Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04

published on 26/10/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04
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Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 05. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. April 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am 05.05.1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam am 22.06.1981 im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland. Seit 05.09.1989 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung.
Am 25. März 1999 beantragte der Kläger über das Bürgermeisteramt A. bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen, die keine Beanstandungen ergaben, erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 09.06.1999 eine Einbürgerungszusicherung. Darin wird, mit einem Gültigkeitszeitraum bis zum 08.06.2001, dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde und diese Zusicherung wurde zugleich unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse, bis zur Einbürgerung nicht änderten.
Der Kläger beantragte daraufhin beim türkischen Generalkonsulat die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband und erhielt von dort gemäß § 403 Abs. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Anfang 2001 die Genehmigung über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit. In der hierzu erteilten Urkunde heißt es, die (endgültige) Urkunde zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit erhalte der Kläger erst, nachdem die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen sei.
Nachdem der Kläger die Beklagte telefonisch über diese ihm erteilte Genehmigung informiert hatte, begann die Beklagte ab 18.04.2001 mit der Aktualisierung der vorliegenden Unterlagen. In diesem Zusammenhang teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg unter dem 07.06.2001 nun mit, der Vorgang sei dem Innenministerium Baden-Württemberg zur weiteren Entscheidung vorgelegt worden. In einem Aktenvermerk vom 13.06.2001 hielt die Beklagte hierzu fest, der Kläger sei laut Auskunft des Amtsgerichts B. weiterhin stellvertretender Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs im Ortsverein S..
Die Beklagte legte daraufhin ebenfalls die Einbürgerungsakte dem Innenministerium vor. Dieses teilt unter dem 05.04.2002 der Beklagten mit, der Kläger sei am 15.02.1998 vom Bundesvorstand der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. (IGMG) zum stellvertretenden Vorsitzenden des IGMG-Ortsvereins S. ernannt worden. Dem Landratsamt sei vom Amtsgericht B. auf Anfrage bestätigt worden, dass der Einbürgerungsbewerber diese Funktion weiterhin inne habe. Dieses Engagement sei unvereinbar mit der vom Kläger abgegebenen Loyalitätserklärung. Aufgrund der getroffenen Feststellung könne es zweifelhaft sein, ob sich der Einbürgerungsbewerber im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne.
Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 18.04.2002 hierzu an. Daraufhin legte der Kläger eine Bestätigung des Ortsvereins S. der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs vor, wonach er seit dem 25.02.2001 nicht mehr im Vorstand der IGMG Ortsvereins S. vertreten sei. Zugleich erklärte der Kläger, es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn dieser Umstand im Vereinregister durch den jetzigen Vereinsvorstand noch nicht eingetragen worden sei. Auf die Bitte der Beklagten um weiteren Auskünfte hierzu erklärte der Kläger unter dem 05.08.2002, er sei nach wie vor Mitglied der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs. Dem lägen aber keine politischen Interessen zugrunde, sondern es gehe im einzig und allein darum, Kontakt zu Landsleuten zu knüpfen und zu pflegen. Er sei seinerzeit gebeten worden, im Vorstand mit zu arbeiten, da er im Umgang mit Behörden geübter gewesen sei. So habe er für den Verein auch zahlreiche Behördengänge erledigt. Mit Rücksicht auf seine Familie und seine berufliche Tätigkeit habe er dann aber von einer weiteren Vorstandstätigkeit Abstand genommen.
Mit Verfügung vom 05.09.2003 schließlich lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung heißt es, ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bestehe nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber zwar ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes abgegeben habe, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers vorlägen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit biete dieser nicht die Gewähr dafür, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen. Unter Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und der Aktivitäten der IGMG heißt es sodann weiter, durch die Mitgliedschaft im Vorstand des Ortsvereins S. und die verfahrenstaktische Reaktion auf die entsprechende Anfrage der Beklagten bei der die weiter bestehende Mitgliedschaft zunächst nicht offenbart worden sei, bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind und durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Damit liege ein Ausschlussgrund für die begehrte Einbürgerung gemäß § 86 Nr. 2 AuslG vor.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und beriefe sich insbesondere darauf, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.02.2003 (4 K 2234/01) im Falle eines Ortsvereinsvorsitzenden der IGMG kein Einbürgerungshindernis erkannt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird auf die angegriffene Verfügung der Beklagten verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.04.2004 zugestellt.
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Der Kläger hat am 24.05.2004, einem Montag, das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Daneben verweist er darauf, dass er zwischenzeitlich fünf Kinder habe von denen die beiden jüngsten, geboren am 20.07.2000 und am 04.02.2004, die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG bereits besitzen. Zu seinen Aktivitäten für die IGMG führt der Kläger aus, er habe früher bei seinem Vater unter derselben Anschrift gewohnt, wo auch der Ortsverein der IGMG seinen Sitz habe. Dadurch habe er dort Leute kennen gelernt und Freunde gefunden. Er sei dann später von einem Vereinsfunktionär gefragt worden, ob er nicht eine Aufgabe im Vorstand übernehmen wolle, da er sehr gut deutsch spreche und auch über Kontakte zum damaligen Ausländerbeauftragten der Stadt verfügte. Er habe dem zugestimmt ohne sich allerdings intensiv mit der Ideologie des Vereins zu beschäftigen. Er unterstütze aktiv die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik Deutschland und lehne andere Regierungs- und Staatsformen ab. Die Handhabung im Ortsverein der IGMG sei der Gestalt, dass die Mitglieder den ersten Vorsitzenden wählten und dieser dann den zweiten Vorsitzenden ernenne. Eine Einflussnahme des Bundesvorstandes von Milli Görüs gebe es nicht. Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger sei vom Bundesvorstand der IGMG zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsvereins S. ernannt worden, sei dies nachweislich falsch. Der Kläger habe noch nie verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt und sei ein aufrechter Demokrat.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 05.09.2003 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.04.2004 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die angegriffenen Bescheide. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung mit einem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung vom 10.05.2001 entspreche nicht der Wahrheit. Der Kläger sei von Februar 1998 bis Juli 2002 stellvertretender Vorsitzender des IGMG -Ortsvereins S. gewesen und nach seinem Ausscheiden aus der Vorstandschaft dort noch Mitglied geblieben. Die IGMG unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen sowie aus den Verfassungsschutzberichten Baden-Württemberg 2001 und 2003. Mit seiner Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender habe der Kläger diese Bestrebungen auch aktiv unterstützt. Dem Kläger sei als stellvertretendem Vereinsvorsitzenden auch die Ideologie der IGMG zuzurechnen. Derartige Führungspositionen würden vom Dachverband der IGMG mitbestimmt. Dieser lege die bundesweite Vereinspolitik fest, nach der sich die lokalen Gliederungen zu richten hätten. Aufgrund der Struktur der Organisation sei nicht zu erwarten, dass ein Funktionär einer lokalen Gliederung unabhängig von der Zentrale handeln könne. Der Vortrag des Klägers, in seinem Fall habe der Bundesvorstand der IGMG bei seiner Übernahme des stellvertretenden Ortsvereinsvorsitzes nicht mitgewirkt, sei unzutreffend. Ausweislich der auch zum Vereinsregister vorgelegten Unterlagen sei er direkt vom Bundesvorstand ernannt worden. Schließlich sei weder vorgetragen noch zu erkennen, dass sich der Kläger von seinen Bestrebungen inzwischen abgewandt habe. Er habe im Verfahren nur taktisch reagiert. Schließlich komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus den gleichen Gründen nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die beigezogenen Ausländerakten der Stadt S. verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.04.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ). Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. Die Weiteranwendung von §§ 85 ff. des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes in der vor dem 01.01.2000 geltenden Fassung gemäß § 40 c StAG kommt hier nicht in Betracht, da der Einbürgerungsantrag des Klägers erst am 25.03.1999 und damit (wenige Tage) nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 16.03.1999, gestellt worden ist.
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Einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG besitzt der Kläger indes nicht. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
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Als solcher, den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass
21 
1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.),
22 
2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.),
23 
3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.),
24 
4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.),
25 
5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.),
26 
6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.),
27 
7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.),
28 
8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.),
29 
9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.),
30 
10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.),
31 
11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.),
32 
12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.),
33 
13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.),
34 
14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.),
35 
15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.),
36 
16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.),
37 
17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.),
38 
es sei denn in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat.
39 
Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe dürfte allerdings nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 = NJW 2004, 2213) erlaubt. Zahlreiche einbürgerungswillige Ausländer und ihre Verfahrensbevollmächtigten, aber auch die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten unteren Verwaltungsbehörden und selbst die zur Rechtsaufsicht berufene oberste Landesbehörde sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte haben augenscheinlich - wie sich u.a. aus zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren ergibt - erhebliche Schwierigkeiten, einen bei einem Einbürgerungsbewerber gegebenen Umstand zutreffend unter einen der genannten Ausschlussgründe zu subsumieren. Dementsprechend heißt es auch im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.06.2003 zum Fall des Klägers, der wörtlich in den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 übernommen wurde, (es) „bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass (der Kläger) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“. Dabei bleibt unklar, welche Unterstützung von Vorbereitungshandlungen zu Gewalt die Behörden beim Kläger erkannt zu haben glauben.
40 
Ausgehend vom einzig konkreten Vorwurf gegenüber dem Kläger, seiner Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs - IGMG -, über die keine terroristischen Aktivitäten bekannt sind, scheidet ein Ausschlussgrund nach Nr. 1 und 2 (vgl. oben) aus. Auch eine Beteiligung an, Aufruf zur oder Drohung mit Gewalt ausgehend vom Kläger ist nicht zu erkennen (Nr. 5, 6, 7, vgl. oben). Da über die konkreten Aktivitäten, die der Kläger im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die IGMG entfaltet hat, nichts bekannt ist, liegt auch ein Ausschlussgrund nach Nr. 3 und 4 (vgl. oben) nicht vor, da dieser voraussetzt, dass der Betreffende persönlich eine Gefahr darstellt (BVerwG, Urt. v. 31.05.1994 - 1 C 5/93 -, BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = NVwZ 1995, 1127, zur früheren, insoweit identischen Rechtslage). Aus demselben Grund, fehlender Kenntnis über die konkreten Aktivitäten, scheidet auch ein Ausschlussgrund in Bezug auf eine „Verfolgungshandlung“ (Nr. 8, 10, 12, 14, 16, vgl. oben) aus, da insoweit vorausgesetzt wird, dass der Betreffende Handlungen entfaltet, die objektiv geeignet sind, die genannten inkriminierten Ziele voranzutreiben (Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Anm. 95). Ohne nähere Einzelheiten insoweit ist solches bei einem stellvertretenden Vorsitzenden eines Ortsvereins der IGMG aber noch nicht zu erkennen.
41 
Dass die Aktivitäten der IGMG gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung eines Verfassungsorgans zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, wird - soweit ersichtlich - auch von niemandem behauptet, weshalb auch ein Ausschlussgrund nach den Nr. 11, 15 und 17 (vgl. oben) ausscheidet.
42 
Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (Nr. 13, vgl. oben), setzt nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 lit. b) BVerfSchG voraus, dass die inkriminierten Bestrebungen darauf gerichtet sind, Bund, Länder oder deren Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen (Berlit a.a.O. Rz. 119). Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist dementsprechend enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Er schützt Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ( BVerwG, Urt. vom 31.05.1994, a.a.O. ). Mit Blick auf die IGMG besteht derzeit aber kein Anlass zur der Annahme, das Erreichen des Fernziels, ganz Europa mit einer islamistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu überziehen, werde durch Einsatz von Gewalt angestrebt (BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 -, BVerwGE 122, 182 = NVwZ 2005, 450). Zwar wurde nach den Terroranschlägen in den USA eine auf der Homepage des „IGMG Mannheim/Fatih-Moschee“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www.qoqaz.de“ gelöscht, wo sich unter anderem ein die militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierender Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“ (VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 - ). Außer einer solchen „Verlinkung“ gibt es derzeit aber keine Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft der IGMG, so dass auch für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind.
43 
Letztlich kommt daher vorliegend im Rahmen der Anwendung des § 11 Satz 1 StAG allein der Ausschlussgrund nach Nr. 9 (vgl. oben) in Betracht, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Darunter fallen gemäß der auch insoweit in § 4 BVerfSchG enthaltenen Legaldefinition solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen oder mehrere der zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsmaßstäbe zu beseitigen, namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen; die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht; das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung; die Unabhängigkeit der Gerichte; der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
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Hierzu hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 24.05.2005 (- 7 A 10953/04.OVG -, soweit ersichtlich derzeit nur im Internet unter http://www.asyl.net/Magazin/Docs/ 2005/M-5/7001.pdf. abrufbar) entschieden:
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„Die IGMG strebt trotz gegenteiliger offizieller Bekundungen nicht nur die Beseitigung der laizistischen Gesellschaftsordnung der Türkei an, sondern es geht ihr darüber hinaus um die Errichtung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia zumindest in den Staaten, in denen - wie in der Bundesrepublik -, Muslime leben. Unter Ersetzung der vorhandenen staatlichen Herrschaftssysteme sollen in der von der IGMG angestrebten islamischen Ordnung die Lebensbereiche so gestaltet werden, wie es von Gott durch den Koran, den Propheten und die Sunna verbindlich vorgegeben ist. Diese theokratische Herrschaftsform schließt - in der Sache liegend - die nach dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegte Staatsgewalt des Volkes aus. Indem sie einen islamischen Gottesstaat anstrebt, richtet sich die IGMG daher vor allem gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip.
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Diese Einschätzung des Senats gründet sich auf der ideologischen Ausrichtung der IGMG an der Weltanschauung der Milli Görüs.
47 
Die 1995 gegründete „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.“ (IGMG) hat in der Bundesrepublik Deutschland ca. 26.500 Mitglieder (Verfassungsschutzbericht - im Folgenden: VB - des Bundesministeriums des Innern 2003, 194; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 146; VB Rheinland-Pfalz 2004, 67). Der Verein, dessen Europazentrale in K... ansässig ist, gliedert sich in 30 Regionalverbände, darunter 15 innerhalb der Bundesrepublik mit einigen 100 örtlichen Moscheevereinen. Er unterhält hier mehr als 300 Einrichtungen, über 2.000 sollen es europaweit sein, deren Besucherzahl bei etwa 300.000 Personen liegen soll (VB Bundesministerium des Innern a.a.O.). Der Immobilienbesitz des Vereins wird seit 1995 von der „Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e.V.“ (EMUG) verwaltet.
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Die IGMG geht zurück auf in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitern in Deutschland gegründete Moscheegemeinden. Deren Mitglieder - sie entstammten im Wesentlichen den ländlichen Gebieten der Türkei, in denen ein islamisch-traditionalistisches Milieu vorherrschte - suchten den religiösen/weltanschaulichen Anschluss an islamische Gruppierungen in der Türkei. Hierzu gehörte die 1972 gegründete Milli Selamet Partisi (National-Religiöse Heilspartei) - MSP -, die sich programmatisch auf die von Necmettin Erbakan konzipierte Milli Görüs zurückführte (Schiffauer, Die islamische Gemeinschaft Milli Görüs – ein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration, S. 67 ff.). Die MSP wurde 1980 verboten (Schiffauer, a.a.O., S. 71). In der Folgezeit kam es zu erheblichen Differenzen innerhalb der in Deutschland ansässigen Bewegung, die schließlich zur Abspaltung der Kaplan-Gemeinde führten. Die in der Türkei als Nachfolgepartei der MSP ins Leben gerufene Refah Partisi - RP - (Wohlfahrtspartei) nahm zu Beginn der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts maßgeblich die Reorganisation der deutschen Gemeinden in die Hand und band sie an das Zentrum in Ankara, an dessen Spitze Necmettin Erbakan stand, der nunmehr auch die Leitungsspitzen in Deutschland, die er zuvor durch Eid an sich gebunden hatte, einsetzte. In der Folgezeit traten bei Veranstaltungen nicht nur Geistliche aus der Türkei, sondern auch türkische Politiker in Deutschland auf (Schiffauer, a.a.O., S. 75). Umgekehrt unterstützte die deutsche Gemeinde die RP materiell bei Wahlkampf.
49 
1985 entstand schließlich die „Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.“ (AMGT) als Vorläufer der heutigen IGMG (VB Bad.-Württ. 2003, 63). Die RP, deren Führer Erbakan 1996/97 Ministerpräsident war, wurde in der Türkei, da nach der dortigen Auffassung gegen das Grundprinzip des Laizismus verstoßend, Anfang 1998 verboten. Kurz zuvor war die Tugendpartei (Fazilet Partisi) gegründet worden, die am 22. Juni 2001 ebenfalls aufgelöst wurde. Als Folge davon schlossen sich die Traditionalisten mit Erbakan im Hintergrund zur Saadet Partisi - SP - (Glückseligkeitspartei) zusammen, die derzeit nicht im Parlament vertreten ist; die Reformer fanden sich in der Gerechtigkeits- und Aufbaupartei - AKP - zusammen, die mit Tayyip Erdogan den Ministerpräsidenten stellt (AA, Lagebericht Türkei vom 9. Oktober 2002 sowie Lagebericht vom 19. Mai 2004).
50 
Die Weltanschauung der Milli Görüs (Nationale Weltsicht) basiert auf dem 1975 von Necmettin Erbakan veröffentlichten gleichnamigen Werk. In diesem hat Erbakan seine „Vision“ zur Lösung der gesellschaftlichen und politischen Probleme beschrieben und zugleich den Absolutheitsanspruch von Milli Görüs festgelegt: „Milli Görüs vertritt den wahren und rechten Weg.“ (Zitat aus: VB Bad.-Württ. 2003, 65). Milli Görüs beschwört die nach ihrer geschichtlichen Wertung ruhmreiche und große Geschichte der Türkei, ihre Sitten und Gebräuche und wendet sich gegen die ihrer Auffassung nach in die türkische Verfassung eingedrungene „linke und liberale Weltsicht“, die einen falschen und unrechtmäßigen Weg darstelle (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Die aus der Milli Görüs entwickelte „Gerechte Ordnung“ - Adil Düzen - bezeichnet die westliche Zivilisation als auf Gewalt beruhende „nichtige“ Ordnung, die durch eine islamische, auf der göttlichen Wahrheit und dem daraus abgeleiteten Recht basierende „Gerechte Ordnung“ abzulösen sei (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 224 und 2004, 147). Ziel ist die Umgestaltung des Staatswesens in eine islamische Republik, wobei eine Unvereinbarkeit von islamischer und westlicher Ordnung hergestellt wird (Schiffauer, Gutachten im Verwaltungsstreitverfahren Sakin ./. Bürgermeister der Stadt Gladbeck vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, S. 8). Adil Düzen sieht den Schlüssel zur Überwindung von Kapitalismus und Sozialismus, die - nach Überzeugung Necmettin Erbakans - an ihrem Ende angelangt sind in einem richtigen Rechtsverständnis, welches sich an zeitlose islamische Prinzipien bindet und an eine islamische Kultur knüpft (Schiffauer, a.a.O., S. 7 ff.).
51 
Zur Verbreitung ihrer Ideologie bedient sich Milli Görüs verschiedener Medien. Besonders hervorzuheben ist die Zeitung Milli Gazete, die auch in einer Deutschlandausgabe erscheint. Zwar formal von der Milli Görüs/IGMG unabhängig, ist sie ihrer Sache jedoch eng verbunden. Sie ist keine unabhängige Zeitung, vielmehr Sprachrohr der Bewegung und Verbreiter ihrer Ideologie. Dieser Rückschluss ergibt sich für den Senat aus den Äußerungen Necmettin Erbakans zur Milli Gazete und der Einschätzung der Zeitung selbst einschließlich ihres Erscheinungsbildes. Angesichts dessen können Äußerungen in der Milli Gazete als repräsentativ für das Islam- und Politikverständnis der Milli Görüs und damit der IGMG angesehen werden.
52 
Necmettin Erbakan erklärte zum Tag der Milli Gazete am 8. Dezember 2001 in Düsseldorf: „Jeder Haushalt sollte die Milli Gazete abonnieren. Dies ist ein Muss, um die Geschehnisse richtig zu verstehen und um sich darüber zu informieren.“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 215). In Konsequenz dieser Haltung ihres geistigen Führers wird auf IGMG-Veranstaltungen für Abonnements geworben; Bücher von Kolumnisten der Zeitung konnten über den Buchkatalog der IGMG geworben werden (VB Bundesministerium des Innern 2002, 190).
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Auf seiner Internetseite pries Necmettin Erbakan die Milli Gazete ebenfalls an. Sie sei eine Rose, eine Schönheit im Sumpf der Presse, sie stehe für eine großartige Bewegung, die den islamischen Glauben in der Welt an die Macht bringen werde. Sie gebe den Menschen Richtung und sei diejenige Zeitung, deren Etikett und deren Einfluss am größten sei (VB Bad.-Württ. 2003, 70). Diese Äußerungen Erbakans unterblieben wohl, wenn die Milli Gazete nicht die Ideologie der Milli Görüs teilte und verbreitete. Für einen maßgeblichen Einfluss von Milli Görüs auf die Zeitung spricht weiter eine Äußerung des damaligen IGMG-Vorsitzenden in „Die Welt“ vom 2. Dezember 2001, in der die Rede davon ist, man habe das Sagen bei der Milli Gazete (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 227).
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Umgekehrt lässt auch die Milli Gazete keinen Zweifel an ihrer Bindung zur Milli Görüs. Am 14. Januar 2003 heißt es in der Zeitung u.a., die Milli Gazete sei stets unerschrockene Verteidigerin der Anliegen von Milli Görüs gewesen (VB Bundesministerium des Innern 2003, 198). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Verständnis heute gewandelt hätte.
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In Übereinstimmung damit steht auch das Erscheinungsbild der Milli Gazete in Deutschland: Priorität genießt die Berichterstattung zu Themen der Milli Görüs, zu Veranstaltungen der IGMG und deren sozialem Umfeld. Im weiteren finden sich zahlreiche private Anzeigen von IGMG-Mitgliedern (VB Bad.-Württ. 2003, 68 ff., 71; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149; VB Rheinland-Pfalz 2004, 69).
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Der Widerspruch der Milli Görüs zum Demokratieprinzip der Bundesrepublik Deutschland kann somit auch anhand verschiedenster Äußerungen in der Milli Gazete nachvollzogen werden:
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Danach ist die Religion nicht nur eine Gewissensangelegenheit, sondern eine weltliche und gesellschaftliche Angelegenheit. Ohne die Beachtung der Vorgaben von Scharia, Sunna und Koran sei auf keinen Fall ein muslimischer Fortschritt denkbar (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Freie und Hansestadt Hamburg 2003, 59). Ähnlich hieß es bereits am 2. März 2000: „Uns reicht nicht nur unsere eigene Befreiung. Wir setzen uns für die Befreiung der ganzen Menschheit ein ... . Die Befreiung der Menschheit, ihr Wohl und Glück sind über den Koran möglich“ (VB Bundesministerium des Innern 2000, 207). In der Milli Gazete vom 12. Mai 1998 wird aus der Rede des damaligen Vorsitzenden der IGMG Ali Yüksel zitiert, in der es heißt, die Gegner der IGMG verträten das Unrecht, die von ihnen behaupteten und verteidigten Systeme seien damals wie heute zum Untergang verurteilt (VB Bundesministerium des Innern 1998, 161). Die Ablehnung eines säkularen Rechtssystems zeigt sich auch in folgender Äußerung in der Milli Gazete vom 7. August 2001: „Ein religiöser Muslim ist gleichzeitig auch ein Verfechter der Scharia. Der Staat, die Medien und die Gerichtsbarkeit haben nicht das Recht sich einzumischen. ... Die Verbundenheit eines Muslims zur Scharia darf nicht dazu führen, dass er deswegen verurteilt oder ins Kreuzverhör genommen wird“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 219). Weiter heißt es am 22. Juli 2002 in einem Artikel: „Fester Glaube in der heutigen Zeit bedeutet, die Bestimmungen der Scharia und der islamischen Rechtswissenschaft in ihrer Urform zu schützen und anzuerkennen“ (VB Bundesministerium des Innern 2002, 191). Die Ablehnung eines demokratischen Systems im Sinne der Verfassung verdeutlicht auch das nachfolgende Zitat aus der Milli Gazete vom 27. Juli 2004 (VB Bund 2004, 216): “Doch alle Präsidenten, Könige und orientalischen Herrscher dieser Welt verfügen nicht über ein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes. Denn wenn man im sozialen, politischen und individuellen Leben ein anderes System als das System Gottes will, kommt es im gesellschaftlichen Gefüge zu einem Erdbeben.“
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Konsequenterweise sind Islamisten, die ihre Dienste und Taten nicht an dem Buch Gottes, der Sunna des Propheten, den Geboten und Prinzipien der Scharia und Mystik ausrichten, auf dem falschen Weg (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Bundesministerium des Innern 2003, 199). Schließlich wird in einem Artikel der Milli Gazete vom 7. Juni 2004 (zitiert nach VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149) verlautbart, Vision der Milli Görüs sei es, die gesamte Welt auf gerechten Grundlagen neu zu strukturieren.
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Die hier deutlich zum Ausdruck kommende religiös-politische Botschaft wird so auch in den Moscheen der IGMG und im Internet verbreitet, oftmals verbunden mit dem Aufruf zum Djihad. So wurden bei einer Predigt in der „Ömer ül Farük Camii“ in Köln am 26. September 2003 die Gläubigen dazu aufgerufen, Staaten mit säkularen Ausrichtungen zu bekämpfen, einhergehend mit der Aufforderung, sich für den gemeinsamen Kampf zu organisieren, denn Gott werde die Muslime beim Djihad unterstützen (Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 an BFV Köln sowie weitere Landesämter für Verfassungsschutz).
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Anlässlich einer Predigt im April 2002 in einer bayerischen IGMG-Moschee erklärte der Prediger, die Ungläubigen müssten bis in die tiefste Hölle getrieben werden. Man selbst müsse zusammenhalten und sich ruhig verhalten, bis es soweit sei. Es sei alles in Vorbereitung und laufe im Verborgenen (VB Bayern 2003, 171). Im November 2002 hieß es in einer Predigt, man müsse Erbakan gehorsam sein und seine Befehle ausführen. Wenn es verlangt werde, müsse das Leben geopfert werden; jeder Moslem müsse jede Sekunde vorbereitet sein zum Djihad (VB Bayern, a.a.O.).
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Die Verbreitung des Islam über die rein religiöse Betätigung hinaus wird auch in einer Äußerung auf der Internetseite der IGMG-USA/Kanada von Anfang 1999 erkennbar, auf der es hieß, die jungen Soldaten der Milli Görüs seien auf die Welt gekommen, um der Welt eine neue Ordnung zu geben, um die Glieder der Kette (der Sklaverei) zu brechen, um den Thron des Tyrannen zu stürzen. Ihr Wegweiser sei der Koran, ihr Führer der Prophet, die Staatsgewalt gehe von Allah aus. Sie, die jungen Soldaten der Milli Görüs, seien als Nachfolger von Eroberern für neue Eroberungen (VB Bundesministerium des Innern 1999, 165).
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Auch wenn in offiziellen Erklärungen Krieg und Gewalt eine Absage erteilt werden und die Übereinstimmung mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland betont wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorherrschaft der Scharia auch für Europa und Deutschland angestrebt wird. Bereits am 1. Juni 1998 erklärte der IGMG-Vorsitzende Yüksel, man müsse für eine Eroberung des Islams in Europa kämpfen, aber nicht mit Krieg und Gewalt, sondern mit einem sinnvollen Vorgehen (VB Bundesministerium des Innern 1998, 160). Ein internes Papier der IGMG führt dazu aus, die Aktivitäten und Methoden des An-die-Machtbringens und Vorherrschens des islamischen Rechtes, das größte Ziel und die schönste Aufgabe, müssten in schönster und systematischer Form erklärt werden (VB Bundesministerium des Innern, a.a.O.). So solle nicht der Kern der Dienstleistungen der IGMG, sondern die Form ihrer Darbietung und die Methode der Zeit gemäß neu bewertet werden (VB Bad.-Württ. 2003, 84).
63 
Einer der Wege zur Einflussnahme führt aus Sicht der IGMG über die Teilhabe an politischen Gestaltungsrechten. Dementsprechend wurden die IGMG-Mitglieder über Anzeigen in der Milli Gazete und über die vereinseigene Homepage aufgerufen, die Staatsangehörigkeit ihrer Gastländer anzunehmen (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Mit dem Potential der Muslime in Deutschland sei man in der Lage, eine islamische Partei zu gründen, die dann ins Parlament kommen könne (VB Bayern 2003, 173).
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Der Senat schließt aus diesen Erkenntnisquellen, dass die IGMG, im Gegensatz zu gewaltbereiten islamistischen Organisationen, unter Ausnutzung der von der Verfassung selbst gebotenen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten die demokratische Grundordnung und damit die Verfassung der Bundesrepublik überwinden will.
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Der Senat vermochte schließlich nicht zu der Einschätzung zu gelangen, die IGMG stelle sich aufgrund von Reformbestrebungen nicht mehr als einheitlich zu beurteilender Block dar oder sie habe gar eine neue Ausrichtung erfahren und sich von der Ideologie Erbakans getrennt: Zwar mag die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP sowie deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum Kurs der AKP geführt haben (VB Berlin 2003, 111). Greifbare Konturen dieser „Diskussion“ lassen sich bislang jedoch nicht erkennen. Ein Reformflügel, der sich innerhalb der Bewegung artikuliert, beispielsweise durch Diskussionsbeiträge, in Arbeitskreisen oder auf Veranstaltungen ist nicht auszumachen, ebenso wenig bestimmte Personen, auf die der Begriff des Reformers zutreffen könnte. Der Verweis auf eine in Gang gesetzte Loslösung von der Ideologie Erbakans ist letztlich nicht an entsprechenden Tatsachen festzumachen, ebenso wenig die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Erbakan habe keinen Einfluss mehr auf Politik und Gestaltung der IGMG. Die Erkenntnisquellen des Senats führen zu einer anderen Einschätzung. Danach prägt und dominiert nach wie vor die traditionalistische Weltanschauung Erbakans die IGMG, ohne für abweichende Auffassungen Raum zu lassen:
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Für die IGMG in Deutschland gilt nach wie vor, trotz der politischen Machtverluste in der Türkei und (möglichen) Differenzen über den künftigen Kurs, Erbakan als geistiger Führer der Bewegung (Schiffauer, aaO, S. 45) und Integrationsfigur (so der Milli Görüs-Generalsekretär Oguz Ücüncü, „Die Tageszeitung“ vom 7. Mai 2004 „Es geht darum, uns weh zu tun“). Der Gutachter Schiffauer räumt selbst ein, dass die Führungsspitze in Deutschland noch immer die Zustimmung von Erbakan braucht, um als legitim zu gelten (aaO, S. 48). Darüber hinaus verfüge Erbakan über eine erhebliche, wenn nicht gar unanfechtbare Autorität (Schiffauer, a.a.O.).
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Dass Erbakan den Einfluss auf Milli Görüs nicht verloren hat, bekräftigte auch der SP-Vorsitzende Kutan bei einem Empfang des SP-Ortsvereins Ankara. Er hob die Kontinuität der Führungsrolle Erbakans hervor und betonte, dessen Führung der Milli Görüs werde weitergehen (Milli Gazete vom 05. Februar 2004, VB Bund2004, 214). Bereits auf einem Treffen von IGMG-Führungsfunktionären am 22. Juni 2003 kritisierten Redner die AKP und warnten vor einer Lösung von der SP. Auch der zur Wahl als Generalvorsitzender vorgeschlagene Yavuz Celik Karahan betonte in seiner Ansprache die Verbundenheit zu Milli Görüs (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 230; VB Hamburg 2003, 55). So wurden wiederum im Jahr 2004 Grußbotschaften Erbakans bei IGMG-Veranstaltungen in Deutschland live übertragen (VB Bund 2004, 215). Die Dominanz der politischen Zielrichtung Necmettin Erbakans in der IGMG geht darüber hinaus auch aus einem E-Mail Schriftwechsel zwischen einem Kritiker am offiziellen Auftreten der IGMG und einem Funktionär der IGMG hervor, bei dem Letzterer darauf hinweist, an der Idee der „Gerechten Ordnung“ werde festgehalten (VB Nordrhein-Westfalen 2004, 151). Dementsprechend ist bis heute, trotz öffentlicher Demokratiebekenntnisse, keine Loslösung von Erbakan und seiner Ideologie erfolgt (ebenso VB Berlin 2004, 113f.), weder von Seiten der Führungsspitze, noch von Seiten eines - ohnedies nicht greifbaren (s.o.) - Reformflügels.
68 
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass mangels eines ernsthaften reformerischen Ansatzes die Absichten der IGMG insgesamt und trotz gegenteiliger Bekundungen, im Kern gegen das in der Verfassung verankerte Demokratieverständnis und damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.“
69 
Dem schließt sich der Berichterstatter in vollem Umfang an. Der Kläger hat die entsprechenden gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen durch seine Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der IGMG von 1998 bis (mindestens) Anfang 2001 auch unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
70 
Als Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - Juris -; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Allerdings muss die eine Unterstützung der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine vereinsrechtlich erlaubten mitgliedschaftlichen Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, NVwZ 2005, 1091).
71 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
72 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der IGMG unterstützt hat. Die Tätigkeit eines örtlichen Vorstandsmitgliedes ist im o.g. Sinne ohne weiteres förderlich für die Aktivitäten einer solchen Organisation. Daneben hat der Kläger auch ausdrücklich angegeben, da er im Umgang mit Behörden geübt gewesen sei, habe er für den Verein auch zahlreiche Behördengänge erledigt. Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) seiner Handlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger ist - worauf die Beklagte stets hingewiesen hat - ausweislich der zum Vereinsregister vorgelegten „Ernennungsurkunde“ vom 15.02.1998 durch den Vorstand des IGMG Bundesverbandes (A. Yüksel, M. Erbakan, O. Döring) zum örtlichen Vorstandsmitglied ernannt worden, wie dies auch in § 11.2 der ebenfalls zum Vereinsregister vorgelegten örtlichen Vereinssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Darin ist zugleich das Recht des Bundesvorstands normiert, den örtlichen Vereinsvorstand jederzeit abzuberufen. Angesichts der hierarchischen Struktur der IGMG (vgl. oben), wie sie gerade auch durch eine solche Satzungsbestimmung deutlich wird, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, nur „linientreue“ Mitglieder, die den Zielen der IGMG nicht distanziert gegenüberstehen, kommen für eine solche Vorstandstätigkeit in Frage. Jedenfalls genügt dieser tatsächliche Anhaltspunkt um - wie es § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert - die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe entsprechende Bestrebungen unterstützt.
73 
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.
74 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung erfordert zunächst, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -). Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
75 
Eine individuelle Abwendung des Klägers von der früheren Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG ist hier nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat sich mit seinen früheren Aktivitäten weder kritisch auseinandergesetzt noch ein Umdenken vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger immer noch bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben. Schließlich ist das gesamte Verhalten des Klägers auf ein systematisches „Herunterspielen“ seiner Aktivitäten ausgerichtet, das einer glaubhaften Abwendung von diesen Bestrebungen entgegensteht. Nach wie vor ist er - wenn auch einfaches - Mitglied der IGMG.
76 
Auch eine Abwendung der IGMG selbst von den hier zu beurteilenden Bestrebungen - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - ist nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die IGMG von ihren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgewandt haben könnte, was eine weiter bestehende Nähe zu dieser Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erscheinen ließe (vgl. oben, OVG Koblenz, a.a.O.).
77 
Bereits damit scheidet ein Einbürgerungsanspruch des Klägers unmittelbar nach § 10 Abs. 1 StAG aus.
78 
Insoweit kann dahinstehen, ob weiter auch ein Einbürgerungsanspruch unmittelbar aus § 10 Abs. 1 StAG mit Blick darauf ausscheiden würde, dass dem Kläger nicht abgenommen werden kann, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG). Der Berichterstatter neigt allerdings auch zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; dieses Bekenntnis vielmehr auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; a.A. mit beachtlichen Gegenargumenten Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Wenn aber - wie hier (vgl. oben) - tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so liegt selbstredend nahe, dass das abgegebene Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG unzutreffend ist. Zwar kommt der Behörde hier die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angeordnete Beweiserleichterung, wonach das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zur Rechtfertigung einer entsprechenden Annahme insoweit genügt, nicht zugute. Jedoch dürfte es sich bei einem solchen Bekenntnis um eine vom Einbürgerungsbewerber zu belegende Tatbestandsvoraussetzung seiner erstrebten Einbürgerung handeln. Ohne besondere Umstände des Einzelfalles kann danach zwar angenommen werden, der ein solches Bekenntnis schriftlich abgebende Einbürgerungsbewerber erfülle die maßgebliche Voraussetzung. Hier jedoch hat der Kläger diesbezüglich selbst Zweifel geweckt (vgl. oben), so dass ihm anzusinnen wäre, das erforderliche entsprechende Bekenntnis noch anderweitig nachzuweisen. Dies kann hier letztlich dahinstehen, da sich die Nicht-Erfüllung der unmittelbaren Anspruchsvoraussetzungen einerseits hier bereits aus § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ergibt (vgl. oben), andererseits der Erfolg der Klage gleichwohl ebenfalls einem anderen Umstand geschuldet ist.
79 
Die Beklagte hat dem Kläger nämlich bereits am 09.06.1999 eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehnte Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird, soll einerseits Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit, andererseits aber auch temporäre Staatenlosigkeit vermeiden (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116). Damit wird im Einbürgerungsverfahren die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich abgeschlossen und dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG ist die Behörde an die Zusicherung nur dann nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dieser gesetzlichen Einschränkung entspricht hier auch der der konkreten Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 beigefügte Vorbehalt. Daneben kann die Behörde gemäß § 38 Abs. 2 LVwVfG eine einmal gegebene Zusicherung in entsprechender Anwendung des § 48 LVwVfG zurücknehmen.
80 
Von der einmal gegebenen Zusicherung ist die Beklagte hier nicht gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG befreit. Eine Änderung der Sachlage ist nämlich nicht eingetreten. Der Kläger war bereits seit 1998, also vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung, Vorstandsmitglied des örtlichen IGMG-Vereins. Dass die Behörden dies erst nachträglich erkannten, stellt aber keine geänderte Sachlage dar (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79). Entsprechend liegt aber auch keine geänderte Rechtslage vor. Der Umstand, dass die sog. „Regelanfrage“ zum Landesamt für Verfassungsschutz erst nach Erteilung der Einbürgerungszusicherung eingeführt wurde (und dann auch im Falle des Klägers erst bei der abschließenden Verfahrensbearbeitung im Jahre 2001 so praktiziert wurde), stellt lediglich eine geänderte Verwaltungs(-verfahrens)praxis dar. Die maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen selbst haben sich aber nicht geändert.
81 
Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, in entsprechender Anwendung von § 48 LVwVfG sei die ursprünglich erteilte Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 zurückgenommen worden. Eine ausdrückliche Rücknahmeentscheidung liegt nicht vor. Zwar wird die Auffassung vertreten, solches sei insoweit nicht erforderlich, es genüge, wenn die Behörde das Vorliegen von Rücknahmegründen im Rahmen des (weiteren) Verfahrens über den tatsächlichen Erlass des zugesicherten Verwaltungsakts berücksichtige (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 38 Rz 35.). Dem vermag sich der Berichterstatter aber nur insoweit anzuschließen, als der Umstand einer Rücknahme der ursprünglichen Einbürgerungszusicherung einschließlich der Ausübung des insoweit gebotenen Rücknahmeermessens aus der (endgültig) ablehnenden Entscheidung dann deutlich werden muss und sich die letztgenannte Entscheidung noch innerhalb des von § 48 Abs. 4 LVwVfG vorgegebenen zeitlichen Rahmens hält. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angegriffene Verfügung der Beklagten vom 05.09.2003 lässt an keiner Stelle erkennen, dass die Beklagte damit eine Rücknahme ihrer ursprünglichen Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 intendierte. Der Umstand der zuvor erteilten Einbürgerungszusicherung ist an keiner Stelle erwähnt; weder die Vorschrift des § 48 LVwVfG noch eine diesbezügliche Ermessensbetätigung finden sich dort. Daneben erlangte die Beklagte ausweislich der (insoweit auffallend wenig aussagekräftigen) Verwaltungsakten nach der schriftlichen Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.06.2001 (Verw.-AS 33), die Akten würden dem Innenministerium vorgelegt, bereits am 13.06.2001 (vgl. den Aktenvermerk auf AS 35) durch ein Telefonat mit dem Amtsgericht B. (ohne dass in irgendeiner Weise deutlich würde, was dieses Telefonat veranlasst haben könnte) die Kenntnis, dass der Kläger stellvertretender Vorsitzender des IGMG-Ortsvereins S. war. Selbst wenn in der hier angegriffenen ablehnenden Verfügung vom 05.09.2003 daher zugleich die Rücknahme der vormaligen Einbürgerungszusicherung zu sehen wäre, so wäre die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG überschritten.
82 
Schließlich ist die vorliegende Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 auch nicht deshalb im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. oben) unbeachtlich, weil sie von der Beklagten auf den 08.06.2001 befristet wurde. Zwar ist die Beifügung einer solchen Bestimmung grundsätzlich möglich. Der Inhalt einer Zusicherung und deren Bindungswirkung wird neben dem bindenden Versprechen, den zugesicherten Verwaltungsakt zu erlassen, auch von derartigen beigefügten Beschränkungen wie Vorbehalten, Bedingungen, Befristungen usw. bestimmt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rz 7).
83 
Die Beklagte ist jedoch gehindert, sich im vorliegenden Verfahren auf die abgelaufene Frist zu berufen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), der auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102) darf sich niemand auf einen Fristablauf berufen, der zuvor allein für das Verstreichen dieser Frist verantwortlich war (Rechtsgedanke aus § 162 BGB). So liegt es hier. Der Kläger hat innerhalb der in der Einbürgerungszusicherung genannten Frist die einzige ihm danach noch auferlegte Bedingung, die Entlassung aus seiner ursprünglichen türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, erfüllt. Er erhielt Anfang 2001 die Genehmigung über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit und informierte die Beklagte bereits vorab telefonisch über diese ihm erteilte Genehmigung. Wiewohl ein entsprechender Aktenvermerk fehlt, muss angenommen werden, da die Beklagte ab dem 18.04.2001 mit der Aktualisierung der vorliegenden Unterlagen begann, dass diese Unterrichtung an diesem Tag erfolgt ist. Nachdem aber keine geänderte Sach- und Rechtslage gegeben war (vgl. oben), hätte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt, also noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einbürgerungszusicherung, die Einbürgerung des Klägers vollziehen können und müssen. Für den weiteren Zeitablauf war nunmehr allein die Beklagte verantwortlich. Sie ist daher gehindert, im jetzigen Verfahren einzuwenden, die Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 sei wegen Fristablaufs gegenstandslos. Vielmehr ist sie entsprechend dieser Zusicherung verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.04.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
18 
Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ). Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. Die Weiteranwendung von §§ 85 ff. des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes in der vor dem 01.01.2000 geltenden Fassung gemäß § 40 c StAG kommt hier nicht in Betracht, da der Einbürgerungsantrag des Klägers erst am 25.03.1999 und damit (wenige Tage) nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 16.03.1999, gestellt worden ist.
19 
Einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG besitzt der Kläger indes nicht. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
20 
Als solcher, den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass
21 
1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.),
22 
2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.),
23 
3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.),
24 
4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.),
25 
5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.),
26 
6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.),
27 
7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.),
28 
8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.),
29 
9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.),
30 
10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.),
31 
11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.),
32 
12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.),
33 
13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.),
34 
14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.),
35 
15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.),
36 
16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.),
37 
17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.),
38 
es sei denn in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat.
39 
Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe dürfte allerdings nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 = NJW 2004, 2213) erlaubt. Zahlreiche einbürgerungswillige Ausländer und ihre Verfahrensbevollmächtigten, aber auch die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten unteren Verwaltungsbehörden und selbst die zur Rechtsaufsicht berufene oberste Landesbehörde sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte haben augenscheinlich - wie sich u.a. aus zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren ergibt - erhebliche Schwierigkeiten, einen bei einem Einbürgerungsbewerber gegebenen Umstand zutreffend unter einen der genannten Ausschlussgründe zu subsumieren. Dementsprechend heißt es auch im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.06.2003 zum Fall des Klägers, der wörtlich in den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 übernommen wurde, (es) „bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass (der Kläger) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“. Dabei bleibt unklar, welche Unterstützung von Vorbereitungshandlungen zu Gewalt die Behörden beim Kläger erkannt zu haben glauben.
40 
Ausgehend vom einzig konkreten Vorwurf gegenüber dem Kläger, seiner Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs - IGMG -, über die keine terroristischen Aktivitäten bekannt sind, scheidet ein Ausschlussgrund nach Nr. 1 und 2 (vgl. oben) aus. Auch eine Beteiligung an, Aufruf zur oder Drohung mit Gewalt ausgehend vom Kläger ist nicht zu erkennen (Nr. 5, 6, 7, vgl. oben). Da über die konkreten Aktivitäten, die der Kläger im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die IGMG entfaltet hat, nichts bekannt ist, liegt auch ein Ausschlussgrund nach Nr. 3 und 4 (vgl. oben) nicht vor, da dieser voraussetzt, dass der Betreffende persönlich eine Gefahr darstellt (BVerwG, Urt. v. 31.05.1994 - 1 C 5/93 -, BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = NVwZ 1995, 1127, zur früheren, insoweit identischen Rechtslage). Aus demselben Grund, fehlender Kenntnis über die konkreten Aktivitäten, scheidet auch ein Ausschlussgrund in Bezug auf eine „Verfolgungshandlung“ (Nr. 8, 10, 12, 14, 16, vgl. oben) aus, da insoweit vorausgesetzt wird, dass der Betreffende Handlungen entfaltet, die objektiv geeignet sind, die genannten inkriminierten Ziele voranzutreiben (Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Anm. 95). Ohne nähere Einzelheiten insoweit ist solches bei einem stellvertretenden Vorsitzenden eines Ortsvereins der IGMG aber noch nicht zu erkennen.
41 
Dass die Aktivitäten der IGMG gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung eines Verfassungsorgans zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, wird - soweit ersichtlich - auch von niemandem behauptet, weshalb auch ein Ausschlussgrund nach den Nr. 11, 15 und 17 (vgl. oben) ausscheidet.
42 
Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (Nr. 13, vgl. oben), setzt nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 lit. b) BVerfSchG voraus, dass die inkriminierten Bestrebungen darauf gerichtet sind, Bund, Länder oder deren Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen (Berlit a.a.O. Rz. 119). Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist dementsprechend enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Er schützt Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ( BVerwG, Urt. vom 31.05.1994, a.a.O. ). Mit Blick auf die IGMG besteht derzeit aber kein Anlass zur der Annahme, das Erreichen des Fernziels, ganz Europa mit einer islamistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu überziehen, werde durch Einsatz von Gewalt angestrebt (BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 -, BVerwGE 122, 182 = NVwZ 2005, 450). Zwar wurde nach den Terroranschlägen in den USA eine auf der Homepage des „IGMG Mannheim/Fatih-Moschee“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www.qoqaz.de“ gelöscht, wo sich unter anderem ein die militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierender Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“ (VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 - ). Außer einer solchen „Verlinkung“ gibt es derzeit aber keine Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft der IGMG, so dass auch für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind.
43 
Letztlich kommt daher vorliegend im Rahmen der Anwendung des § 11 Satz 1 StAG allein der Ausschlussgrund nach Nr. 9 (vgl. oben) in Betracht, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Darunter fallen gemäß der auch insoweit in § 4 BVerfSchG enthaltenen Legaldefinition solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen oder mehrere der zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsmaßstäbe zu beseitigen, namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen; die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht; das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung; die Unabhängigkeit der Gerichte; der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
44 
Hierzu hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 24.05.2005 (- 7 A 10953/04.OVG -, soweit ersichtlich derzeit nur im Internet unter http://www.asyl.net/Magazin/Docs/ 2005/M-5/7001.pdf. abrufbar) entschieden:
45 
„Die IGMG strebt trotz gegenteiliger offizieller Bekundungen nicht nur die Beseitigung der laizistischen Gesellschaftsordnung der Türkei an, sondern es geht ihr darüber hinaus um die Errichtung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia zumindest in den Staaten, in denen - wie in der Bundesrepublik -, Muslime leben. Unter Ersetzung der vorhandenen staatlichen Herrschaftssysteme sollen in der von der IGMG angestrebten islamischen Ordnung die Lebensbereiche so gestaltet werden, wie es von Gott durch den Koran, den Propheten und die Sunna verbindlich vorgegeben ist. Diese theokratische Herrschaftsform schließt - in der Sache liegend - die nach dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegte Staatsgewalt des Volkes aus. Indem sie einen islamischen Gottesstaat anstrebt, richtet sich die IGMG daher vor allem gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip.
46 
Diese Einschätzung des Senats gründet sich auf der ideologischen Ausrichtung der IGMG an der Weltanschauung der Milli Görüs.
47 
Die 1995 gegründete „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.“ (IGMG) hat in der Bundesrepublik Deutschland ca. 26.500 Mitglieder (Verfassungsschutzbericht - im Folgenden: VB - des Bundesministeriums des Innern 2003, 194; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 146; VB Rheinland-Pfalz 2004, 67). Der Verein, dessen Europazentrale in K... ansässig ist, gliedert sich in 30 Regionalverbände, darunter 15 innerhalb der Bundesrepublik mit einigen 100 örtlichen Moscheevereinen. Er unterhält hier mehr als 300 Einrichtungen, über 2.000 sollen es europaweit sein, deren Besucherzahl bei etwa 300.000 Personen liegen soll (VB Bundesministerium des Innern a.a.O.). Der Immobilienbesitz des Vereins wird seit 1995 von der „Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e.V.“ (EMUG) verwaltet.
48 
Die IGMG geht zurück auf in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitern in Deutschland gegründete Moscheegemeinden. Deren Mitglieder - sie entstammten im Wesentlichen den ländlichen Gebieten der Türkei, in denen ein islamisch-traditionalistisches Milieu vorherrschte - suchten den religiösen/weltanschaulichen Anschluss an islamische Gruppierungen in der Türkei. Hierzu gehörte die 1972 gegründete Milli Selamet Partisi (National-Religiöse Heilspartei) - MSP -, die sich programmatisch auf die von Necmettin Erbakan konzipierte Milli Görüs zurückführte (Schiffauer, Die islamische Gemeinschaft Milli Görüs – ein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration, S. 67 ff.). Die MSP wurde 1980 verboten (Schiffauer, a.a.O., S. 71). In der Folgezeit kam es zu erheblichen Differenzen innerhalb der in Deutschland ansässigen Bewegung, die schließlich zur Abspaltung der Kaplan-Gemeinde führten. Die in der Türkei als Nachfolgepartei der MSP ins Leben gerufene Refah Partisi - RP - (Wohlfahrtspartei) nahm zu Beginn der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts maßgeblich die Reorganisation der deutschen Gemeinden in die Hand und band sie an das Zentrum in Ankara, an dessen Spitze Necmettin Erbakan stand, der nunmehr auch die Leitungsspitzen in Deutschland, die er zuvor durch Eid an sich gebunden hatte, einsetzte. In der Folgezeit traten bei Veranstaltungen nicht nur Geistliche aus der Türkei, sondern auch türkische Politiker in Deutschland auf (Schiffauer, a.a.O., S. 75). Umgekehrt unterstützte die deutsche Gemeinde die RP materiell bei Wahlkampf.
49 
1985 entstand schließlich die „Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.“ (AMGT) als Vorläufer der heutigen IGMG (VB Bad.-Württ. 2003, 63). Die RP, deren Führer Erbakan 1996/97 Ministerpräsident war, wurde in der Türkei, da nach der dortigen Auffassung gegen das Grundprinzip des Laizismus verstoßend, Anfang 1998 verboten. Kurz zuvor war die Tugendpartei (Fazilet Partisi) gegründet worden, die am 22. Juni 2001 ebenfalls aufgelöst wurde. Als Folge davon schlossen sich die Traditionalisten mit Erbakan im Hintergrund zur Saadet Partisi - SP - (Glückseligkeitspartei) zusammen, die derzeit nicht im Parlament vertreten ist; die Reformer fanden sich in der Gerechtigkeits- und Aufbaupartei - AKP - zusammen, die mit Tayyip Erdogan den Ministerpräsidenten stellt (AA, Lagebericht Türkei vom 9. Oktober 2002 sowie Lagebericht vom 19. Mai 2004).
50 
Die Weltanschauung der Milli Görüs (Nationale Weltsicht) basiert auf dem 1975 von Necmettin Erbakan veröffentlichten gleichnamigen Werk. In diesem hat Erbakan seine „Vision“ zur Lösung der gesellschaftlichen und politischen Probleme beschrieben und zugleich den Absolutheitsanspruch von Milli Görüs festgelegt: „Milli Görüs vertritt den wahren und rechten Weg.“ (Zitat aus: VB Bad.-Württ. 2003, 65). Milli Görüs beschwört die nach ihrer geschichtlichen Wertung ruhmreiche und große Geschichte der Türkei, ihre Sitten und Gebräuche und wendet sich gegen die ihrer Auffassung nach in die türkische Verfassung eingedrungene „linke und liberale Weltsicht“, die einen falschen und unrechtmäßigen Weg darstelle (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Die aus der Milli Görüs entwickelte „Gerechte Ordnung“ - Adil Düzen - bezeichnet die westliche Zivilisation als auf Gewalt beruhende „nichtige“ Ordnung, die durch eine islamische, auf der göttlichen Wahrheit und dem daraus abgeleiteten Recht basierende „Gerechte Ordnung“ abzulösen sei (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 224 und 2004, 147). Ziel ist die Umgestaltung des Staatswesens in eine islamische Republik, wobei eine Unvereinbarkeit von islamischer und westlicher Ordnung hergestellt wird (Schiffauer, Gutachten im Verwaltungsstreitverfahren Sakin ./. Bürgermeister der Stadt Gladbeck vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, S. 8). Adil Düzen sieht den Schlüssel zur Überwindung von Kapitalismus und Sozialismus, die - nach Überzeugung Necmettin Erbakans - an ihrem Ende angelangt sind in einem richtigen Rechtsverständnis, welches sich an zeitlose islamische Prinzipien bindet und an eine islamische Kultur knüpft (Schiffauer, a.a.O., S. 7 ff.).
51 
Zur Verbreitung ihrer Ideologie bedient sich Milli Görüs verschiedener Medien. Besonders hervorzuheben ist die Zeitung Milli Gazete, die auch in einer Deutschlandausgabe erscheint. Zwar formal von der Milli Görüs/IGMG unabhängig, ist sie ihrer Sache jedoch eng verbunden. Sie ist keine unabhängige Zeitung, vielmehr Sprachrohr der Bewegung und Verbreiter ihrer Ideologie. Dieser Rückschluss ergibt sich für den Senat aus den Äußerungen Necmettin Erbakans zur Milli Gazete und der Einschätzung der Zeitung selbst einschließlich ihres Erscheinungsbildes. Angesichts dessen können Äußerungen in der Milli Gazete als repräsentativ für das Islam- und Politikverständnis der Milli Görüs und damit der IGMG angesehen werden.
52 
Necmettin Erbakan erklärte zum Tag der Milli Gazete am 8. Dezember 2001 in Düsseldorf: „Jeder Haushalt sollte die Milli Gazete abonnieren. Dies ist ein Muss, um die Geschehnisse richtig zu verstehen und um sich darüber zu informieren.“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 215). In Konsequenz dieser Haltung ihres geistigen Führers wird auf IGMG-Veranstaltungen für Abonnements geworben; Bücher von Kolumnisten der Zeitung konnten über den Buchkatalog der IGMG geworben werden (VB Bundesministerium des Innern 2002, 190).
53 
Auf seiner Internetseite pries Necmettin Erbakan die Milli Gazete ebenfalls an. Sie sei eine Rose, eine Schönheit im Sumpf der Presse, sie stehe für eine großartige Bewegung, die den islamischen Glauben in der Welt an die Macht bringen werde. Sie gebe den Menschen Richtung und sei diejenige Zeitung, deren Etikett und deren Einfluss am größten sei (VB Bad.-Württ. 2003, 70). Diese Äußerungen Erbakans unterblieben wohl, wenn die Milli Gazete nicht die Ideologie der Milli Görüs teilte und verbreitete. Für einen maßgeblichen Einfluss von Milli Görüs auf die Zeitung spricht weiter eine Äußerung des damaligen IGMG-Vorsitzenden in „Die Welt“ vom 2. Dezember 2001, in der die Rede davon ist, man habe das Sagen bei der Milli Gazete (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 227).
54 
Umgekehrt lässt auch die Milli Gazete keinen Zweifel an ihrer Bindung zur Milli Görüs. Am 14. Januar 2003 heißt es in der Zeitung u.a., die Milli Gazete sei stets unerschrockene Verteidigerin der Anliegen von Milli Görüs gewesen (VB Bundesministerium des Innern 2003, 198). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Verständnis heute gewandelt hätte.
55 
In Übereinstimmung damit steht auch das Erscheinungsbild der Milli Gazete in Deutschland: Priorität genießt die Berichterstattung zu Themen der Milli Görüs, zu Veranstaltungen der IGMG und deren sozialem Umfeld. Im weiteren finden sich zahlreiche private Anzeigen von IGMG-Mitgliedern (VB Bad.-Württ. 2003, 68 ff., 71; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149; VB Rheinland-Pfalz 2004, 69).
56 
Der Widerspruch der Milli Görüs zum Demokratieprinzip der Bundesrepublik Deutschland kann somit auch anhand verschiedenster Äußerungen in der Milli Gazete nachvollzogen werden:
57 
Danach ist die Religion nicht nur eine Gewissensangelegenheit, sondern eine weltliche und gesellschaftliche Angelegenheit. Ohne die Beachtung der Vorgaben von Scharia, Sunna und Koran sei auf keinen Fall ein muslimischer Fortschritt denkbar (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Freie und Hansestadt Hamburg 2003, 59). Ähnlich hieß es bereits am 2. März 2000: „Uns reicht nicht nur unsere eigene Befreiung. Wir setzen uns für die Befreiung der ganzen Menschheit ein ... . Die Befreiung der Menschheit, ihr Wohl und Glück sind über den Koran möglich“ (VB Bundesministerium des Innern 2000, 207). In der Milli Gazete vom 12. Mai 1998 wird aus der Rede des damaligen Vorsitzenden der IGMG Ali Yüksel zitiert, in der es heißt, die Gegner der IGMG verträten das Unrecht, die von ihnen behaupteten und verteidigten Systeme seien damals wie heute zum Untergang verurteilt (VB Bundesministerium des Innern 1998, 161). Die Ablehnung eines säkularen Rechtssystems zeigt sich auch in folgender Äußerung in der Milli Gazete vom 7. August 2001: „Ein religiöser Muslim ist gleichzeitig auch ein Verfechter der Scharia. Der Staat, die Medien und die Gerichtsbarkeit haben nicht das Recht sich einzumischen. ... Die Verbundenheit eines Muslims zur Scharia darf nicht dazu führen, dass er deswegen verurteilt oder ins Kreuzverhör genommen wird“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 219). Weiter heißt es am 22. Juli 2002 in einem Artikel: „Fester Glaube in der heutigen Zeit bedeutet, die Bestimmungen der Scharia und der islamischen Rechtswissenschaft in ihrer Urform zu schützen und anzuerkennen“ (VB Bundesministerium des Innern 2002, 191). Die Ablehnung eines demokratischen Systems im Sinne der Verfassung verdeutlicht auch das nachfolgende Zitat aus der Milli Gazete vom 27. Juli 2004 (VB Bund 2004, 216): “Doch alle Präsidenten, Könige und orientalischen Herrscher dieser Welt verfügen nicht über ein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes. Denn wenn man im sozialen, politischen und individuellen Leben ein anderes System als das System Gottes will, kommt es im gesellschaftlichen Gefüge zu einem Erdbeben.“
58 
Konsequenterweise sind Islamisten, die ihre Dienste und Taten nicht an dem Buch Gottes, der Sunna des Propheten, den Geboten und Prinzipien der Scharia und Mystik ausrichten, auf dem falschen Weg (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Bundesministerium des Innern 2003, 199). Schließlich wird in einem Artikel der Milli Gazete vom 7. Juni 2004 (zitiert nach VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149) verlautbart, Vision der Milli Görüs sei es, die gesamte Welt auf gerechten Grundlagen neu zu strukturieren.
59 
Die hier deutlich zum Ausdruck kommende religiös-politische Botschaft wird so auch in den Moscheen der IGMG und im Internet verbreitet, oftmals verbunden mit dem Aufruf zum Djihad. So wurden bei einer Predigt in der „Ömer ül Farük Camii“ in Köln am 26. September 2003 die Gläubigen dazu aufgerufen, Staaten mit säkularen Ausrichtungen zu bekämpfen, einhergehend mit der Aufforderung, sich für den gemeinsamen Kampf zu organisieren, denn Gott werde die Muslime beim Djihad unterstützen (Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 an BFV Köln sowie weitere Landesämter für Verfassungsschutz).
60 
Anlässlich einer Predigt im April 2002 in einer bayerischen IGMG-Moschee erklärte der Prediger, die Ungläubigen müssten bis in die tiefste Hölle getrieben werden. Man selbst müsse zusammenhalten und sich ruhig verhalten, bis es soweit sei. Es sei alles in Vorbereitung und laufe im Verborgenen (VB Bayern 2003, 171). Im November 2002 hieß es in einer Predigt, man müsse Erbakan gehorsam sein und seine Befehle ausführen. Wenn es verlangt werde, müsse das Leben geopfert werden; jeder Moslem müsse jede Sekunde vorbereitet sein zum Djihad (VB Bayern, a.a.O.).
61 
Die Verbreitung des Islam über die rein religiöse Betätigung hinaus wird auch in einer Äußerung auf der Internetseite der IGMG-USA/Kanada von Anfang 1999 erkennbar, auf der es hieß, die jungen Soldaten der Milli Görüs seien auf die Welt gekommen, um der Welt eine neue Ordnung zu geben, um die Glieder der Kette (der Sklaverei) zu brechen, um den Thron des Tyrannen zu stürzen. Ihr Wegweiser sei der Koran, ihr Führer der Prophet, die Staatsgewalt gehe von Allah aus. Sie, die jungen Soldaten der Milli Görüs, seien als Nachfolger von Eroberern für neue Eroberungen (VB Bundesministerium des Innern 1999, 165).
62 
Auch wenn in offiziellen Erklärungen Krieg und Gewalt eine Absage erteilt werden und die Übereinstimmung mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland betont wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorherrschaft der Scharia auch für Europa und Deutschland angestrebt wird. Bereits am 1. Juni 1998 erklärte der IGMG-Vorsitzende Yüksel, man müsse für eine Eroberung des Islams in Europa kämpfen, aber nicht mit Krieg und Gewalt, sondern mit einem sinnvollen Vorgehen (VB Bundesministerium des Innern 1998, 160). Ein internes Papier der IGMG führt dazu aus, die Aktivitäten und Methoden des An-die-Machtbringens und Vorherrschens des islamischen Rechtes, das größte Ziel und die schönste Aufgabe, müssten in schönster und systematischer Form erklärt werden (VB Bundesministerium des Innern, a.a.O.). So solle nicht der Kern der Dienstleistungen der IGMG, sondern die Form ihrer Darbietung und die Methode der Zeit gemäß neu bewertet werden (VB Bad.-Württ. 2003, 84).
63 
Einer der Wege zur Einflussnahme führt aus Sicht der IGMG über die Teilhabe an politischen Gestaltungsrechten. Dementsprechend wurden die IGMG-Mitglieder über Anzeigen in der Milli Gazete und über die vereinseigene Homepage aufgerufen, die Staatsangehörigkeit ihrer Gastländer anzunehmen (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Mit dem Potential der Muslime in Deutschland sei man in der Lage, eine islamische Partei zu gründen, die dann ins Parlament kommen könne (VB Bayern 2003, 173).
64 
Der Senat schließt aus diesen Erkenntnisquellen, dass die IGMG, im Gegensatz zu gewaltbereiten islamistischen Organisationen, unter Ausnutzung der von der Verfassung selbst gebotenen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten die demokratische Grundordnung und damit die Verfassung der Bundesrepublik überwinden will.
65 
Der Senat vermochte schließlich nicht zu der Einschätzung zu gelangen, die IGMG stelle sich aufgrund von Reformbestrebungen nicht mehr als einheitlich zu beurteilender Block dar oder sie habe gar eine neue Ausrichtung erfahren und sich von der Ideologie Erbakans getrennt: Zwar mag die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP sowie deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum Kurs der AKP geführt haben (VB Berlin 2003, 111). Greifbare Konturen dieser „Diskussion“ lassen sich bislang jedoch nicht erkennen. Ein Reformflügel, der sich innerhalb der Bewegung artikuliert, beispielsweise durch Diskussionsbeiträge, in Arbeitskreisen oder auf Veranstaltungen ist nicht auszumachen, ebenso wenig bestimmte Personen, auf die der Begriff des Reformers zutreffen könnte. Der Verweis auf eine in Gang gesetzte Loslösung von der Ideologie Erbakans ist letztlich nicht an entsprechenden Tatsachen festzumachen, ebenso wenig die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Erbakan habe keinen Einfluss mehr auf Politik und Gestaltung der IGMG. Die Erkenntnisquellen des Senats führen zu einer anderen Einschätzung. Danach prägt und dominiert nach wie vor die traditionalistische Weltanschauung Erbakans die IGMG, ohne für abweichende Auffassungen Raum zu lassen:
66 
Für die IGMG in Deutschland gilt nach wie vor, trotz der politischen Machtverluste in der Türkei und (möglichen) Differenzen über den künftigen Kurs, Erbakan als geistiger Führer der Bewegung (Schiffauer, aaO, S. 45) und Integrationsfigur (so der Milli Görüs-Generalsekretär Oguz Ücüncü, „Die Tageszeitung“ vom 7. Mai 2004 „Es geht darum, uns weh zu tun“). Der Gutachter Schiffauer räumt selbst ein, dass die Führungsspitze in Deutschland noch immer die Zustimmung von Erbakan braucht, um als legitim zu gelten (aaO, S. 48). Darüber hinaus verfüge Erbakan über eine erhebliche, wenn nicht gar unanfechtbare Autorität (Schiffauer, a.a.O.).
67 
Dass Erbakan den Einfluss auf Milli Görüs nicht verloren hat, bekräftigte auch der SP-Vorsitzende Kutan bei einem Empfang des SP-Ortsvereins Ankara. Er hob die Kontinuität der Führungsrolle Erbakans hervor und betonte, dessen Führung der Milli Görüs werde weitergehen (Milli Gazete vom 05. Februar 2004, VB Bund2004, 214). Bereits auf einem Treffen von IGMG-Führungsfunktionären am 22. Juni 2003 kritisierten Redner die AKP und warnten vor einer Lösung von der SP. Auch der zur Wahl als Generalvorsitzender vorgeschlagene Yavuz Celik Karahan betonte in seiner Ansprache die Verbundenheit zu Milli Görüs (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 230; VB Hamburg 2003, 55). So wurden wiederum im Jahr 2004 Grußbotschaften Erbakans bei IGMG-Veranstaltungen in Deutschland live übertragen (VB Bund 2004, 215). Die Dominanz der politischen Zielrichtung Necmettin Erbakans in der IGMG geht darüber hinaus auch aus einem E-Mail Schriftwechsel zwischen einem Kritiker am offiziellen Auftreten der IGMG und einem Funktionär der IGMG hervor, bei dem Letzterer darauf hinweist, an der Idee der „Gerechten Ordnung“ werde festgehalten (VB Nordrhein-Westfalen 2004, 151). Dementsprechend ist bis heute, trotz öffentlicher Demokratiebekenntnisse, keine Loslösung von Erbakan und seiner Ideologie erfolgt (ebenso VB Berlin 2004, 113f.), weder von Seiten der Führungsspitze, noch von Seiten eines - ohnedies nicht greifbaren (s.o.) - Reformflügels.
68 
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass mangels eines ernsthaften reformerischen Ansatzes die Absichten der IGMG insgesamt und trotz gegenteiliger Bekundungen, im Kern gegen das in der Verfassung verankerte Demokratieverständnis und damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.“
69 
Dem schließt sich der Berichterstatter in vollem Umfang an. Der Kläger hat die entsprechenden gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen durch seine Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der IGMG von 1998 bis (mindestens) Anfang 2001 auch unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
70 
Als Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - Juris -; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Allerdings muss die eine Unterstützung der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine vereinsrechtlich erlaubten mitgliedschaftlichen Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, NVwZ 2005, 1091).
71 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
72 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der IGMG unterstützt hat. Die Tätigkeit eines örtlichen Vorstandsmitgliedes ist im o.g. Sinne ohne weiteres förderlich für die Aktivitäten einer solchen Organisation. Daneben hat der Kläger auch ausdrücklich angegeben, da er im Umgang mit Behörden geübt gewesen sei, habe er für den Verein auch zahlreiche Behördengänge erledigt. Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) seiner Handlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger ist - worauf die Beklagte stets hingewiesen hat - ausweislich der zum Vereinsregister vorgelegten „Ernennungsurkunde“ vom 15.02.1998 durch den Vorstand des IGMG Bundesverbandes (A. Yüksel, M. Erbakan, O. Döring) zum örtlichen Vorstandsmitglied ernannt worden, wie dies auch in § 11.2 der ebenfalls zum Vereinsregister vorgelegten örtlichen Vereinssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Darin ist zugleich das Recht des Bundesvorstands normiert, den örtlichen Vereinsvorstand jederzeit abzuberufen. Angesichts der hierarchischen Struktur der IGMG (vgl. oben), wie sie gerade auch durch eine solche Satzungsbestimmung deutlich wird, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, nur „linientreue“ Mitglieder, die den Zielen der IGMG nicht distanziert gegenüberstehen, kommen für eine solche Vorstandstätigkeit in Frage. Jedenfalls genügt dieser tatsächliche Anhaltspunkt um - wie es § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert - die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe entsprechende Bestrebungen unterstützt.
73 
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.
74 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung erfordert zunächst, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -). Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
75 
Eine individuelle Abwendung des Klägers von der früheren Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG ist hier nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat sich mit seinen früheren Aktivitäten weder kritisch auseinandergesetzt noch ein Umdenken vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger immer noch bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben. Schließlich ist das gesamte Verhalten des Klägers auf ein systematisches „Herunterspielen“ seiner Aktivitäten ausgerichtet, das einer glaubhaften Abwendung von diesen Bestrebungen entgegensteht. Nach wie vor ist er - wenn auch einfaches - Mitglied der IGMG.
76 
Auch eine Abwendung der IGMG selbst von den hier zu beurteilenden Bestrebungen - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - ist nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die IGMG von ihren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgewandt haben könnte, was eine weiter bestehende Nähe zu dieser Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erscheinen ließe (vgl. oben, OVG Koblenz, a.a.O.).
77 
Bereits damit scheidet ein Einbürgerungsanspruch des Klägers unmittelbar nach § 10 Abs. 1 StAG aus.
78 
Insoweit kann dahinstehen, ob weiter auch ein Einbürgerungsanspruch unmittelbar aus § 10 Abs. 1 StAG mit Blick darauf ausscheiden würde, dass dem Kläger nicht abgenommen werden kann, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG). Der Berichterstatter neigt allerdings auch zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; dieses Bekenntnis vielmehr auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; a.A. mit beachtlichen Gegenargumenten Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Wenn aber - wie hier (vgl. oben) - tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so liegt selbstredend nahe, dass das abgegebene Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG unzutreffend ist. Zwar kommt der Behörde hier die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angeordnete Beweiserleichterung, wonach das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zur Rechtfertigung einer entsprechenden Annahme insoweit genügt, nicht zugute. Jedoch dürfte es sich bei einem solchen Bekenntnis um eine vom Einbürgerungsbewerber zu belegende Tatbestandsvoraussetzung seiner erstrebten Einbürgerung handeln. Ohne besondere Umstände des Einzelfalles kann danach zwar angenommen werden, der ein solches Bekenntnis schriftlich abgebende Einbürgerungsbewerber erfülle die maßgebliche Voraussetzung. Hier jedoch hat der Kläger diesbezüglich selbst Zweifel geweckt (vgl. oben), so dass ihm anzusinnen wäre, das erforderliche entsprechende Bekenntnis noch anderweitig nachzuweisen. Dies kann hier letztlich dahinstehen, da sich die Nicht-Erfüllung der unmittelbaren Anspruchsvoraussetzungen einerseits hier bereits aus § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ergibt (vgl. oben), andererseits der Erfolg der Klage gleichwohl ebenfalls einem anderen Umstand geschuldet ist.
79 
Die Beklagte hat dem Kläger nämlich bereits am 09.06.1999 eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehnte Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird, soll einerseits Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit, andererseits aber auch temporäre Staatenlosigkeit vermeiden (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116). Damit wird im Einbürgerungsverfahren die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich abgeschlossen und dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG ist die Behörde an die Zusicherung nur dann nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dieser gesetzlichen Einschränkung entspricht hier auch der der konkreten Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 beigefügte Vorbehalt. Daneben kann die Behörde gemäß § 38 Abs. 2 LVwVfG eine einmal gegebene Zusicherung in entsprechender Anwendung des § 48 LVwVfG zurücknehmen.
80 
Von der einmal gegebenen Zusicherung ist die Beklagte hier nicht gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG befreit. Eine Änderung der Sachlage ist nämlich nicht eingetreten. Der Kläger war bereits seit 1998, also vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung, Vorstandsmitglied des örtlichen IGMG-Vereins. Dass die Behörden dies erst nachträglich erkannten, stellt aber keine geänderte Sachlage dar (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79). Entsprechend liegt aber auch keine geänderte Rechtslage vor. Der Umstand, dass die sog. „Regelanfrage“ zum Landesamt für Verfassungsschutz erst nach Erteilung der Einbürgerungszusicherung eingeführt wurde (und dann auch im Falle des Klägers erst bei der abschließenden Verfahrensbearbeitung im Jahre 2001 so praktiziert wurde), stellt lediglich eine geänderte Verwaltungs(-verfahrens)praxis dar. Die maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen selbst haben sich aber nicht geändert.
81 
Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, in entsprechender Anwendung von § 48 LVwVfG sei die ursprünglich erteilte Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 zurückgenommen worden. Eine ausdrückliche Rücknahmeentscheidung liegt nicht vor. Zwar wird die Auffassung vertreten, solches sei insoweit nicht erforderlich, es genüge, wenn die Behörde das Vorliegen von Rücknahmegründen im Rahmen des (weiteren) Verfahrens über den tatsächlichen Erlass des zugesicherten Verwaltungsakts berücksichtige (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 38 Rz 35.). Dem vermag sich der Berichterstatter aber nur insoweit anzuschließen, als der Umstand einer Rücknahme der ursprünglichen Einbürgerungszusicherung einschließlich der Ausübung des insoweit gebotenen Rücknahmeermessens aus der (endgültig) ablehnenden Entscheidung dann deutlich werden muss und sich die letztgenannte Entscheidung noch innerhalb des von § 48 Abs. 4 LVwVfG vorgegebenen zeitlichen Rahmens hält. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angegriffene Verfügung der Beklagten vom 05.09.2003 lässt an keiner Stelle erkennen, dass die Beklagte damit eine Rücknahme ihrer ursprünglichen Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 intendierte. Der Umstand der zuvor erteilten Einbürgerungszusicherung ist an keiner Stelle erwähnt; weder die Vorschrift des § 48 LVwVfG noch eine diesbezügliche Ermessensbetätigung finden sich dort. Daneben erlangte die Beklagte ausweislich der (insoweit auffallend wenig aussagekräftigen) Verwaltungsakten nach der schriftlichen Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.06.2001 (Verw.-AS 33), die Akten würden dem Innenministerium vorgelegt, bereits am 13.06.2001 (vgl. den Aktenvermerk auf AS 35) durch ein Telefonat mit dem Amtsgericht B. (ohne dass in irgendeiner Weise deutlich würde, was dieses Telefonat veranlasst haben könnte) die Kenntnis, dass der Kläger stellvertretender Vorsitzender des IGMG-Ortsvereins S. war. Selbst wenn in der hier angegriffenen ablehnenden Verfügung vom 05.09.2003 daher zugleich die Rücknahme der vormaligen Einbürgerungszusicherung zu sehen wäre, so wäre die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG überschritten.
82 
Schließlich ist die vorliegende Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 auch nicht deshalb im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. oben) unbeachtlich, weil sie von der Beklagten auf den 08.06.2001 befristet wurde. Zwar ist die Beifügung einer solchen Bestimmung grundsätzlich möglich. Der Inhalt einer Zusicherung und deren Bindungswirkung wird neben dem bindenden Versprechen, den zugesicherten Verwaltungsakt zu erlassen, auch von derartigen beigefügten Beschränkungen wie Vorbehalten, Bedingungen, Befristungen usw. bestimmt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rz 7).
83 
Die Beklagte ist jedoch gehindert, sich im vorliegenden Verfahren auf die abgelaufene Frist zu berufen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), der auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102) darf sich niemand auf einen Fristablauf berufen, der zuvor allein für das Verstreichen dieser Frist verantwortlich war (Rechtsgedanke aus § 162 BGB). So liegt es hier. Der Kläger hat innerhalb der in der Einbürgerungszusicherung genannten Frist die einzige ihm danach noch auferlegte Bedingung, die Entlassung aus seiner ursprünglichen türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, erfüllt. Er erhielt Anfang 2001 die Genehmigung über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit und informierte die Beklagte bereits vorab telefonisch über diese ihm erteilte Genehmigung. Wiewohl ein entsprechender Aktenvermerk fehlt, muss angenommen werden, da die Beklagte ab dem 18.04.2001 mit der Aktualisierung der vorliegenden Unterlagen begann, dass diese Unterrichtung an diesem Tag erfolgt ist. Nachdem aber keine geänderte Sach- und Rechtslage gegeben war (vgl. oben), hätte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt, also noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einbürgerungszusicherung, die Einbürgerung des Klägers vollziehen können und müssen. Für den weiteren Zeitablauf war nunmehr allein die Beklagte verantwortlich. Sie ist daher gehindert, im jetzigen Verfahren einzuwenden, die Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 sei wegen Fristablaufs gegenstandslos. Vielmehr ist sie entsprechend dieser Zusicherung verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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published on 09/07/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 - 1 K 576/11 - aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine neue, auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung zu erteilen.Im
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Annotations

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.