Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Jan. 2018 - 7 L 14107/17.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2018:0103.7L14107.17.00
published on 03/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Jan. 2018 - 7 L 14107/17.TR
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Gericht

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, bis zum Abschluss eines erneuten fehlerfreien Auswahlverfahrens, dem Antragsteller eine Ausbildungsstelle zum Brandmeister freizuhalten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu ¾ und der Antragsteller zu ¼.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.992,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, der als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr steht, begehrt den Erhalt einer von insgesamt fünfzehn von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Ausbildungsstellen zum Brandmeister als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 7 (Stufe 6).

2

Im Hinblick auf das geäußerte Begehr ist der von ihm gestellte Antrag gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – dahingehend auszulegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss eines erneuten fehlerfreien Auswahlverfahrens einen Ausbildungsplatz freizuhalten und bei dem neuen Auswahlverfahren zwei Vorbehaltsstellen für Soldaten auf Zeit bereitzustellen.

3

Der zulässige Antrag hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 936 ZivilprozessordnungZPO – glaubhaft macht. Vorliegend ist dies dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gelungen.

5

Er kann sich auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, da ihm ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen würden, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 – 10 B 11626/16 –, Rn. 3 ff., juris).

6

Die Erklärung der Antragsgegnerin, im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren eine unbesetzte Stelle in eine Ausbildungsstelle umzuwidmen, führt weder zum Entfallen des Rechtschutzinteresses noch zum Entfallen des Anordnungsgrundes. Es unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen rechtsschutzsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Stelle als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte, weil auch die anderweitig freigehaltene Stelle erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2002 - C 14.02 -, Rn. 21, juris).

7

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite, da er den aus der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs folgenden Anspruch auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens glaubhaft gemacht hat (I.). Ein Anspruch auf Schaffung einer weiteren Vorbehaltsstelle steht dem Antragsteller demgegenüber nicht zu (II.).

8

I. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – und Art. 19 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verleihen dem Bewerber das Recht, eine getroffene Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Leistung, Eignung und Befähigung über seine Bewerbung entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind; dies wird bejaht, wenn seine Auswahl wenigstens möglich erscheint (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, Rn. 13, juris).

9

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften sowie allgemein gültige Wertungsmaßstäbe beachtet und der gesetzliche Rahmen sowie die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und, ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14.OVG –, Rn. 5, juris).

10

Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Ausbildungsstelle anderweitig zu besetzen, der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar sind weder die vom Dienstherr an die zu besetzende Stelle gestellten Anforderungen (1.) noch das an den Grundsätzen des Leistungsprinzips und der Bestenauslese orientierte Auswahlverfahren (2.) rechtlich zu beanstanden. Allerdings mangelt es an einer hinreichend nachvollziehbaren Dokumentation durch die Antragsgegnerin (3.).

11

1. Die Antragsgegnerin hat die Zugangsvoraussetzungen zulässigerweise in dem von ihr erstellten Anforderungsprofil konkretisiert.

12

Das Ministerium des Innern und für Sport hat für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Sinne von § 117 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 319) – LBG – die Einstellungsvoraussetzungen in § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996 (GVBl. 1996, 161) – APOmFwD – festgelegt. Da darin insbesondere im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber keine allgemeinverbindlichen Vorgaben getroffen werden, ist dem Dienstherrn diesbezüglich ein Organisationsermessen eingeräumt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entscheidet er, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Mindestanforderungen der Bewerber erfüllen muss (sog. Anforderungsprofil), um eine bestmögliche Besetzung gewährleisten zu können. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die (wesentlichen) Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten bemessen. (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, Rn. 16 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3/00 –, Rn. 32, juris).

13

Das von der Antragsgegnerin in ihrer Stellenausschreibung aufgestellte Anforderungsprofil (Blatt 1 der Verwaltungsakte) ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die hier streitgegenständliche Eigenschaft der „körperlichen Fitness“ mit Blick auf das berufliche Tätigkeitsfeld des künftigen Stelleninhabers nachvollziehbar. Ausweislich des vom Ministerium des Inneren und für Sport aufgestellten Aufgabenprofils der rheinland-pfälzischen Feuerwehren liegt deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Abwehr verschiedenster Gefahrentypen (abrufbar unter: https://mdi.rlp.de/ar/unsere-themen/sicherheit/feuerwehr/aufgaben/). Dies fordert von dem jeweiligen Stelleninhaber ein hohes Maß an sportlicher Vielseitigkeit in verschiedensten Disziplinen, um auf jedwede Situation innerhalb kürzester Zeit angepasst reagieren zu können. Die Anknüpfung an die körperliche Leistungsfähigkeit ist berufsadäquat und sinnvoll.

14

2. Auch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden, da weder Inhalt und Umfang der Ausschreibung (a.) noch die von der Antragsgegnerin dem Verfahren zugrunde gelegten Kriterien rechtlichen Bedenken begegnen (b.).

15

a. Zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher sich nicht nur auf die konkrete Besetzungsentscheidung, sondern auch auf alle vorbereitenden Maßnahmen bezieht, müssen den Bewerbern die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass diese sich darauf einstellen und ihre Bewerbung danach ausrichten können (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. April 2013 – 22 BV 12.1722 –, Rn. 30, juris m. w. N.). Es soll vermieden werden, dass der Dienstherr den Zugang zu einem öffentlichen Amt wesentlich erschwert oder gar vereitelt, indem er die an den Bewerber gestellten Anforderungen unter Verschluss hält.

16

Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hinreichend nachgekommen. Durch den in der Stellenausschreibung enthaltenen Verweis auf die Website www.feuerwehr.trier.de/berufsfeuerwehr/ausbildung erhält der Bewerber die Möglichkeit, sich im Vorfeld umfassend über das Auswahlverfahren und die an ihn gestellten Anforderungen zu informieren. So werden mit Blick auf den Sporttest nicht nur die einzelnen Disziplinen genannt, sondern je nach Disziplin auch die geforderten Mindestleistungen unter Angabe konkreter Anzahl-, Zeit- und/oder Streckenvorgaben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers würde es zu weit führen, dem Dienstherrn bereits im Vorfeld die Offenlegung der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Teile des Auswahlverfahrens oder gar einzelner Disziplinen aufzuerlegen. Anhand der dem Bewerber zugänglich gemachten Informationen ist es ihm ermöglicht, sich umfassend und ausreichend auf den Test vorzubereiten; Kenntnis von Bewertung und Gewichtung sind hierzu nicht erforderlich. Überdies ist weder vorgetragen, noch erkennbar, inwieweit dem Antragsteller bei Detailkenntnis des Bewertungsvorgangs bessere Leistungen gelungen wären.

17

b. Das der Auswahlentscheidung zu zugrunde gelegte Auswahlverfahren begegnet keinem rechtlichen Zweifel. Als Ausfluss des dem Dienstherrn zukommenden Organisationsermessens ist es diesem anheimgestellt, die Eignung der Bewerber, zu der vorliegend u. a. die „körperliche Fitness“ zählt, mittels eigens aufgestellter Disziplinen im Rahmen eines Testverfahrens festzustellen und die von den Bewerbern erzielten Ergebnisse, je nach Bedeutung und Wichtigkeit für das künftige Tätigkeitsfeld, unterschiedlich stark zu gewichten.

18

Dass der Antragsteller in der Kategorie „Schwimmen“ die geforderte Leistung von 500 m in einer Zeit von 13.29 Minuten nicht hat erbringen können, führt – wie die Antragsgegnerin richtigerweise erkennt – noch nicht dazu, dass dieser wegen fehlender Eignung von dem, im Rahmen der Bestenauslese, vorzunehmenden Gesamtvergleich auszuschließen war. Zwar nennt sie in diesem Zusammenhang wiederholt den Begriff der „Mindestleistung“; in der Praxis bewertet sie die Überschreitung der Zeitvorgabe letztlich allerdings nur mit einer Punktzahl von Null und führt auch diese Bewerber weiterhin im Gesamtranking mit den übrigen Bewerbern. Dadurch eröffnet sie die bewerberfreundliche Möglichkeit, das nachteilige Ergebnis einer Disziplin durch eine hohe Punktzahl in einer anderen Disziplin ausgleichen zu können.

19

Die Wahl der Disziplinen „Schwimmen“ und „Tauchen“ ist nicht zu beanstanden. Zum einen bilden sie in Zusammenhang mit den übrigen Disziplinen ein probates Mittel, die sportliche Vielseitigkeit und Flexibilität der Bewerber zu testen. Der Antragsteller verkennt dabei, dass die Antragsgegnerin durch diese Disziplinen zusätzlich Fähigkeiten wie Ausdauer und Koordinationsfähigkeit feststellen kann. Zum anderen haben diese Kriterien – entgegen den Ausführungen des Antragstellers – durchaus einen Bezug zu dem Beruf des Brandmeisters und sind nicht willkürlich gewählt. Dies ergibt sich aus dem eingangs erwähnten Aufgabenprofil, wonach die Abwehr von Gefahren in, auf und an Gewässern zu einer der grundlegenden Tätigkeiten der Feuerwehren zählt, weshalb die Berufsanwärter während ihrer 18-monatigen Ausbildung auch die Prüfung zum Rettungsschwimmer ablegen müssen (§ 6 APOmFwD i.V.m. Anlage zur APOmFwD Einführungsabschnitt 2).

20

Die Gewichtung der einzelnen Disziplinen beziehungsweise Leistungskriterien, welche ebenfalls Ausdruck des dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Beurteilungsspielraums ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 22, juris). So ist es bei lebensnaher Betrachtung und mit Blick auf die das Tätigkeitsfeld erfordernde gute körperliche Konstitution nachvollziehbar, dass die Ergebnisse des Sporttestes im Verhältnis zum theoretischen Teil mehr als doppelt so viel gewichtet wurden.

21

Ebenso verhält es sich mit der Gewichtung von Eignungstest zu Vorstellung. Nach Angaben der Antragsgegnerin können die Bewerber im Rahmen des Vorstellungsgesprächs eine Maximalpunktzahl von 100 erreichen, die hälftig gewichtet wird, um ein Verhältnis von Eignungstest zu Vorstellung von ca. 1:1 zu erhalten. Damit entfallen im Ergebnis 50 Punkte auf die Vorstellung und 46 Punkte auf den Eignungstest. Aufgrund seines Beurteilungsspielraums steht es dem Dienstherrn frei, den Vorstellungsgesprächen lediglich abrundenden Charakter oder wie vorliegend – zur Feststellung der persönlichen Eignung – ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 06. Dezember 2016 – W 1 K 15.402 –, juris).

22

3. Allerdings ist die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Dokumentation der Prüfungs- und Testergebnisse nicht ausreichend, womit die Auswahlentscheidung an einem Verfahrensfehler leidet (VG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 11 L 757/11 – Rn. 6 ff, juris). Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Dienstherrn eine aus Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG folgende Dokumentationspflicht seiner wesentlichen Auswahlerwägungen. Erst durch diese Dokumentation kann der unterlegene Bewerber in die Lage versetzt werden, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder aber gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, Rn. 36, juris). Die wesentlichen Auswahlerwägungen bestehen vorliegend aus dem Ergebnissen des Eignungstests (a.) und den aus den Vorstellungsgesprächen gewonnenen Erkenntnissen (b.).

23

(a.) Die Darstellung des Gesamtergebnisses des Eignungstests, bestehend aus Sporttest und theoretischem Teil (Blatt 29, 30 der Gerichtsakte), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine übersichtliche und nachvollziehbare Gegenüberstellung der von den Bewerbern in den einzelnen Disziplinen erzielten Ergebnisse sowie deren Umwandlung in Punkte. Ob die Aufzeichnungen zur Bewertung des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens (Berufseignungs- und Wissenstest) den Dokumentationspflichten des Dienstherrn genügen, bedarf keiner abschließenden Klärung, da es jedenfalls an der Dokumentation der aus den Vorstellungsgesprächen erlangten Erkenntnisse fehlt.

24

(b.) Die im Rahmen der Gespräche gewonnenen Erkenntnisse bilden unter Beachtung der vom Dienstherrn vorgenommenen Gewichtung von Eignungstest zu Vorstellung (siehe unter 2.) ebenfalls einen Teil der wesentlichen Auswahlerwägungen. Ungeachtet dessen, wie weit die Dokumentationspflichten, deren Mindestinhalt und Begründungstiefe sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen (BremOVG, Beschluss vom 18. März 2013 – 2 B 294/12 –, Rn. 14, juris), im hiesigem Fall reichen, sind diese jedenfalls dadurch verletzt, dass es an einer Dokumentation dieses Teilabschnitts des Auswahlverfahrens fehlt. Es entzieht sich damit bereits der Kenntnis des Gerichts, welche Punktzahl der Antragsteller in diesem Verfahrensabschnitt erreicht hat, welche Gesamtergebnisse insgesamt von den Bewerbern erzielt werden konnten und wie die Antragsgegnerin zu ihrer abschließenden Entscheidung gelangt ist.

25

Im Hinblick auf den Umfang und Inhalt der Vorstellungsgespräche führt die Antragsgegnerin einzig an, dass diese aus neun Fragen sowie einer Rubrik „Gesamteindruck“ bestünden und die Bewerber eine Maximalpunktzahl von 100 erreichen könnten. Weder lässt die Antragsgegnerin erkennen, auf welche Eigenschaften oder Merkmale sie die Bewerber durch dieses Frage-Antwort-System zu überprüfen gedenkt, noch gibt sie Aufschluss über das Bewertungssystem im Einzelnen.

26

An einer Dokumentation der aus den Gesprächen gewonnenen Erkenntnisse oder gar einer verständlichen und für das Gericht nachvollziehbaren Umwandlung in Punkte fehlt es in Gänze. Einziger Anhaltspunkt ist die Übersicht auf Blatt 28 der Gerichtsakte, wonach alle drei Bewerber auf die Vorbehaltsstelle mit null Punkten bewertet worden sein sollen. Dass sich diese Darstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mit der tatsächlichen Bewertung decken wird, ergibt sich aus einer Anmerkung der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller seine mangelnden sportlichen Leistungen nicht im Rahmen des Vorstellungsgesprächs hat ausgleichen können. Dies erlaubt den Schluss, dass der Antragsteller diesen Teil des Auswahlverfahrens jedenfalls mit einer Bewertung von mehr als null Punkten abgeschlossen haben muss.

27

Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Eignungstest im Gesamtranking lediglich Platz 36 von 41 und innerhalb des Rankings der ehemaligen Zeitsoldaten Platz 3 belegt hat. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin der Vorstellung beigemessenen Wichtigkeit, ist es im Hinblick auf das Endergebnis – bei hypothetischer Einbeziehung der vom Antragsteller im Rahmen des Vorstellungsgesprächs erzielten Punktzahl – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, dass ein ausreichender Platz im Ranking möglich war.

28

Daraus folgt auch, dass bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens die Erfolgschancen des Antragstellers aufgrund des jetzigen Kenntnisstandes jedenfalls offen sind.

29

II. Allerdings irrt der Antragsteller mit der Auffassung, dass die Antragsgegnerin dazu verpflichtet wäre, eine weitere Vorbehaltsstelle bei der Feuerwehr der Stadt Trier einzurichten und damit seine Bewerbungschancen zu verbessern. Der darauf bezogene Antragsteil war daher abzulehnen. Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, in seiner Fassung vom 16. September 2009 (BGBl I 2009, 3054) – SVG –, haben Bund, Länder und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst (nunmehr: zweites Einstiegsamt) die Pflicht, jede sechste Stelle für ehemalige Soldaten auf Zeit vorzuhalten. Dahinter steht der Gedanke, die Unterbringung ehemaliger Zeitsoldaten im öffentlichen Dienst zu verbessern, um Berufsanwärtern einen Anreiz zu liefern, sich als Soldaten auf Zeit verpflichten zu lassen (BT-Drucks. V/4113, S. 6). Als Bezugsgröße für die Berechnung der Anzahl vorbehaltener Stellen sind gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl I 1999, 1906) – StVorV – die bei den Einstellungsbehörden innerhalb eines Kalenderjahres zu besetzenden Stellen für Beamte im Vorbereitungsdienst, getrennt nach den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren und höheren Dienstes, zusammenzufassen. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 StVorV entsprechend dem Ausbildungsziel für Ausbildungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Probe. Mit der Neuerung des Laufbahnrechts in Rheinland-Pfalz zum 1. Juli 2012 wurden die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in einer Laufbahn mit mehreren unterschiedlichen Fachrichtungen zusammengefasst (LT-Drucks. 15/4465); eine dieser insgesamt sechs Fachrichtungen ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 LBG der Bereich „Polizei und Feuerwehr“. Soweit in, bereits vor dem 1. Juli 2012, geltenden landesrechtlichen Vorschriften noch immer auf eine Laufbahngruppe Bezug genommen wird, sehen die vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsbestimmungen vor, dass an die Stelle der vier Laufbahngruppe das erste, zweite, dritte und vierte Einstiegsamt treten sollen (vgl. §§ 131 Abs. 1, 130 Abs. 1 LBG). Dies gilt gemäß § 131 Abs. 2 LBG entsprechend für bundesrechtliche Vorgaben. Demnach sind sämtliche von der Stadt Trier bereitgestellte Ausbildungsstellen im zweiten Einstiegsamt für das Kalenderjahr 2018 zusammenzurechnen; auf die Summe der bei der Feuerwehr der Stadt Trier ausgeschriebenen Ausbildungsstellen zum Brandmeister kommt es demgegenüber nicht an.

30

Zudem verkennt der Antragsteller, dass ihm kein subjektives Recht und damit kein klagbarer Anspruch auf Schaffung einer Vorbehaltsstelle zusteht, da § 10 SVG lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zum Stellenvorbehalt normiert. Dies folgt aus dem Wortlaut von §§ 9, 10 SVG, der nicht ausdrücklich ein subjektives Recht des Zeitsoldaten formuliert, in Verbindung mit der systematischen Stellung der Vorschriften im Abschnitt „Eingliederung in das spätere Berufsleben“ und den nachfolgenden Regelungen zur Dienstzeitversorgung, §§ 11, 12 SVG. Letztgenannte Vorschriften sehen bei Dienstzeitende zeitlich befristete Übergangsgebührnisse sowie eine einmalige Übergangsbeihilfe als finanzielle Unterstützung vor. Dies soll u. a. dem Umstand Rechnung tragen, dass lediglich eine angemessene Zahl von Zeitsoldaten in ein Beamtenverhältnis übernommen werden kann und es andernfalls einer gewissen Übergangszeit bedarf, bis die Eingliederung in das zivile Erwerbsleben gelingt. Dem Zeitsoldaten steht nur insoweit ein subjektives Recht zu, als dass er darüber entscheiden kann, ob er ein vorgeschaltetes (gegebenenfalls erfolgreiches) Stellenvorbehaltsverfahren nach § 9 Abs. 4 SVG durchlaufen oder unmittelbar finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen will. (vgl. zu Vorgenanntem: VG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 6 V 2517/06 – BeckRS 2009, 30869)

31

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das Gericht die Kosten verhältnismäßig verteilt oder gegeneinander aufhebt, steht in seinem Ermessen und beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 155 Rn. 3). Vorliegend ist eine Kostenteilung mit einer Quote von ¼ zulasten des Antragstellers und ¾ zulasten der Antragsgegnerin sachgerecht, da die irrige Annahme des Antragstellers, dass ihm ein Anspruch auf Schaffung einer weiteren Vorbehaltsstelle zustünde gegenüber der, mangels hinreichender Dokumentation, insgesamt fehlerhaften Auswahlentscheidung, nicht höher ins Gewicht fällt.

32

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (OVG RP, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 –, Rn. 64, juris), ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Ziff. 2 GKG ist Ausgangsgröße die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 7, Stufe 6) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei das Endgrundgehalt zugrunde zu legen ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 12. September 2017 – 7 K 9764/16.TR –, Rn. 68 ff., juris). Die monatlich gewährte „Allgemeine Zulage“ ist dem hinzuzurechnen, da diese gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, 157) – LBeamtVG – einen Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bildet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 06/12/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2015 verpflichtet, über die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahne Verwaltung und
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.