl. § 10 AVfV. Somit enthält die Auswahlverfahrensverordnung keine normative Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 2. April 2015.

7. Auch die Allgemeine Prüfungsordnung (APO), die gemäß § 6 AVfV für das besondere Auswahlverfahren entsprechend gilt, soweit sich aus der Auswahlverfahrensverordnung nichts anderes ergibt, enthält keine normative Grundlage. Da die Auswahlverfahrensverordnung – im Gegensatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung – keinerlei Regelungen zu einer mündlichen Prüfung enthält, ist bereits davon auszugehen, dass die Auswahlverfahrensverordnung diesbezüglich als abschließend zu betrachten ist, vgl. auch § 15 Abs. 1, Abs. 2 APO. Darüber hinaus würden aber auch die §§ 23 ff. APO, welche die mündliche Prüfung regeln, keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten – nämlich die Nichteinstellung allein aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung – beinhalten. Denn § 24 Abs. 1 APO sieht insoweit vor, dass die mündliche Prüfung sich auf das Prüfungsgebiet der schriftlichen Prüfung erstreckt, soweit Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen. Vorliegend hat sich die mündliche Prüfung jedoch nicht auf den Gegenstand der schriftlichen Auswahlprüfung nach § 17 AVfV bezogen, welche die fachliche Eignung der Bewerber überprüft, sondern auf die persönliche Eignung, ohne dass dies in einer Einzelprüfungsbestimmung festgesetzt wäre. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 APO wird darüber hinaus die Gesamtprüfungsnote aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts sowie einer Hausarbeit gebildet. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung kann dementsprechend nach der Allgemeinen Prüfungsordnung nicht allein ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung sein. Vielmehr wird die Prüfung nach § 30 APO dann nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteilnehmer im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat. Auch dies hat der Beklagte vorliegend nicht zur Grundlage seiner ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger gemacht.

8. Nachdem auch anderweitig keine Verordnungsregelungen ersichtlich sind, die die oben als im rechtsstaatlichen Sinne wesentlich bezeichneten Regelungsaspekte hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung enthalten, ist zur konstatieren, dass der Verordnungsgeber von der ihm in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG eingeräumten Möglichkeit zur Regelung eines Verfahrens zur Überprüfung der persönlichen Eignung keinen Gebrauch gemacht hat.

9. Darüber hinaus stellt auch § 9 BeamtStG keine ausreichende normative Grundlage dar, um aufgrund des mit dem Kläger geführten Vorstellungsgesprächs dessen persönliche Nichteignung festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht reichen das Leistungsprinzip und die sonstigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG) unter Berücksichtigung der verfassungs- und gesetzmäßigen Aufgaben der Verwaltung zur gebotenen normativen Konkretisierung als Rechtsgrundlage nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Denn auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben sind, bedürfen Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen soll, einer normativen Grundlage (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Auch in § 9 BeamtStG – und ebenso wenig in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV – hat der Gesetzgeber nicht die wesentlichen verfahrensmäßigen Gesichtspunkte geregelt, insbesondere nicht, dass von dem erfolgreichen Bestehen einer mündlichen Prüfung zur Feststellung der persönlichen Eignung die Einstellung abhängen soll. Es fehlt den genannten Vorschriften bereits an der notwendigen Bestimmtheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

10. Die Nichteinstellungsentscheidung des Beklagten kann darüber hinaus auch nicht auf Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beklagte bereits nach eigenem Bekunden nicht eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG zur Feststellung der persönlichen Eignung bedient (vgl. Bl. 96, 211 der Akte). Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem mit dem Kläger geführten Gespräch nicht um ein strukturiertes Interview gehandelt habe. Auch darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde. Gegen ein solches spricht u.a. die Tatsache, dass in dem vom ... herausgegebenen Leitfaden zum Vorstellungsgespräch unter Ziffer 1.2 ausgeführt wird, dass über die vorgegebenen Inhalte hinaus Raum für individuelle Gestaltung bleibe. Es handelte sich vielmehr um ein „gewöhnliches“ Vorstellungsgespräch, in dem große zeitliche Anteile der Darstellung des Lebenslaufs durch den Kläger gewidmet waren (vgl. Aktenvermerk des Beklagten v. 25.2.2015). Gegen das Vorliegen eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens spricht schließlich auch, dass das Vorstellungsgespräch grundsätzlich durch das künftige Ausbildungsfinanzamt geführt wird (vgl. Ziffer 1.1 des Leitfadens zum Vorstellungsgespräch). Dies widerspricht der Regelung des Art. 22 Abs. 8 Satz 2 LlbG, wonach für die Durchführung des Verfahrens die Ernennungsbehörde gemäß Art. 18 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) zuständig ist. Ernennungsbehörde wäre im Falle des Klägers jedoch nicht das Finanzamt Bad Kissingen, sondern das ..., vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (ZustV-FM). Selbst wenn man jedoch das zweite mit dem Kläger geführte Gespräch beim ... zugrunde legt, so hätte dem Kläger gemäß Art. 22 Abs. 8 Satz 7 LlbG eine Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Darauf kommt es jedoch wie ausgeführt nicht an, da der Beklagte Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative i.V.m. Abs. 8 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung gebracht hat.

11. Ebenso kann Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG für die Entscheidung des Beklagten nicht analog herangezogen werden. Denn hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat vielmehr explizit in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG auf die 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG verwiesen und die Regelung der Überprüfung der persönlichen Eignung als Gegenstand von Prüfungen nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift dem Verordnungsgeber überlassen. Eine Analogie kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

12. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Leitfaden des Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch vom April 2011 sich als reines Verwaltungsinternum jedenfalls nicht als normative Grundlage für die Ablehnung des Klägers eignet (vgl. wiederum BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20).

13. Eine Überprüfung der persönlichen Eignung außerhalb eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens oder als Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG bzw. außerhalb des an die Stelle der Einstellungsprüfung tretenden besonderen Auswahlverfahrens (Art. 22 Abs. 2 LlbG) erscheint darüber hinaus nicht möglich, da der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG eindeutig geregelt hat, in welchem Rahmen eine Überprüfung der persönlichen Eignung stattfinden kann. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt; etwas anderes lässt sich weder dem klaren Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu der genannten Vorschrift entnehmen (LT-DRS 16/3676, Seite 2). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung aufgrund der bestehenden Grundrechtsrelevanz und wegen des Charakters als Berufszugangsregelung entweder im Gesetz selbst geregelt wissen wollte (vgl. Art. 22 Abs. 8 LlbG) oder aber durch den Verordnungsgeber (vgl. Art. 22 Abs. 7, Abs. 6 LlbG). Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber – gerade mit Blick auf die notwendigerweise einzuhaltende Chancengleichheit – eine Überprüfung der persönlichen Eignung frei jeder normativen Grundlage zulassen wollte. Was die 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG angeht, so ist die Formulierung „Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1“ dahingehend auszulegen, dass die Überprüfung der persönlichen Eignung integraler Bestandteil eben jener Prüfungen bzw. des besonderen Auswahlverfahrens sein muss. Gegen ein weiteres „k.o.-Kriterium“ außerhalb des besonderen Auswahlverfahrens spricht schließlich Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Auswahl – allein – nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in dem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen wird. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt es jedoch dabei, dass darüber hinaus derzeit keine normative Grundlage dafür ersichtlich ist, eine als Prüfung gestaltete Feststellung der persönlichen Eignung im Rahmen flächendeckender Vorstellungsgespräche vorzunehmen.

14. Der sonach gegebene Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung scheitert auch nicht an § 14 Satz 2 1. Halbsatz AVfV, wonach ein Auswahlverfahren grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung hat. Vielmehr steht diese Norm der Einstellung des Klägers nicht entgegen, da § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV ausdrücklich vorsieht, dass von dem Grundsatz der nur einjährigen Geltung des Ergebnisses im Auswahlverfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen möglich sind. Da der Kläger die Auswahlprüfung bestanden und ausreichende schulische Leistungen nachgewiesen hat sowie rechtzeitig um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht hat, kann ihm das Verstreichen des Einstellungstermins im Jahrgang 2015 sowie die Besetzung der entsprechenden Stellen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr hat der Beklagte, der die Einstellung des Klägers nicht wegen des Ergebnisses des Vorstellungsgespräches hätte ablehnen dürfen, zur Beseitigung der Folgen der insoweit rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung von der Ausnahmemöglichkeit des § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 21).

15. Ebenso scheitert der Anspruch des Klägers auf eine erneute Verbescheidung seines Einstellungsbegehrens nicht am Überschreiten der Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG, wonach in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden darf, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Denn Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG ermöglicht es der Obersten Dienstbehörde, Ausnahmen von der Altersgrenze zuzulassen, für die bei Beamten des Staates das Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erforderlich ist. Hierüber hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Erledigung des klägerischen Begehrens eingetreten.

Nach alledem kann der Kläger verlangen, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.

II.

Dem Kläger steht jedoch der mit seinem Hauptantrag begehrte Anspruch auf Einstellung als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht zu. Der bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerberverfahrensanspruch beschränkt sich in aller Regel auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Nur dann, wenn das hierbei dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist, könnte sich der Bewerberverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung – nämlich die Einstellung – ermessensfehlerfrei sein könnte (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris).

1. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, da der Beklagte über das Vorliegen der weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bislang keine Entscheidung getroffen hat. Ein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst scheitert insbesondere aber auch daran, dass der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegte Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis von 45 Jahren bereits überschritten hat (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 45). Eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BayBG ist von den hierzu berufenen Behörden bislang nicht getroffen worden.

2. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund des Art. 25 LlbG, da der Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Nachweis der durch einen Vorbereitungsdienst und eine nachfolgende Prüfung abgeschlossenen Ausbildung auch Voraussetzung für die Aufnahme bestimmter Berufe außerhalb von Beamtenverhältnissen ist (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III Art. 25 LlbG Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene allein auf die Bedürfnisse der Bayerischen Finanzverwaltung zugeschnitten ist. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris; VG Ansbach, B.v. 28.8.2013 – AN 1 E 13.01075 – juris). Ein gebundener Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst steht dem Kläger nach alledem nicht zu.

III.

Nachdem dem Hilfsantrag des Klägers auf Neuverbescheidung bereits aufgrund Fehlens einer normativen Grundlage für die Nichteinstellung auf Basis eines Vorstellungsgesprächs stattzugeben war, musste den von Klägerseite weiter aufgeworfenen Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr nachgegangen werden. Auch über den insoweit nachrangigen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichteinstellung war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorliegend war der Kläger mit seinem Neuverbescheidungsantrag erfolgreich, während sein Einstellungsantrag abzuweisen war. Unter Berücksichtigung dessen sowie dem Aspekt, dass der Kläger für eine Einstellung noch die Hürde der Altersbegrenzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überwinden muss, erscheint vorliegend einer Kostenverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Beklagten angemessen (vgl. insoweit auch Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 155 Rn. 3).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahne Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger nahm am 7. Juli 2014 an dem besonderen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, im Einstellungsjahr 2015 teil, wobei er die Platzziffer 6 von 8279 Prüfungsteilnehmern erreichte. Am 3. Oktober 2014 bewarb sich der Kläger beim Bayerischen ... um die Einstellung als Steuersekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. September 2015. Am 27. Oktober 2014 fand beim Finanzamt B … ein Vorstellungsgespräch statt, in welchem intern festgestellt wurde, dass der Kläger für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen nicht geeignet sei. Am 5. Februar 2015 fand auf Einladung des Bayerischen Landesamts für Steuern „aufgrund des Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … ein weiteres Gespräch“ mit dem Kläger bei dieser Behörde statt. Der Gesprächsverlauf wurde in einem Aktenvermerk vom 25. Februar 2015 festgehalten, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Abschließend wurde festgestellt, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel an der persönlichen wie der charakterlichen Eignung des Klägers für eine Einstellung bestünden. Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher abzusehen.

Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das ... dem Kläger mit, dass er für eine Einstellung mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, nicht geeignet sei, so dass von einer Einstellung als Steuersekretäranwärter abgesehen werden müsse. Mit Schreiben vom 28. April 2015 wurden dem Kläger die Gründe für die Feststellung der persönlichen Nichteignung mitgeteilt.

Unter dem 24. August 2015 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum 1. September 2015 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einstweilen zuzulassen.

Mit Beschluss vom 28. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag ab. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 7. Mai 2015, erhob der Kläger Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 2. April 2015 wird aufgehoben

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen.

Hilfsweise:

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, über die Einstellung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Hilfsweise:

  • 4. Es wird festgestellt, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, das zur Feststellung der persönlichen Eignung mit dem Kläger geführte Vorstellungsgespräch bedürfe einer mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Einklang stehenden Rechtsgrundlage, welche vorliegend nicht gegeben sei, so dass die Nichteignung des Klägers nicht auf dieses Vorstellungsgespräch gestützt werden dürfe. Insbesondere seien § 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sowie § 9 BeamtStG hierfür keine ausreichenden Rechtsgrundlagen. Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter könne nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG nur entweder Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 8 LlbG sein. Nachdem der Beklagte ein solches wissenschaftlich fundiertes Verfahren objektiv und nach eigenem Bekunden nicht angewandt habe, habe die Überprüfung der persönlichen Eignung allenfalls noch Gegenstand einer Einstellungsprüfung sein können. Eine solche habe der Beklagte jedoch „abgewählt“, indem er sich an deren Stelle gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG für die Durchführung des besonderen Auswahlverfahrens entschieden habe. Dieses Verfahren habe – im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 LlbG sowie der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (AVfV) – nur eine schriftliche Prüfung sowie die Berücksichtigung schulischer Leistungen in bestimmten Fächern zum Gegenstand, jedoch keine mündliche Überprüfung der persönlichen Eignung. Die möglichen Regelungsorte für ein Vorstellungsgespräch mit Prüfungscharakter seien auch gesetzlich abschließend benannt, so dass für eine weitere alternative Verfahrensweise zur Feststellung der persönlichen Eignung kein Raum bleibe. Es existiere nach alledem keine Rechtsgrundlage für das durchgeführte Vorstellungsgespräch im Leistungslaufbahngesetz oder aufgrund dieses Gesetzes. Eine normative Grundlage sei jedoch aufgrund der Wesentlichkeitstheorie, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen müsse, zwingend erforderlich. Wesentliche Entscheidungen lägen mit Blick auf die Regelung des Berufszugangs und den damit verbundenen Grundrechtseingriff in Art. 12 GG, welcher vorliegend über Art. 33 Abs. 2 GG hinaus anwendbar sei, hier vor. Dies gelte unter anderem für Fragen des Prüfungsverfahrens, die Bewertung der Leistungen, die Wiederholungsmöglichkeit sowie die Voraussetzungen für das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung. Im Übrigen dürfe bei Anwendung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 LlbG – wie vorliegend – nicht die in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlBG geregelte Rechtsfolge des Nichtbestehens angewandt werden, da dort explizit nur auf die Alternative 2 des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlBG verwiesen werde. Im Verfahren nach der Alternative 1 könne die Einstellung somit nur nach dem Nichtbestehen der Einstellungsprüfung in ihrer Gesamtheit verweigert werden und nicht allein bei einem Nichtvorliegen der persönlichen Eignung. Nach der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG werde die Überprüfung der persönlichen Eignung im Rahmen einer eigenständigen mündlichen Prüfung zwar gestattet. Diese dürfe aber nur unter Heranziehung wissenschaftlicher Maßstäbe erfolgen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch vorliegend nicht zur Anwendung gekommen.

Darüber hinaus sei der Kläger über den Charakter insbesondere des zweiten Vorstellungsgesprächs am 5. Februar 2015 vor dem ... als Teil der Prüfung bewusst oder unbewusst im Unklaren gelassen worden. Es sei ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2016 lediglich mitgeteilt worden, dass aufgrund seines Vorstellungsgespräches im Finanzamt B … beabsichtigt sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Er habe dementsprechend für die Vorbereitung nicht den zeitlichen Rahmen aufgebracht, den er aufgebracht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine Prüfung handelt.

Des Weiteren trug der Kläger vor, dass er im Rahmen des Einstellungsverfahrens aufgrund seines Alters, gegebenenfalls auch seiner regionalen Herkunft, diskriminiert worden sei. So sei er trotz seiner sehr guten Platzziffer überhaupt erst auf seine eigene Initiative hin zu einem ersten Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Auch die weiteren zeitlichen Abläufe wiesen eindeutig auf eine Diskriminierung wegen Alters hin. So habe zwischen dem ersten und dem zweiten Vorstellungsgespräch ein Zeitraum von (ursprünglich) etwa vier Monaten gelegen, was vor dem Hintergrund seiner sehr guten Platzziffer im besonderen Auswahlverfahren und der Pflicht zur Einstellung nach der Reihenfolge in der Rangliste nur den Schluss einer Diskriminierung zulasse. Auch der Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem zweiten Auswahlgespräch und der ablehnenden Entscheidung bekräftige diese Annahme. Diese werde zusätzlich dadurch gestützt, dass er auch bei anderen Gebietskörperschaften, bei denen er sich beworben habe, nicht einmal auf seine persönliche Eignung hin überprüft worden sei, was angesichts der dort nur wenigen bekannten persönlichen Daten mit großer Sicherheit auf sein höheres Lebensalter zurückzuführen sei.

Schließlich rügt der Kläger die Begründung und das Ergebnis des beim ... durchgeführten Vorstellungsgespräches. Dieses sei stark von persönlichen Befindlichkeiten seitens der Vertreter des Beklagten gegenüber dem Kläger geprägt gewesen. Dies zeige im Nachhinein etwa die Wortwahl in der ihm übersandten Begründung. Die Einschätzungen des Beklagten seien von Ungenauigkeiten, Behauptungen, Spekulationen und Unterstellungen geprägt. Nachweise für die Behauptungen würden nicht erbracht. Der Kläger setzte sich in diesem Zusammenhang mit den einzelnen Formulierungen aus der Begründung der ablehnenden Entscheidung auseinander.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

In Begründung dessen wurde vorgetragen, dass der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt worden sei. Nach § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Vorliegend habe der Kläger sich als persönlich nicht geeignet erwiesen, so dass seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht möglich sei. Die Beurteilung der Eignung stelle einen Akt wertender Erkenntnis dar, der gerichtlich nicht voll überprüfbar sei. Es bestehe seitens des Dienstherrn ein breiter Beurteilungsspielraum sowie Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliege, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Derartige Fehler seien vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere stellten Vorstellungsgespräche Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG dar und seien somit ein nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 LlbG zulässiges Instrument zur Überprüfung der persönlichen Eignung. Eine wissenschaftliche Fundiertheit des Vorstellungsgespräches sei gerade nicht erforderlich, da der Beklagte nicht von der 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG Gebrauch gemacht habe, sondern von dessen 1. Alternative. Diese Vorschrift stelle auch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen dar. Vorstellungsgespräche stellten ein anerkanntes Mittel zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Bewerbers dar, der noch nicht bei einem Dienstherrn beschäftigt sei und für dessen persönliche Eignung dem Dienstherrn daher andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stünden. Auch verkenne der Kläger, dass für die Überprüfung der fachlichen Eignung und der persönlichen Eignung unterschiedliche Prüfungsverfahren wählbar seien. Eine weitergehende normative Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung von Vorstellungsgesprächen sei auch unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie nicht erforderlich. Art. 12 GG sei vorliegend nicht einschlägig; dieser gelte prinzipiell nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Etwas anderes gelte nur, wenn eine staatliche organisierte Ausbildung nicht nur der Deckung des eigenen staatlichen Bedarfes diene, sondern rechtlich oder faktisch Voraussetzung für die Ausübung von Berufen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes sei, mithin die Ausbildung eine allgemeine Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 GG darstelle, was bei der Ausbildung in der zweiten Qualifikationsebene der Steuerverwaltung nicht der Fall sei. Selbst bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen bestehe im Übrigen kein Anspruch auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, was sich aus Art. 25 LlbG ergebe; ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben.

Aus der gewählten Formulierung in der Einladung zum Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 habe der Kläger ersehen können, dass sein Einstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und das anberaumte Gespräch Einfluss auf seine Einstellung haben würde. Die Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ sei nicht notwendig gewesen, vielmehr habe der Kläger selbst erklärt, dass er sich auf das Gespräch vorbereitet habe, was er nicht getan hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass diesem im Rahmen des Einstellungsverfahrens keine Bedeutung zukommt. Sämtliche Bewerber, die sich einem zweiten Vorstellungsgespräch unterzogen hätten, hätten hierfür eine Einladung mit demselben Wortlaut erhalten. Ein Verstoß gegen ein faires Verfahren oder die Chancengleichheit liege somit nicht vor.

Die Beklagte erläutert, dass eine Diskriminierung wegen Alters nicht vorgenommen worden sei. Aufgrund des durch den Bayerischen Landespersonalausschuss durchgeführten besonderen Auswahlverfahrens habe das ... erst durch die Initiativbewerbung vom 7. Oktober 2014 vom Einstellungsinteresse des Klägers erfahren. Nach dem ersten Vorstellungsgespräch habe sodann zunächst die Personalakte des Klägers beigezogen werden müssen, wie dies regelmäßig bei Bewerbern mit Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst der Fall sei. Darüber hinaus sei eine große Vielzahl von Arbeiten betreffend das Bewerbungsverfahren für die Einstellung in die zweite und dritte Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung durchzuführen gewesen. Auch sei der Posten der Ausbildungsreferentin aufgrund eines Stellenwechsels ab Februar 2015 mehrere Monate unbesetzt gewesen. Das Einstellungsverfahren des Klägers habe sich nicht außergewöhnlich lange hingezogen. Die ersten Einstellungszusagen seien zwar bereits am 21. November 2014 versandt worden, die letzten jedoch erst am 25. August 2015. Die Vorstellungsgespräche beim ... seien zwischen Dezember 2014 und August 2015 durchgeführt worden, das Gros bis Ende Februar 2015. Die Arbeitsabläufe, welche ganz überwiegend durch lediglich zwei Mitarbeiterinnen durchzuführen seien, wurden eingehend geschildert. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensgestaltung im Ermessen des Beklagten liege.

Der Beklagte widersprach den Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Durchführung und Begründung sowie dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs.

Der Kläger wiederum gab am 26. August 2016 zu der aus seiner Sicht teilweise inkorrekten und unzutreffenden Wiedergabe seiner Einlassungen und Reaktionen im Vorstellungsgespräch vom 5. Februar 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zum Verfahren beigezogenen Akte aus dem Verfahren W 1 E 15.787 sowie der ebenfalls beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung unter Ziffer 3 hilfsweise gestellten Antrag begründet. Dieser Antrag ist dergestalt auszulegen, dass mit ihm auch die Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2016 begehrt wird (§ 88 VwGO). Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2015 steht diesem Anspruch entgegen; er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt hat, ihn als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen, war die Klage abzuweisen, da ein diesbezüglicher gebundener Anspruch gegen den Beklagten nicht besteht. Über den weiteren Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Nichteinstellung des Klägers als Steuersekretäranwärter rechtswidrig war, musste aufgrund des Erfolges des vorrangigen Hilfsantrages nicht mehr entschieden werden.

I.

Der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV wird vorliegend dadurch verletzt, dass der Beklagte die Nichteinstellung des Klägers wegen fehlender persönlicher und charakterlicher Eignung auf das negative Ergebnis des mit diesem geführten Vorstellungsgespräches beim... gestützt hat, ohne dass für die Durchführung eines solchen Vorstellungsgespräches sowie die hieran vom Beklagten geknüpfte Rechtsfolge der Nichteignung und nachfolgende Nichteinstellung eine normative Ermächtigung existiert.

Der Kläger hat im Rahmen seiner Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV einen grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Verbescheidung seines Einstellungsgesuchs unter Beachtung des Leistungsprinzips, so genannter Bewerberverfahrensanspruch. Jeder Bewerber hat ein formelles subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris; BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 21). Der im Rahmen der Einstellung zu beachtende Begriff der Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtenStG umfasst neben den geistigen Anlagewerten, den körperlichen und gesundheitlichen Verhältnissen auch charakterliche Eigenschaften und Persönlichkeitswerte (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band I, § 9 BeamtStG Rn. 33). Bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, weshalb die Einstellungsbehörde über einen Beurteilungsspielraum verfügt, welcher auf der Rechtsfolgenseite um ein Auswahlermessen ergänzt und teilweise überlagert wird (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 23 ff.). Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob die Entscheidung der Einstellungsbehörde Beurteilungs- oder Ermessensfehler aufweist, insbesondere, ob sie gegen Verfahrensvorschriften verstößt, den gesetzlichen Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkennt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen anstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 24).

1. Die Feststellung der persönlichen Eignung hat dabei rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. So ist insbesondere der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes auch bei beamtenrechtlichen Prüfungen strikt zu beachten. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Grundsatz gilt auch für das Prüfungswesen (vgl. BVerfG, B.v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 – juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Die vorliegend von dem Beklagten aufgestellte Anforderung, die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vom Bestehen eines Vorstellungsgesprächs zur Feststellung der persönlichen Eignung abhängig zu machen, stellt eine Regelung des Zugangs zum Vorbereitungsdienst und damit letztlich für den Einstieg in die entsprechende Fachlaufbahn dar und berührt damit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, das vorliegend durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Der Gesetzgeber muss auch in einem solchen grundrechtsrelevanten Bereich nicht alle Details des Prüfungsverfahrens selbst regeln; es genügt, wenn aufgrund einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. Dagegen wäre eine Regelung insbesondere der Bestehensanforderungen in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 a.a.O.; BayVGH, U.v. 19.3.2004 – 7 BV 03.1953 – juris; BayVGH, B.v. 17.6.2010 – 7 ZB 10.375 – juris).

2. Das vorliegend mit dem Kläger durchgeführte Vorstellungsgespräch stellte eine Prüfung in dem dargestellten Sinne dar und bedurfte daher der normativen Ermächtigung. Den Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches hat der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens selbst ausdrücklich bestätigt, indem er etwa im Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Juni 2015 (Bl. 96 der Akte) ausgeführt hat, die Vorstellungsgespräche stellten „Einstellungsprüfungen i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG“ dar. Weiter wurde in demselben Schriftsatz erklärt, dass in dem Einladungsschreiben für das Vorstellungsgespräch am 5. Februar 2015 beim ... die (ausdrückliche) Erwähnung des Begriffs „Prüfung“ nicht notwendig gewesen sei. Darüber hinaus wird auch im Beklagtenschriftsatz vom 3. August 2016 vom „Prüfungscharakter der Vorstellungsgespräche“ gesprochen (Bl. 232 der Akte). Derselbe ergibt sich auch daraus, dass die Vorstellungsgespräche flächendeckend mit sämtlichen Einstellungsbewerbern geführt wurden und eine Ergänzung zu dem als Prüfung durchgeführten besonderen Auswahlverfahren, in welchem die fachliche Eignung der Bewerber festgestellt wird, darstellen sollen. Dieser ergänzende Charakter zum besonderen Auswahlverfahren spricht ebenso für das Vorliegen einer Prüfung wie die Tatsache, dass dem erfolgreichen Bestehen des Vorstellungsgespräches konstitutive Bedeutung für die Einstellung zukommt (vgl. zu beiden Aspekten die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...de...pdf, abgerufen am 6. Dezember 2016). Schließlich ergibt sich der Prüfungscharakter des Vorstellungsgespräches zur Feststellung der persönlichen Eignung auch bereits aus dem gesetzlichen Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter Gegenstand von „Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens“ sein kann. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 kann bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene an die Stelle der Einstellungsprüfung ein besonderes Auswahlverfahren treten. Nachdem sich der Beklagte nach eigenem Bekunden für die erste Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG (i.V.m. Abs. 2 Satz 2 LlbG) entschieden hat und kein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde (vgl. dazu näher unten), muss die Feststellung der persönlichen Eignung nach dem Willen des Gesetzgebers Gegenstand der Einstellungsprüfung bzw. des an deren Stelle tretenden besonderen Auswahlverfahrens sein, welches ebenfalls eine Prüfung darstellt. Der Gesetzgeber geht durch die explizite Benennung des Begriffs „Prüfung“ offensichtlich selbst davon aus, dass der Feststellung der persönlichen Eignung ein Prüfungscharakter innewohnt, so dass die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch förmliches Gesetz oder durch Rechtsverordnung, welche auf einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Ermächtigung beruht, festzulegen sind.

3. Das Erfordernis einer normativen Ermächtigung wird darüber hinaus nicht dadurch obsolet, dass dem mit dem Kläger geführten Vorstellungsgespräch nur eine „abrundende Bedeutung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. Juni 2010 (Az: 7 ZB 10.375 – juris Rn. 20) zukäme. Dieser hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass zwar die ergänzende Berücksichtigung eines Vorstellungsgesprächs, bei dem sich der Dienstherr für das zu findende Eignungsurteil einen Eindruck von der Persönlichkeit des Bewerbers verschaffe, zur Abrundung der Einstellungsentscheidung auch ohne normative Grundlage möglich sei. Er hat jedoch zugleich eindeutig darauf hingewiesen, dass für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend seien. Auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben seien, bedürften Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen solle, einer normativen Grundlage, die zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte einschließlich des Auswahlverfahrens regeln müsse. Für eine Wertung des Ergebnisses eines strukturierten Interviews als „k.o.-Kriterium für die Einstellungsentscheidung“ seien die (seinerzeit) geltenden Bestimmungen jedenfalls nicht ausreichend. Auch wenn der Bayer. Verwaltungsgerichtshof den Begriff und die Situation der „Abrundung einer Einstellungsentscheidung“ nicht näher erläutert hat, so hat er doch klar und eindeutig für eine flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfung, deren Ergebnis konstitutive Wirkung für die Einstellung im Sinne eines „k.o.-Kriteriums“ haben soll, ausdrücklich eine hinreichend bestimmte normative Grundlage gefordert. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof beschriebene Situation ist bei den Einstellungsprüfungen für die zweite Qualifikationsebene im Fachbereich des Landesamtes für Steuern gegeben, da in diesem Rahmen – wie bereits ausgeführt – eine Prüfung hinsichtlich der persönlichen Eignung mittels Vorstellungsgespräch abgehalten wird, welche flächendeckend und formalisiert eingeführt ist (vgl. wiederum die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Steuern unter http://www...bayern.de/i...pdf sowie den in der mündlichen Verhandlung übergebenen internen Leitfaden des Bayerischen Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch). Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass dem Bestehen des Vorstellungsgesprächs konstitutive Wirkung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zukommt, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unbehelflich, wonach dem Gespräch beim Bayerischen ... lediglich abrundende Wirkung im Hinblick auf das zuvor geführte Vorstellungsgespräch beim Finanzamt Bad Kissingen zugekommen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass das Nichtbestehen des Vorstellungsgespräches beim ... als k.o.-Kriterium für die Nichteinstellung des Klägers diente. Rechtlich relevante Unterschiede der vorliegenden Fallgestaltung zu dem vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 2010 entschiedenen Verfahren sind im Übrigen nicht erkennbar.

4. Dem steht nach Überzeugung des Gerichts auch die Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 26. Juni 2014 (Az: BV 14.191 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.) nicht entgegen. Wenn dort ausgeführt wird, dass dann, wenn keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vorliegen, ein strukturiertes Interview wie auch ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben könnten, so wird damit nämlich nicht gleichzeitig festgestellt, dass diese ausschlaggebende Bedeutung ohne gesetzliche Grundlage für ein strukturiertes Interview oder ein Vorstellungsgespräch erfolgen darf. Folgerichtig macht der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die oben getroffene Feststellung eingehende Ausführungen zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das strukturierte Interview und kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass dieses angemessen ausgestaltet sei und eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechtes sichere. In diesem Zusammenhang weist der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch auf die Regelungen in Art. 22 Abs. 8 LlbG zum gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren hin. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs führen jedoch im hier zu entscheidenden Verfahren nicht weiter, da der Beklagte vorliegend – wie bereits erwähnt – nach eigenem Bekunden weder ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren im Allgemeinen noch ein strukturiertes Interview im Besonderen durchgeführt hat (vgl. Bl. 96, 211 der Akte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Vielmehr hat sich der Beklagte zur Überprüfung der persönlichen Eignung der 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedient. Soweit anderweitig in der Rechtsprechung die Nichteignung auf ein Vorstellungsgespräch ohne normative Grundlage gestützt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A/02 – juris; OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 – 2 B 294/12 – juris), so unterscheiden sich die dortigen Fallgestaltungen von der vorliegenden dadurch, dass dem Vorstellungsgespräch dort kein Prüfungscharakter zukam (vgl. insoweit ausdrücklich OVG Bremen, a.a.O., Rn. 29), was jedoch – wie oben dargelegt – hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall war, so dass es entsprechend obiger Ausführungen einer normativen Grundlage bedarf.

5. Unter anderem in Reaktion auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 hat der Bayer. Landesgesetzgeber Art. 22 Abs. 1 Satz 2 in das Leistungslaufbahngesetz eingefügt, wonach das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines Assessment-Centers oder eines strukturierten Interviews sein kann. Der Beklagte hat sich vorliegend – wie bereits festgestellt – für die erste Variante entschieden (Einstellungsverfahren; vgl. Bl. 96 und 211 der Akte), wobei hier an die Stelle der Einstellungsprüfung das besondere Auswahlverfahren getreten ist, Art. 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 LlbG. Es existiert vorliegend jedoch keine ausreichende normative Grundlage, um auf der Basis eines Vorstellungsgespräches die persönliche Nichteignung des Klägers festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen.

a) Insbesondere kann diese Entscheidung nicht auf Art. 22 LlbG, insbesondere dessen Abs. 1 Satz 2, gestützt werden. Zwar werden in dieser Vorschrift Ziel und Inhalt der Prüfung in ausreichender Weise benannt, indem das Vorliegen der persönlichen Eignung als Ziel und Gegenstand der Überprüfung und darüber hinaus auch die dabei zu überprüfenden Kriterien beispielhaft bezeichnet werden (insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie die Organisationskompetenz). Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch noch nicht um alle wesentlichen Aspekte und Entscheidungen im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes, die einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedürfen. Als wesentlich in diesem Sinne erscheinen zur Überzeugung des Gerichts neben den grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkten insbesondere Regelungen zum Auswahlverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20). Zu der vom Gesetzgeber in ihren wesentlichen Leitlinien zu regelnden Materie zählt nämlich auch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Wirkt sich ein Verfahren unmittelbar auf rechtlich geschützten Positionen aus – wie vorliegend auf Art. 33 Abs. 2 GG – müssen die Verfahrensvorschriften in deren Interesse rechtsatzförmig festgelegt sein (vgl. BVerfG, B.v. 27.11.1990 – 1 BvR 402 – 87 – juris). Als wesentlich erscheint vorliegend zunächst eine Regelung dahingehend, dass im Rahmen der Einstellungsprüfung bzw. dem besonderen Auswahlverfahren überhaupt von der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit zur Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Eignung („kann“) Gebrauch gemacht wird. Sodann wäre eine Regelung hinsichtlich der Art der Prüfung (z.B. schriftlich, mündlich etc.) erforderlich gewesen und – gerade mit Blick auf den vorliegenden Fall – insbesondere dazu, wie sich das Ergebnis der Überprüfung der persönlichen Eignung im Einstellungsverfahren auswirkt. Dies könnte etwa dadurch geschehen, dass der Prüfungsteil zur persönlichen Eignung in eine Gesamtnote gemeinsam mit der Prüfung der fachlichen Eignung einfließt oder aber, dass – wie vorliegend tatsächlich gehandhabt – nur die Kategorien „geeignet/ungeeignet“ gebildet werden und die Nichteignung die Nichteinstellung zur Folge hat. Diese zentrale Frage wäre jedoch normativ zu regeln gewesen (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III, Art. 22 Rn. 63). Schließlich erscheinen darüber hinaus mindestens noch eine Regelung zur Wiederholungsmöglichkeit der Überprüfung der persönlichen Eignung, die Frage der zuständigen Überprüfungsbehörde sowie spezifische Anforderungen an die Prüfer als wesentlich und damit zwingend regelungsbedürftig.

Dagegen, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinreichend Rechnung trägt und eine ausreichende Grundlage für die angegriffene Entscheidung des Beklagten darstellt, spricht auch die Existenz der Vorschrift des Art. 22 Abs. 8 LlbG, in der der parlamentarische Gesetzgeber selbst explizit Verfahrensregelungen zum wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren über Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift hinaus getroffen hat, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn bereits Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG alle rechtlich notwendigen Regelungen beinhalten würde. Letztlich kann ein nicht wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Prüfung der persönlichen Eignung – wie vorliegend erfolgt – keine geringere normative Regelungstiefe aufweisen als ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren, für welches mit Art. 22 Abs. 8 LlbG wesentliche Verfahrensleitlinien im oben beschriebenen Sinne normativ festgelegt wurden. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG bedarf vielmehr der Ausfüllung durch eine Rechtsverordnung, um rechtstaatlichen Grundsätzen zu genügen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist, wie noch auszuführen sein wird.

b) Vorliegend erscheint es mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vertretbar, in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG und damit im Rahmen des förmlichen Gesetzes nur den Prüfungsgegenstand in Form der persönlichen Eignung sowie beispielhaft die zu überprüfenden Kriterien als Maßstab festzulegen (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 1.12.1978 – VII C 68.77 – juris, wonach mindestens Ziel und Inhalt der Juristenausbildung durch den parlamentarischen Gesetzgeber in den Grundzügen selbst zu bestimmen sind). Ziel und Inhalt der Überprüfung der persönlichen Eignung werden durch Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG hinreichend bestimmt vorgegeben. Wenn aber der Gesetzgeber einen Regelungsbereich nicht umfassend selbst ordnet, so muss er jedenfalls die Leitentscheidungen selbst treffen, welche die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm berechenbar machen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Rechtsverordnungen bedürfen vor diesem Hintergrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung. Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt und begrenzt sein. Dies ergibt sich – auch wenn die Bayerische Verfassung insoweit keine ausdrückliche Regelung wie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG enthält – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 BV) sowie aus dem in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltenen Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß sich bereits vollständig aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift selbst ergeben. Es gelten auch hier die allgemeinen Auslegungsregeln. Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzlich Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (BayVerfG, E.v. 28.1.1988 – Vf. 13-VII-86 – juris; BayVGH, U. v. 19.3.2004 – VII BV 03.1953 – juris). In Art. 22 LlbG sind die oben als wesentlich bezeichneten Regelungsgegenstände hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung, die vom Verordnungsgeber zu regeln sind, vom Gesetzgeber nicht explizit benannt worden; insbesondere enthalten die Verordnungsermächtigungen nach Art. 22 Abs. 7 für das besondere Auswahlverfahren und nach Art. 22 Abs. 6 LlbG für die Grundsätze des Prüfungsverfahrens in einer allgemeinen Prüfungsordnung keine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung. Allerdings erscheint es denkbar, vorliegend das Regelungsprogramm des Art. 22 Abs. 8 LlbG, welcher wesentliche Verfahrensvorschriften für das gesonderte wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren enthält, für die Auslegung der Ermächtigungsvorschriften heranzuziehen, nachdem darin Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Überprüfung der persönlichen Eignung mittels eines anders gearteten Überprüfungsinstrumentes und somit ein paralleler Sachverhalt geregelt wird. Ob diese Auslegung tragfähig ist, kann jedoch dahinstehen, da auch der Verordnungsgeber keine normative Grundlage geschaffen hat, die die vorliegend angegriffene Entscheidung tragen würde.

6. Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensverordnung – AVfV) enthält keine normative Regelung für die Durchführung eines Vorstellungsgespräches zur Prüfung der persönlichen Eignung und eine auf dem Ergebnis des Vorstellungsgesprächs beruhende Nichteinstellung der Bewerber. Entgegen der klägerischen Auffassung erscheint eine Regelung zur Prüfung der persönlichen Eignung in der Auswahlverfahrensverordnung durchaus möglich, denn das besondere Auswahlverfahren tritt nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG an die Stelle der Einstellungsprüfung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG, deren Gegenstand die Überprüfung der persönlichen Eignung sein kann, vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass das besondere Auswahlverfahren vollständig an die Stelle der Einstellungsprüfung tritt und somit auch ein Element der Überprüfung der persönlichen Eignung enthalten kann. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG entgegen, wonach in dem besonderen Auswahlverfahren eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln ist, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. Denn nach der Einfügung des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) in das Leistungslaufbahngesetz kann – anders als noch in der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 – nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Art. 22 Abs. 7 Satz 2 LlbG hinsichtlich der Inhalte der Auswahlverfahrensverordnung als abschließend zu betrachten ist. Vielmehr könnte darin auch die Prüfung der persönlichen Eignung geregelt werden. Jedoch ist dies auch nach Aufnahme des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG in das Gesetz nicht geschehen. Gegenstand des besonderen Auswahlverfahrens für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene ist weiterhin allein eine schriftliche Prüfung hinsichtlich der fachlichen Eignung sowie die Berücksichtigung von schulischen Leistungen in bestimmten Fächern, §§ 7, 16, 17 AVfV. In § 12 AVfV wird explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Das Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung wird darin nicht genannt und fließt auch nicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein, vgl. § 10 AVfV. Somit enthält die Auswahlverfahrensverordnung keine normative Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 2. April 2015.

7. Auch die Allgemeine Prüfungsordnung (APO), die gemäß § 6 AVfV für das besondere Auswahlverfahren entsprechend gilt, soweit sich aus der Auswahlverfahrensverordnung nichts anderes ergibt, enthält keine normative Grundlage. Da die Auswahlverfahrensverordnung – im Gegensatz zur Allgemeinen Prüfungsordnung – keinerlei Regelungen zu einer mündlichen Prüfung enthält, ist bereits davon auszugehen, dass die Auswahlverfahrensverordnung diesbezüglich als abschließend zu betrachten ist, vgl. auch § 15 Abs. 1, Abs. 2 APO. Darüber hinaus würden aber auch die §§ 23 ff. APO, welche die mündliche Prüfung regeln, keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten – nämlich die Nichteinstellung allein aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zur persönlichen Eignung – beinhalten. Denn § 24 Abs. 1 APO sieht insoweit vor, dass die mündliche Prüfung sich auf das Prüfungsgebiet der schriftlichen Prüfung erstreckt, soweit Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen. Vorliegend hat sich die mündliche Prüfung jedoch nicht auf den Gegenstand der schriftlichen Auswahlprüfung nach § 17 AVfV bezogen, welche die fachliche Eignung der Bewerber überprüft, sondern auf die persönliche Eignung, ohne dass dies in einer Einzelprüfungsbestimmung festgesetzt wäre. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 APO wird darüber hinaus die Gesamtprüfungsnote aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts sowie einer Hausarbeit gebildet. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung kann dementsprechend nach der Allgemeinen Prüfungsordnung nicht allein ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Gesamtprüfung sein. Vielmehr wird die Prüfung nach § 30 APO dann nicht bestanden, wenn ein Prüfungsteilnehmer im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat. Auch dies hat der Beklagte vorliegend nicht zur Grundlage seiner ablehnenden Entscheidung gegenüber dem Kläger gemacht.

8. Nachdem auch anderweitig keine Verordnungsregelungen ersichtlich sind, die die oben als im rechtsstaatlichen Sinne wesentlich bezeichneten Regelungsaspekte hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der persönlichen Eignung enthalten, ist zur konstatieren, dass der Verordnungsgeber von der ihm in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative LlbG eingeräumten Möglichkeit zur Regelung eines Verfahrens zur Überprüfung der persönlichen Eignung keinen Gebrauch gemacht hat.

9. Darüber hinaus stellt auch § 9 BeamtStG keine ausreichende normative Grundlage dar, um aufgrund des mit dem Kläger geführten Vorstellungsgesprächs dessen persönliche Nichteignung festzustellen und ihm aus diesem Grunde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu versagen. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht reichen das Leistungsprinzip und die sonstigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG) unter Berücksichtigung der verfassungs- und gesetzmäßigen Aufgaben der Verwaltung zur gebotenen normativen Konkretisierung als Rechtsgrundlage nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris). Denn auch wenn öffentliche Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben sind, bedürfen Prüfungen, von deren Ergebnis die Bewertung der Eignung des Bewerbers abhängen soll, einer normativen Grundlage (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O.). Auch in § 9 BeamtStG – und ebenso wenig in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV – hat der Gesetzgeber nicht die wesentlichen verfahrensmäßigen Gesichtspunkte geregelt, insbesondere nicht, dass von dem erfolgreichen Bestehen einer mündlichen Prüfung zur Feststellung der persönlichen Eignung die Einstellung abhängen soll. Es fehlt den genannten Vorschriften bereits an der notwendigen Bestimmtheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

10. Die Nichteinstellungsentscheidung des Beklagten kann darüber hinaus auch nicht auf Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG gestützt werden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beklagte bereits nach eigenem Bekunden nicht eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative LlbG zur Feststellung der persönlichen Eignung bedient (vgl. Bl. 96, 211 der Akte). Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem mit dem Kläger geführten Gespräch nicht um ein strukturiertes Interview gehandelt habe. Auch darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend ein gesondertes wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren durchgeführt wurde. Gegen ein solches spricht u.a. die Tatsache, dass in dem vom ... herausgegebenen Leitfaden zum Vorstellungsgespräch unter Ziffer 1.2 ausgeführt wird, dass über die vorgegebenen Inhalte hinaus Raum für individuelle Gestaltung bleibe. Es handelte sich vielmehr um ein „gewöhnliches“ Vorstellungsgespräch, in dem große zeitliche Anteile der Darstellung des Lebenslaufs durch den Kläger gewidmet waren (vgl. Aktenvermerk des Beklagten v. 25.2.2015). Gegen das Vorliegen eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens spricht schließlich auch, dass das Vorstellungsgespräch grundsätzlich durch das künftige Ausbildungsfinanzamt geführt wird (vgl. Ziffer 1.1 des Leitfadens zum Vorstellungsgespräch). Dies widerspricht der Regelung des Art. 22 Abs. 8 Satz 2 LlbG, wonach für die Durchführung des Verfahrens die Ernennungsbehörde gemäß Art. 18 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) zuständig ist. Ernennungsbehörde wäre im Falle des Klägers jedoch nicht das Finanzamt Bad Kissingen, sondern das ..., vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (ZustV-FM). Selbst wenn man jedoch das zweite mit dem Kläger geführte Gespräch beim ... zugrunde legt, so hätte dem Kläger gemäß Art. 22 Abs. 8 Satz 7 LlbG eine Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Darauf kommt es jedoch wie ausgeführt nicht an, da der Beklagte Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative i.V.m. Abs. 8 LlbG vorliegend nicht zur Anwendung gebracht hat.

11. Ebenso kann Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG für die Entscheidung des Beklagten nicht analog herangezogen werden. Denn hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat vielmehr explizit in Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG auf die 2. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG verwiesen und die Regelung der Überprüfung der persönlichen Eignung als Gegenstand von Prüfungen nach der 1. Alternative der genannten Vorschrift dem Verordnungsgeber überlassen. Eine Analogie kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

12. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Leitfaden des Landesamtes für Steuern zum Vorstellungsgespräch vom April 2011 sich als reines Verwaltungsinternum jedenfalls nicht als normative Grundlage für die Ablehnung des Klägers eignet (vgl. wiederum BayVGH, B.v. 17.6.2010, a.a.O., Rn. 20).

13. Eine Überprüfung der persönlichen Eignung außerhalb eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens oder als Gegenstand von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG bzw. außerhalb des an die Stelle der Einstellungsprüfung tretenden besonderen Auswahlverfahrens (Art. 22 Abs. 2 LlbG) erscheint darüber hinaus nicht möglich, da der Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG eindeutig geregelt hat, in welchem Rahmen eine Überprüfung der persönlichen Eignung stattfinden kann. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt; etwas anderes lässt sich weder dem klaren Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu der genannten Vorschrift entnehmen (LT-DRS 16/3676, Seite 2). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Feststellung der persönlichen Eignung aufgrund der bestehenden Grundrechtsrelevanz und wegen des Charakters als Berufszugangsregelung entweder im Gesetz selbst geregelt wissen wollte (vgl. Art. 22 Abs. 8 LlbG) oder aber durch den Verordnungsgeber (vgl. Art. 22 Abs. 7, Abs. 6 LlbG). Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber – gerade mit Blick auf die notwendigerweise einzuhaltende Chancengleichheit – eine Überprüfung der persönlichen Eignung frei jeder normativen Grundlage zulassen wollte. Was die 1. Alternative des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG angeht, so ist die Formulierung „Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1“ dahingehend auszulegen, dass die Überprüfung der persönlichen Eignung integraler Bestandteil eben jener Prüfungen bzw. des besonderen Auswahlverfahrens sein muss. Gegen ein weiteres „k.o.-Kriterium“ außerhalb des besonderen Auswahlverfahrens spricht schließlich Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Auswahl – allein – nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in dem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen wird. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt es jedoch dabei, dass darüber hinaus derzeit keine normative Grundlage dafür ersichtlich ist, eine als Prüfung gestaltete Feststellung der persönlichen Eignung im Rahmen flächendeckender Vorstellungsgespräche vorzunehmen.

14. Der sonach gegebene Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung scheitert auch nicht an § 14 Satz 2 1. Halbsatz AVfV, wonach ein Auswahlverfahren grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung hat. Vielmehr steht diese Norm der Einstellung des Klägers nicht entgegen, da § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV ausdrücklich vorsieht, dass von dem Grundsatz der nur einjährigen Geltung des Ergebnisses im Auswahlverfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen möglich sind. Da der Kläger die Auswahlprüfung bestanden und ausreichende schulische Leistungen nachgewiesen hat sowie rechtzeitig um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht hat, kann ihm das Verstreichen des Einstellungstermins im Jahrgang 2015 sowie die Besetzung der entsprechenden Stellen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr hat der Beklagte, der die Einstellung des Klägers nicht wegen des Ergebnisses des Vorstellungsgespräches hätte ablehnen dürfen, zur Beseitigung der Folgen der insoweit rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung von der Ausnahmemöglichkeit des § 14 Satz 2 2. Halbsatz AVfV Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 21).

15. Ebenso scheitert der Anspruch des Klägers auf eine erneute Verbescheidung seines Einstellungsbegehrens nicht am Überschreiten der Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG, wonach in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden darf, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Denn Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG ermöglicht es der Obersten Dienstbehörde, Ausnahmen von der Altersgrenze zuzulassen, für die bei Beamten des Staates das Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erforderlich ist. Hierüber hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Erledigung des klägerischen Begehrens eingetreten.

Nach alledem kann der Kläger verlangen, dass über seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum nächstmöglichen Termin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.

II.

Dem Kläger steht jedoch der mit seinem Hauptantrag begehrte Anspruch auf Einstellung als Steuersekretäranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht zu. Der bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerberverfahrensanspruch beschränkt sich in aller Regel auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Nur dann, wenn das hierbei dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist, könnte sich der Bewerberverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung – nämlich die Einstellung – ermessensfehlerfrei sein könnte (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris).

1. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, da der Beklagte über das Vorliegen der weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bislang keine Entscheidung getroffen hat. Ein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst scheitert insbesondere aber auch daran, dass der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegte Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis von 45 Jahren bereits überschritten hat (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 45). Eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BayBG ist von den hierzu berufenen Behörden bislang nicht getroffen worden.

2. Ein Einstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aufgrund des Art. 25 LlbG, da der Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Nachweis der durch einen Vorbereitungsdienst und eine nachfolgende Prüfung abgeschlossenen Ausbildung auch Voraussetzung für die Aufnahme bestimmter Berufe außerhalb von Beamtenverhältnissen ist (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band III Art. 25 LlbG Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene allein auf die Bedürfnisse der Bayerischen Finanzverwaltung zugeschnitten ist. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 – juris; VG Ansbach, B.v. 28.8.2013 – AN 1 E 13.01075 – juris). Ein gebundener Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst steht dem Kläger nach alledem nicht zu.

III.

Nachdem dem Hilfsantrag des Klägers auf Neuverbescheidung bereits aufgrund Fehlens einer normativen Grundlage für die Nichteinstellung auf Basis eines Vorstellungsgesprächs stattzugeben war, musste den von Klägerseite weiter aufgeworfenen Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr nachgegangen werden. Auch über den insoweit nachrangigen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichteinstellung war nach alledem nicht mehr zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorliegend war der Kläger mit seinem Neuverbescheidungsantrag erfolgreich, während sein Einstellungsantrag abzuweisen war. Unter Berücksichtigung dessen sowie dem Aspekt, dass der Kläger für eine Einstellung noch die Hürde der Altersbegrenzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG überwinden muss, erscheint vorliegend einer Kostenverteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Beklagten angemessen (vgl. insoweit auch Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 155 Rn. 3).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".

3

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.

4

Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.

5

Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.

II.

7

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.

III.

8

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).

11

2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).

12

3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).

13

In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.

14

Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.

II.

15

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.

16

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.

17

2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 wird in Ziffern I und II aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - um die vom Antragsgegner mit Ausschreibung in JMBL. Nr. 4 vom 9. Mai 2014 ausgeschriebene Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juli 2014 wurde die Beigeladene für die Stelle ausgewählt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 (Az. M 5 E 14.3188) wurde einem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben, da es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume fehle.

Die 19... geborene Antragstellerin steht seit dem 17. August 1987 im Dienst des Antragsgegners und ist seit dem 16. August 2006 als weitere aufsichtsführende Richterin (BesGr R 2) beim Amtsgericht M. tätig. In der außerordentlichen Beurteilung vom 14. Juli 2014, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 14. Juli 2014 umfasst, wurden ihr 13 Punkte zuerkannt. Gegen diese Beurteilung hat die Antragstellerin am 18. Juli 2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Az. M 5 K 14.3147).

Die 19... geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 zur Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts (BesGr R 2 + AZ) ernannt. Seit dem 1. November 2011 ist sie zur Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet. Vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 war die Beigeladene als Vertreterin des Behördenleiters an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht L. abgeordnet. Eine für die Beigeladene erstellte außerordentliche Beurteilung, die sich über einen Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Juli 2014 erstreckte, wies im Gesamturteil 13 Punkte auf. Diese wurde mit Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben. Mit Schreiben des Staatsministeriums der Justiz wurde der Generalstaatsanwalt aufgefordert, für die Beigeladene eine neue Beurteilung zu erstellen. Die Auswahlentscheidung solle mit geänderten Beurteilungszeiträumen erneut durchgeführt werden. Für die Beigeladene wurde daraufhin eine neue außerordentliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.1.2008 bis 17.11.2014) erstellt, die im Gesamturteil 13 Punkte enthielt. Als Begründung für die Wahl des Beurteilungszeitraums wurde angegeben, dass eine grundsätzliche Orientierung am Zeitraum der periodischen Beurteilung erfolgen solle, daher sei der Beginn des Beurteilungszeitraums auf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums der periodischen Beurteilung für die Beigeladene zu legen.

Mit Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom 5. Dezember 2014 schlug der Präsident die Beigeladene als leistungsstärkste Bewerberin für den Dienstposten vor. Ausweislich eines Vermerks des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Dezember 2014 habe die Auswertung der Beurteilungen ergeben, dass die Beigeladene die leistungsstärkste Bewerberin sei, weil sie als einzige Bewerberin in der BesGr R 2 + AZ beurteilt sei und eine Kompensation der Leistungen durch andere Bewerber nicht ersichtlich sei. Der Staatsminister entschied sich daraufhin, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen und legte dies dem Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 dar. Der Präsidialrat stimmte mit Beschluss vom 13. Januar 2015 der Übertragung der Stelle auf die Beigeladene zu.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden sei und konkludent die bis dahin getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben sei. Die Stelle werde der Beigeladenen übertragen.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Direktors des Amtsgerichts W. mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden sei.

Der Beurteilungszeitraum der Antragstellerin umfasse weniger als vier Jahre, derjenige der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nahezu sieben Jahre. Zwar sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner außerordentliche Beurteilungen einhole, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Somit liege ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Länge des Beurteilungszeitraums vor. Des weiteren widerspreche der fast siebenjährige Beurteilungszeitraum der Beigeladenen der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, wonach die Obergrenze eines Beurteilungszeitraums für Richter auf maximal vier Jahre ausgedehnt werden könne. Schon im streitgegenständlichen Besetzungsverfahren falle auf, dass keiner der Bewerber mit seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in der Beurteilung nicht erreichen könne.

Mit Beschluss vom 15. April 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben. Der Antragstellerin stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen sei rechtlich zu beanstanden und dürfe nicht herangezogen werden. Außerordentliche Beurteilungen kämen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung - wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamtes oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens -eine dienstliche Beurteilung benötigt werde, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorlägen. Der Antragsgegner habe zwar außerordentliche Beurteilungen einholen dürfen, um einen Vergleich der Bewerber anhand des Leistungsgrundsatzes durchzuführen. Dies verlange jedoch die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten und gelte auch für Anlassbeurteilungen bzw. außerordentliche Beurteilungen. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Beurteilung erfasse, sei vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann optimal erreichen könne, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgebenden äußeren Kriterien soweit wie irgend möglich eingehalten würden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlange das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimme. Nur so werde eine einer der Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweise sich der gewählte Beurteilungszeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis zum 17. November 2014 als fehlerhaft. Vorliegend erstrecke sich der Beurteilungszeitraum für die Beurteilung der Beigeladenen über sechs Jahre und elf Monate und umfasse damit verschiedenste Tätigkeiten und Einsatzbereiche. Für die Antragstellerin werde hingegen ein wesentlich kürzerer Zeitraum für den Leistungsvergleich zugrunde gelegt (1.10.2010 bis 14.7.2014). Die Beurteilungen seien damit als Vergleichsgrundlage nicht geeignet, da sie inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig seien, weil sie nicht auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruhten. Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit seien hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhten. Solche zwingenden Gründe bestünden hier nicht. Ferner widerspreche der sechsjährige Beurteilungszeitraum der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Darüber hinaus sei die außerordentliche Beurteilung fehlerhaft, da der Antragsgegner seiner Pflicht zur Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung nicht nachgekommen sei. Fraglich sei ferner, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung alle unmittelbaren Vorgesetzten der Beigeladenen aus dem extrem langen Beurteilungszeitraum beteiligt habe.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsgegner am 4. Mai 2015 Beschwerde ein und beantragte,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2015 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen. Das Gebot höchstmöglicher Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume stehe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Vorbehalt, dass keine zwingenden Gründe eine Einschränkung rechtfertigen. Solcher zwingender Grund liege in dem Bedürfnis, den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung in das System aufeinanderfolgender Beurteilungszeiträume einzupassen. Nur so könne gewährleistet werden, dass die erforderliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume auch im Hinblick auf Mitbewerber bestehe, die eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung erhalten hätten. Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass das Gebot, eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu gewährleisten, nicht nur im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen, sondern auch bezogen auf den periodisch beurteilten Mitbewerber E. sowie die weiteren Mitbewerber gelte. Der Anlassbeurteilung komme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Fehle für einen Bewerber eine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung, sei für diesen Bewerber eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Sie solle durch die Wahl des Beurteilungszeitraums eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft erlangen. Dies lasse sich nur erreichen, wenn der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung unabhängig von der Zusammensetzung des jeweiligen Bewerberfeldes in das System aufeinander folgender Beurteilungsperioden angepasst werde. Dagegen würde eine Handhabung, die dazu führen würde, dass für alle Bewerber eine Anlassbeurteilung erstellt werden müsste, sobald auch nur für einen von ihnen keine hinreichend aktuelle periodische Beurteilung vorliege, das bestehende System periodischer Beurteilungen unterlaufen. Dagegen weise die im angegriffenen Beschluss angedeutete Lösung, als Beginn des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung statt des Beginns der letzten abgeschlossenen Beurteilungsperiode den Beginn der laufenden Beurteilungsperiode zugrunde zu legen, durchgreifende Nachteile auf. Eine solche Handhabung würde zum einen dazu führen, dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung je nach Zeitpunkt ihrer Erstellung unangemessen kurz sein könnte, zum anderen bestünde gegenüber Mitbewerbern, die für die zurückliegende Beurteilungsperiode regulär eine periodische Beurteilung erhalten hätten, hinsichtlich des Beurteilungszeitraums keinerlei Überschneidung. Die angegriffene Entscheidung lasse auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und gegebenenfalls wie sich die beanstandete Dauer des Beurteilungszeitraums überhaupt auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte. Die Dauer des für die Beigeladene zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums habe sich nicht nachteilig auf die Erfolgschancen der Antragstellerin ausgewirkt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Beurteilungszeitraum von sechs Jahren widerspreche der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung, überzeuge nicht. In früheren Entscheidungen habe der erkennende Senat deutlich längere Beurteilungszeiträume nicht beanstandet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der periodischen Beurteilung vor. In der Rechtsprechung werde ein Gebot, eine Regelbeurteilung fortzuentwickeln, nur bei Anlassbeurteilungen erörtert, die einen kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildeten. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in der Anlassbeurteilung vom 17. November 2014 mit 13 Punkten das gleiche Gesamtprädikat erhalten habe wie in ihrer am 22. November 2004 im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2004 erstellten letzten periodischen Beurteilung. Hinsichtlich der Beteiligung aller unmittelbaren Vorgesetzten werde auf die Stellungnahme des Beurteilers verwiesen. Er habe sich im erforderlichen Umfang über den zugrunde zu legenden Sachverhalt informiert. Der Beurteiler habe mit dem Dienstvorgesetzten, in deren Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft M. II tätig war, ausführliche Personalgespräche über die Beigeladene geführt. Darüber hinaus habe er für die Beigeladene erstellte Zwischenbeurteilungen mit dem Dienstvorgesetzten, in dessen Geschäftsbereich die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft L. tätig war, erörtert. Ein Anordnungsgrund lasse sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin ableiten, ihre Beurteilung könne wegen fehlender Plausibilisierung und einer unzulässigen Verkürzung der Punkteskala nicht Grundlage eines beanstandungsfreien Auswahlverfahrens sein. Wie bereits erstinstanzlich und im Klageverfahren erläutert, begegne das der Antragstellerin erteilte Gesamtprädikat von 13 Punkten weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Plausibilisierung noch wegen einer vermeintlichen Begrenzungsvorgabe rechtlichen Bedenken.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfülle, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gelte auch für Anlassbeurteilungen. Auch für den Mitbewerber E. müsste, um diesbezüglich eine Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu erreichen, ebenfalls eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Dies sei nicht als systemwidrig abzulehnen, sondern nach hiesiger Ansicht auch zur Wahrung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mitbewerbers E. vielmehr geboten. Im Übrigen bezog sich die Antragstellerin auf die angefochtene Entscheidung.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl die Antragstellerin keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen außerordentlichen Beurteilungen und der Regelbeurteilung der Bewerber zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

1. Die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen vom 17. November 2014, die einen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 17. November 2014 umfasst, konnte ebenso wie die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014, die einen Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 14. Juli 2014 umfasst, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten/Richter untereinander anhand vorgegebener Sach- und Diffferenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayRiG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Richter auf Lebenszeit mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Bewerber jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Bewerber für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH, E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 -juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei außerordentlichen Beurteilungen nach Nr. 6 der Richtlinie über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 20. Dezember 1999 i. d. F. vom 28. Februar 2011. Danach kann bei Vorliegen besonderer Gründe für Richter und Staatsanwälte, deren letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt, eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden. Im Fall einer Bewerbung soll eine außerordentliche Beurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Die in der Bekanntmachung bezeichnete außerordentliche Beurteilung entspricht einer Anlassbeurteilung. Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien soweit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 34).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH, B. v. 28.6.2002 -3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet (BayVGH, B. v. 28.2.2014 a. a. O. -Rn. 35).

Einschränkungen des Gebots der größtmöglichen Vergleichbarkeit sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 -2 A 2/10 - juris; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris).

Da Regelbeurteilungen den Normalfall darstellen und entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen sind, sind Anlassbeurteilungen an das System der Regelbeurteilungen zumindest dann anzupassen, wenn bei einzelnen Bewerbern -wie hier bei einem Bewerber - auf die Regelbeurteilung abgestellt werden muss. Dann sind die Anlassbeurteilungen vorrangig an das System der Regelbeurteiungen anzupassen. Mit Ausnahme des Bewerbers E., für den eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2001 vorhanden ist, liegen für die anderen Bewerber keine aktuellen periodischen Beurteilungen vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im Bereich der Justiz Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 ab Vollendung des 43. Lebensjahres nicht mehr beurteilt werden. Jeder Richter und Staatsanwalt ist jedoch in der Besoldungsgruppe R 2 mindestens einmal periodisch zu beurteilen, sofern er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (JMS v. 27.10.2011, GZ. 2012 - V - 11149/10). Dies hat zur Folge, dass bei Bewerbungen auf höherwertigere Dienstposten außerordentliche Beurteilungen erstellt werden müssen, weil die letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. Bei mehrfachen Bewerbungen hat dies auch zur Folge, dass bereits mehrere Anlassbeurteilungen erstellt worden sind. Richtungsweisend für die Auswahlentscheidung sind zunächst die periodischen Beurteilungen, die nicht ohne sachlichen Grund durch außerordentliche Beurteilungen ersetzt werden können. Demnach ist Ausgangspunkt, für welchen Zeitraum die außerordentlichen Beurteilungen zu erstellen sind, die vorhandene dienstliche Beurteilung des Bewerbers E. für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG wird bei Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG eine periodische Beurteilung bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung herangezogen. Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG). Daraus folgt, dass die periodische Beurteilung längstens vier Jahre weiter gilt, sofern keine Aktualisierung angebracht ist. So geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass durch das Heranziehen einer zurückliegenden Regelbeurteilung der Dienstherr davon ausgeht, dass sich an den Beurteilungsgrundlagen nichts Wesentliches geändert hat (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Betrachtet man die periodische Beurteilung des Bewerbers E. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, ist es zwingend für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen - soweit nicht frühere Anlassbeurteilungen eine andere Sichtweise gebieten - als Anknüpfungspunkt für die Anlassbeurteilung den Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode heranzuziehen. Denn die laufende Beurteilungsperiode bleibt auch für einen Bewerber, für den eine periodische Beurteilung vorliegt, im weiteren Blickfeld, denn es ist im Rahmen einer Bewerbung auch zu prüfen, ob Anlass für eine Aktualisierung (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) besteht. Daraus folgt für die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen, den Zeitraum der vorherigen Beurteilungsperiode bis zum Erstellen der Anlassbeurteilung in den Blick zu nehmen, da für die Beigeladene nach dem 1. Juli 2004 keine weitere Beurteilung mehr vorlag.

Für die übrigen Bewerber, bei denen bereits frühere außerordentliche Beurteilungen vorlagen, war zunächst zu prüfen, ob die vorhandene außerordentliche Beurteilung weiter für die Bewerbung zugrunde gelegt werden konnte. Nachdem diese aber bereits mindestens drei Jahre und neun Monate bei der Antragstellerin und länger bei den anderen Bewerbern zurücklagen, konnten neue außerordentliche Beurteilungen erstellt werden. Hierbei war Anknüpfungspunkt das Ende der vorherigen außerordentlichen Beurteilung, um überlappende Beurteilungszeiträume zu vermeiden. Diese verschiedenen Anknüpfungspunkte haben zur Folge, dass die Beurteilungszeiträume der Bewerber, für die außerordentliche Beurteilungen erstellt wurden, weit auseinander klaffen und zwar bei der Antragstellerin mit drei Jahren und neun Monaten und bei der Beigeladenen mit sechs Jahren und zehn Monaten sowie zwei weiteren Bewerbern mit vier Jahren und sieben Monaten und fünf Jahren und fünf Monaten. Für Bewerber, bei denen bereits eine außerordentliche Beurteilung vorliegt, gibt die vorhandene außerordentliche Beurteilung den Anknüpfungspunkt für den Zeitaum der außerordentlichen Beurteilung, wobei der längste Zeitraum der Beginn der vorherigen Beurteilungsperiode ist. Diese Anknüpfung an die vorherige außerordentliche Beurteilung erscheint sinnvoll und sachgerecht.

Dagegen kann aus Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG nicht der Grundsatz entnommen werden, dass für außerordentliche Beurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen kein längerer Zeitraum als der im Gesetz festgelegte Zeitraum für periodische Beurteilungen zulässig ist. Art. 56 Abs. 1 LlbG bezieht sich ausdrücklich auf periodische Beurteilungen, die für Richter und Staatsanwälte abweichend auf vier Jahre festgelegt wurde (Art. 6 Abs. 1 BayRiG). Dies folgt dem System der fortlaufenden Beurteilung, wobei der Gesetzgeber hier einen Höchstzeitraum festgelegt hat. Für Anlassbeurteilungen findet sich keine gesetzliche Regelung über den Zeitraum, hier sind jedoch Grundsätze der Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer periodischen Beurteilung zu beachten. Die Vergleichbarkeit der außerordentlichen Beurteilungen untereinander ist im konkreten Fall gegeben, weil auch für den längeren Zeitraum der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen frühere außerordentliche Beurteilungen der anderen Bewerber vorliegen.

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen den Beurteilungszeitraum von außerordentlichen Beurteilungen von über neun Jahren (B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 -juris) und von über zwölf Jahren (B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225) nicht beanstandet hat, lagen diesen Stellenbesetzungsverfahren nur außerordentliche Beurteilungen zugrunde, so dass sich der Vergleich mit periodischen Beurteilungen nicht gestellt hat. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht die Länge der Beurteilungszeiträume gerügt (vergl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Soweit das Verwaltungsgericht die außerordentliche Beurteilung der Beigeladenen als rechtswidrig einstuft, weil sie nicht aus der Regelbeurteilung entwickelt worden ist und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 -2 VR 5/12 - juris Rn. 30) beruft, gilt dies für Anlassbeurteilungen, die zwischen zwei periodischen Beurteilungen erstellt wurden. Dann dürfen die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickelt werden. Dies gilt aber nicht, wenn die letzte periodische Beurteilung bereits längere Zeit zurückliegt und ein beurteilungsfreier Zeitraum vorliegt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (dort waren es 20 Monate statt drei Jahre).

Soweit das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung es als fraglich ansieht, ob der Antragsgegner bei der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung der Beigeladenen alle unmittelbaren Vorgesetzten aus dem Beurteilungszeitraum angehört hat, kann daraus nicht auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung geschlossen werden. Hierzu hat der Beurteiler im Schreiben vom 28. April 2015 nochmals Stellung genommen. Der Beurteiler hat dargelegt, dass er eine vorliegende schriftliche Zwischenbeurteilung mit dem Beurteiler der Zwischenbeurteilung Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt O. mündlich erörtert hat. Ebenso habe er mit den vormaligen Leitenden Oberstaatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft M... ... ausführliche Personalgespräche bezogen auf die Beigeladene geführt.

2. Ebenso kann die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 14. Juli 2014 der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, obwohl sie ihre Anlassbeurteilung angefochten hat. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens ist auch über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung zu befinden, soweit diese angefochten worden ist (BayVGH, B. v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem gegebenenfalls daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG, U. v. 18.4.2002 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die -mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlenscheidung im Verfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspuch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B. v. 29.7.2003 -2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Mit der pauschalen Rüge, dass die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert wurde, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt. Zum einen handelt es sich nicht um eine Punktebewertung, sondern um eine Beurteilung in Textform, die mit einem Gesamturteil in Form von Punkten endet. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass ihr durchwegs gute Leistungen bescheinigt wurden. Sie macht einen Mangel der Plausibilität deswegen geltend, weil sie mit 13 Punkten beurteilt worden sei und sie diese Bewertung bereits in der Vorbeurteilung erhalten hatte, obwohl sie in diesem Beurteilungszeitraum befördert worden war. Der Beurteiler hat an die Vorbeurteilung angeknüpft und ausgeführt, dass die Antragstellerin als weitere aufsichtsführende Richterin im Beurteilungszeitaum das ihr in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamturteil bestätigt hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihre Leistungen auf gleichem Niveau geblieben sind. Die vergebenen 13 Punkte im Gesamturteil sind im Kontext mit den materiellen Beurteilungsrichtlinien zu sehen, wonach entsprechend 3.2.3 11 bis 14 Punkte zu vergeben sind, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegt oder besonders gut erfüllt wird. Es wurde dargelegt, dass die Leistungen der Klägerin in der Beurteilung bei keinem der Bewerbungsmerkmale und demgemäß auch nicht in der zusammenfassenden Würdigung als besonders gut beschrieben wurden. Vielmehr wurde mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum ihr hohes Leistungsniveau sowie das in der Vorbeurteilung zuerkannte Gesamtprädikat bestätigt hat.

Auch mit der pauschalen Rüge, es werde die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten, wird kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Soweit die Antragstellerin rügt, keiner der Bewerber habe in seiner Beurteilung ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte erreicht, und daraus den Schluss gezogen hat, dass grundsätzlich ein Richter der BesGr R 2 ein höheres Gesamturteil als 13 Punkte in seiner Beurteilung nicht erreichen könne und deshalb ihre Beurteilung rechtswidrig sei, kann sie damit nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine Vorgabe oder Verwaltungspraxis, die den Beurteiler daran hindere, Leistung, Eignung und Befähigung eines Richters oder Staatsanwalts der BesGr R 2 statt mit 13 Punkten mit einem besseren Gesamturteil zu bewerten, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nicht bestehe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.

3. Legt man die rechtmäßigen außerordentlichen Beurteilungen der Antragstelllerin und der Beigeladenen mit jeweils 13 Punkten im Gesamturteil der Auswahlentscheidung zugrunde, so ist diese nicht zu beanstanden. Bei formal gleicher Bewertung ist die Beurteilung der Beigeladenen, die in einem höheren Statusamt (R 2 + AZ) beurteilt wurde, grundsätzlich besser als diejenige der in einem niedrigeren Statusamt (R 2) befindlichen Antragstellerin. Da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind, ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 -2 BvR 2470/06 - juris Rn. 16).

Darüber hinaus wurde in dem Auswahlvermerk vom 16. Dezember 2014 auch geprüft, ob anhand der gesamten Umstände die Beurteilungen als gleichwertig mit dem Ergebnis einer sog. Pattsituation angesehen werden können. Dies wurde im Auswahlvermerk rechtsfehlerfrei verneint und wurde auch nicht von der Antragstellerin gerügt.

4. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

- 2 -

AN 1 K 15.00530

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

*************

***************************

- Klägerin -

bevollmächtigt:

*************************

*****************************

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch:

*********************************

*********************

******************************

- Beklagter -

wegen

Beamtenrechts; Ablehnung Einstellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht

Burgdorf

den Richter am Verwaltungsgericht

Opitsch

den Richter

Brandl-Michel

und durch

den ehrenamtlichen Richter

***** und

die ehrenamtliche Richterin

******

auf Grund mündlicher Verhandlung

vom 23. Juni 2015

am 23. Juni 2015

folgendes

Urteil:

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Steuern vom 2.3.2015 verpflichtet, die Bewerbung der Klägerin um eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ******* 1974 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat gemäß Zeugnis vom 5. September 2014 mit Platz *** von 8279 Teilnehmern erfolgreich das Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz (2. Qualifikationsebene) bestanden.

Die Klägerin ist alleinerziehend und hat * Kinder (Geburtsjahre ****, ****, ****, ****, ****). Die mittlere Reife erreichte sie im Jahr 1990, daran anschließend absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr im Pflegeheim und eine Krankenpflegeausbildung, 1994 schloss sie die Ausbildung mit Staatsexamen als Krankenschwester ab. Seitdem war sie in verschiedenen Berufen tätig (unter anderem Krankenschwester, hauswirtschaftliche Leitung, Bäckereiverkäuferin, Leitung Fitnessstudio, Werbemittelzustellerin, Kurierfahrerin, Call Center Agent, Minijob im Versicherungsbüro). Hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten, deren Dauer und der jeweiligen Unterbrechungen nach Geburt der Kinder wird auf den Lebenslauf der Klägerin verwiesen (Blatt 45-46 d.A.).

Nach dem Auswahlverfahren bewarb sich die Klägerin beim Bayerischen Landesamt für Steuern für eine Einstellung in die bayerische Finanzverwaltung als Steuersekretäranwärterin (Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wurde ihr vom Bayerischen Landesamt für Steuern mitgeteilt, dass sie für einen Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, mit Einstellungstermin 1. September 2015 in Betracht komme. Sie wurde gebeten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.

Dieses Vorstellungsgespräch erfolgte am 11. November 2014 beim Finanzamt *************. Gesprächspartner waren Herr R***, Herr S******** und Herr A*********. In der Niederschrift über das Vorstellungsgespräch sind zunächst Kategorien zur Bewertung in den Kategorien „+“ und „-“ vorgegeben. In den Kategorien „äußeres Erscheinungsbild“ und „nonverbales Kommunikationsverhalten“ wurde eine Eintragung mit „-“ vorgenommen und als Begründung angeführt: „die Bewerberin hat Übergewicht.“ bzw. „vermeidet manchmal den Blickkontakt“. In den Kategorien „Auftreten/Umgangsformen“, „sprachliche Ausdrucksfähigkeit“, „Verhalten während des Gesprächs“ wurde jeweils ohne Begründung „+“ angekreuzt. Auch in der Kategorie „Reaktion auf Nachfragen“ (Begründung: „klare und offene Antworten“) und „Einschätzung des sonstigen sozial kompetenten Verhaltens“ (Begründung: „alleinerziehende Mutter von * Kindern im Alter von **** J.“) wurde jeweils das Feld „+“ angekreuzt. Nachfolgend werden im Freitext die Antworten der Bewerberin wie folgt zusammengefasst. Gründe für das Interesse an einer Tätigkeit in der Steuerverwaltung seien ihr Faible für Zahlen, sowie die Auswahlverfahren 2012 und 2014. Zu den Gründen für ihre Berufswechsel gehöre, dass die Tätigkeit als Krankenschwester sich stark negativ verändert habe („Akkord“), sowie dass sie aus familiären Gründen keinen Schichtdienst mehr leisten wollen würde. Als andere laufende Bewerbung habe sie das Verfahren bei der Stadt ******** genannt, sie habe über Recherchen im Internet und einen JVA-Beschäftigten von dem Auswahlverfahren für die bayerischen Verwaltungen erfahren.

Daran anschließend enthält die Niederschrift folgendes Ergebnis: „der Bewerber/die Bewerberin erscheint für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer nicht geeignet [hier waren ankreuzbar „geeignet“ und „nicht geeignet“]. Begründung: Frau ****** hat von 2000-2014 eine Vielzahl an Tätigkeiten ausgeübt, was eine gewisse Stetigkeit vermissen lässt. Zudem wird sie nach unserer Einschätzung aus Altersgründen, mit dem familiären Hintergrund (tägliche Heimfahrt geplant) und der Tatsache, dass sie bisher nichts mit Buchführung und Rechnungswesen zu tun hatte, sehr große Probleme mit dem Lernen und dem erfolgreichen Bestehen der Qualifikationsprüfung haben.“

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 wurde die Klägerin durch das bayerische Landesamt für Steuern zu einem Vorstellungsgespräch am 24. Februar 2015 im Landesamt für Steuern, Dienststelle ******** eingeladen. An jenem Tag stellte sich die Klägerin zu einem persönlichen Gespräch vor, das mit RRin J**** A*******, StIin M******** W***** und StSin D**** B***** geführt wurde.

In einem Aktenvermerk vom 24. Februar 2015 wurden von Frau W***** folgende Einschätzungen festgehalten:

„Nach einer kurzen Begrüßung wurde die Bewerberin nach ihren diversen Stationen im Lebenslauf befragt, s.a. Lebenslauf. Ihr ursprünglich erlernter Beruf der Krankenschwester lasse sich nicht mit ihren Kindern vereinbaren. Es gäbe auch kaum normale Stellen, nur auf Zeitarbeitsbasis. Derzeit gehe sie wieder nebenbei der Tätigkeit im Versicherungsbüro nach. Sie selbst wolle keine Selbstständigkeit wegen den Krankenversicherungsbeiträgen für die Kinder.

Auf die Frage was sie gerne mache, teilt uns Frau *******mit, dass sie meist mit den Kindern beschäftigt sei. Ein Kind sei im Internat. Außerdem mache sie noch etwas Sport zu Hause, gehe in die Bücherei und treffe sich mit Freunden.

Befragt nach ihren Stärken gab sie an eine hohe Auffassungsgabe zu haben. Ihre Kinder würden sagen eine Stärke sei, dass sie immer alles allein geschafft habe. Im Gegenzug dazu sei sie nicht so gut was die Hausarbeit angeht. Auch ihr Gewicht müsse sich noch verbessern.

Ursprünglich wollte die Bewerberin zur JVA. Dort sei sie aber dreimal durch den Test „gerasselt“. Daneben habe sie noch eine Bewerbung bei der Stadt ******** laufen, allerdings sei sie da bisher nur auf der Reserveliste. Auf die Ausbildung zur Finanzwirtin aufmerksam geworden sei sie durch den Test beim Landespersonalausschuss da sie diesen ja schon öfter wegen der Bewerbungen bei der JVA gemacht habe. Warum sie die Ausbildung zur Finanzwirtin anstrebe begründete sie damit, dass Zahlenzusammenhänge und das mathematische ihr lägen. Es bleibt jedoch undurchsichtig wie sie nun genau von der JVA zur Finanzverwaltung kam.

Befragt nach ihrem Wunschberuf, völlig losgelöst von wirtschaftlichem Interesse gab sie an, dass sie früher gerne Musiklehrerin geworden wäre. Auch ihre letzte Tätigkeit habe ihr gefallen.

Auf die Frage welche Erwartungen sie bzgl. Ihres künftigen Arbeitsplatzes habe, antwortete sie, dass die Arbeit wohl komplex sei und ein hohes Arbeitsaufkommen da sei. Damit verbunden sei dann wohl auch ein hoher Zeitdruck. Sie denke, dass man im Finanzamt zu zweit zusammenarbeite, aber wohl eher keine Teamarbeit. Auf die Frage was sie lieber mache (Team oder Allein) weicht sie zunächst aus, sodann meint sie lieber einzeln um dann am Ende doch zu sagen, dass es ihr egal sei. Bei ******* ***** habe sie alleine gearbeitet konnte aber andere Leute fragen.

Darauf angesprochen, ob Sie Schwierigkeiten/Probleme am späteren Arbeitsplatz erwarte, lautete ihre Antwort: „Nö“. Nach dem Hinweis durch die Gesprächspartner, dass es durchaus zu Problemen mit Steuerpflichtigen kommen könne und wie sie darauf reagieren würde, antwortet sie, dass sie ruhig bleiben würde. Außerdem bekomme man zu dem Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen auch Schulungen, habe sie beim Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule in ******* gehört. Bisher habe sie einen hohen Druck auf der Arbeit gehabt und es hätte schon ab und zu Probleme mit Kunden gegeben. Bei solchen Schwierigkeiten nehme sie dann die Dinge selbst in die Hand, aber sie lasse sich schon noch „biegen“.

Auf die Frage wie sie Kinder und Arbeit vereinbaren wird, meint sie, dass sie an die Schule pendeln würde. Nach der Ausbildung wäre sie auch mit einem Einsatz in ******** einverstanden. Die Kinder könnten dann zum Vater ziehen.

Die Bewerberin selbst hat keine Fragen, da diese bereits am Finanzamt **************bzw. Am Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule geklärt worden seien.

Aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgespräches bestehen erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung von Frau *******für eine Einstellung als Steuersekretäranwärterin mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Insbesondere im Bereich Durchhaltungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Einfühlungsvermögen, zeigten sich während des gesamten Gesprächs starke Defizite. Der Bewerberin ist es schwer gefallen Blickkontakt zu halten. Während ihrer Erzählungen schaute sie meist nach unten. Sie überzeugte nicht damit, generelles Interesse an der Ausbildung zu zeigen. Eher vermittelte sie den Anschein, dass lediglich die Sicherheit des Berufs der Grund ihrer Bewerbung war. Auch erscheint es zweifelhaft, wie sie keine Schwierigkeiten/Konflikte am Arbeitsplatz sehen kann, wenn sie doch in ******* gehört hat, dass es Schulungen zum Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen gibt. Auch sollte sie durch ihre (Lebens)Erfahrung wissen, dass es zu zwischenmenschlichen Problemen unter Kollegen am Arbeitsplatz kommen kann. Ebenso wirken die von ihr angegebenen Schwächen nicht authentisch.

Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher abzusehen.“

Mit Bescheid vom 2. März 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie für eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Eine Begründung für diese Annahme wurde ihr nicht mitgeteilt. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 26. März 2015 Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2015 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Bewerbung der Klägerin um eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnungsentscheidung mitzuteilen, dies sei nicht geschehen. Ein Nachschieben der Begründung gemäß § 114 Satz 2 VwGO sei nicht möglich, diese Norm ermögliche die Ergänzung von Ermessenserwägungen, nicht jedoch das Nachschieben einer erstmaligen Angabe solcher Erwägungen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. April 2015

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird aufgeführt, die zulässige Bescheidungsklage sei unbegründet, weil die Ablehnung der Einstellung rechtmäßig gewesen und die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.

Eine Begründung sei gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG entbehrlich gewesen. Das Bayerische Landesamt für Steuern erlasse im Einstellungsverfahren eine Vielzahl derartiger Ablehnungsschreiben und eine Begründung erscheine im Einzelfall nicht geboten. Selbst wenn man eine Begründung nach Art. 39 Abs. 1 VwVfG als erforderlich ansähe, läge eine Heilung durch Nachholung vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Eines Rückgriffs auf § 114 Satz 2 VwGO bedürfe es im Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 VwVfG nicht, weil dieser weiter reiche und nicht nur die Ergänzung einer Begründung, sondern auch das völlige Nachholen einer vorher fehlenden schriftlichen Begründung umfasse und somit eine materiell-rechtliche Heilung mit Wirkung ex nunc vorsehe, die zugleich mittelbar prozessrechtlich relevant sei.

Auch sei die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung gegeben, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst habe. Die nach § 9 BeamtStG erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sei durch einen Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn, der gerichtlich nicht voll überprüfbar sei, festzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.9.1960). Dem Dienstherrn stehe bei seiner Entscheidung ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei deshalb beschränkt auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Bewertungsverfahren vorliege, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien (so genannte Beurteilungsfehler).

Die Entscheidung über die Ernennung eines Bewerbers stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Insbesondere sei es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse (BVerwG, Urteil vom 8.7.1969; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bd. 1, § 9 BeamtStG Rdnr. 28). Der Begriff der Eignung beinhalte sowohl die geistigen Anlagewerte und die körperlichen und gesundheitlichen Verhältnisse als auch Charakter und Persönlichkeitswerte (BVerwG, Urteil vom 30.8.1962). Bestünden seitens der Einstellungsbehörde Zweifel an der Eignung, so gingen diese zulasten des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Die Begriffe Charakter und Persönlichkeit erfassten dabei ein breites Spektrum persönlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen. Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterium für die Wahrnehmung öffentlicher Ämter gehe es vor allem um die Eigenschaften und Verhaltensweisen, die für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person von Bedeutung seien. Die persönliche Eignung setze dabei voraus, dass der Dienstherr die Erfüllung der Beamtenpflichten erwarten könne (BVerwG, Entscheidung vom 6.4.1989).

Unter Berücksichtigung oben genannter Kriterien der „Eignung“ komme es für die Auswahl der Bewerber für die 2. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung nicht allein auf fachliche Eignung an, die durch die Platzziffer in der Auswahlprüfung des Landespersonalausschusses überprüft werde, sondern auch auf die persönliche Eignung, die in einem Vorstellungsgespräch festgestellt werde.

Vorliegend sei der Dienstherr aufgrund zweier Vorstellungsgespräche mit der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin die persönliche Eignung für eine Tätigkeit in der 2. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung fehle.

Im Gespräch am 11. November 2014 habe die Klägerin einen negativen Eindruck unter anderem aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihres Kommunikationsverhalten hinterlassen. Außerdem seien die Gesprächsführer aufgrund der Vielzahl an häufig wechselnden und auch inhaltlich verschiedenen Tätigkeiten zu dem Schluss gekommen, dass die Klägerin es an Stetigkeit vermissen lasse. Aus diesen Gründen sei die Klägerin den Befragenden nicht geeignet für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer erschienen.

Auch im Gespräch vom 24. Februar 2015 hätten sich aufgrund des gezeigten Verhaltens während dieses Vorstellungsgespräches erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für eine Einstellung als Steuersekretäranwärterin ergeben. Insbesondere im Bereich Durchhaltungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Einfühlungsvermögen habe die Klägerin während des gesamten Gesprächs starke Defizite gezeigt. Auch in diesem Gespräch habe das nonverbale Kommunikationsverhalten der Klägerin nicht überzeugt, da sie während ihrer Erzählungen meist nach unten geschaut habe und es ihr schwer gefallen sei, Blickkontakt zu ihren Gesprächspartnern zu halten. Die Antworten der Klägerin zu ihren Schwächen (erhöhtes Gewicht, mangelnde Fähigkeiten im Bereich der Hausarbeit) seien irrelevant für die von ihr angestrebte Tätigkeit gewesen und hätten nicht authentisch gewirkt.

Zudem habe die Klägerin kein inhaltliches Interesse an der Ausbildung gerade in der Steuerverwaltung gezeigt. Sie habe pauschal angegeben, dass ihr Zahlenzusammenhänge und das Mathematische liegen würden. Vielmehr habe sie den Anschein vermittelt, dass lediglich die Sicherheit des Beamtenberufes der Grund ihrer Bewerbung gewesen sei, dass in es ihrem ursprünglich erlernten Beruf der Krankenschwester laut ihren Angaben nur Stellen auf Zeitarbeitsbasis geben würde. Aus ihrem Lebenslauf sei ersichtlich, dass die Klägerin in den letzten Jahren eine Vielzahl von kurzzeitigen Tätigkeiten ausgeübt habe, die sowohl bei verschiedenen Arbeitgebern erfolgt seien als auch inhaltlich differiert hätten.

Weiterhin habe die Klägerin eine nicht realistische Einschätzung der späteren Tätigkeit am Finanzamt offenbart, was mögliche Konfliktsituationen am Arbeitsplatz angehe. Darauf angesprochen, ob sie Schwierigkeiten oder Probleme am späteren Arbeitsplatz erwarte, habe die Antwort der Klägerin schlicht „Nö“ gelautet. Aufgrund ihrer Lebenserfahrung sollte sie – laut dem Beklagten – jedoch wissen, dass es zu zwischenmenschlichen Problemen unter Arbeitskollegen kommen könne. Auch darauf, dass es durchaus zu Problemen mit Steuerpflichtigen kommen könne, hätte sie erst hingewiesen werden müssen. Ihre Antwort darauf sei gewesen, dass sie beim Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule in ******* gehört habe, dass es Schulungen zum Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen gäbe. Offenbar sei der Klägerin also sehr wohl bekannt gewesen, das es des Öfteren Schwierigkeiten mit gewissen Steuerpflichtigen an den Finanzämtern gebe. Die Einschätzung, dass gerade ihr solche Schwierigkeiten aber nicht unterlaufen würden, zeuge von mangelndem Konfliktbewusstsein und auch fehlender bzw. falscher Selbsteinschätzung. Die Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Steuerinspektoranwärterin in der Bayerischen Finanzverwaltung sei daher ermessensfehlerfrei getroffen worden und daher rechtmäßig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 ergänzte der Bevollmächtigte der Klägerin die Ausführungen und legte eine Auflistung der Tätigkeiten bzw. Fähigkeiten der Kinder vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der ablehnende Bescheid vom 2. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hat die Klägerin einen Anspruch auf erneute Verbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Zwar besteht kein Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, weil der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt (Art. 25 LlbG). Jedoch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG ein Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin, der bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis zu beachten ist. Dieser Anspruch beinhaltet das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, führt aber gleichzeitig nicht zu einem Anspruch auf Einstellung (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/ Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 25 Rdnr. 2).

Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen der Laufbahn genügt, ist dem Dienstherrn als eine Beurteilungsermächtigung überlassen. Diese Beurteilungsermächtigung führt dazu, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981, Az. 2 C 42.79, Rdnr. 19, juris; Urteil vom 15. Juni 1989, Az. 2 A 3.86, Rdnr. 14, juris; Beschluss vom 17. März 1993, Az. 2 B 25.93, Rdnr. 4, juris; Urteil vom 30. Januar 2003, Az. 2 A 1.02, Rdnr. 11, juris). Dem Dienstherrn obliegt es, die fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn zu bestimmen und ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Bewerber diesen fachlichen und persönlichen Anforderungen entspricht. Diese Beurteilungsermächtigung führt zu einer Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf Beurteilungsfehler dahingehend, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, Az. 2 A 1.02, Rdnr. 11, juris).

Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2015 rechtswidrig, weil die schriftlich festgehaltenen Erwägungen über die charakterliche (Nicht-) Eignung nach Auffassung der Kammer auf sachwidrigen Erwägungen beruhten.

Dies gilt vor allem für die Einschätzung im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am Finanzamt ************* am 11. November 2014, die Klägerin sei aus den in der Niederschrift über das Gespräch aufgeführten Gründen nicht geeignet für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern.

Die Annahme, die Klägerin werde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus Altersgründen, dem familiären Hintergrund mit geplanter täglicher Heimfahrt und den mangelnden Vorkenntnissen in den Bereichen Buchführung und Rechnungswesen Probleme mit dem Lernen und dem erfolgreichen Bestehen der Qualifikationsprüfung bekommen, ist bereits deshalb als sachwidrig anzusehen, weil die Klägerin ihre grundsätzliche Eignung bereits durch ihr gutes Ergebnis beim Auswahlverfahren beim Landespersonalausschuss unter Beweis gestellt hat. Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, dass vergleichbare Überlegungen, insbesondere hinsichtlich der mangelnden Vorerfahrungen mit Buchführung und Rechnungswesen, auch bei einem Bewerber angestellt würden, der sich gleich nach Absolvierung der Schullaufbahn für einen entsprechenden Einstieg beworben hätte. Verstärkt wird der Eindruck des Zugrundelegens sachwidriger Erwägungen durch die Begründung der negativen Einschätzung des äußeren Erscheinungsbildes mit dem Übergewicht der Bewerberin, obwohl die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis bereits auf die (amts-)ärztliche Untersuchung hin positiv bewertet worden ist (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bd. 1, § 9 BeamtStG Rdnr. 43 ff.).

Die Vermutung, der Ablehnung lägen sachwidrige Erwägungen zu Grunde, konnte auch nicht durch die Begründung der in der Niederschrift des Gesprächs beim Landesamt für Steuern geäußerten Einschätzung über die Eignung widerlegt werden. Für sich genommen erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, aufgrund der dort genannten „weichen“ Faktoren Aussagen über Kommunikations- und Konfliktfähigkeit treffen zu können.

Jedoch stellte sich die Begründung für die Nichteignung hinsichtlich des im 2. Gespräch maßgeblichen Bereichs der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie des Einfühlungsvermögens im Vergleich zum 1. Gespräch als komplett gegenteilig dar. Beim Finanzamt ************* waren noch die Kategorien Ausdrucksfähigkeit, Reaktion auf Nachfragen, Verhalten während des Gesprächs und Einschätzung des sonstigen sozial kompetenten Verhaltens positiv gewertet worden. Wenn allerdings die gleichen Merkmale und Kategorien, die im vorherigen Gespräch noch als positiv gewertet worden waren, nun als negativ und als maßgeblich für die Beurteilung herangezogen würden, die Klägerin sei nicht geeignet, kann dies nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass es sich hier um höchst subjektive Eindrücke der jeweiligen Gesprächspartner handeln würde. Eine derart subjektive Beurteilung wäre nicht mehr mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Darüber hinaus ergibt sich auch nicht, dass die Gesprächspartner, die wegen der Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten im beruflichen Werdegang der Klägerin von einem defizitären Durchhaltungsvermögen ausgingen, auch nur in geringster Weise berücksichtigt hätten, dass die Klägerin gerade wegen der Betreuung ihrer** Kinder möglicherweise sehr viel häufiger aus familiären Notwendigkeiten die Beschäftigung gewechselt hat.

In der Zusammenschau ergibt sich für die Kammer der Eindruck, dass die in sachwidriger Weise negativ gewonnene Einschätzung des Finanzamts ************* in nicht zulässiger Weise auf das 2. Vorstellungsgespräch beim Landesamt für Steuern fortgewirkt hat und nur mit anderen Indizien bestätigt wurde. Insbesondere kann es der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil vorgehalten werden, dass sie durch den erstrebten Eintritt in den Staatsdienst letztlich das Ziel verfolgt, künftig eine gesicherte berufliche Perspektive zu erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez.:

Burgdorf

gez.:

Opitsch

gez.:

Brandl-Michel

Beschluss:

In Abänderung des Beschlusses vom 23. Juni 2015 wird der Streitwert auf 6.179,58 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Ziffer 2 GKG).

. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez.:

Burgdorf

gez.:

Opitsch

gez.:

Brandl-Michel

-//

Gericht: VG Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 15.00530

Sachgebiets-Nr.:1330

Rechtsquellen:

Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 25 LlbG

Hauptpunkte:

Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Leitsätze:

---

veröffentlicht in:

---

rechtskräftig:

_________________________________________________________________________

Urteil der 1. Kammer vom 23.06.2015

--/

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum 1.9.2015 zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen zuzulassen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.179,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1974 geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und hat gemäß Zeugnis vom 5. September 2014 mit Platz ... von 8279 Teilnehmern erfolgreich das Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz (2. Qualifikationsebene) bestanden.

Die Antragstellerin ist alleinerziehend und hat ... Kinder (Geburtsjahre ..., ..., ..., ...,). Die mittlere Reife erreichte sie im Jahr 1990, daran anschließend absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr im Pflegeheim und eine Krankenpflegeausbildung, 1994 schloss sie die Ausbildung mit Staatsexamen als Krankenschwester ab. Seitdem war sie in verschiedenen Berufen tätig (unter anderem Krankenschwester, hauswirtschaftliche Leitung, Bäckereiverkäuferin, Leitung Fitnessstudio, Werbemittelzustellerin, Kurierfahrerin, Call Center Agent, Minijob im Versicherungsbüro). Hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten, deren Dauer und der jeweiligen Unterbrechungen nach Geburt der Kinder wird auf den Lebenslauf der Antragstellerin verwiesen (Blatt 45-46 d. A. zu AN 1 K 15.00530).

Nach dem Auswahlverfahren bewarb sich die Antragstellerin beim Bayerischen Landesamt für Steuern für eine Einstellung in die bayerische Finanzverwaltung als Steuersekretäranwärterin (Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wurde ihr vom Bayerischen Landesamt für Steuern mitgeteilt, dass sie für einen Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, mit Einstellungstermin 1. September 2015 in Betracht komme. Sie wurde gebeten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.

Dieses Vorstellungsgespräch erfolgte am 11. November 2014 beim Finanzamt ...-... Gesprächspartner waren Herr ..., Herr ... und Herr ... In der Niederschrift über das Vorstellungsgespräch sind zunächst Kategorien zur Bewertung in den Kategorien „+“ und „-“ vorgegeben. In den Kategorien „äußeres Erscheinungsbild“ und „nonverbales Kommunikationsverhalten“ wurde eine Eintragung mit „-“ vorgenommen und als Begründung angeführt: „die Bewerberin hat Übergewicht.“ bzw. „vermeidet manchmal den Blickkontakt“. In den Kategorien „Auftreten/Umgangsformen“, „sprachliche Ausdrucksfähigkeit“, „Verhalten während des Gesprächs“ wurde jeweils ohne Begründung „+“ angekreuzt. Auch in der Kategorie „Reaktion auf Nachfragen“ (Begründung: „klare und offene Antworten“) und „Einschätzung des sonstigen sozial kompetenten Verhaltens“ (Begründung: „alleinerziehende Mutter von ... Kindern im Alter von ...“) wurde jeweils das Feld „+“ angekreuzt. Nachfolgend werden im Freitext die Antworten der Bewerberin wie folgt zusammengefasst. Gründe für das Interesse an einer Tätigkeit in der Steuerverwaltung seien ihr Faible für Zahlen, sowie die Auswahlverfahren 2012 und 2014. Zu den Gründen für ihre Berufswechsel gehöre, dass die Tätigkeit als Krankenschwester sich stark negativ verändert habe („Akkord“), sowie dass sie aus familiären Gründen keinen Schichtdienst mehr leisten wollen würde. Als andere laufende Bewerbung habe sie das Verfahren bei der Stadt ... genannt, sie habe über Recherchen im Internet und einen JVA-Beschäftigten von dem Auswahlverfahren für die bayerischen Verwaltungen erfahren.

Daran anschließend enthält die Niederschrift folgendes Ergebnis: „der Bewerber/die Bewerberin erscheint für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer nicht geeignet [hier waren ankreuzbar „geeignet“ und „nicht geeignet“]. Begründung: Frau ... hat von 2000-2014 eine Vielzahl an Tätigkeiten ausgeübt, was eine gewisse Stetigkeit vermissen lässt. Zudem wird sie nach unserer Einschätzung aus Altersgründen, mit dem familiären Hintergrund (tägliche Heimfahrt geplant) und der Tatsache, dass sie bisher nichts mit Buchführung und Rechnungswesen zu tun hatte, sehr große Probleme mit dem Lernen und dem erfolgreichen Bestehen der Qualifikationsprüfung haben.“

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 wurde die Antragstellerin durch das bayerische Landesamt für Steuern zu einem Vorstellungsgespräch am 24. Februar 2015 im Landesamt für Steuern, Dienststelle ... eingeladen. An jenem Tag stellte sich die Antragstellerin zu einem persönlichen Gespräch vor, das mit RRin ..., StIin ... und StSin ... geführt wurde.

In einem Aktenvermerk vom 24. Februar 2015 wurden von Frau ... folgende Einschätzungen festgehalten:

„Nach einer kurzen Begrüßung wurde die Bewerberin nach ihren diversen Stationen im Lebenslauf befragt, s. a. Lebenslauf. Ihr ursprünglich erlernter Beruf der Krankenschwester lasse sich nicht mit ihren Kindern vereinbaren. Es gäbe auch kaum normale Stellen, nur auf Zeitarbeitsbasis. Derzeit gehe sie wieder nebenbei der Tätigkeit im Versicherungsbüro nach. Sie selbst wolle keine Selbstständigkeit wegen den Krankenversicherungsbeiträgen für die Kinder.

Auf die Frage was sie gerne mache, teilt uns Frau ... mit, dass sie meist mit den Kindern beschäftigt sei. Ein Kind sei im Internat. Außerdem mache sie noch etwas Sport zu Hause, gehe in die Bücherei und treffe sich mit Freunden.

Befragt nach ihren Stärken gab sie an eine hohe Auffassungsgabe zu haben. Ihre Kinder würden sagen eine Stärke sei, dass sie immer alles allein geschafft habe. Im Gegenzug dazu sei sie nicht so gut was die Hausarbeit angeht. Auch ihr Gewicht müsse sich noch verbessern.

Ursprünglich wollte die Bewerberin zur JVA. Dort sei sie aber dreimal durch den Test „gerasselt“. Daneben habe sie noch eine Bewerbung bei der Stadt ... laufen, allerdings sei sie da bisher nur auf der Reserveliste. Auf die Ausbildung zur Finanzwirtin aufmerksam geworden sei sie durch den Test beim Landespersonalausschuss da sie diesen ja schon öfter wegen der Bewerbungen bei der JVA gemacht habe. Warum sie die Ausbildung zur Finanzwirtin anstrebe begründete sie damit, dass Zahlenzusammenhänge und das mathematische ihr lägen. Es bleibt jedoch undurchsichtig wie sie nun genau von der JVA zur Finanzverwaltung kam.

Befragt nach ihrem Wunschberuf, völlig losgelöst von wirtschaftlichem Interesse gab sie an, dass sie früher gerne Musiklehrerin geworden wäre. Auch ihre letzte Tätigkeit habe ihr gefallen.

Auf die Frage welche Erwartungen Sie bzgl. Ihres künftigen Arbeitsplatzes habe, antwortete sie, dass die Arbeit wohl komplex sei und ein hohes Arbeitsaufkommen da sei. Damit verbunden sei dann wohl auch ein hoher Zeitdruck. Sie denke, dass man im Finanzamt zu zweit zusammenarbeite, aber wohl eher keine Teamarbeit. Auf die Frage was sie lieber mache (Team oder Allein) weicht sie zunächst aus, sodann meint sie lieber einzeln um dann am Ende doch zu sagen, dass es ihr egal sei. Bei ... habe sie alleine gearbeitet konnte aber andere Leute fragen.

Darauf angesprochen, ob Sie Schwierigkeiten/Probleme am späteren Arbeitsplatz erwarte, lautete ihre Antwort: „Nö“. Nach dem Hinweis durch die Gesprächspartner, dass es durchaus zu Problemen mit Steuerpflichtigen kommen könne und wie sie darauf reagieren würde, antwortet sie, dass sie ruhig bleiben würde. Außerdem bekomme man zu dem Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen auch Schulungen, habe sie beim Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule in Ansbach gehört. Bisher habe sie einen hohen Druck auf der Arbeit gehabt und es hätte schon ab und zu Probleme mit Kunden gegeben. Bei solchen Schwierigkeiten nehme sie dann die Dinge selbst in die Hand, aber sie lasse sich schon noch „biegen“.

Auf die Frage wie sie Kinder und Arbeit vereinbaren wird, meint sie, dass sie an die Schule pendeln würde. Nach der Ausbildung wäre sie auch mit einem Einsatz in ... einverstanden. Die Kinder könnten dann zum Vater ziehen.

Die Bewerberin selbst hat keine Fragen, da diese bereits am Finanzamt ... bzw. Am Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule geklärt worden seien.

Aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgespräches bestehen erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung von Frau ... für eine Einstellung als Steuersekretäranwärterin mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Insbesondere im Bereich Durchhaltungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Einfühlungsvermögen, zeigten sich während des gesamten Gesprächs starke Defizite. Der Bewerberin ist es schwer gefallen Blickkontakt zu halten. Während ihrer Erzählungen schaute sie meist nach unten. Sie überzeugte nicht damit, generelles Interesse an der Ausbildung zu zeigen. Eher vermittelte sie den Anschein, dass lediglich die Sicherheit des Berufs der Grund ihrer Bewerbung war. Auch erscheint es zweifelhaft, wie sie keine Schwierigkeiten/Konflikte am Arbeitsplatz sehen kann, wenn sie doch in Ansbach gehört hat, dass es Schulungen zum Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen gibt. Auch sollte sie durch ihre (Lebens)Erfahrung wissen, dass es zu zwischenmenschlichen Problemen unter Kollegen am Arbeitsplatz kommen kann. Ebenso wirken die von ihr angegebenen Schwächen nicht authentisch.

Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher abzusehen.“

Mit Bescheid vom 2. März 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie für eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Eine Begründung für diese Annahme wurde ihr nicht mitgeteilt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 26. März 2015 Klage. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 beantragte der Bevollmächtigte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 konkretisierte er den Antrag:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen verpflichtet, die Antragstellerin zum 1.9.2015 zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen zuzulassen.

Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, die Verweigerung zu der am 1. September 2015 beginnenden Ausbildung der Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst verletze die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, diskriminiere die Antragstellerin als alleinerziehende Mutter von... Kindern als Frau und in ihrem Status und stelle eine Altersdiskriminierung der 41-jährigen Antragstellerin dar.

Hinsichtlich des vom Antragsgegner beschriebenen Sachverhalts sei nicht darauf eingegangen worden, dass die Antragstellerin alleinerziehende Mutter von ... Kindern sei, ebenso wenig auf den Umstand, dass Schwangerschaft und Kindererziehung zur Unterbrechung des beruflichen Lebenslaufes der Antragstellerin geführt hätten. Ebenso gehe der Antragsgegner nicht auf das relativ hohe Lebensalter der Antragstellerin ein.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil nur so rechtzeitig bis zum 1. September 2015 der Anspruch der Klägerin/Antragstellerin gesichert werden könne.

Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus Folgendem: Die Antragstellerin begehre die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Abs. 4a BeamtStG. Zur Begründung dieses Beamtenverhältnisses bedürfe es der Ernennung im Sinne des § 8 BeamtStG, jedoch werde mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kein Amt verliehen (arg. ex. § 8 Abs. 3 BeamtStG).

Nach § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehung oder sexuelle Identität vorzunehmen. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG könnten Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Jedoch solle ihnen gemäß Satz 2 Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG bezwecke, dem Regelbewerber für den beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst einen stärkeren Bestandsschutz einzuräumen, als es seinem beamtenrechtlichen Status entspreche (vgl. Weiß, Anmerkung 187 zu § 23 BeamtStG). Daher werde der Grundsatz der jederzeitigen Entlassbarkeit durch diese Vorschrift eingeschränkt (a. a. O., Anmerkung 190). Zudem sei die Entlassungsmöglichkeit laut herrschender Lehre in Literatur und Rechtsprechung durch das Erfordernis eines sachlichen Grundes eingeschränkt, wobei diese Einschränkung aus diesem Willkürverbot abgeleitet als Ermessenschranke zu verstehen sei. Der Kommentar verstehe das Erfordernis eines sachlichen Grundes als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.

Diese Voraussetzungen seien analog bei der Einstellung anzuwenden. Nach dieser Maßgabe sei die Entscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass die Antragstellerin alleinerziehende Mutter von ... Kindern sei, sei dem Antragsgegner bekannt gewesen. Der Antragsgegner gehe ich jedoch im schriftlich Vorgetragenen nicht auf diesen Umstand ein und habe auch die Unterbrechungen im beruflichen Werdegang der Antragstellerin nicht in Hinblick auf Kindererziehungszeiten gewürdigt.

Damit habe es der Antragsgegner unterlassen, einen wesentlichen Umstand mit in die Abwägungsentscheidung aufzunehmen. Insbesondere der Vorwurf der fehlenden Stetigkeit im beruflichen Werdegang hätte einer Abwägung mit der ...-fachen Mutterschaft bedurft. Die bewusst auslassende Nichterwähnung der Mutterschaft und der Erziehungsaufgaben der Antragstellerin werde so in einen Persönlichkeitsmangel umgedeutet, um einen Widerspruch mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung von Frauen und Kindererziehungszeiten zu vermeiden. Dieser Abwägungsfehler mache die Ermessensentscheidung insgesamt rechtswidrig und begründe die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Auch werde nicht ausgeführt, was am äußeren Erscheinungsbild der Antragstellerin auszusetzen sei, auch habe es zwischen den Beteiligten im Bewerbungsverfahren keine Kommunikationsprobleme gegeben, so dass der Vorwurf der fehlenden Kommunikationsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei.

Die vom Antragsgegner vorgeschobenen Eignungsmängel, die ihrer Motivation aber nicht entsprächen, bezögen sich ausschließlich auf Charakter und Persönlichkeit der Antragstellerin. Charakter und Persönlichkeit der Antragstellerin würden schlecht geredet, um die Kernmotivation des Antragsgegners zu umschiffen, eine alleinerziehende 41-jährige Mutter mit ... Kindern nicht einstellen zu wollen. Insbesondere habe die Antragstellerin in der Vergangenheit kein Verhalten gezeigt, das begründete Zweifel hervorrufe, dass sie im Beamtenverhältnis ihren beamtenrechtlichen Pflichten nicht gerecht werden könnte. Es seien weder Straftaten noch disziplinarrechtlich relevante Tätigkeiten bekannt. Zudem verletzten derartig subjektive Kriterien bei Neueinstellungen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin wie das „äußere Erscheinungsbild“, solange kein objektivierter Maßstab für die zukünftigen Dienstpflichten vorläge. Gleiches gelte für die Bereiche Durchhaltevermögen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Einfühlungsvermögen. Wenn der Antragsgegner auf derartige Punkte Wert lege, müsse er ein objektiviertes Verfahren durchführen, das fachlich Geeignete zur Überprüfung veranlassen und die Schlussfolgerung nachvollziehbar verschriftlichen. An alldem fehle es hier. Der eingeschränkte gerichtliche Überprüfungsspielraum bei Ermessensentscheidungen könne in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, das Gericht nicht in die Lage versetzen zu müssen, auf Tatbestandsebene die Schlüssigkeit der Argumentation der Anstellungskörperschaft nicht prüfen zu können.

Zusammenfassend seien bei der Einstellung die Kriterien anzuwenden, die bei der Entlassung eines Beamten im Widerrufsbeamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst anzuwenden wären. Das Ermessen sei bereits begrenzt durch die gesetzliche Determinierung, das einen Beamten Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden solle. Weiterhin werde das Ermessen begrenzt durch die Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für die Nichternennung. Derartige sachliche Gründe seien nicht ersichtlich. Wenn sachliche Gründe für die jederzeitige Entlassung eines Beamten im Widerrufsbeamtenverhältnis erforderlich seien, sei es verhältnismäßiger, das Beamtenverhältnis zu begründen, sofern die auf unredlicher Motivationslage vorgetragenen Bedenken des Antragsgegners sich im Beamtenverhältnis bewahrheiten sollten, dem erst dann Rechnung zu tragen.

Zudem liege ein Ermessensfehler vor, als in der Ermessensabwägung der Umstand der ...-fachen Mutterschaft und der damit verbundenen Unterbrechungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies gelte umso mehr, als diese Unterbrechungen mit dem normativen Begriff der „Unstetigkeit“ etikettiert würden. Allein dieser Rechtsfehler führe zum Erfolg in der Hauptsache wegen fehlender Aufnahme eines abwägungserheblichen Belanges und die Bewertung dieser Belange in der Abwägung.

Der Antrag sei bereits deshalb begründet, weil die Hauptsache wegen Ermessensfehlgebrauchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg habe. Selbst bei offenem Verfahrensausgang überwiege aber das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Sicherung ihrer Rechtsposition. Denn die Ausbildung beginne am 1. September 2015. Sollte der Antragstellerin zugemutet werden, den rechtskräftigen Ausgang in der Hauptsache abzuwarten, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit der Verbeamtung im Lebenszeitbeamtenverhältnis wegen Überschreitens der Altersgrenze ausgeschlossen sein. Andererseits führten der wegen Grundrechtsbezugs und des starken Verdachts der Diskriminierung wahrscheinliche Erfolg in der Hauptsache und die Möglichkeit der Ausschöpfung von Rechtsmitteln zu erheblichen Schadensersatzforderungen gegen den Antragsgegner, insbesondere dann, wenn die Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses dann nicht mehr möglich wäre. Der Umstand, dass zu Unrecht die Einstellung verweigert worden sei, würde im Falle eines Schadensersatzanspruches bei der haftungsausfüllenden Kausalität zur Beweislastumkehr führen. Dann müsste der Antragsgegner beweisen, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten die Antragstellerin nicht in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen werden könnte, was dem Antragsgegner nicht gelingen werde. Daher diene es auch dem wohlverstandenen Interesse des Antragsgegners, dass dem Antrag stattgegeben werde.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 (Eingang bei Gericht am 10. Juni 2015),

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden könnten.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, weil die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet sei. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, weil ihr die gemäß § 9 BeamtStG erforderliche persönliche Eignung fehle.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ergäben sich aus § 9 BeamtStG. Die Ausführungen der Antragstellerseite zu einer analogen Anwendbarkeit des das Ermessen der Behörde einschränkenden § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gingen in zweierlei Hinsicht fehl: zum einen käme eine analoge Anwendbarkeit auf die Ernennung nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber wollte gerade die Voraussetzungen der Einstellung in § 9 BeamtStG Regeln. Zum anderen schränke § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG das Ermessen des Bayerischen Landesamts für Steuern überhaupt nicht ein, weil eine Einschränkung nur dort vorliege, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bilde, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffne (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rdnr. 188). Diese Einschränkung greife vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handle. Die Ausbildung in der Steuerverwaltung zähle nicht zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sei vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zu absolvieren, die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolge (BayVGH, Beschl. v. 13.11.2014).

Es sei dem Antragsgegner sehr wohl bekannt, dass die 41-jährige Antragstellerin alleinerziehende Mutter von ... Kindern sei. Bereits der Lebenslauf der Antragstellerin weise darauf hin und auch im Vorstellungsgespräch sei dieses erwähnt worden. Ein Beurteilungsfehler in Form der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts scheide daher aus. Ebenso wenig habe die Einstellungsbehörde sachfremde Erwägungen angestellt, denn sie habe oben genannten Umstand nicht negativ bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Das Bayerische Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde treffe eine eigene, von der im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am Finanzamt getroffenen Beurteilung unabhängige Ermessensentscheidung. Dass also das Finanzamt Nürnberg-Nord sich in seiner Einschätzung unter anderem auf das Alter und den familiären Hintergrund der Antragstellerin stütze, schlage nicht etwa durch auf die allein maßgebliche Letztentscheidung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Der Antragsgegner stoße sich in seiner ablehnenden Entscheidung auch nicht an etwaigen Unterbrechungen im beruflichen Werdegang der Antragstellerin an sich, da diese in Zusammenhang mit der Betreuung mehrerer Kinder völlig legitim seien. Im Übrigen ergebe sich aus dem Lebenslauf der Antragstellerin sowieso nur eine einzige Unterbrechung (von 1998-2000); die Stetigkeit sei nicht aufgrund dieser Unterbrechung bemängelt worden, sondern vielmehr aufgrund der Vielzahl an häufig wechselnden und auch inhaltlich unterschiedlichen Tätigkeiten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite liege auch kein Ermessensfehler darin, dass das Bayerische Landesamt für Steuern den Umstand, dass die Antragstellerin bereits relativ nah an der Höchstaltersgrenze gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG sei und... Kinder habe, nicht positiv berücksichtigt habe. Denn Ernennungen seien gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung etv. vorzunehmen. § 9 BeamtStG normiere in Anschluss an Art. 33 Abs. 2 GG das Leistungsprinzip als alleinigen Auslesegrundsatz für die Ernennung. Eine Durchbrechung dieses Prinzips aus sozialstaatlichen Erwägungen könne nur in engen Grenzen in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf gesetzlicher Grundlage in Betracht kommen. Sozialstaatliche Erwägungen könnten allenfalls innerhalb der durch das Leistungsprinzip gezogenen Grenzen und auch nur als Hilfskriterien berücksichtigt werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 9 BeamtStG Rdnr. 101 f.). Nach der Rechtsprechung sei aber in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigung der Zahl der Kinder nicht möglich (OVG NRW, NJW 1999,1203).

Insgesamt verwahre sich der Antragsgegner dagegen, dass der Grund für die Ablehnung sein solle, dass die Antragstellerin bereits 41 Jahre alt und alleinerziehende Mutter mehrerer Kinder sei und dass dies durch ein Schlechtreden der Persönlichkeit der Antragstellerin verschleiert werden sollte. Vielmehr fehle der Antragstellerin nach Einschätzung der Einstellungsbehörde schlicht die gemäß § 9 BeamtStG erforderliche persönliche Eignung. Diese Beurteilung der Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung eines Beamten sei ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Dieser könne aus der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlauf eines Vorstellungsgesprächs zutage treten, diejenigen bestimmen, die nach seiner Ansicht Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen, sofern dies willkürfrei sei (BVerwG vom 30.1.2003, VG München vom 25.3.2003). Auch die Tatsache der Vorstrafenfreiheit reiche noch nicht für eine Bejahung der persönlichen Eignung. Die Kriterien der Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen und Durchhaltevermögen sowie das Auftreten nach außen mögen in gewisser Weise subjektiv sein, seien jedoch vom Beurteilungsspielraum gedeckt und somit sei der Antragsgegner gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG nicht verpflichtet, ein wissenschaftlich fundiertes, objektiviertes Verfahren durchzuführen. Er könne die persönliche Eignung auch im Rahmen einer Einstellungsprüfung, wie das Vorstellungsgespräch eine sei, überprüfen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei beschränkt auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Bewertungsverfahren vorliege, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Derartige Beurteilungsfehler seien im vorliegenden Fall nicht unterlaufen.

Soweit darauf verwiesen werde, es sei verhältnismäßiger, zunächst eine Ernennung vorzunehmen und die persönliche Eignung erst dann im Laufe des Beamtenverhältnisses auf Widerruf einer näheren Überprüfung zu unterziehen, sei darauf zu verweisen, dass die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen bei einer Ernennung vorliegen müssten. Es könne hier insbesondere in Hinblick auf die bestehende Bedarfsausbildung in der Steuerverwaltung nicht gefordert werden, dass sich der Antragsgegner erst während des angestrebten Vorbereitungsdienstes weitere Gewissheit über das Vorliegen der Eignung verschaffe (VG Regensburg, Beschl. v. 25.8.2004).

Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, ob für die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung im Ergebnis die Hauptsache vorweggenommen werden würde. Eine vorläufige Einstellung in die Laufbahn der 2. Qualifikationsebene als Beamtin auf Widerruf gäbe es nicht, eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis sei bedingungsfeindlich. Würde dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, so wäre dies eine endgültige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. In Hinblick hierauf seien die Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes besonders hoch: eine Vorwegnahme käme ausnahmsweise nur dann nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht, wenn in einem Fall eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegeben sei und eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da kein Anspruch auf Einstellung bestehe. Auch bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz, nachdem kein derartiger Anspruch rechtshängig sei.

Mit Urteil vom 23. Juni 2015 (am gleichen Tage) hob das Bayerische Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete den Beklagten (den Antragsgegner dieses Verfahrens), die Klägerin (hier Antragstellerin) erneut zu verbescheiden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, sowie auf das Urteil im Verfahren AN 1 K 15.00530 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist begründet, weil er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und ihr ein Anordnungsgrund zur Seite steht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 922 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Neuverbescheidung ihrer Bewerbung glaubhaft gemacht. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe im Verfahren AN 1 K 15.00530 verwiesen werden, in dem die Kammer zugleich den Antragsgegner dieses Verfahrens als Beklagten verurteilt hat, die Klägerin (hier: Antragstellerin) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Die Antragstellerin kann auch einen genügenden Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vorliegend beantragt die Antragstellerin die vorläufige Einstellung als Steuersekretäranwärterin in den Vorbereitungsdienst für die 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab 1. September 2015. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn der Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der - einstweiligen - Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009, AZ 3 CE 09.1383, Rdnr. 43, juris). Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass vor Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin insoweit vereitelt würde, als sie nicht zum Einstellungstermin mit dem Vorbereitungsdienst beginnen könnte und kein nachträglicher Einstieg möglich ist.

Der einstweiligen Anordnung steht auch kein unzulässiger Fall der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Vorliegend handelt es sich zwar nicht nur um eine Hauptsachevorwegnahme, sondern sogar um ein Überschreiten der Hauptsache. Denn mit dem Antrag auf „vorläufige Zulassung“ zum Vorbereitungsdienst erreicht die Antragstellerin mehr als in der Hauptsache, die wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn naturgemäß nur auf eine Neuverbescheidung gerichtet sein kann.

Eine solche Überschreitung ist jedoch in solchen Fällen möglich, in denen die Grundrechtsposition eines Antragstellers irreversibel beeinträchtigt würde bzw. ein ihm ein schwerwiegender rechtlicher Nachteil droht (VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.2009, Az. 7 B 2707/09, BeckRS 2010, 45232; Beck’scher Online-Kommentar VwGO Posser/Wolff, § 123 Rdnr. 158). Unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann ein solches Abzielen des Antragsbegehrens nur in dem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann und einen hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.3.1999, 2 BvR 2131/95; Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999, 2 VR 1/99, BVerwGE 109, 258 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009, 3 CE 09.1383; Beschluss vom 4.12.2002, 3 CE 02.2797; Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, BayVBl 1993, 185 ff.).

Vorliegend spricht insoweit ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, als die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren in erster Instanz erfolgreich war. Gleichwohl drohen der Antragstellerin bis zur Rechtskraft in jenem Verfahren ernstliche Nachteile, weil der Beginn des Vorbereitungsdienstes nur in jährlichem Abstand zu Beginn des Septembers möglich ist und - für den Fall der Rechtsmitteleinlegung in der Hauptsache - mit einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bis zu Beginn der diesjährigen Ausbildung nicht zu rechnen ist. Darüber hinaus führt die Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Anschluss an eine erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für die Antragstellerin zu einer besonderen Eilbedürftigkeit, weil die 41-jährige Antragstellerin bei nicht von vornherein ausgeschlossenen Verzögerungen während oder nach der Ausbildung möglicherweise nicht mehr verbeamtet werden könnte.

Die Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist deshalb für die Antragstellerin von hoher Grundrechtsrelevanz (Art. 12 Abs. 1 GG). Würde ihr zugemutet, die Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung abzuwarten, die möglicherweise nach Beginn der diesjährigen Ausbildung liegt, würde ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz vereitelt. Nur eine Ernennung als Beamtin auf Widerruf zum Einstiegszeitpunkt ist geeignet, den verletzten Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin effektiv im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu sichern.

Zwar ist eine lediglich vorläufige Ernennung durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gesetzlich nicht vorgesehen (VG Ansbach, Beschluss vom 28.8.2013, Az. AN 1 E 13.01075, Rdnr. 23, juris). Anders als bei einer regulären Beamtenernennung, die nur aus in § 12 BeamtStG genannten Gründen zurückgenommen werden kann, besteht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG die Möglichkeit der jederzeitigen Entlassung. Der „Vorläufigkeit“ der Ernennung kann durch entsprechende Auslegung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Rechnung getragen werden, weil nach erneuter, für die Antragstellerin negativ ausfallender Entscheidung über deren persönliche Eignung wegen der rein bedarfsorientierten Ausbildung die Entlassung ohne Gewährung der Möglichkeit der Prüfungsablegung ermessensgerecht ist (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG, Rdnr. 206; VG Potsdam, Beschluss vom 2.4.2015, 2 L 397/15, Rdnr. 22 f., juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Ziffer 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, und berücksichtigt die Vorwegnahme der Hauptsache durch die Einstellung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Die sechs Kläger sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 begehrt als Mutter, die Kläger zu 2 bis 6 begehren als Geschwister die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden Sohn bzw. Bruder A.

2

Der am 1. Dezember 1992 geborene A., ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2008 als Minderjähriger nach Deutschland ein. Ihm wurde wegen einer ihm drohenden Gefahr der Gruppenverfolgung als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Yeziden im Juni 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und im Juli 2012 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG.

3

Seine Eltern beantragten für sich und ihre weiteren fünf Kinder im November 2009 bei der Deutschen Botschaft in Damaskus Visa zur Familienzusammenführung. Da die Botschaft nur zur Erteilung eines Visums an einen Elternteil bereit war, entschieden die Eheleute, dass der Vater nach Deutschland einreisen solle. Dieser erhielt im Februar 2010 das beantragte Visum und nach Einreise auch eine bis zum 3. März 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG. Die Visumanträge der Kläger zu 1 bis 6 lehnte die Botschaft hingegen zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 11. April 2010 ab.

4

Der Vater reiste nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis im März 2011 aus Deutschland aus, um seine Familie bei ihrer Rückkehr in den irakischen Herkunftsort zu begleiten. Die auf Erteilung des begehrten Visums gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin zu 1 hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg, nicht hingegen die Klagen ihrer fünf Kinder. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2011 auch die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen und die Abweisung der Klagen der Kläger zu 2 bis 6 bestätigt.

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Erteilungsvoraussetzungen für den Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 nach § 36 Abs. 1 AufenthG und der Kläger zu 2 bis 6 nach §§ 32 und 36 Abs. 2 AufenthG müssten zum Zeitpunkt der Erlangung der Volljährigkeit des A. und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegen haben. Für das personenbezogene Merkmal der Minderjährigkeit des A. sei hingegen auf den Zeitpunkt der Stellung der Visumanträge abzustellen. Insoweit sei der Nachzugsanspruch der Eltern und Geschwister wie der Nachzugsanspruch minderjähriger Kinder zu ihren Eltern nach § 32 AufenthG zu behandeln.

6

Der Anspruch der Klägerin zu 1 scheitere daran, dass der Vater des A. in Deutschland gelebt habe, als A. volljährig geworden sei. Damit fehle es an der Voraussetzung des § 36 Abs. 1 AufenthG, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Allerdings habe bei Antragstellung beiden Eltern der Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG zugestanden, so dass auch beiden das beantragte Visum hätte erteilt werden müssen. Dem stünden etwaige Belange des Kindeswohls der im Irak verbleibenden Kinder - der Kläger zu 2 bis 6 - nicht entgegen. Vielmehr obliege es den Eltern, die sachgerechte Entscheidung über die Versorgung ihrer Kinder zu treffen. Auch sei ein Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, da sie weder an der Schleusung ihres Sohnes nach Deutschland mitgewirkt noch aus dessen Aufenthalt in Deutschland einen persönlichen Vorteil erlangt habe. Der ursprünglich bestehende Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 sei aber durch den Nachzug des Vaters zum Sohn nachträglich entfallen. Denn danach sei der minderjährige Sohn nicht mehr ohne elterliche Obhut gewesen.

7

Die Kläger zu 2 bis 6 hätten keine Nachzugsansprüche zu ihrem in Deutschland lebenden Bruder. Hierfür fehle es an einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ein Nachzugsrecht zu den Eltern nach § 32 AufenthG bestehe nicht, da die Eltern über keine Aufenthaltsrechte in Deutschland verfügten und auch nicht beanspruchen könnten. Außerdem fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

8

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Revisionen. Die Klägerin zu 1 macht insbesondere geltend, der Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG stehe beiden Elternteilen zu und dürfe nicht dadurch vereitelt werden, dass zunächst nur einem Elternteil ein Visum gewährt und dessen Nachzug zum Kind dann dem anderen Elternteil entgegengehalten werde. Die Kläger zu 2 bis 6 vertreten die Auffassung, die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts stehe ihrem Nachzugsanspruch nicht entgegen, es liege vielmehr ein Ausnahmefall vor, weil andernfalls die Familieneinheit nicht gesichert werden könne. Für die Klägerinnen zu 2 und 3 liege zudem eine außergewöhnliche Härte vor, weil sie als junge yezidische Frauen im Irak unter einem erhöhten Verfolgungsdruck stünden.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht besteht, wenn sich ein Elternteil beim Kind aufhält. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass ein etwaiger Nachzugsanspruch jedenfalls mit Erreichen der Volljährigkeit des A. erloschen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Zwar verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht, soweit es den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug betrifft. Denn das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des § 36 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für das personenbezogene Merkmal der Minderjährigkeit des Flüchtlings zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags abgestellt. Die Ablehnung eines Nachzugsanspruchs für die Klägerin zu 1 erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der ursprünglich bestehende Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist mit Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes am 1. Dezember 2010 erloschen.

11

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4 Rn. 10). Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32). Daher sind die Nachzugsbegehren der Kläger an dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) zu messen, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen aber nicht geändert.

12

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verneint. Nach § 36 Abs. 1 AufenthG ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 neu eingeführt und setzt Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG um (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 176). Sie dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern.

13

a) Der Klägerin zu 1 stand der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2009 zu. Denn ihr minderjähriger Sohn war zu jener Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und es hielt sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet auf. Die Beklagte handelte rechtswidrig, indem sie - obwohl von beiden Eltern zeitgleich beantragt - nur einem Elternteil das Visum für den Nachzug zum Sohn erteilte. Der Nachzugsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG steht beiden Elternteilen zu. Das ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Wortlaut ("den Eltern"), und nur dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch einer korrekten Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, zugunsten eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings den Nachzug "seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades" zu gestatten. Damit gewährt die Richtlinie grundsätzlich beiden Eltern einen Nachzugsanspruch und nicht nur einem Elternteil (so auch Hailbronner/Carlitz, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 253 Rn. 9). Denn die Vorschrift dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (vgl. die Kommissionsbegründung zur Richtlinie vom 1. Dezember 1999 - KOM <1999> 638 endgültig, S. 17 f.). Nach Art. 24 Abs. 3 GR-Charta hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Die Wiederherstellung dieser persönlichen Beziehung zu den Eltern fällt zudem in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta, Art. 8 EMRK.

14

§ 36 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht etwa teleologisch zu reduzieren, wenn neben dem unbegleiteten Sohn in Deutschland weitere minderjährige Kinder im Heimatland zu betreuen sind. Denn die Entscheidung über die Sorge für ihre Kinder obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 GG vorrangig den Eltern (so auch Marx, in: GK-AufenthG, § 36 Stand: Februar 2013, Rn. 25). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum im vorliegenden Fall das Kindeswohl eine Korrektur der elterlichen Entscheidung gebieten sollte.

15

b) Dem Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 steht weder das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen Mitwirkung an einer strafbaren Schleusung ihres Sohnes nach Deutschland im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entgegen. Denn die Klägerin zu 1 hat nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an der Schleusung ihres Sohnes mitgewirkt.

16

c) Der Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 ist - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch erloschen, dass der minderjährige Sohn seit Anfang März 2010 nicht mehr ohne elterlichen Beistand war, nachdem sein Vater mit dem von der Beklagten erteilten Visum nach Deutschland eingereist war. Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung zwar auf den Wortlaut des § 36 Abs. 1 AufenthG stützen, der einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann vorsieht, "wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält". Diese Einschränkung des grundsätzlich beiden Eltern zustehenden Nachzugsanspruchs findet eine Entsprechung in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG, wonach eine Person nur solange als "unbegleiteter" Minderjähriger anzusehen ist, als sie sich "nicht tatsächlich in der Obhut" eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen befindet. Zwar greift der Nachzugsanspruch u.a. dann nicht, wenn von vornherein ein Elternteil mit dem Minderjährigen nach Deutschland eingereist ist oder ihn dort in Empfang genommen hat, denn dann war er nicht unbegleitet. Demgegenüber ist die Voraussetzung, dass sich kein sorgerechtsberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, jedenfalls auch dann erfüllt, wenn ein Elternteil zeitgleich oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem anderen Elternteil den Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlagert (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 176). In den zuletzt genannten Fällen erfordert die effektive Durchsetzung des Minderjährigenschutzes nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG, dass die für den Familiennachzug und die Visumerteilung zuständigen Behörden den grundsätzlich beiden Eltern zustehenden Nachzugsanspruch nicht durch eine rechtswidrige Verwaltungspraxis vereiteln können. Das wäre aber der Fall, wenn die Behörden ein Visum zum Familiennachzug nur einem Elternteil - trotz gleichzeitiger Antragstellung beider Eltern - erteilten und dem anderen dann entgegenhalten könnten, das Kind sei jetzt nicht mehr ohne elterlichen Beistand.

17

d) Der Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1 ist allerdings mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes am 1. Dezember 2010 erloschen. Denn der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit nicht aus, um den Anspruch zu erhalten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht im Dezember 2011, auf den es für die Entscheidung des Nachzugsbegehrens ankommt, war der Anspruch der Klägerin zu 1 schon entfallen.

18

Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist - wie oben dargelegt - der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen. Etwas anders gilt beim Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 AufenthG u.a. für die Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Insoweit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil andernfalls der mit der Regelung verfolgte Zweck, Kindern unter 16 oder 18 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs während des Verfahrens entfiele (vgl. grundlegend Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 4 S. 18 f.; ferner Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 17 = Buchholz 402.242 § 2 AufenthG Nr. 1 Rn. 17). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die für den Kindernachzug entwickelte Rechtsprechung zur Einhaltung der Altersgrenze nicht auf den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu übertragen. Das ergibt sich aus den verschiedenen Zwecken der genannten Vorschriften, die in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Verfestigung der aufenthaltsrechtlichen Stellung beim Kinder- und Erwachsenennachzug deutlich werden.

19

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt beim Kindernachzug wurde - beginnend mit dem zitierten Urteil vom 18. November 1997 - damit begründet, dass für die Höchstaltersgrenze im Interesse eines effektiven Minderjährigenschutzes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Dies ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil das Aufenthaltsgesetz dem nachgezogenen minderjährigen Kind in § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG eine über die Minderjährigkeit hinausreichende, verfestigungsfähige aufenthaltsrechtliche Stellung zuweist. So wandelt sich die einem Minderjährigen nach § 32 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Diese eigenständige Aufenthaltserlaubnis kann nach § 34 Abs. 3 AufenthG verlängert werden, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegen. Wird Kindern, die ihren Nachzugsantrag als Minderjährige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gestellt haben, aufgrund der Dauer des Visumverfahrens ggf. einschließlich eines Gerichtsverfahrens das Visum und die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erst zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem sie schon volljährig sind, wandelt sich die Aufenthaltserlaubnis, zu deren Erteilung die Ausländerbehörde verpflichtet (worden) ist, unmittelbar in eine solche nach § 34 Abs. 2 AufenthG. Das gilt auch für die einem Minderjährigen erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, wie sich aus dem Verweis auf § 34 AufenthG in § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt. Die nachgezogenen Kinder haben zudem unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

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Für den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG fehlt es hingegen an vergleichbaren Regelungen, die einen dauerhaften oder jedenfalls längerfristigen Aufenthalt in Deutschland eröffnen. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 32 AufenthG wandelt sich die der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, die sich mangels besonderer Vorschriften nach § 8 Abs. 1 AufenthG richtet (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2013, § 36 Rn. 27), ist insoweit nicht möglich. Anders als für volljährige Familienangehörige, denen Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erteilt worden sind, ist für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 1 AufenthG auch keine Verfestigung ihres Aufenthalts in entsprechender Anwendung von § 31 AufenthG möglich. Der deutsche Gesetzgeber war unionsrechtlich zur Ermöglichung einer solchen Aufenthaltsverfestigung auch nicht verpflichtet. Zwar ist nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG den Ehegatten, den nicht ehelichen Lebenspartnern und den volljährig gewordenen Kindern nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel einzuräumen, der unabhängig ist von jenem des Zusammenführenden, sofern kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde. Die Richtlinie erstreckt diese Verpflichtung aber nicht auf Eltern, denen - wie im Fall des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings - ihr Kind den Familiennachzug vermittelt hat. Vielmehr stellt sie es in Art. 15 Abs. 2 den Mitgliedstaaten frei, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch für Verwandte in gerader aufsteigender Linie (wie hier die Eltern) vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie für den hier maßgeblichen Personenkreis der Eltern im Sinne von § 36 Abs. 1 AufenthG aber keinen Gebrauch gemacht.

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Auch der Zweck des Elternnachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erfordert keine Sicherung einer mit der Visumbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive. Denn das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG dient - wie bereits ausgeführt - dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind.

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Diese Auffassung führt nicht dazu, dass die Behörden einen Anspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG durch Verfahrensverzögerung vereiteln können. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihren Visumanspruch mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 ff.> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 S. 5 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Anspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG glaubhaft ist, seine Durchsetzung aber bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vereitelt würde.

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2. Das Berufungsgericht hat die Nachzugsbegehren der Kläger zu 2 bis 6 mit Recht als unbegründet angesehen. Bei den im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Klägern zu 4 bis 6 scheidet ein Anspruch nach § 32 AufenthG schon deshalb aus, weil sich zu keinem der maßgeblichen Zeitpunkte beide Eltern in Deutschland aufgehalten haben, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht einmal mehr der Vater. Eine außergewöhnliche Härte gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Sie liegt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen zu 2 und 3 auch nicht darin, dass sie - so ihr Vorbringen - als junge yezidische Frauen im Irak einem erhöhten Verfolgungsdruck ausgesetzt seien. Denn eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Härte im Hinblick auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft besteht, etwa weil der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann. Hieraus folgt, dass Nachteile im Heimatland, die allein - wie hier - wegen der dortigen politischen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts zutreffend als Umstand gewürdigt, der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG entgegen steht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.