Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2006 - 6 K 331/05

bei uns veröffentlicht am01.02.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem die Erstattung von Kosten der Abschiebung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen ...- dieser ist der Onkel des Klägers - festgesetzt wurde.
Der Kläger, ebenfalls ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, gab unter dem 18.03.2004 eine Verpflichtungserklärung im Sinne von § 82 Abs.2 AuslG (jetzt § 66 Abs.2 AufenthG) gegenüber der Stadt Rastatt ab, für die Ausreisekosten von... aufzukommen; in der Verpflichtungserklärung gab der Kläger, der in Deutschland lebt und arbeitet, an, monatlich netto 1.730,00 EUR zu verdienen. Vor diesem Hintergrund erhielt ... ein Besuchsvisum - gültig vom 02.05.2004 bis zum 30.07.2004 -, mit dem er in das Bundesgebiet einreiste.
Am 20.09.2004 wurde ... anlässlich einer Personenkontrolle auf einer Baustelle in ... festgenommen. Im Aktenvermerk des Hauptzollamts Karlsruhe vom 20.09.2004 ist in diesem Zusammenhang unter anderem Folgendes festgehalten worden: „Zur Sache machte er (= ...) keine Angaben, des Weiteren weigerte er sich, seinen Wohnort sowie den Aufbewahrungsort seines Passes anzugeben. …. Der ... gab in seiner Vernehmung an, seit Januar nicht mehr bei dem ... (= der Kläger) zu wohnen. Er wohne bei Freunden, deren Namen und Anschriften er nicht nennen wolle.“ Laut Protokoll des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21.09.2004 gab ... im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens Folgendes an:
Ich bin erstmals im Mai 2003 mit einem Visum nach Deutschland eingereist. Im August 2003 habe ich Deutschland wieder verlassen. Ich konnte bei einem Vetter in Deutschland wohnen, der über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Dieser Vetter wohnt in Rastatt in der ... Im November 2003 bin ich erneut mit einem Visum nach Deutschland eingereist, Ende Januar bin ich wieder ausgereist. Ich bin Anfang Mai wieder mit einem gültigen Visum nach Deutschland gekommen und weiß, dass ich inzwischen hätte ausreisen müssen. Ich wollte in Deutschland arbeiten und Geld verdienen, um meine Familie zu unterstützen. Mein Sohn besucht die Polizeischule in .... Meinen Pass habe ich verloren. Seitdem ich kein gültiges Visum mehr hatte, konnte ich nicht mehr bei meinem Vetter bleiben und habe bei verschiedenen Bekannten, zum Teil auch auf Parkbänken, übernachtet.
Die Stadt Baden-Baden wies ... mit bestandskräftiger Verfügung vom 21.09.2004 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina erfolgte am 15.10.2004.
Mit Leistungsbescheid vom 01.02.2005 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe nach Anhörung des Klägers die von ihm zu erstattenden Abschiebekosten auf 3.091,64 EUR fest. Im Bescheid hieß es, nach § 66 Abs.2 AufenthG (früher: § 82 Abs.2 AuslG) hafte für die durch die Abschiebung entstehenden Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet habe, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Die im Falle der Abschiebung des ... entstandenen Gesamtkosten setzten sich wie folgt zusammen:
Flugkosten 642,19 EUR
Polizei-/Transportkosten Einlieferung JVA 700,20 EUR
Abschiebehaftkosten (21.09. - 15.10.2004 =
25 Tage á 68,25 EUR) 1.706,25 EUR
Passersatzpapiere/sonstige Dokumente 43,00 EUR
gesamt 3.091,64 EUR
Am 09.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt erstmals mit Schriftsatz vom 09.09.2005 im wesentlichen Folgendes vor: ... habe im Juli 2004 die Bundesrepublik Deutschland verlassen und sei wieder in sein Heimatland zurückgekehrt; am 18.09.2004 sei ... dann erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In diesem Zusammenhang hat der Kläger schriftliche Erklärungen des ... sowie von dessen Bruder, Schwester und Schwager vorgelegt, die diesen Sachverhalt bestätigen. In der Erklärung des ... vom 16.09.2005 heißt es unter anderem: „Der Grund für meine zweite Abreise (gemeint ist die Abreise am 18.09.2004) war der Antrag auf Gewährung von Asyl und diese Tatsache ist auch den zuständigen Behörden in Deutschland bekannt.“
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.02.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er hält den angegriffenen Bescheid für rechtens und führt ergänzend aus: Es sei davon auszugehen, dass die Erklärung von ... vor dem Amtsgericht Baden-Baden am 21.09.2004 der Wahrheit entspreche. Demgegenüber wirkten die von ihm und seinen Verwandten nunmehr vorgelegten Erklärungen wenig glaubhaft. Insbesondere der Grund für die angeblich erfolgte Wiedereinreise am 18.09.2004 sei nicht schlüssig; nach Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sei von ... kein Asylantrag gestellt worden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) Bezug genommen (§ 117 Abs.3 Satz 2 VwGO).
16 
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2005 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
17 
Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs.2 VwGO).
18 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 01.02.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 66 Abs.2 AufenthG (früher § 82 Abs.2 AuslG). Danach haftet für Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, neben dem Ausländer, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Der Verpflichtete im Sinne des § 66 Abs.2 AufenthG und der Ausländer haften als Gesamtschuldner. Der Verpflichtete kann wegen der Kosten von einer Ausländerbehörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er nicht ihr, sondern - wie hier - einer anderen Ausländerbehörde gegenüber die Verpflichtungserklärung abgegeben hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2005, § 66 AufenthG, Rd.Nr.4).
21 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beklagte den Kläger zu Recht für die Kosten der Abschiebung seines Onkels ... in Anspruch genommen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als Verpflichteter im Sinne von § 66 Abs.2 AufenthG nicht für Abschiebekosten haftet, die nach erfolgter Ausreise des Ausländers durch eine erneute Einreise entstehen. Mit der Verpflichtungserklärung werden die behördlichen Kosten abgesichert, die durch die konkrete Einreise eines Ausländers, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, und die sich daran anschließende Nichterfüllung der Ausreisepflicht anfallen. Demgegenüber muss der Verpflichtete - nach erfolgter Ausreise des Ausländers - nicht für weitere Abschiebekosten haften, die durch eine zukünftige Nichtbefolgung der Ausreisepflicht des jeweiligen Ausländers entstehen. Eine solche Haftung lässt sich darüber hinaus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung vom 18.03.2004 nicht entnehmen.
22 
Davon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, sondern hier eine illegale Beschäftigung aufgenommen hat. Mithin handelt es sich bei den Kosten der am 15.10.2004 erfolgten Abschiebung um die Kosten, die von der Verpflichtungserklärung des Klägers gerade umfasst sind. Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Aussage von ... im unmittelbaren Anschluss an seine Festnahme am 20.09.2004 ab. Gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe gab er bei seiner Festnahme an, „dass er seit Januar nicht mehr beim Kläger wohne, sondern bei Freunden, deren Namen und Anschriften er nicht nennen wolle“. Mithin war im Rahmen der ersten Vernehmung keine Rede von einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina; ... erweckte vielmehr den Eindruck, dass er sich durchgängig im Bundesgebiet bei Freunden aufgehalten habe, deren Namen er aber - um sie zu schützen - nicht nennen werde.
23 
Dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich darüber hinaus maßgeblich aufgrund seiner Aussage vor dem Amtsgericht Baden-Baden am 21.09.2004 im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens. Mit keinem Wort erwähnte ... in diesem Zusammenhang seine angebliche Ausreise nach Bosnien-Herzegowina. Vielmehr räumte er ein, „dass er nach Ablauf seines Visums Deutschland wieder hätte verlassen müssen“. Dies kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass ... Deutschland gerade nicht verlassen hatte. Er führte weiter aus, nach Ablauf seines Visums habe er bei verschiedenen Bekannten - zum Teil auch auf Parkbänken - „in Deutschland“ übernachtet. Als Motiv für seinen illegalen Aufenthalt und seine illegale Erwerbstätigkeit gab er detailliert und nachvollziehbar an, „er wolle in Deutschland arbeiten, um mit dem Geld seine Familie zu Hause zu unterstützen“. Vor diesem Hintergrund ist es wenig plausibel, dass ... nach Ablauf seines Visums zunächst nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt ist, um anschließend erneut illegal ins Bundesgebiet zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzureisen. Wurde ihm aufgrund des Besuchsvisums die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ermöglicht, so spricht - vor dem Hintergrund der von ihm dargelegten Motivationslage - alles dafür, dass er die Gelegenheit für die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung in Deutschland (ohne nochmalige Ausreise) genutzt hat. Im Falle einer Rückkehr wäre die nicht unerhebliche Gefahr entstanden, beim Versuch einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet zurückgewiesen zu werden. Darüber hinaus sind in Anbetracht der wirtschaftlichen Motivationslage keine Anhaltspunkte bzw. Gründe für eine kurzfristige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina und eine sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang daran anschließende Wiedereinreise nach Deutschland ersichtlich. Gründe für eine kurzzeitige Rückkehr in sein Heimatland hat ... jedenfalls im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens nicht dargelegt.
24 
Für den Wahrheitsgehalt der Aussage von ... am 21.09.2004 spricht auch, dass sie frei von prozesstaktischen Überlegungen erfolgt ist. Insbesondere die Auswirkungen seiner Aussage auf das streitgegenständliche Verfahren konnten ihm noch nicht bewusst gewesen sein. Die Erklärungen vor dem Amtsgericht sind detailliert und in sich schlüssig, die Motivation für den illegalen Aufenthalt in Deutschland bis zur Festnahme wird nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
25 
Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind vom Kläger und seinem Onkel ... keine Angaben gemacht worden, die geeignet sind, den Wahrheitsgehalt der ersten Aussage vom 21.09.2004 in Zweifel zu ziehen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung des Klägers, „... habe Angst gehabt, wegen seiner illegalen Einreise am 18.09.2004 bestraft zu werden.“ Durch das vor dem Amtsgericht eingeräumte Verhalten in Form einer illegalen Beschäftigungsaufnahme im Bundesgebiet hat sich ... im Jahr 2004 nach § 92 Abs.1 Nr.1 AuslG strafbar gemacht. Eine illegale Einreise ins Bundesgebiet wäre nach § 92 Abs.1 Nr.6 AuslG strafbar gewesen. Der Strafrahmen für beide Vorschriften entspricht sich, es bestand mithin kein Anlass, unzutreffende Angaben zur illegalen Beschäftigung bzw. zur illegalen Einreise zu machen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Behauptung des Klägers, „... habe sich möglichen Fragen bezüglich der Personen, die ihm bei der Einreise behilflich gewesen seien, entziehen wollen.“ Gerichtsbekanntermaßen ist es für einen illegal Einreisenden ein Leichtes, sich behördlichen Fragen zu entziehen, etwa indem man angibt, die Namen der Schleuser nicht zu kennen. Den Aussagen von ... gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe sowie gegenüber dem Richter beim Amtsgericht Baden-Baden lässt sich im Übrigen entnehmen, dass er durchaus in der Lage war, sich „unliebsamen“ Fragen zu entziehen. In beiden Fällen machte er keine Angaben zu den Personen, bei denen er angeblich übernachtet haben will. Auch Fragen nach seinem Pass beantwortete er ausweichend, indem er angab, „er weigere sich, den Aufbewahrungsort seines Passes anzugeben“ bzw. „er habe den Pass verloren“. Die vom Kläger benannten Gründe sind nach alledem nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen von ... nach seiner Festnahme im September 2004 in Zweifel zu ziehen.
26 
Demgegenüber wertet das Gericht die von ... nachgeschobene schriftliche Erklärung vom September 2005, wonach er Deutschland im Juli 2004 zunächst verlassen und erneut am 18.09.2004 eingereist sei, als prozesstaktische Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst der - späte - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben wurde. Sie erfolgte nämlich erst im streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahren, nachdem die Behörde den Kläger durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen hatte und den Beteiligten zudem der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.05.2005 - 11 S 1555/04 - über die Rechtslage bei Verpflichtungserklärungen nach § 66 Abs.2 AufenthG zugänglich gemacht worden war. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Rechtsfrage, „ob der Verpflichtete auch nach Ausreise des Ausländers noch für die Abschiebungskosten nach einer erneuten Einreise haftet“, zu verneinen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund erfolgte dann die Anpassung des Sachvortrags und die erstmalige Behauptung einer Ausreise von ... aus dem Bundesgebiet vor seiner Festnahme im September 2004. In diesem Zusammenhang kann das Gericht bei der Bewertung auch nicht außer Acht lassen, dass ... in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kläger steht und die zu dessen Gunsten erfolgte - nachgeschobene - Aussage deshalb besonders kritisch zu würdigen ist.
27 
Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage vom September 2005 spricht ferner entscheidend die darin enthaltene Behauptung von ..., Grund für seine zweite Einreise nach Deutschland sei ein Asylgesuch. Ein solches Asylgesuch hat ... nach unwidersprochenem Vortrag der Behörde aber gerade nicht gestellt. Darüber hinaus hat ... mit keinem Wort dargelegt, aus welchen Gründen er überhaupt in Deutschland um politisches Asyl hat nachsuchen wollen. Seine mehrmalige legale Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und seine wiederholte Rückkehr ins Heimatland sprechen jedenfalls nicht ansatzweise für eine politische Verfolgung dort. Als ... bei seiner illegalen Beschäftigung am 20.09.2004 festgenommen wurde, hat er auch im Rahmen dieser Gelegenheit keinen Asylantrag gestellt, um eventuell seine Abschiebung in seinen Heimatstaat zu verhindern. Vielmehr gab er ausdrücklich und - vor dem Hintergrund seiner Beschäftigung auf einer Baustelle - nachvollziehbar an, er habe in Deutschland zur Unterstützung seiner Familie Geld verdienen wollen. Mithin ergibt sich auch aus der - nachgeschobenen - Erklärung des ... vom September 2005 eine nachvollziehbare Begründung weder für die angebliche Rückkehr im Juli 2004 nach Bosnien-Herzegowina noch für die behauptete Wiedereinreise am 18.09.2004 nach Deutschland.
28 
Die behauptete Ausreise von ... Ende Juli 2004 wird schließlich auch nicht durch das auf seinen Namen ausgestellte - und dem Gericht vorgelegte - Busticket einer Fahrt von Karlsruhe nach Gracanica in Bosnien-Herzegowina belegt. Der Kauf des Tickets sagt nichts darüber aus, ob ... tatsächlich die Busreise angetreten und Deutschland verlassen hat.
29 
Das Gericht sieht darüber hinaus im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, den Sachverhalt durch die Einvernahme der vom Kläger benannten Auslandszeugen - insbesondere des ... - weiter aufzuklären. Die Einvernahme der Zeugen ist in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 244 Abs.5 Satz 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, weil auf der Grundlage der bislang angefallenen Erkenntnisse ein Einfluss auf die - oben dargelegte - Überzeugung des Gerichts sicher ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO ermöglicht es dem Gericht, einen Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen abzulehnen, deren Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Dabei ist es dem Gericht erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen; das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (st.Rspr. des BGH: Urt. v. 18.01.1994 - 1 StR 745/93 -, NJW 94, 1484; Beschl. v. 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403). Maßgebendes Kriterium bei der Auslegung der Vorschrift ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Vor diesem Hintergrund können die Kriterien und Rechtsgrundsätze bei der Auslegung des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO unbesehen auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden, bei der ein Prozessbeteiligter zwar keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, dem Gericht aber zum Beweis des behaupteten Sachverhalts Auslandszeugen benannt und damit angeboten hat.
30 
§ 244 Abs.5 Satz 2 StPO bzw. der zugrunde liegende Rechtsgedanke ist im Verwaltungsprozess auch anwendbar (vgl. etwa für den Asylprozess: BVerwG, Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412; für den sonstigen Verwaltungsrechtsprozess: VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 -, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung von Auslandszeugen gebietet, neben der Bedeutung der Entscheidung für die Prozessbeteiligten (etwa Höhe des streitigen Geldbetrags, Grundrechtsrelevanz der streitgegenständlichen Maßnahme) der Beweiswert des Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Sachverhaltsaufklärung und der zeitliche und organisatorische Aufwand eine Aufklärungsmaßnahme mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. zur entsprechenden Abwägungsentscheidung im Strafprozess: BGH, Beschl. v. 25.04.2002, aaO.). Mithin darf das Gericht seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Gericht dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens zu dem Ergebnis, dass der Auslandszeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, kann von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts Abstand genommen werden.
31 
Ausgehend von diesen Maßstäben kann selbst dann, wenn ... die von ihm zuletzt behauptete Ausreise im Juli 2004 und eine Wiedereinreise nach Deutschland am 18.09.2004 in einer mündlichen Verhandlung bestätigen würde, ein Einfluss auf die oben dargelegte Überzeugung des Gerichts mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, in denen im Einzelnen die Glaubhaftigkeit der ersten - spontanen - Aussage des ... bzw. die Unglaubhaftigkeit seiner nachgeschobenen Aussage dargelegt und erläutert wurde. Da ... durch seine illegale Beschäftigungsaufnahme und die sich daraus ergebende Notwendigkeit seiner Abschiebung die streitgegenständlichen Abschiebekosten verursacht hat und er damit für den streitgegenständlichen Schaden beim Kläger verantwortlich ist, kann - auch vor dem Hintergrund seiner engen verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger - der Beweiswert seiner Aussage von vornherein nur sehr gering angesetzt werden. Mit anderen Worten, bereits aufgrund der speziellen Beziehung zwischen dem Kläger und ... kann nicht erwartet werden, dass der Auslandszeuge wahrheitsgemäße Angaben macht. Auch eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von ... bedurfte es nicht, weil er im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht in der Lage war, einen schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachvortrag hinsichtlich des behaupteten Geschehens zu liefern.
32 
Ferner streiten die Beteiligten lediglich um einen Geldbetrag von ca. 3.000,00 EUR. Zwar muss der Kläger diesen Betrag auf der Grundlage dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Behörde erstatten, die Höhe des Betrages ist aber für den Kläger - auch in Anbetracht seines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 1.700,00 EUR - weder existenzbedrohend noch unzumutbar. Schließlich berücksichtigt das Gericht, dass bei einer Zeugeneinvernahme von ... in Deutschland die Gefahr besteht, dass dieser sich hier erneut illegal aufhalten und eine nochmalige Abschiebung notwendig machen wird; ... musste bereits einmal abgeschoben werden, und es sind keine Anhaltspunkte für einen Wegfall seiner wirtschaftlichen Motive erkennbar, die ihn zur Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit veranlasst haben.
33 
Die dargestellten Erwägungen sprechen in gleicher Weise gegen die Einvernahme der weiteren vom Kläger benannten Auslandszeugen, nämlich des Bruders, der Schwester und des Schwagers von .... Die Vernehmung dieser zahlreichen Zeugen - einschließlich der noch notwendigen Ermittlung ihrer Anschriften - würde zu einer beachtlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses führen. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes, des geringen Beweiswertes der benannten Auslandszeugen und der Gefahr weiterer Abschiebekosten gebietet nach alledem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht.
34 
Auch die Höhe der geltend gemachten Abschiebekosten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die einzelnen Kostenpositionen sind von § 67 AufenthG und dem Inhalt der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung umfasst; auch ansonsten hat der Kläger keine Gesichtspunkte gegen die Höhe der Kosten vorgebracht. Solche sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Es bestand kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).

Gründe

 
17 
Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs.2 VwGO).
18 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 01.02.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 66 Abs.2 AufenthG (früher § 82 Abs.2 AuslG). Danach haftet für Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, neben dem Ausländer, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Der Verpflichtete im Sinne des § 66 Abs.2 AufenthG und der Ausländer haften als Gesamtschuldner. Der Verpflichtete kann wegen der Kosten von einer Ausländerbehörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er nicht ihr, sondern - wie hier - einer anderen Ausländerbehörde gegenüber die Verpflichtungserklärung abgegeben hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2005, § 66 AufenthG, Rd.Nr.4).
21 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beklagte den Kläger zu Recht für die Kosten der Abschiebung seines Onkels ... in Anspruch genommen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als Verpflichteter im Sinne von § 66 Abs.2 AufenthG nicht für Abschiebekosten haftet, die nach erfolgter Ausreise des Ausländers durch eine erneute Einreise entstehen. Mit der Verpflichtungserklärung werden die behördlichen Kosten abgesichert, die durch die konkrete Einreise eines Ausländers, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, und die sich daran anschließende Nichterfüllung der Ausreisepflicht anfallen. Demgegenüber muss der Verpflichtete - nach erfolgter Ausreise des Ausländers - nicht für weitere Abschiebekosten haften, die durch eine zukünftige Nichtbefolgung der Ausreisepflicht des jeweiligen Ausländers entstehen. Eine solche Haftung lässt sich darüber hinaus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung vom 18.03.2004 nicht entnehmen.
22 
Davon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen, sondern hier eine illegale Beschäftigung aufgenommen hat. Mithin handelt es sich bei den Kosten der am 15.10.2004 erfolgten Abschiebung um die Kosten, die von der Verpflichtungserklärung des Klägers gerade umfasst sind. Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die Aussage von ... im unmittelbaren Anschluss an seine Festnahme am 20.09.2004 ab. Gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe gab er bei seiner Festnahme an, „dass er seit Januar nicht mehr beim Kläger wohne, sondern bei Freunden, deren Namen und Anschriften er nicht nennen wolle“. Mithin war im Rahmen der ersten Vernehmung keine Rede von einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina; ... erweckte vielmehr den Eindruck, dass er sich durchgängig im Bundesgebiet bei Freunden aufgehalten habe, deren Namen er aber - um sie zu schützen - nicht nennen werde.
23 
Dass ... nach Ablauf seines Visums am 30.07.2004 das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ergibt sich darüber hinaus maßgeblich aufgrund seiner Aussage vor dem Amtsgericht Baden-Baden am 21.09.2004 im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens. Mit keinem Wort erwähnte ... in diesem Zusammenhang seine angebliche Ausreise nach Bosnien-Herzegowina. Vielmehr räumte er ein, „dass er nach Ablauf seines Visums Deutschland wieder hätte verlassen müssen“. Dies kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass ... Deutschland gerade nicht verlassen hatte. Er führte weiter aus, nach Ablauf seines Visums habe er bei verschiedenen Bekannten - zum Teil auch auf Parkbänken - „in Deutschland“ übernachtet. Als Motiv für seinen illegalen Aufenthalt und seine illegale Erwerbstätigkeit gab er detailliert und nachvollziehbar an, „er wolle in Deutschland arbeiten, um mit dem Geld seine Familie zu Hause zu unterstützen“. Vor diesem Hintergrund ist es wenig plausibel, dass ... nach Ablauf seines Visums zunächst nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt ist, um anschließend erneut illegal ins Bundesgebiet zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzureisen. Wurde ihm aufgrund des Besuchsvisums die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ermöglicht, so spricht - vor dem Hintergrund der von ihm dargelegten Motivationslage - alles dafür, dass er die Gelegenheit für die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung in Deutschland (ohne nochmalige Ausreise) genutzt hat. Im Falle einer Rückkehr wäre die nicht unerhebliche Gefahr entstanden, beim Versuch einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet zurückgewiesen zu werden. Darüber hinaus sind in Anbetracht der wirtschaftlichen Motivationslage keine Anhaltspunkte bzw. Gründe für eine kurzfristige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina und eine sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang daran anschließende Wiedereinreise nach Deutschland ersichtlich. Gründe für eine kurzzeitige Rückkehr in sein Heimatland hat ... jedenfalls im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens nicht dargelegt.
24 
Für den Wahrheitsgehalt der Aussage von ... am 21.09.2004 spricht auch, dass sie frei von prozesstaktischen Überlegungen erfolgt ist. Insbesondere die Auswirkungen seiner Aussage auf das streitgegenständliche Verfahren konnten ihm noch nicht bewusst gewesen sein. Die Erklärungen vor dem Amtsgericht sind detailliert und in sich schlüssig, die Motivation für den illegalen Aufenthalt in Deutschland bis zur Festnahme wird nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
25 
Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind vom Kläger und seinem Onkel ... keine Angaben gemacht worden, die geeignet sind, den Wahrheitsgehalt der ersten Aussage vom 21.09.2004 in Zweifel zu ziehen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung des Klägers, „... habe Angst gehabt, wegen seiner illegalen Einreise am 18.09.2004 bestraft zu werden.“ Durch das vor dem Amtsgericht eingeräumte Verhalten in Form einer illegalen Beschäftigungsaufnahme im Bundesgebiet hat sich ... im Jahr 2004 nach § 92 Abs.1 Nr.1 AuslG strafbar gemacht. Eine illegale Einreise ins Bundesgebiet wäre nach § 92 Abs.1 Nr.6 AuslG strafbar gewesen. Der Strafrahmen für beide Vorschriften entspricht sich, es bestand mithin kein Anlass, unzutreffende Angaben zur illegalen Beschäftigung bzw. zur illegalen Einreise zu machen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Behauptung des Klägers, „... habe sich möglichen Fragen bezüglich der Personen, die ihm bei der Einreise behilflich gewesen seien, entziehen wollen.“ Gerichtsbekanntermaßen ist es für einen illegal Einreisenden ein Leichtes, sich behördlichen Fragen zu entziehen, etwa indem man angibt, die Namen der Schleuser nicht zu kennen. Den Aussagen von ... gegenüber dem Beamten des Hauptzollamts Karlsruhe sowie gegenüber dem Richter beim Amtsgericht Baden-Baden lässt sich im Übrigen entnehmen, dass er durchaus in der Lage war, sich „unliebsamen“ Fragen zu entziehen. In beiden Fällen machte er keine Angaben zu den Personen, bei denen er angeblich übernachtet haben will. Auch Fragen nach seinem Pass beantwortete er ausweichend, indem er angab, „er weigere sich, den Aufbewahrungsort seines Passes anzugeben“ bzw. „er habe den Pass verloren“. Die vom Kläger benannten Gründe sind nach alledem nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen von ... nach seiner Festnahme im September 2004 in Zweifel zu ziehen.
26 
Demgegenüber wertet das Gericht die von ... nachgeschobene schriftliche Erklärung vom September 2005, wonach er Deutschland im Juli 2004 zunächst verlassen und erneut am 18.09.2004 eingereist sei, als prozesstaktische Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst der - späte - Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben wurde. Sie erfolgte nämlich erst im streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahren, nachdem die Behörde den Kläger durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen hatte und den Beteiligten zudem der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.05.2005 - 11 S 1555/04 - über die Rechtslage bei Verpflichtungserklärungen nach § 66 Abs.2 AufenthG zugänglich gemacht worden war. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Rechtsfrage, „ob der Verpflichtete auch nach Ausreise des Ausländers noch für die Abschiebungskosten nach einer erneuten Einreise haftet“, zu verneinen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund erfolgte dann die Anpassung des Sachvortrags und die erstmalige Behauptung einer Ausreise von ... aus dem Bundesgebiet vor seiner Festnahme im September 2004. In diesem Zusammenhang kann das Gericht bei der Bewertung auch nicht außer Acht lassen, dass ... in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kläger steht und die zu dessen Gunsten erfolgte - nachgeschobene - Aussage deshalb besonders kritisch zu würdigen ist.
27 
Gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage vom September 2005 spricht ferner entscheidend die darin enthaltene Behauptung von ..., Grund für seine zweite Einreise nach Deutschland sei ein Asylgesuch. Ein solches Asylgesuch hat ... nach unwidersprochenem Vortrag der Behörde aber gerade nicht gestellt. Darüber hinaus hat ... mit keinem Wort dargelegt, aus welchen Gründen er überhaupt in Deutschland um politisches Asyl hat nachsuchen wollen. Seine mehrmalige legale Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und seine wiederholte Rückkehr ins Heimatland sprechen jedenfalls nicht ansatzweise für eine politische Verfolgung dort. Als ... bei seiner illegalen Beschäftigung am 20.09.2004 festgenommen wurde, hat er auch im Rahmen dieser Gelegenheit keinen Asylantrag gestellt, um eventuell seine Abschiebung in seinen Heimatstaat zu verhindern. Vielmehr gab er ausdrücklich und - vor dem Hintergrund seiner Beschäftigung auf einer Baustelle - nachvollziehbar an, er habe in Deutschland zur Unterstützung seiner Familie Geld verdienen wollen. Mithin ergibt sich auch aus der - nachgeschobenen - Erklärung des ... vom September 2005 eine nachvollziehbare Begründung weder für die angebliche Rückkehr im Juli 2004 nach Bosnien-Herzegowina noch für die behauptete Wiedereinreise am 18.09.2004 nach Deutschland.
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Die behauptete Ausreise von ... Ende Juli 2004 wird schließlich auch nicht durch das auf seinen Namen ausgestellte - und dem Gericht vorgelegte - Busticket einer Fahrt von Karlsruhe nach Gracanica in Bosnien-Herzegowina belegt. Der Kauf des Tickets sagt nichts darüber aus, ob ... tatsächlich die Busreise angetreten und Deutschland verlassen hat.
29 
Das Gericht sieht darüber hinaus im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, den Sachverhalt durch die Einvernahme der vom Kläger benannten Auslandszeugen - insbesondere des ... - weiter aufzuklären. Die Einvernahme der Zeugen ist in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 244 Abs.5 Satz 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, weil auf der Grundlage der bislang angefallenen Erkenntnisse ein Einfluss auf die - oben dargelegte - Überzeugung des Gerichts sicher ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO ermöglicht es dem Gericht, einen Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen abzulehnen, deren Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Dabei ist es dem Gericht erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen; das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (st.Rspr. des BGH: Urt. v. 18.01.1994 - 1 StR 745/93 -, NJW 94, 1484; Beschl. v. 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403). Maßgebendes Kriterium bei der Auslegung der Vorschrift ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Vor diesem Hintergrund können die Kriterien und Rechtsgrundsätze bei der Auslegung des § 244 Abs.5 Satz 2 StPO unbesehen auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden, bei der ein Prozessbeteiligter zwar keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, dem Gericht aber zum Beweis des behaupteten Sachverhalts Auslandszeugen benannt und damit angeboten hat.
30 
§ 244 Abs.5 Satz 2 StPO bzw. der zugrunde liegende Rechtsgedanke ist im Verwaltungsprozess auch anwendbar (vgl. etwa für den Asylprozess: BVerwG, Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412; für den sonstigen Verwaltungsrechtsprozess: VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2004 - 18 K 1474/04 -, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung von Auslandszeugen gebietet, neben der Bedeutung der Entscheidung für die Prozessbeteiligten (etwa Höhe des streitigen Geldbetrags, Grundrechtsrelevanz der streitgegenständlichen Maßnahme) der Beweiswert des Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Sachverhaltsaufklärung und der zeitliche und organisatorische Aufwand eine Aufklärungsmaßnahme mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. zur entsprechenden Abwägungsentscheidung im Strafprozess: BGH, Beschl. v. 25.04.2002, aaO.). Mithin darf das Gericht seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Gericht dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens zu dem Ergebnis, dass der Auslandszeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, kann von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts Abstand genommen werden.
31 
Ausgehend von diesen Maßstäben kann selbst dann, wenn ... die von ihm zuletzt behauptete Ausreise im Juli 2004 und eine Wiedereinreise nach Deutschland am 18.09.2004 in einer mündlichen Verhandlung bestätigen würde, ein Einfluss auf die oben dargelegte Überzeugung des Gerichts mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, in denen im Einzelnen die Glaubhaftigkeit der ersten - spontanen - Aussage des ... bzw. die Unglaubhaftigkeit seiner nachgeschobenen Aussage dargelegt und erläutert wurde. Da ... durch seine illegale Beschäftigungsaufnahme und die sich daraus ergebende Notwendigkeit seiner Abschiebung die streitgegenständlichen Abschiebekosten verursacht hat und er damit für den streitgegenständlichen Schaden beim Kläger verantwortlich ist, kann - auch vor dem Hintergrund seiner engen verwandtschaftlichen Beziehung zum Kläger - der Beweiswert seiner Aussage von vornherein nur sehr gering angesetzt werden. Mit anderen Worten, bereits aufgrund der speziellen Beziehung zwischen dem Kläger und ... kann nicht erwartet werden, dass der Auslandszeuge wahrheitsgemäße Angaben macht. Auch eines persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit von ... bedurfte es nicht, weil er im Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht in der Lage war, einen schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachvortrag hinsichtlich des behaupteten Geschehens zu liefern.
32 
Ferner streiten die Beteiligten lediglich um einen Geldbetrag von ca. 3.000,00 EUR. Zwar muss der Kläger diesen Betrag auf der Grundlage dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Behörde erstatten, die Höhe des Betrages ist aber für den Kläger - auch in Anbetracht seines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 1.700,00 EUR - weder existenzbedrohend noch unzumutbar. Schließlich berücksichtigt das Gericht, dass bei einer Zeugeneinvernahme von ... in Deutschland die Gefahr besteht, dass dieser sich hier erneut illegal aufhalten und eine nochmalige Abschiebung notwendig machen wird; ... musste bereits einmal abgeschoben werden, und es sind keine Anhaltspunkte für einen Wegfall seiner wirtschaftlichen Motive erkennbar, die ihn zur Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit veranlasst haben.
33 
Die dargestellten Erwägungen sprechen in gleicher Weise gegen die Einvernahme der weiteren vom Kläger benannten Auslandszeugen, nämlich des Bruders, der Schwester und des Schwagers von .... Die Vernehmung dieser zahlreichen Zeugen - einschließlich der noch notwendigen Ermittlung ihrer Anschriften - würde zu einer beachtlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses führen. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes, des geringen Beweiswertes der benannten Auslandszeugen und der Gefahr weiterer Abschiebekosten gebietet nach alledem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht.
34 
Auch die Höhe der geltend gemachten Abschiebekosten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die einzelnen Kostenpositionen sind von § 67 AufenthG und dem Inhalt der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung umfasst; auch ansonsten hat der Kläger keine Gesichtspunkte gegen die Höhe der Kosten vorgebracht. Solche sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf den §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Es bestand kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs.2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung:
37 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
38 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
39 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
40 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
41 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
42 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
43 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
44 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
45 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
46 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
47 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
48 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
49 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
50 
Beschluss:
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.091,64 festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2006 - 6 K 331/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2006 - 6 K 331/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2006 - 6 K 331/05 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2006 - 6 K 331/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Feb. 2006 - 6 K 331/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2004 - 18 K 1474/04

bei uns veröffentlicht am 09.07.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist

Referenzen

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist er die größte islamische Gemeinschaft Europas, unterhält in Deutschland über 500 Moscheen und betreut über 200.000 Mitglieder. Weiter wird in der Klagschrift ausgeführt, er befürworte die Integration der Muslime in die europäischen Gesellschaften. Da er glaube, dass es keine Rückkehr in die Heimatländer geben werde, veranstalte er seit einem Jahr eine breit angelegte Kampagne zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft durch seine Mitglieder. Er befürworte demokratisches Handeln und fordere die Gleichstellung von Mann und Frau; Gewalt werde als Mittel der Auseinandersetzung strikt abgelehnt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat im Juli 2002 den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 veröffentlicht. Der Kläger wird darin im Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“) unter 3.1.1 genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet; den Kläger betreffende Ausführungen finden sich in der Druckversion des Verfassungsschutzberichts 2001 auf den Seiten 146 bis 157. Dieser ist auch ins Internet eingestellt und über die Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ abrufbar. Die Internet-Version des Verfassungsschutzberichts 2001 unterscheidet sich von der Druckversion dadurch, dass zahlreiche dort in den Text eingearbeitete Abbildungen fehlen, weshalb trotz Identität des Textes die Seitenzahlen unterschiedlich sind.
Unter anderem sind im Verfassungsschutzbericht 2001 hinsichtlich des Klägers folgende Ausführungen enthalten:
- Auf Seite 147 der Druckversion (Seite 115 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ unter anderem ausgeführt, der Kläger sei in enger Verbindung mit verschiedenen islamistischen Parteien des ehemaligen Ministerpräsidenten ... zu sehen, die in der Türkei seit Jahren politisch eine bedeutende Rolle spielten. Das Ziel der Parteien sei die Abschaffung der auf die säkularen Reformen Kemal Atatürks zurückgehenden Staatsform in der Türkei. Allerdings hätten diese Bestrebungen mit dem vom türkischen Verfassungsgericht am 22. Juni 2001 beschlossenen Verbot der „Fazilet-Partisi“ (FP, „Tugendpartei“) einen neuerlichen Rückschlag erlitten. Wie flexibel jedoch der Kläger hier in Deutschland sei, um im Vorfeld eines drohenden Verbots seiner Mutterorganisation in der Türkei auf einschneidende Veränderungen zu reagieren, sei bereits während einer Veranstaltung des Klägers anlässlich des Opferfestes“ Anfang März 2001 in Ulm deutlich geworden. Dort sei ein ehemaliger Minister der Türkei auch auf die schwierige Situation der FP eingegangen. Da die Partei in der Türkei von einem Verbot bedroht sei, solle man - so seine Argumentation - vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.
- Auf Seite 148 der Druckversion (Seite 117 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „ambivalente Haltung zu den Terroranschlägen in den USA“ unter anderem ausgeführt, dass der Kläger auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 offiziell mit Bedauern und Distanzierung vom Terrorismus reagiert habe. Weiter wird ausgeführt: „Gleichzeitig war festzustellen, dass die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ wurden, um unverfänglichen Themen Platz zu machen. Im Gegensatz zu den offiziellen Erklärungen der Organisationsspitze zeichneten die Reaktionen zu den Terroranschlägen in dem Sprachrohr der Organisation „Milli Gazete“ und in der ebenfalls in ...-Kreisen verbreiteten „Akit“ freilich ein anderes Bild.“
- Auf Seite 155 der Druckversion (Seiten 121/122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „statt Integration Änderung des Systems in Deutschland angestrebt“ unter anderem ausgeführt, wie konkret die Vorstellungen im Zusammenhang mit einer Einflussnahme seien, hätten ...-Funktionäre bei einer Veranstaltung am 04. Juni 2001 in Neu-Ulm mit über tausend Teilnehmern, darunter viele aus Baden-Württemberg, bewiesen. Weiter wird ausgeführt: „Im Mittelpunkt der Erörterung stand die Frage der deutschen Staatsbürgerschaft. In fünf Jahren, so ein ...-Funktionär, gebe es 11 Millionen Muslime in Deutschland und in weiteren fünf Jahren habe man bereits die Einwohnerzahl der ehemaligen DDR erreicht. Wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Voraussetzung hierfür sei aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Die hier geltenden Gesetze böten mehr Freiraum als die türkischen. Das müsse man ausnutzen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich derzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.“
- Auf Seiten 155/156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ unter anderem ausgeführt: „Auch der Vorsitzende der ..., ..., stellte auf der Veranstaltung die Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft zum Erreichen des „gemeinsamen Ziels“ vor. Er rügte seine Zuhörer, die Zeit untätig verschlafen zu haben. Als deutsche Staatsbürger sollten sie Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher. Die Zuhörer wurden während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert. Einblendungen von ... wurden frenetisch gefeiert. Man bejubelte ihn mit Sprechchören wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“
- Schließlich wird auf Seite 156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) unter anderem noch ausgeführt, auf der Veranstaltung sei deutlich worden, dass die von der ... gestartete Staatsangehörigkeitskampagne nicht wie behauptet auf Integration abziele, sondern auf die möglichst effiziente Verfolgung ihrer Ziele, wobei es darum gehe, zunächst den türkischstämmigen Bevölkerungsteil in Deutschland auszuweiten. Weiter heißt es: „Diese Ziele sind keineswegs nur unter religiösen Aspekten zu betrachten, stehen aber in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung der säkularen Gesellschaftsform, welche die ... für die Türkei und die eigene Gemeinschaft türkisch-islamistischer Migranten in Europa ablehnt“.
Mit Schreiben vom 25.07.2002 wandte sich der Kläger in dieser Angelegenheit an das Innenministerium Baden-Württemberg und wies darauf hin, dass der Verfassungsschutzbericht 2001, soweit er darin Erwähnung finde, neben einer Vielzahl unangreifbarer Meinungsäußerungen auch Unwahrheiten enthalte, die so nicht hingenommen werden könnten. So habe es eine Rede mit dem auf Seite 115 [(Internetversion) bzw. 147 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt weder auf einer von ihm abgehaltenen Veranstaltung in Ulm Anfang März 2001 noch sonst wo gegeben. Ebenso habe es keine belastenden Seiten oder Links seines Internetangebotes gegeben; daher habe auch nichts bereinigt werden müssen. Weder bei der Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 noch sonst wo habe einer seiner Funktionäre eine Rede mit dem auf Seite 121 [(Internetversion) bzw. 155 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gehalten. Schließlich habe es die auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seiten 155/156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Äußerungen des Herrn ... weder auf der Veranstaltung in Neu-Ulm noch sonst wo gegeben. Zuletzt seien weder in Neu-Ulm noch auf einer anderen von ihm abgehaltenen Veranstaltung Sprechchöre mit dem auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seite 156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gerufen worden. Abschließend wies der Kläger darauf hin, soweit im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der Rubrik „...“ über verschiedene Inhalte der „Milli Gazete“ berichtet werde, seien jene nicht Äußerungen seiner Funktionäre; sie würden auch nicht von ihm geteilt. Die „Milli Gazete“ sei eine in der Türkei redigierte Tageszeitung, mit der weder personelle Verflechtungen bestünden noch habe er redaktionellen Einfluss auf diese Zeitung. Die dort getätigten Aussagen stammten auch nicht von einem seiner Mitglieder. Deshalb habe er Anspruch darauf, dass über ihn die vorzitierten Unwahrheiten nicht verbreitet würden bzw. im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der ihn betreffenden Rubrik nicht Äußerungen Dritter, die ihm nicht zuzurechnen seien, angeführt würden. Gleichzeitig wurde gebeten, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.08.2002 rechtsgültig unterzeichnet zurückzuleiten, andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden.
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Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter dem 16.09.2002 mit, dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe überprüft worden seien, eine sachliche Unrichtigkeit der Aussagen allerdings nicht habe festgestellt werden können. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die kritisierten Passagen im Verfassungsschutzbericht des Landes nicht zu veröffentlichen.
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Mit seit dem 26.06.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 16.05.2003 - 18 K 4179/02 - hat die Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf den Seiten 146 bis 157 (Druckversion) bzw. Seiten 115 bis 122 (Internetversion) enthaltenen, im Einzelnen bezeichneten Tatsachenfeststellungen weiterhin zu behaupten oder zu verbreiten, zurückgewiesen.
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Bereits zuvor hatte der Kläger am 05.12.2002 in dieser Sache Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
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Nachdem sich der Beklagte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf berufen hatte, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten, und in jenem Verfahren ein entsprechendes Behördenzeugnis vorgelegt worden war, teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem 24.04.2003 mit, dass nach Durchsicht der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Originalakten die inhaltliche Authentizität der in dessen Behördenzeugnis enthaltenen Informationen bestätigt und die am Ende jenes Behördenzeugnisses erfolgte Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung geteilt werde. Darüber hinaus sehe sich das Bayerische Staatsministerium des Innern nicht in der Lage, dem Wunsch nach Vorlage der Akten des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthielten, zu entsprechen, denn das Bekanntwerden des Inhalts jener Akten würde dem Wohl des Bundes und der Länder Nachteile bereiten; ferner seien sie gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO auch ihrem Wesen nach geheim zu halten.
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Hierauf beantragte der Kläger gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Akten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb durch Beschluss der Kammer vom 25.08.2003 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger unter dem 27.08.2003 u.a. vor, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Vorwürfe in seinem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2002 nicht wiederholt, weil er offensichtlich eingesehen habe, dass er einer Fehlinformation des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz gefolgt sei. Gleichwohl verbreite der Beklagte die streitgegenständlichen unwahren Behauptungen nach wie vor im Internet, so dass auf Jahre hinaus dessen Nutzer sich auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten verlassen würden. Im Übrigen bestehe Grund zu der Annahme, dass die Erkenntnisse in der Behördenakte nicht auf Auskünften und Urkunden beruhten, deren Bekanntgabe dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten könnte, sondern auf das „Zusammenschnipseln“ von Zeitungsartikeln und anderen Gerüchtequellen gestützt würden. Hinzu komme, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz personell überhaupt nicht in der Lage sei, fremdsprachliche islamische Organisationen zu überwachen, da entsprechende sprachkundige Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden. Soweit die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz auf „offenen Quellen“ wie beispielsweise Zeitschriften oder Flugblätter beruhten, handele es sich insoweit nicht um Urkunden oder Akten, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Im Übrigen könne keine Person, die zu den von ihm durchgeführten Vorträgen oder Veranstaltungen „eingeschleust“ worden sei, das bestätigen, was in dem Behördenzeugnis zu finden sei. Dagegen könne das Gegenteil dessen von Hunderten von Versammlungsteilnehmern bestätigt werden. Durch die Vorlage des unüberprüfbaren Behördenzeugnisses und der Verweigerung weiterer Akteneinsicht werde ihm, dem Kläger, jede Möglichkeit eines Gegenbeweises abgeschnitten.
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Mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 -, rechtskräftig seit 14.05.2004, erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Bayrische Staatsministerium des Innern für rechtmäßig.
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Unter dem 24.06.2004 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die prozessuale Handhabung, eine Entscheidung gemäß § 99 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzuholen, sei nicht sachgemäß gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO grundsätzlich ein Beweisbeschluss des Gerichts der Hauptsache. Außerdem enthält dieser Schriftsatz zahlreiche Beweisangebote sowie den Hinweis, dass bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11. September 2001 an einer neuen Homepage gearbeitet worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
19 
a) Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der ... anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. “Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
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b) Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 seien die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ worden.
21 
c) Ein ...-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. ... Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
22 
d) Der ...-Vorsitzende ... habe gesagt, „als deutsche Staatsbürger sollte man Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher.“
23 
e) Bei einer ...-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Kammer bereits in ihrem im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend davon ausgegangen sei, dass alle streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthielten. Die Aussage im Verfassungsschutzbericht 2001 über die „Bereinigung“ von Internetangeboten beziehe sich beispielsweise auf die Links der Homepage der Zentrale des Klägers in ... auf die Homepage der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“. Die Links zu diesen Presseorganen seien nach dem 11.09.2001 gelöscht worden. Die Bewertung der Verlinkung zu den genannten Presseorganen als in Bezug auf die Haltung zu den Terroranschlägen in den USA vom 01.09.2001 „belastend“ unterliege indessen nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Angesichts der antiamerikanischen Haltung der „Milli Gazete“ sei die Nennung des gelöschten Links auf dieses Presseorgan im Verfassungsschutzbericht 2001 sachgerecht. Denn die „Milli Gazete“ bzw. für sie tätige Journalisten würden ein islamistisches Weltbild vertreten, in dem die Amerikaner als gegen die islamische Welt gerichtete Kräfte aufträten. Auf die Frage, ob die genannten Presseorgane im Sinne eines Sprachrohrs dem Kläger zurechenbar seien, komme es dabei nicht an.
27 
Entsprechendes gelte für den auf der Homepage der ... Mannheim gesetzten Link zur Adresse „www....“. Diese Seite habe am 25.08.2000 unter anderem einen Beitrag „Wie kann ich für den Jihad trainieren“ beinhaltet. Der Beitrag habe sich mit der terroristischen Ausbildung bis hin zum Umgang mit Handfeuerwaffen und scharfer Munition befasst. Die Web-Site sei nach den Anschlägen vom 11.09.2001 geändert und der Link zu „www....“ gelöscht worden. Über das Beseitigen dieser Links sei auch in der „taz“ in deren Ausgabe vom 25.09.2001 auf Seite 10 berichtet worden. Auf die Frage, ob die Homepage bzw. die Äußerungen des ...-Ortsverbands Mannheim dem Kläger zuzurechnen seien, komme es nicht an; es reiche aus, dass der Link auf die Homepage des Ortsverbandes auf Grund des dort vorhandenen Verweises auf die Adresse „www....“ als belastend im Hinblick auf die Haltung des Klägers zu den Terroranschlägen in den USA zu werten sei. Im Übrigen müsse sich der Kläger das Verhalten eines seiner Ortsverbände auch zurechnen lassen, zumal er die Verwendung des offiziellen ...-Symbols auf der besagten Homepage seit Jahren offenbar nicht beanstande. Hinzu komme, dass sowohl die Vorsitzenden des Mannheimer Vereins als auch dessen Sekretär vom damaligen Generalsekretär des Klägers und dessen stellvertretendem Bundesvorsitzenden ernannt worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ortsvorstand und Vereinsvorstand bestehe. Die übrigen vom Kläger gerügten Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 würden Äußerungen von Rednern auf Veranstaltungen des Klägers zutreffend wiedergeben. Die darin enthaltenen Darstellungen beruhten auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Dass diese im Verfassungsschutzbericht 2001 zitierten Äußerungen auf den genannten Veranstaltungen gefallen seien, werde im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 bestätigt. Darüber hinaus seien in jenem Behördenzeugnis im Hinblick auf die jeweiligen Veranstaltungen weitere detaillierte Angaben enthalten. Ebenso würden die im Verfassungsschutzbericht 2001 auf Seite 155 erwähnten Äußerungen auf der Veranstaltung vom 04.06.2001 in Neu-Ulm erheblich präzisiert. Entsprechendes gelte für die weiteren in diesem Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Äußerungen. Schließlich würden auch die auf Seite 156 des Verfassungsschutzberichts 2001 erwähnten Einblendungen von ... konkretisiert. Über eine bloße Bestätigung der streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 hinaus habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zahlreiche Details zu dem Rahmen genannt, in dem diese Äußerungen gefallen seien. Dies belege, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über detaillierte nachrichtendienstliche Quellen über die genannten Veranstaltungen verfüge. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 24.04.2003 die inhaltliche Authentizität der in jenem Behördenzeugnis enthaltenen Informationen nach Durchsicht der zugrundeliegenden Akten ebenso bestätigt wie die Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung. Aus dem Umstand, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über umfassende Detailkenntnisse aus den im Verfassungsschutzbericht 2001 in Bezug genommenen Veranstaltungen des Klägers verfüge und der gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zuständige Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den zugehörigen Akten die entsprechenden Quellen bzw. Informanten habe entnehmen können, folge, dass an der Richtigkeit der Darstellung im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 und in der diese bestätigenden Sperrerklärung vom 24.04.2003 keine Zweifel bestünden. Zwar habe das Gericht bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen, welches Gewicht dem Behördenzeugnis sowie der zugehörigen Sperrerklärung zukomme. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nach dem rechtskräftigen Beschluss des VGH Baden-Württemberg berechtigt gewesen sei, die Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu verweigern. Unter diesen Umständen sei die Behördenbestätigung vom 30.10.2002 als mittelbares Beweismittel verwertbar. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattliche Versicherungen seines Vorsitzenden ... sowie des früheren Vorsitzenden ... könnten, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend festgestellt habe, den erbrachten Beweis nicht erschüttern. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.06., 01.07. und 05.07.2004 verwiesen.
28 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger-Vertreter ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der soziale Geltungsanspruch aus der Satzung des Klägers ergebe, der danach eine religiöse Gemeinschaft sei. Im Übrigen hat er bekräftigt, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht aber auch Wertungen seien.
29 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung eines Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des ehemaligen Vorsitzenden des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber angefertigte Niederschrift, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt ist, verwiesen. Weitere vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt.
30 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 18 K 4179/02 und die in diesen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen; Druck- und Internetversion des Verfassungsschutzberichts 2001 liegen dem Gericht ebenfalls vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kurzform: ...) ist eine islamische Gemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Eigenen Angaben zufolge ist er die größte islamische Gemeinschaft Europas, unterhält in Deutschland über 500 Moscheen und betreut über 200.000 Mitglieder. Weiter wird in der Klagschrift ausgeführt, er befürworte die Integration der Muslime in die europäischen Gesellschaften. Da er glaube, dass es keine Rückkehr in die Heimatländer geben werde, veranstalte er seit einem Jahr eine breit angelegte Kampagne zur Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft durch seine Mitglieder. Er befürworte demokratisches Handeln und fordere die Gleichstellung von Mann und Frau; Gewalt werde als Mittel der Auseinandersetzung strikt abgelehnt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat im Juli 2002 den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 veröffentlicht. Der Kläger wird darin im Kapitel E („Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“) unter 3.1.1 genannt und als türkische islamistische Vereinigung bezeichnet; den Kläger betreffende Ausführungen finden sich in der Druckversion des Verfassungsschutzberichts 2001 auf den Seiten 146 bis 157. Dieser ist auch ins Internet eingestellt und über die Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ abrufbar. Die Internet-Version des Verfassungsschutzberichts 2001 unterscheidet sich von der Druckversion dadurch, dass zahlreiche dort in den Text eingearbeitete Abbildungen fehlen, weshalb trotz Identität des Textes die Seitenzahlen unterschiedlich sind.
Unter anderem sind im Verfassungsschutzbericht 2001 hinsichtlich des Klägers folgende Ausführungen enthalten:
- Auf Seite 147 der Druckversion (Seite 115 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Verflechtungen in die Türkei“ unter anderem ausgeführt, der Kläger sei in enger Verbindung mit verschiedenen islamistischen Parteien des ehemaligen Ministerpräsidenten ... zu sehen, die in der Türkei seit Jahren politisch eine bedeutende Rolle spielten. Das Ziel der Parteien sei die Abschaffung der auf die säkularen Reformen Kemal Atatürks zurückgehenden Staatsform in der Türkei. Allerdings hätten diese Bestrebungen mit dem vom türkischen Verfassungsgericht am 22. Juni 2001 beschlossenen Verbot der „Fazilet-Partisi“ (FP, „Tugendpartei“) einen neuerlichen Rückschlag erlitten. Wie flexibel jedoch der Kläger hier in Deutschland sei, um im Vorfeld eines drohenden Verbots seiner Mutterorganisation in der Türkei auf einschneidende Veränderungen zu reagieren, sei bereits während einer Veranstaltung des Klägers anlässlich des Opferfestes“ Anfang März 2001 in Ulm deutlich geworden. Dort sei ein ehemaliger Minister der Türkei auch auf die schwierige Situation der FP eingegangen. Da die Partei in der Türkei von einem Verbot bedroht sei, solle man - so seine Argumentation - vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.
- Auf Seite 148 der Druckversion (Seite 117 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „ambivalente Haltung zu den Terroranschlägen in den USA“ unter anderem ausgeführt, dass der Kläger auf die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 offiziell mit Bedauern und Distanzierung vom Terrorismus reagiert habe. Weiter wird ausgeführt: „Gleichzeitig war festzustellen, dass die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ wurden, um unverfänglichen Themen Platz zu machen. Im Gegensatz zu den offiziellen Erklärungen der Organisationsspitze zeichneten die Reaktionen zu den Terroranschlägen in dem Sprachrohr der Organisation „Milli Gazete“ und in der ebenfalls in ...-Kreisen verbreiteten „Akit“ freilich ein anderes Bild.“
- Auf Seite 155 der Druckversion (Seiten 121/122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „statt Integration Änderung des Systems in Deutschland angestrebt“ unter anderem ausgeführt, wie konkret die Vorstellungen im Zusammenhang mit einer Einflussnahme seien, hätten ...-Funktionäre bei einer Veranstaltung am 04. Juni 2001 in Neu-Ulm mit über tausend Teilnehmern, darunter viele aus Baden-Württemberg, bewiesen. Weiter wird ausgeführt: „Im Mittelpunkt der Erörterung stand die Frage der deutschen Staatsbürgerschaft. In fünf Jahren, so ein ...-Funktionär, gebe es 11 Millionen Muslime in Deutschland und in weiteren fünf Jahren habe man bereits die Einwohnerzahl der ehemaligen DDR erreicht. Wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. Voraussetzung hierfür sei aber die deutsche Staatsbürgerschaft. Die hier geltenden Gesetze böten mehr Freiraum als die türkischen. Das müsse man ausnutzen. Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich derzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.“
- Auf Seiten 155/156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) wird neben dem Randhinweis „Staatsbürgerschaftskampagne“ unter anderem ausgeführt: „Auch der Vorsitzende der ..., ..., stellte auf der Veranstaltung die Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft zum Erreichen des „gemeinsamen Ziels“ vor. Er rügte seine Zuhörer, die Zeit untätig verschlafen zu haben. Als deutsche Staatsbürger sollten sie Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher. Die Zuhörer wurden während der Veranstaltung von „Einpeitschern“ animiert. Einblendungen von ... wurden frenetisch gefeiert. Man bejubelte ihn mit Sprechchören wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“
- Schließlich wird auf Seite 156 der Druckversion (Seite 122 der Internetversion) unter anderem noch ausgeführt, auf der Veranstaltung sei deutlich worden, dass die von der ... gestartete Staatsangehörigkeitskampagne nicht wie behauptet auf Integration abziele, sondern auf die möglichst effiziente Verfolgung ihrer Ziele, wobei es darum gehe, zunächst den türkischstämmigen Bevölkerungsteil in Deutschland auszuweiten. Weiter heißt es: „Diese Ziele sind keineswegs nur unter religiösen Aspekten zu betrachten, stehen aber in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung der säkularen Gesellschaftsform, welche die ... für die Türkei und die eigene Gemeinschaft türkisch-islamistischer Migranten in Europa ablehnt“.
Mit Schreiben vom 25.07.2002 wandte sich der Kläger in dieser Angelegenheit an das Innenministerium Baden-Württemberg und wies darauf hin, dass der Verfassungsschutzbericht 2001, soweit er darin Erwähnung finde, neben einer Vielzahl unangreifbarer Meinungsäußerungen auch Unwahrheiten enthalte, die so nicht hingenommen werden könnten. So habe es eine Rede mit dem auf Seite 115 [(Internetversion) bzw. 147 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt weder auf einer von ihm abgehaltenen Veranstaltung in Ulm Anfang März 2001 noch sonst wo gegeben. Ebenso habe es keine belastenden Seiten oder Links seines Internetangebotes gegeben; daher habe auch nichts bereinigt werden müssen. Weder bei der Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 noch sonst wo habe einer seiner Funktionäre eine Rede mit dem auf Seite 121 [(Internetversion) bzw. 155 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gehalten. Schließlich habe es die auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seiten 155/156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Äußerungen des Herrn ... weder auf der Veranstaltung in Neu-Ulm noch sonst wo gegeben. Zuletzt seien weder in Neu-Ulm noch auf einer anderen von ihm abgehaltenen Veranstaltung Sprechchöre mit dem auf Seite 122 [(Internetversion) bzw. Seite 156 (Druckversion)] des Verfassungsschutzberichts 2001 wiedergegebenen Inhalt gerufen worden. Abschließend wies der Kläger darauf hin, soweit im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der Rubrik „...“ über verschiedene Inhalte der „Milli Gazete“ berichtet werde, seien jene nicht Äußerungen seiner Funktionäre; sie würden auch nicht von ihm geteilt. Die „Milli Gazete“ sei eine in der Türkei redigierte Tageszeitung, mit der weder personelle Verflechtungen bestünden noch habe er redaktionellen Einfluss auf diese Zeitung. Die dort getätigten Aussagen stammten auch nicht von einem seiner Mitglieder. Deshalb habe er Anspruch darauf, dass über ihn die vorzitierten Unwahrheiten nicht verbreitet würden bzw. im Verfassungsschutzbericht 2001 unter der ihn betreffenden Rubrik nicht Äußerungen Dritter, die ihm nicht zuzurechnen seien, angeführt würden. Gleichzeitig wurde gebeten, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.08.2002 rechtsgültig unterzeichnet zurückzuleiten, andernfalls gerichtliche Schritte eingeleitet würden.
10 
Hierauf teilte das Innenministerium Baden-Württemberg dem Kläger unter dem 16.09.2002 mit, dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe überprüft worden seien, eine sachliche Unrichtigkeit der Aussagen allerdings nicht habe festgestellt werden können. Daher werde keine Veranlassung gesehen, die kritisierten Passagen im Verfassungsschutzbericht des Landes nicht zu veröffentlichen.
11 
Mit seit dem 26.06.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 16.05.2003 - 18 K 4179/02 - hat die Kammer den Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf den Seiten 146 bis 157 (Druckversion) bzw. Seiten 115 bis 122 (Internetversion) enthaltenen, im Einzelnen bezeichneten Tatsachenfeststellungen weiterhin zu behaupten oder zu verbreiten, zurückgewiesen.
12 
Bereits zuvor hatte der Kläger am 05.12.2002 in dieser Sache Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
13 
Nachdem sich der Beklagte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf berufen hatte, dass die vom Kläger gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht 2001 im Wesentlichen auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten, und in jenem Verfahren ein entsprechendes Behördenzeugnis vorgelegt worden war, teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter dem 24.04.2003 mit, dass nach Durchsicht der vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Originalakten die inhaltliche Authentizität der in dessen Behördenzeugnis enthaltenen Informationen bestätigt und die am Ende jenes Behördenzeugnisses erfolgte Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung geteilt werde. Darüber hinaus sehe sich das Bayerische Staatsministerium des Innern nicht in der Lage, dem Wunsch nach Vorlage der Akten des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz, die Daten des Klägers enthielten, zu entsprechen, denn das Bekanntwerden des Inhalts jener Akten würde dem Wohl des Bundes und der Länder Nachteile bereiten; ferner seien sie gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO auch ihrem Wesen nach geheim zu halten.
14 
Hierauf beantragte der Kläger gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Akten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb durch Beschluss der Kammer vom 25.08.2003 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung seines Antrags trug der Kläger unter dem 27.08.2003 u.a. vor, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Vorwürfe in seinem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2002 nicht wiederholt, weil er offensichtlich eingesehen habe, dass er einer Fehlinformation des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz gefolgt sei. Gleichwohl verbreite der Beklagte die streitgegenständlichen unwahren Behauptungen nach wie vor im Internet, so dass auf Jahre hinaus dessen Nutzer sich auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten verlassen würden. Im Übrigen bestehe Grund zu der Annahme, dass die Erkenntnisse in der Behördenakte nicht auf Auskünften und Urkunden beruhten, deren Bekanntgabe dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten könnte, sondern auf das „Zusammenschnipseln“ von Zeitungsartikeln und anderen Gerüchtequellen gestützt würden. Hinzu komme, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz personell überhaupt nicht in der Lage sei, fremdsprachliche islamische Organisationen zu überwachen, da entsprechende sprachkundige Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden. Soweit die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz auf „offenen Quellen“ wie beispielsweise Zeitschriften oder Flugblätter beruhten, handele es sich insoweit nicht um Urkunden oder Akten, deren Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Im Übrigen könne keine Person, die zu den von ihm durchgeführten Vorträgen oder Veranstaltungen „eingeschleust“ worden sei, das bestätigen, was in dem Behördenzeugnis zu finden sei. Dagegen könne das Gegenteil dessen von Hunderten von Versammlungsteilnehmern bestätigt werden. Durch die Vorlage des unüberprüfbaren Behördenzeugnisses und der Verweigerung weiterer Akteneinsicht werde ihm, dem Kläger, jede Möglichkeit eines Gegenbeweises abgeschnitten.
15 
Mit Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 -, rechtskräftig seit 14.05.2004, erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz durch das Bayrische Staatsministerium des Innern für rechtmäßig.
16 
Unter dem 24.06.2004 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, die prozessuale Handhabung, eine Entscheidung gemäß § 99 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzuholen, sei nicht sachgemäß gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für die Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 VwGO grundsätzlich ein Beweisbeschluss des Gerichts der Hauptsache. Außerdem enthält dieser Schriftsatz zahlreiche Beweisangebote sowie den Hinweis, dass bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11. September 2001 an einer neuen Homepage gearbeitet worden sei.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
dem Beklagten zu untersagen, zu behaupten oder zu verbreiten:
19 
a) Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranstaltung der ... anlässlich des Opferfestes Anfang März 2001 in Ulm gesagt, man solle vorerst kein Geld mehr in die Türkei schicken. “Bei einem Verbot würde nämlich das Vermögen der FP vom türkischen Staat beschlagnahmt. Die Gelder, die bisher aus Sicherheitsgründen durch mehrere Personen überbracht worden seien, würden derzeit bei Privatpersonen sicher verwahrt.“
20 
b) Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 seien die Internetangebote der Organisation von belastenden Seiten und Links „bereinigt“ worden.
21 
c) Ein ...-Funktionär habe bei einer Veranstaltung in Neu-Ulm am 04.06.2001 gesagt, wenn man drei Millionen Erwachsene für die ... gewinnen könne, sei es kein Problem, eine Partei zu gründen und ins Parlament in Berlin einzuziehen. ... Man werde bereits „von vielen Linksparteien“ und deutschen Politikern unterstützt. Es werde noch fünf bis zehn Jahre dauern, aber dann würde man auch das erreichen, was man „wirklich wolle“. In Europa führe man die Auseinandersetzung mit anderen Mitteln. Hier sei Wissen und Bildung Macht, aber man könne auch anders kämpfen, sollte man nichts erreichen. Daran denke man aber im Moment nicht. Die Bedenken, dass man mit Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft die türkische verliere, zerstreute der Redner mit dem Hinweis, man könne sich jederzeit nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft auch die türkische wieder ausstellen lassen, es müsse aber schnell gehandelt werden.
22 
d) Der ...-Vorsitzende ... habe gesagt, „als deutsche Staatsbürger sollte man Türken aus der Türkei heiraten. Dies sei mit geringem Aufwand möglich. Dadurch würden die Ehepartner und Kinder ebenfalls Deutsche; man stärke damit die Gemeinschaft und bringe diese ihrem Ziel in fünf Jahren näher.“
23 
e) Bei einer ...-Veranstaltung habe die Menge Sprechchöre wie „Hoca, wenn du sagst, wir sollen kämpfen, dann kämpfen wir. Wenn du sagst, wir sollen töten, dann töten wir!“, gerufen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Zur Begründung weist er darauf hin, dass die Kammer bereits in ihrem im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend davon ausgegangen sei, dass alle streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthielten. Die Aussage im Verfassungsschutzbericht 2001 über die „Bereinigung“ von Internetangeboten beziehe sich beispielsweise auf die Links der Homepage der Zentrale des Klägers in ... auf die Homepage der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“. Die Links zu diesen Presseorganen seien nach dem 11.09.2001 gelöscht worden. Die Bewertung der Verlinkung zu den genannten Presseorganen als in Bezug auf die Haltung zu den Terroranschlägen in den USA vom 01.09.2001 „belastend“ unterliege indessen nur einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Angesichts der antiamerikanischen Haltung der „Milli Gazete“ sei die Nennung des gelöschten Links auf dieses Presseorgan im Verfassungsschutzbericht 2001 sachgerecht. Denn die „Milli Gazete“ bzw. für sie tätige Journalisten würden ein islamistisches Weltbild vertreten, in dem die Amerikaner als gegen die islamische Welt gerichtete Kräfte aufträten. Auf die Frage, ob die genannten Presseorgane im Sinne eines Sprachrohrs dem Kläger zurechenbar seien, komme es dabei nicht an.
27 
Entsprechendes gelte für den auf der Homepage der ... Mannheim gesetzten Link zur Adresse „www....“. Diese Seite habe am 25.08.2000 unter anderem einen Beitrag „Wie kann ich für den Jihad trainieren“ beinhaltet. Der Beitrag habe sich mit der terroristischen Ausbildung bis hin zum Umgang mit Handfeuerwaffen und scharfer Munition befasst. Die Web-Site sei nach den Anschlägen vom 11.09.2001 geändert und der Link zu „www....“ gelöscht worden. Über das Beseitigen dieser Links sei auch in der „taz“ in deren Ausgabe vom 25.09.2001 auf Seite 10 berichtet worden. Auf die Frage, ob die Homepage bzw. die Äußerungen des ...-Ortsverbands Mannheim dem Kläger zuzurechnen seien, komme es nicht an; es reiche aus, dass der Link auf die Homepage des Ortsverbandes auf Grund des dort vorhandenen Verweises auf die Adresse „www....“ als belastend im Hinblick auf die Haltung des Klägers zu den Terroranschlägen in den USA zu werten sei. Im Übrigen müsse sich der Kläger das Verhalten eines seiner Ortsverbände auch zurechnen lassen, zumal er die Verwendung des offiziellen ...-Symbols auf der besagten Homepage seit Jahren offenbar nicht beanstande. Hinzu komme, dass sowohl die Vorsitzenden des Mannheimer Vereins als auch dessen Sekretär vom damaligen Generalsekretär des Klägers und dessen stellvertretendem Bundesvorsitzenden ernannt worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ortsvorstand und Vereinsvorstand bestehe. Die übrigen vom Kläger gerügten Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 würden Äußerungen von Rednern auf Veranstaltungen des Klägers zutreffend wiedergeben. Die darin enthaltenen Darstellungen beruhten auf entsprechenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Dass diese im Verfassungsschutzbericht 2001 zitierten Äußerungen auf den genannten Veranstaltungen gefallen seien, werde im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 bestätigt. Darüber hinaus seien in jenem Behördenzeugnis im Hinblick auf die jeweiligen Veranstaltungen weitere detaillierte Angaben enthalten. Ebenso würden die im Verfassungsschutzbericht 2001 auf Seite 155 erwähnten Äußerungen auf der Veranstaltung vom 04.06.2001 in Neu-Ulm erheblich präzisiert. Entsprechendes gelte für die weiteren in diesem Zusammenhang im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Äußerungen. Schließlich würden auch die auf Seite 156 des Verfassungsschutzberichts 2001 erwähnten Einblendungen von ... konkretisiert. Über eine bloße Bestätigung der streitbefangenen Textpassagen im Verfassungsschutzbericht 2001 hinaus habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zahlreiche Details zu dem Rahmen genannt, in dem diese Äußerungen gefallen seien. Dies belege, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über detaillierte nachrichtendienstliche Quellen über die genannten Veranstaltungen verfüge. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 24.04.2003 die inhaltliche Authentizität der in jenem Behördenzeugnis enthaltenen Informationen nach Durchsicht der zugrundeliegenden Akten ebenso bestätigt wie die Bewertung der Zuverlässigkeit und Zulässigkeit der Datenerhebung. Aus dem Umstand, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über umfassende Detailkenntnisse aus den im Verfassungsschutzbericht 2001 in Bezug genommenen Veranstaltungen des Klägers verfüge und der gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zuständige Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den zugehörigen Akten die entsprechenden Quellen bzw. Informanten habe entnehmen können, folge, dass an der Richtigkeit der Darstellung im Behördenzeugnis vom 30.10.2002 und in der diese bestätigenden Sperrerklärung vom 24.04.2003 keine Zweifel bestünden. Zwar habe das Gericht bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen, welches Gewicht dem Behördenzeugnis sowie der zugehörigen Sperrerklärung zukomme. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz nach dem rechtskräftigen Beschluss des VGH Baden-Württemberg berechtigt gewesen sei, die Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu verweigern. Unter diesen Umständen sei die Behördenbestätigung vom 30.10.2002 als mittelbares Beweismittel verwertbar. Die vom Kläger vorgelegten eidesstattliche Versicherungen seines Vorsitzenden ... sowie des früheren Vorsitzenden ... könnten, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16.05.2003 zutreffend festgestellt habe, den erbrachten Beweis nicht erschüttern. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.06., 01.07. und 05.07.2004 verwiesen.
28 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger-Vertreter ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der soziale Geltungsanspruch aus der Satzung des Klägers ergebe, der danach eine religiöse Gemeinschaft sei. Im Übrigen hat er bekräftigt, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Tatsachenbehauptungen, nicht aber auch Wertungen seien.
29 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung eines Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des ehemaligen Vorsitzenden des Klägers als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber angefertigte Niederschrift, die dem Sitzungsprotokoll beigefügt ist, verwiesen. Weitere vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge hat die Kammer abgelehnt.
30 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 18 K 4179/02 und die in diesen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen; Druck- und Internetversion des Verfassungsschutzberichts 2001 liegen dem Gericht ebenfalls vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die auf Untersagung einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit, nämlich der Verbreitung bestimmter, im Landesverfassungsschutzbericht 2001 enthaltener Tatsachenbehauptungen gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage zulässig.
32 
Es ist allgemein anerkannt, dass gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen den Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehen kann, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich dogmatisch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272, und Beschluss vom 13.03.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770) oder aus einfachem Recht in Form einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (vgl. Laubinger, VerwArch. 1989, 261, 291 ff.) ergibt. Der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 ff.) setzt einen rechtswidrigen Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfach gesetzlich geschützten Rechtsposition voraus, ohne dass der Betroffene verpflichtet wäre, den Eingriff oder die Beeinträchtigung zu dulden. Insoweit steht vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem auch juristischen Personen zustehenden gesetzlichen Recht auf Schutz der Ehre in analoger Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB in Rede. Dieses Recht steht auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen geltend machen. Tatsächliche Verfälschungen, insbesondere das Unterschieben nicht getaner Äußerungen, sind dabei auch dann unzulässig, wenn sie nicht rufschädigend wirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2000 - 3 B 100/99 -, NVwZ-RR 2000, 598; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.; Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. 2003, Anhang zu § 823 RdNr. 44 f), so dass die vom Beklagten aufgeworfene Frage einer durch die beanstandeten Tatsachenbehauptungen entstandenen Rufschädigung keiner Entscheidung bedarf.
33 
Der Zulässigkeit der Klage kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Landesverfassungsschutzbericht 2001 bereits im Juli 2002 veröffentlicht worden und dieser Vorgang daher abgeschlossen ist. Denn der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 ist nach wie vor ins Internet eingestellt und unter der Adresse „www.verfassungsschutz-bw.de“ jederzeit abrufbar.
34 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm beanstandeten Tatsachenbehauptungen im Landesverfassungsschutzbericht 2001 und deren Verbreitung kein Unterlassungsanspruch zu.
35 
Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -). Dies schließt auch die Ermittlung und Zusammenstellung gesellschaftlich relevanter Tatsachen sowie die Veröffentlichung von Informationen, Empfehlungen und gegebenenfalls Warnungen hierüber mit ein (vgl. VGH Baden-Württ., a.a.O., m.w.N.). Nach den §§ 12, 3 LVSG obliegt dem Landesamt für Verfassungsschutz in Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben die Sammlung und Auswertung von Informationen, Auskünften, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind bzw. durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierüber kann die Öffentlichkeit periodisch oder aus gegebenen Anlass informiert werden. § 12 LVSG stellt indessen eine - abschließende - Ermächtigungsgrundlage nur insofern dar, als in Satz 2 die Bekanntgabe personenbezogener Daten im Hinblick auf den Datenschutz geregelt ist; im Übrigen umschreibt diese Vorschrift lediglich einen - neben der Aufgabenzuweisung in § 3 LVSG - weiteren Teilaspekt der Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.1993 - 18 K 1685/93 -). Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor, die aber vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
36 
Die vorliegend streitbefangenen Äußerungen des Beklagten enthalten ausschließlich Tatsachenbehauptungen, denn sie sind in ihrem Gehalt als etwas Geschehenes einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.1974 - VI ZR 174/72 -, LM § 824 BGB Nr. 18 Bl. 1 m.w.N., Urteil vom 13.10.1964 - VI ZR 167/63 -, NJW 1965, 35 f, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85 -, NJW 1987, 1398 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.1999, a.a.O.).
37 
Vorliegend hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die zitierten Aussagen - Äußerungen einzelner Personen bzw. auf Veranstaltungen skandierte Parolen - so gemacht worden sind als auch die behauptete Internet-Bereinigung stattgefunden hat und die vom Kläger gerügten Tatsachenbehauptungen damit der Wahrheit entsprechen.
38 
Die im Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2001 auf Seite 148, 3. Absatz (Druckversion) aufgestellte Behauptung, nach dem 11. September 2001 seien Internet-Angebote der Organisation (des Klägers) von belastenden Seiten und Links bereinigt worden, hat der Beklagte durch Vorlage entsprechender Ausdrucke aus dem Internet belegt. Danach enthielt die Homepage der Zentrale des Klägers in ... beispielsweise noch am 20.08.2001 unter anderem Verweise auf die Homepages der Presseorgane „Akit“ und „Milli Gazete“, die nach dem 11.09.2001 fehlten. Ebenfalls gelöscht wurde nach den Terroranschlägen in den USA des Weiteren eine auf der Homepage des „... Mannheim/...“ noch am 25.08.2000 enthaltener Link zu „www....“, wo sich unter anderem der militärische Ausbildung jeglicher Art als islamische Verpflichtung mit Trainings-Anleitungen, unter anderem zum Umgang mit Handfeuerwaffen, propagierende Beitrag fand, „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“. Nach dem 11.09.2001 war die Homepage der „... Mannheim/...“ geändert und enthielt einen Beitrag mit der Überschrift „Wer steckt hinter den Anschlägen“. Die Äußerungen der ... Mannheim sind dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch zuzurechnen. Dies ergibt sich schon aus seiner Organisationsstruktur, bei der seine Mitglieder ausweislich des Verfassungsschutzberichts Baden-Württemberg 2001 - unwidersprochen - in 60 Vereinen organisiert sind, die ihrerseits in vier regionale Verbände eingegliedert sind.
39 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger bereits längere Zeit vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 an einer neuen Homepage gearbeitet hat, denn der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Terroranschlag und der Änderung der Homepages des Klägers wird hierdurch nicht berührt, weshalb es auf die Gründe dieser Änderung nicht ankommt. Soweit im Übrigen die genannten Links auf den Homepages des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2001 als „belastend“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung, die nach der ausdrücklichen Erklärung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
40 
Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass diese wahr sind.
41 
Zwar hat der Beklagte insoweit weder die Behördenakten vorgelegt noch unmittelbare Zeugen hierfür benannt. Doch hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 24.03.2004 - 14 S 93/04 - rechtskräftig entschieden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz durch das Bayerische Staatsministerium des Innern rechtmäßig ist. Schon aus diesem Grund kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ( sog. „in-camera“-Verfahren) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - (DVBl. 2000, 254) vor Durchführung dieses Zwischenverfahrens regelmäßig durch Beweisbeschluss klargestellt werden müsse, welche Behördenakten entscheidungserheblich seien, was vorliegend indessen nicht geschehen sei. Hinzu kommt, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Erlass eines solchen Beweisbeschlusses dann entbehrlich ist, wenn - wie hier - die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Dass diese nach Auffassung der Kammer entscheidungserheblich sind, folgt schon aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.02.2003, mit der das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz aufgefordert worden war, unter Bezugnahme auf sein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegtes Schreiben vom 30.10.2002 an das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die dort genannten „nachrichtendienstlichen Quellen“ und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen.
42 
Allerdings führt die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage nicht dazu, dass das Gericht schon deshalb von der Richtigkeit der streitbefangenen Tatsachenbehauptungen, für die der Beklagte beweispflichtig ist, auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1/02 -, NVwZ 2002,1249). Vielmehr unterliegt dies der Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133).
43 
Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte dadurch, dass es ihm aus Gründen der Staatssicherheit nicht möglich ist, seine Erkenntnisquellen außerhalb des „in-camera“-Verfahrens offen zu legen, in einer Art Beweisnot befindet. Darüber hinaus hat der als Zeuge gehörte Bedienstete des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz in allgemeiner Weise überzeugend dargelegt, auf welche Art und Weise verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen und überprüft werden und dass vor einer Veröffentlichung interne Kontrollmechanismen vorgeschaltet sind. Insbesondere werden danach nur von verschiedenen Quellen bestätigte Informationen verwertet. Im Hinblick darauf, dass nach dessen Angaben die eingesetzten unmittelbaren V-Leute auch die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse besitzen und ihre Erkenntnisse zeitnah berichten, ist nach Überzeugung des Gerichts gewährleistet, dass zusammen mit dem Einsatz qualifizierter Dolmetscher Verständnis- und Übertragungsfehler weitestgehend ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass dieser mittelbare Zeuge erklärt hat, er sei nach eigener Überprüfung aller Quellen und sonstigen Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen über den Inhalt bestimmter Redebeiträge und der Skandierung der vorgenannten Parolen allesamt der Wahrheit entsprechen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des mittelbaren Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nach Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.
44 
Demgegenüber hat der als Zeuge vernommene - im Jahresbericht 2001 zitierte - ehemalige Vorsitzende des Klägers zwar bekundet, die ihm zugeschriebenen Äußerungen bei einer Veranstaltung des Klägers am 04.06.2001 in Neu-Ulm so nicht gemacht zu haben. Das Gericht hält es indessen für wenig wahrscheinlich, dass sich ein Zeuge nach über drei Jahren noch an den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen erinnert, zumal der Zeuge zu diesem Thema bei zahlreichen Veranstaltungen im Jahre 2001 gesprochen hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge als ehemaliger Vorsitzender der Klägerin nach Überzeugung der Kammer nach wie vor daran interessiert ist, die für den Kläger negativen Feststellungen des Beklagten zu widerlegen, so dass seine Aussage auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet ist, die streitigen Tatsachenbehauptungen in Zweifel zu ziehen.
45 
Soweit der Kläger-Vertreter beantragt hat, zum Beweis dafür, dass die in seinem Schriftsatz vom 04.12.2002 unter I c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen, ebenfalls den ehemaligen Vorsitzenden als Zeugen zu hören, hat die Kammer den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog) abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, dass als wahr unterstellt werden kann, dass der Zeuge die unter Beweis gestellten Äußerungen und Sprechchöre selbst nicht gehört hat. Diese bloße Hilfstatsache (vgl. hierzu Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 244 RdNr. 74) ist jedoch an sich nicht geeignet darzutun, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht doch gefallen sind und die genannten Sprechchöre nicht doch skandiert worden sind.
46 
Soweit der Kläger-Vertreter darüber hinaus die weiteren in seinem Schriftsatz vom 24.06.2004 angekündigten Beweisanträge gestellt hat, hat die Kammer auch diese abgelehnt. Soweit die dort genannten Zeugen hätten bekunden sollen, bestimmte Äußerungen nicht gehört zu haben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit kann zwar unterstellt werden, dass die als Zeugen benannten Personen diese Äußerungen tatsächlich nicht gehört haben. Damit ist aber weder der Beweis geführt, dass diese Äußerungen gar nicht gefallen sind, noch wären entsprechende Aussagen geeignet, die sich auf die glaubhaften Angaben des als Zeugen vom Hörensagen (sekundäres Beweismittel; vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1989 - 2 StR 706/88 -, NJW 1989, 3291) vernommenen Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gestützte Überzeugung der Kammer in relevanter Weise zu beeinflussen. Es sind eine Vielzahl von Gründen denkbar, aus denen Besucher einer Veranstaltung einzelne Äußerungen von Rednern bzw. Reaktionen des Publikums nicht wahrnehmen.
47 
Soweit der Kläger beantragt hat, den im Jahresbericht 2001 zitierten, in der Türkei lebenden ehemaligen türkischen Justizminister zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er die ihm zugeschriebenen Äußerungen auf einer Veranstaltung in Ulm nicht getan habe, hat das Gericht von seiner Befugnis nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch im Verwaltungsprozess entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412). Sie befreit das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 = NJW 1994, 1484). Die Kammer ist vorliegend der Überzeugung, dass diese beantragte Beweiserhebung keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens gehabt hätte, denn ein Einfluss auf die auf Grund der mündlichen Verhandlung getroffene Beweiswürdigung kann auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass der benannte Auslandszeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen würde. Der Wert der den Kläger entlastenden Aussage wäre von vornherein erheblich durch die engen Beziehungen des vom Kläger als Redner eingeladenen Zeugen - bei dem ein starkes Interesse daran, weder dem Kläger noch seinen eigenen politischen Zielen zu schaden, unterstellt werden kann - zum Kläger gemindert. Zudem bestünden auch insoweit erhebliche Zweifel, ob die Erinnerung eines Zeugen nach über drei Jahren noch eine verlässliche Erkenntnis bietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der insoweit streitigen Tatsachenbehauptung (Hinweis des ehemaligen Ministers auf die „schwierige Situation der FP“ verbunden mit der Bitte an die Zuhörer, der FP vorerst kein Geld mehr in die Türkei zu schicken) nur eine geringe Bedeutung für den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zukommt und auf der anderen Seite die Ladung des Zeugen nur unter Einschaltung türkischer Behörden möglich wäre (vgl. die auch im Verwaltungsprozess anwendbare Rechtshilfeordnung für Zivilsachen, Stichwort „Türkei“, sowie das Deutsch-türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivilsachen vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 6, dort insbesondere Art. 9), so dass für Ladung und Vernehmung des Zeugen ein erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand und eine deutliche Verzögerung des Verfahrens entstünden. Dieser Aufwand und der Nachteil einer zeitlich nicht absehbaren Verfahrensverzögerung erscheint im Hinblick auf die insoweit geringe Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers und die erhebliche Minderung des Beweiswerts der zu erwartenden Aussage unverhältnismäßig (vgl. zu den Abwägungskriterien im Rahmen von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH, Urteil vom 18.01.1994, a.a.O., und Urteil vom 25.04.2002 - 3 StR 506/01 -, NJW 2002, 2403; das BVerfG hat die BGH-Rspr. bestätigt).
48 
Da das Gericht somit auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die streitbefangenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, war die Klage abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.