Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2016 - 1 B 176/16
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der erstinstanzlich gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle eines Referatsleiters/einer Referatsleiterin Informationstechnik und Betrieb (Besoldungsgruppe A 13h/A 14 oder vergleichbare Entgeltgruppe 14) am Dienstort L. nicht mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen sowie die ausgeschriebene Stelle eines Referenten/einer Referentin im Aufgabengebiet Informationstechnik mit den Schwerpunkten IT-Betrieb sowie IT-Sicherheit (Besoldungsgruppe A 13h/A 14 oder vergleichbare Entgeltgruppe 13) am Dienstort L. oder C. nicht mit dem Beigeladenen zu 1. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist nicht begründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand zur vorläufigen Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in der Form der sog. Sicherungsanordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert.
6Die Antragstellerin hat im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandeten, die Besetzung der beiden streitbefangenen Stellen mit den Beigeladenen betreffenden Auswahlentscheidungen vom 26. Februar 2015 zu ihrem Nachteil rechtswidrig wären. Ihr Vorbringen führt unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschwerdebegründung nicht zu einer Verletzung ihres durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Insbesondere trifft ihre Auffassung, die Antragsgegnerin habe das Bewerberfeld nicht durch das Anforderungsprofil auf Absolventen eines Universitätsstudiums beschränken dürfen, nicht zu.
7Will der Dienstherr ein Amt einer bestimmten Laufbahn – wie hier – mit Beamten, für welche sich dieses Amt als ein Amt einer höheren Laufbahn darstellt, besetzen, so ist er bei seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 74.10 –, BVerwGE 144, 186 = NVwZ 2013, 80 = juris, Rn. 18.
9Dieser gewährleistet – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die Kriterien der Bestenauslese am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
10Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007– 2 BvR 1972/07 –, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8, und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, BVerwGE 122, 147 = NVwZ 2005, 457 = juris, Rn. 11 f., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – , BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 = juris, Rn. 13 f.
11Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Einstellung in die begehrte Laufbahn; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2010– 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746 = juris, Rn. 11, und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 12.
13Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens darf der Dienstherr den Kreis potentieller Bewerber durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen einengen. Eine solche Einengung liegt grundsätzlich in seinem organisatorischen Ermessen.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 = NJW 2010, 3592 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 1 B 1245/12 –, juris, Rn. 10.
15Soweit es sich bei diesen einengenden Kriterien um sogenannte konstitutive, also um objektiv nachprüfbare, zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerberfeld ausscheiden.
16Vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2013– 1 B 586/13 –, juris, Rn. 13, und vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26.
17Weil ein solches vorzeitiges Ausscheiden aus dem Kreis der Bewerber einen Teil der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bewerberauswahl vorwegnimmt, ist die Aufstellung dies bezweckender Anforderungsprofile nur zulässig, wenn sie ihrerseits auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Erwägungen beruhen.
18Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2010– 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746 = juris,Rn. 12 f., vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 15 ff., und vom 20. September 2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 33 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2012 – 1 B 1557/11 –, juris, Rn. 10.
19Bei Einstellungen und bei einem Wechsel in eine andere Laufbahn ist die für die Bestenauslese erforderliche Eignungsprognose grundsätzlich nicht nur auf die zu besetzende Stelle, sondern im Hinblick auf den Grundsatz vielseitiger Einsetzbarkeit der Beamten auf die gesamte Laufbahn zu beziehen, das heißt grundsätzlich auf die Gesamtheit der dieser zugeordneten Ämter.
20Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG (Stand: Februar 2016), BBG 2009 § 9, Rn. 15; zum Bezug der Eignungsprognose zu den Ämtern einer Laufbahn auch Urteil des Senats vom 23. April 2009 – 1 A 1263/07 –, juris, Rn. 47.
21Anforderungsprofile, die diese Voraussetzungen erfüllen, stellen keine unzulässige Erweiterung der durch § 17 BBG oder die Bundeslaufbahnverordnung aufgestellten Laufbahnvoraussetzungen dar, sondern sie nehmen einen Teil der dem Dienstherrn zunächst im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung zur Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorweg.
22Vgl. Beschluss des Senats vom 18. Januar 2013– 1 B 1245/12 –, juris, Rn. 16.
23Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin als konstitutives Merkmal von Bewerbern für die streitbefangenen Stellen im höheren Dienst des Zollkriminalamts (ZKA) ein abgeschlossenes Universitätsstudium verlangt. Hierfür hat sie mit ihrem vertiefenden Vortrag im Beschwerdeverfahren noch hinreichende sachliche Gründe vorgebracht, die einer Überprüfung durch den Senat anhand des Maßstabs der Bestenauslese standhalten.
24Die Antragsgegnerin führt zunächst aus, das ZKA unterhalte aufgrund technischer Besonderheiten des Zollfahndungsdienstes und aufgrund von Sicherheitsanforderungen eine eigene IT-Abteilung, von der die Entwicklung und Bereitstellung sowie teilweise der Betrieb von Fachverfahren und speziellen Einsatzsystemen des Zollfahndungsdienstes gewährleistet werde. Zu ihren weiteren Aufgaben gehöre u.a. die Entwicklung einer IT-Strategie für das ZKA und das operative IT-Sicherheitsmanagement. Die IT-Abteilung erarbeite in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Fachbereich sowohl die fachlichen Anforderungen als auch deren informationstechnische Umsetzung. Dazu müssten die Mitarbeiter der IT-Abteilung neben ihrer Kompetenz im Bereich der Informationstechnik auch über Fachkompetenz in anderen Bereichen verfügen. Eine solche in zweifacher Hinsicht erforderliche Kompetenz sei bei Beschäftigten im höheren Dienst besonders wichtig, da diese im ZKA die „Kommunikationsbrücke“ zwischen dem Fachbereich und dem IT-Bereich darstellten und bei jeder Entscheidung die Auswirkungen in beiden Bereichen berücksichtigen müssten. Vor diesem Hintergrund erfordere eine Tätigkeit in der IT-Abteilung des ZKA ein anspruchsvolles interdisziplinäres Arbeiten, weil es immer wieder erforderlich sei, sich eigenständig in neue technische und fachliche Fragestellungen einzuarbeiten. Darüber hinaus erforderten insbesondere die Bereiche der IT-Strategie und des IT-Sicherheitsmanagements ein konzeptionelles Vorgehen, das weniger anwendungsbezogen als eher wissenschaftlich ausgerichtet sei. Überdies eröffne die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des ZKA eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten auch außerhalb des IT-Bereichs, was eine hohe Verwendungsbreite erforderlich mache.
25Diese Ausführungen zu den fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen sind nachvollziehbar und werden von der Antragstellerin auch nicht infrage gestellt. Gestützt wird der Vortrag der Antragsgegnerin insoweit durch den Text der Ausschreibung, wonach die Fähigkeit zu konzeptioneller Arbeit und Koordination komplexer Vorhaben und Projekte einschließlich mehrjähriger Erfahrungen in Methoden des Projektmanagements vorausgesetzt wird. Auch das aus den Anforderungen der Laufbahn resultierende Erfordernis einer hohen Verwendungsbreite ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung beispielhaft angeführten Karriereverläufe nachvollziehbar und wird von der Antragstellerin ebenfalls nicht bestritten.
26Die Antragstellerin wendet sich aber gegen die in dem streitigen Anforderungsmerkmal zum Ausdruck kommende Einschätzung der Antragsgegnerin, ein Fachhochschulstudium vermittle nicht in gleicher Weise wie ein Universitätsstudium eine hohe Verwendungsbreite und die Fähigkeit, sich punktuell und im Selbststudium zu Themen außerhalb des eigenen Fachbereichs fortzubilden, konzeptionell und interdisziplinär zu arbeiten sowie Sachverhalte zu abstrahieren. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin habe sie in den vergangenen Jahren bei und in Folge der Einführung des Studiengangs Verwaltungsinformatik (namentlich bei der Erstellung von schriftlichen und mündlichen Auswahltests, mit der Teilnahme am Auswahlverfahren und mit der Ernennung zur Ausbildungsbeauftragten) sowie in dem Projekt SITE, dessen Gegenstand die Umstrukturierung der IT-Abteilung gewesen sei, eingesetzt, was ihre – der Antragstellerin – Fähigkeiten zur kurzfristigen selbstständigen Einarbeitung in neue Sachgebiete und zu fächerübergreifender Kooperation sowie ihre Verwendungsbreite belege. Das greift nicht durch. Denn die– hier zu prüfende – Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals hängt nicht davon ab, ob ein Bewerber seiner (grundsätzlich unmaßgeblichen) Selbsteinschätzung nach die Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllen kann, obwohl er das Anforderungsmerkmal nicht erfüllt.
27Aber auch, wenn die Antragstellerin die genannten individuellen Verwendungen beispielhaft als Beleg für ihre Auffassung anführen sollte, Fachhochschulabsolventen verfügten ebenso wie Universitätsabsolventen über die Fähigkeit zu interdisziplinärer Zusammenarbeit und zu selbstständiger Einarbeitung in neue Sachgebiete, führte dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, ob der Antragstellerin die nach ihrem Vortrag mit diesen Verwendungen belegten Fähigkeiten gerade in den von ihr absolvierten Fachhochschulstudiengängen (Ingenieurwesen, Diplomstudiengang Elektrotechnik, sowie Ingenieurwesen, Masterstudiengang Information Engineering) vermittelt wurden, oder ob sie nicht vielmehr etwa wesentlich auf ihre schon im Jahr 2003 begonnenen Lehrtätigkeiten zurückzuführen oder aber Ausdruck einer allgemein hohen Begabung sind, für die ihr Lebenslauf beachtliche Anhaltspunkte liefert. Zum anderen würde die Antragstellerin damit die streitige Auffassung der Antragsgegnerin über die Bedeutung eines Universitätsstudiums für die Besetzung der streitigen Stellen lediglich mit einem einzelnen Gegenbeispiel infrage stellen. Ein solches vermag diese Auffassung aber nicht durchgreifend zu erschüttern. Denn auch die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Angleichung von Fachhochschul- und Universitätsstudiengängen insbesondere infolge des Bologna-Prozesses hat offenkundig nicht dazu geführt, dass es keine Unterschiede zwischen diesen Hochschulformen mehr gäbe. Auch der Umstand, dass nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) BBG mindestens ein mit einem Master abgeschlossenes „Hochschulstudium“ als Bildungsvoraussetzung für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes zu fordern ist und von dieser Vorgabe auch ein entsprechendes Fachhochschulstudium erfasst wird, vermag die Annahme einer vollständigen Nivellierung der Unterschiede nicht zu tragen, weil es sich hierbei ausweislich des Wortlauts der Norm nur um eine Mindestvoraussetzung handelt.
28Vielmehr bestehen diese Unterschiede im Kern weiterhin in der primär wissenschaftlichen Ausrichtung von Universitätsstudiengängen einerseits, während Fachhochschulstudiengänge stärker anwendungsbezogen ausgerichtet sind. Bestätigt wird dies etwa durch die auch von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angeführten Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Die Universitäten dienen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HG NRW der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer), und sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Die Fachhochschulen bereiten demgegenüber auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern, (nur) durch anwendungsbezogene Lehre und Studium vor (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HG NRW). An dieser unterschiedlichen Ausrichtung ändert der von der Antragstellerin ins Feld geführte Umstand nichts, dass nach § 67 Abs. 4 Satz 3 HG NRW eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium nicht zulässig ist.
29Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Unterschiede in den Ausbildungsinhalten erscheint der Schluss der Antragsgegnerin nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Fähigkeit zu konzeptionellem und interdisziplinärem Arbeiten und zur eigenständigen Erarbeitung neuer, fachfremder Themen an einer Universität eher vermittelt wird als an einer Fachhochschule. Wenn die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen demgegenüber vorträgt, es existiere insofern „kein relevanter Unterschied“, der die Einengung des Anforderungsprofils rechtfertige, setzt sie damit lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der – insoweit grundsätzlich maßgeblichen – Einschätzung der Antragsgegnerin, ohne hinreichende Gründe dafür vorzutragen, dass ihre Ansicht vorzuziehen wäre.
30Die Rechtmäßigkeit des streitigen Anforderungsmerkmals begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen durchgreifenden Bedenken. Der Umstand, dass nach den von dem früheren Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Internet veröffentlichten und von der Antragstellerin vorgelegten „Allgemeinen Informationen“ ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Master) in einem Studiengang mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes als Voraussetzung für eine Bewerbung um eine Einstellung in den höheren Dienst ausreicht und dass Gleiches für das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) gilt (vgl. https://www.itzbund.de/DE/BerufKarriere/AllgemeineInformationen/ allgemeineinformationen_node.html, abgerufen am 23. März 2016), in dem das ZIVIT zum 1. Januar 2016 aufgegangen ist, lässt keinen Gleichheitsverstoß erkennen. Zwar trifft es zu, dass sowohl das ZIVIT als auch das ZKA und das ITZBund zum Ressortbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten bzw. gehören. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung jedoch Unterschiede zwischen einer Tätigkeit im ITZBund (ehemals ZIVIT) einerseits und in der IT-Abteilung des ZKA andererseits dargelegt, die die hier gerügte Ungleichbehandlung durch das insoweit engere Anforderungsmerkmal rechtfertigen.
31Bei dem ITZBund handelt es sich danach um einen reinen IT-Dienstleister, dessen Tätigkeit auf die Unterstützung verschiedener Verwaltungsressorts beschränkt ist. An ihn würden klare fachliche Vorgaben herangetragen, für die dann eine ausschließlich technische Umsetzung zu erarbeiten sei. Diese Dienstleistungsorientierung des ITZBund führe dazu, dass die Auftraggeber fachliche Vorgaben zunächst selbst erarbeiten und in die Begrifflichkeiten der Informationstechnik übersetzen müssten, um sodann in diesen Begrifflichkeiten mit dem ITZBund zu kommunizieren. Dieses übernehme die fachlichen Vorgaben lediglich. Das ITZBund arbeite demgemäß ausschließlich konzentriert auf den Bereich der Informationstechnik. Dafür seien hochspezialisierte Experten erforderlich, was sich auch an der Existenz sogenannter Expertenpfade zeige, die es im ZKA nicht gebe. Diese umfassten Dienstposten im höheren Verwaltungsdienst, die hoch spezialisierte Experten in einem eng umgrenzten Themenbereich ohne Führungsverantwortung erforderten.
32Mit diesem Vorbringen ist der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht plausibilisiert, dass Beamte im höheren Dienst im ITZBund wesentlich spezialisierter arbeiteten als im ZKA, nachvollziehbar entkräftet. Denn von einer derart hohen, plausibel begründeten Spezialisierung ist die Arbeit in der IT-Abteilung des ZKA gerade nicht geprägt, wie sich ohne Weiteres aus deren oben bereits näher dargelegter Aufgabe und Arbeitsweise ergibt. Angesichts der thematischen Konzentration einer Tätigkeit im ITZBund auf den Bereich der Informationstechnik ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes im ZKA sei eine höhere Verwendungsbreite erforderlich als für jene im ITZBund. Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht es der Antragstellerin, bei der Besetzung von Stellen diesen jeweils spezifischen Anforderungen Rechnung zu tragen
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich demzufolge keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
34Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG und unter Berücksichtigung des nur vorläufigen Charakters der mit dem vorliegenden Eilverfahren begehrten Sicherung nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehenden Stellen im Kalenderjahr 2015 jeweils zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen; da die Antragstellerin ihren Antrag auf beide Stellen erstreckt hat, für die jeweils eine eigenständige Auswahlentscheidung getroffen wurde, sind die Beträge zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG).
35Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder - b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein Vorbereitungsdienst oder - b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
der Abschluss einer Realschule oder - b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder - c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder - d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder - b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder - c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder - b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder - b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder - c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1.
als Bildungsvoraussetzung - a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder - b)
ein gleichwertiger Abschluss und
- 2.
als sonstige Voraussetzung - a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder - b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder - c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.