Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2004 - 18 K 1474/04

published on 09/07/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2004 - 18 K 1474/04
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist er die größte islamische Gemeinschaft Europas, unterhält in Deutschland über 500 Moscheen und betreut über 200.000 Mitglieder. Weiter wird in der Klagschrift ausgeführt, er befürworte die Integration der Muslime in die europäischen Gesellschaften. Da er glaube, dass es keine Rückkehr in die Heimatländer geben werde, veranstalte er seit einem Jahr eine breit angelegte Kampagne zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft durch seine Mitglieder. Er befürworte demokratisches Handeln und fordere die Gleichstellung von Mann und Frau; Gewalt werde als Mittel der Auseinandersetzung strikt abgelehnt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat im Juli 2002 den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 veröffentlicht. Der Kläger wird darin im Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“) unter 3.1.1 genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet; den Kläger betreffende Ausführungen finden sich in der Druckversion des Verfassungsschutzberichts 2001 auf den Seiten 146 bis 157. Dieser ist auch ins Internet eingestellt und über die Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ abrufbar. Die Internet-Version des Verfassungsschutzberichts 2001 unterscheidet sich von der Druckversion dadurch, dass zahlreiche dort in den Text eingearbeitete Abbildungen fehlen, weshalb trotz Identität des Textes die Seitenzahlen unterschiedlich sind.
Unter anderem sind im Verfassungsschutzbericht 2001 hinsichtlich des Klägers folgende Ausführungen enthalten:
- Auf Seite 147 der Druckversion (Seite 115 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ unter anderem ausgeführt, der Kläger sei in enger Verbindung mit verschiedenen islamistischen Parteien des ehemaligen Ministerpräsidenten ... zu sehen, die in der Türkei seit Jahren politisch eine bedeutende Rolle spielten. Das Ziel der Parteien sei die Abschaffung der auf die säkularen Reformen Kemal Atatürks zurückgehenden Staatsform in der Türkei. Allerdings hätten diese Bestrebungen mit dem vom türkischen Verfassungsgericht am 22. Juni 2001 beschlossenen Verbot der „Fazilet-Partisi“ (FP, „Tugendpartei“) einen neuerlichen Rückschlag erlitten. Wie flexibel jedoch der Kläger hier in Deutschland sei, um im Vorfeld eines drohenden Verbots seiner Mutterorganisation in der Türkei auf einschneidende Veränderungen zu reagieren, sei bereits während einer Veranstaltung des Klägers anlässlich des Opferfestes“ Anfang März 2001 in Ulm deutlich geworden. Dort sei ein ehemaliger Minister der Türkei auch auf die schwierige Situation der FP eingegangen. Da die Partei in der Türkei von einem Verbot bedroht sei, solle man - so seine Argumentation - vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.
- Auf Seite 148 der Druckversion (Seite 117 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „ambivalente Haltung zu den Terroranschlägen in den USA“ unter anderem ausgeführt, dass der Kläger auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 offiziell mit Bedauern und Distanzierung vom Terrorismus reagiert habe. Weiter wird ausgeführt: „Gleichzeitig war festzustellen, dass die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ wurden, um unverfänglichen Themen Platz zu machen. Im Gegensatz zu den offiziellen Erklärungen der Organisationsspitze zeichneten die Reaktionen zu den Terroranschlägen in dem Sprachrohr der Organisation „Milli Gazete“ und in der ebenfalls in ...-Kreisen verbreiteten „Akit“ freilich ein anderes Bild.“
- Auf Seite 155 der Druckversion (Seiten 121/122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „statt Integration Änderung des Systems in Deutschland angestrebt“ unter anderem ausgeführt, wie konkret die Vorstellungen im Zusammenhang mit einer Einflussnahme seien, hätten ...-Funktionäre bei einer Veranstaltung am 04. Juni 2001 in Neu-Ulm mit über tausend Teilnehmern, darunter viele aus Baden-Württemberg, bewiesen. Weiter wird ausgeführt: „Im Mittelpunkt der Erörterung stand die Frage der deutschen Staatsbürgerschaft. In fünf Jahren, so ein ...-Funktionär, gebe es 11 Millionen Muslime in Deutschland und in weiteren fünf Jahren habe man bereits die Einwohnerzahl der ehemaligen DDR erreicht. Wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Voraussetzung hierfür sei aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Die hier geltenden Gesetze böten mehr Freiraum als die türkischen. Das müsse man ausnutzen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich derzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.“
- Auf Seiten 155/156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ unter anderem ausgeführt: „Auch der Vorsitzende der ..., ..., stellte auf der Veranstaltung die Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft zum Erreichen des „gemeinsamen Ziels“ vor. Er rügte seine Zuhörer, die Zeit untätig verschlafen zu haben. Als deutsche Staatsbürger sollten sie Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher. Die Zuhörer wurden während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert. Einblendungen von ... wurden frenetisch gefeiert. Man bejubelte ihn mit Sprechchören wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“
- Schließlich wird auf Seite 156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) unter anderem noch ausgeführt, auf der Veranstaltung sei deutlich worden, dass die von der ... gestartete Staatsangehörigkeitskampagne nicht wie behauptet auf Integration abziele, sondern auf die möglichst effiziente Verfolgung ihrer Ziele, wobei es darum gehe, zunächst den türkischstämmigen Bevölkerungsteil in Deutschland auszuweiten. Weiter heißt es: „Diese Ziele sind keineswegs nur unter religiösen Aspekten zu betrachten, stehen aber in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung der säkularen Gesellschaftsform, welche die ... für die Türkei und die eigene Gemeinschaft türkisch-islamistischer Migranten in Europa ablehnt“.
Mit Schreiben vom 25.07.2002 wandte sich der Kläger in dieser Angelegenheit an das Innenministerium Baden-Württemberg und wies darauf hin, dass der Verfassungsschutzbericht 2001, soweit er darin Erwähnung finde, neben einer Vielzahl unangreifbarer Meinungsäußerungen auch Unwahrheiten enthalte, die so nicht hingenommen werden könnten. So habe es eine Rede mit dem auf Seite 115 [(Internetversion) bzw. 147 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt weder auf einer von ihm abgehaltenen Veranstaltung in Ulm Anfang März 2001 noch sonst wo gegeben. Ebenso habe es keine belastenden Seiten oder Links seines Internetangebotes gegeben; daher habe auch nichts bereinigt werden müssen. Weder bei der Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 noch sonst wo habe einer seiner Funktionäre eine Rede mit dem auf Seite 121 [(Internetversion) bzw. 155 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gehalten. Schließlich habe es die auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seiten 155/156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Äußerungen des Herrn ... weder auf der Veranstaltung in Neu-Ulm noch sonst wo gegeben. Zuletzt seien weder in Neu-Ulm noch auf einer anderen von ihm abgehaltenen Veranstaltung Sprechchöre mit dem auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seite 156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gerufen worden. Abschließend wies der Kläger darauf hin, soweit im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der Rubrik „...“ über verschiedene Inhalte der „Milli Gazete“ berichtet werde, seien jene nicht Äußerungen seiner Funktionäre; sie würden auch nicht von ihm geteilt. Die „Milli Gazete“ sei eine in der Türkei redigierte Tageszeitung, mit der weder personelle Verflechtungen bestünden noch habe er redaktionellen Einfluss auf diese Zeitung. Die dort getätigten Aussagen stammten auch nicht von einem seiner Mitglieder. Deshalb habe er Anspruch darauf, dass über ihn die vorzitierten Unwahrheiten nicht verbreitet würden bzw. im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der ihn betreffenden Rubrik nicht Äußerungen Dritter, die ihm nicht zuzurechnen seien, angeführt würden. Gleichzeitig wurde gebeten, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.08.2002 rechtsgültig unterzeichnet zurückzuleiten, andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden.
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Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter dem 16.09.2002 mit, dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe überprüft worden seien, eine sachliche Unrichtigkeit der Aussagen allerdings nicht habe festgestellt werden können. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die kritisierten Passagen im Verfassungsschutzbericht des Landes nicht zu veröffentlichen.
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Mit seit dem 26.06.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 16.05.2003 - 18 K 4179/02 - hat die Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf den Seiten 146 bis 157 (Druckversion) bzw. Seiten 115 bis 122 (Internetversion) enthaltenen, im Einzelnen bezeichneten Tatsachenfeststellungen weiterhin zu behaupten oder zu verbreiten, zurückgewiesen.
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Bereits zuvor hatte der Kläger am 05.12.2002 in dieser Sache Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
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Nachdem sich der Beklagte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf berufen hatte, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten, und in jenem Verfahren ein entsprechendes Behördenzeugnis vorgelegt worden war, teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem 24.04.2003 mit, dass nach Durchsicht der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Originalakten die inhaltliche Authentizität der in dessen Behördenzeugnis enthaltenen Informationen bestätigt und die am Ende jenes Behördenzeugnisses erfolgte Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung geteilt werde. Darüber hinaus sehe sich das Bayerische Staatsministerium des Innern nicht in der Lage, dem Wunsch nach Vorlage der Akten des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthielten, zu entsprechen, denn das Bekanntwerden des Inhalts jener Akten würde dem Wohl des Bundes und der Länder Nachteile bereiten; ferner seien sie gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO auch ihrem Wesen nach geheim zu halten.
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Hierauf beantragte der Kläger gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Akten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb durch Beschluss der Kammer vom 25.08.2003 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger unter dem 27.08.2003 u.a. vor, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Vorwürfe in seinem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2002 nicht wiederholt, weil er offensichtlich eingesehen habe, dass er einer Fehlinformation des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz gefolgt sei. Gleichwohl verbreite der Beklagte die streitgegenständlichen unwahren Behauptungen nach wie vor im Internet, so dass auf Jahre hinaus dessen Nutzer sich auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten verlassen würden. Im Übrigen bestehe Grund zu der Annahme, dass die Erkenntnisse in der Behördenakte nicht auf Auskünften und Urkunden beruhten, deren Bekanntgabe dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten könnte, sondern auf das „Zusammenschnipseln“ von Zeitungsartikeln und anderen Gerüchtequellen gestützt würden. Hinzu komme, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz personell überhaupt nicht in der Lage sei, fremdsprachliche islamische Organisationen zu überwachen, da entsprechende sprachkundige Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden. Soweit die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz auf „offenen Quellen“ wie beispielsweise Zeitschriften oder Flugblätter beruhten, handele es sich insoweit nicht um Urkunden oder Akten, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Im Übrigen könne keine Person, die zu den von ihm durchgeführten Vorträgen oder Veranstaltungen „eingeschleust“ worden sei, das bestätigen, was in dem Behördenzeugnis zu finden sei. Dagegen könne das Gegenteil dessen von Hunderten von Versammlungsteilnehmern bestätigt werden. Durch die Vorlage des unüberprüfbaren Behördenzeugnisses und der Verweigerung weiterer Akteneinsicht werde ihm, dem Kläger, jede Möglichkeit eines Gegenbeweises abgeschnitten.
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Mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 -, rechtskräftig seit 14.05.2004, erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Bayrische Staatsministerium des Innern für rechtmäßig.
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Unter dem 24.06.2004 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die prozessuale Handhabung, eine Entscheidung gemäß § 99 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzuholen, sei nicht sachgemäß gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO grundsätzlich ein Beweisbeschluss des Gerichts der Hauptsache. Außerdem enthält dieser Schriftsatz zahlreiche Beweisangebote sowie den Hinweis, dass bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11. September 2001 an einer neuen Homepage gearbeitet worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
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a) Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der ... anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. “Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
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b) Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 seien die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ worden.
21 
c) Ein ...-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. ... Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
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d) Der ...-Vorsitzende ... habe gesagt, „als deutsche Staatsbürger sollte man Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher.“
23 
e) Bei einer ...-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Kammer bereits in ihrem im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend davon ausgegangen sei, dass alle streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthielten. Die Aussage im Verfassungsschutzbericht 2001 über die „Bereinigung“ von Internetangeboten beziehe sich beispielsweise auf die Links der Homepage der Zentrale des Klägers in ... auf die Homepage der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“. Die Links zu diesen Presseorganen seien nach dem 11.09.2001 gelöscht worden. Die Bewertung der Verlinkung zu den genannten Presseorganen als in Bezug auf die Haltung zu den Terroranschlägen in den USA vom 01.09.2001 „belastend“ unterliege indessen nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Angesichts der antiamerikanischen Haltung der „Milli Gazete“ sei die Nennung des gelöschten Links auf dieses Presseorgan im Verfassungsschutzbericht 2001 sachgerecht. Denn die „Milli Gazete“ bzw. für sie tätige Journalisten würden ein islamistisches Weltbild vertreten, in dem die Amerikaner als gegen die islamische Welt gerichtete Kräfte aufträten. Auf die Frage, ob die genannten Presseorgane im Sinne eines Sprachrohrs dem Kläger zurechenbar seien, komme es dabei nicht an.
27 
Entsprechendes gelte für den auf der Homepage der ... Mannheim gesetzten Link zur Adresse „www....“. Diese Seite habe am 25.08.2000 unter anderem einen Beitrag „Wie kann ich für den Jihad trainieren“ beinhaltet. Der Beitrag habe sich mit der terroristischen Ausbildung bis hin zum Umgang mit Handfeuerwaffen und scharfer Munition befasst. Die Web-Site sei nach den Anschlägen vom 11.09.2001 geändert und der Link zu „www....“ gelöscht worden. Über das Beseitigen dieser Links sei auch in der „taz“ in deren Ausgabe vom 25.09.2001 auf Seite 10 berichtet worden. Auf die Frage, ob die Homepage bzw. die Äußerungen des ...-Ortsverbands Mannheim dem Kläger zuzurechnen seien, komme es nicht an; es reiche aus, dass der Link auf die Homepage des Ortsverbandes auf Grund des dort vorhandenen Verweises auf die Adresse „www....“ als belastend im Hinblick auf die Haltung des Klägers zu den Terroranschlägen in den USA zu werten sei. Im Übrigen müsse sich der Kläger das Verhalten eines seiner Ortsverbände auch zurechnen lassen, zumal er die Verwendung des offiziellen ...-Symbols auf der besagten Homepage seit Jahren offenbar nicht beanstande. Hinzu komme, dass sowohl die Vorsitzenden des Mannheimer Vereins als auch dessen Sekretär vom damaligen Generalsekretär des Klägers und dessen stellvertretendem Bundesvorsitzenden ernannt worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ortsvorstand und Vereinsvorstand bestehe. Die übrigen vom Kläger gerügten Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 würden Äußerungen von Rednern auf Veranstaltungen des Klägers zutreffend wiedergeben. Die darin enthaltenen Darstellungen beruhten auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Dass diese im Verfassungsschutzbericht 2001 zitierten Äußerungen auf den genannten Veranstaltungen gefallen seien, werde im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 bestätigt. Darüber hinaus seien in jenem Behördenzeugnis im Hinblick auf die jeweiligen Veranstaltungen weitere detaillierte Angaben enthalten. Ebenso würden die im Verfassungsschutzbericht 2001 auf Seite 155 erwähnten Äußerungen auf der Veranstaltung vom 04.06.2001 in Neu-Ulm erheblich präzisiert. Entsprechendes gelte für die weiteren in diesem Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Äußerungen. Schließlich würden auch die auf Seite 156 des Verfassungsschutzberichts 2001 erwähnten Einblendungen von ... konkretisiert. Über eine bloße Bestätigung der streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 hinaus habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zahlreiche Details zu dem Rahmen genannt, in dem diese Äußerungen gefallen seien. Dies belege, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über detaillierte nachrichtendienstliche Quellen über die genannten Veranstaltungen verfüge. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 24.04.2003 die inhaltliche Authentizität der in jenem Behördenzeugnis enthaltenen Informationen nach Durchsicht der zugrundeliegenden Akten ebenso bestätigt wie die Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung. Aus dem Umstand, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über umfassende Detailkenntnisse aus den im Verfassungsschutzbericht 2001 in Bezug genommenen Veranstaltungen des Klägers verfüge und der gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zuständige Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den zugehörigen Akten die entsprechenden Quellen bzw. Informanten habe entnehmen können, folge, dass an der Richtigkeit der Darstellung im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 und in der diese bestätigenden Sperrerklärung vom 24.04.2003 keine Zweifel bestünden. Zwar habe das Gericht bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen, welches Gewicht dem Behördenzeugnis sowie der zugehörigen Sperrerklärung zukomme. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nach dem rechtskräftigen Beschluss des VGH Baden-Württemberg berechtigt gewesen sei, die Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu verweigern. Unter diesen Umständen sei die Behördenbestätigung vom 30.10.2002 als mittelbares Beweismittel verwertbar. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattliche Versicherungen seines Vorsitzenden ... sowie des früheren Vorsitzenden ... könnten, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend festgestellt habe, den erbrachten Beweis nicht erschüttern. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.06., 01.07. und 05.07.2004 verwiesen.
28 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger-Vertreter ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der soziale Geltungsanspruch aus der Satzung des Klägers ergebe, der danach eine religiöse Gemeinschaft sei. Im Übrigen hat er bekräftigt, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht aber auch Wertungen seien.
29 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung eines Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des ehemaligen Vorsitzenden des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber angefertigte Niederschrift, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt ist, verwiesen. Weitere vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt.
30 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 18 K 4179/02 und die in diesen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen; Druck- und Internetversion des Verfassungsschutzberichts 2001 liegen dem Gericht ebenfalls vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 24/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert. Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten: 1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranst
published on 01/02/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem die Erstattung von Kosten der Abschiebung des bosnisch-h
published on 17/11/2005 00:00

Tenor Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zugelassen, soweit die Klage auf Unterlassung der im Klageantrag unter a), c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen
published on 26/10/2005 00:00

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 05. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. April 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Annotations

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.