Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0825.1K661.15.TR.0A
published on 25/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante sozialpflegerische Versorgung in Form einer 24-Stunden-Assistenz.

2

Die am ... geborene Klägerin steht seit 2007, zuletzt als Richterin am Amtsgericht ... in Teilzeitbeschäftigung (50 v.H.), im Dienst des beklagten Landes. Sie ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Seit ihrer Jugend leidet sie an einer spinalen Muskelatrophie und einer Spina bifida (Neuralrohrfehlbildung), aufgrund derer ihr seit 1993 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. sowie die Merkzeichen G, aG, B und H zuerkannt wurden. Die gesetzliche Pflegeversicherung hat sie, erstmalig aktenkundig durch bestandskräftigen Bescheid vom 24. Februar 2004, der Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch – SGB XI – zugeordnet. Zwischen Januar 2012 und Juli 2014 nahm die Klägerin neben ihrer richterlichen Tätigkeit das Amt der Behindertenbeauftragten der beigeladenen Stadt wahr.

3

Aufgrund ihrer Erkrankung hat die Klägerin einen 24-Stunden-Assistenzbedarf. Dieser wird durch die Selbsthilfevereinigung C. e.V. erbracht und umfasst Unterstützungsleistungen sowohl im häuslichen als auch im dienstlichen Bereich. Monatlich wurden im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 jeweils 730,5 Assistenzstunden von hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeitern geleistet. Die Kosten hierfür betrugen, einschließlich sogenannter Regiekosten, jeweils 11.916,77 € monatlich.

4

Für ausschließlich berufsbezogene Tätigkeiten gewährte das Landesamt für Jugend, Versorgung und Soziales Rheinland-Pfalz im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Arbeitsassistenz in Höhe von 720,00 €. Rechtsgrundlage dieser Erstattung war § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch – SGB IX – i.V.m. § 33 Abs. 1 und 3 SGB IX und § 25 Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeverordnungSchwbAV (Leistungen in besonderen Lebenslagen). Die Leistungen waren als persönliches Budget (§ 102 Abs. 7 SGB IX i.V.m. § 17 SGB IX) ausgestaltet und beinhalteten nach Angaben der Klägerin eine reduzierte Pauschale für eine zwei- bis dreistündige berufliche Tätigkeit pro Tag. Ein weiterer Betrag in Höhe von monatlich 775,00 € wurde durch die gesetzliche Pflegeversicherung der Klägerin erstattet. Hierbei handelte es sich um den gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI um die Hälfte reduzierten Maximalbetrag für Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege von Bedürftigen der Pflegestufe III (§ 36 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB XI). Die Leistungen der Arbeitsassistenz und die erstatteten Pflegesachleistungen wurden durch die zuständigen Leistungsträger jeweils unmittelbar mit dem Leistungserbringer abgerechnet. Zwischen den Beteiligten ist die Pflicht zur Tragung der verbleibenden monatlichen Kosten in Höhe von jeweils 10.421,77 € streitig.

5

In der Vergangenheit, nach Angaben der Klägerin seit Beginn ihres Studiums, wurde – zeitweise nach Abzug von Beihilfeleistungen des Beklagten – der jeweils verbleibende Betrag in Höhen zwischen 7.500,00 € und 10.000,00 € durch die beigeladene Stadt als örtliche Trägerin der Sozialhilfe auf Grundlage des Sechsten und Siebten Kapitels des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch – SGB XII – erbracht (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege). Dies erfolgte jeweils unter Anrechnung des einzusetzenden Einkommens der Klägerin. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde das auf die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 87 SGB XII anzurechnende Einkommen auf 80,50 € monatlich (Oktober 2013 bis Dezember 2013, Änderungsbescheid der Beigeladenen vom 12. Dezember 2013) bzw. 67,92 € monatlich (Januar 2014 und Februar 2014, Bescheid der Beigeladenen vom 17. Dezember 2013) festgesetzt. Beide Bescheide wurden – teilweise nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – bestandskräftig. Eine Anrechnung des Vermögens der Klägerin gemäß § 90 SGB XII hat nach Aktenlage jedenfalls seit dem Jahr 2009 nicht stattgefunden.

6

Am 29. November 2013 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Gewährung von Beihilfe für Leistungen der 24-Stunden-Assistenz im Monat Oktober 2013 unter Einreichung einer Rechnung des C. e.V. in Höhe von 10.421,77 € (nachfolgend: Antrag 1). Identische Anträge gingen bei dem Beklagten am 30. Januar 2014 betreffend Leistungen der 24-Stunden-Assistenz in den Monaten November 2013 und Dezember 2013 (nachfolgend: Antrag 2) sowie am 9. April 2014 betreffend Leistungen der 24-Stunden-Assistenz in den Monaten Januar 2014 und Februar 2014 (nachfolgend: Antrag 3) ein.

7

Durch Bescheid vom 3. Dezember 2013 (nachfolgend: Bescheid 1) gewährte der Beklagte der Klägerin für den Monat Oktober 2013 auf Grundlage von § 36 Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 Beihilfenverordnung Rheinland Pfalz – BVO – Beihilfen in Höhe von 1.316,50 €. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

8

Höchstwert gemäß § 36 Abs. 1 BVO für Aufwendungen der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI
und der häuslichen Betreuung gemäß § 124 SGB XI für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

gekürzt gemäß § 35 Abs. 4 BVO auf die wertmäßig gleiche Höhe der hälftigen Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI

Zwischensumme allgemeine Beihilfe

1.550,00 €


- 775,00 €

775,00 €

Angemessene Aufwendungen für eine Berufspflegekraft gemäß dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2009 (MinBl. 2009, 167)

zum Höchstbemessungssatz der angemessenen Aufwendungen in der Pflegestufe III (75 %) wegen besonderen Pflegebedarfs gemäß § 36 Abs. 2 BVO

abzüglich des Höchstwerts gemäß § 36 Abs. 1 BVO

Zwischensumme (besonderer Pflegebedarf vor Abzug Eigenanteil)

abzüglich des Eigenanteils nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BVO
          - Bezüge der Klägerin
          - Verminderungsbetrag nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BVO a.E.
          - zum Bemessungssatz einer beihilfeberechtigten Person ohne Angehörige (10%)

Zwischensumme (Eigenanteil beim besonderen Pflegebedarf)

Zwischensumme (besonderer Pflegebedarf nach Abzug Eigenanteil)

gekürzt gemäß § 35 Abs. 4 BVO auf die wertmäßig gleiche Höhe der hälftigen Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI (bzw. gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO)

Zwischensumme besonderer Pflegebedarf

Gesamtsumme

3.645,38 €

2.734,04 €

- 1.550,00 €

1.184,04 €

2.010,40 €
-1.000,00 €



101,04 €

1.083,00 €

- 541,50 €

541,50 €

1.316,50 €

9

Ein rechnerisch identischer Bescheid des Beklagten erging am 30. Januar 2014 (nachfolgend: Bescheid 2). Durch ihn wurden der Klägerin Beihilfen in Höhe von jeweils 1.316,50 € für die Monate November 2013 und Dezember 2013 gewährt (Gesamtbeihilfe: 2.633,00 €). Für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 erließ der Beklagte am 10. April 2014 einen Bewilligungsbescheid mit unwesentlich abweichender Beihilfengewährung (nachfolgend: Bescheid 3). Durch ihn wurden der Klägerin monatliche Beihilfen in Höhe von jeweils 1.315,30 € (Gesamtbeihilfe: 2.631,00 €) bewilligt. Grund für die geringfügig niedrigere Beihilfe war die mit Wirkung zum 1. Januar 2014 um 1% angehobene Besoldung der Klägerin, die zu einem etwas höheren Eigenanteil nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BVO geführt hatte.

10

Die Klägerin legte gegen die Bewilligungsbescheide mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bescheid 1), 11. Februar 2014 (Bescheid 2) und 16. April 2014 (Bescheid 3) jeweils Widerspruch ein, mit denen sie eine vollumfängliche Kostenerstattung für ihre ambulante sozialpflegerische Versorgung verfolgte. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10. Aus diesem gehe hervor, dass der Dienstherr dafür Sorge zu tragen habe, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch in Lebenslagen sichergestellt sei, die einen erhöhten Bedarf begründen würden. Dies sei bei ihr der Fall. Bislang seien die nach Abzug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und des Integrationsamts verbleibenden Kosten durch die Beigeladene auf Grundlage des Sechsten und Siebten Kapitels SGB XII erbracht worden. Dies führe zu einer Anrechnung ihres Einkommens sowie ihres Vermögens oberhalb der Schongrenzen. Diese Bestreitung der Pflegekosten aus ihrer Regelalimentation sei mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessener Besoldung (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG) und richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.

11

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bat der Beklagte das für das Beihilferecht zuständige Ministerium der Finanzen um eine Stellungnahme, weil das Verfahren grundsätzliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage aufweise, ob das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die ambulante Pflege Anwendung zu finden habe. Nach Vorlage und Prüfung weiterer Unterlagen stellte das Ministerium am 17. April 2014 fest, dass in den monatlichen Rechnungen des C. e.V. auch Einzelposten ausgewiesen seien, die dem Grunde nach Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI darstellen würden. Diese seien unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und im Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen. Eine weitergehende Beihilfegewährung für die Assistenzleistungen sei ausgeschlossen, da diese insoweit schon dem Grunde nach keine pflegebedingten Aufwendungen im Sinne des § 36 Abs. 1 BVO seien. Auch der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheide aus.

12

Diese Einzelfallentscheidung des Ministeriums der Finanzen wurde der Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 22. April 2014 mitgeteilt. Durch Korrekturbescheide vom 22. April 2014 (zu Bescheid 1 und 2) und vom 6. Juni 2014 (zu Bescheid 3) wurde die Beihilfe wie folgt neu festgesetzt:

13

Oktober 2013 (Bescheid 1)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe


1.316,50 €
595,60 €
1.912,15 €

November 2013 (Bescheid 2)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe


1.316,50 €
728,49 €
2.044,99 €

Dezember 2013 (Bescheid 2)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe


1.316,50 €
708,73 €
2.025,23 €

Januar 2014 (Bescheid 3)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe


1.315,50 €
878,04 €
2.391,54 €

Februar 2014 (Bescheid 3)
bisher gewährte Beihilfe
aufgrund der Einzelfallentscheidung zusätzlich gewährte Beihilfe
Gesamtbeihilfe


1.315,50 €
603,41 €
1.918,91 €

14

Die Klägerin hielt im Folgenden weiter an ihrer Rechtsauffassung fest und ihre Widersprüche – soweit ihnen nicht durch die Korrekturbescheide vom 22. April 2014 und 6. Juni 2014 teilweise abgeholfen worden war – aufrecht.

15

Während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens leitete die Beigeladene durch Bescheid vom 10. Juni 2014 den Beihilfeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Zur Begründung wies die Beigeladene darauf hin, dass durch sie im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII an die Klägerin erbracht worden seien. Zugleich habe diese einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Beihilfe. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012, wonach der Dienstherr verpflichtet sei, die amtsangemessene Alimentation auch in Zeiten des erhöhten Bedarfs sicherzustellen. Dieser Anspruch werde nunmehr auf die Beigeladene übergeleitet. Es werde auf den bisherigen Schriftverkehr Bezug genommen. Die schriftliche Anzeige bewirke den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht werde. Die Überleitung werde aufgrund des Nachrangprinzips in § 2 SGB XII vollzogen; Gründe für eine anderslautende Ermessensentscheidung seien nicht ersichtlich.

16

Die Überleitungsanzeige wurde der Klägerin und dem Beklagten bekanntgegeben und in der Folgezeit bestandskräftig. Verfahrensrechtliche Anpassungen des Widerspruchsverfahrens (Beteiligtenwechsel, Hinzuziehung der Beigeladenen oder Antragsänderung mit dem Ziel der Zahlung an die Beigeladene) wurden nicht vorgenommen. Jedenfalls ab dem 1. September 2014 trat die beigeladene Stadt jedoch auf nicht erkennbarer Rechtsgrundlage als Bevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf (vgl. Vollmacht Bl. V/39 d. VA).

17

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015, der an die Klägerin, vertreten durch die Beigeladene, adressiert war und dieser am 3. Februar 2015 zugestellt wurde, wurden die Widersprüche – soweit ihnen nicht bereits abgeholfen worden war – als unbegründet zurückgewiesen.

18

Am 3. März 2015 hat die Klägerin in eigenem Namen Klage erhoben, mit der sie die Zahlung weitergehender Beihilfe an sich selbst, hilfsweise an die Beigeladene begehrt. Sie beantragte zunächst schriftsätzlich, „unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 13.12.2013, 11.02.2014 und 16.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2015 der Klägerin die Beihilfe in voller Höhe der beantragten Leistungen zu gewähren“ (vgl. Bl. 1). Die angefochtenen Bescheide waren der Klage nicht beigefügt; lediglich der Widerspruchsbescheid wurde dem Gericht am 4. März 2015 durch die spätere Beigeladene offenbar im Auftrag der Klägerin übermittelt.

19

Die Kammer hat durch gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) nach der Überleitung der Ansprüche auf die Beigeladene während des Widerspruchsverfahrens geäußert.

20

Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. August 2015 Stellung genommen. Sie erachtet sich als klagebefugt.

21

Die Überleitung der Beihilfeansprüche durch die Beigeladene durch Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 sei nichtig. Beihilfeansprüche eines Beamten oder Richters seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts höchstpersönlicher Natur. Diese könnten nicht übertragen werden; auch eine Aufrechnung sei unzulässig. Dementsprechend müsse auch eine Überleitung nach § 93 SGB XII auf die Beigeladene unzulässig sein. Finde sie dennoch – wie im vorliegenden Fall – statt, leide sie an einem derart schwerwiegenden Fehler, dass nur die Nichtigkeit im Sinne des § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – als angemessene Rechtsfolge in Betracht komme. Nur dies entspreche auch der Konzeption des Anspruchsübergangs aus § 93 SGB XII. Kern der Regelung sei der Gläubigerwechsel in Bezug auf die Geltendmachung des Anspruchs. Dass dem Berechtigten trotz der Überleitung das Stammrecht weiter zustehe, sei durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt worden. Auch Gestaltungsrechte könnten weiterhin geltend gemacht werden. Die Überleitung des § 93 SGB XII sei demnach nicht so konzipiert, dass der frühere Gläubiger – hier: die Klägerin – seine Rechtsstellung durch die Überleitung vollständig verliere.

22

Unbeschadet dessen werde sie – die Klägerin – auch im Falle der wirksamen Überleitung weiterhin in ihren Rechtspositionen beeinträchtigt. Durch die Versagung der Beihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum sei sie nämlich auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Dies habe zur Anrechnung einzusetzenden Einkommens und ihres Vermögens oberhalb der Schongrenzen geführt, was ihre gesamte Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt habe, weil nur wenige Vermögensgegenstände von der Anrechnung ausgenommen seien. Sie müsse nicht nur einen erheblichen Teil ihres Einkommens für die eigentlich vom Dienstherrn zu tragende Finanzierung der notwendigen Assistenzkraft aufwenden. Es sei ihr auch nicht möglich, Vermögen über die Schongrenzen in Höhe von 2.600,00 € anzusparen. Damit sei es ihr trotz der Zahlungen durch die Beigeladene unmöglich, einen ihrer Berufstätigkeit angemessenen wirtschaftlichen Standard zu erreichen, der ihr von Verfassungs wegen zustehe. Zudem müsse sie ihre Vermögensverhältnisse vor dem Sozialhilfeträger offenlegen. Dies stelle einen empfindlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Schon aus diesen Gründen könne ihr die Klagebefugnis nicht versagt werden.

23

Die Klägerin beantragt nunmehr,

24

1. den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 3. Dezember 2013 und 4. Februar 2014, jeweils in der Fassung des Korrekturbescheids vom 25. April 2014, und des Beihilfebescheids vom 10. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 6. Juni 2014 sowie unter Aufhebung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 weitergehende Beihilfe in Höhe von 41.816,03 € zu gewähren und an sie auszuzahlen,

25

2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 3. Dezember 2013 und 4. Februar 2014, jeweils in der Fassung des Korrekturbescheids vom 25. April 2014, und des Beihilfebescheids vom 10. April 2014 in der Fassung des Korrekturbescheids vom 6. Juni 2014 sowie unter Aufhebung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 Beihilfe in Höhe von 41.816,03 € an die Beigeladene zu zahlen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Auch der Beklagte ist der Auffassung, dass einer Überleitung von Beihilfeansprüchen aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Beihilfe nicht in Betracht komme. Zudem sei der Widerspruchsbescheid an die Klägerin adressiert worden, so dass sich schon hieraus die Klagebefugnis ableiten lasse.

29

Die Klage sei jedoch mangels einer wirksamen Klageerhebung unzulässig. Die Klägerin habe bei Klageerhebung keinen einzigen der angefochtenen Beihilfebescheide mit dem richtigen Datum bezeichnet und die Korrekturbescheide vollständig außer Acht gelassen. Zwar seien an die Bezeichnung des Klagegegenstandes gemäß § 82 VwGO keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dennoch müsse es aus der Tatsache der Klageerhebung, aus den Angaben über den angefochtenen Verwaltungsakt und sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen für das Gericht und den Beklagten möglich sein, festzustellen, in welcher Angelegenheit Klage erhoben werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

30

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 ist auch sie der Auffassung, dass die Klagebefugnis der Klägerin bestehe. Sie geht nunmehr selbst von der Nichtigkeit ihrer Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 aus, weil ein höchstpersönliches Recht übergeleitet worden sei. Auch in ihrer Stellung als Adressatin des Widerspruchsbescheids könne die Klägerin den Beihilfeanspruch weiter in eigenem Namen geltend machen. Schließlich sei festzustellen, dass durch die Überleitung – wenn sie als durch das Gericht als wirksam erachtet werde – nur der Zahlungsanspruch auf sie – die Beigeladene – übergegangen sei, nicht aber das Stammrecht.

31

Schließlich sei der Zahlungsanspruch der Klägerin auch vor der Klageerhebung rückwirkend zum 16. Juni 2014 zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen worden. Hierzu legt die Beigeladene eine auf den 26. Februar 2015 datierte „Rückübertragung von Beihilfeansprüchen“ vor, wonach der übergeleitete Anspruch „ab dem Übergang des Anspruchs“ im Einvernehmen mit der Hilfeempfängerin „in dem Umfange, wie der Anspruch besteht“ einschließlich aller Neben- und Vorzugsrechte auf diese zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen wird. Diese Rückübertragung erfolge, damit durch die Klägerin in eigenem Namen alle rechtlich möglichen Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs vorgenommen werden könnten. Die realisierten Ansprüche seien an die Beigeladene weiterzuleiten. Die Mandatsübernahme sei durch einen Rechtsanwalt zu bestätigen. Die Klägerin werde bei dem zuständigen Gericht „Anträge auf Verfahrenskostenhilfe (VKH)“ einreichen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, dürfe ohne vorherige Zustimmung der Beigeladenen kein kostenpflichtiges Verfahren begonnen werden. Geschehe dies dennoch, trete die Beigeladene für diese Kosten nicht ein. Zudem legte die Beigeladene eine „Einverständnis- und Abtretungserklärung Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ vor, mit der die Klägerin ihr Einverständnis mit der Rückübertragung erklärt und ihrerseits eine antizipierte Rückabtretung realisierter Ansprüche an die Beigeladene vornimmt. Weder der Bescheid über die Rückübertragung von Beihilfeansprüchen vom 26. Februar 2015 noch die Einverständnis- und Abtretungserklärung sind dem Beklagten nach Aktenlage vor dem gerichtlichen Verfahren bekannt gegeben worden.

32

Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1. September 2015 ihre Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Klage wiederholt und vertieft. Auch sie ist nunmehr der Auffassung, dass ihre Klagebefugnis sich bereits daraus ergebe, dass die streitbefangenen Bescheide an sie adressiert gewesen seien. Auch könne es sich nicht zu ihren Lasten auswirken, dass der Bescheid über die Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung dem Beklagten nicht bekannt gegeben worden sei. Aus dessen Klageerwiderung gehe hervor, dass er selbst dennoch von der Wirksamkeit der Rückübertragung ausgegangen sei; insoweit sei er nicht schützenswert.

33

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Hefte) sowie der SGB XII-Akten der Beigeladenen (Bände IV und V), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet (nachfolgend I.). Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (nachfolgend II.).

I.

35

Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag die Zahlung weitergehender Beihilfe in Höhe von 41.816,03 € an sich selbst beantragt, ist die Klage zulässig (nachfolgend 1.), aber unbegründet (nachfolgend 2.).

36

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags wirksam erhoben. Die Klägerin ist – insoweit in Abänderung des gerichtlichen Hinweises vom 17. Juli 2015 – klagebefugt.

37

a) Die Klage ist trotz grundlegender Mängel der von der Klägerin persönlich verfassten Klageschrift vom 3. März 2015 hinsichtlich des Hauptantrags (noch) wirksam erhoben. Die überwiegend unzutreffenden und teilweise lückenhaften Angaben zu den Beteiligten und dem Klagebegehren sind durch die am 4. März 2015 durch die spätere Beigeladene offenbar im Auftrag der Klägerin erfolgte Übermittlung des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 ergänzt worden, bevor seitens des Gerichts eine Aufforderung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesprochen worden war.

38

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten; die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO). Die Klageschrift hat hiernach nicht den Streitgegenstand im streng prozessrechtlichen Sinn (§ 121 VwGO) zu bezeichnen. Es genügt grundsätzlich, wenn sie erkennen lässt, was der Kläger mit seiner Klage begehrt (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 25). Aus der Tatsache der Klageerhebung, aus den Angaben über den begehrten Verwaltungsakt und dem zur Klage vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt und aus etwaigen sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen muss es für das Gericht und den Beklagten möglich sein, festzustellen, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO) bezieht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82 Rn. 7).

39

Aus der ursprünglichen, von der Klägerin persönlich verfassten Klageschrift, die – abgesandt von einem Faxanschluss der beigeladenen Stadt – am letzten Tag der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) bei dem Gericht einging (vgl. Bl. 1-2 d. GA), gingen die Identitäten von Klägerin und Beklagtem zwar mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Auch war erkennbar, dass die Gewährung weitergehender – der Höhe nach freilich unbezifferter – Beihilfe begehrt wurde. Die im Antrag enthaltenen Erlasszeitpunkte der mit dem Verpflichtungsbegehren inzident angefochtenen Beihilfebescheide waren jedoch sämtlich fehlerhaft (zutreffend: 3. Dezember 2013, 4. Februar 2014 und 10. April 2014), weil die Klägerin jeweils nicht das Datum der Bescheide, sondern dasjenige ihrer dagegen gerichteten Widersprüche benannt hatte (13. Dezember 2013, 11. Februar 2014 und 16. April 2014). Zudem hatte die Klägerin die Korrekturbescheide vom 25. April 2014 und 6. Juni 2014, durch die die Ausgangsbescheide modifiziert worden waren, gänzlich unerwähnt gelassen. Die einzige zutreffende Angabe im Hinblick auf den Streitgegenstand war das Datum des Widerspruchsbescheids (29. Januar 2015). Da jedoch weder die Beihilfebescheide noch der Widerspruchsbescheid entgegen § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klage in Ablichtung beigefügt worden waren, war eine Konkretisierung des Klagebegehrens unter Rückgriff auf beigefügte Ablichtungen nicht möglich.

40

Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger innerhalb einer bestimmten Frist zu der erforderlichen Ergänzung der Klageschrift auffordern, wenn die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Dies ermöglicht dem Kläger, etwaige Mängel der Klageschrift auch nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 9 B 29.04 – juris).

41

Die im weiteren Verlauf des Verfahrens beigeladene Stadt hat dem Gericht am 4. März 2015 – also nach Verstreichen der Klagefrist – offenbar im Auftrag der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 übermittelt (vgl. Bl. 3 d. GA), bevor seitens des Gerichts eine Aufforderung im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO verfügt worden war. Aus dem Widerspruchsbescheid gingen der Sachverhalt des bisherigen Verwaltungsverfahrens, das (vermutliche) Begehren der Klägerin, die Daten der angefochtenen Beihilfebescheide sowie die damalige ladungsfähige Anschrift der Klägerin hervor, so dass die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Angaben hiernach bei dem Gericht vorhanden waren. Aus der im Gesetz gewählten Bezeichnung der Nachholungshandlung als „Ergänzung“ geht jedoch hervor, dass eine nachträgliche Heilung ausscheidet, wenn eine der Mindestvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 VwGO zur Identifizierung der Beteiligten und des Gegenstands der Klage vor Ablauf der Klagefrist überhaupt nicht vorhanden war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82 Rn. 13). In diesem Falle wäre die Klage nicht wirksam erhoben und eine nachträgliche Heilung nach Ablauf der Klagefrist ausgeschlossen.

42

Maßgeblich für die Beurteilung, ob durch die Übermittlung des Widerspruchsbescheids am 4. März 2015 eine wirksame Ergänzung der Klageschrift vorgenommen worden ist, ist demnach, ob die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben in der Klageschrift vom 3. März 2015 bereits „angelegt“ waren und durch die Übermittlung des Widerspruchsbescheids nur konkretisiert wurden oder ob hierdurch erstmals eine hinreichende Bezeichnung der Beteiligten und des Klagegegenstands vorgenommen worden ist. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 9 B 29.04 – juris Rn. 4). Insoweit wäre eigentlich zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass gerade sie als Richterin eigentlich in der Lage sein müsste, eine zumindest den grundlegenden Anforderungen entsprechende Klageschrift zu verfassen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – Verf RP) nicht danach differenziert, welchem Beruf der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt Fühlende nachgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz darf das Gericht ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 – juris Rn. 16). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 2 BvR 517/13 – juris Rn. 11).

43

Nur vor diesem Hintergrund kann die Klage (noch) als wirksam erhoben angesehen werden. Zweck der Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in erster Linie, eine zuverlässige Bestimmung der Reichweite der Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) zu ermöglichen. Diese konnte vorliegend anhand der Zusammenschau aus den Angaben in der Klageschrift vom 3. März 2015 zu den Beteiligten, dem zutreffenden Datum des Widerspruchsbescheids und der Bezeichnung des Klagebegehrens als „Beihilfe in voller Höhe der beantragten Leistungen“ (noch) hergeleitet werden.

44

b) Die Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantrags klagebefugt. Die Kammer nimmt insoweit aufgrund des nachträglichen Vorbringens der Beteiligten von ihrem gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 Abstand. Die Fragen der Wirksamkeit der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 und der Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung vom 26. Februar 2015 betreffen hiernach nicht die Klagebefugnis der Klägerin und damit die Zulässigkeit der Klage, sondern die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Beihilfeanspruchs und damit die Begründetheit der Klage.

45

Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 – BVerwGE 130, 39 ff. – juris Rn. 12). Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 ff. – juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 ZB 12.1640 – juris Rn. 15). Demzufolge muss sich aus dem Sachvortrag der Klägerin zumindest die Möglichkeit ergeben, dass erstens ein Anspruch auf den Erlass der von ihr im Wege der Klage erstrebten Verwaltungsakte besteht und dass zweitens dieser Anspruch auch ihr selbst zusteht, da anderenfalls die ihr gegenüber ergangene Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Verwaltungsakte keine Verletzung eigener Rechte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) darstellen würde.

46

Vorliegend ist – bezogen auf den Hauptantrag – jedenfalls nicht offensichtlich auszuschließen, dass erstens der von der Klägerin behauptete Anspruch besteht und zweitens dass die Inhaberschaft dieses Anspruchs, die zur gerichtlichen Geltendmachung desselben berechtigt, – nach Rückübertragung gegebenenfalls wieder – in ihrer Person angesiedelt ist. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante sozialpflegerische Versorgung im Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014. Die Frage, ob ein derartiger Anspruch bestehen kann, ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – zumindest teilweise als offen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Verfahren geurteilt, dass ein Versorgungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erwachsenden Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung von Aufwendungen für die stationäre Pflege haben kann, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt werden kann und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – juris, Rn. 19 ff.). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich insoweit von derjenigen, die dem Revisionsurteil zugrunde lag, dass erstens im Falle der hiesigen Klägerin nicht die Erstattung für Leistungen einer stationären, sondern einer ambulanten Pflege begehrt wird und zweitens im Falle der Klägerin die Erstattung nicht nur für Aufwendungen der Pflege im häuslichen, sondern auch im dienstlichen Bereich betroffen ist, wenn auch diese Bereiche nach dem Vortrag der Klägerin faktisch nicht voneinander trennbar sein sollen. Es erscheint jedenfalls nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ein derartiger Anspruch zumindest teilweise und unter engen Voraussetzungen bestehen kann.

47

Auch die Frage, ob der Klägerin dieser Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum in eigener Person zusteht, kann nicht offensichtlich verneint werden. Die Kammer hat ihrem gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 die Auffassung zugrunde gelegt, dass die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin durch die Überleitung gemäß § 93 SGB XII mit Wirkung zum 10. Juni 2014 auf die beigeladene Stadt übergegangen ist und dass aufgrund der Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige diese durch das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die Beteiligten haben demgegenüber – teilweise in Abweichung in ihrem früheren Vorbringen – nach dem gerichtlichen Hinweis die Fragen aufgeworfen, ob die Überleitung aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Beihilfeberechtigung nichtig sein könnte, ob möglicherweise am 26. Februar 2015 eine wirksame Rückübertragung des Anspruchs auf die Klägerin stattgefunden hat und ob trotz eines etwaigen Verlusts des Anspruchs die Klagebefugnis eventuell daraus abgeleitet werden kann, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums Vermögen und Einkommen der Klägerin nach den Regeln des SGB XII einzusetzen gewesen ist, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die vollständige Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen durch das beklagte Land erfolgt wäre.

48

Angesichts dieser Rechtslage, in der sowohl das Bestehen des Anspruchs als auch die Anspruchsinhaberschaft der Klägerin nicht nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich ausgeschlossen werden kann, kann der Klägerin die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Das Gericht hat der Klägerin daher auch trotz des vorherigen gerichtlichen Hinweises durch Beschluss vom 12. August 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung angesichts der vielfältigen streitigen Rechtsfragen zumindest eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO – geboten hat (vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 1439/88 – juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2014 – 1 BvR 83/12 – juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 57/13 – juris).

49

2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Die Klägerin hat keinen eigenen Anspruch auf Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante sozialpflegerische Versorgung in den Monaten Oktober 2013 bis Februar 2014. Die diese Leistungen ablehnenden Bescheide des Beklagten sind – jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (nachfolgend a.) – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Durch die wirksame Überleitung der Beihilfeansprüche gemäß § 93 SGB XII auf die beigeladene Stadt hat die Klägerin die Aktivlegitimation im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch verloren (nachfolgend b.), ohne dass es für die gerichtliche Entscheidung darauf ankommt, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht. Die Aktivlegitimation hat sie auch durch die „Rückübertragung“ vom 26. Februar 2015 nicht zurückerlangt (nachfolgend c.).

50

a) Ein einheitlicher maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des Bestehens beihilferechtlicher Ansprüche existiert nicht. Insoweit ist zwischen dem Zeitpunkt für die Beurteilung des Entstehens des Anspruchs einerseits und dem Zeitpunkt für die Beurteilung des zwischenzeitlichen Untergangs und der Durchsetzbarkeit des Anspruchs andererseits zu differenzieren.

51

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Ansprüche ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – juris; Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2015 – 1 A 11181/14 – juris; Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14 – juris). Dies gilt jedoch nur im Hinblick auf das Entstehen des beihilferechtlichen Zahlungsanspruchs. Soweit ein nachträglicher Untergang des Anspruchs oder dessen Durchsetzbarkeit streitgegenständlich ist, ist – wie bei Verpflichtungsklage und allgemeinen Leistungsklagen im Regelfall – auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Damit korrespondiert, dass ein Kläger prozessrechtlich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den Anspruch auf Erlass des abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts weiterhin innehaben muss (vgl. Decker, in BeckOK VwGO, Edition 34 [Stand: 1. Juli 2015], § 113 Rn. 74). Nach Entstehen des Anspruchs – zum Zeitpunkt der Aufwendungen – aufgetretene und/oder erhobene rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen sind demnach bei der Entscheidung des Gerichts maßgeblich zu berücksichtigen, da ansonsten über einen Anspruch rechtsverbindlich und vollstreckbar entschieden würde, der bereits untergegangen oder – gegebenenfalls dauerhaft – mit einer rechtshemmenden Einwendung behaftet ist. Dies führt dazu, dass insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 – juris; Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 – juris; Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 – juris), im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

52

b) Die Klägerin hat ausgehend hiervon einen etwaigen Anspruch auf Gewährung weitergehender Beihilfe für die streitgegenständlichen Zeiträume am 10. Juni 2014 aufgrund der bestandskräftigen Überleitung auf die beigeladene Stadt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verloren; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht ihr ein etwaiger Beihilfeanspruch – unabhängig von seinem tatsächlichen Bestehen – jedenfalls nicht mehr als eigener Anspruch zu. Aus diesem Grund fehlt ihr die Aktivlegitimation, die voraussetzt, dass die Klägerin kraft materiellen Rechts die geltend gemachte Leistung gegenüber dem Beklagten verlangen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 40, Rn. 28).

53

aa) Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 (vgl. Bl. V/31 d. VA) ist im vorliegenden Verfahren nicht Klagegegenstand; das Gericht hat daher die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung außerhalb der Grenzen der Nichtigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch – SGB X – grundsätzlich aufgrund der Tatbestandswirkung der Überleitungsanzeige nicht zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – VI ZR 273/03 – juris).

54

Bei der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 93 Abs. 3 SGB XII), der Tatbestandswirkung entfaltet. Hiernach sind die Existenz und der Inhalt eines bestandskräftigen und wirksamen Verwaltungsakts von allen Staatsorganen einschließlich der Gerichte zu beachten, soweit sie nicht gerade im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren zur Überprüfung des in Frage stehenden Verwaltungsakts berufen und angerufen sind (vgl. allgemein: BGH, Urteil vom 4. Februar 2004 – XII ZR 301/01 – juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn 154 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 18 f.; zu § 93 SGB XII: Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 95; Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 48). Der Verwaltungsakt ist daher während seiner Wirkungsdauer durch die Gerichte hinzunehmen. Ist einer der Beteiligten der Auffassung, dass die Überleitung nicht rechtmäßig war, hätte er seine Ansicht in einem gegen die Überleitung gerichteten Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren durchsetzen können (vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 95); in allen anderen Fällen hindert die durch das Unterlassen einer Anfechtung eingetretene Bestandskraft die nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitung im Verfahren über das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs.

55

Etwas anderes gilt nur, wenn die Überleitungsanzeige an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. In diesem Fall ist der Verwaltungsakt gemäß § 40 Abs. 1 SGB X nichtig und daher von Anfang an gemäß § 39 Abs. 3 SGB X unwirksam (vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 96). Einen derartigen Mangel hat ein Gericht, das zur Entscheidung über den übergeleiteten Anspruch berufen ist, nicht unbesehen hinzunehmen; es ist dann nicht an die Überleitungsanzeige gebunden (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 154, Fn. 340).

56

bb) Ausgehend hiervon hat die Kammer die Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 – vorbehaltlich der durch die Beteiligten im Verfahren geltend gemachten Nichtigkeit gemäß § 40 SGB X – ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Sie ist der Klägerin durch Schreiben der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 (vgl. Bl. V/33 d. VA) und dem Beklagten durch Übersendung per Fax am 16. Juni 2014 (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. V/35 d. VA) wirksam bekannt gegeben worden. Da sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung durch beide Adressaten nicht angefochten wurde, ist sie in Bestandskraft erwachsen.

57

cc) Die situativen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII lagen erkennbar vor; Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Mangel im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

58

Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch – SGB I – ist, kann gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Vorliegend hat die Klägerin als leistungsberechtigte Person in den streitgegenständlichen Monaten Oktober 2013 bis Februar 2014 von der beigeladenen Stadt als Trägerin der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege in Höhe der Differenz zwischen der jeweiligen Monatsrechnung des C. e.V. und der durch das beklagte Land erstatteten Beihilfe sowie des monatlich einzusetzenden Einkommens der Klägerin erbracht. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um Leistungen in folgendem Umfang:

59

Oktober 2013
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 3. Dezember 2013 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 22. April 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII


10.421,77 €
- 1.316,50 €
- 595,60 €
- 80,50 €
8.429,17 €

November 2013
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 30. Januar 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 22. April 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII


10.421,77 €
- 1.316,50 €
- 728,49 €
- 80,50 €
8.296,28 €

Dezember 2013
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 30. Januar 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 22. April 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII


10.421,77 €
- 1.316,50 €
- 708,73 €
- 80,50 €
8.016,04 €

Januar 2014
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 10. April 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 6. Juni 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII


10.421,77 €
- 1.315,50 €
- 878,04 €
- 67,92 €
8.159,54 €

Februar 2014
Monatsrechnung (Aufwendung)
Beihilfe im Bescheid vom 10. April 2014 (durch Kl. an Beigel. überwiesen)
Beihilfe im Korrekturbescheid vom 6. Juni 2014 (direkt an Beigel. ausgezahlt)
nach § 87 SGB XII angerechnetes Einkommen der Klägerin
Leistungen nach SGB XII


10.421,77 €
- 1.315,50 €
- 603,41 €
- 67,92 €
8.434,94 €

60

Bei dem Beklagten handelt es sich nicht um einen Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 13.03 R; Urteil vom 6. März 2003 – B 4 RA 15.02 R – juris); die an einen Beamten, Richter oder Soldaten gewährte Beihilfe erwächst aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation und stellt insbesondere keine Sozialleistung dar.

61

Schließlich ist nicht Voraussetzung für § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass der Anspruch gegen den Dritten, der übergeleitet werden soll – hier: der Beihilfeanspruch gegen das beklagte Land –, zur Zeit der Überleitungsanzeige auch tatsächlich besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – juris; Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 57.88 – juris; Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72). Es genügt vielmehr für die Wirksamkeit der Überleitung, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt (vgl. BSG, Beschluss vom 25. April 2013 – B 8 SO 104/12 B – juris). Etwas anderes gilt nur, wenn der überzuleitende Anspruch objektiv nach materiellem Recht erkennbar ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz, vgl. BSG, Beschluss vom 25. April 2013 – B 8 SO 104/12 B – juris; BVerwG, Urteil v. 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – juris; Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 22.90 – juris). Für die Wirksamkeit einer Überleitung ist damit ausreichend, dass der Anspruch möglicherweise besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend im Rahmen der Klagebefugnis, die ebenfalls das mögliche Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ausreichen lässt, bereits mit eingehender Begründung bejaht worden. Wenn erst nach Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden kann, ob eine Forderung vorhanden ist, kann sie nicht offensichtlich ausgeschlossen sein (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – B 8 SO 75/12 B – juris).

62

cc) Die Überleitung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII war auch nicht aufgrund der Art des übergeleiteten Anspruchs ausgeschlossen; insbesondere steht der höchstpersönliche Charakter des beamten- und richterrechtlichen Beihilfeanspruchs nicht der Überleitung entgegen.

63

Überleitungsfähig sind grundsätzlich – im Gegensatz etwa zu § 94 SGB XII – sämtliche Ansprüche im Sinne der Legaldefinition des § 195 Abs. 1 Bürgerliches GesetzbuchBGB (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 50), unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2012 – L 20 SO 565/11 B – juris). Dieser breite Anwendungsbereich der Norm wird zudem erweitert, indem § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII klarstellt, dass der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Nicht überleitungsfähig sind lediglich höchstpersönliche Rechte (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 53; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 34). Diese Rechte sind ihrem Inhalt nach so an eine Person gebunden, dass sie nach einer Überleitung ohnehin nicht ohne eine Veränderung des Inhalts der Forderung vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden könnten.

64

Auf diesen Ausnahmetatbestand berufen sich – freilich erst im Nachgang des gerichtlichen Hinweises vom 17. Juli 2015 – alle Beteiligten des Verfahrens, um eine Nichtigkeit der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 im Sinne des § 40 SGB X zu begründen. Dies erscheint der Kammer umso bemerkenswerter als zeitlich vor dem gerichtlichen Hinweis alle Beteiligten übereinstimmend ohne weiteres davon ausgegangen sind, dass auch beamten- und richterrechtliche Beihilfeansprüche überleitungsfähig im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind und diese Überleitung bedenkenlos praktiziert haben.

65

So geht aus dem in der Verwaltungsakte dokumentierten internen E-Mail-Verkehr der Beigeladenen sowohl im Vorfeld der Überleitung vom 10. Juni 2014 als auch der Klageerhebung vom 3. März 2015 klar hervor, dass die zuständigen Sachbearbeiter unter Heranziehung der einschlägigen Kommentierungen – zutreffend – von der Überleitungsfähigkeit von Beihilfeansprüchen ausgegangen sind (vgl. etwa handschriftlicher Vermerk vom April/Mai 2014, Bl. V/21R d. VA; E-Mail vom 19. Februar 2015, Bl. V/72R d. VA; E-Mail vom 26. Februar 2015, Bl. V/77R). Auch die „Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung“ vom 26. Februar 2015 erscheint nur plausibel, wenn die Beigeladene zumindest von der Wirksamkeit der Überleitungsanzeige ausgegangen ist. Schließlich wurden unter Anwendung der – nunmehr für nichtig erachteten – Überleitungsanzeige die in den Korrekturbescheiden des Beklagten vom 22. April 2014 und 6. Juni 2014 weitergehend gewährten Beihilfen unmittelbar durch die beigeladene Stadt für sich beansprucht und entgegengenommen. Dementsprechend scheint auch der Beklagte keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Überleitung eines beihilferechtlichen Anspruchs auf die beigeladene Stadt gehabt zu haben. So hat er nicht nur bei Entgegennahme der Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014 auf dem Empfangsbekenntnis vom 16. Juni 2014 die Überleitung ausdrücklich für zulässig erklärt, obschon auch die Option „Eine Überleitung ist nicht möglich.“ als Auswahlmöglichkeit auf dem Vordruck vorgesehen war (vgl. Bl. V/35 d. VA). Auch hat der Beklagte widerspruchslos nach Zugang der Überleitungsanzeige die durch die Korrekturbescheide vom 22. April 2014 und 6. Juni 2014 gewährte Beihilfe unmittelbar an die beigeladene Stadt ausgezahlt. Schließlich hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Berufung auf die – nunmehr für nichtig gehaltene Überleitungsanzeige – die Beiladung des Sozialleistungsträgers nach § 65 VwGO beantragt (vgl. Bl. 79, 84 d. GA).

66

Die ursprünglich von den Beteiligten vertretene und praktizierte Rechtsauffassung war zutreffend. Beamten- und richterrechtliche Beihilfeansprüche sind grundsätzlich nicht von der Überleitung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur insoweit inhaltsidentischen Vorgängervorschrift in § 90 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG – in ständiger Rechtsprechung von einer Überleitbarkeit von Beihilfeansprüchen ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1976 – VI C 4.71 – Buchholz 238.91 Nr. 14 BhV Nr. 3, juris [Kurztext]; Urteil vom 22. Oktober 1976 – VI C 36.72 – BVerwGE 51, 211 ff. – juris Rn. 17 [im Einzelfall verneint, da Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht vorlagen]; Urteil vom 21. Januar 1982 – 2 C 46.81 – BVerwGE 64, 333 ff. – juris Rn. 18; Urteil vom 27. Oktober 1988 – 2 C 62.86 – BVerwGE 80, 328 ff. – juris Rn. 20; Urteil vom 30. März 1995 – 2 C 5.94 – BVerwGE 98, 106 ff. – juris Rn. 16). Diese Rechtsprechung ist obergerichtlich auf § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übertragen worden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 – juris Rn. 46 ff.); dies entspricht zudem der weit überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. nur: Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 84; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 44).

67

Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Die Beteiligten verkennen, dass nur das beihilferechtliche Stammrecht des Beamten oder Richters einen höchstpersönlichen Charakter aufweist. Hiermit wird ein Recht bezeichnet, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche fließen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1994 – V ZR 188/92 – juris Rn. 10). Von der Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bleibt das Stammrecht des Beamten oder Richters jedoch unberührt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1982 – 7 Rar 5/82 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 – VIII C 127.71 – BVerwGE 41, 115 ff., juris Rn. 15; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 84, m.w.N.); er ist weiterhin berechtigt, Beihilfeansprüche gegen seinen Dienstherrn geltend zu machen und Gestaltungsrechte auszuüben. Die Überleitungsanzeige erfasst ausschließlich den einzelnen, aus dem Stammrecht fließenden Zahlungsanspruch, der keinen höchstpersönlichen Charakter mehr aufweist. Dies wird etwa daran deutlich, dass beihilferechtliche Zahlungsansprüche (mittlerweile) auch durch die Erben des Beamten oder Richters verwaltungsverfahrensrechtlich und gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – BVerwGE 137, 30 ff., juris Rn. 16). Selbst der von den Beteiligten vielfach in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 lag eine Konstellation zugrunde, in der die Erben der Versorgungsempfängerin die Zahlungsansprüche der während des Gerichtsverfahrens verstorbenen Beihilfeberechtigten im Revisionsverfahren geltend machten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – juris Rn. 12). Dies wäre bei einer Höchstpersönlichkeit auch des Zahlungsanspruchs ausgeschlossen, da dieser in diesem Fall nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen wäre.

68

Vorliegend hatte sich das beihilferechtliche Stammrecht der Klägerin bei der Überleitung auf die beigeladene Stadt am 10. Juni 2014 bereits dahingehend konkretisiert, dass klar abgrenzbare Zahlungsansprüche für bestimmte Leistungen (24-Stunden-Assistenz) innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Oktober 2013 bis Februar 2014) in bestimmter Höhe (jeweils 10.421,77 €, abzüglich der bereits gewährten Beihilfe) übergeleitet wurden. Dieser Überleitung steht die Höchstpersönlichkeit des Stammrechts nicht entgegen. Dem entspricht, dass auch die Kommentarliteratur von einer Überleitbarkeit höchstpersönlicher Ansprüche ausgeht, wenn diese sich aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung in Geldansprüche verwandelt haben (Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 34).

69

Hiervon ist im Übrigen auch die beigeladene Stadt im Widerspruchsverfahren ausgegangen (vgl. E-Mail mit Kommentarfundstelle vom 26. Februar 2015, Bl. V/77 f. d. VA), obschon sie diese Rechtsansicht nach dem gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 im Schriftsatz vom 23. Juli 2015 eilfertig aufgegeben hat, um die Nichtigkeit der eigenen Überleitungsanzeige begründen zu können. Es erschließt sich der Kammer nicht, weshalb die Beigeladene unter Aufgabe erheblicher vermögensrechtlicher Positionen und Missachtung der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Vorgehensweise gewählt hat. Es drängt sich jedoch der Verdacht auf, dass die Beigeladene in erster Linie das Ziel verfolgt hat, über die (wirtschaftlich) prozesskostenhilfeberechtigte Klägerin eine kostenrisikovermeidende gerichtliche Klärung ihrer Ansprüche gegenüber dem Land herbeizuführen (vgl. auch: E-Mail vom 27. Februar 2015, Bl. V/79 d. VA; E-Mail der Klägerin vom 27. Februar 2015, Bl. V/85 d. VA, E-Mail vom 3. März 2015, Bl. V/88 d. VA).

70

dd) Die Überleitungsanzeige der beigeladenen Stadt vom 10. Juni 2014 ist auch nicht aus anderen Gründen – etwa wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) – nichtig im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X.

71

Hiernach muss für den Adressaten einer Überleitungsanzeige insbesondere erkennbar sein, welcher Anspruch übergeleitet wird (BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 – juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72 – BVerwGE 42, 198 ff. – juris), wer Gläubiger und Schuldner des überzuleitenden Anspruchs sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2013 – L 7 SO 4209/09 – juris Rn. 33); wer der Sozialhilfeempfänger ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2014 – L 7 SO 4268/11 – juris Rn. 23; LSG Hessen, Urteil vom 25. April 2012 – L 4 SO 207/11 – juris Rn. 17), wegen welcher Sozialhilfeleistungen der Anspruch übergeleitet werden soll (BSG, Urteil vom 24. August 1988 – 7 RAr 74/86 – juris Rn. 31), in welcher Höhe Ansprüche übergeleitet werden sollen, wobei es genügt, den Anspruch dem Grunde nach zu bezeichnen, wenn er noch nicht bezifferbar ist (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 108.72 – BVerwGE 42, 198 ff., juris Rn. 14) und die Erklärung, dass der Anspruch durch diesen Bescheid auf den Sozialhilfeträger übergeht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2014 – L 7 SO 4268/11 – juris Rn. 22).

72

Diese Voraussetzungen erfüllt die Überleitungsanzeige vom 10. Juni 2014. Aus ihr geht – in Zusammenschau mit der in Bezug genommenen Korrespondenz und dem klar abgrenzbaren Verfahrensgegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens – bestimmbar hervor, dass der durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung weitergehende Beihilfe in der ihr zustehenden Höhe vorläufig dem Grunde nach mit Wirkung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Überleitungsanzeige auf die Beigeladene übergeleitet wird, weil die Klägerin Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII durch die Beigeladene im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhalten hat. Dies genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 SGB X.

73

Dies gilt auch hinsichtlich des Teilbetrags einer etwaigen Beihilfeberechtigung, der bisher nicht durch Leistungen nach dem SGB XII seitens der Beigeladenen, sondern durch das nach § 87 SGB XII einzusetzende Einkommen der Klägerin gedeckt worden ist. Die Beigeladene hat den Beihilfeanspruch in voller Höhe auf sich übergeleitet und nicht auf die erbrachten Sozialleistungen begrenzt. Dies mag möglicherweise rechtswidrig sein – wobei eine Überleitung dem Grunde nach grundsätzlich zulässig ist –, führt jedoch auch angesichts der Geringfügigkeit der hierauf entfallenden Beträge von weniger als einem Prozent der erbrachten Sozialleistungen nicht zur Nichtigkeit des gesamten Bescheids im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X.

74

Auch ein schwerwiegender Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Da Sozialhilfeleistungen in der Regel gegenüber Leistungen von anderen Personen und Stellen nachrangig zu erbringen sind (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ist das öffentliche Interesse an dem Gläubigerwechsel grundsätzlich vorrangig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – BVerwGE 92, 281 ff.; BayLSG, Urteil vom 25. November 2010 – L 8 SO 136/10 – juris Rn. 35).

75

ee) Die wirksame Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 hat einen Wechsel der Aktivlegitimation von der Klägerin auf die Beigeladene bewirkt (vgl. Armbruster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, § 93 Rn. 154), die fortan die etwaigen Ansprüche als eigene geltend machen kann, während die Klägerin ihre eigene Anspruchsberechtigung verloren hat (vgl. Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 02/2015, § 93 Rn. 81). Da die Überleitung zeitlich vor der gerichtlichen Anhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens stattfand – gemäß § 93 Abs. 3 SGB XII sofort vollziehbare Überleitung am 10. Juni 2014, Klageerhebung am 3. März 2015 – findet § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO keine Anwendung auf den Sachverhalt. Demnach hätte nur noch die Beigeladene geltend machen können, durch die Ablehnung der weitergehenden Beihilfe in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1996 – 7 B 219.96 – juris Rn. 1; Beschluss vom 24. Februar 1999 – 7 B 14.99 – juris Rn. 2). Hieran ändert auch die Tatsache, dass der Widerspruchsbescheid an die Klägerin – vertreten durch die Beigeladene – adressiert war, nichts, da die sogenannte Adressatentheorie nur auf die Konstellation der Anfechtungsklage, nicht aber die vorliegende Verpflichtungsklage Anwendung findet. Die Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsakts begründet für sich genommen weder eine Klagebefugnis noch die Aktivlegitimation (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69, m.w.N.).

76

c) Die Klägerin hat die Aktivlegitimation auch nicht durch die „Rückübertragung“ vom 26. Februar 2015 zurückerlangt.

77

aa) Anders als die Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 10. Juni 2014 entfaltet die Rückübertragung vom 26. Februar 2015 keine Tatbestandswirkung. Sie ist gegenüber dem Beklagten bis heute nicht bekannt gegeben worden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und daher gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Beklagten nicht wirksam.

78

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Wirksamkeit ist Voraussetzung für den Eintritt der Tatbestandswirkung (vgl. Schneider-Danwitz, in: Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2012, § 39 Rn. 21). Vor der Bekanntgabe entfaltet der Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen und ist in diesem Sinne rechtlich nicht existent. Solange die Regelung dem Betroffenen gegenüber nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben ist, ist sie ebenso unwirksam wie ein nichtiger Verwaltungsakt (vgl. Schneider-Danwitz, in: Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2012, § 39 Rn. 26). Dies gilt auch in Konstellationen, in denen von einem Verwaltungsakt mehrere Personen betroffen werden, wie vorliegend die Klägerin und der Beklagte. In diesem Fall wird er gegenüber jedem von ihnen nur dann und erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekannt gegeben wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1988 – 7 RAr 51/86 – juris Rn. 29).

79

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die erlassende Behörde willentlich alles unternimmt, um dem Adressaten vom Inhalt eines Verwaltungsakts Kenntnis zu verschaffen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1963 – V C 198.62 – BVerwGE 16, 165 ff., juris Rn. 15; Urteil vom 29. April 1968 – VIII C 19.64 – BVerwGE 29, 321 ff., juris Rn. 8; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 – juris Rn. 18, jeweils zu § 41 VwVfG). Die Behörde muss also einen Willen zur Bekanntgaben haben; dieser bezieht sich darauf, dass überhaupt, wann und an wen ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden soll (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 53).

80

Ausgehend hiervon liegt gegenüber dem Beklagten keine wirksame Bekanntgabe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor. Wie aus den Verwaltungsakten der Beigeladenen hervorgeht, ist die Rückübertragung vom 26. Februar 2015 nur gegenüber der Klägerin erklärt und an diese übermittelt worden. Eine Übersendung des Bescheids auch an den Beklagten hat nicht stattgefunden (vgl. E-Mail vom 21. Juli 2015, Bl. V/112 d. VA). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2015, die hierin erklärt haben, erst durch die Übersendung der im Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Juli 2015 enthaltenen Anlage von Seiten des Gerichts am 27. Juli 2015 erstmalig Kenntnis von der Rückübertragung erlangt zu haben. Auch hierin ist letztlich keine wirksame Bekanntgabe im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu sehen, da erstens die Übermittlung durch das Gericht nur bei Gelegenheit des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits erfolgt ist, zweitens das Gericht kein Erklärungsbote der Beigeladenen ist und drittens die Übermittlung an den Beklagten im gerichtlichen Verfahren erkennbar nicht von einem Bekanntgabewillen der Beigeladenen getragen war.

81

bb) Jenseits der fehlenden Bekanntgabe der Rückübertragung leidet diese auch an schwerwiegenden Fehlern, die selbst im Falle der wirksamen Bekanntgabe ihre Nichtigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X nach sich ziehen würden.

82

Es ist bereits keine Rechtsgrundlage für die Rückübertragung erkennbar. § 93 SGB XII sieht – anders als etwa § 33 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II –, § 68 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – SGB III – und § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII – keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Rückübertragung des Anspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung vor. Dies war auch der Beigeladenen bewusst, die ausweislich der Verwaltungsakte sogar die Bescheidvordrucke zur Rückübertragung gesetzlich gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialleistungsträger übergegangener Unterhaltsansprüche umformuliert hat, um sie für die nicht vorgesehene Konstellation eines durch Verwaltungsakt übergeleiteten Anspruchs gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwenden zu können (vgl. E-Mail vom 26. Februar 2015, Bl. V/80R d. VA, sowie der Hinweis auf die Verfahrenskostenhilfe [VKH] in Ziffer 3. der Rückübertragung).

83

Eine analoge Anwendung des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII scheidet jedoch aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage als Analogievoraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat bei der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 3022 ff.) die Regelungen des §§ 90, 91 BSHG im Wesentlichen unverändert in das SGB XII übernommen, obschon eine Anpassung im Hinblick auf die Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Verzicht auf eine Anpassung ist jedoch konsequent, da sich § 93 SGB XII und § 94 SGB XII hinsichtlich ihrer Interessenlagen grundsätzlich unterscheiden. Während die Überleitung nach § 93 Abs. 1 SGB XII – im Übrigen ebenso wie § 95 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – SGB VIII – in Gestalt der Überleitungsanzeige einen Verwaltungsakt und damit ein bewusstes Tätigwerden des Sozialleistungsträgers voraussetzt, erfolgt im Falle des § 94 Abs. 1 SGB XII – ebenso wie in den Fällen der § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB III – der Übergang des Anspruchs auf den Sozialleistungsträger als cessio legis ohne Zutun der Behörde. In diesen Fällen verschafft die Möglichkeit der Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung dem Sozialleistungsträger die Möglichkeit, sich der hieraus ergebenden Mehrbelastung und der tatsächlichen Schwierigkeiten, die gerade bei der zivilgerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und dem damit verbundenen Beibringungsgrundsatz verbunden sind, zu entledigen und den Anspruch (vorübergehend) auf den Unterhaltsberechtigten zurück zu übertragen, der die anspruchsbegründenden Tatsachen ohnehin am besten kennt und zu ihrer Durchsetzung in der Lage ist (vgl. Grote-Seifert, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn. 92). Dies ist mit dem Fall des § 93 SGB XII, in dem bereits die Überleitung als solche auf einer willentlichen Entscheidung der Behörde beruht, nicht vergleichbar.

84

Selbst wenn eine analoge Anwendung des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in Betracht gekommen wäre, hätte die Beigeladene dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäß § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hätte sie nämlich in diesem Fall eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Klägerin abgeben müssen, wonach im Unterliegensfalle diese von den Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt wird. Durch diese gesetzliche Pflicht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rückübertragungsempfänger – d. h. der ursprünglich Berechtigte – kein eigenes Interesse mehr an der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs hat und daher nicht mit einem Verfahrenskostenrisiko belegt werden soll, das eigentlich nach Übergang des Anspruchs den Sozialleistungsträger trifft (vgl. Armbrüster, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 94 Rn. 215 f.; Grote-Seifert, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn. 95). Eine derartige Kostenübernahmeerklärung hat die Beigeladene jedoch nicht abgegeben. Vielmehr enthält die Rückübertragung den ausdrücklichen Passus:

85

„Der/Die Leistungsempfänger werden entsprechende Anträge auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) beim zuständigen Gericht einreichen. Sollte der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch das zuständige Gericht abgelehnt werden, darf ohne vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers kein kostenauslösendes Verfahren begonnen werden. Geschieht dies dennoch, tritt der Sozialhilfeträger für diese Kosten nicht ein.“

86

Auch aus diesem Grund wäre die Rückübertragung nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII analog rechtswidrig, zumal das Unterlassen der Kostenübernahmeerklärung wiederum ausschließlich von dem Interesse getragen war, das Verfahrenskostenrisiko hinsichtlich des nicht unerheblichen Streitwerts auf die Landeskasse abzuwälzen (vgl. E-Mail vom 27. Februar 2015, Bl. V/79 d. VA). Eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Beigeladenen hätte nämlich die Bedürftigkeit der Klägerin beseitigt, mit der Konsequenz, dass deren Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 – XII ZB 266/03 – juris Rn. 13). Dies konnte durch Klägerin und Beigeladene nur verhindert werden, indem die Rückübertragung bis zum gerichtlichen Hinweis vom 17. Juli 2015 verschwiegen wurde.

87

Dass eine Ermessensentscheidung, die ausschließlich von derart sachfremden Motiven getragen ist, auch insoweit offenkundig an schwerwiegenden und die Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X hervorrufenden Mängeln leidet, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Rückübertragung gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen Widerruf der ursprünglichen Überleitungsanzeige gemäß § 46 Abs. 1 SGB X nicht in Betracht. Unbeschadet des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen läge auch bei Anwendung dieser Rechtsgrundlage ein faktischer Ermessensausfall auf Seiten der Beigeladenen vor. Zudem wäre auch der Widerruf dem Beklagten als dem Adressaten des zu widerrufenden Verwaltungsakts nicht wirksam bekannt gegeben worden.

II.

88

Ist dem Hauptantrag der Klägerin daher kein Erfolg beschieden, tritt die aufschiebende innerprozessuale Bedingung ein, die die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags gehemmt hat. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt jedoch ebenfalls erfolglos. Er ist aus mehreren Gründen unzulässig.

89

1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs, soweit sie eine Bewilligung und Auszahlung der weitergehenden Beihilfe an die Beigeladene beantragt und damit ein fremdes Recht geltend macht, nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

90

a) Eine Klagebefugnis resultiert nicht daraus, dass die Klägerin Adressatin des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 war. Wie bereits dargestellt, findet die sogenannte Adressatentheorie nur auf die Konstellation der Anfechtungsklage und der damit verwandten Klagearten Anwendung. Die Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsakts begründet auch dann für sich genommen keine Klagebefugnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69, m.w.N.), wenn die endgültige Ablehnung erst im Widerspruchsverfahren erfolgt. Hiermit geht keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einher. Die Beigeladene hätte den auf sie übergeleiteten Anspruch nach Zugang des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2015 selbst im Klagewege verfolgen können; hierzu hätte es auch keiner weiteren Durchführung eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens bedurft, da der Widerspruchsbescheid nach der im Widerspruchsverfahren erfolgten Überleitung ihr gegenüber erstmalig eine Beschwer enthielt (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

91

b) Die Klägerin kann den Anspruch der Beigeladenen auch nicht im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Insbesondere findet § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO keine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt (vgl. zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 7 B 68.00 – juris), da die Überleitung des geltend gemachten Anspruchs und der hierdurch bewirkte Gläubigerwechsel bereits vor Rechtshängigkeit der Klage bewirkt wurden. Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin kommt nicht in Betracht. Diese Möglichkeit wird grundsätzlich durch die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 40, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2014 – 2 S 1529/11 – juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 24. Februar 2011 – 1 C 10276/11 – juris Rn. 36).

92

c) Die Klägerin kann auch keine Klagebefugnis aus dem Umstand herleiten, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Oktober 2013 und Februar 2014 eine Anrechnung von Einkommen gemäß § 87 SGB XII hat hinnehmen müssen.

93

Insoweit muss schon fraglich sein, ob die einzusetzenden Beträge in Höhe von 80,50 € in den Monaten Oktober 2013 bis Dezember 2013 und in Höhe von 67,92 € in den Monaten Januar 2014 und Februar 2014 tatsächlich einen „erheblichen Teil ihres Einkommens“ darstellen, deren Abführung ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in dem erheblichen Maße einschränkt, wie die Klägerin behauptet. Dies kann jedoch dahinstehen, da selbst im Falle ihres Obsiegens im vorliegenden Verfahren eine Rückgewähr dieser Beträge ausgeschlossen wäre, weil in Gestalt der bestandskräftigen Bescheide der Beigeladenen vom 12. Dezember 2013 für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 und vom 17. Dezember 2013 für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 ein Rechtsgrund für die Zahlung dieser Beträge an die Beigeladene besteht, der einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließt. Mit anderen Worten könnte die Klägerin die Erstattung des in den streitgegenständlichen Zeiträumen angerechneten Einkommens auch dann nicht verlangen, wenn sich im vorliegenden Verfahren herausstellen sollte, dass der geltend gemachte Beihilfeanspruch in voller Höhe besteht. Insoweit hat die Klägerin es versäumt, die Bestandskraft der entsprechenden Bescheide dadurch zu verhindern, dass sie sie mit Widerspruch und Klage im sozialgerichtlichen Verfahren anficht. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Beigeladene auch diese Bescheide mit Berechtigung als nichtig ansehen oder unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X aufheben könnte. Insoweit hat die Klägerin zudem auch noch gar keinen Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt. Daher besteht kein Anlass, das spätere Entfallen des Rechtsgrunds für die Anrechnung des Einkommens zu erwägen.

94

Die von der Klägerin ersichtlich angestrebte Klärung der Frage, ob allgemein zukünftig eine Anrechnung von Einkommen ausscheiden muss, weil ein entsprechender Beihilfeanspruch besteht und sie daher nicht mehr Sozialleistungen nach dem SGB XII empfangen muss, ist nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage der hier vorliegenden Art. Diese hat einen klar abgrenzbaren Streitgegenstand, der in der Vergangenheit liegt und dem – anders als der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO – keine vollstreckbare Feststellungswirkung für zukünftige Sachverhalte zukommt.

95

d) Auch die vermeintliche Anrechnung von Vermögen nach § 90 SGB XII, die nach Angaben der Klägerin ihre gesamte Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt habe, weil nur wenige Vermögensgegenstände von der Anrechnung ausgenommen seien, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

96

Es geht eindeutig aus den Verwaltungsakten hervor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Anrechnung von Vermögen der Klägerin stattgefunden hat. Jedenfalls wurde seit dem 26. Juni 2009 nicht einmal eine Prüfung des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens (zuletzt: Bescheid vom 26. Juni 2009, vgl. Bl. IV/3 d. VA) vorgenommen, sondern ausschließlich die Prüfung anzurechnenden Einkommens. Die Behauptung der Klägerin, sie habe erhebliche Eingriffe in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgrund der Pflicht zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse hinnehmen müssen, entspricht daher nicht den Tatsachen. Die Offenlegung des verwertbaren Einkommens stellt demgegenüber nur einen Eingriff geringster Intensität dar.

97

Jenseits dessen wird aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zudem erkennbar, dass die Klägerin mit Unterstützung der Beigeladenen in der jüngeren Vergangenheit nicht unerhebliches Vermögen aufgebaut hat, das von der Vermögensanrechnung nach § 90 SGB XII ausgenommen worden ist. So hat die beigeladene Stadt der Klägerin während ihrer Tätigkeit als Behindertenbeauftragte offenbar nicht nur ein Grundstück zur Errichtung eines 120 m2 großen Neubaus überlassen (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2012, Bl. IV/109 d. VA), sondern auch eine Beratung dahingehend durchgeführt, wie das zur Realisierung des Neubaus erforderliche Vermögen ohne Gefahr der Anrechnung auf die parallel empfangenen Sozialleistungen gebildet werden könnte (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2012, Bl. IV/108 d.VA). Angesichts dessen erscheint der Vortrag der Klägerin, es sei ihr trotz der Zahlungen durch die Beigeladene unmöglich, einen ihrer Berufstätigkeit angemessenen wirtschaftlichen Standard zu erreichen, der ihr von Verfassungs wegen zustehe, fragwürdig. Angesichts dieser Gesamtlage ist die Kammer zudem der Ansicht, dass jedenfalls durch die etwaige Einkommens- und Vermögensanrechnung der Klägerin keine vordringliche Gefährdung ihrer richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) zu besorgen ist.

98

2. Schließlich ist der Hilfsantrag auch unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Das ursprüngliche Klagebegehren der Klägerin, das sie durch Klageschrift vom 3. März 2015 formuliert hatte, lautete ausschließlich auf Zahlung der weitergehenden Beihilfe an sie selbst. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Zahlung an die Beigeladene wurde erst zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2015 und damit deutlich nach Ablauf der am 3. März 2015 endenden Klagefrist beansprucht. Da es sich hierbei nicht um eine stets zulässige Klageänderung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nrn. 1 bis 3 ZPO handelt, muss das durch den Hilfsantrag begründete neue Prozessrechtsverhältnis selbst die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Daran fehlt es hier erkennbar.

III.

99

1. Bleibt die Klage mithin sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags ohne Erfolg, trifft die Klägerin die gesamte Kostenlast (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entsprach nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO, vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 23).

100

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten resultiert aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

101

3. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 301/01 Verkündet am: 4. Februar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 13/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 273/03 Verkündet am: 13. Juli 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/12/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck
published on 04/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2010 aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten de
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.