Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Sept. 2016 - 3 K 832/15.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4). Die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) und 4) für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladenen zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.
- 2
Am Wochenende vom 7. - 10. September 2012 fand in der Ortsgemeinde A-Stadt ein von der Beigeladenen zu 2) veranstaltetes Weinfest statt. Die Beigeladene zu 2) gab hierfür ein Festprospekt heraus, in dem u.a. die teilnehmenden Winzerhöfe mit Nummern versehen und beschrieben wurden. Auf dem Festprospekt befand sich ferner ein kleiner Ortsplan, in dem die Winzerhöfe und drei gesonderte Parkplätze an den Ortsrändern ausgewiesen waren.
- 3
Der in B-Stadt wohnhafte Kläger war Halter eines Pkw, Marke Mercedes Benz, A-Klasse. Sein Fahrzeug führte in der Betriebsanleitung unter der Überschrift Parken Folgendes aus:
- 4
„Brandgefahr
- 5
Achten Sie darauf, dass die Abgasanlage keinesfalls mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommt, z.B. mit trockenem Gras oder Benzin. Sonst könnte sich das brennbare Material entzünden und das Fahrzeug in Brand setzen.“
- 6
Der Kläger besuchte das besagte Weinfest am 9. September 2012. Er fuhr nach eigenen Angaben an diesem Tag mit seinem Pkw nach C-Stadt, wo er einen 30- minütigen Spaziergang machte und, nachdem er durch ein Plakat auf das Weinfest in A-Stadt aufmerksam wurde, von dort aus weiter in das 2 km entfernte A-Stadt. Dort stellte er in einem Neubaugebiet südlich der A-Straße in Höhe der Straßeneinmündungen B-Straße/C-Straße bzw. D-Straße sein Kraftfahrzeug auf einem nach Süden hin abschüssigen Wiesenbrachgelände ab, auf dem bereits zahlreiche Kraftfahrzeuge parkten. Dieses Gelände betrifft die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. ...., ...., .... und ..... Die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... waren in den Jahren 2010 - 2012 bis eine Woche vor dem Weinfest durch die Eigentümer an die Firma G als Material- und Baucontainerplatz verpachtet bzw. dieser Firma überlassen worden, da in diesen Jahren die Beigeladene zu 2) eine Ortsstraße ausbaute. Die westlich daran angrenzenden Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. .... und .... waren nicht direkt sondern nur über die Grundstücke Flurstück-Nrn. .... und .... anfahrbar und stark zugewachsen. Die Eigentümer mähten nach Räumung der Grundstücke den Aufwuchs ab und ließen diesen liegen. Das Auto des Klägers stand auf dem Grundstück Flurstück-Nrn. ...., dem Grundstück der Beigeladenen zu 3). Die Beigeladene zu 4) ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flurstück-Nr. .....
- 7
Etwa gegen 12.45 Uhr am 9. September 2012 kam es zu einem Brandschadenereignis auf dem genannten Gelände, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandwirkung zerstört bzw. beschädigt wurden.
- 8
Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Straßenabschnitts und der näheren Umgebung sowie ein Lichtbild von dem Brandvorfall dienen (Zentrum der Brandschadenstelle = roter Bereich):
- 9
Es folgt die Luftbildaufnahme
- 10
Laut Einsatzmeldung der Polizei Landau sahen mehrere Augenzeugen zuerst unter dem Kraftfahrzeug des Klägers das Feuer, ehe der Pkw selbst in Brand geriet. Die Feuerwehren der Beigeladenen zu 1) und einiger Ortsgemeinden löschten den Brand unter Einsatz von Löschwasser. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. ...., .... und ..... Der Beklagte verständigte am Vormittag des 10. September 2012 das Ingenieurbüro A und beauftragte dieses mit der Einleitung der notwendigen Maßnahmen und der fachtechnischen Begleitung der Beseitigung der Bodenverunreinigungen. Am Mittag des 10. September 2012 wurde im Rahmen eines Ortstermins die weitere Vorgehensweise zwischen dem Beklagten und dem Ingenieurbüro A besprochen. Aufgrund der Brandspuren wurde ein Abziehen der vom Brand betroffenen Fläche und ein Aushub von Bodenverunreinigungen vereinbart. Eine erste Schätzung ergab, dass eine Fläche von ca. 300 m² vom Brand betroffen war. Der Sachverständige hatte vor Ort die Aufgabe, kontaminierte Bereiche auszuweisen, belastetes Material zu separieren und den Zustand des Untergrundes durch die Entnahme von Beweissicherungsproben zu dokumentieren. Der Beklagte beauftragte die Firma H mit den Aushubarbeiten, der Sicherstellung und der Entsorgung des kontaminierten Materials. Die Aushubarbeiten wurden noch am 10. September 2012 begonnen und gegen 23 Uhr abgeschlossen. Insgesamt wurden an diesem Tag ca. 80 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 11 Containern bei der Firma H sichergestellt. Aus dem gesamten Aushubmaterial wurde eine Mischprobe (MP Aushub) entnommen und daran eine Deklarationsanalyse zur Entsorgungsklärung durchgeführt. Lose auf der Oberfläche liegendes Brandmaterial (Brandrückstände, Glas, Kunststoffteile, Brandspuren) wurden händisch aufgelesen und separat gesammelt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubs wurde als Ausgleich Mutterboden angeliefert und nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern seitlich gelagert. Insgesamt wurden von den Aushubsohlen 4 Beweissicherungsproben entnommen und auf die für einen Brandschaden typischen Schadstoffparameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht.
- 11
Da das Sanierungsziel nach den vier Beweissicherungsproben der Aushubsanierung nicht eingehalten wurde, beschloss der Beklagte einen weiteren Aushub, der am 20. September 2012 durchgeführt wurde. Außer der Sanierung des Schachtbereichs wurde der westliche und östliche Bereich des Brandschadens um weitere 0,1 - 0,15 m abgezogen sowie der kleinere Bereich im Osten bis ca. 0,7 m vertieft. Die Beweissicherungsproben wurden auf die Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW) und polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Am 20. September 2012 wurden insgesamt weitere ca. 60 m³ an Bodenmaterial ausgehoben und in 8 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde wieder als Ausgleich Mutterboden angeliefert und gelagert. Für die tieferen Aushubbereiche wurde natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
- 12
Da der Beklagte die angestrebten Sanierungszielwerte durch die Aushubsanierungen am 9. September 2012 und 20. September 2012 im westlichen Aushubbereich und im zentralen nördlichen Aushubbereich noch nicht als erreicht ansah, wurde in Absprache mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ein weiterer Aushub dieser Bereiche vorgenommen. Insgesamt wurden am 4. Oktober 2012 weitere ca. 50 m³ Bodenmaterial ausgehoben und in 7 Containern bei der Firma H sichergestellt. Im Zuge des Transportes des Bodenaushubes wurde als Ausgleich für die tieferen Bereiche natürliches Bodenmaterial angeliefert und verfüllt.
- 13
Die Staatsanwaltschaft Landau leitete daraufhin gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung ein und holte in diesem Zusammenhang ein kraftfahrtechnisches Gutachten hinsichtlich der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 bzw. des Vorliegens eines technischen Defekts am Kraftfahrzeug des Klägers ein. Das Gutachten des Ingenieurbüros B und W vom 25. Januar 2013 kam zu dem Schluss, dass aufgrund der am 10. September 2012 vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es sei ohne weiteres plausibel, dass der Brand durch einen Kontakt zwischen dem erhitzten Katalysator des Fahrzeugs des Klägers und dem Grasschnitt am Abstellort des Pkw verursacht worden sei.
- 14
Der Beklagte kam zunächst für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 86.613,20 € auf.
- 15
Diesen Betrag machte der Beklagte zunächst gegenüber der Kraftfahrhaftpflichtversicherung des Klägers, der A-Versicherungs-Aktiengesellschaft, geltend. Diese antwortete mit Schreiben vom 26. Februar 2013, nach Prüfung des Gutachtens des Brandsachverständigen lehne sie die Haftung für den entstandenen Schaden ab, da die eindeutige Verursachung durch das Fahrzeug des Klägers nicht nachgewiesen sei.
- 16
Mit Bescheid vom 27. Mai 2013, dem am 2. Oktober 2012 ein Anhörungsschreiben vorausgegangen war, machte der Beklagte die Kosten für die Bodensanierung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € gegenüber dem Kläger geltend. Diese Kosten setzten sich aus Gebühren des Beklagten in Höhe von 565,05 € (12 Std. á 46,80 €, Auslagen für eine PZU zu 3,45 €), einer Rechnung der Firma H, Landau, für Aushubarbeiten, Entsorgung etc. in Höhe von 77.416,37 € und der Rechnung des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 € zusammen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach Zeugenaussagen zuerst Feuer unter dem Pkw des Klägers gesehen worden sei, bevor dieser selbst in Brand geraten sei. Auch das Gutachten des Ingenieurbüros B und W, das im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegeben worden sei, bestätige, dass von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeugs des Klägers auszugehen sei. Durch die Brandrückstände, ausgetretene Betriebsstoffe der Fahrzeuge, sei eine Bodensanierung notwendig geworden, die mit den durchgeführten Maßnahmen erreicht worden sei.
- 17
Hiergegen legte der Kläger am 26. Juni 2013 Widerspruch ein, den er damit begründete, er habe sein Kraftfahrzeug, wie andere Festbesucher auch, am späteren Brandort abgestellt. Wie es zu dem Brand gekommen sei, wisse er nicht. Zum Zeitpunkt des Geschehens hätten sich auf dem Platz ca. 50 bis 60 Fahrzeuge befunden. Es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder aber ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei. Der Brand könne auch durch eine „Selbstentzündung" entstanden sein. Die Beigeladene zu 2) habe für die Festbesucher den Parkplatz im Zusammenhang mit dem Weinfest für Festbesucher eröffnet; deshalb sei auch das Gelände abgemäht worden. Wenn dieser Parkplatz nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge, dann sei dies der Ortsgemeinde anzulasten. Selbstverständlich könnten die Festbesucher darauf vertrauen, dass ein Parkplatz, der im Rahmen einer Festveranstaltung von einer Gemeinde zur Verfügung gestellt werde, den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genüge.
- 18
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2013 eingestellt. Zuvor hatte die sachbearbeitende Staatsanwältin ein brandschutztechnisches Gutachten zur Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 eingeholt. Am 23. Juli 2013 gab der Sachverständige L eine Einschätzung gegenüber der Kriminalinspektion Landau ab. Darin führte er aus, tendenziell gehe er davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers.
- 19
In mehreren zivilrechtlichen Verfahren erhoben geschädigte Fahrzeugeigentümer Klage gegen den Kläger.
- 20
Das Amtsgericht Landau holte in dem Verfahren 1 C 721/13, das noch nicht beendet ist, ein Sachverständigengutachten zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 ein. In seinem Gutachten vom 4. September 2014 kam der Brandsachverständige S, Mannheim, zu dem Ergebnis, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus.
- 21
Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 – gab das Landgericht Landau der Klage eines geschädigten Kraftfahrzeugeigentümers gegen den Kläger statt. In diesem Verfahren holte das Landgericht Landau ein Gutachten des Sachverständigen L, Enz, ein. Dieser führte in dem Gutachten vom 24. November 2014 aus, die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
- 22
Unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten des Kfz-Sachverständigen W und der Brandsachverständigen L folgerte das Landgericht Landau in seinem Urteil vom 9. April 2014 - 4 O 88/13 –, der Brand sei durch das Auto des Klägers entstanden.
- 23
Mit weiterem Urteil vom 13. Juni 2016 – 2 O 332/15 – wies das Landgericht Landau eine Klage des Klägers und seiner Versicherung gegen die Beigeladenen zu 3) und 4) auf Feststellung, dass diese verpflichtet seien, ihm und seiner Versicherung alle Schäden aus dem Brandereignis vom 9. September 2012 in A-Stadt zu ersetzen, ab.
- 24
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015, dem Kläger zugestellt am 10. August 2015, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Beklagte habe den Kläger in rechtmäßiger Weise zu den Kosten der Sanierung der Bodenverunreinigung in A-Stadt herangezogen. Durch den Brand am 9. September 2012 und den damit verbundenen Löscharbeiten seien Brandrückstände, ausgetretene Betriebsmittel der Fahrzeuge und Löschwasser in den unbefestigten Untergrund der Grundstücke eingedrungen und es sei hierdurch zu schädlichen Bodenverunreinigungen gekommen. Diese Bodenverunreinigung sei auch durch den Kläger verursacht worden. Der Kfz-Verständige W und der Brandsachverständige L seien in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des Fahrzeuges des Klägers witterungsbedingt das trockene Gras auf dem von ihm ausgewählten Abstellplatz in Brand gesetzt und das dadurch entfachte Feuer auf andere Pkw übergegriffen habe.
- 25
Der Beklagte habe den Kläger nach dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung ermessensfehlerfrei zur Kostentragung für die verunreinigte Bodensanierung herangezogen. Die Heranziehung des Klägers sei auch verhältnismäßig.
- 26
Der Kläger hat am 10. September 2015 Klage erhoben. Er bestreitet weiterhin, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Dieses sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass dieses durch Selbstentzündung in Brand gerate, dementsprechend groß. Zumindest habe das vorherige Mulchen des Geländes, welches den Eigentümern bestens bekannt und von ihnen veranlasst worden sei, die Brandgefahr erheblich erhöht. Dieser besondere Gefahrenmoment sei ihm, dem ortsfremden Kläger, als auswärtigem Festbesucher nicht bekannt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein im Zusammenhang zu der Festveranstaltung vorhandener Parkplatz bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung in irgendeiner Weise gefährlich sein könne oder es gar durch das Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Brand kommen könnte.
- 27
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Brand von seinem Fahrzeug ausgelöst worden sei, sei zu sehen, dass er nichts anderes getan habe als das, was viele andere Festbesucher vor ihm und gleichzeitig mit ihm ebenfalls getan hätten. Sie hätten ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt, um das Fest der Ortsgemeinde besuchen zu können. Der an der Ortszufahrtsstraße befindliche stark frequentierte Parkplatz sei für auswärtige Besucher gut zu erkennen und ohne Probleme ansteuerbar gewesen. Der Parkplatz habe Festbesuchern zur Verfügung gestanden und sei von diesen genutzt worden. Das Gelände sei als Verkehrsraum eröffnet und faktisch zugänglich gewesen. Es habe sich um einen öffentlichen Parkplatz gehandelt, auf dem der Kläger seinen PKW abgestellt habe. Damit gelte dort die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers. Hätte man nicht gewünscht, dass das Gelände von auswärtigen Festbesuchern genutzt wird, hätte man dies ohne weiteres dadurch verhindern können, dass man die vorhandene „Zufahrt“ abgesperrt hätte. Dies wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen. Im Übrigen sei der Grundstückseigentümer stets vor dem Verursacher in Anspruch zu nehmen.
- 28
Der Kläger beantragt,
- 29
den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 und den Wider-spruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 aufzuheben
- 30
sowie
- 31
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 32
Der Beklagte beantragt,
- 33
die Klage abzuweisen.
- 34
Er trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Grundstückseigentümer keine Verkehrsfläche als Parkplatz eröffnet. Die Beigeladene zu 2) habe in ihrem Festprospekt zum Weinfest ausreichend Parkplätze sowohl in den Dorfstraßen als auch in den ortsnahen Wirtschaftswegen ausgeschildert und dies auch in dem Prospekt dargestellt. Die Kraftfahrzeugführer hätten die Grundstücke als Parkplatz eigenmächtig, ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer genutzt. Wie hieraus ein öffentlicher Parkplatz abgeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei er, der Beklagte, davon überzeugt, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden ist.
- 35
Auf ein Verschulden des Klägers komme es bezüglich der Brandverursachung nicht an. Der Kläger sei rechtmäßigerweise in Anspruch genommen worden, da es vorliegend nicht mehr um eine schnellstmögliche Beseitigung der Gefährdung gegangen sei. Die von der Bodenverunreinigung ausgehende Gefahr sei durch den Beklagten in Auftrag gegeben und umgehend behoben worden. Es gehe daher nur noch um die Kostentragungspflicht für diese Maßnahme. Die Heranziehung des Klägers als Verursacher des Brandes, vor den jeweiligen Grundstückseigentümern, sei nicht zu beanstanden.
- 36
Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.
- 37
Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an und betonen, dass die Brachgrundstücke zu keinem Zeitpunkt seitens der Gemeinde als Parkfläche für Besucher anlässlich des Weinfestes zur Verfügung gestellt worden seien.
- 38
Die Beigeladene zu 3) beantragt,
- 39
die Klage abzuweisen.
- 40
Sie führt aus, es bestehe aufgrund der Gutachten W und L kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Brand durch das Fahrzeug des Klägers ausgelöst worden sei. Somit sei der Kläger zu Recht als Verursacher zur Kostenausgleichung herangezogen worden.
- 41
Falsch sei die Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) um einen „Parkplatz“ gehandelt, welches Festbesuchern zur Verfügung gestellt worden sei. Das Grundstück sei weder als Verkehrsraum eröffnet noch unmittelbar zugänglich gewesen. Bei ihrem Grundstück handele es sich um ein Ackergelände, welches aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht unmittelbar von der öffentlichen Straße befahren werden könne. Der Kläger müsse somit über die benachbarten Grundstücke „gefahren" sein, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Hierzu sei der Kläger nicht berechtigt gewesen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger sein Fahrzeug auf der Freifläche abgestellt habe. Sie sei erst durch das Brandereignis darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Grundstück zu Unrecht und von Unberechtigten entsprechend genutzt worden sei. Auch in den Jahren zuvor sei das Grundstück nie entsprechend genutzt worden. Das Gelände sei auch nicht als „Parkplatz" hergerichtet worden. Ihr Ehemann habe das Gelände gemulcht gehabt, da das Gras habe geschnitten werden müssen. Dies habe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Weinfest gestanden.
- 42
Ausschließlich der Kläger habe durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle begründet. Somit müsse er auch für die damit einhergehenden Kosten/Schäden aufkommen.
- 43
Die Beigeladene zu 4) beantragt ebenfalls,
- 44
die Klage abzuweisen.
- 45
Sie führt aus, die Inanspruchnahme des Klägers sei rechtmäßig. Die Brandsachverständigen, die sich eingehend und nicht nur oberflächlich mit der Brandursache befasst hätten, kämen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Wärmestrahlung des Katalysators des Pkws des Klägers den Brand verursacht habe. Die vom Kläger übernommenen Aussagen des Sachverständigen L entstammten lediglich einer Gesprächsnotiz eines Polizeibeamten. Es handele sich sozusagen um ein „Gutachten vom Hörensagen", das anlässlich eines Gesprächs auf der Polizeidienststelle „erstellt" worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Nachweis, dass das Klägerfahrzeug den Brand ausgelöst habe, damit geführt. Die Behauptung, es sei zu einer Selbstentzündung der Fläche gekommen, sei fernliegend. Im Übrigen werde in der Betriebsanleitung der Mercedes Benz A-Klasse unter der Überschrift „Parken" eigens darauf hingewiesen, dass die Abgasanlage nicht mit leicht brennbarem Material wie trockenem Gras in Verbindung kommen dürfe.
- 46
Das rechtswidrige Parken auf fremden, mit abgemähtem Gras belegten Grundstücken an heißen Sommertagen stelle ein besonderes Gefahrenmoment dar, das auch ohne besondere Ortskenntnis erkennbar sei. Bemerkenswert sei auch, dass der Kläger aus dem Umstand, dass er und andere Kraftfahrer rechtswidrig auf fremden Grundstücken geparkt hätten, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht konstruiere. Belege für eine Widmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr nenne er nicht. Vielmehr leite er aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten und dem ebenso rechtswidrigen Verhalten anderer Kraftfahrzeughalter ab, dass er vor den Gefahren des rechtswidrigen Parkens hätte geschützt werden müssen.
- 47
Sie habe auch zu keiner Zeit ihr Einverständnis erklärt, dass das Grundstück als Parkfläche genutzt werden könne. Jedem sorgfältig handelnden Kraftfahrer hätte zudem klar sein müssen, dass es sich bei den Bauplätzen nicht um öffentliche Parkplätze handele. Vor Ort seien die Grundstücke nicht als Parkplatz ausgeschildert gewesen. Auf dem Informationsblatt, das die Beigeladene zu 2) erstellt habe, seien drei Parkplätze vermerkt. Im Zuge der A-Straße und der D-Straße seien keine Parkplätze ausgezeichnet gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Grundstücke auch nicht über das gesamte Weinfest hinweg als Parkplatz genutzt worden. Die Zweckentfremdung der Bauplätze sei erstmals am Sonntag, dem 9. September 2012, erfolgt.
- 48
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Landau, Az.: 7112 Js 17054/12, des Amtsgerichts Landau, Az.: 1 C 721/13, und des Landgerichts Landau, Az.: 4 O 88/13, die Verwaltungsakten des Beklagten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 12. September 2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 49
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses des Beklagten vom 5. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht dafür in Anspruch genommen, die ihm bei der Beseitigung des Umweltschadens angefallenen Kosten zu ersetzen.
- 50
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 27. Mai 2013 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 86.613,20 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – (1.). Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (2.) als auch in materieller Hinsicht (3.) nicht zu beanstanden.
- 51
1. Der Kostenbescheid konnte auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG gestützt werden.
- 52
1.1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat.
- 53
1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
- 54
1.3. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 – 4 LB 13/14 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 – 7 K 1100/04.NW –, juris; Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 11; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700). § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Vorliegend erfolgte auf der Primärebene keine vollziehbare Grundverfügung gegenüber dem Kläger, so dass § 63 Abs. 1 LVwVG, der bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, als potentielle Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung von vornherein ausscheidet.
- 55
1.4. Auch eine Qualifizierung der Beseitigung der Bodenkontaminationen als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Der sofortige Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG ist seiner Rechtsnatur nach tatsächliches Verwaltungshandeln (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980 – 46 XXII 77 –, BayVBl 1981, 597; Beckmann, NVwZ 2011, 842). Er ist selbst kein Zwangsmittel, sondern eine besondere Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –). § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren).
- 56
In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung nach § 6 POG und sofortigem Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG erfolgt, unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstand näher VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch Sadler, DVBl 2009, 292 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746, das vom „Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung“ spricht), folgt die Kammer diesbezüglich der Meinung, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (so auch Schoch, JuS 1995, 309, 312; Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 6 VwVG, Rn. 50). Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen.
- 57
1.5. Die Anwendbarkeit der § 6 POG ist vorliegend auch nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Nach dessen § 24 Abs. 1 tragen die zur Durchführung Verpflichteten u.a. die Kosten der nach § 10 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundesbodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz – GG – eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar. § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 8. November 2006 – 6 UE 2498/05 –, NVwZ-RR 2007, 367; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, § 24 BBodSchG Rn. 6).
- 58
2. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist formell rechtmäßig.
- 59
2.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da – wie noch auszuführen sein wird – im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Brand am 10. September 2012 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren.
- 60
2.2. Der Kläger wurde vor Erlass des Kostenbescheids auch, wie von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gefordert, mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 angehört.
- 61
3. Der Kostenbescheid vom 27. Mai 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
- 62
Die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (3.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG (3.2.). Der Kläger konnte im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (3.3.). Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen mit den entstandenen Kosten zu belasten, ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (3.4.). Die Kostenforderung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig (3.5.).
- 63
3.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u.a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 – 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln.
- 64
3.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 2 Rn. 1). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage 2005, § 1 Rn. 15). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.
- 65
Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds. Die mit dem Eintrag erheblicher Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden entstandene Kontamination stellte daher eine derartige schädliche Bodenveränderung dar. Es bestand nach dem Brandvorfall am 9. September 2012 mehr als nur ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen Betriebsstoffe in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragen werden und diese gegebenenfalls auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten mit den in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen (vgl. Sondermann/Hejma in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 Rn. 51).
- 66
3.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 – 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig.
- 67
3.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG.
- 68
3.2.1. Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 12; Beckmann/Schröder/Kuhn, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2013, § 6 Anm. 1.3; Beaucamp, JA 2009, 279, 285 m.w.N.), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –,NVwZ-RR 2009, 746). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 – 8 A 11072/99.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 – 3 K 1522/04.NW –, ESOVG; vgl. auch Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 21). Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 – 8 S 515/92 –, VBlBW 1993, 298).
- 69
Bei der Beurteilung der Haftung für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ist vorliegend zwischen der „Primärebene“ des bodenrechtlichen Einschreitens und der „Sekundärebene“ der Haftung für die entstandenen Kosten zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr in Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 – I C 17/73 –, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 – 4 K 894/14.NW –, juris). Ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG).
- 70
3.2.2. Auf der Primärebene lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor.
- 71
3.2.2.1. Durch die Brandrückstände, austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers war es am 9. September 2012 auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. ...., .... und .... zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds gekommen (s. die Ausführungen unter 3.1.). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten.
- 72
3.2.2.2. Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Klägers zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind hier erfüllt gewesen.
- 73
Zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen brauchte sich der Beklagte nicht mit der Frage auseinander zu setzen, wer richtiger Adressat einer hypothetischen Grundverfügung gewesen wäre. Da der Beklagte im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorging, kam es allein auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr an. Die Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner konnte zu diesem Zeitpunkt daher unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen. Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligem) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122).
- 74
3.2.3. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Hier waren am Nachmittag des 9. September 2012 erhebliche Mengen von Mineralölkohlenwasserstoffen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Boden eingedrungen (s. den Bericht des Ingenieurbüros A zur Sanierung des Brandschadens vom 10. Dezember 2012). Der Schaden war somit bereits eingetreten und es drohte ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Darf die Behörde nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, ist sie berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Der Beklagte durfte und musste daher unmittelbar handeln, um den kontaminierten Boden abzutragen. Es war nicht auszuschließen, dass die aus den Kraftfahrzeugen entwichenen und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragenen Betriebsstoffe etc. auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnten. Auch die weiteren Aushubarbeiten am 20. September 2012 und 4. Oktober 2012 waren dringlich, weil die nach dem ersten Aushub erstellten Beweissicherungsproben in Bezug auf die untersuchten Schadstoffparameter MKW und PAK sowie die in der Deklarationsanalyse (MP Aushub) auffälligen Parameter AKW und PCB ergaben, dass nach wie vor umweltgefährdende Stoffe im Boden waren.
- 75
Im Übrigen wäre der von dem Beklagten später als Verursacher ermittelte Kläger nicht fähig gewesen, die bestehende Gefahr selbst zu beseitigen (vgl. Wetzel, Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, 2009, Seite 99). Die Situation vor Ort war kritisch, so dass sofortige Bodensanierungsmaßnahmen notwendig waren. Der Handlungsdruck zwang den Beklagten in zeitlicher Hinsicht daher zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem potentiellen Adressaten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 m.w.N.).
- 76
3.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte den Kläger im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zu den anlässlich der Aushubarbeiten im Zeitraum 9. September 2012 bis 4. Oktober 2012 entstandenen Kosten als Verhaltensverantwortlichen heranziehen.
- 77
3.3.1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – der eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179) – ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 B 1434/84 –, NVwZ-RR 1985, 355). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 B 36/15 –, juris).
- 78
3.3.2. Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes muss der Träger öffentlicher Gewalt den erforderlichen Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung erbringen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 22 CS 16.1158 –, juris). Dieser kommt die Behörde nicht nach, wenn die Begründung der Verhaltensverantwortlichkeit allein auf vermuteten Geschehensabläufen beruht. Da der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt hat, sind die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung aber nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 –, NVwZ-RR 2003, 103). Auf die bloße Möglichkeit oder Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs kann eine – objektive – Verhaltensverantwortlichkeit daher nicht gestützt werden (s. auch VG Augsburg, Urteil vom 28. April 2015 – Au 3 K 14.133 –, juris). Für den Fall einer Bodenverunreinigung, die durch das spätere Umkippen eines Öltanks verursacht wurde, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit sich über die Kontrolle des Befüllens hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks erstreckt, die offen zutage liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280).
- 79
3.3.3. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Kläger als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen. Nach Auswertung der im Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Landau (Az: 7112 Js 17054/12) sowie der in den zivilgerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Landau (Az.: 1 C 721/13) und des Landgerichts Landau (Az.: 4 O 88/13) eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Entstehung und Ausbreitung des Brands gewesen ist. Daher ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger vorrangig zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung heranzuziehen, nicht ermessensfehlerhaft.
- 80
3.3.3.1. Die Kammer war gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411a Zivilprozessordnung – ZPO – befugt, anstelle der Einholung eines neuen schriftlichen Gutachtens nach § 412 ZPO auf die vorhandenen Gutachten zurückzugreifen, die in den genannten zivilgerichtlichen Verfahren sowie in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet worden sind (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 20a). Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Die Anwendbarkeit des § 411a ZPO im Verwaltungsprozess gilt insgesamt, denn auch für die Verwertung staatsanwaltschaftlich eingeholter Sachverständigengutachten kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Bedürfnis bestehen (s. Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 98 Rn. 173a). Die Verwertung der Gutachten aus den anderen Verfahren erfolgt im Wege des Sachverständigenbeweises.
- 81
3.3.3.2. Nach Auswertung der genannten Gutachten und Stellungnahmen sind nach Ansicht der Kammer hinreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten des Klägers, der am 9. September 2012 um die Mittagszeit seinen Pkw Mercedes Benz, A-Klasse auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... abgestellt hat, und dem gegen 12.45 Uhr ausgebrochenen Brand, der zu den Bodenkontaminationen geführt hat, ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- 82
In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sowie den genannten zivilgerichtlichen Verfahren haben insgesamt vier Personen Gutachten und Stellungnahmen zu dem Brandereignis vom 9. September 2012 abgegeben.
- 83
3.3.3.2.1. Der Gutachter W, der die Geschehensörtlichkeit am 10. September 2012 und den nach dem Brandschadenfall sichergestellten Pkw des Klägers am 12. September 2012 in Augenschein genommen hat, hat in seinem von der Staatsanwaltschaft Landau eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachten vom 25. Januar 2013 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen und der Dokumentation der Brandschadenstelle von einem lokalen Brandherd im Bereich des ursprünglichen Fahrzeugabstellplatzes des Kraftfahrzeuges des Klägers auszugehen sei. Es könne anhand der vorliegenden Gesamtanknüpfungsgrundlagen von einer Brandentstehung unterhalb des abgestellten Fahrzeuges des Klägers ausgegangen werden. Bei einem Kraftfahrzeug der A-Klasse befänden sich die beiden Abgaskatalysatoren im motornahen Bereich. Die thermisch belasteten Teile des Abgasstranges hätten bei einem solchen Pkw eine Bodenfreiheit von etwa 16 cm. Der verbliebene Graswuchs bzw. die Mähreste hätten ein Bodenniveau von 20 cm gehabt. Die betriebsbedingte Oberflächentemperatur des vorderen Abgasstranges der A-Klasse erreiche mehr als 500°. Die Selbstentzündungstemperatur von Stroh oder Heumaterial liege bei 250 bis 300°. Im Zuge der aufgrund des völlig ausgebrannten Zustandes nur eingeschränkt möglichen Fahrzeugüberprüfung hätten sich keine näheren Hinweise auf eventuelle technische Defekte am Fahrzeug als Brandursache ergeben. Aufgrund des anzusetzenden Bewuchszustandes des Brachgeländes mit relativ hoch aufragend abgelagertem getrocknetem Grasschnitt sei davon auszugehen, dass es bei Einfahrt und Parkvorgang des Pkw zu Kontakt zwischen der betriebsbedingt erhitzten Auspuffanlage des Pkw mit exponiert positioniertem Katalysator und Grasaufhäufungen gekommen sei. Eine Brandverursachung durch einen solchen Kontakt zwischen erhitztem Katalysator und Grasschnitt am Abstellort des Pkw sei ohne weiteres plausibel naheliegend. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 führte der Sachverständige W auf Fragen des Gerichts ergänzend aus, die Spritzwand des Motorraumes habe starke blaue Hitzeverfärbungen durch Brandeinwirkung gezeigt. Daraus habe er geschlossen, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe. Aufgrund der Brandspuren sei er zu der Feststellung gelangt, dass der Brandherd unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben müsse.
- 84
3.3.3.2.2. Der Brandsachverständige L, der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren am 23. Juli 2013 gegenüber der Kriminalinspektion Landau lediglich eine Einschätzung zu der Brandentstehung abgab, da er weder die Brandschadensstelle noch den verkohlten Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, kam gemäß der Wiedergabe des Kriminalhauptkommissars Ö zu dem Schluss, er gehe tendenziell davon aus, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette ausgebrochen sei als durch den heißen Katalysator des Pkw des Klägers. Die Hitze eines Katalysators würde generell nach oben steigen. Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht sehr oft vor, sonst würde es im Sommer öfters zu Pkw-Bränden kommen, wenn man bedenke, wie oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Eine Brandentstehung durch den Katalysator bzw. die Auspuffanlage hänge mit der Höhe und Menge des liegenden trockenen Grases sowie der Hitze der Auspuffanlage zusammen. Bei Fahrzeugen, die nur wenige Kilometer gefahren worden seien, werde die Auspuffanlage nicht so heiß wie bei Fahrzeugen, die über eine längere Strecke, möglicherweise noch mit hoher Geschwindigkeit, gefahren würden. Der Brand könne jedoch auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein. Eine Brandentstehung durch eine Glasscherbe schließe er hingegen fast aus.
- 85
3.3.3.2.3. Der vom Amtsgericht Landau in dem Verfahren 1 C 721/13 beauftragte Brandsachverständige S, der ebenso wie der Sachverständige L keine eigenen Untersuchungen am Brandort bzw. an dem Pkw des Klägers vornehmen konnte, führte zu der Brandursache des Vorfalls vom 9. September 2012 in seinem Gutachten vom 4. September 2014 aus, der Brand sei zweifelsfrei mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras bzw. Grashäufungen verursacht worden. Die Spurenlage der Brandspuren beweise aus hiesiger Sicht eindeutig, dass der Brand unter dem Pkw des Klägers seinen Ausgang genommen und sich dann ausgebreitet habe. Die Wärmeübertragung habe ausgehend von der heißen Oberfläche des Katalysators zunächst über Wärmestrahlung stattgefunden. Danach sei es zum Wärmestau im Bereich zwischen dem Fahrzeugboden und dem Erdboden gekommen. Schließlich sei ein Schwelbrand und anschließend ein offener Flammenbrand entstanden. Die weitere schnelle Brandausbreitung sei im Wesentlichen durch die Brandlast und Wärmefreisetzungsrate des brennenden Pkw des Klägers bestimmt worden. Es müsse vorher nicht zwingend eine lange Fahrstrecke zurückgelegt worden sein, damit nach dem Parken auf dem Brachland mit dem Gras ein Brand habe entstehen können. Die Betriebstemperatur von ca. 600 °C sei bei den meisten Pkws schon nach wenigen Minuten erreicht. Nach eingehender Prüfung und Bewertung schieden andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens aus. Auch die Möglichkeit einer Selbstentzündung des Grases könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden.
- 86
3.3.3.2.4. Schließlich gab noch der Brandsachverständige L, der ebenfalls weder den Brandort noch den Pkw des Klägers in Augenschein genommen hatte, in dem Verfahren 4 O 88/13 vor dem Landgericht Landau am 24. November 2014 ein Gutachten ab. Darin gab Herr L an, für ihn sei das Gutachten des Sachverständigen W in sich schlüssig und nachvollziehbar. Als von der Energiebilanz her nicht abwegige mögliche Zündquelle komme zwar ein glimmender Zigarettenrest in Betracht. Dem Sachverständigen W sei jedoch zuzustimmen, dass es sich dabei um eine hypothetische Möglichkeit handele, die im Rahmen einer Risikoabschätzung in den Hintergrund trete. Während es sich bei einer glimmenden Zigarettenkippe um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen handele, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche, und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei, besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. Zum einen stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei. Zum anderen hätten die Zeugen von einer Brandentstehung unterhalb dieses Fahrzeugs berichtet, so dass angesichts der geringen Bodenfreiheit die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, auf Vorstellungsprobleme stoße. Übersehen werden dürfe ferner nicht, dass offenbar zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und dem Brand ein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden habe, so dass – in Einklang mit dem Ergebnis des Sachverständigen W – mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es zu einem Entzündungsvorgang des trockenen Grasverwuchses durch einen Kontakt mit Komponenten des Abgassystems gekommen sei. Die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte lasse daher mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass an die Abgasanlage des Fahrzeugs des Klägers trockenes organisches Material angetragen worden sei, das sich infolge der von der Abgasanlage gelieferten Wärmeenergie entzündet habe.
- 87
3.3.3.2.5. Im Ergebnis kommen mit Ausnahme des Sachverständigen L alle anderen Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Abstellen des Pkw des Klägers ursächlich war für den Ausbruch des Brands am 9. September 2012 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .....
- 88
Soweit der Kläger sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren durchgehend behauptet hat, es sei ohne weiteres möglich und auch vorstellbar, dass der Brand durch Selbstentzündung des Grases oder durch eine achtlos weggeworfene Zigarette oder ein weggeworfenes Streichholz nach dem Anzünden einer Zigarette verursacht worden sei, stellt er damit nur Vermutungen auf. Demgegenüber hat sich der beweispflichtige Beklagte auf objektive Faktoren als tragfähige Indizien gestützt, die aus Sicht der Kammer allein den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Abstellen des Pkw des Klägers und dem anschließenden Brand ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.
- 89
Auch wenn der Sachverständige W, wie vom Kläger moniert, kein Brandsachverständiger, sondern Kfz-Sachverständiger ist, hat die Kammer keine Bedenken, dessen Aussagen zu verwerten. Er hat als Einziger der Gutachter sowohl die Brandschadenstelle als auch das verbrannte Auto des Klägers in Augenschein genommen und Feststellungen zu der Schadensursache getroffen. Seine Schlussfolgerung, dass das Brandzentrum in Bereich des Katalysators gelegen habe und er aufgrund der Brandspuren zu der Feststellung gelangt sei, der Brandherd müsse unmittelbar unter dem Motor in Nähe der Einbaulage des Katalysators gelegen haben, hat Herr W in seinem Gutachten vom 25. Januar 2013 und anlässlich seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Landau am 24. April 2014 schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
- 90
Das Fazit des Kfz-Sachverständigen W wird von dem Brandsachverständigen S in seinem ausführlichen Gutachten vom 4. September 2014 geteilt. Zwar bemängelt der Sachverständige S auf der Seite 30 des Gutachtens, dass in dem Gutachten des Sachverständigen W mehrere Untersuchungen bzw. Feststellungen fehlen. Auch widerspricht der Sachverständige S der vom Sachverständigen W angenommenen Vorstellung, dass die Zündung durch einen direkten Kontakt zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers stattgefunden habe. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass einzelne trockene Grashalme durch einen direkten Kontakt, der auch aufgrund der nachweislich vorhandenen geringen Abstände zwischen Gras und Oberfläche des Katalysators gegeben gewesen sei, gezündet werden können. Allerdings hätte dieser direkte Kontakt nur zum Abbrand dieser Grashalme geführt, weil zwar die notwendige Zündenergie vorhanden gewesen sei, aber die für eine Wärmeübertragung zum Entzünden der Grasfläche Wärmeenergie nicht ausreichend gewesen sei. Im Gegensatz zum Sachverständigen W ging der Sachverständige S davon aus, dass es aufgrund des geringen Abstandes der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkws des Klägers zum Boden und der eingeschränkten Ventilation in diesem Raum zu einem Wärmestau gekommen sei. Dieser Wärmestau habe zu einer Erwärmung der Grasfläche unter dem Pkw des Klägers geführt. In Folge sei es zu einem Schwelbrand in der dortigen Grasfläche gekommen. Dabei seien fortlaufend Pyrolysegase erzeugt worden, die ebenfalls aufgrund der schlechten Ventilation in diesem Bereich nicht genügend abgeführt worden seien. Das so entstandene Luft-Pyrolysegas-Gemisch habe sich schließlich an der heißen Oberfläche des Katalysators des Pkw A-Klasse des Klägers gezündet. Von dem gezündeten Luft-Pyrolysegas-Gemisch sei so viel Wärmeenergie an die bereits thermisch vorbereitete Grasfläche abgegeben worden, dass es zur Entzündung dieser Fläche gekommen sei. Aufgrund der jetzt vorhandenen Brandlast habe der Brand sich selbständig weiter auf die umliegende Grasfläche und in Folge die benachbart parkenden Pkws ausbreiten können. Diese Brandentstehung und Brandausbreitung lasse sich auch mühelos mit den bekannt gewordenen Anknüpfungstatsachen, insbesondere den Feststellungen und Zeugenaussagen zu den zeitlichen Abläufen, in Verbindung bringen.
- 91
Nach Auffassung der Kammer kann letztlich offen bleiben, ob der Brand, wie vom Sachverständigen S angenommen, aufgrund eines Wärmestaus unter dem Pkw des Klägers oder aufgrund eines direkten Kontakts zwischen dem Gras und dem Katalysator des Pkws des Klägers entstanden ist. Jedenfalls steht aufgrund der beiden Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der heiße Katalysator der Auspuffanlage des klägerischen Fahrzeugs witterungsbedingt trockenes Gras in Brand gesetzt hat.
- 92
Plausibel ist die Aussage beider Gutachter, dass der heiß gelaufene Katalysator des klägerischen Fahrzeugs die Brandursache war. Die Temperatur am Katalysator kann bis zu 900° erreichen und somit einen Brand auslösen (s. die Angaben des Sachverständigen S auf Seite 3 des Gutachtens und die Ausführungen des Sachverständigen W auf Seite 42 seines Gutachtens). Daher wird in den Medien immer wieder darauf hingewiesen, dass Abgasanlagen mit Katalysatoren nicht mit leicht brennbaren Materialien in Berührung kommen sollen, z.B. mit trockenem Gras (s. z.B. http://www.abendblatt.de/region/stormarn/article 130326671/Polizei-warnt-vor-Feuergefahr-durch-Katalysatoren-und-Grillkohle.html; und http://forst. brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.392146.de). Entsprechende Warnhinweise finden sich auch in den Betriebsanleitungen von Kraftfahrzeugen, so auch beim klägerischen Fahrzeug einer Mercedes A-Klasse. L e Strecken müssen nicht zurückgelegt werden, damit der Katalysator solch hohe Temperaturen erreicht und das Kraftfahrzeug zum Brandrisiko wird (s. Gutachten S, Seite 4; vgl. auch http://www.n-tv.de/auto/Auto-geparkt-Auto-verbrannt-article154610.html). Daher ist es unerheblich, dass der Kläger vor dem Abstellen seines Pkw auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nur eine Strecke von 2 km zurückgelegt hat, nachdem er zuvor in C-Stadt einen 30-minütigen Spaziergang gemacht hat. Immerhin war er davor ca. 150 km von B-Stadt nach C-Stadt gefahren, so dass der Katalysator entsprechend aufgeheizt war.
- 93
Da der Kläger seinen Wagen auf einem Gelände parkte, auf dem sich zum Teil gemähtes und zum Teil noch 20 cm hohes trockenes Gras befand, ergab sich zwangsläufig ein Kontakt zwischen dem etwa 16 cm über dem Boden liegenden Katalysator und dem 20 cm hohen Gras, so dass die Schlussfolgerung der Gutachter W und S vollkommen nachvollziehbar sind, dass das Abstellen des Pkw des Klägers den Brand verursacht hat.
- 94
Soweit sich der Kläger auf die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 beruft, wonach tendenziell davon auszugehen sei, dass der Brand eher durch eine weggeworfene Zigarette als durch einen heißen Katalysator verursacht worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Die Einschätzung des Sachverständigen L vom 23. Juli 2013 hat für das vorliegende Verfahren keinen weitergehenden Erkenntniswert, da dieser lediglich allgemeine Angaben zur Wahrscheinlichkeit der Ursache von Pkw-Bränden gemacht hat. Die Einschätzung von Herrn L, der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarettenkippe entstanden sein, beruht offensichtlich auf seiner Erfahrung, Pkw-Brände durch heiße Katalysatoren kämen glücklicherweise nicht oft vor, obwohl oft Fahrzeuge über trockenem Gras abgestellt würden. Diese Schlussfolgerung hält die Kammer jedoch nicht für überzeugend, zumal der Sachverständige S – ebenso wie die Sachverständigen W und L – einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt hat, die Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut oder eines Streichholzes durch unbekannte Dritte könne ausgeschlossen werden, da die Zündenergie, die von einer Zigarette, Tabakglut oder einem Streichholz ausgehe, nicht ausreichend für eine Zündung und insbesondere ein selbständiges Weiterbrennen ohne entsprechendes Stützfeuer sei. Auch habe das brennbare Gras nur eine geringe Packungsdichte. Auch der Sachverständige L hat in seinem Gutachten vom 24. November 2014 dazu überzeugend angegeben, die These, eine Zigarettenkippe könne unter das Fahrzeug gelangt sein, stoße auf Vorstellungsprobleme. Bei einer glimmenden Zigarettenkippe handele es sich um ein sehr komplexes System mit einem geringen Volumen, das nur in einem sehr kleinen Bereich überhaupt ein Temperaturniveau aufweise, das zum Zünden trockener organischer Substanzen ausreiche und die Glutzone außerdem von einer isolierenden Ascheschicht umgeben sei. Demgegenüber besitze eine auf die Betriebstemperatur aufgeheizte Abgasanlage eines solchen Pkw ein weitaus höheres Risikopotential. So stehe eine große, hoch temperierte Oberfläche zur Verfügung, an die in dem zu betrachtenden Fall unter Zugrundelegung der Feststellungen, die der Sachverständige W und die Ermittlungsbeamten zum Zustand des Bewuchses am Brandort getroffen hätten, mit großer Wahrscheinlichkeit organisches Material angetragen worden sei.
- 95
Die Kammer schließt sich daher der Auffassung der Gutachter S, W und L an und hält eine Verursachung des Brandes durch ein fahrlässiges Wegwerfen einer Zigarette oder Tabakglut bzw. Raucherutensilien durch unbekannte Dritte für eine rein hypothetische Möglichkeit, für die es im konkreten Fall keinerlei Hinweise gibt und die daher außen vor bleiben muss.
- 96
Soweit der Kläger ferner behauptet hat, der Beklagte habe nicht hinreichend in Erwägung gezogen, dass der Brand auch durch Selbstentzündung des Grases ausgebrochen sein könne, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Auch mit dieser möglichen Brandursache hat sich der Sachverständige S auseinandergesetzt und ist zu dem schlüssigen und überzeugenden Ergebnis gelangt, eine derartige biologische Selbstentzündung könne mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Selbstentzündung sei eine Selbsterhitzung notwendig. Eine Selbsterhitzung von Heu und ähnlichen pflanzlichen Stoffen, die durch die aktive physiologische Stoffwechseltätigkeit von Mikroorganismen verursacht werden könne, sei nur möglich, wenn die notwendigen Lebensbedingungen für die Mikroorganismen gewährleistet seien und die Wärmebilanz zwischen der durch Mikroorganismen produzierten Wärme und der Wärmeabfuhr zu Gunsten des Heues verlaufe. Selbstentzündungen träten meist erst dann auf, wenn die freigesetzte Wärme sich staue und das Lagermaterial bis auf Zündtemperatur erhitzt werde. Selbst wenn man also mit dem Kläger eine Selbstentzündung des Grases in Erwägung ziehen würde, wäre das Abstellen seines Autos auf dem Brachacker dennoch kausal gewesen, denn nur durch den geringen Abstand des trockenen Grases zu dem Unterboden des Pkws des Klägers konnte es überhaupt zu dem Stau der freigesetzten Wärme und zur Erhitzung des Lagermaterials bis auf die Zündtemperatur kommen.
- 97
Weitere Zündquellen wie die Brandentstehung durch einen Glassplitter haben alle Gutachter übereinstimmend ausgeschlossen.
- 98
Steht somit fest, dass der Brand am 9. September 2012 auf dem Brachacker in A-Stadt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Wärmeenergieabgabe über die heiße Oberfläche des Katalysators des Pkw des Klägers auf das dort befindliche trockene Gras stattgefunden hat, ist der Kläger als „Verursacher“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen. Das Abstellen des Pkws des Klägers auf dem mit dürrem Gras bewachsenen Grundstück Flurstück-Nr. .... an einem trockenen und heißen Sommertag stellte sich als ein riskantes Verhalten des Klägers dar mit der Folge, dass darin bei wertender Betrachtung ein Überschreiten der Gefahrengrenze für das spätere Schadensereignis angenommen werden kann.
- 99
3.4. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger als Verantwortlichen heranzuziehen, ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- 100
3.4.1. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung entscheidend darauf abgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung der gerechten Lastenverteilung entspreche. Diese Begründung ist frei von Ermessensfehlern.
- 101
Vorliegend kamen neben dem Kläger als mögliche Adressaten des Kostenbescheids nur die Grundstückseigentümer, also die Beigeladenen zu 3) und 4), als Zustandsstörer in Betracht. Dagegen scheiden nach Auffassung der Kammer die Beigeladenen zu 1) und 2) als Verantwortliche von vornherein aus. Denn diese hatten keine tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke und waren daher nicht „Inhaber der tatsächlichen Gewalt“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2016 nochmals bestätigt, dass es keinerlei Absprachen der Grundstückseigentümerinnen mit der Beigeladenen zu 2) als Veranstalterin des Weinfestes über die Nutzung ihrer Grundstücke für die Dauer des Weinfestes gegeben hat. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben diesbezüglich angegeben, ihnen sei die Nutzung ihrer Grundstücke zum Parken anlässlich des Weinfestes weder bekannt gewesen noch hätten sie dies geduldet. Der Einwand des Klägers, er als Ortsfremder habe davon ausgehen können, dass das betreffende Gelände ein öffentlicher Parkplatz sei, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Bei den Grundstücken Flurstück-Nrn. .... -.... handelte es sich schon deshalb nicht um öffentliche Parkplätze, da an keiner Stelle das Zeichen 314 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – angebracht war. Vielmehr hatte die Beigeladene zu 2) an drei anderen Stellen an den Ortsrändern öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Folglich war der Beigeladene zu 2) – ebenso wenig wie die Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückeigentümer – verpflichtet, das Gelände abzusperren. Generell besteht nämlich keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern (BGH, Urteil vom 20. März 1973 – VI ZR 55/72 –, juris). Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 –, NJW 2009, 2530). Verschuldensfähigkeit und Verschulden sind in diesem Zusammenhang ebenso bedeutungslos wie das Bewusstsein, fremden Besitz zu beeinträchtigen, oder der gute Glaube an eine Zustimmung des Besitzers (s. Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 858 Rn. 2).
- 102
Bei mehreren in Frage kommenden Störern – hier also dem Kläger als Verursacher und den Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückseigentümern – ist durch die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 BBodSchG, Rn. 54). § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris). Daher konnte der Beklagte den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen.
- 103
3.4.2. Die Heranziehung des Klägers zu den Kosten ist auch verhältnismäßig. Auch wenn ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, kann sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann sich, wie unter 3.4.1. ausgeführt, der Kläger nicht darauf berufen, er habe als Ortsfremder davon ausgehen dürfen, auf dem Gelände parken zu dürfen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3) ohnehin unbefugt abgestellt hat, hätte er sein Fahrzeug dort auch nicht aufgrund der dort vorhandenen Bedingungen (heißer Tag, trockenes Gras) parken dürfen.
- 104
3.5. Die von dem Kläger geforderten Kosten erweisen sich auch ihrer Höhe nach nicht als unverhältnismäßig.
- 105
3.5.1. Was zunächst die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und -auslagen des Beklagten in Höhe von 565,05 Euro anbetrifft, so finden diese eine ausreichende Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Teil 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der bis zum 22. Dezember 2015 geltenden Fassung der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 in der Fassung vom 1. Dezember 2010 – UmwMinGebV –.
- 106
3.5.2. Der Beklagte durfte auch die Rechnungen der Firma H aus Landau in Höhe von 77.416,37 Euro sowie des Ingenieurbüros A in Höhe von 8.631,78 Euro in Ansatz bringen. Zwar darf eine Gefahrenabwehrbehörde die ihr von Dritten für die im Rahmen der Gefahrenabwehr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft auf einen kostenpflichtigen Verantwortlichen abwälzen. Sie hat vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die kostenpflichtigen Maßnahmen im Einzelnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geboten waren und die jeweils hierfür geltend gemachten Kosten unmittelbar durch die Maßnahmen entstanden sind und ihrer Höhe nach im Verhältnis zum Gefahrenabwehraufwand angemessen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853). Dabei sind die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nicht schon deswegen als unangemessen zu erachten, weil es vielleicht auf dem Markt der entsprechenden Dienstleister auch Anbieter geben mag, die die betreffende Leistung zu einem günstigeren Preis anbieten. Zum einen ist im Interesse einer effektiven und naturgemäß rasch gebotenen Gefahrenabwehr der Beauftragung von hilfeleistenden Kräften eine zeitaufwendige Suche nach dem günstigsten Anbieter nicht geboten. Zum anderen stehen die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme nur dann außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck, wenn sie im groben Missverhältnis zu den marktüblichen Preisen stehen. Mithin sind Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme dann angemessen, wenn sie nicht wesentlich von den marktüblichen Preisen ortsnah zur Verfügung stehender Anbieter, die in der konkreten Gefahrensituation die Gefahrenabwehrmaßnahme in gleicher Weise durchführen können, abweichen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 A 10778/13.OVG –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 09. Mai 2016 – 4 K 696/15.NW –, juris).
- 107
Ausgehend hiervon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten, die durch die ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen verursacht worden sind, nicht als angemessen zu betrachten wären.
- 108
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen sind. Dagegen ist es billig, die Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) aufgrund ihres Klageabweisungsantrags für erstattungsfähig zu erklären.
- 109
Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist.
- 110
Dagegen haben die Beigeladenen zu 3) und 4) einen Ausspruch auf diesen Ausspruch.
- 111
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte, also – wie hier aus Sicht der Beigeladenen – nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Dies war vorliegend der Fall.
- 112
Da die Beigeladenen zu 3) und 4) am Vorverfahren als Drittbeteiligte teilgenommen haben, ist es sachgerecht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zumal auch der Kläger sich eines Rechtsanwalt bedient hat. Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Von daher ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 3 K 491/15.NW –).
- 113
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Beschluss
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit
- 1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, - 2.
Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien, - 3.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, - 4.
Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, - 5.
Vorschriften des Gentechnikgesetzes, - 6.
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder, - 7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, - 8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln, - 9.
Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, - 10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie - 11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.