Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04

bei uns veröffentlicht am26.10.2005

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 05. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. April 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am 05.05.1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er kam am 22.06.1981 im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland. Seit 05.09.1989 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung.
Am 25. März 1999 beantragte der Kläger über das Bürgermeisteramt A. bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen, die keine Beanstandungen ergaben, erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 09.06.1999 eine Einbürgerungszusicherung. Darin wird, mit einem Gültigkeitszeitraum bis zum 08.06.2001, dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde und diese Zusicherung wurde zugleich unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse, bis zur Einbürgerung nicht änderten.
Der Kläger beantragte daraufhin beim türkischen Generalkonsulat die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband und erhielt von dort gemäß § 403 Abs. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Anfang 2001 die Genehmigung über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit. In der hierzu erteilten Urkunde heißt es, die (endgültige) Urkunde zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit erhalte der Kläger erst, nachdem die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen sei.
Nachdem der Kläger die Beklagte telefonisch über diese ihm erteilte Genehmigung informiert hatte, begann die Beklagte ab 18.04.2001 mit der Aktualisierung der vorliegenden Unterlagen. In diesem Zusammenhang teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg unter dem 07.06.2001 nun mit, der Vorgang sei dem Innenministerium Baden-Württemberg zur weiteren Entscheidung vorgelegt worden. In einem Aktenvermerk vom 13.06.2001 hielt die Beklagte hierzu fest, der Kläger sei laut Auskunft des Amtsgerichts B. weiterhin stellvertretender Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs im Ortsverein S..
Die Beklagte legte daraufhin ebenfalls die Einbürgerungsakte dem Innenministerium vor. Dieses teilt unter dem 05.04.2002 der Beklagten mit, der Kläger sei am 15.02.1998 vom Bundesvorstand der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. (IGMG) zum stellvertretenden Vorsitzenden des IGMG-Ortsvereins S. ernannt worden. Dem Landratsamt sei vom Amtsgericht B. auf Anfrage bestätigt worden, dass der Einbürgerungsbewerber diese Funktion weiterhin inne habe. Dieses Engagement sei unvereinbar mit der vom Kläger abgegebenen Loyalitätserklärung. Aufgrund der getroffenen Feststellung könne es zweifelhaft sein, ob sich der Einbürgerungsbewerber im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne.
Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 18.04.2002 hierzu an. Daraufhin legte der Kläger eine Bestätigung des Ortsvereins S. der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs vor, wonach er seit dem 25.02.2001 nicht mehr im Vorstand der IGMG Ortsvereins S. vertreten sei. Zugleich erklärte der Kläger, es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn dieser Umstand im Vereinregister durch den jetzigen Vereinsvorstand noch nicht eingetragen worden sei. Auf die Bitte der Beklagten um weiteren Auskünfte hierzu erklärte der Kläger unter dem 05.08.2002, er sei nach wie vor Mitglied der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs. Dem lägen aber keine politischen Interessen zugrunde, sondern es gehe im einzig und allein darum, Kontakt zu Landsleuten zu knüpfen und zu pflegen. Er sei seinerzeit gebeten worden, im Vorstand mit zu arbeiten, da er im Umgang mit Behörden geübter gewesen sei. So habe er für den Verein auch zahlreiche Behördengänge erledigt. Mit Rücksicht auf seine Familie und seine berufliche Tätigkeit habe er dann aber von einer weiteren Vorstandstätigkeit Abstand genommen.
Mit Verfügung vom 05.09.2003 schließlich lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung heißt es, ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bestehe nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber zwar ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes abgegeben habe, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers vorlägen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit biete dieser nicht die Gewähr dafür, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen. Unter Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und der Aktivitäten der IGMG heißt es sodann weiter, durch die Mitgliedschaft im Vorstand des Ortsvereins S. und die verfahrenstaktische Reaktion auf die entsprechende Anfrage der Beklagten bei der die weiter bestehende Mitgliedschaft zunächst nicht offenbart worden sei, bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind und durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Damit liege ein Ausschlussgrund für die begehrte Einbürgerung gemäß § 86 Nr. 2 AuslG vor.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und beriefe sich insbesondere darauf, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.02.2003 (4 K 2234/01) im Falle eines Ortsvereinsvorsitzenden der IGMG kein Einbürgerungshindernis erkannt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird auf die angegriffene Verfügung der Beklagten verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.04.2004 zugestellt.
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Der Kläger hat am 24.05.2004, einem Montag, das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Daneben verweist er darauf, dass er zwischenzeitlich fünf Kinder habe von denen die beiden jüngsten, geboren am 20.07.2000 und am 04.02.2004, die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG bereits besitzen. Zu seinen Aktivitäten für die IGMG führt der Kläger aus, er habe früher bei seinem Vater unter derselben Anschrift gewohnt, wo auch der Ortsverein der IGMG seinen Sitz habe. Dadurch habe er dort Leute kennen gelernt und Freunde gefunden. Er sei dann später von einem Vereinsfunktionär gefragt worden, ob er nicht eine Aufgabe im Vorstand übernehmen wolle, da er sehr gut deutsch spreche und auch über Kontakte zum damaligen Ausländerbeauftragten der Stadt verfügte. Er habe dem zugestimmt ohne sich allerdings intensiv mit der Ideologie des Vereins zu beschäftigen. Er unterstütze aktiv die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik Deutschland und lehne andere Regierungs- und Staatsformen ab. Die Handhabung im Ortsverein der IGMG sei der Gestalt, dass die Mitglieder den ersten Vorsitzenden wählten und dieser dann den zweiten Vorsitzenden ernenne. Eine Einflussnahme des Bundesvorstandes von Milli Görüs gebe es nicht. Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger sei vom Bundesvorstand der IGMG zum stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsvereins S. ernannt worden, sei dies nachweislich falsch. Der Kläger habe noch nie verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt und sei ein aufrechter Demokrat.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 05.09.2003 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.04.2004 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die angegriffenen Bescheide. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung mit einem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung vom 10.05.2001 entspreche nicht der Wahrheit. Der Kläger sei von Februar 1998 bis Juli 2002 stellvertretender Vorsitzender des IGMG -Ortsvereins S. gewesen und nach seinem Ausscheiden aus der Vorstandschaft dort noch Mitglied geblieben. Die IGMG unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen sowie aus den Verfassungsschutzberichten Baden-Württemberg 2001 und 2003. Mit seiner Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender habe der Kläger diese Bestrebungen auch aktiv unterstützt. Dem Kläger sei als stellvertretendem Vereinsvorsitzenden auch die Ideologie der IGMG zuzurechnen. Derartige Führungspositionen würden vom Dachverband der IGMG mitbestimmt. Dieser lege die bundesweite Vereinspolitik fest, nach der sich die lokalen Gliederungen zu richten hätten. Aufgrund der Struktur der Organisation sei nicht zu erwarten, dass ein Funktionär einer lokalen Gliederung unabhängig von der Zentrale handeln könne. Der Vortrag des Klägers, in seinem Fall habe der Bundesvorstand der IGMG bei seiner Übernahme des stellvertretenden Ortsvereinsvorsitzes nicht mitgewirkt, sei unzutreffend. Ausweislich der auch zum Vereinsregister vorgelegten Unterlagen sei er direkt vom Bundesvorstand ernannt worden. Schließlich sei weder vorgetragen noch zu erkennen, dass sich der Kläger von seinen Bestrebungen inzwischen abgewandt habe. Er habe im Verfahren nur taktisch reagiert. Schließlich komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus den gleichen Gründen nicht in Betracht.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die beigezogenen Ausländerakten der Stadt S. verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.04.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
18 
Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ). Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. Die Weiteranwendung von §§ 85 ff. des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes in der vor dem 01.01.2000 geltenden Fassung gemäß § 40 c StAG kommt hier nicht in Betracht, da der Einbürgerungsantrag des Klägers erst am 25.03.1999 und damit (wenige Tage) nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 16.03.1999, gestellt worden ist.
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Einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG besitzt der Kläger indes nicht. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
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Als solcher, den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass
21 
1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.),
22 
2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.),
23 
3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.),
24 
4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.),
25 
5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.),
26 
6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.),
27 
7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.),
28 
8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.),
29 
9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.),
30 
10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.),
31 
11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.),
32 
12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.),
33 
13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.),
34 
14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.),
35 
15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.),
36 
16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.),
37 
17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.),
38 
es sei denn in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat.
39 
Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe dürfte allerdings nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 = NJW 2004, 2213) erlaubt. Zahlreiche einbürgerungswillige Ausländer und ihre Verfahrensbevollmächtigten, aber auch die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten unteren Verwaltungsbehörden und selbst die zur Rechtsaufsicht berufene oberste Landesbehörde sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte haben augenscheinlich - wie sich u.a. aus zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren ergibt - erhebliche Schwierigkeiten, einen bei einem Einbürgerungsbewerber gegebenen Umstand zutreffend unter einen der genannten Ausschlussgründe zu subsumieren. Dementsprechend heißt es auch im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.06.2003 zum Fall des Klägers, der wörtlich in den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 übernommen wurde, (es) „bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass (der Kläger) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“. Dabei bleibt unklar, welche Unterstützung von Vorbereitungshandlungen zu Gewalt die Behörden beim Kläger erkannt zu haben glauben.
40 
Ausgehend vom einzig konkreten Vorwurf gegenüber dem Kläger, seiner Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs - IGMG -, über die keine terroristischen Aktivitäten bekannt sind, scheidet ein Ausschlussgrund nach Nr. 1 und 2 (vgl. oben) aus. Auch eine Beteiligung an, Aufruf zur oder Drohung mit Gewalt ausgehend vom Kläger ist nicht zu erkennen (Nr. 5, 6, 7, vgl. oben). Da über die konkreten Aktivitäten, die der Kläger im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die IGMG entfaltet hat, nichts bekannt ist, liegt auch ein Ausschlussgrund nach Nr. 3 und 4 (vgl. oben) nicht vor, da dieser voraussetzt, dass der Betreffende persönlich eine Gefahr darstellt (BVerwG, Urt. v. 31.05.1994 - 1 C 5/93 -, BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = NVwZ 1995, 1127, zur früheren, insoweit identischen Rechtslage). Aus demselben Grund, fehlender Kenntnis über die konkreten Aktivitäten, scheidet auch ein Ausschlussgrund in Bezug auf eine „Verfolgungshandlung“ (Nr. 8, 10, 12, 14, 16, vgl. oben) aus, da insoweit vorausgesetzt wird, dass der Betreffende Handlungen entfaltet, die objektiv geeignet sind, die genannten inkriminierten Ziele voranzutreiben (Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Anm. 95). Ohne nähere Einzelheiten insoweit ist solches bei einem stellvertretenden Vorsitzenden eines Ortsvereins der IGMG aber noch nicht zu erkennen.
41 
Dass die Aktivitäten der IGMG gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung eines Verfassungsorgans zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, wird - soweit ersichtlich - auch von niemandem behauptet, weshalb auch ein Ausschlussgrund nach den Nr. 11, 15 und 17 (vgl. oben) ausscheidet.
42 
Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (Nr. 13, vgl. oben), setzt nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 lit. b) BVerfSchG voraus, dass die inkriminierten Bestrebungen darauf gerichtet sind, Bund, Länder oder deren Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen (Berlit a.a.O. Rz. 119). Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist dementsprechend enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Er schützt Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ( BVerwG, Urt. vom 31.05.1994, a.a.O. ). Mit Blick auf die IGMG besteht derzeit aber kein Anlass zur der Annahme, das Erreichen des Fernziels, ganz Europa mit einer islamistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu überziehen, werde durch Einsatz von Gewalt angestrebt (BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 -, BVerwGE 122, 182 = NVwZ 2005, 450). Zwar wurde nach den Terroranschlägen in den USA eine auf der Homepage des „IGMG Mannheim/Fatih-Moschee“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www.qoqaz.de“ gelöscht, wo sich unter anderem ein die militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierender Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“ (VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 - ). Außer einer solchen „Verlinkung“ gibt es derzeit aber keine Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft der IGMG, so dass auch für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind.
43 
Letztlich kommt daher vorliegend im Rahmen der Anwendung des § 11 Satz 1 StAG allein der Ausschlussgrund nach Nr. 9 (vgl. oben) in Betracht, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Darunter fallen gemäß der auch insoweit in § 4 BVerfSchG enthaltenen Legaldefinition solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen oder mehrere der zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsmaßstäbe zu beseitigen, namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen; die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht; das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung; die Unabhängigkeit der Gerichte; der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
44 
Hierzu hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 24.05.2005 (- 7 A 10953/04.OVG -, soweit ersichtlich derzeit nur im Internet unter http://www.asyl.net/Magazin/Docs/ 2005/M-5/7001.pdf. abrufbar) entschieden:
45 
„Die IGMG strebt trotz gegenteiliger offizieller Bekundungen nicht nur die Beseitigung der laizistischen Gesellschaftsordnung der Türkei an, sondern es geht ihr darüber hinaus um die Errichtung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia zumindest in den Staaten, in denen - wie in der Bundesrepublik -, Muslime leben. Unter Ersetzung der vorhandenen staatlichen Herrschaftssysteme sollen in der von der IGMG angestrebten islamischen Ordnung die Lebensbereiche so gestaltet werden, wie es von Gott durch den Koran, den Propheten und die Sunna verbindlich vorgegeben ist. Diese theokratische Herrschaftsform schließt - in der Sache liegend - die nach dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegte Staatsgewalt des Volkes aus. Indem sie einen islamischen Gottesstaat anstrebt, richtet sich die IGMG daher vor allem gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip.
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Diese Einschätzung des Senats gründet sich auf der ideologischen Ausrichtung der IGMG an der Weltanschauung der Milli Görüs.
47 
Die 1995 gegründete „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.“ (IGMG) hat in der Bundesrepublik Deutschland ca. 26.500 Mitglieder (Verfassungsschutzbericht - im Folgenden: VB - des Bundesministeriums des Innern 2003, 194; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 146; VB Rheinland-Pfalz 2004, 67). Der Verein, dessen Europazentrale in K... ansässig ist, gliedert sich in 30 Regionalverbände, darunter 15 innerhalb der Bundesrepublik mit einigen 100 örtlichen Moscheevereinen. Er unterhält hier mehr als 300 Einrichtungen, über 2.000 sollen es europaweit sein, deren Besucherzahl bei etwa 300.000 Personen liegen soll (VB Bundesministerium des Innern a.a.O.). Der Immobilienbesitz des Vereins wird seit 1995 von der „Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e.V.“ (EMUG) verwaltet.
48 
Die IGMG geht zurück auf in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitern in Deutschland gegründete Moscheegemeinden. Deren Mitglieder - sie entstammten im Wesentlichen den ländlichen Gebieten der Türkei, in denen ein islamisch-traditionalistisches Milieu vorherrschte - suchten den religiösen/weltanschaulichen Anschluss an islamische Gruppierungen in der Türkei. Hierzu gehörte die 1972 gegründete Milli Selamet Partisi (National-Religiöse Heilspartei) - MSP -, die sich programmatisch auf die von Necmettin Erbakan konzipierte Milli Görüs zurückführte (Schiffauer, Die islamische Gemeinschaft Milli Görüs – ein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration, S. 67 ff.). Die MSP wurde 1980 verboten (Schiffauer, a.a.O., S. 71). In der Folgezeit kam es zu erheblichen Differenzen innerhalb der in Deutschland ansässigen Bewegung, die schließlich zur Abspaltung der Kaplan-Gemeinde führten. Die in der Türkei als Nachfolgepartei der MSP ins Leben gerufene Refah Partisi - RP - (Wohlfahrtspartei) nahm zu Beginn der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts maßgeblich die Reorganisation der deutschen Gemeinden in die Hand und band sie an das Zentrum in Ankara, an dessen Spitze Necmettin Erbakan stand, der nunmehr auch die Leitungsspitzen in Deutschland, die er zuvor durch Eid an sich gebunden hatte, einsetzte. In der Folgezeit traten bei Veranstaltungen nicht nur Geistliche aus der Türkei, sondern auch türkische Politiker in Deutschland auf (Schiffauer, a.a.O., S. 75). Umgekehrt unterstützte die deutsche Gemeinde die RP materiell bei Wahlkampf.
49 
1985 entstand schließlich die „Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.“ (AMGT) als Vorläufer der heutigen IGMG (VB Bad.-Württ. 2003, 63). Die RP, deren Führer Erbakan 1996/97 Ministerpräsident war, wurde in der Türkei, da nach der dortigen Auffassung gegen das Grundprinzip des Laizismus verstoßend, Anfang 1998 verboten. Kurz zuvor war die Tugendpartei (Fazilet Partisi) gegründet worden, die am 22. Juni 2001 ebenfalls aufgelöst wurde. Als Folge davon schlossen sich die Traditionalisten mit Erbakan im Hintergrund zur Saadet Partisi - SP - (Glückseligkeitspartei) zusammen, die derzeit nicht im Parlament vertreten ist; die Reformer fanden sich in der Gerechtigkeits- und Aufbaupartei - AKP - zusammen, die mit Tayyip Erdogan den Ministerpräsidenten stellt (AA, Lagebericht Türkei vom 9. Oktober 2002 sowie Lagebericht vom 19. Mai 2004).
50 
Die Weltanschauung der Milli Görüs (Nationale Weltsicht) basiert auf dem 1975 von Necmettin Erbakan veröffentlichten gleichnamigen Werk. In diesem hat Erbakan seine „Vision“ zur Lösung der gesellschaftlichen und politischen Probleme beschrieben und zugleich den Absolutheitsanspruch von Milli Görüs festgelegt: „Milli Görüs vertritt den wahren und rechten Weg.“ (Zitat aus: VB Bad.-Württ. 2003, 65). Milli Görüs beschwört die nach ihrer geschichtlichen Wertung ruhmreiche und große Geschichte der Türkei, ihre Sitten und Gebräuche und wendet sich gegen die ihrer Auffassung nach in die türkische Verfassung eingedrungene „linke und liberale Weltsicht“, die einen falschen und unrechtmäßigen Weg darstelle (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Die aus der Milli Görüs entwickelte „Gerechte Ordnung“ - Adil Düzen - bezeichnet die westliche Zivilisation als auf Gewalt beruhende „nichtige“ Ordnung, die durch eine islamische, auf der göttlichen Wahrheit und dem daraus abgeleiteten Recht basierende „Gerechte Ordnung“ abzulösen sei (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 224 und 2004, 147). Ziel ist die Umgestaltung des Staatswesens in eine islamische Republik, wobei eine Unvereinbarkeit von islamischer und westlicher Ordnung hergestellt wird (Schiffauer, Gutachten im Verwaltungsstreitverfahren Sakin ./. Bürgermeister der Stadt Gladbeck vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, S. 8). Adil Düzen sieht den Schlüssel zur Überwindung von Kapitalismus und Sozialismus, die - nach Überzeugung Necmettin Erbakans - an ihrem Ende angelangt sind in einem richtigen Rechtsverständnis, welches sich an zeitlose islamische Prinzipien bindet und an eine islamische Kultur knüpft (Schiffauer, a.a.O., S. 7 ff.).
51 
Zur Verbreitung ihrer Ideologie bedient sich Milli Görüs verschiedener Medien. Besonders hervorzuheben ist die Zeitung Milli Gazete, die auch in einer Deutschlandausgabe erscheint. Zwar formal von der Milli Görüs/IGMG unabhängig, ist sie ihrer Sache jedoch eng verbunden. Sie ist keine unabhängige Zeitung, vielmehr Sprachrohr der Bewegung und Verbreiter ihrer Ideologie. Dieser Rückschluss ergibt sich für den Senat aus den Äußerungen Necmettin Erbakans zur Milli Gazete und der Einschätzung der Zeitung selbst einschließlich ihres Erscheinungsbildes. Angesichts dessen können Äußerungen in der Milli Gazete als repräsentativ für das Islam- und Politikverständnis der Milli Görüs und damit der IGMG angesehen werden.
52 
Necmettin Erbakan erklärte zum Tag der Milli Gazete am 8. Dezember 2001 in Düsseldorf: „Jeder Haushalt sollte die Milli Gazete abonnieren. Dies ist ein Muss, um die Geschehnisse richtig zu verstehen und um sich darüber zu informieren.“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 215). In Konsequenz dieser Haltung ihres geistigen Führers wird auf IGMG-Veranstaltungen für Abonnements geworben; Bücher von Kolumnisten der Zeitung konnten über den Buchkatalog der IGMG geworben werden (VB Bundesministerium des Innern 2002, 190).
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Auf seiner Internetseite pries Necmettin Erbakan die Milli Gazete ebenfalls an. Sie sei eine Rose, eine Schönheit im Sumpf der Presse, sie stehe für eine großartige Bewegung, die den islamischen Glauben in der Welt an die Macht bringen werde. Sie gebe den Menschen Richtung und sei diejenige Zeitung, deren Etikett und deren Einfluss am größten sei (VB Bad.-Württ. 2003, 70). Diese Äußerungen Erbakans unterblieben wohl, wenn die Milli Gazete nicht die Ideologie der Milli Görüs teilte und verbreitete. Für einen maßgeblichen Einfluss von Milli Görüs auf die Zeitung spricht weiter eine Äußerung des damaligen IGMG-Vorsitzenden in „Die Welt“ vom 2. Dezember 2001, in der die Rede davon ist, man habe das Sagen bei der Milli Gazete (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 227).
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Umgekehrt lässt auch die Milli Gazete keinen Zweifel an ihrer Bindung zur Milli Görüs. Am 14. Januar 2003 heißt es in der Zeitung u.a., die Milli Gazete sei stets unerschrockene Verteidigerin der Anliegen von Milli Görüs gewesen (VB Bundesministerium des Innern 2003, 198). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Verständnis heute gewandelt hätte.
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In Übereinstimmung damit steht auch das Erscheinungsbild der Milli Gazete in Deutschland: Priorität genießt die Berichterstattung zu Themen der Milli Görüs, zu Veranstaltungen der IGMG und deren sozialem Umfeld. Im weiteren finden sich zahlreiche private Anzeigen von IGMG-Mitgliedern (VB Bad.-Württ. 2003, 68 ff., 71; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149; VB Rheinland-Pfalz 2004, 69).
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Der Widerspruch der Milli Görüs zum Demokratieprinzip der Bundesrepublik Deutschland kann somit auch anhand verschiedenster Äußerungen in der Milli Gazete nachvollzogen werden:
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Danach ist die Religion nicht nur eine Gewissensangelegenheit, sondern eine weltliche und gesellschaftliche Angelegenheit. Ohne die Beachtung der Vorgaben von Scharia, Sunna und Koran sei auf keinen Fall ein muslimischer Fortschritt denkbar (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Freie und Hansestadt Hamburg 2003, 59). Ähnlich hieß es bereits am 2. März 2000: „Uns reicht nicht nur unsere eigene Befreiung. Wir setzen uns für die Befreiung der ganzen Menschheit ein ... . Die Befreiung der Menschheit, ihr Wohl und Glück sind über den Koran möglich“ (VB Bundesministerium des Innern 2000, 207). In der Milli Gazete vom 12. Mai 1998 wird aus der Rede des damaligen Vorsitzenden der IGMG Ali Yüksel zitiert, in der es heißt, die Gegner der IGMG verträten das Unrecht, die von ihnen behaupteten und verteidigten Systeme seien damals wie heute zum Untergang verurteilt (VB Bundesministerium des Innern 1998, 161). Die Ablehnung eines säkularen Rechtssystems zeigt sich auch in folgender Äußerung in der Milli Gazete vom 7. August 2001: „Ein religiöser Muslim ist gleichzeitig auch ein Verfechter der Scharia. Der Staat, die Medien und die Gerichtsbarkeit haben nicht das Recht sich einzumischen. ... Die Verbundenheit eines Muslims zur Scharia darf nicht dazu führen, dass er deswegen verurteilt oder ins Kreuzverhör genommen wird“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 219). Weiter heißt es am 22. Juli 2002 in einem Artikel: „Fester Glaube in der heutigen Zeit bedeutet, die Bestimmungen der Scharia und der islamischen Rechtswissenschaft in ihrer Urform zu schützen und anzuerkennen“ (VB Bundesministerium des Innern 2002, 191). Die Ablehnung eines demokratischen Systems im Sinne der Verfassung verdeutlicht auch das nachfolgende Zitat aus der Milli Gazete vom 27. Juli 2004 (VB Bund 2004, 216): “Doch alle Präsidenten, Könige und orientalischen Herrscher dieser Welt verfügen nicht über ein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes. Denn wenn man im sozialen, politischen und individuellen Leben ein anderes System als das System Gottes will, kommt es im gesellschaftlichen Gefüge zu einem Erdbeben.“
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Konsequenterweise sind Islamisten, die ihre Dienste und Taten nicht an dem Buch Gottes, der Sunna des Propheten, den Geboten und Prinzipien der Scharia und Mystik ausrichten, auf dem falschen Weg (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Bundesministerium des Innern 2003, 199). Schließlich wird in einem Artikel der Milli Gazete vom 7. Juni 2004 (zitiert nach VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149) verlautbart, Vision der Milli Görüs sei es, die gesamte Welt auf gerechten Grundlagen neu zu strukturieren.
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Die hier deutlich zum Ausdruck kommende religiös-politische Botschaft wird so auch in den Moscheen der IGMG und im Internet verbreitet, oftmals verbunden mit dem Aufruf zum Djihad. So wurden bei einer Predigt in der „Ömer ül Farük Camii“ in Köln am 26. September 2003 die Gläubigen dazu aufgerufen, Staaten mit säkularen Ausrichtungen zu bekämpfen, einhergehend mit der Aufforderung, sich für den gemeinsamen Kampf zu organisieren, denn Gott werde die Muslime beim Djihad unterstützen (Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 an BFV Köln sowie weitere Landesämter für Verfassungsschutz).
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Anlässlich einer Predigt im April 2002 in einer bayerischen IGMG-Moschee erklärte der Prediger, die Ungläubigen müssten bis in die tiefste Hölle getrieben werden. Man selbst müsse zusammenhalten und sich ruhig verhalten, bis es soweit sei. Es sei alles in Vorbereitung und laufe im Verborgenen (VB Bayern 2003, 171). Im November 2002 hieß es in einer Predigt, man müsse Erbakan gehorsam sein und seine Befehle ausführen. Wenn es verlangt werde, müsse das Leben geopfert werden; jeder Moslem müsse jede Sekunde vorbereitet sein zum Djihad (VB Bayern, a.a.O.).
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Die Verbreitung des Islam über die rein religiöse Betätigung hinaus wird auch in einer Äußerung auf der Internetseite der IGMG-USA/Kanada von Anfang 1999 erkennbar, auf der es hieß, die jungen Soldaten der Milli Görüs seien auf die Welt gekommen, um der Welt eine neue Ordnung zu geben, um die Glieder der Kette (der Sklaverei) zu brechen, um den Thron des Tyrannen zu stürzen. Ihr Wegweiser sei der Koran, ihr Führer der Prophet, die Staatsgewalt gehe von Allah aus. Sie, die jungen Soldaten der Milli Görüs, seien als Nachfolger von Eroberern für neue Eroberungen (VB Bundesministerium des Innern 1999, 165).
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Auch wenn in offiziellen Erklärungen Krieg und Gewalt eine Absage erteilt werden und die Übereinstimmung mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland betont wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorherrschaft der Scharia auch für Europa und Deutschland angestrebt wird. Bereits am 1. Juni 1998 erklärte der IGMG-Vorsitzende Yüksel, man müsse für eine Eroberung des Islams in Europa kämpfen, aber nicht mit Krieg und Gewalt, sondern mit einem sinnvollen Vorgehen (VB Bundesministerium des Innern 1998, 160). Ein internes Papier der IGMG führt dazu aus, die Aktivitäten und Methoden des An-die-Machtbringens und Vorherrschens des islamischen Rechtes, das größte Ziel und die schönste Aufgabe, müssten in schönster und systematischer Form erklärt werden (VB Bundesministerium des Innern, a.a.O.). So solle nicht der Kern der Dienstleistungen der IGMG, sondern die Form ihrer Darbietung und die Methode der Zeit gemäß neu bewertet werden (VB Bad.-Württ. 2003, 84).
63 
Einer der Wege zur Einflussnahme führt aus Sicht der IGMG über die Teilhabe an politischen Gestaltungsrechten. Dementsprechend wurden die IGMG-Mitglieder über Anzeigen in der Milli Gazete und über die vereinseigene Homepage aufgerufen, die Staatsangehörigkeit ihrer Gastländer anzunehmen (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Mit dem Potential der Muslime in Deutschland sei man in der Lage, eine islamische Partei zu gründen, die dann ins Parlament kommen könne (VB Bayern 2003, 173).
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Der Senat schließt aus diesen Erkenntnisquellen, dass die IGMG, im Gegensatz zu gewaltbereiten islamistischen Organisationen, unter Ausnutzung der von der Verfassung selbst gebotenen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten die demokratische Grundordnung und damit die Verfassung der Bundesrepublik überwinden will.
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Der Senat vermochte schließlich nicht zu der Einschätzung zu gelangen, die IGMG stelle sich aufgrund von Reformbestrebungen nicht mehr als einheitlich zu beurteilender Block dar oder sie habe gar eine neue Ausrichtung erfahren und sich von der Ideologie Erbakans getrennt: Zwar mag die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP sowie deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum Kurs der AKP geführt haben (VB Berlin 2003, 111). Greifbare Konturen dieser „Diskussion“ lassen sich bislang jedoch nicht erkennen. Ein Reformflügel, der sich innerhalb der Bewegung artikuliert, beispielsweise durch Diskussionsbeiträge, in Arbeitskreisen oder auf Veranstaltungen ist nicht auszumachen, ebenso wenig bestimmte Personen, auf die der Begriff des Reformers zutreffen könnte. Der Verweis auf eine in Gang gesetzte Loslösung von der Ideologie Erbakans ist letztlich nicht an entsprechenden Tatsachen festzumachen, ebenso wenig die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Erbakan habe keinen Einfluss mehr auf Politik und Gestaltung der IGMG. Die Erkenntnisquellen des Senats führen zu einer anderen Einschätzung. Danach prägt und dominiert nach wie vor die traditionalistische Weltanschauung Erbakans die IGMG, ohne für abweichende Auffassungen Raum zu lassen:
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Für die IGMG in Deutschland gilt nach wie vor, trotz der politischen Machtverluste in der Türkei und (möglichen) Differenzen über den künftigen Kurs, Erbakan als geistiger Führer der Bewegung (Schiffauer, aaO, S. 45) und Integrationsfigur (so der Milli Görüs-Generalsekretär Oguz Ücüncü, „Die Tageszeitung“ vom 7. Mai 2004 „Es geht darum, uns weh zu tun“). Der Gutachter Schiffauer räumt selbst ein, dass die Führungsspitze in Deutschland noch immer die Zustimmung von Erbakan braucht, um als legitim zu gelten (aaO, S. 48). Darüber hinaus verfüge Erbakan über eine erhebliche, wenn nicht gar unanfechtbare Autorität (Schiffauer, a.a.O.).
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Dass Erbakan den Einfluss auf Milli Görüs nicht verloren hat, bekräftigte auch der SP-Vorsitzende Kutan bei einem Empfang des SP-Ortsvereins Ankara. Er hob die Kontinuität der Führungsrolle Erbakans hervor und betonte, dessen Führung der Milli Görüs werde weitergehen (Milli Gazete vom 05. Februar 2004, VB Bund2004, 214). Bereits auf einem Treffen von IGMG-Führungsfunktionären am 22. Juni 2003 kritisierten Redner die AKP und warnten vor einer Lösung von der SP. Auch der zur Wahl als Generalvorsitzender vorgeschlagene Yavuz Celik Karahan betonte in seiner Ansprache die Verbundenheit zu Milli Görüs (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 230; VB Hamburg 2003, 55). So wurden wiederum im Jahr 2004 Grußbotschaften Erbakans bei IGMG-Veranstaltungen in Deutschland live übertragen (VB Bund 2004, 215). Die Dominanz der politischen Zielrichtung Necmettin Erbakans in der IGMG geht darüber hinaus auch aus einem E-Mail Schriftwechsel zwischen einem Kritiker am offiziellen Auftreten der IGMG und einem Funktionär der IGMG hervor, bei dem Letzterer darauf hinweist, an der Idee der „Gerechten Ordnung“ werde festgehalten (VB Nordrhein-Westfalen 2004, 151). Dementsprechend ist bis heute, trotz öffentlicher Demokratiebekenntnisse, keine Loslösung von Erbakan und seiner Ideologie erfolgt (ebenso VB Berlin 2004, 113f.), weder von Seiten der Führungsspitze, noch von Seiten eines - ohnedies nicht greifbaren (s.o.) - Reformflügels.
68 
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass mangels eines ernsthaften reformerischen Ansatzes die Absichten der IGMG insgesamt und trotz gegenteiliger Bekundungen, im Kern gegen das in der Verfassung verankerte Demokratieverständnis und damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.“
69 
Dem schließt sich der Berichterstatter in vollem Umfang an. Der Kläger hat die entsprechenden gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen durch seine Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der IGMG von 1998 bis (mindestens) Anfang 2001 auch unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
70 
Als Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - Juris -; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Allerdings muss die eine Unterstützung der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine vereinsrechtlich erlaubten mitgliedschaftlichen Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, NVwZ 2005, 1091).
71 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
72 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der IGMG unterstützt hat. Die Tätigkeit eines örtlichen Vorstandsmitgliedes ist im o.g. Sinne ohne weiteres förderlich für die Aktivitäten einer solchen Organisation. Daneben hat der Kläger auch ausdrücklich angegeben, da er im Umgang mit Behörden geübt gewesen sei, habe er für den Verein auch zahlreiche Behördengänge erledigt. Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) seiner Handlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger ist - worauf die Beklagte stets hingewiesen hat - ausweislich der zum Vereinsregister vorgelegten „Ernennungsurkunde“ vom 15.02.1998 durch den Vorstand des IGMG Bundesverbandes (A. Yüksel, M. Erbakan, O. Döring) zum örtlichen Vorstandsmitglied ernannt worden, wie dies auch in § 11.2 der ebenfalls zum Vereinsregister vorgelegten örtlichen Vereinssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Darin ist zugleich das Recht des Bundesvorstands normiert, den örtlichen Vereinsvorstand jederzeit abzuberufen. Angesichts der hierarchischen Struktur der IGMG (vgl. oben), wie sie gerade auch durch eine solche Satzungsbestimmung deutlich wird, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, nur „linientreue“ Mitglieder, die den Zielen der IGMG nicht distanziert gegenüberstehen, kommen für eine solche Vorstandstätigkeit in Frage. Jedenfalls genügt dieser tatsächliche Anhaltspunkt um - wie es § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert - die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe entsprechende Bestrebungen unterstützt.
73 
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.
74 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung erfordert zunächst, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -). Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
75 
Eine individuelle Abwendung des Klägers von der früheren Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG ist hier nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat sich mit seinen früheren Aktivitäten weder kritisch auseinandergesetzt noch ein Umdenken vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger immer noch bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben. Schließlich ist das gesamte Verhalten des Klägers auf ein systematisches „Herunterspielen“ seiner Aktivitäten ausgerichtet, das einer glaubhaften Abwendung von diesen Bestrebungen entgegensteht. Nach wie vor ist er - wenn auch einfaches - Mitglied der IGMG.
76 
Auch eine Abwendung der IGMG selbst von den hier zu beurteilenden Bestrebungen - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - ist nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die IGMG von ihren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgewandt haben könnte, was eine weiter bestehende Nähe zu dieser Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erscheinen ließe (vgl. oben, OVG Koblenz, a.a.O.).
77 
Bereits damit scheidet ein Einbürgerungsanspruch des Klägers unmittelbar nach § 10 Abs. 1 StAG aus.
78 
Insoweit kann dahinstehen, ob weiter auch ein Einbürgerungsanspruch unmittelbar aus § 10 Abs. 1 StAG mit Blick darauf ausscheiden würde, dass dem Kläger nicht abgenommen werden kann, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG). Der Berichterstatter neigt allerdings auch zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; dieses Bekenntnis vielmehr auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; a.A. mit beachtlichen Gegenargumenten Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Wenn aber - wie hier (vgl. oben) - tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so liegt selbstredend nahe, dass das abgegebene Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG unzutreffend ist. Zwar kommt der Behörde hier die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angeordnete Beweiserleichterung, wonach das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zur Rechtfertigung einer entsprechenden Annahme insoweit genügt, nicht zugute. Jedoch dürfte es sich bei einem solchen Bekenntnis um eine vom Einbürgerungsbewerber zu belegende Tatbestandsvoraussetzung seiner erstrebten Einbürgerung handeln. Ohne besondere Umstände des Einzelfalles kann danach zwar angenommen werden, der ein solches Bekenntnis schriftlich abgebende Einbürgerungsbewerber erfülle die maßgebliche Voraussetzung. Hier jedoch hat der Kläger diesbezüglich selbst Zweifel geweckt (vgl. oben), so dass ihm anzusinnen wäre, das erforderliche entsprechende Bekenntnis noch anderweitig nachzuweisen. Dies kann hier letztlich dahinstehen, da sich die Nicht-Erfüllung der unmittelbaren Anspruchsvoraussetzungen einerseits hier bereits aus § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ergibt (vgl. oben), andererseits der Erfolg der Klage gleichwohl ebenfalls einem anderen Umstand geschuldet ist.
79 
Die Beklagte hat dem Kläger nämlich bereits am 09.06.1999 eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehnte Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird, soll einerseits Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit, andererseits aber auch temporäre Staatenlosigkeit vermeiden (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116). Damit wird im Einbürgerungsverfahren die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich abgeschlossen und dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG ist die Behörde an die Zusicherung nur dann nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dieser gesetzlichen Einschränkung entspricht hier auch der der konkreten Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 beigefügte Vorbehalt. Daneben kann die Behörde gemäß § 38 Abs. 2 LVwVfG eine einmal gegebene Zusicherung in entsprechender Anwendung des § 48 LVwVfG zurücknehmen.
80 
Von der einmal gegebenen Zusicherung ist die Beklagte hier nicht gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG befreit. Eine Änderung der Sachlage ist nämlich nicht eingetreten. Der Kläger war bereits seit 1998, also vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung, Vorstandsmitglied des örtlichen IGMG-Vereins. Dass die Behörden dies erst nachträglich erkannten, stellt aber keine geänderte Sachlage dar (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79). Entsprechend liegt aber auch keine geänderte Rechtslage vor. Der Umstand, dass die sog. „Regelanfrage“ zum Landesamt für Verfassungsschutz erst nach Erteilung der Einbürgerungszusicherung eingeführt wurde (und dann auch im Falle des Klägers erst bei der abschließenden Verfahrensbearbeitung im Jahre 2001 so praktiziert wurde), stellt lediglich eine geänderte Verwaltungs(-verfahrens)praxis dar. Die maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen selbst haben sich aber nicht geändert.
81 
Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, in entsprechender Anwendung von § 48 LVwVfG sei die ursprünglich erteilte Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 zurückgenommen worden. Eine ausdrückliche Rücknahmeentscheidung liegt nicht vor. Zwar wird die Auffassung vertreten, solches sei insoweit nicht erforderlich, es genüge, wenn die Behörde das Vorliegen von Rücknahmegründen im Rahmen des (weiteren) Verfahrens über den tatsächlichen Erlass des zugesicherten Verwaltungsakts berücksichtige (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 38 Rz 35.). Dem vermag sich der Berichterstatter aber nur insoweit anzuschließen, als der Umstand einer Rücknahme der ursprünglichen Einbürgerungszusicherung einschließlich der Ausübung des insoweit gebotenen Rücknahmeermessens aus der (endgültig) ablehnenden Entscheidung dann deutlich werden muss und sich die letztgenannte Entscheidung noch innerhalb des von § 48 Abs. 4 LVwVfG vorgegebenen zeitlichen Rahmens hält. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angegriffene Verfügung der Beklagten vom 05.09.2003 lässt an keiner Stelle erkennen, dass die Beklagte damit eine Rücknahme ihrer ursprünglichen Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 intendierte. Der Umstand der zuvor erteilten Einbürgerungszusicherung ist an keiner Stelle erwähnt; weder die Vorschrift des § 48 LVwVfG noch eine diesbezügliche Ermessensbetätigung finden sich dort. Daneben erlangte die Beklagte ausweislich der (insoweit auffallend wenig aussagekräftigen) Verwaltungsakten nach der schriftlichen Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.06.2001 (Verw.-AS 33), die Akten würden dem Innenministerium vorgelegt, bereits am 13.06.2001 (vgl. den Aktenvermerk auf AS 35) durch ein Telefonat mit dem Amtsgericht B. (ohne dass in irgendeiner Weise deutlich würde, was dieses Telefonat veranlasst haben könnte) die Kenntnis, dass der Kläger stellvertretender Vorsitzender des IGMG-Ortsvereins S. war. Selbst wenn in der hier angegriffenen ablehnenden Verfügung vom 05.09.2003 daher zugleich die Rücknahme der vormaligen Einbürgerungszusicherung zu sehen wäre, so wäre die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG überschritten.
82 
Schließlich ist die vorliegende Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 auch nicht deshalb im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. oben) unbeachtlich, weil sie von der Beklagten auf den 08.06.2001 befristet wurde. Zwar ist die Beifügung einer solchen Bestimmung grundsätzlich möglich. Der Inhalt einer Zusicherung und deren Bindungswirkung wird neben dem bindenden Versprechen, den zugesicherten Verwaltungsakt zu erlassen, auch von derartigen beigefügten Beschränkungen wie Vorbehalten, Bedingungen, Befristungen usw. bestimmt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rz 7).
83 
Die Beklagte ist jedoch gehindert, sich im vorliegenden Verfahren auf die abgelaufene Frist zu berufen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), der auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102) darf sich niemand auf einen Fristablauf berufen, der zuvor allein für das Verstreichen dieser Frist verantwortlich war (Rechtsgedanke aus § 162 BGB). So liegt es hier. Der Kläger hat innerhalb der in der Einbürgerungszusicherung genannten Frist die einzige ihm danach noch auferlegte Bedingung, die Entlassung aus seiner ursprünglichen türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, erfüllt. Er erhielt Anfang 2001 die Genehmigung über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit und informierte die Beklagte bereits vorab telefonisch über diese ihm erteilte Genehmigung. Wiewohl ein entsprechender Aktenvermerk fehlt, muss angenommen werden, da die Beklagte ab dem 18.04.2001 mit der Aktualisierung der vorliegenden Unterlagen begann, dass diese Unterrichtung an diesem Tag erfolgt ist. Nachdem aber keine geänderte Sach- und Rechtslage gegeben war (vgl. oben), hätte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt, also noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einbürgerungszusicherung, die Einbürgerung des Klägers vollziehen können und müssen. Für den weiteren Zeitablauf war nunmehr allein die Beklagte verantwortlich. Sie ist daher gehindert, im jetzigen Verfahren einzuwenden, die Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 sei wegen Fristablaufs gegenstandslos. Vielmehr ist sie entsprechend dieser Zusicherung verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.04.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
18 
Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ). Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. Die Weiteranwendung von §§ 85 ff. des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes in der vor dem 01.01.2000 geltenden Fassung gemäß § 40 c StAG kommt hier nicht in Betracht, da der Einbürgerungsantrag des Klägers erst am 25.03.1999 und damit (wenige Tage) nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 16.03.1999, gestellt worden ist.
19 
Einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG besitzt der Kläger indes nicht. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
20 
Als solcher, den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass
21 
1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.),
22 
2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.),
23 
3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.),
24 
4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.),
25 
5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.),
26 
6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.),
27 
7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.),
28 
8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.),
29 
9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.),
30 
10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.),
31 
11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.),
32 
12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.),
33 
13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.),
34 
14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.),
35 
15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.),
36 
16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.),
37 
17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.),
38 
es sei denn in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat.
39 
Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe dürfte allerdings nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 = NJW 2004, 2213) erlaubt. Zahlreiche einbürgerungswillige Ausländer und ihre Verfahrensbevollmächtigten, aber auch die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten unteren Verwaltungsbehörden und selbst die zur Rechtsaufsicht berufene oberste Landesbehörde sowie zahlreiche Verwaltungsgerichte haben augenscheinlich - wie sich u.a. aus zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren ergibt - erhebliche Schwierigkeiten, einen bei einem Einbürgerungsbewerber gegebenen Umstand zutreffend unter einen der genannten Ausschlussgründe zu subsumieren. Dementsprechend heißt es auch im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.06.2003 zum Fall des Klägers, der wörtlich in den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 übernommen wurde, (es) „bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass (der Kläger) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden“. Dabei bleibt unklar, welche Unterstützung von Vorbereitungshandlungen zu Gewalt die Behörden beim Kläger erkannt zu haben glauben.
40 
Ausgehend vom einzig konkreten Vorwurf gegenüber dem Kläger, seiner Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs - IGMG -, über die keine terroristischen Aktivitäten bekannt sind, scheidet ein Ausschlussgrund nach Nr. 1 und 2 (vgl. oben) aus. Auch eine Beteiligung an, Aufruf zur oder Drohung mit Gewalt ausgehend vom Kläger ist nicht zu erkennen (Nr. 5, 6, 7, vgl. oben). Da über die konkreten Aktivitäten, die der Kläger im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die IGMG entfaltet hat, nichts bekannt ist, liegt auch ein Ausschlussgrund nach Nr. 3 und 4 (vgl. oben) nicht vor, da dieser voraussetzt, dass der Betreffende persönlich eine Gefahr darstellt (BVerwG, Urt. v. 31.05.1994 - 1 C 5/93 -, BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = NVwZ 1995, 1127, zur früheren, insoweit identischen Rechtslage). Aus demselben Grund, fehlender Kenntnis über die konkreten Aktivitäten, scheidet auch ein Ausschlussgrund in Bezug auf eine „Verfolgungshandlung“ (Nr. 8, 10, 12, 14, 16, vgl. oben) aus, da insoweit vorausgesetzt wird, dass der Betreffende Handlungen entfaltet, die objektiv geeignet sind, die genannten inkriminierten Ziele voranzutreiben (Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Anm. 95). Ohne nähere Einzelheiten insoweit ist solches bei einem stellvertretenden Vorsitzenden eines Ortsvereins der IGMG aber noch nicht zu erkennen.
41 
Dass die Aktivitäten der IGMG gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung eines Verfassungsorgans zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, wird - soweit ersichtlich - auch von niemandem behauptet, weshalb auch ein Ausschlussgrund nach den Nr. 11, 15 und 17 (vgl. oben) ausscheidet.
42 
Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (Nr. 13, vgl. oben), setzt nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 lit. b) BVerfSchG voraus, dass die inkriminierten Bestrebungen darauf gerichtet sind, Bund, Länder oder deren Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen (Berlit a.a.O. Rz. 119). Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist dementsprechend enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht. Er schützt Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ( BVerwG, Urt. vom 31.05.1994, a.a.O. ). Mit Blick auf die IGMG besteht derzeit aber kein Anlass zur der Annahme, das Erreichen des Fernziels, ganz Europa mit einer islamistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu überziehen, werde durch Einsatz von Gewalt angestrebt (BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 - 3 C 8/04 -, BVerwGE 122, 182 = NVwZ 2005, 450). Zwar wurde nach den Terroranschlägen in den USA eine auf der Homepage des „IGMG Mannheim/Fatih-Moschee“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www.qoqaz.de“ gelöscht, wo sich unter anderem ein die militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierender Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“ (VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 - ). Außer einer solchen „Verlinkung“ gibt es derzeit aber keine Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft der IGMG, so dass auch für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind.
43 
Letztlich kommt daher vorliegend im Rahmen der Anwendung des § 11 Satz 1 StAG allein der Ausschlussgrund nach Nr. 9 (vgl. oben) in Betracht, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Darunter fallen gemäß der auch insoweit in § 4 BVerfSchG enthaltenen Legaldefinition solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen oder mehrere der zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsmaßstäbe zu beseitigen, namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen; die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht; das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition; die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung; die Unabhängigkeit der Gerichte; der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
44 
Hierzu hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 24.05.2005 (- 7 A 10953/04.OVG -, soweit ersichtlich derzeit nur im Internet unter http://www.asyl.net/Magazin/Docs/ 2005/M-5/7001.pdf. abrufbar) entschieden:
45 
„Die IGMG strebt trotz gegenteiliger offizieller Bekundungen nicht nur die Beseitigung der laizistischen Gesellschaftsordnung der Türkei an, sondern es geht ihr darüber hinaus um die Errichtung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia zumindest in den Staaten, in denen - wie in der Bundesrepublik -, Muslime leben. Unter Ersetzung der vorhandenen staatlichen Herrschaftssysteme sollen in der von der IGMG angestrebten islamischen Ordnung die Lebensbereiche so gestaltet werden, wie es von Gott durch den Koran, den Propheten und die Sunna verbindlich vorgegeben ist. Diese theokratische Herrschaftsform schließt - in der Sache liegend - die nach dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegte Staatsgewalt des Volkes aus. Indem sie einen islamischen Gottesstaat anstrebt, richtet sich die IGMG daher vor allem gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip.
46 
Diese Einschätzung des Senats gründet sich auf der ideologischen Ausrichtung der IGMG an der Weltanschauung der Milli Görüs.
47 
Die 1995 gegründete „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.“ (IGMG) hat in der Bundesrepublik Deutschland ca. 26.500 Mitglieder (Verfassungsschutzbericht - im Folgenden: VB - des Bundesministeriums des Innern 2003, 194; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 146; VB Rheinland-Pfalz 2004, 67). Der Verein, dessen Europazentrale in K... ansässig ist, gliedert sich in 30 Regionalverbände, darunter 15 innerhalb der Bundesrepublik mit einigen 100 örtlichen Moscheevereinen. Er unterhält hier mehr als 300 Einrichtungen, über 2.000 sollen es europaweit sein, deren Besucherzahl bei etwa 300.000 Personen liegen soll (VB Bundesministerium des Innern a.a.O.). Der Immobilienbesitz des Vereins wird seit 1995 von der „Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e.V.“ (EMUG) verwaltet.
48 
Die IGMG geht zurück auf in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitern in Deutschland gegründete Moscheegemeinden. Deren Mitglieder - sie entstammten im Wesentlichen den ländlichen Gebieten der Türkei, in denen ein islamisch-traditionalistisches Milieu vorherrschte - suchten den religiösen/weltanschaulichen Anschluss an islamische Gruppierungen in der Türkei. Hierzu gehörte die 1972 gegründete Milli Selamet Partisi (National-Religiöse Heilspartei) - MSP -, die sich programmatisch auf die von Necmettin Erbakan konzipierte Milli Görüs zurückführte (Schiffauer, Die islamische Gemeinschaft Milli Görüs – ein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration, S. 67 ff.). Die MSP wurde 1980 verboten (Schiffauer, a.a.O., S. 71). In der Folgezeit kam es zu erheblichen Differenzen innerhalb der in Deutschland ansässigen Bewegung, die schließlich zur Abspaltung der Kaplan-Gemeinde führten. Die in der Türkei als Nachfolgepartei der MSP ins Leben gerufene Refah Partisi - RP - (Wohlfahrtspartei) nahm zu Beginn der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts maßgeblich die Reorganisation der deutschen Gemeinden in die Hand und band sie an das Zentrum in Ankara, an dessen Spitze Necmettin Erbakan stand, der nunmehr auch die Leitungsspitzen in Deutschland, die er zuvor durch Eid an sich gebunden hatte, einsetzte. In der Folgezeit traten bei Veranstaltungen nicht nur Geistliche aus der Türkei, sondern auch türkische Politiker in Deutschland auf (Schiffauer, a.a.O., S. 75). Umgekehrt unterstützte die deutsche Gemeinde die RP materiell bei Wahlkampf.
49 
1985 entstand schließlich die „Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.“ (AMGT) als Vorläufer der heutigen IGMG (VB Bad.-Württ. 2003, 63). Die RP, deren Führer Erbakan 1996/97 Ministerpräsident war, wurde in der Türkei, da nach der dortigen Auffassung gegen das Grundprinzip des Laizismus verstoßend, Anfang 1998 verboten. Kurz zuvor war die Tugendpartei (Fazilet Partisi) gegründet worden, die am 22. Juni 2001 ebenfalls aufgelöst wurde. Als Folge davon schlossen sich die Traditionalisten mit Erbakan im Hintergrund zur Saadet Partisi - SP - (Glückseligkeitspartei) zusammen, die derzeit nicht im Parlament vertreten ist; die Reformer fanden sich in der Gerechtigkeits- und Aufbaupartei - AKP - zusammen, die mit Tayyip Erdogan den Ministerpräsidenten stellt (AA, Lagebericht Türkei vom 9. Oktober 2002 sowie Lagebericht vom 19. Mai 2004).
50 
Die Weltanschauung der Milli Görüs (Nationale Weltsicht) basiert auf dem 1975 von Necmettin Erbakan veröffentlichten gleichnamigen Werk. In diesem hat Erbakan seine „Vision“ zur Lösung der gesellschaftlichen und politischen Probleme beschrieben und zugleich den Absolutheitsanspruch von Milli Görüs festgelegt: „Milli Görüs vertritt den wahren und rechten Weg.“ (Zitat aus: VB Bad.-Württ. 2003, 65). Milli Görüs beschwört die nach ihrer geschichtlichen Wertung ruhmreiche und große Geschichte der Türkei, ihre Sitten und Gebräuche und wendet sich gegen die ihrer Auffassung nach in die türkische Verfassung eingedrungene „linke und liberale Weltsicht“, die einen falschen und unrechtmäßigen Weg darstelle (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Die aus der Milli Görüs entwickelte „Gerechte Ordnung“ - Adil Düzen - bezeichnet die westliche Zivilisation als auf Gewalt beruhende „nichtige“ Ordnung, die durch eine islamische, auf der göttlichen Wahrheit und dem daraus abgeleiteten Recht basierende „Gerechte Ordnung“ abzulösen sei (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 224 und 2004, 147). Ziel ist die Umgestaltung des Staatswesens in eine islamische Republik, wobei eine Unvereinbarkeit von islamischer und westlicher Ordnung hergestellt wird (Schiffauer, Gutachten im Verwaltungsstreitverfahren Sakin ./. Bürgermeister der Stadt Gladbeck vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, S. 8). Adil Düzen sieht den Schlüssel zur Überwindung von Kapitalismus und Sozialismus, die - nach Überzeugung Necmettin Erbakans - an ihrem Ende angelangt sind in einem richtigen Rechtsverständnis, welches sich an zeitlose islamische Prinzipien bindet und an eine islamische Kultur knüpft (Schiffauer, a.a.O., S. 7 ff.).
51 
Zur Verbreitung ihrer Ideologie bedient sich Milli Görüs verschiedener Medien. Besonders hervorzuheben ist die Zeitung Milli Gazete, die auch in einer Deutschlandausgabe erscheint. Zwar formal von der Milli Görüs/IGMG unabhängig, ist sie ihrer Sache jedoch eng verbunden. Sie ist keine unabhängige Zeitung, vielmehr Sprachrohr der Bewegung und Verbreiter ihrer Ideologie. Dieser Rückschluss ergibt sich für den Senat aus den Äußerungen Necmettin Erbakans zur Milli Gazete und der Einschätzung der Zeitung selbst einschließlich ihres Erscheinungsbildes. Angesichts dessen können Äußerungen in der Milli Gazete als repräsentativ für das Islam- und Politikverständnis der Milli Görüs und damit der IGMG angesehen werden.
52 
Necmettin Erbakan erklärte zum Tag der Milli Gazete am 8. Dezember 2001 in Düsseldorf: „Jeder Haushalt sollte die Milli Gazete abonnieren. Dies ist ein Muss, um die Geschehnisse richtig zu verstehen und um sich darüber zu informieren.“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 215). In Konsequenz dieser Haltung ihres geistigen Führers wird auf IGMG-Veranstaltungen für Abonnements geworben; Bücher von Kolumnisten der Zeitung konnten über den Buchkatalog der IGMG geworben werden (VB Bundesministerium des Innern 2002, 190).
53 
Auf seiner Internetseite pries Necmettin Erbakan die Milli Gazete ebenfalls an. Sie sei eine Rose, eine Schönheit im Sumpf der Presse, sie stehe für eine großartige Bewegung, die den islamischen Glauben in der Welt an die Macht bringen werde. Sie gebe den Menschen Richtung und sei diejenige Zeitung, deren Etikett und deren Einfluss am größten sei (VB Bad.-Württ. 2003, 70). Diese Äußerungen Erbakans unterblieben wohl, wenn die Milli Gazete nicht die Ideologie der Milli Görüs teilte und verbreitete. Für einen maßgeblichen Einfluss von Milli Görüs auf die Zeitung spricht weiter eine Äußerung des damaligen IGMG-Vorsitzenden in „Die Welt“ vom 2. Dezember 2001, in der die Rede davon ist, man habe das Sagen bei der Milli Gazete (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 227).
54 
Umgekehrt lässt auch die Milli Gazete keinen Zweifel an ihrer Bindung zur Milli Görüs. Am 14. Januar 2003 heißt es in der Zeitung u.a., die Milli Gazete sei stets unerschrockene Verteidigerin der Anliegen von Milli Görüs gewesen (VB Bundesministerium des Innern 2003, 198). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Verständnis heute gewandelt hätte.
55 
In Übereinstimmung damit steht auch das Erscheinungsbild der Milli Gazete in Deutschland: Priorität genießt die Berichterstattung zu Themen der Milli Görüs, zu Veranstaltungen der IGMG und deren sozialem Umfeld. Im weiteren finden sich zahlreiche private Anzeigen von IGMG-Mitgliedern (VB Bad.-Württ. 2003, 68 ff., 71; VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149; VB Rheinland-Pfalz 2004, 69).
56 
Der Widerspruch der Milli Görüs zum Demokratieprinzip der Bundesrepublik Deutschland kann somit auch anhand verschiedenster Äußerungen in der Milli Gazete nachvollzogen werden:
57 
Danach ist die Religion nicht nur eine Gewissensangelegenheit, sondern eine weltliche und gesellschaftliche Angelegenheit. Ohne die Beachtung der Vorgaben von Scharia, Sunna und Koran sei auf keinen Fall ein muslimischer Fortschritt denkbar (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Freie und Hansestadt Hamburg 2003, 59). Ähnlich hieß es bereits am 2. März 2000: „Uns reicht nicht nur unsere eigene Befreiung. Wir setzen uns für die Befreiung der ganzen Menschheit ein ... . Die Befreiung der Menschheit, ihr Wohl und Glück sind über den Koran möglich“ (VB Bundesministerium des Innern 2000, 207). In der Milli Gazete vom 12. Mai 1998 wird aus der Rede des damaligen Vorsitzenden der IGMG Ali Yüksel zitiert, in der es heißt, die Gegner der IGMG verträten das Unrecht, die von ihnen behaupteten und verteidigten Systeme seien damals wie heute zum Untergang verurteilt (VB Bundesministerium des Innern 1998, 161). Die Ablehnung eines säkularen Rechtssystems zeigt sich auch in folgender Äußerung in der Milli Gazete vom 7. August 2001: „Ein religiöser Muslim ist gleichzeitig auch ein Verfechter der Scharia. Der Staat, die Medien und die Gerichtsbarkeit haben nicht das Recht sich einzumischen. ... Die Verbundenheit eines Muslims zur Scharia darf nicht dazu führen, dass er deswegen verurteilt oder ins Kreuzverhör genommen wird“ (VB Bundesministerium des Innern 2001, 219). Weiter heißt es am 22. Juli 2002 in einem Artikel: „Fester Glaube in der heutigen Zeit bedeutet, die Bestimmungen der Scharia und der islamischen Rechtswissenschaft in ihrer Urform zu schützen und anzuerkennen“ (VB Bundesministerium des Innern 2002, 191). Die Ablehnung eines demokratischen Systems im Sinne der Verfassung verdeutlicht auch das nachfolgende Zitat aus der Milli Gazete vom 27. Juli 2004 (VB Bund 2004, 216): “Doch alle Präsidenten, Könige und orientalischen Herrscher dieser Welt verfügen nicht über ein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes. Denn wenn man im sozialen, politischen und individuellen Leben ein anderes System als das System Gottes will, kommt es im gesellschaftlichen Gefüge zu einem Erdbeben.“
58 
Konsequenterweise sind Islamisten, die ihre Dienste und Taten nicht an dem Buch Gottes, der Sunna des Propheten, den Geboten und Prinzipien der Scharia und Mystik ausrichten, auf dem falschen Weg (Milli Gazete vom 11. Juli 2003, VB Bundesministerium des Innern 2003, 199). Schließlich wird in einem Artikel der Milli Gazete vom 7. Juni 2004 (zitiert nach VB Nordrhein-Westfalen 2004, 149) verlautbart, Vision der Milli Görüs sei es, die gesamte Welt auf gerechten Grundlagen neu zu strukturieren.
59 
Die hier deutlich zum Ausdruck kommende religiös-politische Botschaft wird so auch in den Moscheen der IGMG und im Internet verbreitet, oftmals verbunden mit dem Aufruf zum Djihad. So wurden bei einer Predigt in der „Ömer ül Farük Camii“ in Köln am 26. September 2003 die Gläubigen dazu aufgerufen, Staaten mit säkularen Ausrichtungen zu bekämpfen, einhergehend mit der Aufforderung, sich für den gemeinsamen Kampf zu organisieren, denn Gott werde die Muslime beim Djihad unterstützen (Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 an BFV Köln sowie weitere Landesämter für Verfassungsschutz).
60 
Anlässlich einer Predigt im April 2002 in einer bayerischen IGMG-Moschee erklärte der Prediger, die Ungläubigen müssten bis in die tiefste Hölle getrieben werden. Man selbst müsse zusammenhalten und sich ruhig verhalten, bis es soweit sei. Es sei alles in Vorbereitung und laufe im Verborgenen (VB Bayern 2003, 171). Im November 2002 hieß es in einer Predigt, man müsse Erbakan gehorsam sein und seine Befehle ausführen. Wenn es verlangt werde, müsse das Leben geopfert werden; jeder Moslem müsse jede Sekunde vorbereitet sein zum Djihad (VB Bayern, a.a.O.).
61 
Die Verbreitung des Islam über die rein religiöse Betätigung hinaus wird auch in einer Äußerung auf der Internetseite der IGMG-USA/Kanada von Anfang 1999 erkennbar, auf der es hieß, die jungen Soldaten der Milli Görüs seien auf die Welt gekommen, um der Welt eine neue Ordnung zu geben, um die Glieder der Kette (der Sklaverei) zu brechen, um den Thron des Tyrannen zu stürzen. Ihr Wegweiser sei der Koran, ihr Führer der Prophet, die Staatsgewalt gehe von Allah aus. Sie, die jungen Soldaten der Milli Görüs, seien als Nachfolger von Eroberern für neue Eroberungen (VB Bundesministerium des Innern 1999, 165).
62 
Auch wenn in offiziellen Erklärungen Krieg und Gewalt eine Absage erteilt werden und die Übereinstimmung mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland betont wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorherrschaft der Scharia auch für Europa und Deutschland angestrebt wird. Bereits am 1. Juni 1998 erklärte der IGMG-Vorsitzende Yüksel, man müsse für eine Eroberung des Islams in Europa kämpfen, aber nicht mit Krieg und Gewalt, sondern mit einem sinnvollen Vorgehen (VB Bundesministerium des Innern 1998, 160). Ein internes Papier der IGMG führt dazu aus, die Aktivitäten und Methoden des An-die-Machtbringens und Vorherrschens des islamischen Rechtes, das größte Ziel und die schönste Aufgabe, müssten in schönster und systematischer Form erklärt werden (VB Bundesministerium des Innern, a.a.O.). So solle nicht der Kern der Dienstleistungen der IGMG, sondern die Form ihrer Darbietung und die Methode der Zeit gemäß neu bewertet werden (VB Bad.-Württ. 2003, 84).
63 
Einer der Wege zur Einflussnahme führt aus Sicht der IGMG über die Teilhabe an politischen Gestaltungsrechten. Dementsprechend wurden die IGMG-Mitglieder über Anzeigen in der Milli Gazete und über die vereinseigene Homepage aufgerufen, die Staatsangehörigkeit ihrer Gastländer anzunehmen (VB Bad.-Württ., a.a.O.). Mit dem Potential der Muslime in Deutschland sei man in der Lage, eine islamische Partei zu gründen, die dann ins Parlament kommen könne (VB Bayern 2003, 173).
64 
Der Senat schließt aus diesen Erkenntnisquellen, dass die IGMG, im Gegensatz zu gewaltbereiten islamistischen Organisationen, unter Ausnutzung der von der Verfassung selbst gebotenen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten die demokratische Grundordnung und damit die Verfassung der Bundesrepublik überwinden will.
65 
Der Senat vermochte schließlich nicht zu der Einschätzung zu gelangen, die IGMG stelle sich aufgrund von Reformbestrebungen nicht mehr als einheitlich zu beurteilender Block dar oder sie habe gar eine neue Ausrichtung erfahren und sich von der Ideologie Erbakans getrennt: Zwar mag die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP sowie deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum Kurs der AKP geführt haben (VB Berlin 2003, 111). Greifbare Konturen dieser „Diskussion“ lassen sich bislang jedoch nicht erkennen. Ein Reformflügel, der sich innerhalb der Bewegung artikuliert, beispielsweise durch Diskussionsbeiträge, in Arbeitskreisen oder auf Veranstaltungen ist nicht auszumachen, ebenso wenig bestimmte Personen, auf die der Begriff des Reformers zutreffen könnte. Der Verweis auf eine in Gang gesetzte Loslösung von der Ideologie Erbakans ist letztlich nicht an entsprechenden Tatsachen festzumachen, ebenso wenig die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Erbakan habe keinen Einfluss mehr auf Politik und Gestaltung der IGMG. Die Erkenntnisquellen des Senats führen zu einer anderen Einschätzung. Danach prägt und dominiert nach wie vor die traditionalistische Weltanschauung Erbakans die IGMG, ohne für abweichende Auffassungen Raum zu lassen:
66 
Für die IGMG in Deutschland gilt nach wie vor, trotz der politischen Machtverluste in der Türkei und (möglichen) Differenzen über den künftigen Kurs, Erbakan als geistiger Führer der Bewegung (Schiffauer, aaO, S. 45) und Integrationsfigur (so der Milli Görüs-Generalsekretär Oguz Ücüncü, „Die Tageszeitung“ vom 7. Mai 2004 „Es geht darum, uns weh zu tun“). Der Gutachter Schiffauer räumt selbst ein, dass die Führungsspitze in Deutschland noch immer die Zustimmung von Erbakan braucht, um als legitim zu gelten (aaO, S. 48). Darüber hinaus verfüge Erbakan über eine erhebliche, wenn nicht gar unanfechtbare Autorität (Schiffauer, a.a.O.).
67 
Dass Erbakan den Einfluss auf Milli Görüs nicht verloren hat, bekräftigte auch der SP-Vorsitzende Kutan bei einem Empfang des SP-Ortsvereins Ankara. Er hob die Kontinuität der Führungsrolle Erbakans hervor und betonte, dessen Führung der Milli Görüs werde weitergehen (Milli Gazete vom 05. Februar 2004, VB Bund2004, 214). Bereits auf einem Treffen von IGMG-Führungsfunktionären am 22. Juni 2003 kritisierten Redner die AKP und warnten vor einer Lösung von der SP. Auch der zur Wahl als Generalvorsitzender vorgeschlagene Yavuz Celik Karahan betonte in seiner Ansprache die Verbundenheit zu Milli Görüs (VB Nordrhein-Westfalen 2003, 230; VB Hamburg 2003, 55). So wurden wiederum im Jahr 2004 Grußbotschaften Erbakans bei IGMG-Veranstaltungen in Deutschland live übertragen (VB Bund 2004, 215). Die Dominanz der politischen Zielrichtung Necmettin Erbakans in der IGMG geht darüber hinaus auch aus einem E-Mail Schriftwechsel zwischen einem Kritiker am offiziellen Auftreten der IGMG und einem Funktionär der IGMG hervor, bei dem Letzterer darauf hinweist, an der Idee der „Gerechten Ordnung“ werde festgehalten (VB Nordrhein-Westfalen 2004, 151). Dementsprechend ist bis heute, trotz öffentlicher Demokratiebekenntnisse, keine Loslösung von Erbakan und seiner Ideologie erfolgt (ebenso VB Berlin 2004, 113f.), weder von Seiten der Führungsspitze, noch von Seiten eines - ohnedies nicht greifbaren (s.o.) - Reformflügels.
68 
Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass mangels eines ernsthaften reformerischen Ansatzes die Absichten der IGMG insgesamt und trotz gegenteiliger Bekundungen, im Kern gegen das in der Verfassung verankerte Demokratieverständnis und damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.“
69 
Dem schließt sich der Berichterstatter in vollem Umfang an. Der Kläger hat die entsprechenden gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen durch seine Vorstandstätigkeit im Ortsverein S. der IGMG von 1998 bis (mindestens) Anfang 2001 auch unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
70 
Als Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - Juris -; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Allerdings muss die eine Unterstützung der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine vereinsrechtlich erlaubten mitgliedschaftlichen Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, NVwZ 2005, 1091).
71 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
72 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der IGMG unterstützt hat. Die Tätigkeit eines örtlichen Vorstandsmitgliedes ist im o.g. Sinne ohne weiteres förderlich für die Aktivitäten einer solchen Organisation. Daneben hat der Kläger auch ausdrücklich angegeben, da er im Umgang mit Behörden geübt gewesen sei, habe er für den Verein auch zahlreiche Behördengänge erledigt. Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) seiner Handlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger ist - worauf die Beklagte stets hingewiesen hat - ausweislich der zum Vereinsregister vorgelegten „Ernennungsurkunde“ vom 15.02.1998 durch den Vorstand des IGMG Bundesverbandes (A. Yüksel, M. Erbakan, O. Döring) zum örtlichen Vorstandsmitglied ernannt worden, wie dies auch in § 11.2 der ebenfalls zum Vereinsregister vorgelegten örtlichen Vereinssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Darin ist zugleich das Recht des Bundesvorstands normiert, den örtlichen Vereinsvorstand jederzeit abzuberufen. Angesichts der hierarchischen Struktur der IGMG (vgl. oben), wie sie gerade auch durch eine solche Satzungsbestimmung deutlich wird, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, nur „linientreue“ Mitglieder, die den Zielen der IGMG nicht distanziert gegenüberstehen, kommen für eine solche Vorstandstätigkeit in Frage. Jedenfalls genügt dieser tatsächliche Anhaltspunkt um - wie es § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert - die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe entsprechende Bestrebungen unterstützt.
73 
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.
74 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung erfordert zunächst, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -). Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
75 
Eine individuelle Abwendung des Klägers von der früheren Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG ist hier nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat sich mit seinen früheren Aktivitäten weder kritisch auseinandergesetzt noch ein Umdenken vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger immer noch bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben. Schließlich ist das gesamte Verhalten des Klägers auf ein systematisches „Herunterspielen“ seiner Aktivitäten ausgerichtet, das einer glaubhaften Abwendung von diesen Bestrebungen entgegensteht. Nach wie vor ist er - wenn auch einfaches - Mitglied der IGMG.
76 
Auch eine Abwendung der IGMG selbst von den hier zu beurteilenden Bestrebungen - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - ist nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die IGMG von ihren Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgewandt haben könnte, was eine weiter bestehende Nähe zu dieser Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erscheinen ließe (vgl. oben, OVG Koblenz, a.a.O.).
77 
Bereits damit scheidet ein Einbürgerungsanspruch des Klägers unmittelbar nach § 10 Abs. 1 StAG aus.
78 
Insoweit kann dahinstehen, ob weiter auch ein Einbürgerungsanspruch unmittelbar aus § 10 Abs. 1 StAG mit Blick darauf ausscheiden würde, dass dem Kläger nicht abgenommen werden kann, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG). Der Berichterstatter neigt allerdings auch zu der Ansicht, dass ein rein verbales Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht ausreicht; dieses Bekenntnis vielmehr auch inhaltlich zutreffen muss und nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung darstellt (so Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 86 RdNr. 21; a.A. mit beachtlichen Gegenargumenten Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNrn. 126 ff.). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verlangt für die Einbürgerung andererseits auch nicht mehr als ein materiell vorliegendes „Bekenntnis“, also nicht darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber auch Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit - auch kämpferisch - für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Berlit, a.a.O., § 10 StAG RdNr. 130). Wenn aber - wie hier (vgl. oben) - tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so liegt selbstredend nahe, dass das abgegebene Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. StAG unzutreffend ist. Zwar kommt der Behörde hier die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angeordnete Beweiserleichterung, wonach das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zur Rechtfertigung einer entsprechenden Annahme insoweit genügt, nicht zugute. Jedoch dürfte es sich bei einem solchen Bekenntnis um eine vom Einbürgerungsbewerber zu belegende Tatbestandsvoraussetzung seiner erstrebten Einbürgerung handeln. Ohne besondere Umstände des Einzelfalles kann danach zwar angenommen werden, der ein solches Bekenntnis schriftlich abgebende Einbürgerungsbewerber erfülle die maßgebliche Voraussetzung. Hier jedoch hat der Kläger diesbezüglich selbst Zweifel geweckt (vgl. oben), so dass ihm anzusinnen wäre, das erforderliche entsprechende Bekenntnis noch anderweitig nachzuweisen. Dies kann hier letztlich dahinstehen, da sich die Nicht-Erfüllung der unmittelbaren Anspruchsvoraussetzungen einerseits hier bereits aus § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ergibt (vgl. oben), andererseits der Erfolg der Klage gleichwohl ebenfalls einem anderen Umstand geschuldet ist.
79 
Die Beklagte hat dem Kläger nämlich bereits am 09.06.1999 eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehnte Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird, soll einerseits Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit, andererseits aber auch temporäre Staatenlosigkeit vermeiden (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116). Damit wird im Einbürgerungsverfahren die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich abgeschlossen und dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG ist die Behörde an die Zusicherung nur dann nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dieser gesetzlichen Einschränkung entspricht hier auch der der konkreten Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 beigefügte Vorbehalt. Daneben kann die Behörde gemäß § 38 Abs. 2 LVwVfG eine einmal gegebene Zusicherung in entsprechender Anwendung des § 48 LVwVfG zurücknehmen.
80 
Von der einmal gegebenen Zusicherung ist die Beklagte hier nicht gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG befreit. Eine Änderung der Sachlage ist nämlich nicht eingetreten. Der Kläger war bereits seit 1998, also vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung, Vorstandsmitglied des örtlichen IGMG-Vereins. Dass die Behörden dies erst nachträglich erkannten, stellt aber keine geänderte Sachlage dar (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79). Entsprechend liegt aber auch keine geänderte Rechtslage vor. Der Umstand, dass die sog. „Regelanfrage“ zum Landesamt für Verfassungsschutz erst nach Erteilung der Einbürgerungszusicherung eingeführt wurde (und dann auch im Falle des Klägers erst bei der abschließenden Verfahrensbearbeitung im Jahre 2001 so praktiziert wurde), stellt lediglich eine geänderte Verwaltungs(-verfahrens)praxis dar. Die maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen selbst haben sich aber nicht geändert.
81 
Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, in entsprechender Anwendung von § 48 LVwVfG sei die ursprünglich erteilte Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 zurückgenommen worden. Eine ausdrückliche Rücknahmeentscheidung liegt nicht vor. Zwar wird die Auffassung vertreten, solches sei insoweit nicht erforderlich, es genüge, wenn die Behörde das Vorliegen von Rücknahmegründen im Rahmen des (weiteren) Verfahrens über den tatsächlichen Erlass des zugesicherten Verwaltungsakts berücksichtige (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 38 Rz 35.). Dem vermag sich der Berichterstatter aber nur insoweit anzuschließen, als der Umstand einer Rücknahme der ursprünglichen Einbürgerungszusicherung einschließlich der Ausübung des insoweit gebotenen Rücknahmeermessens aus der (endgültig) ablehnenden Entscheidung dann deutlich werden muss und sich die letztgenannte Entscheidung noch innerhalb des von § 48 Abs. 4 LVwVfG vorgegebenen zeitlichen Rahmens hält. Keine dieser Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die angegriffene Verfügung der Beklagten vom 05.09.2003 lässt an keiner Stelle erkennen, dass die Beklagte damit eine Rücknahme ihrer ursprünglichen Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 intendierte. Der Umstand der zuvor erteilten Einbürgerungszusicherung ist an keiner Stelle erwähnt; weder die Vorschrift des § 48 LVwVfG noch eine diesbezügliche Ermessensbetätigung finden sich dort. Daneben erlangte die Beklagte ausweislich der (insoweit auffallend wenig aussagekräftigen) Verwaltungsakten nach der schriftlichen Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.06.2001 (Verw.-AS 33), die Akten würden dem Innenministerium vorgelegt, bereits am 13.06.2001 (vgl. den Aktenvermerk auf AS 35) durch ein Telefonat mit dem Amtsgericht B. (ohne dass in irgendeiner Weise deutlich würde, was dieses Telefonat veranlasst haben könnte) die Kenntnis, dass der Kläger stellvertretender Vorsitzender des IGMG-Ortsvereins S. war. Selbst wenn in der hier angegriffenen ablehnenden Verfügung vom 05.09.2003 daher zugleich die Rücknahme der vormaligen Einbürgerungszusicherung zu sehen wäre, so wäre die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG überschritten.
82 
Schließlich ist die vorliegende Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 auch nicht deshalb im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. oben) unbeachtlich, weil sie von der Beklagten auf den 08.06.2001 befristet wurde. Zwar ist die Beifügung einer solchen Bestimmung grundsätzlich möglich. Der Inhalt einer Zusicherung und deren Bindungswirkung wird neben dem bindenden Versprechen, den zugesicherten Verwaltungsakt zu erlassen, auch von derartigen beigefügten Beschränkungen wie Vorbehalten, Bedingungen, Befristungen usw. bestimmt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rz 7).
83 
Die Beklagte ist jedoch gehindert, sich im vorliegenden Verfahren auf die abgelaufene Frist zu berufen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), der auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht und daher auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102) darf sich niemand auf einen Fristablauf berufen, der zuvor allein für das Verstreichen dieser Frist verantwortlich war (Rechtsgedanke aus § 162 BGB). So liegt es hier. Der Kläger hat innerhalb der in der Einbürgerungszusicherung genannten Frist die einzige ihm danach noch auferlegte Bedingung, die Entlassung aus seiner ursprünglichen türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, erfüllt. Er erhielt Anfang 2001 die Genehmigung über den Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit und informierte die Beklagte bereits vorab telefonisch über diese ihm erteilte Genehmigung. Wiewohl ein entsprechender Aktenvermerk fehlt, muss angenommen werden, da die Beklagte ab dem 18.04.2001 mit der Aktualisierung der vorliegenden Unterlagen begann, dass diese Unterrichtung an diesem Tag erfolgt ist. Nachdem aber keine geänderte Sach- und Rechtslage gegeben war (vgl. oben), hätte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt, also noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einbürgerungszusicherung, die Einbürgerung des Klägers vollziehen können und müssen. Für den weiteren Zeitablauf war nunmehr allein die Beklagte verantwortlich. Sie ist daher gehindert, im jetzigen Verfahren einzuwenden, die Einbürgerungszusicherung vom 09.06.1999 sei wegen Fristablaufs gegenstandslos. Vielmehr ist sie entsprechend dieser Zusicherung verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
84 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Fr

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2004 - 18 K 1474/04

bei uns veröffentlicht am 09.07.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 11 K 2083/04.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2013 - 1 S 2046/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. März 2012 - 1 K 576/11 - aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine neue, auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung zu erteilen.Im

Referenzen

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist er die größte islamische Gemeinschaft Europas, unterhält in Deutschland über 500 Moscheen und betreut über 200.000 Mitglieder. Weiter wird in der Klagschrift ausgeführt, er befürworte die Integration der Muslime in die europäischen Gesellschaften. Da er glaube, dass es keine Rückkehr in die Heimatländer geben werde, veranstalte er seit einem Jahr eine breit angelegte Kampagne zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft durch seine Mitglieder. Er befürworte demokratisches Handeln und fordere die Gleichstellung von Mann und Frau; Gewalt werde als Mittel der Auseinandersetzung strikt abgelehnt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat im Juli 2002 den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 veröffentlicht. Der Kläger wird darin im Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“) unter 3.1.1 genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet; den Kläger betreffende Ausführungen finden sich in der Druckversion des Verfassungsschutzberichts 2001 auf den Seiten 146 bis 157. Dieser ist auch ins Internet eingestellt und über die Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ abrufbar. Die Internet-Version des Verfassungsschutzberichts 2001 unterscheidet sich von der Druckversion dadurch, dass zahlreiche dort in den Text eingearbeitete Abbildungen fehlen, weshalb trotz Identität des Textes die Seitenzahlen unterschiedlich sind.
Unter anderem sind im Verfassungsschutzbericht 2001 hinsichtlich des Klägers folgende Ausführungen enthalten:
- Auf Seite 147 der Druckversion (Seite 115 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ unter anderem ausgeführt, der Kläger sei in enger Verbindung mit verschiedenen islamistischen Parteien des ehemaligen Ministerpräsidenten ... zu sehen, die in der Türkei seit Jahren politisch eine bedeutende Rolle spielten. Das Ziel der Parteien sei die Abschaffung der auf die säkularen Reformen Kemal Atatürks zurückgehenden Staatsform in der Türkei. Allerdings hätten diese Bestrebungen mit dem vom türkischen Verfassungsgericht am 22. Juni 2001 beschlossenen Verbot der „Fazilet-Partisi“ (FP, „Tugendpartei“) einen neuerlichen Rückschlag erlitten. Wie flexibel jedoch der Kläger hier in Deutschland sei, um im Vorfeld eines drohenden Verbots seiner Mutterorganisation in der Türkei auf einschneidende Veränderungen zu reagieren, sei bereits während einer Veranstaltung des Klägers anlässlich des Opferfestes“ Anfang März 2001 in Ulm deutlich geworden. Dort sei ein ehemaliger Minister der Türkei auch auf die schwierige Situation der FP eingegangen. Da die Partei in der Türkei von einem Verbot bedroht sei, solle man - so seine Argumentation - vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.
- Auf Seite 148 der Druckversion (Seite 117 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „ambivalente Haltung zu den Terroranschlägen in den USA“ unter anderem ausgeführt, dass der Kläger auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 offiziell mit Bedauern und Distanzierung vom Terrorismus reagiert habe. Weiter wird ausgeführt: „Gleichzeitig war festzustellen, dass die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ wurden, um unverfänglichen Themen Platz zu machen. Im Gegensatz zu den offiziellen Erklärungen der Organisationsspitze zeichneten die Reaktionen zu den Terroranschlägen in dem Sprachrohr der Organisation „Milli Gazete“ und in der ebenfalls in ...-Kreisen verbreiteten „Akit“ freilich ein anderes Bild.“
- Auf Seite 155 der Druckversion (Seiten 121/122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „statt Integration Änderung des Systems in Deutschland angestrebt“ unter anderem ausgeführt, wie konkret die Vorstellungen im Zusammenhang mit einer Einflussnahme seien, hätten ...-Funktionäre bei einer Veranstaltung am 04. Juni 2001 in Neu-Ulm mit über tausend Teilnehmern, darunter viele aus Baden-Württemberg, bewiesen. Weiter wird ausgeführt: „Im Mittelpunkt der Erörterung stand die Frage der deutschen Staatsbürgerschaft. In fünf Jahren, so ein ...-Funktionär, gebe es 11 Millionen Muslime in Deutschland und in weiteren fünf Jahren habe man bereits die Einwohnerzahl der ehemaligen DDR erreicht. Wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Voraussetzung hierfür sei aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Die hier geltenden Gesetze böten mehr Freiraum als die türkischen. Das müsse man ausnutzen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich derzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.“
- Auf Seiten 155/156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ unter anderem ausgeführt: „Auch der Vorsitzende der ..., ..., stellte auf der Veranstaltung die Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft zum Erreichen des „gemeinsamen Ziels“ vor. Er rügte seine Zuhörer, die Zeit untätig verschlafen zu haben. Als deutsche Staatsbürger sollten sie Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher. Die Zuhörer wurden während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert. Einblendungen von ... wurden frenetisch gefeiert. Man bejubelte ihn mit Sprechchören wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“
- Schließlich wird auf Seite 156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) unter anderem noch ausgeführt, auf der Veranstaltung sei deutlich worden, dass die von der ... gestartete Staatsangehörigkeitskampagne nicht wie behauptet auf Integration abziele, sondern auf die möglichst effiziente Verfolgung ihrer Ziele, wobei es darum gehe, zunächst den türkischstämmigen Bevölkerungsteil in Deutschland auszuweiten. Weiter heißt es: „Diese Ziele sind keineswegs nur unter religiösen Aspekten zu betrachten, stehen aber in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung der säkularen Gesellschaftsform, welche die ... für die Türkei und die eigene Gemeinschaft türkisch-islamistischer Migranten in Europa ablehnt“.
Mit Schreiben vom 25.07.2002 wandte sich der Kläger in dieser Angelegenheit an das Innenministerium Baden-Württemberg und wies darauf hin, dass der Verfassungsschutzbericht 2001, soweit er darin Erwähnung finde, neben einer Vielzahl unangreifbarer Meinungsäußerungen auch Unwahrheiten enthalte, die so nicht hingenommen werden könnten. So habe es eine Rede mit dem auf Seite 115 [(Internetversion) bzw. 147 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt weder auf einer von ihm abgehaltenen Veranstaltung in Ulm Anfang März 2001 noch sonst wo gegeben. Ebenso habe es keine belastenden Seiten oder Links seines Internetangebotes gegeben; daher habe auch nichts bereinigt werden müssen. Weder bei der Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 noch sonst wo habe einer seiner Funktionäre eine Rede mit dem auf Seite 121 [(Internetversion) bzw. 155 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gehalten. Schließlich habe es die auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seiten 155/156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Äußerungen des Herrn ... weder auf der Veranstaltung in Neu-Ulm noch sonst wo gegeben. Zuletzt seien weder in Neu-Ulm noch auf einer anderen von ihm abgehaltenen Veranstaltung Sprechchöre mit dem auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seite 156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gerufen worden. Abschließend wies der Kläger darauf hin, soweit im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der Rubrik „...“ über verschiedene Inhalte der „Milli Gazete“ berichtet werde, seien jene nicht Äußerungen seiner Funktionäre; sie würden auch nicht von ihm geteilt. Die „Milli Gazete“ sei eine in der Türkei redigierte Tageszeitung, mit der weder personelle Verflechtungen bestünden noch habe er redaktionellen Einfluss auf diese Zeitung. Die dort getätigten Aussagen stammten auch nicht von einem seiner Mitglieder. Deshalb habe er Anspruch darauf, dass über ihn die vorzitierten Unwahrheiten nicht verbreitet würden bzw. im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der ihn betreffenden Rubrik nicht Äußerungen Dritter, die ihm nicht zuzurechnen seien, angeführt würden. Gleichzeitig wurde gebeten, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.08.2002 rechtsgültig unterzeichnet zurückzuleiten, andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden.
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Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter dem 16.09.2002 mit, dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe überprüft worden seien, eine sachliche Unrichtigkeit der Aussagen allerdings nicht habe festgestellt werden können. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die kritisierten Passagen im Verfassungsschutzbericht des Landes nicht zu veröffentlichen.
11 
Mit seit dem 26.06.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 16.05.2003 - 18 K 4179/02 - hat die Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf den Seiten 146 bis 157 (Druckversion) bzw. Seiten 115 bis 122 (Internetversion) enthaltenen, im Einzelnen bezeichneten Tatsachenfeststellungen weiterhin zu behaupten oder zu verbreiten, zurückgewiesen.
12 
Bereits zuvor hatte der Kläger am 05.12.2002 in dieser Sache Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
13 
Nachdem sich der Beklagte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf berufen hatte, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten, und in jenem Verfahren ein entsprechendes Behördenzeugnis vorgelegt worden war, teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem 24.04.2003 mit, dass nach Durchsicht der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Originalakten die inhaltliche Authentizität der in dessen Behördenzeugnis enthaltenen Informationen bestätigt und die am Ende jenes Behördenzeugnisses erfolgte Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung geteilt werde. Darüber hinaus sehe sich das Bayerische Staatsministerium des Innern nicht in der Lage, dem Wunsch nach Vorlage der Akten des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthielten, zu entsprechen, denn das Bekanntwerden des Inhalts jener Akten würde dem Wohl des Bundes und der Länder Nachteile bereiten; ferner seien sie gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO auch ihrem Wesen nach geheim zu halten.
14 
Hierauf beantragte der Kläger gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Akten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb durch Beschluss der Kammer vom 25.08.2003 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger unter dem 27.08.2003 u.a. vor, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Vorwürfe in seinem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2002 nicht wiederholt, weil er offensichtlich eingesehen habe, dass er einer Fehlinformation des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz gefolgt sei. Gleichwohl verbreite der Beklagte die streitgegenständlichen unwahren Behauptungen nach wie vor im Internet, so dass auf Jahre hinaus dessen Nutzer sich auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten verlassen würden. Im Übrigen bestehe Grund zu der Annahme, dass die Erkenntnisse in der Behördenakte nicht auf Auskünften und Urkunden beruhten, deren Bekanntgabe dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten könnte, sondern auf das „Zusammenschnipseln“ von Zeitungsartikeln und anderen Gerüchtequellen gestützt würden. Hinzu komme, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz personell überhaupt nicht in der Lage sei, fremdsprachliche islamische Organisationen zu überwachen, da entsprechende sprachkundige Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden. Soweit die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz auf „offenen Quellen“ wie beispielsweise Zeitschriften oder Flugblätter beruhten, handele es sich insoweit nicht um Urkunden oder Akten, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Im Übrigen könne keine Person, die zu den von ihm durchgeführten Vorträgen oder Veranstaltungen „eingeschleust“ worden sei, das bestätigen, was in dem Behördenzeugnis zu finden sei. Dagegen könne das Gegenteil dessen von Hunderten von Versammlungsteilnehmern bestätigt werden. Durch die Vorlage des unüberprüfbaren Behördenzeugnisses und der Verweigerung weiterer Akteneinsicht werde ihm, dem Kläger, jede Möglichkeit eines Gegenbeweises abgeschnitten.
15 
Mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 -, rechtskräftig seit 14.05.2004, erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Bayrische Staatsministerium des Innern für rechtmäßig.
16 
Unter dem 24.06.2004 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die prozessuale Handhabung, eine Entscheidung gemäß § 99 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzuholen, sei nicht sachgemäß gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO grundsätzlich ein Beweisbeschluss des Gerichts der Hauptsache. Außerdem enthält dieser Schriftsatz zahlreiche Beweisangebote sowie den Hinweis, dass bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11. September 2001 an einer neuen Homepage gearbeitet worden sei.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
19 
a) Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der ... anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. “Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
20 
b) Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 seien die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ worden.
21 
c) Ein ...-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. ... Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
22 
d) Der ...-Vorsitzende ... habe gesagt, „als deutsche Staatsbürger sollte man Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher.“
23 
e) Bei einer ...-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Kammer bereits in ihrem im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend davon ausgegangen sei, dass alle streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthielten. Die Aussage im Verfassungsschutzbericht 2001 über die „Bereinigung“ von Internetangeboten beziehe sich beispielsweise auf die Links der Homepage der Zentrale des Klägers in ... auf die Homepage der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“. Die Links zu diesen Presseorganen seien nach dem 11.09.2001 gelöscht worden. Die Bewertung der Verlinkung zu den genannten Presseorganen als in Bezug auf die Haltung zu den Terroranschlägen in den USA vom 01.09.2001 „belastend“ unterliege indessen nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Angesichts der antiamerikanischen Haltung der „Milli Gazete“ sei die Nennung des gelöschten Links auf dieses Presseorgan im Verfassungsschutzbericht 2001 sachgerecht. Denn die „Milli Gazete“ bzw. für sie tätige Journalisten würden ein islamistisches Weltbild vertreten, in dem die Amerikaner als gegen die islamische Welt gerichtete Kräfte aufträten. Auf die Frage, ob die genannten Presseorgane im Sinne eines Sprachrohrs dem Kläger zurechenbar seien, komme es dabei nicht an.
27 
Entsprechendes gelte für den auf der Homepage der ... Mannheim gesetzten Link zur Adresse „www....“. Diese Seite habe am 25.08.2000 unter anderem einen Beitrag „Wie kann ich für den Jihad trainieren“ beinhaltet. Der Beitrag habe sich mit der terroristischen Ausbildung bis hin zum Umgang mit Handfeuerwaffen und scharfer Munition befasst. Die Web-Site sei nach den Anschlägen vom 11.09.2001 geändert und der Link zu „www....“ gelöscht worden. Über das Beseitigen dieser Links sei auch in der „taz“ in deren Ausgabe vom 25.09.2001 auf Seite 10 berichtet worden. Auf die Frage, ob die Homepage bzw. die Äußerungen des ...-Ortsverbands Mannheim dem Kläger zuzurechnen seien, komme es nicht an; es reiche aus, dass der Link auf die Homepage des Ortsverbandes auf Grund des dort vorhandenen Verweises auf die Adresse „www....“ als belastend im Hinblick auf die Haltung des Klägers zu den Terroranschlägen in den USA zu werten sei. Im Übrigen müsse sich der Kläger das Verhalten eines seiner Ortsverbände auch zurechnen lassen, zumal er die Verwendung des offiziellen ...-Symbols auf der besagten Homepage seit Jahren offenbar nicht beanstande. Hinzu komme, dass sowohl die Vorsitzenden des Mannheimer Vereins als auch dessen Sekretär vom damaligen Generalsekretär des Klägers und dessen stellvertretendem Bundesvorsitzenden ernannt worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ortsvorstand und Vereinsvorstand bestehe. Die übrigen vom Kläger gerügten Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 würden Äußerungen von Rednern auf Veranstaltungen des Klägers zutreffend wiedergeben. Die darin enthaltenen Darstellungen beruhten auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Dass diese im Verfassungsschutzbericht 2001 zitierten Äußerungen auf den genannten Veranstaltungen gefallen seien, werde im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 bestätigt. Darüber hinaus seien in jenem Behördenzeugnis im Hinblick auf die jeweiligen Veranstaltungen weitere detaillierte Angaben enthalten. Ebenso würden die im Verfassungsschutzbericht 2001 auf Seite 155 erwähnten Äußerungen auf der Veranstaltung vom 04.06.2001 in Neu-Ulm erheblich präzisiert. Entsprechendes gelte für die weiteren in diesem Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Äußerungen. Schließlich würden auch die auf Seite 156 des Verfassungsschutzberichts 2001 erwähnten Einblendungen von ... konkretisiert. Über eine bloße Bestätigung der streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 hinaus habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zahlreiche Details zu dem Rahmen genannt, in dem diese Äußerungen gefallen seien. Dies belege, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über detaillierte nachrichtendienstliche Quellen über die genannten Veranstaltungen verfüge. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 24.04.2003 die inhaltliche Authentizität der in jenem Behördenzeugnis enthaltenen Informationen nach Durchsicht der zugrundeliegenden Akten ebenso bestätigt wie die Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung. Aus dem Umstand, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über umfassende Detailkenntnisse aus den im Verfassungsschutzbericht 2001 in Bezug genommenen Veranstaltungen des Klägers verfüge und der gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zuständige Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den zugehörigen Akten die entsprechenden Quellen bzw. Informanten habe entnehmen können, folge, dass an der Richtigkeit der Darstellung im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 und in der diese bestätigenden Sperrerklärung vom 24.04.2003 keine Zweifel bestünden. Zwar habe das Gericht bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen, welches Gewicht dem Behördenzeugnis sowie der zugehörigen Sperrerklärung zukomme. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nach dem rechtskräftigen Beschluss des VGH Baden-Württemberg berechtigt gewesen sei, die Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu verweigern. Unter diesen Umständen sei die Behördenbestätigung vom 30.10.2002 als mittelbares Beweismittel verwertbar. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattliche Versicherungen seines Vorsitzenden ... sowie des früheren Vorsitzenden ... könnten, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend festgestellt habe, den erbrachten Beweis nicht erschüttern. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.06., 01.07. und 05.07.2004 verwiesen.
28 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger-Vertreter ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der soziale Geltungsanspruch aus der Satzung des Klägers ergebe, der danach eine religiöse Gemeinschaft sei. Im Übrigen hat er bekräftigt, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht aber auch Wertungen seien.
29 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung eines Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des ehemaligen Vorsitzenden des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber angefertigte Niederschrift, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt ist, verwiesen. Weitere vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt.
30 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 18 K 4179/02 und die in diesen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen; Druck- und Internetversion des Verfassungsschutzberichts 2001 liegen dem Gericht ebenfalls vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist er die größte islamische Gemeinschaft Europas, unterhält in Deutschland über 500 Moscheen und betreut über 200.000 Mitglieder. Weiter wird in der Klagschrift ausgeführt, er befürworte die Integration der Muslime in die europäischen Gesellschaften. Da er glaube, dass es keine Rückkehr in die Heimatländer geben werde, veranstalte er seit einem Jahr eine breit angelegte Kampagne zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft durch seine Mitglieder. Er befürworte demokratisches Handeln und fordere die Gleichstellung von Mann und Frau; Gewalt werde als Mittel der Auseinandersetzung strikt abgelehnt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat im Juli 2002 den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 veröffentlicht. Der Kläger wird darin im Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“) unter 3.1.1 genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet; den Kläger betreffende Ausführungen finden sich in der Druckversion des Verfassungsschutzberichts 2001 auf den Seiten 146 bis 157. Dieser ist auch ins Internet eingestellt und über die Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ abrufbar. Die Internet-Version des Verfassungsschutzberichts 2001 unterscheidet sich von der Druckversion dadurch, dass zahlreiche dort in den Text eingearbeitete Abbildungen fehlen, weshalb trotz Identität des Textes die Seitenzahlen unterschiedlich sind.
Unter anderem sind im Verfassungsschutzbericht 2001 hinsichtlich des Klägers folgende Ausführungen enthalten:
- Auf Seite 147 der Druckversion (Seite 115 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ unter anderem ausgeführt, der Kläger sei in enger Verbindung mit verschiedenen islamistischen Parteien des ehemaligen Ministerpräsidenten ... zu sehen, die in der Türkei seit Jahren politisch eine bedeutende Rolle spielten. Das Ziel der Parteien sei die Abschaffung der auf die säkularen Reformen Kemal Atatürks zurückgehenden Staatsform in der Türkei. Allerdings hätten diese Bestrebungen mit dem vom türkischen Verfassungsgericht am 22. Juni 2001 beschlossenen Verbot der „Fazilet-Partisi“ (FP, „Tugendpartei“) einen neuerlichen Rückschlag erlitten. Wie flexibel jedoch der Kläger hier in Deutschland sei, um im Vorfeld eines drohenden Verbots seiner Mutterorganisation in der Türkei auf einschneidende Veränderungen zu reagieren, sei bereits während einer Veranstaltung des Klägers anlässlich des Opferfestes“ Anfang März 2001 in Ulm deutlich geworden. Dort sei ein ehemaliger Minister der Türkei auch auf die schwierige Situation der FP eingegangen. Da die Partei in der Türkei von einem Verbot bedroht sei, solle man - so seine Argumentation - vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.
- Auf Seite 148 der Druckversion (Seite 117 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „ambivalente Haltung zu den Terroranschlägen in den USA“ unter anderem ausgeführt, dass der Kläger auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 offiziell mit Bedauern und Distanzierung vom Terrorismus reagiert habe. Weiter wird ausgeführt: „Gleichzeitig war festzustellen, dass die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ wurden, um unverfänglichen Themen Platz zu machen. Im Gegensatz zu den offiziellen Erklärungen der Organisationsspitze zeichneten die Reaktionen zu den Terroranschlägen in dem Sprachrohr der Organisation „Milli Gazete“ und in der ebenfalls in ...-Kreisen verbreiteten „Akit“ freilich ein anderes Bild.“
- Auf Seite 155 der Druckversion (Seiten 121/122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „statt Integration Änderung des Systems in Deutschland angestrebt“ unter anderem ausgeführt, wie konkret die Vorstellungen im Zusammenhang mit einer Einflussnahme seien, hätten ...-Funktionäre bei einer Veranstaltung am 04. Juni 2001 in Neu-Ulm mit über tausend Teilnehmern, darunter viele aus Baden-Württemberg, bewiesen. Weiter wird ausgeführt: „Im Mittelpunkt der Erörterung stand die Frage der deutschen Staatsbürgerschaft. In fünf Jahren, so ein ...-Funktionär, gebe es 11 Millionen Muslime in Deutschland und in weiteren fünf Jahren habe man bereits die Einwohnerzahl der ehemaligen DDR erreicht. Wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Voraussetzung hierfür sei aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Die hier geltenden Gesetze böten mehr Freiraum als die türkischen. Das müsse man ausnutzen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich derzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.“
- Auf Seiten 155/156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ unter anderem ausgeführt: „Auch der Vorsitzende der ..., ..., stellte auf der Veranstaltung die Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft zum Erreichen des „gemeinsamen Ziels“ vor. Er rügte seine Zuhörer, die Zeit untätig verschlafen zu haben. Als deutsche Staatsbürger sollten sie Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher. Die Zuhörer wurden während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert. Einblendungen von ... wurden frenetisch gefeiert. Man bejubelte ihn mit Sprechchören wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“
- Schließlich wird auf Seite 156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) unter anderem noch ausgeführt, auf der Veranstaltung sei deutlich worden, dass die von der ... gestartete Staatsangehörigkeitskampagne nicht wie behauptet auf Integration abziele, sondern auf die möglichst effiziente Verfolgung ihrer Ziele, wobei es darum gehe, zunächst den türkischstämmigen Bevölkerungsteil in Deutschland auszuweiten. Weiter heißt es: „Diese Ziele sind keineswegs nur unter religiösen Aspekten zu betrachten, stehen aber in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung der säkularen Gesellschaftsform, welche die ... für die Türkei und die eigene Gemeinschaft türkisch-islamistischer Migranten in Europa ablehnt“.
Mit Schreiben vom 25.07.2002 wandte sich der Kläger in dieser Angelegenheit an das Innenministerium Baden-Württemberg und wies darauf hin, dass der Verfassungsschutzbericht 2001, soweit er darin Erwähnung finde, neben einer Vielzahl unangreifbarer Meinungsäußerungen auch Unwahrheiten enthalte, die so nicht hingenommen werden könnten. So habe es eine Rede mit dem auf Seite 115 [(Internetversion) bzw. 147 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt weder auf einer von ihm abgehaltenen Veranstaltung in Ulm Anfang März 2001 noch sonst wo gegeben. Ebenso habe es keine belastenden Seiten oder Links seines Internetangebotes gegeben; daher habe auch nichts bereinigt werden müssen. Weder bei der Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 noch sonst wo habe einer seiner Funktionäre eine Rede mit dem auf Seite 121 [(Internetversion) bzw. 155 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gehalten. Schließlich habe es die auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seiten 155/156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Äußerungen des Herrn ... weder auf der Veranstaltung in Neu-Ulm noch sonst wo gegeben. Zuletzt seien weder in Neu-Ulm noch auf einer anderen von ihm abgehaltenen Veranstaltung Sprechchöre mit dem auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seite 156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gerufen worden. Abschließend wies der Kläger darauf hin, soweit im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der Rubrik „...“ über verschiedene Inhalte der „Milli Gazete“ berichtet werde, seien jene nicht Äußerungen seiner Funktionäre; sie würden auch nicht von ihm geteilt. Die „Milli Gazete“ sei eine in der Türkei redigierte Tageszeitung, mit der weder personelle Verflechtungen bestünden noch habe er redaktionellen Einfluss auf diese Zeitung. Die dort getätigten Aussagen stammten auch nicht von einem seiner Mitglieder. Deshalb habe er Anspruch darauf, dass über ihn die vorzitierten Unwahrheiten nicht verbreitet würden bzw. im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der ihn betreffenden Rubrik nicht Äußerungen Dritter, die ihm nicht zuzurechnen seien, angeführt würden. Gleichzeitig wurde gebeten, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.08.2002 rechtsgültig unterzeichnet zurückzuleiten, andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden.
10 
Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter dem 16.09.2002 mit, dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe überprüft worden seien, eine sachliche Unrichtigkeit der Aussagen allerdings nicht habe festgestellt werden können. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die kritisierten Passagen im Verfassungsschutzbericht des Landes nicht zu veröffentlichen.
11 
Mit seit dem 26.06.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 16.05.2003 - 18 K 4179/02 - hat die Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf den Seiten 146 bis 157 (Druckversion) bzw. Seiten 115 bis 122 (Internetversion) enthaltenen, im Einzelnen bezeichneten Tatsachenfeststellungen weiterhin zu behaupten oder zu verbreiten, zurückgewiesen.
12 
Bereits zuvor hatte der Kläger am 05.12.2002 in dieser Sache Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
13 
Nachdem sich der Beklagte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf berufen hatte, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten, und in jenem Verfahren ein entsprechendes Behördenzeugnis vorgelegt worden war, teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem 24.04.2003 mit, dass nach Durchsicht der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Originalakten die inhaltliche Authentizität der in dessen Behördenzeugnis enthaltenen Informationen bestätigt und die am Ende jenes Behördenzeugnisses erfolgte Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung geteilt werde. Darüber hinaus sehe sich das Bayerische Staatsministerium des Innern nicht in der Lage, dem Wunsch nach Vorlage der Akten des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthielten, zu entsprechen, denn das Bekanntwerden des Inhalts jener Akten würde dem Wohl des Bundes und der Länder Nachteile bereiten; ferner seien sie gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO auch ihrem Wesen nach geheim zu halten.
14 
Hierauf beantragte der Kläger gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Akten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb durch Beschluss der Kammer vom 25.08.2003 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger unter dem 27.08.2003 u.a. vor, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Vorwürfe in seinem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2002 nicht wiederholt, weil er offensichtlich eingesehen habe, dass er einer Fehlinformation des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz gefolgt sei. Gleichwohl verbreite der Beklagte die streitgegenständlichen unwahren Behauptungen nach wie vor im Internet, so dass auf Jahre hinaus dessen Nutzer sich auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten verlassen würden. Im Übrigen bestehe Grund zu der Annahme, dass die Erkenntnisse in der Behördenakte nicht auf Auskünften und Urkunden beruhten, deren Bekanntgabe dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten könnte, sondern auf das „Zusammenschnipseln“ von Zeitungsartikeln und anderen Gerüchtequellen gestützt würden. Hinzu komme, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz personell überhaupt nicht in der Lage sei, fremdsprachliche islamische Organisationen zu überwachen, da entsprechende sprachkundige Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden. Soweit die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz auf „offenen Quellen“ wie beispielsweise Zeitschriften oder Flugblätter beruhten, handele es sich insoweit nicht um Urkunden oder Akten, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Im Übrigen könne keine Person, die zu den von ihm durchgeführten Vorträgen oder Veranstaltungen „eingeschleust“ worden sei, das bestätigen, was in dem Behördenzeugnis zu finden sei. Dagegen könne das Gegenteil dessen von Hunderten von Versammlungsteilnehmern bestätigt werden. Durch die Vorlage des unüberprüfbaren Behördenzeugnisses und der Verweigerung weiterer Akteneinsicht werde ihm, dem Kläger, jede Möglichkeit eines Gegenbeweises abgeschnitten.
15 
Mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 -, rechtskräftig seit 14.05.2004, erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Bayrische Staatsministerium des Innern für rechtmäßig.
16 
Unter dem 24.06.2004 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die prozessuale Handhabung, eine Entscheidung gemäß § 99 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzuholen, sei nicht sachgemäß gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO grundsätzlich ein Beweisbeschluss des Gerichts der Hauptsache. Außerdem enthält dieser Schriftsatz zahlreiche Beweisangebote sowie den Hinweis, dass bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11. September 2001 an einer neuen Homepage gearbeitet worden sei.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
19 
a) Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der ... anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. “Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
20 
b) Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 seien die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ worden.
21 
c) Ein ...-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. ... Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
22 
d) Der ...-Vorsitzende ... habe gesagt, „als deutsche Staatsbürger sollte man Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher.“
23 
e) Bei einer ...-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Kammer bereits in ihrem im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend davon ausgegangen sei, dass alle streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthielten. Die Aussage im Verfassungsschutzbericht 2001 über die „Bereinigung“ von Internetangeboten beziehe sich beispielsweise auf die Links der Homepage der Zentrale des Klägers in ... auf die Homepage der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“. Die Links zu diesen Presseorganen seien nach dem 11.09.2001 gelöscht worden. Die Bewertung der Verlinkung zu den genannten Presseorganen als in Bezug auf die Haltung zu den Terroranschlägen in den USA vom 01.09.2001 „belastend“ unterliege indessen nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Angesichts der antiamerikanischen Haltung der „Milli Gazete“ sei die Nennung des gelöschten Links auf dieses Presseorgan im Verfassungsschutzbericht 2001 sachgerecht. Denn die „Milli Gazete“ bzw. für sie tätige Journalisten würden ein islamistisches Weltbild vertreten, in dem die Amerikaner als gegen die islamische Welt gerichtete Kräfte aufträten. Auf die Frage, ob die genannten Presseorgane im Sinne eines Sprachrohrs dem Kläger zurechenbar seien, komme es dabei nicht an.
27 
Entsprechendes gelte für den auf der Homepage der ... Mannheim gesetzten Link zur Adresse „www....“. Diese Seite habe am 25.08.2000 unter anderem einen Beitrag „Wie kann ich für den Jihad trainieren“ beinhaltet. Der Beitrag habe sich mit der terroristischen Ausbildung bis hin zum Umgang mit Handfeuerwaffen und scharfer Munition befasst. Die Web-Site sei nach den Anschlägen vom 11.09.2001 geändert und der Link zu „www....“ gelöscht worden. Über das Beseitigen dieser Links sei auch in der „taz“ in deren Ausgabe vom 25.09.2001 auf Seite 10 berichtet worden. Auf die Frage, ob die Homepage bzw. die Äußerungen des ...-Ortsverbands Mannheim dem Kläger zuzurechnen seien, komme es nicht an; es reiche aus, dass der Link auf die Homepage des Ortsverbandes auf Grund des dort vorhandenen Verweises auf die Adresse „www....“ als belastend im Hinblick auf die Haltung des Klägers zu den Terroranschlägen in den USA zu werten sei. Im Übrigen müsse sich der Kläger das Verhalten eines seiner Ortsverbände auch zurechnen lassen, zumal er die Verwendung des offiziellen ...-Symbols auf der besagten Homepage seit Jahren offenbar nicht beanstande. Hinzu komme, dass sowohl die Vorsitzenden des Mannheimer Vereins als auch dessen Sekretär vom damaligen Generalsekretär des Klägers und dessen stellvertretendem Bundesvorsitzenden ernannt worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ortsvorstand und Vereinsvorstand bestehe. Die übrigen vom Kläger gerügten Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 würden Äußerungen von Rednern auf Veranstaltungen des Klägers zutreffend wiedergeben. Die darin enthaltenen Darstellungen beruhten auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Dass diese im Verfassungsschutzbericht 2001 zitierten Äußerungen auf den genannten Veranstaltungen gefallen seien, werde im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 bestätigt. Darüber hinaus seien in jenem Behördenzeugnis im Hinblick auf die jeweiligen Veranstaltungen weitere detaillierte Angaben enthalten. Ebenso würden die im Verfassungsschutzbericht 2001 auf Seite 155 erwähnten Äußerungen auf der Veranstaltung vom 04.06.2001 in Neu-Ulm erheblich präzisiert. Entsprechendes gelte für die weiteren in diesem Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Äußerungen. Schließlich würden auch die auf Seite 156 des Verfassungsschutzberichts 2001 erwähnten Einblendungen von ... konkretisiert. Über eine bloße Bestätigung der streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 hinaus habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zahlreiche Details zu dem Rahmen genannt, in dem diese Äußerungen gefallen seien. Dies belege, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über detaillierte nachrichtendienstliche Quellen über die genannten Veranstaltungen verfüge. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 24.04.2003 die inhaltliche Authentizität der in jenem Behördenzeugnis enthaltenen Informationen nach Durchsicht der zugrundeliegenden Akten ebenso bestätigt wie die Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung. Aus dem Umstand, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über umfassende Detailkenntnisse aus den im Verfassungsschutzbericht 2001 in Bezug genommenen Veranstaltungen des Klägers verfüge und der gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zuständige Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den zugehörigen Akten die entsprechenden Quellen bzw. Informanten habe entnehmen können, folge, dass an der Richtigkeit der Darstellung im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 und in der diese bestätigenden Sperrerklärung vom 24.04.2003 keine Zweifel bestünden. Zwar habe das Gericht bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen, welches Gewicht dem Behördenzeugnis sowie der zugehörigen Sperrerklärung zukomme. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nach dem rechtskräftigen Beschluss des VGH Baden-Württemberg berechtigt gewesen sei, die Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu verweigern. Unter diesen Umständen sei die Behördenbestätigung vom 30.10.2002 als mittelbares Beweismittel verwertbar. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattliche Versicherungen seines Vorsitzenden ... sowie des früheren Vorsitzenden ... könnten, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend festgestellt habe, den erbrachten Beweis nicht erschüttern. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.06., 01.07. und 05.07.2004 verwiesen.
28 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger-Vertreter ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der soziale Geltungsanspruch aus der Satzung des Klägers ergebe, der danach eine religiöse Gemeinschaft sei. Im Übrigen hat er bekräftigt, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht aber auch Wertungen seien.
29 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung eines Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des ehemaligen Vorsitzenden des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber angefertigte Niederschrift, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt ist, verwiesen. Weitere vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt.
30 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 18 K 4179/02 und die in diesen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen; Druck- und Internetversion des Verfassungsschutzberichts 2001 liegen dem Gericht ebenfalls vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.