Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2005 - 1 S 2278/04
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - zugelassen, soweit die Klage auf Unterlassung der im Klageantrag unter a), c) und e) genannten Tatsachenbehauptungen abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag abgelehnt wird; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Antrag abgelehnt wird, auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Gründe
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Sonstige Literatur
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2005 - 1 S 2278/04
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2005 - 1 S 2278/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2005 - 1 S 2278/04 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verurteilung des die Taten zum Nachteil seiner Schwiegertochter, der Nebenklägerin Manuela B. , bestreitenden Angeklagten hatte es allein auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Dieses Urteil hat der Senat auf eine Aufklärungsrüge des Angeklagten durch Beschluß vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung ist das Landgericht zu dem selben Schuldspruch gelangt. Es hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg; einer Erörterung der Sachrüge und der weiteren Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
1. Der Angeklagte hat erklärt, die Nebenklägerin habe auch früher schon Menschen, die sie kritisiert hätten, mit dem Vorwurf einer „unsittlichen Annäherung“ belastet. So habe sie ständig davon berichtet, ihr Vater, zwei Bekannte, die beim letzten Umzug der Familie geholfen hätten, und auch zwei Kollegen seien ihr „an die Wäsche gegangen“.
Die Verteidigung beantragte deshalb die Vernehmung der Zeugin Emmy F. zum Beweis der Tatsache, die Nebenklägerin habe anläßlich ihres ersten Besuches bei Frau F. unter Verwendung dieser Worte erklärt, sie sei von ihrem Vater "sexuell belästigt" worden.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag, soweit es um den konkreten Wortlaut der behaupteten Äußerung geht, mit der Beg ründung abgelehnt, die Zeugin sei ein untaugliches Beweismittel. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es unmöglich, daß die Zeugin sich an den genauen Wortlaut einer Äußerung erinnern könne, die im Rahmen eines Gesprächs vo r über acht Jahren getätigt worden sei. Zwar habe die Zeugin bei einer telefonischen Befragung durch den Vorsitzenden Richter die Beweisbehauptung bestätigt und angegeben , sie könne sich deshalb so genau an den Wortlaut dieser Äußerung erinnern, weil sie "diese als ungehörig empfunden" und danach und in späteren Jahren (auch während des laufenden Verfahrens) im ganzen Verwandtenkreis immer wieder weitererzählt habe. Nach dem Ablauf "von vielen Jahren" könne aber der konkrete Wortlaut der Äußerung nicht reproduzi ert werden. Das häufige Weitererzählen könne allenfalls dazu führen, daß die Erinnerung an den
ge Weitererzählen könne allenfalls dazu führen, daß die Erinnerung an den Ursprungsvorgang hinsichtlich des Wortlauts schlechter werden und zum Schluß eine Rückbesinnung an den Ursprungswortlaut ganz unmöglich werde. Soweit der Antrag des Angeklagten dahin auszulegen sei, daß die Nebenklägerin bei einem Gespräch mit Frau F. Übergriffe ihres Vaters geschildert habe , die diese als sexuelle Übergriffe verstanden habe, könne die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden.
Die Ablehnung des Beweisantrages ist rechtsfehlerhaft.
a) Die Annahme des Landgerichts, die Zeugin sei, soweit es den genauen Wortlaut der Äußerung der Nebenklägerin betrifft, ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4 m.w.N.), begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein Zeuge nach Ablauf „von vielen Jahren“ (hier: nach mehr als acht Jahren) den Wortlaut der Äußerung nicht mehr zuverlässig wiederg eben kann, nicht gibt. Auch die übrigen Erwägungen des Landgerichts sind verfahrensfehlerhaft.
Ob ein Zeuge, der für länger zurückliegende Vorgänge benannt worden ist, völlig ungeeignet ist, weil auszuschließen ist, daß er sie zuverlässig in seinem Gedächtnis behalten hat (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH StV 1982, 339, 341; NStZ 1999, 362, 363), hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen , daß der Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht und im Gedächtnis behalten hat, zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1993, 295, 296; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rn. 60 m.w.N.). Maßgeblich für die Beur-
teilung ist insbesondere, ob der Vorgang, zu dem der Zeuge aussagen soll, für ihn bedeutsam gewesen ist, sein Interesse geweckt hat und ob sich der Zeuge auf Erinnerungshilfen stützen kann (vgl. Meyer-Goßner aaO). Bei der Prüfung der Geeignetheit des Beweismittels ist zwar in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch Freibeweis zulässig, wobei jedoch feststehen muß, dass eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist (vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363 m.w.N.). Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil die Zeugin bei ihrer freibeweislichen Anhörung nachvollziehbare Gründe dafür genannt hat, daß sie den Wortlaut der Äußerung im Gedächtnis behalten hat. Hinzu kommt, was das Landgericht nicht bedacht hat, daß Gegenstand der Beweisbehauptung kein völlig belangloser Vorgang war (vgl. BGH NStZ 1993, 295, 296), sondern eine Äußerung der Nebenklägerin üb er sexuelle Belästigungen durch ihren leiblichen Vater, die für die Zeugin so bedeutsam gewesen sein kann, daß sie deren Wortlaut trotz des Zeitablaufs zuverlässig im Gedächtnis behalten hat. Bei einer solchen Sachlage würde die Zulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Ersetzung des Strengbeweises durch den Freibeweis in einem für die Schuldfrage wesentlichen Punkt bedeuten (vgl. BGH NStZ 1999, 362, 363).
b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Wahrunterstellung der vom Landgericht dahin modifizierten Beweisbehauptung, die Zeugin habe die Äußerungen der Nebenklägerin als Schilderung sexueller Übergriffe verstanden. Diese Auslegung des eindeutig auf die Beweiserhebung über den genauen Wortlaut der Äußerungen der Nebenklägerin gerichteten Antrages verkür zt die Beweisbehauptung in unzulässiger Weise (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4). Der Beweisantrag war objektiv nicht unklar und deshalb einer
Auslegung nicht zugänglich (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 47 m.w.N.).
2. Die Revision beanstandet ferner zu Recht die Ablehnung des von der Verteidigung im Rahmen der Schlußvorträge hilfsweise gestellten Antrages, den Richter am Landgericht Dr. G. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß die Nebenklägerin in der vorangegangenen Hauptverhandlung nicht bekundet hat, der Angeklagte habe sie mit einer Hand an beiden Händen festgehalten und mit der anderen Hand berührt. Das Landgericht hat aufgrund der Bekundungen der Nebenklägerin in der neuen Hauptverhandlung zur ersten Tat entsprechende Feststellungen getroffen und hat in den Urteilsgründen zur Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ausgeführt, es handele sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag, weil nicht dargetan worden sei, was die Zeugin konkret geäußert haben solle. Auch die Aufklärungspflicht zwinge nicht zu der beantragten Vernehmung, zumal offen sei, in welcher Weise und mit welchen Nachfragen dieser Punkt behandelt worden sei.
Die Behandlung des Antrages als Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Vorbereitung von Beweisanträgen dient, die von der Verteidigung noch nicht gestellt werden konnten, weil sie die Beweistatsache nicht kannte (vgl. BGHSt 30, 131, 142; Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 25 m.w.N.), ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegt grundsätzlich wegen der Notwendigkeit der Trennung von Beweistatsache und Beweisziel besonders dann, wenn - wie hier - Negativtatsachen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die Annahme einer bloßen Beweisanregung nahe (vgl. BGHSt 39, 251, 254; BGH NStZ 1999, 362 f.; Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 20, jeweils m.w.N.). So liegt es hier jedoch nicht. Der Hilfsbeweisantrag enthält eine Tatsachenbehauptung über die Be-
kundungen der Nebenklägerin in der vorangegangenen Hauptverhandlung und genügt damit den Anforderungen, die an die Bestimmtheit der in einem Antrag bezeichneten Beweistatsache zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 251, 253). Da der als Zeuge benannte Richter an der ersten Hauptverhandlung und damit an der Vernehmung der Nebenklägerin teilgenommen hat, sind die Bekundungen der Zeugin in jener Verhandlung und damit auch die in das Wissen des Zeugen gestellte Negativtatsache seiner unmittelbaren eigenen Wahrnehmung zugänglich gewesen, so daß die behauptete Negativtatsache, ohne daß der Charakter des auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrags als Beweisantrag gefährdet wäre, Beweisthema sein kann (vgl. BGHSt 39, 251, 253; BGH NStZ 1999, 362, 363).
3. Auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern kann das Urteil beruhen.
Die Bekundungen der Nebenklägerin zu ihrem Vorleben und zu den Tatvorwürfen weisen ebenso wie das Aussageverhalten der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und den beiden Hauptverhandlungen zahlreiche Widersprüche und andere Ungereimtheiten auf, die jedoch nach Auffassung des Landgerichts auch, soweit sie nicht erklärbar sind, keinen Anlaß geben, an der Richtigkeit der Angaben insgesamt zu zweifeln.
Das Landgericht hat zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin unter anderem ausgeführt, während der gesamten Aussage sei deutlich geworden, daß es für die Nebenklägerin überaus unangenehm und belastend gewesen sei, die sexualbezogenen Details des Geschehens mit eigenen Worten zu schildern. Sie pflege nach eigenem Bekunden auch im alltäglichen Leben keinen offenen Umgang mit sexualbezogenen Themen. Hiermit läßt sich die mit dem Antrag
auf Vernehmung der Zeugin F. unter Beweis gestellte Tatsache, daß die Nebenklägerin der ihr damals fremden Zeugin erklärt habe, sie sei von ihrem leiblichen Vater sexuell belästigt worden, nicht ohne weiteres in Einklang bringen.
Das Landgericht hat zudem im Hinblick auf Widersprüche in den Bekundungen der Nebenklägerin zum Alkoholgenuß des Angeklagten für möglich gehalten, daß diese in einzelnen Punkten versucht hat, ihre Angaben anzupassen , es hat dem aber keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin zugemessen. Ferner hat es hervorgehoben, daß die Nebenklägerin als einzige Zeugin des Geschehens durchaus schwerwiegendere Anschuldigungen hätte vorbringen können, dies aber "gerade nicht getan" habe. Möglicherweise wäre das Landgericht insoweit zu einer anderen Beurteilung gelangt, wenn die Nebenklägerin, wie von der Verteidigung mit dem rechtsfehlerhaft abgelehnten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. G. unter Beweis gestellt worden ist, Angaben zu der Fixierung ihrer Hände durch den Angeklagten bei der ersten Tat erstmals in der neuen Hauptverhandlung gemacht hat, zumal der Senat in dem Beschluß vom 25. Februar 2003 für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hingewiesen hatte, daß die sexuelle Nötigung erst mit der Ausführung der durch Gewalt erzwungenen sexuellen Handlung vollendet ist.
Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht , wären die rechtsfehlerhaft abgelehnten Beweiserhebungen durchgeführt worden, bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin sprechen können (vgl. BGH StraFo 1997, 245 m.w.N.), zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des
Tatvorwurfs gelangt wäre; dies gilt umso mehr, als hier Aussage gegen Aussage steht und die Fragwürdigkeiten sich häufen.
4. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Gericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes, tateinheitlich begangen in 14 Einzelakten, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb”, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerden kommt es deshalb nicht an.
1. Mit Recht beanstanden die Revisionen die Ablehnung eines Beweisantrages.
a) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:
Gegenstand des Verfahrens ist ein bewaffneter Raubüberfall in einem Spielkasino zum Nachteil von 14 Kasinogästen. Nach den Feststellungen trugen die beiden Täter zur Maskierung Wollmützen mit Augenschlitzen (Kopfmasken ) und zusätzlich im Mundbereich Staubmasken. Die Angeklagten haben eine Beteiligung an dem Überfall bestritten.
Am zweiten Hauptverhandlungstag stellte der Verteidiger des Angeklagten Y. den Antrag, acht - bereits am ersten Verhandlungstag vernommenen - Tatzeugen eine in der Nähe des Tatorts aufgefundene Kopfmaske, die erst zu diesem Termin zur Verfügung stand, vorzuhalten. Die Zeugen würden dann bestätigen, daß keiner der Täter eine derartige Kopfmaske getragen habe , die Kopfmasken der Täter schwarz und nicht lindgrün gewesen seien, sie einen anderen Schnitt und die Mund- und Augenöffnungen andere Formen gehabt hätten. Diesem Beweisantrag hat sich der Verteidiger des Angeklagten Ö. angeschlossen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel: Durch das plötzliche , mit sofortigem Schußwaffengebrauch einhergehende maskierte Auftreten der Täter sei ein derartiges Klima von Angst und Schrecken hervorgerufen worden, daß keine auch nur annähernd präzise Beobachtungen hätten gemacht werden können; zudem sei es in dem Lokal dunkel gewesen und die Täter hätten über den Wollmasken weiße Staubmasken getragen, so daß erhebliche Teile der Wollmasken verdeckt gewesen seien. Unter diesen Umstän-
den erscheine es ausgeschlossen, daû von einem der Zeugen nachvollziehbare Angaben über Art und Farbe der Wollmasken gemacht werden könnten.
b) Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Zeuge als Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, daû sich mit ihm das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läût. Dabei ist ein strenger Maûstab anzulegen. Die absolute Untauglichkeit muû sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Ein geminderter, geringer oder zweifelhafter Beweiswert darf nicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4, 12, 13, 14, 15, 16).
Eine Ungeeignetheit der Beweismittel in diesem Sinne liegt hier nicht vor: Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages allein mit dem nach dem Ergebnis der schon durchgeführten Beweisaufnahme voraussichtlich zu erwartenden geringen Beweiswert der Beweiserhebung begründet (es seien nämlich keine ”nachvollziehbaren Angaben” zu erwarten). Umstände dafür, daû die von den Angeklagten benannten Zeugen bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zur weiteren Sachaufklärung nichts hätten beitragen können, sind jedoch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen ist das Gegenteil der Fall; denn mehrere Tatzeugen hatten die Maskierung der Täter – wenn auch in Farbe und Form unterschiedlich – beschrieben (UA 14 f.). Es liegt daher nahe, daû die benannten Zeugen nach Vorhalt der sichergestellten Maske weiterführende Angaben hätten machen können.
c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das angefochtene Urteil beruhen, weil das Landgericht dem Umstand, daû die beim Tatort aufgefundene, mit DNA-Spuren des Angeklagten Y. behaftete Wollmütze bei dem Überfall verwendet worden sei, maûgebliche Indizwirkung für die Täterschaft der Angeklagten beigemessen hat (UA 13 ff., 30 ff.). Der Senat kann daher nicht ausschlieûen, daû die Strafkammer zu einer anderen Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn sie die beantragten Beweise erhoben und sich die Beweisbehauptung bestätigt hätte, daû die Täter des Überfalls die aufgefundene Kopfmaske nicht benutzt haben.
2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daû das Landgericht , sofern es sich erneut von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen sollte, nähere Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt von den nur versuchten Einzelakten (§ 24 Abs. 2 StGB) zu treffen haben wird.
Tepperwien Maatz Kuckein
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Ernemann
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.