Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 13.915

published on 27/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2015 - B 5 K 13.915
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die weitere ungekürzte Auszahlung der ihm früher zustehenden Hochschulleistungsbezüge.

1. Der im Jahr 1959 geborene Kläger steht seit 1. Oktober 2012 als Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Er hat einen Lehrstuhl für ... an der Universität B. inne. Zuvor war er als Universitätsprofessor an der Universität M. tätig. Zum 31. Dezember 2012 erhielt der Kläger - auf der Basis des bis zum damaligen Zeitpunkt geltenden Besoldungsrechts - ein Grundgehalt in Höhe von 5.447,25 EUR, einen Berufungs-Leistungsbezug (seit 1.10.2012) in Höhe von 2.943,50 EUR (unbefristet, dynamisiert und ruhegehaltfähig) sowie einen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR (befristet für die Dauer von drei Jahren, nicht dynamisiert, nicht ruhegehaltfähig). Die Gewährung der Leistungsbezüge ergab sich aus dem Berufungsangebot des Präsidenten der Universität B. betreffend die persönlichen Bezüge des Klägers vom 14. Februar 2012, auf das das Ernennungsschreiben der Universität vom 24. Mai 2012 Bezug nimmt. Im Berufungsangebot vom 14. Februar 2012 wurde der - an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmende - Berufungs-Leistungsbezug ursprünglich mit 2.900,00 EUR angegeben. Zum besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR hieß es, dass im Lauf des dritten Jahres nach Dienstantritt an der Universität B. über seine Entfristung entschieden werde.

2. Seit dem 1. Januar 2013 erhält der Kläger eine Besoldung auf der Grundlage des durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624) geänderten Besoldungsrechts. Mit diesem Gesetz wurde der bayerische Besoldungsgesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) tätig, das die Professorenbesoldung aus der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte. Die bayerische Neuregelung (Art. 41 ff. des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG) beinhaltet eine Anhebung der Grundgehaltssätze unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für das Grundgehalt und daneben - im Einzelnen geregelt in Art. 107a Abs. 2 BayBesG - übergangsweise eine Abschmelzung der monatlichen Hochschulleistungsbezüge bis höchstens zu deren Hälfte.

Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet. Mit Rechtsfolgebescheid vom 25. März 2013 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg (im Folgenden: Landesamt) auf der Grundlage eines Bescheids der Universität B. vom 23. Januar 2013 für die Bemessung des Grundgehalts des Klägers die Stufe 3 fest, wobei aufgrund der Anrechnung von Zeiten bereits 15 Monate als in der Stufe 3 verbracht galten. Das Grundgehalt des Klägers betrug folglich ab 1. Januar 2013 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Parallel dazu verringerte sich der Berufungs-Leistungsbezug des Klägers (bislang 2.943,50 EUR) um 802,75 EUR auf 2.140,75 EUR. Der besondere Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR blieb unverändert. Aufgrund der Anpassung der Bezüge um 2,65% ab 1. Januar 2013 errechnete sich ein Betrag des Berufungs-Leistungsbezugs in Höhe von 2.197,48 EUR (= 2.140,75 EUR + [2.140,75 x 2,65/100]). In der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 informierte das Landesamt den Kläger über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013.

3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013, beim Landesamt am 22. Mai 2013 eingegangen, erhob der Kläger beim Landesamt Widerspruch gegen die in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 mitgeteilte Verringerung seiner Leistungsbezüge. Er führte aus, die Verringerung der Leistungsbezüge verstoße gegen die Zusagen der Universität B. anlässlich der Berufungsverhandlungen. Er beantragte, seine bisherigen „Leistungszulagen“ wiederherzustellen und die fehlenden Beträge nachzuzahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 wies das Landesamt den Widerspruch vom 16. Mai 2013 zurück. Das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung, insbesondere die Regelung des Art. 107a BayBesG, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Kein Professor werde in seiner Gesamtbesoldung schlechter gestellt. Durch die eingezogene Höchstgrenze, nach der grundsätzlich mindestens die Hälfte der Leistungsbezüge erhalten blieben, werde die Anrechnung auf ein verfassungsrechtlich vertretbares Maß beschränkt und gleichzeitig verhindert, dass bestehende Differenzierungen in der Besoldung der Professoren untereinander eingeebnet würden. Dem Leistungsprinzip werde somit ausreichend Rechnung getragen. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz zu den am 31. Dezember 2012 zugestandenen Hochschulleistungsbezügen sei bei den ab 1. Januar 2013 vergebenen Hochschulleistungsbezügen davon auszugehen, dass die Erhöhung der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 berücksichtigt werde. Dies stelle einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 107a Abs. 2 BayBesG dar.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 16. Dezember 2013 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und zunächst beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist. Zur Klagebegründung wurde zunächst ausgeführt, gegen die Übergangsvorschrift des Art. 107a Abs. 2 BayBesG bestünden erhebliche rechtliche Bedenken. Zum einen sei fraglich, ob die (teilweise) Konsumtion der Leistungsbezüge dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Leistungsprinzip entspreche. Zum anderen stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber im Rahmen von Übergangsregelungen in rechtmäßig gewährte Leistungsbezüge eingreifen dürfe.

Mit Schreiben vom 21. März 2014 wurde die Klagebegründung dahingehend ergänzt, dass der Kläger seinen Ruf an die Universität B. in einem Ausnahmeverfahren ohne Ausschreibung der Professur gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) erhalten habe (sogenanntes „Leuchtturm-Verfahren“). Die herausragende Stellung des Klägers sei Grund für die innerhalb des „Leuchtturm-Verfahrens“ zusätzlich zum Grundgehalt angebotenen Leistungsbezüge gewesen. Diese seien für die Annahme des Rufs mit ausschlaggebend gewesen. Die Regelung des Art. 107a BayBesG sei materiell verfassungswidrig. Die Konsumtion von Leistungsbezügen stelle einen Eingriff in die durch eine Zulagenvereinbarung gesicherte Rechtsposition dar, der sich nicht mehr im verfassungsrechtlichen Rahmen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums bewege. Für den Eingriff seien außer fiskalischen Erwägungen keine Gründe ersichtlich, da weder die Gefahr einer Überalimentation bestehe, noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung vorliege noch eine rechtswidrige Bevorzugung von Bestandsprofessoren zu befürchten sei. Die Konsumtionsregelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG enthaltene Halbteilungsschutz führe dazu, dass das Leistungsprinzip auf den Kopf gestellt werde, weil eine Bezügestagnation umso wahrscheinlicher sei, je höher die bisherige Leistungsbewertung eines Professors gewesen sei. Schließlich verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einerseits unter dem Gesichtspunkt der Differenzierung innerhalb der Leistungsbezüge und andererseits im Vergleich zwischen den Bestandsprofessoren und den Neuberufenen.

Der Beklagte stellte zur Begründung des angekündigten Klageabweisungsantrags mit Schreiben vom 3. April 2014 zunächst die Hintergründe und Motive für die vorgenommene Gesetzesänderung dar. Des Weiteren führte er aus, die Neuregelung verstoße angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers weder gegen das Alimentations- noch gegen das Leistungsprinzip oder gegen sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Bereits durch die ab 1. Januar 2013 geltenden Grundgehaltssätze sei eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Die angehobenen Grundgehälter orientierten sich jetzt - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - in der Besoldungsgruppe W 2 an A 15 und in der Besoldungsgruppe W 3 an A 16; sie seien damit gegenüber den bisherigen Festbeträgen in W 2 um ca. 18% und in W 3 um ca. 15% erhöht worden. Zusätzlich zu den für die Anhebung der Grundgehälter erforderlichen Kosten habe der Gesetzgeber weitere Mittel für die Neuvergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung gestellt. Da bereits allein durch das Grundgehalt eine amtsangemessene Besoldung gewährleistet sei, könne die Kürzung von Leistungsbezügen keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip begründen. Die Kürzung der Leistungsbezüge greife auch nicht unzulässig in bestandsgeschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie liege nicht vor bzw. sei zumindest als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt. Die maximal hälftige Kürzung der Leistungsbezüge sei angemessen und zumutbar. Die Anrechnung stehe in direktem Zusammenhang mit der Anhebung der Grundgehälter und diene damit ausschließlich der Umsetzung des neuen Besoldungssystems, nicht einem eigenständigen fiskalischen Ziel. Ebenso wenig werde durch die Neuregelung, die einen Fall der unechten Rückwirkung darstelle, der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Schließlich verstoße die Anrechnungsregelung auch nicht gegen den beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz bzw. das Gleichbehandlungsgebot. Die denkbare Verringerung des besoldungsrechtlichen Abstands zu Professoren mit bislang niedrigeren Leistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers schon deshalb gedeckt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung möglich gewesen wäre. Dagegen würde ein vollständiger Anrechnungsverzicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der bereits vorhandenen Professoren führen. In der Praxis hätten sich die Leistungsbezüge in ihrer Höhe oftmals an der Differenz zur früheren C-Besoldung orientiert und seien daher vor dem 1. Januar 2013 tendenziell etwa zu hoch ausgefallen; sie seien daher im Interesse der Systemgerechtigkeit zu kürzen. Im Übrigen könnten auch Bestandsprofessoren mittels Neuverhandlungen in den Genuss neuer Leistungsbezüge kommen, für die nach der Umstrukturierung rund 50 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 formulierten die Klägerbevollmächtigten ihren Klageantrag zur Klarstellung wie folgt:

Der Beklagte wird unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch das Landesamt und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 19. November 2013 verpflichtet, dem Beklagten jeweils den Teil der ihm seit 1. Januar 2013 zustehenden Leistungsbezüge auszuzahlen, der gemäß Art. 107a Abs. 2 BayBesG auf das Grundgehalt angerechnet worden ist.

Zur weiteren Klagebegründung wurde unter Verweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum Professorenbesoldungsreformgesetz sowie auf die Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vorgetragen, dass die Kürzung der Leistungsbezüge nicht notwendig sei, um die deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze zu finanzieren; die Kürzung diene vielmehr fiskalischen Zwecken. Die Kürzung der Leistungsbezüge sei auch nicht erforderlich, um unerwünschte Vergünstigungen in Form von „zu hohen“ Leistungsbezügen abzubauen. Der Gesetzgeber bzw. Dienstherr schulde die Bereitstellung weiterer finanzieller Mittel zur Finanzierung des zweigliedrigen Besoldungssystems bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen, anstatt die Lasten der Umgestaltung einem Teil der betroffenen Besoldungsgruppe aufzubürden.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erwiderte die Beklagtenseite, dass die durch die Verringerung frei gewordenen finanziellen Mittel unmittelbar im Besoldungssystem verblieben. Sowohl für die Steigerung des Grundgehalts als auch für die neue Vergabe von Hochschulleistungsbezügen würden weitere Gelder aus dem allgemeinen Staatshaushalt bereitgestellt. Die Erhöhung des Grundgehalts unter zusätzlicher Beibehaltung von teilweise anzurechnenden Hochschulleistungsbezügen sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, nachdem ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Rückkehr zur C-Besoldung und damit eine vollständige Abschaffung der Hochschulleistungsbezüge möglich gewesen wäre. Die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG diene dem legitimen Zweck, nunmehr in dieser Höhe unerwünschte Vergünstigungen abzubauen. Zudem ziele die Anrechnungsregelung auf die Sicherung der finanziellen Mittel für die zukünftige Vergabe von Hochschulleistungsbezügen ab. Durch die Neugestaltung kommt es bei keinem Betroffenen zu einer Verringerung der Gesamtbesoldung; vielmehr profitiere ein großer Teil der Professoren von der Änderung.

5. In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übergab dem Gericht ein Schreiben des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015, wonach die im Rahmen des Bezügeangebots vom 14. Februar 2012 zunächst auf drei Jahre befristeten Leistungsbezüge in Höhe von derzeit 400,00 EUR ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben würden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt abschließend Bezug auf den

Klageantrag im Schriftsatz vom 1. Juli 2015.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig (dazu unter Buchst. a), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu unter b).

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere in ihrer Auslegung als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung die Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20/27 f.; U. v. 19.12.2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305/306; OVG NRW, U. v. 12.2.2014 - 3 A 155/09 - ZBR 2014, 209). Dem Kläger geht es jedoch nicht bzw. allenfalls am Rande um die Feststellung einer generellen Unteralimentation, sondern vielmehr um die spezifische Frage der Konsumtion nach Art. 107a Abs. 2 BayBesG. Der geltend gemachte Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Leistungsbezüge ist mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, die insoweit gegenüber der nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiären Feststellungsklage vorrangig ist (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 19; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802.13.GI - juris Rn. 82). Mit seinem beim Beklagten am 22. Mai 2013 eingegangenen Widerspruch gegen die Bezügemitteilung vom 18. April 2013, die keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat der Kläger das Verwaltungsverfahren als Ausgangspunkt für das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß in Gang gesetzt. Auch die Klagefrist wurde gewahrt.

b) Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Bezüge und auf ungekürzte Gewährung seiner Hochschulleistungsbezüge (im Folgenden: Leistungsbezüge) über den 31. Dezember 2012 hinaus. Die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 sowie die zum Themenkreis bereits ergangenen, durchwegs klageabweisenden Gerichtsentscheidungen, soweit sie sich auf die bayerische Rechtslage beziehen oder darauf übertragbar sind (VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris - nicht rechtskräftig; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris - rechtskräftig; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - DÖV 2015, 1072 Ls. - juris; nicht rechtskräftig). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die ihm derzeit gewährte Besoldung formal und rechnerisch den Bestimmungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entspricht. Auch für das Gericht sind keine Rechtsanwendungsfehler, insbesondere bei der Berechnung der Konsumtion, ersichtlich. Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung der Leistungsbezüge, die sich seit 1. Januar 2013 in Art. 107a Abs. 2 BayBesG findet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu bejahen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht in Betracht kommt. Die Konsumtionsregelung als Bestandteil der mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten Professorenbesoldung in Bayern (Art. 41 ff. BayBesG, einführt durch Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11.12.2012, GVBl S. 624) hält einer (bundes- und landes-)verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Dies gilt sowohl angesichts der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu aa) als auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie (dazu bb), das Rückwirkungsverbot (dazu cc) und den Gleichheitssatz (dazu dd). Einer abschließenden Entscheidung, ob der verfassungsrechtliche Maßstab in erster Linie Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 GG zu entnehmen ist, bedarf es hierbei angesichts vergleichbarer Rechtfertigungsmaßstäbe nicht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 29; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 f.), wenn auch eine primäre Orientierung an Art. 33 Abs. 5 GG als der für die Beamtenbesoldung maßgeblichen Verfassungsnorm naheliegend erscheint.

aa) Die Neuregelung verstößt nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere nicht gegen das Alimentationsprinzip (1), und zwar auch nicht in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip (2).

(1) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/292 ff.; U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1936; jeweils m. w. N.). Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei ist im Rahmen der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind, also ob der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/294 f.). Ob die Bezüge evident unzureichend sind, ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und ist gegebenenfalls anhand einer Stufenprüfung zu ermitteln (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1937 ff.; dazu Lindner, BayVBl 2015, 801 ff.; Schübel-Pfister, NJW 2015, 1920 ff.; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ff.).

Der bayerische Gesetzgeber hat unter dem Gesichtspunkt des absoluten Kerngehaltsschutzes nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßen (vgl. statt vieler Wolff, WissR 2013, 126/135 m. w. N.). Die absolute Höhe der Besoldung des Klägers - ebenso wie aller anderen von der Umstrukturierung betroffenen Professoren - blieb durch die Neuregelung (zumindest) unangetastet; nur ihre Zusammensetzung, also das Verhältnis von Grundgehalt und Leistungsbezügen, hat sich verändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Besoldung des Klägers als solche - unabhängig von der Ausgestaltung der Konsumtionsregelung - den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze unterschreiten würde. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W unter Einführung eines Drei-Stufen-Systems für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 deutlich, im Durchschnitt um 15-18%, erhöht (vgl. Art. 42 BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG in den seit 1. Januar 2013 geltenden Fassungen). Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 liegt in der Stufe 1 zwischen den Stufen 8 und 9 der Besoldungsgruppe A 16 und in der Stufe 3, der der Kläger zugeordnet ist, über der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16. Das Grundgehalt des Klägers betrug ab dem 1. Januar 2013 unstreitig 6.250,00 EUR, also 802,75 EUR mehr als zuvor. Damit besteht eine dem Alimentationsprinzip genügende deutlich bessere Besoldungssituation als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines W 2-Professors in Hessen (vgl. zu den dortigen Zahlen und Berechnungen BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/304 f.). Insgesamt nimmt Bayern im bundesweiten Besoldungsvergleich die Spitzenposition ein (vgl. die Übersicht bei Battis/Grigoleit, ZBR 2014, 406/413). Im Übrigen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits in Bezug auf die früheren, deutlich niedrigeren Grundgehaltssätze der W-Besoldung in Bayern einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip verneint (BayVerfGH, E. v. 28.7.2008 - Vf. 25-VII-05 - VerfGH 61, 187). Ein Verstoß gegen den absoluten Kerngehaltsschutz des Alimentationsprinzips als Untergrenze scheidet daher aus.

(2) Der Gesetzgeber hat mit der in Art. 107a Abs. 2 BayBesG vorgesehenen Teilkonsumtion auch der relativen Schutzdimension des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung getragen und nicht gegen das Alimentationsprinzip in seiner Überschneidung mit dem Leistungsprinzip verstoßen (vgl. zum Folgenden auch Schübel-Pfister in Becker/Lange (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Band 3, 2014, 269/276 ff. m. w. N.).

(a) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln, etwa die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung, ab (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/296). Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip (vgl. Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG) besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Setzt er unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängige Besoldungsbestandteile ein, kommt es zu einer Überschneidung des Alimentationsprinzips mit dem Leistungsprinzip, dessen Berücksichtigung einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung darstellt (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/297). Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei derartigen Neuregelungen nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, erfordert dies sachliche Gründe (BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/295 f.). Generell bedarf es zur Rechtfertigung von Besoldungskürzungen sachlicher Gründe, die systemimmanent sein - also im Bereich der Beamtenbesoldung selbst liegen - müssen und sich nicht in finanziellen Erwägungen des (Haushalts-)Gesetzgebers erschöpfen dürfen (sog. relativer Normbestandsschutz des Alimentationsprinzips: BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.).

(b) Hier ist bereits fraglich, ob überhaupt eine begriffliche Besoldungskürzung vorliegt bzw. ob die Leistungsbezüge, gegen deren (Teil-)Anrechnung sich der Kläger wendet, dem Schutzbereich des Alimentationsprinzips unterfallen. Dies gilt unabhängig von dem konkreten Zusammenspiel der Leistungsbezüge mit den Berufungs- bzw. Bleibevereinbarungen, deren rechtliche Qualifikation und verfassungsrechtliche Verortung umstritten sind (vgl. dazu m. w. N. BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/277; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 24; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 108 ff.). Bei der Neuregelung der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 hat der bayerische Gesetzgeber die Struktur der Leistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG und §§ 2 ff. der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) unangetastet gelassen. Sie entsprechen daher im Grundsatz der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage in Bayern sowie - parallel gelagert - in Hessen. Zur dortigen, insoweit mit Bayern vergleichbaren Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters nicht geeignet sind, das durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenen Alimentationsdefizit auszugleichen (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/308 f.). Dies erlaubt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass die in ihrer Struktur unverändert beibehaltenen Leistungsbezüge nicht am Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilnehmen und daher etwaige Kürzungen nicht als an diesem Maßstab zu rechtfertigende Eingriffe zu qualifizieren sind (so Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/74; Sachs, NWVBl 2013, 309/311).

(c) Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre und Leistungsbezüge entweder als Leistungselement der Besoldung oder unter dem Blickwinkel ihrer Herkunft als Berufungsvereinbarungen von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sein sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 41; Wolff, WissR 2013, 126/142), wäre ein Eingriff in dessen Schutzbereich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG stellt die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz (vgl. bereits BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570). Eingriffe in die rechtliche Bindung der Vereinbarungen bzw. Zusagen sind aus sachlich gebotenen Gründen zulässig, wenn der Gesetzgeber seine Ziele nur auf diese Weise verwirklichen kann und wenn er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet (BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/278; B. v. 7.11.1979 - 2 BvR 513/73 u. a. - BVerfGE 52, 303/335 f.). Hier kann der bayerische Gesetzgeber für die Konsumtion sachliche, systemimmanente Gründe ins Feld führen, die nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art sind und damit den Anforderungen des relativen Normbestandsschutzes des Alimentationsprinzips genügen. Anderweitige Möglichkeiten zur Erreichung seines Ziels sind nicht ersichtlich.

(aa) Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte Reform der Professorenbesoldung - jedenfalls teilweise - „rückabzuwickeln“. Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliederige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt, das aus einem festen - gegenüber der früheren C-Besoldung deutlich niedrigeren - Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Gericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (BVerfG, U. v. 12.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263/311). Der bayerische Gesetzgeber hat sich - ebenso wie die Mehrzahl der übrigen Landesgesetzgeber (vgl. Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/73 f.) - für die Beibehaltung des zweigliederigen Vergütungssystems entschieden. Bei dieser besoldungsrechtlichen Systementscheidung hat er die Grundgehaltssätze deutlich angehoben und gleichzeitig drei (Dienstzeit-)Stufen eingeführt. Die Erhöhung der Grundgehaltssätze wird auf die in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge bis maximal zur Hälfte dieser Leistungsbezüge in der Form angerechnet, dass diese Leistungsbezüge kraft Gesetzes um den Erhöhungsbetrag verringert werden. Dies ist - wie die Begründung zum Gesetzentwurf zutreffend ausführt - sachlich gerechtfertigt, weil damit der flexible Leistungsbestandteil zu einem nicht unerheblichen Teil in einen festen Gehaltsbestandteil umgewandelt und somit auch hinsichtlich seiner Beständigkeit und Ruhegehaltfähigkeit deutlich gestärkt wird (LT-Drs. 16/13863 S. 9). Anrechnungs- oder Ruhensregelungen sind dem Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht in vielfältigen Ausprägungen bekannt und werden als grundsätzlich zulässig eingestuft (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris zur Verfassungskonformität von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG -).

(bb) Die Teilanrechnung auf die Leistungsbezüge verfolgt das legitime verfassungsrechtliche Ziel, eine „Überalimentierung“ zu vermeiden, den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zu wahren und Mitnahmeeffekte zu verhindern (LT-Drs. 16/13863 S. 1, 9, 11). Anderenfalls käme es, wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, zu einer dauerhaften und sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der zum 1. Januar 2013 vorhandenen W-Professoren („Bestandsprofessoren“) gegenüber ihren nach Inkrafttreten der Neuregelung berufenen bzw. in die W-Besoldung gewechselten Kollegen („Neuprofessoren“). Die Höhe der den Bestandsprofessoren vor Inkrafttreten der Neuregelung gewährten Leistungsbezüge ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im früheren Besoldungssystem niedrigeren Grundgehaltssätze zu sehen, deren Kompensation sie in vielen Fällen faktisch dienen sollten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 52; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 117). Umgekehrt ist davon auszugehen, dass bei den nach Inkrafttreten des Gesetzes gewährten Leistungsbezügen die erhöhten Grundgehaltssätze bereits berücksichtigt wurden (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Die Umstrukturierung des Besoldungssystems als Reaktion auf verfassungsgerichtliche Vorgaben erfolgt innerhalb des Systems der Professorenbesoldung selbst (vgl. Sachs, NWVBl 2013, 309/314; Wolff, WissR 2013, 126/147) und stellt so einen systemimmanenten Grund für damit verbundene Eingriffe in besoldungsrechtliche Rechtspositionen dar.

(cc) Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind die Gründe für die Neuregelung auch nicht ausschließlich oder primär fiskalischer Art. Nach ständiger Rechtsprechung können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - NJW 2015, 1935/1941 f. m. w. N.). Bei der infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Neuregelung, welche freilich die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt (LT-Drs. 16/13863 S. 11), stand eine Sanierung des Staatshaushalts nicht im Vordergrund. Die Neuregelung diente nicht (pauschal) der Haushaltsentlastung, sondern vielmehr der Beseitigung der im Urteil zur W-Besoldung als verfassungswidrig erkannten Unteralimentation. Die durch die Anrechnung freiwerdenden Mittel wurden nicht eingespart, sondern anderweitig für die Alimentation des betreffenden Personenkreises bereitgestellt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Im Übrigen vermag die Anrechnung ausweislich der Kostenermittlung (LT-Drs. 16/13863 S. 2) die durch die Anhebung der Grundgehälter entstehenden Mehrkosten nur teilweise zu decken. Den Hochschulen wurden zusätzliche Mittel für Neuvergaben von Leistungsbezügen in Höhe von 13 Mio. EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt, so dass von einseitigen Sparmaßnahmen zulasten des betroffenen Personenkreises nicht die Rede sein kann.

(dd) Soweit im - nicht spezifisch rechtswissenschaftlichen - Schrifttum (vgl. insbesondere Gawel, DÖV 2013, 285/287 ff.; ders., NVwZ 2013, 1054/1056 f.; Gawel/Aguado, ZBR 2014, 397/398) Kritik an den Konsumtionsvorschriften bzw. an einzelnen Aspekten ihrer Ausgestaltung geübt wird, vermag dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die bayerische Regelung ist angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Nach der Konsumtionssperre des Art. 107a Abs. 2 Satz 1 BayBesG bleibt mindestens die Hälfte der in der Vergangenheit festgesetzten Leistungsbezüge erhalten (sog. Halbteilungsschutz; vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Es kommt zu keiner vollständigen Nivellierung der Leistungsbezüge und damit nicht zu einer pauschalen Gleichstellung von denjenigen Professoren, die der ursprünglichen Leistungsaufforderung des Gesetzgebers nachgekommen sind, mit denjenigen, die nach dem alten Besoldungssystem keine oder nur geringe Leistungsbezüge erworben haben. Auch erfolgt bei den linearen Besoldungsanpassungen innerhalb der innegehabten Dienstzeitstufe keine Anrechnung (Art. 107a Abs. 2 Sätze 5 und 7 BayBesG). Damit wird die Konsumtion insgesamt auf ein vertretbares Maß beschränkt; sie ist verhältnismäßig und zumutbar (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 29 ff.; Sachs, NWVBl 2013, 309/314 ff.; Wolff, WissR 2013, 126/140 ff.).

Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall gleichwohl zu gewissen Nivellierungen und Unebenheiten in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht kommen kann. Dies gilt etwa für die Anrechnung beim weiteren Stufenaufstieg nach Art. 107a Abs. 2 Satz 6 BayBesG (dazu VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 34), die freilich den - bereits im Zeitpunkt der Überleitung der Stufe 3 und damit der höchsten Stufe zugeordneten - Kläger nicht betrifft. Die Konsumtion ist damit von der unterschiedlichen persönlichen Besoldungsentwicklung der Betroffenen abhängig. Auch kann die Anwendung der Konsumtionsvorschriften zumindest teilweise zu einer als unbefriedigend empfundenen Einebnung des Besoldungsgefüges der Professoren untereinander führen. Dies zeigt gerade das Bespiel des Klägers, der nach seinem gesamten Werdegang dem obersten Leistungssegment zuzuordnen ist und dessen Leistungen nach Berufung in einem „Leuchtturm-Verfahren“ mit entsprechenden Leistungsbezügen honoriert wurden, von denen er jetzt nur noch teilweise profitiert. Derartige Nivellierungen liegen jedoch in der Konsequenz der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Judikatur, welche die bisherige Ausgestaltung der leistungsorientierten W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt und sogar eine Rückkehr zur früheren C-Besoldung mit einheitlichen Grundgehaltssätzen und ohne jede Leistungskomponente als zulässig erachtet hat. Da sich nach alledem für die besoldungsrechtliche Gesamtregelung plausible sachliche Gründe anführen lassen und kein Professor in der Gesamtbesoldung schlechter gestellt wird als vor der Systemumstellung, müssen - wie im Besoldungsrecht generell - Generalisierungen und Typisierungen sowie etwaige Friktionen und Mängel im Einzelfall hingenommen werden (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/295; B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f.; B. v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353/364 f.).

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Teilkonsumtion auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei Besoldungsansprüchen von Beamten ist die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 GG neben dem an sich spezielleren Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.1973 - 2 BvL 50/71 - BVerfGE 35, 23/31; BVerwG, B. v. 17.8.2009 - 6 B 9.09 - NVwZ 2009, 1569/1570) und greift insbesondere Platz, wenn man - wie unter 1. b) aa) (b) dargelegt - die Leistungsbezüge mangels alimentativen Charakters als nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst sieht (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Auch wenn die Besoldung in ihrer Gesamthöhe stets zumindest unangetastet bleibt und keiner der Betroffenen in der Summe weniger erhält als unter Geltung der früheren Rechtslage, lässt sich die Konsumtionsregelung als Eingriff in die dem Kläger ebenso wie den anderen betroffenen Professoren zustehende Rechtsposition begreifen (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 40 f.; VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 23; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 110). Insoweit ist zwischen einer formellen und einer materiellen Betrachtung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG zu unterscheiden. Ohne die Regelung des Art. 107a Abs. 2 BayBesG stünden dem Kläger die Leistungsbezüge zusätzlich zu den mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angehobenen Grundgehaltssätzen in ungekürzter Form zu.

(2) Dieser Eingriff ist jedoch als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt (vgl. VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 123 ff.). Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen, bei denen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls gegeneinander abzuwägen sind, kommt dem Normgeber - wie auch bei Art. 33 Abs. 5 GG - eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/319 f. m. w. N.). Hier ist der Eingriff aus den unter 1. b) aa) dargestellten Erwägungen gerechtfertigt, die auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG standhalten (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 42 ff.). Die gesetzgeberische Neuregelung dient der (teilweisen) Rückabwicklung der vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterten Professorenbesoldungsreform innerhalb des Systems der W-Besoldung selbst.

cc) Die Regelung ist als zulässiger Fall der unechten Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.2.2015 - W 1 K 14.211 - juris Rn. 36; vgl. auch die Ausführungen des VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 70 ff., soweit sie sich auf die unechte Rückwirkung beziehen). Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zwischen der echten und der unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/286; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532).

(1) Hieran gemessen stellt die konsumtionsbedingte Kürzung der Leistungsbezüge einen Fall der unechten Rückwirkung dar. Die mit Gesetz vom 11. Dezember 2012 erfolgte Neuregelung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; eine Rückwirkung für das Jahr 2012 wurde nicht angeordnet. Auf dieser Basis wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das neue Stufensystem übergeleitet (Bescheid der Universität B. vom 23.1.2013; Rechtsfolgebescheid des Landesamts vom 25.3.2013) und in der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 über die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2013 informiert. Zugrunde lag die Vollzugsregelung des Art. 107a Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung, wonach die für die Monate Januar mit April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche der Bestandsprofessoren abweichend von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG mit den Bezügen für den Zahltag Mai 2013 fällig wurden. Die Konsumtion erfasst die Leistungsbezüge, auf deren Gewährung der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 einen Anspruch erworben hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgezahlt werden. Damit wird für die Zukunft auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingewirkt.

(2) Diese Einwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei einer unechten Rückwirkung ist das öffentliche Interesse an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung abzuwägen. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (vgl. etwa BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/347). Dies ist der Fall. Das öffentliche Interesse an einer verfassungskonformen Neuregelung der Professorenbesoldung und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Gesamtrahmens stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten hinter den Interessen der betroffenen Professoren zurücktreten muss. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) aa) verwiesen.

dd) Schließlich ist die Neuregelung auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. mit dem speziellen Gleichheitssatz aus dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG (dazu Battis/Grigoleit, ZBR 2013, 73/75) vereinbar, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs zwischen Bestands- und Neuprofessoren als auch hinsichtlich des Vergleichs innerhalb der Bestandsprofessoren (vgl. VG Trier, U. v. 9.9.2014 - 1 K 711/14.TR - juris Rn. 74 ff.; VG Gießen, U. v. 22.7.2015 - 5 K 1802/13.GI - juris Rn. 126 ff.). Der Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, B. v. 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - BVerfGE 135, 238). Hier trägt die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem 1. Januar 2013 unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts und damit unter anderen Umständen erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/13863 S. 11). Während die Leistungsbezüge nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor dem 1. Januar 2013 (auch) alimentativen Charakter haben sollten, werden sie ab dem 1. Januar 2013 (nur) additiv, also „on top“ gewährt. Etwaige Mängel und Friktionen sind jeder Übergangs- und Stichtagsregelung immanent und verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies gilt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch, soweit durch die Konsumtion eine begrenzte Angleichung von Professoren mit niedrigen und hohen Leistungsbezügen erfolgt. Es besteht kein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Besoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben wurde. Vielmehr liegt eine gewisse Nivellierung in der Konsequenz der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems.

Im Übrigen steht es den Bestandsprofessoren frei, seit dem 1. Januar 2013 und auch zukünftig - etwa durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen - Einfluss auf die Art und Höhe ihrer Leistungsbezüge zu nehmen. Leistungsbezüge sind nicht „in Stein gemeißelt“, sondern unterliegen vielfältigen Gestaltungs- und Verhandlungsmöglichkeiten. Dies zeigt nicht zuletzt das Beispiel des Klägers, der bei seiner Berufung neben dem - der Konsumtion unterliegenden - unbefristeten, dynamisierten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug einen nicht von der Konsumtion betroffen besonderen Leistungsbezug in Höhe von 400,00 EUR erhalten hat. Dieser ungekürzt erhaltene Leistungsbezug wurde ursprünglich für die Dauer von drei Jahren als befristeter, nicht dynamisierter und nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezug gewährt. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens des Präsidenten der Universität B. vom 16. September 2015 wird der Leistungsbezug ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet vergeben.

2. Als unterliegender Beteiligter trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

3. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher
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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 – 26 K 476/07 – für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil
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Tenor Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten str
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.