Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 30/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:0130.4L30.13.0A
published on 30/01/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 L 30/13
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für seine Tochter, der der Beklagte bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII geleistet hat.

2

Der Beklagte ging für den maßgeblichen Heranziehungszeitraum von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII von 1.192,49 € aus. Durch Abzug der Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ermittelte der Beklagte ein jugendhilferechtliches Einkommen von 894,37 €/Monat und nahm nach der Kostenbeitragsverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von 185,-€/Monat (3. Einkommengruppe und Beitragsstufe 1) an. Im Hinblick auf einen unterhaltsrechtlichen (notwendigen) Selbstbehalt des Klägers von 950,- € führte der Beklagte nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben eine Überprüfung durch, indem er von dem Nettomonatseinkommen des Klägers von 1.192,49 € pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzog und so zu einem unterhaltsrechtlichen Einkommen von 1.132,86 € im Monat kam. Da der ermittelte Kostenbeitrag und der notwendige Selbstbehalt dieses unterhaltsrechtliche Einkommen um 2,14 € überstiegen, verringerte der Beklagte den Kostenbeitrag insoweit und zog den Kläger nach einer Anhörung mit Bescheid vom 1. September 2011 ab dem 1. August 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 182,86 € heran.

3

Am 4. Oktober 2011 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle fristgerecht Anfechtungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012 hat der Beklagte erklärt, die Heranziehung betreffe den Zeitraum 1. August 2011 bis zur Volljährigkeit der Tochter am 28. Dezember 2011.

4

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Januar 2012 aufgehoben. Im Grundsatz bestünden gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags ab dem 1. August 2011 zwar keine Bedenken. Die Heranziehung in Höhe von 182,86 € im Monat sei aber nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessen sei die Heranziehung nur, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der notwendige Selbstbehalt belassen werde. Das vom Beklagten auf der Grundlage des § 93 SGB Abs. 1 bis 3 SGB VIII berechnete bereinigte Nettoeinkommen von 894,37 € liege aber schon deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt von 950,- €. Für den notwendigen Selbstbehalt sei nicht das auf der Grundlage des § 93 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII ermittelte Erwerbseinkommen abzüglich eines Pauschalbetrages von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen maßgeblich. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass die aus dem Jahr 2005 stammende Kostenbeitragsverordnung insbesondere für die unteren Einkommensgruppen den jeweils aktuell maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt ausreichend berücksichtige.

5

Mit Beschluss vom 3. April 2013 hat der erkennende Senat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

6

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die jugendhilferechtliche Bereinigung des Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sei maßgeblich für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts, sei nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 19. August 2010 (- 5 C 10.09 -) nicht haltbar. Es müssten vielmehr vom ermittelten Nettogehalt die unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Belastungen abgezogen werden. Werde von dem so ermittelten verfügbaren Einkommen der Kostenbeitrag abgezogen, so müsse ein Betrag oberhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts verbleiben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

das auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, die Kostenbeitragsverordnung berücksichtige den maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht ausreichend und sei daher nichtig. Einer Heranziehung stehe schon entgegen, dass seine Tochter für ihren Unterhalt grundsätzlich selbst habe sorgen müssen; es lägen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Falls eine Unterhaltsverpflichtung bestehe, sei der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.150,- €/Monat zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der einzelnen Ausgaben im streitgegenständlichen Zeitraum werde auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Insbesondere seien auch seine Schulden gem. Ziff. 10.4. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu berücksichtigen sowie die Zahlungen des Arbeitgebers für Bereitschaft und sogenannte Einmalzahlungen. Im Übrigen benachteilige die Berechnung des Beklagten weniger Verdienende, bei denen anscheinend nur ein 5%iger Abzug für berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werde, gegenüber Besserverdienenden, bei denen das maßgebliche Gesamteinkommen mit einem Pauschalabzug von 25 % ermittelt werde.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Festsetzung eines Kostenbeitrages gegenüber dem Kläger fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage.

14

Bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege sind die Elternteile nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 bis 94 SGB VIII heranzuziehen. Es ergeht gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII jeweils ein Leistungsbescheid, und die Heranziehung aus dem Einkommen, das nach den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelt wird, erfolgt nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang. Für die Festsetzung des Kostenbeitrages werden gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt.

15

Die die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften genügen zwar dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (so BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16/12 -, zit. nach JURIS). Allerdings ist die hier nach § 94 Abs. 5 SGB VIII anzuwendende Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 - KostenbeitragsV a.F. - zumindest seit 1. Januar 2011 hinsichtlich erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit dem notwendigen Selbstbehalt teilnichtig, soweit sie in der Beitragsstufe 1 in den 2. und 3. Einkommensgruppen Kostenbeiträge festsetzt.

16

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (- 5 C 10/09 - BVerwGE 137, 357 ff.) ist die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angemessen, wenn dem (erwerbstätigen) Beitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Bei der Vergleichsberechnung, ob dem Betroffenen der Selbstbehalt in hinreichender Weise belassen wurde, ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung, wonach von dem auf der Grundlage des § 93 Absätze 1 bis 3 SGB VIII ermittelten jugendhilferechtlichen Einkommen auszugehen sei (so auch VG Aachen, Urt. v. 23. Juli 2013 - 2 K 1683/11 -; i.E. wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. Juni 2012 - OVG 6 M 102.11 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -; OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 3 D 91/10 - jeweils zit. nach JURIS) nicht zu folgen. Vielmehr ist der geforderte Kostenbeitrag von dem unterhaltsrechtlich ermittelten Einkommen des Betroffenen abzuziehen und zu prüfen, ob er dann noch über den unterhaltsrechtlich relevanten Selbstbehalt verfügt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 29. April 2013 - 12 C 13.686 -; VG Ansbach, Urt. v. 17. Oktober 2013 - AN 6 K 13.01029 -; VG Stuttgart, Urt. v. 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -; vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 368/11 -; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, jeweils zit. nach JURIS). Das jugendhilferechtliche Einkommen dient allein der Ermittlung des Kostenbeitrages und spielt bei der nachfolgenden Prüfung, ob dem mit dem Kostenbeitrag Belasteten unterhaltsrechtlich der maßgebliche Selbstbehalt verbleibt, keine Rolle. Daher ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ausdrücklich „jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist“, auf die „unterhaltsrechtlichen Maßstäbe“ abzustellen. Im Rahmen der konkreten Prüfung hat das Gericht weiterhin von dem „hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen“ den Selbstbehalt abgezogen und geprüft, ob der verbleibende, „unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung“ stehende Betrag den festgesetzten Kostenbeitrag zumindest erreicht.

17

Eine Benachteiligung von weniger Verdienenden gegenüber Besserverdienenden ist damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht verbunden. Der pauschale 5%ige Abzug für berufsbedingte Aufwendungen erfolgt nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens, während der Pauschalabzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zur Ermittlung des jugendhilferechtlichen Einkommens dient. Die Abzüge werden unabhängig von der Höhe des jeweiligen Nettoeinkommens vorgenommen, so dass insoweit keine Ungleichbehandlung vorliegt.

18

Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. August 2010 noch ausdrücklich offen gelassene Frage, „ob - etwa im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist“, ist für die 2. und 3. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1 ab 1. Januar 2011 dahingehend zu beantworten, dass eine weitgehende - und damit auch systematische - Verfehlung der Grenze des notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige gegeben war. Eine solche systematische Verfehlung liegt dann vor, wenn bei einer unterhaltsrechtlichen Einkommenslage, die nicht durch besondere Zu- oder Abschläge gekennzeichnet ist, der Selbstbehalt nicht mehr lediglich in Einzelfällen durch die Heranziehung zu dem tabellenmäßig festgesetzten Kostenbeitrag unterschritten wird. Auszugehen ist dabei für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 von einem notwendigen Selbstbehalt von mindestens 950,- € im Monat, wie er in den von den Oberlandesgerichten verwendeten unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen war. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a.a.O.).

19

In der folgenden Tabelle wird für die Beitragsstufe 1 der KostenbeitragsV a.F. das monatliche Nettoeinkommen angegeben, das jugendhilferechtliche Einkommen nach dem 25%igen Abzug gem. § 93 Abs. 3 SGB VIII, die Einkommensstufe und der anzunehmende Kostenbeitrag nach der KostenbeitragsV a.F., das unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Einkommen (nach Abzug eines - in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Erwerbstätige grundsätzlich angenommenen - 5%igen Pauschalbetrages für berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen) sowie der letztlich unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehende Betrag:

20

Nettoein-kommen

Jugendhilferechtliches Einkommen

Stufe + Kostenbeitrag

Unterhaltsrechtliches Einkommen

Unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehender Betrag

                                            

1.540,-

1.155,-

 5  305,-

1.463,-

1.158,-

…       

                                   

1.410.-

1.057,50

4  275,-

1.339,50

1.064,50

…       

                                   

1.270,-

952,50

4  250,-

1.206,50

956,50

1.260,-

945,- 

3  185,-

1.197,-

1.012,-

…       

                                   

1.200.-

900,- 

3  185,-

1.140,-

955,- 

1.190,-

892,50

3  185,-

1.130,50

945,50

…       

                                   

1.140,-

855,- 

3  185,-

1.083,-

898,- 

1.130,-

847,50

2  60,-

1.073,50

1.013,50

…       

                                   

1.070,-

802,50

2  60,-

1.016,50

956,50

1.060,-

795,- 

2  60,-

1.007,-

947,- 

…       

                                   

1.010,-

757,50

2  60,-

959,50

899,50

1.000,-

750,- 

 1  0.-

                 

21

Aus der Tabelle folgt, dass von den Nettoeinkommen 1.010,- € bis 1.260,- € selbst bei Annahme eines lediglich 5%igen unterhaltsrechtlichen Pauschalabzuges für berufsbedingte Aufwendungen - in vielen Fällen dürften noch höhere bzw. zusätzliche Abzüge vorzunehmen sein - ein erheblicher Teil der 2. und 3. Einkommensgruppen, nämlich von 1.010,- bis mind. 1.060,- € sowie von mind. 1.140,- bis mind. 1.190,- €, nach einer Heranziehung auf der Grundlage der KostenbeitragsV a.F. nicht den notwendigen Selbstbehalt zur Verfügung hatten. Es handelt sich dabei um einen systemimmanten Fehler, da trotz der seit dem Jahr 2005 mehrfach erfolgten Erhöhungen der Selbstbehaltsgrenzen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Anpassung der KostenbeitragsV a.F. erfolgt ist. Erst mit Wirkung vom 4. Dezember 2013 ist die Kostenbeitragsverordnung dahingehend geändert worden, dass erst ab einem jugendhilferechtlich ermittelten Einkommen von 1.101,- € ein Kostenbeitrag erhoben wird und die Kostenbeitragssätze jeweils gesenkt worden sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/13023, S. 10) heißt es ausdrücklich: „Insbesondere wird durch das geltende Kostenbeitragsrecht die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts nicht mehr gewährleistet.“ Dass es sich bei den mit der KostenbeitragsV a.F. festgesetzten Kostenbeiträgen gem. § 94 Abs. 5 SGB VIII um nach Gruppen gestaffelte Pauschalbeträge handelt und mit einer Pauschalierung notwendigerweise nicht allen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn in einer schon auf Grund des erfassten Einkommensspektrums großen Zahl von Fällen von vornherein das Angemessenheitsgebot durch die Festsetzung des Kostenbeitrags verletzt wird, hat dies zwingend die (Teil)Nichtigkeit der als Rechtsgrundlage der Festsetzung dienenden Rechtsverordnung zur Folge. Eine Heilung durch eine andere Auslegung der KostenbeitragsV a.F. ist angesichts der summenmäßigen Festsetzungen ebenfalls nicht möglich. Insbesondere ist das Gericht gehindert, die als materielles Recht anzusehende Rechtsverordnung dahingehend auszulegen, dass zumindest die Festsetzung des unterhaltsrechtlich angemessenen Teils des Kostenbeitrags wirksam sein soll.

22

Durch die (Teil)Nichtigkeit der KostenbeitragsV fehlt die in § 94 Abs. 5 SGB VIII zwingend vorgeschriebene Bestimmung der Pauschalbeträge für die 2. und 3. Einkommensgruppe in der Beitragsstufe 1, und die Festsetzung eines Kostenbeitrages gegenüber dem vom Beklagten in der 3. Einkommensgruppe eingestuften Kläger ist nicht möglich. Dass der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum ein höheres jugendhilferechtliches Einkommen hatte und in einer höheren Einkommensgruppe einzustufen war, wird vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

25

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags von einem selbständig tätigen Elternteil.
published on 28/11/2012 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. August 2011 - 3 K 409/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe
published on 13/04/2012 00:00

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.Im Übrigen wird die Klage w
published on 21/12/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2010 – 11 K 409/09 – wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kos
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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.