Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Juli 2016 - 1 L 1609/16.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Verfahrenswert wird auf 37.628,40 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle nach der Besoldungsgruppe A 15 (Referent(in) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr – BAAINBw) vorläufig nicht zu besetzen, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
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Die Antragstellerin hat das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt nicht den Schluss zu, dass die durch die Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung an einem rechtserheblichen Mangel leidet.
- 4
Zwar konnte die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund, also einen Grund für die besondere Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzersuchens, glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
- 5
Ein Anordnungsanspruch resultiert hier nicht aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG i.V.m. § 9 S.1 BBG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften geben der Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Besetzung der Beförderungsstellen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, wobei eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG - juris). Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, dürfen bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn Ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7/06 –, Rn. 17, juris).
- 6
Maßgebliche Grundlage für eine den dargestellten Anforderungen genügende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die Leistung der Kandidaten (zuletzt: BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70 – juris). Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen dabei aussagekräftig, d.h. insbesondere aktuell und hinreichend differenziert, sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. nur BVerwGE 140, 83 – Urt. v. 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 - juris).
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Das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf Einhaltung des Leistungsgrundsatzes vermittelt darüber hinaus nicht nur das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt, sondern auch darauf, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden – sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG m.w.N. - juris).
- 8
Die Kammer vermag die Entscheidung zur Nichtbeförderung der Antragstellerin in der hiesigen Bewerbungsrunde nach Maßgabe der genannten Kriterien nicht zu beanstanden.
- 9
Die Antragsgegnerin hat unter dem 25. August 2015 eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 (t) (BBesO A) für das Amt eines Referenten im Geschäftsbereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) ausgeschrieben. Auf die ausgeschriebene Stelle haben sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen noch insgesamt 11 weitere Beamte beworben.
- 10
Die daraufhin ergangene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
- 11
Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass eine unzuständige Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei, dass es zur Zustimmungserklärung der Personalvertretung kein Protokoll gebe und dass die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht in einer nachvollziehbaren Form festgehalten worden seien.
- 12
Die Antragsgegnerin hat zunächst die zuständige Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) beteiligt.
- 13
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 c) 2.Alt. des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) hat „die Dienststelle“ „die Gleichstellungsbeauftragte“ an der Entscheidung über eine Beförderung als beruflichen Aufstieg (§ 3 Nr. 3 BGleiG) zu beteiligen.
- 14
Bereits bei grammatikalischer Auslegung der Norm ist daher ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte derjenigen Dienststelle zu beteiligen ist, welche die mitbestimmungsauslösende Entscheidung konkret tätigt. Dies war bzgl. der hiesigen Personalentscheidung gerade nicht das BAAINBw, sondern das BAPersBw. Die demnach zuständige Gleichstellungsbeauftragte wurde ausweislich Bl. 161 f. d. Besetzungsvorgangs ordnungsgemäß beteiligt und hat gegen den Besetzungsvorgang keine Einwände erhoben. Eine darüber hinausgehende „Doppelbeteiligung“ auch der Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw wird durch den Gesetzgeber nicht verlangt.
- 15
Auch hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates des BAAINBw ergeben sich keine formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den dortigen Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ordnungsgemäß beteiligt. Dieser hat gegen die Personalmaßnahme keine Einwände erhoben (Bl. 177 f. d. Besetzungsvorgangs). Bereits aus dem verwendeten Formblatt (Bl. 179 d. Besetzungsvorgangs) ist ersichtlich, dass der zuständige Personalrat des BAAINBw seine Zustimmung erteilt hat. Der Absender steht unzweifelhaft fest. Eine wie auch immer geartete Mitteilungspflicht hinsichtlich des Protokollinhalts der entsprechenden Personalratsentscheidung (§ 41 BPersVG) ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesetz. Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG ist der Beschluss des Personalrates binnen einen Frist von 10 Arbeitstagen dem Leiter der Dienststelle bloß mitzuteilen, nachdem dieser den Personalrat von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG unterrichtet hat. Eine Begründungspflicht besteht gemäß § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG nur für den Fall, dass der zuständige Personalrat seine Zustimmung verweigert. Die Mitteilung der Zustimmung kann daher auch in formularmäßiger Form erfolgen, wie es hier zur Vereinfachung des Geschäftsgangs geschehen ist.
- 16
Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand, die Auswahlentscheidung sei nicht ausreichend begründet, nicht durch. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art, 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. So soll der unterlegene Bewerber im Wege der Akteneinsicht feststellen können, ob ein entsprechender Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung erfolgversprechend ist oder nicht (BVerfG, Beschluss v. 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 20, 21 juris).
- 17
Die Antragsgegnerin ist hier dementsprechend verfahren und hat ihre maßgeblichen Erwägungen in zwei Aktenvermerken vom 10. Februar 2016 (Bl. 144 ff. d. Besetzungsvorgangs) und vom 30. März 2016 (Bl. 155 ff. d. Besetzungsvorgangs) dergestalt festgehalten, dass der Antragstellerin eine entsprechende Überprüfung der Erfolgsaussichten des nun zu entscheidenden Antrags ohne Schwierigkeiten möglich war.
- 18
Die angegriffene Auswahlentscheidung hält darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.
- 19
Zwar hat das Gericht vorliegend Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits vor dem Eintritt in das eigentliche Auswahlverfahren aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden durfte, bei dem Beigeladenen handelt es sich jedoch im Ergebnis um den leistungsfähigeren Bewerber, so dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
- 20
Die Antragsgegnerin hat den Zugang zum ausgeschriebenen Amt dahingehend begrenzt, dass nur Bewerber zugelassen waren, welche die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung durch den Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik (ITE); Luft- und Raumfahrtwesen (LR) oder Kraftfahr- und Gerätewesen (KG) – bzw. den Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens oder die Anerkennung nach § 7 Nr. 2 a) der Bundeslaufbahnverordnung – BLV – erworben haben.
- 21
Eine derartige Beschränkung des zugelassenen Bewerberkreises begegnet zunächst keinen generellen Bedenken. Der Dienstherr kann den Zugang zur ausgeschriebenen Stelle durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen begrenzen. Ein derartiges Vorgehen liegt in seinem organisatorischen Ermessen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 16; BVerwG, Urteil v. 25. Februar 2010 – 2 C 22/09, Rn. 17; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 12 – juris).
- 22
Soweit es sich bei diesen zusätzlichen Kriterien um sog. konstitutive, also objektiv nachprüfbare, zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden (OVG NRW, Beschluss v. 11. Oktober 2013 – 1 B 586/13 und v. 08. Oktober 2010 – 1 B 930/10 – juris).
- 23
Da ein solches Vorgehen dazu führt, dass ein Teil der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bewerberauswahl der eigentlichen Auswahlentscheidung vorweggenommen wird, ist die Aufstellung konstitutiver Anforderungsprofile indes nur dann zulässig, wenn sie ihrerseits auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Erwägungen beruhen. Die Überprüfung der insoweit bestehenden Schranken der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 13 – juris).
- 24
Anforderungsprofile, welche die dargelegte Hürde nehmen, stellen keine unzulässige Erweiterung der durch § 17 BBG oder die BLV aufgestellten Laufbahnvoraussetzungen dar, sondern nehmen einen Teil der dem Dienstherrn zunächst im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG vorweg (OVG NRW, Beschluss v. 24. März 2016 – 1 B 176/16 Rn. 12 ff. – juris).
- 25
Vorliegend handelt es sich zunächst um echte konstitutive Anforderungen im o.g. Sinne und nicht nur um allgemeine, beschreibende bzw. deklaratorische Anforderungsprofile, welche die dienstlichen Beurteilung der einzelnen Bewerber für die Auswahlentscheidung nicht obsolet werden lassen, sondern bei „im wesentlichen gleicher“ dienstlicher Beurteilung als weiteres leistungsbezogenes Hilfskriterium herangezogen werden können (vgl. hierzu: OVG RP, Beschluss v. 06. Februar 2012 – 10 B 11334/11 –, Rn. 9, juris). Dies zeigt sich bereits daran, dass die Antragsgegnerin im hiesigen Auswahlverfahren die Antragstellerin schon wegen der Nichterfüllung des Qualifikationserfordernisses „Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes“ aus der weiteren Besetzungsentscheidung heraus nahm und nicht weiter berücksichtigte (Bl. 144 d. Besetzungsvorgangs). Auch spricht die Ausschreibung vom 25. August 2015 diesbezüglich ausdrücklich von „Qualifikationserfordernissen“ (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs).
- 26
Die Antragsgegnerin hat durch das konstitutive Anforderungsprofil letztlich einen neuen, von der dienstlichen Beurteilung abgekoppelten Maßstab eingeführt, um die Leistungen der Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu ermitteln. Erst wenn es in einem zweiten Schritt ggf. darum geht, eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt es ergänzend auf die dienstlichen Beurteilung an (vgl. auch: VG München, Beschluss v. 28. Januar 2014 – M 5 E 13.5500 –, Rn. 20 m.w.N., juris).
- 27
Die Antragsgegnerin konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass das aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil auf sachgemäßen Erwägungen beruht und insoweit dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundsatz der Bestenauslese genügt.
- 28
Soweit hierzu in der Antragserwiderung vom 22. Juni 2016 vorgetragen wurde, der ausgeschriebene Dienstposten sei durch die Organisationsgrundlagen der Antragsgegnerin von vornherein nur der Laufbahngruppe des technischen Verwaltungsdienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV zugeordnet, sind der Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso der ausgeschriebene Dienstposten nicht auch durch die Laufbahngruppe der Antragstellerin, des naturwissenschaftlichen Dienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BLV (vgl. Bl. 91 der Personalgrundakte), wahrgenommen werden kann.
- 29
Das BAAINBw ist als Zentralbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zuständig für die Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr. Das Amt fungiert dabei als Schnittstelle des Ministeriums zur (Rüstungs-)Industrie, wobei in einem gewissen Umfang auch eigene Entwicklungsarbeit betrieben wird (vgl. die behördliche Eigendarstellung auf der Internetpräsenz http://www.baainbw.de/).
- 30
Die konkret ausgeschriebene Stelle als Referent/-in in der Abteilung Q (Qualität/Logistik), Gruppe Qualitätssicherung (Q2) – Grundsatzangelegenheiten Qualitätssicherung; nationale/internationale Zusammenarbeit; Auditierung von Auftragnehmern; SASPF und übergreifende IT-/DV- Angelegenheiten der Gruppe Q2 –, weist ihrem Profil nach auf eine koordinierende und überwachende Referentenstelle hin, die fachlich an der Schnittstelle der Ingenieur- zu den Betriebswissenschaften anzusiedeln ist. Dies verdichtet sich in der Stellenausschreibung vom 25. August 2016 (Bl. 13 d. Besetzungsvorgangs) dahingehend, dass fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement gefordert und Kenntnisse der Aufgaben des Güteprüfdienstes der Bundeswehr sowie eine Befähigung zum Qualitätsauditor gewünscht werden.
- 31
Gerade auf dieses Anforderungsprofil ist auch das interdisziplinäre Studium der Wirtschaftsinformatik ausgerichtet, wie es die Antragstellerin erfolgreich absolviert hat und aufgrund dessen sie der Laufbahngruppe des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen ist. Die in diesem Studium vermittelten Inhalte aus den klassischen Disziplinen der Betriebswirtschaftslehre und der Informatik dürften daher grundsätzlich auch auf der ausgeschriebenen Stelle mit gutem Erfolg eingesetzt werden können. Ein starres Festhalten an der Zugangsbeschränkung der Zugehörigkeit zum höheren technischen Verwaltungsdienst würde insoweit zu einer mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Impermeabilität artverwandter Laufbahnen innerhalb des höheren Dienstes der Antragsgegnerin führen.
- 32
Soweit durch die Antragstellerin hierzu ergänzend vorgetragen wurde, dass sich die Antragsgegnerin offenkundig selbst nicht an das von ihr aufgestellte Anforderungsprofil gehalten habe, da mit Herrn ORR M. ein Beamter, der wie die Antragstellerin, nicht dem höheren technischen Dienst zuzuordnen sei, im weiteren Bewerbungsverfahren berücksichtigt wurde, handelt es sich offenkundig um ein Versehen, da der Bewerber M. in seiner Bewerbung vom 18. September 2015 (Bl. 48 d. Besetzungsvorgangs) die wohl fehlerhafte bzw. unvollständige Amtsbezeichnung „Oberregierungsrat“ verwendete, während er inhaltlich selbst ausführte, dass er am 1. März 2007 den Wechsel in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes – technischer Dienst vollzogen habe (Bl. 49 d. Besetzungsvorgangs). Beim Bewerber M. dürfte es sich daher ebenfalls um einen „Technischen Oberregierungsrat“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV handeln. Die im dortigen Briefkopf gewählte Amtsbezeichnung „ORR“ wurde im nachfolgenden Bewerbungsverfahren formell fehlerhaft übernommen und nicht korrigiert.
- 33
Diese Frage bedarf indes nicht der endgültigen Beantwortung, da die Antragstellerin auch bei einer gedachten weiteren Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren nicht befördert worden wäre, denn der Beigeladene bliebe auch im direkten Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der leistungsstärkere Bewerber im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Februar 2009 – 2 A 7/06, Rn. 24; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 – Rn. 6 – juris). Erforderlich wäre insoweit die wenigstens theoretische Möglichkeit, dass die Auswahl der Antragstellerin bei einem hypothetisch zu wiederholenden Auswahlverfahren offen ist (BVerfG a.a.O; Nichtannahmebeschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 12 m.w.N. - juris).
- 34
Dies ist hier nicht der Fall.
- 35
Die Antragstellerin erreichte in ihrer letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 04. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „2“ (übertrifft die Anforderungen überwiegend), während der Beigeladene in seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 01. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „1“ (übertrifft die Anforderungen in erheblichem Umfang) erreichte.
- 36
Bereits hieraus ergibt sich unmittelbar, dass es sich bei dem Beigeladenen um den leistungsstärkeren Bewerber handelt, der auch bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auszuwählen wäre. Einer Einzelexegese der jeweiligen Beurteilungen bzw. eines Rückgriffs auf sonstige leistungsbezogene Hilfskriterien, wie sie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016 (Bl. 77 d.A.) unter 1.1 zahlreich vorgetragen wurden, bedurfte es daher nicht. Die insoweit vertretene Rechtsansicht der Antragstellerin, wonach es gegebenenfalls auf die Beurteilungsnote der letzten dienstlichen Beurteilung nicht ankomme (S.11 der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016, Bl. 77 der Akte), vermag die Kammer in diesem Kontext nicht zu überzeugen. Eine dem Grundsatz der Bestenauslese genügende Auswahlentscheidung hat – nochmals – ausschließlich auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen, wobei zunächst die Gesamtnote ausschlaggebend ist. Erst bei gleicher Gesamtnote ist der Dienstherr gehalten, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten (sog. Einzelexegese) und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Kriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Erst wenn auch diese Einzelexegese keinen Leistungsunterschied zwischen den Bewerbern zu begründen vermag, kann der Dienstherr ergänzend auf leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen, § 33 Abs. 1 BLV (vgl. auch: BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14, Rn. 35 – juris).
- 37
Um derartige leistungsbezogene Hilfskriterien handelt es sich im Übrigen auch bei den antragstellerseitig erwähnten Zertifikaten (Bl. 4 der Antragserwiderung vom 16. Juli 2016, Bl. 67 d.A.), wobei ihr Vortrag, mit Ausnahme eines einzigen Zertifikats, nämlich desjenigen für die Teilnahme am Lehrgang „modernes Verwaltungsmanagement – betriebswirtschaftliches Denken“, sei kein einziges durch die Antragstellerin eingereichtes Zertifikat von der Antragsgegnerin zur Personalakte genommen worden, ungeachtet dessen nicht durch die Kammer nachvollzogen werden kann. Im zweiten Band der Personalakte der Antragstellerin lassen sich unter dem Register „Aus- und Fortbildung“ sämtliche Teilnahmebestätigungen beginnend mit dem Jahr 2010 einsehen.
- 38
Die Antragstellerin vermag auch mit ihrem Vortrag, dass der Beigeladene das zwingende Ausschreibungskriterium der Gleichstellungskompetenz nicht erfülle, keine andere Entscheidung zu begründen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Stellenausschreibung (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs) handelt es sich dabei nämlich nur um ein „erwünschtes“ Kriterium, also gerade nicht um eine konstitutive Anforderung. Gleiches gilt hinsichtlich des „nur“ gewünschten Kriteriums der Kenntnis des Güteprüfdienstes der Bundeswehr, sodass eine Einzelfallprüfung hier entbehrlich ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die konstitutive Anforderung „fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement“. Aus der Bewerbung des Beigeladenen ist ersichtlich, dass dieser nahezu im gesamten Verlauf seiner Dienstzeit Projekte größeren Umfangs betreut hat. Hierzu ist beispielsweise die entwicklungstechnische Betreuung des Führungsinformationssystems EIFEL (Elektronisches Informations- und Führungssystem für die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe), des Führungsinformationssystems HEROS -3 (ehem. Führungsinformationssystem des Heeres) und die Betreuung des Führungs- und Waffeneinsatzsystems der Heeresfliegertruppe zu nennen. Zuletzt war der Beigeladene als Referent mit dem Projektmanagement diverser IT – Vorhaben, u.a. dem Projekt IT – Ausstattung I des Deutsch – Niederländischen Korps betraut (vgl. Bl. 124/125 d. Besetzungsvorgangs). Davon, dass mit diesen Tätigkeiten ein erheblicher Erfahrungsschatz im Bereich des Qualitätsmanagements aufgebaut werden konnte, war die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Besetzungsentscheidung augenscheinlich überzeugt. Die insoweit bestehende Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin vermag das Gericht dabei in Gänze nachzuvollziehen.
- 39
Die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ab Februar 2016 (vgl. Bl. 144 ff. des Besetzungsvorgangs) auch noch hinreichend aktuell.
- 40
Diese Frage ist bundesrechtlich in § 20 Abs. 1 BBG geregelt, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Zwar hat das BVerwG hierzu entschieden, dass der Ablauf von 1 1/2 Jahren seit der letzten Beurteilung bereits zu lange sein kann, dies gilt jedoch nur für den Einzelfall, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag in erheblichem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15, Rn. 23 - juris), was hier nicht der Fall war.
- 41
Zwar haben insoweit sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene im Beurteilungszeitraum wechselnde Aufgaben wahrgenommen, was sich aus Ziff. 6 der jeweiligen Beurteilungen ergibt, dabei handelte es sich jedoch nicht um andere Aufgaben in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, sondern um im Wesentlichen gleiche Aufgaben innerhalb derselben Behörde.
- 42
Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand dahingehend nicht durch, dass sie als einzige weibliche Bewerberin bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung vorrangig habe berücksichtigt werden müssen.
- 43
Ein Berufen auf Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung im Sinne der §§ 8 BGleiG; 9 S. 2 BBG ist der Antragstellerin bereits deshalb abgeschnitten, weil sie nicht die gleiche Eignung, Leistung und Befähigung wie der Beigeladene aufweist (vgl. BA S. 10). Insoweit geht die Antragstellerin auch richtigerweise davon aus, dass es sich insoweit nur um ein nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt, dass bei ansonsten leistungsgleichen Bewerbern gegebenenfalls den Ausschlag zu Gunsten einer weiblichen Bewerberin geben kann. Im Kontext der Bestenauslese gelangt dieses Hilfskriterium indes nicht zur Anwendung, § 9 S. 1 BBG, was sich auch nochmals eindeutig aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergibt.
- 44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
- 45
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 15) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstellen sowie Dienstposten, die mit Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes besetzbar sind und für deren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mittel benötigt werden, unabhängig davon, ob die Beschäftigung aus für Stellen und Planstellen bereitgestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln finanziert wird; - 2.
Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen, Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie Ebenen mit Führungspositionen einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter; - 3.
beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppierungen, Höherreihungen sowie Übertragungen höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze; - 4.
Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender, Richterinnen und Richter sowie Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; - 5.
Dienststellen: - a)
Bundesgerichte, - b)
Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte sowie - c)
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes;
- 6.
Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein; - 7.
Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ein; - 8.
Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; - 9.
unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht mindestens zwei Personen beträgt; - 10.
Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.
(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung
- 1.
über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen unmittelbar und individuell berühren, oder - 2.
über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für weitere Personen, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats berechtigt sind.
(3) Werden die den Ausschließungsgrund begründenden Umstände erst während der Sitzung bekannt, tritt ein Ersatzmitglied nach § 33 Absatz 1 Satz 2 nur ein, wenn es auf die Ladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats hin unverzüglich an der Sitzung teilnehmen kann.
(4) Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung oder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied mitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung die Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Nichtigkeit des Beschlusses berührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienststelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats durchgeführt hat, nicht.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder - b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein Vorbereitungsdienst oder - b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
der Abschluss einer Realschule oder - b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder - c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder - d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder - b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder - c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder - b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder - b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder - c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder - b)
ein gleichwertiger Abschluss und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder - b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder - c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst, - 2.
der technische Verwaltungsdienst, - 3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst, - 4.
der naturwissenschaftliche Dienst, - 5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst, - 6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst, - 7.
der sportwissenschaftliche Dienst und - 8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst, - 2.
der technische Verwaltungsdienst, - 3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst, - 4.
der naturwissenschaftliche Dienst, - 5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst, - 6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst, - 7.
der sportwissenschaftliche Dienst und - 8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist, - 2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und - 3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
- 1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, - 2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, - 3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder - 4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen
- 1.
bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen, - 2.
bei der Einstellung, - 3.
beim beruflichen Aufstieg, - 4.
bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie - 5.
bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
- 1.
die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Auszubildenden sowie von Richterinnen und Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richterinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben; - 2.
den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.
(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(1) Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen
- 1.
bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen, - 2.
bei der Einstellung, - 3.
beim beruflichen Aufstieg, - 4.
bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie - 5.
bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
- 1.
die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Auszubildenden sowie von Richterinnen und Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richterinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben; - 2.
den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.
(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Ausschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes zu hören ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.