Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juni 2007 - 9 K 2738/06

published on 05/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juni 2007 - 9 K 2738/06
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin Ziffer 2 betrifft.

Der Bescheid des Beklagten vom 4.5.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 werden aufgehoben, soweit vom Kläger Ziffer 1 ein 272 EUR übersteigender monatlicher Kostenbeitrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird seine Klage abgewiesen.

Der Kläger Ziffer 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziffer 1 trägt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtliche Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag durch den Beklagten.
Sie beantragten am 29.3.2006 vom Kreisjugendamt des Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer stationären Unterbringung ihrer am 30.1.1989 geborenen Tochter E.. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 25.4.2006 an beide Kläger bewilligte der Beklagte ab 7.4.2006 die Übernahme der Kosten der vollstationären Unterbringung von E. in einer Einrichtung der Evangelischen Jugendhilfe im Wege der Eingliederungshilfe. Die Kläger wurden auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrags hingewiesen und zur Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse aufgefordert. Die monatlichen Kosten der Maßnahme betrugen etwa 3.500 EUR.
Nach Einreichung solcher Unterlagen ergab eine Berechnung des Beklagten, dass die Klägerin Ziffer 2 (im Folgenden: Klägerin) auf Grund ihres geringen Einkommens aus einem Minijob in Höhe von etwa 244 EUR monatlich keinen Kostenbeitrag zu leisten habe, was ihr unter dem 3.5.2006 mitgeteilt wurde. Aus den Unterlagen des Klägers Ziffer 1 (im Folgenden: Kläger) errechnete der Beklagte ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.792 EUR. Zu diesem addierte er das Kindergeld für die untergebrachte Tochter (154 EUR), das Kindergeld für vier weitere Kinder (691 EUR) sowie eine durchschnittliche monatliche Steuererstattung von 100 EUR. Von der sich so ergebenden Summe von 3.737 EUR zog der Beklagte die Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (25 %) ab, so dass sich ein maßgebliches Einkommen des Klägers von 2.802 EUR ergab. Die Einsetzung dieses Betrags in die Kostenbeitragstabelle in Anlage 1 der Kostenbeitragsverordnung (im Folgenden: KostenbeitragsV) ergab eine Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 14. Da der Kläger der Klägerin und vier seiner weiteren fünf Kindern gegenüber unterhaltspflichtig war, reduzierte der Beklagte die Einkommensgruppe 14 um 5 Stufen und gelangte so zur Einkommensgruppe 9 und mithin einem Kostenbeitrag von 425 EUR.
Mit Bescheid vom 4.5.2006 setzte der Beklagte einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 425 EUR ab 7.4.2006 fest. Zur Begründung wurde auf die nach der Kostenbeitragsverordnung notwendigen Rechenschritte verwiesen. Eine besondere Härte bedeute dieser Beitrag nicht, da der Kläger auch bei Begleichung des monatlichen Kostenbeitrags noch in der Lage sei, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und den nicht untergebrachten Kindern zu erfüllen.
Mit Schreiben vom 15.5.2006 erhoben beide Kläger Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, der Kostenbeitrag für E. sei unangemessen hoch und unstimmig berechnet. Besonders auffällig sei die Benachteiligung kinderreicher Familien bei der Zuordnung zu Einkommensgruppen im Rahmen von § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Auch wenn eine kinderreiche Familie ein relativ geringes Einkommen pro Familienmitglied habe, sei ihr Gesamteinkommen häufig einer der Einkommensgruppen 8 oder höher zuzuordnen, was dazu führe, dass pro unterhaltsberechtigtem Familienmitglied nur eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe erfolge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV), statt richtigerweise in solchen Fällen ebenso um 2 Einkommensgruppen (wie bislang in § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nur für Familien, deren Gesamteinkommen den Einkommensgruppen 1 - 7 zuzuordnen sei). Diese Frage sei auch Gegenstand ihrer Petition an den deutschen Bundestag. Weiter berücksichtige der Beklagte zu wenig, dass E. jedes zweite Wochenende und fast die gesamten Ferien zu Hause sei. Falls der Beklagte nicht zu einer Reduzierung des Beitrags bereit sei, müsse man E. aus der Maßnahme herausnehmen.
Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 29.6.2006 setzte der Beklagte den monatlichen Kostenbeitrag des Klägers auf 340 EUR herab, wies seinen Widerspruch im Übrigen aber zurück. Zur Begründung wurde angegeben, die Reduzierung des Kostenbeitrags beruhe darauf, dass E. voraussichtlich an mehr als 66 Tagen im Jahr im Hause der Kläger lebe, was über den normalen Umgangskontakt hinausgehe. Alle übrigen Argumente der Kläger gingen dagegen fehl. So sei das Einkommen des Klägers korrekt berechnet. Denn nach den geltenden Empfehlungen in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sei das Kindergeld auch der nicht untergebrachten Kinder Einkommen des es beziehenden Elternteils. Auch könne nicht der gesamte Anteil von Zins und Tilgung für das selbstbewohnte Eigenheim in Höhe von 1.234 EUR sowie die weiteren Unterkunftskosten (214 EUR) in Abzug gebracht werden, da der Wohnwert des Hauses gegengerechnet werden müsse. Dieser betrage für das Eigenheim mit etwa 185 qm Wohnfläche etwa 850 EUR. Die den Wohnwert übersteigende Belastung der Kläger mit den Kosten der Unterkunft von etwa 1488 EUR - 850 EUR = 638 EUR bleibe jedoch deutlich unter der dem Kläger gewährten Abzugspauschale von 25 % in Höhe von 934 EUR. Der Kläger sei nur 5 Personen unterhaltspflichtig, da sich die Tochter D. auf Grund ihres Einkommens selbst unterhalten könne. Es könne daher nur eine Herabstufung um fünf Einkommensgruppen erfolgen. Das Kreisjugendamt könne eine Verfassungswidrigkeit der Kostenbeitragsverordnung durch Benachteiligung kinderreicher Familien nicht prüfen. Ihm obliege lediglich die Prüfung, ob die Erhebung des Beitrags eine besondere Härte darstelle. Dies sei deswegen nicht der Fall, da dem Kläger das Kindergeld für alle Kinder zufließe und er unter Einsatz des Kindergelds trotz Begleichung des Kostenbeitrags die Unterhaltsansprüche der übrigen Kinder noch erfüllen könne. Schließlich belege auch eine sozialhilferechtliche Garantieberechnung, nach welcher das bereinigte Einkommen des Klägers die Einkommensfreigrenze um 743 EUR übersteige, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag von 425 EUR bzw. 340 EUR nicht unverhältnismäßig sei.
Am 20.7.2006 haben die Kläger Klagen erhoben. Zur Begründung führen sie aus, zu Unrecht werde das Kindergeld der Geschwister von E. als Einkommen angerechnet. Auch bestehe eine „Härte“ durch die Heranziehung zum festgesetzten Kostenbeitrag, da der „Beitragsnachlass“ für die vier weiteren unterhaltsberechtigten Kinder insgesamt lediglich 100 EUR betrage. Wenn man zu diesem Nachlass das jeweilige Kindergeld addiere, reiche das für den Unterhalt des jeweiligen Kindes nicht aus. Schließlich enthalte die Kostenbeitragsverordnung Unstimmigkeiten: Es fehle an einem „Ehegattensplitting“ und an einer Gleichbehandlung der Wertigkeit unterhaltspflichtiger Kinder durch einen generellen Abzug von zwei Einkommensgruppen pro weiterem unterhaltspflichtigen Kind.
Am 31.7.2006 wurde die Jugendhilfemaßnahme für die Tochter E. zunächst abgebrochen.
Mit Schreiben vom 25.4.2007 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 4.5.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 aufzuheben, soweit von ihm ein Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 200 EUR festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die geltenden Bestimmungen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Kläger hat unter anderem ausgeführt, seine Tochter E. sei ab September 2006 wieder in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen worden; der Kostenbeitrag für die seitherigen Monate sei teilweise gestundet. Er räume ein, dass sich bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichberechnung trotz zweier Jobs keine höheren berufsbedingten Aufwendungen als die gewährte Pauschale errechnen ließen. Besonders wichtig sei ihm, dass die „Kinderfreibeträge“, die seiner Frau in Form von Herabsetzungen der Einkommensgruppe in der Kostenbeitragstabelle zustünden, wenn sie mehr verdiente, ihm angerechnet würden. Durch die Nichtanrechnung des Geschwisterkindergelds und durch den „Abzug“ der entsprechenden Tabellengruppen ergebe sich der von ihm für richtig erachtete Wert von 200 EUR monatlich.
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Der Sitzungsvertreter des Beklagten hat unter anderem angegeben, er bestreite die Angemessenheit der Größe des Familieneigenheims der Kläger nicht. Weiter hat er seine Berechnung einer fehlenden Gefährdung des Unterhalts für die Klägerin und die nicht in der Maßnahme befindlichen Kinder ausführlich erläutert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Nach Klagerücknahme der Klägerin ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.
19 
Die verbleibende Klage des Klägers ist im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Denn Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten sind teilweise rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Von der Klage des Klägers umfasst sind allerdings (nur) die Kostenbeitragsmonate April bis Juli 2006. Denn Gegenstand einer Anfechtungsklage können im Ausgangspunkt lediglich diejenigen Kostenbeiträge sein, welche für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Leistungspflicht (hier: April 2006) und dem der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (hier: Juni 2006) festgesetzt worden sind. Eine Erweiterung des umfassten Zeitraums ist allerdings möglich, soweit sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers, nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht verändert haben. Das ist hier für den Folgemonat, den Juli 2006, noch der Fall. Mit Ablauf dieses Monats endete dagegen zunächst die stationäre Unterbringung der Tochter E. in der bisherigen Einrichtung, was als Zäsur zu werten ist. Eine spätere Wiederaufnahme der Jugendhilfemaßnahme ändert an dieser Bewertung nichts.
21 
Im somit maßgeblichen Zeitraum zwischen April und Juli 2006 bestand über §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie Abs. 5, 94 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII in der seit Oktober 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VIII) eineErmächtigungsgrundlage zur Heranziehung des Klägers Ziffer 1 zu einem Kostenbeitrag. Der Kläger Ziffer 1 erhebt auch keine Einwendungen gegen seine Heranziehung dem Grunde nach; solche sind auch nicht erkennbar. Zwischen den Beteiligten streitig ist alleine die monatliche Beitragshöhe, deren Bemessung durch den Beklagten nicht im Einklang mit dem Gesetz erfolgte.
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Die Bemessung der Beitragshöhe bestimmt sich nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung (vom 1.10.2005, BGBl. 2005, 2907 - KostenbeitragsV -) sowie den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung des Kommunalverbandes Jugend und Soziales, des Landkreistages und des Städtetages in Baden-Württemberg (im Folgenden: Empfehlungen, hier in der Fassung vom März 2006). Die genannten Bestimmungen erfordern in ihrer Gesamtschau regelmäßig eine Vorgehensweise in sechs Berechnungsschritten : Zunächst ist das Einkommen des jeweiligen Kostenbeitragspflichtigen - hier des Klägers - nach § 93 SGB VIII zu ermitteln (Schritt 1), die so ermittelte Einkommenshöhe in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle - einzusetzen (Schritt 2), die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe gegebenenfalls im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren (Schritt 3), aus der so bestimmten Einkommensgruppe je nach Art der Unterbringung des Kindes (vollstationär/teilstationär) und nach der der Zahl der untergebrachten Kinder der Tabellenwert abzulesen (Schritt 4), dieser Wert in Fällen, in denen sich das untergebrachte Kind häufiger als zu bloßen Umgangskontakten zu Hause aufhält, angemessen zu reduzieren (§ 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen; Schritt 5) und der so gefundene Wert schließlich daraufhin zu überprüfen, ob seine Entrichtung durch den Beitragspflichtigen die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter schmälert, da er in diesem Falle weiter zu reduzieren wäre (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV), oder ob höherrangiges Recht eine Reduzierung gebietet (Schritt 6).
23 
Der Beklagte hat bereits im Schritt 1 das für die Beitragshöhe maßgebliche Einkommen des Klägers nicht korrekt berechnet (dazu 1.). Dies führt bei den Berechnungsschritten 2 bis 5, welche der Beklagte für sich genommen korrekt durchgeführt hat, jeweils zu Abweichungen zugunsten des Klägers (dazu 2.). Entgegen seiner Ansicht werden aber durch die Entrichtung eines nach der Methodik der Kammer berechneten Kostenbeitrags für seine Tochter E. die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und anderer Kinder nicht geschmälert, so dass es insoweit im Schritt 6 keiner weiteren Kürzung des Kostenbeitrags bedarf (dazu 3.). Auch höherrangiges Recht gebietet keine weitere Kürzung (dazu 4.).
24 
1. Das in die Kostenbeitragstabelle einzusetzende Einkommen des Klägers beträgt nicht, wie vom Beklagten angenommen, 2.802 EUR, sondern lediglich 2.285 EUR.
25 
Denn zum unstreitigen monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 2.792 EUR durften im Einklang mit § 93 SGB VIII nur noch Kindergeld für das in der Jugendhilfemaßnahme befindliche Kind, E., in Höhe von 154 EUR sowie eine im vorangegangenen Zeitraum erfolgte durchschnittliche Steuererstattung von monatlich 100 EUR addiert werden. Dagegen ist das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht hinzuzuzählen (dazu a)). Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass der Beklagte nicht noch zusätzliche Kosten von Zins und Tilgung des Familieneigenheims abgezogen hat (dazu b)).
26 
a) Kindergeld für Geschwister des in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Kindes (im Folgenden: Geschwisterkindergeld) ist kein Einkommen des dieses Geld beziehenden Kostenbeitragspflichtigen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII.
27 
§ 93 Abs. 1 SGB VIII definiert die Einkommensbestandteile. Kindergeld für alle Kinder - damit auch Geschwisterkindergeld - das der Beitragspflichtige bezieht, fällt grundsätzlich unter Satz 1 dieser Bestimmung, da es sich um eine Einkunft des Kindergeldbeziehers, hier des Klägers, handelt. Denn das Kindergeld ist jugendhilferechtlich nicht etwa dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Eine entsprechende Formulierung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist in § 93 Abs. 1 SGB VIII nicht aufgenommen worden.
28 
Geschwisterkindergeld unterfällt auch nicht etwa dem Ausschlusstatbestand des § 93 Abs. 1Satz 2 SGB VIII für sogenannte zweckidentische Leistungen. Das gilt ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einordnung des Kindergelds im System des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts alter Fassung (vgl. hierzu zuletzt Beschl. v. 9.2.2006 - 5 B 53/05 - ) schon deswegen, weil das Kindergeld für ein bestimmtes Kind denknotwendig nicht zweckidentisch mit der Finanzierung der Jugendhilfemaße für ein anderes Kind sein kann.
29 
Geschwisterkindergeld unterfällt aber dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1Satz 3 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind „Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem bestimmten Zweck erbracht werden“ (sog. zweckbestimmte Leistungen), nicht als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen. Zu solchen zweckbestimmten Leistungen gehört nach Überzeugung der Kammer das Geschwisterkindergeld, da es noch hinreichend deutlich dem Zweck dient, den Bedarf des jeweiligen Kindes, nicht aber den seiner Geschwister, zu decken. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes. Doch aus Sinn und Zweck des Kindergelds und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind hinreichend deutlich entnehmen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 22.12.1998, BVerwGE 108, 222, 225: „die Weite dieser Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder , für die es geleistet werde, verwende“; so auch im Ergebnis mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Einbeziehung von §§ 74 Abs. 1 Satz 3 u. 48 Abs. 1 Satz 3 EStG VG Stuttgart, 7. Kammer, Urt. v. 8.11.2006, JAmt 2007, 44; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.9.2006, JAmt 2006, 442; Ziff. 12.4 der Empfehlungen anderer Bundesländer über die Heranziehung zu den Kosten mit der erwägenswerten Begründung, eine Anrechnung von Geschwisterkindergeld bedeute eine indirekte Kostenbeteiligung der Geschwister sowie - ohne Begründung - Wiesner, Komm. z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 5; Münder u.a. in: FK z. SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 18; Schellhorn, Kostenbeteiligung in der Jugendhilfe, FuR 2006, 490, 492; a.A. - soweit ersichtlich - nur Kunkel in: LPK z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ebenfalls ohne Begründung.)
30 
Die entgegenstehende Bestimmung in Ziff. 93.1.1 der Empfehlungen ist daher wegen Verstoßes gegen den Vorrang des Gesetzes unbeachtlich und von baden-württembergischen Jugendämtern nicht anzuwenden. Die Höhe des klägerischen Einkommens beträgt somit 2.792 EUR + 154 EUR + 100 EUR = 3.046 EUR. Von diesem Betrag ist die 25-prozentige Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 2.285 EUR ergibt.
31 
b) Dagegen ist ein weiterergehender Abzug auf Grund der Zins- und Tilgungsbelastung des Klägers durch das Familieneigenheim über § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 SGB VIII zu Recht unterblieben.
32 
Zwar hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum eine monatliche Belastung durch Zins- und Tilgung für das Familieneigenheim mit etwa 185 m 2 Wohnfläche von 1.234 EUR. Es ist aber zu beachten, dass angemessene Wohnkosten bereits in den Beträgen der Kostenbeitragstabelle enthalten sind (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2006 - 15 B 24/06 - ). Deshalb ist im Rahmen der Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII auch keine Subtraktion der Unterkunftskosten vorgesehen, obwohl diese einen typischen Bedarf bilden. Eine Wohnungsmiete kann also nach dem Gesetz nicht in Abzug gebracht werden. Um durch die Einbeziehung von Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim in § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII keine Wertungswidersprüche zu erzeugen, können nach Überzeugung der Kammer zwar Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Familieneigenheim in Abzug gebracht werden (a.A Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17 und Ziff. 93.3.2 der Empfehlungen (S. 17): Schulden für Wohnungseigentum seien überhaupt nicht berücksichtigungsfähig), es ist aber der Wohnvorteil gegenzurechnen (so auch VG Schleswig, a.a.O.; Wiesner, a.a.O, § 93 Rn. 24). Dieser beträgt hier nach Schätzung der Beteiligten und der Kammer etwa 850 EUR.
33 
Damit könnte der Kläger im Ausgangspunkt von seinem Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII 1.234 EUR in Abzug bringen, müsste sich aber 850 EUR gegenrechnen lassen, so dass ein effektiver Abzug von nur 384 EUR erreicht würde. Auch nach Angaben des Klägers bleibt dieser Abzug zusammen mit denkbaren weiteren Abzugsmöglichkeiten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII unter der oben errechneten Abzugspauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Höhe von 761 EUR und ist daher nicht zu berücksichtigen.
34 
2. Aufgrund des nach Ansicht der Kammer niedrigeren bereinigten Einkommens des Klägers ergibt sich in Umsetzung der Berechnungsschritte 2 bis 5 ein niedrigerer Betrag, obgleich dem Beklagten insoweit keine Fehler unterlaufen sind.
35 
Wird das vorstehend errechnete bereinigte Einkommen des Klägers in Höhe von 2.285 EUR in die Kostenbeitragstabelle eingesetzt, weist diese die Einkommensgruppe 12 aus (Schritt 2). Da der Kläger aber nicht nur gegenüber seiner in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Tochter E., sondern auch gegenüber seiner Ehefrau und vier seiner weiteren fünf Kinder unterhaltspflichtig war, ist über § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV die Einkommensgruppe um fünf Stufen auf die Einkommensgruppe 7 zu reduzieren (Schritt 3). In dieser Einkommensgruppe beträgt der monatliche Beitrag für ein vollstationär untergebrachtes Kind 340 EUR (Schritt 4). Da zwischen den Beteiligten unstreitig E. aber - hochgerechnet - an mehr als 66 Tagen pro Jahr zu Hause gewesen ist, ist über § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen eine Reduzierung der 340 EUR um 20 % geboten (Schritt 5), woraus sich ein monatlicher Kostenbeitrag von 272 EUR ergibt.
36 
3. Die Entrichtung eines monatlichen Kostenbeitrags von 272 EUR schmälert die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der unterhaltsberechtigten Geschwister von E. nicht.
37 
Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV würde eine Schmälerung der Unterhaltsansprüche der gegenüber E. gleichrangigen Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten, was zu einer weiteren Reduzierung des Kostenbeitrags zwingen würde. Eine solche Schmälerung liegt hier aber nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV gebotene unerhaltsrechtliche Vergleichberechnung voraussichtlich stets logische Brüche aufweisen wird. Denn das Unterhaltsrecht geht vom Regelfall des Getrenntlebens der beiden Elternteile aus, wobei häufig der die Kinder dann vorwiegend betreuende Elternteil das geringere Einkommen hat, aber auch das Kindergeld bezieht. Das ist in der hier zu beurteilenden Konstellation jeweils nicht der Fall. Die Kläger leben mit ihren unterhaltspflichtigen Kindern in einem Haushalt und der nahezu das gesamte Erwerbseinkommen erwirtschaftende Kläger ist Bezieher des Kindergelds. Die Kammer lässt sich bei der vor diesem Hintergrund schwierigen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung vom Gedanken leiten, dass eine Schmälerung des Unterhalts der übrigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn selbst eine großzügig zu Gunsten des Klägers ausgestaltete Berechnung seiner Unterhaltspflicht zu einem Unterhaltsbedarf der übrigen Unterhaltspflichtigen führt, die er trotz Begleichung des Kostenbeitrags (und sonstiger pauschalisierten Aufwendungen) für das untergebrachte Kind noch erbringen kann. Das ist hier der Fall, was sich aus folgenden unterhaltsrechtlichen Rechenschritten entnehmen lässt:
38 
a) Um die Unterhaltsansprüche der übrigen Familienmitglieder berechnen zu können, sind zunächst vom Nettoerwerbseinkommen des Klägers - 2.892 EUR ohne Kindergeld für das untergebrachte und die übrigen Kinder - die pauschalisierten berufsbedingten Aufwendungen (5 %) abzuziehen (so Anmerkung A. 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2005, im Folgenden: DT), was 2.748 EUR ergibt.
39 
b) Unterkunftskosten sind nicht abzuziehen. Vielmehr ist der Wohnwert des Familieneigenheims anzurechnen (als Einkommen), dagegen Zins und (großzügig zugunsten des Klägers angenommen, obgleich dies bei einem Unterhaltsschuldner, der den gesamten Unterhaltsbedarf seiner Angehörigen nicht sicherstellen kann, ausscheiden dürfte) auch Tilgung als Belastung gegenzurechnen, was einen Wert von 2.748 EUR + 850 EUR - 1.234 EUR = 2.364 EUR ergibt.
40 
c) In der DT ist der Kläger mit diesem bereinigten Nettoeinkommen von 2.364 EUR in Gruppe 7 einzustufen. Die DT geht aber von einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und zwei Kindern aus (vgl. Anm. A.1 Abs. 1). Der Kläger hat drei weitere unterhaltspflichtige Kinder. Daher ist eine Herabstufung um drei Gruppen auf Einkommensgruppe 4 vorzunehmen.
41 
d) Unter Anwendung dieser Einkommensgruppe würde sich folgender Unterhaltsanspruch der Familienmitglieder ergeben, wobei wieder zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt wird, dass sämtliche Familienmitglieder mietfrei wohnen:
42 
Unterhaltsberechtigte Person /
Geburtsmonat / Alter im
maßgeblichen Zeitraum
Tabellenbetrag
4. Gruppe DT
Effektiver Betrag
(= abzüglich eigener Einnahmen)
Tochter D. 1/87 = 19
406
0
Tochter E. 1/89 = 17
353
353
Tochter C. 11/91 = 14
353
353
Tochter Ca. 1/96 = 10
299
299
Sohn J. 8/98 = 7
299
299
Sohn P. 8/2000 = 5
247
247
Klägerin (vgl. Anm. B.III
der DT)
Aufstockungsunterhalt =
bereinigtes Nettoeink.
Kläger + ihres -
Kinderunterhalt : 2 =
2490 + 244 - 1551 = 592
592; muss nach Anm. B VI
Nr. 1 mindestens 650 betragen
406
        
        
Gesamt: 1957
43 
e) Demgegenüber hat der Kläger aber nur 2.364 EUR abzüglich des im maßgeblichen Zeitraum noch geltenden Selbstbehalts von 890 EUR (Anm. B. IV Nr. 1 DT), mithin 1474 EUR, zu verteilen, so dass ein Mangelfall vorliegt. Das gilt selbst dann, wenn man der Empfehlung in Anmerkung A.1 Abs. 2 der DT folgt, eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.
44 
f) Bei der mithin gebotenen Mangelfall-Berechnung ist der zu verteilende Betrag nicht in Relation zur unter d) erstellten Tabelle zu setzen, sondern zu den sogenannten Einsatzbeträgen, die sich aus der Gruppe 6 der DT - die das Existenzminimum abbilden soll - ergeben (Anm. C der DT).
45 
Unterhaltsberechtigte Person
Tabellenbetrag 6. Gruppe DT
Effektiv (= abzüglich
eigener Einnahmen)
Tochter D.
453
0
Tochter E.
393
393
Tochter C.
393
393
Tochter Ca.
334
334
Sohn J.
334
334
Sohn P.
276
276
Klägerin
650 (vgl. Anm. B VI Nr. 1 DT).
406
        
        
Gesamt: 2136
46 
g) Damit ergibt sich die Mangelfallrelation aus einer Division von 1471 EUR durch 2136 EUR, was einem Quotient von 0,69 EUR entspricht, und nachfolgende Mangelfallberechnung:
47 
Unterhaltsberechtigte Person
Effektiver Einsatzbetrag
Mangelfallbetrag (= x, 069)
Tochter D.
0
0
Tochter E.
393
271
Tochter C.
393
271
Tochter Ca.
334
230
Sohn J.
334
230
Sohn P.
276
190
Klägerin
406
280
        
Gesamt: 2136
1472
48 
h) Auf den ersten Blick erscheint damit der Unterhalt gegenüber der Tochter E. gleichrangig Unterhaltsberechtigter nicht gefährdet, da der vom Kläger für E. zu entrichtende Kostenbeitrag fast exakt dem entspricht, was der Kläger ihr an Unterhalt zu leisten hätte. Diese Betrachtung lässt aber außer acht, dass der hier konkret errechnete Kostenbeitrag ein um 20 % reduzierter Beitrag ist, da sich E. (hochgerechnet) an mehr als 66 Tagen zu Hause aufhalten würde (vgl. oben 2., Berechnungsschritt 5). Das bedeutet, dass der finanzielle monatlich Aufwand des Klägers für seine Tochter E. durch den Kostenbeitrag nicht ausreichend abgebildet wird, da er an den Tagen, welche E. zu Hause verbrachte, einen geschätzten weiteren monatlichen Aufwand in Höhe von 340 EUR - 272 EUR = 68 EUR hatte.
49 
Musste der Kläger also in den Monaten der Unterbringung E. etwa 340 EUR für dieses Kind aufwenden, obgleich er unterhaltsrechtlich nur 271 EUR für sie aufwenden könnte und müsste, scheint der Unterhaltsanspruch der übrigen Unterhaltsberechtigten um 68 EUR geschmälert zu werden. Dies trifft jedoch nach Überzeugung der Kammer auf Grund der Familien-, Einkommens- und Kindergeldbezugskonstellation nicht zu.
50 
Erhält - wie im vorliegenden hypothetischen Fall - der allein Barunterhaltspflichtige, also der Kläger, das Kindergeld, hat er im Normalfall zum errechneten Unterhaltsbetrag nach der DT noch den hälftigen Kindergeldbetrag an das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen (vgl. etwa Schwab in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1612b Rn. 48). Nach der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt jedoch eine solche Anrechnung, wenn der Kläger - wie hier - außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags (also in Höhe der Gruppe 6 der DT) zu leisten. In einem solchen Fall bleibt es bei einem Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des berechneten Mangelfallbetrages ohne Aufstockung durch das hälftige Kindergeld. Zur Befriedigung der so berechneten Unterhaltsansprüche jedenfalls der Kinder C., Ca., J. und P. stehen dem Kläger über das aus seinem unterhaltsrechtlich berechneten bereinigten Einkommen hinaus zu Erbringende jeweils noch zumindest das hälftige Kindergeld für diese Kinder zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass der Kläger, um den Mangelfallunterhalt für das jüngste Kind, J., in Höhe von 190 EUR erbringen zu können, bereits 89,50 EUR des für J. bezogenen Kindergelds einsetzen kann und nur 100,50 EUR aus seinem sonstigen Einkommen aufzubringen hätte. Dies belegt hinreichend deutlich, dass sich der nach Berechnung des Gerichts ergebende Kostenbeitrag von monatlich 272 EUR ungeachtet nicht unerheblicher Aufenthalte E. zu Hause die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Geschwister nicht schmälert.
51 
4. Eine Reduzierung der monatlichen Beitragshöhe von 272 EUR ist auch nicht etwa durch höherrangiges Recht geboten.
52 
Zwar verkennt auch die Kammer nicht, dass durch das derzeit geltende Kostenbeitragsrecht Alleinverdienerehen bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze schlechter gestellt werden, als Ehen, in denen beide Partner dasselbe Gesamteinkommen nahezu hälftig erwirtschaften. So könnte im vorliegenden Fall die Klägerin ein erheblich höheres Einkommen erwirtschaften, ohne einen Kostenbeitrag zahlen zu müssen. Wenn diese Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers auch erstaunt, vermag die Kammer einen Verfassungsverstoß darin nicht zu erkennen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber nichtverheirateten Paaren. Eine Differenzierung innerhalb verschiedener Ehemodelle (Alleinverdiener/Mehrverdiener) dürfte dagegen nicht ausgeschlossen sein. Deshalb geht auch das wesentliche Argument des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Rückstufungen in den Einkommensgruppen der Kostenbeitragstabelle, die seine Ehefrau bei höherem Einkommen geltend machen könnte, müssten ihm zusätzlich zugebilligt werden, ins Leere.
53 
Schließlich kann auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Sprünge über Einkommensgruppen hinweg in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (bei niedrigem Einkommen des Beitragspflichtigen: Sprung um zwei Gruppen) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV (bei höherem Einkommen Sprung nur um eine Gruppe pro Kind) kein Verfassungsverstoß gesehen werden. Insbesondere kann hierin ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gesehen werden. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der von der Kammer (siehe oben unter 1. a)) vertretenen Ansicht zur Nichtanrechenbarkeit des Geschwisterkindergelds auf das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen. Dadurch erhalten kinderreiche Familien wie die der Kläger einen Ausgleich gegenüber beispielsweise einer Einkind-Familie, da bei kinderreichen Familien ein erheblicher wirtschaftlicher Einkommensbestandteil von vornherein anrechnungsfrei gestellt wird.
54 
Die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass mangels anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten als außergerichtliche Kosten des Beklagten nur Fahrtkosten zum Termin anfallen können, welche die Klägerin auf Grund ihrer Rücknahme rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht zu tragen hat.
55 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Fragen der Anrechnung von Geschwisterkindergeld auf das Einkommen des Beitragspflichtigen sowie der Modus der Berechnung einer Schmälerung des Unterhalts gleichrangig Berechtigter in zahlreichen weiteren Streitigkeiten um Kostenbeiträge neuen Rechts aufgeworfen werden und bislang nicht geklärt sind.

Gründe

 
18 
Nach Klagerücknahme der Klägerin ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.
19 
Die verbleibende Klage des Klägers ist im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Denn Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten sind teilweise rechtswidrig und daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Von der Klage des Klägers umfasst sind allerdings (nur) die Kostenbeitragsmonate April bis Juli 2006. Denn Gegenstand einer Anfechtungsklage können im Ausgangspunkt lediglich diejenigen Kostenbeiträge sein, welche für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Leistungspflicht (hier: April 2006) und dem der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (hier: Juni 2006) festgesetzt worden sind. Eine Erweiterung des umfassten Zeitraums ist allerdings möglich, soweit sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die relevanten tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommensverhältnisse des Klägers, nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht verändert haben. Das ist hier für den Folgemonat, den Juli 2006, noch der Fall. Mit Ablauf dieses Monats endete dagegen zunächst die stationäre Unterbringung der Tochter E. in der bisherigen Einrichtung, was als Zäsur zu werten ist. Eine spätere Wiederaufnahme der Jugendhilfemaßnahme ändert an dieser Bewertung nichts.
21 
Im somit maßgeblichen Zeitraum zwischen April und Juli 2006 bestand über §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie Abs. 5, 94 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII in der seit Oktober 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VIII) eineErmächtigungsgrundlage zur Heranziehung des Klägers Ziffer 1 zu einem Kostenbeitrag. Der Kläger Ziffer 1 erhebt auch keine Einwendungen gegen seine Heranziehung dem Grunde nach; solche sind auch nicht erkennbar. Zwischen den Beteiligten streitig ist alleine die monatliche Beitragshöhe, deren Bemessung durch den Beklagten nicht im Einklang mit dem Gesetz erfolgte.
22 
Die Bemessung der Beitragshöhe bestimmt sich nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung (vom 1.10.2005, BGBl. 2005, 2907 - KostenbeitragsV -) sowie den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung des Kommunalverbandes Jugend und Soziales, des Landkreistages und des Städtetages in Baden-Württemberg (im Folgenden: Empfehlungen, hier in der Fassung vom März 2006). Die genannten Bestimmungen erfordern in ihrer Gesamtschau regelmäßig eine Vorgehensweise in sechs Berechnungsschritten : Zunächst ist das Einkommen des jeweiligen Kostenbeitragspflichtigen - hier des Klägers - nach § 93 SGB VIII zu ermitteln (Schritt 1), die so ermittelte Einkommenshöhe in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV befindliche Kostenbeitragstabelle - einzusetzen (Schritt 2), die auf diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe gegebenenfalls im Blick auf die Zahl anderer unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren (Schritt 3), aus der so bestimmten Einkommensgruppe je nach Art der Unterbringung des Kindes (vollstationär/teilstationär) und nach der der Zahl der untergebrachten Kinder der Tabellenwert abzulesen (Schritt 4), dieser Wert in Fällen, in denen sich das untergebrachte Kind häufiger als zu bloßen Umgangskontakten zu Hause aufhält, angemessen zu reduzieren (§ 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen; Schritt 5) und der so gefundene Wert schließlich daraufhin zu überprüfen, ob seine Entrichtung durch den Beitragspflichtigen die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter schmälert, da er in diesem Falle weiter zu reduzieren wäre (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV), oder ob höherrangiges Recht eine Reduzierung gebietet (Schritt 6).
23 
Der Beklagte hat bereits im Schritt 1 das für die Beitragshöhe maßgebliche Einkommen des Klägers nicht korrekt berechnet (dazu 1.). Dies führt bei den Berechnungsschritten 2 bis 5, welche der Beklagte für sich genommen korrekt durchgeführt hat, jeweils zu Abweichungen zugunsten des Klägers (dazu 2.). Entgegen seiner Ansicht werden aber durch die Entrichtung eines nach der Methodik der Kammer berechneten Kostenbeitrags für seine Tochter E. die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und anderer Kinder nicht geschmälert, so dass es insoweit im Schritt 6 keiner weiteren Kürzung des Kostenbeitrags bedarf (dazu 3.). Auch höherrangiges Recht gebietet keine weitere Kürzung (dazu 4.).
24 
1. Das in die Kostenbeitragstabelle einzusetzende Einkommen des Klägers beträgt nicht, wie vom Beklagten angenommen, 2.802 EUR, sondern lediglich 2.285 EUR.
25 
Denn zum unstreitigen monatlichen Nettodurchschnittseinkommen von 2.792 EUR durften im Einklang mit § 93 SGB VIII nur noch Kindergeld für das in der Jugendhilfemaßnahme befindliche Kind, E., in Höhe von 154 EUR sowie eine im vorangegangenen Zeitraum erfolgte durchschnittliche Steuererstattung von monatlich 100 EUR addiert werden. Dagegen ist das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht hinzuzuzählen (dazu a)). Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass der Beklagte nicht noch zusätzliche Kosten von Zins und Tilgung des Familieneigenheims abgezogen hat (dazu b)).
26 
a) Kindergeld für Geschwister des in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Kindes (im Folgenden: Geschwisterkindergeld) ist kein Einkommen des dieses Geld beziehenden Kostenbeitragspflichtigen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII.
27 
§ 93 Abs. 1 SGB VIII definiert die Einkommensbestandteile. Kindergeld für alle Kinder - damit auch Geschwisterkindergeld - das der Beitragspflichtige bezieht, fällt grundsätzlich unter Satz 1 dieser Bestimmung, da es sich um eine Einkunft des Kindergeldbeziehers, hier des Klägers, handelt. Denn das Kindergeld ist jugendhilferechtlich nicht etwa dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Eine entsprechende Formulierung in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist in § 93 Abs. 1 SGB VIII nicht aufgenommen worden.
28 
Geschwisterkindergeld unterfällt auch nicht etwa dem Ausschlusstatbestand des § 93 Abs. 1Satz 2 SGB VIII für sogenannte zweckidentische Leistungen. Das gilt ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einordnung des Kindergelds im System des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts alter Fassung (vgl. hierzu zuletzt Beschl. v. 9.2.2006 - 5 B 53/05 - ) schon deswegen, weil das Kindergeld für ein bestimmtes Kind denknotwendig nicht zweckidentisch mit der Finanzierung der Jugendhilfemaße für ein anderes Kind sein kann.
29 
Geschwisterkindergeld unterfällt aber dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1Satz 3 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind „Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem bestimmten Zweck erbracht werden“ (sog. zweckbestimmte Leistungen), nicht als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen. Zu solchen zweckbestimmten Leistungen gehört nach Überzeugung der Kammer das Geschwisterkindergeld, da es noch hinreichend deutlich dem Zweck dient, den Bedarf des jeweiligen Kindes, nicht aber den seiner Geschwister, zu decken. Das ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes. Doch aus Sinn und Zweck des Kindergelds und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind hinreichend deutlich entnehmen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 22.12.1998, BVerwGE 108, 222, 225: „die Weite dieser Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder , für die es geleistet werde, verwende“; so auch im Ergebnis mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Einbeziehung von §§ 74 Abs. 1 Satz 3 u. 48 Abs. 1 Satz 3 EStG VG Stuttgart, 7. Kammer, Urt. v. 8.11.2006, JAmt 2007, 44; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.9.2006, JAmt 2006, 442; Ziff. 12.4 der Empfehlungen anderer Bundesländer über die Heranziehung zu den Kosten mit der erwägenswerten Begründung, eine Anrechnung von Geschwisterkindergeld bedeute eine indirekte Kostenbeteiligung der Geschwister sowie - ohne Begründung - Wiesner, Komm. z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 5; Münder u.a. in: FK z. SGB VIII, 5. Aufl., § 93 Rn. 18; Schellhorn, Kostenbeteiligung in der Jugendhilfe, FuR 2006, 490, 492; a.A. - soweit ersichtlich - nur Kunkel in: LPK z. SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn. 7 ebenfalls ohne Begründung.)
30 
Die entgegenstehende Bestimmung in Ziff. 93.1.1 der Empfehlungen ist daher wegen Verstoßes gegen den Vorrang des Gesetzes unbeachtlich und von baden-württembergischen Jugendämtern nicht anzuwenden. Die Höhe des klägerischen Einkommens beträgt somit 2.792 EUR + 154 EUR + 100 EUR = 3.046 EUR. Von diesem Betrag ist die 25-prozentige Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Abzug zu bringen, so dass sich ein bereinigtes Einkommen des Klägers von 2.285 EUR ergibt.
31 
b) Dagegen ist ein weiterergehender Abzug auf Grund der Zins- und Tilgungsbelastung des Klägers durch das Familieneigenheim über § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 SGB VIII zu Recht unterblieben.
32 
Zwar hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum eine monatliche Belastung durch Zins- und Tilgung für das Familieneigenheim mit etwa 185 m 2 Wohnfläche von 1.234 EUR. Es ist aber zu beachten, dass angemessene Wohnkosten bereits in den Beträgen der Kostenbeitragstabelle enthalten sind (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2006 - 15 B 24/06 - ). Deshalb ist im Rahmen der Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII auch keine Subtraktion der Unterkunftskosten vorgesehen, obwohl diese einen typischen Bedarf bilden. Eine Wohnungsmiete kann also nach dem Gesetz nicht in Abzug gebracht werden. Um durch die Einbeziehung von Schuldverpflichtungen für ein Eigenheim in § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII keine Wertungswidersprüche zu erzeugen, können nach Überzeugung der Kammer zwar Zins- und Tilgungsbelastungen für ein angemessenes Familieneigenheim in Abzug gebracht werden (a.A Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17 und Ziff. 93.3.2 der Empfehlungen (S. 17): Schulden für Wohnungseigentum seien überhaupt nicht berücksichtigungsfähig), es ist aber der Wohnvorteil gegenzurechnen (so auch VG Schleswig, a.a.O.; Wiesner, a.a.O, § 93 Rn. 24). Dieser beträgt hier nach Schätzung der Beteiligten und der Kammer etwa 850 EUR.
33 
Damit könnte der Kläger im Ausgangspunkt von seinem Einkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII 1.234 EUR in Abzug bringen, müsste sich aber 850 EUR gegenrechnen lassen, so dass ein effektiver Abzug von nur 384 EUR erreicht würde. Auch nach Angaben des Klägers bleibt dieser Abzug zusammen mit denkbaren weiteren Abzugsmöglichkeiten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII unter der oben errechneten Abzugspauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Höhe von 761 EUR und ist daher nicht zu berücksichtigen.
34 
2. Aufgrund des nach Ansicht der Kammer niedrigeren bereinigten Einkommens des Klägers ergibt sich in Umsetzung der Berechnungsschritte 2 bis 5 ein niedrigerer Betrag, obgleich dem Beklagten insoweit keine Fehler unterlaufen sind.
35 
Wird das vorstehend errechnete bereinigte Einkommen des Klägers in Höhe von 2.285 EUR in die Kostenbeitragstabelle eingesetzt, weist diese die Einkommensgruppe 12 aus (Schritt 2). Da der Kläger aber nicht nur gegenüber seiner in der Jugendhilfemaßnahme befindlichen Tochter E., sondern auch gegenüber seiner Ehefrau und vier seiner weiteren fünf Kinder unterhaltspflichtig war, ist über § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV die Einkommensgruppe um fünf Stufen auf die Einkommensgruppe 7 zu reduzieren (Schritt 3). In dieser Einkommensgruppe beträgt der monatliche Beitrag für ein vollstationär untergebrachtes Kind 340 EUR (Schritt 4). Da zwischen den Beteiligten unstreitig E. aber - hochgerechnet - an mehr als 66 Tagen pro Jahr zu Hause gewesen ist, ist über § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Ziff. 94.4 der Empfehlungen eine Reduzierung der 340 EUR um 20 % geboten (Schritt 5), woraus sich ein monatlicher Kostenbeitrag von 272 EUR ergibt.
36 
3. Die Entrichtung eines monatlichen Kostenbeitrags von 272 EUR schmälert die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der unterhaltsberechtigten Geschwister von E. nicht.
37 
Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV würde eine Schmälerung der Unterhaltsansprüche der gegenüber E. gleichrangigen Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten, was zu einer weiteren Reduzierung des Kostenbeitrags zwingen würde. Eine solche Schmälerung liegt hier aber nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV gebotene unerhaltsrechtliche Vergleichberechnung voraussichtlich stets logische Brüche aufweisen wird. Denn das Unterhaltsrecht geht vom Regelfall des Getrenntlebens der beiden Elternteile aus, wobei häufig der die Kinder dann vorwiegend betreuende Elternteil das geringere Einkommen hat, aber auch das Kindergeld bezieht. Das ist in der hier zu beurteilenden Konstellation jeweils nicht der Fall. Die Kläger leben mit ihren unterhaltspflichtigen Kindern in einem Haushalt und der nahezu das gesamte Erwerbseinkommen erwirtschaftende Kläger ist Bezieher des Kindergelds. Die Kammer lässt sich bei der vor diesem Hintergrund schwierigen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung vom Gedanken leiten, dass eine Schmälerung des Unterhalts der übrigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn selbst eine großzügig zu Gunsten des Klägers ausgestaltete Berechnung seiner Unterhaltspflicht zu einem Unterhaltsbedarf der übrigen Unterhaltspflichtigen führt, die er trotz Begleichung des Kostenbeitrags (und sonstiger pauschalisierten Aufwendungen) für das untergebrachte Kind noch erbringen kann. Das ist hier der Fall, was sich aus folgenden unterhaltsrechtlichen Rechenschritten entnehmen lässt:
38 
a) Um die Unterhaltsansprüche der übrigen Familienmitglieder berechnen zu können, sind zunächst vom Nettoerwerbseinkommen des Klägers - 2.892 EUR ohne Kindergeld für das untergebrachte und die übrigen Kinder - die pauschalisierten berufsbedingten Aufwendungen (5 %) abzuziehen (so Anmerkung A. 3 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2005, im Folgenden: DT), was 2.748 EUR ergibt.
39 
b) Unterkunftskosten sind nicht abzuziehen. Vielmehr ist der Wohnwert des Familieneigenheims anzurechnen (als Einkommen), dagegen Zins und (großzügig zugunsten des Klägers angenommen, obgleich dies bei einem Unterhaltsschuldner, der den gesamten Unterhaltsbedarf seiner Angehörigen nicht sicherstellen kann, ausscheiden dürfte) auch Tilgung als Belastung gegenzurechnen, was einen Wert von 2.748 EUR + 850 EUR - 1.234 EUR = 2.364 EUR ergibt.
40 
c) In der DT ist der Kläger mit diesem bereinigten Nettoeinkommen von 2.364 EUR in Gruppe 7 einzustufen. Die DT geht aber von einer Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten und zwei Kindern aus (vgl. Anm. A.1 Abs. 1). Der Kläger hat drei weitere unterhaltspflichtige Kinder. Daher ist eine Herabstufung um drei Gruppen auf Einkommensgruppe 4 vorzunehmen.
41 
d) Unter Anwendung dieser Einkommensgruppe würde sich folgender Unterhaltsanspruch der Familienmitglieder ergeben, wobei wieder zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt wird, dass sämtliche Familienmitglieder mietfrei wohnen:
42 
Unterhaltsberechtigte Person /
Geburtsmonat / Alter im
maßgeblichen Zeitraum
Tabellenbetrag
4. Gruppe DT
Effektiver Betrag
(= abzüglich eigener Einnahmen)
Tochter D. 1/87 = 19
406
0
Tochter E. 1/89 = 17
353
353
Tochter C. 11/91 = 14
353
353
Tochter Ca. 1/96 = 10
299
299
Sohn J. 8/98 = 7
299
299
Sohn P. 8/2000 = 5
247
247
Klägerin (vgl. Anm. B.III
der DT)
Aufstockungsunterhalt =
bereinigtes Nettoeink.
Kläger + ihres -
Kinderunterhalt : 2 =
2490 + 244 - 1551 = 592
592; muss nach Anm. B VI
Nr. 1 mindestens 650 betragen
406
        
        
Gesamt: 1957
43 
e) Demgegenüber hat der Kläger aber nur 2.364 EUR abzüglich des im maßgeblichen Zeitraum noch geltenden Selbstbehalts von 890 EUR (Anm. B. IV Nr. 1 DT), mithin 1474 EUR, zu verteilen, so dass ein Mangelfall vorliegt. Das gilt selbst dann, wenn man der Empfehlung in Anmerkung A.1 Abs. 2 der DT folgt, eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.
44 
f) Bei der mithin gebotenen Mangelfall-Berechnung ist der zu verteilende Betrag nicht in Relation zur unter d) erstellten Tabelle zu setzen, sondern zu den sogenannten Einsatzbeträgen, die sich aus der Gruppe 6 der DT - die das Existenzminimum abbilden soll - ergeben (Anm. C der DT).
45 
Unterhaltsberechtigte Person
Tabellenbetrag 6. Gruppe DT
Effektiv (= abzüglich
eigener Einnahmen)
Tochter D.
453
0
Tochter E.
393
393
Tochter C.
393
393
Tochter Ca.
334
334
Sohn J.
334
334
Sohn P.
276
276
Klägerin
650 (vgl. Anm. B VI Nr. 1 DT).
406
        
        
Gesamt: 2136
46 
g) Damit ergibt sich die Mangelfallrelation aus einer Division von 1471 EUR durch 2136 EUR, was einem Quotient von 0,69 EUR entspricht, und nachfolgende Mangelfallberechnung:
47 
Unterhaltsberechtigte Person
Effektiver Einsatzbetrag
Mangelfallbetrag (= x, 069)
Tochter D.
0
0
Tochter E.
393
271
Tochter C.
393
271
Tochter Ca.
334
230
Sohn J.
334
230
Sohn P.
276
190
Klägerin
406
280
        
Gesamt: 2136
1472
48 
h) Auf den ersten Blick erscheint damit der Unterhalt gegenüber der Tochter E. gleichrangig Unterhaltsberechtigter nicht gefährdet, da der vom Kläger für E. zu entrichtende Kostenbeitrag fast exakt dem entspricht, was der Kläger ihr an Unterhalt zu leisten hätte. Diese Betrachtung lässt aber außer acht, dass der hier konkret errechnete Kostenbeitrag ein um 20 % reduzierter Beitrag ist, da sich E. (hochgerechnet) an mehr als 66 Tagen zu Hause aufhalten würde (vgl. oben 2., Berechnungsschritt 5). Das bedeutet, dass der finanzielle monatlich Aufwand des Klägers für seine Tochter E. durch den Kostenbeitrag nicht ausreichend abgebildet wird, da er an den Tagen, welche E. zu Hause verbrachte, einen geschätzten weiteren monatlichen Aufwand in Höhe von 340 EUR - 272 EUR = 68 EUR hatte.
49 
Musste der Kläger also in den Monaten der Unterbringung E. etwa 340 EUR für dieses Kind aufwenden, obgleich er unterhaltsrechtlich nur 271 EUR für sie aufwenden könnte und müsste, scheint der Unterhaltsanspruch der übrigen Unterhaltsberechtigten um 68 EUR geschmälert zu werden. Dies trifft jedoch nach Überzeugung der Kammer auf Grund der Familien-, Einkommens- und Kindergeldbezugskonstellation nicht zu.
50 
Erhält - wie im vorliegenden hypothetischen Fall - der allein Barunterhaltspflichtige, also der Kläger, das Kindergeld, hat er im Normalfall zum errechneten Unterhaltsbetrag nach der DT noch den hälftigen Kindergeldbetrag an das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen (vgl. etwa Schwab in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1612b Rn. 48). Nach der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt jedoch eine solche Anrechnung, wenn der Kläger - wie hier - außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags (also in Höhe der Gruppe 6 der DT) zu leisten. In einem solchen Fall bleibt es bei einem Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des berechneten Mangelfallbetrages ohne Aufstockung durch das hälftige Kindergeld. Zur Befriedigung der so berechneten Unterhaltsansprüche jedenfalls der Kinder C., Ca., J. und P. stehen dem Kläger über das aus seinem unterhaltsrechtlich berechneten bereinigten Einkommen hinaus zu Erbringende jeweils noch zumindest das hälftige Kindergeld für diese Kinder zur Verfügung. Das bedeutet z.B., dass der Kläger, um den Mangelfallunterhalt für das jüngste Kind, J., in Höhe von 190 EUR erbringen zu können, bereits 89,50 EUR des für J. bezogenen Kindergelds einsetzen kann und nur 100,50 EUR aus seinem sonstigen Einkommen aufzubringen hätte. Dies belegt hinreichend deutlich, dass sich der nach Berechnung des Gerichts ergebende Kostenbeitrag von monatlich 272 EUR ungeachtet nicht unerheblicher Aufenthalte E. zu Hause die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Geschwister nicht schmälert.
51 
4. Eine Reduzierung der monatlichen Beitragshöhe von 272 EUR ist auch nicht etwa durch höherrangiges Recht geboten.
52 
Zwar verkennt auch die Kammer nicht, dass durch das derzeit geltende Kostenbeitragsrecht Alleinverdienerehen bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze schlechter gestellt werden, als Ehen, in denen beide Partner dasselbe Gesamteinkommen nahezu hälftig erwirtschaften. So könnte im vorliegenden Fall die Klägerin ein erheblich höheres Einkommen erwirtschaften, ohne einen Kostenbeitrag zahlen zu müssen. Wenn diese Intention des Gesetz- und Verordnungsgebers auch erstaunt, vermag die Kammer einen Verfassungsverstoß darin nicht zu erkennen. Denn Art. 6 Abs. 1 GG verbietet eine Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber nichtverheirateten Paaren. Eine Differenzierung innerhalb verschiedener Ehemodelle (Alleinverdiener/Mehrverdiener) dürfte dagegen nicht ausgeschlossen sein. Deshalb geht auch das wesentliche Argument des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Rückstufungen in den Einkommensgruppen der Kostenbeitragstabelle, die seine Ehefrau bei höherem Einkommen geltend machen könnte, müssten ihm zusätzlich zugebilligt werden, ins Leere.
53 
Schließlich kann auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Sprünge über Einkommensgruppen hinweg in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (bei niedrigem Einkommen des Beitragspflichtigen: Sprung um zwei Gruppen) und § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV (bei höherem Einkommen Sprung nur um eine Gruppe pro Kind) kein Verfassungsverstoß gesehen werden. Insbesondere kann hierin ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gesehen werden. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund der von der Kammer (siehe oben unter 1. a)) vertretenen Ansicht zur Nichtanrechenbarkeit des Geschwisterkindergelds auf das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen. Dadurch erhalten kinderreiche Familien wie die der Kläger einen Ausgleich gegenüber beispielsweise einer Einkind-Familie, da bei kinderreichen Familien ein erheblicher wirtschaftlicher Einkommensbestandteil von vornherein anrechnungsfrei gestellt wird.
54 
Die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass mangels anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten als außergerichtliche Kosten des Beklagten nur Fahrtkosten zum Termin anfallen können, welche die Klägerin auf Grund ihrer Rücknahme rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht zu tragen hat.
55 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Fragen der Anrechnung von Geschwisterkindergeld auf das Einkommen des Beitragspflichtigen sowie der Modus der Berechnung einer Schmälerung des Unterhalts gleichrangig Berechtigter in zahlreichen weiteren Streitigkeiten um Kostenbeiträge neuen Rechts aufgeworfen werden und bislang nicht geklärt sind.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 09/12/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz
published on 13/04/2012 00:00

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.Im Übrigen wird die Klage w
published on 16/12/2009 00:00

Tenor Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 - wird zurückgewiesen. Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrichten haben, richtet sich nach

a)
der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
b)
der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 5 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie

1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen,
2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.