Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2012 - 7 K 3041/10

published on 13/04/2012 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2012 - 7 K 3041/10
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Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem am 27.01.1990 geborenen Sohn xxx bewilligte Hilfe für junge Volljährige (Kostenübernahme für ein Betreutes Jugendwohnen in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010).
Die - zwischenzeitlich geschiedenen - Eltern von xxx meldeten sich 2007 erstmalig beim Jugendamt und berichteten von massiven Problemen mit xxx. Nach der Darstellung des Jugendamtes ergaben die Gespräche, dass die Eltern Ehekonflikte hätten, sehr stark mit sich selbst beschäftigt seien und xxx „aus dem Ruder laufe“. Immer wieder sei es zu Hause auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Da xxx sich jedoch uneinsichtig zeigte und eine Hilfestellung durch das Jugendamt ablehnte, kam eine Jugendhilfemaßnahme zunächst nicht zustande. Im weiteren Verlauf trennten sich die Eltern und xxx lebte zunächst bei seiner Mutter, bis diese ihn wegen fortdauernder Konflikte aus der Wohnung verwies.
Im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde xxx aufgegeben, sich an eine Suchtberatungsstelle zu wenden. Mit seiner Suchtberaterin suchte er im Mai 2009 das Jugendamt auf und bat um Hilfe. Er habe 2007 den Realschulabschluss gemacht. Eine Lehre als Industriekaufmann in einem Familienbetrieb habe er abgebrochen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. In der Berufsschule habe es ihm dagegen gut gefallen. Die „kaufmännischen Sachen“ seien ihm leicht gefallen und er habe gute Noten erzielt. Zunächst habe er versucht, auf der Waldorfschule das Abitur zu machen, sei dort aber nicht übernommen worden. Er habe für das neue Schuljahr einen Platz bei X & Y für das Berufskolleg im kaufmännischen Bereich und wolle die Fachhochschulreife machen. Die Finanzierung werde seine Mutter übernehmen. Zur Zeit lebe er bei einem Freund in Waiblingen, könne aber dort nicht bleiben. Er traue sich nicht zu, alleine und ohne Hilfe zu leben. Der Kontakt zu seinen Eltern sei sehr gestört. Von dort könne er sich momentan keine Hilfe holen.
Nach einer Stellungnahme der Psychologischen Beratungsstelle des Kreisdiakonieverbandes und auf der Grundlage eines entsprechenden Hilfeplans bewilligte der Beklagte xxx mit Bescheid vom 15.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII ab dem 11.06.2009 durch Übernahme der Kosten für eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform der Paulinenpflege Winnenden.
Mit Schreiben vom 15.06.2009, zugestellt am 17.06.2009, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass xxx seit dem 11.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII gewährt werde und er zu den Kosten nach § 91 Abs. 1 ff. SGB VIII in Form eines Kostenbeitrages beizutragen habe. Außerdem belehrte der Beklagte den Kläger über die Folgen für seine Unterhaltspflicht.
Nach Vorlage eines vom Kläger ausgefüllten Fragebogens über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diverser Unterlagen über monatliche Belastungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2009 den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag ab dem 11.06.2009 auf monatlich 525,00 EUR, anteilig für Juni 2009 auf 350,00 EUR, fest.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und ließ diesen durch seinen Prozessbevollmächtigten wie folgt begründen: Die Kostenbeteiligung gemäß § 92 ff. SGB VIII setze nach der Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII eine Unterhaltspflicht des Klägers voraus, die sich nach §§ 1601 ff. BGB richte. Der Sohn des Klägers sei nicht bedürftig. xxx sei 19 ½ Jahre alt. Er habe seine Lehre als Industriekaufmann nach drei Monaten abgebrochen. Auch die Walddorfschule habe er nach nicht einmal einem Jahr verlassen. Ab September 2008 sei xxx keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Abschlussnoten in der Realschule seien nach Erinnerung des Klägers nicht so gut gewesen, dass sich daraus eine Begabung für einen höheren Schulabschluss ableiten lasse. Hätte xxx an der Ausbildung als Industriekaufmann festgehalten, hätte er bereits jetzt oder in absehbarer Zeit eine abgeschlossene Berufsausbildung. Aufgrund der aufgezeichneten Entwicklung von xxx bestehe keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Eltern. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, ihm eine Privatschule zu finanzieren. xxx sei vielmehr gehalten, seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren, sei es auch durch eine ungelernte Tätigkeit. Davon abgesehen sei der vom Kläger verlangte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 525,00 EUR überhöht. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger monatliche Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 969,00 EUR zur Finanzierung eines selbstgenutzten Eigenheimes habe. Der Kläger habe sich mit seiner geschiedenen Ehefrau im Vorfeld der Scheidung darauf verständigt, dass er das gemeinsam erworbene Haus übernehme und seine Frau ausbezahle. Bei der finanzierenden Bank habe er den dafür erforderlichen Kredit nur mit der Maßgabe einer entsprechenden Tilgung erhalten. Zu einer Änderung dieser Finanzierungsbedingungen sei die Bank nicht bereit. Zum damaligen Zeitpunkt sei für den Kläger nicht absehbar gewesen, dass der volljährige Sohn Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehme, die zu einem Kostenbeitrag des Vaters von monatlich 525,00 EUR führen könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kostenbeitrag bemesse sich nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 92 SGB VIII i.V.mit der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Die Heranziehung richte sich nicht wie bei zivilrechtlichem Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII würden unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII beteiligt. Der Kostenbeitrag errechne sich wie folgt:
Erwerbseinkommen netto
        
3.276,93 EUR
abzüglich Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung
        
 564,41 EUR
zzgl. geldwerter Vorteil für die Nutzung eines Firmenwagens
        
    51,00 EUR
ergibt Einkommen nach § 93 SGB VIII
        
2.763,52 EUR
abzüglich 25 %-Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII
        
 690,88 EUR
maßgebliches verbleibendes Einkommen
        
2.072,64 EUR.
10 
Daraus ergebe sich die maßgebliche Einkommensgruppe 11 nach der Kostenbeitragsverordnung. Da keine weiteren vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen seien, habe keine Umgruppierung stattzufinden. Für eine vollständig betreute Person wie xxx ergebe sich somit ein Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle in Höhe von 525,00 EUR. Über die Pauschale von 690,88 EUR hinaus sei ein höherer Betrag für besondere Belastungen nicht anzuerkennen. Die nachgewiesenen anerkennungsfähigen Kosten für Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung lägen weit unter dem Betrag von 690,88 EUR. Die sonstigen geltend gemachten Kosten, insbesondere die allgemeinen Lebenshaltungskosten, seien nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien die geltend gemachten Kosten für Zins- und Tilgungslasten für das selbstgenutzte Eigenheim in Höhe von 969,00 EUR zu berücksichtigen. Eine Berechnung des Wohnwerts habe nicht durchgeführt werden können, da der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung die dafür notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe.
11 
Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.07.2010 zu.
12 
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.08.2010, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Klage eingereicht und sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchs bezogen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen,
17 
und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
18 
Mit Beschluss vom 06.03.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet.
21 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren.
22 
Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
23 
Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet.
24 
Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.).
25 
Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann.
26 
Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
27 
§ 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27).
28 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
29 
Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen.
30 
Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt.
31 
Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden.
32 
Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
34 
Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat.
35 
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten.
36 
Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird.
37 
Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR.
38 
Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten.
39 
Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste.
40 
Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII.
41 
Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet.
21 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren.
22 
Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
23 
Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet.
24 
Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.).
25 
Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann.
26 
Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
27 
§ 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27).
28 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
29 
Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen.
30 
Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt.
31 
Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden.
32 
Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
34 
Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat.
35 
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten.
36 
Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird.
37 
Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR.
38 
Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten.
39 
Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste.
40 
Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII.
41 
Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 05/06/2007 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin Ziffer 2 betrifft. Der Bescheid des Beklagten vom 4.5.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 werden aufgehoben, soweit vom Kläger Ziffer 1 ein 2
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 5. bis einschließlich 7. November 2012 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt
published on 21/08/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.      aus H.         wird abgelehnt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts
published on 29/04/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abge
published on 30/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für seine Tochter, der der Beklagte bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII geleistet ha
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Annotations

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.