Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.211

published on 03/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.211
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 1. Juli 2011 als Universitätsprofessorin im Dienste des Beklagten. Sie erhielt nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Besoldungsrecht neben einem Grundgehalt eine Hochschulleistungszulage in Form einer an allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmenden, unbefristeten und ruhegehaltsfähigen Berufungs-Leistungszusage in Höhe von ursprünglich 1.500,00 EUR und zuletzt 1.551,43 EUR brutto. Seit dem 1. Januar 2013 erhält die Klägerin eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 geänderten Besoldungsrechtes. Die gesetzliche Neuregelung beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Seit dem 1. Januar 2013 erhielt die Klägerin auf dieser Grundlage ein Grundgehalt von 5.953,70 EUR brutto und eine Hochschulleistungszulage von 1.230,45 EUR. Seit dem 1. Januar 2014 wurde ein Grundgehalt in Höhe von 6.129,33 EUR gezahlt, die Hochschulleistungsbezüge waren gekürzt auf 1.266,75 EUR brutto. Wegen des mittlerweile zum 1. Januar 2015 erfolgten Aufstiegs in die Grundgehaltsstufe 2 beträgt das Grundgehalt nunmehr 6.340,69 EUR und ist die Leistungszulage auf 1.055,39 EUR gekürzt.

Gegen die ihr zugegangene Bezügemitteilung des Beklagten vom 18. April 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein mit dem sinngemäßen Begehren auf weitere ungekürzte Auszahlung der früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge. Diesen Widerspruch wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014 als unbegründet zurück.

Die gesetzliche Regelung zur Änderung der Professorenbesoldung und die darin enthaltene Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG zur Kürzung der Hochschulleistungsbezüge seien formell verfassungsmäßig zustande gekommen und aufgrund ihres Inkrafttretens gültig. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sei eine abweichende Entscheidung seitens der Verwaltung nicht möglich. Im Übrigen sei die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verfassungsmäßig.

Am 10. März 2014 ließ die Klägerin Klage erheben und zur Begründung geltend machen:

Die Klage richte sich auf ungekürzte Auszahlung der Hochschulleistungsbezüge. Das Gesetz des Freistaates Bayern zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2013 sei verfassungswidrig. Die Konsumtion von Hochschulleistungsbezügen oder von Leistungsbezügen beim Stufenaufstieg erfolge daher ohne rechtliche Grundlage. Fiskalische Motive des Gesetzgebers könnten für sich betrachtet keinen Eingriff in das bestehende Besoldungssystem rechtfertigen. Die Einführung einer Konsumtion bedeute Eingriffe in sämtliche von 2006 bis Ende 2012 rechtsverbindlich geschlossene Hochschulleistungsvereinbarungen und Zusagen. Soweit vorgebracht werde, dass ohne eine Konsumtionsregelung eine dauerhafte Besserstellung der im alten System berufenen Professoren zu befürchten sei, sei hier die Situation nicht anders als beim vorangegangenen Wechsel von der C-Besoldung zur W-Besoldung. Sowohl im Durchschnitt der W-Besoldungen in Bayern als auch bei der Klägerin sei eine amtsunangemessene Überalimentation weder insgesamt noch bei der Klägerin auch nur ansatzweise erkennbar. Eine sachgerechte Lösung liege darin, die Leistungen an möglicherweise Unteralimentierte entsprechend zu vergüten. Dies sei der Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Professorenbesoldung in Hessen gewesen. Die vor der Rechtsänderung erworbenen Ansprüche auf Hochschulleistungsbezüge seien als gefestigte subjektive Rechtspositionen anzusehen und rechtlich nicht antastbar; sie unterlägen dem verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz. Zu verweisen sei auf die tatsächlichen Umstände, die bei der Klägerin zur Bewilligung einer monatlichen Hochschulleistungszulage in Höhe von 1.500,00 EUR brutto geführt hätten. In Ansehung all der von der Klägerin beabsichtigten Projekte habe diese die Hochschulleistungsbezüge erhalten. Diese würden bereits jetzt aktuell verrechnet mit der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundgehaltes. Nach der gesetzlichen Regelung solle nach dem Willen des neu geschaffenen Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG bei entsprechenden Stufenaufstiegen eine weitere Verrechnung erfolgen. Die Klägerin laufe also Gefahr, ihre vor dem 31. Dezember 2012 erworbenen Leistungsbezüge nach und nach bis zur Kappungsgrenze von 50% zu verlieren, obwohl sie ihrerseits bereits die ihr obliegenden Gegenleistungen voll erbracht habe bzw. soweit diese vordiktiert seien, so dass einerseits ein Abbruch dieser Projekte oder andererseits das Einbringen in neuerliche Bezügeverhandlungen kaum möglich sei. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung folge daraus, dass Professoren, denen Leistungsbezüge vor dem 31. Dezember 2012 zugestanden hätten, nun eine Kürzung dieser Bezüge bis zu 50% hinnehmen müssten. Leistungsbezüge, die im Januar 2013 gewährt würden, blieben voll erhalten. Andere Hochschullehrer hätten vor dem 31. Dezember 2012 keine, geringere oder höhere Leistungszulagen vereinbart. Diese erhielten gegebenenfalls nun die volle alimentative Kraft der Erhöhung des W-Grundgehalts und der Erfahrungsaufstiegszulagen bis zu ihrem Dienstende. Mit jeder Erfahrungsaufstiegszulage würden diese den Besoldungsvorsprung, der der Klägerin wegen zusätzlicher Leistung gewährt worden sei, aufholen. Schritt für Schritt hätten diese die Möglichkeit, nach dem 31. Dezember 2012 neue Leistungen und Projekte in neuen Berufungs- und Bleibeverhandlungen auszuhandeln und die Leistungszulagen sodann in ungeschmälerter Höhe bis zum Dienstende zu beziehen. Kollegen mit deutlich höheren Leistungsbezügen als die Klägerin würden trotz der wesentlich höheren Endbesoldung nach den Regelungen des neuen Art. 107a BayBesG die identischen Abzüge erhalten mit Ausnahme etwaiger Unterschiede in der Konsumtion durch den Erwerb unterschiedlicher Erfahrungsaufstiegszulagen wegen des Dienstalters. Durch beide Arten der Konsumtion, sowohl durch die Verrechnung der Leistungsbezüge mit dem Anstieg der Grundgehälter als auch durch Verrechnung mit späteren Erfahrungsaufstiegs- oder Funktionszulagen würden die vor dem 1. Januar 2013 vorhandenen subjektiven leistungsorientierten Unterschiede in der Besoldung der Professoren untereinander erheblich aufgeweicht. In den bis zum 31. Dezember 2012 subjektiv für die einzelnen Professoren geschaffenen Leistungsbezügen kämen besoldungsrechtlich relevante Wertigkeiten der Hochschullehrer untereinander zum Ausdruck. Diese Unterschiede, geschaffen unter dem Eindruck des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden verfassungsrechtlichen Leistungsprinzips, würden durch die Konsumtionsregelungen unzulässig nivelliert. Das insoweit geltende Leistungsprinzip stehe gleichrangig neben dem Alimentationsprinzip. Ein sich aus dem Leistungsgrundsatz ergebender Gehaltsvorsprung sei dauerhaft abzusichern und anzuerkennen. Gleichermaßen führe dies zu einer Verletzung des Gleichheitsgebotes. Auch hier sei auf den Unterschied zu den Professorenkollegen zu verweisen, die vor dem 31. Dezember 2012 keine oder wesentlich höhere Leistungszulagen erhalten hätten. Dem Beklagten sei es bislang nicht gelungen darzustellen, weshalb der mit der Konsumtion verbundene Eingriff in durch die Zulagenvereinbarungen abgesicherte Rechtspositionen mit Zielstellungen außerhalb der fiskalischen Interessen und innerhalb des engen Ermessensspielraums zum Leistungsprinzip begründet werden könnte. Es stelle sich weiterhin die Frage, ob der besagte Eingriff in tausende rechtsverbindlicher Leistungsvereinbarungen das mildeste denkbare Mittel darstelle. Rechtswidrig sei es ebenfalls, wenn der Beklagte neben der Verrechnung des Grundgehaltsanstieges und der Erfahrungsaufstiegszulagen die Verrechnung von Funktionsleistungszulagen in Art. 107a BayBesG anordne. Dies führe zu dem Ergebnis, dass Inhaber derselben dienstrechtlichen Funktion künftig unterschiedlich hohe Funktionszulagen erhalten würden, je nachdem ob die Funktionsträger vor dem 31. Dezember 2012 Leistungszulagen erhalten hätten oder nicht. Es käme darüber hinaus zu dem widersinnigen Ergebnis, dass ein im Dienstalter aufsteigender Funktionsträger Schritt für Schritt schlechter besoldet werde, wenn er vor dem Stichtag Leistungszulagen erworben habe. Im Gegensatz dazu würde ein Träger der gleichen Funktion volle Funktionszulagen erhalten, wenn er keine Leistungszulagenansprüche vor dem 1. Januar 2013 vorweisen könne. Auch diese Regelung widerspreche sowohl dem Leistungsprinzip wie gleichheitsrechtlichen Grundsätzen.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen,

den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge der Klägerin durch das Landesamt für Finanzen und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen vom 7. Februar 2014 zu verurteilen, die Berufungs- und Leistungszulage ab dem 1. Januar 2013 in ungekürzter Höhe zu gewähren.

Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Im Einzelnen dargestellt wurden zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung. Diese sei in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande gekommen, weshalb die Klägerin allenfalls nur rügen könne, dass die Regelungen gegen materielles Verfassungsrecht verstoßen würden. Dies sei jedoch zu verneinen. Es liege weder ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip noch das Leistungsprinzip vor. Auch würden sonst keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt. Der bayerische Gesetzgeber habe beim Erlass der Neuregelungen in rechtmäßiger Weise von seinem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Besoldungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass bei der Gestaltung von Gesetzen die finanziellen Rahmenbedingungen nicht völlig außer Acht gelassen werden dürften, auch wenn sie für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund für eine Besoldungskürzung darstellen könnten.

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip sei zunächst deshalb zu verneinen, weil bereits durch die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt sei. In der Besoldungsgruppe W 2 liege das neue Einstiegsgrundgehalt zwischen den Stufen 7 und 8 und das neue Endgrundgehalt zwischen den Stufen 10 und 11 der Besoldungsgruppe A 15. In der Besoldungsgruppe W 3 liege das Einstiegsgrundgehalt zwischen den Stufen 9 und 11 und das Endgrundgehalt oberhalb der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Bei der Bemessung des Einstiegsgehalts sei berücksichtigt worden, dass Professoren erstmalig mit durchschnittlich 40 Jahren berufen würden und sie damit in etwa die gleiche Berufserfahrung besäßen wie Beamte der Besoldungsgruppe A 15 in Stufe 7. Bereits deswegen könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip mehr begründen. Dies gelte umso mehr, wenn diese keinen alimentativen Charakter aufweisen würden.

Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht in unzulässiger Weise in bestandsgeschützte Rechtspositionen der Klägerin ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor, da durch die Kürzungsregelungen kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter als bislang gestellt werde. Wolle man gleichwohl einen Eingriff die Eigentumsgarantie annehmen, sei dieser als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Es sei allgemein anerkannt, dass der Gesetzgeber in bestehende Leistungszusagen grundsätzlich eingreifen dürfe, sofern sich seine legitimen Ziele nur auf diese Weise verwirklichen ließen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gewahrt blieben. Einen absoluten Bestandsschutz würden Leistungszusagen daher nicht genießen, unabhängig davon, ob sie durch Verwaltungsakt oder Vereinbarung begründet worden seien. Mit der Kürzung der Leistungsbezüge seien vom bayerischen Gesetzgeber legitime Ziele verfolgt worden. Es habe damit zum einen - wie vom Bundesverfassungsgericht als eine der möglichen Umsetzungsoptionen aufgezeigt - das bisherige zweigliedrige Besoldungssystem mit einer deutlichen Anhebung der Grundgehaltssätze fortgeführt werden sollen; zum anderen hätten auch weiterhin ausreichend Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehen sollen. Zu betonen sei, dass die durch die Anrechnung freigewordenen Mittel nicht einmal dafür ausreichen würden, die Anhebung der Grundgehälter gegenzufinanzieren. Die vorgenommene Kürzung sei sowohl geeignet, als auch erforderlich sowie verhältnismäßig und zumutbar. Nicht verletzt sei ebenso der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es handele sich vorliegend um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung, da die Kürzungsregelung auf eine gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsposition für die Zukunft einwirke, sofern ein Eingriff bejaht werde. Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sei, ließe sich ein Verfassungsverstoß nicht begründen.

Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Zwar könne sich der besoldungsrechtliche Abstand zu anderen Professoren, die bislang keine oder niedrigere Leistungsbezüge erhalten hätten, infolge der Anrechnung verringern, vollständig eingeebnet werden aber wegen der Regelungen zum Mindestbehalt jedoch nicht. Zudem wäre laut Bundesverfassungsgericht auch eine Rückkehr zu C-Besoldung möglich gewesen, was eine nahezu vollständige Abschaffung leistungsbezogener Besoldungselemente bedeutet hätte. Allenfalls gegenüber Professoren mit neuen Leistungsbezügen könne das Leistungsprinzip berührt sein in der Weise, dass die zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Leistungsbezüge gekürzt würden, die danach vergebenen hingegen verschont blieben. Allerdings könne auch hierin kein Verfassungsverstoß gesehen werden, weil Stichtagsregelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, zumal vorliegend mit strukturellen Änderungen verbunden, unbedenklich seien, auch wenn sie gewisse Härten mit sich bringen würden. Damit sei auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Im Gegensatz dazu würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit mit der Professorenbesoldungsreform von 2002 einen sehr großen Spielraum für die Vergabe von Leistungsbezügen geschaffen, es dabei aber versäumt durch die Grundgehälter bereits eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen. Wenn der Gesetzgeber nun diesen Fehler korrigiere und die Absenkung des Grundgehaltes revidiere, sei es legitim, diejenigen Professoren, die zulasten anderer Professoren höhere Leistungsbezüge erhalten hätten, an der Finanzierung der höheren Grundgehälter zu beteiligen. Es müsse dem Gesetzgeber bei Fortführung des zweigliedrigen Besoldungssystems aus garantiertem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen daran gelegen sein, dieses System auch nach der Umstrukturierung mit Leben zu erfüllen und allen Professoren eine realistische Chance auf die Gewährung von Leistungsbezügen einzuräumen.

Im Übrigen sei kaum in Abrede zu stellen, dass sich gerade die Höhe der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, aber auch die besonderen Leistungsbezüge immer auch an der Höhe des Grundgehalts orientieren würden. In der Praxis seien insbesondere an Fachhochschulen sogar durch die Gewährung von Leistungsbezügen oftmals die frühere C-Besoldung nachgezeichnet worden. Es könne daher festgestellt werden, dass vor dem 1. Januar 2013 etwas zu hohe Leistungsbezüge gewährt worden seien, weil das Grundgehalt zu niedrig bemessen gewesen sei. Dagegen würden die neuen Leistungsbezüge tendenziell etwas niedriger ausfallen, da das Grundgehalt angehoben worden sei. Insofern erscheine es zur Herstellung von Systemgerechtigkeit zwingend erforderlich, die bisherigen Leistungsbezüge teilweise zu kürzen. Im Ergebnis würden somit beide Gruppen, sowohl die Bestandsprofessoren als auch die neu eingestellten Professoren in angemessener Weise zur Finanzierung der erhöhten Grundgehälter herangezogen.

Abschließend sei zu erwähnen, dass auch die Bestandsprofessoren in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen könnten; dies werde weder durch Rechtsvorschrift noch durch Vollzugsanweisungen ausgeschlossen. Gerade durch die Vergabe besonderer Leistungsbezüge könnten auch Leistungen in der Vergangenheit bzw. Besonderheiten im Werdegang eines Professors in gebührender Weise honoriert werden, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 - 1 K 711/14.TR - juris - gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Bezüge und ungekürzte Gewährung der Berufungs- und Leistungszulage über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen vom 7. Februar 2014 und der Einlassung des Beklagten im Klageverfahren. Weiterhin folgt das Gericht - soweit auf die bayerische Rechtslage und das vorliegende Verfahren übertragbar - der Begründung des in das Verfahren eingeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. September 2014 - 1 K 711/14.TR - juris. Die im Klageverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsargumente führen nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Klägerin.

Ergänzend sind hierzu noch die folgenden Ausführungen veranlasst: Seitens der Klägerin wird nicht in Abrede gestellt, dass die ihr derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch zutreffend den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsrechts entspricht. Die seit dem 1. Januar 2013 vorgenommene Anrechnung der Berufungs-Leistungsbezüge findet hierbei ihre gesetzliche Grundlage in Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Das vorliegend in Streit stehende Leistungsbegehren der Klägerin hat rechtlich damit zur Vorbedingung, dass die gerügte Anrechnungsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Insoweit steht dem Gericht zwar ohne Weiteres die notwendige Prüfungskompetenz zu, nicht aber die sogenannte Verwerfungskompetenz. Vielmehr hat das Gericht bei der (hier zu bejahenden) Entscheidungserheblichkeit ausschließlich für den Fall, dass es die betreffende Norm für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungswidrigkeit bei Verstoß gegen das GG dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG) oder bei Verstoß gegen die BV dem Landesverfassungsgericht (Art. 92 BV) zur Entscheidung im Wege der Konkreten Normenkontrolle vorzulegen (hierzu grundsätzlich Dederer in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar <72. Ergänzungslieferung 2014 > Rn. 9 - 13; Rn. 128 - 138 m.w.N zu Art. 100 GG; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern <5. Aufl. 2014> Rn. 20 ff. zu Art. 92 BV).

Diese Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 107a Abs. 2 BayBesG hat das Gericht indes nicht gewinnen können. Anhaltspunkte für eine formelle Verfassungswidrigkeit der Norm sind nicht geltend gemacht oder seitens des Gerichts zu ersehen. Die von Klägerseite geltend gemachte materielle Verfassungswidrigkeit vermag das Gericht in der Gesamtschau ebenfalls nicht zu erkennen.

Mit den Gründen des in das Verfahren eingeführten Urteils des VG Trier (a.a.O) stellt die vorliegend streitige Norm wegen der hiermit verbundenen teilweisen Konsumtion der Leistungsbezüge zwar auch aus Sicht des Gerichts ohne Weiteres einen Eingriff in Art. 33 Abs. 5 und Abs. 2 GG dar und kann ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG wenigstens unterstellt werden.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in das Besoldungssystem wie durch die in Art. 107a BayBesG getroffenen Konsumtionsregelungen ist vom Grundsatz her nicht in Frage zu stellen. Hier kann nichts anderes gelten als etwa für Eingriffe in Rechtspositionen aus Berufungsvereinbarungen über die Ausstattung von Lehrstühlen (vgl. BVerwG, B. v.17.08.2009 - 6 B 9/09 - juris); ebensowenig wie diese können damit die Vereinbarungen bzw. Festlegungen anlässlich der Gewährung einer Leistungszulage - ungeachtet ihres Rechtscharakters als öffentlich-rechtlicher Vertrag, Zusicherung oder Verwaltungsakt (hierzu Kathke in Schwegmann/Summer, Rn. 6 ff zu Art. 70 BayBesG) - einen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz genießen. So ist die Klägerin auch anlässlich ihrer Ernennung durch das Schreiben der Universität Würzburg vom 29. Juni 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Leistungsbezüge den durch künftige besoldungsrechtliche Vorschriften eintretenden Änderungen unterliegen.

Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -; BVerfG, B. v. 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - jeweils juris). Dieser erstreckt sich nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres auch auf die hierbei aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Grenzen. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.

Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43).

Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 juris Rn. 44). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, U. v. 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn. 122).

Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, U. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 148) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn.114 in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu, wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.

Wie vom VG Trier (a.a.O) im Einzelnen ausgeführt und im vorliegenden Verfahren auch vom Beklagten geltend gemacht, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht der (unterstellte) Eingriff durch den Gesetzgeber in die genannten Verfassungsnormen durch einen legitimen Zweck gedeckt und entspricht auch im Übrigen dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ebenso wenig sind die Grundsätze der innerhalb des Art. 3 GG zu beachtenden Systemgerechtigkeit oder das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot verletzt.

Ausgehend von dem durch das VG Trier herangezogenen Prüfungsrahmen und der dortigen Begründung ergibt sich kein abweichendes Ergebnis bezogen auf die im Detail unterschiedliche Rechtslage in Bayern. So werden - wie vom Bevollmächtigten zu Recht geltend gemacht - durch Art. 107a BayBesG in der Tat neben den Professoren der W 2 Besoldung auch Professoren mit W 3 Besoldung den streitigen Anrechnungsregelungen unterworfen, darüber hinaus sogar in modifizierter Form Professoren der alten C-Besoldung (Art. 107 BayBesG). Dieser Umstand ist indes eher ein tragfähiges Indiz für die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 GG innerhalb der Neuregelung, damit als solches gerade kein Aspekt für die seitens der Klägerin reklamierte Ungleichbehandlung. Weiterhin ist die bayerische Konsumtionsregelung in den Sätzen 1 bis 7 des Art. 107a BayBesG insofern abweichend normiert, als es neben einer punktuellen Abschmelzung anlässlich der Erhöhung der Grundgehaltssätze am 1. Januar 2013 auch bei einem künftigen Stufenaufstieg zu weiteren Anrechnungen kommt. Wesentlich hierbei ist die gesetzliche Grenze von 50%, bis zu der eine Anrechnung nur möglich ist. Zugunsten der Betroffenen abgefedert wird die Konsumtion dadurch, dass befristete vor unbefristeten und diese vor Funktionszulagen abgeschmolzen werden. Außerdem bleiben die lineare Anpassung zum 1. Januar 2013 und ebenso künftige lineare Anpassungen (dann in der innegehabten Stufe) unberücksichtigt; weiterhin nehmen Leistungszulagen abhängig von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

Die durch Art. 107a Abs. 2 BayBesG in Bayern geschaffene Rechtslage hat damit rein faktisch im Einzelfall die von Klägerseite angedeuteten unterschiedlichen Konsequenzen im Detail. Für die rechtliche Würdigung ist indes nicht auf einen Vergleich mit dem rheinland-pfälzischen Besoldungssystem bzw. Konsumtionssystem und sich hieraus ergebende Konsequenzen abzustellen. Entscheidend sein können allenfalls Auswirkungen, wie sie sich für die Klägerin in Bayern zu vergleichbar heranziehbaren Professoren gemessen an den hier prüfungsrelevanten Verfassungsnormen ergeben.

Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund eine verfassungsrechtlich unzulässige Behandlung im Vergleich zu nach dem 1. Januar 2013 berufenen Professoren erblickt, erscheint dies dem Gericht nicht tragfähig. Wie auch vom Beklagten zu Recht geltend gemacht, steht es der Klägerin frei, nach dem genannten Zeitpunkt ebenso neue - und nicht der vorgenannten streitigen Kürzung unterliegende - Leistungszulagen auszuhandeln, was insbesondere auch im Falle eines Wechsels als neue Berufungs-Leistungszulage zum Tragen kommen kann, im Übrigen aber bei einem Verbleib auch für die weiteren Arten der vom Gesetz vorgesehenen Leistungszulagen gilt. Ein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung eines nach der Höhe einer Leistungszulage zu einem bestimmten Zeitpunkt bemessenen „Leistungsvorsprungs“ auch für die Zukunft ist gegenüber diesem Personenkreis nach Auffassung des Gerichts von Verfassungs wegen gerade nicht gegeben. Das Gericht geht des Weiteren mit dem Beklagten davon aus, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Umverteilung hin zu mehr alimentativen Besoldungsbestandteilen bei gleichzeitiger Deckelung des insgesamt vorhandenen Budgets (vgl. Art. 73 BayBesG) die Höhe zu vergebender Leistungszulagen beeinflussen wird. Dies bedeutet, dass bei der anzunehmend beabsichtigten gleichmäßigen Verteilung auf die einzelnen Hochschulen seit dem 1. Januar 2013 denknotwendig nur Leistungszulagen in geringerer Höhe als vorher vergeben werden können. Trotz der vorliegend streitigen Konsumtion wird damit mit den Bestandszulagen auch hierwegen ein gewisser Leistungsabstand zu den Neuvergaben gewahrt.

Soweit die Klägerin einen Verfassungsverstoß wegen der Auswirkungen der Konsumtion innerhalb der am 31. Dezember 2012 vorhandenen Bestandsprofessoren mit Leistungszulagen rügt, greift auch dieses letztlich nicht durch. Die insoweit auftretenden Fallkonstellationen sind verfassungsrechtlich in der Gesamtwürdigung noch hinnehmbar. Hier wie zu anderen Rügen der Klägerseite ist nochmals der o.a. zitierte weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu betonen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Wie oben dargestellt, ist das Gericht beschränkt auf eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - juris Rn. 43).

Gerade Übergangslösungen der vorliegend streitigen Art bergen immer Härten und vermeintlich ungerechtfertigt erscheinende Konsequenzen im Einzelfall. Die Grenze der Verfassungswidrigkeit erscheint vorliegend nicht deshalb überschritten, weil Leistungszulagen der betreffenden Professoren nicht ausschließlich aktuell zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einer bestimmten Höhe bzw. bis zu einer bestimmten Untergrenze konsumiert werden, sondern auch abhängig sind von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen im Übrigen. Das hat in der Tat die Konsequenz haben können, dass niedrige Leistungszulagen bereits mit der Erhöhung des Grundgehalts zum 1. Januar 2013 der vollen gesetzlichen Konsumtion bis zur Hälfte unterlagen. Gleichermaßen hat dies auf der anderen Extremseite zur Folge haben können, dass Leistungsbezüge bei Professoren, die bereits am 1. Januar 2013 in die höchste Leistungsstufe nach Art. 107a BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG einzuordnen waren, nur dieser einen Kürzung durch die Anhebung der Grundgehaltssätze ausgesetzt waren bzw. in Zukunft sein werden; letzteres hat dann zur Konsequenz, dass die Grenze der Konsumtion im Einzelfall schon nicht erreicht wird. Gleichwohl dürfte es sich hier um Einzelfälle handeln, die das gesetzliche Gesamtkonzept nicht verfassungsrechtlich in Frage stellen. Denn vom Grundsatz her sind alle Leistungszulagen von der Konsumtion bis zur Untergrenze von 50% betroffen und wird diese auch für die weit überwiegende Mehrheit der Fälle Anwendung finden und sich in vergleichbarem Umfang wie für die Klägerin auswirken. Soweit in der Literatur gefordert wird, dass einschlägige Konsumtionsregelungen eine strenge „rangplatzwahrende“ Funktion haben müssten bzw. hierwegen nur auf Stufe 1 des Grundgehalts zulässig seien (vgl. Gawel /Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 ff.), vermag sich das Gericht dem sonach nicht in dieser Absolutheit anzuschließen.

Auch die Ausführungen zur Konsumtion der Leistungszulage in Form der sogenannten Funktionszulage (Art. 72 BayBesG) sind mit der vorstehenden Begründung nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß aufzuzeigen. Dahinstehen kann dabei, dass die Klägerin von der Konsumtion insoweit gar nicht betroffen ist, nachdem sie eine solche Funktionszulage nicht erhält. Dies unterstellt, würde sich indes aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts anderes ergeben als zur Abschmelzung sonstiger Leistungszulagen. Hinzu kommt, dass die Konsumtion von Funktionszulagen, die ohnehin an die zeitlich befristete Wahrnehmung einer Funktion gebunden sind, erst subsidiär Platz greifen kann, wenn die anderen unbefristeten bzw. befristeten Leistungszulagen abgeschmolzen sind (Art. 107a Abs. 2 Satz 3 BayBesG).

Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen Art. 107a BayBesG ergeben sich schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip angesiedelte Rückwirkungsverbot. Insoweit gelten wiederum die Ausführungen des in Bezug genommenen Urteils des VG Trier (a. a. O.), soweit hierin (Rn. 71 ff bei juris) eine zulässige unechte Rückwirkung angenommen wird.

Nach allem geht das Gericht nicht von der Unwirksamkeit des Art. 107a BayBesG aus, weshalb der mit der Klage geltend gemachte Leistungsanspruch nicht besteht. Damit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/09/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
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published on 27/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt
published on 12/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
published on 08/07/2016 00:00

Tenor Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten str
published on 05/04/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Kläger träg
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.