Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 L 6429/17.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2017:0613.7L6429.17.00
published on 13/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 L 6429/17.TR
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.589,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin, die als Sozialamtfrau im Dienst des Antragsgegners steht, begehrt die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für eine Sozialamtsrätin.

2

Ihr Antrag, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besetzungsverfahrens um das Amt der Sozialamtsrätin/ des Sozialamtsrats bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes die Stelle nicht mit den Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.

4

Die Antragstellerin kann sich vorliegend zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen. Ihr würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 – 10 B 11626/16 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 28. Mai 2015 -1 L 1523/15.TR -).

5

Sie hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die seitens des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.

6

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände gegen das beim Antragsgegner praktizierte Beförderungsauswahlverfahren greifen nicht durch. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – bzw. § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – ist nicht verletzt. Danach hat jeder Deutsche ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hiermit korreliert der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Um eine Durchsetzung der genannten Rechte sicherzustellen, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris m. w. N.). Liegt eine Verletzung des Bewerberanspruchs vor, kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.

7

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erfolgte nach dem Grundsatz der Bestenauslese und somit unter Beachtung des oben erwähnten Leistungsprinzips. Diesem zufolge sind bei der zu treffenden Beförderungsbewerberauswahl vorrangig die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 B 10942/11 –, juris). Diese müssen aktuell und hinreichend differenziert sein sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83). Bei deren Vergleich ist zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend. Ist dieses bei mehreren Bewerbern gleichlautend, so hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle oder, falls ein solches nicht existiert, auf die allgemeinen Anforderungen des zu vergebenden Amtes anhand weiterer leistungsbezogener Qualifikationsmerkmale zu treffen. Welchen Gesichtspunkten er dabei besondere Bedeutung beimisst, liegt in seinem Ermessen (VG Trier, Urteil vom 29. November 2011 – 1 K 1131/11.TR – m. w. N., juris). Dabei kann der Dienstherr Erkenntnisse für die von ihm zu treffende Eignungsprognose gewinnen, indem er die Einzelfeststellungen, die in den letzten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Bewerber zu den maßgeblichen Leistungsmerkmalen getroffen wurden, einander gegenüberstellt. Daneben kann er auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität oder Leistungsentwicklung auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, BVerwGE 118, 370; OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 B 10807/07 –, juris).

8

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Entscheidung über die Vergabe von zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 allein auf Grundlage der aktuellen Regelbeurteilungen vorgenommen, nach welchen der Beigeladene zu 1) Platz 1 sowie der Beigeladene zu 2) Platz 2 unter 9 Bewerbern belegten, während die Antragstellerin als Drittplatzierte aus dem Leistungsvergleich hervorging. Diese Entscheidung beruht auf einem zulässigen Beurteilungssystem (I.), fehlerfreien dienstlichen Beurteilungen (II.) und einer dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Auswahlentscheidung (III.).

9

I. Den Leistungsvorsprung der Beigeladenen ermittelte der Antragsgegner anhand eines in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 02.06.2016 (Az. 2000-1-71; „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug“-,juris, JBl. 2016, S. 71- BeurteilungsVV-) vorgesehenen Systems, in welchem die Gesamtbeurteilung auf einer Gesamtwürdigung mehrere Einzelmerkmale beruht, welche ihrerseits mittels eines Ankreuzsystems nach verschiedenen Ausprägungsgraden (von „nicht ausgeprägt“ bis „herausragend ausgeprägt“) bewertet werden. Als Orientierungshilfe zur Ermittlung der Gesamtnote dient eine Berechnung, bei welcher jedem Ausprägungsgrad ein Punktwert von null bis acht zugeordnet wird, wobei null dem Ausprägungsgrad „nicht ausgeprägt“ und acht dem Ausprägungsgrad „herausragend ausgeprägt“ entspricht (vgl. zu Vorstehendem Ziffer 6.7 BeurteilungsVV). Der Prozentwert, der sich bei einer Gegenüberstellung der erreichten Punktzahl zu der maximalen Punktzahl ergibt, wird gemäß Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV einer Gesamtnote zugeordnet. Diese Gesamtnote wird nach einem Punktesystem von 0 („Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen nicht“) bis 18 Punkten („Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen in ganz besonderem Maße und zeigt stets besonders herausragende Leistungen“) festgelegt.

10

Dieses Ankreuzsystem trat an die Stelle des zuvor in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 04.06.2007 (Az. 2000-1-34; „Dienstliche Beurteilung“-juris, JBl. 2007, S. 279, JBl. 2012, S. 456) vorgesehenen Systems von Verbalbewertungen, die in einer Gesamtbeurteilung einer Notenskala von 1 Punkt („hervorragend“) bis 6 Punkten („entspricht nicht den Anforderungen“) zugeordnet wurden.

11

Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des neuen Regelungssystems treffen, denn dessen Einführung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Form und in welcher Weise er dienstliche Beurteilungen in seinem Dienstbereich gestaltet. Rechtliche Vorgaben werden ihm dabei durch den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Absatz 2 GG sowie gegebenenfalls durch die Beamtengesetze und Laufbahnverordnungen gemacht. Solange er sich an diese gesetzlichen Vorgaben hält, ist er in der weiteren Gestaltung des Beurteilungswesens weitgehend frei (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 13 L 2308/13 –, juris).

12

Dementsprechend bestehen gegen die Einführung eines Ankreuzsystems wie dem vorliegenden keine rechtlichen Einwände, wenn die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. In diesem Fall muss der Dienstherr erst auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63; VG Koblenz, Urteil vom 08. April 2016 – 5 K 101/16.KO -). Ebenfalls zulässig ist ein auf einem solchen Ankreuzsystem basierendes Punktesystem, sofern diesem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (VG Trier, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 1 L 459/12.TR –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 07. Juni 2011 – 1 L 459/11.NW –, juris; OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2003 –2 A 11406/03.OVG -).

13

Diese Voraussetzungen erfüllt das in der BeurteilungsVV vorgesehene Beurteilungssystem, bei dem die gemäß vorstehend erläutertem Verfahren ermittelte Punktzahl als Orientierungshilfe bei der zur Bildung der Gesamtnote erforderlichen Gesamtwürdigung dient. Sowohl die bei Bewertung der Einzelmerkmale, als auch die bei Festlegung der Gesamtnote verwendete Notenskala wird in der BeurteilungsVV hinreichend textlich definiert. Die den Ausprägungsmerkmalen zugeordneten Punktezahlen bilden die Leistung des Beamten ab, ohne dass es hierbei zu Verzerrungen in der Gewichtung kommt.

14

Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist die mit der Einführung des neuen Beurteilungssystems einhergehende Herabsenkung des allgemeinen Notenniveaus im Statusamt A 11 in der Laufbahn des Sozialdienstes. Da der Dienstherr auch befugt ist, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern, kann dies bei den neu zu erstellenden Beurteilungen zu strengeren oder milderen Maßstäben bei der Vergabe von Gesamtnoten führen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das neue Beurteilungssystem in sich kohärent ist und bei zulässiger Vergleichsgruppenbildung innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe den Grundsatz der Bestenauslese und ggf. weitere gesetzliche Anforderungen beachtet. (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 13 L 2308/13 –, juris).

15

Diesen Anforderungen genügt das in der BeurteilungsVV umfassend geregelte und in sich widerspruchsfreie Beurteilungssystem. Insbesondere wird durch die Bezifferung des durchschnittlichen Leistungsstandes auf 8 Punkte in Ziffer 7.1 der BeurteilungsVV ein gleichmäßiger Beurteilungsmaßstab festgelegt.

16

Auch die vom Antragsgegner zum Zwecke des Vergleichs der nach altem und neuem Beurteilungssystem erzielten Note verwendete Tabelle ist nach vorstehenden Grundsätzen nicht zu beanstanden. Die von der Gleichsetzung des bisherigen tatsächlichen durchschnittlichen Leistungsstandes mit dem in Ziffer 7.1 BeurteilungsVV festgelegten normalen durchschnittlichen Leistungsstand von 8 Punkten ausgehende Einordnung der bisherigen Note in die neue Notenskala ist plausibel und unterfällt dem Beurteilungsermessen des Dienstherrn. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle lediglich die Feststellung ermöglicht, welcher Note in der neuen Notenskala die in der letzten Beurteilung vergebene Vornote eines Beamten entsprechen würde. Demgegenüber dient die Tabelle nicht dazu, die bisherige Note nach einer „Umrechnung“ in das neue System fortzuschreiben.

17

II. Die auf der Grundlage dieses neuen Beurteilungssystems erstellten aktuellen Beurteilungen durfte der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zu Grunde legen. Die von der Antragstellerin im Hinblick auf die Beurteilungen vorgebrachten Rügen gehen in der Sache fehl.

18

Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz –OVG RP- ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung eines Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris, m. w. N.).

19

Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris; vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16 –, juris).

20

Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt. Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus (zu Vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris).

21

Hiervon ausgehend bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der aktuellen Regelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung. Es ist der Antragstellerin nicht gelungen, offensichtliche Fehler in der eigenen Beurteilung oder den Beurteilungen der Beigeladenen glaubhaft zu machen, deren Korrektur sich bei einer Wiederholung des Vorgangs zu ihren Gunsten auswirken würde. Weder ist ersichtlich, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auf einem unterschiedlichen Maßstab beruhen (1.), noch kann die Antragstellerin sich auf eine mangelnde Plausibilisierung der Beurteilungen berufen (2.). Schließlich weist die Beurteilung der Antragstellerin keine offensichtlichen Fehler auf (3.).

22

1.Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihrer aktuellen Bewertung ein anderer Maßstab zugrunde liegt als den Bewertungen der Beigeladenen.

23

Allein aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1), welcher in der vorherigen Beurteilung mit der gleichen Note wie die Antragstellerin beurteilt wurde (2.1), nun mit der Note A 11.12 eine Notenstufe besser bewertet wird als diese (A 11.11), und der Beigeladene zu 2), welcher in der vorigen Beurteilung schlechter bewertet wurde als die Antragstellerin (2.2), nunmehr mit der Note A 11.11 die gleiche Gesamtnote erreicht hat, lässt sich nicht herleiten, dass bei der Erstellung der aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. Wie vom Antragsgegner ausgeführt, liegt es näher, dass die im Verhältnis zur Antragstellerin bessere Bewertung der Beigeladenen auf einer Leistungssteigerung der Beigeladenen beruht. Maßgeblich ist insoweit, dass die aktuelle Beurteilung nicht einer Überleitung der vorherigen Beurteilung in das neue System dient, sondern ausweislich Ziffer 6.1 der BeurteilungsVV auf einer eigenständigen Beurteilung der Leistungen im Beurteilungszeitraum beruht. Ein „Automatismus“ im Sinne einer Fortschreibung des einmal erzielten Beurteilungsergebnisses eines Beamten ist einem sachlich zutreffend angewandten Beurteilungsverfahren wesensfremd (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris). Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einigen Beurteilten eine Leistungssteigerung eintritt, während andere ihr Leistungsniveau beibehalten oder sich verschlechtern.

24

Anhaltspunkte für eine Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe folgen auch nicht aus dem Umstand, dass die Beigeladenen nunmehr mit 12 (Beigeladener zu 1) bzw. 11 Punkten (Beigeladener zu 2) bewertete werden, obwohl die in den vorigen Beurteilungen der Beigeladenen enthaltenen Noten von 2.1 (Beigeladener zu 1) und 2.2 (Beigeladener zu 2) gemäß der vom Antragsgegner vorgelegten Tabelle im neuen Beurteilungssystem lediglich Noten von 9 (Beigeladener zu 1) bzw. 8 Punkten (Beigeladener zu 2) entsprechen würden. Diesbezüglich ist ebenfalls ausschlaggebend, dass die vorgenannte Tabelle nicht einer Umrechnung der bisherigen Noten zum Zwecke der Fortschreibung in das neue System dient, sondern lediglich einen Anhaltspunkt darstellt, wie die bisherigen Leistungen in dem neuen Notensystem einzuordnen wären. Wie der Antragsgegner zutreffend erläutert hat, entbindet diese Tabelle den Beurteiler nicht von der Vornahme einer neuen Beurteilung der im aktuellen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Dabei ist ungeachtet der sich aus der Tabelle ergebenden Note zu beurteilen, wie die Leistungen des Beamten im Verhältnis zum normalen, bei 8 Punkten liegenden Leistungsstand, zu bewerten sind.

25

Sofern die Antragstellerin ihren Überlegungen statt des Beurteilungsmaßstabes aus Ziffer 7.1 der BeurteilungsVV die Note zugrunde legt, die sich unter Anwendung der vom Antragsgegner verwendeten Tabelle bei einer reinen Umrechnung der bisherigen Note in das neue System ergäbe und hiervon ausgehend eine Leistungssteigerung für nicht nachvollziehbar hält, verkennt sie darüber hinaus, dass ein Grundsatz, wonach eine Regelbeurteilung aus einer Anlassbeurteilung zu entwickeln ist, nicht existiert (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris). Dies macht auch Ziffer 2.4 der BeurteilungsVV deutlich, welche gerade keine Fortschreibung der Anlassbeurteilung erfordert, sondern lediglich regelt, dass im Falle einer Überschneidung der Beurteilungszeiträume die der Anlassbeurteilung zugrundeliegenden Leistungen bei Erstellung der Regelbeurteilung mit einzubeziehen sind.

26

Vor diesem Hintergrund kann das Argument der Antragstellerin, eine derartige Leistungssteigerung des Beigeladenen zu 1) sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beurteilungszeitraum der aktuellen Regelbeurteilung (01. Juli 2014- 30. Juni 2016) sich mit dem der vorhergehenden Anlassbeurteilung (09. März 2011- 16. Dezember 2014) überschneide, ebenfalls nicht überzeugen. Zum einen führt diese Überschneidung nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zu der Notwendigkeit, die Note der Anlassbeurteilung fortzuschreiben. Zum anderen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem Zeitraum von über 18 Monaten (17. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2016) d.h. dem auf den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung folgenden Zeitraum, Leistungssteigerungen eintreten können. Selbst wenn man ausgehend von Ziffer 3.1.3 der BeurteilungsVV eine Manifestation der Leistungssteigerung über einen Zeitraum von einem Jahr fordert, wäre die Leistungssteigerung angesichts des Zeitraums von mehr als 18 Monaten möglich. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris).

27

Auch hinsichtlich der Leistungssteigerung des Beigeladenen zu 2) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese tatsächlich nicht eingetreten ist, sondern auf der Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe beruht. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beurteilungszeitraum der vorhergehenden Beurteilung über drei Jahre vor dem der jetzigen Beurteilung liegt. In einem derart langen Zeitraum ist eine Leistungssteigerung nicht ungewöhnlich.

28

2. Der darüber hinaus erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigeladenen zu 1) und 2) seien nicht plausibel, trifft ebenfalls nicht zu. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich aus sich heraus nachvollziehbar (a.). Eine darüber hinaus gehende besondere Plausibilisierung war nicht erforderlich (b.).

29

a. Um die Gesamtwertung inhaltlich nachvollziehen zu können, reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass die Einzelbewertungen die Gesamtbewertung in dem Sinne „tragen“, dass sie sich aus ihnen schlüssig, d.h. auch für Dritte nachvollziehbar, ergibt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2/06 –, juris; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris). Erst wenn der unterlegene Bewerber substantiiert Tatsachen vorträgt, welche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Beurteilungen begründen, muss die Erläuterung eines allgemein gehaltenen Werturteils im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. August 2008 -2 A 11028/08.OVG -).

30

Diesen Anforderungen genügen die Beurteilungen der Beigeladenen. Die Ermittlung der Gesamtbewertung der Leistung ist insofern transparent und nachvollziehbar, als die BeurteilungsVV genaue Vorgaben macht, anhand welcher Maßstäbe diese vorzunehmen ist (vgl. VG Trier, Beschluss vom 24.Mai 2012 -1 L 459/12.TR -). So bestimmt Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV, dass die Gesamtbeurteilung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Als Orientierungshilfe wird in Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV eine konkrete Vorgehensweise beschrieben. Soweit diese Orientierungshilfe beachtet wird, ist eine nähere Begründung der Gesamtnote überflüssig, denn mit dieser Regelung hat der Antragsgegner bereits eine antizipierte, typisierende Begründung erstellt, anhand derer sowohl die Beamten als auch Dritte die Bildung der Gesamtnote nachvollziehen können. Dementsprechend hat der Antragsgegner in Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV eine Begründung nur für den Fall angeordnet, dass von der Orientierungshilfe abgewichen wird.

31

Die Gesamtnote des Beigeladenen zu 1) entspricht der vorstehend beschriebenen Orientierungshilfe, denn er hat gemäß Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV 71,5 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht (286 von 400 Punkten). Dieser Prozentwert ist einer Gesamtnote von A 11.12 zugeordnet.

32

Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) ist der Antragsgegner von der in Ziffer 6.7 BeurteilungsVV geregelten Orientierungshilfe abgewichen. Die vom Beigeladenen zu 2) erreichten Bewertungen in den Einzelnoten entsprechen einer Summe von 343 Punkten. Setzt man diese zu der maximalen Punktzahl von 480 ins Verhältnis, ergibt sich ein Prozentwert von 71,5, welcher nach der BeurteilungsVV einer Gesamtnote von 12 Punkten entspräche. Tatsächlich wurde der Beigeladene zu 2) lediglich mit einer Gesamtnote von 11 Punkten bewertet. Entgegen Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV hat der Antragsgegner dies nicht näher begründet.

33

Dennoch vermag dies den Einwand der fehlenden Plausibilisierung der Antragstellerin nicht zu begründen. Angesichts der Regelung in Ziffer 6.7 BeurteilungsVV bleibt die Bewertung des Beigeladenen zu 2) insofern nachvollziehbar, als der Antragsgegner in seiner Gesamtwürdigung erkennbar zu dem Ergebnis kam, die Leistungen des Beigeladenen zu 2) seien in der Gesamtheit etwas geringer zu bewerten, als von der Orientierungshilfe vorgesehen. Darauf, dass der Grund hierfür wegen des Fehlens der in Ziffer 6.7 für diesen Fall vorgesehenen Begründung nicht ersichtlich ist, kann die Antragstellerin sich nicht berufen. Es ist nicht erkennbar, dass eine Wiederholung des Beurteilungsvorgangs unter Ergänzung der Begründung sich zu ihren Gunsten auswirken könnte. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Korrektur dieser aus ihrer Sicht vorteilhaften Absenkung zu ihren Gunsten ausschlüge.

34

b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurften die Regelbeurteilungen der Beigeladenen auch nicht ausnahmsweise von vornherein einer besonderen Plausibilisierung. Weder die Leistungssteigerung der Beigeladenen zu 1) und 2), noch der Umstand, dass die aktuellen Regelbeurteilungen erstmals nach dem neuen Beurteilungssystem erstellt wurden, vermögen ein über die vorstehenden Anforderungen hinausgehendes Plausibilisierungserfordernis zu begründen.

35

Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach welchem eine Notenanhebung, die auf der Grundlage eines relativ kurzen Zeitraums erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (OVG RP, Beschluss vom 02. Juli 2014 – 10 B 10320/14 –, juris) findet vorliegend keine Anwendung. Die Argumentation des OVG RP zur Herleitung dieses Grundsatzes aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

36

Eine unmittelbare Anwendung des vorgenannten Grundsatzes verbietet sich bereits deshalb, weil der vorliegende Fall sich erheblich von dem unterscheidet, den das OVG RP im o.g. Beschluss gewürdigt hat.

37

Zum einen liegt dem Verfahren des OVG RP eine Beurteilungsvorschrift zugrunde, nach welcher eine Leistungssteigerung erst dann zu einer neuen Anlassbeurteilung berechtigt, wenn sie sich über einen Zeitraum von 2 Jahren manifestiert hat. Hieraus leitete das OVG RP ab, dass eine in einem kürzeren Beurteilungszeitraum eintretende Leistungssteigerung einer besonderen Begründung bedürfe. Diese Erwägung lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht heranziehen, denn die BeurteilungsVV enthält keine vergleichbare Regelung. Insbesondere Ziffer 3.1.3 der BeurteilungsVV postuliert mit Blick auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung infolge einer wesentlichen Veränderung der Beurteilungsgrundlagen kein solches Erfordernis.

38

Zum anderen leitete das OVG RP das besondere Plausibilisierungserfordernis aus dem Umstand ab, dass der Beigeladene in der streitgegenständlichen Beurteilung erstmals nach seiner Beförderung in ein neues Statusamt beurteilt wurde. In einer solchen Situation ist ein Leistungssprung besonders zu begründen, da eine höhere Gesamtnote in einer nach der Beförderung erstmals erstellten Beurteilung von dem Grundsatz abweicht, dass nach einer Beförderung gleichbleibende Leistungen grundsätzlich dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt mit einer schlechteren Note schließt. Diese Argumentation greift vorliegend ebenfalls nicht ein, denn die Beigeladenen wurden in den aktuellen Beurteilungen nicht erstmals nach einer Beförderung in ein neues Statusamt beurteilt. Schon die vorgegangenen Beurteilungen betrafen das Statusamt A 11.

39

Darüber hinaus weist der vorliegende Sachverhalt keine vergleichbaren Besonderheiten auf, welche eine besondere Plausibilisierung erforderlich machen würden. Ausgangspunkt kann insofern – wie auch in der Rechtsprechung des OVG- nur der Grundsatz sein, dass die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Werturteile derart nachvollziehbar sein müssen, dass der Beamte beurteilen kann, ob er gegen ein Werturteil, sei es in der eigenen Beurteilung oder derjenigen eines Konkurrenten, mit Aussicht auf Erfolg vorgehen kann. Nur wenn dies ohne eine nähere Plausibilisierung nicht möglich ist, folgt aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Beurteilten sowie der Konkurrenten ein besonderes Begründungserfordernis.

40

Der Antragstellerin ist es jedoch auch ohne eine nähere Plausibilisierung möglich, zu beurteilen, ob die Geltendmachung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs Erfolg verspricht. Die in den Beurteilungen der Beigeladenen durch Ankreuzen eines Ausprägungsgrades getroffenen Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale entsprechen gemäß Ziffer 6.2 der BeurteilungsVV Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamten. Die Antragstellerin kann insofern jede Einzelbewertung dahingehend überprüfen, ob sie in ihren Augen mit der tatsächlichen Leistung des Beurteilten übereinstimmt. Sofern sie dies verneint, steht es ihr offen, substantiiert vorzutragen, inwiefern die Leistungen nicht der Bewertung entsprechen und dadurch eine nähere Begründung des Antragsgegners herbeizuführen. Ein derart substantiierter Vortrag ist seitens der Antragstellerin jedoch nicht erfolgt.

41

Auch der Umstand, dass es sich bei den aktuellen Regelbeurteilungen um die ersten nach dem Systemwechsel erstellten Beurteilungen handelt, macht eine zusätzliche Plausibilisierung nicht erforderlich. Der Systemwechsel schränkt die Möglichkeit der Antragstellerin, Einwände gegen die Beurteilungen der Beigeladenen vorzubringen, nicht ein, sondern macht lediglich einen gedanklichen Zwischenschritt erforderlich. Möchte die Antragstellerin ermitteln, ob die Beigeladenen im Vergleich zur vorigen Beurteilung einen Leistungssprung vollzogen haben, muss sie zunächst anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Tabelle feststellen, wie die Noten in den vorausgehenden Beurteilungen im neuen System einzuordnen wären. Eine Einschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt hieraus nicht, denn sofern die Antragstellerin einen auf diese Weise ermittelten Leistungssprung für unzutreffend hält, hat sie die Möglichkeit, eine nähere Plausibilisierung herbeizuführen, indem sie substantiiert darlegt, in welchen Einzelmerkmalen die Bewertung aus ihrer Sicht zu hoch angesetzt ist. Der pauschale Einwand der Antragstellerin, es sei nicht nachvollziehbar, ob die aktuellen Beurteilungen überhaupt eine Leistungsfeststellung enthielten, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus.

42

Hingegen gebietet es die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, dass der Antragsgegner die aktuellen Noten durch eine nähere Begründung zu den bisherigen in Beziehung setzt. Soweit die Argumentation der Antragstellerin hierauf abzielt, verkennt sie, dass die aktuelle Beurteilung keine bloße Fortschreibung der bisherigen Note, sondern eine selbstständige Beurteilung enthält.

43

3. Des Weiteren liegen auch bezüglich der Beurteilung der Antragstellerin keine offensichtlichen Fehler vor. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich unter Punkt III. der Beurteilung („Verwendung im Beurteilungszeitraum“) erwähnt, dass die Antragstellerin als Vorsitzende des örtlichen Personalrats ab dem 07. August 2015 bis zum Beurteilungsstichtag am 01. Juli 2016 (d.h. circa 11 Monate) zu 100 Prozent freigestellt war, denn eine fiktive Fortschreibung war nicht erforderlich. Die von der Antragstellerin vor der Freistellung über einen Zeitraum von circa 2 Jahren und sechs Monaten (29. Januar 2013 bis zum 06. August 2015) erbrachten Leistungen können repräsentativ für den ganzen Beurteilungszeitraum herangezogen werden, denn sie vermitteln ein ausreichendes Bild vom Leistungsstand der Antragstellerin. Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass eine fiktive Fortschreibung für die darauffolgenden elf Monate zu einer Leistungssteigerung um eine Notenstufe geführt hätte.

44

III. Schließlich genügt die auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie ist an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Antragstellerin und der Beigeladenen orientiert.

45

Dass der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1) für die erste der beiden Beförderungsstellen auswählte, ist im Hinblick auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen zu 1) nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese, dem aufgrund der aktuellen Beurteilungen in der Gesamtbeurteilung am besten bewerteten Bewerber bei der Auswahlentscheidung den Vorrang einzuräumen.

46

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin wahrt auch die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 2) die sich aus dem Grundsatz der Bestenauslese ergebenden Anforderungen. Bei gleicher Gesamtnote fällt die Bewertung der einzelnen Leistungs-und Befähigungsmerkmale beim Beigeladenen zu 2) besser aus. Nach den vorgelegten Unterlagen erzielte die Antragstellerin in den Einzelmerkmalen 12-mal den Ausprägungsgrad „besonders stark“ und 28-mal den Ausprägungsgrad „stark“. Gemäß dem Punktesystem des Antragsgegners (Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV) ergibt dies eine Summe von 262 Punkten. Der Beigeladene zu 2) erreichte –wenn man die Bewertung des Führungsverhaltens unberücksichtigt lässt- in 2 Einzelmerkmalen den Ausprägungsgrad „außergewöhnlich“, in 34 Einzelmerkmalen den Ausprägungsgrad „besonders stark“ sowie in 14 Einzelmerkmalen den Ausprägungsgrad „stark“. Dies ergibt rechnerisch eine Summe von 288 Punkten statt, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, 283 Punkten. Ungeachtet dieser geringfügigen Abweichung des Antragsgegners von der tatsächlichen Summe erreichte der Beigeladene zu 2) somit jedenfalls eine höhere Summe als die Antragstellerin.

47

Diese Summe durfte der Antragsgegner der Ermittlung eines Leistungsvorsprungs zugrunde legen, ohne dass es – wie von der Antragstellerin vorgetragen - erforderlich gewesen wäre, auf die Vorbeurteilungen zurück zu greifen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners steht vielmehr im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach welcher der Dienstherr bei gleicher Gesamtnote gehalten ist, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten (vgl. VG Trier, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 L 1680/16.TR –, juris) und dabei Differenzierungen in der Bewertung zur Kenntnis zu nehmen, bevor ein Rückgriff auf leistungsbezogene Hilfskriterien erfolgt (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Juli 2016 – 1 L 1609/16.TR –, juris). Erst wenn eine inhaltliche Auswertung der Einzelaussagen nicht zu einer Entscheidung über die Beförderung führt, sind ältere Beurteilungen heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 02.September 2015 -2 B 107656/15.OVG -).

48

Vorliegend konnten die aktuellen Beurteilungen nur durch eine umfassende Bewertung aller Einzelmerkmale ausgeschöpft werden, denn eine Gewichtung einzelner Merkmale war nicht möglich. Insofern hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass eine Differenzierung anhand der Schwierigkeit der wahrgenommenen Dienstposten aufgrund der je nach Aufgabenbereich, Haftart, Straflänge etc. unterschiedlichen Schwerpunkte und Organisationsanforderungen nicht möglich sei. Auch hat die Antragstellerin diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung nahelegen würden.

49

Die sodann vom Antragsgegner vorgenommene Auswertung der Einzelmerkmale durch Bildung der Summe der in den Ausprägungsgraden erreichten Punkte begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Erst indem der Antragsgegner dergestalt sämtliche Einzelmerkmale berücksichtigt, schöpft er das Informationspotential der aktuellen Beurteilungen umfassend aus und wird so den vorgenannten Anforderungen gerecht.

50

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine andere rechtliche Würdigung auch nicht aus dem von ihr zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg – VGH BW - (VGH BW, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 S 2241/16 –, juris), in welchem der VGH BW den Rückgriff auf das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen zur Begründung eines Beurteilungsvorsprungs bei gleicher Gesamtnote für unzulässig erklärt. Die vom VGH BW vorgenommene Argumentation trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Vorgehensweise des Antragsgegners stellt weder eine unzulässige Umgehung der in der Gesamtnote enthaltenen Würdigung dar, noch führt sie zu einer unzulässigen Fiktion eines Leistungsvorsprungs.

51

Die in der Gesamtnote enthaltene Würdigung wurde beim Vergleich der Gesamtnoten hinreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Differenzierung anhand der Gesamtnote war aufgrund des Leistungsgleichstands nicht möglich. Ist der Aussagegehalt der Gesamtnote dergestalt erschöpft, stellt die umfassende Auswertung aller Einzelmerkmale keine Umgehung der in der Gesamtnote enthaltenen Würdigung dar. Vielmehr entspricht es dem Leistungsgrundsatz, durch völlige Ausschöpfung des Informationsgehalts der aktuellen Beurteilung einen vorschnellen Rückgriff auf Vorbeurteilungen und Hilfskriterien zu vermeiden (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Juli 2016 – 1 L 1609/16.TR –, juris).

52

Gerade um eine solche Auswertung der Einzelmerkmale zu vereinfachen, werden in Ankreuzsystemen wie dem vorliegenden einheitliche Bewertungsformulare verwendet. Ein solches Beförderungssystem, dass bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht aber nach ständiger Rechtsprechung mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz im Einklang, sofern der Dienstherr – wie hier geschehen- das Informationspotential der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, juris; vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12 –, juris).

53

Der bei der Auswertung der Einzelmerkmale ermittelte Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 2) beruht insofern nicht auf einer Fiktion, sondern auf seinen in den Einzelmerkmalen besseren Leistungen. Die Bildung der Summe aus den in den verschiedenen Einzelmerkmalen erlangten Punktezahlen ist ein zulässiges Mittel zum Vergleich der Leistungen, denn die erreichten Punkte bilden (im Gegensatz zu dem im Verfahren vor dem VGH gebildeten arithmetischen Mittel) unmittelbar ab, welche Bewerber in den Einzelbewertungen höhere Leistungen erbracht haben.

54

IV. Bleibt der Antrag somit ohne Erfolg, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

55

V. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 12) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. – juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/03/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelad
published on 23/01/2017 00:00

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published on 29/08/2016 00:00

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published on 14/07/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Befö
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.